Unsere Zukunft schützen - Ökozid verhindern
Text
Unsere Zukunft schützen - Ökozid verhindern
Antrag
der Abgeordneten Dr. Fabian Fahl, Luigi Pantisano, Marcel Bauer, Lorenz
Gösta Beutin, Violetta Bock, Jorrit Bosch, Anne-Mieke Bremer, Clara Bünger,
Katrin Fey, Katalin Gennburg, Mareike Hermeier, Luke Hoß, Ferat Koçak, Jan
Köstering, Ina Latendorf, Caren Lay, Sahra Mirow, Charlotte Neuhäuser, Bodo
Ramelow, David Schliesing, Aaron Valent, Donata Vogtschmidt, Sascha
Wagner, Christin Willnat und der Fraktion Die Linke
Unsere Zukunft schützen – Ökozid verhindern
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Die Bundesregierung hat ihre Pflicht verletzt, die Richtlinie über den strafrechtlichen
Schutz der Umwelt-EU-Richtlinie (EU) 2024/1203 fristgerecht bis zum 21. Mai 2026
in nationales Recht umzusetzen. Die Umsetzung muss nun schnellstmöglich erfolgen
und hierbei explizit Ökozid als Straftatbestand beinhalten, um wirksamen Schutz zu
etablieren. Ökozid ist die systematische Zerstörung von Ökosystemen und die
schwere, langwierige Beschädigung oder Zerstörung der Umwelt. Ökozid ist
regelmäßig Resultat profitorientierter unternehmerischer Tätigkeiten, so werden zum Beispiel
bei der Holzgewinnung und dem Agraranbau naturnahe oder natürliche Wälder
abgeholzt oder beim Bergbau und Fracking Grundwasser, Flüsse, Seen und Meere
verschmutzt. Ökozid zerstört die Leistungsfähigkeit existenziell grundlegender
Ökosystemleistungen dauerhaft oder schränkt sie generationenübergreifend erheblich ein, oft
ohne rechtliche Konsequenzen. Unternehmen sparen regelmäßig am Umweltschutz,
an Störfallvorsorge, an Katastrophenmanagement, an nachhaltigen Lieferketten, um
höhere Profite zu erzielen, während die Gesellschaft im Zweifelsfall die Risiken und
Kosten trägt. Es bezahlen dann nicht die Verursacher, sondern alle. Die Schäden sind
in vielen Fällen unumkehrbar und zerstören unsere natürliche Lebensgrundlage. Sie
führen unter anderem zu Hunger, Krankheit und Unbewohnbarkeit. Der Zustand der
Ökosysteme weltweit ist kritisch. Boden, Luft und Wasser sind beispielsweise mit
Ewigkeitschemikalien wie per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) für immer
verschmutzt (www.stockholmresilience.org/research/planetary-boundaries/the-
nineplanetary-boundaries/novel-entities.html, Outside the Safe Operating Space of a New
Planetary Boundary for Per- and Polyfluoroalkyl Substances (PFAS) | Environmental
Science & Technology), atomare Abfälle belasten Ozeane, ganze Landstriche sind
nach Atomunfällen unbewohnbar, Folgen toxischer Industrieunfälle belasten Böden
über Generationen, Mikroplastik wird in der kompletten Biosphäre nachgewiesen,
Korallen sterben weltweit wegen zu hoher Meerestemperaturen, die Resilienz von
Regenwäldern ist wegen großflächiger Brandrodungen und dem Klimawandel akut
ausgeschöpft. Das sechste große Massenaussterben, also das massenhafte Aussterben von
Tier- und Pflanzenarten in erdzeitgeschichtlich extrem kurzer Zeit, wird derzeit vom
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6362
21. Wahlperiode 09.06.2026
Menschen verursacht und führt zu einem Biodiversitätsverlust, der unsere
Lebensgrundlagen in Frage stellt und Wirtschaft und Lebensmittelversorgung gefährdet
(www.unep.org/geo/global-environment-outlook-7). Die Natur muss im Sinne des
Allgemeinwohles geschützt werden. Dazu gehört der verfassungsrechtlich verankerte
Schutz von natürlichen Lebensgrundlagen für zukünftige Generationen (Artikel 20a
GG). Dabei ist der Schutz der Wälder vor Entwaldung weltweit für das Klima
essenziell und muss Teil eines kohärenten Umweltstrafrechts sein (www.toaep.org/
pbspdf/139-mubiala/).
