Neue Befugnisse bei Auslieferung und Strafverfolgung und internationaler Rechtshilfe (Antwort zu Drs. 21/6722)
Text
Neue Befugnisse bei Auslieferung und Strafverfolgung und internationaler Rechtshilfe (Antwort zu Drs. 21/6722)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7055
21. Wahlperiode 09.07.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Knuth
Meyer-Soltau, Dr. Christoph Birghan, weiterer Abgeordneter und
der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/6722 –
Neue Befugnisse bei Auslieferung und Strafverfolgung und internationaler
Rechtshilfe
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der
internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (Bundesratsdrucksache 326/26) beabsichtigt
die Bundesregierung eine grundlegende Überarbeitung, Neustrukturierung und
Modernisierung des bisherigen Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen. Der Gesetzentwurf soll nach der Begründung insbesondere der
wachsenden Bedeutung der internationalen strafrechtlichen Zusammenarbeit,
der Umsetzung unionsrechtlicher Rechtsakte, der Berücksichtigung der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts
sowie der Reaktion auf Kritikpunkte der Europäischen Kommission dienen.
Zugleich hebt die Bundesregierung hervor, dass subjektive Rechte der
betroffenen Personen gestärkt, neue Regelungen zur polizeilichen Rechtshilfe
geschaffen und die Übermittlung personenbezogener Daten neu geordnet werden
sollen.
Für Auslieferungen aus Deutschland sollen nach dem Willen der
Bundesregierung künftig strengere Regeln gelten. Betroffene sollen das Recht auf eine
mündliche Anhörung haben und auch zusätzliche Möglichkeiten bekommen,
Entscheidungen überprüfen zu lassen. Im Auslieferungsverfahren sollen
Betroffene zudem eine erneute gerichtliche Entscheidung und unter bestimmten
Umständen auch eine Vorlage an den Bundesgerichtshof beantragen können.
Weiter ist vorgesehen, dass ausschließlich die Gerichte abschließend über die
Ausstellung und Vollstreckung Europäischer Haftbefehle entscheiden sollen.
Auch gänzlich neue Formen der Zusammenarbeit sieht der Entwurf vor,
namentlich die ausdrücklichen Regelungen für die polizeiliche Rechtshilfe. So
sollen beispielsweise Fahndungsmaßnahmen vereinfacht werden. Ebenfalls
neu ist die Schaffung einer allgemeinen Rechtsgrundlage für die
Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Einrichtungen, darunter zum Beispiel
Sondertribunale zur Ahndung von Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen
die Menschlichkeit (www.lto.de/recht/hintergruende/h/
grenzueberschreitendestrafverfahren-bmjv-legt-entwurf-vor-kritik-dav-rechtsschutz).
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 9. Juli 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Nach Auffassung der Fragesteller bedarf ein derart weitreichender
Gesetzentwurf besonderer parlamentarischer Kontrolle. Klärungsbedürftig ist in ihren
Augen insbesondere, welche Regelungen unionsrechtlich zwingend
vorgegeben sind und an welchen Stellen die Bundesregierung über solche Vorgaben
hinaus eigene politische Entscheidungen trifft. Ebenso klärungsbedürftig ist
für die Fragesteller, wie die Bundesregierung die Auswirkungen auf deutsche
Strafverfolgungsinteressen bewertet, welche Belastungen für die Justizpraxis
und die Länderhaushalte zu erwarten sind, und welche Sicherungen bei der
grenzüberschreitenden Übermittlung personenbezogener Daten bestehen.
1. Welche Vorschriften des Gesetzentwurfs dienen nach Auffassung der
Bundesregierung jeweils der Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben,
und welcher konkreten unionsrechtlichen Vorschrift werden diese jeweils
zugeordnet?
2. Welche Vorschriften des Gesetzentwurfs beruhen demgegenüber nicht
auf unionsrechtlichen Vorgaben, sondern auf autonomen
gesetzgeberischen Entscheidungen der Bundesregierung?
3. Bei welchen Vorschriften des Gesetzentwurfs geht die Bundesregierung
nach eigener Einschätzung gegebenenfalls über unionsrechtlich
zwingende Mindestvorgaben hinaus, und aus welchen Gründen hält sie
gegebenenfalls dies jeweils für erforderlich?
4. Welche konkreten Regelungen des geltenden Rechts der internationalen
Rechtshilfe in Strafsachen haben sich nach Auffassung der
Bundesregierung in der Praxis nicht bewährt, und auf welche Fallzahlen,
Evaluierungen, Berichte oder sonstigen Erkenntnisse stützt sie diese Einschätzung?
5. Auf welche Fallzahlen, gerichtlichen Entscheidungen, sonstigen
Erkenntnisse oder Datengrundlagen stützt die Bundesregierung ihre
Einschätzung, dass die Einführung eines gesetzlichen Anhörungsrechts vor
dem Oberlandesgericht im Auslieferungsverfahren erforderlich ist?
6. Erwartet die Bundesregierung, dass die im Gesetzentwurf vorgesehenen
zusätzlichen Rechtsbehelfe und Verfahrensrechte zu einer Verlängerung
von Auslieferungs-, Übergabe- oder Vollstreckungshilfeverfahren führen
werden?
a) Wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung dies mit Blick auf den
Beschleunigungsgrundsatz?
b) Wenn nein, warum nicht?
