Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1348 in Bezug auf die Erstellung einer Liste sicherer Herkunftsländer auf Unionsebene
Text
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1348 in Bezug auf die Erstellung einer Liste sicherer Herkunftsländer auf Unionsebene
[Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 248/25
12.06.25
EU - In
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Verordnung (EU) 2024/1348 in Bezug auf die Erstellung einer Liste sicherer Herkunftsländer
auf Unionsebene
COM(2025) 186 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden
an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 792/09 = AE-Nr. 090872;
Drucksache 365/16 = AE-Nr. 160573;
Drucksache 690/20 = AE-Nr. 200947
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 16.4.2025
COM(2025) 186 final
2025/0101 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1348 in Bezug auf die Erstellung einer Liste
sicherer Herkunftsländer auf Unionsebene
BEGRÜNDUNG
(1) KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Hintergrund
Im Dezember 2023 erzielten das Europäische Parlament und der Rat eine politische Einigung
über die Legislativvorschläge, die das Migrations- und Asylpaket beinhalten und eine
umfassende Reform der EU-Vorschriften zum Migrationsmanagement und des gemeinsamen
Asylsystems auf EU-Ebene bewirken.
Nach der Richtlinie 2013/32/EU (im Folgenden „Asylverfahrensrichtlinie“) ist die
Bestimmung sicherer Herkunftsländer nur auf der Ebene eines Mitgliedstaates möglich. Die
Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung
eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung
der Richtlinie 2013/32/EU (im Folgenden „Asylverfahrensverordnung“), die Teil des Pakets
ist, sieht erstmals die Möglichkeit vor, auf Unionsebene sichere Herkunftsländer zu
bestimmen.
Am 16. Dezember 2024 teilte Präsidentin von der Leyen in ihrem Schreiben an die Staats-
und Regierungschefs im Vorfeld der Tagung des Europäischen Rates mit, dass die
Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) ersucht worden sei, ihre Analyse der
spezifischen Drittstaaten, die möglicherweise als sichere Herkunftsländer bestimmt werden
könnten, im Hinblick auf die Erstellung einer EU-Liste zu beschleunigen. In den
Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Dezember 2024 werden die laufenden
Arbeiten zu sicheren Herkunftsländern zur Kenntnis genommen. Als Folgemaßnahme teilte
Präsidentin von der Leyen in ihrem Schreiben vom 17. März 2025 an die Staats- und
Regierungschefs im Vorfeld der Tagung des Europäischen Rates mit, dass die Kommission
auf der Grundlage der Analyse der Asylagentur der Europäischen Union und anderer
verfügbarer Informationsquellen einen Vorschlag für eine erste EU-Liste sicherer
Herkunftsländer vorlegen werde. Nach der Annahme durch das Europäische Parlament und
den Rat werde diese Liste dynamisch sein und könne im Laufe der Zeit erweitert oder
überarbeitet werden.
Dieser Vorschlag zielt darauf ab, Bewerberländer und einen potenziellen Kandidaten für
die EU-Mitgliedschaft sowie sechs weitere Länder auf Unionsebene als sichere
Herkunftsländer zu bestimmen. Nach der Verordnung (EU) 2024/1348 wird die Prüfung
eines Antrags beschleunigt und innerhalb von höchstens drei Monaten abgeschlossen, wenn
eine Person, die internationalen Schutz beantragt, aus einem sicheren Herkunftsland kommt.
Außerdem kann ein Mitgliedstaat, wenn dem Antragsteller noch nicht die Einreise in das
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gestattet wurde, den Antrag im Rahmen eines Verfahrens
an der Grenze prüfen.
Gemäß der Asylverfahrensverordnung kann ein Drittstaat nur dann als sicheres Herkunftsland
bestimmt werden, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der
Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage
nachweisen lässt, dass dort keine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU)
2024/1347 (Anerkennungsverordnung) stattfindet und keine tatsächliche Gefahr besteht, einen
ernsthaften Schaden im Sinne von Artikel 15 der genannten Verordnung zu erleiden.
Zur Beurteilung der Frage, ob ein Drittstaat ein sicheres Herkunftsland gemäß der
Asylverfahrensverordnung ist, müssen verschiedene einschlägige und verfügbare
Informationsquellen, einschließlich Informationen der Mitgliedstaaten, der Asylagentur, des
Europäischen Auswärtigen Dienstes, des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten
Nationen und anderer einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen werden,
wobei der gemeinsamen Analyse der Informationen über die Herkunftsstaaten gemäß
Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/2303, sofern verfügbar, Rechnung getragen wird.
Bei der Beurteilung muss unter anderem berücksichtigt werden, inwieweit Schutz vor
Verfolgung und ernsthaftem Schaden geboten wird durch
die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und
Weise ihrer Anwendung;
die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder dem Internationalen Pakt über
bürgerliche und politische Rechte oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen
gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der
Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist;
die Tatsache, dass eigene Staatsangehörige nicht in Drittstaaten ausgewiesen,
abgeschoben oder ausgeliefert werden, in denen unter anderem die ernste Gefahr
besteht, dass sie der Todesstrafe, der Folter, der Verfolgung oder einer anderen
unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe ausgesetzt würden oder
in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
sexuellen Ausrichtung, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
politischen Überzeugung bedroht wären oder in denen die ernste Gefahr der
Ausweisung, Abschiebung oder Auslieferung in einen anderen Drittstaat besteht;
eine Regelung, die bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten wirksame
Rechtsbehelfe gewährleistet.
Der Vorschlag zielt darauf ab, die praktische Anwendung des Konzepts des sicheren
Herkunftslandes als wesentliches Instrument zur Unterstützung einer zügigen Prüfung von
Anträgen, die wahrscheinlich unbegründet sind, zu stärken.
Der Umstand, dass ein Drittstaat entweder auf Unionsebene oder auf nationaler Ebene in einer
Liste sicherer Herkunftsländer aufgeführt ist, kann keine absolute Garantie für die Sicherheit
von Staatsangehörigen dieses Staates begründen. Die Mitgliedstaaten dürfen das Konzept des
sicheren Herkunftslandes nur dann anwenden, wenn der Antragsteller im Rahmen einer
Einzelfallprüfung keine Umstände vorbringen kann, die begründen, warum das Konzept des
sicheren Herkunftslandes auf ihn nicht anwendbar ist, und wenn der Antragsteller die
Staatsangehörigkeit des betreffenden Staates besitzt oder staatenlos ist und zuvor seinen
gewöhnlichen Aufenthalt in dem betreffenden Staat hatte.
Auch wenn die Mitgliedstaaten weiterhin das Recht haben, Rechtsvorschriften anzuwenden
oder zu erlassen, die es ermöglichen, auf nationaler Ebene Drittstaaten als sichere
Herkunftsländer zu bestimmen, die auf Unionsebene nicht als sichere Herkunftsländer
bestimmt sind, sollte durch die gemeinsame Bestimmung sichergestellt werden, dass das
Konzept von allen Mitgliedstaaten einheitlich gegenüber Antragstellern angewendet wird,
deren Herkunftsländer auf Unionsebene als sichere Herkunftsländer bestimmt worden sind.
Dies wird bei der Prüfung von Anträgen und im Rahmen der einschlägigen Verfahren
voraussichtlich zu mehr Konvergenz führen und dadurch auch unerlaubten
Migrationsbewegungen von Personen, die internationalen Schutz beantragen,
entgegenwirken.
Darüber hinaus werden mit der Asylverfahrensverordnung zusätzliche Instrumente
eingeführt, um die Mitgliedstaaten bei der effizienteren Bearbeitung von Asylanträgen zu
unterstützen.
Erstens wird ein neuer Grund für die Anwendung beschleunigter Verfahren und
Verfahren an der Grenze auf der Grundlage einer EU-weiten Anerkennungsquote von
20 % nach Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe j und Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe e der
Asylverfahrensverordnung eingeführt. Diese Anerkennungsquote bezieht sich auf den Anteil
der Antragsteller einer bestimmten Staatsangehörigkeit, denen in der gesamten EU
internationaler Schutz gewährt wird. Liegt dieser Satz bei 20 % oder darunter, so ist dies ein
Hinweis darauf, dass Anträge von Antragstellern mit dieser Staatsangehörigkeit
wahrscheinlich unbegründet sind. Damit soll den Mitgliedstaaten bei der Bearbeitung
bestimmter, wahrscheinlich unbegründeter Anträge auf internationalen Schutz ein
zusätzliches flexibles Instrument an die Hand gegeben werden. Dies ermöglicht es den
Mitgliedstaaten, sich flexibel an Veränderungen der Migrationsströme anzupassen und
Anträge, die wahrscheinlich unbegründet sind, schneller zu bearbeiten.
Zweitens ermöglichen Artikel 59 Absatz 2 und Artikel 61 Absatz 2 der
Asylverfahrensverordnung die Bestimmung sicherer Drittstaaten bzw. sicherer
Herkunftsländer mit Ausnahmen, wodurch den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der
Festlegung des Umfangs der Sicherheitsbewertungen eingeräumt wird, indem bestimmte
Regionen oder eindeutig identifizierbare Kategorien von Personen ausgeschlossen werden.
Zusammen bieten diese Bestimmungen Mittel zur effizienten Bearbeitung wahrscheinlich
unbegründeter Anträge bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der erforderlichen rechtlichen
Garantien.
Diese Instrumente werden nach Ansicht der Kommission zur Bewältigung einiger der
Herausforderungen, die sich in der Praxis bezüglich der Anwendung der Konzepte des
„sicheren Drittstaates“ und des „sicheren Herkunftslandes“ ergeben haben, beitragen. Da der
Beginn der Anwendbarkeit dieser Instrumente derzeit jedoch erst für Juni 2026 vorgesehen
ist, entsteht für die Mitgliedstaaten, die sofortige, wirksame Lösungen für
verfahrensrechtliche Herausforderungen bei der Bearbeitung von Anträgen auf internationalen
Schutz suchen, eine Lücke.
Vor diesem Hintergrund ist die Kommission der Auffassung, dass die Vorverlegung ihres
Antrags durch eine gezielte Änderung der geltenden Asylverfahrensverordnung den
Mitgliedstaaten die erforderlichen rechtlichen und verfahrenstechnischen Mittel für eine
effizientere Anwendung der Konzepte des „sicheres Drittstaates“ und des „sicheres
Herkunftslandes“ an die Hand geben würde. Darüber hinaus würde dies den Mitgliedstaaten
bereits jetzt die Möglichkeit geben, den neuen Rahmen für beschleunigte Verfahren und
Verfahren an der Grenze (d. h. Länder mit einer niedrigen Anerkennungsquote) anzuwenden,
sodass sie sich rasch an Veränderungen der Migrationsströme anpassen und auf sie reagieren
können. Auch wird auf diese Weise ein weiteres Instrument zur effektiven, raschen
Bearbeitung von Asylanträgen, die wahrscheinlich unbegründet sind, geboten. Die
Sicherstellung einer früheren Anwendung dieser Bestimmungen würde auch zu mehr
Kohärenz zwischen den Mitgliedstaaten beitragen und die Unterschiede in den nationalen
Verfahren sowie die Risiken von Rechtsstreitigkeiten verringern. Durch das Vorziehen der
Umsetzung der Bestimmungen würden die Mitgliedstaaten mit zusätzlichen Instrumenten zur
Straffung von Asylverfahren ausgestattet.
Mit diesem Vorschlag wird daher eine frühere Anwendung der Bestimmungen der
Asylverfahrensverordnung angestrebt; diese Bestimmungen ermöglichen es, Anträge von
Antragstellern, die die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates besitzen und bei denen der
Anteil der Entscheidungen der über die Gewährung internationalen Schutzes bestimmenden
Asylbehörden auf EU-Ebene 20 % oder weniger beträgt, im Verfahren an der Grenze oder im
beschleunigten Verfahren zu bearbeiten. Darüber hinaus zielt der Vorschlag darauf ab, die
Anwendung der Bestimmungen der Asylverfahrensverordnung, die die Bestimmung sicherer
Drittstaaten und sicherer Herkunftsländer mit Ausnahmen (Artikel 59 Absatz 2 und Artikel 61
Absatz 2) ermöglichen, vorzuverlegen, um den Mitgliedstaaten, die dies auf nationaler Ebene
umzusetzen beabsichtigen, mehr Flexibilität bei der Umsetzung zu bieten, wenn sie dies
wünschen.
Verfahren im Vorfeld der Annahme dieses Vorschlags
Auf Ersuchen der Dienststellen der Europäischen Kommission legte die Asylagentur der
Europäischen Union eine Methodik zur Unterstützung der Ermittlung der Länder fest, die für
eine mögliche Bestimmung als sichere Herkunftsländer auf Unionsebene in Betracht gezogen
werden könnten, zu denen unter anderem EU-Bewerberländer und ein potenzieller Kandidat,
Herkunftsländer, die in der EU eine erhebliche Zahl von Asylfällen mit einer EU-weiten
Anerkennungsquote von 5 % oder weniger verursachen, von der Visumpflicht befreite
Länder, die in der EU eine erhebliche Zahl von Asylfällen mit einer EU-weiten
Anerkennungsquote von 5 % oder weniger verursachen, und Länder zählen, die in den
bestehenden Listen sicherer Herkunftsländer der Mitgliedstaaten aufgeführt sind.
Auf der Grundlage dieser Methodik ersuchten die Dienststellen der Kommission die Agentur,
zur Unterstützung der Bewertung durch die Kommission Informationen über Herkunftsländer
zu erstellen.
Die von der Agentur zusammengetragenen Informationen basieren auf einer Vielzahl von
Quellen, die unter anderem Folgendes umfassen: Berichte der Europäischen Kommission,
einschließlich der Berichte zur EU-Erweiterung, Berichte des Europäischen Auswärtigen
Dienstes, Berichte der EU-Agenturen (z. B. der Agentur der Europäischen Union für
Grundrechte), Berichte des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen und
anderer internationaler Organisationen (z. B. Europarat, Amt des Hohen Kommissars der
Vereinten Nationen für Menschenrechte) und Nichtregierungsorganisationen, politische
Analysen von Denkfabriken für Politik und internationale Beziehungen, verifizierte Artikel
von Online-Medien, Zeitungsartikel sowie nationale Rechtsvorschriften in den betreffenden
Ländern.
Mit Unterstützung der Asylagentur der Europäischen Union und in Abstimmung mit dem
Europäischen Auswärtigen Dienst gelangte die Europäische Kommission zu dem Schluss,
dass in Anbetracht dessen, dass in Ägypten, Bangladesch, Indien, Kolumbien, Marokko und
Tunesien sowie in dem potenziellen EU-Bewerberland Kosovo1, wie die sehr niedrigen
Anerkennungsquoten zeigen, im Allgemeinen keine Gefahr der Verfolgung oder eines
ernsthaften Schadens im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1347 besteht, diese Drittstaaten als
sichere Herkunftsländer bestimmt werden können. Antragstellern, die begründete Furcht vor
Verfolgung haben oder tatsächlich Gefahr laufen, einen ernsthaften Schaden zu erleiden,
sollte jedoch besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.
Darüber hinaus kam die Kommission zu dem Schluss, dass Länder, denen der Status von
Bewerberländern für die EU-Mitgliedschaft zuerkannt wurde, als sichere Herkunftsländer im
Sinne der Asylverfahrensverordnung bestimmt werden können, sofern keine besonderen
1 Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution
1244/1999 des UN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur
Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.
Umstände vorliegen. Antragstellern, die begründete Furcht vor Verfolgung haben oder
tatsächlich Gefahr laufen, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, sollte jedoch besondere
Aufmerksamkeit gewidmet werden.
Dieser Vorschlag lässt die mögliche künftige Einstufung anderer Drittstaaten als sichere
Herkunftsländer im Einklang mit den Anforderungen der Asylverfahrensverordnung
unberührt.
Drittstaaten, die auf Unionsebene als sichere Herkunftsländer bestimmt werden können
Bewerberländer
In Bezug auf die Länder, denen der Status eines Bewerberlandes für die EU-Mitgliedschaft
zuerkannt wurde, sind in Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union die
Bedingungen und Grundsätze festgelegt, die jedes Land, das Mitglied der EU werden möchte,
erfüllen muss.
