Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsunterstützung im Bereich der inneren Sicherheit für den Zeitraum 2028 bis 2034
Text
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsunterstützung im Bereich der inneren Sicherheit für den Zeitraum 2028 bis 2034
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 450/25
03.09.25
EU - Fz - In
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Unionsunterstützung im Bereich der inneren Sicherheit für den Zeitraum 2028 bis 2034
COM(2025) 542 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden
an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 283/18 = AE-Nr. 180617;
Drucksache 188/25 = AE-Nr. 250371
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 16.7.2025
COM(2025) 542 final
2025/0542 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Unionsunterstützung im Bereich der inneren Sicherheit für den Zeitraum 2028
bis 2034
BEGRÜNDUNG
(1) KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele
Im Einklang mit den politischen Leitlinien der Kommission 2024-2029 setzt sich die EU für
mehr Sicherheit in Europa ein. Die Kommission ist dieser Verpflichtung nachgekommen,
indem sie am 1. April 2025 die europäische Strategie für die innere Sicherheit (im Folgenden
„ProtectEU-Strategie“) angenommen hat, die darauf abzielt, den Erwartungen der
Bürgerinnen und Bürger im Bereich der Sicherheit gerecht zu werden, indem sie sie vor
verschiedenen kriminellen Bedrohungen schützt, die ihren Ursprung auch außerhalb der EU
haben können. Sie bietet einen umfassenden Rahmen zur Stärkung der inneren Sicherheit, der
durch konkrete Maßnahmen gegen hybride Bedrohungen, potenzielle Störungen kritischer
Infrastrukturen wie Energieverbindungsleitungen oder grenzüberschreitende
Kommunikationskabel und Lieferketten, organisierte Kriminalität, terroristische
Bedrohungen, Extremismus und Radikalisierung sowie Cyberangriffe und ausländische
Informationsmanipulationen unterstützt werden muss.
Zu diesem Zweck müssen die Mitgliedstaaten innerhalb eines kohärenten, aber flexiblen
Finanzierungsrahmens angemessen unterstützt werden, wobei die Kernelemente des neuen
Ansatzes zu berücksichtigen sind und der Schwerpunkt auf wesentlichen Maßnahmen liegen
muss, die einen Mehrwert für die Union bieten. Maßnahmen zur Verbesserung der
Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen Polizei- und Justizbehörden und anderen
zuständigen Behörden sollten bevorzugt werden, da sie für die Verhütung und Bekämpfung
von Kriminalität, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit von Bedeutung sind. Die
Zusammenarbeit mit den Agenturen und Einrichtungen der Union, insbesondere im Hinblick
auf den Informationsaustausch, ist auch für die Verhütung und Bekämpfung von
Sicherheitsfragen wie Terrorismus und schwerer und organisierter Kriminalität von
wesentlicher Bedeutung.
Die Bedrohungslage für die Sicherheit der EU ist deutlich und hat eine inhärente
grenzüberschreitende Dimension. Die EU wird zunehmend von mächtigen organisierten
kriminellen Gruppen bedroht, die online gefördert werden und die legale Wirtschaft unter
Nutzung ihrer illegalen Vermögenswerte infiltrieren. Darüber hinaus stellt der Terrorismus
nach wie vor eine Bedrohung für die EU dar, die auch durch regionale Krisen angeheizt wird.
Gleichzeitig hat sich gezeigt, dass die hybride Bedrohung durch feindselige ausländische
Akteure ein zunehmend besorgniserregendes Phänomen ist, das kontinuierliche
Anstrengungen erfordert. Schließlich gibt der Menschenhandel mit schutzbedürftigen
Personen Anlass zur Sorge. Menschenhändler können auch an grenzüberschreitenden
Straftaten wie Schmuggel oder Handel mit Drogen und Schusswaffen beteiligt sein. Dies
erfordert eine entschlossene, koordinierte Reaktion der Union auf der Grundlage eines
ganzheitlichen Ansatzes, die alle einschlägigen Akteure wie den europäischen Industriesektor
und die Zivilgesellschaft zusammenführt und mehrere Politikbereiche, einschließlich des
auswärtigen Handelns der EU, umfasst. Wie in der ProtectEU-Strategie dargelegt, müssen
Sicherheitserwägungen in alle Rechtsvorschriften, Strategien und Programme der EU,
einschließlich des auswärtigen Handelns der EU, integriert und durchgängig darin
berücksichtigt werden. Es sollte eine Zusammenarbeit und die Finanzierung von für die
innere Sicherheit relevanten Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittstaaten vorgesehen
werden, wobei die volle Kohärenz und Komplementarität mit den Aktivitäten zu
gewährleisten ist, die im Rahmen der gemäß der Verordnung (EU) […] [Europa in der Welt]
eingerichteten Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union unterstützt
werden.
Der Vorschlag zielt darauf ab, der Notwendigkeit einer größeren Flexibilität bei der
Verwaltung der Unionsunterstützung, einschließlich einer stärkeren Leistungsorientierung,
sowie einer stärkeren Vereinfachung für alle an ihrer Umsetzung beteiligten Akteure
Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck wird mit dem Vorschlag für eine Verordnung (EU)
[…] zur Einrichtung eines Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen
Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand
und Sicherheit strikte Komplementarität durchgesetzt und neue Mechanismen für die
Zuweisung und Umsetzung von EU-Mitteln für die geteilte, direkte und indirekte
Mittelverwaltung eingeführt. Da sich die Herausforderungen im Bereich der inneren
Sicherheit stetig wandeln, besteht auch die Notwendigkeit, auf dringende Bedürfnisse und
Veränderungen in der Politik und den Prioritäten der Union zu reagieren und die Finanzierung
auf Maßnahmen mit einem hohen Mehrwert für die Union auszurichten, insbesondere durch
eine EU-Fazilität, die Flexibilität bei der Verwaltung der Unionsunterstützung bietet.
