Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Reform und Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben (Geoschutzreformgesetz) - Drucksache 21/1510 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Reform und Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben (Geoschutzreformgesetz) - Drucksache 21/1510 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1936
21. Wahlperiode (zu Drucksache 21/1510)
01.10.2025
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Reform und Erweiterung des
Schutzes geografischer Angaben
(Geoschutzreformgesetz)
– Drucksache 21/1510 –
Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1057. Sitzung am 26. September 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß
Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 1 Nummer 13 AgrarGeoSchDG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob § 2 Absatz 1
Nummer 13 den Erzeugerbegriff anstatt am letzten Herstellungsschritt an der Zertifizierung des Betriebs und der
damit übernommenen Verantwortung für die Einhaltung der geltenden Produktspezifikationen festmachen
sollte.
Begründung:
§ 2 Absatz 1 Nummer 13 definiert denjenigen als Erzeuger, der den letzten Schritt zur Fertigstellung des
geschützten Produktes vollzieht. Problematisch wird die Definition dann, wenn in der Praxis einzelne
Schritte der Herstellung des Produkts auf externe Betriebe ausgelagert werden. Dies ist gerade für kleinere
und mittelständische Betriebe mit beschränkten Kapazitäten nicht unüblich.
2. Zu Artikel 1 (§ 9 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, Absatz 7 Satz 2 Nummer 1 und Nummer 2,
Absatz 8 Satz 1 AgrarGeoSchDG)
Artikel 1 § 9 ist wie folgt zu ändern:
a) Absatz 1 Satz 1 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen:
„Die Bundesanstalt hat ein öffentliches Register zu führen.“
b) In Absatz 2 ist die Angabe „ , „jeweils nebst einem auf das jeweilige Land verweisenden Zusatz“ zu
streichen.
c) Absatz 7 Satz 2 Nummer 1 und 2 sind zu streichen.
d) Absatz 8 Satz 1 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen:
„Die zuständigen Landesstellen haben der Bundesanstalt die erforderlichen Registerdaten zu
übermitteln.“
Begründung:
Ausweislich der Begründung baut § 9 auf der Option des Artikels 32 Absatz 7 der Verordnung (EU)
2024/1143 auf. Nach dieser Regelung können die Mitgliedstaaten ein öffentliches Register der
Erzeugervereinigungen für Erzeugnisse mit geografischen Angaben mit Ursprung in ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich
der in Artikel 9 Absatz 2 genannten Behörden und der in Artikel 9 Absatz 3 genannten Erzeuger, einrichten.
Mitgliedstaat ist die Bundesrepublik Deutschland. Wenn das EU-Recht ermöglicht, dass jeder Mitgliedstaat
ein Register einrichtet, so erscheint bereits fraglich, ob es vor dem Hintergrund der Regelung des Artikels 32
Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/1143 zulässig ist, dass ein Mitgliedstaat mehr als ein Register einrichtet.
Es widerspricht dem erklärten Ziel des Bürokratieabbaus, anstelle eines nationalen Registers 16 regionale
Register einzurichten. Zudem erschwert das Nebeneinander von 16 regionalen Registern die effektive
Nutzung des Registers.
Bereits in der Gesetzesbegründung heißt es: „Nach [Absatz 7] Satz 2 Nummer 1 kann die Zuständigkeit für
die Registerführung auf die BLE übertragen und somit auf die Bundesebene gehoben werden, soweit dies
zur besseren Nutzbarkeit des Registers erforderlich ist. Entsprechend wurde beim
Agrarorganisationenregister verfahren.“
Wenn die Bundesanstalt bereits nach § 7 Absatz 1 der Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung
zuständige Stelle für die Führung des Agrarorganisationenregisters ist und § 9 Absatz 6 des Entwurfs
vorsieht, dass das Register unter Wahrung der Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit
technisch mit dem Agrarorganisationenregister nach § 8 Absatz 1 des Agrarorganisationen-und-
Lieferketten-Gesetzes verbunden werden kann, dann ist es nur konsequent und effizient, der Bundesanstalt die
Zuständigkeit für das Führen des öffentlichen Registers nach § 9 des Entwurfs zuzuweisen.
