Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Reform und Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben (Geoschutzreformgesetz)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Reform und Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben (Geoschutzreformgesetz)
[Bundesrat Drucksache 373/25 (Beschluss)
26.09.25
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ISSN 0720-2946
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Reform und
Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben
(Geoschutzreformgesetz)
Der Bundesrat hat in seiner 1057. Sitzung am 26. September 2025 beschlossen, zu
dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 1 Nummer 13 AgrarGeoSchDG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu
prüfen, ob § 2 Absatz 1 Nummer 13 den Erzeugerbegriff anstatt am letzten
Herstellungsschritt an der Zertifizierung des Betriebs und der damit übernommenen
Verantwortung für die Einhaltung der geltenden Produktspezifikationen
festmachen sollte.
Begründung:
§ 2 Absatz 1 Nummer 13 definiert denjenigen als Erzeuger, der den letzten
Schritt zur Fertigstellung des geschützten Produktes vollzieht. Problematisch
wird die Definition dann, wenn in der Praxis einzelne Schritte der Herstellung
des Produkts auf externe Betriebe ausgelagert werden. Dies ist gerade für
kleinere und mittelständische Betriebe mit beschränkten Kapazitäten nicht
unüblich.
2. Zu Artikel 1 (§ 9 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, Absatz 7 Nummer 1 und
Nummer 2, Absatz 8 Satz 1 AgrarGeoSchDG)
Artikel 1 § 9 ist wie folgt zu ändern:
a) Absatz 1 Satz 1 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen:
„Die Bundesanstalt hat ein öffentliches Register zu führen.“
b) In Absatz 2 ist die Angabe „ , „jeweils nebst einem auf das jeweilige Land
verweisenden Zusatz“ zu streichen.
c) Absatz 7 Nummer 1 und 2 sind zu streichen.
d) Absatz 8 Satz 1 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen:
„Die zuständigen Landesstellen haben der Bundesanstalt die erforderlichen
Registerdaten zu übermitteln.“
Begründung:
Ausweislich der Begründung baut § 9 auf der Option des Artikels 32 Absatz 7
der Verordnung (EU) 2024/1143 auf. Nach dieser Regelung können die
Mitgliedstaaten ein öffentliches Register der Erzeugervereinigungen für
Erzeugnisse mit geografischen Angaben mit Ursprung in ihrem Hoheitsgebiet,
einschließlich der in Artikel 9 Absatz 2 genannten Behörden und der in Artikel 9
Absatz 3 genannten Erzeuger, einrichten.
Mitgliedstaat ist die Bundesrepublik Deutschland. Wenn das EU-Recht
ermöglicht, dass jeder Mitgliedstaat ein Register einrichtet, so erscheint bereits
fraglich, ob es vor dem Hintergrund der Regelung des Artikels 32 Absatz 7 der
Verordnung (EU) 2024/1143 zulässig ist, dass ein Mitgliedstaat mehr als ein
Register einrichtet.
Es widerspricht dem erklärten Ziel des Bürokratieabbaus, anstelle eines
nationalen Registers 16 regionale Register einzurichten. Zudem erschwert das
Nebeneinander von 16 regionalen Registern die effektive Nutzung des Registers.
Bereits in der Gesetzesbegründung heißt es: „Nach (Absatz 7) Satz 2
Nummer 1 kann die Zuständigkeit für die Registerführung auf die BLE übertragen
und somit auf die Bundesebene gehoben werden, soweit dies zur besseren
Nutzbarkeit des Registers erforderlich ist. Entsprechend wurde beim
Agrarorganisationenregister verfahren.“
Wenn die Bundesanstalt bereits nach § 7 Absatz 1 der
Agrarorganisationenund-Lieferketten-Verordnung zuständige Stelle für die Führung des
Agrarorganisationenregisters ist und § 9 Absatz 6 des Entwurfs vorsieht, dass das
Register unter Wahrung der Anforderungen an den Datenschutz und die
Datensicherheit technisch mit dem Agrarorganisationenregister nach § 8 Absatz 1 des
Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes verbunden werden kann, dann
ist es nur konsequent und effizient, der Bundesanstalt die Zuständigkeit für das
Führen des öffentlichen Registers nach § 9 des Entwurfs zuzuweisen.
