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Zweite Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung

dip / drucksache 09.10.2025 · WP 21 · 537/25 · Verordnung · Original ↗

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Zweite Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung [Bundesrat Drucksache 537/25 09.10.25 Wi - Fz Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie Zweite Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung A. Problem und Ziel Die Mess- und Eichgebührenverordnung vom 24. März 2015 (BGBl. I S. 330), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 649) geändert worden ist, bedarf einer Aktualisierung bezüglich der Höhe der Gebühren. In Anlehnung an § 22 Absatz 5 Satz 1 Bundesgebührengesetz (BGebG) sind die festgelegten Gebühren regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre, zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen. Zudem müssen Anpassungen an neue gesetzliche Vorgaben aus dem Steuerrecht und aus verwaltungsökonomischen Gründen erfolgen. Darüber hinaus sollen die Klarheit und Lesbarkeit der Verordnung mit seiner Anlage verbessert werden. B. Lösung Die Überprüfung ergab einen Aktualisierungsbedarf der Gebührenhöhe für die individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen der für die Erhebung der Mess- und Eichgebühren zuständigen Bundesländer. Die Anpassung der Gebührensätze erfolgt auf Grund konkreter bzw. anhand von Tarifsteigerungen und Inflationsraten ermittelten Personal- und Sachkostendaten für die Jahre 2025 bis 2026. Die Aktualisierung wird durch den Austausch des Gebührenverzeichnisses in der Anlage einschließlich einer Änderung der Bemessung der Zeitgebühren (Schlüsselzahlengruppe 19) umgesetzt. Daneben werden der Verordnungstext sowie die Anlage an die neuen rechtlichen und strukturellen Anforderungen angepasst und dienen somit der Klarheit und Verständlichkeit der neuen Verordnung. C. Alternativen Zwar könnten die Länder jeweils Gebührenregelungen auf Landesebene treffen. Allerdings wünschen die Länder eine bundeseinheitliche Regelung. Bundeseinheitliche Regelungen für die Gebührenerhebung der Landesbehörden sind im Bereich des Mess- und Eichrechts weiterhin erforderlich. Im Interesse eines möglichst wirksamen Vollzugs gilt es, einen Preiswettkampf der Behörden untereinander zu verhindern. Vielmehr muss die Qualität der Vollzugstätigkeit im Vordergrund stehen. Zudem gilt es, den Wettbewerb für die Wirtschaftsbeteiligten in Deutschland nach Möglichkeit gleichen Bedingungen zu unterwerfen. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Mit der Verordnung sind keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für den Bund und die Kommunen verbunden. Die Regelungen treffen Vorgaben zur Gebührenerhebung und betreffen daher die Einnahmenseite der Länderhaushalte. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Das Regelungsvorhaben begründet keinen Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Mit dem Regelungsvorhaben ist kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft verbunden. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Die Gebührenverordnung enthält keine Regelungen über Informationspflichten für die Wirtschaft. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Das Regelungsvorhaben begründet keinen Erfüllungsaufwand für die Verwaltungen des Bundes, der Länder oder Kommunen. F. Weitere Kosten Für die Wirtschaft ergeben sich jährliche Mehrkosten im Vergleich zu 2021 von rund 24 Millionen Euro jährlich. Mit der Anpassung der Gebühren entstehen zusätzliche Kosten für diejenigen, die Messgeräte, sonstige Messgeräte, Zusatzeinrichtungen oder Teilgeräte verwenden bzw. Fertigpackungen herstellen, einführen oder verwenden. Diese Kosten sind allerdings in Relation zu den mit den Messgeräten beziehungsweise mit den Fertigpackungen erzielten Umsätzen überwiegend marginal. Dieses betrifft sowohl die mit dem Verkauf verbundenen Umsätze als auch die durch die Verwendung erzielten Erlöse. In geringem Umfang sind auch die Bürger betroffen, nämlich insbesondere dann, wenn sie eine Befundprüfung von Messgeräten zur Messung von Versorgungsleistungen beantragen und keine Nonkonformität festgestellt wird. Die Belastung durch die Gebührensatzerhöhungen pro Betroffenem ist jedoch gering. So stehen dem geschätzten Einnahmenzuwachs von 24 Millionen Euro pro Jahr für die Haushalte der Länder rund 1,1 Millionen individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen gegenüber. Durch die Deckelung der Gebühren entstehen der Verwaltung der Länder außerdem Kosten von rund 1,2 Mio. Euro pro Jahr. Bundesrat Drucksache 537/25 09.10.25 Wi - Fz Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie Zweite Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung Bundeskanzleramt Berlin, 8. Oktober 2025 Staatsminister beim Bundeskanzler An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Anke Rehlinger Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu erlassende Zweite Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Mit freundlichen Grüßen Dr. Michael Meister Zweite Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verordnet aufgrund des § 59 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 323) geändert worden ist: Artikel 1 Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung Die Mess- und Eichgebührenverordnung vom 24. März 2015 (BGBl. I S. 330), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 649) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Sofern keine Ausnahme nach den §§ 2, 4 oder 5 der Mess- und Eichverordnung vorliegt, sind Zeitgebühren nach § 4 zu erheben für die nicht in der Anlage aufgeführte Eichung und Befundprüfung an 1. Messgeräten nach § 3 Nummer 13 des Mess- und Eichgesetzes in Verbindung mit § 1 der Mess- und Eichverordnung, 2. sonstigen Messgeräten nach § 3 Nummer 14 des Mess- und Eichgesetzes in Verbindung mit § 3 der Mess- und Eichverordnung, 3. Zusatzeinrichtungen nach § 3 Nummer 24 und § 5 Nummer 1 des Mess- und Eichgesetzes in Verbindung mit § 1 der Mess- und Eichverordnung oder 4. Teilgeräten nach § 3 Nummer 20 und § 5 Nummer 2 des Mess- und Eichgesetzes in Verbindung mit § 1 der Mess- und Eichverordnung. Muss aufgrund gesetzlicher Vorgabe auf eine in der Mess- und Eichgebührenverordnung festgelegte Gebühr Mehrwertsteuer erhoben werden, so ist diese zusätzlich zur festgelegten Gebühr auszuweisen.“ 2. § 6 Absatz 2 Nummer 5 wird durch folgende Nummer 5 ersetzt: „5. die bei Eichung der für die Eichung zuständigen Stelle entstehenden Kosten für a) Wasser bei Mengen über 1 Kubikmeter oder b) Referenzflüssigkeiten,". 3. § 7 Absatz 3 wird durch folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit kann eine niedrigere Gebühr als die in der Anlage vorgesehene Gebühr oder eine Gebührenbefreiung bestimmt werden. Im Übrigen können Ermäßigungen gewährt werden, sofern diese im Gebührenverzeichnis vorgesehen sind.“ 4. Die Anlage wird durch die folgende Anlage ersetzt: „Anlage (zu § 3) Inhaltsverzeichnis Schlüsselzahlen- Sachgebiet gruppe I. Eichungen (einschließlich EG-Ersteichungen), Befundprüfungen 1 Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombination von Längen zur Längen- oder Flächenbestimmung 2 Messgeräte zur Bestimmung der Masse 3 Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur 4 Messgeräte zur Bestimmung des Drucks 5 Messgeräte zur Bestimmung des Volumens 6 Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität 7 Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislaufsystemen) 8 Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten 9 Einzelne Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von anderen Medien als Flüssigkeiten 10 Messgeräte zur Bestimmung von sonstigen Messgrößen bei der Lieferung von strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen 11 Messgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels und daraus abgeleiteter Messgrößen 12 Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen im öffentlichen Verkehr 13 Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung II. Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Schlüsselzahlen- Sachgebiet gruppe 14 Entscheidungen über die Verwendung von Messgeräten sowie über die Befugniserteilung an Instandsetzer aufgrund von Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der Mess- und Eichverordnung 15 Überwachung von Messgeräten, sonstigen Messgeräten und Messwerten sowie Erlass von daraus gegebenenfalls resultierenden Maßnahmen der zuständigen Landesbehörden nach dem Mess- und Eichgesetz und der Mess- und Eichverordnung 16 Marktüberwachung in Bezug auf Fertigpackungen, andere Verkaufseinheiten und Maßbehältnisse 17 Anerkennung von Prüfstellen, öffentliche Bestellung der Leitung von Prüfstellen 18 Bescheinigungen 19 Stundensätze Schlüsselzahl Sachgebiet Gebühr in Euro I. Eichungen (einschließlich EG-Ersteichung) und Befundprüfungen Schlüsselzahlengruppe 1: Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombination von Längen zur Längen- oder Flächenbestimmung 1. Eichung 1.1.1.1 Messmaschinen für Draht, Kabel oder Ähnliches 258,00 1.1.1.2 Stoff- und Stofflegemessmaschinen 372,20 1.1.1.3 Messmaschinen für Bodenbeläge nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… 1.1.1.4 Messmaschinen für Wegstrecken 97,60 Halbautomatische Längenmessgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils (Choirometer) Hinweis: H 1.3-1 Die Gebühren für vollautomatische Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils, die den Muskelfleischanteil als einen Massenanteil aufgrund verschiedener Messgrößen ermitteln (Choirometer), werden gemäß den Schlüsselzahlen 9.5… erhoben. 1.3.1.1 Halbautomatische Choirometer 291,30 Schlüsselzahlen- Sachgebiet gruppe 1.3.1.2 Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle 194,10 1.3.1.3 jede weitere Prüfung einer Messsonde, eines Druckers oder Terminals am halbautomatischen Choirometer Ermäßigungen E 1-1 Bei Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle wird auf die Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 1.1.1.1, 1.1.1.2 und 1.1.1.4 eine Ermäßigung von 20 Prozent gewährt. 2. Befundprüfung 48,80 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 1.1.1.1, 1.1.1.2, 1.1.1.4 und 1.3… aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 1.1.1.1, 1.1.1.2, 1.1.1.4 und 1.3… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 1.1.1.1, 1.1.1.2, 1.1.1.4 und 1.3… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 1.1.1.3 aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. Schlüsselzahlengruppe 2: Messgeräte zur Bestimmung der Masse Schlüsselzahlenuntergruppe 2.1: Gewichtstücke 1. Eichung Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse M³ (Handelsgewichte) 2.1.2.1 bis 50 g 9,60 2.1.2.2 von 100 g bis 1 kg 16,10 2.1.2.3 von 2 kg bis 10 kg 21,90 2.1.2.4 von 20 kg bis 50 kg 35,00 2.1.2.5 Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich Rückgabegebühr) Präzisions- oder Karatgewichte, zylindrische oder Blockgewichte der mittleren Fehlergrenzenklasse, Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse M1 36,30 2.1.3.1 bis 1 kg 26,10 2.1.3.2 von 2 kg bis 10 kg 33,00 Schlüsselzahlen- Sachgebiet gruppe 2.1.3.3 von 20 kg bis 50 kg 42,30 2.1.3.4 Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich Rückgabegebühr) Gewichtstücke der Genauigkeitsklassen F2 und F1 (Feingewichte) 48,90 2.1.4.1 bis 50 g 43,60 2.1.4.2 von 100 g bis 1 kg 49,50 2.1.4.3 von 2 kg bis 10 kg 56,10 2.1.4.4 von 20 kg bis 50 kg 74,70 2.1.4.5 Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich Rückgabegebühr) 110,00 Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse E2 2.1.5.1 bis 50 g 79,30 2.1.5.2 von 100 g bis 1 kg 90,80 2.1.5.3 von 2 kg bis 50 kg 111,20 2. Befundprüfung Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.1.2… bis 2.1.5… aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 2.1.2… bis 2.1.5… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.1.2… bis 2.1.5… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Schlüsselzahlenuntergruppe 2.2: Nichtselbsttätige Waagen 1. Eichung Die Belastungsangaben beziehen sich immer auf die Höchstlast (Max.). Hinweis: H 2.2-1 Die Gebühren für die Eichung oder Befundprüfung von Radlastwaagen werden gemäß den Schlüsselzahlen 12.1.1… erhoben. Allgemeine Waagen und Zusatzeinrichtungen Hinweis: H 2.2-2 Bei der Eichung oder Befundprüfung von Waagen mit mehreren Lastträgern, die wahlweise einzeln mit der Auswägeeinrichtung verbunden werden können, oder bei Eichung oder Befundprüfung von umschaltbaren Verbundwaagen mit mehreren Lastträgern werden die Gebühren für jeden Lastträger oder jede Einzelwaage wie Schlüsselzahlen- Sachgebiet gruppe bei den Waagen gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1..., 2.2.2... und 2.2.3... erhoben. Waagen der Genauigkeitsklasse I (Feinwaagen) 2.2.1.1 bis 5 kg 253,80 2.2.1.2 über 5 kg 384,80 Waagen der Genauigkeitsklasse II (Präzisionswaagen) 2.2.2.1 bis 5 kg 177,50 2.2.2.2 über 5 kg bis 50 kg 204,80 2.2.2.3 über 50 kg bis 350 kg 257,30 Waagen der Genauigkeitsklassen III und IIII (Handels- und Grobwaagen) Hinweis: H 2.2-3 Bei Seilzug- und Kranwaagen wird das 1,3 fache der entsprechenden Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.3... berechnet. 2.2.3.1 bis 5 kg 142,40 2.2.3.2 über 5 kg bis 50 kg 153,10 2.2.3.3 über 50 kg bis 350 kg 191,20 2.2.3.4 über 350 kg bis 1 500 kg 384,00 2.2.3.5 über 1 500 kg bis 2 900 kg 441,30 2.2.3.6 über 2 900 kg bis 12 000 kg 613,80 2.2.3.7 über 12 000 kg bis 42 000 kg 992,60 2.2.3.8 über 42 000 kg bis 81 000 kg 1 313,90 2.2.3.9 über 81 000 kg bis 200 000 kg 1 056,60 Waagen der Genauigkeitsklasse III mit mehr als 5 000 Skalenteilen 2.2.3.13 Zusätzlich zu der Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.3... wird der Arbeitsaufwand für die Prüfung der Normale berechnet. Prüfung einer Waage der Genauigkeitsklasse III mit angeschlossenem oder integriertem Kassensystem (Waagen-Kassensystem) nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… 2.2.4.1 bis 5 kg 160,40 2.2.4.2 über 5 kg bis 50 kg 171,20 Schlüsselzahlengruppe Sachgebiet 2.2.4.3 über 50 kg bis 350 kg 240,80 Vorprüfungen bei Laufgewichts- oder Schaltgewichtswaagen 2.2.9.1 Aufspannen und Vorbereiten zur Vorprüfung einer Auswägeeinrichtung durch die zuständige Stelle 145,90 2.2.9.2 Vorprüfung von Auswägeeinrichtungen von Schalt- oder Laufgewichtswaagen 173,50 2.2.9.3 zusätzlich je Schaltstufe oder Gewichtskerbe 1,80 Sonstige Vorprüfungen für Eichungen 2.2.9.4 Kompatibilitätsprüfungen von Modulen im Rahmen der Prüfung der formalen Anforderungen nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… Zusatzgebühr für Waagen mit mehreren Auswägeeinrichtungen, die mit einem Lastträger verbunden sind Hinweis: H 2.2-4 Gebühren für Lastträger und die Auswägeeinrichtung mit der größten Höchstlast werden gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1..., 2.2.2... oder 2.2.3... erhoben. Jede weitere Auswägeeinrichtung 2.2.11.1 über 50 kg bis 350 kg 30,40 2.2.11.2 über 350 kg bis 1 500 kg 43,90 2.2.11.3 über 1 500 kg bis 2 900 kg 64,80 2.2.11.4 über 2 900 kg bis 12 000 kg 104,30 2.2.11.5 über 12 000 kg bis 42 000 kg 210,50 2.2.11.6 über 42 000 kg bis 81 000 kg 348,10 2.2.11.7 über 81 000 kg bis 200 000 kg 523,00 für Verbundwaagen, die aus mehreren Lastaufnehmern bestehen oder im Netzverbund betrieben werden 2.2.12.1 Prüfung von Verbundwaagen mit einem zeitlichen Aufwand von mehr als einer halben Stunde 2.2.13.1 Prüfung der Schrägstellung bei fahrzeugmontierten bzw. fahrzeugintegrierten Waagen (nach DIN EN 45501 T1.2.11) nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… Schlüsselzahlen- Sachgebiet gruppe Ermäßigungen H 2.2-5 Die Ermäßigungen E 2.2-1, E 2.2-2 und E 2.2-4 schließen sich gegenseitig aus, es wird die höchste zutreffende Ermäßigung gewährt. E 2.2-1 Bei Prüfung von Waagen in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle wird auf die Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.5 oder 2.2.4... eine Ermäßigung von 50 Prozent gewährt. E 2.2-2 Bei Prüfung mit Gestellung von fachkundiger Arbeitshilfe und Prüfmitteln in geeigneter Form durch den Antragsteller wird auf die Gebühr a) gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.5 oder 2.2.4… eine Ermäßigung in Höhe von 35 Prozent gewährt und b) gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.3.6 bis 2.2.3.9 eine Ermäßigung in Höhe von 30 Prozent gewährt. E 2.2-3 Bei vorgeprüfter Auswägeeinrichtung wird auf die Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.9 eine Ermäßigung von 30 Prozent gewährt. E 2.2-4 Bei Prüfung im Rahmen einer Rundfahrt wird auf die Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.5 oder 2.2.4… eine Ermäßigung von 20 Prozent gewährt. 