Zudem spricht der Wortlaut des § 9 Absatz 6 des Entwurfs für das Führen eines Registers, wen es dort heißt:
„Das Register kann …“ und nicht „Die Register können …“.
Aus den vorgenannten Gründen soll gemäß Buchstabe a des Vorschlags nicht jede Landesstelle für ihren
Zuständigkeitsbereich ein öffentliches Register führen, sondern die Bundesanstalt ein Register für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Bei den Buchstaben b bis d handelt es sich um Folgeänderungen. Mit Buchstabe d wird der Rechtszustand
normiert, der im Gesetzentwurf für den Fall vorgesehen ist, dass die Zuständigkeit der Bundesanstalt durch
Rechtsverordnung begründet würde, sodass insoweit keine inhaltlichen Änderungen gegenüber dem
Gesetzentwurf vorgenommen worden sind.
3. Zu Artikel 1 (§ 28 Absatz 6 Satz 2 Nummer 4a – neu – AgrarGeoSchDG)
Nach Artikel 1 § 28 Absatz 6 Satz 2 Nummer 4 ist die folgende Nummer 4a einzufügen:
„4a. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sind die in Nummer 4
bezeichneten Grundstücke und Räume auch außerhalb der dort genannten Zeiten zu betreten;“
Begründung:
Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sollte es möglich sein,
Grundstücke und Räume auch außerhalb der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten.
Gleichlautende Formulierungen finden sich für Wein und sonstige Erzeugnisse des Weinbaus in § 31 Absatz 1
Nummer 2 des Weingesetzes, für Lebensmittel und weitere Produkte des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches (LFGB) entsprechend in § 42 Absatz 2 Nummer 2 LFGB. Damit für Geoschutzprodukte
gleichlautende Regelungen wie für andere Lebensmittel und Wein bzw. Weinerzeugnisse gelten, scheint eine
Anpassung des oben genannten Paragraphen sinnvoll.
4. Zu Artikel 1 (§ 45 Absatz 8 Satz 1 AgrarGeoSchDG)
In Artikel 1 § 45 Absatz 8 Satz 1 ist die Angabe „§ 6 Absatz 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 6 Absatz 1
Satz 3“ zu ersetzen.
Begründung:
In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es: „Absatz 8 leitet das bislang bestehende Landesrecht zu
Anerkennungen von Erzeugervereinigungen im Weinbereich über, indem Satz 1 regelt, dass dieses Recht
jeweils ein landesrechtliches Anerkennungssystem im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 2 darstellt.“ Um dies zu
erreichen, muss jedoch auf § 6 Absatz 1 Satz 3 Bezug genommen werden. Die im Gesetzentwurf wohl
versehentlich normierte Bezugnahme auf § 6 Absatz 1 Satz 2 ergibt keinen Sinn.
5. Zu Artikel 5 Nummer 25 (§ 134 Absatz 1, Absatz 3 Satz 3 MarkenG)
Artikel 5 Nummer 25 § 134 ist wie folgt zu ändern:
a) In Absatz 1 ist die Angabe „den nach Landesrecht zuständigen Stellen (Kontrollbehörden)“ durch die
Angabe „… [Einsetzen: im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch zu benennende Bundesbehörde]
(Kontrollbehörde)“ zu ersetzen.
b) In Absatz 3 Satz 3 ist die Angabe „die Kontrollbehörde“ durch die Angabe „… (einsetzen: im weiteren
Gesetzgebungsverfahren noch zu benennende Bundesbehörde)“ zu ersetzen.
Folgeänderungen:
a) Artikel 5 Nummer 25 ist wie folgt zu ändern:
aa) § 134 ist wie folgt zu ändern:
aaa) Absatz 2 Satz 1 ist wie folgt zu ändern:
aaaa) Die Angabe „können die Kontrollbehörden“ ist durch die Angabe „kann die
Kontrollbehörde“ zu ersetzen.
bbbb) In Nummer 3 ist die Angabe „geben“ durch die Angabe „gibt“ zu ersetzen.
bbb) In Absatz 7 ist die Angabe „können die Kontrollbehörden“ durch die Angabe „kann die
Kontrollbehörde“ zu ersetzen.
