Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsunterstützung für den Schengen-Raum, die integrierte europäische Grenzverwaltung und die gemeinsame Visumpolitik für den Zeitraum 2028 bis 2034
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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsunterstützung für den Schengen-Raum, die integrierte europäische Grenzverwaltung und die gemeinsame Visumpolitik für den Zeitraum 2028 bis 2034
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 449/25
03.09.25
EU - Fz - In
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Unionsunterstützung für den Schengen-Raum, die integrierte europäische Grenzverwaltung
und die gemeinsame Visumpolitik für den Zeitraum 2028 bis 2034
COM(2025) 541 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden
an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 287/18 = AE-Nr. 180630;
Drucksache 653/20 = AE-Nr. 200927
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 16.7.2025
COM(2025) 541 final
2025/0541 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Unionsunterstützung für den Schengen-Raum, die integrierte europäische
Grenzverwaltung und die gemeinsame Visumpolitik für den Zeitraum 2028 bis 2034
BEGRÜNDUNG
(1) KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele
In den Politischen Leitlinien der Kommission 2024-2029 wird betont, dass ein vollständiger
und uneingeschränkt funktionierender Schengen-Raum ohne Kontrollen an den
Binnengrenzen durch sicherere Außengrenzen gewährleistet werden muss, wobei Sicherheit,
Migrationsmanagement und Effizienz Vorrang eingeräumt wird. Die integrierte europäische
Grenzverwaltung steht im Mittelpunkt dieser Bemühungen und stellt die Kohärenz zwischen
miteinander verbundenen Politikbereichen, einschließlich Grenzen, Rückkehr und
Überwachung, sowie zwischen Frontex und den für das Management der EU-Außengrenzen
zuständigen nationalen Behörden sicher. Was die Umsetzung betrifft, so bietet der durch die
Schengen-Evaluierungen unterstützte Schengen-Governance-Rahmen eine politische und
strategische Steuerung der Entwicklung des Schengen-Raums und stellt sicher, dass wichtige
Initiativen wie die Interoperabilität der IT-Systeme und die einschlägigen Vorschriften
umgesetzt und systematische Defizite ermittelt und behoben werden. Dies sollte ein starkes
Bewusstsein für eine gemeinsame Verantwortung und gegenseitiges Vertrauen zwischen den
Mitgliedstaaten und den assoziierten Schengen-Ländern fördern.
Der geopolitische Kontext Europas hat sich erheblich verändert, was sich tiefgreifend auf die
Verwaltung der Außengrenzen der Union auswirkt. Die Zunahme hybrider und anderer
Sicherheitsbedrohungen, einschließlich des Einsatzes von Migration als Waffe, erfordern
dringend zusätzlichen Schutz der Außengrenzen. Unterdessen ist die irreguläre Migration
nach wie vor ein wichtiger Faktor und macht deutlich, dass eine wirksame Zusammenarbeit
mit Nicht-EU-Ländern in Verbindung mit umfassenden Partnerschaften mit Herkunfts- und
Transitländern, die durch die Verordnung (EU) […] [Europa in der Welt] unterstützt werden,
sichergestellt werden muss. Die Schleusung von Migranten ist ein rentables Geschäft für
kriminelle Netzwerke, wobei Schleuser Land-, See- und Luftwege nutzen, um die irreguläre
Migration sowohl in die Europäische Union als auch innerhalb der Europäischen Union zu
erleichtern. Sie wird zunehmend mit schweren Menschenrechtsverletzungen und Todesfällen
in Verbindung gebracht, insbesondere wenn sie auf dem Seeweg erfolgt. Der Tod von
Migranten im Mittelmeer, die sich in die Hände von Schleusern begeben haben, macht
deutlich, dass Schleuserkriminalität dringend bekämpft werden muss, indem alle verfügbaren
rechtlichen, operativen und administrativen Hebel genutzt werden.
Die Mitgliedstaaten müssen in der Lage sein, rasch und wirksam auf Entwicklungen zu
reagieren und zu diesem Zweck Unterstützung von der Union erhalten.
Es ist von wesentlicher Bedeutung, die Entwicklung, den sicheren Betrieb und die Wartung
von IT-Großsystemen gemäß dem Unionsrecht im Bereich der Grenzverwaltung, nämlich des
Schengener Informationssystems (SIS), des Visa-Informationssystems (VIS), von Eurodac,
des Einreise-/Ausreisesystems (EES) und des Europäischen Reiseinformations-
und -genehmigungssystems (ETIAS), einschließlich ihrer Interoperabilität und der
Kommunikationsinfrastruktur, sicherzustellen. Das Instrument sollte auch zu Maßnahmen zur
Verbesserung der Datenqualität und Informationsbereitstellung beitragen.
Die Unionsunterstützung sollte den Mitgliedstaaten auch zur Verfügung stehen, um das
erforderliche Fachwissen und die operativen Kapazitäten für die Umsetzung der einschlägigen
Elemente des Asyl- und Migrationspakets, insbesondere der Verordnung (EU) 2024/13561
(im Folgenden „Screening-Verordnung“), aufzubauen, was zu einer effizienten
Grenzverwaltung beiträgt.
Sowohl EU-Bürgerinnen und -Bürger als auch Drittstaatsangehörige werden beim
Überschreiten der EU-Außengrenzen systematisch kontrolliert. Da allein im Jahr 2023 fast
600 Millionen Grenzübertritte verzeichnet wurden und die Zahl der Grenzübertritte in den
kommenden Jahren voraussichtlich weiter steigen wird, ist es eindeutig erforderlich, dass die
Kontrollen mithilfe von IT-Systemen rasch und effizient durchgeführt werden und
gleichzeitig ein hohes Sicherheitsniveau aufrechterhalten wird, das sicherstellt, dass jeder
Reisende kontrolliert wird.
Die Mitgliedstaaten sollten eng mit den einschlägigen EU-Agenturen, einschließlich Frontex
und eu-LISA, zusammenarbeiten, die das erforderliche technische Fachwissen und die
erforderlichen technischen Mittel für die Überwachung und Lageerfassung bereitstellen
sollten. Im weiteren Sinne sollte die Kommission die einschlägigen Einrichtungen und
sonstigen Stellen der Union in entsprechende Tätigkeiten einbeziehen, mit denen
sichergestellt werden soll, dass die von der Union unterstützten Maßnahmen mit dem
einschlägigen Besitzstand der Union und den vereinbarten Prioritäten der Union im Einklang
stehen.
Eine starke EU-Visumpolitik ist auch von entscheidender Bedeutung, um die Grenzen besser
zu sichern und die Migration zu steuern. Die Unionsunterstützung sollte den Mitgliedstaaten
insbesondere dabei helfen, die Effizienz der Visumbearbeitung zu verbessern und den
Missbrauch der Visumregelung der Union zu verhindern. Die Unionsunterstützung ist für die
Digitalisierung der Visumbearbeitung sowie zur Verbesserung der Abdeckung der
konsularischen Dienste weltweit und der Dienstleistungen für Antragsteller erforderlich.