2. Befundprüfung Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.2.1…, 2.2.2…, 2.2.3.1 bis 2.2.3.9, 2.2.4… oder 2.2.11… aufgeführten Messgerät, sonstigen Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte, sonstigen Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 2.2.1…, 2.2.2…, 2.2.3.1 bis 2.2.3.9, 2.2.4… oder 2.2.11… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.2.1…, 2.2.2…, 2.2.3.1 bis 2.2.3.9, 2.2.4… oder 2.2.11… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 2.2.3.13, 2.2.12.1 oder 2.2.13.1 aufgeführten Messgerät, einer aufgeführten Zusatzeinrichtung oder der Schrägstellung ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. Schlüsselzahlenuntergruppe 2.3: Selbsttätige Waagen 1. Eichung Die angegebenen Belastungswerte beziehen sich auf die Höchstlast (Max.) der Auswägeeinrichtung. Schlüsselzahlen- Sachgebiet gruppe Hinweise: H 2.3-1 Die Gebühren der Schlüsselzahlenuntergruppe 2.3 schließen die Prüfung von Druckern und integrierten Messwertspeichern ein. H 2.3-2 Bei Waagen der Schlüsselzahlenuntergruppe 2.3 mit mehreren Lastträgern, die wahlweise einzeln mit der Auswägeeinrichtung verbunden werden können, wird jeder Lastträger oder jede Einzelwaage einzeln verrechnet. Selbsttätige Waagen zum Abwägen (SWA) Hinweis: H 2.3-3 Die Gebühr gemäß der Schlüsselzahlen 2.3.1… schließt die Prüfung einer Überschuss- oder Restewaage sowie gegebenenfalls die Prüfung des Nachstromausgleichs ein. 2.3.1.1 bis 10 kg 320,80 2.3.1.2 über 10 kg bis 50 kg 472,00 2.3.1.3 über 50 kg bis 250 kg 567,10 2.3.1.4 über 250 kg bis 500 kg 721,90 2.3.1.5 über 500 kg bis 3 000 kg 1 112,60 2.3.1.6 über 3 000 kg bis 12 000 kg 1 615,70 2.3.1.7 über 12 000 kg bis 42 000 kg 1 797,50 2.3.1.8 über 42 000 kg bis 81 000 kg 2 195,60 2.3.1.9 über 81 000 kg bis 200 000 kg 2 513,40 Dynamisch zu prüfende selbsttätige Kontrollwaagen (SKW) 2.3.2.1 bis 1 kg 346,70 2.3.2.2 über 1 kg bis 10 kg 368,20 2.3.2.3 über 10 kg 473,00 Selbsttätige Mehrspurkontrollwaagen 2.3.2.4 Prüfung der ersten Spur bei Waagen bis 1 kg 346,70 2.3.2.5 Prüfung der ersten Spur bei Waagen über 1 kg bis 10 kg 368,20 2.3.2.6 Prüfung der ersten Spur bei Waagen über 10 kg 473,00 2.3.2.7 jede weitere Prüfung einer Spur unabhängig von der Höchstlast (Max.) der Waage nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… Schlüsselzahlen- Sachgebiet gruppe Dynamisch zu prüfende selbsttätige Waagen für Einzelwägungen (SWE) mit Ausnahme fahrzeugmontierter Waagen 2.3.3.1 bis 10 kg 281,80 2.3.3.2 über 10 kg bis 50 kg 449,70 2.3.3.3 über 50 kg bis 250 kg 612,00 2.3.3.4 über 250 kg bis 500 kg 739,10 2.3.3.5 über 500 kg bis 3 000 kg 957,40 2.3.3.6 über 3 000 kg bis 12 000 kg 1 164,90 2.3.3.7 über 12 000 kg bis 42 000 kg 1 543,70 2.3.3.8 über 42 000 kg bis 81 000 kg 1 865,00 2.3.3.9 über 81 000 kg bis 200 000 kg 1 865,00 Selbsttätige Gleiswaagen 2.3.4.1 selbsttätige Gleiswaagen mit einer Höchstlast von 3 000 kg oder mehr nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… Dynamisch zu prüfende selbsttätige Waagen zum Totalisieren (SWT) 2.3.5.1 bis 10 kg 347,80 2.3.5.2 über 10 kg bis 50 kg 479,90 2.3.5.3 über 50 kg bis 250 kg 597,70 2.3.5.4 über 250 kg bis 500 kg 865,80 2.3.5.5 über 500 kg bis 3 000 kg 894,70 2.3.5.6 über 3 000 kg bis 12 000 kg 1 298,80 2.3.5.7 über 12 000 kg bis 42 000 kg 1 901,80 2.3.5.8 über 42 000 kg bis 81 000 kg 2 446,80 2.3.5.9 über 81 000 kg bis 200 000 kg 2 020,50 Selbsttätige Waagen zum kontinuierlichen Totalisieren 2.3.6.1 Förderbandwaagen nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… Selbsttätige fahrzeugmontierte Waagen 2.3.7.1 bis 500 kg 767,50 2.3.7.2 über 500 kg bis 3 000 kg 946,40 2.3.7.3 über 3 000 kg bis 10 000 kg 946,40 Schlüsselzahlen- Sachgebiet gruppe 2.3.7.4 über 10 000 kg 1 108,80 Sonstige Vorprüfungen für Eichungen 2.3.12.1 Kompatibilitätsprüfung von Modulen im Rahmen der Prüfung der formalen Anforderungen Ermäßigungen E 2.3-1 Bei Prüfung mit Gestellung von fachkundiger Arbeitshilfe und Prüfmitteln in geeigneter Form durch den Antragsteller wird auf die Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.3.1..., 2.3.2.1 bis 2.3.2.6, 2.3.3…, 2.3.5… und 2.3.7… bei Waagen bis 50 kg Höchstlast eine Ermäßigung von 25 Prozent und bei Waagen über 50 kg Höchstlast eine Ermäßigung von 40 Prozent gewährt. 2. Befundprüfung Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.3.1…, 2.3.2.1 bis 2.3.2.6, 2.3.3…, 2.3.5…, 2.3.7… oder 2.3.9.1 aufgeführten Messgerät (einschließlich zusätzlich durchzuführender Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte (einschließlich zusätzlich durchzuführender Prüfungen) unter den Schlüsselzahlen 2.3.1…, 2.3.2.1 bis 2.3.2.6, 2.3.3…, 2.3.5…, 2.3.7… und 2.3.9.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.3.1…, 2.3.2.1 bis 2.3.2.6, 2.3.3…, 2.3.5…, 2.3.7… und 2.3.9.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 2.3.2.7, 2.3.4.1 oder 2.3.6.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. Schlüsselzahlenuntergruppe 2.6: Messanlagen für unter Druck stehende oder verflüssigte Gase oder andere strömende Flüssigkeiten außer Wasser, die Mengen in Masseeinheiten anzeigen 1. Eichung H 2.6-1 Bei weiteren Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten außer Wasser, die Mengen in Masseeinheiten anzeigen, ausgenommen Schlüsselzahlen 2.6..., richtet sich die Gebührenhöhe nach den unter den Schlüsselzahlen 5.4.1… bis 5.4.5… aufgeführten Gebührensätzen. Dann ist bei den Gebührentatbeständen 5.4.1… bis 5.4.5… die verwendete Bezeichnung „Volumen“ als „Masse“ und die Volumeneinheit „l“ als „kg“ zu lesen. nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… Schlüsselzahlengruppe Sachgebiet 2.6.1.1 Kraftstoffzapfanlagen für Wasserstoff nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… Auf Tankwagen montierte oder sonstige mobile Messanlagen für Wasserstoff nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… 2.6.1.3 Stationäre Wasserstoffmessanlagen zur Befüllung von zum nach Aufwand Beispiel Tankwagen entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… 2.6.2.1 Kraftstoffzapfanlagen für komprimiertes Erdgas (CNG) 655,20 2.6.3.1 Kraftstoffzapfanlagen für verflüssigtes Erdgas (LNG) 655,20 E 2.6.2-1 Ermäßigungen Bei Prüfung mit Gestellung von fachkundiger Arbeitshilfe und Prüfmitteln in geeigneter Form durch den Antragsteller wird auf die Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.6.2.1 oder 2.6.3.1 (Kraftstoffzapfanlagen) eine Ermäßigung von 30 Prozent gewährt. 2. Befundprüfung Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.6.2.1 oder 2.6.3.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 2.6.2.1 oder 2.6.3.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.6.2.1 oder 2.6.3.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.6.1.… aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. Schlüsselzahlengruppe 3: Messgeräte zur Bestimmung 2.6.1.2 der Temperatur (mit Ausnahme der medizinischen Thermometer, Kühlthermometer, Thermoelemente, Beckmann-, Siede-, Umkippthermometer und der Temperaturmesseinrichtungen für Lagerbehälter und Rohrleitungen) 1. Eichung Thermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich 0 °C bis 100 °C) Schlüsselzahlen- Sachgebiet gruppe 3.0.1.1 Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten 80,10 3.0.1.2 jeder weitere Prüfpunkt 19,00 Thermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich – 60 °C bis 200 °C) 3.0.2.1 Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten 87,50 3.0.2.2 jeder weitere Prüfpunkt 19,00 Thermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich – 60 °C bis 400 °C) 3.0.3.1 Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten 94,60 3.0.3.2 jeder weitere Prüfpunkt 19,00 Thermometer in Aräometern 3.0.4.1 jedes Thermometer 30,00 Zusatzgebühren 3.0.5.1 für nicht fest angeschlossene Anzeigegeräte (mit gelieferten Fühlern) bei elektrischen Thermometern 59,60 für teilweise eintauchend justierte Thermometer 3.0.6.1 Eintauchtiefe bis 30 cm 20,30 3.0.6.2 Eintauchtiefe mehr als 30 cm oder Winkelthermometer 47,50 3.0.6.3 experimentelle Kapillareninhaltsermittlung 42,60 3.0.6.4 Extremthermometer 18,30 bei Glasthermometern 3.0.6.5 Anbringen einer Strichmarke 2,00 2. Befundprüfung Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 3.0.1… bis 3.0.6… aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 3.0.1… bis 3.0.6… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 3.0.1… bis 3.0.6… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Schlüsselzahlengruppe 4: Messgeräte zur Bestimmung des Drucks 1. Eichung Überdruckmessgeräte (Federmanometer) von 0 bis 25 bar für die Bezugstemperatur 20 °C (fünf Prüfpunkte) als Anzeige- oder Schreibgerät, je Messwerk 4.1.1.1 Klasse 1,6 bis 4,0 112,20 4.1.2.1 Klasse 1,0 104,50 Schlüsselzahlen- Sachgebiet gruppe 4.1.3.1 Klasse 0,1 bis 0,6 (10 Prüfpunkte) 169,10 Reifendruckmessgeräte 4.2.1.1 Reifendruckmessgeräte nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2… 4.2.1.2 Reifendruckmessgeräte in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… 4.2.1.3 Reifendruckautomaten 150,60 Ermäßigungen E 4.2-1 Bei Prüfung im Rahmen einer Rundfahrt wird auf die Gebühr gemäß der Schlüsselzahlen 4.2.1.3 eine Ermäßigung von 20 Prozent gewährt. 2. Befundprüfung Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 4.1… oder 4.2.1.3 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 4.1… oder 4.2.1.3 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 4.1… oder 4.2.1.3 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 4.2.1.1 oder 4.2.1.2 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. Schlüsselzahlengruppe 5: Messgeräte zur Bestimmung des Volumens 1. Eichung Behälter ohne Einteilung mit einem Volumen 5.0.1.1 bis 50 l (ab Vorlage von 10 Messgeräten) nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… 5.0.1.2 über 50 l bis 200 l (ab Vorlage von 10 Messgeräten) nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… Schlüsselzahlen- Sachgebiet gruppe 5.0.1.3 über 200 l bis 1 000 l nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… 5.0.1.4 ab 1 000 l, je angefangene 1 000 l (zusätzlich zu 5.0.1.3) nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… Zusatzgebühr zu allen unter den Schlüsselzahlen 5.0.1… genannten Gebührentatbeständen 5.0.2.1 Ermittlung der Maßraumvergrößerung bei Überdruck nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… Ortsfeste Behälter mit Einteilung Nasse Vermessung bei einem Gesamtvolumen 5.0.4.1 bis 2 m³ 2 337,60 5.0.4.2 über 2 m³ bis 10 m³ 2 607,30 5.0.4.3 ab 10 m³, je angefangene 10 m³ (zusätzlich zu 5.0.4.2) 286,80 5.0.4.4 100 m³ 3 527,90 5.0.4.5 ab 100 m³, je angefangene 100 m³ (zusätzlich zu 5.0.4.4) 941,90 5.0.4.6 ab 500 m³, je angefangene 100 m³ (zusätzlich zu 5.0.4.4 oder 5.0.4.5) Trockene Vermessung von Lagerbehältern in der Form stehender Zylinder ohne Vermessung des Sumpfes bei einem Gesamtvolumen 879,50 5.0.5.1 bis 500 m³ 4 495,30 5.0.5.2 über 500 m³ bis 5 000 m³ 5 615,80 5.0.5.3 über 5 000 m³ bis 50 000 m³ 6 527,10 5.0.5.4 über 50 000 m³ 7 183,50 Nasse Vermessung von Schwimmdach oder Schwimmdecke bei einem Gesamtvolumen 5.0.6.1 bis 500 m³ nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… Schlüsselzahlengruppe Sachgebiet 5.0.6.2 über 500 m³ bis 5 000 m³ nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… 5.0.6.3 über 5 000 m³ bis 50 000 m³ nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… 5.0.6.4 über 50 000 m³ Vermessung des Sumpfes bei einem Tank-Gesamtvolumen nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… 5.0.7.1 bis 500 m³ 1 307,70 5.0.7.2 über 500 m³ bis 5 000 m³ 2 643,90 5.0.7.3 über 5 000 m³ bis 50 000 m³ 4 588,70 5.0.7.4 über 50 000 m³ 4 725,10 2. Befundprüfung Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.0.4.… bis 5.0.5.… oder 5.0.7.… aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 5.0.4.… bis 5.0.5.… oder 5.0.7.… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 5.0.4.… bis 5.0.5.… oder 5.0.7.… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.0.1.…, 5.0.2.1 oder 5.0.6.… aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. Schlüsselzahlenuntergruppe 5.3: Messgeräte für mmer Flüssigkeiten in ruhendem Zustand 1. Eichung 5.3.1.1 Messwerkzeuge 89,50 5.3.2.1 Füllstandsmessgerät Volumenmessgeräte mit Transport-Messbehälter elektronischer Füllstandsmessung (Peilstabtankwagen) und 356,80 5.3.3.1 Formale Prüfung (Grundgebühr) 463,00 5.3.3.2 Prüfung pro Ka 255,50 2. Befundprüfung Schlüsselzahlen- Sachgebiet gruppe Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.3.... aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung unter den Schlüsselzahlen 5.3.... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 5.3.... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Schlüsselzahlenuntergruppe 5.4: Messgeräte für strömende Flüssigkeiten außer Wasser 1. Eichung Hinweise: H 5.4-1 In die Gebühren eingeschlossen sind – bei den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6 die Prüfung einer Fernübertragungsanlage, der Druckwerke und Tankautomaten, – bei den Schlüsselzahlen 5.4.5.1 bis 5.4.5.7 die Prüfung der Temperaturmengenumwertung, des Gasmessverhüters oder -abscheiders, verschiedener Abgabesysteme, der Entrestung, des Druckers/Speichereinrichtung sowie die Ermittlung der Volumenausdehnung des Trommelschlauches. H 5.4-2 Bei Gemischanlagen ist der größte Volumendurchfluss zugrunde zu legen. H 5.4-3 Die Gebühren für Messanlagen, die Mengen nach Masse anzeigen sowie Kraftstoffzapfanlagen für Erdgas oder Wasserstoff werden gemäß den Schlüsselzahlen 2.6… erhoben. Kraftstoffzapfanlage je Messanlage (Zapfpunkt) 5.4.1.1 über 20 l/min bis 100 l/min 201,50 5.4.1.2 über 20 l/min bis 100 l/min (mit Mengenumwertung) 256,40 5.4.1.3 über 100 l/min bis 500 l/min 296,30 5.4.1.4 über 100 l/min bis 500 l/min (mit Mengenumwertung) 357,70 5.4.1.5 für unter Druck verflüssigte Gase bis 100 l/min 570,20 5.4.1.6 für unter Druck verflüssigte Gase bis 100 l/min (mit Mengenumwertung) 731,00 5.4.1.7 unter Druck verflüssigte Gase über 100 l/min nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… Schlüsselzahlen- Sachgebiet gruppe 5.4.1.8 für unter Druck verflüssigte Gase über 100 l/min (mit Mengenumwertung) nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… Messanlagen für Milch und Milchabgabeautomaten 5.4.2.1 bis 100 l/min nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… 5.4.2.2 über 100 l/min 566,00 Schmierölmessanlagen 5.4.3.1 Schmierölmessanlagen < 20 l/min 150,30 Messanlagen auf Tankwagen für Kraftstoffe und Brennstoffe (ohne verflüssigte Gase oder gravimetrisch zu prüfende Messanlagen) 5.4.5.1 Prüfung 815,30 Weitere Messanlagen: insbesondere Messanlagen an Flugfeldtankwagen, Messanlagen für verflüssigtes Kohlendioxid, Messanlagen für kryogene Flüssigkeiten (z. B. flüssiger Stickstoff), Messanlagen für verflüssigte Gase (außer Kraftstoffzapfanlagen), Messanlagen für wässrige Harnstofflösungen (ohne Zapfanlagen) oder gravimetrisch zu prüfende Messanlagen 5.4.5.3 bis 100 l/min 535,40 5.4.5.4 über 100 l/min bis 500 l/min 816,90 5.4.5.5 über 500 l/min bis 1 000 l/min 882,60 5.4.5.6 über 1 000 l/min bis 5 000 l/min 1 016,20 5.4.5.7 über 5 000 l/min 2 656,80 Zusatzgebühr 5.4.5.8 für jede Prüfung weiterer produktbezogener Justagefaktoren bei den Schlüsselzahlen 5.4.5.... nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… Zapfanlagen für wässrige Harnstofflösungen (u. a. AdBlue-Zapfanlage) H 5.4-4 Bei dem Gebührentatbestand 5.4.7.1 ist die Prüfung der Produktmangelsicherung (Trockenlaufprüfung) in die Gebühr eingeschlossen 5.4.7.1 Zapfanlage für wässrige Harnstofflösungen 288,00 Hinweis: Schlüsselzahlen- Sachgebiet gruppe H 5.4-5 Die Ermäßigungen E 5.4-1 bis E 5.4-3 schließen sich gegenseitig aus, es wird die höchste zutreffende Ermäßigung gewährt. Ermäßigungen E 5.4-1 Bei Prüfung mit Gestellung von fachkundiger Arbeitshilfe und Prüfmitteln in geeigneter Form durch den Antragsteller wird auf die folgenden Gebühren folgende Ermäßigung gewährt: a) gemäß der Schlüsselzahl 5.4.5.1 (Messanlagen auf Tankwagen für Kraftstoffe und Brennstoffe) eine Ermäßigung von 20 Prozent, b) gemäß den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.4 (Kraftstoffzapfanlagen (außer für verflüssigte Gase)) und gemäß der Schlüsselzahl 5.4.2.2 (Messanlagen für Milch) eine Ermäßigung von 30 Prozent c) gemäß den Schlüsselzahlen 5.4.1.5 und 5.4.1.6 (Kraftstoffanlagen für verflüssigte Gase) oder 5.4.5.3 bis 5.4.5.7 (weitere Messanlagen) eine Ermäßigung von 50 Prozent. E 5.4-2 Bei Vorlage von mindestens drei Messgeräten gleicher Art und Größe wird auf die Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 5.4.3.1 (Schmierölmessanlagen), 5.4.2.2 bis 5.4.2.4 (Messanlagen für Milch und Milchabgabeautomaten) oder 5.4.5.3 bis 5.4.5.7 (weitere Messanlagen) eine Ermäßigung von 25 Prozent gewährt. E 5.4-3 Bei Prüfung im Rahmen einer Rundfahrt wird auf die Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.4 (Kraftstoffzapfanlagen (außer für verflüssigte Gase)) und 5.4.3.1 (Schmierölmessanlagen) eine Ermäßigung von 20 Prozent gewährt. 2. Befundprüfung Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6, 5.4.2.2, 5.4.3.1, 5.4.5.1 bis 5.4.5.7 und 5.4.7.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6, 5.4.2.2, 5.4.3.1, 5.4.5.1 bis 5.4.5.7 und 5.4.7.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6, 5.4.2.2, 5.4.3.1, 5.4.5.1 bis 5.4.5.7 und 5.4.7.