Diese Kriterien („Kopenhagener Kriterien“) wurden 1993 vom Europäischen Rat in
Kopenhagen festgelegt und 1995 vom Europäischen Rat in Madrid bekräftigt.
Es handelt sich dabei um
institutionelle Stabilität als Garantie für demokratische und rechtsstaatliche Ordnung,
Wahrung der Menschenrechte sowie Achtung und Schutz von Minderheiten;
eine funktionsfähige Marktwirtschaft und die Fähigkeit, dem Wettbewerbsdruck und
den Marktkräften innerhalb der EU standzuhalten;
die Fähigkeit, die aus einer Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen zu
erfüllen, einschließlich der Fähigkeit, die zum EU-Recht (dem „ Besitzstand “)
gehörenden gemeinsamen Vorschriften, Normen und politischen Strategien wirksam
umzusetzen, sowie Übernahme der Ziele der politischen Union sowie der
Wirtschafts- und Währungsunion.
Einem Land wird auf der Grundlage einer Stellungnahme der Europäischen Kommission, die
im Anschluss an den Antrag des Landes auf EU-Mitgliedschaft erstellt wurde, vom
Europäischen Rat der Status eines Bewerberlandes zuerkannt.
Insbesondere in Bezug auf die politischen Kriterien für die EU-Mitgliedschaft wurde
festgestellt, dass die EU-Bewerberländer Fortschritte bei der Erreichung institutioneller
Stabilität als Garantie für eine demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, die Wahrung der
Menschenrechte sowie Achtung und Schutz von Minderheiten erzielt haben.
Die Länder, denen der Status von Bewerberländern für die EU-Mitgliedschaft zuerkannt
wurde, können daher als sichere Herkunftsländer im Sinne der Asylverfahrensverordnung
bestimmt werden. Es sollte jedoch berücksichtigt werden, dass sich die Lage in dem
Bewerberland während des Beitrittsprozesses derart entwickeln kann, dass die Bestimmung
des Landes als sicheres Herkunftsland nicht mehr gerechtfertigt ist. Dies kann der Fall sein,
wenn
im Falle eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Land
willkürliche Gewalt vorliegt;
angesichts des Vorgehens des Landes restriktive Maßnahmen im Sinne des Fünften
Teils von Titel IV des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
erlassen wurden
oder wenn die EU-weite Anerkennungsquote für Antragsteller aus dem Land bei
über 20 % liegt, einem Grund für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens und
des Asylverfahrens an der Grenze, da es keinen Hinweis darauf gibt, dass Anträge
gemäß den in der Asylverfahrensverordnung vorgesehenen Gründen für die
Beschleunigung unbegründet sein könnten.
Potenzielles Bewerberland für eine EU-Mitgliedschaft
Was das Kosovo betrifft, so haben nach Angaben der EUAA derzeit 16 Mitgliedstaaten das
Kosovo auf nationaler Ebene als sicheres Herkunftsland bestimmt, und die EU-weite
Anerkennungsquote für Antragsteller aus dem Kosovo lag 2024 bei 5 %. Das Kosovo ist ein
potenzieller EU-Beitrittskandidat.
Die Verfassung des Kosovos umfasst die wichtigsten internationalen
Menschenrechtsinstrumente. Das Kosovo hat einen Antrag auf EU-Mitgliedschaft gestellt und
treibt Reformen zur Verbesserung der Funktionsweise der Justiz und Stärkung des Schutzes
der Grundrechte voran; der einschlägige Rechtsrahmen steht im Einklang mit den
europäischen Normen. Im Allgemeinen garantiert der Rechtsrahmen den Schutz der
Grundrechte und steht im Einklang mit europäischen Normen.
Das Kosovo ist eine parlamentarische repräsentative Demokratie mit einem
Mehrparteiensystem und einer Gewaltenteilung zwischen Legislative, Exekutive und
Judikative. Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz und der Staatsanwaltschaft
sind durch die Verfassung und das Gesetz gewährleistet. Zur Bewältigung verbleibender
Herausforderungen in Bezug auf die Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht der
Justiz müssen Rechtsvorschriften geändert werden. Das Kosovo hat eine Strategie zur
Rechtsstaatlichkeit für den Zeitraum 2021-2026 eingeführt.
Es gibt keine Hinweise auf Ausweisungen, Abschiebungen oder Auslieferungen von Bürgern
des Kosovo in Länder, in denen die Gefahr der Todesstrafe, Folter, Verfolgung oder
unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung besteht.
Im Kosovo findet keine Verfolgung im Sinne von Artikel 9 der Anerkennungsverordnung
statt. Es gibt jedoch weiterhin Fälle von Angriffen und Drohungen gegen Journalisten.
Darüber hinaus steht der rechtliche, politische und institutionelle Rahmen bezüglich
geschlechtsspezifischer Gewalt zwar im Einklang mit den europäischen Normen, doch wird er
nach wie vor uneinheitlich umgesetzt.
Im Kosovo besteht keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne von
Artikel 15 der Anerkennungsverordnung zu erleiden. Im nationalen Recht ist keine
Todesstrafe vorgesehen und die kosovarischen Behörden setzen sich für die Verhütung von
Folter und Misshandlung ein.
Anhand der vorstehenden Analyse und auf der Grundlage der niedrigen Anerkennungsquote
lässt sich der Schluss ziehen, dass die Bevölkerung des Kosovo weder verfolgt wird noch
tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, sodass das Land auf
Unionsebene als sicheres Herkunftsland bestimmt werden kann.
Weitere Ursprungsländer
Was Bangladesch betrifft, so haben nach Informationen der EUAA derzeit sechs
Mitgliedstaaten Bangladesch auf nationaler Ebene als sicheres Herkunftsland bestimmt, und
die EU-weite Anerkennungsquote für Antragsteller aus Bangladesch lag 2024 bei 4 %.
Das Land hat eine Reihe internationaler Menschenrechtsinstrumente ratifiziert, darunter das
Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe und den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte
(IPBPR).
Bangladesch befindet sich in einer politischen Übergangsphase von einem repressiven
System, das durch häufige Menschenrechtsverletzungen gekennzeichnet war; der Prozess ist
noch nicht abgeschlossen. Das Land ist eine parlamentarische Republik, für die eine
Verfassung gilt, die die Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Judikative vorschreibt. Die
vorherige Regierung war nach landesweiten Massenprotesten im Juli und Anfang August
2024 gestürzt worden. Am 8. August 2024 wurde eine Übergangsregierung unter der Leitung
des Friedensnobelpreisträgers Muhammad Yunus eingesetzt. Ihre Hauptaufgabe besteht darin,
Neuwahlen zu organisieren, die Ende 2025 oder Anfang 2026 stattfinden sollen, und mit der
Arbeit an den umfassenden Reformen zur Wiederherstellung demokratischer Institutionen zu
beginnen. Es wurden zehn Reformausschüsse, unter anderem ein Ausschuss für Frauenrechte,
gebildet, die mit der Vorlage von Vorschlägen für eine Verfassungsreform sowie Reformen
der Polizei, der Justiz, der Wahlkommission, der öffentlichen Verwaltung sowie mit der
Korruptionsbekämpfung betraut sind.
Trotz der anhaltenden Herausforderungen, einschließlich der wirtschaftlichen Not für die
Bevölkerung im Allgemeinen, unternimmt Bangladesch seit Langem Anstrengungen zur
Aufnahme von fast einer Million Rohingya-Flüchtlingen aus Myanmar. Bangladesch macht
dank laufender Reformen erhebliche Fortschritte auf dem Weg zu größerer politischer
Stabilität und demokratischer Regierungsführung. Die Bemühungen um die Stärkung der
Meinungs- und Pressefreiheit kommen voran, was sich an der Aufhebung des Cyber-
Sicherheitsgesetzes besonders deutlich zeigt. Zwar verbleiben noch einige
Herausforderungen, doch besteht ein klares Engagement für die Förderung einer offeneren
Zivilgesellschaft.
Die EU ist Bangladeschs größter Ausfuhrmarkt und dank der Handelspräferenzen „Alles
außer Waffen“ („Everything But Arms“, EBA) und der in hohem Maße vom Wettbewerb
bestimmten Bekleidungsindustrie Bangladeschs, die in den letzten Jahren ein entscheidendes
Element für das positive Wirtschaftswachstum war und zur Verringerung der Armut beitrug,
stellten sich in Bezug auf Bildung und Gesundheit echte Entwicklungsgewinne für die
Bevölkerung ein. Die EU führt mit Bangladesch einen aktiven Dialog über Menschenrechte,
Arbeitnehmerrechte und Klimafragen. Die EU ist bereit, einen demokratischen, friedlichen
und inklusiven Übergangsprozess zu unterstützen und zu begleiten. Im Jahr 2023 wurden
Verhandlungen über ein Partnerschafts- und Kooperationsabkommen aufgenommen.
Was den Zugang zum Gerichtswesen betrifft, so wurden die von der Übergangsregierung
eingesetzten Ausschüsse damit beauftragt, Ideen für Reformen der Justiz zu erarbeiten, unter
anderem zur Senkung der Gerichtsgebühren und zum Abbau des Rückstaus anhängiger
Verfahren. Diese positiven Entwicklungen müssen noch zu wirkungsvollen Ergebnissen
führen, da die Gerichte Berichten zufolge mit Kapazitätsproblemen konfrontiert sind, die auf
einen großen Rückstau anhängiger Verfahren, Verzögerungen beim Abschluss von Verfahren
und das Fehlen einer digitalen Infrastruktur zurückzuführen sind; darüber hinaus wird auch
Korruption als großes Hindernis für den Zugang zum Gerichtswesen genannt.
Es gibt keine Hinweise auf Ausweisungen, Abschiebungen oder Auslieferungen von
Staatsangehörigen Bangladeschs in Länder, in denen die Gefahr der Todesstrafe, Folter,
Verfolgung oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung besteht. Bangladesch hat
sein Engagement für die Wahrung der Grundrechte unter Beweis gestellt, indem es
sicherstellt, dass seine Staatsangehörigen nicht in Länder ausgewiesen, abgeschoben oder
ausgeliefert werden, in denen für sie das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter, der
Verfolgung oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bestehen könnte.
Es verbleiben Herausforderungen in Bezug auf die Lage der Rohingya-Flüchtlinge,
einschließlich der Vorfälle in Bezug auf die Rückführung von Rohinghya-Flüchtlingen in den
Bundesstaat Rakhine in Myanmar; nur eine Verbesserung der Lage in Myanmar könnte die
Voraussetzungen schaffen, die es den Rohingya ermöglichen würden, auf sichere,
nachhaltige, freiwillige und menschenwürdige Weise zurückzukehren. Es werden jedoch
Anstrengungen unternommen, diese Probleme in Zusammenarbeit mit internationalen
Partnern anzugehen.
Im Land findet im Allgemeinen keine Verfolgung im Sinne von Artikel 9 der
Anerkennungsverordnung statt. Die Verfassung Bangladeschs garantiert die Religionsfreiheit
und verbietet Diskriminierungen aus Gründen der Religion, der Rasse, der Kaste oder des
Geburtsorts. Die Regierung setzt sich weiterhin für die Förderung einer inklusiven
Gesellschaft ein und die Vorfälle, die indigene und religiöse Minderheiten betreffen, blieben
sporadisch. Ahmadiyya-Muslime und christliche Minderheiten, Hindus und andere
Minderheiten erleben gelegentlich Spannungen, doch es werden Anstrengungen zur Stärkung
des rechtlichen Schutzes und zur Förderung von Toleranz unternommen.
Bangladesch hat Fortschritte bei der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der
Bekämpfung von Diskriminierung erzielt. Das Bewusstsein für Vielfalt und Inklusion nimmt
allmählich zu, wenngleich LGBTIQ-Personen nach wie vor Diskriminierung und Belästigung
ausgesetzt sind. Die Debatte über den Schutz der Menschenrechte wird lauter und
zivilgesellschaftliche Organisationen setzen sich aktiv für inklusivere Maßnahmen ein, auch
wenn gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen nach wie vor unter Strafe gestellt sind.
Bangladesch hat das Gesetz zur Ratifizierung des UN-Übereinkommens zur Beseitigung jeder
Form von Diskriminierung der Frauen ratifiziert. Darüber hinaus erließ Bangladesch einen
nationalen Aktionsplan zur Verhütung von Gewalt gegen Frauen und Kinder (2018-2030),
und die Rechtsakte des Sekundärrechts Bangladeschs umfassen mehrere Gesetze, die sich mit
bestimmten Formen von Gewalt gegen Frauen befassen. Mit Vorfällen sexueller Belästigung
am Arbeitsplatz und in Schulen stellt geschlechtsspezifische Gewalt nach wie vor ein
verbreitetes Problem im Land dar.
Die Rohingya-Flüchtlinge erhalten in Lagern humanitäre Hilfe, einschließlich Unterkünften
und grundlegender Dienstleistungen. Allerdings bestehen nach wie vor Herausforderungen, da
Bangladesch nicht Vertragspartei der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 ist, wobei die
Rohingya-Flüchtlinge mit Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und einem begrenzten
Zugang zu formaler Bildung und Beschäftigung konfrontiert sind. Die Behörden arbeiten mit
internationalen Partnern zusammen, um die Schutzmaßnahmen sowie die Lebensbedingungen
zu verbessern und Sicherheitsbedenken in den Lagern anzugehen. Darüber hinaus zielt die
Zusammenarbeit mit humanitären Organisationen darauf ab, die Möglichkeiten für
Eigenständigkeit und langfristige Stabilität zu verbessern.
Im Allgemeinen besteht keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne von
Artikel 15 der Anerkennungsverordnung zu erleiden. Obwohl Bangladesch an der Todesstrafe
festhält und das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und
politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe nicht unterzeichnet hat, werden die
verhängten Todesurteile selten vollstreckt. Darüber hinaus enthielt sich Bangladesch bei der
jüngsten Abstimmung über die Todesstrafe im Menschenrechtsrat der Stimme, was sein
Engagement in globalen Menschenrechtsdiskussionen widerspiegelt.
Bangladesch hat das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe ratifiziert. Es wurde über Folter und Misshandlung von
Häftlingen durch Strafverfolgungsbehörden und das Militär unter der vorherigen Regierung
berichtet. Bangladesch ist nach wie vor ein friedliches Land. In Bangladesch findet kein
bewaffneter Konflikt statt, weshalb keine Bedrohung durch willkürliche Gewalt im Rahmen
eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts besteht. Auch wenn es in
den Chittagong Hill Tracts weiterhin in geringem Umfang zu Aufständen kommt, sind diese
nach wie vor lokal begrenzt und stellen kein umfassenderes Sicherheitsrisiko dar. Die
Regierung beteiligt sich weiterhin am Dialog und an der Entwicklung von Initiativen zur
Förderung der Stabilität in der Region.
Anhand der vorstehenden Analyse und auch auf der Grundlage der niedrigen EU-weiten
Anerkennungsquote lässt sich der Schluss ziehen, dass die Bevölkerung Bangladeschs im
Allgemeinen weder verfolgt wird noch tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu
erleiden. Bangladesch kann daher als sicheres Herkunftsland bestimmt werden. Dies gilt
unbeschadet der besonderen Herausforderungen, mit denen bestimmte Gruppen im Land
konfrontiert sind, und denen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte.
Was Kolumbien betrifft, so hat nach Angaben der EUAA derzeit kein Mitgliedstaat
Kolumbien auf nationaler Ebene als sicheres Herkunftsland bestimmt, und die EU-weite
Anerkennungsquote für Antragsteller aus Kolumbien lag 2024 bei 5 %.
Das Land hat die wichtigsten internationalen Menschenrechtsinstrumente ratifiziert, darunter
das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe und den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte
(IPBPR).
Kolumbien ist eine föderale Republik mit einem demokratischen repräsentativen politischen
System und Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative. Die Verfassung
von 1991 und die anschließende Rechtsprechung des Verfassungsgerichts sehen umfassende
Garantien der Menschenrechte vor. In Bezug auf Menschenrechte und Umweltrechte hat das
Gericht auch mehrfach einen verfassungswidrigen Zustand festgestellt, einschließlich einer
spezifischen Entscheidung über Menschenrechtsverteidiger im Dezember 2023.