Der Vorschlag zielt darauf ab, der Notwendigkeit einer größeren Flexibilität bei der
Verwaltung der Unionsunterstützung, einschließlich einer stärkeren Leistungsorientierung,
sowie einer stärkeren Vereinfachung für alle an ihrer Umsetzung beteiligten Akteure
Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck werden mit dem Vorschlag für eine Verordnung (EU)
[…] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen
Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand
und Sicherheit eine starke Komplementarität durchgesetzt und neue Mechanismen für die
Zuweisung von Mitteln für die geteilte, direkte und indirekte Mittelverwaltung eingeführt. Da
sich die Herausforderungen im Bereich Grenzverwaltung und Migration stetig wandeln,
besteht auch die Notwendigkeit, auf dringende Bedürfnisse und Änderungen der Politik und
der Prioritäten der Union zu reagieren, die bei Schengen-Evaluierungen und der
Schwachstellenbeurteilung von Frontex festgestellten Mängel zu beheben und die
Finanzierung auf Maßnahmen mit einem hohen Mehrwert für die Union auszurichten,
insbesondere durch eine EU-Fazilität, die Flexibilität bei der Verwaltung der
Unionsunterstützung bietet.
Der vorliegende Vorschlag bildet zusammen mit dem Vorschlag für eine Verordnung über die
Unionsunterstützung in den Bereichen Asyl, Migration und Integration sowie dem Vorschlag
für eine Verordnung über die Unionsunterstützung im Bereich der inneren Sicherheit den
spezifischen Rechtsrahmen für die Maßnahmen der Union in den Bereichen integrierte
europäische Grenzverwaltung an den Außengrenzen, gut funktionierender Schengen-Raum
1 Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur
Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817 (ABl. L,
2024/1356, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1356/oj).
und europäische Visumpolitik, effiziente Steuerung der Migrationsströme und innere
Sicherheit. Diese drei Verordnungen ergänzen sich gegenseitig und tragen zu den Zielen der
Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen
und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und
Meere, Wohlstand und Sicherheit bei, durch die sie umgesetzt werden.
Die vorgeschlagene Verordnung baut auf der Verordnung (EU) 2021/11482 auf und
berücksichtigt gleichzeitig neue politische Entwicklungen und die Notwendigkeit, eine
flexible Antwort auf die sich wandelnden Herausforderungen im Zusammenhang mit der
integrierten europäischen Grenzverwaltung, einschließlich des reibungslosen Funktionierens
des Schengen-Raums, und der Visumpolitik der EU zu bieten.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Die Unionsunterstützung für die integrierte europäische Grenzverwaltung und die europäische
Visumpolitik wird in enger Komplementarität mit den anderen Politikbereichen im Rahmen
der Pläne für national-regionale Partnerschaften erfolgen, wodurch Synergien zwischen
diesen Politikbereichen gefördert werden. Ebenso müssen Synergien und Komplementaritäten
angestrebt werden, insbesondere mit dem Schengen-Besitzstand und dem Legislativpaket, das
dem Migrations- und Asylpaket zugrunde liegt, welches am 11. Juni 2024 in Kraft getreten
ist. Eine verstärkte EU-Politik für die integrierte europäische Grenzverwaltung und die
Visumpolitik der EU erfordern jedoch Maßnahmen im gesamten Spektrum der ihr zur
Verfügung stehenden Instrumente, einschließlich der Tätigkeiten der einschlägigen
dezentralen Agenturen der Union.
Die sechs dezentralen Agenturen im Bereich Inneres (Frontex, Europol, EUAA, eu-LISA,
EUDA und CEPOL) spielen bei der Umsetzung der Innenpolitik eine wichtige und
zunehmende Rolle. Es ist von wesentlicher Bedeutung, die Kohärenz zwischen den auf EU-
Ebene festgelegten politischen Strategien und den operativen Tätigkeiten der dezentralen
Agenturen zu gewährleisten, damit auch der Beitrag zu den politischen Zielen der EU aus den
EU-Mitteln für die dezentralen Agenturen maximiert wird. Die operative Rolle der
dezentralen Agenturen kann eine weitere Stärkung erfordern, verbunden mit einer
entsprechenden Aufstockung der Mittel.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Die integrierte europäische Grenzverwaltung und die Visumpolitik stützen sich auf Synergien
und Kohärenz mit einschlägigen Politikbereichen der EU wie Asyl und Migration, innere
Sicherheit und die Außenpolitik der Union zur Unterstützung von Drittländern, insbesondere
im Rahmen der Verordnung (EU) […] [Europa in der Welt], die ein breites Spektrum von
Bereichen mit wichtigen Verbindungen zur Innenpolitik, einschließlich Grenzverwaltung und
Visumpolitik, abdecken. Es ist insbesondere wichtig, eine größere Kohärenz mit der
Unionsunterstützung für die Zusammenarbeit mit Partnerländern in der Welt bei der
Grenzverwaltung sicherzustellen, um zu einem koordinierten, ganzheitlichen und
strukturierten Ansatz beizutragen, der Synergien maximiert und die erforderliche
Hebelwirkung nutzt. In diesem Zusammenhang ist die Unterstützung der grenzübergreifenden
Zusammenarbeit im Rahmen von Europa in der Welt besonders wichtig, um die
Grenzverwaltung zu verbessern und die Anstrengungen zur Verhinderung irregulärer
Migration fortzusetzen.
2 Verordnung (EU) 2021/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur
Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im
Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung.
Um die Agenda für Wettbewerbsfähigkeit zu unterstützen, sollten auch Investitionen auf der
Grundlage innovativer Methoden oder neuer Technologien in Betracht gezogen werden,
einschließlich Maßnahmen zur Erprobung und Validierung der Ergebnisse von durch die
Union finanzierten Forschungsprojekten.
• Unterschiede im Geltungsbereich
Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands dar. Folglich
unterliegt die Anwendung der Verordnung auf Dänemark und Irland besonderen
Bestimmungen laut Protokoll Nr. 19 und Protokoll Nr. 22 zum EUV und zum AEUV.
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls Nr. 22 ist die Verordnung in Dänemark weder
verbindlich noch anwendbar. Nach Artikel 4 des Protokolls Nr. 22 muss Dänemark jedoch
entscheiden, ob es Maßnahmen, die auf dem Schengen-Besitzstand aufbauen, umsetzt und
durch sie gebunden ist. Wenn es beschließt, dies zu tun, begründet die Maßnahme eine
völkerrechtliche Verpflichtung zwischen Dänemark und den anderen Mitgliedstaaten.
