Ausreisegewahrsam und Abschiebehaft für ausreisepflichtige Personen, insbesondere für Straftäter und Gefährder, wirksam umsetzen
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Ausreisegewahrsam und Abschiebehaft für ausreisepflichtige Personen, insbesondere für Straftäter und Gefährder, wirksam umsetzen
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/318
21. Wahlperiode 03.06.2025
Antrag
der Abgeordneten Martin Hess, Dr. Bernd Baumann, Dr. Gottfried Curio,
Steffen Janich, Dr. Christian Wirth, Carolin Bachmann, Adam Balten, Marc
Bernhard, Dr. Christoph Birghan, Marcus Bühl, Thomas Dietz, Jan Feser,
Hauke Finger, Hans-Jürgen Goßner, Rainer Groß, Mirco Hanker, Nicole Hess,
Karsten Hilse, Nicole Höchst, Robin Jünger, Dr. Malte Kaufmann, Heinrich
Koch, Achim Köhler, Jörn König, Sergej Minich, Iris Nieland, Lukas Rehm,
Carina Schießl, Manfred Schiller, Julian Schmidt, Dr. Paul Schmidt, Thomas
Stephan, Jörg Zirwes und der Fraktion der AfD
Ausreisegewahrsam und Abschiebehaft für ausreisepflichtige Personen,
insbesondere für Straftäter und Gefährder, wirksam umsetzen
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Der stete Niedergang der Inneren Sicherheit ist eng mit der laxen Asyl- und
Migrationspolitik der verantwortlichen Bundesregierungen seit 2015 verknüpft. Sinnbildlich
steht als jüngeres Ereignis dafür zum einen der schwere Anschlag auf den
Magdeburger Weihnachtsmarkt Ende 2024, bei welchem sechs Personen getötet und fast 300
weitere Besucher verletzt wurden (www.mdr.de/nachrichten/sachsen-anhalt/
magdeburg/magdeburg/chronik-anschlag-weihnachtsmarkt-tote-opfer-taeter-motiv-
104.html). Zum anderen wird dieser Niedergang in dramatischer Weise auch durch
den tödlichen Messerangriff in Aschaffenburg im Januar 2025 verkörpert, bei dem ein
polizeibekannter Afghane eine Kindergartengruppe angriff und ein Kleinkind und eine
weitere Person tötete sowie drei weitere Menschen schwer verletzte
(www.zdf.de/nachrichten/panorama/kriminalitaet/ tote-messerattacke-aschaffenburg-
polizei-100.html).
Auch der islamistische Terrorismus in Deutschland zeichnet sich durch seine
ungebremste Entwicklung aus (für eine detaillierte Chronik dieses Phänomens sei auf
www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/chronik-islamistischer-terror-deutschland-
100.html verwiesen, wobei anzumerken ist, dass in dieser Chronik Vorfälle, die auf
angeblich psychische Erkrankungen der Täter zurückzuführen sind, noch gar nicht
berücksichtigt wurden). In die kollektive Erinnerung hat sich insbesondere ein
islamistisch motivierter Anschlag in Mannheim im Mai 2024 eingebrannt: Auf dem
Mannheimer Marktplatz wurden Veranstaltungsteilnehmer, die eine islamkritische
Kundgebung organisiert hatten, von einem Mann mit einem Jagdmesser attackiert. Der aus
Afghanistan stammende Attentäter verletzte dabei mehrere Personen sowie einen
herbeigeeilten Polizisten. Dieser erlag zwei Tage später seinen tödlichen Verletzungen,
die er durch den Messerangriff erlitten hatte (ebenda, www.tagesschau.de/inland/
gesellschaft/prozess-anschlag-mannheim-100.html). Erst kürzlich hat die
Bundesanwaltschaft den Messerattentäter vom Solinger Stadtfest, einen Mann aus Syrien, unter
anderem wegen dreifachen Mordes und zehnfachen versuchten Mordes angeklagt. Die
Bundesanwaltschaft hatte im August 2024 mitgeteilt, der Tatverdächtige habe
radikalislamistische Überzeugungen (www.tagesschau.de/inland/mordanklage-messeran-
griff-solingen-100.html).