Kolumbien verfügt ferner über eine Reihe von Strategien, Mechanismen und Gesetzen, um
den Missbrauch der Profile von Zielpersonen wie Menschenrechtsverteidigern, ehemaligen
Kombattanten und anderen gefährdeten Personen zu verhindern und den Zugang zum
Gerichtswesen zu verbessern.
Es gibt keine Hinweise auf weitverbreitete Ausweisungen, Abschiebungen oder
Auslieferungen von Staatsangehörigen Kolumbiens in Länder, in denen die Gefahr der
Todesstrafe, Folter, Verfolgung oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung
besteht.
Kolumbien wird als weltweit führender Akteur bei der Reaktion auf die beispiellose
Migration von Millionen Venezolanern über seine Grenzen beschrieben und hat bei der
Integration großer Migrationsströme unter Vertreibungsbedingungen neue Maßstäbe gesetzt.
Im Land findet im Allgemeinen keine Verfolgung im Sinne von Artikel 9 der
Anerkennungsverordnung statt. LGBTIQ-Personen sind rechtlich geschützt, aber häufig das
Ziel sozialer Diskriminierung. Seit der 1997 erfolgten Einführung eines Schutzprogramms gilt
Kolumbien als Vorreiter beim Schutz von Menschenrechtsverteidigern.
Menschenrechtsverteidiger, informelle Führungspersönlichkeiten und Umweltschützer
wurden ermordet, bedroht und stigmatisiert. Journalisten erfuhren Einschüchterung, Gewalt
und Vergeltungsmaßnahmen für ihre Arbeit. Die Angriffe konzentrierten sich hauptsächlich
auf die Departements Antioquia, Arauca und Cauca. Angesichts dieser Herausforderungen
unternahm die Regierung konzertierte Anstrengungen zur Bekämpfung von Gewalt.
Im Allgemeinen besteht in Kolumbien keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden
im Sinne von Artikel 15 der Anerkennungsverordnung zu erleiden. Die Todesstrafe ist nach
der kolumbianischen Verfassung verboten. Der Rechtsrahmen zum Verbot von Folter und
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe steht im Einklang mit
internationalen Normen.
Was das Vorliegen einer Bedrohung durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines
internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts betrifft, so gibt es bewaffnete
Gruppen, die weiterhin aktiv sind und ihre Präsenz im ganzen Land ausweiten. Die am
stärksten von Gewalt betroffenen Gebiete waren in der Regel diejenigen, die früher von der
FARC kontrolliert wurden und in denen um Ressourcen wie Kokapflanzen und illegalem
Bergbau gekämpft wird. Die Überprüfungsmission der Vereinten Nationen in Kolumbien
weist darauf hin, dass sich bewaffnete Konflikte auf Gebiete konzentrieren, die historisch von
Gewalt betroffen sind, wie etwa die ländlichen Gebiete der Departamentos Antioquia, Arauca,
Bolívar (südlicher Teil), Caquetá, Cauca, Chocó, Guaviare, Meta, Nariño, Norte de Santander,
Putumayo und Valle del Cauca.
Da sich die tatsächliche Gefahr von Verfolgung und ernsthaftem Schaden offenbar auf
bestimmte ländliche Gebiete in Kolumbien konzentriert, sollten die zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten im Einklang mit ihrer Verpflichtung nach Artikel 8 der
Anerkennungsverordnung besonders darauf achten, ob Antragsteller aus Kolumbien keinen
internationalen Schutz benötigen, weil sie sicher und legal in einen Teil Kolumbiens reisen
und dort aufgenommen werden können und ob vernünftigerweise erwartet werden kann, dass
sie sich dort niederlassen, und ob die Antragsteller in diesem Teil des Landes keine
begründete Furcht vor Verfolgung haben oder nicht tatsächlich Gefahr laufen, einen
ernsthaften Schaden zu erleiden, oder ob sie Zugang zu wirksamen und nicht nur
vorübergehendem Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden haben.
Anhand der vorstehenden Analyse und auch auf der Grundlage der niedrigen EU-weiten
Anerkennungsquote lässt sich der Schluss ziehen, dass die Bevölkerung Kolumbiens im
Allgemeinen weder verfolgt wird noch tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu
erleiden. Kolumbien kann daher als sicheres Herkunftsland bestimmt werden. Dies gilt
unbeschadet der besonderen Herausforderungen, mit denen bestimmte Gruppen im Land
konfrontiert sind, und denen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte.
Was Ägypten betrifft, so haben nach Informationen der EUAA derzeit sechs Mitgliedstaaten
Ägypten auf nationaler Ebene als sicheres Herkunftsland bestimmt; die EU-weite
Anerkennungsquote für Antragsteller aus Ägypten lag 2024 bei 4 %.
Das Land hat die wichtigsten internationalen Menschenrechtsinstrumente ratifiziert, darunter
das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe und den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte
(IPBPR), ist aber noch nicht dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen
vor dem Verschwindenlassen beigetreten. Das Land beherbergt mehrere Millionen
Flüchtlinge und Asylbewerber, eine Situation, die durch die Intensivierung des Konflikts in
Sudan noch verschärft wurde. Ägypten hat kürzlich ein neues Asylgesetz verabschiedet und
arbeitet beim Übergang zur Umsetzung mit dem UNHCR zusammen.
In der Verfassung Ägyptens wird das Land als demokratische Republik definiert, in der der
Präsident sowohl das Amt des Staatsoberhaupts als auch das des Leiters der Exekutive
innehat. Im Jahr 2021 hob Ägypten den Ausnahmezustand auf (mit Ausnahme von Gebieten
auf dem Sinai).
Hinsichtlich des Zugangs zum Gerichtswesen sieht die ägyptische Verfassung die
Unabhängigkeit, Immunität und Unparteilichkeit der Justiz vor. Seit der Aufhebung des
Ausnahmezustands im Jahr 2021 sind die Mechanismen der ordentlichen Gerichtsbarkeit
wieder funktionsfähig. Die Behörden nutzen jedoch weiterhin Not- und Militärgerichte, um
Einzelpersonen nach weit gefassten Bestimmungen der Rechtsvorschriften zur
Terrorismusbekämpfung und anderer Gesetze strafrechtlich zu verfolgen.
Es gibt keine Hinweise auf Ausweisungen, Abschiebungen oder Auslieferungen von
Staatsbürgern Ägyptens in Länder, in denen die Gefahr der Todesstrafe, Folter, Verfolgung
oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung besteht.
Im Land findet im Allgemeinen keine Verfolgung im Sinne von Artikel 9 der
Anerkennungsverordnung statt. In der Verfassung werden das Christentum, der Islam und der
Judaismus anerkannt, und es wird darin bekräftigt, dass die Bürger vor dem Gesetz und in
Bezug auf Rechte, Freiheiten und allgemeine Pflichten ohne Diskriminierung, etwa aufgrund
der Religion und des Geschlechts, gleich sind. Diskriminierung und Aufstachelung zu Hass
sind Straftaten, die gesetzlich geahndet werden können. Angehörige bestimmter Religionen
können jedoch in der Praxis diskriminiert werden. Menschenrechtsverteidiger, politische
Aktivisten und Regierungsgegner können willkürlich verhaftet und gefoltert und mit
Maßnahmen wie Reisebeschränkungen und dem Einfrieren von Vermögenswerten ins Visier
genommen werden. Einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen werden in
Ägypten nicht ausdrücklich unter Strafe gestellt, obwohl die Lage der LGBTIQ-Gemeinschaft
nach wie vor eine Herausforderung darstellt.
Im Bereich der Menschenrechte bestehen in Ägypten nach wie vor erhebliche
Herausforderungen, insbesondere was den Schutz der Grundfreiheiten, die Staatsführung und
die Rechtsstaatlichkeit angeht. Allerdings hat die politische Führung in Ägypten in den letzten
Jahren Schritte unternommen, um der Achtung der Menschenrechte einen höheren Stellenwert
einzuräumen. Sie hat den Ausnahmezustand (außer in bestimmten Gebieten auf der Sinai-
Halbinsel) aufgehoben, erstmals eine Nationale Strategie für Menschenrechte auf den Weg
gebracht, den Präsidentenamnestie-Ausschuss wieder eingesetzt, politische Gefangene
freigelassen und einen Nationalen Dialog aufgenommen. Ägypten hat sein Engagement im
Bereich der Menschenrechte gegenüber der EU intensiviert, unter anderem durch einen
Austausch mit dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte. Ägypten beteiligt sich an
internationalen Foren und arbeitet mit dem OHCHR der Vereinten Nationen im Rahmen eines
von der EU finanzierten Projekts zusammen, das darauf abzielt, eine Partnerschaft zwischen
der EU und den Vereinten Nationen aufzubauen und Synergien zu bündeln, um eine Kultur
der Menschenrechte in Ägypten zu stärken.
Im Allgemeinen besteht keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne von
Artikel 15 der Anerkennungsverordnung zu erleiden. Ägypten hat das Übereinkommen gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
ratifiziert. Ägypten behält jedoch die Todesstrafe nach dem Strafgesetzbuch und den
Militärgesetzen bei und diese wird in bestimmten Fällen in der Praxis angewendet. In
Ägypten findet kein bewaffneter Konflikt statt, weshalb keine Bedrohung durch willkürliche
Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts besteht.
Zur Bewältigung dieser Herausforderungen hat Ägypten in seiner Nationalen
Menschenrechtsstrategie seine Absicht bekundet, das Gesetz über die Untersuchungshaft zu
reformieren, die Haftbedingungen zu verbessern, die Zahl der mit der Todesstrafe belegten
Straftaten zu begrenzen und die Menschenrechtskultur in allen staatlichen Einrichtungen zu
stärken. Nachdem die Fortschritte bisher auf institutioneller Ebene erzielt wurden, braucht es
nun eine wirksame Umsetzung.
Anhand der vorstehenden Analyse und auch auf der Grundlage der niedrigen EU-weiten
Anerkennungsquote lässt sich der Schluss ziehen, dass die Bevölkerung Ägyptens im
Allgemeinen weder verfolgt wird noch tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu
erleiden. Ägypten kann daher als sicheres Herkunftsland bestimmt werden. Dies gilt
unbeschadet der besonderen Herausforderungen, mit denen bestimmte Gruppen im Land
konfrontiert sind, und denen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte.
Was Indien betrifft, so haben neun Mitgliedstaaten Indien nach Informationen der EUAA
derzeit auf nationaler Ebene als sicheres Herkunftsland bestimmt, und die EU-weite
Anerkennungsquote für Antragsteller aus Indien lag 2024 bei 2 %.
Das Land hat die wichtigsten internationalen Menschenrechtsinstrumente ratifiziert, darunter
das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe und den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte
(IPBPR).
Indien ist eine konstitutionelle Republik und parlamentarische Demokratie. Was den Zugang
zum Gerichtswesen betrifft, so ist die indische Judikative im Großen und Ganzen
funktionsfähig und unabhängig von der Legislative und der Exekutive. Darüber hinaus
können Menschenrechtsverletzungen im Rahmen des Gesetzes über den Schutz der
Menschenrechte von einer unabhängigen Stelle, nämlich der gegenüber dem indischen
Parlament rechenschaftspflichtigen nationalen Menschenrechtskommission, untersucht und
behoben werden.
Es gibt keine Hinweise auf Ausweisungen, Abschiebungen oder Auslieferungen von
Staatsangehörigen Indiens in Länder, in denen die Gefahr der Todesstrafe, Folter, Verfolgung
oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung besteht.
Im Land findet im Allgemeinen keine Verfolgung im Sinne von Artikel 9 der
Anerkennungsverordnung statt. Berichten zufolge sind Journalisten,
Menschenrechtsverteidiger und Aktivisten, die sich für die Korruptionsbekämpfung einsetzen,
physischen und Online-Belästigungen und Angriffen ausgesetzt.
Religions- und Weltanschauungsfreiheit ist ein etabliertes verfassungsmäßiges Recht. Die
muslimischen und christlichen Gemeinschaften, die mit Diskriminierung und religiös
motivierter Gewalt konfrontiert sind, stehen weiterhin vor Herausforderungen. Außerdem
bestehen Herausforderungen im Zusammenhang mit gerichtlichen und administrativen
Rechtsbehelfen zur Bekämpfung der Diskriminierung religiöser Minderheiten.
Indien erkennt die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter in seinem
nationalen Recht offiziell an. Sexuelle Gewalt ist nach wie vor ein ernstes Problem.
Organisationen der Zivilgesellschaft tragen dazu bei, das Bewusstsein für die Lage der Frauen
im Land zu schärfen und die Justizbehörden haben mehrere wegweisende Entscheidungen zur
Wahrung der Frauenrechte getroffen.
Die indische Verfassung gewährleistet Chancengleichheit und die indische Regierung hat
Maßnahmen getroffen, um im öffentlichen Sektor und an Universitäten Plätze für Mitglieder
von registrierten Kasten und registrierten Stämmen zu reservieren, was Berichten zufolge die
soziale Mobilität verbessert hat. Die Gesetze zum Schutz registrierter Kasten und registrierter
Stämme werden nach wie vor unzureichend durchgesetzt.
Im Allgemeinen besteht keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne von
Artikel 15 der Anerkennungsverordnung zu erleiden. Es sei darauf hingewiesen, dass Indien
in seinem Strafrecht an der Todesstrafe festhält und das Zweite Fakultativprotokoll zum
Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, mit dem die Todesstrafe
abgeschafft werden soll, nicht unterzeichnet hat. Dennoch ist die Zahl der verhängten
Todesurteile zurückgegangen und Berichten zufolge wird die Todesstrafe seit 2020 in der
Praxis nicht mehr angewendet.
Indien hat das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe ratifiziert; trotzdem sind Fälle von Folter durch
Strafverfolgungsbehörden gemeldet worden. In Indien findet kein bewaffneter Konflikt statt,
weshalb keine Bedrohung durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder
innerstaatlichen bewaffneten Konflikts besteht.
Anhand der vorstehenden Analyse und auch auf der Grundlage der niedrigen EU-weiten
Anerkennungsquote lässt sich der Schluss ziehen, dass die Bevölkerung Indiens im
Allgemeinen weder verfolgt wird noch tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu
erleiden. Indien kann daher als sicheres Herkunftsland bestimmt werden. Dies gilt
unbeschadet der besonderen Herausforderungen, mit denen bestimmte Gruppen im Land
konfrontiert sind, und denen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte.
Was Marokko betrifft, so haben nach Informationen der EUAA derzeit elf Mitgliedstaaten
Marokko auf nationaler Ebene als sicheres Herkunftsland bestimmt; die EU-weite
Anerkennungsquote für Antragsteller aus Marokko lag 2024 bei 4 %.
Das Land hat die wichtigsten internationalen Menschenrechtsinstrumente ratifiziert, darunter
das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe und den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte
(IPBPR).
Mit der Verfassung von 2011 wird eine parlamentarische Monarchie mit dem König als
höchster Instanz geschaffen. Die Verfassung führt auch den Grundsatz der Gewaltenteilung,
des Gleichgewichts und der Zusammenarbeit der Gewalten ein und bekräftigt die
Unabhängigkeit der Justiz mit dem König als Garant sowie den Grundsatz der Unkündbarkeit
von Richtern.
Marokko hat 2012 eine beispiellose Reform eingeleitet, die darauf abzielt, die
Rechtsstaatlichkeit und die Unabhängigkeit der Justiz zu stärken, wobei dies auch eine
Reform des Strafgesetzbuchs einschließt. Die Behörden haben Maßnahmen ergriffen, um den
Zugang zum Gerichtswesen zu verbessern und in Bereichen wie Transparenz, Korruption und
missbräuchliche Praktiken wird die Arbeit an weiteren Verbesserungen fortgesetzt.
Es gibt keine Hinweise auf Ausweisungen, Abschiebungen oder Auslieferungen von
Staatsangehörigen Marokkos in Länder, in denen die Gefahr der Todesstrafe, Folter,
Verfolgung oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung besteht.