Gemäß Artikel 4 des Protokolls Nr. 19 kann Irland jederzeit beantragen, dass einige oder alle
Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf das Land Anwendung finden. Obwohl sich
Irland an bestimmten Teilen des Schengen-Besitzstands beteiligt, betrifft diese Verordnung
keine Teile des Schengen-Besitzstands, an denen Irland teilnimmt. Als Maßnahme, die die
Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellt, ist die Verordnung vier Ländern
(Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem
Fürstentum Liechtenstein) mitzuteilen, die keine Mitgliedstaaten der Union sind, aber auf der
Grundlage von Assoziierungsabkommen mit der Union am Schengen-Raum ohne Kontrollen
an den Binnengrenzen teilnehmen. Nach Erhalt der Mitteilung müssen die vier assoziierten
Schengen-Länder bestätigen, dass sie den Inhalt der Verordnung akzeptieren, und sie in
nationales Recht umsetzen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen gelten folglich auch für diese
vier Länder.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Nach Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union bietet die Union „ihren
Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne
Binnengrenzen, in dem – in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen in Bezug auf die
Kontrollen an den Außengrenzen, das Asyl, die Einwanderung sowie die Verhütung und
Bekämpfung der Kriminalität – der freie Personenverkehr gewährleistet ist.“ Die
Rechtsgrundlage des vorliegenden Vorschlags sind die in Artikel 77 Absatz 2 und Artikel 79
Absatz 2 Buchstaben c und d des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(AEUV) genannten Maßnahmen.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten nicht allein erreicht werden, da die
Herausforderungen grenzüberschreitender Natur sind und sich nicht auf einzelne
Mitgliedstaaten oder eine Gruppe von Mitgliedstaaten beschränken. Die Unionsunterstützung
schafft einen Mehrwert, indem sie bei der Umsetzung des EU-Besitzstands und der EU-
Standards einen gemeinsamen Ansatz in allen Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit
zwischen den Mitgliedstaaten in transnationalen Fragen fördert.
• Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag geht nicht über das zur Verwirklichung der in Abschnitt 1 verfolgten Ziele
erforderliche Maß hinaus. Er fällt in den Handlungsspielraum im Raum der Freiheit, der
Sicherheit und des Rechts im Sinne des Dritten Teils Titel V AEUV. Die Ziele und die
entsprechende Unionsunterstützung stehen in einem angemessenen Verhältnis zur Zielsetzung
des Instruments.
• Wahl des Instruments
Das am besten geeignete Instrument für die Durchführung des vorliegenden Vorschlags ist
eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsunterstützung
für die Grenzverwaltung für den Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2034,
die den Vorschlag für die Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für
wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen
Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit ergänzt.
3. ERGEBNISSE DER RÜCKBLICKENDEN EVALUIERUNG, DER
KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER
FOLGENABSCHÄTZUNG
• Rückblickende Evaluierung/Eignungsprüfung bestehender Rechtsvorschriften
Die vorläufigen Ergebnisse der laufenden Ex-post-Bewertung des Fonds für die innere
Sicherheit – Grenzen und Visa (ISF-BV) für den Programmplanungszeitraum 2014-2020
bestätigen, dass der ISF-BV die Mitgliedstaaten beim Erreichen ihrer Ziele in den Bereichen
Visumpolitik und Verwaltung der Außengrenzen wirksam unterstützt hat. Die Einführung
einer mehrjährigen Programmplanung und der nationalen Förderfähigkeitsregeln trugen zur
Verringerung des Verwaltungsaufwands bei. Wenn sie angewendet wurden, konnten
vereinfachte Kostenoptionen den Verwaltungsaufwand erfolgreich verringern; sie wurden
jedoch nicht in großem Umfang angewendet. Der ISF-BV zeigte unterschiedliche
Kostenwirksamkeit und Effizienz. Der ISF-BV war innerhalb seiner Fondskomponenten und
anderer EU-Fonds kohärent, die Kohärenz mit Horizont Europa sowie zwischen den
nationalen Programmen und den Maßnahmen der Union könnte jedoch weiter gestärkt
werden. Der ISF-BV brachte einen Mehrwert für die EU. Die Ex-post-Bewertung kommt zu
dem vorläufigen Schluss, dass eine Vereinfachung der Berichtspflichten und
Verwaltungsverfahren ohne Beeinträchtigung der Qualität und der für die Überwachung der
Umsetzung erforderlichen quantitativen Informationen die Effizienz erheblich steigern kann.
Dieser Ansatz sollte den Verwaltungsaufwand minimieren und es den Interessenträgern
ermöglichen, sich auf die Erzielung von Ergebnissen zu konzentrieren, anstatt sich mit
bürokratischen Prozessen auseinanderzusetzen.
Die vorläufigen Ergebnisse der Halbzeitbewertung des Instruments für Grenzverwaltung und
Visumpolitik (BMVI) für den Programmplanungszeitraum 2021-2027 bestätigen, dass sich
der Überwachungs- und Evaluierungsrahmen für das BMVI im Vergleich zum
Programmplanungszeitraum 2014-2020 erheblich verbessert hat. Die Mitgliedstaaten und die
Begünstigten äußerten Bedenken hinsichtlich des Verwaltungsaufwands. Bislang haben die
Verwaltungsbehörden vereinfachte Kostenoptionen und nicht an Kosten geknüpfte
Finanzierungen nur in begrenztem Umfang genutzt, was den Verwaltungsaufwand verringern
könnte. Die Programme der Mitgliedstaaten und die Arbeitsprogramme der Kommission für
die thematische Fazilität stimmten mit anderen nationalen und EU-Finanzierungsinstrumenten
überein. Die Kohärenz zwischen den Maßnahmen der Union und den Programmen der
Mitgliedstaaten sowie mit Horizont Europa hätte jedoch weiter gestärkt werden können, um
die Einführung innovativer technologischer Lösungen zu erhöhen. Schließlich hat das BMVI
die Zusammenarbeit gefördert, die Einhaltung der EU-Standards sichergestellt und den
gemeinsamen Rahmen für die Grenzverwaltung und die Visumpolitik der EU verbessert.
Spezifische Maßnahmen wurden von den Interessenträgern für ihre Flexibilität und die
Bereitstellung zusätzlicher Ad-hoc-Mittel für spezifische Prioritäten besonders geschätzt. In
der Halbzeitbewertung wird auch betont, wie wichtig es ist, die Bereitstellung von
Finanzmitteln weiter zu vereinfachen und den Verwaltungsbehörden besser zu erläutern, wie
der Leistungsrahmen zu einer effizienten Verwaltung der Programme beitragen kann, und
zwar über die in der Verordnung vorgeschriebene rein formale Berichterstattung hinaus.
• Konsultation der Interessenträger
Die Kommission hat die Interessenträger aktiv in den Prozess der Initiative eingebunden,
insbesondere durch spezielle Veranstaltungen und öffentliche Konsultationen, wie im
entsprechenden Kapitel der Begründung des Vorschlags für eine Verordnung (EU) […] zur
Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen
Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand
und Sicherheit dargelegt.
• Externes Expertenwissen
Informationen über den Rückgriff der Kommission auf externes Expertenwissen finden sich
in dem entsprechenden Kapitel der Begründung des Vorschlags für eine Verordnung (EU)
[…] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen
Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand
und Sicherheit.