Zudem spricht der Wortlaut des § 9 Absatz 6 des Entwurfs für das Führen eines
Registers, wen es dort heißt: „Das Register kann …“ und nicht „Die Register
können …“.
Aus den vorgenannten Gründen soll gemäß Buchstabe a des Vorschlags nicht
jede Landesstelle für ihren Zuständigkeitsbereich ein öffentliches Register
führen, sondern die Bundesanstalt ein Register für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland.
Bei den Buchstaben b bis d handelt es sich um Folgeänderungen. Mit
Buchstabe d wird der Rechtszustand normiert, der im Gesetzentwurf für den Fall
vorgesehen ist, dass die Zuständigkeit der Bundesanstalt durch Rechtsverordnung
begründet würde, sodass insoweit keine inhaltlichen Änderungen gegenüber
dem Gesetzentwurf vorgenommen worden sind.
3. Zu Artikel 1 (§ 28 Absatz 6 Nummer 4a – neu – AgrarGeoSchDG)
Nach Artikel 1 § 28 Absatz 6 Nummer 4 ist die folgende Nummer 4a
einzufügen:
„4a. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung sind die in Nummer 4 bezeichneten Grundstücke und Räume
auch außerhalb der dort genannten Zeiten zu betreten;“
Begründung:
Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
sollte es möglich sein, Grundstücke und Räume auch außerhalb der üblichen
Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten. Gleichlautende Formulierungen
finden sich für Wein und sonstige Erzeugnisse des Weinbaus in § 31 Absatz 1
Nummer 2 des Weingesetzes, für Lebensmittel und weitere Produkte des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) entsprechend in § 42
Absatz 2 Nummer 2 LFGB. Damit für Geoschutzprodukte gleichlautende
Regelungen wie für andere Lebensmittel und Wein bzw. Weinerzeugnisse gelten,
scheint eine Anpassung des oben genannten Paragraphen sinnvoll.
4. Zu Artikel 1 (§ 45 Absatz 8 Satz 1 AgrarGeoSchDG)
In Artikel 1 § 45 Absatz 8 Satz 1 ist die Angabe „§ 6 Absatz 1 Satz 2“ durch die
Angabe „§ 6 Absatz 1 Satz 3“ zu ersetzen.
Begründung:
In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es: „Absatz 8 leitet das bislang
bestehende Landesrecht zu Anerkennungen von Erzeugervereinigungen im
Weinbereich über, indem Satz 1 regelt, dass dieses Recht jeweils ein
landesrechtliches Anerkennungssystem im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 2 darstellt.“
Um dies zu erreichen, muss jedoch auf § 6 Absatz 1 Satz 3 Bezug genommen
werden. Die im Gesetzentwurf wohl versehentlich normierte Bezugnahme auf
§ 6 Absatz 1 Satz 2 ergibt keinen Sinn.
5. Zu Artikel 5 Nummer 25 (§ 134 Absatz 1, Absatz 3 Satz 3 MarkenG)
Artikel 5 Nummer 25 § 134 ist wie folgt zu ändern:
a) In Absatz 1 ist die Angabe „den nach Landesrecht zuständigen Stellen
(Kontrollbehörden)“ durch die Angabe „… [Einsetzen: im weiteren
Gesetzgebungsverfahren noch zu benennende Bundesbehörde] (Kontrollbehörde)“
zu ersetzen.
b) In Absatz 3 Satz 3 ist die Angabe „die Kontrollbehörde“ durch die Angabe
„… (einsetzen: im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch zu benennende
Bundesbehörde)“ zu ersetzen.
Folgeänderungen:
a) Artikel 5 Nummer 25 ist wie folgt zu ändern:
aa) § 134 ist wie folgt zu ändern:
aaa) Absatz 2 Satz 1 ist wie folgt zu ändern:
aaaa) Die Angabe „können die Kontrollbehörden“ ist
durch die Angabe „kann die Kontrollbehörde“ zu
ersetzen.
bbbb) In Nummer 3 ist die Angabe „geben“ durch die
Angabe „gibt“ zu ersetzen.
bbb) In Absatz 7 ist die Angabe „können die Kontrollbehörden“
durch die Angabe „kann die Kontrollbehörde“ zu ersetzen.
