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Unsere Zukunft schützen - Ökozid verhindern

dip / drucksache 09.06.2026 · WP 21 · 21/6362 · Antrag · Original ↗

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Unsere Zukunft schützen - Ökozid verhindern Antrag der Abgeordneten Dr. Fabian Fahl, Luigi Pantisano, Marcel Bauer, Lorenz Gösta Beutin, Violetta Bock, Jorrit Bosch, Anne-Mieke Bremer, Clara Bünger, Katrin Fey, Katalin Gennburg, Mareike Hermeier, Luke Hoß, Ferat Koçak, Jan Köstering, Ina Latendorf, Caren Lay, Sahra Mirow, Charlotte Neuhäuser, Bodo Ramelow, David Schliesing, Aaron Valent, Donata Vogtschmidt, Sascha Wagner, Christin Willnat und der Fraktion Die Linke Unsere Zukunft schützen – Ökozid verhindern Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Die Bundesregierung hat ihre Pflicht verletzt, die Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt-EU-Richtlinie (EU) 2024/1203 fristgerecht bis zum 21. Mai 2026 in nationales Recht umzusetzen. Die Umsetzung muss nun schnellstmöglich erfolgen und hierbei explizit Ökozid als Straftatbestand beinhalten, um wirksamen Schutz zu etablieren. Ökozid ist die systematische Zerstörung von Ökosystemen und die schwere, langwierige Beschädigung oder Zerstörung der Umwelt. Ökozid ist regelmäßig Resultat profitorientierter unternehmerischer Tätigkeiten, so werden zum Beispiel bei der Holzgewinnung und dem Agraranbau naturnahe oder natürliche Wälder abgeholzt oder beim Bergbau und Fracking Grundwasser, Flüsse, Seen und Meere verschmutzt. Ökozid zerstört die Leistungsfähigkeit existenziell grundlegender Ökosystemleistungen dauerhaft oder schränkt sie generationenübergreifend erheblich ein, oft ohne rechtliche Konsequenzen. Unternehmen sparen regelmäßig am Umweltschutz, an Störfallvorsorge, an Katastrophenmanagement, an nachhaltigen Lieferketten, um höhere Profite zu erzielen, während die Gesellschaft im Zweifelsfall die Risiken und Kosten trägt. Es bezahlen dann nicht die Verursacher, sondern alle. Die Schäden sind in vielen Fällen unumkehrbar und zerstören unsere natürliche Lebensgrundlage. Sie führen unter anderem zu Hunger, Krankheit und Unbewohnbarkeit. Der Zustand der Ökosysteme weltweit ist kritisch. Boden, Luft und Wasser sind beispielsweise mit Ewigkeitschemikalien wie per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) für immer verschmutzt (www.stockholmresilience.org/research/planetary-boundaries/the- nineplanetary-boundaries/novel-entities.html, Outside the Safe Operating Space of a New Planetary Boundary for Per- and Polyfluoroalkyl Substances (PFAS) | Environmental Science & Technology), atomare Abfälle belasten Ozeane, ganze Landstriche sind nach Atomunfällen unbewohnbar, Folgen toxischer Industrieunfälle belasten Böden über Generationen, Mikroplastik wird in der kompletten Biosphäre nachgewiesen, Korallen sterben weltweit wegen zu hoher Meerestemperaturen, die Resilienz von Regenwäldern ist wegen großflächiger Brandrodungen und dem Klimawandel akut ausgeschöpft. Das sechste große Massenaussterben, also das massenhafte Aussterben von Tier- und Pflanzenarten in erdzeitgeschichtlich extrem kurzer Zeit, wird derzeit vom Deutscher Bundestag Drucksache 21/6362 21. Wahlperiode 09.06.2026 Menschen verursacht und führt zu einem Biodiversitätsverlust, der unsere Lebensgrundlagen in Frage stellt und Wirtschaft und Lebensmittelversorgung gefährdet (www.unep.org/geo/global-environment-outlook-7). Die Natur muss im Sinne des Allgemeinwohles geschützt werden. Dazu gehört der verfassungsrechtlich verankerte Schutz von natürlichen Lebensgrundlagen für zukünftige Generationen (Artikel 20a GG). Dabei ist der Schutz der Wälder vor Entwaldung weltweit für das Klima essenziell und muss Teil eines kohärenten Umweltstrafrechts sein (www.toaep.org/ pbspdf/139-mubiala/). Bisher fehlen in Deutschland strafrechtliche Instrumente, um Umweltschutz wirksam zu gestalten (https://de.stopecocide.earth/bn-2025/germany-moves-to-criminalise- cases-comparable-to-ecocide-as-eu-directive-begins-entering-national-law). Das aktuelle Umweltstrafrecht muss nicht nur an die EU-Richtlinie ((EU) 2024/1203) angepasst werden und entsprechende Anforderungen konsequent umsetzen. Darüber hinaus muss viel mehr präventiv gegen Umweltzerstörung vorgegangen werden. Bisher fallen Sanktionen erst an, wenn Katastrophen bereits eingetreten sind und Ökosysteme kollabieren (Erfolgsdelikt). Durch eine Ausgestaltung von Ökozid als Eignungsdelikt kann dies geändert werden. Bei einem Eignungsdelikt ist schon die mögliche Gefahr strafbar, nicht erst der Schaden. Die Qualifikation von Ökozid als Eignungsdelikt entspricht zum einen der Tradition des deutschen Umweltstrafrechts, zum anderen erleichtert es die Strafverfolgung (www.ecologic.eu/de/20060). Umweltschäden können zudem komplex und kumulativ sein, weshalb bei Umweltstraftaten oft Kausalitäts- und Nachweisprobleme auftreten. Zudem sind viele Umweltschäden irreversibel, weswegen das Vorsorgeprinzip eine besondere Rolle spielt. Das Strafmaß muss für die Straftat