Zweite Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung
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Zweite Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung
[Bundesrat Drucksache 537/25
09.10.25
Wi - Fz
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Verordnung
des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Energie
Zweite Verordnung zur Änderung der Mess- und
Eichgebührenverordnung
A. Problem und Ziel
Die Mess- und Eichgebührenverordnung vom 24. März 2015 (BGBl. I S. 330), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 649) geändert worden ist,
bedarf einer Aktualisierung bezüglich der Höhe der Gebühren. In Anlehnung an § 22
Absatz 5 Satz 1 Bundesgebührengesetz (BGebG) sind die festgelegten Gebühren
regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre, zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.
Zudem müssen Anpassungen an neue gesetzliche Vorgaben aus dem Steuerrecht und
aus verwaltungsökonomischen Gründen erfolgen. Darüber hinaus sollen die Klarheit und
Lesbarkeit der Verordnung mit seiner Anlage verbessert werden.
B. Lösung
Die Überprüfung ergab einen Aktualisierungsbedarf der Gebührenhöhe für die individuell
zurechenbaren öffentlichen Leistungen der für die Erhebung der Mess- und Eichgebühren
zuständigen Bundesländer. Die Anpassung der Gebührensätze erfolgt auf Grund
konkreter bzw. anhand von Tarifsteigerungen und Inflationsraten ermittelten Personal- und
Sachkostendaten für die Jahre 2025 bis 2026. Die Aktualisierung wird durch den
Austausch des Gebührenverzeichnisses in der Anlage einschließlich einer Änderung der
Bemessung der Zeitgebühren (Schlüsselzahlengruppe 19) umgesetzt. Daneben werden der
Verordnungstext sowie die Anlage an die neuen rechtlichen und strukturellen
Anforderungen angepasst und dienen somit der Klarheit und Verständlichkeit der neuen Verordnung.
C. Alternativen
Zwar könnten die Länder jeweils Gebührenregelungen auf Landesebene treffen.
Allerdings wünschen die Länder eine bundeseinheitliche Regelung.
Bundeseinheitliche Regelungen für die Gebührenerhebung der Landesbehörden sind im
Bereich des Mess- und Eichrechts weiterhin erforderlich. Im Interesse eines möglichst
wirksamen Vollzugs gilt es, einen Preiswettkampf der Behörden untereinander zu
verhindern. Vielmehr muss die Qualität der Vollzugstätigkeit im Vordergrund stehen. Zudem gilt
es, den Wettbewerb für die Wirtschaftsbeteiligten in Deutschland nach Möglichkeit
gleichen Bedingungen zu unterwerfen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Mit der Verordnung sind keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für den Bund
und die Kommunen verbunden. Die Regelungen treffen Vorgaben zur Gebührenerhebung
und betreffen daher die Einnahmenseite der Länderhaushalte.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Das Regelungsvorhaben begründet keinen Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und
Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Mit dem Regelungsvorhaben ist kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft verbunden.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Die Gebührenverordnung enthält keine Regelungen über Informationspflichten für die
Wirtschaft.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Das Regelungsvorhaben begründet keinen Erfüllungsaufwand für die Verwaltungen des
Bundes, der Länder oder Kommunen.
F. Weitere Kosten
Für die Wirtschaft ergeben sich jährliche Mehrkosten im Vergleich zu 2021 von rund
24 Millionen Euro jährlich.
Mit der Anpassung der Gebühren entstehen zusätzliche Kosten für diejenigen, die
Messgeräte, sonstige Messgeräte, Zusatzeinrichtungen oder Teilgeräte verwenden bzw.
Fertigpackungen herstellen, einführen oder verwenden. Diese Kosten sind allerdings in
Relation zu den mit den Messgeräten beziehungsweise mit den Fertigpackungen erzielten
Umsätzen überwiegend marginal. Dieses betrifft sowohl die mit dem Verkauf
verbundenen Umsätze als auch die durch die Verwendung erzielten Erlöse. In geringem Umfang
sind auch die Bürger betroffen, nämlich insbesondere dann, wenn sie eine Befundprüfung
von Messgeräten zur Messung von Versorgungsleistungen beantragen und keine
Nonkonformität festgestellt wird. Die Belastung durch die Gebührensatzerhöhungen pro
Betroffenem ist jedoch gering. So stehen dem geschätzten Einnahmenzuwachs von
24 Millionen Euro pro Jahr für die Haushalte der Länder rund 1,1 Millionen individuell
zurechenbarer öffentlicher Leistungen gegenüber. Durch die Deckelung der Gebühren
entstehen der Verwaltung der Länder außerdem Kosten von rund 1,2 Mio. Euro pro Jahr.
Bundesrat Drucksache 537/25
09.10.25
Wi - Fz
Verordnung
des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Energie
Zweite Verordnung zur Änderung der Mess- und
Eichgebührenverordnung
Bundeskanzleramt Berlin, 8. Oktober 2025
Staatsminister beim Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu
erlassende
Zweite Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Michael Meister
Zweite Verordnung zur Änderung der Mess- und
Eichgebührenverordnung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verordnet aufgrund des
§ 59 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723), das
zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 323)
geändert worden ist:
Artikel 1
Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung
Die Mess- und Eichgebührenverordnung vom 24. März 2015 (BGBl. I S. 330), die
zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 649) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Sofern keine Ausnahme nach den §§ 2, 4 oder 5 der Mess- und Eichverordnung
vorliegt, sind Zeitgebühren nach § 4 zu erheben für die nicht in der Anlage aufgeführte
Eichung und Befundprüfung an
1. Messgeräten nach § 3 Nummer 13 des Mess- und Eichgesetzes in Verbindung
mit § 1 der Mess- und Eichverordnung,
2. sonstigen Messgeräten nach § 3 Nummer 14 des Mess- und Eichgesetzes in
Verbindung mit § 3 der Mess- und Eichverordnung,
3. Zusatzeinrichtungen nach § 3 Nummer 24 und § 5 Nummer 1 des Mess- und
Eichgesetzes in Verbindung mit § 1 der Mess- und Eichverordnung oder
4. Teilgeräten nach § 3 Nummer 20 und § 5 Nummer 2 des Mess- und
Eichgesetzes in Verbindung mit § 1 der Mess- und Eichverordnung.
Muss aufgrund gesetzlicher Vorgabe auf eine in der Mess- und
Eichgebührenverordnung festgelegte Gebühr Mehrwertsteuer erhoben werden, so ist
diese zusätzlich zur festgelegten Gebühr auszuweisen.“
2. § 6 Absatz 2 Nummer 5 wird durch folgende Nummer 5 ersetzt:
„5. die bei Eichung der für die Eichung zuständigen Stelle entstehenden Kosten für
a) Wasser bei Mengen über 1 Kubikmeter oder
b) Referenzflüssigkeiten,".
3. § 7 Absatz 3 wird durch folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit kann eine niedrigere
Gebühr als die in der Anlage vorgesehene Gebühr oder eine Gebührenbefreiung
bestimmt werden. Im Übrigen können Ermäßigungen gewährt werden, sofern diese im
Gebührenverzeichnis vorgesehen sind.“
4. Die Anlage wird durch die folgende Anlage ersetzt:
„Anlage (zu § 3)
Inhaltsverzeichnis
Schlüsselzahlen-
Sachgebiet
gruppe
I. Eichungen (einschließlich EG-Ersteichungen), Befundprüfungen
1 Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombination
von Längen zur Längen- oder Flächenbestimmung
2 Messgeräte zur Bestimmung der Masse
3 Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur
4 Messgeräte zur Bestimmung des Drucks
5 Messgeräte zur Bestimmung des Volumens
6 Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der
Lieferung von Elektrizität
7 Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und
Kälte in Kreislaufsystemen)
8 Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil
oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von
Flüssigkeiten
9 Einzelne Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder
Massenanteil oder Massenkonzentration oder
Volumenkonzentration von anderen Medien als Flüssigkeiten
10 Messgeräte zur Bestimmung von sonstigen Messgrößen bei
der Lieferung von strömenden Flüssigkeiten oder
strömenden Gasen
11 Messgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels und
daraus
abgeleiteter Messgrößen
12 Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen im öffentlichen
Verkehr
13 Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender
Strahlung
II. Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
Schlüsselzahlen-
Sachgebiet
gruppe
14 Entscheidungen über die Verwendung von Messgeräten
sowie über die Befugniserteilung an Instandsetzer aufgrund
von Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der Mess-
und Eichverordnung
15 Überwachung von Messgeräten, sonstigen Messgeräten und
Messwerten sowie Erlass von daraus gegebenenfalls
resultierenden Maßnahmen der zuständigen
Landesbehörden nach dem Mess- und Eichgesetz und der
Mess- und Eichverordnung
16 Marktüberwachung in Bezug auf Fertigpackungen, andere
Verkaufseinheiten und Maßbehältnisse
17 Anerkennung von Prüfstellen, öffentliche Bestellung der
Leitung von Prüfstellen
18 Bescheinigungen
19 Stundensätze
Schlüsselzahl Sachgebiet Gebühr in Euro
I. Eichungen (einschließlich EG-Ersteichung) und Befundprüfungen
Schlüsselzahlengruppe 1: Messgeräte zur Bestimmung
der Länge oder Kombination von Längen zur
Längen- oder Flächenbestimmung
1. Eichung
1.1.1.1 Messmaschinen für Draht, Kabel oder Ähnliches 258,00
1.1.1.2 Stoff- und Stofflegemessmaschinen 372,20
1.1.1.3 Messmaschinen für Bodenbeläge nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1…
1.1.1.4 Messmaschinen für Wegstrecken 97,60
Halbautomatische Längenmessgeräte zur Bestimmung
des Muskelfleischanteils (Choirometer)
Hinweis:
H 1.3-1 Die Gebühren für vollautomatische Messgeräte zur
Bestimmung des Muskelfleischanteils, die den
Muskelfleischanteil als einen Massenanteil aufgrund
verschiedener Messgrößen ermitteln (Choirometer), werden
gemäß den Schlüsselzahlen 9.5… erhoben.
1.3.1.1 Halbautomatische Choirometer 291,30
Schlüsselzahlen-
Sachgebiet
gruppe
1.3.1.2 Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle 194,10
1.3.1.3 jede weitere Prüfung einer Messsonde, eines Druckers oder
Terminals am halbautomatischen Choirometer
Ermäßigungen
E 1-1 Bei Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle
wird auf die Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 1.1.1.1,
1.1.1.2 und 1.1.1.4 eine Ermäßigung von 20 Prozent
gewährt.
2. Befundprüfung
48,80
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den
Schlüsselzahlen 1.1.1.1, 1.1.1.2, 1.1.1.4 und 1.3…
aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten
Zusatzeinrichtung ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die
für die Eichung der Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen
unter den Schlüsselzahlen 1.1.1.1, 1.1.1.2, 1.1.1.4 und
1.3… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die
Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen
1.1.1.1, 1.1.1.2, 1.1.1.4 und 1.3… jeweils aufgeführten
Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden
Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der
Schlüsselzahl 1.1.1.3 aufgeführten Messgerät oder einer
aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Zeitgebühr gemäß
§ 4 zu erheben.
Schlüsselzahlengruppe 2: Messgeräte zur Bestimmung
der Masse
Schlüsselzahlenuntergruppe 2.1: Gewichtstücke
1. Eichung
Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse M³
(Handelsgewichte)
2.1.2.1 bis 50 g 9,60
2.1.2.2 von 100 g bis 1 kg 16,10
2.1.2.3 von 2 kg bis 10 kg 21,90
2.1.2.4 von 20 kg bis 50 kg 35,00
2.1.2.5 Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer
(einschließlich Rückgabegebühr)
Präzisions- oder Karatgewichte, zylindrische oder
Blockgewichte der mittleren Fehlergrenzenklasse,
Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse M1
36,30
2.1.3.1 bis 1 kg 26,10
2.1.3.2 von 2 kg bis 10 kg 33,00
Schlüsselzahlen-
Sachgebiet
gruppe
2.1.3.3 von 20 kg bis 50 kg 42,30
2.1.3.4 Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer
(einschließlich Rückgabegebühr)
Gewichtstücke der Genauigkeitsklassen F2 und F1
(Feingewichte)
48,90
2.1.4.1 bis 50 g 43,60
2.1.4.2 von 100 g bis 1 kg 49,50
2.1.4.3 von 2 kg bis 10 kg 56,10
2.1.4.4 von 20 kg bis 50 kg 74,70
2.1.4.5 Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer
(einschließlich Rückgabegebühr)
110,00
Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse E2
2.1.5.1 bis 50 g 79,30
2.1.5.2 von 100 g bis 1 kg 90,80
2.1.5.3 von 2 kg bis 50 kg 111,20
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den
Schlüsselzahlen 2.1.2… bis 2.1.5… aufgeführten
Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die
Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 2.1.2…
bis 2.1.5… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die
Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen
2.1.2… bis 2.1.5… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die
Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Schlüsselzahlenuntergruppe 2.2: Nichtselbsttätige
Waagen
1. Eichung
Die Belastungsangaben beziehen sich immer auf die
Höchstlast (Max.).
Hinweis:
H 2.2-1 Die Gebühren für die Eichung oder Befundprüfung von
Radlastwaagen werden gemäß den Schlüsselzahlen
12.1.1… erhoben.
Allgemeine Waagen und Zusatzeinrichtungen
Hinweis:
H 2.2-2 Bei der Eichung oder Befundprüfung von Waagen mit
mehreren Lastträgern, die wahlweise einzeln mit der
Auswägeeinrichtung verbunden werden können, oder bei
Eichung oder Befundprüfung von umschaltbaren
Verbundwaagen mit mehreren Lastträgern werden die
Gebühren für jeden Lastträger oder jede Einzelwaage wie
Schlüsselzahlen-
Sachgebiet
gruppe
bei den Waagen gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1...,
2.2.2... und 2.2.3... erhoben.
Waagen der Genauigkeitsklasse I (Feinwaagen)
2.2.1.1 bis 5 kg 253,80
2.2.1.2 über 5 kg 384,80
Waagen der Genauigkeitsklasse II (Präzisionswaagen)
2.2.2.1 bis 5 kg 177,50
2.2.2.2 über 5 kg bis 50 kg 204,80
2.2.2.3 über 50 kg bis 350 kg 257,30
Waagen der Genauigkeitsklassen III und IIII
(Handels- und Grobwaagen)
Hinweis:
H 2.2-3 Bei Seilzug- und Kranwaagen wird das 1,3 fache der
entsprechenden Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen
2.2.3... berechnet.
2.2.3.1 bis 5 kg 142,40
2.2.3.2 über 5 kg bis 50 kg 153,10
2.2.3.3 über 50 kg bis 350 kg 191,20
2.2.3.4 über 350 kg bis 1 500 kg 384,00
2.2.3.5 über 1 500 kg bis 2 900 kg 441,30
2.2.3.6 über 2 900 kg bis 12 000 kg 613,80
2.2.3.7 über 12 000 kg bis 42 000 kg 992,60
2.2.3.8 über 42 000 kg bis 81 000 kg 1 313,90
2.2.3.9 über 81 000 kg bis 200 000 kg 1 056,60
Waagen der Genauigkeitsklasse III mit mehr als 5 000
Skalenteilen
2.2.3.13 Zusätzlich zu der Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen
2.2.3... wird der Arbeitsaufwand für die Prüfung der Normale
berechnet.
Prüfung einer Waage der Genauigkeitsklasse III mit
angeschlossenem oder integriertem Kassensystem
(Waagen-Kassensystem)
nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1…
2.2.4.1 bis 5 kg 160,40
2.2.4.2 über 5 kg bis 50 kg 171,20
Schlüsselzahlengruppe
Sachgebiet
2.2.4.3 über 50 kg bis 350 kg 240,80
Vorprüfungen bei Laufgewichts- oder
Schaltgewichtswaagen
2.2.9.1 Aufspannen und Vorbereiten zur Vorprüfung einer
Auswägeeinrichtung durch die zuständige Stelle
145,90
2.2.9.2 Vorprüfung von Auswägeeinrichtungen von Schalt- oder
Laufgewichtswaagen
173,50
2.2.9.3 zusätzlich je Schaltstufe oder Gewichtskerbe 1,80
Sonstige Vorprüfungen für Eichungen
2.2.9.4 Kompatibilitätsprüfungen von Modulen im Rahmen der
Prüfung der formalen Anforderungen
nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1…
Zusatzgebühr für Waagen mit mehreren
Auswägeeinrichtungen, die mit einem Lastträger
verbunden sind
Hinweis:
H 2.2-4 Gebühren für Lastträger und die Auswägeeinrichtung mit
der größten Höchstlast werden gemäß den Schlüsselzahlen
2.2.1..., 2.2.2... oder 2.2.3... erhoben.
Jede weitere Auswägeeinrichtung
2.2.11.1 über 50 kg bis 350 kg 30,40
2.2.11.2 über 350 kg bis 1 500 kg 43,90
2.2.11.3 über 1 500 kg bis 2 900 kg 64,80
2.2.11.4 über 2 900 kg bis 12 000 kg 104,30
2.2.11.5 über 12 000 kg bis 42 000 kg 210,50
2.2.11.6 über 42 000 kg bis 81 000 kg 348,10
2.2.11.7 über 81 000 kg bis 200 000 kg 523,00
für Verbundwaagen, die aus mehreren Lastaufnehmern
bestehen oder im Netzverbund betrieben werden
2.2.12.1 Prüfung von Verbundwaagen mit einem zeitlichen Aufwand
von mehr als einer halben Stunde
2.2.13.1 Prüfung der Schrägstellung bei fahrzeugmontierten bzw.
fahrzeugintegrierten Waagen (nach DIN EN 45501 T1.2.11)
nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1…
nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1…
Schlüsselzahlen-
Sachgebiet
gruppe
Ermäßigungen
H 2.2-5 Die Ermäßigungen E 2.2-1, E 2.2-2 und E 2.2-4 schließen
sich gegenseitig aus, es wird die höchste zutreffende
Ermäßigung gewährt.
E 2.2-1 Bei Prüfung von Waagen in den Räumlichkeiten der
zuständigen Stelle wird auf die Gebühr gemäß den
Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.5 oder 2.2.4... eine
Ermäßigung von 50 Prozent gewährt.
E 2.2-2 Bei Prüfung mit Gestellung von fachkundiger Arbeitshilfe
und Prüfmitteln in geeigneter Form durch den Antragsteller
wird auf die Gebühr
a) gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.5 oder
2.2.4… eine Ermäßigung in Höhe von 35 Prozent gewährt
und
b) gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.3.6 bis 2.2.3.9 eine
Ermäßigung in Höhe von 30 Prozent gewährt.
E 2.2-3 Bei vorgeprüfter Auswägeeinrichtung wird auf die Gebühr
gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.9 eine
Ermäßigung von 30 Prozent gewährt.
E 2.2-4 Bei Prüfung im Rahmen einer Rundfahrt wird auf die Gebühr
gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.5 oder 2.2.4…
eine Ermäßigung von 20 Prozent gewährt.
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den
Schlüsselzahlen 2.2.1…, 2.2.2…, 2.2.3.1 bis 2.2.3.9,
2.2.4… oder 2.2.11… aufgeführten Messgerät, sonstigen
Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung ist
eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der
Messgeräte, sonstigen Messgeräte oder
Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 2.2.1…,
2.2.2…, 2.2.3.1 bis 2.2.3.9, 2.2.4… oder 2.2.11… jeweils
aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das
Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.2.1…, 2.2.2…,
2.2.3.1 bis 2.2.3.9, 2.2.4… oder 2.2.11… jeweils
aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu
erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der
Schlüsselzahl 2.2.3.13, 2.2.12.1 oder 2.2.13.1 aufgeführten
Messgerät, einer aufgeführten Zusatzeinrichtung oder der
Schrägstellung ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.
Schlüsselzahlenuntergruppe 2.3: Selbsttätige Waagen
1. Eichung
Die angegebenen Belastungswerte beziehen sich auf die
Höchstlast (Max.) der Auswägeeinrichtung.
Schlüsselzahlen-
Sachgebiet
gruppe
Hinweise:
H 2.3-1 Die Gebühren der Schlüsselzahlenuntergruppe 2.3
schließen die Prüfung von Druckern und integrierten
Messwertspeichern ein.
H 2.3-2 Bei Waagen der Schlüsselzahlenuntergruppe 2.3 mit
mehreren Lastträgern, die wahlweise einzeln mit der
Auswägeeinrichtung verbunden werden können, wird jeder
Lastträger oder jede Einzelwaage einzeln verrechnet.
Selbsttätige Waagen zum Abwägen (SWA)
Hinweis:
H 2.3-3 Die Gebühr gemäß der Schlüsselzahlen 2.3.1… schließt die
Prüfung einer Überschuss- oder Restewaage sowie
gegebenenfalls die Prüfung des Nachstromausgleichs ein.