ccc) In Absatz 8 Satz 2 ist die Angabe „Landesrecht“ durch die
Angabe „Bundesrecht“ zu ersetzen.
bb) § 134a ist wie folgt zu ändern:
aaa) Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
aaaa) In Satz 1 ist die Angabe „Die Kontrollbehörden
dürfen“ durch die Angabe „Die Kontrollbehörde
darf“ zu ersetzen.
bbbb) In Satz 2 ist die Angabe „dürfen die
Kontrollbehörden“ durch die Angabe „darf die
Kontrollbehörde“ zu ersetzen.
cccc) In Satz 3 ist die Angabe „Kontrollbehörden“ durch
die Angabe „Kontrollbehörde“ zu ersetzen.
dddd) In Satz 4 ist die Angabe „den Kontrollbehörden“
durch die Angabe „der Kontrollbehörde“ zu
ersetzen.
bbb) In Absatz 2 ist die Angabe „Die Kontrollbehörden löschen“
durch die Angabe „Die Kontrollbehörde löscht“ zu ersetzen.
ccc) In Absatz 3 Satz 1 ist die Angabe „Die Kontrollbehörden
übermitteln“ durch die Angabe „Die Kontrollbehörde
übermittelt“ zu ersetzen.
cc) § 134b ist wie folgt zu ändern:
aaa) In Absatz 1 ist die Angabe „stellen die Kontrollbehörden“
durch die Angabe „stellt die Kontrollbehörde“ zu ersetzen.
bbb) Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:
aaaa) In Satz 1 ist die Angabe „Die Kontrollbehörden
können“ durch die Angabe „Die Kontrollbehörde
kann“ zu ersetzen.
bbbb) In Satz 2 ist die Angabe „Die Kontrollbehörden
teilen“ durch die Angabe „Die Kontrollbehörde teilt“
zu ersetzen.
b) Artikel 5 Nummer 30 § 139 Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:
aa) Satz 1 ist wie folgt zu ändern:
aaa) In Nummer 1 ist die Angabe „vorzusehen,“ durch die
Angabe „vorzusehen und“
bbb) In Nummer 2 ist die Angabe „werden, und“ durch die
Angabe „werden.“ zu ersetzen.
ccc) Nummer 3 ist zu streichen.
bb) In Satz 3 ist die Angabe „der Kontrollbehörden nach § 134
Absatz 1 und“ zu streichen.
Begründung:
Nach § 134 MarkenG-E ist die Zuständigkeit der Länder für die Durchführung
der Kontrollen in Bezug auf die EU-binnenmarktweit geschützten
geographischen Angaben bei handwerklichen und industriellen Erzeugnissen
einschließlich des Onlinehandels vorgesehen Eine dezentrale Kontrolle durch die Länder
wird abgelehnt. Stattdessen sollten die Kontrollaufgaben zum Schutz
geografischer Angaben auf Bundesebene zentralisiert werden. Denn die besonderen
Anforderungen an die öffentlich-rechtliche Durchsetzung des Schutzes von
geografischen Angaben nach der Verordnung (EU) 2023/2411 rechtfertigen es,
ausnahmsweise vom föderalen Grundsatz der Landeseigenverwaltung
(Artikel 83 des Grundgesetzes) abzuweichen. Auf Grundlage des Artikels 87
Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes sollte daher eine geeignete Bundesbehörde mit
der Ausübung der Kontrollbefugnisse betraut werden, um einen einheitlichen,
wirksamen und ressourcenschonenden Vollzug sicherzustellen.
Dass die Länder im Agrar- und Lebensmittelbereich ein effektives System der
Zuständigkeiten und Kooperation im Bereich der Kontrollen geschaffen haben,
bedeutet entgegen der Gesetzesbegründung nicht, dass auch die Kontrolle
geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse den
Ländern zu obliegen hätte. Kontrollen im Agrar- und Lebensmittelbereich
unterscheiden sich erheblich von der beabsichtigten Kontrolle geografischer
Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse.
