Gesetz zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften
Text
Gesetz zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften
[Bundesrat Drucksache 728/25
05.12.25
In
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ISSN 0720-2946
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
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Gesetz zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 47. Sitzung am 4. Dezember 2025
aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Innenausschusses
– Drucksache 21/3106 – den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften
– Drucksache 21/1926 –
mit beigefügten Maßgaben, im U brigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 26.12.25
Erster Durchgang: Drs. 370/25
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 Buchstabe a wird Buchstabe c durch den folgenden Buchstaben c ersetzt:
c) ‚ von Personenzusammenschlüssen und von Einzelpersonen, die Bestrebungen im
Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgen,‘.
b) Nummer 13 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird Dreifachbuchstabe fff durch den folgenden
Dreifachbuchstaben fff ersetzt:
fff) ‚ Nummer 14 wird durch die folgende Nummer 14 ersetzt:
14. „ alle Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu
Nachrichtendiensten der Deutschen Demokratischen Republik,“.‘
bb) Buchstabe e wird durch den folgenden Buchstaben e ersetzt:
e) ‚ Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „genannten“ die Angabe
„sowie den diesen gemäß § 3 Absatz 3 Satz 4 gleichgestellten“ eingefügt.
bb) Nummer 5 wird gestrichen.
cc) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden zu den Nummern 5 und 6.‘
c) Nummer 16 wird durch die folgende Nummer 16 ersetzt:
16. ‚ Nach § 15a wird der folgende § 15b eingefügt:
„§ 15b
Durchgängige Anzeigepflicht
Die betroffene Person ist ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Sicherheitserklärung
fortlaufend verpflichtet, der zuständigen Stelle unverzüglich die folgenden
eintretenden oder bekanntgewordenen Umstände, auch im Hinblick auf die
mitbetroffene Person, in Textform anzuzeigen:
1. Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten,
2. Beziehungen zu kriminellen oder terroristischen Vereinigungen,
3. Beziehungen zu Personenzusammenschlüssen oder Einzelpersonen im Sinne von
§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15,
4. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder Insolvenzverfahren und
5. anhängige und abgeschlossene Strafverfahren im In- und Ausland einschließlich
Ermittlungsverfahren sowie inländische Disziplinarverfahren.
Die Anzeigepflicht endet, wenn feststeht, dass die betroffene Person keine
sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt oder keine sicherheitsempfindliche
Tätigkeit mehr wahrnimmt.“ ‘
d) Nummer 17 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird durch den folgenden
Doppelbuchstaben bb ersetzt:
bb) ‚ Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Im Übrigen ist § 14 Absatz 3 und 5 entsprechend anzuwenden.“ ‘
e) Nummer 22 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird durch den folgenden
Doppelbuchstaben bb ersetzt:
bb) ‚ In Satz 2 wird die Angabe „§ 20 Abs. 2 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 20 Absatz 1
Satz 3“ ersetzt.‘
f) Nummer 37 wird durch die folgende Nummer 37 ersetzt:
‚37. § 35 wird durch den folgenden § 35 ersetzt:
„§ 35
Allgemeine Verwaltungsvorschriften
(1) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes
erlässt das Bundesministerium des Innern, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts
anderes bestimmt ist.
(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes im
nichtöffentlichen Bereich mit Ausnahme der Fälle des § 4 Absatz 6 Nummer 1
Buchstabe a erlässt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.
(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung erlässt das
Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
des Innern.
(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes bei
den Nachrichtendiensten des Bundes erlässt die jeweils zuständige oberste
Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.“ ‘
2. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. ‚ Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 27 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 27 Abordnung; Verordnungsermächtigungen“.
b) Nach der Angabe zu § 80 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 80a Beihilferechtliche Verfahrenserleichterungen“.‘
b) Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 2 eingefügt:
2. ‚ § 27 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 27
Abordnung; Verordnungsermächtigungen“.
b) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
„(7) Die Bundesministerien werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates für ihren jeweiligen Geschäftsbereich zu
regeln, dass der Bedarf an befristet von Dritten überlassenem Personal insgesamt
oder für bestimmte Bereiche ausschließlich gedeckt wird durch Abordnungen
von
1. Beamten,
2. Richtern und
3. sonstigen Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
stehen.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates die Bedarfe weiterer oberster Bundesbehörden
nach Satz 1 zu regeln, wenn diese jeweils ein entsprechendes Bedürfnis dargetan
haben. Die Bundesregierung kann die in Satz 2 genannte Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf oberste Bundesbehörden für eine Regelung hinsichtlich
ihres jeweils eigenen Bedarfs übertragen.“ ‘
c) Die bisherige Nummer 2 wird zu Nummer 3.
d) In Nummer 3 werden nach § 80a Absatz 1 Satz 2 die folgenden Sätze eingefügt:
„Soweit beantragte Aufwendungen als erstattungsfähig gelten, soll die zuständige Stelle
den Festsetzungsbescheid innerhalb von zwei Jahren ab Bekanntgabe überprüfen. Bei
Überzahlungen widerruft sie den Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit. Die
Festsetzungsstelle hat auf die Rückzahlungspflicht als Folge eines Widerrufs im
Festsetzungsbescheid hinzuweisen.“
3. In Artikel 9 Satz 2 wird die Angabe „1. Januar 2032“ durch die Angabe „1. Januar 2030“
ersetzt.
Drucksache 728/25 - 4 -]
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