Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften (Entschließungsantrag zu Drs. 21/4146, 21/4961, 21/6692)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften (Entschließungsantrag zu Drs. 21/4146, 21/4961, 21/6692)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6696
21. Wahlperiode 24.06.2026
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Dr. Jan-Niclas Gesenhues, Lukas Benner, Lisa Badum, Harald
Ebner, Julia Schneider, Dr. Armin Grau, Swantje Henrike Michaelsen, Katrin Uhlig
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 21/4146, 21/4961, 21/6692 –
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Die Bundesregierung führt einen ideologischen Kampf gegen die ökologische
Zivilgesellschaft. Förderprogramme werden gekürzt, Umweltverbände beleidigt
und zentrale Errungenschaften des Umweltrechts abgeschafft. Anstatt den vielen
Ehrenamtlichen und Hauptamtlichen im Natur- und Umweltschutz
Wertschätzung entgegenzubringen, werden ausgerechnet jene Menschen schlecht gemacht,
die sich für saubere Luft, reines Wasser und eine lebendige Natur einsetzen. Die
geplanten Änderungen am Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz sind ein weiterer
Baustein in dieser populistischen Strategie und verfehlen zugleich das Ziel der
Standortsicherung fundamental.
Dabei ist der Vollzug des Umweltrechts in vielen Bereichen mangelhaft. Immer
wieder werden Grenzwerte für gesundheitsgefährdende Luftschadstoffe
überschritten oder Artenschutzvorgaben beim Bau von Straßen missachtet. Und auch
die Bundesregierung handelt mit ihrem neuen Klimaschutzprogramm
ambitionslos und damit aller Voraussicht nach rechtswidrig. Verbandsklagen schließen
solche Vollzugslücken und führen nachweislich zu besserer Luft, saubererem
Wasser und mehr Klimaschutz. Ohne diese Klagen blieben Verstöße gegen geltendes
Recht ungeahndet, denn Individualklagen gegen Umweltrechtsverstöße sind in
aller Regel unzulässig. Darüber hinaus leisten Umweltverbände mit ihrem
Engagement einen wesentlichen Beitrag zum Schutz von Rechtsstaat und Demokratie.
Dabei gehen die Verbände sehr maßvoll mit ihrem Klagerecht um. Momentan
macht nur ein Bruchteil der rund 400 anerkannten Organisationen vom Klagerecht
Gebrauch. So gab es in den letzten Jahren beispielsweise nur durchschnittlich
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4,3 Klagen gegen Straßenprojekte jährlich – in ganz Deutschland! Insgesamt gibt
es pro Jahr im Schnitt lediglich 66 Umweltverbandsklagen, was weniger als
0,1 Prozent aller Klagen vor den Verwaltungsgerichten ausmacht. Mehr als die
Hälfte dieser Klagen ist allerdings erfolgreich und sorgt beispielsweise dafür, dass
Luftschadstoffgrenzwerte oder Naturschutzrecht eingehalten werden. Es geht bei
dem Gesetzentwurf daher nicht um die Sache, sondern um eine Einschränkung
der Rechte von Umweltverbänden. Sie werden von der Bundesregierung als
Sündenböcke vorgeschoben, um von eigenen Versäumnissen der
rückwärtsgewandten Verkehrspolitik der letzten Jahrzehnte abzulenken.
Die vorgesehenen Regelungen im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz führen in der
Summe dazu, dass das Verbandsklagerecht nicht mehr effektiv genutzt werden
kann. Im Kern werden die Anwält*innen von Natur und Umwelt aus den
Gerichten gedrängt, wodurch das Verbandsklagerecht ausgehöhlt wird. Beschleunigung
kommt dabei nicht zustande. Im Gegenteil werden Vorhaben rechtsunsicher, was
zu langen Verfahren führen kann.
Besonders kritisch ist der umfassende Wegfall der aufschiebenden Wirkung von
Widersprüchen und Klagen. Das führt im Zweifel dazu, dass Natur
unwiederbringlich verloren geht, während das Gerichtsverfahren noch läuft, – selbst dann,
wenn sich der Eingriff später als rechtswidrig erweist. Darüber hinaus weisen
nicht zuletzt Richter*innen selbst darauf hin, dass der Wegfall der aufschiebenden
Wirkung zu zusätzlichen und letztlich sinnlosen Eilverfahren führt. So werden
unnötig knappe richterliche Kapazitäten gebunden.
Die befristete Anerkennung von Umweltverbänden stellt zudem eine
bürokratische Drangsalierung dar. Sowohl den Verbänden als auch der Bundesverwaltung
entstehen dadurch hohe Kosten und zusätzlicher Aufwand, der unnötig und
vermeidbar wäre. So fallen jährlich etwa 13.000 Euro für die Anerkennungsstellen
der Länder sowie rund 5.500 Euro für das Umweltbundesamt an; bei
Folgeanträgen steigen die Kosten weiter.