7. In welchen Punkten erweitert der Gesetzentwurf gegenüber der geltenden
Rechtslage die Möglichkeiten, deutsche Staatsangehörige bzw. Personen
mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland an Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, Drittstaaten oder internationale Einrichtungen zu
übergeben, auszuliefern oder gegen diese Personen ausländische
Entscheidungen im Wege der Vollstreckungshilfe durchzusetzen?
8. Welche Vorkehrungen trifft der Gesetzentwurf, um den Vorrang
deutscher Strafverfolgungs- und Vollstreckungsinteressen in Fällen mit
Inlandsbezug wirksam zu sichern?
9. Welche personenbezogenen Daten dürfen nach dem Gesetzentwurf an
Drittstaaten, Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Organe,
Einrichtungen, Ämter oder Agenturen der Europäischen Union sowie an
internationale Einrichtungen übermittelt werden, und welche materiellen sowie
verfahrensrechtlichen Schranken gelten hierfür?
10. In welchen Fallkonstellationen ist nach dem Gesetzentwurf eine
Datenübermittlung ohne vorheriges Ersuchen vorgesehen, und welche
Dokumentations-, Prüf- und Kontrollmechanismen sind für diese Fälle
vorgesehen?
11. Welche Risiken für Zweckänderungen, Weiterleitungen oder spätere
anderweitige Nutzung übermittelter personenbezogener Daten sieht die
Bundesregierung gegebenenfalls, und wie sollen diese Risiken nach dem
Gesetzentwurf praktisch verhindert, überwacht und sanktioniert werden?
12. Welche konkreten Änderungen gegenüber der geltenden Rechtslage
führen nach Auffassung der Bundesregierung zu dem im Gesetzentwurf
angenommenen zusätzlichen Personal- und Sachmittelbedarf beim
Bundesgerichtshof, beim Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, beim
Bundesamt für Justiz sowie bei weiteren Bundesbehörden, und auf
welcher Datengrundlage beruht diese Einschätzung?
13. Wie schlüsselt die Bundesregierung die im Gesetzentwurf genannten
Mehrbedarfe und Mehrkosten für Bund und Länder nach Behörden,
Gerichten, Personalgruppen, Aufgabenbereichen sowie sonstigen
Vollzugsfolgen, insbesondere für Oberlandesgerichte,
Generalstaatsanwaltschaften, Dolmetscherleistungen, Vorführungen, Wachtmeisterdienst und IT-
Anpassungen im Einzelnen auf?
14. Aus welchen Gründen konnten die zusätzlichen Belastungen der Länder
nach Auffassung der Bundesregierung nicht vollständig konkret beziffert
werden, und welche weiteren Erhebungen oder Nachberechnungen
beabsichtigt sie hierzu?
15. Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass die neuen Regelungen zur
polizeilichen Rechtshilfe sowie zur Übertragung der Strafverfolgung
dazu führen können, dass
a) Ermittlungsmaßnahmen faktisch von deutschen auf ausländische
Behörden verlagert werden,
b) Strafverfolgungsverfahren leichter auf ausländische Behörden
übertragen werden,
c) Entscheidungen in Strafverfolgungsverfahren künftig häufiger
außerhalb Deutschlands getroffen werden,
d) die Möglichkeit betroffener Personen, gerichtlichen Rechtsschutz in
Deutschland in Anspruch zu nehmen, eingeschränkt wird und
e) neue Formen unmittelbarer Zusammenarbeit deutscher und
ausländischer Polizeibehörden außerhalb der bisherigen gesetzlichen
Rechtshilfeverfahren entstehen, ohne dass hierfür eigenständige
Rechtsschutz- und Kontrollmechanismen vorgesehen sind,
und wenn nein, aus welchen Gründen schließt die Bundesregierung diese
Entwicklung jeweils aus?
16. Welche wesentlichen Einwände oder Änderungsvorschläge haben
Länder, Gerichte, Staatsanwaltschaften, Anwaltschaft, Wissenschaft oder
sonstige Fachkreise im Rahmen der Erarbeitung des Gesetzentwurfs
vorgetragen, und aus welchen Gründen wurden diese jeweils übernommen
oder nicht übernommen?
Die Fragen 1 bis 16 werden wegen des Zusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Sämtliche Fragen beziehen sich auf den Entwurf eines Gesetzes zur
Neuregelung des Rechts der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, der derzeit im
Bundesrat beraten wird (Bundesratsdrucksache 326/26). Die Bundesregierung
hat den Gesetzentwurf ausführlich begründet und hierbei auch den Gegenstand
der Fragen 1 bis 16 erörtert. Zur Frage 16 wird ergänzend auf die
Stellungnahmen verwiesen, die auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz und
für Verbraucherschutz öffentlich einsehbar sind. Im Übrigen wird im Rahmen
des parlamentarischen Verfahrens des Deutschen Bundestages wie üblich für
die fragestellenden Abgeordneten die Möglichkeit bestehen, Fragen an die
Bundesregierung zu richten.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
- answered_by → Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Neue Befugnisse bei Auslieferung und Strafverfolgung und internationaler Rechtshilfe (Antwort)