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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsunterstützung im Bereich der inneren Sicherheit für den Zeitraum 2028 bis 2034

dip / drucksache 03.09.2025 · WP 21 · 450/25 · Unterrichtung · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsunterstützung im Bereich der inneren Sicherheit für den Zeitraum 2028 bis 2034 [Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 450/25 03.09.25 EU - Fz - In Unterrichtung durch die Europäische Kommission Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsunterstützung im Bereich der inneren Sicherheit für den Zeitraum 2028 bis 2034 COM(2025) 542 final Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt. Hinweis: Drucksache 283/18 = AE-Nr. 180617; Drucksache 188/25 = AE-Nr. 250371 DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 16.7.2025 COM(2025) 542 final 2025/0542 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Unionsunterstützung im Bereich der inneren Sicherheit für den Zeitraum 2028 bis 2034 BEGRÜNDUNG (1) KONTEXT DES VORSCHLAGS • Gründe und Ziele Im Einklang mit den politischen Leitlinien der Kommission 2024-2029 setzt sich die EU für mehr Sicherheit in Europa ein. Die Kommission ist dieser Verpflichtung nachgekommen, indem sie am 1. April 2025 die europäische Strategie für die innere Sicherheit (im Folgenden „ProtectEU-Strategie“) angenommen hat, die darauf abzielt, den Erwartungen der Bürgerinnen und Bürger im Bereich der Sicherheit gerecht zu werden, indem sie sie vor verschiedenen kriminellen Bedrohungen schützt, die ihren Ursprung auch außerhalb der EU haben können. Sie bietet einen umfassenden Rahmen zur Stärkung der inneren Sicherheit, der durch konkrete Maßnahmen gegen hybride Bedrohungen, potenzielle Störungen kritischer Infrastrukturen wie Energieverbindungsleitungen oder grenzüberschreitende Kommunikationskabel und Lieferketten, organisierte Kriminalität, terroristische Bedrohungen, Extremismus und Radikalisierung sowie Cyberangriffe und ausländische Informationsmanipulationen unterstützt werden muss. Zu diesem Zweck müssen die Mitgliedstaaten innerhalb eines kohärenten, aber flexiblen Finanzierungsrahmens angemessen unterstützt werden, wobei die Kernelemente des neuen Ansatzes zu berücksichtigen sind und der Schwerpunkt auf wesentlichen Maßnahmen liegen muss, die einen Mehrwert für die Union bieten. Maßnahmen zur Verbesserung der Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen Polizei- und Justizbehörden und anderen zuständigen Behörden sollten bevorzugt werden, da sie für die Verhütung und Bekämpfung von Kriminalität, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit von Bedeutung sind. Die Zusammenarbeit mit den Agenturen und Einrichtungen der Union, insbesondere im Hinblick auf den Informationsaustausch, ist auch für die Verhütung und Bekämpfung von Sicherheitsfragen wie Terrorismus und schwerer und organisierter Kriminalität von wesentlicher Bedeutung. Die Bedrohungslage für die Sicherheit der EU ist deutlich und hat eine inhärente grenzüberschreitende Dimension. Die EU wird zunehmend von mächtigen organisierten kriminellen Gruppen bedroht, die online gefördert werden und die legale Wirtschaft unter Nutzung ihrer illegalen Vermögenswerte infiltrieren. Darüber hinaus stellt der Terrorismus nach wie vor eine Bedrohung für die EU dar, die auch durch regionale Krisen angeheizt wird. Gleichzeitig hat sich gezeigt, dass die hybride Bedrohung durch feindselige ausländische Akteure ein zunehmend besorgniserregendes Phänomen ist, das kontinuierliche Anstrengungen erfordert. Schließlich gibt der Menschenhandel mit schutzbedürftigen Personen Anlass zur Sorge. Menschenhändler können auch an grenzüberschreitenden Straftaten wie Schmuggel oder Handel mit Drogen und Schusswaffen beteiligt sein. Dies erfordert eine entschlossene, koordinierte Reaktion der Union auf der Grundlage eines ganzheitlichen Ansatzes, die alle einschlägigen Akteure wie den europäischen Industriesektor und die Zivilgesellschaft zusammenführt und mehrere Politikbereiche, einschließlich des auswärtigen Handelns der EU, umfasst. Wie in der ProtectEU-Strategie dargelegt, müssen Sicherheitserwägungen in alle Rechtsvorschriften, Strategien und Programme der EU, einschließlich des auswärtigen Handelns der EU, integriert und durchgängig darin berücksichtigt werden. Es sollte eine Zusammenarbeit und die Finanzierung von für die innere Sicherheit relevanten Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittstaaten vorgesehen werden, wobei die volle Kohärenz und Komplementarität mit den Aktivitäten zu gewährleisten ist, die im Rahmen der gemäß der Verordnung (EU) […] [Europa in der Welt] eingerichteten Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union unterstützt werden. Der Vorschlag zielt darauf ab, der Notwendigkeit einer größeren Flexibilität bei der Verwaltung der Unionsunterstützung, einschließlich einer stärkeren Leistungsorientierung, sowie einer stärkeren Vereinfachung für alle an ihrer Umsetzung beteiligten Akteure Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck wird mit dem Vorschlag für eine Verordnung (EU) […] zur Einrichtung eines Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit strikte Komplementarität durchgesetzt und neue Mechanismen für die Zuweisung und Umsetzung von EU-Mitteln für die geteilte, direkte und indirekte Mittelverwaltung eingeführt. Da sich die Herausforderungen im Bereich der inneren Sicherheit stetig wandeln, besteht auch die Notwendigkeit, auf dringende Bedürfnisse und Veränderungen in der Politik und den Prioritäten der Union zu reagieren und die Finanzierung auf Maßnahmen mit