Zudem ist das Gesetz nicht völkerrechtskonform und klar nicht mit der Aarhus-
Konvention vereinbar. So ist unter anderem die im Gesetzentwurf vorgesehene
materielle Präklusion - also der Verlust der Möglichkeit, bestimmte
Einwendungen etwa zur Umweltverträglichkeit oder zum Immissionsschutz im
Rechtsbehelfsverfahren geltend zu machen, wenn sie im Beteiligungsverfahren vorher
nicht erhoben wurden - klar völkerrechtswidrig. Denn oftmals werden
Sachverhalte erst im Laufe eines Verfahrens vollständig erkennbar. In der Praxis könnte
die Wiedereinführung der materiellen Präklusion Verfahren tatsächlich
überfrachten statt entlasten, wenn Beteiligte vorsorglich zu Beginn möglichst viele
Einwendungen vorbringen, um später nicht Gefahr zu laufen, einen relevanten
Einwand nicht mehr geltend machen zu können. Bereits in der Vergangenheit
wurde die materielle Präklusion als europarechtswidrig bewertet und deshalb im
Jahr 2017 abgeschafft, ohne dass sich dadurch die Gerichtsverfahren verlängert
haben. Doch auch das scheint der Bundesregierung egal zu sein. Sie tritt ihre
Vorbildfunktion, sich an geltendes Recht zu halten, mit Füßen.
Beim Anwendungsbereich wäre eine Generalklausel völkerrechtlich eindeutig
geboten und würde Verfahren zugleich vereinfachen und beschleunigen. Artikel 9
Absatz 3 der Aarhus-Konvention verlangt einen weiten Anwendungsbereich für
Klagen bezogen auf umweltrechtliche Vorschriften; auch der Europäische
Gerichtshof hat dies bestätigt. Stattdessen sorgt die Bundesregierung mit ihrer
abschließenden Liste an Klagegegenständen dafür, dass das Umwelt-
Rechtsbehelfsgesetz schon bald wieder aufs Neue novelliert werden muss. Darauf weisen auch
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das Bundesverwaltungsgericht und der Deutsche Anwaltsverein in ihren
Stellungnahmen hin. Schon jetzt ist absehbar, dass etwa die EU-Verordnung über die
Wiederherstellung der Natur in die Liste der Klagegegenstände aufgenommen werden
müsste.
Insgesamt stellt der Gesetzentwurf der Bundesregierung ein ideologisches
Bürokratiemonster dar. Anstatt Bürokratie abzubauen, werden zusätzliche Kosten
verursacht. Der Gesetzentwurf schafft Rechtsunsicherheit und begünstigt
Umweltverschmutzung, Naturzerstörung und Tierleid. Dabei verstößt die
Bundesregierung gegen Völkerrecht und senkt zudem den Rechtsschutz so weit, dass eine
Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zweifelhaft erscheint. Rechtsschutzverfahren
einzuschränken, ist also kein geeigneter Hebel zur Beschleunigung von
Verfahren. Echte Planungsbeschleunigung und effektiver Bürokratieabbau ließen sich
vielmehr auf der Ebene der Verwaltungsverfahren durch eine sachgerechte und
konsequente Priorisierung von Vorhaben, ausreichend Personal und eine
umfassende Digitalisierung in den Behörden erreichen. Die Bundesregierung verliert
sich mit der Einschränkung von Klagerechten auf einem Nebenschauplatz. Die
tatsächlichen Ursachen für überlange Verfahren, wie der massive Personalmangel
in den Genehmigungsbehörden, eine unzureichende Digitalisierung und das
fehlende Once-Only-Prinzip, werden vollständig ignoriert. Die Beschneidung
rechtsstaatlicher Kontrollmechanismen am Ende des Verfahrens heilt diesen
grundlegenden Modernisierungsstau in den Behörden und die daraus resultierenden
überlangen Verfahren nicht.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. für den Anwendungsbereich die enumerative Liste durch eine
Generalklausel zu ersetzen (§ 1);
2. die zeitliche Beschränkung der Anerkennung von Umweltverbänden
zurückzunehmen (§ 3 Absatz 4);
3. die Regelung zur materiellen Präklusion zurückzunehmen (§ 5);
4. die Klagebegründungsfrist erst ab Aktenzugang statt ab Klageeinreichung
geltend zu machen (§ 6 Absatz 1);
5. den Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Klagen zurückzunehmen (§ 7
Absatz 6);
6. die Einschränkung des Amtsermittlungsgrundsatzes im Umweltrecht
zurückzunehmen (§ 7a);
7. in Abstimmung mit Ländern und Kommunen auf allen Verwaltungsebenen
eine wirksame Strategie zur Planungs- und Genehmigungsbeschleunigung
zu implementieren; dazu gehören insbesondere die rasche Behebung des
eklatanten Fachkräftemangels durch eine gezielte Ausbildungsoffensive, eine
konsequente Digitalisierung, die verbindliche Umsetzung des Once-Only-
Prinzips, Maßnahmen zur Qualitätssicherung von behördlichen
Antragsunterlagen, die sachgerechte Priorisierung von zukunftsgerichteten und
nachhaltigen Vorhaben sowie innovative Ansätze wie flexible und mobile
Planungsteams zur Bewältigung von Bearbeitungsspitzen; auf diese Weise ließe
sich echte Planungsbeschleunigung erreichen – statt unwirksamer
Symbolpolitik zulasten von Ehrenamtlichen, Umwelt und Natur.
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Berlin, den 23. Juni 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
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Relationen
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