Der vorliegende Vorschlag bildet zusammen mit dem Vorschlag für eine Verordnung (EU)
[…] über die Unionsunterstützung in den Bereichen Asyl, Migration und Integration und dem
Vorschlag für eine Verordnung (EU) […] über die Unionsunterstützung für den Schengen-
Raum, die integrierte europäische Grenzverwaltung und die gemeinsame Visumpolitik den
spezifischen Rechtsrahmen für die Maßnahmen der Union in den Bereichen effizientes
Migrationsmanagement, integrierte europäische Grenzverwaltung an den Außengrenzen, gut
funktionierender Schengen-Raum und europäische Visumpolitik sowie innere Sicherheit.
Diese drei Verordnungen ergänzen einander und den Vorschlag für eine Verordnung (EU)
[…] zur Einrichtung eines Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen
Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand
und Sicherheit, mit dessen Hilfe sie umgesetzt werden.
Die vorgeschlagene Verordnung baut auf der Verordnung (EU) 2021/11491 auf und
berücksichtigt gleichzeitig neue politische Entwicklungen und die Notwendigkeit, eine
flexible Reaktion auf die sich wandelnden Herausforderungen im Bereich der inneren
Sicherheit sowohl innerhalb der Union als auch in Zusammenarbeit mit anderen Ländern zu
bieten.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Die Unionsunterstützung im Bereich der inneren Sicherheit wird in strikter Komplementarität
mit den anderen Politikbereichen erfolgen, die in den Anwendungsbereich des Vorschlags für
die Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen,
sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei
und Meere, Wohlstand und Sicherheit fallen, wodurch Synergien zwischen diesen
Politikbereichen gefördert werden. Eine verstärkte EU-Politik im Bereich der inneren
Sicherheit erfordert jedoch Maßnahmen im gesamten Spektrum der ihr zur Verfügung
stehenden Instrumente, einschließlich der Tätigkeiten der einschlägigen dezentralen
Agenturen der Union.
Die sechs dezentralen Agenturen im Bereich Inneres (Frontex, Europol, EUAA, eu-LISA,
EUDA und CEPOL) spielen bei der Umsetzung der Innenpolitik eine wichtige und
zunehmende Rolle. Es ist von wesentlicher Bedeutung, die Kohärenz zwischen den auf EU-
1 Verordnung (EU) 2021/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur
Einrichtung des Fonds für die innere Sicherheit (ABl. L 251 vom 15.7.2021, S. 94).
Ebene festgelegten politischen Strategien und den operativen Tätigkeiten der dezentralen
Agenturen zu gewährleisten, damit auch der Beitrag zu den politischen Zielen der EU aus den
EU-Mitteln für die dezentralen Agenturen maximiert wird. Die operative Rolle der
dezentralen Agenturen kann eine weitere Stärkung erfordern, verbunden mit einer
entsprechenden Aufstockung der Mittel.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Die innere Sicherheit stützt sich auf Synergien und Kohärenz mit einschlägigen
Politikbereichen der EU wie Migration und Grenzverwaltung, Justiz und der Außenpolitik der
Union zur Unterstützung von Drittländern, insbesondere im Rahmen der Verordnung (EU)
[Europa in der Welt], die ein breites Spektrum von Bereichen mit wichtigen Verbindungen
zur Innenpolitik, einschließlich der inneren Sicherheit, abdecken. Die Unionsunterstützung für
die externe Dimension der inneren Sicherheit sollte in erster Linie im Rahmen von „Europa in
der Welt“ geleistet werden. Um die Agenda für Wettbewerbsfähigkeit zu unterstützen, sollten
auch Investitionen auf der Grundlage innovativer Methoden oder neuer Technologien in
Betracht gezogen werden, einschließlich Maßnahmen zur Erprobung und Validierung der
Ergebnisse von durch die Union finanzierten Forschungsprojekten.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Nach Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union bietet die Union „ihren
Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne
Binnengrenzen, in dem – in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen in Bezug auf die
Kontrollen an den Außengrenzen, das Asyl, die Einwanderung sowie die Verhütung und
Bekämpfung der Kriminalität – der freie Personenverkehr gewährleistet ist.“
Ein Tätigwerden der Union ist aufgrund der in Artikel 67 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union (AEUV) genannten Ziele, in dem die Maßnahmen zur Schaffung
eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts genannt sind, begründet. Darüber
hinaus ist Artikel 80 AEUV Rechnung zu tragen, in dem bekräftigt wird, dass für die Politik
der Union und ihre Umsetzung der Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der
Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten gilt, auch in finanzieller Hinsicht.
Diese Verordnung stützt sich auf Artikel 82 Absatz 1, Artikel 84 und Artikel 87 Absatz 2
AEUV, die im Lichte der besonderen Vorschriften, die für die Beschlussfassung nach dem
Dritten Teil Titel V AEUV gelten, eine vereinbare Rechtsgrundlage darstellen.
• Unterschiede im Geltungsbereich
Diese Verordnung stützt sich auf die Rechtsgrundlagen im Dritten Teil Titel V AEUV, der
den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts betrifft. Folglich unterliegt die
Anwendung der Verordnung auf Dänemark und Irland besonderen Bestimmungen laut
Protokoll (Nr. 21) und Protokoll (Nr. 22) zum EUV und zum AEUV.
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls (Nr. 22) nimmt Dänemark nicht an der Annahme
von Maßnahmen durch den Rat teil, die unter dem Dritten Teil Titel V AEUV vorgeschlagen
werden, und diese sind für Dänemark weder bindend noch in Dänemark anwendbar.