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Schlüsselzahlen- Sachgebiet gruppe Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.7, 5.4.1.8, 5.4.2.1 oder 5.4.5.8 aufgeführten Messgerät oder Justagefaktor ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. Schlüsselzahlenuntergruppe 5.5: Messgeräte für strömendes Wasser (ausgenommen Trommelzähler) 1. Eichung Hinweis: H 5.5-1 Die Gebühren für Zähler für Warm- und Heißwasser, die mit Warmwasser geprüft werden, werden gemäß den Schlüsselzahlen 7.2… erhoben. H 5.5-2 Die Gebühren für Warmwasserzähler, die ausschließlich mit Kaltwasser geprüft werden dürfen, werden gemäß den Schlüsselzahlen 5.5... erhoben. Verdrängungs- oder Strömungszähler für Kaltwasser mit einem Dauerdurchfluss (Q3) mit einem Nenndurchfluss Qn 5.5.1.1 bis (Q3) = 10 bis 6 m³/h 30,50 5.5.1.2 über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16 über 6 m³/h bis 10 m³/h 38,80 5.5.1.3 über (Q3) = 16 bis (Q3) = 63 über 10 m³/h bis 50 m³/h 93,20 5.5.1.4 über (Q3) = 63 bis (Q3) = 160 über 50 m³/h bis 100 m³/h 188,50 Bei Vorlage von mindestens 10 Stück, je Stück mit einem Dauerdurchfluss (Q3) mit einem Nenndurchfluss Qn 5.5.1.5 bis (Q3) = 10 bis 6 m³/h 18,20 5.5.1.6 über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16 über 6 m³/h bis 10 m³/h 25,10 Bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück mit einem Dauerdurchfluss (Q3) mit einem Nenndurchfluss Qn 5.5.1.7 bis (Q3) = 10 bis 6 m³/h 14,40 5.5.1.8 über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16 über 6 m³/h bis 10 m³/h 20,10 Schlüsselzahlen- Sachgebiet gruppe 5.5.1.9 Verbundwasserzähler (inklusive Umschalteinrichtung) Gebührensatz für die jeweiligen Zähler nach den Schlüsselzahlen 5.5… zuzüglich 113,30 en 2. Befundprüfung Verdrängungs- oder Strömungszähler für Kaltwasser mit einem Dauerdurchfluss mit einem Nenndurchfluss (Q3) Qn 5.5.6.1 bis (Q3) = 16 bis 10 m³/h, pro Stück 143,30 5.5.6.2 über (Q3) = 16 bis (Q3) = 160 über 10 m³/h bis 100 m³/h 416,60 5.5.6.3 über (Q3) = 160 über 100 m³/h nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahl 19.1… Schlüsselzahlenuntergruppe 5.6: Volumenmessgeräte für strömende Gase 1. Eichung von Volumengaszählern (außer Gaszähler mit integrierter Temperaturumwertung, Wirkdruckgaszähler, elektronische Gaszähler und Zähler, die mit Hochdruckgas geprüft werden) mit einem maximalen Durchfluss (Verbundgaszähler für jeden Zähler) 5.6.1.1 bis 10 m³/h 32,80 5.6.1.2 über 10 m³/h bis 40 m³/h 88,00 5.6.1.3 über 40 m³/h bis 100 m³/h 191,10 5.6.1.4 über 100 m³/h bis 650 m³/h 360,60 5.6.1.5 über 650 m³/h bis 2 500 m³/h 566,40 bei Vorlage von mindestens 30 Stück, je Stück 5.6.1.6 bis 10 m³/h 25,30 5.6.1.7 über 10 m³/h bis 40 m³/h 37,70 bei Vorlage von mindestens 300 Stück, je Stück 5.6.1.8 bis 10 m³/h 23,20 2. Befundprüfung (außer Gaszähler mit integrierter Temperaturumwertung, Wirkdruckgaszähler, elektronischen Gaszähler und Zähler, die mit Hochdruckgas geprüft werden) Schlüsselzahlen- Sachgebiet gruppe mit einem maximalen Durchfluss 5.6.1.9 bis 10 m³/h, pro Stück (Festgebühr) 167,70 5.6.1.10 über 10 m³/h, pro Stück nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… Eichung und Befundprüfung elektronische Gaszähler 5.6.2.1 bis 40 m³/h nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1... 5.6.2.2 über 40 m³/h bis 100 m³/h nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1... 5.6.2.3 über 100 m³/h bis 650 m³/h nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1... 5.6.2.4 über 650 m³/h bis 2 500 m³/h nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1... Eichung und Befundprüfung von Wirkdruck-Gaszählern 5.6.8.1 Prüfung am Gebrauchsort nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2… 1. Eichung von Teilgeräten und Zusatzeinrichtungen wie Temperatur- und Zustands-Mengenumwerter für Gase Temperatur-Mengenumwerter 5.6.9.1 Prüfung auf dem Prüfstand 208,70 5.6.9.2 Prüfung am Gebrauchsort 594,80 Zustands-Mengenumwerter 5.6.9.3 Prüfung auf dem Prüfstand 503,10 Schlüsselzahlen- Sachgebiet gruppe 5.6.9.4 Prüfung am Gebrauchsort 902,00 5.6.9.5 nur Betriebspunktprüfung am Gebrauchsort nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2… Zusatzgebühren zu der Prüfung von Teilgeräten und Zusatzeinrichtungen 5.6.9.6 ab der dritten Temperaturmessreihe, je Messreihe 195,30 5.6.9.7 für Höchstbelastungsanzeigegerät, im Zustands- Mengenumwerter integriert 48,80 Elektronische Zusatzeinrichtungen 5.6.9.8 Prüfung nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… 2. Befundprüfung Für eine beendete Befundprüfung an unter den Schlüsselzahlen 5.6.9.1 bis 5.6.9.4, 5.6.9.6 oder 5.6.9.7 aufgeführten Teilgeräten oder Zusatzeinrichtungen ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Teilgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 5.6.9.1 bis 5.6.9.4, 5.6.9.6 oder 5.6.9.7 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 5.6.9.1 bis 5.6.9.4, 5.6.9.6 oder 5.6.9.7 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Für eine beendete Befundprüfung an einem Zustands- Mengenumwerter in Bezug auf die Betriebspunktprüfung am Gebrauchsort (Schlüsselzahl 5.6.9.5) ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. Für eine beendete Befundprüfung an einer unter der Schlüsselzahl 5.6.9.8 aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. Schlüsselzahlengruppe 6: Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität Hinweise: H 6.0-1 Die unter den Schlüsselzahlen 6.0.1.1 bis 6.0.4.1 und 6.0.7.1 aufgeführten Gebühren gelten für die Prüfung des Basiszählers (bestehend aus einem Messwerk und einem Tarifzählwerk). Schlüsselzahlen- Sachgebiet gruppe H 6.0-2 Bei Kombizählern, direkt oder als Messwandlerzähler angeschlossen (z. B. Wirk- und Blindverbrauchszähler in einem gemeinsamen Gehäuse), ist die Gebühr für jeden vollständigen Basiszähler zu berechnen. Eichung und Befundprüfung von Elektrizitätszählern Direkt angeschlossene Elektrizitätszähler für Wirk-, Blindoder Scheinverbrauch bis 1 kV Nennspannung Eichung Einphasenwechselstromzähler 6.0.1.1 bei Vorlage von weniger als 20 Stück, je Stück 31,80 6.0.1.2 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück 21,50 Befundprüfung Einphasenwechselstromzähler 6.0.2.1 Befundprüfung von Einphasenwechselstromzählern, pro Stück (Festgebühr) 169,20 Eichung Mehrphasenwechselstromzähler 6.0.3.1 bei Vorlage von weniger als 20 Stück, je Stück 34,30 6.0.3.2 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück 23,90 Befundprüfung Mehrphasenwechselstromzähler 6.0.4.1 Befundprüfung von Mehrphasenwechselstromzählern, pro Stück (Festgebühr) 180,60 Eichung von Zusatzeinrichtungen zu Elektrizitätszählern Mehrtarifeinrichtung und Maximum-Tarifeinrichtung je zusätzliches Zählwerk eines jeden Messkanals oder des Leistungs-Tarifzählwerks 6.0.5.1 bei messtechnischer Prüfung 18,80 6.0.5.2 bei Funktionskontrolle 6,20 6.0.5.3 Energieüberverbrauchsmesswerk 18,80 Zusätzliche Prüfungen an Elektrizitätszählern und Zusatzeinrichtungen im Rahmen der Eichung 6.0.6.1 Zusätzliche messtechnische Prüfpunkte oder Prüfungen, z. B. zweite Energierichtung, Impulseingang oder Impulsausgang, je Prüfung 6.0.6.2 Zusätzliche Funktionskontrollen sonstiger Ausstattungsmerkmale, z. B. Rücklaufsperre, Steuerausgang, Steuereingang, Resultatregister, Datenschnittstelle (optisch, elektrisch), Datenabspeicherung, Rückstellung (Kumulierung), elektronische Anzeige, je Ausstattungsmerkmal 17,20 6,70 Schlüsselzahlen- Sachgebiet gruppe Befundprüfung von Zusatzeinrichtungen von Elektrizitätszählern (einschließlich zusätzlicher Prüfungen) Für Befundprüfungen der unter den Schlüsselzahlen 6.0.5… oder 6.0.6… aufgeführten Zusatzeinrichtungen (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzuführender Prüfungen) sind Rahmengebühren zu erheben. Die für die Eichung der Zusatzeinrichtungen (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzuführender Prüfungen) unter den Schlüsselzahlen 6.0.5… oder 6.0.6… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 6.0.5… oder 6.0.6… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. 6.0.6.3 Befundprüfungen weiterer Zusatzeinrichtungen zum Beispiel SMGW nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… Eichung von Messwandlerzählern 6.0.7.1 Messwandlerzähler 63,90 Befundprüfung bei Messwandlerzählern Für eine beendete Befundprüfung an einem Messwandlerzähler gemäß der Schlüsselzahl 6.0.7.1 (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzuführender Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messwandlerzähler (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzuführender Prüfungen) unter der Schlüsselzahl 6.0.7.1 aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter der Schlüsselzahl 6.0.7.1 aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Eichung und Befundprüfung von Messwandlern für Elektrizität 6.5.1.1 Stromwandler nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… 6.5.1.2 Spannungswandler nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… Eichung und Befundprüfung von Messgeräten und Zusatzeinrichtungen im Anwendungsbereich Elektromobilität Schlüsselzahlen- Sachgebiet gruppe 6.6.1.1 Messgeräte und Zusatzeinrichtungen im Anwendungsbereich Elektromobilität nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… m Schlüsselzahlengruppe 7: Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislaufsystemen) 1. Eichung Hinweise: H 7.2-1 Gebühren für Wärme- oder Kältezähler oder Teilgeräte, die ausschließlich mit Kaltwasser geprüft werden, werden gemäß den Schlüsselzahlen 5.5... erhoben. H 7.2-2 Gebühren für Wärme- oder Kältezähler oder Teilgeräte, die mit Kaltwasser und stichprobenweise mit Warmwasser geprüft werden, werden hinsichtlich der mit Kaltwasser durchgeführten Prüfungen gemäß den Schlüsselzahlen 5.5... und hinsichtlich der mit Warmwasser durchgeführten Prüfungen gemäß den Schlüsselzahlen 7.2… erhoben. H 7.2-3 Die Gebühr für Wärme- oder Kältezähler setzt sich aus den Gebühren für die einzelnen Komponenten (Durchflusssensor, Rechenwerk, Temperaturfühlerpaar) zusammen. H 7.2-4 Die Gebühr für kombinierte Kälte- und Wärmezähler setzt sich zusammen aus den Gebühren für die einzelnen Komponenten Durchflusssensor gemäß den Schlüsselzahlen 7.2… oder gemäß den Schlüsselzahlen 5.5… sowie Rechenwerk gemäß den Schlüsselzahlen 7.3… Teilgeräte Durchflusssensoren bei Prüfung mit Warm- oder Heißwasser mit Nenndurchfluss von Qn bzw. qp eine 7.2.1.1 bis 3 m³/h 79,20 7.2.1.2 über 3 m³/h bis 10 m³/h 106,70 7.2.1.3 über 10 m³/h bis 50 m³/h bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück 248,50 7.2.1.4 bis 3 m³/h 55,90 7.2.1.5 über 3 m³/h bis 10 m³/h 84,40 7.2.1.6 über 10 m³/h bis 50 m³/h bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück 180,60 7.2.1.7 bis 3 m³/h 47,40 Schlüsselzahlen- Sachgebiet gruppe 7.2.1.8 über 3 m³/h bis 10 m³/h 78,70 Elektronische Rechenwerke bei Kälte- oder Wärmezählern (ohne Temperaturfühlerpaare) 7.3.1.1 elektronische Rechenwerke bei Kälte- oder Wärmezählern 98,60 7.3.1.2 bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück 46,10 7.3.1.3 bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück 19,60 Elektronische Rechenwerke von kombinierten Kälte- und Wärmezählern (ohne Temperaturfühlerpaare) 7.3.2.1 elektronische Rechenwerke von kombinierten Kälte- und Wärmezählern 239,80 7.3.2.2 bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück 118,70 Temperaturfühlerpaar 7.4.1.1 Temperaturfühlerpaar 72,70 7.4.1.2 bei Vorlage von mindestens zehn Paaren, je Paar 42,30 7.4.1.3 bei Vorlage von mindestens 100 Paaren, je Paar 23,90 2. Befundprüfung Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 7.2…, 7.3… oder 7.4… aufgeführten Teilgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Teilgeräte unter den Schlüsselzahlen 7.2…, 7.3… oder 7.4… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 7.2…, 7.3… oder 7.4… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Schlüsselzahlengruppe 8: Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten 1. Eichung Hinweis: H 8-1 Die Gebühr für die Prüfung von eingebauten Thermometern wird gemäß den betreffenden Schlüsselzahlen der Schlüsselzahlengruppe 3 (zusätzlich) erhoben. Senkwaagen (Aräometer) zur Bestimmung der Dichte, des Alkoholgehalts oder des Massegehalts an Saccharose Schlüsselzahlen- Sachgebiet gruppe 8.1.1.1 Prüfung nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… Weitere Messgeräte zur Bestimmung der Dichte 8.1.6.1 Pyknometer (ohne Skale) nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… 8.2.1.1 Tauchkörper (Dichtekugel) nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… 8.4.1.1 Flüssigkeits-Dichtemessgeräte nach dem Schwingerprinzip 410,80 Hinweis: H 8-2 Sofern die für die Eichung erforderlichen Referenzflüssigkeiten nicht durch den Antragsteller zur Verfügung gestellt werden, sondern durch die zuständige Stelle, sind die Kosten als Auslagen nach § 6 MessEGebV zusätzlich zu erheben. Fettgehaltsmessgeräte (Butyrometer) für Milch 8.5.1.1 Prüfung nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… 2. Befundprüfung Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 8.4.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter der Schlüsselzahl 8.4.1.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter der Schlüsselzahl 8.4.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 8.1.1.1, 8.1.6.1, 8.2.1.1 oder 8.5.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. Schlüsselzahlengruppe 9: Einzelne Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von anderen Medien als Flüssigkeiten Schlüsselzahlengruppe Sachgebiet 1. Eichung r en Getreideprober Hinweis: H 9.1-1 Die Gebühren gemäß den Schlüsselzahlen 9.1... beziehen sich nur auf die Bestimmung des Volumens des Chondrometers (ohne Präzisionswaage und Gewichte). 9.1.1.1 Viertelliterprober 224,70 9.1.1.2 Literprober 224,70 Elektrische Geräte zur Bestimmung des Feuchtegehalts von Getreide und Ölfrüchten Hinweis: H 9.2-1 Die Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 9.2… schließt die Prüfung des Schroters und der Prüfsiebe ein. 9.2.1.1 Prüfung des Messgerätes einschließlich bis zu 2 Fruchtarten, 2 Kalibrationen oder 2 Messzellen 280,20 9.2.1.2 Prüfung jeder weiteren Fruchtart, Kalibration oder Messzelle zum Messgerät, auch bei Wiederholungsprüfungen 49,70 Atemalkohol-Messgerät 9.3.1.1 Prüfung nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahl 19.1… Fettgehaltsmessgeräte (Butyrometer) für Milcherzeugnisse 9.4.1.1 Prüfung 8,40 Vollautomatische Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils, die den Muskelfleischanteil als einen Massenanteil aufgrund verschiedener Messgrößen ermitteln (Choirometer) Hinweis: H 9.5-1 Die Gebühren für halbautomatische Längenmessgeräte zu Bestimmung des Muskelfleischanteils (Choirometer) werden gemäß den Schlüsselzahlen 1.3… erhoben. 9.5.1.1 vollautomatische Choirometer inklusive Prüfung der Messsonden 776,10 9.5.1.2 bei der Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle 543,30 9.5.1.3 jede weitere Prüfung eines Druckers am nichtinvasiven Choirometer 48,80 Schlüsselzahlen- Sachgebiet gruppe 2. Befundprüfung Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 9.1…, 9.2…, 9.4.1.1 oder 9.5… aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 9.1…, 9.2…, 9.4.1.1 oder 9.5… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 9.1…, 9.2…, 9.4.1.1 oder 9.5… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 9.3.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. Schlüsselzahlengruppe 10: Messgeräte zur en en der oder Bestimmung von sonstigen Messgrößen bei Lieferung von strömenden Flüssigkeiten strömenden Gasen 1. Eichung Brennwertwertmessgerät 10.1.1.1 Prüfung nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahl 19.1… Mengenumwerter für Gas Brennwertmengenumwerter 10.2.1.1 Prüfung am Gebrauchsort Zusatzgebühren zu der Prüfung Brennwertmengenumwertern von 947,90 10.2.1.3 ab der dritten Temperaturmessreihe, je Messreihe 195,30 10.2.1.4 für Höchstbelastungsanzeigegerät, Brennwertmengenumwerter integriert im 48,80 Elektronische Zusatzeinrichtungen für Gas 10.3.1.1 Prüfung nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahl 19.1… Gasbeschaffenheitsmessgeräte Schlüsselzahlen- Sachgebiet gruppe 10.4.1.1 Prüfung nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… 2. Befundprüfung Für eine beendete Befundprüfung an unter den Schlüsselzahlen 10.2.1.1, 10.2.1.3 oder 10.2.1.4 aufgeführten Messgeräten oder Zusatzeinrichtungen ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung des Messgerätes oder der Zusatzeinrichtung unter den Schlüsselzahlen 10.2.1.1, 10.2.1.3 oder 10.2.1.4 aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 10.2.1.1, 10.2.1.3 oder 10.2.1.4 aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 10.1.1.1, 10.3.1.1 oder 10.4.1.1 aufgeführten Messgerät oder Zusatzeinrichtung ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. Schlüsselzahlengruppe 11: Messgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels und daraus abgeleiteter Messgrößen 1. Eichung 11.1.1.1 Grundgebühr für jedes geprüfte Messgerät (Schallpegelmesser) 11.1.2.1 Grundeigenschaften nach DIN EN 651 / IEC 60651 (Frequenzgang, Peak, Gleichrichtung, Zeitbewertungen außer Impuls, Übersteuerung, Linearität) 11.1.2.2 Grundeigenschaften nach DIN EN 61672 (Justierung, f- Bewertung, Rauschen, f- und t-Bewertung bei 1 kHz, Linearität, Tonimpulse, Übersteuerung) 133,20 709,40 567,40 Zusatzgebühren für weitere Prüfpunkte 11.1.3.1 Zeitbewertung Impuls 253,90 11.1.3.2 C-bewerteter Spitzenschallpegel 122,20 11.1.3.3 Bildung des zeitlichen Mittelwertes (äquivalenter Schalldruckpegel und Schallexpositionspegel) 399,00 11.1.3.4 Taktmaximalpegel 155,50 11.1.3.5 AI-bewerteter Mittelungspegel 177,30 11.1.3.6 Pegelhäufigkeitsverteilung (Percentilpegel) 177,30 Zusätzliche Prüfungen bei Schallpegelmessern mit akustischen Signalen Schlüsselzahlengruppe Sachgebiet 11.1.4.1 akustische Prüfung eines Mikrofons 158,60 11.1.4.2 11.2.1.1 je zusätzliche akustische Messung für Zubehör (z. Windschirm, Adapter) Weiteres Messgerät B. Schallkalibrator 72,70 267,10 2. Befundprüfung Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 11.1… oder 11.2.