Während im Agrar- und Lebensmittelbereich die Produkte oftmals im
stationären Handel veräußert werden und damit auch vor Ort durch die Behörden
kontrolliert werden können, findet die Veräußerung handwerklicher und
industrieller Produkte schon seit Jahren stark zunehmend über den internationalen
Onlinehandel statt, wo Imitate geschützter geografischer Angaben reichweitenstark
und mit hohem Schadenspotential in den Binnenmarkt eingebracht werden
können. Eine effektive Kontrolle des elektronischen Handels auf Einhaltung
gemeinschaftsweiter Markenrechte und eine entsprechend erforderliche
Zusammenarbeit mit den Behörden der anderen Mitgliedstaaten können nicht in
Form einer fragmentierten und uneinheitlichen Wahrnehmung durch 16
Länderbehörden erfolgen. Es besteht die große Gefahr, dass dies zu einem
schwächeren Vollzugsniveau in Deutschland im Vergleich zu anderen EU-Staaten
mit zentraler Kontrolle führen würde und in der Folge Deutschland zum
bevorzugten Einfallstor für rechtswidrig handelnde Akteure werden könnte.
Eine wirksame Kontrolle kann hier insbesondere durch die Zollverwaltung des
Bundes in Form von Einfuhrkontrollen vorgenommen werden. Auch im
Hinblick auf den hier gegenständlichen Schutz geografischer Angaben wird die
Zollverwaltung als erste nationale Stelle mit fraglichen Produkten in Kontakt
kommen. Folgerichtig ist diese schon jetzt nach der Verordnung (EU)
608/2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums zuständig und
ermittelt entsprechend verdächtige Waren.
Als geeignete Bundesbehörde, die mit der Ausübung der Kontrollbefugnisse
betraut werden könnte, käme das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Betracht, zu dessen Kernaufgaben auch die Einfuhrkontrolle
rechnet und das bereits über eine etablierte Struktur und sehr umfangreiche
Erfahrungen im Bereich Warenkontrollen verfügt (so auch der Beschluss der
Wirtschaftsminister vom 21. November 2024, vergleiche TOP 15 –
Maßnahmen gegen Wettbewerbsverzerrungen durch nicht-europäische E-Commerce-
Plattformen).
Gegen eine Übertragung der Kontrollzuständigkeiten auf Behörden der Länder
spricht schließlich, dass auf Länderebene – anders als auf Bundesebene – die
nötigen behördlichen Strukturen fehlen und neu aufgebaut werden müssten.
6. Zu Artikel 5 Nummer 30 (§ 139 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 – neu –, Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 MarkenG)
Artikel 5 Nummer 30 § 139 ist wie folgt zu ändern:
a) Absatz 1 Satz 2 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Nummer 2 ist die Angabe „Bezeichnungen oder“ durch die Angabe
„Bezeichnungen,“ zu ersetzen.
bb) In Nummer 3 ist die Angabe „Ausfuhr“ durch die Angabe „Ausfuhr
oder“ zu ersetzen.
cc) Nach Nummer 3 ist die folgende Nummer 4 einzufügen:
„4. das Verfahren bei der Kontrolle im Sinne des Artikels 49 Absatz 2
Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/2411 vor und nach
Inverkehrbringen“
b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist zu streichen.
Begründung:
§ 139 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ermächtigt die Landesregierungen, durch
Rechtsverordnung festzulegen, welches Überprüfungsverfahren beim
Inverkehrbringen eines mit einer geografischen Angabe bezeichneten
handwerklichen beziehungsweise industriellen Erzeugnisses anzuwenden ist. Das kann
dazu führen, dass in einem Land der Hersteller eine Überprüfung durch eine
Behörde oder eine zertifizierte Stelle gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU)
2023/2411 durchführen lassen muss, bevor er das Produkt auf den Markt
bringen kann, wohingegen in anderen Ländern die sogenannte Eigenerklärung
gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) 2023/2411 ausreichen würde. Eine
unterschiedliche Regelung je nach Land ist nicht sachgerecht. In ganz Deutschland
sollte eine einheitliche Regelung gelten, wobei dem Verfahren der
Eigenerklärung der Vorzug gegeben werden sollte, um weiteren Bürokratieaufwand zu
vermeiden. Die diesbezügliche Ermächtigung der Landesregierungen ist daher
zu streichen, und die Festlegung des Überprüfungsverfahrens sollte stattdessen
einheitlich durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz im Rahmen der in § 139 Absatz 1 MarkenG-E
vorgesehenen Ermächtigung erfolgen.
7. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt die mit dem vorliegenden Gesetzentwurf
vorgesehene Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/2411 über den neuen Schutz
geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse. Die
Umsetzung ist ein wichtiger Schritt zur Ausweitung des Schutzes
geografischer Angaben und Schaffung eines einheitlichen Geoschutzsystems
zusammen mit dem Schutz geografischer Angaben für Wein, Spirituosen und
landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143 im
europäischen Binnenmarkt.
b) Der Bundesrat mahnt an, dass die reine rechtliche Umsetzung der
Verordnungen (EU) 2024/1143 und (EU) 2023/2411 nicht den Anforderungen an
eine effiziente, bürokratiearme, schlanke, aber dennoch wirkungsvolle
Verwaltungsstruktur entspricht. Gerade mit Blick auf diese Anforderungen
ist die Zuordnung der behördlichen Kontrollen der neuen geographischen
Schutzrechte für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse auf
Länderebene – siehe Artikel 5 Nummer 25 (§ 134 MarkenG) – in der derzeitigen
Fassung abzulehnen.
c) Der Bundesrat erkennt in diesem Kontext zwar an, dass der Verweis auf
Artikel 83 des Grundgesetzes (Föderalismus – Landeseigenverwaltung) in
der Entwurfsbegründung grundsätzlich gerechtfertigt ist. Eine „reine
Länderkontrolle“ gemäß Artikel 83 des Grundgesetzes würde aber zu einem
schwächeren Vollzugsniveau (16-fache unterschiedliche Kontrollbehörden
und Kontrollumsetzungen) in Deutschland im Vergleich zu anderen EU-
Staaten mit zentraler Kontrollzuständigkeit führen. Der Bundesrat sieht die
Gefahr, dass Deutschland zum bevorzugten EU-Mitgliedstaat für Akteure
wird, die gegen eingetragene EU-Schutzrechte verstoßen.
d) Der Bundesrat stellt fest, dass bei der Zuordnung der Kontrollzuständigkeit
auf die Länder nicht ausreichend gewürdigt wurde, dass es sich – wie auch
in der der Entwurfsbegründung ausgeführt – nur um eine geringfüge Anzahl
an Kontrollen zum Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und
industrielle Erzeugnisse handelt. Umso wichtiger ist es zur Erreichung eines
veritablen öffentlich-rechtlichen Schutzniveaus, dass Fachkenntnisse,
Verwaltungsstrukturen und Kontrollaktivitäten an einer kompetenten Stelle des
Bundes gebündelt werden.
e) Der Bundesrat bittet daher, die Kompetenzen und Kapazitäten der
notwendigen behördlichen Kontrollen auf Bundesebene anzusiedeln. Eine solche
zentralisierte Kontrolle der neuen Schutzrechte hätte die Vorteile, dass es
bundesweit einen gleichen Kontrollstandard und eine Bündelung von
Kompetenzen bei gleichzeitiger Vermeidung von unnötigen Strukturen und
daraus resultierender Kosten gäbe. Außerdem kann eine umfassende Kontrolle
des elektronischen Handels auf Einhaltung gemeinschaftsweiter Marken-
und Schutzrechte und eine entsprechend erforderliche Zusammenarbeit mit
den Vollzugs- und Kontrollbehörden der anderen EU-Mitgliedstaaten in
geeigneter und effizienter Weise nur durch eine Bundesbehörde mit
entsprechenden Kompetenzen erfolgen.
f) Der Bundesrat regt daher an, eine Neufestlegung der Zuständigkeit für die
Kontrollen gemäß Artikel 5 Nummer 25 (§ 134 MarkenG) vorzunehmen.
Der Bundesrat bittet konkret um Prüfung, ob die Zuständigkeit für
Kontrollaufgaben gemäß Artikel 5 Nummer 25 (§ 134 MarkenG) auf eine
bereits für ähnliche oder vergleichbare Tatbestände zuständige
Bundesoberbehörde festgelegt werden kann. Hierfür käme insbesondere das BAFA
– Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle als zentrale
Bundesbehörde (beziehungsweise alternativ die Bundeszollverwaltung) – in Betracht.]
Relationen
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