• Folgenabschätzung
Informationen über die Folgenabschätzung der Kommission finden sich im entsprechenden
Kapitel der Begründung des Vorschlags für eine Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des
Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt,
Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit.
• Vereinfachung
Die Initiative dürfte zu einer erheblichen Verringerung des Verwaltungsaufwands und der
Kosten sowie zu einer effizienteren Durchführung der Unionsunterstützung beitragen, siehe
auch das entsprechende Kapitel der Begründung des Vorschlags für eine Verordnung (EU)
[…] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen
Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand
und Sicherheit.
• Grundrechte
Die Unionsunterstützung wird im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union und dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit gemäß Artikel 2 Buchstabe a der
Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 durchgeführt; siehe auch den entsprechenden
Abschnitt in der Begründung zum Vorschlag der Kommission für eine Verordnung (EU) […]
zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen
Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand
und Sicherheit.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die indikative Finanzausstattung für die Umsetzung der Ziele im Rahmen der
Unionsunterstützung für den Zeitraum 2028 bis 2034 beträgt 15 396 750 000 EUR zu
jeweiligen Preisen. Sie wird im Einklang mit den horizontalen Vorschriften für die Pläne für
national-regionale Partnerschaften durchgeführt, die in der Verordnung (EU) […] zur
Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen
Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand
und Sicherheit festgelegt sind.
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Evaluierungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Die Unionsunterstützung im Rahmen dieses Vorschlags wird im Wege der geteilten
Mittelverwaltung durch die Mitgliedstaaten und im Wege der direkten und indirekten
Mittelverwaltung durch die Kommission umgesetzt. Die Durchführung der
Unionsunterstützung wird anhand des Leistungsrahmens überwacht, der für den mehrjährigen
Finanzrahmen 2028-2034 gilt, der in dem Vorschlag für eine Verordnung (EU) […] zur
Festlegung eines Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmen für den Haushalt sowie anderer
horizontaler Vorschriften der Programme und Tätigkeiten der Union festgelegt ist.
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
In Artikel 1 der vorgeschlagenen Verordnung wird der Anwendungsbereich der
Unionsunterstützung für die integrierte Grenzverwaltung der EU und die Visumpolitik der EU
für den Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2034 festgelegt. Zu diesem
Zweck werden in Artikel 2 wesentliche Begriffe bestimmt und in Artikel 3 Ziele definiert, die
mit der Unionsunterstützung im Rahmen der horizontalen Vorschriften des mit der
Verordnung (EU) […] eingerichteten Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und
territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere,
Wohlstand und Sicherheit im Einklang stehen.
In Artikel 4 des Vorschlags sind Bestimmungen für die Finanzierung der Unionsunterstützung
festgelegt, in Artikel 5 Bestimmungen für die assoziierten Schengen-Länder und in Artikel 6
Bestimmungen für die Umsetzung der Transit-Sonderregelung in Litauen.
Die vorgeschlagene Verordnung enthält ferner in Artikel 7 die Bestimmungen für den
Umgang mit den Haushaltsmitteln für die Betriebskosten des Europäischen
Reiseinformations- und -genehmigungssystems gemäß der Verordnung (EU) 2018/1240 und
in Artikel 8 die Bestimmungen für den Umgang mit den Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten
für die Zwecke des mit der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 14. Mai 20243 eingerichteten Jährlichen Solidaritätspools.
Artikel 9 enthält Übergangsbestimmungen. Das Datum des Inkrafttretens der vorgeschlagenen
Verordnung ist in Artikel 10 festgelegt, der auch festlegt, dass die Verordnung in allen ihren
Teilen verbindlich ist und gemäß den Verträgen ab dem 1. Januar 2028 unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat gilt.
3 Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl-
und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060
sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (ABl. L, 2024/1351, 22.5.2024, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1351/oj).
2025/0541 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Unionsunterstützung für den Schengen-Raum, die integrierte europäische
Grenzverwaltung und die gemeinsame Visumpolitik für den Zeitraum 2028 bis 2034
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 77 Absatz 2 und Artikel 79 Absatz 2 Buchstaben c und d,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses4,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das Ziel der Union, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts gemäß
Artikel 67 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(AEUV) zu schaffen, sollte durch die Bereitstellung von Unionsunterstützung für die
Entwicklung der gemeinsamen Politik der Union im Bereich der Kontrollen an den
Außengrenzen, einschließlich der gemeinsamen Visumpolitik gemäß Artikel 77
Absatz 2 Buchstabe a AEUV, erreicht werden.
(2) Um das wirksame und effiziente Funktionieren des Schengen-Raums ohne
Binnengrenzen zu gewährleisten, sind ein starker Governance-Rahmen, eine wirksame
integrierte europäische Grenzverwaltung, wie sie von der mit der Verordnung
(EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates6 eingerichteten
Europäischen Grenz- und Küstenwache durchgeführt wird, und die Visumpolitik der
EU von größter Bedeutung, um die Integrität und Resilienz des Schengen-Raums
sicherzustellen.
(3) Daher sollte die Union die Bemühungen der Mitgliedstaaten unterstützen, die
Außengrenzen der Union zu schützen, illegale Grenzübertritte und unerlaubte
Migrationsbewegungen zwischen den Mitgliedstaaten einzudämmen, die Bearbeitung
von Visa insgesamt zu modernisieren und zu verbessern und den Missbrauch der
Visumregelung der Union zu verhindern. Die Bereitstellung dieser
Unionsunterstützung erfolgt nach Maßgabe der horizontalen Vorschriften des mit der
Verordnung (EU) […] eingerichteten Europäischen Fonds für wirtschaftlichen,
4 ABl. C … vom …, S. …. .
5 Standpunkt des Europäischen Parlaments vom […] und Beschluss des Rates vom […].
6 Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über
die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013
und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1896/oj)
sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum,
Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit.
(4) Die Union sollte auch die wirksame Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung
des Schengen-Rahmens auf europäischer und nationaler Ebene unterstützen, unter
anderem durch die Stärkung der nationalen Schengen-Governance, einschließlich
wirksamer Koordinierungsstrukturen und strategischer Prozesse, die für das
reibungslose Funktionieren des Schengen-Raums von entscheidender Bedeutung sind.
(5) In dieser Verordnung werden die Ziele der Unionsunterstützung für einen gut
funktionierenden Schengen-Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen festgelegt,
einschließlich der Unterstützung für die integrierte europäische Grenzverwaltung, das
Funktionieren des Schengen-Raums und die europäische Visumpolitik (im Folgenden
„Unionsunterstützung“). Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass in ihren Plänen
für national-regionale Partnerschaften jedes der in dieser Verordnung festgelegten
Ziele berücksichtigt wird.
(6) Im Einklang mit der Akte über den Beitritt Litauens zur EU trägt die Verordnung auch
der Notwendigkeit Rechnung, Litauen bei der Bewältigung des Personentransits
zwischen dem Kaliningrader Gebiet und den übrigen Teilen der Russischen Föderation
zu unterstützen.