Bisher fehlen in Deutschland strafrechtliche Instrumente, um Umweltschutz wirksam
zu gestalten (https://de.stopecocide.earth/bn-2025/germany-moves-to-criminalise-
cases-comparable-to-ecocide-as-eu-directive-begins-entering-national-law). Das
aktuelle Umweltstrafrecht muss nicht nur an die EU-Richtlinie ((EU) 2024/1203)
angepasst werden und entsprechende Anforderungen konsequent umsetzen. Darüber hinaus
muss viel mehr präventiv gegen Umweltzerstörung vorgegangen werden. Bisher fallen
Sanktionen erst an, wenn Katastrophen bereits eingetreten sind und Ökosysteme
kollabieren (Erfolgsdelikt). Durch eine Ausgestaltung von Ökozid als Eignungsdelikt
kann dies geändert werden. Bei einem Eignungsdelikt ist schon die mögliche Gefahr
strafbar, nicht erst der Schaden. Die Qualifikation von Ökozid als Eignungsdelikt
entspricht zum einen der Tradition des deutschen Umweltstrafrechts, zum anderen
erleichtert es die Strafverfolgung (www.ecologic.eu/de/20060).
Umweltschäden können zudem komplex und kumulativ sein, weshalb bei
Umweltstraftaten oft Kausalitäts- und Nachweisprobleme auftreten. Zudem sind viele
Umweltschäden irreversibel, weswegen das Vorsorgeprinzip eine besondere Rolle spielt.
Das Strafmaß muss für die Straftat angemessen sein und im Sinne des Staatsziels
Umweltschutz wirksam ausgestaltet werden. Ansonsten bestehen wirtschaftliche Anreize
für Umweltkriminalität sowie für die Externalisierung der Kosten für die Zerstörung
(https://link.springer.com/book/10.1007/978-3-030-73800-6). Für höhere Profite
werden dann Risiken bewusst auf Kosten des Gemeinwohls eingegangen.
Umweltverbände fordern deshalb, dass das Strafrecht so ausgestaltet wird, dass es seiner Funktion
als Schutzrecht nachkommt (https://static1.squarespace.com/static/5ca2608ab914-
493c64ef1f6d/t/6940190aac3cdc714beb39cd/1765808394495/Stellungnahme+zum+-
Umweltstrafrecht+-+Stop+Ecocide%5B1%5D.pdf).
Wenn daneben die zivilrechtliche Haftung für die verursachten immensen Schäden
nicht möglich ist, führen in der Realität Risikoindustrien ohne ausreichende
Versicherung oder ohne gesetzlich vorgeschriebene Kompensationsfonds in Störfällen oder bei
fehlenden Entsorgungs- und Störfallkonzepten regelmäßig zur Belastung der
Allgemeinheit. Dies unabhängig von etwaigen Ewigkeitskosten, die per Definition von
keinem Privatunternehmen aufgebracht werden können.
Die Umsetzung braucht außerdem effektive Kontrollen. Die Aarhus-Konvention, also
das „Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die
Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in
Umweltangelegenheiten“, sieht vor, dass sich die Bevölkerung in Umweltfragen beteiligen kann und
beinhaltet explizit den Zugang zu Gerichten (Artikel 9; www.aarhus-konven-
tion.de/aarhus-konvention/uebereinkommen/). Das Verbandsklagerecht für
Umweltverbände kann diese Funktion erfüllen.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
einen Gesetzentwurf vorzulegen, der
1. Ökozid als Tatbestand im deutschen Umweltstrafrecht aufnimmt und dabei
Verstöße gegen die Entwaldungsverordnung inklusive Missbrauch, Betrug und
indirekte Umgehung als Teil dieses Straftatbestandes definiert;
2. den Tatbestand des Ökozids und anderer besonders schwerer
Umweltstraftatbestände konsequent als Eignungsdelikt (Gefährdungsdelikt) ausgestaltet, damit
bereits die Gefährdung der Umwelt bestraft wird und nicht erst die Zerstörung, wie
es bei Erfolgsdelikten der Fall ist;
3. im Einklang mit der EU-Richtlinie ((EU) 2024/1203) den Schwellenwert für die
strafrechtliche Beachtlichkeit von „besonders schwerwiegendem Fehler“ auf
„erheblichen Fehler“ runterstuft;
4. regelt, dass Unternehmen die vollständigen Kosten der Wiederherstellung von