Die Beratungsstelle „Radikalisierung“ des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
in Nürnberg hat in ihrem Zuständigkeitsbereich gerade einen neuen Höchstwert
verzeichnet und bilanziert: „Dass der Beratungsbedarf zu Islamismus und
Radikalisierung, der in den vergangenen Jahren bereits hoch war, weiter steigt, reflektiert größere
Entwicklungslinien. So werden Radikalisierungsprozesse zunehmend online
angestoßen und vertieft, was besonders junge Menschen betrifft, die im Zielspektrum
extremistischer Ansprachen stehen. Gleichzeitig beobachten wir, dass die gesellschaftliche
Sensibilität für Radikalisierung infolge islamistisch motivierter Gewalttaten steigt,
was zu höheren Anruferzahlen führt. Dieser Effekt gilt auch für 2024.“
(www.bamf.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/250415-jahresbilanz-2024-
beratungsstelle-radikalisierung.html).
Das islamistische Personenpotenzial umfasst inzwischen über 27.400 Personen, die
sich jederzeit weiter radikalisieren können. Die Sicherheitsbehörden zählen davon
1.680 Personen zum islamistisch-terroristischen Personenpotenzial, wovon etwa 820
(Stand: April 2024) nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, wie die AfD-
Bundestagsfraktion erfuhr (Antwort zu Frage 2 der Kleinen Anfrage auf BT-Drs.
20/11243). Im Bereich der polizeilichen Gefahrenabwehr betrug der Anteil
nichtdeutscher Gefährder (Stand: Ende Oktober 2024) etwa 58,32 Prozent, wobei bei diesem
Anteil 122 Personen noch gar nicht berücksichtigt worden sind, die neben der
deutschen noch eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen (Antwort auf die Schriftliche
Frage 35 auf BT-Drs. 20/13511).
Bereits im Mai 2023 berichtete „Focus“, dass nach einer Umfrage knapp 90 Prozent
der Befragten wollen, dass Zuwanderer ohne Aufenthaltsrecht schneller aus
Deutschland ausgewiesen werden. Die große Mehrheit (74 Prozent) der Bundesbürger ist der
Meinung, dass Deutschland seit 2015 zu viele Flüchtlinge aufgenommen hat
(www.focus.de/politik/civey-umfrage-fuer-focus-online-deutsche-wollen-
wenigerfluechtlinge-nur-gruenen-waehler-sehen-das-anders_id_ 190096082.html).
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
folgende Maßnahmen in enger Koordinierung mit den Ländern zur Aufrechterhaltung
der Inneren Sicherheit mit höchster Priorität umzusetzen:
1. Vollziehbar ausreisepflichtige Personen müssen konsequent auf Grundlage einer
richterlichen Anordnung und explizit verstärkt ohne vorherige Festsetzung einer
Ausreisefrist in Ausreisegewahrsam genommen werden, wenn öffentliche
Belange wie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit im Einzelfall
überwiegen (vgl. § 59 Absatz 1 AufenthG zum Absehen von einer Ausreisefrist sowie
die in Artikel 7 Absatz 4 RL 2008/115/EG genannten Fälle, wobei es auf das
Kriterium einer „erheblichen“ Gefahr dem Wortlaut der Richtlinie nach gar nicht
ankommt): De lege ferenda ist ergänzend der Ausreisegewahrsam (§ 62b Absatz
1 AufenthG) auf „bis zu sechs Monate“ anzuheben, was wiederrum mit Artikel
15 Absatz 5 RL 2008/115/EU, der Höchsthaftdauer, vereinbar ist. Auch
ausgewählte Tatbestandsvoraussetzungen für einen Ausreisegewahrsam, wie
beispielsweise § 62b Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c AufenthG, sind zu diesem Zwecke
auf die Verurteilung wegen einer Straftat unabhängig vom Strafmaß abzusenken
sowie um einen weiteren expliziten konkreten Haftgrund, der „Verkörperung
einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit“, zu erweitern. Die Länder sind beim
Ausbau der dafür notwendigen speziellen Haftplätze zu unterstützen, u. a. durch
die Bereitstellung von Liegenschaften des Bundes. Insbesondere Haftplätze an
deutschen internationalen Flughäfen sind dafür signifikant und flächendeckend
mit bundesseitiger Haushaltsunterstützung prioritär auf- und auszubauen.