(7) Die den einzelnen Mitgliedstaaten zuzuweisenden Beträge sollten von der
Kommission im Einklang mit der Zuweisungsmethodik gemäß der Verordnung (EU)
[…] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und
territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und
Meere, Wohlstand und Sicherheit im Wege eines einzigen Durchführungsbeschlusses
festgelegt werden. Dieser Beschluss sollte grundsätzlich auch die Beträge im Rahmen
der Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für
wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den
ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit, der Verordnung
(EU) […] über die Unionsunterstützung in den Bereichen Asyl, Migration und
Integration und der Verordnung (EU) […] über die Unionsunterstützung im Bereich
der inneren Sicherheit abdecken.
(8) Die Unionsunterstützung sollte auf den Ergebnissen und Investitionen aus den
vorangegangenen Programmplanungszeiträumen aufbauen; dazu zählen i) der
Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007-2013, der durch die Entscheidung
Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates7 eingerichtet wurde, ii)
das Instrument für Außengrenzen und Visa im Rahmen des mit der Verordnung (EU)
Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates8 eingerichteten Fonds für
die innere Sicherheit für den Zeitraum 2014-2020 und iii) das Instrument für
finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des mit
der Verordnung (EU) 2021/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates9
eingerichteten Fonds für integrierte Grenzverwaltung für den Zeitraum 2021-2027.
7 ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 22.
8 Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur
Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen
des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG (ABl. L 150
vom 20.5.2014, S. 143, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/515/oj).
9 Verordnung (EU) 2021/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur
Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im
(9) Angesichts des sich wandelnden globalen Umfelds und der zunehmenden Instabilität
müssen die Union und ihre Mitgliedstaaten ihre Ressourcen bündeln, um die
Außengrenzen der Union wirksam zu schützen, unter anderem um irreguläre
Migration, Schleuserkriminalität und Menschenhandel zu bekämpfen und auf
staatliche Akteure zu reagieren, die irreguläre Migration künstlich herbeiführen und
erleichtern, Migrationsströme als Instrument für politische Zwecke instrumentalisieren
und hybride Kriegsführungstaktiken wie den Einsatz von Migration als Waffe10
einsetzen, um die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten zu destabilisieren. Im
Interesse der Solidarität im gesamten Schengen-Raum und im Geiste der gemeinsamen
Verantwortung für den Schutz der Außengrenzen der Union sollte der Plan für
national-regionale Partnerschaften eines Mitgliedstaats den ermittelten
Herausforderungen angemessen Rechnung tragen, insbesondere im Zusammenhang
mit der Strategie für die integrierte europäische Grenzverwaltung, der Strategie für die
europäische Visumpolitik und der neuen IT-Architektur des Schengen-Raums, die sich
auf die für das Außengrenzen- und Sicherheitsmanagement eingesetzten IT-
Großsysteme sowie auf die Interoperabilität dieser Systeme stützt. Darüber hinaus
sollte zur Unterstützung der Grenzkontrollmission der Einsatz von Technologie und
digitalen Lösungen in Betracht gezogen werden.
(10) Die Unionsunterstützung sollte dazu beitragen, Konsistenz, Kohärenz, Synergien und
Komplementaritäten zwischen der Innen- und Außenpolitik der Union zu
gewährleisten. Es ist eine größere Kohärenz zwischen der Migrations-, Asyl-,
Rückkehr- und Außenpolitik erforderlich, und es muss sichergestellt werden, dass die
Außenhilfe der Union und die Unionsunterstützung im Rahmen dieser Verordnung zu
einem koordinierten, ganzheitlichen und strukturierten Migrationskonzept beitragen,
das Synergien maximiert und die Hebelwirkung steigert. Die Unionsunterstützung im
Rahmen dieser Verordnung kann in hinreichend begründeten Fällen auch die
Unterstützung der einschlägigen Ressourcen der EU-Delegationen umfassen und
zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in den Phasen der
Programmplanung und der Durchführung koordiniert werden.
(11) Europa muss seine Sicherheitsinteressen vor Anbietern schützen, die aufgrund der
potenziellen Einflussnahme von Drittländern und ihrer Cybersicherheitspraktiken
möglicherweise ein anhaltendes Sicherheitsrisiko darstellen. Daher muss das Risiko
einer anhaltenden Abhängigkeit von Hochrisikoanbietern im Binnenmarkt, die die
Sicherheit der Nutzer, Unternehmen und Behörden in der gesamten EU sowie der
kritischen Infrastruktur der EU in Bezug auf die Integrität von Daten und Diensten
sowie die Verfügbarkeit von Diensten schwer beeinträchtigen könnten, verringert
werden. Dieser Ausschluss sollte auf einer verhältnismäßigen Risikobewertung und
den damit verbundenen Risikominderungsmaßnahmen beruhen, wie sie in den
Strategien und Rechtsvorschriften der Union festgelegt sind.
(12) Da sich die Herausforderungen im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik stetig
wandeln, muss die Zuweisung der Unionsunterstützung an geänderte Prioritäten bei
der Verwaltung der Außengrenzen und der Visumpolitik, u. a. infolge eines höheren
Drucks an den Grenzen, angepasst werden, und die Finanzierung muss auf die
Prioritäten mit dem höchsten Mehrwert für die Union ausgerichtet werden. Um auf
Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (ABl. L 251 vom 15.7.2021, S. 48, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1148/oj).
10 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Abwehr hybrider
Bedrohungen infolge des Einsatzes von Migration als Waffe und die Stärkung der Sicherheit an den
EU-Außengrenzen (COM(2024) 570 final vom 11.12.2024).
dringende Bedürfnisse und Veränderungen der Politik und der Prioritäten der Union
zu reagieren und die Finanzierung auf Maßnahmen mit einem hohen Mehrwert für die
Union auszurichten, sollte ein Teil der Unionsunterstützung in direkter, geteilter und
indirekter Mittelverwaltung über die EU-Fazilität durchgeführt werden, die gemäß der
Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen,
sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum,
Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit eingerichtet wurde. Die EU-Fazilität
bietet Flexibilität bei der Verwaltung der Unionsunterstützung, und im Falle der
geteilten Mittelverwaltung sollte sie im Rahmen der Pläne der Mitgliedstaaten für
national-regionale Partnerschaften umgesetzt werden.
(13) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass das Wissen und
die Erfahrungen der Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union bei der Umsetzung
von Maßnahmen oder bei der Bewältigung von Herausforderungen im Zusammenhang
mit dem Migrationsmanagement, der Grenzkontrolle und der Grenzverwaltung sowie
der inneren Sicherheit berücksichtigt werden. Gegebenenfalls sollte die Kommission
in der Lage sein, die einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union in
Aktivitäten einzubeziehen, die gewährleisten sollen, dass die mit der
Unionsunterstützung geförderten Maßnahmen mit dem einschlägigen Besitzstand der
Union und den vereinbarten Prioritäten der Union im Einklang stehen.
