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Gesetz zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften

dip / drucksache 05.12.2025 · WP 21 · 728/25 · Gesetzesbeschluss · Original ↗

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Gesetz zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften [Bundesrat Drucksache 728/25 05.12.25 In Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages B R Fu ss Gesetz zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften Der Deutsche Bundestag hat in seiner 47. Sitzung am 4. Dezember 2025 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Innenausschusses – Drucksache 21/3106 – den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften – Drucksache 21/1926 – mit beigefügten Maßgaben, im U brigen unverändert angenommen. Fristablauf: 26.12.25 Erster Durchgang: Drs. 370/25 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 6 Buchstabe a wird Buchstabe c durch den folgenden Buchstaben c ersetzt: c) ‚ von Personenzusammenschlüssen und von Einzelpersonen, die Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgen,‘. b) Nummer 13 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird Dreifachbuchstabe fff durch den folgenden Dreifachbuchstaben fff ersetzt: fff) ‚ Nummer 14 wird durch die folgende Nummer 14 ersetzt: 14. „ alle Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der Deutschen Demokratischen Republik,“.‘ bb) Buchstabe e wird durch den folgenden Buchstaben e ersetzt: e) ‚ Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „genannten“ die Angabe „sowie den diesen gemäß § 3 Absatz 3 Satz 4 gleichgestellten“ eingefügt. bb) Nummer 5 wird gestrichen. cc) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden zu den Nummern 5 und 6.‘ c) Nummer 16 wird durch die folgende Nummer 16 ersetzt: 16. ‚ Nach § 15a wird der folgende § 15b eingefügt: „§ 15b Durchgängige Anzeigepflicht Die betroffene Person ist ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Sicherheitserklärung fortlaufend verpflichtet, der zuständigen Stelle unverzüglich die folgenden eintretenden oder bekanntgewordenen Umstände, auch im Hinblick auf die mitbetroffene Person, in Textform anzuzeigen: 1. Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten, 2. Beziehungen zu kriminellen oder terroristischen Vereinigungen, 3. Beziehungen zu Personenzusammenschlüssen oder Einzelpersonen im Sinne von § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15, 4. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder Insolvenzverfahren und 5. anhängige und abgeschlossene Strafverfahren im In- und Ausland einschließlich Ermittlungsverfahren sowie inländische Disziplinarverfahren. Die Anzeigepflicht endet, wenn feststeht, dass die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt oder keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit mehr wahrnimmt.“ ‘ d) Nummer 17 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird durch den folgenden Doppelbuchstaben bb ersetzt: bb) ‚ Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Im Übrigen ist § 14 Absatz 3 und 5 entsprechend anzuwenden.“ ‘ e) Nummer 22 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird durch den folgenden Doppelbuchstaben bb ersetzt: bb) ‚ In Satz 2 wird die Angabe „§ 20 Abs. 2 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 20 Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.‘ f) Nummer 37 wird durch die folgende Nummer 37 ersetzt: ‚37. § 35 wird durch den folgenden § 35 ersetzt: „§ 35 Allgemeine Verwaltungsvorschriften (1) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erlässt das Bundesministerium des Innern, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist. (2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes im nichtöffentlichen Bereich mit Ausnahme der Fälle des § 4 Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a erlässt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern. (3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern. (4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes bei den Nachrichtendiensten des Bundes erlässt die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.“ ‘ 2. Artikel 7 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 1. ‚ Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 27 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 27 Abordnung; Verordnungsermächtigungen“. b) Nach der Angabe zu § 80 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 80a Beihilferechtliche Verfahrenserleichterungen“.‘ b) Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 2 eingefügt: 2. ‚ § 27 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 27 Abordnung; Verordnungsermächtigungen“. b) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt: „(7) Die Bundesministerien werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für ihren jeweiligen Geschäftsbereich zu regeln, dass der Bedarf an befristet von Dritten überlassenem Personal insgesamt oder für bestimmte Bereiche ausschließlich gedeckt wird durch Abordnungen von 1. Beamten, 2. Richtern und 3. sonstigen Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Bedarfe weiterer oberster Bundesbehörden nach Satz 1 zu regeln, wenn diese jeweils ein entsprechendes Bedürfnis dargetan haben. Die Bundesregierung kann die in Satz 2 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Bundesbehörden für eine Regelung hinsichtlich ihres jeweils eigenen Bedarfs übertragen.“ ‘ c) Die bisherige Nummer 2 wird zu Nummer 3. d) In Nummer 3 werden nach § 80a Absatz 1 Satz 2 die folgenden Sätze eingefügt: „Soweit beantragte Aufwendungen als erstattungsfähig gelten, soll die zuständige Stelle den Festsetzungsbescheid innerhalb von zwei Jahren ab Bekanntgabe überprüfen. Bei Überzahlungen widerruft sie den Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit. Die Festsetzungsstelle hat auf die Rückzahlungspflicht als Folge eines Widerrufs im Festsetzungsbescheid hinzuweisen.“ 3. In Artikel 9 Satz 2 wird die Angabe „1. Januar 2032“ durch die Angabe „1. Januar 2030“ ersetzt. Drucksache 728/25 - 4 -]

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