ccc) In Absatz 8 Satz 2 ist die Angabe „Landesrecht“ durch die Angabe „Bundesrecht“ zu
ersetzen.
bb) § 134a ist wie folgt zu ändern:
aaa) Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
aaaa) In Satz 1 ist die Angabe „Die Kontrollbehörden dürfen“ durch die Angabe „Die
Kontrollbehörde darf“ zu ersetzen.
bbbb) In Satz 2 ist die Angabe „dürfen die Kontrollbehörden“ durch die Angabe „darf die
Kontrollbehörde“ zu ersetzen.
cccc) In Satz 3 ist die Angabe „Kontrollbehörden“ durch die Angabe „Kontrollbehörde“
zu ersetzen.
dddd) In Satz 4 ist die Angabe „den Kontrollbehörden“ durch die Angabe „der
Kontrollbehörde“ zu ersetzen.
bbb) In Absatz 2 ist die Angabe „Die Kontrollbehörden löschen“ durch die Angabe „Die
Kontrollbehörde löscht“ zu ersetzen.
ccc) In Absatz 3 Satz 1 ist die Angabe „Die Kontrollbehörden übermitteln“ durch die Angabe
„Die Kontrollbehörde übermittelt“ zu ersetzen.
cc) § 134b ist wie folgt zu ändern:
aaa) In Absatz 1 ist die Angabe „stellen die Kontrollbehörden“ durch die Angabe „stellt die
Kontrollbehörde“ zu ersetzen.
bbb) Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:
aaaa) In Satz 1 ist die Angabe „Die Kontrollbehörden können“ durch die Angabe „Die
Kontrollbehörde kann“ zu ersetzen.
bbbb) In Satz 2 ist die Angabe „Die Kontrollbehörden teilen“ durch die Angabe „Die
Kontrollbehörde teilt“ zu ersetzen.
b) Artikel 5 Nummer 30 § 139 Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:
aa) Satz 1 ist wie folgt zu ändern:
aaa) In Nummer 1 ist die Angabe „vorzusehen,“ durch die Angabe „vorzusehen und“ zu ersetzen.
bbb) In Nummer 2 ist die Angabe „werden, und“ durch die Angabe „werden.“ zu ersetzen.
ccc) Nummer 3 ist zu streichen.
bb) In Satz 3 ist die Angabe „der Kontrollbehörden nach § 134 Absatz 1 und“ zu streichen.
Begründung:
Nach § 134 MarkenG-E ist die Zuständigkeit der Länder für die Durchführung der Kontrollen in Bezug auf
die EU-binnenmarktweit geschützten geographischen Angaben bei handwerklichen und industriellen
Erzeugnissen einschließlich des Onlinehandels vorgesehen Eine dezentrale Kontrolle durch die Länder wird
abgelehnt. Stattdessen sollten die Kontrollaufgaben zum Schutz geografischer Angaben auf Bundesebene
zentralisiert werden. Denn die besonderen Anforderungen an die öffentlich-rechtliche Durchsetzung des
Schutzes von geografischen Angaben nach der Verordnung (EU) 2023/2411 rechtfertigen es, ausnahmsweise
vom föderalen Grundsatz der Landeseigenverwaltung (Artikel 83 des Grundgesetzes) abzuweichen. Auf
Grundlage des Artikels 87 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes sollte daher eine geeignete Bundesbehörde
mit der Ausübung der Kontrollbefugnisse betraut werden, um einen einheitlichen, wirksamen und
ressourcenschonenden Vollzug sicherzustellen.
Dass die Länder im Agrar- und Lebensmittelbereich ein effektives System der Zuständigkeiten und
Kooperation im Bereich der Kontrollen geschaffen haben, bedeutet entgegen der Gesetzesbegründung nicht, dass
auch die Kontrolle geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse den Ländern zu
obliegen hätte. Kontrollen im Agrar- und Lebensmittelbereich unterscheiden sich erheblich von der
beabsichtigten Kontrolle geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse.