2.3.1.1 bis 10 kg 320,80
2.3.1.2 über 10 kg bis 50 kg 472,00
2.3.1.3 über 50 kg bis 250 kg 567,10
2.3.1.4 über 250 kg bis 500 kg 721,90
2.3.1.5 über 500 kg bis 3 000 kg 1 112,60
2.3.1.6 über 3 000 kg bis 12 000 kg 1 615,70
2.3.1.7 über 12 000 kg bis 42 000 kg 1 797,50
2.3.1.8 über 42 000 kg bis 81 000 kg 2 195,60
2.3.1.9 über 81 000 kg bis 200 000 kg 2 513,40
Dynamisch zu prüfende selbsttätige Kontrollwaagen
(SKW)
2.3.2.1 bis 1 kg 346,70
2.3.2.2 über 1 kg bis 10 kg 368,20
2.3.2.3 über 10 kg 473,00
Selbsttätige Mehrspurkontrollwaagen
2.3.2.4 Prüfung der ersten Spur bei Waagen bis 1 kg 346,70
2.3.2.5 Prüfung der ersten Spur bei Waagen über 1 kg bis 10 kg 368,20
2.3.2.6 Prüfung der ersten Spur bei Waagen über 10 kg 473,00
2.3.2.7 jede weitere Prüfung einer Spur unabhängig von der
Höchstlast (Max.) der Waage
nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1…
Schlüsselzahlen-
Sachgebiet
gruppe
Dynamisch zu prüfende selbsttätige Waagen für
Einzelwägungen (SWE) mit Ausnahme
fahrzeugmontierter Waagen
2.3.3.1 bis 10 kg 281,80
2.3.3.2 über 10 kg bis 50 kg 449,70
2.3.3.3 über 50 kg bis 250 kg 612,00
2.3.3.4 über 250 kg bis 500 kg 739,10
2.3.3.5 über 500 kg bis 3 000 kg 957,40
2.3.3.6 über 3 000 kg bis 12 000 kg 1 164,90
2.3.3.7 über 12 000 kg bis 42 000 kg 1 543,70
2.3.3.8 über 42 000 kg bis 81 000 kg 1 865,00
2.3.3.9 über 81 000 kg bis 200 000 kg 1 865,00
Selbsttätige Gleiswaagen
2.3.4.1 selbsttätige Gleiswaagen mit einer Höchstlast von 3 000 kg
oder mehr
nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1…
Dynamisch zu prüfende selbsttätige Waagen zum
Totalisieren (SWT)
2.3.5.1 bis 10 kg 347,80
2.3.5.2 über 10 kg bis 50 kg 479,90
2.3.5.3 über 50 kg bis 250 kg 597,70
2.3.5.4 über 250 kg bis 500 kg 865,80
2.3.5.5 über 500 kg bis 3 000 kg 894,70
2.3.5.6 über 3 000 kg bis 12 000 kg 1 298,80
2.3.5.7 über 12 000 kg bis 42 000 kg 1 901,80
2.3.5.8 über 42 000 kg bis 81 000 kg 2 446,80
2.3.5.9 über 81 000 kg bis 200 000 kg 2 020,50
Selbsttätige Waagen zum kontinuierlichen Totalisieren
2.3.6.1 Förderbandwaagen nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1…
Selbsttätige fahrzeugmontierte Waagen
2.3.7.1 bis 500 kg 767,50
2.3.7.2 über 500 kg bis 3 000 kg 946,40
2.3.7.3 über 3 000 kg bis 10 000 kg 946,40
Schlüsselzahlen-
Sachgebiet
gruppe
2.3.7.4 über 10 000 kg 1 108,80
Sonstige Vorprüfungen für Eichungen
2.3.12.1 Kompatibilitätsprüfung von Modulen im Rahmen der
Prüfung der formalen Anforderungen
Ermäßigungen
E 2.3-1 Bei Prüfung mit Gestellung von fachkundiger Arbeitshilfe
und Prüfmitteln in geeigneter Form durch den Antragsteller
wird auf die Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.3.1...,
2.3.2.1 bis 2.3.2.6, 2.3.3…, 2.3.5… und 2.3.7… bei Waagen
bis 50 kg Höchstlast eine Ermäßigung von 25 Prozent und
bei Waagen über 50 kg Höchstlast eine Ermäßigung von 40
Prozent gewährt.
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den
Schlüsselzahlen 2.3.1…, 2.3.2.1 bis 2.3.2.6, 2.3.3…,
2.3.5…, 2.3.7… oder 2.3.9.1 aufgeführten Messgerät
(einschließlich zusätzlich durchzuführender Prüfungen) ist
eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der
Messgeräte (einschließlich zusätzlich durchzuführender
Prüfungen) unter den Schlüsselzahlen 2.3.1…, 2.3.2.1 bis
2.3.2.6, 2.3.3…, 2.3.5…, 2.3.7… und 2.3.9.1 jeweils
aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das
Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.3.1…, 2.3.2.1
bis 2.3.2.6, 2.3.3…, 2.3.5…, 2.3.7… und 2.3.9.1 jeweils
aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu
erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der
Schlüsselzahl 2.3.2.7, 2.3.4.1 oder 2.3.6.1 aufgeführten
Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.
Schlüsselzahlenuntergruppe 2.6: Messanlagen für
unter Druck stehende oder verflüssigte Gase oder
andere strömende Flüssigkeiten außer Wasser, die
Mengen in Masseeinheiten anzeigen
1. Eichung
H 2.6-1 Bei weiteren Messanlagen für die kontinuierliche und
dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten außer
Wasser, die Mengen in Masseeinheiten anzeigen,
ausgenommen Schlüsselzahlen 2.6..., richtet sich die
Gebührenhöhe nach den unter den Schlüsselzahlen 5.4.1…
bis 5.4.5… aufgeführten Gebührensätzen.
Dann ist bei den Gebührentatbeständen 5.4.1… bis 5.4.5…
die verwendete Bezeichnung „Volumen“ als „Masse“ und die
Volumeneinheit „l“ als „kg“ zu lesen.
nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1…
Schlüsselzahlengruppe
Sachgebiet
2.6.1.1 Kraftstoffzapfanlagen für Wasserstoff nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1…
Auf Tankwagen montierte oder sonstige mobile
Messanlagen für Wasserstoff
nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1…
2.6.1.3 Stationäre Wasserstoffmessanlagen zur Befüllung von zum nach Aufwand
Beispiel Tankwagen entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1…
2.6.2.1 Kraftstoffzapfanlagen für komprimiertes Erdgas (CNG) 655,20
2.6.3.1 Kraftstoffzapfanlagen für verflüssigtes Erdgas (LNG) 655,20
E 2.6.2-1
Ermäßigungen
Bei Prüfung mit Gestellung von fachkundiger Arbeitshilfe
und Prüfmitteln in geeigneter Form durch den Antragsteller
wird auf die Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.6.2.1
oder 2.6.3.1 (Kraftstoffzapfanlagen) eine Ermäßigung von
30 Prozent gewährt.
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den
Schlüsselzahlen 2.6.2.1 oder 2.6.3.1 aufgeführten
Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die
Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 2.6.2.1
oder 2.6.3.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die
Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen
2.6.2.1 oder 2.6.3.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die
Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den
Schlüsselzahlen 2.6.1.… aufgeführten Messgerät ist eine
Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.
Schlüsselzahlengruppe 3: Messgeräte zur Bestimmung
2.6.1.2
der Temperatur
(mit Ausnahme der medizinischen Thermometer,
Kühlthermometer, Thermoelemente, Beckmann-, Siede-,
Umkippthermometer und der
Temperaturmesseinrichtungen für Lagerbehälter und
Rohrleitungen)
1. Eichung
Thermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich 0
°C bis 100 °C)
Schlüsselzahlen-
Sachgebiet
gruppe
3.0.1.1 Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten 80,10
3.0.1.2 jeder weitere Prüfpunkt 19,00
Thermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich –
60 °C bis 200 °C)
3.0.2.1 Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten 87,50
3.0.2.2 jeder weitere Prüfpunkt 19,00
Thermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich –
60 °C bis 400 °C)
3.0.3.1 Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten 94,60
3.0.3.2 jeder weitere Prüfpunkt 19,00
Thermometer in Aräometern
3.0.4.1 jedes Thermometer 30,00
Zusatzgebühren
3.0.5.1 für nicht fest angeschlossene Anzeigegeräte (mit gelieferten
Fühlern) bei elektrischen Thermometern
59,60
für teilweise eintauchend justierte Thermometer
3.0.6.1 Eintauchtiefe bis 30 cm 20,30
3.0.6.2 Eintauchtiefe mehr als 30 cm oder Winkelthermometer 47,50
3.0.6.3 experimentelle Kapillareninhaltsermittlung 42,60
3.0.6.4 Extremthermometer 18,30
bei Glasthermometern
3.0.6.5 Anbringen einer Strichmarke 2,00
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den
Schlüsselzahlen 3.0.1… bis 3.0.6… aufgeführten
Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die
Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 3.0.1…
bis 3.0.6… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die
Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen
3.0.1… bis 3.0.6… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die
Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Schlüsselzahlengruppe 4: Messgeräte zur Bestimmung
des Drucks
1. Eichung
Überdruckmessgeräte (Federmanometer) von 0 bis 25
bar für die Bezugstemperatur 20 °C (fünf Prüfpunkte) als
Anzeige- oder Schreibgerät, je Messwerk
4.1.1.1 Klasse 1,6 bis 4,0 112,20
4.1.2.1 Klasse 1,0 104,50
Schlüsselzahlen-
Sachgebiet
gruppe
4.1.3.1 Klasse 0,1 bis 0,6 (10 Prüfpunkte) 169,10
Reifendruckmessgeräte
4.2.1.1 Reifendruckmessgeräte nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1.2…
4.2.1.2 Reifendruckmessgeräte in den Räumlichkeiten der
zuständigen Stelle
nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1.1…
4.2.1.3 Reifendruckautomaten 150,60
Ermäßigungen
E 4.2-1 Bei Prüfung im Rahmen einer Rundfahrt wird auf die Gebühr
gemäß der Schlüsselzahlen 4.2.1.3 eine Ermäßigung von
20 Prozent gewährt.
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den
Schlüsselzahlen 4.1… oder 4.2.1.3 aufgeführten Messgerät
ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der
Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 4.1… oder 4.2.1.3
jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze.
Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 4.1… oder
4.2.1.3 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze
der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den
Schlüsselzahlen 4.2.1.1 oder 4.2.1.2 aufgeführten
Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.
Schlüsselzahlengruppe 5: Messgeräte zur Bestimmung
des Volumens
1. Eichung
Behälter ohne Einteilung
mit einem Volumen
5.0.1.1 bis 50 l (ab Vorlage von 10 Messgeräten) nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1…
5.0.1.2 über 50 l bis 200 l (ab Vorlage von 10 Messgeräten) nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1…
Schlüsselzahlen-
Sachgebiet
gruppe
5.0.1.3 über 200 l bis 1 000 l nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1…
5.0.1.4 ab 1 000 l, je angefangene 1 000 l (zusätzlich zu 5.0.1.3) nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1…
Zusatzgebühr zu allen unter den Schlüsselzahlen
5.0.1… genannten Gebührentatbeständen
5.0.2.1 Ermittlung der Maßraumvergrößerung bei Überdruck nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1…
Ortsfeste Behälter mit Einteilung
Nasse Vermessung bei einem Gesamtvolumen
5.0.4.1 bis 2 m³ 2 337,60
5.0.4.2 über 2 m³ bis 10 m³ 2 607,30
5.0.4.3 ab 10 m³, je angefangene 10 m³ (zusätzlich zu 5.0.4.2) 286,80
5.0.4.4 100 m³ 3 527,90
5.0.4.5 ab 100 m³, je angefangene 100 m³ (zusätzlich zu 5.0.4.4) 941,90
5.0.4.6 ab 500 m³, je angefangene 100 m³ (zusätzlich zu 5.0.4.4
oder 5.0.4.5)
Trockene Vermessung von Lagerbehältern in der Form
stehender Zylinder ohne Vermessung des Sumpfes bei
einem Gesamtvolumen
879,50
5.0.5.1 bis 500 m³ 4 495,30
5.0.5.2 über 500 m³ bis 5 000 m³ 5 615,80
5.0.5.3 über 5 000 m³ bis 50 000 m³ 6 527,10
5.0.5.4 über 50 000 m³ 7 183,50
Nasse Vermessung von Schwimmdach oder
Schwimmdecke bei einem Gesamtvolumen
5.0.6.1 bis 500 m³ nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1…
Schlüsselzahlengruppe
Sachgebiet
5.0.6.2
über 500 m³ bis 5 000 m³
nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1…
5.0.6.3 über 5 000 m³ bis 50 000 m³ nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1…
5.0.6.4 über 50 000 m³
Vermessung des Sumpfes bei einem Tank-Gesamtvolumen
nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1…
5.0.7.1 bis 500 m³ 1 307,70
5.0.7.2 über 500 m³ bis 5 000 m³ 2 643,90
5.0.7.3 über 5 000 m³ bis 50 000 m³ 4 588,70
5.0.7.4 über 50 000 m³ 4 725,10
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den
Schlüsselzahlen 5.0.4.… bis 5.0.5.… oder 5.0.7.…
aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu
erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den
Schlüsselzahlen 5.0.4.… bis 5.0.5.… oder 5.0.7.… jeweils
aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das
Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 5.0.4.… bis
5.0.5.… oder 5.0.7.… jeweils aufgeführten Festgebühr ist
die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den
Schlüsselzahlen 5.0.1.…, 5.0.2.1 oder 5.0.6.… aufgeführten
Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.
Schlüsselzahlenuntergruppe 5.3: Messgeräte für
mmer
Flüssigkeiten in ruhendem Zustand
1. Eichung
5.3.1.1 Messwerkzeuge 89,50
5.3.2.1 Füllstandsmessgerät
Volumenmessgeräte mit Transport-Messbehälter
elektronischer Füllstandsmessung (Peilstabtankwagen)
und
356,80
5.3.3.1 Formale Prüfung (Grundgebühr) 463,00
5.3.3.2 Prüfung pro Ka 255,50
2. Befundprüfung
Schlüsselzahlen-
Sachgebiet
gruppe
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den
Schlüsselzahlen 5.3.... aufgeführten Messgerät ist eine
Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung unter den
Schlüsselzahlen 5.3.... jeweils aufgeführte Festgebühr ist
dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den
Schlüsselzahlen 5.3.... jeweils aufgeführten Festgebühr ist
die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Schlüsselzahlenuntergruppe 5.4: Messgeräte für
strömende Flüssigkeiten außer Wasser
1. Eichung
Hinweise:
H 5.4-1 In die Gebühren eingeschlossen sind
– bei den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6
die Prüfung einer Fernübertragungsanlage, der Druckwerke
und Tankautomaten,
– bei den Schlüsselzahlen 5.4.5.1 bis 5.4.5.7
die Prüfung der Temperaturmengenumwertung, des
Gasmessverhüters oder -abscheiders, verschiedener
Abgabesysteme, der Entrestung, des
Druckers/Speichereinrichtung sowie die Ermittlung der
Volumenausdehnung des Trommelschlauches.
H 5.4-2 Bei Gemischanlagen ist der größte Volumendurchfluss
zugrunde zu legen.
H 5.4-3 Die Gebühren für Messanlagen, die Mengen nach Masse
anzeigen sowie Kraftstoffzapfanlagen für Erdgas oder
Wasserstoff werden gemäß den Schlüsselzahlen 2.6…
erhoben.
Kraftstoffzapfanlage je Messanlage (Zapfpunkt)
5.4.1.1 über 20 l/min bis 100 l/min 201,50
5.4.1.2 über 20 l/min bis 100 l/min (mit Mengenumwertung) 256,40
5.4.1.3 über 100 l/min bis 500 l/min 296,30
5.4.1.4 über 100 l/min bis 500 l/min (mit Mengenumwertung) 357,70
5.4.1.5 für unter Druck verflüssigte Gase bis 100 l/min 570,20
5.4.1.6 für unter Druck verflüssigte Gase bis 100 l/min (mit
Mengenumwertung)
731,00
5.4.1.7 unter Druck verflüssigte Gase über 100 l/min nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1…
Schlüsselzahlen-
Sachgebiet
gruppe
5.4.1.8 für unter Druck verflüssigte Gase über 100 l/min (mit
Mengenumwertung)
nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1…
Messanlagen für Milch und Milchabgabeautomaten
5.4.2.1 bis 100 l/min nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1…
5.4.2.2 über 100 l/min 566,00
Schmierölmessanlagen
5.4.3.1 Schmierölmessanlagen < 20 l/min 150,30
Messanlagen auf Tankwagen für Kraftstoffe und
Brennstoffe (ohne verflüssigte Gase oder gravimetrisch
zu prüfende Messanlagen)
5.4.5.1 Prüfung 815,30
Weitere Messanlagen: insbesondere Messanlagen an
Flugfeldtankwagen, Messanlagen für verflüssigtes
Kohlendioxid, Messanlagen für kryogene Flüssigkeiten
(z. B. flüssiger Stickstoff), Messanlagen für verflüssigte
Gase (außer Kraftstoffzapfanlagen), Messanlagen für
wässrige Harnstofflösungen (ohne Zapfanlagen) oder
gravimetrisch zu prüfende Messanlagen
5.4.5.3 bis 100 l/min 535,40
5.4.5.4 über 100 l/min bis 500 l/min 816,90
5.4.5.5 über 500 l/min bis 1 000 l/min 882,60
5.4.5.6 über 1 000 l/min bis 5 000 l/min 1 016,20
5.4.5.7 über 5 000 l/min 2 656,80
Zusatzgebühr
5.4.5.8 für jede Prüfung weiterer produktbezogener
Justagefaktoren bei den Schlüsselzahlen 5.4.5....
nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1…
Zapfanlagen für wässrige Harnstofflösungen (u. a.
AdBlue-Zapfanlage)
H 5.4-4 Bei dem Gebührentatbestand 5.4.7.1 ist die Prüfung der
Produktmangelsicherung (Trockenlaufprüfung) in die
Gebühr eingeschlossen
5.4.7.1 Zapfanlage für wässrige Harnstofflösungen 288,00
Hinweis:
Schlüsselzahlen-
Sachgebiet
gruppe
H 5.4-5 Die Ermäßigungen E 5.4-1 bis E 5.4-3 schließen sich
gegenseitig aus, es wird die höchste zutreffende
Ermäßigung gewährt.
Ermäßigungen
E 5.4-1 Bei Prüfung mit Gestellung von fachkundiger Arbeitshilfe
und Prüfmitteln in geeigneter Form durch den Antragsteller
wird auf die folgenden Gebühren folgende Ermäßigung
gewährt:
a) gemäß der Schlüsselzahl 5.4.5.1 (Messanlagen auf
Tankwagen für Kraftstoffe und Brennstoffe) eine
Ermäßigung von 20 Prozent,
b) gemäß den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.4
(Kraftstoffzapfanlagen (außer für verflüssigte Gase)) und
gemäß der Schlüsselzahl 5.4.2.2 (Messanlagen für Milch)
eine Ermäßigung von 30 Prozent
c) gemäß den Schlüsselzahlen 5.4.1.5 und
5.4.1.6 (Kraftstoffanlagen für verflüssigte Gase) oder
5.4.5.3 bis 5.4.5.7 (weitere Messanlagen) eine Ermäßigung
von 50 Prozent.
E 5.4-2 Bei Vorlage von mindestens drei Messgeräten gleicher Art
und Größe wird auf die Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen
5.4.3.1 (Schmierölmessanlagen), 5.4.2.2 bis 5.4.2.4
(Messanlagen für Milch und Milchabgabeautomaten) oder
5.4.5.3 bis 5.4.5.7 (weitere Messanlagen) eine Ermäßigung
von 25 Prozent gewährt.
E 5.4-3 Bei Prüfung im Rahmen einer Rundfahrt wird auf die Gebühr
gemäß den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.4
(Kraftstoffzapfanlagen (außer für verflüssigte Gase)) und
5.4.3.1 (Schmierölmessanlagen) eine Ermäßigung von 20
Prozent gewährt.
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den
Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6, 5.4.2.2, 5.4.3.1, 5.4.5.1
bis 5.4.5.7 und 5.4.7.1 aufgeführten Messgerät ist eine
Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der
Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6,
5.4.2.2, 5.4.3.1, 5.4.5.1 bis 5.4.5.7 und 5.4.7.1 jeweils
aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das
Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis
5.4.1.6, 5.4.2.2, 5.4.3.1, 5.4.5.1 bis 5.4.5.7 und 5.4.7.1
jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu
erhebenden Rahmengebühr.
Schlüsselzahlen-
Sachgebiet
gruppe
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den
Schlüsselzahlen 5.4.1.7, 5.4.1.8, 5.4.2.1 oder 5.4.5.8
aufgeführten Messgerät oder Justagefaktor ist eine
Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.