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls (Nr. 21) nimmt Irland nicht an der Annahme von
Maßnahmen durch den Rat teil, die unter dem Dritten Teil Titel V AEUV vorgeschlagen
werden, und diese sind für Irland weder bindend noch in Irland anwendbar. Irland kann sich
jedoch dafür entscheiden, an der Annahme und Anwendung der vorgeschlagenen Maßnahmen
teilzunehmen. Darüber hinaus kann Irland die Maßnahme jederzeit nach der Annahme einer
solchen Maßnahme annehmen, sofern die in Artikel 4 des Protokolls (Nr. 21) genannten
Verfahren abgeschlossen sind.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten nicht allein erreicht werden, da die
Herausforderungen grenzüberschreitender Natur sind und sich nicht auf einzelne
Mitgliedstaaten oder eine Gruppe von Mitgliedstaaten beschränken. Die Unionsunterstützung
schafft einen Mehrwert, indem sie bei der Umsetzung des EU-Besitzstands und der EU-
Standards einen gemeinsamen Ansatz in allen Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit und
den raschen Austausch zwischen den Mitgliedstaaten in transnationalen Fragen fördert.
• Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag geht nicht über das zur Verwirklichung der in Abschnitt 1 verfolgten Ziele
erforderliche Maß hinaus. Er fällt in den Handlungsspielraum im Raum der Freiheit, der
Sicherheit und des Rechts, wie im Dritten Teil Titel V AEUV definiert. Die Ziele und die
entsprechende Unionsunterstützung stehen in einem angemessenen Verhältnis zur Zielsetzung
der Unionsunterstützung.
• Wahl des Instruments
Das am besten geeignete Instrument für die Durchführung des vorliegenden Vorschlags ist
eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsunterstützung
im Bereich der inneren Sicherheit für den Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum
31. Dezember 2034, die den Vorschlag für die Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des
Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt,
Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit
ergänzt.
3. ERGEBNISSE DER RÜCKBLICKENDEN EVALUIERUNG, DER
KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER
FOLGENABSCHÄTZUNG
• Rückblickende Evaluierung/Eignungsprüfung bestehender Rechtsvorschriften
Die vorläufigen Ergebnisse der laufenden Ex-post-Bewertung des Fonds für innere Sicherheit
– Polizei (ISF-P) für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 bestätigen, dass der ISF-P
sowohl zur Stärkung der Kapazitäten der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der
grenzüberschreitenden, schweren und organisierten Kriminalität, einschließlich des
Terrorismus, als auch zur Stärkung der Fähigkeit der Mitgliedstaaten, sicherheitsrelevante
Risiken und Krisen zu bewältigen, beigetragen hat. Der ISF-P hat sich als effizient erwiesen
und wirksame Verwaltungs- und Kontrollmechanismen zum Schutz der finanziellen
Interessen der EU unter Beweis gestellt. Mit dem ISF-P wurden mehrere Änderungen
eingeführt, um die Verwaltung des ISF-P zu vereinfachen und den Verwaltungsaufwand zu
verringern. Die vorläufige Bewertung kommt zu dem Schluss, dass trotz einiger Fortschritte
weitere Schritte erforderlich sind, um die Effizienz zu verbessern und sicherzustellen, dass die
Verwaltungsverfahren in einem angemessenen Verhältnis zu den bereitgestellten Mitteln
stehen.
Die vorläufigen Ergebnisse der Halbzeitbewertung des Fonds für innere Sicherheit (ISF) für
den Programmplanungszeitraum 2021-2027 bestätigen, dass sich der Überwachungs- und
Evaluierungsrahmen für den ISF im Vergleich zum Programmplanungszeitraum 2014-2020
erheblich verbessert hat. Die Mitgliedstaaten melden nach wie vor einen hohen
Verwaltungsaufwand. Vereinfachte Kostenoptionen haben zur Verringerung des
Verwaltungsaufwands beigetragen, sie werden jedoch nicht systematisch umgesetzt, um die
Ausgaben zu optimieren. Die Architektur des ISF wurde als zweckmäßig erachtet, da sie die
interne Kohärenz durch die Förderung der Komplementarität zwischen den Komponenten
verbessert hat. Der ISF wurde auch als kohärent mit dem Asyl-, Migrations- und
Integrationsfonds (AMIF) und dem Instrument für Grenzverwaltung und Visa (BMVI) im
Rahmen der Fonds für innere Angelegenheiten, anderer EU-Fonds, insbesondere Horizont
Europa, des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und des Programms „Justiz“ sowie mit
anderen für einschlägige europäische Industriesektoren und die Zivilgesellschaft geltenden
Programmen wie dem Binnenmarktprogramm und dem Programm „Digitales Europa“
erachtet. Die Bewertung kommt zu dem Schluss, dass der ISF dem Bedarf gerecht wurde,
dem er gerecht werden sollte, und in der Lage war, auf neue Herausforderungen und
Entwicklungen im Politikbereich zu reagieren. Der ISF hat einen einheitlichen Rahmen für
die Bewältigung grenzüberschreitender Herausforderungen im Bereich der inneren Sicherheit
sowie den Wissensaustausch und die Förderung bewährter Verfahren gefördert. Die im
Rahmen der thematischen Fazilität des ISF unterstützten Maßnahmen haben einen hohen EU-
Mehrwert geschaffen und die operative Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungs- und
Justizbehörden, die Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen
sowie Interessenträgern aus dem Privatsektor und der Zivilgesellschaft gefördert. Wie beim
BMVI kommt die Bewertung zu dem Schluss, dass es noch Spielraum gibt, um die
Bereitstellung der Mittel weiter zu vereinfachen und den Verwaltungsbehörden besser zu
erläutern, wie der Leistungsrahmen zu einer effizienten Verwaltung der Programme beitragen
kann.
• Konsultation der Interessenträger
Die Kommission hat die Interessenträger aktiv in den Prozess der Initiative eingebunden,
insbesondere durch spezielle Veranstaltungen und öffentliche Konsultationen, wie im
entsprechenden Kapitel der Begründung des Vorschlags für eine Verordnung (EU) […] zur
Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen
Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand
und Sicherheit dargelegt.
• Externes Expertenwissen
Informationen über den Rückgriff der Kommission auf externes Expertenwissen finden sich
in dem entsprechenden Kapitel der Begründung des Vorschlags für eine Verordnung (EU)
[…] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen
Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand
und Sicherheit.