(14) Im Rahmen der Durchführung der integrierten europäischen Grenzverwaltung, mit der
das Schengen-System insgesamt an Funktionsfähigkeit gewinnt, sollte die Union im
Hoheitsgebiet der Staaten, die den Schengen-Besitzstand anwenden, Maßnahmen im
Zusammenhang mit Kontrollen an den Außengrenzen unterstützen. Zur Festlegung der
Art und Weise der Beteiligung der Länder, die bei der Umsetzung, Anwendung und
Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert sind, an der
Unionsunterstützung sollten entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der
jeweiligen Assoziierungsabkommen weitere Vereinbarungen zwischen der Union und
diesen Ländern geschlossen werden.
(15) Die Unionsunterstützung sollte weiterhin zur Umsetzung, Entwicklung und
Governance des Schengen-Raums beitragen, um einen Raum ohne Kontrollen an den
Binnengrenzen zu fördern. Im Rahmen der Durchführung der integrierten
europäischen Grenzverwaltung, mit der das Schengen-System insgesamt an
Funktionsfähigkeit gewinnt, sollte die Union im Hoheitsgebiet der Staaten, die den
Schengen-Besitzstand anwenden, weiterhin Maßnahmen im Zusammenhang mit
Kontrollen an den Außengrenzen unterstützen.
(16) Die Unionsunterstützung sollte dazu beitragen, die Bearbeitung von Visa im Hinblick
auf die Erkennung und Bewertung von Sicherheitsrisiken und Risiken der irregulären
Migration zu modernisieren und effizienter zu gestalten und so eine wirksame
Umsetzung des Visakodexes zu gewährleisten. Die Unionsunterstützung sollte
insbesondere zur Digitalisierung der Bearbeitung von Visumanträgen beitragen, um
sowohl für die Antragsteller als auch für die Konsulate zügige, sichere und
kundenfreundliche Visumverfahren zu gewährleisten. Die Unionsunterstützung sollte
auch dazu dienen, die Dienstleistungen für Visumantragsteller zu verbessern, unter
anderem durch eine bessere Abdeckung der konsularischen Dienste weltweit.
(17) Die Mitgliedstaaten können bei der Durchführung der Unionsunterstützung auf dem
Grundsatz der Partnerschaft aufbauen, um die Kontinuität des Governance-Ansatzes
sicherzustellen.
(18) Gemäß Artikel 86 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und
des Rates11 sollten die Betriebskosten des Europäischen Reiseinformations-
und -genehmigungssystems (ETIAS) durch die Einnahmen aus den
Reisegenehmigungsgebühren gedeckt werden. In der vorliegenden Verordnung sollten
Vorschriften festgelegt werden, um den Mitgliedstaaten ihren jeweiligen Anteil an den
ETIAS-Gebühren zur Deckung ihrer jeweiligen Betriebskosten zur Verfügung zu
stellen, einschließlich der Modalitäten für Fälle, in denen ihre gesamten
Betriebskosten in einem bestimmten Jahr die verfügbaren ETIAS-Einnahmen
übersteigen.
(19) Da Mitgliedstaaten, die Migrationsdruck ausgesetzt sind, in der Lage sein sollten, sich
auf Unionsunterstützung zu verlassen, sollten in dieser Verordnung die Vorschriften
festgelegt werden, um den begünstigten Mitgliedstaaten den jeweiligen Anteil der
Finanzbeiträge im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2024/135112 eingerichteten
Jährlichen Solidaritätspools bereitzustellen.
(20) Bei allen Maßnahmen, die im Rahmen dieser Verordnung von der Union unterstützt
werden, sollten die im Besitzstand der Union und in der Charta der Grundrechte der
Europäischen Union verankerten Rechte und Grundsätze eingehalten werden, und die
Maßnahmen sollten mit den internationalen Verpflichtungen der Union und der
Mitgliedstaaten, die sich aus den internationalen Instrumenten ergeben, deren
Vertragsparteien sie sind, im Einklang stehen.
(21) Gemäß dem Protokoll Nr. 5 zur Beitrittsakte von 2003 über den Transit von Personen
auf dem Landweg zwischen dem Kaliningrader Gebiet und den übrigen Teilen der
Russischen Föderation13 hat die Union Litauen bei der Bewältigung des
Personentransits zwischen dem Kaliningrader Gebiet und den übrigen Teilen der
Russischen Föderation zu unterstützen und insbesondere alle zusätzlichen Kosten zu
tragen, die durch die Umsetzung der für diesen Transit geltenden Bestimmungen des
Besitzstands entstehen. Daher sollten in dieser Verordnung die Regeln für die
finanzielle Unterstützung für die Transit-Sonderregelung gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 693/2003 des Rates14 festgelegt werden.
(22) Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der
Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen
dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich
Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung,
11 Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über
die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur
Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624
und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1240/oj).
12 Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl-
und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060
sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (ABl. L, 2024/1351, 22.5.2024, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1351/oj).
13 Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der
Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik
Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die
Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 955,
ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/acc_2003/act_1/pro_10/sign).
14 Verordnung (EG) Nr. 693/2003 des Rates vom 14. April 2003 zur Einführung eines Dokuments für den
erleichterten Transit (FTD) und eines Dokuments für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr
(FRTD) sowie zur Änderung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und des Gemeinsamen
Handbuchs (ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 8, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/693/oj).
Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands15 dar, die zu dem in
Artikel 1 Buchstaben A und B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates16 genannten
Bereich gehören.
(23) Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen
des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen
Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands17 dar, die zu dem in
Artikel 1 Buchstaben A und B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit
Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates18 genannten Bereich gehören.
(24) Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen
des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union,
der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem
Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem
Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und
der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-
Besitzstands19 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben A und B des Beschlusses
1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates20
genannten Bereich gehören.
(25) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls
Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme
dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer
Anwendung verpflichtet. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzt,
beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs
Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung beschlossen hat, ob es sie in
einzelstaatliches Recht umsetzt.
15 ABl. L 176, 10.7.1999, S. 36.
16 Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter
Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und
der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999,
S. 31, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/437/oj).
17 ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.
18 Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der
Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen
Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl.
L 53 vom 27.2.2008, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/146/oj).
19 ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/prot/2011/350/oj.
20 Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der
Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen
Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den
Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der
Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-
Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien
Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/350/oj).
(26) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-
Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates21
nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung
und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung
verpflichtet —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
In dieser Verordnung werden die Ziele und die Finanzierung der Unionsunterstützung für die
integrierte europäische Grenzverwaltung und die europäische Visumpolitik für den Zeitraum
vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2034 festgelegt. Die Unionsunterstützung trägt
zum Funktionieren des Schengen-Raums, zur effizienten Verwaltung der Außengrenzen und
zur Effizienz der Visumpolitik bei, unter anderem durch die Bereitstellung von Unterstützung
bei der Umsetzung, Stärkung und Weiterentwicklung der einschlägigen Elemente des
Migrations- und Asylpakets, sowie zu einem hohen Maß an innerer Sicherheit innerhalb der
Union, wobei weiterhin auf Personenkontrollen beim Überschreiten der Binnengrenzen
verzichtet werden soll.