Während im Agrar- und Lebensmittelbereich die Produkte oftmals im stationären Handel veräußert werden
und damit auch vor Ort durch die Behörden kontrolliert werden können, findet die Veräußerung
handwerklicher und industrieller Produkte schon seit Jahren stark zunehmend über den internationalen Onlinehandel
statt, wo Imitate geschützter geografischer Angaben reichweitenstark und mit hohem Schadenspotential in
den Binnenmarkt eingebracht werden können. Eine effektive Kontrolle des elektronischen Handels auf
Einhaltung gemeinschaftsweiter Markenrechte und eine entsprechend erforderliche Zusammenarbeit mit den
Behörden der anderen Mitgliedstaaten können nicht in Form einer fragmentierten und uneinheitlichen
Wahrnehmung durch 16 Länderbehörden erfolgen. Es besteht die große Gefahr, dass dies zu einem schwächeren
Vollzugsniveau in Deutschland im Vergleich zu anderen EU-Staaten mit zentraler Kontrolle führen würde
und in der Folge Deutschland zum bevorzugten Einfallstor für rechtswidrig handelnde Akteure werden
könnte.
Eine wirksame Kontrolle kann hier insbesondere durch die Zollverwaltung des Bundes in Form von
Einfuhrkontrollen vorgenommen werden. Auch im Hinblick auf den hier gegenständlichen Schutz geografischer
Angaben wird die Zollverwaltung als erste nationale Stelle mit fraglichen Produkten in Kontakt kommen.
Folgerichtig ist diese schon jetzt nach der Verordnung (EU) 608/2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen
Eigentums zuständig und ermittelt entsprechend verdächtige Waren.
Als geeignete Bundesbehörde, die mit der Ausübung der Kontrollbefugnisse betraut werden könnte, käme
das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Betracht, zu dessen Kernaufgaben auch die
Einfuhrkontrolle rechnet und das bereits über eine etablierte Struktur und sehr umfangreiche Erfahrungen im
Bereich Warenkontrollen verfügt (so auch der Beschluss der Wirtschaftsminister vom 21. November 2024,
vergleiche TOP 15 – Maßnahmen gegen Wettbewerbsverzerrungen durch nicht-europäische E-Commerce-
Plattformen).
Gegen eine Übertragung der Kontrollzuständigkeiten auf Behörden der Länder spricht schließlich, dass auf
Länderebene – anders als auf Bundesebene – die nötigen behördlichen Strukturen fehlen und neu aufgebaut
werden müssten.
6. Zu Artikel 5 Nummer 30 (§ 139 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 – neu –, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 MarkenG)
Artikel 5 Nummer 30 § 139 ist wie folgt zu ändern:
a) Absatz 1 Satz 2 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Nummer 2 ist die Angabe „Bezeichnungen oder“ durch die Angabe „Bezeichnungen,“ zu
ersetzen.
bb) In Nummer 3 ist die Angabe „Ausfuhr“ durch die Angabe „Ausfuhr oder“ zu ersetzen.
cc) Nach Nummer 3 ist die folgende Nummer 4 einzufügen:
„4. das Verfahren bei der Kontrolle im Sinne des Artikels 49 Absatz 2 Buchstabe a der
Verordnung (EU) 2023/2411 vor und nach Inverkehrbringen“
b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist zu streichen.
Begründung:
§ 139 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ermächtigt die Landesregierungen, durch Rechtsverordnung festzulegen,
welches Überprüfungsverfahren beim Inverkehrbringen eines mit einer geografischen Angabe bezeichneten
handwerklichen beziehungsweise industriellen Erzeugnisses anzuwenden ist. Das kann dazu führen, dass in
einem Land der Hersteller eine Überprüfung durch eine Behörde oder eine zertifizierte Stelle gemäß
Artikel 52 der Verordnung (EU) 2023/2411 durchführen lassen muss, bevor er das Produkt auf den Markt
bringen kann, wohingegen in anderen Ländern die sogenannte Eigenerklärung gemäß Artikel 51 der Verordnung
(EU) 2023/2411 ausreichen würde. Eine unterschiedliche Regelung je nach Land ist nicht sachgerecht. In
ganz Deutschland sollte eine einheitliche Regelung gelten, wobei dem Verfahren der Eigenerklärung der
Vorzug gegeben werden sollte, um weiteren Bürokratieaufwand zu vermeiden. Die diesbezügliche
Ermächtigung der Landesregierungen ist daher zu streichen, und die Festlegung des Überprüfungsverfahrens sollte
stattdessen einheitlich durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz im Rahmen der in § 139 Absatz 1 MarkenG-E vorgesehenen Ermächtigung erfolgen.
7. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt die mit dem vorliegenden Gesetzentwurf vorgesehene Umsetzung der
Verordnung (EU) 2023/2411 über den neuen Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle
Erzeugnisse. Die Umsetzung ist ein wichtiger Schritt zur Ausweitung des Schutzes geografischer
Angaben und Schaffung eines einheitlichen Geoschutzsystems zusammen mit dem Schutz geografischer
Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß der Verordnung (EU)
2024/1143 im europäischen Binnenmarkt.
b) Der Bundesrat mahnt an, dass die reine rechtliche Umsetzung der Verordnungen (EU) 2024/1143 und
(EU) 2023/2411 nicht den Anforderungen an eine effiziente, bürokratiearme, schlanke, aber dennoch
wirkungsvolle Verwaltungsstruktur entspricht. Gerade mit Blick auf diese Anforderungen ist die
Zuordnung der behördlichen Kontrollen der neuen geographischen Schutzrechte für handwerkliche und
industrielle Erzeugnisse auf Länderebene – siehe Artikel 5 Nummer 25 (§ 134 MarkenG) – in der
derzeitigen Fassung abzulehnen.
c) Der Bundesrat erkennt in diesem Kontext zwar an, dass der Verweis auf Artikel 83 des Grundgesetzes
(Föderalismus – Landeseigenverwaltung) in der Entwurfsbegründung grundsätzlich gerechtfertigt ist.
Eine „reine Länderkontrolle“ gemäß Artikel 83 des Grundgesetzes würde aber zu einem schwächeren
Vollzugsniveau (16-fache unterschiedliche Kontrollbehörden und Kontrollumsetzungen) in
Deutschland im Vergleich zu anderen EU-Staaten mit zentraler Kontrollzuständigkeit führen. Der Bundesrat
sieht die Gefahr, dass Deutschland zum bevorzugten EU-Mitgliedstaat für Akteure wird, die gegen
eingetragene EU-Schutzrechte verstoßen.
d) Der Bundesrat stellt fest, dass bei der Zuordnung der Kontrollzuständigkeit auf die Länder nicht
ausreichend gewürdigt wurde, dass es sich – wie auch in der der Entwurfsbegründung ausgeführt – nur um
eine geringfüge Anzahl an Kontrollen zum Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und
industrielle Erzeugnisse handelt. Umso wichtiger ist es zur Erreichung eines veritablen öffentlich-
rechtlichen Schutzniveaus, dass Fachkenntnisse, Verwaltungsstrukturen und Kontrollaktivitäten an einer
kompetenten Stelle des Bundes gebündelt werden.
e) Der Bundesrat bittet daher, die Kompetenzen und Kapazitäten der notwendigen behördlichen
Kontrollen auf Bundesebene anzusiedeln. Eine solche zentralisierte Kontrolle der neuen Schutzrechte hätte die
Vorteile, dass es bundesweit einen gleichen Kontrollstandard und eine Bündelung von Kompetenzen
bei gleichzeitiger Vermeidung von unnötigen Strukturen und daraus resultierender Kosten gäbe.
Außerdem kann eine umfassende Kontrolle des elektronischen Handels auf Einhaltung
gemeinschaftsweiter Marken- und Schutzrechte und eine entsprechend erforderliche Zusammenarbeit mit den Vollzugs-
und Kontrollbehörden der anderen EU-Mitgliedstaaten in geeigneter und effizienter Weise nur durch
eine Bundesbehörde mit entsprechenden Kompetenzen erfolgen.
f) Der Bundesrat regt daher an, eine Neufestlegung der Zuständigkeit für die Kontrollen gemäß Artikel 5
Nummer 25 (§ 134 MarkenG) vorzunehmen. Der Bundesrat bittet konkret um Prüfung, ob die
Zuständigkeit für Kontrollaufgaben gemäß Artikel 5 Nummer 25 (§ 134 MarkenG) auf eine bereits für
ähnliche oder vergleichbare Tatbestände zuständige Bundesoberbehörde festgelegt werden kann. Hierfür
käme insbesondere das BAFA – Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle als zentrale
Bundesbehörde (beziehungsweise alternativ die Bundeszollverwaltung) – in Betracht.
Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung äußert sich zu der Stellungnahme des Bundesrates wie folgt:
Zu Nummer 1 (Artikel 1 – § 2 Absatz 1 Nummer 13 AgrarGeoSchDG)
Der Bundesrat bittet um Prüfung, ob § 2 Absatz 1 Nummer 13 des Agrargeoschutz-Durchführungsgesetzes
(AgrarGeoSchDG) den Erzeugerbegriff anstatt am letzten Herstellungsschritt an der Zertifizierung des Betriebs und
der damit übernommenen Verantwortung für die Einhaltung der geltenden Produktspezifikationen festmachen
sollte.
Die Bundesregeriung hat das Anliegen des Bundesrates geprüft. Anders als noch der Referentenentwurf stellt der
Gesetzentwurf der Bundesregierung hinsichtlich des Erzeugerbegriffs in § 2 Absatz 1 Nummer 13
AgrarGeoSchDG nun nicht mehr auf den letzten Schritt der Herstellung, sondern offener und damit mehr Spielraum
für besondere Konstellationen belassend auf die für die Endherstellung des jeweiligen Erzeugnisses maßgebliche
Tätigkeit ab. Darüber hinaus wird im Besonderen Teil der Begründung zu § 2 Absatz 1 Nummer 13
AgrarGeoSchDG hervorgehoben, dass die Auslagerung einzelner Schritte der Herstellung auf Dienstleister und
damit in Verantwortung des Erzeugers dem Erzeuger zugerechnet wird.
Zudem ist unklar, auf welche Zertifizierung der Bundesrat Bezug nimmt. Die Verordnung (EU) 2024/1143 kennt
keine Zertifizierung eines Betriebes, sondern nur eine Herstellungskontrolle des Erzeugers.
Zu Nummer 2 (Artikel 1 – § 9 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, Absatz 7 Satz 2 Nummer 1 und Nummer 2,
Absatz 8 Satz 1 AgrarGeoSchDG)
Der Bundesrat schlägt vor, durch die Anpassung in § 9 AgrarGeoSchDG die Registerführung bereits im Gesetz
auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zu übertragen.
Dem Anliegen, die Registerführung auf die BLE zu übertragen, stimmt die Bundesregierung in seiner Zielrichtung
grundsätzlich zu. Die Übertragung wird im Rahmen der kommenden Agrargeoschutz-Durchführungsverordnung,
die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, erfolgen. So ist vorgesehen, von der in § 9 Absatz 7 Nummer 1
AgrarGeoSchDG enthaltenen Ermächtigung zur Übertragung der Registerführung auf die BLE Gebrauch zu
machen.
Die Übergangsvorschrift des § 45 Absatz 9 AgrarGeoSchDG, wonach § 9 Absatz 1 bis 5 und 8 Satz 1 sowie
Absatz 9 AgrarGeoSchDG erst ab dem 1. Januar 2027 anzuwenden ist, gewährleistet, dass die Rechtsverordnung
in Kraft treten kann, bevor durch das AgrarGeoSchDG eine Verpflichtung der Länder zur Registerführung
ausgelöst würde. Das gewählte zweistufige Vorgehen ist mit dem bewährten Vorbild des § 8 des
Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes kohärent. Es liegt aus Sicht der Bundesregierung kein Grund vor, von dem Vorbild
abzuweichen.
Insbesondere liegt kein Verstoß gegen unionsrechtliche Vorgaben vor. Es ist eine Grundregel des Unionsrechts,
dass in föderal organisierten Mitgliedstaaten eine föderale Unterteilung von Registern möglich ist, soweit dadurch
das Ziel des Unionsrechts nicht beeinträchtigt wird. Letzteres ist hier nicht ersichtlich.