• Folgenabschätzung
Informationen über die Folgenabschätzung der Kommission finden sich im entsprechenden
Kapitel der Begründung des Vorschlags für eine Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des
Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt,
Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit.
• Vereinfachung
Die Initiative dürfte zu einer erheblichen Verringerung des Verwaltungsaufwands und der
Kosten sowie zu einer effizienteren Durchführung der Unionsunterstützung beitragen, siehe
auch das entsprechende Kapitel der Begründung des Vorschlags für eine Verordnung (EU)
[…] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen
Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand
und Sicherheit.
• Grundrechte
Die Unionsunterstützung wird im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union und dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit gemäß Artikel 2 Buchstabe a der
Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 durchgeführt; siehe auch den entsprechenden
Abschnitt in der Begründung zum Vorschlag der Kommission für die Verordnung (EU) […]
zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen
Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand
und Sicherheit.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die indikative Finanzausstattung für die Umsetzung der Ziele im Rahmen der
Unionsunterstützung für den Zeitraum 2028 bis 2034 beträgt 6 843 331 500 EUR zu
jeweiligen Preisen. Sie wird im Einklang mit den horizontalen Vorschriften für die Pläne für
national-regionale Partnerschaften durchgeführt, die in der Verordnung (EU) […] zur
Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen
Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand
und Sicherheit festgelegt sind.
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Evaluierungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Die Unionsunterstützung im Rahmen dieses Vorschlags wird im Wege der geteilten
Mittelverwaltung durch die Mitgliedstaaten und im Wege der direkten und indirekten
Mittelverwaltung durch die Kommission umgesetzt. Die Durchführung der
Unionsunterstützung wird anhand des Leistungsrahmens überwacht, der für den mehrjährigen
Finanzrahmen 2028-2034 gilt und in dem Vorschlag für eine Verordnung (EU) […] zur
Festlegung eines Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmen für den Haushalt sowie anderer
horizontaler Vorschriften der Programme und Tätigkeiten der Union festgelegt ist.
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
In Artikel 1 der vorgeschlagenen Verordnung wird der Anwendungsbereich der
Unionsunterstützung im Bereich der inneren Sicherheit für den Zeitraum vom 1. Januar 2028
bis zum 31. Dezember 2034 festgelegt. Zu diesem Zweck werden in Artikel 2 wesentliche
Begriffe bestimmt und in Artikel 3 vier Ziele festgelegt, die mit der Unionsunterstützung im
Rahmen der horizontalen Vorschriften des mit der Verordnung (EU) […] eingerichteten
Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt,
Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit
erreicht werden sollen. Diese Ziele beziehen sich auf die Bereiche der Fähigkeiten der Union
und der Mitgliedstaaten zur Verhütung und Bekämpfung der schweren und organisierten
Kriminalität, Widerstandsfähigkeit der Mitgliedstaaten gegen hybride Bedrohungen und
andere feindselige Handlungen, Informationsaustausch zwischen den einschlägigen Akteuren,
operative Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung.
In Artikel 4 des Vorschlags sind Bestimmungen für die Finanzierung der Unionsunterstützung
festgelegt.
Artikel 5 enthält Übergangsbestimmungen. Das Datum des Inkrafttretens der vorgeschlagenen
Verordnung ist in Artikel 6 festgelegt, der auch festlegt, dass die Verordnung in allen ihren
Teilen verbindlich ist und gemäß den Verträgen ab dem 1. Januar 2028 unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat gilt.
2025/0542 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Unionsunterstützung im Bereich der inneren Sicherheit für den Zeitraum 2028
bis 2034
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 82 Absatz 1, Artikel 84 und Artikel 87 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses2,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen3,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die innere Sicherheit ist von grundlegender Bedeutung, um die Sicherheit der
Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten, ihre Grundrechte zu schützen und die
Stärke und das Vertrauen in unsere Volkswirtschaften, Gesellschaften und
Demokratien zu stärken. Die nationale Sicherheit liegt zwar nach wie vor in der
Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch der Schutz dieser Sicherheit erfordert
Zusammenarbeit und Koordinierung auf Unionsebene. Das Ziel der Union, gemäß
Artikel 67 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(AEUV) ein hohes Maß an Sicherheit in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und
des Rechts zu gewährleisten, sollte durch Maßnahmen zur Verhütung und
Bekämpfung von Kriminalität, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit sowie durch
Maßnahmen zur Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen Polizei- und
Justizbehörden und anderen zuständigen Behörden erreicht werden.
(2) Die innere Sicherheit ist ein gemeinsames Anliegen, zu dem die Organe der Union, die
zuständigen Agenturen der Union und die Mitgliedstaaten gemeinsam beitragen
sollten. Um zur Entwicklung und Umsetzung einer wirksamen und echten
Sicherheitsunion beizutragen, sollten die Mitgliedstaaten mit angemessenen
Finanzmitteln ausgestattet werden. Die Bereitstellung dieser Unionsunterstützung
erfolgt nach Maßgabe der horizontalen Vorschriften des mit der Verordnung (EU) […]
eingerichteten Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen
Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere,
Wohlstand und Sicherheit.
2 ABl. C … vom …, S. …. .
3 ABl. C … vom …, S. …. .
4 Standpunkt des Europäischen Parlaments vom […] und Beschluss des Rates vom […].
(3) In dieser Verordnung werden die Ziele der Unionsunterstützung festgelegt. Damit ein
hohes Maß an Sicherheit in der gesamten Union auf bestmögliche Weise erreicht
werden kann, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in ihren Plänen für
national-regionale Partnerschaften jedes der in dieser Verordnung festgelegten Ziele
berücksichtigt wird.