Schlüsselzahlenuntergruppe 5.5: Messgeräte für
strömendes Wasser (ausgenommen Trommelzähler)
1. Eichung
Hinweis:
H 5.5-1 Die Gebühren für Zähler für Warm- und Heißwasser, die mit
Warmwasser geprüft werden, werden gemäß den
Schlüsselzahlen 7.2… erhoben.
H 5.5-2 Die Gebühren für Warmwasserzähler, die ausschließlich mit
Kaltwasser geprüft werden dürfen, werden gemäß den
Schlüsselzahlen 5.5... erhoben.
Verdrängungs- oder Strömungszähler für Kaltwasser
mit einem Dauerdurchfluss
(Q3)
mit einem Nenndurchfluss
Qn
5.5.1.1 bis (Q3) = 10 bis 6 m³/h 30,50
5.5.1.2 über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16 über 6 m³/h bis 10 m³/h 38,80
5.5.1.3 über (Q3) = 16 bis (Q3) = 63 über 10 m³/h bis 50 m³/h 93,20
5.5.1.4 über (Q3) = 63 bis (Q3) = 160 über 50 m³/h bis 100 m³/h 188,50
Bei Vorlage von mindestens 10
Stück, je Stück
mit einem Dauerdurchfluss
(Q3)
mit einem Nenndurchfluss
Qn
5.5.1.5 bis (Q3) = 10 bis 6 m³/h 18,20
5.5.1.6 über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16 über 6 m³/h bis 10 m³/h 25,10
Bei Vorlage von mindestens
100 Stück, je Stück
mit einem Dauerdurchfluss
(Q3)
mit einem Nenndurchfluss
Qn
5.5.1.7 bis (Q3) = 10 bis 6 m³/h 14,40
5.5.1.8 über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16 über 6 m³/h bis 10 m³/h 20,10
Schlüsselzahlen-
Sachgebiet
gruppe
5.5.1.9 Verbundwasserzähler (inklusive Umschalteinrichtung) Gebührensatz für
die jeweiligen
Zähler nach den
Schlüsselzahlen
5.5… zuzüglich
113,30
en
2. Befundprüfung
Verdrängungs- oder Strömungszähler für Kaltwasser
mit einem Dauerdurchfluss mit einem Nenndurchfluss
(Q3) Qn
5.5.6.1 bis (Q3) = 16 bis 10 m³/h, pro Stück 143,30
5.5.6.2 über (Q3) = 16 bis (Q3) = 160 über 10 m³/h bis 100 m³/h 416,60
5.5.6.3 über (Q3) = 160 über 100 m³/h nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahl
19.1…
Schlüsselzahlenuntergruppe 5.6: Volumenmessgeräte
für strömende Gase
1. Eichung von Volumengaszählern
(außer Gaszähler mit integrierter Temperaturumwertung,
Wirkdruckgaszähler, elektronische Gaszähler und Zähler,
die mit Hochdruckgas geprüft werden)
mit einem maximalen Durchfluss (Verbundgaszähler für
jeden Zähler)
5.6.1.1 bis 10 m³/h 32,80
5.6.1.2 über 10 m³/h bis 40 m³/h 88,00
5.6.1.3 über 40 m³/h bis 100 m³/h 191,10
5.6.1.4 über 100 m³/h bis 650 m³/h 360,60
5.6.1.5 über 650 m³/h bis 2 500 m³/h 566,40
bei Vorlage von mindestens 30 Stück, je Stück
5.6.1.6 bis 10 m³/h 25,30
5.6.1.7 über 10 m³/h bis 40 m³/h 37,70
bei Vorlage von mindestens 300 Stück, je Stück
5.6.1.8 bis 10 m³/h 23,20
2. Befundprüfung
(außer Gaszähler mit integrierter Temperaturumwertung,
Wirkdruckgaszähler, elektronischen Gaszähler und Zähler,
die mit Hochdruckgas geprüft werden)
Schlüsselzahlen-
Sachgebiet
gruppe
mit einem maximalen Durchfluss
5.6.1.9 bis 10 m³/h, pro Stück (Festgebühr) 167,70
5.6.1.10 über 10 m³/h, pro Stück nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1…
Eichung und Befundprüfung elektronische Gaszähler
5.6.2.1 bis 40 m³/h nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1...
5.6.2.2 über 40 m³/h bis 100 m³/h nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1...
5.6.2.3 über 100 m³/h bis 650 m³/h nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1...
5.6.2.4 über 650 m³/h bis 2 500 m³/h nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1...
Eichung und Befundprüfung von Wirkdruck-Gaszählern
5.6.8.1 Prüfung am Gebrauchsort nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1.2…
1. Eichung von Teilgeräten und Zusatzeinrichtungen
wie Temperatur- und Zustands-Mengenumwerter für
Gase
Temperatur-Mengenumwerter
5.6.9.1 Prüfung auf dem Prüfstand 208,70
5.6.9.2 Prüfung am Gebrauchsort 594,80
Zustands-Mengenumwerter
5.6.9.3 Prüfung auf dem Prüfstand 503,10
Schlüsselzahlen-
Sachgebiet
gruppe
5.6.9.4 Prüfung am Gebrauchsort 902,00
5.6.9.5 nur Betriebspunktprüfung am Gebrauchsort nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1.2…
Zusatzgebühren zu der Prüfung von Teilgeräten und
Zusatzeinrichtungen
5.6.9.6 ab der dritten Temperaturmessreihe, je Messreihe 195,30
5.6.9.7 für Höchstbelastungsanzeigegerät, im Zustands-
Mengenumwerter integriert
48,80
Elektronische Zusatzeinrichtungen
5.6.9.8 Prüfung nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1…
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an unter den
Schlüsselzahlen 5.6.9.1 bis 5.6.9.4, 5.6.9.6 oder 5.6.9.7
aufgeführten Teilgeräten oder Zusatzeinrichtungen ist eine
Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der
Teilgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den
Schlüsselzahlen 5.6.9.1 bis 5.6.9.4, 5.6.9.6 oder 5.6.9.7
jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze.
Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 5.6.9.1 bis
5.6.9.4, 5.6.9.6 oder 5.6.9.7 jeweils aufgeführten
Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden
Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem Zustands-
Mengenumwerter in Bezug auf die Betriebspunktprüfung
am Gebrauchsort (Schlüsselzahl 5.6.9.5) ist eine Zeitgebühr
gemäß § 4 zu erheben.
Für eine beendete Befundprüfung an einer unter der
Schlüsselzahl 5.6.9.8 aufgeführten Zusatzeinrichtung ist
eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.
Schlüsselzahlengruppe 6: Messgeräte zur Bestimmung
von Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität
Hinweise:
H 6.0-1 Die unter den Schlüsselzahlen 6.0.1.1 bis 6.0.4.1 und
6.0.7.1 aufgeführten Gebühren gelten für die Prüfung des
Basiszählers (bestehend aus einem Messwerk und einem
Tarifzählwerk).
Schlüsselzahlen-
Sachgebiet
gruppe
H 6.0-2 Bei Kombizählern, direkt oder als Messwandlerzähler
angeschlossen (z. B. Wirk- und Blindverbrauchszähler in
einem gemeinsamen Gehäuse), ist die Gebühr für jeden
vollständigen Basiszähler zu berechnen.
Eichung und Befundprüfung von Elektrizitätszählern
Direkt angeschlossene Elektrizitätszähler für Wirk-,
Blindoder Scheinverbrauch bis 1 kV Nennspannung
Eichung Einphasenwechselstromzähler
6.0.1.1 bei Vorlage von weniger als 20 Stück, je Stück 31,80
6.0.1.2 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück 21,50
Befundprüfung Einphasenwechselstromzähler
6.0.2.1 Befundprüfung von Einphasenwechselstromzählern, pro
Stück (Festgebühr)
169,20
Eichung Mehrphasenwechselstromzähler
6.0.3.1 bei Vorlage von weniger als 20 Stück, je Stück 34,30
6.0.3.2 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück 23,90
Befundprüfung Mehrphasenwechselstromzähler
6.0.4.1 Befundprüfung von Mehrphasenwechselstromzählern, pro
Stück (Festgebühr)
180,60
Eichung von Zusatzeinrichtungen zu
Elektrizitätszählern
Mehrtarifeinrichtung und Maximum-Tarifeinrichtung
je zusätzliches Zählwerk eines jeden Messkanals oder des
Leistungs-Tarifzählwerks
6.0.5.1 bei messtechnischer Prüfung 18,80
6.0.5.2 bei Funktionskontrolle 6,20
6.0.5.3 Energieüberverbrauchsmesswerk 18,80
Zusätzliche Prüfungen an Elektrizitätszählern und
Zusatzeinrichtungen im Rahmen der Eichung
6.0.6.1 Zusätzliche messtechnische Prüfpunkte oder Prüfungen, z.
B. zweite Energierichtung, Impulseingang oder
Impulsausgang, je Prüfung
6.0.6.2 Zusätzliche Funktionskontrollen sonstiger
Ausstattungsmerkmale, z. B. Rücklaufsperre,
Steuerausgang, Steuereingang, Resultatregister,
Datenschnittstelle (optisch, elektrisch),
Datenabspeicherung, Rückstellung (Kumulierung),
elektronische Anzeige, je Ausstattungsmerkmal
17,20
6,70
Schlüsselzahlen-
Sachgebiet
gruppe
Befundprüfung von Zusatzeinrichtungen von
Elektrizitätszählern (einschließlich zusätzlicher
Prüfungen)
Für Befundprüfungen der unter den Schlüsselzahlen
6.0.5… oder 6.0.6… aufgeführten Zusatzeinrichtungen
(einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzuführender
Prüfungen) sind Rahmengebühren zu erheben. Die für die
Eichung der Zusatzeinrichtungen (einschließlich
gegebenenfalls zusätzlich durchzuführender Prüfungen)
unter den Schlüsselzahlen 6.0.5… oder 6.0.6… jeweils
aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das
Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 6.0.5… oder
6.0.6… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze
der zu erhebenden Rahmengebühr.
6.0.6.3 Befundprüfungen weiterer Zusatzeinrichtungen zum
Beispiel SMGW
nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1…
Eichung von Messwandlerzählern
6.0.7.1 Messwandlerzähler 63,90
Befundprüfung bei Messwandlerzählern
Für eine beendete Befundprüfung an einem
Messwandlerzähler gemäß der Schlüsselzahl 6.0.7.1
(einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzuführender
Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die
Eichung der Messwandlerzähler (einschließlich
gegebenenfalls zusätzlich durchzuführender Prüfungen)
unter der Schlüsselzahl 6.0.7.1 aufgeführte Festgebühr ist
dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter der
Schlüsselzahl 6.0.7.1 aufgeführten Festgebühr ist die
Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Eichung und Befundprüfung von Messwandlern für
Elektrizität
6.5.1.1 Stromwandler nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1…
6.5.1.2 Spannungswandler nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1…
Eichung und Befundprüfung von Messgeräten und
Zusatzeinrichtungen im Anwendungsbereich
Elektromobilität
Schlüsselzahlen-
Sachgebiet
gruppe
6.6.1.1 Messgeräte und Zusatzeinrichtungen im
Anwendungsbereich Elektromobilität
nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1…
m
Schlüsselzahlengruppe 7: Messgeräte zur Bestimmung
der Wärmemenge (Wärme und Kälte in
Kreislaufsystemen)
1. Eichung
Hinweise:
H 7.2-1 Gebühren für Wärme- oder Kältezähler oder Teilgeräte, die
ausschließlich mit Kaltwasser geprüft werden, werden
gemäß den Schlüsselzahlen 5.5... erhoben.
H 7.2-2 Gebühren für Wärme- oder Kältezähler oder Teilgeräte, die
mit Kaltwasser und stichprobenweise mit Warmwasser
geprüft werden, werden hinsichtlich der mit Kaltwasser
durchgeführten Prüfungen gemäß den Schlüsselzahlen
5.5... und hinsichtlich der mit Warmwasser durchgeführten
Prüfungen gemäß den Schlüsselzahlen 7.2… erhoben.
H 7.2-3 Die Gebühr für Wärme- oder Kältezähler setzt sich aus den
Gebühren für die einzelnen Komponenten
(Durchflusssensor, Rechenwerk, Temperaturfühlerpaar)
zusammen.
H 7.2-4 Die Gebühr für kombinierte Kälte- und Wärmezähler setzt
sich zusammen aus den Gebühren für die einzelnen
Komponenten Durchflusssensor gemäß den
Schlüsselzahlen 7.2… oder gemäß den Schlüsselzahlen
5.5… sowie Rechenwerk gemäß den Schlüsselzahlen 7.3…
Teilgeräte
Durchflusssensoren
bei Prüfung mit Warm- oder Heißwasser mit
Nenndurchfluss von Qn bzw. qp
eine
7.2.1.1 bis 3 m³/h 79,20
7.2.1.2 über 3 m³/h bis 10 m³/h 106,70
7.2.1.3 über 10 m³/h bis 50 m³/h
bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück
248,50
7.2.1.4 bis 3 m³/h 55,90
7.2.1.5 über 3 m³/h bis 10 m³/h 84,40
7.2.1.6 über 10 m³/h bis 50 m³/h
bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück
180,60
7.2.1.7 bis 3 m³/h 47,40
Schlüsselzahlen-
Sachgebiet
gruppe
7.2.1.8 über 3 m³/h bis 10 m³/h 78,70
Elektronische Rechenwerke bei Kälte- oder
Wärmezählern (ohne Temperaturfühlerpaare)
7.3.1.1 elektronische Rechenwerke bei Kälte- oder Wärmezählern 98,60
7.3.1.2 bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück 46,10
7.3.1.3 bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück 19,60
Elektronische Rechenwerke von kombinierten
Kälte- und Wärmezählern (ohne
Temperaturfühlerpaare)
7.3.2.1 elektronische Rechenwerke von kombinierten Kälte- und
Wärmezählern
239,80
7.3.2.2 bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück 118,70
Temperaturfühlerpaar
7.4.1.1 Temperaturfühlerpaar 72,70
7.4.1.2 bei Vorlage von mindestens zehn Paaren, je Paar 42,30
7.4.1.3 bei Vorlage von mindestens 100 Paaren, je Paar 23,90
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den
Schlüsselzahlen 7.2…, 7.3… oder 7.4… aufgeführten
Teilgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die
Eichung der Teilgeräte unter den Schlüsselzahlen 7.2…,
7.3… oder 7.4… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei
die Untergrenze. Das Zweifache der unter den
Schlüsselzahlen 7.2…, 7.3… oder 7.4… jeweils
aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu
erhebenden Rahmengebühr.
Schlüsselzahlengruppe 8: Messgeräte zur Bestimmung
von Dichte oder Massenanteil oder
Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von
Flüssigkeiten
1. Eichung
Hinweis:
H 8-1 Die Gebühr für die Prüfung von eingebauten Thermometern
wird gemäß den betreffenden Schlüsselzahlen der
Schlüsselzahlengruppe 3 (zusätzlich) erhoben.
Senkwaagen (Aräometer) zur Bestimmung der Dichte,
des Alkoholgehalts oder des Massegehalts an
Saccharose
Schlüsselzahlen-
Sachgebiet
gruppe
8.1.1.1 Prüfung nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1…
Weitere Messgeräte zur Bestimmung der Dichte
8.1.6.1 Pyknometer (ohne Skale) nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1…
8.2.1.1 Tauchkörper (Dichtekugel) nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1…
8.4.1.1 Flüssigkeits-Dichtemessgeräte nach dem Schwingerprinzip 410,80
Hinweis:
H 8-2 Sofern die für die Eichung erforderlichen
Referenzflüssigkeiten nicht durch den Antragsteller zur
Verfügung gestellt werden, sondern durch die zuständige
Stelle, sind die Kosten als Auslagen nach § 6 MessEGebV
zusätzlich zu erheben.
Fettgehaltsmessgeräte (Butyrometer) für Milch
8.5.1.1 Prüfung nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1…
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der
Schlüsselzahl 8.4.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine
Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der
Messgeräte unter der Schlüsselzahl 8.4.1.1 jeweils
aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das
Zweifache der unter der Schlüsselzahl 8.4.1.1 jeweils
aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu
erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den
Schlüsselzahlen 8.1.1.1, 8.1.6.1, 8.2.1.1 oder 8.5.1.1
aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu
erheben.
Schlüsselzahlengruppe 9: Einzelne Messgeräte zur
Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder
Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von
anderen Medien als Flüssigkeiten
Schlüsselzahlengruppe
Sachgebiet
1. Eichung
r
en
Getreideprober
Hinweis:
H 9.1-1 Die Gebühren gemäß den Schlüsselzahlen 9.1... beziehen
sich nur auf die Bestimmung des Volumens des
Chondrometers (ohne Präzisionswaage und Gewichte).
9.1.1.1 Viertelliterprober 224,70
9.1.1.2 Literprober 224,70
Elektrische Geräte zur Bestimmung des Feuchtegehalts
von Getreide und Ölfrüchten
Hinweis:
H 9.2-1 Die Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 9.2… schließt die
Prüfung des Schroters und der Prüfsiebe ein.
9.2.1.1 Prüfung des Messgerätes einschließlich bis zu 2
Fruchtarten, 2 Kalibrationen oder 2 Messzellen
280,20
9.2.1.2 Prüfung jeder weiteren Fruchtart, Kalibration oder Messzelle
zum Messgerät, auch bei Wiederholungsprüfungen
49,70
Atemalkohol-Messgerät
9.3.1.1 Prüfung nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahl
19.1…
Fettgehaltsmessgeräte (Butyrometer) für
Milcherzeugnisse
9.4.1.1 Prüfung 8,40
Vollautomatische Messgeräte zur Bestimmung des
Muskelfleischanteils, die den Muskelfleischanteil als
einen Massenanteil aufgrund verschiedener
Messgrößen ermitteln (Choirometer)
Hinweis:
H 9.5-1 Die Gebühren für halbautomatische Längenmessgeräte zu
Bestimmung des Muskelfleischanteils (Choirometer)
werden gemäß den Schlüsselzahlen 1.3… erhoben.
9.5.1.1 vollautomatische Choirometer inklusive Prüfung der
Messsonden
776,10
9.5.1.2 bei der Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen
Stelle
543,30
9.5.1.3 jede weitere Prüfung eines Druckers am nichtinvasiven
Choirometer
48,80
Schlüsselzahlen-
Sachgebiet
gruppe
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den
Schlüsselzahlen 9.1…, 9.2…, 9.4.1.1 oder 9.5…
aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten
Zusatzeinrichtung ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die
für die Eichung der Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen
unter den Schlüsselzahlen 9.1…, 9.2…, 9.4.1.1 oder 9.5…
jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze.
Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 9.1…, 9.2…,
9.4.1.1 oder 9.5… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die
Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der
Schlüsselzahl 9.3.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine
Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.
Schlüsselzahlengruppe 10: Messgeräte zur
en
en
der
oder
Bestimmung von sonstigen Messgrößen bei
Lieferung von strömenden Flüssigkeiten
strömenden Gasen
1. Eichung
Brennwertwertmessgerät
10.1.1.1 Prüfung nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahl
19.1…
Mengenumwerter für Gas
Brennwertmengenumwerter
10.2.1.1 Prüfung am Gebrauchsort
Zusatzgebühren zu der Prüfung
Brennwertmengenumwertern
von
947,90
10.2.1.3 ab der dritten Temperaturmessreihe, je Messreihe 195,30
10.2.1.4 für Höchstbelastungsanzeigegerät,
Brennwertmengenumwerter integriert
im 48,80
Elektronische Zusatzeinrichtungen für Gas
10.3.1.1 Prüfung nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahl
19.1…
Gasbeschaffenheitsmessgeräte
Schlüsselzahlen-
Sachgebiet
gruppe
10.4.1.1 Prüfung nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1…
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an unter den
Schlüsselzahlen 10.2.1.1, 10.2.1.3 oder 10.2.1.4
aufgeführten Messgeräten oder Zusatzeinrichtungen ist
eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung des
Messgerätes oder der Zusatzeinrichtung unter den
Schlüsselzahlen 10.2.1.1, 10.2.1.3 oder 10.2.1.4
aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das
Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 10.2.1.1, 10.2.1.3
oder 10.2.1.4 aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze
der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den
Schlüsselzahlen 10.1.1.1, 10.3.1.1 oder 10.4.1.1
aufgeführten Messgerät oder Zusatzeinrichtung ist eine
Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.