einem hohen Mehrwert für die Union auszurichten, insbesondere durch eine EU-Fazilität, die Flexibilität bei der Verwaltung der Unionsunterstützung bietet. Der vorliegende Vorschlag bildet zusammen mit dem Vorschlag für eine Verordnung (EU) […] über die Unionsunterstützung in den Bereichen Asyl, Migration und Integration und dem Vorschlag für eine Verordnung (EU) […] über die Unionsunterstützung für den Schengen- Raum, die integrierte europäische Grenzverwaltung und die gemeinsame Visumpolitik den spezifischen Rechtsrahmen für die Maßnahmen der Union in den Bereichen effizientes Migrationsmanagement, integrierte europäische Grenzverwaltung an den Außengrenzen, gut funktionierender Schengen-Raum und europäische Visumpolitik sowie innere Sicherheit. Diese drei Verordnungen ergänzen einander und den Vorschlag für eine Verordnung (EU) […] zur Einrichtung eines Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit, mit dessen Hilfe sie umgesetzt werden. Die vorgeschlagene Verordnung baut auf der Verordnung (EU) 2021/11491 auf und berücksichtigt gleichzeitig neue politische Entwicklungen und die Notwendigkeit, eine flexible Reaktion auf die sich wandelnden Herausforderungen im Bereich der inneren Sicherheit sowohl innerhalb der Union als auch in Zusammenarbeit mit anderen Ländern zu bieten. • Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich Die Unionsunterstützung im Bereich der inneren Sicherheit wird in strikter Komplementarität mit den anderen Politikbereichen erfolgen, die in den Anwendungsbereich des Vorschlags für die Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit fallen, wodurch Synergien zwischen diesen Politikbereichen gefördert werden. Eine verstärkte EU-Politik im Bereich der inneren Sicherheit erfordert jedoch Maßnahmen im gesamten Spektrum der ihr zur Verfügung stehenden Instrumente, einschließlich der Tätigkeiten der einschlägigen dezentralen Agenturen der Union. Die sechs dezentralen Agenturen im Bereich Inneres (Frontex, Europol, EUAA, eu-LISA, EUDA und CEPOL) spielen bei der Umsetzung der Innenpolitik eine wichtige und zunehmende Rolle. Es ist von wesentlicher Bedeutung, die Kohärenz zwischen den auf EU- 1 Verordnung (EU) 2021/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Einrichtung des Fonds für die innere Sicherheit (ABl. L 251 vom 15.7.2021, S. 94). Ebene festgelegten politischen Strategien und den operativen Tätigkeiten der dezentralen Agenturen zu gewährleisten, damit auch der Beitrag zu den politischen Zielen der EU aus den EU-Mitteln für die dezentralen Agenturen maximiert wird. Die operative Rolle der dezentralen Agenturen kann eine weitere Stärkung erfordern, verbunden mit einer entsprechenden Aufstockung der Mittel. • Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen Die innere Sicherheit stützt sich auf Synergien und Kohärenz mit einschlägigen Politikbereichen der EU wie Migration und Grenzverwaltung, Justiz und der Außenpolitik der Union zur Unterstützung von Drittländern, insbesondere im Rahmen der Verordnung (EU) [Europa in der Welt], die ein breites Spektrum von Bereichen mit wichtigen Verbindungen zur Innenpolitik, einschließlich der inneren Sicherheit, abdecken. Die Unionsunterstützung für die externe Dimension der inneren Sicherheit sollte in erster Linie im Rahmen von „Europa in der Welt“ geleistet werden. Um die Agenda für Wettbewerbsfähigkeit zu unterstützen, sollten auch Investitionen auf der Grundlage innovativer Methoden oder neuer Technologien in Betracht gezogen werden, einschließlich Maßnahmen zur Erprobung und Validierung der Ergebnisse von durch die Union finanzierten Forschungsprojekten. 2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT • Rechtsgrundlage Nach Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union bietet die Union „ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen, in dem – in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen, das Asyl, die Einwanderung sowie die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität – der freie Personenverkehr gewährleistet ist.“ Ein Tätigwerden der Union ist aufgrund der in Artikel 67 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) genannten Ziele, in dem die Maßnahmen zur Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts genannt sind, begründet. Darüber hinaus ist Artikel 80 AEUV Rechnung zu tragen, in dem bekräftigt wird, dass für die Politik der Union und ihre Umsetzung der Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten gilt, auch in finanzieller Hinsicht. Diese Verordnung stützt sich auf Artikel 82 Absatz 1, Artikel 84 und Artikel 87 Absatz 2 AEUV, die im Lichte der besonderen Vorschriften, die für die Beschlussfassung nach dem Dritten Teil Titel V AEUV gelten, eine vereinbare Rechtsgrundlage darstellen. • Unterschiede im Geltungsbereich Diese Verordnung stützt sich auf die Rechtsgrundlagen im Dritten Teil Titel V AEUV, der den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts betrifft. Folglich unterliegt die Anwendung der Verordnung auf Dänemark und Irland besonderen Bestimmungen laut Protokoll (Nr. 21) und Protokoll (Nr. 22) zum EUV und zum AEUV. Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls (Nr. 22) nimmt Dänemark nicht an der Annahme von Maßnahmen durch den Rat teil, die unter dem Dritten Teil Titel V AEUV vorgeschlagen werden, und diese sind für Dänemark weder bindend noch in Dänemark anwendbar. Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls (Nr. 21) nimmt Irland nicht an der Annahme von Maßnahmen durch den Rat teil, die unter dem Dritten Teil Titel V AEUV vorgeschlagen werden, und diese sind für Irland weder bindend noch in Irland anwendbar. Irland kann sich jedoch dafür entscheiden, an der Annahme und Anwendung der vorgeschlagenen Maßnahmen teilzunehmen. Darüber hinaus kann Irland die Maßnahme jederzeit nach der Annahme einer solchen Maßnahme annehmen, sofern die in Artikel 4 des Protokolls (Nr. 21) genannten Verfahren abgeschlossen sind. • Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten nicht allein erreicht werden, da die Herausforderungen grenzüberschreitender Natur sind und sich nicht auf einzelne Mitgliedstaaten oder eine Gruppe von Mitgliedstaaten beschränken. Die Unionsunterstützung schafft einen Mehrwert, indem sie bei der Umsetzung des EU-Besitzstands und der EU- Standards einen gemeinsamen Ansatz in allen Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit und den raschen Austausch zwischen den Mitgliedstaaten in transnationalen Fragen fördert. • Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag geht nicht über das zur Verwirklichung der in Abschnitt 1 verfolgten Ziele erforderliche Maß hinaus. Er fällt in den Handlungsspielraum im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, wie im Dritten Teil Titel V AEUV definiert. Die Ziele und die entsprechende Unionsunterstützung stehen in einem angemessenen Verhältnis zur Zielsetzung der Unionsunterstützung. • Wahl des Instruments Das am besten geeignete Instrument für die Durchführung des vorliegenden Vorschlags ist eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsunterstützung im Bereich der inneren Sicherheit für den Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2034, die den Vorschlag für die Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit ergänzt. 3. ERGEBNISSE DER RÜCKBLICKENDEN EVALUIERUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG • Rückblickende Evaluierung/Eignungsprüfung bestehender Rechtsvorschriften Die vorläufigen Ergebnisse der laufenden Ex-post-Bewertung des Fonds für innere Sicherheit – Polizei (ISF-P) für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 bestätigen, dass der ISF-P sowohl zur Stärkung der Kapazitäten der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden, schweren und organisierten Kriminalität, einschließlich des Terrorismus, als auch zur Stärkung der Fähigkeit der Mitgliedstaaten, sicherheitsrelevante Risiken und Krisen zu bewältigen, beigetragen hat. Der ISF-P hat sich als effizient erwiesen und wirksame Verwaltungs- und Kontrollmechanismen zum Schutz der finanziellen Interessen der EU unter Beweis gestellt. Mit dem ISF-P wurden mehrere Änderungen eingeführt, um die Verwaltung des ISF-P zu vereinfachen und den Verwaltungsaufwand zu verringern. Die vorläufige Bewertung kommt zu dem Schluss, dass trotz einiger Fortschritte weitere Schritte erforderlich sind, um die Effizienz zu verbessern und sicherzustellen, dass die Verwaltungsverfahren in einem angemessenen Verhältnis zu den bereitgestellten Mitteln stehen. Die vorläufigen Ergebnisse der Halbzeitbewertung des Fonds für innere Sicherheit (ISF) für den Programmplanungszeitraum 2021-2027 bestätigen, dass sich der Überwachungs- und Evaluierungsrahmen für den ISF im Vergleich zum Programmplanungszeitraum 2014-2020 erheblich verbessert hat. Die Mitgliedstaaten melden nach wie vor einen hohen Verwaltungsaufwand. Vereinfachte Kostenoptionen haben zur Verringerung des Verwaltungsaufwands beigetragen, sie werden jedoch nicht systematisch umgesetzt, um die Ausgaben zu optimieren. Die Architektur des ISF wurde als zweckmäßig erachtet, da sie die interne Kohärenz durch die Förderung der Komplementarität zwischen den Komponenten verbessert hat. Der ISF wurde auch als kohärent mit dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) und dem Instrument für Grenzverwaltung und Visa (BMVI) im Rahmen der Fonds für innere Angelegenheiten, anderer EU-Fonds, insbesondere Horizont Europa, des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und des Programms „Justiz“ sowie mit anderen für einschlägige europäische Industriesektoren und die Zivilgesellschaft geltenden Programmen wie dem Binnenmarktprogramm und dem Programm „Digitales Europa“ erachtet. Die Bewertung kommt zu dem Schluss, dass der ISF dem Bedarf gerecht wurde, dem er gerecht werden sollte, und in der Lage war, auf neue Herausforderungen und Entwicklungen im Politikbereich zu reagieren. Der ISF hat einen einheitlichen Rahmen für die Bewältigung grenzüberschreitender Herausforderungen im Bereich der inneren Sicherheit sowie den Wissensaustausch und die Förderung bewährter Verfahren gefördert. Die im Rahmen der thematischen Fazilität des ISF unterstützten Maßnahmen haben einen hohen EU- Mehrwert geschaffen und die operative Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden, die Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen sowie Interessenträgern aus dem Privatsektor und der Zivilgesellschaft gefördert. Wie beim BMVI kommt die Bewertung zu dem Schluss, dass es noch Spielraum gibt, um die Bereitstellung der Mittel weiter zu vereinfachen und den Verwaltungsbehörden besser zu erläutern, wie der Leistungsrahmen zu einer effizienten Verwaltung der Programme beitragen kann. • Konsultation der Interessenträger Die Kommission hat die Interessenträger aktiv in den Prozess der Initiative eingebunden, insbesondere durch spezielle Veranstaltungen und öffentliche Konsultationen, wie im entsprechenden Kapitel der Begründung des Vorschlags für eine Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit dargelegt. • Externes Expertenwissen Informationen über den Rückgriff der Kommission auf externes Expertenwissen finden sich in dem entsprechenden Kapitel der Begründung des Vorschlags für eine Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit. • Folgenabschätzung