(4) Die den einzelnen Mitgliedstaaten zuzuweisenden Beträge sollten von der
Kommission im Einklang mit der Zuweisungsmethodik gemäß der Verordnung (EU)
[…] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und
territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und
Meere, Wohlstand und Sicherheit im Wege eines einzigen Durchführungsbeschlusses
festgelegt werden. Dieser Beschluss sollte grundsätzlich auch die Beträge im Rahmen
der Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für
wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den
ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit, der Verordnung
(EU) […] über die Unionsunterstützung in den Bereichen Asyl, Migration und
Integration und der Verordnung (EU) […] über die Unionsunterstützung für den
Schengen-Raum, die integrierte europäische Grenzverwaltung und die gemeinsame
Visumpolitik abdecken.
(5) Die Unionsunterstützung sollte auf den Ergebnissen und Investitionen im Bereich der
inneren Sicherheit aus den vorangegangenen Programmplanungszeiträumen aufbauen;
dazu zählen das Programm „Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung“
(ISEC), das Programm „Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im
Zusammenhang mit Terrorakten und anderen Sicherheitsrisiken“ (CIPS) für den
Zeitraum 2007-2013, das mit der Verordnung (EU) Nr. 513/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates5 geschaffene Instrument für die finanzielle Unterstützung
der polizeilichen Zusammenarbeit, die Kriminalprävention und
Kriminalitätsbekämpfung und das Krisenmanagement im Rahmen des Fonds für die
innere Sicherheit für den Zeitraum 2014-2020 und der mit der Verordnung (EU)
2021/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Fonds für die
innere Sicherheit für den Zeitraum 2021-20276.
(6) Angesichts einer sich rasch verändernden Sicherheitslage und geopolitischen
Landschaft hat die Kommission in der ProtectEU-Strategie die gemeinsamen
Prioritäten für mehr Sicherheit in Europa festgelegt7. Der geopolitische Kontext in
Europa hat sich erheblich verändert und die Verflechtung der inneren und äußeren
Sicherheit der EU tiefgreifend beeinflusst. Sicherheitsbedrohungen sind zunehmend
global und komplex, da Kriminelle in der Lage sind, grenzüberschreitend zu agieren,
soziale und wirtschaftliche Ungleichheiten auszunutzen und sich zwischen der
physischen und der digitalen Welt zu bewegen. Gleichzeitig bieten neue digitale
5 Verordnung (EU) Nr. 513/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur
Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der
Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds
für die innere Sicherheit und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/125/JI des Rates (ABl. L 150 vom
20.5.2014, S. 93, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/513/oj)).
6 Verordnung (EU) 2021/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur
Einrichtung des Fonds für die innere Sicherheit (ABl. L 251 vom 15.7.2021, S. 194, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1149/oj).
7 Mitteilung COM(2025) 148 final der Kommission vom 1.4.2025 an das Europäische Parlament, den
Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: ProtectEU –
eine Europäische Strategie für die innere Sicherheit.
Technologien und künstliche Intelligenz erhebliche Möglichkeiten, die Kapazitäten
der Strafverfolgungs- und Justizbehörden zu verbessern und diesen sich wandelnden
Bedrohungen wirksam zu begegnen.
(7) Die Unionsunterstützung sollte sich auf Maßnahmen konzentrieren, bei denen ein
Tätigwerden der Union im Vergleich zu einseitigen Maßnahmen der Mitgliedstaaten
einen größeren Mehrwert bringt. Sicherheitsbedrohungen machen naturgemäß nicht an
Grenzen halt und erfordern eine starke, koordinierte Antwort der Union. Daher sollten
die Pläne für national-regionale Partnerschaften der Mitgliedstaaten dazu beitragen,
die im Rahmen der ProtectEU-Strategie ermittelten Herausforderungen wirksam
anzugehen. Um ein hohes Maß an Sicherheit in der Union zu gewährleisten, sollte die
Unionsunterstützung im Einklang mit den auf Unionsebene festgelegten gemeinsamen
Prioritäten Maßnahmen betreffen, die auf die wichtigsten Sicherheitsbedrohungen und
insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von schwerer und organisierter
Kriminalität, einschließlich Terrorismus, Gewaltextremismus und Cyberkriminalität
ausgerichtet sind.
(8) Mit der Unionsunterstützung sollten Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich der
Kriminalprävention, der gemeinsamen Aus- und Fortbildung von Personal und der
polizeilichen Zusammenarbeit sowie der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen
zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den Agenturen und
Einrichtungen der Union finanziert werden, die insbesondere den Austausch von
Informationen, den Ausbau der operativen Zusammenarbeit und die Unterstützung der
erforderlichen Anstrengungen zur Stärkung der Kapazitäten zur Verhütung und
Bekämpfung von Terrorismus und von schwerer und organisierter Kriminalität
betreffen. Die Unionsunterstützung sollte nicht zur Deckung der Betriebskosten und
Tätigkeiten in Verbindung mit wesentlichen Funktionen der Mitgliedstaaten zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und zum Schutz der inneren und
nationalen Sicherheit dienen.
(9) Sicherheit ist das Fundament aller unserer Freiheiten, und die Fähigkeit der
Mitgliedstaaten, Sicherheit für ihre Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten, hängt
von einem einheitlichen europäischen Ansatz ab. Wie in der ProtectEU-Strategie
dargelegt, müssen Sicherheitserwägungen in alle Rechtsvorschriften, Strategien und
Programme der EU, einschließlich des auswärtigen Handelns der EU, integriert und
durchgängig darin berücksichtigt werden. Die Unionsunterstützung im Rahmen dieser
Verordnung sollte dazu beitragen, diesen Erwägungen Rechnung zu tragen.
(10) In seinen Schlussfolgerungen vom 26. Juni 20258 wies der Europäische Rat darauf hin,
dass schwere und organisierte Kriminalität, Terrorismus, Radikalisierung und
Gewaltextremismus, online und offline, eine große Gefahr für die europäischen
Bürgerinnen und Bürger und für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellen. Der
Europäische Rat betonte ferner, dass die kriminelle Unterwanderung legaler
Unternehmensstrukturen nachteilige Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen und
den Binnenmarkt hat. Der Europäische Rat rief die EU-Organe und die
Mitgliedstaaten auf, alle auf nationaler Ebene und EU-Ebene verfügbaren Ressourcen
zu mobilisieren und weitere Maßnahmen zu ergreifen, um die Zusammenarbeit in den
Bereichen Strafverfolgung und Justiz zu verstärken, einschließlich im Hinblick auf
einen effektiven Datenzugang zu Strafverfolgungszwecken, den
Informationsaustausch und die Zusammenarbeit mit Drittländern.