Im Land findet im Allgemeinen keine Verfolgung im Sinne von Artikel 9 der
Anerkennungsverordnung statt. Es werden anhaltende Anstrengungen zur Bekämpfung
häuslicher Gewalt und zur Förderung von Frauenrechten unternommen, unter anderem durch
die laufende Reform des Familienrechts. Marokko spielt eine aktive Rolle in multilateralen
Formaten und ergreift eine Reihe ehrgeiziger Initiativen. Es gab Fälle, in denen
Organisationen der Zivilgesellschaft bestimmten Einschränkungen unterworfen waren und
kritische Journalisten Berichten zufolge wegen Straftaten verurteilt und anschließend vom
König begnadigt wurden. Einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen
zwischen Erwachsenen werden zwar im Allgemeinen toleriert, wenn sie in der Privatsphäre
stattfinden, stellen jedoch nach dem Strafgesetzbuch weiterhin eine Straftat dar. Die Lage der
LGBTIQ-Personen stellt nach wie vor eine Herausforderung dar.
Im Allgemeinen besteht keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne des
Artikels 15 der Anerkennungsverordnung zu erleiden. Marokko hält seit 1993 ein Moratorium
für die Anwendung der Todesstrafe ein, obwohl es in seinem Strafrecht an der Todesstrafe
festhält und das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und
politische Rechte über die Abschaffung der Todesstrafe nicht ratifiziert hat. Im Dezember
2024 stimmte Marokko in der Generalversammlung der Vereinten Nationen für eine
Resolution für ein weltweites Moratorium für die Todesstrafe.
Die praktische Durchführung des nationalen Mechanismus zur Verhütung von Folter ist ein
wichtiger Schritt zur Verbesserung der Rechte von Gefangenen, wobei auf diesem Gebiet
noch einige Herausforderungen bestehen.
In Marokko findet kein bewaffneter Konflikt statt, weshalb keine Bedrohung durch
willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten
Konflikts besteht.
Anhand der vorstehenden Analyse und auch auf der Grundlage der niedrigen EU-weiten
Anerkennungsquote lässt sich der Schluss ziehen, dass die Bevölkerung Marokkos im
Allgemeinen weder verfolgt wird noch tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu
erleiden. Marokko kann daher als sicheres Herkunftsland bestimmt werden. Dies gilt
unbeschadet der besonderen Herausforderungen, mit denen bestimmte Gruppen im Land
konfrontiert sind, und denen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte.
Was Tunesien betrifft, so haben nach Informationen der EUAA derzeit zehn Mitgliedstaaten
Tunesien auf nationaler Ebene als sicheres Herkunftsland bestimmt; die EU-weite
Anerkennungsquote für Antragsteller aus Tunesien lag 2024 bei 4 %.
Das Land hat die wichtigsten internationalen Menschenrechtsinstrumente ratifiziert, darunter
das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe und den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte
(IPBPR).
Mit der Verfassung von 2022 wird ein Präsidialsystem eingeführt, unter dem der Präsident
alle fünf Jahre in öffentlicher Abstimmung auf nationaler Ebene gewählt wird. Der Präsident
und die Versammlung der Volksvertreter haben das Vorrecht der Gesetzgebungsinitiative,
wenngleich die Vorschläge des Präsidenten Vorrang vor den Legislativvorschlägen haben, die
von Mitgliedern der Versammlung der Volksvertreter vorgelegt werden.
Hinsichtlich des Zugangs zum Gerichtswesen sieht die Verfassung vor, dass die Judikative
eine unabhängige Funktion ist, ausgeübt von Richtern, für die allein das Gesetz
Weisungsbefugnis hat; laut Verfassung haben die Justizbehörden den Auftrag, die Rechte und
Freiheiten zu schützen, wobei die unabhängige Rolle der Justiz beim Schutz vor Verstößen
durch die Exekutive und Legislative anerkannt wird. Das Justizsystem steht Berichten zufolge
vor Herausforderungen, unter anderem aufgrund begrenzter Ressourcen.
Es gibt keine Hinweise auf Ausweisungen, Abschiebungen oder Auslieferungen von
Staatsangehörigen Tunesiens in Länder, in denen die Gefahr der Todesstrafe, Folter,
Verfolgung oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung besteht.
Im Land findet im Allgemeinen keine Verfolgung im Sinne von Artikel 9 der
Anerkennungsverordnung statt. Politiker und Aktivisten sowie Rechtsanwälte und Richter
wurden restriktiven Maßnahmen unterworfen, darunter Inhaftierung, Festnahme und
Strafverfolgung, häufig im Rahmen von Antiterror- und Antikorruptionsgesetzen. Journalisten
wurden aufgrund von Vorwürfen wie der Beleidigung der Behörden oder der Verbreitung von
Falschmeldungen strafrechtlich verfolgt und inhaftiert. Generell ist festzustellen, dass die
repressiven Maßnahmen kein Ausmaß erreichen, das eine Situation umfangreicher
Unterdrückung widerspiegelt. Im Bereich des Migrantenschutzes wurden jedoch Mitglieder
von Organisationen, die Migranten und Flüchtlingen Unterkunft bieten, polizeilichen
Ermittlungen unterworfen und in Untersuchungshaft genommen. Einvernehmliche
gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen sind nach tunesischem
Strafrecht, das Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren vorsieht, nach wie vor verboten. Das
Gesetz wurde in den letzten Jahren gelegentlich durchgesetzt. Die Lage der LGBTIQ-
Personen stellt nach wie vor eine Herausforderung dar. Gleichwohl sind einige LGBTIQ-
spezifische Menschenrechtsgruppen offiziell anerkannt und rechtmäßig registriert worden.
Im Allgemeinen besteht keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne von
Artikel 15 der Anerkennungsverordnung zu erleiden. Tunesien hält seit 1991 ein Moratorium
für die Anwendung der Todesstrafe ein, obwohl es in seinem Strafrecht an der Todesstrafe
festhält und das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und
politische Rechte über die Abschaffung der Todesstrafe nicht ratifiziert hat und obwohl
nationale Gerichte Meldungen zufolge die Todesstrafe gegen Einzelpersonen verhängen.
Tunesien hat das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe ratifiziert. Die vollständige Umsetzung steht noch aus.
In Tunesien findet kein bewaffneter Konflikt statt, weshalb keine Bedrohung durch
willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten
Konflikts besteht.
Anhand der vorstehenden Analyse und auch auf der Grundlage der niedrigen EU-weiten
Anerkennungsquote lässt sich der Schluss ziehen, dass die Bevölkerung Tunesiens im
Allgemeinen weder verfolgt wird noch tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu
erleiden. Tunesien kann daher als sicheres Herkunftsland bestimmt werden. Dies gilt
unbeschadet der besonderen Herausforderungen, mit denen bestimmte Gruppen im Land
konfrontiert sind, und denen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Dieser Vorschlag steht im Einklang mit der Asylverfahrensverordnung, die die Möglichkeit
vorsieht, Drittstaaten auf Unionsebene als sichere Herkunftsländer zu bestimmen. Er steht
auch im Einklang mit der Anerkennungsverordnung, die für die Anerkennung von
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen
Schutz und für den Inhalt des gewährten internationalen Schutzes gilt, und legt detaillierte
Bestimmungen darüber fest, welche Handlungen als Verfolgungshandlungen oder als
ernsthafter Schaden im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen und welche
Elemente bei der Beurteilung der Verfolgungsgründe zu berücksichtigen sind.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Der Vorschlag zur Erstellung einer gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsländer und zur
vorrangigen Bestimmung von Drittstaaten, die vom Europäischen Rat als Bewerberländer
benannt wurden, steht im Einklang mit der Erweiterungspolitik der Union. Als die
einschlägigen Länder vom Europäischen Rat als Bewerberländer benannt wurden, erfüllten
sie der damaligen Einschätzung zufolge die vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom
21./22. Juni 1993 in Kopenhagen festgelegten Kriterien in Bezug auf die institutionelle
Stabilität als Garantie für demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, die Wahrung der
Menschenrechte sowie die Achtung und den Schutz von Minderheiten. Bewerberländer
müssen diese Kriterien weiterhin erfüllen, um Mitglieder der Union werden zu können. Im
jährlichen Fortschrittsbericht der Europäischen Kommission werden die Fortschritte bei der
Erfüllung der politischen und wirtschaftlichen Kriterien sowie die Anpassung an den
Besitzstand jedes Jahr bewertet.
Der Vorschlag unterstützt die allgemeinen Ziele des Migrations- und Asylpakets,
insbesondere das Ziel, die Bearbeitung von Asylanträgen in der EU effizienter zu gestalten
und Lösungen für die Zusammenarbeit und Lastenteilung mit Drittstaaten zu finden.
(2) RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe d des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der die Rechtsgrundlage für Maßnahmen in
Bezug auf gemeinsame Verfahren für die Gewährung und den Entzug des einheitlichen
Asylstatus beziehungsweise des subsidiären Schutzstatus ist. Ziel des Vorschlags ist es, für
die Zwecke der Asylverfahrensverordnung auf Unionsebene sichere Herkunftsländer zu
bestimmen, indem diese Verordnung, die auf der Grundlage von Artikel 78 Absatz 2
Buchstabe d AEUV angenommen wurde, geändert wird.
• Unterschiede im Geltungsbereich
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem
AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position Irlands hinsichtlich des Raums der
Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beteiligt sich Irland nicht an der Annahme von
Maßnahmen, die nach dem Dritten Teil Titel V AEUV erlassen wurden, wozu auch
Maßnahmen zur Schaffung eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems gehören, und ist
nicht an diese gebunden. Gemäß Artikel 3 des genannten Protokolls kann Irland jedoch
beschließen, sich an der Annahme und Anwendung solcher Maßnahmen zu beteiligen. Irland
hat mitgeteilt, dass es sich an der neuen Asylverfahrensverordnung beteiligen möchte. Im
Einklang mit den Artikeln 3 und 4a des Protokolls Nr. 21 kann Irland auch beschließen, sich
an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Vorschlags zur Änderung der
Asylverfahrensverordnung zu beteiligen.
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag
über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die
Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist
weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Titel V AEUV zum Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts verleiht der
Europäischen Union in diesem Bereich gewisse Befugnisse. Diese Befugnisse müssen im
Einklang mit Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union ausgeübt werden, d. h. nur
sofern und soweit die Mitgliedstaaten die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen nicht
ausreichend verwirklichen können, weil diese wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf
Unionsebene besser zu verwirklichen sind.
Der Vorschlag zielt auf die Erstellung einer gemeinsamen Liste sicherer Herkunftsländer auf
Unionsebene ab, da dies allen Mitgliedstaaten die Anwendung der Verfahren betreffend die
Anwendung des Konzepts des sicheren Herkunftslandes erleichtern wird. Zudem sollen mit
dem Vorschlag einige der bestehenden Unterschiede zwischen den von den Mitgliedstaaten
erstellten nationalen Listen sicherer Herkunftsländer behoben werden, die dazu führen, dass
aus demselben Drittstaat stammende Personen, die internationalen Schutz beantragen, in den
Mitgliedstaaten nicht immer den gleichen Verfahren unterzogen werden. Das allgemeine Ziel
der vorgeschlagenen Maßnahme kann auf Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten nicht
ausreichend erreicht werden und lässt sich besser auf Ebene der Europäischen Union
erreichen.
• Verhältnismäßigkeit
Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehen die vorgeschlagenen
Änderungen des bestehenden Rechtsrahmens nicht über das hinaus, was für die Erreichung
des gesetzten Ziels erforderlich ist. Die gemeinsame EU-Liste sicherer Herkunftsländer wird
in Übereinstimmung mit den bereits in der Asylverfahrensverordnung festgelegten Kriterien
für die Bestimmung sicherer Herkunftsländer erstellt, wobei die in dieser Liste aufgeführten
Staaten regelmäßig überprüft werden. Was die vorgeschlagenen Änderungen der
Asylverfahrensverordnung betrifft, so sind diese auf das beschränkt, was zur Sicherstellung
dessen notwendig ist, dass die auf die Anwendung des Konzepts des sicheren Herkunftslandes
bezogenen Bestimmungen der Verordnung auf die in der gemeinsamen EU-Liste sicherer
Herkunftsländer aufgeführten Drittstaaten anwendbar sind.
• Wahl des Instruments
Die Wahl einer Verordnung zur Erstellung einer gemeinsamen EU-Liste sicherer
Herkunftsländer ist gerechtfertigt durch die Art einer solchen gemeinsamen Liste, die auf
Ebene der Union erstellt und in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten unmittelbar
anwendbar sein soll.
(3) ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Konsultation der Interessenträger
Am 16. Dezember 2024 gab die Präsidentin der Europäischen Kommission, Ursula von der
Leyen, in ihrem Schreiben an die Staats- und Regierungschefs im Vorfeld der Tagung des
Europäischen Rates bekannt, dass die Asylagentur der Europäischen Union ersucht worden
sei, ihre Analyse der spezifischen Drittstaaten, die möglicherweise als sichere
Herkunftsländer bestimmt werden könnten, im Hinblick auf die Erstellung einer EU-Liste zu
beschleunigen. In den nach seiner Tagung vom 19. Dezember 2024 angenommen
Schlussfolgerungen nahm der Europäische Rat das Schreiben und die laufenden Beratungen
über sichere Herkunftsländer zur Kenntnis. Die Konsultationen fanden auf höchster Ebene
statt.
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Die von der Agentur zusammengetragenen Informationen basieren auf einer Vielzahl von
Quellen, die unter anderem Folgendes umfassen: Berichte der Europäischen Kommission,
einschließlich der Berichte zur EU-Erweiterung, Berichte des Europäischen Auswärtigen
Dienstes, Berichte der EU-Agenturen (z. B. der Agentur der Europäischen Union für
Grundrechte), Berichte des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen und
anderer internationaler Organisationen (z. B. Europarat, Amt des Hohen Kommissars der
Vereinten Nationen für Menschenrechte) und Nichtregierungsorganisationen einschließlich
Organisationen der Zivilgesellschaft, politische Analysen von Denkfabriken für Politik und
internationale Beziehungen, verifizierte Artikel von Online-Medien, Zeitungsartikel sowie
nationale Rechtsvorschriften in den betreffenden Ländern.
• Grundrechte
Dieser Vorschlag steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der
Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, einschließlich des
Asylrechts und des Schutzes vor Zurückweisung nach den Artikeln 18 und 19 der Charta.
Im Einklang mit der Asylverfahrensverordnung kann der Umstand, dass ein Drittstaat als
sicheres Herkunftsland bestimmt wird, keine absolute Garantie für die Sicherheit von
Staatsangehörigen dieses Staates begründen und es ist daher weiterhin geboten, Anträge auf
internationalen Schutz in jedem einzelnen Fall angemessen zu prüfen. Ebenso wird daran
erinnert, dass ein als sicher eingestuftes Land für einen Antragsteller nicht länger als solches
gelten kann, wenn dieser aufzeigt, dass es schwerwiegende Gründe für die Annahme gibt,
dass das betreffende Land für die betreffende Person in ihrer besonderen Situation nicht sicher
ist.
(4) AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der EU und sollte sich auch nicht
auf die Haushalte der Mitgliedstaaten auswirken.
(5) WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Gemäß der Asylverfahrensverordnung ist die Kommission verpflichtet, mit Unterstützung der
Asylagentur die Lage in den Drittstaaten, die auf Unionsebene als sichere Herkunftsländer
bestimmt wurden, zu überprüfen. Im Falle einer erheblichen Verschlechterung der Lage in
einem solchen Drittstaat und nach einer substanziierten Bewertung ist die Kommission
verpflichtet, im Wege eines delegierten Rechtsakts die Bestimmung dieses Drittstaats als
sicheres Herkunftsland auf Unionsebene für einen Zeitraum von sechs Monaten auszusetzen.
Hat die Kommission gemäß der Asylverfahrensverordnung einen delegierten Rechtsakt zur
Aufhebung der Bestimmung eines Drittstaats als sicheres Herkunftsland auf Unionsebene
erlassen, so legt sie innerhalb von drei Monaten nach dem Erlass dieses delegierten
Rechtsaktes gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren einen Vorschlag zur Änderung
der vorliegenden Verordnung vor, um die Bestimmung dieses Drittstaat als sicheres
Herkunftsland auf Unionsebene zu streichen.
