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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften (Entschließungsantrag zu Drs. 21/4146, 21/4961, 21/6692)

dip / drucksache 24.06.2026 · WP 21 · 21/6696 · Entschließungsantrag · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften (Entschließungsantrag zu Drs. 21/4146, 21/4961, 21/6692) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6696 21. Wahlperiode 24.06.2026 Entschließungsantrag der Abgeordneten Dr. Jan-Niclas Gesenhues, Lukas Benner, Lisa Badum, Harald Ebner, Julia Schneider, Dr. Armin Grau, Swantje Henrike Michaelsen, Katrin Uhlig und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung – Drucksachen 21/4146, 21/4961, 21/6692 – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Die Bundesregierung führt einen ideologischen Kampf gegen die ökologische Zivilgesellschaft. Förderprogramme werden gekürzt, Umweltverbände beleidigt und zentrale Errungenschaften des Umweltrechts abgeschafft. Anstatt den vielen Ehrenamtlichen und Hauptamtlichen im Natur- und Umweltschutz Wertschätzung entgegenzubringen, werden ausgerechnet jene Menschen schlecht gemacht, die sich für saubere Luft, reines Wasser und eine lebendige Natur einsetzen. Die geplanten Änderungen am Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz sind ein weiterer Baustein in dieser populistischen Strategie und verfehlen zugleich das Ziel der Standortsicherung fundamental. Dabei ist der Vollzug des Umweltrechts in vielen Bereichen mangelhaft. Immer wieder werden Grenzwerte für gesundheitsgefährdende Luftschadstoffe überschritten oder Artenschutzvorgaben beim Bau von Straßen missachtet. Und auch die Bundesregierung handelt mit ihrem neuen Klimaschutzprogramm ambitionslos und damit aller Voraussicht nach rechtswidrig. Verbandsklagen schließen solche Vollzugslücken und führen nachweislich zu besserer Luft, saubererem Wasser und mehr Klimaschutz. Ohne diese Klagen blieben Verstöße gegen geltendes Recht ungeahndet, denn Individualklagen gegen Umweltrechtsverstöße sind in aller Regel unzulässig. Darüber hinaus leisten Umweltverbände mit ihrem Engagement einen wesentlichen Beitrag zum Schutz von Rechtsstaat und Demokratie. Dabei gehen die Verbände sehr maßvoll mit ihrem Klagerecht um. Momentan macht nur ein Bruchteil der rund 400 anerkannten Organisationen vom Klagerecht Gebrauch. So gab es in den letzten Jahren beispielsweise nur durchschnittlich V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 4,3 Klagen gegen Straßenprojekte jährlich – in ganz Deutschland! Insgesamt gibt es pro Jahr im Schnitt lediglich 66 Umweltverbandsklagen, was weniger als 0,1 Prozent aller Klagen vor den Verwaltungsgerichten ausmacht. Mehr als die Hälfte dieser Klagen ist allerdings erfolgreich und sorgt beispielsweise dafür, dass Luftschadstoffgrenzwerte oder Naturschutzrecht eingehalten werden. Es geht bei dem Gesetzentwurf daher nicht um die Sache, sondern um eine Einschränkung der Rechte von Umweltverbänden. Sie werden von der Bundesregierung als Sündenböcke vorgeschoben, um von eigenen Versäumnissen der rückwärtsgewandten Verkehrspolitik der letzten Jahrzehnte abzulenken. Die vorgesehenen Regelungen im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz führen in der Summe dazu, dass das Verbandsklagerecht nicht mehr effektiv genutzt werden kann. Im Kern werden die Anwält*innen von Natur und Umwelt aus den Gerichten gedrängt, wodurch das Verbandsklagerecht ausgehöhlt wird. Beschleunigung kommt dabei nicht zustande. Im Gegenteil werden Vorhaben rechtsunsicher, was zu langen Verfahren führen kann. Besonders kritisch ist der umfassende Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Widersprüchen und Klagen. Das führt im Zweifel dazu, dass Natur unwiederbringlich verloren geht, während das Gerichtsverfahren noch läuft, – selbst dann, wenn sich der Eingriff später als rechtswidrig erweist. Darüber hinaus weisen nicht zuletzt Richter*innen selbst darauf hin, dass der Wegfall der aufschiebenden Wirkung zu zusätzlichen und letztlich sinnlosen Eilverfahren führt. So werden unnötig knappe richterliche Kapazitäten gebunden. Die befristete Anerkennung von Umweltverbänden stellt zudem eine bürokratische Drangsalierung dar. Sowohl den Verbänden als auch der Bundesverwaltung entstehen dadurch hohe Kosten und zusätzlicher Aufwand, der unnötig und vermeidbar wäre. So fallen jährlich etwa 13.000 Euro für die Anerkennungsstellen der Länder sowie rund 5.500 Euro für das Umweltbundesamt an; bei Folgeanträgen steigen die Kosten weiter. Zudem ist das Gesetz nicht völkerrechtskonform und klar nicht mit der Aarhus- Konvention vereinbar. So ist unter anderem die im Gesetzentwurf vorgesehene materielle Präklusion - also der Verlust der Möglichkeit, bestimmte Einwendungen etwa zur Umweltverträglichkeit oder zum Immissionsschutz im Rechtsbehelfsverfahren geltend zu machen, wenn sie im Beteiligungsverfahren vorher nicht erhoben wurden - klar völkerrechtswidrig. Denn oftmals werden Sachverhalte erst im Laufe eines Verfahrens vollständig erkennbar. In der Praxis könnte die Wiedereinführung der materiellen Präklusion Verfahren tatsächlich überfrachten statt entlasten, wenn Beteiligte vorsorglich zu Beginn möglichst viele Einwendungen vorbringen, um später nicht Gefahr zu laufen, einen relevanten Einwand nicht mehr geltend machen zu können. Bereits in der Vergangenheit wurde die materielle Präklusion als europarechtswidrig bewertet und deshalb im Jahr 2017 abgeschafft, ohne dass sich dadurch die Gerichtsverfahren verlängert haben. Doch auch das scheint der Bundesregierung egal zu sein. Sie tritt ihre Vorbildfunktion, sich an geltendes Recht zu halten, mit Füßen. Beim Anwendungsbereich wäre eine Generalklausel völkerrechtlich eindeutig geboten und würde Verfahren zugleich vereinfachen und beschleunigen. Artikel 9 Absatz 3 der Aarhus-Konvention verlangt einen weiten Anwendungsbereich für Klagen bezogen auf umweltrechtliche Vorschriften; auch der Europäische Gerichtshof hat dies bestätigt. Stattdessen sorgt die Bundesregierung mit ihrer abschließenden Liste an Klagegegenständen dafür, dass das Umwelt- Rechtsbehelfsgesetz schon bald wieder aufs Neue novelliert werden muss. Darauf weisen auch V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. das Bundesverwaltungsgericht und der Deutsche Anwaltsverein in ihren Stellungnahmen hin. Schon jetzt ist absehbar, dass etwa die EU-Verordnung über die Wiederherstellung der Natur in die Liste der Klagegegenstände aufgenommen werden müsste. Insgesamt stellt der Gesetzentwurf der Bundesregierung ein ideologisches Bürokratiemonster dar. Anstatt Bürokratie abzubauen, werden zusätzliche Kosten verursacht. Der Gesetzentwurf schafft Rechtsunsicherheit und begünstigt Umweltverschmutzung, Naturzerstörung und Tierleid. Dabei verstößt die Bundesregierung gegen Völkerrecht und senkt zudem den Rechtsschutz so weit, dass eine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zweifelhaft erscheint. Rechtsschutzverfahren einzuschränken, ist also kein geeigneter Hebel zur Beschleunigung von Verfahren. Echte Planungsbeschleunigung und effektiver Bürokratieabbau ließen sich vielmehr auf der Ebene der Verwaltungsverfahren durch eine sachgerechte und konsequente Priorisierung von Vorhaben, ausreichend Personal und eine umfassende Digitalisierung in den Behörden erreichen. Die Bundesregierung verliert sich mit der Einschränkung von Klagerechten auf einem Nebenschauplatz. Die tatsächlichen Ursachen für überlange Verfahren, wie der massive Personalmangel in den Genehmigungsbehörden, eine unzureichende Digitalisierung und das fehlende Once-Only-Prinzip, werden vollständig ignoriert. Die Beschneidung rechtsstaatlicher Kontrollmechanismen am Ende des Verfahrens heilt diesen grundlegenden Modernisierungsstau in den Behörden und die daraus resultierenden überlangen Verfahren nicht. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. für den Anwendungsbereich die enumerative Liste durch eine Generalklausel zu ersetzen (§ 1); 2. die zeitliche Beschränkung der Anerkennung von Umweltverbänden zurückzunehmen (§ 3 Absatz 4); 3. die Regelung zur materiellen Präklusion zurückzunehmen (§ 5); 4. die Klagebegründungsfrist erst ab Aktenzugang statt ab Klageeinreichung geltend zu machen (§ 6 Absatz 1); 5. den Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Klagen zurückzunehmen (§ 7 Absatz 6); 6. die Einschränkung des Amtsermittlungsgrundsatzes im Umweltrecht zurückzunehmen (§ 7a); 7. in Abstimmung mit Ländern und Kommunen auf allen Verwaltungsebenen eine wirksame Strategie zur Planungs- und Genehmigungsbeschleunigung zu implementieren; dazu gehören insbesondere die rasche Behebung des eklatanten Fachkräftemangels durch eine gezielte Ausbildungsoffensive, eine konsequente Digitalisierung, die verbindliche Umsetzung des Once-Only- Prinzips, Maßnahmen zur Qualitätssicherung von behördlichen Antragsunterlagen, die sachgerechte Priorisierung von zukunftsgerichteten und nachhaltigen Vorhaben sowie innovative Ansätze wie flexible und mobile Planungsteams zur Bewältigung von Bearbeitungsspitzen; auf diese Weise ließe sich echte Planungsbeschleunigung erreichen – statt unwirksamer Symbolpolitik zulasten von Ehrenamtlichen, Umwelt und Natur. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Berlin, den 23. Juni 2026 Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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