8 Schlussfolgerungen des Europäischen Rates EUCO 12/25 vom 26. Juni 2025.
(11) Um Bedrohungen der inneren Sicherheit zu verhindern und zu bekämpfen, sollte die
Unionsunterstützung auf Folgendes abzielen: Stärkung der Fähigkeiten der
Mitgliedstaaten zur Verhütung und Bekämpfung von schwerer und organisierter
Kriminalität, Terrorismus, Gewaltextremismus und Radikalisierung, sexuellem
Missbrauch und sexueller Ausbeutung von Kindern und Cyberkriminalität; Förderung
von Maßnahmen in den Bereichen digitale und technologische
Sicherheitsherausforderungen, Widerstandsfähigkeit kritischer Infrastrukturen, Online-
Bedrohungen, Sicherheitsbedrohungen im maritimen Bereich, Menschenhandel,
Schleuserkriminalität, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche,
Vermögensabschöpfung und Finanzkriminalität, Umweltkriminalität, Fälschung von
Zahlungsmitteln und Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union
sowie Unterstützung und Schutz von Opfern von Straftaten, Schutz des öffentlichen
Raums, Bewältigung von Sicherheitsbedrohungen im Zusammenhang mit CBRN-E
und Bewältigung von Sicherheitsvorfällen, unter anderem durch eine verstärkte
Zusammenarbeit und einen verstärkten Informationsaustausch zwischen Behörden,
einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, der Zivilgesellschaft
und privaten Partnern in verschiedenen Mitgliedstaaten. Die Unionsunterstützung
sollte auch zum Erwerb und zur Umsetzung innovativer Methoden und Technologien
im Bereich der inneren Sicherheit durch die Mitgliedstaaten beitragen, insbesondere
solcher, die durch die Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds
für Wettbewerbsfähigkeit und die Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des EU-
Rahmenprogramms für Forschung unterstützt werden. Darüber hinaus ist in einem
sich wandelnden globalen politischen Umfeld die externe Dimension des Raums der
Freiheit, der Sicherheit und des Rechts von entscheidender Bedeutung. Daher sollte
die Unionsunterstützung mit Blick auf die Interessen der internen Politik der Union
auch zur Stärkung der Zusammenarbeit und Partnerschaft mit Drittländern beitragen.
(12) Die Unionsunterstützung sollte dazu beitragen, Konsistenz, Kohärenz, Synergien und
Komplementaritäten zwischen der Innen- und Außenpolitik der Union sicherzustellen;
Sicherheitsbelange sollten dabei durchgängig Berücksichtigung finden. In diesem
Zusammenhang sollte die Unionsunterstützung im Rahmen dieser Verordnung
insbesondere zur Bekämpfung und Verhütung schwerer und organisierter Kriminalität,
einschließlich Drogenhandel, Menschenhandel und grenzüberschreitender krimineller
Schleusernetze, beitragen. Die Unionsunterstützung im Rahmen dieser Verordnung
kann in hinreichend begründeten Fällen auch die Unterstützung der einschlägigen
Ressourcen der EU-Delegationen umfassen und zwischen den Mitgliedstaaten und der
Kommission in den Phasen der Programmplanung und der Durchführung koordiniert
werden.
(13) Da sich die Herausforderungen im Bereich Sicherheit stetig wandeln, muss die
Zuweisung der Unionsunterstützung im Rahmen dieser Verordnung an Veränderungen
der inneren und äußeren Sicherheitsbedrohungen angepasst werden, und die
Finanzierung muss auf die Prioritäten mit dem höchsten Mehrwert für die Union
ausgerichtet werden. Um auf dringende Bedürfnisse und Veränderungen der Politik
und der Prioritäten der Union zu reagieren und die Finanzierung auf Maßnahmen mit
einem hohen Mehrwert für die Union auszurichten, sollte ein Teil der
Unionsunterstützung im Rahmen dieser Verordnung in direkter, geteilter und
indirekter Mittelverwaltung über die EU-Fazilität durchgeführt werden, die gemäß der
Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen,
sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum,
Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit eingerichtet wurde. Die EU-Fazilität
bietet Flexibilität bei der Verwaltung der Unionsunterstützung, und im Falle der
geteilten Mittelverwaltung sollte sie im Rahmen der Pläne der Mitgliedstaaten für
national-regionale Partnerschaften umgesetzt werden.
(14) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass das Wissen, die
Expertise und die Erfahrung der einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der
Union bei der Ausarbeitung der Pläne der Mitgliedstaaten für national-regionale
Partnerschaften und bei der Durchführung von Maßnahmen oder bei der Bewältigung
von Herausforderungen im Bereich der inneren Sicherheit berücksichtigt werden.
Gegebenenfalls sollte die Kommission in der Lage sein, die einschlägigen
Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union in Aktivitäten einzubeziehen, die
gewährleisten sollen, dass die mit der Unionsunterstützung geförderten Maßnahmen
mit dem einschlägigen Besitzstand der Union und den vereinbarten Prioritäten der
Union im Einklang stehen.
(15) Die Wirkung der Unionsfinanzierung muss verstärkt werden, indem öffentliche und
private Finanzmittel mobilisiert, gebündelt und bestmöglich eingesetzt werden. Die
Unionsunterstützung sollte einen gesamtgesellschaftlichen Ansatz verfolgen und die
sinnvolle Beteiligung des europäischen Industriesektors sowie der Zivilgesellschaft
einschließlich Nichtregierungsorganisationen bei der Ausarbeitung und Umsetzung
der Sicherheitspolitik, gegebenenfalls mit anderen einschlägigen Akteuren,
Einrichtungen der Union, Agenturen der Union und internationalen Organisationen im
Hinblick auf das Ziel der Unionsunterstützung fördern. Es sollte jedoch sichergestellt
werden, dass die Unionsunterstützung nicht dazu verwendet wird, gesetzliche oder
öffentliche Aufgaben an private Akteure zu übertragen.