Hat die Kommission innerhalb von drei Monaten nach dem Erlass des delegierten Rechtsaktes
keinen Vorschlag vorgelegt, so wird der delegierte Rechtsakt zur Aufhebung der Bestimmung
des Drittstaats als sicheres Herkunftsland auf Unionsebene unwirksam. Legt die Kommission
einen solchen Vorschlag innerhalb von drei Monaten nach dem Erlass des delegierten
Rechtsaktes vor, so wird ihr die Befugnis übertragen, auf der Grundlage einer substanziierten
Bewertung die Geltungsdauer des delegierten Rechtsaktes um einen Zeitraum von sechs
Monaten zu verlängern und diese Verlängerung gegebenenfalls einmal zu erneuern.
Darüber hinaus wird die Asylagentur der Europäischen Union mit dem Inkrafttreten des
Pakets im Juni 2026 die operative und technische Anwendung des Gemeinsamen
Europäischen Asylsystems gemäß Artikel 14 der EUAA-Verordnung (Verordnung (EU)
2021/2303) überwachen. Die Anwendung des Konzepts des sicheren Herkunftslandes wird
Teil der Überwachung durch die EUAA sein. Darüber hinaus enthalten die Jahresberichte, die
die Kommission nach Artikel 9 der Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement
annehmen muss, die Ergebnisse der Überwachung durch die EUAA und somit der
Anwendung des Konzepts des sicheren Herkunftslands und der Liste. Diese Angaben müssen
von der Kommission bei der Beurteilung, ob Mitgliedstaaten unter Migrationsdruck stehen,
davon bedroht sind oder mit einer ausgeprägten Migrationslage konfrontiert sind, sowie bei
der Feststellung, ob ein Mitgliedstaat systemische Mängel aufweist, die schwerwiegende
negative Auswirkungen auf das Funktionieren des Dublin-Systems haben könnten,
berücksichtigt werden.
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Erstellung einer Liste sicherer Herkunftsländer auf Unionsebene
Mit Artikel 1 wird Artikel 62 durch die Einfügung eines neuen Absatzes, in dem
Bewerberländer für die Mitgliedschaft in der Union als sichere Herkunftsländer bestimmt
werden, und Anhang II, in dem sechs Staaten und ein potenzieller Kandidat für die EU-
Mitgliedschaft auf Unionsebene als sichere Herkunftsländer bestimmt werden, geändert.
Vorverlegung der Anwendung des neuen Grundes für das beschleunigte
Verfahren/Verfahren an der Grenze, d. h. Personen aus Ländern mit niedriger
Anerkennungsquote (Länder, deren Anerkennungsquote 20 % oder weniger beträgt)
Dieser neue Grund für das in der Asylverfahrensverordnung vorgesehene beschleunigte
Verfahren und das Verfahren an der Grenze soll den Mitgliedstaaten eine weitere Möglichkeit
geben, rasch und flexibel auf Veränderungen der Migrationsströme zu reagieren. Der neue
Grund beruht auf objektiveren und leichter anzuwendenden Kriterien, nach denen die
Mitgliedstaaten die Prüfung von Anträgen von Antragstellern aus Drittstaaten, in Bezug auf
die der Anteil positiv beschiedener Asylanträge nach den neuesten verfügbaren Eurostat-
Daten unionsweit im Jahresdurchschnitt 20 % oder weniger beträgt, beschleunigen müssen.
Seine Anwendung sollte auch zu einer stärker harmonisierten Herangehensweise der
Mitgliedstaaten an Asylverfahren führen, da das entscheidende Element der Prozentsatz der
auf EU-Ebene getroffenen positiven Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz
ist – ein objektiver, überprüfbarer und starker Indikator für die Wahrscheinlichkeit, dass eine
Person Schutz benötigt.
Die Anwendung des Beschleunigungsgrundes bleibt freiwillig, bis die
Asylverfahrensverordnung zur Anwendung gelangt. In der Praxis sollten die Mitgliedstaaten
in der Lage sein, solche Anträge von Personen, die wahrscheinlich keinen internationalen
Schutz benötigen, im beschleunigten Verfahren oder im Verfahren an der Grenze zu
bearbeiten und diese Personen anschließend rasch zurückzuführen. Dies wird es den Asyl-
und Einwanderungsbehörden ermöglichen, berechtigte Anträge effizienter zu bewerten,
schnellere Entscheidungen zu treffen und so zu einer besseren und glaubwürdigeren
Funktionsweise der Asyl- und Rückkehrpolitik unter uneingeschränkter Wahrung der
Grundrechte beizutragen.
Vorgezogene Anwendung von im nationalen Recht vorgesehenen Ausnahmen für
sichere Drittstaaten und sichere Herkunftsländer
Die Asylverfahrensverordnung ermöglicht sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler
Ebene die Bestimmung sicherer Drittstaaten und sicherer Herkunftsländer, wobei bestimmte
Teile von deren Hoheitsgebieten oder eindeutig identifizierbare Personengruppen
ausgenommen werden können, um den komplexen und dynamischen Gegebenheiten in
Drittstaaten Rechnung zu tragen. Damit die beiden Konzepte in der Praxis anwendbar werden,
sollten die Mitgliedstaaten diese Bestimmungen hinsichtlich ihrer nationalen Listen so früh
wie möglich vor Juni 2026 anwenden können.
2025/0101 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1348 in Bezug auf die Erstellung einer Liste
sicherer Herkunftsländer auf Unionsebene
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe d,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses2,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen3,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des
Rates4 können besondere Vorschriften gelten, wenn ein Antragsteller aus einem
sicheren Herkunftsland kommt. Insbesondere muss die Prüfung des Antrags
beschleunigt werden, und wenn dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebiet
der Mitgliedstaaten noch nicht gestattet wurde, kann ein Mitgliedstaat die
Begründetheit des Antrags im Rahmen eines Verfahrens an der Grenze prüfen.
(2) Es ist notwendig, die Anwendung des Konzepts des sicheren Herkunftslands als
wesentliches Instrument zur Unterstützung der raschen Prüfung von Anträgen, die
wahrscheinlich unbegründet sind, zu stärken, indem Drittstaaten als sichere
Herkunftsländer bestimmt werden. Außerdem müssen einige der bestehenden
Unterschiede zwischen den von den Mitgliedstaaten erstellten nationalen Listen
sicherer Herkunftsländer behoben werden Daher sollte eine Liste sicherer
Herkunftsländer auf Unionsebene erstellt werden. Auch wenn die Mitgliedstaaten
weiterhin das Recht haben, Rechtsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen, die es
ermöglichen, auf nationaler Ebene sichere Herkunftsländer zu bestimmen, die nicht
als sichere Herkunftsländer auf Unionsebene bestimmt sind, sollte durch die
gemeinsame Bestimmung auf Unionsebene sichergestellt werden, dass das Konzept
von allen Mitgliedstaaten einheitlich gegenüber Antragstellern angewendet wird,
deren Herkunftsländer bestimmt sind.
2 ABl. C, […], [...], S. .
3 ABl. C, […], [...], S. .
4 Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur
Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes in der Union und
zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L, 2024/1348, 22.5.2024, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1348/oj).
(3) Der Umstand, dass ein Drittstaat auf Unionsebene oder nationaler Ebene als sicheres
Herkunftsland betrachtet wird, kann keine absolute Garantie für die Sicherheit von
Staatsangehörigen dieses Staates darstellen, und es ist daher weiterhin geboten,
Anträge auf internationalen Schutz in jedem einzelnen Fall zu prüfen. Die
Mitgliedstaaten dürfen das Konzept des sicheren Herkunftslands nur dann anwenden,
wenn der Antragsteller im Rahmen einer Einzelfallprüfung keine Umstände
vorbringen kann, die begründen, warum das Konzept des sicheren Herkunftslands
auf ihn nicht anwendbar ist, und wenn der Antragsteller die Staatsangehörigkeit des
betreffenden Staates besitzt oder staatenlos ist und zuvor seinen gewöhnlichen
Aufenthalt in dem betreffenden Staat hatte. Die Anwendung des Konzepts im
Rahmen der Einzelfallprüfung lässt die Tatsache unberührt, dass sich bestimmte
Kategorien von Antragstellern in den bestimmten Drittstaaten in einer besonderen
Situation befinden und daher begründete Furcht vor Verfolgung haben oder für sie
eine tatsächliche Gefahr besteht, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.
(4) Was die Länder angeht, denen der Status eines Bewerberlandes für den Beitritt zur
Union zuerkannt wurde, so sind im Vertrag über die Europäische Union die
Bedingungen und Grundsätze festgelegt, die jedes Land, das Mitglied werden
möchte, erfüllen muss. Diese Kriterien wurden vom Europäischen Rat auf seiner
Tagung im Jahr 1993 in Kopenhagen festgelegt und auf seiner Tagung im Jahr 1995
in Madrid bestätigt. Es handelt sich dabei um institutionelle Stabilität als Garantie für
Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die Wahrung der Menschenrechte und die Achtung
und den Schutz von Minderheiten, eine funktionsfähige Marktwirtschaft und die
Fähigkeit, dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften innerhalb der EU
standzuhalten, die Fähigkeit, die aus einer Mitgliedschaft erwachsenden
Verpflichtungen zu erfüllen, einschließlich der Fähigkeit, die zum EU-Recht
gehörenden gemeinsamen Vorschriften, Normen und politischen Strategien wirksam
umzusetzen, sowie die Übernahme der allgemein-, der wirtschafts- und der
währungspolitischen Ziele der Union. Einem Land wird der Status eines
Bewerberlandes vom Europäischen Rat auf der Grundlage einer Stellungnahme der
Europäischen Kommission zuerkannt, die im Anschluss an den Antrag des
betreffenden Landes auf Beitritt zur Union erstellt wurde.
(5) Zur Beurteilung der Lage in anderen Drittstaaten werden verschiedene einschlägige
und verfügbare Informationsquellen, einschließlich Informationen der
Mitgliedstaaten, der Asylagentur der Europäischen Union (im Folgenden
„Asylagentur“), des Europäischen Auswärtigen Dienstes, des Hohen
Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen und anderer einschlägiger
internationaler Organisationen, herangezogen. Bei der Beurteilung wird gemäß der
Verordnung (EU) 2024/1348 ferner, sofern verfügbar, der gemeinsamen Analyse der
Informationen über die Herkunftsländer gemäß Artikel 11 der Verordnung
(EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates5 Rechnung getragen.
(6) Den EU-Bewerberländern wurde dieser Status vom Europäischen Rat auf
Empfehlung der Europäischen Kommission durch einstimmigen Beschluss
zuerkannt. Insbesondere mit Blick auf die politischen Kriterien für die EU-
Mitgliedschaft wurde festgestellt, dass die EU-Bewerberländer Fortschritte beim
Erreichen der institutionellen Stabilität als Garantie für Demokratie,
5 Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 über
die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010
(ABl. L 468 vom 30.12.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2303/oj).
Rechtsstaatlichkeit, die Wahrung der Menschenrechte und die Achtung und den
Schutz von Minderheiten erzielt haben. Daher kann der Schluss gezogen werden,
dass die Drittstaaten, denen der Status eines EU-Bewerberlandes zuerkannt wurde,
als sichere Herkunftsländer bestimmt werden sollten, es sei denn, die folgenden
Umstände sind gegeben: In dem betreffenden Land liegt eine ernsthafte individuelle
Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche
Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts
vor, angesichts des Vorgehens des Landes wurden restriktive Maßnahmen im Sinne
des Fünften Teils des Titels IV des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union erlassen oder die EU-weite Anerkennungsquote für Antragsteller aus dem
betreffenden Land liegt bei über 20 %.
(7) Was das Kosovo6 betrifft, so haben nach Angaben der Asylagentur derzeit
16 Mitgliedstaaten das Kosovo auf nationaler Ebene als sicheres Herkunftsland
bestimmt, und die unionsweite Anerkennungsquote für Antragsteller aus dem
Kosovo lag im Jahr 2024 bei 5 %. Das Kosovo ist ein mögliches Bewerberland für
eine Mitgliedschaft in der Union. In seiner Verfassung sind die wichtigsten
internationalen Menschenrechtsinstrumente verankert. Das Kosovo ist eine
parlamentarische repräsentative Demokratie mit einem Mehrparteiensystem und
einer Gewaltenteilung zwischen Legislative, Exekutive und Judikative, und der
einschlägige Rechtsrahmen entspricht europäischen Standards. Im Allgemeinen
gewährleistet der Rechtsrahmen den Schutz der Grundrechte und entspricht
europäischen Standards. Es gibt keine Anhaltspunkte für Ausweisungen,
Abschiebungen oder Auslieferungen von Bürgern des Kosovos in Länder, in denen
die Gefahr der Todesstrafe, Folter, Verfolgung oder unmenschlichen oder
erniedrigenden Behandlung besteht. Im Kosovo besteht keine Gefahr, einen
ernsthaften Schaden im Sinne des Artikels 15 der Verordnung (EU) 2024/13477 zu
erleiden. Im nationalen Recht gibt es keine Todesstrafe, und die kosovarischen
Behörden setzen sich für die Verhütung von Folter und Misshandlung ein. Im
Kosovo findet kein bewaffneter Konflikt statt, sodass keine Bedrohung infolge
willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen
bewaffneten Konflikts besteht. Im Kosovo findet keine Verfolgung im Sinne des
Artikels 9 der Verordnung (EU) 2024/1347 statt.
(8) Was Bangladesch betrifft, so haben nach Angaben der Asylagentur derzeit sechs
Mitgliedstaaten Bangladesch auf nationaler Ebene als sicheres Herkunftsland
bestimmt, und die unionsweite Anerkennungsquote für Antragsteller aus
Bangladesch lag im Jahr 2024 bei 4 %. Das Land hat einige internationale
Menschenrechtsinstrumente ratifiziert. Bangladesch ist eine parlamentarische
Republik mit einer Verfassung, welche die Gewaltenteilung zwischen Exekutive und
Judikative vorschreibt. Es gibt keine Anhaltspunkte für Ausweisungen,
6 Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der
Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur
Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.
7 Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über
Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen
internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen
mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der
Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1347, 22.5.2024, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1347/oj).
Abschiebungen oder Auslieferungen von Staatsbürgern Bangladeschs in Länder, in
denen die Gefahr der Todesstrafe, Folter, Verfolgung oder unmenschlichen oder
erniedrigenden Behandlung besteht. Generell besteht keine tatsächliche Gefahr,
einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikels 15 der Verordnung (EU) 2024/1347
zu erleiden. Obwohl Bangladesch an der Todesstrafe festhält und das Zweite
Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte
zur Abschaffung der Todesstrafe nicht unterzeichnet hat, werden Todesurteile selten
vollstreckt. Bangladesch hat das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe ratifiziert. In Bangladesch
findet kein bewaffneter Konflikt statt, sodass keine Bedrohung infolge willkürlicher
Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts
besteht. Generell findet im Land keine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der
Verordnung (EU) 2024/1347 statt.
(9) Was Kolumbien betrifft, so haben nach Angaben der Asylagentur derzeit kein
Mitgliedstaat Kolumbien auf nationaler Ebene als sicheres Herkunftsland bestimmt,
und die unionsweite Anerkennungsquote für Antragsteller aus Kolumbien lag im
Jahr 2024 bei 5 %. Das Land hat die wichtigsten internationalen
Menschenrechtsinstrumente ratifiziert. Die Verfassung von 1991 und die daraus
resultierende Rechtsprechung des Verfassungsgerichts sehen starke
Menschenrechtsgarantien vor. Kolumbien ist eine föderale Republik mit einem
demokratischen repräsentativen politischen System und einer Gewaltenteilung
zwischen Exekutive, Legislative und Judikative. Es gibt keine Anhaltspunkte für
verbreitete Ausweisungen, Abschiebungen oder Auslieferungen von Staatsbürgern
Kolumbiens in Länder, in denen die Gefahr der Todesstrafe, Folter, Verfolgung oder
unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung besteht. Generell besteht in
Kolumbien keine Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikels 15 der
Verordnung (EU) 2024/1347 zu erleiden, außer in bestimmten ländlichen Gebieten,
wo der Staat nicht durchgängig präsent ist. Die Todesstrafe ist nach der
kolumbianischen Verfassung verboten. Der Rechtsrahmen zum Verbot von Folter
und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung der Strafe entspricht
internationalen Standards. Es besteht keine allgemeine Bedrohung infolge
willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen
bewaffneten Konflikts. Generell findet im Land keine Verfolgung im Sinne des
Artikels 9 der Verordnung (EU) 2024/1347 statt.