Informationen über die Folgenabschätzung der Kommission finden sich im entsprechenden Kapitel der Begründung des Vorschlags für eine Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit. • Vereinfachung Die Initiative dürfte zu einer erheblichen Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Kosten sowie zu einer effizienteren Durchführung der Unionsunterstützung beitragen, siehe auch das entsprechende Kapitel der Begründung des Vorschlags für eine Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit. • Grundrechte Die Unionsunterstützung wird im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 durchgeführt; siehe auch den entsprechenden Abschnitt in der Begründung zum Vorschlag der Kommission für die Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Die indikative Finanzausstattung für die Umsetzung der Ziele im Rahmen der Unionsunterstützung für den Zeitraum 2028 bis 2034 beträgt 6 843 331 500 EUR zu jeweiligen Preisen. Sie wird im Einklang mit den horizontalen Vorschriften für die Pläne für national-regionale Partnerschaften durchgeführt, die in der Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit festgelegt sind. 5. WEITERE ANGABEN • Durchführungspläne sowie Monitoring-, Evaluierungs- und Berichterstattungsmodalitäten Die Unionsunterstützung im Rahmen dieses Vorschlags wird im Wege der geteilten Mittelverwaltung durch die Mitgliedstaaten und im Wege der direkten und indirekten Mittelverwaltung durch die Kommission umgesetzt. Die Durchführung der Unionsunterstützung wird anhand des Leistungsrahmens überwacht, der für den mehrjährigen Finanzrahmen 2028-2034 gilt und in dem Vorschlag für eine Verordnung (EU) […] zur Festlegung eines Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmen für den Haushalt sowie anderer horizontaler Vorschriften der Programme und Tätigkeiten der Union festgelegt ist. • Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags In Artikel 1 der vorgeschlagenen Verordnung wird der Anwendungsbereich der Unionsunterstützung im Bereich der inneren Sicherheit für den Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2034 festgelegt. Zu diesem Zweck werden in Artikel 2 wesentliche Begriffe bestimmt und in Artikel 3 vier Ziele festgelegt, die mit der Unionsunterstützung im Rahmen der horizontalen Vorschriften des mit der Verordnung (EU) […] eingerichteten Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit erreicht werden sollen. Diese Ziele beziehen sich auf die Bereiche der Fähigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten zur Verhütung und Bekämpfung der schweren und organisierten Kriminalität, Widerstandsfähigkeit der Mitgliedstaaten gegen hybride Bedrohungen und andere feindselige Handlungen, Informationsaustausch zwischen den einschlägigen Akteuren, operative Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung. In Artikel 4 des Vorschlags sind Bestimmungen für die Finanzierung der Unionsunterstützung festgelegt. Artikel 5 enthält Übergangsbestimmungen. Das Datum des Inkrafttretens der vorgeschlagenen Verordnung ist in Artikel 6 festgelegt, der auch festlegt, dass die Verordnung in allen ihren Teilen verbindlich ist und gemäß den Verträgen ab dem 1. Januar 2028 unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt. 2025/0542 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Unionsunterstützung im Bereich der inneren Sicherheit für den Zeitraum 2028 bis 2034 DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 1, Artikel 84 und Artikel 87 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses2, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen3, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die innere Sicherheit ist von grundlegender Bedeutung, um die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten, ihre Grundrechte zu schützen und die Stärke und das Vertrauen in unsere Volkswirtschaften, Gesellschaften und Demokratien zu stärken. Die nationale Sicherheit liegt zwar nach wie vor in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch der Schutz dieser Sicherheit erfordert Zusammenarbeit und Koordinierung auf Unionsebene. Das Ziel der Union, gemäß Artikel 67 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ein hohes Maß an Sicherheit in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu gewährleisten, sollte durch Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Kriminalität, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit sowie durch Maßnahmen zur Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen Polizei- und Justizbehörden und anderen zuständigen Behörden erreicht werden. (2) Die innere Sicherheit ist ein gemeinsames Anliegen, zu dem die Organe der Union, die zuständigen Agenturen der Union und die Mitgliedstaaten gemeinsam beitragen sollten. Um zur Entwicklung und Umsetzung einer wirksamen und echten Sicherheitsunion beizutragen, sollten die Mitgliedstaaten mit angemessenen Finanzmitteln ausgestattet werden. Die Bereitstellung dieser Unionsunterstützung erfolgt nach Maßgabe der horizontalen Vorschriften des mit der Verordnung (EU) […] eingerichteten Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit. 2 ABl. C … vom …, S. …. . 3 ABl. C … vom …, S. …. . 