Die Bereitstellung dieser Unionsunterstützung erfolgt nach Maßgabe der horizontalen
Vorschriften des mit der Verordnung (EU) […] eingerichteten Europäischen Fonds für
wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen
Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „Grenzübergangsstelle“ eine Grenzübergangsstelle im Sinne des Artikels 2
Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/39922;
2. „integrierte europäische Grenzverwaltung“ die integrierte europäische
Grenzverwaltung nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/189623;
3. „Außengrenzen“ die Außengrenzen im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der
Verordnung (EU) 2016/39924 und die Binnengrenzen, an denen die Kontrollen noch
nicht aufgehoben wurden;
21 Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner
Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dec/2002/192/oj).
22 Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)
(Kodifizierter Text) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/399/oj).
23 Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über
die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013
und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1).
24 Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)
(Kodifizierter Text) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).
4. „Außengrenzabschnitt“ einen Außengrenzabschnitt im Sinne des Artikels 2
Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/189625;
5. „Binnengrenzen, an denen die Kontrollen noch nicht aufgehoben wurden“
a) die gemeinsame Grenze zwischen einem Mitgliedstaat, der den Schengen-
Besitzstand vollständig anwendet, und einem Mitgliedstaat, der gemäß seiner
Beitrittsakte zur uneingeschränkten Anwendung dieses Besitzstands
verpflichtet ist, für den der entsprechende Ratsbeschluss aber noch nicht in
Kraft getreten ist;
b) die gemeinsame Grenze zwischen zwei Mitgliedstaaten, die gemäß ihren
jeweiligen Beitrittsakten zur uneingeschränkten Anwendung des Schengen-
Besitzstands verpflichtet sind, für die der entsprechende Ratsbeschluss aber
noch nicht in Kraft getreten ist;
6. „begünstigter Mitgliedstaat“ einen begünstigten Mitgliedstaat im Sinne des
Artikels 2 Nummer 19 der Verordnung (EU) 2024/1351;
7. „beitragender Mitgliedstaat“ einen beitragenden Mitgliedstaat im Sinne des
Artikels 2 Nummer 20 der Verordnung (EU) 2024/1351;
8. „Finanzbeiträge“ Finanzbeiträge gemäß Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe b der
Verordnung (EU) 2024/1351.
Artikel 3
Ziele der Unionsunterstützung für den Schengen-Raum, die integrierte europäische
Grenzverwaltung an den Außengrenzen und die gemeinsame Visumpolitik
(1) Um eine starke und wirksame integrierte europäische Grenzverwaltung an den
Außengrenzen, einen gut funktionierenden Schengen-Raum und eine effiziente
Visumpolitik zu gewährleisten, trägt die Unionsunterstützung zu jedem der
folgenden Ziele bei:
a) Unterstützung der wirksamen Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung
des Schengen-Rahmens und Stärkung der Governance, Integrität und
Sicherheit des Schengen-Raums ohne Binnengrenzen;
b) Unterstützung einer wirksamen europäischen integrierten Grenzverwaltung an
den Außengrenzen, die durch die Europäische Grenz- und Küstenwache in
geteilter Verantwortung zwischen der Europäischen Agentur für die Grenz-
und Küstenwache und den für die Grenzverwaltung zuständigen nationalen
Behörden umgesetzt wird, auch durch innovative Methoden und neue
Technologien, um legale Grenzübertritte zu erleichtern, illegale Einwanderung,
grenzüberschreitende Kriminalität und die Instrumentalisierung von irregulärer
Migration und den Einsatz irregulärer Migration als Waffe zu verhindern und
aufzudecken und zu einer effektiven Rückkehr beizutragen;
c) Unterstützung der gemeinsamen Visumpolitik, um einen harmonisierten
Ansatz für die zügige Ausstellung von Visa zu gewährleisten und den legalen
Reiseverkehr zu erleichtern sowie gleichzeitig Migrations- und
25 Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über
die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013
und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1).
Sicherheitsrisiken vorzubeugen und zur Sicherheit und zum reibungslosen
Funktionieren des Schengen-Raums beizutragen.
Die Unionsunterstützung wird in vollem Einklang mit den in der Verordnung (EU)
[…] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und
territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und
Meere, Wohlstand und Sicherheit festgelegten Zielen durchgeführt.
(2) Die Unionsunterstützung wird im Einklang mit dem einschlägigen Besitzstand der
Union und den internationalen Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten
durchgeführt, die sich aus den internationalen Instrumenten ergeben, deren
Vertragsparteien sie sind.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Prioritäten ihrer Pläne für
nationalregionale Partnerschaften Maßnahmen zur Verwirklichung jedes der Ziele der
Unionsunterstützung gemäß dieser Verordnung umfassen und dass die Aufteilung
der Mittel auf die Ziele in einem angemessenen Verhältnis zu den ermittelten
Herausforderungen und Bedürfnissen steht.
Artikel 4
Finanzierung
(1) Die indikative Finanzausstattung für die Umsetzung der in Artikel 3 genannten Ziele
für den Zeitraum 2028 bis 2034 beträgt 15 396 750 000 EUR zu jeweiligen
Preisen. Sie wird im Einklang mit den horizontalen Vorschriften für die Pläne für
national-regionale Partnerschaften durchgeführt, die in der Verordnung (EU) […] zur
Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen
Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere,
Wohlstand und Sicherheit festgelegt sind.
(2) Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, um den Betrag je
Mitgliedstaat unter Anwendung der Zuweisungsmethode gemäß Anhang I
Abschnitt B der Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für
wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den
ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit festzulegen.
(3) Darüber hinaus werden die Haushaltsmittel für die in Artikel 3 dieser Verordnung
genannten Ziele, die über die EU-Fazilität gemäß Titel IV der Verordnung (EU) […]
zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und
territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und
Meere, Wohlstand und Sicherheit ausgeführt werden, im Rahmen des jährlichen
Haushaltsverfahrens gemäß Artikel 314 AEUV festgelegt.
(4) Kommt die Kommission bei Maßnahmen im Zusammenhang mit den Zielen gemäß
Artikel 3 der vorliegenden Verordnung zu dem Schluss, dass diese Maßnahmen den
Anforderungen der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) […] zur
Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen
Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere,
Wohlstand und Sicherheit entsprechen, und schlägt die Kommission einen
Durchführungsbeschluss des Rates zur Genehmigung des Plans für
nationalregionale Partnerschaften des betreffenden Mitgliedstaats nach dem Verfahren
gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds
für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und
den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit vor, so
unterbreitet sie einen Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates zur
Genehmigung dieser Maßnahmen.
(5) Bei der Vorlage eines Vorschlags für einen Durchführungsbeschluss des Rates über
die Maßnahmen im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 3 dieser
Verordnung legt die Kommission in ihrem Vorschlag in Bezug auf diese Ziele die in
Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen
Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft
und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit genannten
Elemente fest.