angemessen sein und im Sinne des Staatsziels Umweltschutz wirksam ausgestaltet werden. Ansonsten bestehen wirtschaftliche Anreize für Umweltkriminalität sowie für die Externalisierung der Kosten für die Zerstörung (https://link.springer.com/book/10.1007/978-3-030-73800-6). Für höhere Profite werden dann Risiken bewusst auf Kosten des Gemeinwohls eingegangen. Umweltverbände fordern deshalb, dass das Strafrecht so ausgestaltet wird, dass es seiner Funktion als Schutzrecht nachkommt (https://static1.squarespace.com/static/5ca2608ab914- 493c64ef1f6d/t/6940190aac3cdc714beb39cd/1765808394495/Stellungnahme+zum+- Umweltstrafrecht+-+Stop+Ecocide%5B1%5D.pdf). Wenn daneben die zivilrechtliche Haftung für die verursachten immensen Schäden nicht möglich ist, führen in der Realität Risikoindustrien ohne ausreichende Versicherung oder ohne gesetzlich vorgeschriebene Kompensationsfonds in Störfällen oder bei fehlenden Entsorgungs- und Störfallkonzepten regelmäßig zur Belastung der Allgemeinheit. Dies unabhängig von etwaigen Ewigkeitskosten, die per Definition von keinem Privatunternehmen aufgebracht werden können. Die Umsetzung braucht außerdem effektive Kontrollen. Die Aarhus-Konvention, also das „Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten“, sieht vor, dass sich die Bevölkerung in Umweltfragen beteiligen kann und beinhaltet explizit den Zugang zu Gerichten (Artikel 9; www.aarhus-konven- tion.de/aarhus-konvention/uebereinkommen/). Das Verbandsklagerecht für Umweltverbände kann diese Funktion erfüllen. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der 1. Ökozid als Tatbestand im deutschen Umweltstrafrecht aufnimmt und dabei Verstöße gegen die Entwaldungsverordnung inklusive Missbrauch, Betrug und indirekte Umgehung als Teil dieses Straftatbestandes definiert; 2. den Tatbestand des Ökozids und anderer besonders schwerer Umweltstraftatbestände konsequent als Eignungsdelikt (Gefährdungsdelikt) ausgestaltet, damit bereits die Gefährdung der Umwelt bestraft wird und nicht erst die Zerstörung, wie es bei Erfolgsdelikten der Fall ist; 3. im Einklang mit der EU-Richtlinie ((EU) 2024/1203) den Schwellenwert für die strafrechtliche Beachtlichkeit von „besonders schwerwiegendem Fehler“ auf „erheblichen Fehler“ runterstuft; 4. regelt, dass Unternehmen die vollständigen Kosten der Wiederherstellung von Ökosystemen tragen müssen (Verursacherprinzip), dies kann durch eine Pflichtversicherung abgesichert werden; 5. ein echtes Unternehmensstrafrecht einführt, so dass Umweltkriminalität keine Kostenkalkulation betriebswirtschaftlicher Abwägungen ist, indem a) die Geldbußen verhältnismäßig sind und damit den Mindestanforderungen der EU- Richtline (EU) 2024/1203 entsprechen. Zum Beispiel dadurch, dass der Rahmen der Geldbußen für juristische Personen an den weltweiten Jahresumsatz (bis zu 15 %) von Unternehmen angepasst wird; b) weitergehende Sanktionsmöglichkeiten wie der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen und die Veröffentlichung der Entscheidungen ermöglicht werden; c) eine Ausfallhaftung bei einer nicht individualisierbaren Unternehmenstat vorgesehen wird, in dem ein Organisationsverschulden auch dann angenommen werden muss, wenn die Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten Person zugerechnet werden kann; d) dieses auch bei reinen Auslandsstraftaten von Tochterunternehmen greift; 6. effektivere Verfolgung ermöglicht, indem a) im Deutschen Richtergesetz geregelt wird, dass die Länder umfangreiche Fortbildungsangebote im Umweltstrafrecht sicherzustellen haben; b) Beteiligungsrechte (z. B. Nebenklage- und Klageerzwingungsrechte) für anerkannte Umweltverbände als Stellvertreter für geschädigte Ökosysteme im Strafverfahren garantiert werden; 7. durch die Anpassung des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) a) die Einführung eines Belohnungssystems für Hinweisgeber regelt, b) den Schutz vor Gegenklage auch für private Hinweisgeber vorsieht, c) bei schweren Umweltstraftaten nicht nachgewiesen werden muss, dass die Aufdeckung des Geschäftsgeheimnisses notwendig war. Berlin, den 9. Juni 2026 Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion Begründung Die bisherige Rechtslage reicht nicht aus, um die Bevölkerung und unsere Ökosysteme zu schützen. Eine Verankerung von Ökozid im Strafrecht mit effektiven Sanktionsmöglichkeiten gibt dem Staat die Chance, die Verpflichtungen, die sich aus Artikel 20a GG ergeben, besser zu erfüllen. Sie stärkt den Schutz des Gemeinwohls gegenüber privatwirtschaftlichen Unternehmen. Beispielsweise hat der Dieselskandal gezeigt, dass strafrechtliche Mittel weder abschreckend noch tatsächlich sanktionierend waren. Die Menschenrechte, und insbesondere die Rechte vulnerabler Gruppen, müssen gegenüber den Profitinteressen von Unternehmen gestärkt werden. Viele Umweltschäden lassen sich nicht finanziell bemessen und verursachen enormen langfristigen Schaden für Mensch und Natur. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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