4 Standpunkt des Europäischen Parlaments vom […] und Beschluss des Rates vom […]. (3) In dieser Verordnung werden die Ziele der Unionsunterstützung festgelegt. Damit ein hohes Maß an Sicherheit in der gesamten Union auf bestmögliche Weise erreicht werden kann, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in ihren Plänen für national-regionale Partnerschaften jedes der in dieser Verordnung festgelegten Ziele berücksichtigt wird. (4) Die den einzelnen Mitgliedstaaten zuzuweisenden Beträge sollten von der Kommission im Einklang mit der Zuweisungsmethodik gemäß der Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit im Wege eines einzigen Durchführungsbeschlusses festgelegt werden. Dieser Beschluss sollte grundsätzlich auch die Beträge im Rahmen der Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit, der Verordnung (EU) […] über die Unionsunterstützung in den Bereichen Asyl, Migration und Integration und der Verordnung (EU) […] über die Unionsunterstützung für den Schengen-Raum, die integrierte europäische Grenzverwaltung und die gemeinsame Visumpolitik abdecken. (5) Die Unionsunterstützung sollte auf den Ergebnissen und Investitionen im Bereich der inneren Sicherheit aus den vorangegangenen Programmplanungszeiträumen aufbauen; dazu zählen das Programm „Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung“ (ISEC), das Programm „Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten und anderen Sicherheitsrisiken“ (CIPS) für den Zeitraum 2007-2013, das mit der Verordnung (EU) Nr. 513/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates5 geschaffene Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, die Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und das Krisenmanagement im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit für den Zeitraum 2014-2020 und der mit der Verordnung (EU) 2021/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Fonds für die innere Sicherheit für den Zeitraum 2021-20276. (6) Angesichts einer sich rasch verändernden Sicherheitslage und geopolitischen Landschaft hat die Kommission in der ProtectEU-Strategie die gemeinsamen Prioritäten für mehr Sicherheit in Europa festgelegt7. Der geopolitische Kontext in Europa hat sich erheblich verändert und die Verflechtung der inneren und äußeren Sicherheit der EU tiefgreifend beeinflusst. Sicherheitsbedrohungen sind zunehmend global und komplex, da Kriminelle in der Lage sind, grenzüberschreitend zu agieren, soziale und wirtschaftliche Ungleichheiten auszunutzen und sich zwischen der physischen und der digitalen Welt zu bewegen. Gleichzeitig bieten neue digitale 5 Verordnung (EU) Nr. 513/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/125/JI des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 93, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/513/oj)). 6 Verordnung (EU) 2021/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Einrichtung des Fonds für die innere Sicherheit (ABl. L 251 vom 15.7.2021, S. 194, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1149/oj). 7 Mitteilung COM(2025) 148 final der Kommission vom 1.4.2025 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: ProtectEU – eine Europäische Strategie für die innere Sicherheit. Technologien und künstliche Intelligenz erhebliche Möglichkeiten, die Kapazitäten der Strafverfolgungs- und Justizbehörden zu verbessern und diesen sich wandelnden Bedrohungen wirksam zu begegnen. (7) Die Unionsunterstützung sollte sich auf Maßnahmen konzentrieren, bei denen ein Tätigwerden der Union im Vergleich zu einseitigen Maßnahmen der Mitgliedstaaten einen größeren Mehrwert bringt. Sicherheitsbedrohungen machen naturgemäß nicht an Grenzen halt und erfordern eine starke, koordinierte Antwort der Union. Daher sollten die Pläne für national-regionale Partnerschaften der Mitgliedstaaten dazu beitragen, die im Rahmen der ProtectEU-Strategie ermittelten Herausforderungen wirksam anzugehen. Um ein hohes Maß an Sicherheit in der Union zu gewährleisten, sollte die Unionsunterstützung im Einklang mit den auf Unionsebene festgelegten gemeinsamen Prioritäten Maßnahmen betreffen, die auf die wichtigsten Sicherheitsbedrohungen und insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von schwerer und organisierter Kriminalität, einschließlich Terrorismus, Gewaltextremismus und Cyberkriminalität ausgerichtet sind. (8) Mit der Unionsunterstützung sollten Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich der Kriminalprävention, der gemeinsamen Aus- und Fortbildung von Personal und der polizeilichen Zusammenarbeit sowie der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den Agenturen und Einrichtungen der Union finanziert werden, die insbesondere den Austausch von Informationen, den Ausbau der operativen Zusammenarbeit und die Unterstützung der erforderlichen Anstrengungen zur Stärkung der Kapazitäten zur Verhütung und Bekämpfung von Terrorismus und von schwerer und organisierter Kriminalität betreffen. Die Unionsunterstützung sollte nicht zur Deckung der Betriebskosten und Tätigkeiten in Verbindung mit wesentlichen Funktionen der Mitgliedstaaten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und zum Schutz der inneren und nationalen Sicherheit dienen. (9) Sicherheit ist das Fundament aller unserer Freiheiten, und die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, Sicherheit für ihre Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten, hängt von einem einheitlichen europäischen Ansatz ab. Wie in der ProtectEU-Strategie dargelegt, müssen Sicherheitserwägungen in alle Rechtsvorschriften, Strategien und Programme der EU, einschließlich des auswärtigen Handelns der EU, integriert und durchgängig darin berücksichtigt werden. Die Unionsunterstützung im Rahmen dieser Verordnung sollte dazu beitragen, diesen Erwägungen Rechnung zu tragen. (10) In seinen Schlussfolgerungen vom 26. Juni 20258 wies der Europäische Rat darauf hin, dass schwere und organisierte Kriminalität, Terrorismus, Radikalisierung und Gewaltextremismus, online und offline, eine große Gefahr für die europäischen Bürgerinnen und Bürger und für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellen. Der Europäische Rat betonte ferner, dass die kriminelle Unterwanderung legaler Unternehmensstrukturen nachteilige Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen und den Binnenmarkt hat. Der Europäische Rat rief die EU-Organe und die Mitgliedstaaten auf, alle auf nationaler Ebene und EU-Ebene verfügbaren Ressourcen zu mobilisieren und weitere Maßnahmen zu ergreifen, um die Zusammenarbeit in den Bereichen Strafverfolgung und Justiz zu verstärken, einschließlich im Hinblick auf einen effektiven Datenzugang zu Strafverfolgungszwecken, den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit mit Drittländern. 