(10) Was Ägypten betrifft, so haben nach Angaben der Asylagentur derzeit sechs
Mitgliedstaaten Ägypten auf nationaler Ebene als sicheres Herkunftsland bestimmt,
und die unionsweite Anerkennungsquote für Antragsteller aus Ägypten lag im
Jahr 2024 bei 4 %. Das Land hat die wichtigsten internationalen
Menschenrechtsinstrumente ratifiziert. Ägypten ist eine Republik, in der der
Präsident sowohl als Staatsoberhaupt fungiert als auch der Exekutive vorsteht. Es
gibt keine Anhaltspunkte für Ausweisungen, Abschiebungen oder Auslieferungen
von Staatsbürgern Ägyptens in Länder, in denen die Gefahr der Todesstrafe, Folter,
Verfolgung oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung besteht. Generell
besteht keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne des
Artikels 15 der Verordnung (EU) 2024/1347 zu erleiden. Obwohl es die Todesstrafe
in Ägypten gemäß dem Strafgesetzbuch und den Militärgesetzen weiterhin gibt, hat
Ägypten das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe ratifiziert. In seiner Nationalen
Menschenrechtsstrategie hat Ägypten seine Absicht bekundet, das Gesetz über die
Untersuchungshaft zu reformieren, die Haftbedingungen zu verbessern, die Zahl der
mit der Todesstrafe belegten Straftaten zu begrenzen und die Menschenrechtskultur
in allen staatlichen Einrichtungen zu stärken. Nachdem die Fortschritte bisher auf
institutioneller Ebene erzielt wurden, braucht es nun eine wirksame Umsetzung. In
Ägypten findet kein bewaffneter Konflikt statt, sodass keine Bedrohung infolge
willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen
bewaffneten Konflikts besteht. Generell findet im Land keine Verfolgung im Sinne
des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2024/1347 statt.
(11) Was Indien betrifft, so haben nach Angaben der Asylagentur derzeit neun
Mitgliedstaaten Indien auf nationaler Ebene als sicheres Herkunftsland bestimmt,
und die unionsweite Anerkennungsquote für Antragsteller aus Indien lag im
Jahr 2024 bei 2 %. Das Land hat die wichtigsten internationalen
Menschenrechtsinstrumente ratifiziert. Indien ist eine konstitutionelle Republik und
eine parlamentarische Demokratie. Es gibt keine Anhaltspunkte für Ausweisungen,
Abschiebungen oder Auslieferungen von Staatsbürgern Indiens in Länder, in denen
die Gefahr der Todesstrafe, Folter, Verfolgung oder unmenschlichen oder
erniedrigenden Behandlung besteht. Generell besteht keine tatsächliche Gefahr,
einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikels 15 der Verordnung (EU) 2024/1347
zu erleiden. Zwar hält Indien in seinem Strafrecht an der Todesstrafe fest und hat das
Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische
Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe nicht unterzeichnet, doch wurde die
Todesstrafe seit 2020 in der Praxis nicht mehr angewandt. Indien hat das
Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe ratifiziert. In Indien findet kein bewaffneter
Konflikt statt, sodass keine Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen
eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts besteht. Generell
findet im Land keine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Verordnung
(EU) 2024/1347 statt.
(12) Was Marokko betrifft, so haben nach Angaben der Asylagentur derzeit
11 Mitgliedstaaten Marokko auf nationaler Ebene als sicheres Herkunftsland
bestimmt, und die unionsweite Anerkennungsquote für Antragsteller aus Marokko
lag im Jahr 2024 bei 4 %. Das Land hat die wichtigsten internationalen
Menschenrechtsinstrumente ratifiziert. Marokko ist eine parlamentarische
Monarchie. Es gibt keine Anhaltspunkte für Ausweisungen, Abschiebungen oder
Auslieferungen von Staatsbürgern Marokkos in Länder, in denen die Gefahr der
Todesstrafe, Folter, Verfolgung oder unmenschlichen oder erniedrigenden
Behandlung besteht. Generell besteht keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften
Schaden im Sinne des Artikels 15 der Verordnung (EU) 2024/1347 zu erleiden.
Marokko hat seit 1993 ein Moratorium für die Anwendung der Todesstrafe
eingehalten, obwohl das Land in seinem Strafrecht an der Todesstrafe festhält und
das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und
politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe nicht ratifiziert hat. Marokko hat
das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe ratifiziert. In Marokko findet kein bewaffneter
Konflikt statt, sodass keine Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen
eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts besteht. Generell
findet im Land keine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Verordnung
(EU) 2024/1347 statt.
(13) Was Tunesien betrifft, so haben nach Angaben der Asylagentur derzeit zehn
Mitgliedstaaten Tunesien auf nationaler Ebene als sicheres Herkunftsland bestimmt,
und die unionsweite Anerkennungsquote für Antragsteller aus Tunesien lag im
Jahr 2024 bei 4 %. Das Land hat die wichtigsten internationalen
Menschenrechtsinstrumente ratifiziert. Mit der Verfassung von 2022 wurde ein
Präsidialsystem eingeführt. Es gibt keine Anhaltspunkte für Ausweisungen,
Abschiebungen oder Auslieferungen von Staatsbürgern Tunesiens in Länder, in
denen die Gefahr der Todesstrafe, Folter, Verfolgung oder unmenschlichen oder
erniedrigenden Behandlung besteht. Generell besteht keine tatsächliche Gefahr,
einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikels 15 der Verordnung (EU) 2024/1347
zu erleiden. Tunesien hat seit 1991 ein Moratorium für die Anwendung der
Todesstrafe eingehalten, obwohl das Land in seinem Strafrecht an der Todesstrafe
festhält und das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über
bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe nicht ratifiziert
hat. Tunesien hat das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe ratifiziert. In Tunesien
findet kein bewaffneter Konflikt statt, sodass keine Bedrohung infolge willkürlicher
Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts
besteht. Generell findet im Land keine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der
Verordnung (EU) 2024/1347 statt.
(14) Die Verordnung (EU) 2024/1348 sieht die Möglichkeit vor, Drittstaaten gemäß den
in der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen als sichere Herkunftsländer
auf Unionsebene zu bestimmen.
(15) Gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 kann ein Drittstaat nur dann als sicheres
Herkunftsland bestimmt werden, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der
Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der
allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort keine Verfolgung im Sinne
des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2024/1347 stattfindet und keine tatsächliche
Gefahr besteht, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikels 15 der genannten
Verordnung zu erleiden.
(16) Da jedoch in Bangladesch, Kolumbien, Ägypten, Indien, Marokko und Tunesien
sowie im Kosovo als potenziellem Bewerberland für eine Mitgliedschaft in der
Union generell keine Gefahr der Verfolgung oder eines ernsthaften Schadens im
Sinne der Verordnung (EU) 2024/1347 besteht, was auch die sehr niedrigen
Anerkennungsquoten zeigen, sollten diese Länder auf Unionsebene als sichere
Herkunftsländer bestimmt werden.
(17) Die Bestimmung dieser Staaten als sichere Herkunftsländer auf Unionsebene lässt
die in der Verordnung (EU) 2024/1348 festgelegte Vorschrift unberührt, wonach die
Mitgliedstaaten das Konzept des sicheren Herkunftslands nur dann anwenden dürfen,
wenn die Antragsteller im Rahmen einer Einzelfallprüfung keine Umstände
vorbringen können, die begründen, warum das Konzept des sicheren Herkunftslands
auf sie nicht anwendbar ist. In diesem Zusammenhang sollte Antragstellern, die sich
in den betreffenden Ländern in einer besonderen Situation befinden, wie LGBTIQ-
Personen, Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt, Menschenrechtsverteidigern,
religiösen Minderheiten und Journalisten, besondere Aufmerksamkeit gewidmet
werden.
(18) Angesichts der Tatsache, dass sich die Migrationslage rasch ändern kann und der
Druck, der sich aus gemischten Migrationsströmen mit einem hohen Anteil von
Personen mit geringen Aussichten auf internationalen Schutz ergibt, zunimmt, sollten
die Mitgliedstaaten den Grund für eine beschleunigte Prüfung von Anträgen gemäß
Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2024/1348 ab einem früheren
Zeitpunkt als dem allgemeinen Geltungsbeginn der genannten Verordnung anwenden
können. Dies würde es den Mitgliedstaaten ermöglichen, rasch und flexibel auf
Veränderungen der Migrationsströme zu reagieren. Da Anträge solcher Antragsteller
wahrscheinlich unbegründet sind, würde eine zügige Bearbeitung dieser Anträge in
einem beschleunigten Verfahren oder einem Verfahren an der Grenze es den Asyl-
und Migrationsbehörden unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte
ermöglichen, begründete Anträge effizienter zu bewerten, zügiger Entscheidungen zu
treffen und so zu einer besseren und glaubwürdigeren Funktionsweise der Asyl- und
Rückkehrpolitik beizutragen.
(19) Um komplexen und konkreten Situationen in Drittstaaten Rechnung zu tragen,
sollten die Mitgliedstaaten zudem bei der Anwendung oder Einführung von
Rechtsvorschriften, die die nationale Bestimmung eines Drittstaats als sicheres
Herkunftsland oder als sicheren Drittstaat ermöglichen, dies unter Ausnahme
bestimmter Teile seines Hoheitsgebiets oder eindeutig identifizierbarer
Personengruppen tun können, bevor die Verordnung (EU) 2024/1348 Anwendung
findet.
(20) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Erstellung einer gemeinsamen Liste
sicherer Herkunftsländer auf Unionsebene und die vorgezogene Anwendung einiger
Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1348, auf der Ebene der Mitgliedstaaten
nicht ausreichend verwirklicht werden kann und nur auf Unionsebene zu
verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags
über die Europäische Union (EUV) niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig
werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses
Ziels erforderliche Maß hinaus.
(21) [Nach Artikel 3 und Artikel 4a Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische
Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten
Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands
hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland [mit
Schreiben vom ...] mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieses
[Rechtsakts] beteiligen möchte.
ODER
[Nach den Artikeln 1 und 2 und Artikel 4a Absatz 1 des dem Vertrag über die
Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und
Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und
unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der
Annahme dieses [Rechtsakts] und ist weder durch diesen [Rechtsakt] gebunden noch
zu seiner Anwendung verpflichtet.]
(22) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22
über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser
Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer
Anwendung verpflichtet.
(23) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die
insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt
wurden.
(24) Die Verordnung (EU) 2024/1348 sollte entsprechend geändert werden —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) 2024/1348 wird wie folgt geändert:
(1) Artikel 62 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Länder, denen der Status eines Bewerberlandes für den Beitritt zur Union zuerkannt
wurde, werden auf Unionsebene als sichere Herkunftsländer bestimmt, es sei denn, einer der
folgenden Umstände ist gegeben:
a) In dem betreffenden Land liegt eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens
oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen
eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts vor;
b) angesichts des Vorgehens des Landes wurden restriktive Maßnahmen im Sinne des
Fünften Teils des Titels IV des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union erlassen;
c) der Anteil der Entscheidungen der Asylbehörde, mit denen Antragstellern aus dem
Land – entweder Staatsangehörigen des betreffenden Landes oder, im Falle
Staatenloser, Personen, die ihren vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt in dem
betreffenden Land hatten – internationaler Schutz gewährt wird, beträgt nach den
neuesten verfügbaren Eurostat-Daten unionsweit im Jahresdurchschnitt über 20 %.“
b) Folgender Absatz 1a wird eingefügt:
„(1a) Die in Anhang II aufgeführten Drittstaaten werden auf Unionsebene als sichere
Herkunftsländer bestimmt.“
(2) Artikel 79 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Artikel 59 Absatz 2, Artikel 61 Absatz 2 und Artikel 61 Absatz 5 Buchstabe b gelten im
Hinblick auf die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats gemäß den Artikeln 36
und 37 der Richtlinie 2013/32/EU und des Konzepts des sicheren Herkunftslands gemäß
Artikel 38 der Richtlinie 2013/32/EU jedoch ab dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung
(EU) .../... [zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1348].“
b) Dem Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Die Mitgliedstaaten können vor dem 12. Juni 2026 Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe j und
Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe e als Gründe für das beschleunigte Prüfungsverfahren gemäß
Artikel 31 Absatz 8 der Richtlinie 2013/32/EU oder für das Verfahren an der Grenze oder in
Transitzonen gemäß Artikel 43 der Richtlinie 2013/32/EU anwenden.“
(3) Der Wortlaut im Anhang der vorliegenden Verordnung wird als Anhang II angefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen
unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Die Präsidentin Der Präsident /// Die Präsidentin
FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1 RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1 Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative ....................................................................
1.2 Politikbereich(e) .............................................................................................................
1.3 Ziel(e) .............................................................................................................................
1.3.1 Allgemeine(s) Ziel(e) .....................................................................................................
1.3.2 Einzelziel(e) ...................................................................................................................
1.3.3 Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen ......................................................................
1.3.4 Leistungsindikatoren ......................................................................................................
1.4 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft ..............................................................................
1.5 Begründung des Vorschlags/der Initiative .....................................................................
1.5.1 Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten
Zeitleiste für die Durchführung der Initiative ................................................................
1.5.2 Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen
Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer
Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet
der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus
dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den
Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre. ......................................................................
1.5.3 Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse ....................................
1.5.4 Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte
mit anderen geeigneten Instrumenten ............................................................................
1.5.5 Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der
Möglichkeiten für eine Umschichtung ...........................................................................
1.6 Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen
Auswirkungen ................................................................................................................
1.7 Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) .....................................................................
2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN ..............................................................................
2.1 Überwachung und Berichterstattung ..............................................................................
2.2 Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) .............................................................................
2.2.1 Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der
Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der
Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen .............................................................................
2.2.2 Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung
eingerichteten System(en) der internen Kontrolle .........................................................
2.2.3 Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen
den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie
Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim
Abschluss) ......................................................................................................................
2.3 Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten ...........................................................
3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE ..................................................................................................................
3.1 Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im
Haushaltsplan .................................................................................................................
3.2 Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel ............................
3.2.1 Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel .....................
3.2.1.1 Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan .............................................................
3.2.1.2 Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen .......................................................
3.2.2 Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden ...........................
3.2.3 Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel ...................
3.2.3.1 Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan ...............................................................
3.2.3.2 Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen .......................................................
3.2.3.3 Mittel insgesamt .............................................................................................................
3.2.4 Geschätzter Personalbedarf ............................................................................................
3.2.4.1 Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt ...............................................................
3.2.4.2 Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen .................................................
3.2.4.3 Geschätzter Personalbedarf insgesamt ...........................................................................
3.2.5 Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit
digitalen Technologien ...................................................................................................
3.2.6 Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen ..................................
3.2.7 Finanzierungsbeteiligung Dritter ...................................................................................
3.3 Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen ..............................................................
4. DIGITALE ASPEKTE...................................................................................................
4.1 Anforderungen von digitaler Relevanz ..........................................................................
4.2 Daten ..............................................................................................................................
4.3 Digitale Lösungen ..........................................................................................................
4.4 Interoperabilitätsbewertung............................................................................................
4.5 Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung ................................................
1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1 Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1348 in
Bezug auf die Erstellung einer Liste sicherer Herkunftsländer auf Unionsebene
1.2 Politikbereich(e)
Asyl
1.3 Ziel(e)
1.3.1 Allgemeine(s) Ziel(e)
Der Vorschlag zielt darauf ab, Drittstaaten auf Unionsebene als sichere
Herkunftsländer zu bestimmen und die Anwendung des Konzepts des sicheren
Herkunftslandes zu verbessern.
1.3.2 Einzelziel(e)
Einzelziel Nr. 1
Erreichung eines höheren Maßes an Konvergenz bei der Anerkennung von
Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf
internationalen Schutz im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1347 (im Folgenden
„Anerkennungsverordnung“).
Einzelziel Nr. 2
Behebung einiger der in Bezug auf die bestimmten Länder bestehenden Unterschiede
zwischen den von den Mitgliedstaaten erstellten nationalen Listen sicherer Länder.