2. Die Abschiebungshaft beziehungsweise Sicherungshaft (§ 62 Absatz 3
AufenthG) ist in Bezug auf ausreisepflichtige verurteilte Straftäter und
ausreisepflichtige Gefährder, bei denen eine Abschiebung tatsächlich durchführbar ist, in
einer rechtskonformen Weise anzupassen, um eine Inhaftnahme zu erleichtern.
Artikel 15 Absatz 1 RL 2008/115/EG eröffnet insoweit dem Wortlaut nach
(„insbesondere“) dazu noch weitere gesetzgeberische Spielräume, ohne dass es
beispielsweise auf das Vorliegen einer Fluchtgefahr ankommt.
3. Sich auf europäischer Ebene im Rahmen der von der EU-Kommission geplanten
Reform der Rückführungsrichtlinie (Entwurf vorgestellt am 11. März 2025),
zukünftig in Form einer Rückführungsverordnung, aktiv für die rechtskonforme
und bestmögliche Ausdehnung von Abschiebehafthöchstgrenzen in dieser
Rückführungsverordnung in Bezug auf ausreisepflichtige Straftäter und Gefährder,
also Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, einzusetzen, sodass eine Haft
zukünftig auch über 24 Monate hinaus speziell in Bezug auf diese
Personenkategorien, notfalls unter wiederkehrender richterlicher Überprüfung, verlängert
werden kann (vgl. dazu Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe d des Verordnungsvorschlags
COM(2025) 101 final, 2025/0059 (COD)) und dies dringend unabhängig von
einer tatbestandsmäßigen Anknüpfung an eine Fluchtgefahr bleibt. Allgemein sind
die Hürden für ausreisepflichtige Personen für eine Inhaftnahme zu Zwecken der
Abschiebung auf allen Ebenen bestmöglich in rechtskonformer Weise
abzubauen, was auch andere Mittel, wie die tatsächliche Anwendungsoption einer
effektiven elektronischen Aufenthaltsüberwachung (§ 56a AufenthG) umfassen
muss. Gerade letztere kann aufgrund ihrer rechtlichen Hürden derzeit kaum zur
Anwendung gelangen und ist damit im Übrigen auch kein gleichgeeignetes,
milderes Mittel im Vergleich zu einer Sicherungshaft.
Berlin, den 3. Juni 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
Am 29. Januar 2025 wurde seitens der CDU/CSU-Fraktion ein eigener Versuch unternommen, die Kontrolle
über die unregulierte Massenmigration zurückzugewinnen (vgl. dazu das Maßnahmenpaket in BT-Drs.
20/14698). Der Versuch erfolgte nicht zuletzt auch unter dem Eindruck sich verschiebender politischer
Mehrheiten im damaligen Deutschen Bundestag und vorgezogener Neuwahlen. Trotz der Annahme dieser Initiative im
Parlament waren die tatsächlichen Auswirkungen zu keinem Zeitpunkt wahrnehmbar, da es sich lediglich um
einen Entschließungsantrag zur Abgabe einer Regierungserklärung durch den damaligen Bundeskanzler Olaf
Scholz handelte. Unter Berücksichtigung dieser Entwicklung und des nun mehrmonatigen Stillstandes sind jetzt
so schnell wie möglich die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, um die Sicherheitslage spürbar zu verbessern.
Im Gegensatz zum Antrag der Union sind die hier vorgeschlagenen Maßnahmen weiter konkretisiert, z. B. in
Form einer möglichen rechtskonformen Ausdehnung des Ausreisegewahrsams auf bis zu sechs Monate.
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ISSN 0722-8333]
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