8 Schlussfolgerungen des Europäischen Rates EUCO 12/25 vom 26. Juni 2025. (11) Um Bedrohungen der inneren Sicherheit zu verhindern und zu bekämpfen, sollte die Unionsunterstützung auf Folgendes abzielen: Stärkung der Fähigkeiten der Mitgliedstaaten zur Verhütung und Bekämpfung von schwerer und organisierter Kriminalität, Terrorismus, Gewaltextremismus und Radikalisierung, sexuellem Missbrauch und sexueller Ausbeutung von Kindern und Cyberkriminalität; Förderung von Maßnahmen in den Bereichen digitale und technologische Sicherheitsherausforderungen, Widerstandsfähigkeit kritischer Infrastrukturen, Online- Bedrohungen, Sicherheitsbedrohungen im maritimen Bereich, Menschenhandel, Schleuserkriminalität, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Vermögensabschöpfung und Finanzkriminalität, Umweltkriminalität, Fälschung von Zahlungsmitteln und Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union sowie Unterstützung und Schutz von Opfern von Straftaten, Schutz des öffentlichen Raums, Bewältigung von Sicherheitsbedrohungen im Zusammenhang mit CBRN-E und Bewältigung von Sicherheitsvorfällen, unter anderem durch eine verstärkte Zusammenarbeit und einen verstärkten Informationsaustausch zwischen Behörden, einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, der Zivilgesellschaft und privaten Partnern in verschiedenen Mitgliedstaaten. Die Unionsunterstützung sollte auch zum Erwerb und zur Umsetzung innovativer Methoden und Technologien im Bereich der inneren Sicherheit durch die Mitgliedstaaten beitragen, insbesondere solcher, die durch die Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit und die Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des EU- Rahmenprogramms für Forschung unterstützt werden. Darüber hinaus ist in einem sich wandelnden globalen politischen Umfeld die externe Dimension des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts von entscheidender Bedeutung. Daher sollte die Unionsunterstützung mit Blick auf die Interessen der internen Politik der Union auch zur Stärkung der Zusammenarbeit und Partnerschaft mit Drittländern beitragen. (12) Die Unionsunterstützung sollte dazu beitragen, Konsistenz, Kohärenz, Synergien und Komplementaritäten zwischen der Innen- und Außenpolitik der Union sicherzustellen; Sicherheitsbelange sollten dabei durchgängig Berücksichtigung finden. In diesem Zusammenhang sollte die Unionsunterstützung im Rahmen dieser Verordnung insbesondere zur Bekämpfung und Verhütung schwerer und organisierter Kriminalität, einschließlich Drogenhandel, Menschenhandel und grenzüberschreitender krimineller Schleusernetze, beitragen. Die Unionsunterstützung im Rahmen dieser Verordnung kann in hinreichend begründeten Fällen auch die Unterstützung der einschlägigen Ressourcen der EU-Delegationen umfassen und zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in den Phasen der Programmplanung und der Durchführung koordiniert werden. (13) Da sich die Herausforderungen im Bereich Sicherheit stetig wandeln, muss die Zuweisung der Unionsunterstützung im Rahmen dieser Verordnung an Veränderungen der inneren und äußeren Sicherheitsbedrohungen angepasst werden, und die Finanzierung muss auf die Prioritäten mit dem höchsten Mehrwert für die Union ausgerichtet werden. Um auf dringende Bedürfnisse und Veränderungen der Politik und der Prioritäten der Union zu reagieren und die Finanzierung auf Maßnahmen mit einem hohen Mehrwert für die Union auszurichten, sollte ein Teil der Unionsunterstützung im Rahmen dieser Verordnung in direkter, geteilter und indirekter Mittelverwaltung über die EU-Fazilität durchgeführt werden, die gemäß der Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit eingerichtet wurde. Die EU-Fazilität bietet Flexibilität bei der Verwaltung der Unionsunterstützung, und im Falle der geteilten Mittelverwaltung sollte sie im Rahmen der Pläne der Mitgliedstaaten für national-regionale Partnerschaften umgesetzt werden. (14) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass das Wissen, die Expertise und die Erfahrung der einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union bei der Ausarbeitung der Pläne der Mitgliedstaaten für national-regionale Partnerschaften und bei der Durchführung von Maßnahmen oder bei der Bewältigung von Herausforderungen im Bereich der inneren Sicherheit berücksichtigt werden. Gegebenenfalls sollte die Kommission in der Lage sein, die einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union in Aktivitäten einzubeziehen, die gewährleisten sollen, dass die mit der Unionsunterstützung geförderten Maßnahmen mit dem einschlägigen Besitzstand der Union und den vereinbarten Prioritäten der Union im Einklang stehen. (15) Die Wirkung der Unionsfinanzierung muss verstärkt werden, indem öffentliche und private Finanzmittel mobilisiert, gebündelt und bestmöglich eingesetzt werden. Die Unionsunterstützung sollte einen gesamtgesellschaftlichen Ansatz verfolgen und die