(16) Europa muss seine Sicherheitsinteressen vor Anbietern schützen, die aufgrund der
potenziellen Einflussnahme von Drittländern und ihrer Cybersicherheitspraktiken
möglicherweise ein anhaltendes Sicherheitsrisiko darstellen. Daher muss das Risiko
einer anhaltenden Abhängigkeit von Hochrisikoanbietern im Binnenmarkt, die die
Sicherheit der Nutzer, Unternehmen und Behörden in der gesamten EU sowie der
kritischen Infrastruktur der EU in Bezug auf die Integrität von Daten und Diensten
sowie die Verfügbarkeit von Diensten schwer beeinträchtigen könnten, verringert
werden. Dieser Ausschluss sollte auf einer verhältnismäßigen Risikobewertung und
den damit verbundenen Risikominderungsmaßnahmen beruhen, wie sie in den
Strategien und Rechtsvorschriften der Union festgelegt sind.
(17) Die Mitgliedstaaten können bei der Durchführung der Unionsunterstützung auf dem
Grundsatz der Partnerschaft aufbauen, um die Kontinuität des Governance-Ansatzes
sicherzustellen.
(18) Bei allen Maßnahmen, die im Rahmen dieser Verordnung von der Union unterstützt
werden, sollten die im Besitzstand der Union und in der Charta der Grundrechte der
Europäischen Union verankerten Rechte und Grundsätze eingehalten werden, und die
Maßnahmen sollten mit den internationalen Verpflichtungen der Union und der
Mitgliedstaaten, die sich aus den internationalen Instrumenten ergeben, deren
Vertragsparteien sie sind, im Einklang stehen.
(19) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und
dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich
Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese
Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
(20) [Nach Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem AEUV
beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und
Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland
[mit Schreiben vom …] mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung
dieser Verordnung beteiligen möchte.
ODER
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und
dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten
Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des
Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an
der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden
noch zu ihrer Anwendung verpflichtet] —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
In dieser Verordnung werden die Ziele und die Finanzierung der Unionsunterstützung im
Bereich der inneren Sicherheit für den Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember
2034 festgelegt. Die Bereitstellung dieser Unionsunterstützung erfolgt nach Maßgabe der
horizontalen Vorschriften des mit der Verordnung (EU) […] eingerichteten Europäischen
Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den
ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „zuständige Behörden“ die für die Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von
Straftaten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 87
Absatz 1 AEUV, einschließlich der Polizei, des Zolls und anderer spezialisierter
Strafverfolgungsbehörden;
2. „Prävention“ in Bezug auf Kriminalität alle Maßnahmen, die gemäß Artikel 2
Absatz 2 des Beschlusses 2009/902/JI des Rates9 zum Ziel haben oder dazu
beitragen, dass Kriminalität und Unsicherheitsgefühle bei den Bürgern
zurückgedrängt werden;
3. „Informationsaustausch“ das sichere Einholen, Speichern, Verarbeiten, Analysieren,
Übermitteln von und Zugreifen auf Informationen, die für die in Artikel 87 AEUV
genannten Behörden sowie für Europol und andere zuständige Einrichtungen und
sonstigen Stellen der Union bei der Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und
Verfolgung von Straftaten, insbesondere der grenzüberschreitenden schweren und
organisierten Kriminalität, einschließlich Cyberkriminalität und Terrorismus, von
Belang sind;
9 Beschluss 2009/902/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Einrichtung eines Europäischen Netzes
für Kriminalprävention (ENKP) und zur Aufhebung des Beschlusses 2001/427/JI (ABl. L 321 vom
8.12.2009, S. 44, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/902/oj).
4. „organisierte Kriminalität“ das strafbare Verhalten im Zusammenhang mit der
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gemäß der Begriffsbestimmung in
Artikel 1 Nummer 1 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates10;
5. „Terrorismus“ alle in der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und
des Rates11 genannten vorsätzlichen Handlungen und Straftaten;
6. „Radikalisierung“ einen in mehreren Stufen stattfindenden komplexen Prozess, der
zu Gewaltextremismus und Terrorismus führt, in dem eine Einzelperson oder eine
Gruppe von Einzelpersonen sich eine radikale Ideologie oder Überzeugung zu eigen
macht, die Gewalt – einschließlich terroristischer Handlungen – akzeptiert,
verwendet oder billigt, um ein spezifisches politisches, religiöses oder ideologisches
Ziel zu erreichen;
7. „Cyberkriminalität“ entweder Straftaten, deren Begehung Systeme der Informations-
und Kommunikationstechnologie (IKT-Systeme) zwingend voraussetzt, welche das
Tatwerkzeug oder das Hauptangriffsziel sind (durch den Cyberraum bedingte
Straftaten), oder Straftaten im herkömmlichen Sinn, deren Ausmaß oder Wirkung
durch den Einsatz von Computern, Computernetzen oder anderen IKT-Systemen
gesteigert werden kann (durch den Cyberraum ermöglichte Straftaten);
8. „operative Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung“ die operative
Zusammenarbeit zwischen den Behörden von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gemäß
Artikel 87 Absatz 3 AEUV oder die Tätigkeit der zuständigen Behörden eines
Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats gemäß Artikel 89
AEUV;
9. „hybride Bedrohung“ alle schädlichen Tätigkeiten, einschließlich der Manipulation
von Informationen, Cyberangriffen und Instrumentalisierung von Migranten, die in
böswilliger Absicht in koordinierter Weise geplant und durchgeführt werden, um
einen Mitgliedstaat oder eine seiner Institutionen zu untergraben.