Einzelziel Nr. 3
Vorziehen der Möglichkeit zur Bestimmung sicherer Herkunftsländer und sicherer
Drittstaaten mit Ausnahmen (Artikel 59 Absatz 2 und Artikel 61 Absatz 2 der
Asylverfahrensverordnung), damit Mitgliedstaaten dies auf nationaler Ebene
flexibler gestalten können.
Einzelziel Nr. 4
Vorziehen der Möglichkeit, Anträge von Antragstellern, die die Staatsangehörigkeit
eines Drittstaats besitzen, bei dem der Anteil der Entscheidungen der über die
Gewährung internationalen Schutzes bestimmenden Asylbehörden auf EU-Ebene
20 % oder weniger beträgt, im Verfahren an der Grenze oder im beschleunigten
Verfahren zu bearbeiten.
1.3.3 Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken
sollte.
1. Verbesserung der Rechtsklarheit und Kohärenz bei der Anwendung des
Konzepts des „sicheren Herkunftslandes“.
2. Verbesserung der Konvergenz der Asylverfahren, auch in Bezug auf Gruppen
von Antragstellern aus bestimmten Ländern, die dem regulären Verfahren zugeführt
werden sollten.
3. Steigerung der Effizienz der Asylverfahren und Verringerung des Drucks auf
die Asylsysteme der EU und deren Missbrauchs.
1.3.4 Leistungsindikatoren
Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse verfolgt werden
sollen.
Auswirkungen der Änderungsanträge auf Folgendes:
1. Die Anerkennungsquote für Antragsteller aus Ländern, die auf Unionsebene
als sichere Herkunftsländer bestimmt wurden;
2. Die Zahl der Anträge von Staatsangehörigen der als sichere Herkunftsländer
bestimmten Herkunftsländer, die dem regulären Verfahren, dem beschleunigten
Verfahren und dem Verfahren an der Grenze zugeführt wurden;
3. Die Zahl der Mitgliedstaaten, die nach Artikel 59 Absatz 2 und Artikel 61
Absatz 2 nationale Bestimmungsmechanismen für sichere Herkunftsländer bzw.
sichere Drittstaaten nutzen;
4. Die Zahl der Mitgliedstaaten, die von den Ausnahmen für die Bestimmung
sicherer Herkunftsländer bzw. sicherer Drittstaaten Gebrauch machen;
5. Die Zahl der Asylbewerber, die auf der Grundlage einer Anerkennungsquote
von weniger als 20 % dem beschleunigten Verfahren oder dem Verfahren an der
Grenze zugeführt wurden.
1.4 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
eine neue Maßnahme
eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende
Maßnahme8
die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens
einer Maßnahme
1.5 Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1 Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten
Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
Nach Artikel 75 der Asylverfahrensverordnung sind die Mitgliedstaaten verpflichtet,
nationale Durchführungspläne auf der Grundlage des von der Kommission
ausgearbeiteten gemeinsamen Durchführungsplans für die Umsetzung des
Migrations- und Asylpakets auszuarbeiten. Die Kommission hat die Durchführung
der nationalen Durchführungspläne sorgfältig zu überwachen. Sobald die Rechtstexte
des Pakets in Kraft treten, wird die Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) die
operative und technische Anwendung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems
(GEAS) gemäß Artikel 14 der EUAA-Verordnung (Verordnung (EU) 2021/2303)
überwachen. Die Anwendung des Konzepts des sicheren Herkunftslandes wird Teil
der Überwachung durch die EUAA sein. Darüber hinaus müssen die Jahresberichte,
die die Kommission nach Artikel 9 der Verordnung über Asyl- und
Migrationsmanagement annehmen muss, die Ergebnisse der Überwachung durch die
8 Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
EUAA enthalten. Diese Angaben müssen von der Kommission bei der Beurteilung,
ob Mitgliedstaaten unter Migrationsdruck stehen, davon bedroht sind oder mit einer
ausgeprägten Migrationslage konfrontiert sind, sowie bei der Feststellung, ob ein
Mitgliedstaat systemische Mängel aufweist, die schwerwiegende negative
Auswirkungen auf das Funktionieren des Dublin-Systems haben könnten,
berücksichtigt werden.
1.5.2 Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen
Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer
Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet
der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus
dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den
Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
Gründe für Maßnahmen auf EU-Ebene (ex ante):
Das Konzept des „sicheren Herkunftslandes“ und die Asylverfahren unterliegen nach
der Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 dem EU-Recht. Ohne Maßnahmen
auf EU-Ebene würden die Mitgliedstaaten weiterhin auf nationaler Ebene
unterschiedliche Gruppen von Ländern als sichere Herkunftsländer bestimmen, was
zu deutlichen Unterschieden zwischen den nationalen Listen sicherer
Herkunftsländer führen würde. Unterschiedliche nationale Ansätze würden weiterhin
Rechtsunsicherheit verursachen, das Risiko von Rechtsstreitigkeiten erhöhen und die
einheitliche Anwendung der Asylvorschriften in der gesamten Union untergraben,
was auch zu Sekundärmigration führen würde. Das Fehlen koordinierter Maßnahmen
würde auch eine gerechte Lastenteilung zwischen den Mitgliedstaaten behindern.
Durch Maßnahmen auf EU-Ebene gewährleistet dieser Vorschlag in Bezug auf die
auf Unionsebene als sichere Herkunftsländer bestimmten Staaten eine
Harmonisierung sowie Rechtssicherheit und Verfahrensgarantien.
Erwarteter EU-Mehrwert (ex post):
Sobald dieser Vorschlag durchgeführt worden ist, wird er die Rechtssicherheit und
die Verfahrenseffizienz erhöhen, indem er sicherstellt, dass die Antragsteller von den
Mitgliedstaaten der gleichen Art von Asylverfahren zugeführt werden.
Mit der Einführung des Schwellenwerts für die Anerkennungsquote von 20 % für
beschleunigte Verfahren und Verfahren an der Grenze wird sichergestellt, dass
Asylressourcen vorrangig Fällen echter Schutzbedürftigkeit gewidmet werden,
wodurch die Gesamteffizienz des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems
verbessert wird.
Auf EU-Ebene wird die Aufsicht durch die Asylagentur der Europäischen Union
(EUAA) und die Kommission sicherstellen, dass die Mitgliedstaaten das Konzept des
„sicheren Herkunftslandes“ unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte und
Verfahrensgarantien anwenden. Mit dem Vorschlag wird ein Gleichgewicht
zwischen Effizienz und Fairness hergestellt, indem sichergestellt wird, dass das
Asylsystem der EU wirksam und berechenbar bleibt und weiterhin mit den
Verpflichtungen im Rahmen des internationalen Menschenrechts in Einklang steht.
1.5.3 Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
Die Kommission hat bereits 2015 und 2016 eine gemeinsame Liste sicherer
Herkunftsländer vorgeschlagen. Die interinstitutionellen Verhandlungen zu diesem
Thema scheiterten beide Male aufgrund einer Meinungsverschiedenheit zwischen
den Mitgesetzgebern.
Aus diesem Grund wurde die Ausarbeitung des vorliegenden Vorschlags von einer
Reihe informeller Konsultationen zwischen den Dienststellen der Kommission
(GD ENEST, MENA, INTPA) sowie dem EAD begleitet, um sicherzustellen, dass
das Fachwissen über die bestimmten Länder bei der Analyse, die zur Bestimmung
führte, gebührend berücksichtigt wurde und dass die Bewertung durch konkrete und
überprüfbare Nachweise, auch in Bezug auf spezifische Risikoprofile, belegt wurde.
1.5.4 Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte
mit anderen geeigneten Instrumenten
Dieser Vorschlag leitet sich aus der Asylverfahrensverordnung (2024/1348) ab und
ist Teil des im Mai 2024 angenommenen Migrations- und Asylpakets, für das bereits
Mittel vorgesehen sind. Dieser Vorschlag beinhaltet keine finanziellen oder
administrativen Belastungen für die Union. Er hat daher keine Auswirkungen auf den
Unionshaushalt. Die Anwendung des Konzepts des „sicheren Herkunftslandes“ ist
für die Mitgliedstaaten nicht neu und die Mitgliedstaaten werden die Mittel, die
ihnen im Rahmen ihrer nationalen Programme sowohl aus dem bestehenden Asyl-,
Migrations- und Integrationsfonds als auch aus künftigen Migrationsfonds
zugewiesen werden, für die Förderung von Investitionen, die für die Anwendung des
Konzepts erforderlich sind, verwenden können. Das EASO kann die Mitgliedstaaten
im Rahmen ihrer jeweiligen Mandate zu demselben Zweck mit Personal
unterstützen.
1.5.5 Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der
Möglichkeiten für eine Umschichtung
Entfällt
1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der
finanziellen Auswirkungen
Befristete Laufzeit
– Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ
– Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ
und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ.
Unbefristete Laufzeit
– Durchführung mit einer Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,
– anschließend reguläre Umsetzung.
1.7 Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)9
Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission
– über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen,
– über Exekutivagenturen
Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben
an:
– Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen
– internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)
– die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds
– Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung
– öffentlich-rechtliche Körperschaften
– privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern
ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung
einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende
finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter
Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im
Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und die in
dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind
– in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines
Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit
sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von
Unionsmitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht
kommen, insofern diese Einrichtungen von privatrechtlichen, im öffentlichen
Auftrag tätig werdenden Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen
9 Erläuterungen zu den Haushaltsvollzugsarten und Verweise auf die Haushaltsordnung finden sich auf
der Website BUDGpedia (in englischer Sprache):
https://myintracomm.ec.europa.eu/corp/budget/financial-rules/budget-
implementation/Pages/implementation-methods.aspx.
mit angemessenen finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder
gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder
Maßnahme auf den Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein können.
2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1 Überwachung und Berichterstattung
Die Kommission prüft die Lage in dem betreffenden Drittstaat fortlaufend und
berücksichtigt dabei unter anderem die von den Mitgliedstaaten und der Asylagentur
übermittelten Angaben zu späteren Änderungen der Situation in diesem Drittstaat.
Nach Artikel 75 der Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 müssen die
Mitgliedstaaten nationale Durchführungspläne auf der Grundlage des von der
Kommission vorgelegten gemeinsamen Durchführungsplans für das Migrations- und
Asylpaket ausarbeiten; die Kommission wird deren Durchführung sorgfältig
überwachen. Sobald das Paket in Kraft tritt, wird die EUAA die operative und
technische Anwendung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) nach
Artikel 14 der EUAA-Verordnung (EU) 2021/2303, einschließlich der Umsetzung
des Konzepts des sicheren Herkunftslandes, beaufsichtigen.
Die Jahresberichte der Kommission nach Artikel 9 der Verordnung über Asyl- und
Migrationsmanagement werden die Überwachungsergebnisse der EUAA enthalten,
in denen bewertet wird, ob die Mitgliedstaaten Migrationsdruck ausgesetzt sind oder
systemische Mängel aufweisen, die das Funktionieren des Dublin-Systems
beeinträchtigen könnten.
2.2 Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1 Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der
Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der
Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
Entfällt
2.2.2 Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung
eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
Eines der wichtigsten Risiken im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Änderung
besteht darin, dass Mitgliedstaaten die Sicherheitsvermutung auf alle Antragsteller
aus den auf Unionsebene als sicher bestimmten Herkunftsländern anwenden könnten.
Zur Minderung dieses Risiko wird in Bezug auf mehrere bestimmte Länder
festgelegt, dass im Rahmen einer individuellen Prüfung des Asylantrags
Antragstellern, die sich in diesen Ländern in einer besonderen Lage befinden (z. B.
Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt, Menschenrechtsverteidiger, religiöse
Minderheiten, LGBTIQ-Personen und Journalisten), besondere Aufmerksamkeit
gewidmet werden sollte.
2.2.3 Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen
den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie
Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim
Abschluss)
Entfällt
2.3 Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Entfällt
3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1 Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)
im Haushaltsplan
Entfällt, da es keine finanziellen oder personellen Auswirkungen gibt.
Bitte geben Sie in den beiden nachstehenden Tabellen so viele Haushaltsmittel wie
nötig an.
Bestehende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der
Haushaltslinien.
Rubrik des
Mehrjährigen
Finanzrahmens
Haushaltslinie Art der
Ausgaben Finanzierungsbeiträge
Anzahl GM/NGM10 von EFTA-
Ländern11
von
Kandidatenländern und
potenziellen
Kandidaten
von
anderen
Drittländern
andere
zweckgebunde
ne Einnahmen
[XX.YY.YY.YY] GM/NGM JA/NEIN JA/NEIN JA/NEIN JA/NEIN
[XX.YY.YY.YY] GM/NGM JA/NEIN JA/NEIN JA/NEIN JA/NEIN
[XX.YY.YY.YY] GM/NGM JA/NEIN JA/NEIN JA/NEIN JA/NEIN
Neu zu schaffende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der
Haushaltslinien.
Rubrik des
Mehrjährigen
Finanzrahmens
Haushaltslinie Art der
Ausgaben Finanzierungsbeiträge
Anzahl GM/NGM
von
EFTA-
Ländern
von
Kandidatenländern und
potenziellen
Kandidaten
von anderen
Drittländern
andere
zweckgebundene
Einnahmen
[XX.YY.YY.YY] GM/NGM JA/NEIN JA/NEIN JA/NEIN JA/NEIN
[XX.YY.YY.YY] GM/NGM JA/NEIN JA/NEIN JA/NEIN JA/NEIN
[XX.YY.YY.YY] GM/NGM JA/NEIN JA/NEIN JA/NEIN JA/NEIN
10 GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
11 EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
12 Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
D
E
D
E
3.
G
es
ch
ät
zt
e
fi
n
an
zi
el
le
A
u
sw
ir
k
u
n
ge
n
d
es
V
or
sc
h
la
gs
a
u
f
d
ie
M
it
te
l
3.
2.
Ü
be
rs
ic
ht
ü
b
er
d
ie
g
es
ch
ät
zt
en
A
us
w
ir
ku
ng
en
a
uf
d
ie
o
pe
ra
ti
ve
n
M
it
te
l
–
F
ür
d
en
V
or
sc
hl
ag
/d
ie
I
n
it
ia
ti
ve
w
er
de
n
ke
in
e
op
er
at
iv
en
M
it
te
l
be
nö
ti
gt
.
–
F
ür
d
en
V
or
sc
hl
ag
/d
ie
I
n
it
ia
ti
ve
w
er
de
n
di
e
fo
lg
en
de
n
op
er
at
iv
en
M
it
te
l
b
en
öt
ig
t:
3.
2.
1.
M
it
te
l
au
s
de
m
v
er
ab
sc
hi
ed
et
en
H
au
sh
al
ts
p
la
n
in
M
io
. E
U
R
(
D
ez
im
al
st
el
le
n
)
R
u
b
ri
k
d
es
M
eh
rj
äh
ri
ge
n
F
in
an
zr
ah
m
en
s
A
nz
ah
l
G
D
:
<
…
…
.>
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
M
F
R
0
1
0
7
IN
S
G
E
S
A
M
T
0
4
0
5
0
6
0
7
O
pe
ra
ti
ve
M
it
te
l
H
au
sh
al
ts
li
ni
e
V
er
p
fl
ic
h
tu
n
g
en
(1
a)
,0
0
Z
ah
lu
n
g
en
(2
a)
,0
0
H
au
sh
al
ts
li
n
ie
V
er
p
fl
ic
h
tu
n
g
en
(1
b)
,0
0
Z
ah
lu
n
g
en
(2
b)
,0
0
A
us
d
er
D
ot
at
io
n
b
es
ti
m
m
te
r
sp
ez
if
is
ch
er
P
ro
g
ra
m
m
e
fi
na
nz
ie
rt
e
V
er
w
al
tu
n
gs
m
it
te
l13
H
au
sh
al
ts
li
n
ie
(3
)
,0
0
M
it
te
l
IN
S
G
E
S
A
M
T
fü
r
d
ie
G
D
<
…
.>
V
er
p
fl
ic
h
tu
n
g
en
=
1a
+
1b
+
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
Z
ah
lu
n
g
en
=
2a
+
2b
+
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
M
F
R
0
1
0
7
IN
S
G
E
S
A
M
T
0
4
0
5
0
6
0
7
T
ec
h
n
is
ch
e
un
d
/o
d
er
a
d
m
in
is
tr
at
iv
e
H
il
fe
u
nd
A
u
sg
ab
en
z
u
r
U
n
te
rs
tü
tz
u
ng
d
er
D
u
rc
h
fü
h
ru
ng
v
o
n
P
ro
g
ra
m
m
en
b
zw
.