sinnvolle Beteiligung des europäischen Industriesektors sowie der Zivilgesellschaft einschließlich Nichtregierungsorganisationen bei der Ausarbeitung und Umsetzung der Sicherheitspolitik, gegebenenfalls mit anderen einschlägigen Akteuren, Einrichtungen der Union, Agenturen der Union und internationalen Organisationen im Hinblick auf das Ziel der Unionsunterstützung fördern. Es sollte jedoch sichergestellt werden, dass die Unionsunterstützung nicht dazu verwendet wird, gesetzliche oder öffentliche Aufgaben an private Akteure zu übertragen. (16) Europa muss seine Sicherheitsinteressen vor Anbietern schützen, die aufgrund der potenziellen Einflussnahme von Drittländern und ihrer Cybersicherheitspraktiken möglicherweise ein anhaltendes Sicherheitsrisiko darstellen. Daher muss das Risiko einer anhaltenden Abhängigkeit von Hochrisikoanbietern im Binnenmarkt, die die Sicherheit der Nutzer, Unternehmen und Behörden in der gesamten EU sowie der kritischen Infrastruktur der EU in Bezug auf die Integrität von Daten und Diensten sowie die Verfügbarkeit von Diensten schwer beeinträchtigen könnten, verringert werden. Dieser Ausschluss sollte auf einer verhältnismäßigen Risikobewertung und den damit verbundenen Risikominderungsmaßnahmen beruhen, wie sie in den Strategien und Rechtsvorschriften der Union festgelegt sind. (17) Die Mitgliedstaaten können bei der Durchführung der Unionsunterstützung auf dem Grundsatz der Partnerschaft aufbauen, um die Kontinuität des Governance-Ansatzes sicherzustellen. (18) Bei allen Maßnahmen, die im Rahmen dieser Verordnung von der Union unterstützt werden, sollten die im Besitzstand der Union und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte und Grundsätze eingehalten werden, und die Maßnahmen sollten mit den internationalen Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten, die sich aus den internationalen Instrumenten ergeben, deren Vertragsparteien sie sind, im Einklang stehen. (19) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. (20) [Nach Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland [mit Schreiben vom …] mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchte. ODER Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet] — HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand In dieser Verordnung werden die Ziele und die Finanzierung der Unionsunterstützung im Bereich der inneren Sicherheit für den Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2034 festgelegt. Die Bereitstellung dieser Unionsunterstützung erfolgt nach Maßgabe der horizontalen Vorschriften des mit der Verordnung (EU) […] eingerichteten Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „zuständige Behörden“ die für die Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 AEUV, einschließlich der Polizei, des Zolls und anderer spezialisierter Strafverfolgungsbehörden; 2. „Prävention“ in Bezug auf Kriminalität alle Maßnahmen, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses 2009/902/JI des Rates9 zum Ziel haben oder dazu beitragen, dass Kriminalität und Unsicherheitsgefühle bei den Bürgern zurückgedrängt werden; 3. „Informationsaustausch“ das sichere Einholen, Speichern, Verarbeiten, Analysieren, Übermitteln von und Zugreifen auf Informationen, die für die in Artikel 87 AEUV genannten Behörden sowie für Europol und andere zuständige Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union bei der Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Straftaten, insbesondere der grenzüberschreitenden schweren und organisierten Kriminalität, einschließlich Cyberkriminalität und Terrorismus, von Belang sind; 9 Beschluss 2009/902/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Einrichtung eines Europäischen Netzes für Kriminalprävention (ENKP) und zur Aufhebung des Beschlusses 2001/427/JI (ABl. L 321 vom 8.12.2009, S. 44, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/902/oj). 4. „organisierte Kriminalität“ das strafbare Verhalten im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Nummer 1 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates10; 5. „Terrorismus“ alle in der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates11 genannten vorsätzlichen Handlungen und Straftaten; 6. „Radikalisierung“ einen in mehreren Stufen stattfindenden komplexen Prozess, der zu Gewaltextremismus und Terrorismus führt, in dem eine Einzelperson oder eine Gruppe von Einzelpersonen sich eine radikale Ideologie oder Überzeugung zu eigen macht, die Gewalt – einschließlich terroristischer Handlungen – akzeptiert, verwendet oder billigt, um ein spezifisches politisches, religiöses oder ideologisches Ziel zu erreichen; 7. „Cyberkriminalität“ entweder Straftaten, deren Begehung Systeme der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT-Systeme) zwingend voraussetzt, welche das Tatwerkzeug oder das Hauptangriffsziel sind (durch den Cyberraum bedingte Straftaten), oder Straftaten im herkömmlichen Sinn, deren Ausmaß oder Wirkung durch den Einsatz von Computern, Computernetzen oder anderen IKT-Systemen gesteigert werden kann (durch den Cyberraum ermöglichte Straftaten); 8. „operative Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung“ die operative Zusammenarbeit zwischen den Behörden von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gemäß Artikel 87 Absatz 3 AEUV oder die Tätigkeit der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats gemäß Artikel 89 AEUV; 9. „hybride Bedrohung“ alle schädlichen Tätigkeiten, einschließlich der Manipulation von Informationen, Cyberangriffen und Instrumentalisierung von Migranten, die in böswilliger Absicht in koordinierter Weise geplant und durchgeführt