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 11.1… oder 11.2.1.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 11.1… oder 11.2.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Schlüsselzahlengruppe 12: Messgeräte zur k Bestimmung von Messgrößen im öffentlichen Verkehr 1. Eichung Radlastwaagen und Geschwindigkeitsmessgeräte für die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs 12.1.1.1 Radlastwaagen für Einzelradlast 188,30 12.1.1.2 Radlastwaagen für paarweise Radlast, pro Stüc 205,80 12.1.1.3 Radlastwaagen für Einzelradlast (als Mehrbereichs- und Mehrteilungswaagen) 247,50 12.1.1.4 Radlastwaagen für paarweise Radlast (als Mehrbereichs- und Mehrteilungswaagen), pro Stück 271,20 12.1.2.1 Laser-Geschwindigkeitsmessgerät 235,10 12.1.2.2 Handlasermessgeräte (Laserpistolen) 115,80 12.1.3.1 Einseitensensor-Geschwindigkeitsmessanlage 679,20 12.1.4.1 Lichtschranken-Geschwindigkeitsmessanlage nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… 12.1.5.1 Radar-Geschwindigkeitsmessanlage 551,80 12.1.5.2 jede weitere Prüfung einer Fahrzeugeinbauvariante der Radar-Geschwindigkeitsmessanlage nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… 12.1.6.1 Nachfahr-Geschwindigkeitsmessanlage 698,50 Schlüsselzahlen- Sachgebiet gruppe 12.1.7.1 Rollenprüfstand für Zweiräder nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… Vorprüfungen bei Eichung und zusätzliche Prüfung bei Befundprüfung von Geschwindigkeitsmessgeräten 12.1.8.1 Messeinschub für Sensoren in der Fahrbahn 119,10 12.1.9.1 Messstelle für Geschwindigkeitsüberwachung 441,20 Stoppuhren für die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs 12.3.1.1 Stoppuhren 50,40 Messgeräte zur Ermittlung des Beförderungsentgelts in Taxen 12.4.1.1 Taxameter einschließlich Wegstreckensignalgeber in Taxen 135,20 12.4.2.1 Überprüfung der Programmierung von Tarifen bei Taxametern nach der ersten Tarifprüfung (Wiederholung einer Taxentarifprüfung) nach § 37 Absatz 1 der Mess- und Eichverordnung i. V. m. den Regeln des REA (§ 46 des Mess- und Eichgesetzes) Weitere Messgeräte zur amtlichen Überwachung des öffentlichen Verkehrs nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… 12.5.1.1 Kfz-Abstandsmessgerät 698,70 12.5.2.1 Rotlichtüberwachungsanlage 236,10 12.5.2.2 Messstelle für Rotlichtüberwachung 713,10 12.5.2.4 Messstelle für Geschwindigkeits- und Rotlichtüberwachung (Kombigerät) 12.5.2.5 Section-Control (Messung der Durchschnittsgeschwindigkeit von Fahrzeugen auf einem Streckenabschnitt) nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… Messgeräte zur Ermittlung des Entgelts bei Mietkraftfahrzeugen 12.5.3.1 Wegstreckenzähler (nicht serienmäßig eingebaut) 125,00 Zusatzgebühren 12.6.1.2 für zusätzliche Komponenten an Messgeräten zur Verkehrsüberwachung, wie z. B. WVZ-Rechner und Kameras 2. Befundprüfung nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… Schlüsselzahlen- Sachgebiet gruppe Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 12.1.1.1 bis 12.1.3.1, 12.1.5.1, 12.1.6.1, 12.1.8.1, 12.1.9.1, 12.3.1.1, 12.4.1.1, 12.5.1.1, 12.5.2.1, 12.5.2.2 oder 12.5.3.1 aufgeführten Messgerät (inklusive Messeinschübe und Messstellen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte (inklusive Messeinschübe und Messstellen) unter den Schlüsselzahlen 12.1.1.1 bis 12.1.3.1, 12.1.5.1, 12.1.6.1, 12.1.8.1, 12.1.9.1, 12.3.1.1, 12.4.1.1, 12.5.1.1, 12.5.2.1, 12.5.2.2 oder 12.5.3.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 12.1.1.1 bis 12.1.3.1, 12.1.5.1, 12.1.6.1, 12.1.8.1, 12.1.9.1, 12.3.1.1, 12.4.1.1, 12.5.1.1, 12.5.2.1, 12.5.2.2 oder 12.5.3.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 12.1.4.1, 12.1.5.2, 12.1.7.1, 12.5.2.4, 12.5.2.5 oder 12.6.1.2 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. Schlüsselzahlengruppe 13: Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung 1. Eichung Personendosimeter zur Bestimmung der Personendosis und ortsveränderliche Ortsdosimeter zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und Ortsdosis 13.1.1.1 Messgerätegrundgebühr 97,20 13.1.1.2 Zusatzgebühr für jeden im Strahlenfeld geprüften Messpunkt 71,30 13.1.1.3 Zusatzgebühr für jeden elektrisch geprüften Messpunkt 6,50 13.1.1.4 Stabdosimeter 37,50 Diagnostikdosimeter zur Bestimmung der Luftkerma, der Luftkermaleistung und des Luftkerma- Längenprodukts 13.1.2.1 Diagnostikdosimeter nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… Ortsfeste Ortsdosimeter zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und Ortsdosis 13.1.3.1 Ortsfeste Ortsdosimeter nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… Radioaktive Kontrollvorrichtungen Schlüsselzahlen- Sachgebiet gruppe 13.3.1.1 Radioaktive Kontrollvorrichtung für individuell zugeordnete Dosimeter, je zugeordnetes Dosimeter nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… 13.3.1.3 für jede pro Messposition durchgeführte Messung nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… Weitere Prüfung bei Eichung von Dosimetern 13.4.1.1 Prüfung der Unterlagen von Kontrollmessungen an Dosimetern mit radioaktiven Kontrollvorrichtungen zur Verlängerung der Eichfrist gemäß § 34 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. Anlage 7 Nummer 13.1 der Mess- und Eichverordnung 2. Befundprüfung Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 13.1.1… aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Maßverkörperung (einschließlich zusätzlicher Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte oder Maßverkörperungen unter den Schlüsselzahlen 13.1.1… aufgeführten Messgeräte oder Maßverkörperungen (einschließlich zusätzlicher Prüfungen) jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 13.1.1… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 13.1.2.1, 13.1.3.1 oder 13.3.1... aufgeführten Messgeräten ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. II. Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Schlüsselzahlengruppe 14: Entscheidungen über die nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… 13.3.1.2 Radioaktive Kontrollvorrichtung für eine Bauart von Dosimetern, je Bauart Verwendung von Messgeräten sowie über die Befugniserteilung an Instandsetzer aufgrund von Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der Mess- und Eichverordnung Weiterverwendung von Messgeräten, Eichfristverlängerung inklusive Stichprobenprüfung Schlüsselzahlen- Sachgebiet gruppe 14.1.1.1 Bearbeitung eines Antrags und Entscheidung über die Gestattung zur Weiterverwendung eines Messgerätes bei Antragstellung innerhalb der letzten 10 Wochen vor Ende der Eichfrist gemäß § 38 Satz 2 des Mess- und Eichgesetzes 44,40 14.2.1.1 Bearbeitung eines Antrags und Entscheidung über die Verlängerung der Eichfrist aufgrund von Stichprobenverfahren gemäß § 35 der Mess- und Eichverordnung zzgl. Stichprobenprüfung gemäß der Schlüsselzahl 14.2.1.2, je Los 14.2.1.2 Stichprobenprüfung zur Verlängerung der Eichfrist gemäß § 35 der Mess- und Eichverordnung, je Los 14.2.1.3 Überwachung einer Prüfenden Stelle während der Stichprobenprüfung und Treffen von Festlegungen zur Bestimmung einer Stichprobe nach § 35 Satz 3 Nummer 6 der Mess- und Eichverordnung Ausnahmen für geschlossene Grundstücksnutzung 14.3.1.1 Bearbeitung und Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Befreiung gemäß § 35 des Mess- und Eichgesetzes 367,20 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… 14.3.1.2 Ortsbegehung nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2… 14.3.1.3 Änderung eines Antrages auf Befreiung oder Änderung einer Entscheidung über die Befreiung nach § 35 des Mess- und Eichgesetzes Aktualisierung der Software 14.4.1.2 Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 37 Absatz 6 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 der Mess- und Eichverordnung pro Bauart zzgl. Stichprobenprüfung gemäß Schlüsselzahl 14.4.1.3 nach Erteilung einer vorläufigen Genehmigung 14.4.1.3 Stichprobenprüfung gemäß § 37 Absatz 6 Satz 2 Nummer 4 des Mess- und Eichgesetzes Instandsetzer nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… Schlüsselzahlen- Sachgebiet gruppe 14.5.1.1 Bearbeitung eines Antrages und Entscheidung über die Befugniserteilung an Instandsetzer sowie Änderung, Rücknahme oder Widerruf einer erteilten Befugnis an Instandsetzer gemäß den §§ 54 und 55 der Mess- und Eichverordnung, soweit der Instandsetzer dies veranlasst oder zu vertreten hat nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… 14.5.1.2 Regelmäßige Überprüfung einer erteilten Befugnis an Instandsetzer nach § 54 Absatz 4 der Mess- und Eichverordnung Schlüsselzahlengruppe 15: Überwachung von Messgeräten, sonstigen Messgeräten und Messwerten sowie Erlass von daraus gegebenenfalls resultierenden Maßnahmen der zuständigen Landesbehörden nach dem Mess- und Eichgesetz und der Mess- und Eichverordnung 15.1.1.1 Überwachung von Messgeräten und sonstigen Messgeräten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes 15.1.1.2 Erlass von Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes aufgrund der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes 15.2.1.1 Überwachung der Verwendung von Messgeräten und Messwerten gemäß § 54 Absatz 1 und 3 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Mess- und Eichgesetzes 15.2.1.2 Erlass von Maßnahmen der Verwendungsüberwachung gemäß § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 6 des Mess- und Eichgesetzes 15.3.1.1 Überwachung von Arbeiten an geeichten Messgeräten nach § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a und b des Mess- und Eichgesetzes 15.4.1.1 Entscheidung über die Genehmigung und Überwachung von Gasbeschaffenheitsverfolgungssystemen bzw. Gasbeschaffenheitszuordnungssystemen für die Bestimmung des Brennwertes und weiterer Beschaffenheitswerte von Gas gemäß § 25 Satz 1 Nummer 4 der Mess- und Eichverordnung nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… Schlüsselzahlen- Sachgebiet gruppe Schlüsselzahlengruppe 16: Marktüberwachung in Bezug auf Fertigpackungen, andere Verkaufseinheiten und Maßbehältnisse Hinweis: H 16-1 Erfolgt bei Obst und Gemüse oder Backwaren ohne Vorverpackungen gemäß den §§ 17 und 18 der Fertigpackungsverordnung die letzte abgeschlossene Marktüberwachung ohne Beanstandung, dann sind im gleichen Kalenderjahr weitere beanstandungsfreie Marktüberwachungen bei diesen Lebensmitteln ohne Vorverpackungen vom selben Herstellungsort und beim selben Verantwortlichen gebührenfrei. 1. Stichprobenprüfungen und Vollprüfungen anderer Verkaufseinheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes, hier bei Backwaren ohne Vorverpackung gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 18 jeweils i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung Hinweis: H 16.0-1 Die Höhe der Gebühren der Schlüsselzahlengruppe 16.0… bestimmt sich bei Stichprobenprüfungen und Vollprüfungen unabhängig von der Anzahl der Lose oder Vollprüfungen ausschließlich nach der Gesamtanzahl der geprüften Backwaren 16.0.1.1 von zehn bis zu 25 Backwaren ohne Vorverpackung 159,60 16.0.1.2 von 26 bis zu 50 Backwaren ohne Vorverpackung 185,30 16.0.1.3 von 51 bis zu 100 Backwaren ohne Vorverpackung 237,30 16.0.1.4 von 101 bis zu 150 Backwaren ohne Vorverpackung 285,50 16.0.1.5 von 151 bis zu 250 Backwaren ohne Vorverpackung 333,90 16.0.1.6 über 250 Backwaren ohne Vorverpackung 401,30 2. Stichprobenprüfungen bei Fertigpackungen und anderen Verkaufseinheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes a) Prüfung bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge (ausgenommen Sonderfälle) gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie insbesondere § 9 jeweils i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung bzw. gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie insbesondere § 10 jeweils i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung Prüfung bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge (ausgenommen Sonderfälle) gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 29 jeweils i. V. m. den Anlagen 3 und 5 der Fertigpackungsverordnung Schlüsselzahlen- Sachgebiet gruppe Prüfung bei Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleichen Nenngewichts gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 30 i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung nicht-zerstörende Prüfung bei einer normalen Einfach- Stichprobenprüfung gemäß Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe a und bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los) 16.1.1.1 bis zu 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 334,50 16.1.1.2 von 51 bis zu 80 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 16.1.1.3 von 81 bis 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 369,80 418,30 16.1.1.4 über 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 461,10 zerstörende Prüfung bei Einfach-Stichprobenprüfung mit vermindertem Stichprobenumfang bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes gemäß Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe c oder 3 Buchstabe e (Gebühr je Los) von 16.1.2.1 bis zu acht Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 16.1.2.2 von neun bis zu 13 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 16.1.2.3 von 14 bis zu 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 353,70 426,90 488,70 16.1.2.4 über 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 549,20 nicht-zerstörende Prüfung bei einer normalen Einfach- Stichprobenprüfung bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes gemäß Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe a und bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los) 16.1.3.1 bis zu 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… 16.1.3.2 von 51 bis zu 80 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 16.1.3.3 von 81 bis zu 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… Schlüsselzahlen- Sachgebiet gruppe 16.1.3.4 über 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… zerstörende Prüfung bei Abtropfgewichtskennzeichnung nach Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe d i. V. m. Anlage 3 Nummer 7 Buchstabe d bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los) 16.1.4.1 bis zu acht Fertigpackungen 489,20 16.1.4.2 von neun bis zu 13 Fertigpackungen 576,50 16.1.4.3 von 14 bis zu 20 Fertigpackungen 604,40 16.1.4.4 über 20 Fertigpackungen 632,20 zerstörende Prüfung nach Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe c mittels Deglasieren, bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los) 16.1.5.1 bis zu acht Fertigpackungen nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… 16.1.5.2 von neun bis zu 13 Fertigpackungen nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… 16.1.5.3 von 14 bis zu 20 Fertigpackungen nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… 16.1.5.4 über 20 Fertigpackungen nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… b) Prüfung bei Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge (ausgenommen Sonderfälle) gemäß § 40 Absatz 1 und 2, den §§ 31 und 32 sowie der Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung Prüfung bei offenen Packungen ungleicher Nennfüllmenge (ausgenommen Sonderfälle) gemäß § 14 Absatz 2 und 3, den §§ 17 und 29 sowie der Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 5 der Fertigpackungsverordnung Schlüsselzahlen- Sachgebiet gruppe 16.2.1.1 Prüfung bei ungleicher Nennfüllmenge nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… c) Vollprüfungen bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 40 Absatz 1 und 2 i. V. m. Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und den §§ 9 und 10 der Fertigpackungsverordnung Vollprüfungen bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge gemäß den §§ 40 Absatz 1 und 2 und 29 i. V. m. Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und den §§ 9 und 10 der Fertigpackungsverordnung Vollprüfungen von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleichen Nenngewichts gemäß § 40 Absatz 1 und 2 und § 30 i. V. m. Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b der Fertigpackungsverordnung Vollprüfung (bis maximal 99 Fertigpackungen oder andere Verkaufseinheiten, Gebühr je Vollprüfung) 16.3.1.1 von zehn bis zu 25 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 16.3.1.2 von 26 bis zu 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 165,60 180,50 16.3.1.3 über 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 237,30 d) Prüfungen von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleicher Nennlänge oder gleicher Nennfläche gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 30 Absatz 1 bis 4 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung 16.4.1.1 sofern die Länge bis zu 1 m beträgt oder die Fläche durch einfache Multiplikation von Längen messbar ist (je Los) sofern die Länge über 1 m beträgt oder die Fläche ausgemessen werden muss (je Los) nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… 16.4.2.1 bis zu acht anderen Verkaufseinheiten nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… Schlüsselzahlen- Sachgebiet gruppe 16.4.2.2 von neun bis zu 13 anderen Verkaufseinheiten nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… 16.4.2.3 von 14 bis zu 20 anderen Verkaufseinheiten nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… 16.4.2.4 über 20 anderen Verkaufseinheiten nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… 3. Sonderfälle a) Überprüfung der Maßbehältnisse gemäß § 40 Absatz 3, den §§ 35 und 37 sowie insbesondere § 36 i. V. m. Anlage 6 der Fertigpackungsverordnung 16.5.2.1 in Hersteller- und Einfuhrbetrieben, je Los 624,10 b) Stichprobenprüfung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Stückzahl gekennzeichnet ist, durch Zählung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 24 und 26 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung Stichprobenprüfung von offenen Packungen, deren Inhalt nach Stückzahl gekennzeichnet ist, durch Zählung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 26 und 29 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung Stichprobenprüfung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Länge oder Fläche gekennzeichnet ist, durch Längen- oder Flächenmessung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 28 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 sowie den §§ 28 und 32 Absatz 2 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung Stichprobenprüfung bei offenen Packungen (gleicher oder ungleicher Nennfüllmenge), deren Inhalt nach Länge oder Fläche gekennzeichnet ist, durch Längen- oder Flächenmessung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 28 i. V. m. Anlage 4 und § 29 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1 des Schlüsselzahlen- Sachgebiet gruppe Mess- und Eichgesetzes i. V. m. den §§ 28, 29 und 31 der Fertigpackungsverordnung 16.6.1.1 sofern die Stückzahl bis zu 20 oder die Länge bis zu 1 m beträgt oder die Fläche durch einfache Multiplikation von Längen messbar ist (je Los) sofern die Stückzahl über 20 oder die Länge über 1 m beträgt oder die Fläche ausgemessen werden muss (je Los) 16.6.2.1 bis zu acht Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 16.6.2.2 von neun bis zu 13 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 16.6.2.3 von 14 bis zu 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 218,90 273,30 369,80 487,10 16.6.2.4 über 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 654,30 c) Prüfung von Fertigpackungen mit Düngemitteln, EG- Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen oder sonstigen Stoffen gemäß Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe f der Fertigpackungsverordnung 16.6.3.1 Prüfung von 20 Stück nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… 4. Prüfung auf Verkehrsfähigkeit bei Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 16.6.4.1 bei Losgrößen unter zehn Fertigpackungen oder andere Verkaufseinheiten gemäß § 9 Absatz 4 der Fertigpackungsverordnung (Gewicht oder Volumen). 16.6.4.2 bei Losgrößen unter 26 Fertigpackungen oder andere Verkaufseinheiten nach § 26 FPackV (Stückzahl) 16.6.4.3 bei Losgrößen unter 26 Fertigpackungen oder andere Verkaufseinheiten nach § 28 FPackV (Länge oder Fläche) nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… Schlüsselzahlen- Sachgebiet gruppe 16.6.4.4 bei Fertigpackungen oder andere Verkaufseinheiten nach § 34 Absatz 3, 4, 5 FPackV (Fertigpackungen mit Füllmengen von mehr als 10 Kilogramm oder mehr als 10 Liter). nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… 5. Weitere Prüfungen a) Bestimmung der Dichte des Füllgutes bei Stichprobenprüfungen von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 40 Absatz 1 und 2 i. V. m. Anlage 3 Nummer 4 Buchstabe c der Fertigpackungsverordnung 16.7.1.1 Dichtebestimmung nach dem Schwingerprinzip ohne Zusatzinstallation 16.7.1.2 Dichtebestimmung nach dem Schwingerprinzip mit Zusatzinstallation nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… 16.7.1.3 Dichtebestimmung nicht nach dem Schwingerprinzip nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… b) Bestimmung des Trocknungsverlustes bei Textilerzeugnissen bei Stichprobenprüfungen von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 40 Absatz 1 und 2 i. V. m. Anlage 3 Nummer 5 Buchstabe c der Fertigpackungsverordnung oder von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gemäß § 30 i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung 16.7.2.1 Bestimmung des mittleren Trocknungsverlustes 230,40 c) Bestimmung des mittleren Stück-, Längen- ,Flächengewichtes, der mittleren Feinheit von Garnen sowie der mittleren feuchtigkeitsbedingten Längenänderung von Garnen bei Stichprobenprüfungen von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 40 Absatz 1 und 2 i. V. m. Anlage 4 Nummer 5 Buchstabe b, c und d und Nummer 6 der Fertigpackungsverordnung oder von anderen Verkaufseinheiten gemäß § 30 i. V. m. Anlage 4 Nummer 7 der Fertigpackungsverordnung Bestimmung (je Stichprobe) 16.7.3.1 des mittleren Stückgewichtes 97,20 16.7.3.2 des mittleren Längengewichtes 115,40 16.7.3.3 des mittleren Flächengewichtes 86,60 Schlüsselzahlen- Sachgebiet gruppe 16.7.3.4 der mittleren Feinheit von Garnen 230,40 16.7.3.5 der mittleren feuchtigkeitsbedingten Längenänderung von Garnen d) Überprüfung betrieblicher Kontroll- und Dokumentationspflichten nach § 41 Absatz 1 und 2 Fertigpackungsverordnung bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit Gewichts- oder Volumenkennzeichnung nach § 41 Absatz 1 Fertigpackungsverordnung oder bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit Kennzeichnung nach Stückzahl, Länge oder Fläche gemäß § 41 Absatz 2 der Fertigpackungsverordnung bei offenen Packungen gemäß § 14 Absatz 2, und § 29 der Fertigpackungsverordnung bei Obst und Gemüse ohne Vorverpackung 230,40 gemäß § 17 Absatz 4 sowie bei Backwaren ohne Vorverpackung gemäß § 18 Absatz 5 bei Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gemäß § 30 Absatz 5 der Fertigpackungsverordnung 16.7.4.1 Dauer der Kontrolle > 15 Minuten nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… 6. Ausnahmen von Mess-, Kontroll- und Dokumentationspflichten gemäß § 41 Absatz 5 der Fertigpackungsverordnung 16.7.5.1 Bearbeitung eines Antrages und Entscheidung 134,10 7. Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 und 3 des Mess- und Eichgesetzes 16.8.1.1 Treffen von Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 und 3 des Mess- und Eichgesetzes aufgrund der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes 8. Bei Beanstandungen gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, § 11 Absatz 2, § 17 Absatz 1, 2 und 5, § 18 Absatz 1 bis 3 und 6, § 29 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, § 30 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 31 Nummer 1 bis 3, § 34 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, § 35 und § 38 Absatz 1 i. V. m. § 40 der Fertigpackungsverordnung nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… Schlüsselzahlen- Sachgebiet gruppe 16.8.2.1 Prüfung der formalen Anforderungen an Fertigpackungen, anderen Verkaufseinheiten und Maßbehältnissen bei Beanstandungen ohne Prüfung der Füllmenge nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… g ng g ung Schlüsselzahlengruppe 17: Anerkennung von Prüfstellen, öffentliche Bestellung der Leitung von Prüfstellen Hinweise: H 17-1 H 17-2 Die Gebühr der Schlüsselzahl 17.1.1.1 gilt als Gebühr für jeweils eine Messgeräteart. Werden zusätzlich zu einer Messgeräteart auch Befugnisse für Zusatzeinrichtungen beantragt, werden hierfür weitere Gebühren entsprechend der Schlüsselzahl 17.1.2.1 erhoben. 17.1.1.1 Anerkennung von Prüfstellen gemäß den §§ 42 bis 44 der Mess- und Eichverordnung für die Eichung oder Befundprüfung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme in einer Betriebsstätte, unabhängig von der Anzahl der Messgeräte und Prüfstände 4 195,20 17.1.2.1 Erweiterung der Anerkennung um messtechnische Befugnisse (z. B. für Zusatzeinrichtungen) gemäß den §§ 42 und 43 der Mess- und Eichverordnun 1 210,70 17.1.2.2 Änderung der Anerkennung gemäß den §§ 42 und 43 der Mess- und Eichverordnung ohne Änderung messtechnischer Befugnisse Zusatzgebühr zu den Schlüsselzahlen 17.1.1… bis 17.1.2.1 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… 17.1.3.1 Prüfung, ob die Normalgeräte und Prüfstände den Vorschriften zur Erteilung der Betriebserlaubnis gemäß § 43 Absatz 3 Nummer 3 der Mess- und Eichverordnung entsprechen Bestellung der Leitung von Prüfstellen gemäß den §§ 45, 46, 47 und 48 der Mess- und Eichverordnung nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… 17.2.1.1 Abnahme der Sachkundeprüfung bei der DAM, § 47 Nummer 3 der Mess- und Eichverordnu 606,00 17.2.1.2 öffentliche Bestellung mit Prüfung der Voraussetzungen nach §§ 47 und 48 der Mess- und Eichverordnun 317,40 Schlüsselzahlengruppe 18: Bescheinigungen 18.1.1.1 Ausstellen eines Eichscheines gemäß § 37 Absatz 3 Satz 1 der Mess- und Eichverordn 32,40 Schlüsselzahlen- Sachgebiet gruppe 18.2.1.1 Ausstellen eines Eichscheines als Rückführungsnachweis gemäß § 37 Absatz 3 Satz 3 der Mess- und Eichverordnung (inklusive der Angabe von bis zu fünf Messwerten) 110,30 18.2.1.2 Ausstellen eines Eichscheines als Rückführungsnachweis unter Angabe von mehr als fünf Messwerten, pro Messwert Schlüsselzahlengruppe 19: Stundensätze Hinweise: H 19-1 Im Außendienststundensatz gemäß den Schlüsselzahlen 19.1.2… sind die Kosten für Reisezeiten und die Reisekosten bereits enthalten und daher nicht mehr gesondert in Rechnung zu stellen. H 19-2 Die nachfolgenden Stundensätze sind bei den Gebührenpositionen anzusetzen, für die eine Gebühr nach Aufwand vorgesehen ist. Dies gilt für die gesetzlich vorgegebenen Hauptleistungen wie Eichung, Befundprüfung, Genehmigung, Überwachung sowie die unmittelbar damit in Zusammenhang stehenden Nebenleistungen, die zur Umsetzung der jeweils gesetzlich vorgegebenen Hauptleistung zwingend erforderlich sind. Nebenleistungen sind insbesondere Vorbereitung, Berechnung, klärender Schriftverkehr, Bereitstellung der Normale und Dokumentation der Ergebnisse. H 19-3 Findet eine Tätigkeit, für die eine Zeitgebühr nach 19.1… vorgesehen ist, sowohl außerhalb als auch innerhalb der Räume der zuständigen Stelle statt, muss der jeweilige Zeitaufwand separat nach den entsprechenden Schlüsselzahlen abgerechnet werden Stundensatz pro Mitarbeiterin oder pro Mitarbeiter für innerhalb der Räumlichkeiten der zuständigen Stelle erbrachte individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in der Laufbahngruppe mit folgender Eingangsvoraussetzung 6,20 19.1.1.1 universitärer Masterabschluss oder gleichwertiger Abschluss 19.1.1.2 Bachelorabschluss oder gleichwertiger Abschluss oder Meister- oder Technikerausbildung 19.1.1.3 andere Ausbildung als gemäß der Schlüsselzahl 19.1.1.1 oder 19.1.1.2 Stundensatz pro Mitarbeiterin oder pro Mitarbeiter für außerhalb der Räumlichkeiten der zuständigen Stelle erbrachte individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in der Laufbahngruppe mit folgender Eingangsvoraussetzung 19.1.2.1 universitärer Masterabschluss oder gleichwertiger Abschluss 223,50 176,00 139,10 279,40 Schlüsselzahlen- Sachgebiet gruppe 19.1.2.2 Bachelorabschluss oder gleichwertiger Abschluss oder Meister- oder Technikerausbildung 219,90 19.1.2.3 andere Ausbildung als gemäß der Schlüsselzahl 19.1.2.1 oder 19.1.2.2 174,30 .“ Artikel 2 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am [einsetzen: Datum des ersten Tages des ersten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Begründung A. Allgemeiner Teil In regelmäßigen Abständen ist eine generelle Überprüfung der Gebührentatbestände vorzunehmen. Dafür ist eine grundsätzliche Prüfung erforderlich. Zudem müssen die Gebührensätze für die Vornahme individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen regelmäßig und zeitnah an aktuelle Kostenentwicklungen angepasst werden. Dabei ist eine kontinuierliche und zeitnahe Aktualisierung der Gebührensätze haushaltsrechtlich erforderlich und wird auch von den Ländern immer wieder angemahnt. Darüber hinaus ist eine Gebührenanpassung erforderlich, um die gesetzlich geforderte Deckung der Kosten durch Gebühreneinnahmen zu gewährleisten. Eine pauschale Erhöhung der Gebührensätze in zwei Schritten erfolgte im Jahr 2019 (ohne die Schlüsselzahlengruppe 16) um 8,9 Prozent sowie im Jahr 2021 um 6,8 Prozent. Im Zusammenhang mit der Novellierung der Fertigpackungsverordnung im Jahre 2020 wurde die Struktur der Schlüsselzahlengruppe 16 der aktuellen Rechtslage angepasst und die Gebühren analog der Mess- und Eichgebührenverordnung um insgesamt durchschnittlich 8,9 Prozent und ab 2021 um insgesamt weitere 6,8 Prozent angehoben. Sämtliche erhobene Gebührensätze, die derzeit noch gelten, sind nicht mehr kostendeckend. In den Jahren 2022 bis 2024 wurde eine generelle Überprüfung sämtlicher Gebührensätze durchgeführt. Die Notwendigkeit dafür war gegeben, da die letzte Erfassung der konkreten Prüfzeiten der einzelnen Messgeräte aus dem Jahre 2012 stammte. Bei dieser Überprüfung wurden die Prüfzeiten neu erfasst. Im Ergebnis führten die neu ermittelten Prüfzeiten dazu, dass einige Gebühren sich nur gering erhöht haben und andere dafür deutlich über der durchschnittlich notwendigen Gebührenerhöhung liegen. Die Länder haben die Belastung für die Wirtschaft dahingehend reduziert, dass ermittelte Kostensteigerungen über 50 Prozent gedeckelt wurden und von den Ländern selbst getragen werden. In Zusammenhang mit der generellen Überprüfung der Gebührensätze sind auch sinnvolle strukturelle Anpassungen an der Gebührenordnung vorgenommen worden. Durch die generelle Überprüfung der Gebührensätze und um die nach Mess- und Eichgesetz vorgeschriebene Kostendeckung der gebührenfähigen Leistungen darzustellen, ist seitens der Landesbehörden die Erhöhung der Gebühreneinnahmen durchschnittlich um rund 25 Prozent notwendig. Bei einzelnen Gebührensätzen ergeben sich Erhöhungen unterhalb des ermittelten Durchschnitts, bei anderen um bis zu 50 Prozent. I. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Die vorgesehenen Überarbeitungen beziehen sich sowohl auf den Vorschriftentext als auch auf das in der Anlage zur Mess- und Eichgebührenverordnung enthaltene Gebührenverzeichnis. Die Gebühren- und Auslagentatbestände werden aufgrund der Regelungen in § 59 des Mess- und Eichgesetzes, die sich an die Regelungen des Bundesgebührengesetzes anlehnen, grundlegend überarbeitet und zugleich gestrafft. Die Gebührensätze wurden neu kalkuliert und werden den Kosten- und Preisentwicklungen seit dem Jahr 2022 angepasst. II. Exekutiver Fußabdruck Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter haben keinen Einfluss auf die Verordnung genommen. Lediglich die staatlich anerkannten Prüfstellen wurden zu den Gebühren für ihre Leistungen zu ihrer Kostendeckung befragt. III. Alternativen Zwar könnten die Länder jeweils Gebührenregelungen auf Landesebene treffen, allerdings wünschen die Länder eine bundeseinheitliche Regelung. Bundeseinheitliche Regelungen für die Gebührenerhebung der Landesbehörden sind im Bereich des Mess- und Eichrechts weiterhin erforderlich. Im Interesse eines möglichst wirksamen Vollzugs gilt es, einen Preiswettkampf der Behörden untereinander zu verhindern. Vielmehr muss die Qualität der Vollzugstätigkeit im Vordergrund stehen. Hierzu gehört es auch, Randbedingungen für eine planbare Auslastung der einzelnen Vollzugsbehörden zu setzen. Der Gewährleistung der Messrichtigkeit und Messbeständigkeit kommt wegen der weitreichenden wirtschaftlichen Bedeutung des Einsatzes von Messgeräten und der darüber abgerechneten Leistungsströme eine zentrale Bedeutung zu. Die einheitlichen Gebühren sichern ein homogenes Niveau der metrologischen Überwachung in Deutschland. Dies schützt den Wettbewerb für die Wirtschaftsbeteiligten und garantiert gleiche Bedingungen. IV. Regelungskompetenz Die Ermächtigung zum Erlass der Verordnung ergibt sich aus § 59 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes. Eine Abweichungsmöglichkeit der Länder nach Artikel 84 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes ist nicht ausgeschlossen. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Die Verordnung ist mit europäischem Primär- und Sekundärrecht vereinbar und begründet keine Diskriminierung von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern. VI. Regelungsfolgen Durch die Verordnung können die Landeseichbehörden und staatlich anerkannten Prüfstellen individuell zurechenbare öffentliche Leistungen weitestgehend kostendeckend erbringen. Da davon ausgegangen werden kann, dass die Leistungen der Landeseichbehörden weiterhin in bestehendem Umfang in Anspruch genommen werden, werden sich die jährlichen Einnahmen der Länder infolge der vorliegenden Änderung um rund 24 Millionen Euro erhöhen. Das entspricht einer Einnahmensteigerung (im Zeitraum 2025 bis 2026) um 23,8 Prozent. 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Die Anlage 1 der Verordnung (Gebührenverzeichnis) ist gestrafft worden, indem gegenüber der geltenden Mess- und Eichgebührenverordnung Gebührenpositionen herausgenommen oder zusammengefasst wurden. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Verordnungsentwurf steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinn der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie, die zur Erfüllung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen (UN) dient. Er beinhaltet Regelungen, die unter ökonomischen Gesichtspunkten ausgewogen sind und etwaige Belastungen für die Wirtschaft auf ein unbedingt erforderliches Minimum reduzieren. Die im Verordnungsentwurf getroffenen Regelungen betreffen auch keine sozialen Aspekte. Ein konkreter Bezug zu den globalen UN-Zielen für eine nachhaltige Entwicklung, den Sustainable Development Goals (SDGs), besteht daher nicht: Durch die Gebührenverordnung werden weder Staatsschulden verursacht, die zur Belastung zukünftiger Generationen führen, wie bspw. Investitionsausgaben, noch wird ein bestehendes Haushaltsdefizit abgebaut, da Gebühren zwar auskömmlich sein müssen, nicht aber höher als zur Kostendeckung erhoben werden dürfen. Tragender Grundsatz der Gebührenbemessung ist das Kostendeckungsprinzip. Damit wird gewährleistet, dass Kosten für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen überwiegend vom Leistungsempfänger und nicht von der Allgemeinheit getragen werden. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Mit der Verordnung sind keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für den Bund und die Kommunen verbunden. Die Regelungen treffen Vorgaben zur Gebührenerhebung und betreffen daher die Einnahmeseite der Länderhaushalte. 4. Erfüllungsaufwand Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger Das Regelungsvorhaben begründet keinen Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger. Erfüllungsaufwand der Wirtschaft Es werden keine neuen Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt, geändert oder aufgehoben. Daher entstehen keine zusätzlichen Belastungen durch Bürokratiekosten. Mit dem Regelungsvorhaben ist kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft verbunden. Erfüllungsaufwand der Verwaltung des Bundes, der Länder und KommunenDas Regelungsvorhaben begründet keinen Erfüllungsaufwand für die Verwaltung des Bundes, der Länder oder Kommunen. Mit der Anpassung der Gebühren entstehen zusätzliche Kosten für diejenigen, die Produkte, wie z. B. Messgeräte, Zusatzeinrichtungen, Teilgeräte sowie Fertigpackungen, verwenden, herstellen, einführen oder vertreiben. Diese Kosten sind allerdings in Relation zu den mit den Messgeräten beziehungsweise mit den Fertigpackungen erzielten Umsätzen im Regelfall marginal. Dieses betrifft sowohl die mit dem Verkauf verbundenen Umsätze als auch die durch die Verwendung erzielten Erlöse. In geringem Umfang sind auch die Bürgerinnen und Bürger betroffen, nämlich insbesondere dann, wenn sie eine Befundprüfung von Messgeräten zur Messung von Versorgungsleistungen beantragen und keine Nonkonformität festgestellt wird. Die Belastung durch die Gebührensatzerhöhungen pro Betroffenem ist jedoch gering. So verteilt sich der geschätzte Einnahmenzuwachs von rund 24 Millionen Euro pro Jahr für die Haushalte der Länder auf eine Anzahl von rund 1,1 Millionen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen. F. Weitere Kosten Aufgrund der generellen Überprüfung der Gebührenpositionen ergaben sich vereinzelt deutliche Gebührenerhöhungen von weit über 50 Prozent. Um in diesen Fällen die Belastungen für die einzelnen Messgeräteverwender in Grenzen zu halten, wurden die Gebührenerhöhungen in diesen Fällen auf 50 Prozent gedeckelt. Dies entspricht in etwa der doppelten Höhe der durchschnittlich notwendigen Gebührenerhöhung. Es wird davon ausgegangen, dass dadurch den Ländern Kosten von rund 1,2 Millionen Euro jährlich entstehen. 5. Weitere Regelungsfolgen Die Gebührenerhöhung ist im Verhältnis zu den mit Messgeräten oder mit Fertigpackungen im Handel und im Dienstleistungsbereich erzielten Umsätzen marginal, sodass Auswirkungen auf Einzelpreise von Produkten der Wertschöpfungskette oder auf das gesamte Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten sind. 6. Experimentierklausel Die Aufnahme einer Experimentierklausel für Innovationen kommt nicht in Betracht, da diese Verordnung die Festlegung von Gebühren regelt, nicht aber die befristete Erprobung innovativer Technologien, Produkte, Dienstleistungen oder Ansätze unter möglichst realen Bedingungen. VII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung der Regelung ist haushaltsrechtlich nicht angezeigt. Solange die Landeseichbehörden oder staatlich anerkannten Prüfstellen individuell zurechenbare öffentliche Leistungen erbringen, muss auch die Abrechnung der Leistungserbringung sichergestellt sein. Die in der Anlage der Verordnung festgelegten Gebührensätze müssen aus haushaltsrechtlichen Gründen allerdings regelmäßig und zeitnah an die aktuellen Kostenentwicklungen angepasst werden. Eine Befristung würde hier das Risiko eines Gebührenausfalls schaffen, wenn nämlich eine Nachfolgeregelung bis zum Ablauf der Befristung nicht bereitgestellt werden kann. Dieses Risiko ist aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht hinnehmbar. Basis der in dieser Verordnung geregelten Gebührensätze sind Gebührenberechnungen aufgrund konkreter bzw. anhand von Tarifsteigerungen und Inflationsraten ermittelter Personal- und Sachkostendaten der Jahre 2022 bis 2024. 2026 sollte es daher eine Revision der Gebührenverordnung geben. Eine Evaluation ist daher obsolet. Für die Jahre 2027 bis 2029 ist eine weitere prozentuale Anpassung der Gebührensätze vorgesehen, die sich an der Kostensituation des Jahres 2025 und der erwarteten Kostenentwicklung von 2027 bis 2029 orientieren wird. B. Besonderer Teil Grundzüge der Gebührenberechnung Nach § 59 Absatz 2 Mess- und Eichgesetz (MessEG) sind zur Ermittlung einer Gebühr die Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten, zu Grunde zu legen. Zu den Gemeinkosten zählen auch die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht. Für die Kalkulation der Gebühren der Mess- und Eichgebührenverordnung (MessEGebV) wurden von allen Eichbehörden die Erträge und Kosten des Jahres 2022 erfasst. Um die Kosten für die MessEGebV zu separieren, wurden von den Gesamtkosten der Eichbehörden nur die anteiligen Kosten berücksichtigt, welche durch den Vollzug des MessEG entstehen. Somit wurden die Kosten für weitere durch die Eichbehörden zu erbringenden Leistungen, wie z. B. für freiwillige gewerbliche Leistungen im Rahmen von Konformitätsbewertungsverfahren sowie Aufgaben der metrologischen Rückführung von Prüfmitteln oder Überwachungsaufgaben außerhalb des MessEG (z. B. Überwachungen nach dem Medizinproduktedurchführungsgesetz, Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz), Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten etc. ausgenommen. Zu den weiteren Leistungen der Eichbehörden zählt auch die Markt- und Verwendungsüberwachung an Messgeräten und Messwerten; diese werden jedoch in die Kosten zur Gebührenberechnung nicht einbezogen. Zur Bestimmung dieser anteiligen Kosten, wurden die Angaben von den Eichbehörden herangezogen, um zu ermitteln, wie hoch der Personalkostenanteil für die Leistungen nach MessEGebV für die anderen Leistungen und für Verwaltungszeiten (Personalgemeinkosten) sind. Neben den direkten Personalkosten für die Leistungserbringung nach MessEGebV müssen zudem die Gemeinkosten auf alle Leistungen verteilt werden. Als Verteilungsschlüssel werden die für die jeweilige Leistung bestehenden direkten Personalkosten anteilig verwendet. Von den Gesamtgemeinkosten wird der ermittelte Anteil von 82,2 Prozent auf die Leistungen nach MessEGebV verteilt. Die Erträge wurden ebenfalls getrennt für Leistungen nach MessEGebV (zuzüglich eventuell gewährter Gebührenbefreiungen für Behörden), Markt- und Verwendungsüberwachung, Ordnungswidrigkeiten, freiwilliger Leistungen sowie sonstigen Leistungen erfasst. Im Ergebnis standen für 2022 den zu berücksichtigen Einnahmen in Höhe von 101.470.000 Euro Kosten in Höhe von 110.954.000 Euro für direkte Personalkosten sowie anteilig (82,2 Prozent) Personalgemeinkosten und Sachgemeinkosten gegenüber, so dass ein Zuschussbedarf von 9.484.000 Euro bzw. 9,4 Prozent bestand. Für die Personalkostenentwicklung nach 2022 ergaben sich folgende Veränderungen: Personalkostensteigerung ab 2022 Tarifverhöhung 2023 2,57% Tarifvertrag 2023 für 2025 10,19% Tarifvertrag für 2026 geschätzt 4,00% bis 2025 13,02% Bis 2026 17,54% Mittelwert2025/26 15,28% Die Berechnung des Mittelwertes 2025/26 wurde vorgenommen, weil die Personalkostensteigerung für das Jahr 2026 nicht in voller Höhe angesetzt werden darf. Grund dafür ist, dass die novellierte Mess- und Eichgebührenverordnung in 2025 in Kraft treten sollte, und somit diese Kosten noch nicht angefallen wären. Die Sachkostensteigerungen wurden anhand der Inflationsdaten berücksichtigt. Wie bei den Personalkosten wurde auch bei den Sachkosten lediglich der prognostizierte Wert des Jahres 2026 nur zur Hälfte angesetzt. Daraus ergeben sich folgende Werte (Stand: April 2024): Sachkostensteigerung (Inflationsprognose) Eichbehörden 2023 6,00% 2024 2,50% 2025 2,40% 2026 2,20% Gesamt bei 2026 nur halb 12,48% Bei einem Personalkostenanteil von 71,6 Prozent und einen Sachkostenanteil von 28,4 Prozent ergibt sich aus dem Zuschussbedarf 2022 von 9,4 Prozent, mit den Kostensteigerungen von 2023 bis 2026 ein Zuschussbedarf von 25,3 Prozent bzw. 25,4 Mio. Euro. Durch die generelle Überprüfung aller Gebührenpositionen war eine Neuerfassung des Zeitaufwandes für die einzelnen Positionen der Anlage der MessEGebV erforderlich. Dafür wurden von den Beschäftigten der Eichbehörden Erfassungsbögen zu dem Großteil der Messgerätearten ausgefüllt. Dabei wurden Fahr-, Anmelde-, Aufbau-, Prüf- und Dokumentationszeiten sowie die Anzahl der geprüften Messgeräte bzw. die entsprechenden Tätigkeiten erfasst. Insgesamt wurden über 10.000 Datensätze mit über 40.000 Prüfungen in die Auswertungen aufgenommen. Die Erhebung begann Ende 2022 und wurde überwiegend im Sommer 2023 abgeschlossen. Darüber hinaus wurden für Prüfungen, die eher seltener durchgeführt werden, Expertenfragebögen entwickelt, die von den Fachexperten der Eichbehörden ausgefüllt wurden. Aus diesen ermittelten Datenbeständen wurden die durchschnittlichen Prüfzeiten für die jeweilige einzelne Gebührenposition ermittelt. Die Festgebühren wurden so kalkuliert, dass sie dem Grundsatz folgen, kleinere Unternehmen (mit einer geringeren Anzahl von Messgeräten/Prüfungen) tendenziell zu begünstigen. Beispielsweise wird der in der Festgebühr enthaltene Fahrzeitanteil deshalb deutlich geringer als der sonst für eine Anfahrt heranzuziehende Mittelwert der Fahrzeiten pro Messgeräteverwender. So muss zwar für jedes Messgerät ein Fahrzeitanteil entrichtet werden, was aber kleinere Unternehmen mit weniger Messgeräten weniger belastet, als die Unternehmen mit mehr Messgeräten. Es handelt sich um eine klassische Mischkalkulation, die dem Faktor Rechnung trägt, die Kosten in Summe zu decken. Dies führt für die Verwender zur Planungssicherheit in Bezug auf die zu erwartenden Kosten. Die Ergebnisse der generellen Überprüfung der Anlage der MessEGebV haben ergeben, dass der Zeitaufwand für verschiedene Prüfungen sich im Verhältnis zu der Erhebung 2012 unterschiedlich entwickelt hat. Dies führt dazu, dass einige Gebühren im Verhältnis zur durchschnittlich notwendigen Gebührensteigerung deutlich weniger steigen und sogar vereinzelt sinken. Dies hat die Konsequenz, dass andere Gebühren zur Deckung der anrechenbaren Gesamtkosten überdurchschnittlich steigen müssen. Vereinzelt führte dies zu sehr hohen Steigerungsraten von deutlich über 50 Prozent, was durch die Länderhaushalte aufgefangen wurde (Deckelung der Gebührensteigerung auf 50 Prozent). Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 Durch die Neuregelung im Steuerrecht ist bei der fiktiven Konkurrenz zwischen den staatlich anerkannten Prüfstellen und den Eichbehörden von beiden der gleiche Betrag für die individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen zu erheben. Da die Prüfstellen für bestimmte öffentlich zurechenbare Leistungen umsatzsteuerpflichtig sind, gilt dies auch für die Eichbehörden. Um diesen rechtlichen Anforderungen und dem Kostendeckungsprinzip gemäß § 59 MessEG gerecht zu werden, muss die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen werden. Auch § 9 Absatz 6 des Gesetzes über Gebühren und Auslagen des Bundes (BGebG) besagt, dass die Umsatzsteuer zzgl. zur Gebühr erhoben werden kann. Dies soll durch den Zusatz umgesetzt werden. Zu Nummer 2 Für die messtechnische Prüfung von Dichtemessgeräten im Rahmen der Eichung oder Befundprüfung kommen verschiedene Referenzflüssigkeiten als Prüfmittel zum Einsatz. Da die Kosten für diese Referenzflüssigkeiten kontinuierlich ansteigen, sollen diese zukünftig der antragstellenden Person in Rechnung gestellt werden können, wenn diese nach § 33 Absatz 4 MessEV keine geeigneten Referenzflüssigkeiten stellt. Zu Nummer 3 Die bei der Novellierung der MessEGebV im Jahre 2021 aufgenommene Ergänzung hat in der Vergangenheit vermehrt zu Missverständnissen bei den Gebührenpflichtigen und zu einem verstärkten Aufwand bei den Eichbehörden und bei den Antragstellern geführt. Begründet durch den Zusatz vertraten die Gebührenpflichtigen die Annahme, dass allein der Tatbestand ein Kleinstunternehmen oder ein kleines Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 06.05.2003 (KMU) zu sein, ausreichend ist, um eine niedrigere Gebühr als die in der Anlage vorgesehene Gebühr oder eine Gebührenbefreiung zu erhalten. Dabei blieb außer Acht, dass hierfür vorrangig Gründe des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit für eine Gebührenminderung oder Gebührenbefreiung vorliegen müssen. Aus den vorgenannten Gründen soll daher zu dem Ursprungstext zurückgekehrt werden. Außerdem orientiert sich der Verordnungstext an der Formulierung in § 9 Absatz 4 Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes (BGebG), die keinen Bezug zu Kleinstunternehmen bzw. Klein- und Mittelständischen Unternehmen herstellt. Zu Nummer 4 Im gesamten Anhang zur MessEGebV wurden nachstehende allgemeine redaktionelle Änderungen vorgenommen: Insgesamt wurden die Überschriften in der Bezeichnung und Struktur einheitlich formuliert. Diese Maßnahme dient der besseren Lesbarkeit und der Verbesserung der Übersichtlichkeit. Bei einem Bezug auf gesetzliche Vorgaben oder eine Schlüsselzahl der MessEGebV wird immer das Wort "gemäß" verwendet. Diese Änderungen dienen der Vereinheitlichung in der gesamten Anlage. In der nun vorgelegten Fassung werden allein die Überschriften durch "fette" Schrift hervorgehoben, um die Klarheit der Darstellung zu erhöhen. Bei Gebühren nach Zeitaufwand wird nur noch die Schlüsselzahlengruppe 19.1…. angegeben, sofern nicht gesetzlich geregelt ist, dass die Tätigkeit nur in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle stattfinden kann. Dieses dient der Verschlankung und Übersichtlichkeit des Gebührenverzeichnisses. In Ermäßigungstatbeständen werden nur noch die entsprechenden Schlüsselzahlen aufgeführt, für die diese Ermäßigung gilt. Außerdem werden sie wie folgt strukturiert: Grund der Ermäßigung – Auflistung der betroffenen Schlüsselzahl – Höhe der Ermäßigung. Damit werden alle Ermäßigungstatbestände in der Darstellung vereinheitlicht. Diese Maßnahme unterstützt ebenfalls die Klarheit in der Darstellung und vereinfacht die Nachvollziehbarkeit der Kostenrechnung. Änderungen von Festgebühren auf Gebühren nach Zeitaufwand und umgekehrt, sowie neue oder weggefallene Schlüsselzahlen erforderten die Anpassung der Beschreibungen für Befundprüfungen. Diese Änderungen sind lediglich redaktionell. Für Befundprüfungen bei Schlüsselzahlen mit Festgebühren gilt die Festgebühr als untere Grenzen und die doppelte Festgebühr als Obergrenze für die Rahmengebühr eine Befundprüfung. Für eine beendete Befundprüfung, bei Schlüsselzahlen deren Eichgebühr nach Zeitaufwand berechnet wird, ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. Hat sich bei Fest- oder Zeitgebühren eine Veränderung ergeben oder wurden Schlüsselzahlen ergänzt bzw. gestrichen, wurde der Text für Befundprüfungen entsprechend angepasst. Zu den Schlüsselzahlen Zu Schlüsselzahlengruppe 1 Zu Schlüsselzahl 1.3.1.2 Die Mengenrabatte wurden gestrichen, da Mengenrabatte zu Benachteiligungen für KMU führen können. Zu Ermäßigung E 1-1 Der Ermäßigungstatbestand wurde aufgrund der aktuellen Datenerhebung angepasst. Zu 2. Befundprüfung Redaktionelle Anpassung als Folgeänderung bei der Schlüsselzahlengruppe 1. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Zu Schlüsselzahlengruppe 2 Zu Hinweis H 2-1 Der Hinweis wurde gestrichen, da diese Messgeräte nun unter die Schlüsselzahlengruppe 2.6… fallen. Zu Schlüsselzahl 2.1.4.5 Die Ergänzung dient der Klarstellung. Zu Schlüsselzahlenuntergruppe 2.2 Zu Hinweisen H 2.2-1 und H 2.2-2 Es handelt sich um redaktionelle Änderungen ohne inhaltliche Auswirkung. Zu Überschrift vor Schlüsselzahl 2.2.1.1 Die Angabe „mit Anzeigeeinrichtung“ wird gestrichen. Aufgrund der technischen Entwicklungen sind keine Differenzierungen in der Art der Anzeigeeinrichtung mehr erforderlich. Zu Schlüsselzahlen 2.2.1.3 und 2.2.1.4 Die Schlüsselzahlen werden gestrichen. Folgeänderung aufgrund der fehlenden Differenzierung in der Art der Anzeigeeinrichtung. Zu Überschrift vor Schlüsselzahl 2.2.2.1 Die Angabe „mit Anzeigeeinrichtung“ wird gestrichen. Aufgrund der technischen Entwicklungen sind keine Differenzierungen in der Art der Anzeigeeinrichtung mehr erforderlich. Zu Schlüsselzahl 2.2.2.4 Die Schlüsselzahl wird gestrichen. Folgeänderung aufgrund der fehlenden Differenzierung in der Art der Anzeigeeinrichtung. Zu Hinweis H 2.2-3 Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung ohne inhaltliche Auswirkung. Zu Überschrift vor Schlüsselzahl 2.2.3.1 Die Angabe „mit Anzeigeeinrichtung“ wird gestrichen. Aufgrund der technischen Entwicklungen sind keine Differenzierungen in der Art der Anzeigeneinrichtung mehr erforderlich. Zu Schlüsselzahlen 2.2.3.7 und 2.2.3.8 Die Größenstaffelung der Waagen wird angepasst, um den Anforderungen der Straßenverkehrszulassungsverordnung und der statistischen Datenerhebung gerecht zu werden. Zu Überschrift vor Schlüsselzahl 2.2.3.10 Die Überschrift wird gestrichen. Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung. Zu Schlüsselzahlen 2.2.3.10 bis 2.2.3.12 Die Schlüsselzahlen werden gestrichen. Aufgrund der technischen Entwicklungen sind keine Differenzierungen bei der Art der Anzeigeeinrichtungen erforderlich. Daher entfallen die separaten Gebühren für Dezimalwaagen. Zu Überschrift vor Schlüsselzahl 2.2.3.14 Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Der Begriff „Zusatzeinrichtung“ wurde als Folgeänderung der Streichung der Schlüsselzahlen 2.2.3.14 und 2.2.3.15 aus der Überschrift entfernt. Zu Schlüsselzahlen 2.2.3.14 und 2.2.3.15 Die Schlüsselzahlen werden gestrichen. Die Datenerhebung hat ergeben, dass der geringe Zeitanteil der Prüfung eines Datenspeichers im Vergleich zur Gesamtprüfzeit keine separate Gebühr erfordert. Zu Schlüsselzahl 2.2.9.5 Die Schlüsselzahl wurde gestrichen. Die Datenerhebung hat ergeben, dass der geringe Zeitanteil der Prüfung der Stillstandsicherung im Vergleich zur Gesamtprüfzeit keine separate Gebühr erfordert. Zu Schlüsselzahlen 2.2.10.1 bis 2.2.10.9 Die Schlüsselzahlen werden gestrichen. Die Datenerhebung hat ergeben, dass der geringe Zeitanteil der Zusatzprüfung für Mehrbereichs-/Mehrteilungswaagen im Vergleich zur Gesamtprüfzeit keine separaten Gebühren erfordern. Zu Überschrift vor Hinweis H 2.2-4 Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung ohne inhaltliche Auswirkung. Zu Hinweis H 2.2-4 Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung ohne inhaltliche Auswirkung. Zu Schlüsselzahlen 2.2.11.5 und 2.2.11.6 Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu den Schlüsselzahlen 2.2.3.7 und 2.2.3.8. Die Größenstaffelung der Waagen wird angepasst, um den Anforderungen der Straßenverkehrszulassungsverordnung und der statistischen Datenerhebung gerecht zu werden. Zu Schlüsselzahl 2.2.13.1 (neu) Die Zunahme von fahrzeugmontierten bzw. fahrzeugintegrierten Waagen erfordert die Aufnahme eines neuen Gebührentatbestandes, da deren Prüfung nach GM-P 2.3 (NSW) Nummer 6 in Verbindung mit DIN EN 45501 erforderlich ist. Zu Ermäßigung E 2.2-1 Der Ermäßigungstatbestand wurde um die Schlüsselzahl 2.2.4… ergänzt, da diese Waagen auch in den Räumen der zuständigen Stelle geprüft werden können. Daraus ergibt sich ein Kostenvorteil für den Antragsteller, der durch die Ermäßigung bei der Gebühr berücksichtigt wird. Zu Ermäßigungen E 2.2-2 bis E 2.2-4 Da einige Gebührentatbestände entfallen sind, greifen auch die entsprechenden Ermäßigungstatbestände nicht mehr. Daher erfolgte eine redaktionelle Anpassung. Zu 2. Befundprüfung Redaktionelle Anpassung als Folgeänderung bei der Schlüsselzahlenuntergruppe 2.2. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Zu Schlüsselzahlenuntergruppe 2.3 Zu Hinweisen H 2.3-1 und H 2.3-3 Die Änderungen dienen der Klarheit. Zu Schlüsselzahl 2.3.1.6 Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Die bestehenden Gewichtsklassen wurden transparenter dargestellt, so dass auf den bisherigen Querverweis verzichtet werden konnte. Dieses dient der Klarheit und einfacheren Lesbarkeit. Zu Schlüsselzahlen 2.3.1.7 bis 2.3.1.9 (neu) Es handelt sich um redaktionelle Änderungen. Die bestehenden Gewichtsklassen wurden transparenter dargestellt, so dass auf den bisherigen Querverweis verzichtet werden konnte. Dieses dient der Klarheit und einfacheren Lesbarkeit. Zu Überschrift vor Schlüsselzahl 2.3.2.4 Die Überschrift wurde aufgrund der Änderung bei Schlüsselzahl 2.3.2.4 redaktionell angepasst. Der Begriff „Mehrspurwaagen“ wird durch den korrekten Begriff „selbsttätige Mehrspurkontrollwaagen“ ersetzt. Zu Schlüsselzahl 2.3.2.4 Der Aufwand für die Prüfung der ersten Spur einer Mehrspurkontrollwaage und der Prüfung einer selbsttägigen Kontrollwaage nach den Schlüsselzahlen 2.3.2.1 bis 2.3.2.3 ist gleich. Daher werden für die erste Spur einer Mehrspurkontrollwaage die Festgebühren der selbsttätigen Kontrollwaagen angesetzt. Zu Schlüsselzahlen 2.3.2.5 und 2.3.2.6 (neu) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Schlüsselzahl 2.3.2.4 i. V. m. den Schlüsselzahlen 2.3.2.2 bis 2.3.2.3. Zu Schlüsselzahl 2.3.2.7 (neu) Es handelt sich um eine Folgeänderung. Für die Prüfung weiterer Spuren einer Mehrspurkontrollwaage kann keine Festgebühr bestimmt werden, da der Aufwand für die Prüfungen divergiert. Zu Schlüsselzahl 2.3.3.6 Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Die bestehenden Gewichtsklassen wurden transparenter dargestellt, so dass auf den bisherigen Querverweis verzichtet werden konnte. Dieses dient der Klarheit und einfacheren Lesbarkeit. Zu Schlüsselzahlen 2.3.3.7 bis 2.3.3.9 (neu) Es handelt sich um redaktionelle Änderungen. Die bestehenden Gewichtsklassen wurden transparenter dargestellt, so dass auf den bisherigen Querverweis verzichtet werden konnte. Dieses dient der Klarheit und einfacheren Lesbarkeit. Zu Schlüsselzahl 2.3.5.6 Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Die bestehenden Gewichtsklassen wurden transparenter dargestellt, so dass auf den bisherigen Querverweis verzichtet werden konnte. Dieses dient der Klarheit und einfacheren Lesbarkeit. Zu Schlüsselzahlen 2.3.5.7 bis 2.3.5.9 (neu) Es handelt sich um redaktionelle Änderungen. Die bestehenden Gewichtsklassen wurden transparenter dargestellt, so dass auf den bisherigen Querverweis verzichtet werden konnte. Dieses dient der Klarheit und einfacheren Lesbarkeit. Zu Schlüsselzahl 2.3.9.1 Aufgrund der technischen Entwicklungen wird die Schlüsselzahl (einschließlich Überschrift) gestrichen. Die Messgeräteart wird in keiner relevanten Anzahl mehr verwendet. Zu Schlüsselzahl 2.3.11.1 Die Schlüsselzahl (einschließlich Überschrift) wird gestrichen. Die Datenerhebung hat ergeben, dass der Zeitanteil der Zusatzprüfung für Mehrbereichs-/Mehrteilungswaagen im Vergleich zur Gesamtprüfzeit keine separaten Gebühren erfordern. Zu Ermäßigung E 2.3-1 Anpassung der Ermäßigungstatbestände. Aufgrund der Ergebnisse der umfangreichen Erhebungen bedarf es teilweise einer Anpassung der vorherig eingeräumten Höhe der Ermäßigung. Zudem wurden die selbsttätigen Kontrollwaagen in den Ermäßigungstatbestand aufgenommen. Zu 2. Befundprüfung Redaktionelle Anpassung als Folgeänderung bei der Schlüsselzahlenuntergruppe 2.3. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Zu Schlüsselzahlenuntergruppe 2.6 Zu Überschrift Schlüsselzahlenuntergruppe 2.6 Die Überschrift wurde an geltende Definitionen angepasst (redaktionelle Änderung). Zu Hinweis H 2.6-1 (neu) Zur Klarstellung wird die bestehende Regelung aus dem Bereich Messgeräte zur Bestimmung des Volumens (H 5.4-4) übernommen. Zu Schlüsselzahl 2.6.1.1 Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung ohne inhaltliche Auswirkung. Zu Schlüsselzahlen 2.6.1.2 und 2.6.1.3 (neu) Aufgrund der technischen Entwicklungen ist die Einrichtung dieser Schlüsselzahlen erforderlich. Wasserstoff als Kraftstoff für Fahrzeuge gewinnt zunehmend an Bedeutung. Daher kommen sowohl Tankwagen als auch Abfüllanlagen für Wasserstoff verstärkt auf den Markt. Zu Schlüsselzahl 2.6.2.1 Aufgrund der aktuellen Datenerhebung wird zukünftig eine Festgebühr erhoben. Zu Schlüsselzahl 2.6.3.1 (neu) Aufgrund der technischen Entwicklungen ist die Einrichtung dieser Schlüsselzahl erforderlich. Da der Aufwand für die Prüfung von Kraftstoffzapfanlagen für CNG und LNG gleich ist, wird die gleiche Festgebühr wie bei Schlüsselzahl 2.6.2.1 erhoben. Zu Ermäßigung E 2.6.2-1 (neu) Aufgrund der aktuellen Datenerhebung kann eine Ermäßigung von 30 Prozent gewährt werden. Zu 2. Befundprüfung Redaktionelle Anpassung als Folgeänderung bei der Schlüsselzahlenuntergruppe 2.6 und der strukturellen Anpassung der Verordnung. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Zu Schlüsselzahlengruppe 3 Zu Schlüsselzahlen 3.0.1.3 bis 3.0.1.7 Die Schlüsselzahlen werden gestrichen. Durch die Streichung von Mengenrabatten werden Nachteile für KMU vermieden. Zu Schlüsselzahlen 3.0.2.3 und 3.0.2.4 Die Schlüsselzahlen werden gestrichen. Durch die Streichung von Mengenrabatten werden Nachteile für KMU vermieden. Zu Schlüsselzahlen 3.0.3.3 und 3.0.3.4 Die Schlüsselzahlen werden gestrichen. Durch die Streichung von Mengenrabatten werden Nachteile für KMU vermieden. Zu Schlüsselzahl 3.0.4.1 Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung aufgrund der Streichung der Mengenrabatte. Zu Schlüsselzahlen 3.0.4.2 und 3.0.4.3 Die Schlüsselzahlen werden gestrichen. Durch die Streichung von Mengenrabatten werden Nachteile für KMU vermieden. Zu Schlüsselzahl 3.0.6.2 Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung ohne inhaltliche Auswirkung. Zu Schlüsselzahlengruppe 4 Zu Schlüsselzahl 4.1.1.1 Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung aufgrund der Streichung der Mengenrabatte. Zu Schlüsselzahl 4.1.1.2 Die Schlüsselzahl wird gestrichen. Durch die Streichung von Mengenrabatten werden Nachteile für KMU vermieden. Zu Schlüsselzahl 4.1.2.1 Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung aufgrund der Streichung der Mengenrabatte. Zu Schlüsselzahl 4.1.2.2 Die Schlüsselzahl wird gestrichen. Durch die Streichung von Mengenrabatten werden Nachteile für KMU vermieden. Zu Schlüsselzahl 4.1.3.1 Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung aufgrund der Streichung der Mengenrabatte. Zu Schlüsselzahlen 4.2.1.1 und 4.2.1.2 Die Gebühr wurde von einer Festgebühr auf eine Zeitgebühr umgestellt. Da seit dem Wegfall der AU-Messgeräte Reifendruckmessgeräte in Werkstätten separat geprüft werden, ist deren Fahrzeitaufwand stark angestiegen, so dass sich die Festgebühr mehr als verdoppelt hätte. Eine Zeitgebühr lässt die Gebühr weniger steigen, da eine Zeitgebühr einen geringeren Fahrzeitanteil beinhaltet. Zu Ermäßigung E 4.2-1 Die Ermäßigung auf die Festgebühr gilt nur noch für Festgebühr nach Schlüsselzahl 4.2.1.3, da die Schlüsselzahlen 4.2.1.1 und 4.2.1.2 nach Zeitaufwand berechnet werden. Zu 2. Befundprüfung Redaktionelle Anpassung als Folgeänderung bei der Schlüsselzahlengruppe 4. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Zu Schlüsselzahlengruppe 5 Zu Hinweis H 5.0-1 Aufgrund der Abrechnung nach Arbeitsaufwand ist der Hinweis nicht mehr erforderlich und wird gestrichen. Zu Schlüsselzahl 5.0.4.6 Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung ohne inhaltliche Auswirkung. Zu 2. Befundprüfung Redaktionelle Anpassung als Folgeänderung bei der Schlüsselzahlengruppe 5. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Zur Schlüsselzahlenuntergruppe 5.3 Zur Überschrift vor Schlüsselzahl 5.3.3.1 (neu) Die Einrichtung der neuen Gebührenpositionen 5.3.3.1 und 5.3.3.2 erfordert eine dazu gehörende Überschrift. Zu den Schlüsselzahlen 5.3.3.1 und 5.3.3.2 (neu) Die technischen Entwicklungen erfordern die Einführung dieser beiden Gebührentatbestände. Um den Besonderheiten dieser Messgerätart gerecht zu werden, erfolgt eine Unterteilung in formale Prüfung und Prüfung pro Kammer. Zu Ermäßigung E 5.3-1 Die Ermäßigung wird gestrichen. Durch die Streichung von Mengenrabatten werden Nachteile für KMU vermieden. Zu 2. Befundprüfung Redaktionelle Anpassung als Folgeänderung bei der Schlüsselzahlenuntergruppe 5.3. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Zu Schlüsselzahlenuntergruppe 5.4 Zu Hinweis H 5.4-1 Der Hinweis wird redaktionell angepasst. Diese Änderung trägt zur Gleichbehandlung für alle Verwender dieser Messgeräteart bei. Die neuen Begriffe werden aufgrund der technischen Produktentwicklungen am Markt ergänzt. Zu Hinweis H 5.4-3 Als Folgeänderung der Änderung der Überschrift von der Schlüsselzahlenuntergruppe 2.6 wird der Hinweis redaktionell angepasst. Zu Überschrift vor Schlüsselzahl 5.4.1.1 Die Formulierung „(ohne gravimetrisch zu prüfende Messanlagen)“ wird gestrichen, da eine Unterscheidung von Prüfverfahren wegen des technischen Fortschritts nicht mehr erforderlich ist. Zu Schlüsselzahlen 5.4.1.7 und 5.4.1.8 (neu) Aufgrund der technischen Entwicklungen ist die Einrichtung dieser Schlüsselzahl erforderlich. Hochgeschwindigkeitszapfsäulen in diesem Bereich gewinnen zunehmend an Bedeutung. Die Einrichtung dieser Schlüsselzahl dient der Klarheit und ermöglicht darüber hinaus die Datenerhebung für eine zukünftige Festgebühr. Zu Schlüsselzahl 5.4.2.2 Die Datenerhebung hat ergeben, dass der Zeitaufwand für Prüfungen von Messanlagen über 100 l/min keine Differenzierung erfordert. Daher wird die Schlüsselzahl entsprechend angepasst. Zu Schlüsselzahlen 5.4.2.3 und 5.4.2.4 Die Schlüsselzahlen werden als Folgeänderung zu Schlüsselzahl 5.4.2.2 gestrichen. Zu Überschrift vor Schlüsselzahl 5.4.5.1 Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Durch die Streichung der Worte „unter Druck“ werden die auf dem Markt befindlichen Produkte richtig aufgeführt. Zu Schlüsselzahl 5.4.5.1 Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Die Datenerhebung hat ergeben, dass der Zeitaufwand für Prüfungen von Messanlagen über 500 l/min keine Differenzierung erfordert. Daher wird die Schlüsselzahl entsprechend angepasst. Zu Schlüsselzahl 5.4.5.2 Die Schlüsselzahl wird als Folgeänderung zur Schlüsselzahl 5.4.5.1 gestrichen. Zu Zusatzgebühr 5.4.5.8 (neu) Bei der Prüfung von Messanlagen auf Tankwagen und weiteren Messanlagen erhöht sich der Prüfaufwand durch weitere produktbezogene Justagefaktoren, die bisher nicht als Gebührentatbestand berücksichtigt wurden. Mit dieser Zusatzgebühr wird hier Abhilfe geschaffen. Zu Schlüsselzahl 5.4.6.1 Die Schlüsselzahl wird gestrichen. Es handelt sich um eine Folgeänderung, da diese Messgeräte mit den Gebührentatbeständen nach Schlüsselzahlen 2.6… Berücksichtigung finden. Zu Hinweis H 5.4-4 (alt) Der bisherige Hinweis entfällt und wird zukünftig mit einem neuen Inhalt versehen. Es handelt sich um eine Folgeänderung, da der Hinweis für diese Messgeräte mit den Gebührentatbeständen nach Schlüsselzahlen 2.6… Berücksichtigung finden. Die Nummer dieses Hinweises wird aus strukturellen Gründen wiederverwendet. Zu Hinweis H 5.4-4 (neu) Den Zapfanlagen für wässrige Harnstofflösungen wird ein neuer Hinweis zugeordnet, der zur Klarstellung dient. Zu Schlüsselzahl 5.4.7.1 Die Datenerhebung hat ergeben, dass der Zeitaufwand für Prüfungen von Zapfanlagen für wässrige Harnstofflösungen über 10 l/min keine Differenzierung erfordert. Daher werden die Schlüsselzahlen zusammengefasst. Zu Schlüsselzahl 5.4.7.2 Als Folgeänderung wird die Schlüsselzahl gestrichen. Zu Ermäßigung E 5.4-1 Unter Buchstabe a) wird der Prozentsatz auf 20 Prozent reduziert, da die Datenerhebung die bisherige Ermäßigung von 25 Prozent nicht mehr rechtfertigt. Unter Buchstabe b) sind die Schlüsselzahlen 5.4.2.3 und 5.4.2.4 entfallen. Unter Buchstaben c) gab es lediglich redaktionelle Änderungen. Zu Ermäßigungen E 5.4-2 und E 5.4-3 Die Formulierungen wurden redaktionell angepasst. Zu 2. Befundprüfung Redaktionelle Anpassung als Folgeänderung bei der Schlüsselzahlenuntergruppe 5.4. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Zu Schlüsselzahlenuntergruppe 5.5 Zu Hinweis H 5.5-1 Der Begriff „Eichung“ wird im Hinweis als redaktionelle Änderung gestrichen. Zudem hat sich die Verwaltungsvorschrift zur Prüfung für Messgeräte für strömendes Wasser verändert, sodass eine Prüfung sowohl mit Kalt- als auch mit Warmwasser möglich ist. Dieser Anpassung wird im Hinweis Rechnung getragen. Zu Hinweis H 5.5-2 (neu) Folgeänderung aufgrund der Änderung der Prüfvorschrift für strömendes Wasser. Zu Schlüsselzahlenuntergruppe 5.6 Zu 1. Eichung und 2. Befundprüfung von Volumengaszählern Die Beschreibung wird aufgrund der technischen Entwicklung um „elektronische Gaszähler“ ergänzt. Zu Schlüsselzahlen 5.6.2.1 bis 5.6.2.4 (neu) Elektronische Gaszähler werden als moderne Messeinrichtungen vermehrt dem Markt bereitgestellt. Diese Gebührenpositionen (einschließlich Überschrift) werden in die Anlage aufgenommen, damit hierfür Gebühren erhoben werden können. Zu Überschrift vor Schlüsselzahl 5.6.8.1 Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Durch die Ergänzung erfolgt eine Anpassung an dem grundsätzlichen Aufbau. Zu Überschrift vor Schlüsselzahl 5.6.9.1 Redaktionelle Änderung und die Überschrift wurde um die Begriffe „und Zusatzeinrichtungen“ ergänzt. Dies dient der Klarstellung zu den technischen Entwicklungen in diesem Bereich. Zu Schlüsselzahlen 5.6.9.2 und 5.6.9.4 Der Zusatz „(inklusive Betriebspunktprüfung)“ wird gestrichen. Die sich in der Bearbeitung befindliche PTB TR-G 9 definiert nun die Inbetriebnahme als „Verwenderpflicht“, so dass diese Änderung der Klarstellung dient. Zu Überschrift vor Schlüsselzahl 5.6.9.6 Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Überschrift vor Schlüsselzahl 5.6.9.1. Zu Schlüsselzahl 5.6.9.7 Das Wort „Höchstbelastungsmessgerät“ wird in „Höchstbelastungsanzeigegerät“ geändert. Mit dieser Änderung wird der fachliche Begriff richtiggestellt. Zu Schlüsselzahl 5.6.9.8 (neu) Schlüsselzahl und Überschrift werden neu eingeführt, um den Unterschied zwischen Zusatzeinrichtungen und Teilgeräten zu verdeutlichen. Zudem ermöglicht sie eine Datenermittlung für eine zukünftige Festgebühr. Zu 2. Befundprüfung Redaktionelle Anpassung als Folgeänderung bei der Schlüsselzahlenuntergruppe 5.6. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Zu Schlüsselzahlengruppe 6 Nach Schlüsselzahl 6.0.6.2 Befundprüfung Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, die der Klarheit der Verordnung dient. Zu Schlüsselzahl 6.0.6.3 (Neu) Die Schlüsselzahl 6.0.6.3 Befundprüfungen weiterer Zusatzeinrichtungen z.B. SMGW wurde eingeführt (Gebühr nach Zeitaufwand), da SMGW eine unbefristete Eichgültigkeit haben, aber einer Befundprüfung unterzogen werden können. Zur Überschrift vor der Schlüsselzahl 6.0.7.1 Der Begriff Befundprüfung wurde gestrichen, um eine durchgehende Systematik in der Gebührenverordnung zu erhalten. Die Gebühr der Schlüsselzahl 6.0.7.1 gilt nur für die Eichung. Zu Schlüsselzahlengruppe 7 Zu Hinweisen H 7.2-1 bis H 7.2-4 Es handelt sich um redaktionelle Änderungen ohne inhaltliche Auswirkungen Zu Schlüsselzahlengruppe 8 Zu Hinweis H 8-1 Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung ohne inhaltliche Auswirkung Zu Überschrift vor Schlüsselzahl 8.1.1.1 Als Folgeänderung der neu gefassten Schlüsselzahl 8.1.1.1 wird die Zusammenfassung verschiedener Messgeräte auch in der Überschrift kenntlich gemacht. Zu Schlüsselzahl 8.1.1.1 Die Datenerhebung hat wegen der geringen Anzahl an geprüften Geräten keine Basis dafür geboten, dass die Gebührenpositionen 8.1.1.1. bis 8.1.5.4. detailliert aufrechterhalten werden können. Daher wurden diese Gebühren unter 8.1.1.1 zusammengefasst. Die Datenerhebung hat aufgrund der gering zur Verfügung stehenden Anzahl der geprüften Messgeräte keine Basis für eine Festgebühr ergeben. Demzufolge wird künftig die Gebühr nach Zeitaufwand erhoben. Zu Schlüsselzahlen 8.1.1.2 bis 8.1.5.4 Die Schlüsselzahlen werden gestrichen als Folgeänderung zu Schlüsselzahl 8.1.1.1. Zu Überschrift vor Schlüsselzahl 8.1.6.1 Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Die zusätzliche Angabe dient der Abgrenzung zu anderen Messgerätearten. Zu Schlüsselzahl 8.1.6.1 Die Datenerhebung hat aufgrund der gering zur Verfügung stehenden Anzahl der geprüften Messgeräte keine Basis für eine Festgebühr ergeben. Demzufolge wird künftig die Gebühr nach Zeitaufwand erhoben. Zu Schlüsselzahl 8.1.6.2 Die Schlüsselzahl wird als Folgeänderung zu Schlüsselzahl 8.1.6.1 gestrichen, da Gebühren nach Zeitaufwand Mengenrabatte ausschließen. Zu Schlüsselzahl 8.4.1.1 Die Worte „digitale Dichtemessgeräte für Flüssigkeiten“ werden durch die Worte „Flüssigkeits-Dichtemessgeräte nach dem Schwingerprinzip“ ersetzt. Anpassung der Begrifflichkeit nach der Begriffsdefinition des Regelermittlungsausschusses. Zu Hinweis H 8-2 (neu) Der Hinweis erfolgt aufgrund der Ergänzung in § 6 Absatz 2 MessEGebV. Zu Schlüsselzahl 8.5.1.1 Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung ohne inhaltliche Auswirkung. Zu 2. Befundprüfung Redaktionelle Anpassung als Folgeänderung bei der Schlüsselzahlengruppe 8. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Zu Schlüsselzahlengruppe 9 Zu Hinweis 9.1-1 Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung ohne inhaltliche Auswirkung. Zu Schlüsselzahl 9.1.1.3 Durch die Streichung von Mengenrabatten werden Nachteile für KMU vermieden. Zu Hinweis H 9.2-1 Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung ohne inhaltliche Auswirkung. Zu Schlüsselzahlen 9.2.1.1 bis 9.2.1.3 Umstrukturierung und Anpassung der Gebührenziffern zur Förderung der Einfachheit und Klarheit. Des Weiteren werden durch die Streichung von Mengenrabatten Nachteile für KMU vermieden. Zu Ermäßigung E 9.2-1 Der Ermäßigungstatbestand wird gestrichen. Eichungen erfolgen nicht mehr im Rahmen einer Rundfahrt. Die Streichung dient der Förderung der Einfachheit und Klarheit. Zu Schlüsselzahlen 9.3.1.1 und 9.4.1.1 Redaktionelle Änderungen durch Einfügung einer Überschrift und Anpassung an grundsätzlichen Aufbau. Zu Hinweis H 9.5-1 Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung ohne inhaltliche Auswirkung. Zu Schlüsselzahl 9.5.1.2 Durch die Streichung von Mengenrabatten werden Nachteile für KMU vermieden. Zu 2. Befundprüfung Redaktionelle Anpassung als Folgeänderung bei der Schlüsselzahlengruppe 9. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Zu Schlüsselzahlengruppe 10 Zu Schlüsselzahl 10.1.1.1 Redaktionelle Änderung durch Einfügen einer Überschrift und Anpassung an grundsätzlichen Aufbau. Zu Schlüsselzahl 10.2.1.3 (neu) Für Brennwertmengenumwerter sind die Gebührenpositionen unvollständig. Mindeststandard ist die Prüfung von zwei Temperaturmessreihen. Deshalb ist hier (analog zu den Schlüsselzahlen 5.6.9.6 und 5.6.9.7 für Zustandsmengenumwerter) als Zusatzgebühr eine neue Gebührenposition für jede weitere Temperaturmessreihe erforderlich. Zu Schlüsselzahl 10.2.1.4 (neu) Die Prüfung eines Höchstbelastungsanzeigegerätes gehört nicht zu einer Standardprüfung bei Brennwertmengenumwertern und muss daher mit einer eigenen Gebührenposition abgerechnet werden. Zu Schlüsselzahl 10.3.1.1 (neu) Eine eigene Gebührenposition für diese Zusatzeinrichtung war bisher nicht vorhanden. Die Gebührenposition einschließlich der Überschrift dient der Klarheit und der Möglichkeit der Ermittlung von Daten zur Kalkulation einer zukünftigen Festgebühr. Zu Schlüsselzahl 10.4.1.1 Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung durch Einfügen einer Überschrift und Anpassung an grundsätzlichen Aufbau. Zu 2. Befundprüfung Redaktionelle Anpassung als Folgeänderung bei der Schlüsselzahlengruppe 10. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Zu Schlüsselzahlengruppe 11 Zu Schlüsselzahl 11.1.1.1 Der Begriff wurde aus Gründen der Vereinheitlichung angepasst. Zu Schlüsselzahlen 11.1.2.1 bis 11.1.2.2 Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die aktualisierten Normen. Zu 2. Befundprüfung Es handelt sich um redaktionelle Änderungen zur einheitlichen Darstellung in der Verordnung. Zu Schlüsselzahlengruppe 12 Zu Schlüsselzahlen 12.1.1.1 und 12.1.1.2 Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Begrifflichkeit der MessEV Anlage 7 Ordnungsnummer 12.1. Zu Schlüsselzahlen 12.1.1.3 (neu) und 12.1.1.4 (neu) Die Einführung der Schlüsselzahlen dient der Berücksichtigung der technischen Entwicklung und der Transparenz. Zu Schlüsselzahl 12.1.4.1 Die Datenerhebung hat aufgrund der zur Verfügung stehenden geringen Anzahl der geprüften Messgeräte keine Basis für eine Festgebühr ergeben. Demzufolge wird künftig eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben. Zu Schlüsselzahl 12.1.5.2 Die Datenerhebung hat aufgrund der zur Verfügung stehenden geringen Anzahl der geprüften Messgeräte keine Basis für eine Festgebühr ergeben. Demzufolge wird künftig eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben. Zu Schlüsselzahl 12.1.9.2 Die Schlüsselzahl wird gestrichen, da die Datenerhebung keine Grundlage für die Gewährung einer Rabattierung ergab. Zu Schlüsselzahlen 12.2.1.1 bis 12.2.2.3, zu Hinweisen H 12.2-1 und H 12.2-2 und zu Ermäßigung E 12-1 Die Schlüsselzahlen, Hinweise und die Ermäßigung werden gestrichen, da die Verwendung von Messgeräten für die Abgasuntersuchung von Kraftfahrzeugen für die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs mit Änderung der MessEV durch Artikel 1 der Verordnung vom 26.10.2021 (BGBl. I S. 4742) nicht mehr dem Anwendungsbereich des MessEG unterliegt. Zu Schlüsselzahl 12.5.2.3 Die Schlüsselzahl 12.5.2.3 wird gestrichen, da die Datenerhebung keine Grundlage für die Gewährung einer Rabattierung ergab. Zu Überschrift vor Schlüsselzahl 12.5.3.1 Die Überschrift vor der Schlüsselzahl 12.5.3.1 wird redaktionell angepasst und dient der einheitlichen Darstellung in der Verordnung. Zu Schlüsselzahl 12.6.1.1 Die Schlüsselzahl 12.6.1.1 wird gestrichen, da die Zusatzeinrichtung Quittungsdrucker für Taxameter und Wegstreckenzähler mit Änderung der MessEV durch Artikel 1 der Verordnung vom 26.10.2021 (BGBl. I S. 4742) nicht dem Anwendungsbereich des MessEG unterliegt. Zu 2. Befundprüfung Redaktionelle Anpassung als Folgeänderung bei der Schlüsselzahlengruppe 12. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Zu Schlüsselzahlengruppe 13 Zu Schlüsselzahlen 13.3.1.1 bis 13.3.1.3 Die Datenerhebung hat aufgrund der zur Verfügung stehenden geringen Anzahl der geprüften Messgeräte keine Basis für eine Festgebühr ergeben. Demzufolge wird künftig eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben. Zu 2. Befundprüfung Redaktionelle Anpassung als Folgeänderung bei der Schlüsselzahlengruppe 13. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Zu Schlüsselzahlengruppe 14 Zu Schlüsselzahl 14.1.1.1 und 14.2.1.1 Es handelt sich um redaktionelle Änderungen zur Anpassung an den Gesetzestext und dient der Klarheit. Zu Schlüsselzahlen 14.2.1.2 und 14.2.1.3 Es handelt sich um redaktionelle Änderungen als Anpassung an den grundsätzlichen Aufbau. Zu Schlüsselzahl 14.3.1.1 Die Datenerhebung hat keine Basis für die Kalkulation einer Festgebühr ergeben. Daher wird zukünftig eine Zeitgebühr nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…. vorgesehen. Der Begriff „Bearbeitung“ wird eingefügt, um die Entscheidung rechtsicher fällen zu können, ist auch der Prozess mit zu berücksichtigen. Durch die Streichung von „Absatz 2“ können alle individuell zurechenbaren Leistungen aufgrund eines Antrages berücksichtigt werden. Zu Schlüsselzahl 14.4.1.1 Die Schlüsselzahl 14.4.1.1 wird gestrichen, da durch die Novellierung des § 40 MessEV die vorläufige Genehmigung entfallen ist. Zu Schlüsselzahl 14.4.1.2 Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung zur Konkretisierung und Klarstellung des Begriffes Stichprobenprüfung. Zu Schlüsselzahlen 14.5.1.1 und 14.5.1.2 Nach § 54 Absatz 2 MessEV darf die zuständige Behörde seit der Änderung der MessEV durch Artikel 1 v. 26.10.2021 in den Geschäftsräumen der Instandsetzer prüfen. Nach der derzeitigen Formulierung der MessEGebV können bei Instandsetzern nur Gebühren für Tätigkeiten in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle erhoben werden, nicht jedoch die Überwachung bei den Instandsetzerbetrieben vor Ort. Durch die Formulierung „nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…“ wird die Änderung der MessEV berücksichtigt. Zu Schlüsselzahlengruppe 15 Zu Schlüsselzahlen 15.1.1.1 bis 15.4.1.1 Es handelt sich um redaktionelle Änderungen ohne inhaltliche Auswirkung Zu Schlüsselzahlengruppe 16 Zu Hinweis H 16.0-1 (neu) Die Nummer des vorhandenen Hinweises wird ergänzt. Zu Schlüsselzahlen 16.1.3.1 bis 16.1.3.4 Die Festgebühren werden durch eine Gebühr nach Zeitaufwand ersetzt. Durch die Datenerhebung konnte keine ausreichende Datengrundlage zur Kalkulation einer Festgebühr ermittelt werden. Zu Schlüsselzahlen 16.1.5.1 bis 16.1.5.4 Die Festgebühren werden durch eine Gebühr nach Zeitaufwand ersetzt. Durch die Datenerhebung konnte keine ausreichende Datengrundlage zur Kalkulation einer Festgebühr ermittelt werden. Zu Überschrift vor Schlüsselzahl 16.2.1.1 Die Verweise auf die §§ 9 und 10 FPackV werden in der Überschrift „b) Prüfung bei Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge …“ vor der Schlüsselzahl 16.2.1.1 gestrichen, da diese für den hier geregelten Bereich keine Anwendung finden. Zu Schlüsselzahlen 16.4.2.1 bis 16.4.2.4 Die Festgebühren werden durch eine Gebühr nach Zeitaufwand ersetzt. Durch die Datenerhebung konnte keine ausreichende Datengrundlage zur Kalkulation einer Festgebühr ermittelt werden. Zu Überschrift vor Schlüsselzahl 16.6.4.1 Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung zur Klarstellung und Vereinfachung der Überschrift zu Nummer 4. Der Verweis auf den § 38 FPackV wird gestrichen, da dieser für den hier geregelten Bereich der Prüfung auf Verkehrsfähigkeit keine Anwendung findet. Zu Schlüsselzahl 16.6.4.1 Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung zur Klarstellung und Vereinfachung. Der Verweis auf den § 38 FPackV wird gestrichen, da dieser für den hier geregelten Bereich der Prüfung auf Verkehrsfähigkeit keine Anwendung findet. Zu Schlüsselzahlen 16.6.4.2 bis 16.6.4.4 (neu) Die Prüfungen auf Verkehrsfähigkeit sind in der derzeitig gültigen MessEGebV nicht vollständig erfasst. Eine Ergänzung um Produkte, die nach Stückzahl, Länge oder Fläche gekennzeichnet sind, sowie um Produkte mit einer Nennfüllmenge von mehr als 10 Kilogramm oder 10 Liter ist daher erforderlich. Zu Schlüsselzahl 16.7.1.1 bis 16.7.1.3 (neu) Da nach § 40 Absatz 2 FPackV eine Prüfung auch in allen Stufen des Handels erfolgen kann, wird die Begrifflichkeit „beim Hersteller“ gestrichen. Die Festgebühren werden durch Abrechnung nach Zeitaufwand ersetzt. Durch die Datenerhebung konnte keine ausreichende Datengrundlage zur Kalkulation einer Festgebühr ermittelt werden. Um zukünftig Daten für eine Umstellung auf eine Festgebühr zu erhalten, wird die Zeitgebühr für drei unterschiedliche Prüfarten eingeführt. Zu Überschrift vor Schlüsselzahl 16.7.4.1 Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung und Berichtigung der rechtlichen Verweise. Die Änderung dient der einfacheren Lesbarkeit. Zu Überschrift vor Schlüsselzahl 16.7.5.1 und zu Schlüsselzahl 16.7.5.1 (neu) Die Bearbeitung von Anträgen gemäß § 41 Absatz 5 FPackV war bisher nicht als Gebührenposition berücksichtigt. Die Bearbeitung und Entscheidung soll durch eine Festgebühr bundeseinheitlich geregelt werden, da Wirtschaftsakteure Produktionsstätten in verschiedenen örtlichen Zuständigkeiten betreiben können und somit von der Gleichbehandlung profitieren. Zu Überschrift vor Schlüsselzahl 16.8.1.1 und zu Schlüsselzahl 16.8.1.1 Anpassung an die gesetzlichen Vorgaben in § 50 Absatz 2 und 3 MessEG, da Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 3 MessEG in Folge des Absatzes 2 erfolgen können. Zu Überschrift vor Schlüsselzahl 16.8.2.1 und zu Schlüsselzahl 16.8.2.1 Bei einer Fertigpackungskontrolle ist die formale Prüfung der Gestaltung der Fertigpackungen ein Prüfungsbestandteil. Bei Beanstandungen der formalen Anforderungen, die auch ohne eine Füllmengenprüfung getroffen werden können, entsteht ein gesonderter Aufwand z.B. Nachprüfung von Herstellerangaben, Bewertung von Schriftgrößen, Dokumentation und Nachkontrolle. Die einzelne Prüfung der formalen Anforderungen ergibt eine Effizienzsteigerung für die Eichbehörde und entlastet den Wirtschaftsakteur von einer höheren Gebühr für eine Füllmengenkontrolle. Der Verweis auf Absatz 1 von § 31 FPackV wird gestrichen, da er nicht existiert. Des Weiteren wird der Verweis auf Absatz 2 von § 34 FPackV ergänzt, da hier gesetzliche Vorgaben an formale Anforderungen geregelt sind. Zu Schlüsselzahlengruppe 17 Zu Hinweis H 17-1 Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu den Änderungen bei den Schlüsselzahlen 17.1.1.1 bis 17.1.1.4. Zu Schlüsselzahl 17.1.1.1 Die Datenerhebung bei der Anerkennung von Prüfstellen hat ergeben, dass keine Differenzierung nach Anzahl der Prüfstände oder Messgeräte erforderlich ist. Daher wird diese Schlüsselzahl entsprechend angepasst. Zu Schlüsselzahlen 17.1.1.2 bis 17.1.1.4 Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu Schlüsselzahl 17.1.1.1. Die Schlüsselzahlen 17.1.1.2 bis 17.1.1.4 werden gestrichen. Zu Schlüsselzahl 17.1.3.1 Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung ohne inhaltliche Auswirkung. Zu Schlüsselzahlen 17.2.1.1 und 17.2.1.2 Um eine Differenzierung über die inhaltliche Prüfung der Sachkunde von Prüfstellenpersonal zur Feststellung der Voraussetzung für die Bestellung einer Prüfstelle durch die Eichbehörde zu erreichen, werden die Schlüsselzahlen 17.2.1.1 und 17.2.1.2 umformuliert. Diese Differenzierung bewirkt eine bessere Gebührengerechtigkeit, da die inhaltliche Sachkundeprüfung von der Feststellung, ob eine Sachkunde besteht, getrennt wird. Zu Schlüsselzahlengruppe 18 Zu Schlüsselzahl 18.2.1.2 Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Der Text „pro Messwert“ wurde aus der Gebührenposition herausgenommen und in den Text der Schlüsselzahl eingefügt. Zu Schlüsselzahlengruppe 19 Zu Hinweis H 19-1 Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung ohne inhaltliche Auswirkung. Zu Hinweis H 19-3 (neu) Rechnungsprüfungen haben ergeben, dass in Gebührenerhebungen der Eichbehörden eine Differenzierung der Außen- und Innendiensttätigkeit teilweise nicht getrennt erfolgt ist, wenn sie einen Gebührentatbestand / Prüfung betrafen. Der Hinweis dient der Sensibilisierung der Mitarbeitenden und soll Transparenz für den Gebührenempfänger bringen. Zu Schlüsselzahlen 19.1.1.3 und 19.1.2.3 Es handelt sich um redaktionelle Änderungen ohne inhaltliche Auswirkung. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Regelt das Inkrafttreten. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist in dieser Form ist gewählt, um die Gebühreneinnahmen zügig an die aktuellen Kostenentwicklungen anzupassen und den festgelegten Kostendeckungsgrad zu erfüllen. Ein Inkrafttreten nach § 43 Absatz 1 Nummer 6 GGO zum 1. Tag des nächsten Quartals kommt daher ausnahmsweise nicht in Betracht, denn den Bundesländern entstünden in diesem Falle Einnahmeausfälle pro Monat in ca. siebenstelliger Höhe. - 74 -Drucksache 537/25]

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