Schlüsselzahlengruppe 11: Messgeräte zur
Bestimmung des Schalldruckpegels und daraus
abgeleiteter Messgrößen
1. Eichung
11.1.1.1 Grundgebühr für jedes geprüfte Messgerät
(Schallpegelmesser)
11.1.2.1 Grundeigenschaften nach DIN EN 651 / IEC
60651 (Frequenzgang, Peak, Gleichrichtung,
Zeitbewertungen außer Impuls, Übersteuerung, Linearität)
11.1.2.2 Grundeigenschaften nach DIN EN 61672 (Justierung, f-
Bewertung, Rauschen, f- und t-Bewertung bei 1 kHz,
Linearität, Tonimpulse, Übersteuerung)
133,20
709,40
567,40
Zusatzgebühren für weitere Prüfpunkte
11.1.3.1 Zeitbewertung Impuls 253,90
11.1.3.2 C-bewerteter Spitzenschallpegel 122,20
11.1.3.3 Bildung des zeitlichen Mittelwertes (äquivalenter
Schalldruckpegel und Schallexpositionspegel)
399,00
11.1.3.4 Taktmaximalpegel 155,50
11.1.3.5 AI-bewerteter Mittelungspegel 177,30
11.1.3.6 Pegelhäufigkeitsverteilung (Percentilpegel) 177,30
Zusätzliche Prüfungen bei Schallpegelmessern mit
akustischen Signalen
Schlüsselzahlengruppe
Sachgebiet
11.1.4.1 akustische Prüfung eines Mikrofons 158,60
11.1.4.2
11.2.1.1
je zusätzliche akustische Messung für Zubehör (z.
Windschirm, Adapter)
Weiteres Messgerät
B.
Schallkalibrator
72,70
267,10
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den
Schlüsselzahlen 11.1… oder 11.2.1.1 aufgeführten
Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die
Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 11.1…
oder 11.2.1.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die
Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen
11.1… oder 11.2.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die
Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Schlüsselzahlengruppe 12: Messgeräte zur
k
Bestimmung von Messgrößen im öffentlichen Verkehr
1. Eichung
Radlastwaagen und Geschwindigkeitsmessgeräte für
die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs
12.1.1.1 Radlastwaagen für Einzelradlast 188,30
12.1.1.2 Radlastwaagen für paarweise Radlast, pro Stüc 205,80
12.1.1.3 Radlastwaagen für Einzelradlast (als Mehrbereichs- und
Mehrteilungswaagen)
247,50
12.1.1.4 Radlastwaagen für paarweise Radlast (als Mehrbereichs-
und Mehrteilungswaagen), pro Stück
271,20
12.1.2.1 Laser-Geschwindigkeitsmessgerät 235,10
12.1.2.2 Handlasermessgeräte (Laserpistolen) 115,80
12.1.3.1 Einseitensensor-Geschwindigkeitsmessanlage 679,20
12.1.4.1 Lichtschranken-Geschwindigkeitsmessanlage nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1…
12.1.5.1 Radar-Geschwindigkeitsmessanlage 551,80
12.1.5.2 jede weitere Prüfung einer Fahrzeugeinbauvariante der
Radar-Geschwindigkeitsmessanlage
nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1…
12.1.6.1 Nachfahr-Geschwindigkeitsmessanlage 698,50
Schlüsselzahlen-
Sachgebiet
gruppe
12.1.7.1 Rollenprüfstand für Zweiräder nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1…
Vorprüfungen bei Eichung und zusätzliche Prüfung bei
Befundprüfung von Geschwindigkeitsmessgeräten
12.1.8.1 Messeinschub für Sensoren in der Fahrbahn 119,10
12.1.9.1 Messstelle für Geschwindigkeitsüberwachung 441,20
Stoppuhren für die amtliche Überwachung des
öffentlichen Verkehrs
12.3.1.1 Stoppuhren 50,40
Messgeräte zur Ermittlung des Beförderungsentgelts in
Taxen
12.4.1.1 Taxameter einschließlich Wegstreckensignalgeber in Taxen 135,20
12.4.2.1 Überprüfung der Programmierung von Tarifen bei
Taxametern nach der ersten Tarifprüfung (Wiederholung
einer Taxentarifprüfung) nach § 37 Absatz 1 der Mess- und
Eichverordnung i. V. m. den Regeln des REA (§ 46 des
Mess- und Eichgesetzes)
Weitere Messgeräte zur amtlichen Überwachung des
öffentlichen Verkehrs
nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1…
12.5.1.1 Kfz-Abstandsmessgerät 698,70
12.5.2.1 Rotlichtüberwachungsanlage 236,10
12.5.2.2 Messstelle für Rotlichtüberwachung 713,10
12.5.2.4 Messstelle für Geschwindigkeits- und Rotlichtüberwachung
(Kombigerät)
12.5.2.5 Section-Control (Messung der
Durchschnittsgeschwindigkeit von Fahrzeugen auf einem
Streckenabschnitt)
nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1…
nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1…
Messgeräte zur Ermittlung des Entgelts bei
Mietkraftfahrzeugen
12.5.3.1 Wegstreckenzähler (nicht serienmäßig eingebaut) 125,00
Zusatzgebühren
12.6.1.2 für zusätzliche Komponenten an Messgeräten zur
Verkehrsüberwachung, wie z. B. WVZ-Rechner und
Kameras
2. Befundprüfung
nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1…
Schlüsselzahlen-
Sachgebiet
gruppe
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den
Schlüsselzahlen 12.1.1.1 bis 12.1.3.1, 12.1.5.1, 12.1.6.1,
12.1.8.1, 12.1.9.1, 12.3.1.1, 12.4.1.1, 12.5.1.1, 12.5.2.1,
12.5.2.2 oder 12.5.3.1 aufgeführten Messgerät (inklusive
Messeinschübe und Messstellen) ist eine Rahmengebühr
zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte (inklusive
Messeinschübe und Messstellen) unter den
Schlüsselzahlen 12.1.1.1 bis 12.1.3.1, 12.1.5.1, 12.1.6.1,
12.1.8.1, 12.1.9.1, 12.3.1.1, 12.4.1.1, 12.5.1.1, 12.5.2.1,
12.5.2.2 oder 12.5.3.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist
dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den
Schlüsselzahlen 12.1.1.1 bis 12.1.3.1, 12.1.5.1, 12.1.6.1,
12.1.8.1, 12.1.9.1, 12.3.1.1, 12.4.1.1, 12.5.1.1, 12.5.2.1,
12.5.2.2 oder 12.5.3.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist
die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der
Schlüsselzahl 12.1.4.1, 12.1.5.2, 12.1.7.1, 12.5.2.4,
12.5.2.5 oder 12.6.1.2 aufgeführten Messgerät ist eine
Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.
Schlüsselzahlengruppe 13: Messgeräte zur
Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung
1. Eichung
Personendosimeter zur Bestimmung der
Personendosis und ortsveränderliche Ortsdosimeter
zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und Ortsdosis
13.1.1.1 Messgerätegrundgebühr 97,20
13.1.1.2 Zusatzgebühr für jeden im Strahlenfeld geprüften
Messpunkt
71,30
13.1.1.3 Zusatzgebühr für jeden elektrisch geprüften Messpunkt 6,50
13.1.1.4 Stabdosimeter 37,50
Diagnostikdosimeter zur Bestimmung der Luftkerma,
der Luftkermaleistung und des Luftkerma-
Längenprodukts
13.1.2.1 Diagnostikdosimeter nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1…
Ortsfeste Ortsdosimeter zur Bestimmung der
Ortsdosisleistung und Ortsdosis
13.1.3.1 Ortsfeste Ortsdosimeter nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1…
Radioaktive Kontrollvorrichtungen
Schlüsselzahlen-
Sachgebiet
gruppe
13.3.1.1 Radioaktive Kontrollvorrichtung für individuell zugeordnete
Dosimeter, je zugeordnetes Dosimeter
nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1…
nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1…
13.3.1.3 für jede pro Messposition durchgeführte Messung nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1…
Weitere Prüfung bei Eichung von Dosimetern
13.4.1.1 Prüfung der Unterlagen von Kontrollmessungen an
Dosimetern mit radioaktiven Kontrollvorrichtungen zur
Verlängerung der Eichfrist gemäß § 34 Absatz 1
Nummer 1 i. V. m. Anlage 7 Nummer 13.1 der Mess- und
Eichverordnung
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den
Schlüsselzahlen 13.1.1… aufgeführten Messgerät oder
einer aufgeführten Maßverkörperung (einschließlich
zusätzlicher Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu
erheben. Die für die Eichung der Messgeräte oder
Maßverkörperungen unter den Schlüsselzahlen 13.1.1…
aufgeführten Messgeräte oder Maßverkörperungen
(einschließlich zusätzlicher Prüfungen) jeweils aufgeführte
Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der
unter den Schlüsselzahlen 13.1.1… jeweils aufgeführten
Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden
Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den
Schlüsselzahlen 13.1.2.1, 13.1.3.1 oder 13.3.1...
aufgeführten Messgeräten ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu
erheben.
II. Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
Schlüsselzahlengruppe 14: Entscheidungen über die
nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1…
13.3.1.2 Radioaktive Kontrollvorrichtung für eine Bauart von
Dosimetern, je Bauart
Verwendung von Messgeräten sowie über die
Befugniserteilung an Instandsetzer aufgrund von
Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der
Mess- und Eichverordnung
Weiterverwendung von Messgeräten,
Eichfristverlängerung inklusive Stichprobenprüfung
Schlüsselzahlen-
Sachgebiet
gruppe
14.1.1.1 Bearbeitung eines Antrags und Entscheidung über die
Gestattung zur Weiterverwendung eines Messgerätes bei
Antragstellung innerhalb der letzten 10 Wochen vor Ende
der Eichfrist gemäß § 38 Satz 2 des Mess- und
Eichgesetzes
44,40
14.2.1.1 Bearbeitung eines Antrags und Entscheidung über die
Verlängerung der Eichfrist aufgrund von
Stichprobenverfahren gemäß § 35 der Mess- und
Eichverordnung zzgl. Stichprobenprüfung gemäß der
Schlüsselzahl 14.2.1.2, je Los
14.2.1.2 Stichprobenprüfung zur Verlängerung der Eichfrist gemäß
§ 35 der Mess- und Eichverordnung, je Los
14.2.1.3 Überwachung einer Prüfenden Stelle während der
Stichprobenprüfung und Treffen von Festlegungen zur
Bestimmung einer Stichprobe nach § 35 Satz 3
Nummer 6 der Mess- und Eichverordnung
Ausnahmen für geschlossene Grundstücksnutzung
14.3.1.1 Bearbeitung und Entscheidung über einen Antrag auf
Erteilung einer Befreiung gemäß § 35 des Mess- und
Eichgesetzes
367,20
nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1…
nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1…
nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1…
14.3.1.2 Ortsbegehung nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1.2…
14.3.1.3 Änderung eines Antrages auf Befreiung oder Änderung
einer Entscheidung über die Befreiung nach § 35 des Mess-
und Eichgesetzes
Aktualisierung der Software
14.4.1.2 Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung gemäß
§ 37 Absatz 6 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 der
Mess- und Eichverordnung pro Bauart zzgl.
Stichprobenprüfung gemäß Schlüsselzahl 14.4.1.3 nach
Erteilung einer vorläufigen Genehmigung
14.4.1.3 Stichprobenprüfung gemäß § 37 Absatz 6 Satz 2
Nummer 4 des Mess- und Eichgesetzes
Instandsetzer
nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1…
nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1.1…
nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1…
Schlüsselzahlen-
Sachgebiet
gruppe
14.5.1.1 Bearbeitung eines Antrages und Entscheidung über die
Befugniserteilung an Instandsetzer sowie Änderung,
Rücknahme oder Widerruf einer erteilten Befugnis an
Instandsetzer gemäß den §§ 54 und 55 der Mess- und
Eichverordnung, soweit der Instandsetzer dies veranlasst
oder zu vertreten hat
nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1…
14.5.1.2 Regelmäßige Überprüfung einer erteilten Befugnis an
Instandsetzer nach § 54 Absatz 4 der Mess- und
Eichverordnung
Schlüsselzahlengruppe 15: Überwachung von
Messgeräten, sonstigen Messgeräten und Messwerten
sowie Erlass von daraus gegebenenfalls resultierenden
Maßnahmen der zuständigen Landesbehörden nach
dem Mess- und Eichgesetz und der Mess- und
Eichverordnung
15.1.1.1 Überwachung von Messgeräten und sonstigen
Messgeräten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und
Eichgesetzes
15.1.1.2 Erlass von Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 des Mess-
und Eichgesetzes aufgrund der Prüfung gemäß § 50
Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes
15.2.1.1 Überwachung der Verwendung von Messgeräten und
Messwerten gemäß § 54 Absatz 1 und 3 des Mess- und
Eichgesetzes i. V. m. § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und
2 des Mess- und Eichgesetzes
15.2.1.2 Erlass von Maßnahmen der Verwendungsüberwachung
gemäß § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 6 des Mess- und
Eichgesetzes
15.3.1.1 Überwachung von Arbeiten an geeichten Messgeräten
nach § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a und
b des Mess- und Eichgesetzes
15.4.1.1 Entscheidung über die Genehmigung und Überwachung
von Gasbeschaffenheitsverfolgungssystemen bzw.
Gasbeschaffenheitszuordnungssystemen für die
Bestimmung des Brennwertes und weiterer
Beschaffenheitswerte von Gas gemäß § 25 Satz 1
Nummer 4 der Mess- und Eichverordnung
nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1…
nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1…
nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1…
nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1…
nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1…
nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1…
nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1…
Schlüsselzahlen-
Sachgebiet
gruppe
Schlüsselzahlengruppe 16: Marktüberwachung in Bezug
auf Fertigpackungen, andere Verkaufseinheiten und
Maßbehältnisse
Hinweis:
H 16-1 Erfolgt bei Obst und Gemüse oder Backwaren ohne
Vorverpackungen gemäß den §§ 17 und 18 der
Fertigpackungsverordnung die letzte abgeschlossene
Marktüberwachung ohne Beanstandung, dann sind im
gleichen Kalenderjahr weitere beanstandungsfreie
Marktüberwachungen bei diesen Lebensmitteln ohne
Vorverpackungen vom selben Herstellungsort und beim
selben Verantwortlichen gebührenfrei.
1. Stichprobenprüfungen und Vollprüfungen anderer
Verkaufseinheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und
Eichgesetzes, hier bei Backwaren ohne Vorverpackung
gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 18 jeweils
i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung
Hinweis:
H 16.0-1 Die Höhe der Gebühren der Schlüsselzahlengruppe 16.0…
bestimmt sich bei Stichprobenprüfungen und Vollprüfungen
unabhängig von der Anzahl der Lose oder Vollprüfungen
ausschließlich nach der Gesamtanzahl der geprüften
Backwaren
16.0.1.1 von zehn bis zu 25 Backwaren ohne Vorverpackung 159,60
16.0.1.2 von 26 bis zu 50 Backwaren ohne Vorverpackung 185,30
16.0.1.3 von 51 bis zu 100 Backwaren ohne Vorverpackung 237,30
16.0.1.4 von 101 bis zu 150 Backwaren ohne Vorverpackung 285,50
16.0.1.5 von 151 bis zu 250 Backwaren ohne Vorverpackung 333,90
16.0.1.6 über 250 Backwaren ohne Vorverpackung 401,30
2. Stichprobenprüfungen bei Fertigpackungen und
anderen Verkaufseinheiten gemäß § 50 Absatz 1 des
Mess- und Eichgesetzes
a) Prüfung bei Fertigpackungen gleicher
Nennfüllmenge (ausgenommen Sonderfälle)
gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie
insbesondere § 9 jeweils i. V. m. Anlage 3 der
Fertigpackungsverordnung bzw. gemäß § 40 Absatz 1
und 2 sowie insbesondere § 10 jeweils i. V. m. Anlage 3
der Fertigpackungsverordnung
Prüfung bei offenen Packungen gleicher
Nennfüllmenge (ausgenommen Sonderfälle)
gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 29 jeweils i. V. m.
den Anlagen 3 und 5 der Fertigpackungsverordnung
Schlüsselzahlen-
Sachgebiet
gruppe
Prüfung bei Verkaufseinheiten ohne Umhüllung
gleichen Nenngewichts gemäß § 40 Absatz 1 und
2 sowie § 30 i. V. m. Anlage 3 der
Fertigpackungsverordnung
nicht-zerstörende Prüfung bei einer normalen Einfach-
Stichprobenprüfung gemäß Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe
a und bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los)
16.1.1.1 bis zu 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 334,50
16.1.1.2 von 51 bis zu 80 Fertigpackungen oder anderen
Verkaufseinheiten
16.1.1.3 von 81 bis 125 Fertigpackungen oder anderen
Verkaufseinheiten
369,80
418,30
16.1.1.4 über 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 461,10
zerstörende Prüfung bei Einfach-Stichprobenprüfung mit
vermindertem Stichprobenumfang bei Berücksichtigung
jedes Taraeinzelwertes gemäß Anlage 3 Nummer 3
Buchstabe c oder 3 Buchstabe e (Gebühr je Los) von
16.1.2.1 bis zu acht Fertigpackungen oder anderen
Verkaufseinheiten
16.1.2.2 von neun bis zu 13 Fertigpackungen oder anderen
Verkaufseinheiten
16.1.2.3 von 14 bis zu 20 Fertigpackungen oder anderen
Verkaufseinheiten
353,70
426,90
488,70
16.1.2.4 über 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 549,20
nicht-zerstörende Prüfung bei einer normalen Einfach-
Stichprobenprüfung bei Berücksichtigung jedes
Taraeinzelwertes gemäß Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe a
und bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los)
16.1.3.1 bis zu 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1…
16.1.3.2 von 51 bis zu 80 Fertigpackungen oder anderen
Verkaufseinheiten
16.1.3.3 von 81 bis zu 125 Fertigpackungen oder anderen
Verkaufseinheiten
nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1…
nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1…
Schlüsselzahlen-
Sachgebiet
gruppe
16.1.3.4 über 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1…
zerstörende Prüfung bei Abtropfgewichtskennzeichnung
nach Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe d i. V. m. Anlage 3
Nummer 7 Buchstabe d bei einem Umfang der Stichprobe
(Gebühr je Los)
16.1.4.1 bis zu acht Fertigpackungen 489,20
16.1.4.2 von neun bis zu 13 Fertigpackungen 576,50
16.1.4.3 von 14 bis zu 20 Fertigpackungen 604,40
16.1.4.4 über 20 Fertigpackungen 632,20
zerstörende Prüfung nach Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe
c mittels Deglasieren, bei einem Umfang der Stichprobe
(Gebühr je Los)
16.1.5.1 bis zu acht Fertigpackungen nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1…
16.1.5.2 von neun bis zu 13 Fertigpackungen nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1…
16.1.5.3 von 14 bis zu 20 Fertigpackungen nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1…
16.1.5.4 über 20 Fertigpackungen nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1…
b) Prüfung bei Fertigpackungen ungleicher
Nennfüllmenge (ausgenommen Sonderfälle)
gemäß § 40 Absatz 1 und 2, den §§ 31 und 32 sowie
der Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung
Prüfung bei offenen Packungen ungleicher
Nennfüllmenge (ausgenommen Sonderfälle)
gemäß § 14 Absatz 2 und 3, den §§ 17 und 29 sowie
der Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 5 der
Fertigpackungsverordnung
Schlüsselzahlen-
Sachgebiet
gruppe
16.2.1.1 Prüfung bei ungleicher Nennfüllmenge nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1…
c) Vollprüfungen bei Fertigpackungen gleicher
Nennfüllmenge gemäß § 40 Absatz 1 und 2 i. V.
m. Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und den §§ 9 und
10 der Fertigpackungsverordnung
Vollprüfungen bei offenen Packungen gleicher
Nennfüllmenge gemäß den §§ 40 Absatz 1 und 2 und 29
i. V. m. Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und den
§§ 9 und 10 der Fertigpackungsverordnung
Vollprüfungen von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung
gleichen Nenngewichts gemäß § 40 Absatz 1 und
2 und § 30 i. V. m. Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b der
Fertigpackungsverordnung
Vollprüfung (bis maximal 99 Fertigpackungen oder andere
Verkaufseinheiten, Gebühr je Vollprüfung)
16.3.1.1 von zehn bis zu 25 Fertigpackungen oder anderen
Verkaufseinheiten
16.3.1.2 von 26 bis zu 50 Fertigpackungen oder anderen
Verkaufseinheiten
165,60
180,50
16.3.1.3 über 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 237,30
d) Prüfungen von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung
gleicher Nennlänge oder gleicher Nennfläche
gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 30 Absatz 1 bis 4 i.
V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung
16.4.1.1 sofern die Länge bis zu 1 m beträgt oder die Fläche durch
einfache Multiplikation von Längen messbar ist (je Los)
sofern die Länge über 1 m beträgt oder die Fläche
ausgemessen werden muss (je Los)
nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1…
nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1…
16.4.2.1 bis zu acht anderen Verkaufseinheiten nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1…
Schlüsselzahlen-
Sachgebiet
gruppe
16.4.2.2 von neun bis zu 13 anderen Verkaufseinheiten nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1…
16.4.2.3 von 14 bis zu 20 anderen Verkaufseinheiten nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1…
16.4.2.4 über 20 anderen Verkaufseinheiten nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1…
3. Sonderfälle
a) Überprüfung der Maßbehältnisse gemäß § 40
Absatz 3, den §§ 35 und 37 sowie insbesondere § 36 i.