werden, um einen Mitgliedstaat oder eine seiner Institutionen zu untergraben. Artikel 3 Ziele der Unionsunterstützung im Bereich der inneren Sicherheit (1) Um ein hohes Maß an innerer Sicherheit in der Union zu gewährleisten, trägt die Unterstützung zu folgenden Zielen bei: a) Stärkung der Fähigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten zur Verhütung und Bekämpfung schwerer und organisierter Kriminalität online und offline, einschließlich Terrorismus, Gewaltextremismus, Cyberkriminalität, sexuellem Missbrauch und sexueller Ausbeutung von Kindern und hybrider Bedrohungen, sowie im Hinblick auf den Schutz der Bürgerinnen und Bürger sowie des öffentlichen Raums vor Angriffen, unter anderem durch innovative Methoden und neue Technologien im Bereich der inneren Sicherheit; 10 Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_framw/2008/841/oj). 11 Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2017/541/oj). b) Förderung der Fähigkeiten der Mitgliedstaaten durch Stärkung der Resilienz kritischer Einrichtungen gegen feindselige Handlungen und Bewältigung sicherheitsrelevanter Vorfälle, Risiken und Krisen, auch durch interoperable kritische Kommunikationssysteme; c) Verbesserung und Erleichterung des Informationsaustauschs zwischen und in den zuständigen Behörden und den einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie gegebenenfalls mit Drittstaaten, internationalen Organisationen und privaten Partnern; d) Verbesserung und Intensivierung der operativen Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung, einschließlich gemeinsamer Aktionen, zwischen den zuständigen Behörden zur Verhütung und Bekämpfung schwerer und organisierter Kriminalität online und offline, einschließlich Terrorismus, Gewaltextremismus, Cyberkriminalität, sexuellem Missbrauch und sexueller Ausbeutung von Kindern, hybrider Bedrohungen, sowie im Zusammenhang mit dem Schutz der Bürgerinnen und Bürger sowie des öffentlichen Raums vor Angriffen. Die Unionsunterstützung wird in vollem Einklang mit den in der Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit festgelegten Zielen durchgeführt. (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Prioritäten ihrer Pläne für nationalregionale Partnerschaften Maßnahmen zur Verwirklichung jedes der Ziele der Unionsunterstützung gemäß dieser Verordnung umfassen und dass die Aufteilung der Mittel auf die Ziele in einem angemessenen Verhältnis zu den ermittelten Herausforderungen und Bedürfnissen steht. Artikel 4 Finanzierung (1) Die indikative Finanzausstattung für die Umsetzung der in Artikel 3 genannten Ziele für den Zeitraum 2028 bis 2034 beträgt 6 843 331 500 EUR zu jeweiligen Preisen. Sie wird im Einklang mit den horizontalen Vorschriften für die Pläne für national-regionale Partnerschaften durchgeführt, die in der Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit festgelegt sind. (2) Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, um den Betrag je Mitgliedstaat unter Anwendung der Zuweisungsmethode gemäß Anhang I Abschnitt B der Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit festzulegen. (3) Darüber hinaus werden die Haushaltsmittel für die in Artikel 3 dieser Verordnung genannten Ziele, die über die EU-Fazilität gemäß Titel IV der Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit ausgeführt werden, im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens gemäß Artikel 314 AEUV festgelegt. (4) Kommt die Kommission bei Maßnahmen im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung zu dem Schluss, dass diese Maßnahmen den Anforderungen der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit entsprechen, und schlägt die Kommission einen Durchführungsbeschluss des Rates zur Genehmigung des Plans für nationalregionale Partnerschaften des betreffenden Mitgliedstaats nach dem Verfahren gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit vor, so unterbreitet sie einen Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates zur Genehmigung dieser Maßnahmen. (5) Bei der Vorlage eines Vorschlags für einen Durchführungsbeschluss des Rates über die Maßnahmen im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 3 dieser Verordnung legt die Kommission in ihrem Vorschlag in Bezug auf diese Ziele die in Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit genannten Elemente fest. (6) Der Rat erlässt den in Absatz 4 genannten Durchführungsbeschluss in der Regel innerhalb von vier Wochen nach Annahme des Kommissionsvorschlags und zusammen mit den Durchführungsbeschlüssen gemäß Artikel 23 Absatz 1 [Vorschlag der Kommission und Durchführungsbeschluss des Rates] der Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit. (7) Artikel 24 der Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit über die Änderung von Plänen findet Anwendung, sofern der Vorschlag der Kommission und der Durchführungsbeschluss des Rates zur Genehmigung von Änderungen der in Artikel 23 Absatz 4 aufgeführten Elemente nur die in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung genannten Ziele betreffen. Artikel 5 Übergangsbestimmungen Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung von Maßnahmen unberührt, die gemäß der Verordnung (EU) 2021/1149 eingeleitet wurden; letztere Verordnung ist auf die Maßnahmen bis zu deren Abschluss anwendbar. Artikel 6 Inkrafttreten und Anwendung Diese Verordnung tritt am [zwanzigsten] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit für den Zeitraum 2028- 2034. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Die Präsidentin Der Präsident / Die Präsidentin Drucksache 450/25 - 18 -]

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