Artikel 3
Ziele der Unionsunterstützung im Bereich der inneren Sicherheit
(1) Um ein hohes Maß an innerer Sicherheit in der Union zu gewährleisten, trägt die
Unterstützung zu folgenden Zielen bei:
a) Stärkung der Fähigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten zur Verhütung
und Bekämpfung schwerer und organisierter Kriminalität online und offline,
einschließlich Terrorismus, Gewaltextremismus, Cyberkriminalität, sexuellem
Missbrauch und sexueller Ausbeutung von Kindern und hybrider
Bedrohungen, sowie im Hinblick auf den Schutz der Bürgerinnen und Bürger
sowie des öffentlichen Raums vor Angriffen, unter anderem durch innovative
Methoden und neue Technologien im Bereich der inneren Sicherheit;
10 Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten
Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dec_framw/2008/841/oj).
11 Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur
Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur
Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2017/541/oj).
b) Förderung der Fähigkeiten der Mitgliedstaaten durch Stärkung der Resilienz
kritischer Einrichtungen gegen feindselige Handlungen und Bewältigung
sicherheitsrelevanter Vorfälle, Risiken und Krisen, auch durch interoperable
kritische Kommunikationssysteme;
c) Verbesserung und Erleichterung des Informationsaustauschs zwischen und in
den zuständigen Behörden und den einschlägigen Einrichtungen und sonstigen
Stellen der Union sowie gegebenenfalls mit Drittstaaten, internationalen
Organisationen und privaten Partnern;
d) Verbesserung und Intensivierung der operativen Zusammenarbeit bei der
Strafverfolgung, einschließlich gemeinsamer Aktionen, zwischen den
zuständigen Behörden zur Verhütung und Bekämpfung schwerer und
organisierter Kriminalität online und offline, einschließlich Terrorismus,
Gewaltextremismus, Cyberkriminalität, sexuellem Missbrauch und sexueller
Ausbeutung von Kindern, hybrider Bedrohungen, sowie im Zusammenhang
mit dem Schutz der Bürgerinnen und Bürger sowie des öffentlichen Raums vor
Angriffen.
Die Unionsunterstützung wird in vollem Einklang mit den in der Verordnung (EU)
[…] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und
territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und
Meere, Wohlstand und Sicherheit festgelegten Zielen durchgeführt.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Prioritäten ihrer Pläne für
nationalregionale Partnerschaften Maßnahmen zur Verwirklichung jedes der Ziele der
Unionsunterstützung gemäß dieser Verordnung umfassen und dass die Aufteilung
der Mittel auf die Ziele in einem angemessenen Verhältnis zu den ermittelten
Herausforderungen und Bedürfnissen steht.
Artikel 4
Finanzierung
(1) Die indikative Finanzausstattung für die Umsetzung der in Artikel 3 genannten Ziele
für den Zeitraum 2028 bis 2034 beträgt 6 843 331 500 EUR zu jeweiligen
Preisen. Sie wird im Einklang mit den horizontalen Vorschriften für die Pläne für
national-regionale Partnerschaften durchgeführt, die in der Verordnung (EU) […] zur
Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen
Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere,
Wohlstand und Sicherheit festgelegt sind.
(2) Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, um den Betrag je
Mitgliedstaat unter Anwendung der Zuweisungsmethode gemäß Anhang I
Abschnitt B der Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für
wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den
ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit festzulegen.
(3) Darüber hinaus werden die Haushaltsmittel für die in Artikel 3 dieser Verordnung
genannten Ziele, die über die EU-Fazilität gemäß Titel IV der Verordnung (EU) […]
zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und
territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und
Meere, Wohlstand und Sicherheit ausgeführt werden, im Rahmen des jährlichen
Haushaltsverfahrens gemäß Artikel 314 AEUV festgelegt.
(4) Kommt die Kommission bei Maßnahmen im Zusammenhang mit den Zielen gemäß
Artikel 3 der vorliegenden Verordnung zu dem Schluss, dass diese Maßnahmen den
Anforderungen der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) […] zur
Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen
Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere,
Wohlstand und Sicherheit entsprechen, und schlägt die Kommission einen
Durchführungsbeschluss des Rates zur Genehmigung des Plans für
nationalregionale Partnerschaften des betreffenden Mitgliedstaats nach dem Verfahren
gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds
für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und
den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit vor, so
unterbreitet sie einen Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates zur
Genehmigung dieser Maßnahmen.
(5) Bei der Vorlage eines Vorschlags für einen Durchführungsbeschluss des Rates über
die Maßnahmen im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 3 dieser
Verordnung legt die Kommission in ihrem Vorschlag in Bezug auf diese Ziele die in
Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen
Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft
und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit genannten
Elemente fest.
(6) Der Rat erlässt den in Absatz 4 genannten Durchführungsbeschluss in der Regel
innerhalb von vier Wochen nach Annahme des Kommissionsvorschlags und
zusammen mit den Durchführungsbeschlüssen gemäß Artikel 23 Absatz 1
[Vorschlag der Kommission und Durchführungsbeschluss des Rates] der
Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen,
sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum,
Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit.
(7) Artikel 24 der Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für
wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den
ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit über die Änderung
von Plänen findet Anwendung, sofern der Vorschlag der Kommission und der
Durchführungsbeschluss des Rates zur Genehmigung von Änderungen der in
Artikel 23 Absatz 4 aufgeführten Elemente nur die in Artikel 3 der vorliegenden
Verordnung genannten Ziele betreffen.
Artikel 5
Übergangsbestimmungen
Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung von Maßnahmen
unberührt, die gemäß der Verordnung (EU) 2021/1149 eingeleitet wurden; letztere
Verordnung ist auf die Maßnahmen bis zu deren Abschluss anwendbar.
Artikel 6
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am [zwanzigsten] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen
Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den
ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit für den Zeitraum 2028-
2034.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen
unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Die Präsidentin Der Präsident / Die Präsidentin
Drucksache 450/25 - 18 -]
Relationen
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