V. m. Anlage 6 der Fertigpackungsverordnung
16.5.2.1 in Hersteller- und Einfuhrbetrieben, je Los 624,10
b) Stichprobenprüfung von Fertigpackungen, deren
Inhalt nach Stückzahl gekennzeichnet ist, durch
Zählung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und
Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie den
§§ 24 und 26 i. V. m. Anlage 4 der
Fertigpackungsverordnung
Stichprobenprüfung von offenen Packungen, deren
Inhalt nach Stückzahl gekennzeichnet ist, durch
Zählung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und
Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie den
§§ 26 und 29 i. V. m. Anlage 4 der
Fertigpackungsverordnung
Stichprobenprüfung von Fertigpackungen, deren Inhalt
nach Länge oder Fläche gekennzeichnet ist, durch
Längen- oder Flächenmessung gemäß § 50
Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40
Absatz 1 und 2 sowie § 28 der
Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1 des
Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 sowie
den §§ 28 und 32 Absatz 2 i. V. m. Anlage 4 der
Fertigpackungsverordnung
Stichprobenprüfung bei offenen Packungen (gleicher
oder ungleicher Nennfüllmenge), deren Inhalt nach
Länge oder Fläche gekennzeichnet ist, durch
Längen- oder Flächenmessung gemäß § 50
Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40
Absatz 1 und 2 sowie § 28 i. V. m. Anlage 4 und § 29 der
Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1 des
Schlüsselzahlen-
Sachgebiet
gruppe
Mess- und Eichgesetzes i. V. m. den §§ 28, 29 und 31 der
Fertigpackungsverordnung
16.6.1.1 sofern die Stückzahl bis zu 20 oder die Länge bis zu 1 m
beträgt oder die Fläche durch einfache Multiplikation von
Längen messbar ist (je Los)
sofern die Stückzahl über 20 oder die Länge über 1 m
beträgt oder die Fläche ausgemessen werden muss (je Los)
16.6.2.1 bis zu acht Fertigpackungen oder anderen
Verkaufseinheiten
16.6.2.2 von neun bis zu 13 Fertigpackungen oder anderen
Verkaufseinheiten
16.6.2.3 von 14 bis zu 20 Fertigpackungen oder anderen
Verkaufseinheiten
218,90
273,30
369,80
487,10
16.6.2.4 über 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 654,30
c) Prüfung von Fertigpackungen mit Düngemitteln, EG-
Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen oder sonstigen
Stoffen gemäß Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe f der
Fertigpackungsverordnung
16.6.3.1 Prüfung von 20 Stück nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1…
4. Prüfung auf Verkehrsfähigkeit bei Fertigpackungen
oder anderen Verkaufseinheiten
16.6.4.1 bei Losgrößen unter zehn Fertigpackungen oder andere
Verkaufseinheiten gemäß § 9 Absatz 4 der
Fertigpackungsverordnung (Gewicht oder Volumen).
16.6.4.2 bei Losgrößen unter 26 Fertigpackungen oder andere
Verkaufseinheiten nach § 26 FPackV (Stückzahl)
16.6.4.3 bei Losgrößen unter 26 Fertigpackungen oder andere
Verkaufseinheiten nach § 28 FPackV (Länge oder Fläche)
nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1…
nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1…
nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1…
Schlüsselzahlen-
Sachgebiet
gruppe
16.6.4.4 bei Fertigpackungen oder andere Verkaufseinheiten nach
§ 34 Absatz 3, 4, 5 FPackV (Fertigpackungen mit
Füllmengen von mehr als 10 Kilogramm oder mehr als 10
Liter).
nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1…
5. Weitere Prüfungen
a) Bestimmung der Dichte des Füllgutes bei
Stichprobenprüfungen von Fertigpackungen gleicher
Nennfüllmenge gemäß § 40 Absatz 1 und 2 i. V.
m. Anlage 3 Nummer 4 Buchstabe c der
Fertigpackungsverordnung
16.7.1.1 Dichtebestimmung nach dem Schwingerprinzip ohne
Zusatzinstallation
16.7.1.2 Dichtebestimmung nach dem Schwingerprinzip mit
Zusatzinstallation
nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1…
nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1…
16.7.1.3 Dichtebestimmung nicht nach dem Schwingerprinzip nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1…
b) Bestimmung des Trocknungsverlustes bei
Textilerzeugnissen bei Stichprobenprüfungen von
Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 40
Absatz 1 und 2 i. V. m. Anlage 3 Nummer 5 Buchstabe
c der Fertigpackungsverordnung oder von
Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gemäß § 30 i. V.
m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung
16.7.2.1 Bestimmung des mittleren Trocknungsverlustes 230,40
c) Bestimmung des mittleren Stück-, Längen-
,Flächengewichtes, der mittleren Feinheit von Garnen
sowie der mittleren feuchtigkeitsbedingten
Längenänderung von Garnen bei
Stichprobenprüfungen von Fertigpackungen gleicher
Nennfüllmenge gemäß § 40 Absatz 1 und 2 i. V.
m. Anlage 4 Nummer 5 Buchstabe b, c und d und
Nummer 6 der Fertigpackungsverordnung oder von
anderen Verkaufseinheiten gemäß § 30 i. V. m. Anlage 4
Nummer 7 der Fertigpackungsverordnung
Bestimmung (je Stichprobe)
16.7.3.1 des mittleren Stückgewichtes 97,20
16.7.3.2 des mittleren Längengewichtes 115,40
16.7.3.3 des mittleren Flächengewichtes 86,60
Schlüsselzahlen-
Sachgebiet
gruppe
16.7.3.4 der mittleren Feinheit von Garnen 230,40
16.7.3.5 der mittleren feuchtigkeitsbedingten Längenänderung von
Garnen
d) Überprüfung betrieblicher Kontroll- und
Dokumentationspflichten nach § 41 Absatz 1 und
2 Fertigpackungsverordnung
bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit
Gewichts- oder Volumenkennzeichnung nach § 41
Absatz 1 Fertigpackungsverordnung oder bei
Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit
Kennzeichnung nach Stückzahl, Länge oder Fläche
gemäß § 41 Absatz 2 der Fertigpackungsverordnung
bei offenen Packungen gemäß § 14 Absatz 2, und § 29
der Fertigpackungsverordnung
bei Obst und Gemüse ohne Vorverpackung
230,40
gemäß § 17 Absatz 4 sowie bei Backwaren ohne
Vorverpackung gemäß § 18 Absatz 5
bei Verkaufseinheiten ohne Umhüllung
gemäß § 30 Absatz 5 der Fertigpackungsverordnung
16.7.4.1 Dauer der Kontrolle > 15 Minuten nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1…
6. Ausnahmen von Mess-, Kontroll- und
Dokumentationspflichten gemäß § 41 Absatz 5 der
Fertigpackungsverordnung
16.7.5.1 Bearbeitung eines Antrages und Entscheidung 134,10
7. Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 und 3 des
Mess- und Eichgesetzes
16.8.1.1 Treffen von Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 und 3 des
Mess- und Eichgesetzes aufgrund der Prüfung gemäß § 50
Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes
8. Bei Beanstandungen gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 1
bis 3, § 11 Absatz 2, § 17 Absatz 1, 2 und 5, § 18
Absatz 1 bis 3 und 6, § 29 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, § 30
Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 31 Nummer 1 bis 3, § 34
Absatz 2 Nummer 1 bis 3, § 35 und § 38 Absatz 1 i. V. m.
§ 40 der Fertigpackungsverordnung
nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1…
Schlüsselzahlen-
Sachgebiet
gruppe
16.8.2.1 Prüfung der formalen Anforderungen an Fertigpackungen,
anderen Verkaufseinheiten und Maßbehältnissen bei
Beanstandungen ohne Prüfung der Füllmenge
nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1…
g
ng
g
ung
Schlüsselzahlengruppe 17: Anerkennung von
Prüfstellen, öffentliche Bestellung der Leitung von
Prüfstellen
Hinweise:
H 17-1
H 17-2
Die Gebühr der Schlüsselzahl 17.1.1.1 gilt als Gebühr für
jeweils eine Messgeräteart.
Werden zusätzlich zu einer Messgeräteart auch Befugnisse
für Zusatzeinrichtungen beantragt, werden hierfür weitere
Gebühren entsprechend der Schlüsselzahl 17.1.2.1
erhoben.
17.1.1.1 Anerkennung von Prüfstellen gemäß den §§ 42 bis 44 der
Mess- und Eichverordnung für die Eichung oder
Befundprüfung von Messgeräten für Elektrizität, Gas,
Wasser oder Wärme in einer Betriebsstätte, unabhängig
von der Anzahl der Messgeräte und Prüfstände
4 195,20
17.1.2.1 Erweiterung der Anerkennung um messtechnische
Befugnisse (z. B. für Zusatzeinrichtungen) gemäß den
§§ 42 und 43 der Mess- und Eichverordnun
1 210,70
17.1.2.2 Änderung der Anerkennung gemäß den §§ 42 und 43 der
Mess- und Eichverordnung ohne Änderung
messtechnischer Befugnisse
Zusatzgebühr zu den Schlüsselzahlen 17.1.1… bis
17.1.2.1
nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1.1…
17.1.3.1 Prüfung, ob die Normalgeräte und Prüfstände den
Vorschriften zur Erteilung der Betriebserlaubnis gemäß § 43
Absatz 3 Nummer 3 der Mess- und Eichverordnung
entsprechen
Bestellung der Leitung von Prüfstellen gemäß den §§ 45,
46, 47 und 48 der Mess- und Eichverordnung
nach Aufwand
entsprechend den
Schlüsselzahlen
19.1…
17.2.1.1 Abnahme der Sachkundeprüfung bei der
DAM, § 47 Nummer 3 der Mess- und Eichverordnu
606,00
17.2.1.2 öffentliche Bestellung mit Prüfung der Voraussetzungen
nach §§ 47 und 48 der Mess- und Eichverordnun
317,40
Schlüsselzahlengruppe 18: Bescheinigungen
18.1.1.1 Ausstellen eines Eichscheines gemäß § 37 Absatz 3
Satz 1 der Mess- und Eichverordn
32,40
Schlüsselzahlen-
Sachgebiet
gruppe
18.2.1.1 Ausstellen eines Eichscheines als Rückführungsnachweis
gemäß § 37 Absatz 3 Satz 3 der Mess- und Eichverordnung
(inklusive der Angabe von bis zu fünf Messwerten)
110,30
18.2.1.2 Ausstellen eines Eichscheines als Rückführungsnachweis
unter Angabe von mehr als fünf Messwerten, pro Messwert
Schlüsselzahlengruppe 19: Stundensätze
Hinweise:
H 19-1 Im Außendienststundensatz gemäß den Schlüsselzahlen
19.1.2… sind die Kosten für Reisezeiten und die
Reisekosten bereits enthalten und daher nicht mehr
gesondert in Rechnung zu stellen.
H 19-2 Die nachfolgenden Stundensätze sind bei den
Gebührenpositionen anzusetzen, für die eine Gebühr nach
Aufwand vorgesehen ist. Dies gilt für die gesetzlich
vorgegebenen Hauptleistungen wie Eichung,
Befundprüfung, Genehmigung, Überwachung sowie die
unmittelbar damit in Zusammenhang stehenden
Nebenleistungen, die zur Umsetzung der jeweils gesetzlich
vorgegebenen Hauptleistung zwingend erforderlich sind.
Nebenleistungen sind insbesondere Vorbereitung,
Berechnung, klärender Schriftverkehr, Bereitstellung der
Normale und Dokumentation der Ergebnisse.
H 19-3 Findet eine Tätigkeit, für die eine Zeitgebühr nach 19.1…
vorgesehen ist, sowohl außerhalb als auch innerhalb der
Räume der zuständigen Stelle statt, muss der jeweilige
Zeitaufwand separat nach den entsprechenden
Schlüsselzahlen abgerechnet werden
Stundensatz pro Mitarbeiterin oder pro Mitarbeiter für
innerhalb der Räumlichkeiten der zuständigen Stelle
erbrachte individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen in der Laufbahngruppe mit folgender
Eingangsvoraussetzung
6,20
19.1.1.1 universitärer Masterabschluss oder gleichwertiger
Abschluss
19.1.1.2 Bachelorabschluss oder gleichwertiger Abschluss oder
Meister- oder Technikerausbildung
19.1.1.3 andere Ausbildung als gemäß der Schlüsselzahl 19.1.1.1
oder 19.1.1.2
Stundensatz pro Mitarbeiterin oder pro Mitarbeiter für
außerhalb der Räumlichkeiten der zuständigen Stelle
erbrachte individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen in der Laufbahngruppe mit folgender
Eingangsvoraussetzung
19.1.2.1 universitärer Masterabschluss oder gleichwertiger
Abschluss
223,50
176,00
139,10
279,40
Schlüsselzahlen-
Sachgebiet
gruppe
19.1.2.2 Bachelorabschluss oder gleichwertiger Abschluss oder
Meister- oder Technikerausbildung
219,90
19.1.2.3 andere Ausbildung als gemäß der Schlüsselzahl 19.1.2.1
oder 19.1.2.2
174,30 .“
Artikel 2
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am [einsetzen: Datum des ersten Tages des ersten auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
In regelmäßigen Abständen ist eine generelle Überprüfung der Gebührentatbestände
vorzunehmen. Dafür ist eine grundsätzliche Prüfung erforderlich. Zudem müssen die
Gebührensätze für die Vornahme individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen
regelmäßig und zeitnah an aktuelle Kostenentwicklungen angepasst werden. Dabei ist eine
kontinuierliche und zeitnahe Aktualisierung der Gebührensätze haushaltsrechtlich
erforderlich und wird auch von den Ländern immer wieder angemahnt.
Darüber hinaus ist eine Gebührenanpassung erforderlich, um die gesetzlich geforderte
Deckung der Kosten durch Gebühreneinnahmen zu gewährleisten. Eine pauschale
Erhöhung der Gebührensätze in zwei Schritten erfolgte im Jahr 2019 (ohne die
Schlüsselzahlengruppe 16) um 8,9 Prozent sowie im Jahr 2021 um 6,8 Prozent. Im
Zusammenhang mit der Novellierung der Fertigpackungsverordnung im Jahre 2020 wurde
die Struktur der Schlüsselzahlengruppe 16 der aktuellen Rechtslage angepasst und die
Gebühren analog der Mess- und Eichgebührenverordnung um insgesamt durchschnittlich
8,9 Prozent und ab 2021 um insgesamt weitere 6,8 Prozent angehoben. Sämtliche
erhobene Gebührensätze, die derzeit noch gelten, sind nicht mehr kostendeckend.
In den Jahren 2022 bis 2024 wurde eine generelle Überprüfung sämtlicher Gebührensätze
durchgeführt. Die Notwendigkeit dafür war gegeben, da die letzte Erfassung der konkreten
Prüfzeiten der einzelnen Messgeräte aus dem Jahre 2012 stammte. Bei dieser Überprüfung
wurden die Prüfzeiten neu erfasst. Im Ergebnis führten die neu ermittelten Prüfzeiten dazu,
dass einige Gebühren sich nur gering erhöht haben und andere dafür deutlich über der
durchschnittlich notwendigen Gebührenerhöhung liegen. Die Länder haben die Belastung
für die Wirtschaft dahingehend reduziert, dass ermittelte Kostensteigerungen über 50
Prozent gedeckelt wurden und von den Ländern selbst getragen werden. In
Zusammenhang mit der generellen Überprüfung der Gebührensätze sind auch sinnvolle
strukturelle Anpassungen an der Gebührenordnung vorgenommen worden. Durch die
generelle Überprüfung der Gebührensätze und um die nach Mess- und Eichgesetz
vorgeschriebene Kostendeckung der gebührenfähigen Leistungen darzustellen, ist seitens
der Landesbehörden die Erhöhung der Gebühreneinnahmen durchschnittlich um rund 25
Prozent notwendig. Bei einzelnen Gebührensätzen ergeben sich Erhöhungen unterhalb
des ermittelten Durchschnitts, bei anderen um bis zu 50 Prozent.
I. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die vorgesehenen Überarbeitungen beziehen sich sowohl auf den Vorschriftentext als auch
auf das in der Anlage zur Mess- und Eichgebührenverordnung enthaltene
Gebührenverzeichnis. Die Gebühren- und Auslagentatbestände werden aufgrund der
Regelungen in § 59 des Mess- und Eichgesetzes, die sich an die Regelungen des
Bundesgebührengesetzes anlehnen, grundlegend überarbeitet und zugleich gestrafft. Die
Gebührensätze wurden neu kalkuliert und werden den Kosten- und Preisentwicklungen seit
dem Jahr 2022 angepasst.
II. Exekutiver Fußabdruck
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter haben keinen Einfluss auf die Verordnung
genommen. Lediglich die staatlich anerkannten Prüfstellen wurden zu den Gebühren für
ihre Leistungen zu ihrer Kostendeckung befragt.
III. Alternativen
Zwar könnten die Länder jeweils Gebührenregelungen auf Landesebene treffen, allerdings
wünschen die Länder eine bundeseinheitliche Regelung.
Bundeseinheitliche Regelungen für die Gebührenerhebung der Landesbehörden sind im
Bereich des Mess- und Eichrechts weiterhin erforderlich. Im Interesse eines möglichst
wirksamen Vollzugs gilt es, einen Preiswettkampf der Behörden untereinander zu
verhindern. Vielmehr muss die Qualität der Vollzugstätigkeit im Vordergrund stehen. Hierzu
gehört es auch, Randbedingungen für eine planbare Auslastung der einzelnen
Vollzugsbehörden zu setzen. Der Gewährleistung der Messrichtigkeit und
Messbeständigkeit kommt wegen der weitreichenden wirtschaftlichen Bedeutung des
Einsatzes von Messgeräten und der darüber abgerechneten Leistungsströme eine zentrale
Bedeutung zu. Die einheitlichen Gebühren sichern ein homogenes Niveau der
metrologischen Überwachung in Deutschland. Dies schützt den Wettbewerb für die
Wirtschaftsbeteiligten und garantiert gleiche Bedingungen.
IV. Regelungskompetenz
Die Ermächtigung zum Erlass der Verordnung ergibt sich aus § 59 Absatz 3 des Mess- und
Eichgesetzes. Eine Abweichungsmöglichkeit der Länder nach Artikel 84 Absatz 1 Satz 2
des Grundgesetzes ist nicht ausgeschlossen.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Die Verordnung ist mit europäischem Primär- und Sekundärrecht vereinbar und begründet
keine Diskriminierung von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern.
VI. Regelungsfolgen
Durch die Verordnung können die Landeseichbehörden und staatlich anerkannten
Prüfstellen individuell zurechenbare öffentliche Leistungen weitestgehend kostendeckend
erbringen. Da davon ausgegangen werden kann, dass die Leistungen der
Landeseichbehörden weiterhin in bestehendem Umfang in Anspruch genommen werden,
werden sich die jährlichen Einnahmen der Länder infolge der vorliegenden Änderung um
rund 24 Millionen Euro erhöhen. Das entspricht einer Einnahmensteigerung (im Zeitraum
2025 bis 2026) um 23,8 Prozent.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Anlage 1 der Verordnung (Gebührenverzeichnis) ist gestrafft worden, indem gegenüber
der geltenden Mess- und Eichgebührenverordnung Gebührenpositionen herausgenommen
oder zusammengefasst wurden.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Verordnungsentwurf steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur
nachhaltigen Entwicklung im Sinn der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie, die zur Erfüllung
der Agenda 2030 der Vereinten Nationen (UN) dient. Er beinhaltet Regelungen, die unter
ökonomischen Gesichtspunkten ausgewogen sind und etwaige Belastungen für die
Wirtschaft auf ein unbedingt erforderliches Minimum reduzieren. Die im
Verordnungsentwurf getroffenen Regelungen betreffen auch keine sozialen Aspekte. Ein
konkreter Bezug zu den globalen UN-Zielen für eine nachhaltige Entwicklung, den
Sustainable Development Goals (SDGs), besteht daher nicht: Durch die
Gebührenverordnung werden weder Staatsschulden verursacht, die zur Belastung
zukünftiger Generationen führen, wie bspw. Investitionsausgaben, noch wird ein
bestehendes Haushaltsdefizit abgebaut, da Gebühren zwar auskömmlich sein müssen,
nicht aber höher als zur Kostendeckung erhoben werden dürfen. Tragender Grundsatz der
Gebührenbemessung ist das Kostendeckungsprinzip. Damit wird gewährleistet, dass
Kosten für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen überwiegend vom
Leistungsempfänger und nicht von der Allgemeinheit getragen werden.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Mit der Verordnung sind keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für den Bund
und die Kommunen verbunden. Die Regelungen treffen Vorgaben zur Gebührenerhebung
und betreffen daher die Einnahmeseite der Länderhaushalte.
4. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger
Das Regelungsvorhaben begründet keinen Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
Erfüllungsaufwand der Wirtschaft
Es werden keine neuen Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt, geändert oder
aufgehoben. Daher entstehen keine zusätzlichen Belastungen durch Bürokratiekosten. Mit
dem Regelungsvorhaben ist kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft verbunden.
Erfüllungsaufwand der Verwaltung des Bundes, der Länder und KommunenDas
Regelungsvorhaben begründet keinen Erfüllungsaufwand für die Verwaltung des Bundes,
der Länder oder Kommunen.
Mit der Anpassung der Gebühren entstehen zusätzliche Kosten für diejenigen, die
Produkte, wie z. B. Messgeräte, Zusatzeinrichtungen, Teilgeräte sowie Fertigpackungen,
verwenden, herstellen, einführen oder vertreiben. Diese Kosten sind allerdings in Relation
zu den mit den Messgeräten beziehungsweise mit den Fertigpackungen erzielten
Umsätzen im Regelfall marginal. Dieses betrifft sowohl die mit dem Verkauf verbundenen
Umsätze als auch die durch die Verwendung erzielten Erlöse. In geringem Umfang sind
auch die Bürgerinnen und Bürger betroffen, nämlich insbesondere dann, wenn sie eine
Befundprüfung von Messgeräten zur Messung von Versorgungsleistungen beantragen und
keine Nonkonformität festgestellt wird. Die Belastung durch die Gebührensatzerhöhungen
pro Betroffenem ist jedoch gering. So verteilt sich der geschätzte Einnahmenzuwachs von
rund 24 Millionen Euro pro Jahr für die Haushalte der Länder auf eine Anzahl von rund 1,1
Millionen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen.
F. Weitere Kosten
Aufgrund der generellen Überprüfung der Gebührenpositionen ergaben sich vereinzelt
deutliche Gebührenerhöhungen von weit über 50 Prozent. Um in diesen Fällen die
Belastungen für die einzelnen Messgeräteverwender in Grenzen zu halten, wurden die
Gebührenerhöhungen in diesen Fällen auf 50 Prozent gedeckelt. Dies entspricht in etwa
der doppelten Höhe der durchschnittlich notwendigen Gebührenerhöhung. Es wird davon
ausgegangen, dass dadurch den Ländern Kosten von rund 1,2 Millionen Euro jährlich
entstehen.
5. Weitere Regelungsfolgen
Die Gebührenerhöhung ist im Verhältnis zu den mit Messgeräten oder mit Fertigpackungen
im Handel und im Dienstleistungsbereich erzielten Umsätzen marginal, sodass
Auswirkungen auf Einzelpreise von Produkten der Wertschöpfungskette oder auf das
gesamte Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten sind.
6. Experimentierklausel
Die Aufnahme einer Experimentierklausel für Innovationen kommt nicht in Betracht, da
diese Verordnung die Festlegung von Gebühren regelt, nicht aber die befristete Erprobung
innovativer Technologien, Produkte, Dienstleistungen oder Ansätze unter möglichst realen
Bedingungen.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der Regelung ist haushaltsrechtlich nicht angezeigt. Solange die
Landeseichbehörden oder staatlich anerkannten Prüfstellen individuell zurechenbare
öffentliche Leistungen erbringen, muss auch die Abrechnung der Leistungserbringung
sichergestellt sein. Die in der Anlage der Verordnung festgelegten Gebührensätze müssen
aus haushaltsrechtlichen Gründen allerdings regelmäßig und zeitnah an die aktuellen
Kostenentwicklungen angepasst werden. Eine Befristung würde hier das Risiko eines
Gebührenausfalls schaffen, wenn nämlich eine Nachfolgeregelung bis zum Ablauf der
Befristung nicht bereitgestellt werden kann. Dieses Risiko ist aus haushaltsrechtlichen
Gründen nicht hinnehmbar.
Basis der in dieser Verordnung geregelten Gebührensätze sind Gebührenberechnungen
aufgrund konkreter bzw. anhand von Tarifsteigerungen und Inflationsraten ermittelter
Personal- und Sachkostendaten der Jahre 2022 bis 2024. 2026 sollte es daher eine
Revision der Gebührenverordnung geben. Eine Evaluation ist daher obsolet. Für die Jahre
2027 bis 2029 ist eine weitere prozentuale Anpassung der Gebührensätze vorgesehen, die
sich an der Kostensituation des Jahres 2025 und der erwarteten Kostenentwicklung von
2027 bis 2029 orientieren wird.
B. Besonderer Teil
Grundzüge der Gebührenberechnung
Nach § 59 Absatz 2 Mess- und Eichgesetz (MessEG) sind zur Ermittlung einer Gebühr die
Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten
zurechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie
kalkulatorische Kosten, zu Grunde zu legen. Zu den Gemeinkosten zählen auch die Kosten
der Rechts- und Fachaufsicht.
Für die Kalkulation der Gebühren der Mess- und Eichgebührenverordnung (MessEGebV)
wurden von allen Eichbehörden die Erträge und Kosten des Jahres 2022 erfasst.
Um die Kosten für die MessEGebV zu separieren, wurden von den Gesamtkosten der
Eichbehörden nur die anteiligen Kosten berücksichtigt, welche durch den Vollzug des
MessEG entstehen. Somit wurden die Kosten für weitere durch die Eichbehörden zu
erbringenden Leistungen, wie z. B. für freiwillige gewerbliche Leistungen im Rahmen von
Konformitätsbewertungsverfahren sowie Aufgaben der metrologischen Rückführung von
Prüfmitteln oder Überwachungsaufgaben außerhalb des MessEG (z. B. Überwachungen
nach dem Medizinproduktedurchführungsgesetz,
Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz), Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten etc.
ausgenommen. Zu den weiteren Leistungen der Eichbehörden zählt auch die Markt- und
Verwendungsüberwachung an Messgeräten und Messwerten; diese werden jedoch in die
Kosten zur Gebührenberechnung nicht einbezogen.
Zur Bestimmung dieser anteiligen Kosten, wurden die Angaben von den Eichbehörden
herangezogen, um zu ermitteln, wie hoch der Personalkostenanteil für die Leistungen
nach MessEGebV für die anderen Leistungen und für Verwaltungszeiten
(Personalgemeinkosten) sind.
Neben den direkten Personalkosten für die Leistungserbringung nach MessEGebV
müssen zudem die Gemeinkosten auf alle Leistungen verteilt werden. Als
Verteilungsschlüssel werden die für die jeweilige Leistung bestehenden direkten
Personalkosten anteilig verwendet. Von den Gesamtgemeinkosten wird der ermittelte
Anteil von 82,2 Prozent auf die Leistungen nach MessEGebV verteilt.
Die Erträge wurden ebenfalls getrennt für Leistungen nach MessEGebV (zuzüglich
eventuell gewährter Gebührenbefreiungen für Behörden), Markt- und
Verwendungsüberwachung, Ordnungswidrigkeiten, freiwilliger Leistungen sowie sonstigen
Leistungen erfasst.
Im Ergebnis standen für 2022 den zu berücksichtigen Einnahmen in Höhe von
101.470.000 Euro Kosten in Höhe von 110.954.000 Euro für direkte Personalkosten sowie
anteilig (82,2 Prozent) Personalgemeinkosten und Sachgemeinkosten gegenüber, so dass
ein Zuschussbedarf von 9.484.000 Euro bzw. 9,4 Prozent bestand.
Für die Personalkostenentwicklung nach 2022 ergaben sich folgende Veränderungen:
Personalkostensteigerung ab 2022
Tarifverhöhung 2023 2,57%
Tarifvertrag 2023 für 2025 10,19%
Tarifvertrag für 2026 geschätzt 4,00%
bis 2025 13,02%
Bis 2026 17,54%
Mittelwert2025/26 15,28%
Die Berechnung des Mittelwertes 2025/26 wurde vorgenommen, weil die
Personalkostensteigerung für das Jahr 2026 nicht in voller Höhe angesetzt werden darf.
Grund dafür ist, dass die novellierte Mess- und Eichgebührenverordnung in 2025 in Kraft
treten sollte, und somit diese Kosten noch nicht angefallen wären.
Die Sachkostensteigerungen wurden anhand der Inflationsdaten berücksichtigt. Wie bei
den Personalkosten wurde auch bei den Sachkosten lediglich der prognostizierte Wert des
Jahres 2026 nur zur Hälfte angesetzt. Daraus ergeben sich folgende Werte (Stand:
April 2024):
Sachkostensteigerung (Inflationsprognose) Eichbehörden
2023 6,00%
2024 2,50%
2025 2,40%
2026 2,20%
Gesamt bei 2026 nur halb 12,48%
Bei einem Personalkostenanteil von 71,6 Prozent und einen Sachkostenanteil von
28,4 Prozent ergibt sich aus dem Zuschussbedarf 2022 von 9,4 Prozent, mit den
Kostensteigerungen von 2023 bis 2026 ein Zuschussbedarf von 25,3 Prozent bzw. 25,4
Mio. Euro.
Durch die generelle Überprüfung aller Gebührenpositionen war eine Neuerfassung des
Zeitaufwandes für die einzelnen Positionen der Anlage der MessEGebV erforderlich. Dafür
wurden von den Beschäftigten der Eichbehörden Erfassungsbögen zu dem Großteil der
Messgerätearten ausgefüllt. Dabei wurden Fahr-, Anmelde-, Aufbau-, Prüf- und
Dokumentationszeiten sowie die Anzahl der geprüften Messgeräte bzw. die
entsprechenden Tätigkeiten erfasst. Insgesamt wurden über 10.000 Datensätze mit über
40.000 Prüfungen in die Auswertungen aufgenommen. Die Erhebung begann Ende 2022
und wurde überwiegend im Sommer 2023 abgeschlossen.
Darüber hinaus wurden für Prüfungen, die eher seltener durchgeführt werden,
Expertenfragebögen entwickelt, die von den Fachexperten der Eichbehörden ausgefüllt
wurden.
Aus diesen ermittelten Datenbeständen wurden die durchschnittlichen Prüfzeiten für die
jeweilige einzelne Gebührenposition ermittelt. Die Festgebühren wurden so kalkuliert, dass
sie dem Grundsatz folgen, kleinere Unternehmen (mit einer geringeren Anzahl von
Messgeräten/Prüfungen) tendenziell zu begünstigen. Beispielsweise wird der in der
Festgebühr enthaltene Fahrzeitanteil deshalb deutlich geringer als der sonst für eine
Anfahrt heranzuziehende Mittelwert der Fahrzeiten pro Messgeräteverwender. So muss
zwar für jedes Messgerät ein Fahrzeitanteil entrichtet werden, was aber kleinere
Unternehmen mit weniger Messgeräten weniger belastet, als die Unternehmen mit mehr
Messgeräten. Es handelt sich um eine klassische Mischkalkulation, die dem Faktor
Rechnung trägt, die Kosten in Summe zu decken. Dies führt für die Verwender zur
Planungssicherheit in Bezug auf die zu erwartenden Kosten.
Die Ergebnisse der generellen Überprüfung der Anlage der MessEGebV haben ergeben,
dass der Zeitaufwand für verschiedene Prüfungen sich im Verhältnis zu der Erhebung 2012
unterschiedlich entwickelt hat. Dies führt dazu, dass einige Gebühren im Verhältnis zur
durchschnittlich notwendigen Gebührensteigerung deutlich weniger steigen und sogar
vereinzelt sinken. Dies hat die Konsequenz, dass andere Gebühren zur Deckung der
anrechenbaren Gesamtkosten überdurchschnittlich steigen müssen. Vereinzelt führte dies
zu sehr hohen Steigerungsraten von deutlich über 50 Prozent, was durch die
Länderhaushalte aufgefangen wurde (Deckelung der Gebührensteigerung auf 50 Prozent).
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Durch die Neuregelung im Steuerrecht ist bei der fiktiven Konkurrenz zwischen den staatlich
anerkannten Prüfstellen und den Eichbehörden von beiden der gleiche Betrag für die
individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen zu erheben. Da die Prüfstellen für
bestimmte öffentlich zurechenbare Leistungen umsatzsteuerpflichtig sind, gilt dies auch für
die Eichbehörden. Um diesen rechtlichen Anforderungen und dem Kostendeckungsprinzip
gemäß § 59 MessEG gerecht zu werden, muss die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen
werden. Auch § 9 Absatz 6 des Gesetzes über Gebühren und Auslagen des Bundes
(BGebG) besagt, dass die Umsatzsteuer zzgl. zur Gebühr erhoben werden kann. Dies soll
durch den Zusatz umgesetzt werden.
Zu Nummer 2
Für die messtechnische Prüfung von Dichtemessgeräten im Rahmen der Eichung oder
Befundprüfung kommen verschiedene Referenzflüssigkeiten als Prüfmittel zum Einsatz. Da
die Kosten für diese Referenzflüssigkeiten kontinuierlich ansteigen, sollen diese zukünftig
der antragstellenden Person in Rechnung gestellt werden können, wenn diese nach § 33
Absatz 4 MessEV keine geeigneten Referenzflüssigkeiten stellt.
Zu Nummer 3
Die bei der Novellierung der MessEGebV im Jahre 2021 aufgenommene Ergänzung hat in
der Vergangenheit vermehrt zu Missverständnissen bei den Gebührenpflichtigen und zu
einem verstärkten Aufwand bei den Eichbehörden und bei den Antragstellern geführt.
Begründet durch den Zusatz vertraten die Gebührenpflichtigen die Annahme, dass allein
der Tatbestand ein Kleinstunternehmen oder ein kleines Unternehmen im Sinne der
Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 06.05.2003 (KMU) zu sein, ausreichend
ist, um eine niedrigere Gebühr als die in der Anlage vorgesehene Gebühr oder eine
Gebührenbefreiung zu erhalten. Dabei blieb außer Acht, dass hierfür vorrangig Gründe des
öffentlichen Interesses oder der Billigkeit für eine Gebührenminderung oder
Gebührenbefreiung vorliegen müssen. Aus den vorgenannten Gründen soll daher zu dem
Ursprungstext zurückgekehrt werden. Außerdem orientiert sich der Verordnungstext an der
Formulierung in § 9 Absatz 4 Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes (BGebG),
die keinen Bezug zu Kleinstunternehmen bzw. Klein- und Mittelständischen Unternehmen
herstellt.
Zu Nummer 4
Im gesamten Anhang zur MessEGebV wurden nachstehende allgemeine redaktionelle
Änderungen vorgenommen:
Insgesamt wurden die Überschriften in der Bezeichnung und Struktur einheitlich formuliert.
Diese Maßnahme dient der besseren Lesbarkeit und der Verbesserung der
Übersichtlichkeit.
Bei einem Bezug auf gesetzliche Vorgaben oder eine Schlüsselzahl der MessEGebV wird
immer das Wort "gemäß" verwendet. Diese Änderungen dienen der Vereinheitlichung in
der gesamten Anlage.
In der nun vorgelegten Fassung werden allein die Überschriften durch "fette" Schrift
hervorgehoben, um die Klarheit der Darstellung zu erhöhen.
Bei Gebühren nach Zeitaufwand wird nur noch die Schlüsselzahlengruppe 19.1….
angegeben, sofern nicht gesetzlich geregelt ist, dass die Tätigkeit nur in den
Räumlichkeiten der zuständigen Stelle stattfinden kann. Dieses dient der Verschlankung
und Übersichtlichkeit des Gebührenverzeichnisses.
In Ermäßigungstatbeständen werden nur noch die entsprechenden Schlüsselzahlen
aufgeführt, für die diese Ermäßigung gilt. Außerdem werden sie wie folgt strukturiert: Grund
der Ermäßigung – Auflistung der betroffenen Schlüsselzahl – Höhe der Ermäßigung. Damit
werden alle Ermäßigungstatbestände in der Darstellung vereinheitlicht. Diese Maßnahme
unterstützt ebenfalls die Klarheit in der Darstellung und vereinfacht die Nachvollziehbarkeit
der Kostenrechnung.
Änderungen von Festgebühren auf Gebühren nach Zeitaufwand und umgekehrt, sowie
neue oder weggefallene Schlüsselzahlen erforderten die Anpassung der Beschreibungen
für Befundprüfungen. Diese Änderungen sind lediglich redaktionell.
Für Befundprüfungen bei Schlüsselzahlen mit Festgebühren gilt die Festgebühr als untere
Grenzen und die doppelte Festgebühr als Obergrenze für die Rahmengebühr eine
Befundprüfung. Für eine beendete Befundprüfung, bei Schlüsselzahlen deren Eichgebühr
nach Zeitaufwand berechnet wird, ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. Hat sich bei
Fest- oder Zeitgebühren eine Veränderung ergeben oder wurden Schlüsselzahlen ergänzt
bzw. gestrichen, wurde der Text für Befundprüfungen entsprechend angepasst.
Zu den Schlüsselzahlen
Zu Schlüsselzahlengruppe 1
Zu Schlüsselzahl 1.3.1.2
Die Mengenrabatte wurden gestrichen, da Mengenrabatte zu Benachteiligungen für KMU
führen können.
Zu Ermäßigung E 1-1
Der Ermäßigungstatbestand wurde aufgrund der aktuellen Datenerhebung angepasst.
Zu 2. Befundprüfung
Redaktionelle Anpassung als Folgeänderung bei der Schlüsselzahlengruppe 1. Im Übrigen
wird auf die Vorbemerkung verwiesen.
Zu Schlüsselzahlengruppe 2
Zu Hinweis H 2-1
Der Hinweis wurde gestrichen, da diese Messgeräte nun unter die Schlüsselzahlengruppe
2.6… fallen.
Zu Schlüsselzahl 2.1.4.5
Die Ergänzung dient der Klarstellung.
Zu Schlüsselzahlenuntergruppe 2.2
Zu Hinweisen H 2.2-1 und H 2.2-2
Es handelt sich um redaktionelle Änderungen ohne inhaltliche Auswirkung.
Zu Überschrift vor Schlüsselzahl 2.2.1.1
Die Angabe „mit Anzeigeeinrichtung“ wird gestrichen. Aufgrund der technischen
Entwicklungen sind keine Differenzierungen in der Art der Anzeigeeinrichtung mehr
erforderlich.
Zu Schlüsselzahlen 2.2.1.3 und 2.2.1.4
Die Schlüsselzahlen werden gestrichen. Folgeänderung aufgrund der fehlenden
Differenzierung in der Art der Anzeigeeinrichtung.
Zu Überschrift vor Schlüsselzahl 2.2.2.1
Die Angabe „mit Anzeigeeinrichtung“ wird gestrichen. Aufgrund der technischen
Entwicklungen sind keine Differenzierungen in der Art der Anzeigeeinrichtung mehr
erforderlich.
Zu Schlüsselzahl 2.2.2.4
Die Schlüsselzahl wird gestrichen. Folgeänderung aufgrund der fehlenden Differenzierung
in der Art der Anzeigeeinrichtung.
Zu Hinweis H 2.2-3
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung ohne inhaltliche Auswirkung.
Zu Überschrift vor Schlüsselzahl 2.2.3.1
Die Angabe „mit Anzeigeeinrichtung“ wird gestrichen. Aufgrund der technischen
Entwicklungen sind keine Differenzierungen in der Art der Anzeigeneinrichtung mehr
erforderlich.
Zu Schlüsselzahlen 2.2.3.7 und 2.2.3.8
Die Größenstaffelung der Waagen wird angepasst, um den Anforderungen der
Straßenverkehrszulassungsverordnung und der statistischen Datenerhebung gerecht zu
werden.
Zu Überschrift vor Schlüsselzahl 2.2.3.10
Die Überschrift wird gestrichen. Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Schlüsselzahlen 2.2.3.10 bis 2.2.3.12
Die Schlüsselzahlen werden gestrichen. Aufgrund der technischen Entwicklungen sind
keine Differenzierungen bei der Art der Anzeigeeinrichtungen erforderlich. Daher entfallen
die separaten Gebühren für Dezimalwaagen.
Zu Überschrift vor Schlüsselzahl 2.2.3.14
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Der Begriff „Zusatzeinrichtung“ wurde als
Folgeänderung der Streichung der Schlüsselzahlen 2.2.3.14 und 2.2.3.15 aus der
Überschrift entfernt.
Zu Schlüsselzahlen 2.2.3.14 und 2.2.3.15
Die Schlüsselzahlen werden gestrichen. Die Datenerhebung hat ergeben, dass der geringe
Zeitanteil der Prüfung eines Datenspeichers im Vergleich zur Gesamtprüfzeit keine
separate Gebühr erfordert.