Ökosystemen tragen müssen (Verursacherprinzip), dies kann durch eine
Pflichtversicherung abgesichert werden;
5. ein echtes Unternehmensstrafrecht einführt, so dass Umweltkriminalität keine
Kostenkalkulation betriebswirtschaftlicher Abwägungen ist, indem
a) die Geldbußen verhältnismäßig sind und damit den Mindestanforderungen
der EU- Richtline (EU) 2024/1203 entsprechen. Zum Beispiel dadurch, dass
der Rahmen der Geldbußen für juristische Personen an den weltweiten
Jahresumsatz (bis zu 15 %) von Unternehmen angepasst wird;
b) weitergehende Sanktionsmöglichkeiten wie der Ausschluss von öffentlichen
Aufträgen und die Veröffentlichung der Entscheidungen ermöglicht werden;
c) eine Ausfallhaftung bei einer nicht individualisierbaren Unternehmenstat
vorgesehen wird, in dem ein Organisationsverschulden auch dann
angenommen werden muss, wenn die Tat wegen mangelhafter Organisation des
Unternehmens keiner bestimmten Person zugerechnet werden kann;
d) dieses auch bei reinen Auslandsstraftaten von Tochterunternehmen greift;
6. effektivere Verfolgung ermöglicht, indem
a) im Deutschen Richtergesetz geregelt wird, dass die Länder umfangreiche
Fortbildungsangebote im Umweltstrafrecht sicherzustellen haben;
b) Beteiligungsrechte (z. B. Nebenklage- und Klageerzwingungsrechte) für
anerkannte Umweltverbände als Stellvertreter für geschädigte Ökosysteme im
Strafverfahren garantiert werden;
7. durch die Anpassung des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG)
a) die Einführung eines Belohnungssystems für Hinweisgeber regelt,
b) den Schutz vor Gegenklage auch für private Hinweisgeber vorsieht,
c) bei schweren Umweltstraftaten nicht nachgewiesen werden muss, dass die
Aufdeckung des Geschäftsgeheimnisses notwendig war.
Berlin, den 9. Juni 2026
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Begründung
Die bisherige Rechtslage reicht nicht aus, um die Bevölkerung und unsere Ökosysteme zu schützen. Eine
Verankerung von Ökozid im Strafrecht mit effektiven Sanktionsmöglichkeiten gibt dem Staat die Chance, die
Verpflichtungen, die sich aus Artikel 20a GG ergeben, besser zu erfüllen. Sie stärkt den Schutz des Gemeinwohls
gegenüber privatwirtschaftlichen Unternehmen. Beispielsweise hat der Dieselskandal gezeigt, dass
strafrechtliche Mittel weder abschreckend noch tatsächlich sanktionierend waren. Die Menschenrechte, und insbesondere
die Rechte vulnerabler Gruppen, müssen gegenüber den Profitinteressen von Unternehmen gestärkt werden.
Viele Umweltschäden lassen sich nicht finanziell bemessen und verursachen enormen langfristigen Schaden für
Mensch und Natur.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
- authored ← Aaron Valent (Antrag)
- authored ← Anne-Mieke Bremer (Antrag)
- authored ← Bodo Ramelow (Antrag)
- authored ← Caren Lay (Antrag)
- authored ← Charlotte Antonia Neuhäuser (Antrag)
- authored ← Christin Willnat (Antrag)
- authored ← Clara Bünger (Antrag)
- authored ← David Schliesing (Antrag)
- authored ← Donata Vogtschmidt (Antrag)
- authored ← Fabian Fahl (Antrag)
- authored ← Ferat Koçak (Antrag)
- authored ← Fraktion DIE LINKE
- authored ← Ina Latendorf (Antrag)
- authored ← Jan Krampe (Antrag)
- authored ← Jorrit Bosch (Antrag)
- authored ← Katalin Gennburg (Antrag)
- authored ← Katrin Fey (Antrag)
- authored ← Lorenz Gösta Beutin (Antrag)
- authored ← Luigi Pantisano (Antrag)
- authored ← Luke Hoß (Antrag)
- authored ← Marcel Bauer (Antrag)
- authored ← Mareike Hermeier (Antrag)
- authored ← Sahra Mirow (Antrag)
- authored ← Sascha Wagner (Antrag)
- authored ← Violetta Bock (Antrag)
- part_of_vorgang → Unsere Zukunft schützen - Ökozid verhindern (Antrag)