M
aß
n
ah
m
en
d
er
E
U
(
v
o
rm
al
ig
e
B
A
-L
in
ie
n
),
i
n
d
ir
ek
te
F
o
rs
ch
u
ng
,
d
ir
ek
te
F
o
rs
ch
un
g.
D
ru
ck
sa
ch
e
8/
- 4
-
D
E
D
E
O
pe
ra
ti
ve
M
it
te
l
IN
S
G
E
S
A
M
T
V
er
p
fl
ic
h
tu
n
g
en
(4
)
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
Z
ah
lu
n
g
en
(5
)
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
A
us
de
r
D
ot
at
io
n
be
st
im
m
te
r
sp
ez
if
is
ch
er
P
ro
g
ra
m
m
e
fi
na
nz
ie
rt
e
V
er
w
al
tu
ng
sm
it
te
l
IN
S
G
E
S
A
M
T
(6
)
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
M
it
te
l
IN
S
G
E
S
A
M
T
u
n
te
r
d
er
R
U
B
R
IK
<
…
.>
V
er
p
fl
ic
h
tu
n
g
en
=
+
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
de
s
M
eh
rj
äh
ri
ge
n
F
in
an
zr
ah
m
en
s
Z
ah
lu
n
g
en
=
+
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
M
F
R
0
1
0
7
IN
S
G
E
S
A
M
T
0
4
0
5
0
6
0
7
O
pe
ra
ti
ve
M
it
te
l
IN
S
G
E
S
A
M
T
V
er
p
fl
ic
h
tu
n
g
en
(4
)
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
Z
ah
lu
n
g
en
(5
)
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
A
us
de
r
D
ot
at
io
n
be
st
im
m
te
r
sp
ez
if
is
ch
er
P
ro
g
ra
m
m
e
fi
na
nz
ie
rt
e
V
er
w
al
tu
ng
sm
it
te
l
IN
S
G
E
S
A
M
T
(6
)
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
M
it
te
l
IN
S
G
E
S
A
M
T
u
n
te
r
d
er
R
U
B
R
IK
<
…
.>
V
er
p
fl
ic
h
tu
n
g
en
=
+
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
de
s
M
eh
rj
äh
ri
ge
n
F
in
an
zr
ah
m
en
s
Z
ah
lu
n
g
en
=
+
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
M
F
R
0
1
-
0
7
IN
S
G
E
S
A
M
T
0
4
0
5
0
6
0
7
•
O
p
er
at
iv
e
M
it
te
l
IN
S
G
E
S
A
M
T
(a
ll
e
op
er
at
iv
en
R
ub
ri
k
en
)
V
er
p
fl
ic
h
tu
n
g
en
(4
)
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
Z
ah
lu
n
g
en
(5
)
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
D
ru
ck
sa
ch
e
8/
- 4
-
D
E
D
E
•
A
us
de
r
D
ot
at
io
n
b
es
ti
m
m
te
r
sp
ez
if
is
ch
er
P
ro
g
ra
m
m
e
fi
na
nz
ie
rt
e
V
er
w
al
tu
ng
sm
it
te
l
IN
S
G
E
S
A
M
T
(a
ll
e
o
pe
ra
ti
v
en
R
ub
ri
ke
n)
(6
)
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
M
it
te
l
IN
S
G
E
S
A
M
T
u
n
te
r
d
en
R
U
B
R
IK
E
N
b
is
V
er
p
fl
ic
h
tu
n
g
en
=
+
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
d
es
M
eh
rj
äh
ri
g
en
F
in
an
zr
ah
m
en
s
(R
ef
er
en
zb
et
ra
g)
Z
ah
lu
n
g
en
=
+
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
R
u
b
ri
k
d
es
M
eh
rj
äh
ri
ge
n
F
in
an
zr
ah
m
en
s
„V
er
w
al
tu
ng
sa
us
ga
be
n“
G
D
:
<
…
…
.>
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
M
F
R
0
1
-
0
7
IN
S
G
E
S
A
M
T
0
4
0
5
0
6
0
7
P
er
so
na
la
us
ga
be
n
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
S
on
st
ig
e
V
er
w
al
tu
ng
sa
us
ga
be
n
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
G
D
<
…
…
.>
I
N
S
G
E
S
A
M
T
M
it
te
l
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
G
D
:
<
…
…
.>
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
M
F
R
0
1
-
0
7
IN
S
G
E
S
A
M
T
0
4
0
5
0
6
0
7
P
er
so
na
la
us
ga
be
n
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
S
on
st
ig
e
V
er
w
al
tu
ng
sa
us
ga
be
n
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
G
D
<
…
…
.>
I
N
S
G
E
S
A
M
T
M
it
te
l
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
D
er
M
it
te
lb
ed
ar
f
so
ll
te
a
u
f
d
er
G
ru
n
d
la
g
e
d
er
A
ng
ab
en
z
u
d
en
D
u
rc
h
sc
h
n
it
ts
k
o
st
en
v
er
an
sc
h
la
g
t
w
er
d
en
, d
ie
a
uf
d
er
e
in
sc
h
lä
g
ig
en
B
U
D
G
p
ed
ia
-S
ei
te
v
er
fü
g
b
ar
s
in
d
.
D
ru
ck
sa
ch
e
8/
- 4
-
D
E
D
E
M
it
te
l
IN
S
G
E
S
A
M
T
u
n
te
r
d
er
R
U
B
R
IK
d
es
M
eh
rj
äh
ri
ge
n
F
in
a
n
zr
ah
m
en
s
(V
er
p
fl
ic
h
tu
n
g
en
in
sg
es
.
=
Z
ah
lu
n
g
en
in
sg
es
.)
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
in
M
io
.
E
U
R
(
D
ez
im
al
st
el
le
n
)
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
M
F
R
0
1
-
0
7
IN
S
G
E
S
A
M
T
0
4
0
5
0
6
0
7
M
it
te
l
IN
S
G
E
S
A
M
T
u
n
te
r
d
en
R
U
B
R
IK
E
N
b
is
V
er
p
fl
ic
h
tu
n
g
en
0,
0
0,
0
0,
0
0,
0
0,
0
de
s
M
eh
rj
äh
ri
ge
n
F
in
an
zr
ah
m
en
s
Z
ah
lu
n
g
en
0,
0
0,
0
0,
0
0,
0
0,
0
3.
2.
G
es
ch
ät
zt
e
E
rg
eb
ni
ss
e,
d
ie
m
it
o
pe
ra
ti
ve
n
M
it
te
ln
f
in
an
zi
er
t
w
er
d
en
(
ni
ch
t
au
sz
uf
ül
le
n
im
F
al
l
de
ze
nt
ra
le
r
A
ge
nt
ur
en
)
M
it
te
l
fü
r
V
er
p
fl
ic
h
tu
n
g
en
, i
n
M
io
.
E
U
R
(
D
ez
im
al
st
el
le
n
)
Z
ie
le
u
n
d
E
rg
eb
n
is
se
a
n
g
eb
en
Ja
h
r
0
Ja
h
r
0
Ja
h
r
0
Ja
h
r
0
B
ei
l
än
g
er
a
nd
au
er
nd
en
A
u
sw
ir
ku
n
g
en
b
it
te
w
ei
te
re
S
p
al
te
n
e
in
fü
g
en
(
si
eh
e
1.
)
S
U
M
M
E
D
E
R
E
R
G
E
B
N
IS
S
E
A
rt
D
u
rc
h
-
sc
h
n
it
ts
-
k
o
st
en
Anzahl
K
o
ste
n
Anzahl
K
o
ste
n
Anzahl
K
o
ste
n
Anzahl
K
o
ste
n
Anzahl
K
o
ste
n
Anzahl
K
o
ste
n
Anzahl
K
o
ste
n
G
es
am
tz
ah
l
G
es
am
tk
o
st
en
E
IN
Z
E
L
Z
IE
L
N
r.
16
…
-
E
rg
eb
n
is
-
E
rg
eb
n
is
-
E
rg
eb
n
is
E
rg
eb
n
is
se
s
in
d
P
ro
du
k
te
,
d
ie
g
el
ie
fe
rt
,
u
nd
D
ie
n
st
le
is
tu
n
g
en
,
d
ie
e
rb
ra
ch
t
w
er
d
en
(
z.
B
.
Z
ah
l
d
er
A
u
st
au
sc
h
st
u
d
en
te
n
,
ge
b
au
te
S
tr
aß
en
k
il
om
et
er
u
sw
.)
.
W
ie
i
n
A
b
sc
h
n
it
t
.3
.2
„
E
in
ze
lz
ie
l(
e)
…
“
b
es
ch
ri
eb
en
.
D
ru
ck
sa
ch
e
8/
- 4
-
D
E
D
E
Z
w
is
ch
en
su
m
m
e
fü
r
E
in
ze
lz
ie
l
N
r.
E
IN
Z
E
L
Z
IE
L
N
r.
.
..
-
E
rg
eb
n
is
Z
w
is
ch
en
su
m
m
e
fü
r
E
in
ze
lz
ie
l
N
r.
IN
S
G
E
S
A
M
T
D
ru
ck
sa
ch
e
8/
- 4
-
DE 16 DE
3.2.3 Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
– Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.
– Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel
benötigt:
3.2.3.1 Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan
BEWILLIGTE MITTEL
Jahr Jahr Jahr Jahr 2021-2027
INSGESAMT 2024 2025 2026 2027
RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Außerhalb der RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
SUMME 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der
Maßnahme zugeordnete Mittel der GD und/oder durch eine Umschichtung innerhalb der GD gedeckt.
Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD
nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
3.2.4 Geschätzter Personalbedarf
– Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
– Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:
3.2.4.1 Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt
Schätzung in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)17
BEWILLIGTE MITTEL
Jahr Jahr Jahr Jahr
2024 2025 2026 2027
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission) 0 0 0 0
20 01 02 03 (EU-Delegationen) 0 0 0 0
01 01 01 01 (Indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 11 (Direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) 0 0 0 0
• Externes Personal (in VZÄ)
20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation) 0 0 0 0
20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen) 0 0 0 0
Haushaltslinie - in den zentralen Dienststellen 0 0 0 0
17 Bitte unter der Tabelle angeben, wie viele der aufgeführten VZÄ bereits der Verwaltung der Maßnahme
zugeordnet sind und/oder durch Personalumschichtung innerhalb der GD dieser Aufgabe zugeteilt
werden können. Den Nettobedarf beziffern.
DE 17 DE
administr.
Unterstützung
[XX.01.YY.YY]
- in den EU-Delegationen 0 0 0 0
01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7 0 0 0 0
SUMME 0 0 0 0
3.2.4.3 Geschätzter Personalbedarf insgesamt
SUMME DER BEWILLIGTEN MITTEL + EXTERNEN
ZWECKGEBUNDENEN EINNAHMEN
Jahr Jahr Jahr Jahr
2024 2025 2026 2027
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission) 0 0 0 0
20 01 02 03 (EU-Delegationen) 0 0 0 0
01 01 01 01 (Indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 11 (Direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) 0 0 0 0
• Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten)
20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation) 0 0 0 0
20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen) 0 0 0 0
Haushaltslinie
Administr.
Unterstützung
[XX.01.YY.YY]
- in den zentralen Dienststellen 0 0 0 0
- in den EU-Delegationen 0 0 0 0
01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7 0 0 0 0
SUMME 0 0 0 0
[Unter Berücksichtigung der insgesamt angespannten Lage in Rubrik 7 sowohl in
Bezug auf die Personalausstattung als auch die Höhe der Mittel wird der
Personalbedarf durch Personal der GD gedeckt, das bereits der Verwaltung der
Maßnahme zugeordnet ist und/oder innerhalb der GD oder anderer
Kommissionsdienststellen umgeschichtet wurde.]
Für die Durchführung des Vorschlags benötigtes Personal (in VZÄ):
Personal aus den
Dienststellen der
Kommission
Zusatzpersonal (ausnahmsweise)*
Zu finanzieren
aus Rubrik 7 oder
Forschung
Zu finanzieren
aus einer
Haushaltslinie für
administrative
Unterstützung
Zu finanzieren
aus Gebühren
Planstellen Entfällt
DE 18 DE
Externes Personal
(VB, ANS, LAK)
*Beschreibung der Aufgaben, die ausgeführt werden sollen durch:
Beamte und Zeitbedienstete
Externes Personal
3.2.5 Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit
digitalen Technologien
Obligatorisch: In die Tabelle unten ist die bestmögliche Einschätzung der für den
Vorschlag/die Initiative erforderlichen Investitionen in digitale Technologien
einzutragen.
Wenn dies für die Durchführung des Vorschlags/der Initiative erforderlich ist, sollten
die Mittel der Rubrik 7 ausnahmsweise in der dafür vorgesehenen Haushaltslinie
ausgewiesen werden.
Die unter die Rubriken 1-6 fallenden Mittel sollten als „IT-Ausgaben zur
Politikunterstützung für operationelle Programme“ aufgeführt werden. Diese
Ausgaben beziehen sich auf die operativen Mittel, die für die
Wiederverwendung/den Erwerb/die Entwicklung von IT-Plattformen/Instrumenten
verwendet werden, die in direktem Zusammenhang mit der Durchführung der
Initiative und den damit verbundenen Investitionen stehen (z. B. Lizenzen, Studien,
Datenspeicherung usw.). Die Angaben in dieser Tabelle sollten mit denen in
Abschnitt 4 „Digitale Aspekte“ in Einklang stehen.
Mittel INSGESAMT für Digitales und
IT
Jahr Jahr Jahr Jahr MFF 2021 -
INSGESAMT 2024 2025 2026 2027
RUBRIK 7
IT-Ausgaben (intern) 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Außerhalb der RUBRIK 7
IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für
operationelle Programme
0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
SUMME 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
3.2.6 Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen
Der Vorschlag/Die Initiative
– kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des
Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.
– erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der
einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente
im Sinne der MFR-Verordnung.
DE 19 DE
– erfordert eine Änderung des MFR.
3.2.7 Finanzierungsbeteiligung Dritter
Der Vorschlag/Die Initiative
– sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.
– sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:
Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Jahr
Jahr
Jahr
Jahr
Insgesamt
Kofinanzierende Einrichtung
Kofinanzierung INSGESAMT
3.3 Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
– Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.
– Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar
– auf die Eigenmittel
– auf die übrigen Einnahmen
– Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten
Ausgabenlinien zugeordnet sind.
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Einnahmenlinie:
Für das laufende
Haushaltsjahr zur
Verfügung
stehende Mittel
Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative18
Jahr 2024 Jahr 2025 Jahr 2026 Jahr 2027
Artikel ….
Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n)
Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.
Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen
verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).
4. DIGITALE ASPEKTE
Entfällt, da es sich um eine gezielte Änderung des jährlichen Leistungsberichts
handelt und alle Fragen im Zusammenhang mit digitalen Aspekten im Migrations-
und Asylpaket behandelt werden. Keine weiteren zu berücksichtigenden digitalen
Elemente
18 Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 %
für Erhebungskosten, anzugeben.
DE 20 DE
4.1 Anforderungen von digitaler Relevanz
[Anforderung 1 (R1): ...]
[Anforderung 2 (R2): ...]
4.2 Daten
4.3 Digitale Lösungen
4.4 Interoperabilitätsbewertung
4.5 Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 16.4.2025
COM(2025) 186 final
ANNEX
ANHANG
des
Vorschlags für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND
DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1348 in Bezug auf die Erstellung einer Liste
sicherer Herkunftsländer auf Unionsebene
DE 1 DE
„ANHANG II
Die folgenden Drittstaaten werden auf Unionsebene als sichere Herkunftsländer bestimmt:
Bangladesch
Kolumbien
Ägypten
Indien
Kosovo*
Marokko
Tunesien
* Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der
Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen
Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.“
Drucksache 248/25 - 52 -]
Relationen
- authored ← Europäische Kommission
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1348 in Bezug auf die Erstellu (Unterrichtung)