Zu Schlüsselzahl 2.2.9.5
Die Schlüsselzahl wurde gestrichen. Die Datenerhebung hat ergeben, dass der geringe
Zeitanteil der Prüfung der Stillstandsicherung im Vergleich zur Gesamtprüfzeit keine
separate Gebühr erfordert.
Zu Schlüsselzahlen 2.2.10.1 bis 2.2.10.9
Die Schlüsselzahlen werden gestrichen. Die Datenerhebung hat ergeben, dass der geringe
Zeitanteil der Zusatzprüfung für Mehrbereichs-/Mehrteilungswaagen im Vergleich zur
Gesamtprüfzeit keine separaten Gebühren erfordern.
Zu Überschrift vor Hinweis H 2.2-4
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung ohne inhaltliche Auswirkung.
Zu Hinweis H 2.2-4
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung ohne inhaltliche Auswirkung.
Zu Schlüsselzahlen 2.2.11.5 und 2.2.11.6
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu den Schlüsselzahlen 2.2.3.7 und
2.2.3.8. Die Größenstaffelung der Waagen wird angepasst, um den Anforderungen der
Straßenverkehrszulassungsverordnung und der statistischen Datenerhebung gerecht zu
werden.
Zu Schlüsselzahl 2.2.13.1 (neu)
Die Zunahme von fahrzeugmontierten bzw. fahrzeugintegrierten Waagen erfordert die
Aufnahme eines neuen Gebührentatbestandes, da deren Prüfung nach GM-P 2.3 (NSW)
Nummer 6 in Verbindung mit DIN EN 45501 erforderlich ist.
Zu Ermäßigung E 2.2-1
Der Ermäßigungstatbestand wurde um die Schlüsselzahl 2.2.4… ergänzt, da diese Waagen
auch in den Räumen der zuständigen Stelle geprüft werden können. Daraus ergibt sich ein
Kostenvorteil für den Antragsteller, der durch die Ermäßigung bei der Gebühr berücksichtigt
wird.
Zu Ermäßigungen E 2.2-2 bis E 2.2-4
Da einige Gebührentatbestände entfallen sind, greifen auch die entsprechenden
Ermäßigungstatbestände nicht mehr. Daher erfolgte eine redaktionelle Anpassung.
Zu 2. Befundprüfung
Redaktionelle Anpassung als Folgeänderung bei der Schlüsselzahlenuntergruppe 2.2. Im
Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen.
Zu Schlüsselzahlenuntergruppe 2.3
Zu Hinweisen H 2.3-1 und H 2.3-3
Die Änderungen dienen der Klarheit.
Zu Schlüsselzahl 2.3.1.6
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Die bestehenden Gewichtsklassen wurden
transparenter dargestellt, so dass auf den bisherigen Querverweis verzichtet werden
konnte. Dieses dient der Klarheit und einfacheren Lesbarkeit.
Zu Schlüsselzahlen 2.3.1.7 bis 2.3.1.9 (neu)
Es handelt sich um redaktionelle Änderungen. Die bestehenden Gewichtsklassen wurden
transparenter dargestellt, so dass auf den bisherigen Querverweis verzichtet werden
konnte. Dieses dient der Klarheit und einfacheren Lesbarkeit.
Zu Überschrift vor Schlüsselzahl 2.3.2.4
Die Überschrift wurde aufgrund der Änderung bei Schlüsselzahl 2.3.2.4 redaktionell
angepasst. Der Begriff „Mehrspurwaagen“ wird durch den korrekten Begriff „selbsttätige
Mehrspurkontrollwaagen“ ersetzt.
Zu Schlüsselzahl 2.3.2.4
Der Aufwand für die Prüfung der ersten Spur einer Mehrspurkontrollwaage und der Prüfung
einer selbsttägigen Kontrollwaage nach den Schlüsselzahlen 2.3.2.1 bis 2.3.2.3 ist gleich.
Daher werden für die erste Spur einer Mehrspurkontrollwaage die Festgebühren der
selbsttätigen Kontrollwaagen angesetzt.
Zu Schlüsselzahlen 2.3.2.5 und 2.3.2.6 (neu)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Schlüsselzahl 2.3.2.4 i. V. m. den
Schlüsselzahlen 2.3.2.2 bis 2.3.2.3.
Zu Schlüsselzahl 2.3.2.7 (neu)
Es handelt sich um eine Folgeänderung. Für die Prüfung weiterer Spuren einer
Mehrspurkontrollwaage kann keine Festgebühr bestimmt werden, da der Aufwand für die
Prüfungen divergiert.
Zu Schlüsselzahl 2.3.3.6
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Die bestehenden Gewichtsklassen wurden
transparenter dargestellt, so dass auf den bisherigen Querverweis verzichtet werden
konnte. Dieses dient der Klarheit und einfacheren Lesbarkeit.
Zu Schlüsselzahlen 2.3.3.7 bis 2.3.3.9 (neu)
Es handelt sich um redaktionelle Änderungen. Die bestehenden Gewichtsklassen wurden
transparenter dargestellt, so dass auf den bisherigen Querverweis verzichtet werden
konnte. Dieses dient der Klarheit und einfacheren Lesbarkeit.
Zu Schlüsselzahl 2.3.5.6
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Die bestehenden Gewichtsklassen wurden
transparenter dargestellt, so dass auf den bisherigen Querverweis verzichtet werden
konnte. Dieses dient der Klarheit und einfacheren Lesbarkeit.
Zu Schlüsselzahlen 2.3.5.7 bis 2.3.5.9 (neu)
Es handelt sich um redaktionelle Änderungen. Die bestehenden Gewichtsklassen wurden
transparenter dargestellt, so dass auf den bisherigen Querverweis verzichtet werden
konnte. Dieses dient der Klarheit und einfacheren Lesbarkeit.
Zu Schlüsselzahl 2.3.9.1
Aufgrund der technischen Entwicklungen wird die Schlüsselzahl (einschließlich Überschrift)
gestrichen. Die Messgeräteart wird in keiner relevanten Anzahl mehr verwendet.
Zu Schlüsselzahl 2.3.11.1
Die Schlüsselzahl (einschließlich Überschrift) wird gestrichen. Die Datenerhebung hat
ergeben, dass der Zeitanteil der Zusatzprüfung für Mehrbereichs-/Mehrteilungswaagen im
Vergleich zur Gesamtprüfzeit keine separaten Gebühren erfordern.
Zu Ermäßigung E 2.3-1
Anpassung der Ermäßigungstatbestände. Aufgrund der Ergebnisse der umfangreichen
Erhebungen bedarf es teilweise einer Anpassung der vorherig eingeräumten Höhe der
Ermäßigung. Zudem wurden die selbsttätigen Kontrollwaagen in den
Ermäßigungstatbestand aufgenommen.
Zu 2. Befundprüfung
Redaktionelle Anpassung als Folgeänderung bei der Schlüsselzahlenuntergruppe 2.3. Im
Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen.
Zu Schlüsselzahlenuntergruppe 2.6
Zu Überschrift Schlüsselzahlenuntergruppe 2.6
Die Überschrift wurde an geltende Definitionen angepasst (redaktionelle Änderung).
Zu Hinweis H 2.6-1 (neu)
Zur Klarstellung wird die bestehende Regelung aus dem Bereich Messgeräte zur
Bestimmung des Volumens (H 5.4-4) übernommen.
Zu Schlüsselzahl 2.6.1.1
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung ohne inhaltliche Auswirkung.
Zu Schlüsselzahlen 2.6.1.2 und 2.6.1.3 (neu)
Aufgrund der technischen Entwicklungen ist die Einrichtung dieser Schlüsselzahlen
erforderlich. Wasserstoff als Kraftstoff für Fahrzeuge gewinnt zunehmend an Bedeutung.
Daher kommen sowohl Tankwagen als auch Abfüllanlagen für Wasserstoff verstärkt auf
den Markt.
Zu Schlüsselzahl 2.6.2.1
Aufgrund der aktuellen Datenerhebung wird zukünftig eine Festgebühr erhoben.
Zu Schlüsselzahl 2.6.3.1 (neu)
Aufgrund der technischen Entwicklungen ist die Einrichtung dieser Schlüsselzahl
erforderlich. Da der Aufwand für die Prüfung von Kraftstoffzapfanlagen für CNG und LNG
gleich ist, wird die gleiche Festgebühr wie bei Schlüsselzahl 2.6.2.1 erhoben.
Zu Ermäßigung E 2.6.2-1 (neu)
Aufgrund der aktuellen Datenerhebung kann eine Ermäßigung von 30 Prozent gewährt
werden.
Zu 2. Befundprüfung
Redaktionelle Anpassung als Folgeänderung bei der Schlüsselzahlenuntergruppe 2.6 und
der strukturellen Anpassung der Verordnung. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung
verwiesen.
Zu Schlüsselzahlengruppe 3
Zu Schlüsselzahlen 3.0.1.3 bis 3.0.1.7
Die Schlüsselzahlen werden gestrichen. Durch die Streichung von Mengenrabatten werden
Nachteile für KMU vermieden.
Zu Schlüsselzahlen 3.0.2.3 und 3.0.2.4
Die Schlüsselzahlen werden gestrichen. Durch die Streichung von Mengenrabatten werden
Nachteile für KMU vermieden.
Zu Schlüsselzahlen 3.0.3.3 und 3.0.3.4
Die Schlüsselzahlen werden gestrichen. Durch die Streichung von Mengenrabatten werden
Nachteile für KMU vermieden.
Zu Schlüsselzahl 3.0.4.1
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung aufgrund der Streichung der
Mengenrabatte.
Zu Schlüsselzahlen 3.0.4.2 und 3.0.4.3
Die Schlüsselzahlen werden gestrichen. Durch die Streichung von Mengenrabatten werden
Nachteile für KMU vermieden.
Zu Schlüsselzahl 3.0.6.2
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung ohne inhaltliche Auswirkung.
Zu Schlüsselzahlengruppe 4
Zu Schlüsselzahl 4.1.1.1
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung aufgrund der Streichung der
Mengenrabatte.
Zu Schlüsselzahl 4.1.1.2
Die Schlüsselzahl wird gestrichen. Durch die Streichung von Mengenrabatten werden
Nachteile für KMU vermieden.
Zu Schlüsselzahl 4.1.2.1
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung aufgrund der Streichung der
Mengenrabatte.
Zu Schlüsselzahl 4.1.2.2
Die Schlüsselzahl wird gestrichen. Durch die Streichung von Mengenrabatten werden
Nachteile für KMU vermieden.
Zu Schlüsselzahl 4.1.3.1
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung aufgrund der Streichung der
Mengenrabatte.
Zu Schlüsselzahlen 4.2.1.1 und 4.2.1.2
Die Gebühr wurde von einer Festgebühr auf eine Zeitgebühr umgestellt. Da seit dem
Wegfall der AU-Messgeräte Reifendruckmessgeräte in Werkstätten separat geprüft
werden, ist deren Fahrzeitaufwand stark angestiegen, so dass sich die Festgebühr mehr
als verdoppelt hätte. Eine Zeitgebühr lässt die Gebühr weniger steigen, da eine Zeitgebühr
einen geringeren Fahrzeitanteil beinhaltet.
Zu Ermäßigung E 4.2-1
Die Ermäßigung auf die Festgebühr gilt nur noch für Festgebühr nach Schlüsselzahl
4.2.1.3, da die Schlüsselzahlen 4.2.1.1 und 4.2.1.2 nach Zeitaufwand berechnet werden.
Zu 2. Befundprüfung
Redaktionelle Anpassung als Folgeänderung bei der Schlüsselzahlengruppe 4. Im Übrigen
wird auf die Vorbemerkung verwiesen.
Zu Schlüsselzahlengruppe 5
Zu Hinweis H 5.0-1
Aufgrund der Abrechnung nach Arbeitsaufwand ist der Hinweis nicht mehr erforderlich und
wird gestrichen.
Zu Schlüsselzahl 5.0.4.6
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung ohne inhaltliche Auswirkung.
Zu 2. Befundprüfung
Redaktionelle Anpassung als Folgeänderung bei der Schlüsselzahlengruppe 5. Im Übrigen
wird auf die Vorbemerkung verwiesen.
Zur Schlüsselzahlenuntergruppe 5.3
Zur Überschrift vor Schlüsselzahl 5.3.3.1 (neu)
Die Einrichtung der neuen Gebührenpositionen 5.3.3.1 und 5.3.3.2 erfordert eine dazu
gehörende Überschrift.
Zu den Schlüsselzahlen 5.3.3.1 und 5.3.3.2 (neu)
Die technischen Entwicklungen erfordern die Einführung dieser beiden
Gebührentatbestände. Um den Besonderheiten dieser Messgerätart gerecht zu werden,
erfolgt eine Unterteilung in formale Prüfung und Prüfung pro Kammer.
Zu Ermäßigung E 5.3-1
Die Ermäßigung wird gestrichen. Durch die Streichung von Mengenrabatten werden
Nachteile für KMU vermieden.
Zu 2. Befundprüfung
Redaktionelle Anpassung als Folgeänderung bei der Schlüsselzahlenuntergruppe 5.3. Im
Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen.
Zu Schlüsselzahlenuntergruppe 5.4
Zu Hinweis H 5.4-1
Der Hinweis wird redaktionell angepasst. Diese Änderung trägt zur Gleichbehandlung für
alle Verwender dieser Messgeräteart bei. Die neuen Begriffe werden aufgrund der
technischen Produktentwicklungen am Markt ergänzt.
Zu Hinweis H 5.4-3
Als Folgeänderung der Änderung der Überschrift von der Schlüsselzahlenuntergruppe 2.6
wird der Hinweis redaktionell angepasst.
Zu Überschrift vor Schlüsselzahl 5.4.1.1
Die Formulierung „(ohne gravimetrisch zu prüfende Messanlagen)“ wird gestrichen, da eine
Unterscheidung von Prüfverfahren wegen des technischen Fortschritts nicht mehr
erforderlich ist.
Zu Schlüsselzahlen 5.4.1.7 und 5.4.1.8 (neu)
Aufgrund der technischen Entwicklungen ist die Einrichtung dieser Schlüsselzahl
erforderlich. Hochgeschwindigkeitszapfsäulen in diesem Bereich gewinnen zunehmend an
Bedeutung. Die Einrichtung dieser Schlüsselzahl dient der Klarheit und ermöglicht darüber
hinaus die Datenerhebung für eine zukünftige Festgebühr.
Zu Schlüsselzahl 5.4.2.2
Die Datenerhebung hat ergeben, dass der Zeitaufwand für Prüfungen von Messanlagen
über 100 l/min keine Differenzierung erfordert. Daher wird die Schlüsselzahl entsprechend
angepasst.
Zu Schlüsselzahlen 5.4.2.3 und 5.4.2.4
Die Schlüsselzahlen werden als Folgeänderung zu Schlüsselzahl 5.4.2.2 gestrichen.
Zu Überschrift vor Schlüsselzahl 5.4.5.1
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Durch die Streichung der Worte „unter
Druck“ werden die auf dem Markt befindlichen Produkte richtig aufgeführt.
Zu Schlüsselzahl 5.4.5.1
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Die Datenerhebung hat ergeben, dass der
Zeitaufwand für Prüfungen von Messanlagen über 500 l/min keine Differenzierung erfordert.
Daher wird die Schlüsselzahl entsprechend angepasst.
Zu Schlüsselzahl 5.4.5.2
Die Schlüsselzahl wird als Folgeänderung zur Schlüsselzahl 5.4.5.1 gestrichen.
Zu Zusatzgebühr 5.4.5.8 (neu)
Bei der Prüfung von Messanlagen auf Tankwagen und weiteren Messanlagen erhöht sich
der Prüfaufwand durch weitere produktbezogene Justagefaktoren, die bisher nicht als
Gebührentatbestand berücksichtigt wurden. Mit dieser Zusatzgebühr wird hier Abhilfe
geschaffen.
Zu Schlüsselzahl 5.4.6.1
Die Schlüsselzahl wird gestrichen. Es handelt sich um eine Folgeänderung, da diese
Messgeräte mit den Gebührentatbeständen nach Schlüsselzahlen 2.6… Berücksichtigung
finden.
Zu Hinweis H 5.4-4 (alt)
Der bisherige Hinweis entfällt und wird zukünftig mit einem neuen Inhalt versehen. Es
handelt sich um eine Folgeänderung, da der Hinweis für diese Messgeräte mit den
Gebührentatbeständen nach Schlüsselzahlen 2.6… Berücksichtigung finden. Die Nummer
dieses Hinweises wird aus strukturellen Gründen wiederverwendet.
Zu Hinweis H 5.4-4 (neu)
Den Zapfanlagen für wässrige Harnstofflösungen wird ein neuer Hinweis zugeordnet, der
zur Klarstellung dient.
Zu Schlüsselzahl 5.4.7.1
Die Datenerhebung hat ergeben, dass der Zeitaufwand für Prüfungen von Zapfanlagen für
wässrige Harnstofflösungen über 10 l/min keine Differenzierung erfordert. Daher werden
die Schlüsselzahlen zusammengefasst.
Zu Schlüsselzahl 5.4.7.2
Als Folgeänderung wird die Schlüsselzahl gestrichen.
Zu Ermäßigung E 5.4-1
Unter Buchstabe a) wird der Prozentsatz auf 20 Prozent reduziert, da die Datenerhebung
die bisherige Ermäßigung von 25 Prozent nicht mehr rechtfertigt. Unter Buchstabe b) sind
die Schlüsselzahlen 5.4.2.3 und 5.4.2.4 entfallen. Unter Buchstaben c) gab es lediglich
redaktionelle Änderungen.
Zu Ermäßigungen E 5.4-2 und E 5.4-3
Die Formulierungen wurden redaktionell angepasst.
Zu 2. Befundprüfung
Redaktionelle Anpassung als Folgeänderung bei der Schlüsselzahlenuntergruppe 5.4. Im
Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen.
Zu Schlüsselzahlenuntergruppe 5.5
Zu Hinweis H 5.5-1
Der Begriff „Eichung“ wird im Hinweis als redaktionelle Änderung gestrichen. Zudem hat
sich die Verwaltungsvorschrift zur Prüfung für Messgeräte für strömendes Wasser
verändert, sodass eine Prüfung sowohl mit Kalt- als auch mit Warmwasser möglich ist.
Dieser Anpassung wird im Hinweis Rechnung getragen.
Zu Hinweis H 5.5-2 (neu)
Folgeänderung aufgrund der Änderung der Prüfvorschrift für strömendes Wasser.
Zu Schlüsselzahlenuntergruppe 5.6
Zu 1. Eichung und 2. Befundprüfung von Volumengaszählern
Die Beschreibung wird aufgrund der technischen Entwicklung um „elektronische Gaszähler“
ergänzt.
Zu Schlüsselzahlen 5.6.2.1 bis 5.6.2.4 (neu)
Elektronische Gaszähler werden als moderne Messeinrichtungen vermehrt dem Markt
bereitgestellt. Diese Gebührenpositionen (einschließlich Überschrift) werden in die Anlage
aufgenommen, damit hierfür Gebühren erhoben werden können.
Zu Überschrift vor Schlüsselzahl 5.6.8.1
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Durch die Ergänzung erfolgt eine
Anpassung an dem grundsätzlichen Aufbau.
Zu Überschrift vor Schlüsselzahl 5.6.9.1
Redaktionelle Änderung und die Überschrift wurde um die Begriffe „und
Zusatzeinrichtungen“ ergänzt. Dies dient der Klarstellung zu den technischen
Entwicklungen in diesem Bereich.
Zu Schlüsselzahlen 5.6.9.2 und 5.6.9.4
Der Zusatz „(inklusive Betriebspunktprüfung)“ wird gestrichen. Die sich in der Bearbeitung
befindliche PTB TR-G 9 definiert nun die Inbetriebnahme als „Verwenderpflicht“, so dass
diese Änderung der Klarstellung dient.
Zu Überschrift vor Schlüsselzahl 5.6.9.6
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Überschrift vor Schlüsselzahl
5.6.9.1.
Zu Schlüsselzahl 5.6.9.7
Das Wort „Höchstbelastungsmessgerät“ wird in „Höchstbelastungsanzeigegerät“ geändert.
Mit dieser Änderung wird der fachliche Begriff richtiggestellt.
Zu Schlüsselzahl 5.6.9.8 (neu)
Schlüsselzahl und Überschrift werden neu eingeführt, um den Unterschied zwischen
Zusatzeinrichtungen und Teilgeräten zu verdeutlichen. Zudem ermöglicht sie eine
Datenermittlung für eine zukünftige Festgebühr.
Zu 2. Befundprüfung
Redaktionelle Anpassung als Folgeänderung bei der Schlüsselzahlenuntergruppe 5.6. Im
Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen.
Zu Schlüsselzahlengruppe 6
Nach Schlüsselzahl 6.0.6.2 Befundprüfung
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, die der Klarheit der Verordnung dient.