Die Formulierung der Änderungen wirft darüber hinaus die Folgefrage auf, wie sich die Änderungen zu dem
Verfahren der freiwilligen Eintragung in das Register verhält. Denn dabei handelt es sich – wie unter anderem
beim Anerkennungsverfahren – um ein von der Registerführung separates Antragsverfahren.
Zu Nummer 3 (Artikel 1 – § 28 Absatz 6 Satz 2 Nummer 4a – neu – AgrarGeoSchDG)
Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung soll nach dem Vorschlag des
Bundesrates durch Einfügung einer neuen Nummer 4a in Absatz 6 Satz 2 des § 28 des AgrarGeoSchDG
ermöglicht werden, Grundstücke und Räume auch außerhalb der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten.
Die vorgeschlagene Ergänzung hält die Bundesregierung nicht für notwendig. Denn die angenommene Lücke in
der Verordnungsermächtigung zu den Betretungsrechten besteht nicht. Das betreffende Betretungsrecht ergibt
sich nach Ansicht der Bundesregierung bereits aus § 31 Absatz 1 Nummer 2 des Weingesetzes (WeinG) sowie
§ 42 Absatz 2 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB).
§ 28 Absatz 1 AgrarGeoSchDG regelt, dass Ausgangspunkt für behördliche Anordnungen und Maßnahmen zur
Überwachung und Durchsetzung des Agrargeoschutzes das Agrargeoschutzrecht ist. Agrargeoschutzerzeugnisse
unterfallen im Regelfall dem LFGB und solche aus dem Weinbereich zusätzlich dem WeinG. § 1 Absatz 6
Nummer 2 AgrarGeoSchDG erwähnt insofern ausdrücklich das LFGB und das WeinG. Sollte ausnahmsweise ein
Agrargeoschutzerzeugnis nicht dem LFGB unterfallen, regelt § 28 Absatz 2 Satz 1 AgrarGeoSchDG, dass die
einschlägigen Befugnisse des LFGB entsprechend gelten. Dadurch wird erreicht, dass ein grundsätzlich einheitliches
Überwachungs- und Durchsetzungsrecht für alle agrargeogeschützten Erzeugnisse besteht. § 28 Absatz 2 Satz 2
AgrarGeoSchDG nimmt von der entsprechenden Anwendung des LFGB spezielles weinbezogenes
Überwachungs- und Durchsetzungsrecht aus. Folglich ist das WeinG vorrangig anzuwenden, bevor auf das allgemeine
Lebensmittelrecht zurückgegriffen wird. Die dargelegte Systematik wird im Besonderen Teil der
Gesetzesbegründung, insbesondere zu § 28 AgrarGeoSchDG (dort zu Absatz 2), beschrieben.
Zu Nummer 4 (Artikel 1 – § 45 Absatz 8 Satz 1 AgrarGeoSchDG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates zu, den fehlerhaften Verweis zu korrigieren.
Zu Nummer 5 (Artikel 5 Nummer 25 – § 134 Absatz 1, Absatz 3 Satz 3 MarkenG)
Der Bundesrat schlägt vor, die Zuständigkeit für die Durchführung der Kontrollen geografischer Angaben von
handwerklichen und industriellen Erzeugnissen soll nicht den Ländern, sondern einer Bundesbehörde zu
übertragen.
Die Bundesregierung hat den Vorschlag des Bundesrates erneut geprüft, sieht jedoch keinen Anpassungsbedarf
an ihrem Gesetzentwurf. Die Bundesregierung hält die Übernahme der Marktüberwachung durch die Länder für
zweckmäßig. Dies entspricht dem Grundsatz der Länderexekutive nach Artikel 83 des Grundgesetzes (GG). Die
Marktüberwachung obliegt mit wenigen Ausnahmen den Ländern, so beispielsweise auch die Marktüberwachung
für den Agrargeoschutz und nach dem Produktsicherheitsgesetz. Dadurch sind bei den Ländern – auch für den
Online-Handel – bereits behördliche Strukturen vorhanden, auf die für die Marktüberwachung von durch
geografische Angaben geschützten handwerklichen und industriellen Erzeugnissen (sogenannte CIGIs) zurückgegriffen
werden kann. Der Gesetzentwurf sieht überdies weitgehende Erleichterungen für die Länder vor: Es müssen
lediglich Stichproben kontrolliert werden, die Aufgaben können auf eine gemeinsame Stelle übertragen oder es
können Private mit der Kontrolle beauftragt werden und es dürfen Entgelte oder Gebühren erhoben werden. Da
die Überwachung von CIGIs zudem einen starken regionalen Bezug aufweist, ist keine Ausnahme von dem
föderalen Grundsatz der Landeseigenverwaltung nach Artikel 83 GG angezeigt. Der CIGI-Schutz dient vorrangig der
regionalen Wirtschaftsförderung von kleineren und mittleren Unternehmen. Ob CIGIs den von der regionalen
Herstellungstradition geprägten Spezifikationen entsprechen oder nicht, dürfte am besten von Prüferinnen und
Prüfern aus der Region beurteilt werden können.