Zu Schlüsselzahl 6.0.6.3 (Neu)
Die Schlüsselzahl 6.0.6.3 Befundprüfungen weiterer Zusatzeinrichtungen z.B. SMGW
wurde eingeführt (Gebühr nach Zeitaufwand), da SMGW eine unbefristete Eichgültigkeit
haben, aber einer Befundprüfung unterzogen werden können.
Zur Überschrift vor der Schlüsselzahl 6.0.7.1
Der Begriff Befundprüfung wurde gestrichen, um eine durchgehende Systematik in der
Gebührenverordnung zu erhalten. Die Gebühr der Schlüsselzahl 6.0.7.1 gilt nur für die
Eichung.
Zu Schlüsselzahlengruppe 7
Zu Hinweisen H 7.2-1 bis H 7.2-4
Es handelt sich um redaktionelle Änderungen ohne inhaltliche Auswirkungen
Zu Schlüsselzahlengruppe 8
Zu Hinweis H 8-1
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung ohne inhaltliche Auswirkung
Zu Überschrift vor Schlüsselzahl 8.1.1.1
Als Folgeänderung der neu gefassten Schlüsselzahl 8.1.1.1 wird die Zusammenfassung
verschiedener Messgeräte auch in der Überschrift kenntlich gemacht.
Zu Schlüsselzahl 8.1.1.1
Die Datenerhebung hat wegen der geringen Anzahl an geprüften Geräten keine Basis dafür
geboten, dass die Gebührenpositionen 8.1.1.1. bis 8.1.5.4. detailliert aufrechterhalten
werden können. Daher wurden diese Gebühren unter 8.1.1.1 zusammengefasst.
Die Datenerhebung hat aufgrund der gering zur Verfügung stehenden Anzahl der geprüften
Messgeräte keine Basis für eine Festgebühr ergeben. Demzufolge wird künftig die Gebühr
nach Zeitaufwand erhoben.
Zu Schlüsselzahlen 8.1.1.2 bis 8.1.5.4
Die Schlüsselzahlen werden gestrichen als Folgeänderung zu Schlüsselzahl 8.1.1.1.
Zu Überschrift vor Schlüsselzahl 8.1.6.1
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Die zusätzliche Angabe dient der
Abgrenzung zu anderen Messgerätearten.
Zu Schlüsselzahl 8.1.6.1
Die Datenerhebung hat aufgrund der gering zur Verfügung stehenden Anzahl der geprüften
Messgeräte keine Basis für eine Festgebühr ergeben. Demzufolge wird künftig die Gebühr
nach Zeitaufwand erhoben.
Zu Schlüsselzahl 8.1.6.2
Die Schlüsselzahl wird als Folgeänderung zu Schlüsselzahl 8.1.6.1 gestrichen, da
Gebühren nach Zeitaufwand Mengenrabatte ausschließen.
Zu Schlüsselzahl 8.4.1.1
Die Worte „digitale Dichtemessgeräte für Flüssigkeiten“ werden durch die Worte
„Flüssigkeits-Dichtemessgeräte nach dem Schwingerprinzip“ ersetzt. Anpassung der
Begrifflichkeit nach der Begriffsdefinition des Regelermittlungsausschusses.
Zu Hinweis H 8-2 (neu)
Der Hinweis erfolgt aufgrund der Ergänzung in § 6 Absatz 2 MessEGebV.
Zu Schlüsselzahl 8.5.1.1
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung ohne inhaltliche Auswirkung.
Zu 2. Befundprüfung
Redaktionelle Anpassung als Folgeänderung bei der Schlüsselzahlengruppe 8. Im Übrigen
wird auf die Vorbemerkung verwiesen.
Zu Schlüsselzahlengruppe 9
Zu Hinweis 9.1-1
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung ohne inhaltliche Auswirkung.
Zu Schlüsselzahl 9.1.1.3
Durch die Streichung von Mengenrabatten werden Nachteile für KMU vermieden.
Zu Hinweis H 9.2-1
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung ohne inhaltliche Auswirkung.
Zu Schlüsselzahlen 9.2.1.1 bis 9.2.1.3
Umstrukturierung und Anpassung der Gebührenziffern zur Förderung der Einfachheit und
Klarheit. Des Weiteren werden durch die Streichung von Mengenrabatten Nachteile für
KMU vermieden.
Zu Ermäßigung E 9.2-1
Der Ermäßigungstatbestand wird gestrichen. Eichungen erfolgen nicht mehr im Rahmen
einer Rundfahrt. Die Streichung dient der Förderung der Einfachheit und Klarheit.
Zu Schlüsselzahlen 9.3.1.1 und 9.4.1.1
Redaktionelle Änderungen durch Einfügung einer Überschrift und Anpassung an
grundsätzlichen Aufbau.
Zu Hinweis H 9.5-1
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung ohne inhaltliche Auswirkung.
Zu Schlüsselzahl 9.5.1.2
Durch die Streichung von Mengenrabatten werden Nachteile für KMU vermieden.
Zu 2. Befundprüfung
Redaktionelle Anpassung als Folgeänderung bei der Schlüsselzahlengruppe 9. Im Übrigen
wird auf die Vorbemerkung verwiesen.
Zu Schlüsselzahlengruppe 10
Zu Schlüsselzahl 10.1.1.1
Redaktionelle Änderung durch Einfügen einer Überschrift und Anpassung an
grundsätzlichen Aufbau.
Zu Schlüsselzahl 10.2.1.3 (neu)
Für Brennwertmengenumwerter sind die Gebührenpositionen unvollständig.
Mindeststandard ist die Prüfung von zwei Temperaturmessreihen. Deshalb ist hier (analog
zu den Schlüsselzahlen 5.6.9.6 und 5.6.9.7 für Zustandsmengenumwerter) als
Zusatzgebühr eine neue Gebührenposition für jede weitere Temperaturmessreihe
erforderlich.
Zu Schlüsselzahl 10.2.1.4 (neu)
Die Prüfung eines Höchstbelastungsanzeigegerätes gehört nicht zu einer Standardprüfung
bei Brennwertmengenumwertern und muss daher mit einer eigenen Gebührenposition
abgerechnet werden.
Zu Schlüsselzahl 10.3.1.1 (neu)
Eine eigene Gebührenposition für diese Zusatzeinrichtung war bisher nicht vorhanden. Die
Gebührenposition einschließlich der Überschrift dient der Klarheit und der Möglichkeit der
Ermittlung von Daten zur Kalkulation einer zukünftigen Festgebühr.
Zu Schlüsselzahl 10.4.1.1
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung durch Einfügen einer Überschrift und
Anpassung an grundsätzlichen Aufbau.
Zu 2. Befundprüfung
Redaktionelle Anpassung als Folgeänderung bei der Schlüsselzahlengruppe 10. Im
Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen.
Zu Schlüsselzahlengruppe 11
Zu Schlüsselzahl 11.1.1.1
Der Begriff wurde aus Gründen der Vereinheitlichung angepasst.
Zu Schlüsselzahlen 11.1.2.1 bis 11.1.2.2
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die aktualisierten Normen.
Zu 2. Befundprüfung
Es handelt sich um redaktionelle Änderungen zur einheitlichen Darstellung in der
Verordnung.
Zu Schlüsselzahlengruppe 12
Zu Schlüsselzahlen 12.1.1.1 und 12.1.1.2
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Begrifflichkeit der MessEV Anlage
7 Ordnungsnummer 12.1.
Zu Schlüsselzahlen 12.1.1.3 (neu) und 12.1.1.4 (neu)
Die Einführung der Schlüsselzahlen dient der Berücksichtigung der technischen
Entwicklung und der Transparenz.
Zu Schlüsselzahl 12.1.4.1
Die Datenerhebung hat aufgrund der zur Verfügung stehenden geringen Anzahl der
geprüften Messgeräte keine Basis für eine Festgebühr ergeben. Demzufolge wird künftig
eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben.
Zu Schlüsselzahl 12.1.5.2
Die Datenerhebung hat aufgrund der zur Verfügung stehenden geringen Anzahl der
geprüften Messgeräte keine Basis für eine Festgebühr ergeben. Demzufolge wird künftig
eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben.
Zu Schlüsselzahl 12.1.9.2
Die Schlüsselzahl wird gestrichen, da die Datenerhebung keine Grundlage für die
Gewährung einer Rabattierung ergab.
Zu Schlüsselzahlen 12.2.1.1 bis 12.2.2.3, zu Hinweisen H 12.2-1 und H 12.2-2 und zu
Ermäßigung E 12-1
Die Schlüsselzahlen, Hinweise und die Ermäßigung werden gestrichen, da die Verwendung
von Messgeräten für die Abgasuntersuchung von Kraftfahrzeugen für die amtliche
Überwachung des öffentlichen Verkehrs mit Änderung der MessEV durch Artikel 1 der
Verordnung vom 26.10.2021 (BGBl. I S. 4742) nicht mehr dem Anwendungsbereich des
MessEG unterliegt.
Zu Schlüsselzahl 12.5.2.3
Die Schlüsselzahl 12.5.2.3 wird gestrichen, da die Datenerhebung keine Grundlage für die
Gewährung einer Rabattierung ergab.
Zu Überschrift vor Schlüsselzahl 12.5.3.1
Die Überschrift vor der Schlüsselzahl 12.5.3.1 wird redaktionell angepasst und dient der
einheitlichen Darstellung in der Verordnung.
Zu Schlüsselzahl 12.6.1.1
Die Schlüsselzahl 12.6.1.1 wird gestrichen, da die Zusatzeinrichtung Quittungsdrucker für
Taxameter und Wegstreckenzähler mit Änderung der MessEV durch Artikel 1 der
Verordnung vom 26.10.2021 (BGBl. I S. 4742) nicht dem Anwendungsbereich des MessEG
unterliegt.
Zu 2. Befundprüfung
Redaktionelle Anpassung als Folgeänderung bei der Schlüsselzahlengruppe 12. Im
Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen.
Zu Schlüsselzahlengruppe 13
Zu Schlüsselzahlen 13.3.1.1 bis 13.3.1.3
Die Datenerhebung hat aufgrund der zur Verfügung stehenden geringen Anzahl der
geprüften Messgeräte keine Basis für eine Festgebühr ergeben. Demzufolge wird künftig
eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben.
Zu 2. Befundprüfung
Redaktionelle Anpassung als Folgeänderung bei der Schlüsselzahlengruppe 13. Im
Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen.
Zu Schlüsselzahlengruppe 14
Zu Schlüsselzahl 14.1.1.1 und 14.2.1.1
Es handelt sich um redaktionelle Änderungen zur Anpassung an den Gesetzestext und
dient der Klarheit.
Zu Schlüsselzahlen 14.2.1.2 und 14.2.1.3
Es handelt sich um redaktionelle Änderungen als Anpassung an den grundsätzlichen
Aufbau.
Zu Schlüsselzahl 14.3.1.1
Die Datenerhebung hat keine Basis für die Kalkulation einer Festgebühr ergeben. Daher
wird zukünftig eine Zeitgebühr nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1….
vorgesehen. Der Begriff „Bearbeitung“ wird eingefügt, um die Entscheidung rechtsicher
fällen zu können, ist auch der Prozess mit zu berücksichtigen. Durch die Streichung von
„Absatz 2“ können alle individuell zurechenbaren Leistungen aufgrund eines Antrages
berücksichtigt werden.
Zu Schlüsselzahl 14.4.1.1
Die Schlüsselzahl 14.4.1.1 wird gestrichen, da durch die Novellierung des § 40 MessEV die
vorläufige Genehmigung entfallen ist.
Zu Schlüsselzahl 14.4.1.2
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung zur Konkretisierung und Klarstellung des
Begriffes Stichprobenprüfung.
Zu Schlüsselzahlen 14.5.1.1 und 14.5.1.2
Nach § 54 Absatz 2 MessEV darf die zuständige Behörde seit der Änderung der MessEV
durch Artikel 1 v. 26.10.2021 in den Geschäftsräumen der Instandsetzer prüfen. Nach der
derzeitigen Formulierung der MessEGebV können bei Instandsetzern nur Gebühren für
Tätigkeiten in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle erhoben werden, nicht jedoch die
Überwachung bei den Instandsetzerbetrieben vor Ort. Durch die Formulierung „nach
Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…“ wird die Änderung der MessEV
berücksichtigt.
Zu Schlüsselzahlengruppe 15
Zu Schlüsselzahlen 15.1.1.1 bis 15.4.1.1
Es handelt sich um redaktionelle Änderungen ohne inhaltliche Auswirkung
Zu Schlüsselzahlengruppe 16
Zu Hinweis H 16.0-1 (neu)
Die Nummer des vorhandenen Hinweises wird ergänzt.
Zu Schlüsselzahlen 16.1.3.1 bis 16.1.3.4
Die Festgebühren werden durch eine Gebühr nach Zeitaufwand ersetzt. Durch die
Datenerhebung konnte keine ausreichende Datengrundlage zur Kalkulation einer
Festgebühr ermittelt werden.
Zu Schlüsselzahlen 16.1.5.1 bis 16.1.5.4
Die Festgebühren werden durch eine Gebühr nach Zeitaufwand ersetzt. Durch die
Datenerhebung konnte keine ausreichende Datengrundlage zur Kalkulation einer
Festgebühr ermittelt werden.
Zu Überschrift vor Schlüsselzahl 16.2.1.1
Die Verweise auf die §§ 9 und 10 FPackV werden in der Überschrift „b) Prüfung bei
Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge …“ vor der Schlüsselzahl 16.2.1.1 gestrichen,
da diese für den hier geregelten Bereich keine Anwendung finden.
Zu Schlüsselzahlen 16.4.2.1 bis 16.4.2.4
Die Festgebühren werden durch eine Gebühr nach Zeitaufwand ersetzt. Durch die
Datenerhebung konnte keine ausreichende Datengrundlage zur Kalkulation einer
Festgebühr ermittelt werden.
Zu Überschrift vor Schlüsselzahl 16.6.4.1
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung zur Klarstellung und Vereinfachung der
Überschrift zu Nummer 4. Der Verweis auf den § 38 FPackV wird gestrichen, da dieser für
den hier geregelten Bereich der Prüfung auf Verkehrsfähigkeit keine Anwendung findet.
Zu Schlüsselzahl 16.6.4.1
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung zur Klarstellung und Vereinfachung. Der
Verweis auf den § 38 FPackV wird gestrichen, da dieser für den hier geregelten Bereich
der Prüfung auf Verkehrsfähigkeit keine Anwendung findet.
Zu Schlüsselzahlen 16.6.4.2 bis 16.6.4.4 (neu)
Die Prüfungen auf Verkehrsfähigkeit sind in der derzeitig gültigen MessEGebV nicht
vollständig erfasst. Eine Ergänzung um Produkte, die nach Stückzahl, Länge oder Fläche
gekennzeichnet sind, sowie um Produkte mit einer Nennfüllmenge von mehr als 10
Kilogramm oder 10 Liter ist daher erforderlich.
Zu Schlüsselzahl 16.7.1.1 bis 16.7.1.3 (neu)
Da nach § 40 Absatz 2 FPackV eine Prüfung auch in allen Stufen des Handels erfolgen
kann, wird die Begrifflichkeit „beim Hersteller“ gestrichen.
Die Festgebühren werden durch Abrechnung nach Zeitaufwand ersetzt. Durch die
Datenerhebung konnte keine ausreichende Datengrundlage zur Kalkulation einer
Festgebühr ermittelt werden. Um zukünftig Daten für eine Umstellung auf eine Festgebühr
zu erhalten, wird die Zeitgebühr für drei unterschiedliche Prüfarten eingeführt.
Zu Überschrift vor Schlüsselzahl 16.7.4.1
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung und Berichtigung der rechtlichen
Verweise. Die Änderung dient der einfacheren Lesbarkeit.
Zu Überschrift vor Schlüsselzahl 16.7.5.1 und zu Schlüsselzahl 16.7.5.1 (neu)
Die Bearbeitung von Anträgen gemäß § 41 Absatz 5 FPackV war bisher nicht als
Gebührenposition berücksichtigt. Die Bearbeitung und Entscheidung soll durch eine
Festgebühr bundeseinheitlich geregelt werden, da Wirtschaftsakteure Produktionsstätten
in verschiedenen örtlichen Zuständigkeiten betreiben können und somit von der
Gleichbehandlung profitieren.
Zu Überschrift vor Schlüsselzahl 16.8.1.1 und zu Schlüsselzahl 16.8.1.1
Anpassung an die gesetzlichen Vorgaben in § 50 Absatz 2 und 3 MessEG, da Maßnahmen
gemäß § 50 Absatz 3 MessEG in Folge des Absatzes 2 erfolgen können.
Zu Überschrift vor Schlüsselzahl 16.8.2.1 und zu Schlüsselzahl 16.8.2.1
Bei einer Fertigpackungskontrolle ist die formale Prüfung der Gestaltung der
Fertigpackungen ein Prüfungsbestandteil. Bei Beanstandungen der formalen
Anforderungen, die auch ohne eine Füllmengenprüfung getroffen werden können, entsteht
ein gesonderter Aufwand z.B. Nachprüfung von Herstellerangaben, Bewertung von
Schriftgrößen, Dokumentation und Nachkontrolle. Die einzelne Prüfung der formalen
Anforderungen ergibt eine Effizienzsteigerung für die Eichbehörde und entlastet den
Wirtschaftsakteur von einer höheren Gebühr für eine Füllmengenkontrolle.
Der Verweis auf Absatz 1 von § 31 FPackV wird gestrichen, da er nicht existiert. Des
Weiteren wird der Verweis auf Absatz 2 von § 34 FPackV ergänzt, da hier gesetzliche
Vorgaben an formale Anforderungen geregelt sind.
Zu Schlüsselzahlengruppe 17
Zu Hinweis H 17-1
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu den Änderungen bei den
Schlüsselzahlen 17.1.1.1 bis 17.1.1.4.
Zu Schlüsselzahl 17.1.1.1
Die Datenerhebung bei der Anerkennung von Prüfstellen hat ergeben, dass keine
Differenzierung nach Anzahl der Prüfstände oder Messgeräte erforderlich ist. Daher wird
diese Schlüsselzahl entsprechend angepasst.
Zu Schlüsselzahlen 17.1.1.2 bis 17.1.1.4
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu Schlüsselzahl 17.1.1.1. Die
Schlüsselzahlen 17.1.1.2 bis 17.1.1.4 werden gestrichen.
Zu Schlüsselzahl 17.1.3.1
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung ohne inhaltliche Auswirkung.
Zu Schlüsselzahlen 17.2.1.1 und 17.2.1.2
Um eine Differenzierung über die inhaltliche Prüfung der Sachkunde von
Prüfstellenpersonal zur Feststellung der Voraussetzung für die Bestellung einer Prüfstelle
durch die Eichbehörde zu erreichen, werden die Schlüsselzahlen 17.2.1.1 und 17.2.1.2
umformuliert.
Diese Differenzierung bewirkt eine bessere Gebührengerechtigkeit, da die inhaltliche
Sachkundeprüfung von der Feststellung, ob eine Sachkunde besteht, getrennt wird.
Zu Schlüsselzahlengruppe 18
Zu Schlüsselzahl 18.2.1.2
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Der Text „pro Messwert“ wurde aus der
Gebührenposition herausgenommen und in den Text der Schlüsselzahl eingefügt.
Zu Schlüsselzahlengruppe 19
Zu Hinweis H 19-1
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung ohne inhaltliche Auswirkung.
Zu Hinweis H 19-3 (neu)
Rechnungsprüfungen haben ergeben, dass in Gebührenerhebungen der Eichbehörden
eine Differenzierung der Außen- und Innendiensttätigkeit teilweise nicht getrennt erfolgt ist,
wenn sie einen Gebührentatbestand / Prüfung betrafen. Der Hinweis dient der
Sensibilisierung der Mitarbeitenden und soll Transparenz für den Gebührenempfänger
bringen.
Zu Schlüsselzahlen 19.1.1.3 und 19.1.2.3
Es handelt sich um redaktionelle Änderungen ohne inhaltliche Auswirkung.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Regelt das Inkrafttreten. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist in dieser Form ist gewählt, um
die Gebühreneinnahmen zügig an die aktuellen Kostenentwicklungen anzupassen und den
festgelegten Kostendeckungsgrad zu erfüllen. Ein Inkrafttreten nach § 43 Absatz 1 Nummer
6 GGO zum 1. Tag des nächsten Quartals kommt daher ausnahmsweise nicht in Betracht,
denn den Bundesländern entstünden in diesem Falle Einnahmeausfälle pro Monat in ca.
siebenstelliger Höhe.
- 74 -Drucksache 537/25]
Relationen
- authored ← Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
- part_of_vorgang → Zweite Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung (Verordnung)