Zu Nummer 6 (Artikel 5 Nummer 30 – § 139 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 – neu –, Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 MarkenG)
Der Bundesrat schlägt eine bundeseinheitliche Regelung dazu vor, welches Überprüfungsverfahren beim
Inverkehrbringen eines mit einer geografischen Angabe bezeichneten handwerklichen bzw. industriellen Erzeugnisses
anzuwenden ist. Der sogenannten Eigenerklärung soll dabei der Vorzug gegeben werden.
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates zur. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht
ein Wahlrecht für die Länder im Zusammenhang mit der Überwachung von Produkten vor dem Marktzugang vor:
Die Länder sollen selbst durch Rechtsverordnung festzulegen können, ob eine Überprüfung durch eine Behörde
oder zertifizierte Stelle gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) 2023/2411 durchgeführt werden muss, oder ob
eine sogenannte Eigenerklärung gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) 2023/2411 ausreicht. Nachdem sich die
Länder mehrheitlich dafür ausgesprochen haben, eine Eigenerklärung genügen zu lassen, besteht aus Sicht der
Bundesregierung kein Anlass mehr, an dem vorgesehenen Wahlrecht für die Länder festzuhalten. Stattdessen ist
einem bundeseinheitlichen Vorgehen bei den Marktzugangskontrollen der Vorzug zu geben.
Zu Nummer 7 (Zum Gesetzentwurf allgemein)
Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf der Bundesregierung, mahnt aber die Übertragung der
Zuständigkeit für die Marktüberwachung für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse auf den Bund an. Er
schlägt vor, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle als zentrale Bundesbehörde mit den Kontrollen
zu betrauen.
Die Bundesregierung hat den Vorschlag des Bundesrates geprüft, sieht jedoch keinen Anpassungsbedarf an ihrem
Gesetzentwurf. Die Bundesregierung hält die Übernahme der Marktüberwachung durch die Länder für
zweckmäßig. Dies entspricht dem Grundsatz der Länderexekutive nach Artikel 83 des Grundgesetzes. Die
Marktüberwachung obliegt mit wenigen Ausnahmen den Ländern, so beispielsweise auch die Marktüberwachung für den
Agrargeoschutz und nach dem Produktsicherheitsgesetz. Dadurch sind bei den Ländern behördliche Strukturen
vorhanden, auf die für die Marktüberwachung von durch geografische Angaben geschützten handwerklichen und
industriellen Erzeugnissen zurückgegriffen werden kann. Der Gesetzentwurf sieht überdies weitgehende
Erleichterungen für die Länder vor: Es müssen lediglich Stichproben kontrolliert werden, die Aufgaben können auf eine
gemeinsame Stelle übertragen oder es können Private mit der Kontrolle beauftragt werden und es dürfen Entgelte
oder Gebühren erhoben werden.
Das vom Bundesrat als Marktüberwachungsbehörde vorgeschlagene Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfurkontrolle (BAFA) kommt aus Sicht der Bundesregierung zudem nicht in Betracht, da das BAFA eine reine Einfuhr-
und keine Binnenmarktkontrolle ausübt. Es kommt auch darüber hinaus keine sonstige Bundesbehörde in
Betracht, da keine über Strukturen verfügt, an die bei der Kontrolle der unter den Schutzzweck des Gesetzes
fallenden Produkte angeknüpft werden könnte.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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