(6) Der Rat erlässt den in Absatz 4 genannten Durchführungsbeschluss in der Regel
innerhalb von vier Wochen nach Annahme des Kommissionsvorschlags und
zusammen mit den Durchführungsbeschlüssen gemäß Artikel 23 Absatz 1
[Vorschlag der Kommission und Durchführungsbeschluss des Rates] der
Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen,
sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum,
Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit.
(7) Artikel 24 der Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für
wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den
ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit über die Änderung
von Plänen findet Anwendung, sofern der Vorschlag der Kommission und der
Durchführungsbeschluss des Rates zur Genehmigung von Änderungen der in
Artikel 23 Absatz 4 aufgeführten Elemente nur die in Artikel 3 der vorliegenden
Verordnung genannten Ziele betreffen.
Artikel 5
Assoziierte Schengen-Länder
Entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der jeweiligen Assoziierungsabkommen
werden Vereinbarungen getroffen, um Art und Weise der Beteiligung von Ländern, die bei
der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert
sind, an der Unionsunterstützung zu bestimmen. Nachdem das betreffende Land gemäß dem
einschlägigen Assoziierungsabkommen seinen Beschluss notifiziert hat, den Inhalt der
Unionsunterstützung zu akzeptieren und in seine innerstaatliche Rechtsordnung umzusetzen,
legt die Kommission dem Rat so bald wie möglich eine Empfehlung für die Aufnahme der
Verhandlungen über die betreffenden Regelungen gemäß Artikel 218 Absatz 3 AEUV vor.
Nach Eingang der Empfehlung handelt der Rat unverzüglich und beschließt, die Aufnahme
dieser Verhandlungen zu genehmigen. Die Finanzbeiträge dieser Länder werden zu den
Gesamtmitteln addiert, die gemäß Artikel 4 aus der Finanzausstattung bereitgestellt werden.
Artikel 6
Unterstützung für die Transit-Sonderregelung
(1) Für den Plan Litauens für national-regionale Partnerschaften gemäß der Verordnung
(EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und
territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und
Meere, Wohlstand und Sicherheit wird ein Betrag von bis zu 450 000 000 EUR
bereitgestellt; der Betrag dient als Unterstützung mit Blick auf entgangene
Einnahmen aus der Bearbeitung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt und
zusätzliche Kosten infolge der Durchführung der Regelung über das Dokument für
den erleichterten Transit (FTD) und das Dokument für den erleichterten Transit im
Eisenbahnverkehr (FRTD) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 des Rates und
der Verordnung (EG) Nr. 694/2003, geändert durch die Verordnung (EU) 2023/2667
des Europäischen Parlaments und des Rates.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 beruht die Unionsunterstützung für entgangene
Einnahmen auf der Ausstellung von FTD und FRTD. Die Obergrenze für die
Unterstützung wird auf 100 000 000 EUR festgesetzt.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 deckt die Unionsunterstützung die geschätzten
zusätzlichen Kosten, die sich unmittelbar aus den spezifischen Anforderungen für die
Umsetzung der Transit-Sonderregelung ergeben und die nicht durch die Erteilung
von Visa gemäß der Verordnung (EG) 810/2009 des Europäischen Parlaments und
des Rates26 entstehen.
Der Höchstbeitrag aus dem Unionshaushalt beträgt 100 % der geschätzten
Gesamtkosten. Die Obergrenze für diese Unterstützung wird auf 350 000 000 EUR
festgesetzt.
Die geschätzten zusätzlichen Kosten decken insbesondere Folgendes ab:
a) Investitionen in Infrastrukturen, Transportmittel, IKT-Systeme und
Ausrüstungen, die für die Durchführung der Transit-Sonderregelung
erforderlich sind,
b) Aus- und Fortbildung des Personals, das die Transit-Sonderregelung umsetzt,
c) zusätzliche operative Kosten, einschließlich der Personalkosten für die
Durchführung der Transit-Sonderregelung.
(4) Die Kommission und Litauen überprüfen die Anwendung dieses Artikels im Falle
unvorhergesehener Umstände, die sich auf die Existenz oder das Funktionieren der
Transit-Sonderregelung auswirken.
(5) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Beträge werden dem Plan Litauens für
national-regionale Partnerschaften zugewiesen. Diese Beträge dürfen nicht für andere
Maßnahmen des Plans verwendet werden, es sei denn, es liegen hinreichend
begründete Umstände vor, die von der Kommission durch Änderung dieses Plans
gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds
für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und
den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit genehmigt
wurden.
Auf begründeten Antrag Litauens kann der in Absatz 3 genannte Betrag überprüft und vor der
Annahme des letzten Arbeitsprogramms gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) […] zur
Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen
Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand
und Sicherheit erforderlichenfalls angepasst werden. Etwaige zusätzliche Beträge werden dem
Plan Litauens für national-regionale Partnerschaften gemäß Artikel 31 Absatz 7 der
Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen
26 Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über
einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2009/810/oj)
und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und
Meere, Wohlstand und Sicherheit zugewiesen.
Artikel 7
Mittel für die Betriebskosten des Europäischen Reiseinformations-
und -genehmigungssystems (ETIAS)
(1) Jeder Mitgliedstaat richtet ein wirksames und zuverlässiges System ein, das
sicherstellt, dass die Betriebskosten, die ihm gemäß Artikel 85 Absätze 2 und 3 der
Verordnung (EU) 2018/1240 entstehen, angemessen ermittelt und erfasst werden.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 31. Januar jedes Jahres und
erstmals bis zum 31. Januar 2029 die gesamten im Vorjahr angefallenen
Betriebskosten mit.
(2) Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 übermittelten
Informationen legt die Kommission die Höhe der Einnahmen aus ETIAS-Gebühren
fest, die gemäß Artikel 86 Satz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240 zur Deckung der
den Mitgliedstaaten entstandenen Betriebskosten zuzuweisen sind. Die Kommission
stellt jedem Mitgliedstaat seinen jeweiligen Anteil an diesem Betrag zur Verfügung.
(3) Übersteigt der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 mitgeteilte Betrag der
Gesamtbetriebskosten die verfügbaren ETIAS-Einnahmen oder übersteigt der Betrag
der Ausgaben für die Anpassung und Automatisierung von Grenzübertrittskontrollen
zur Implementierung des ETIAS die in Artikel 85 Absatz 3 der Verordnung (EU)
2018/1240 festgelegten Obergrenzen, so berechnet die Kommission eine anteilige
Kürzung dieser Beträge.
(4) Übersteigt der Betrag der Gesamtbetriebskosten in einem bestimmten Jahr die
verfügbaren ETIAS-Einnahmen, so stellt die Kommission den Mitgliedstaaten aus
den Einnahmen aus den ETIAS-Gebühren den Betrag zur Verfügung, der ihren
Gesamtbetriebskosten nach der anteiligen Kürzung entspricht.
Artikel 8
Finanzbeiträge für den Jährlichen Solidaritätspool
Die Kommission berechnet und stellt jedem begünstigten Mitgliedstaat den jeweiligen Anteil
der Finanzbeiträge, die von den beitragenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 64 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2024/1351 für die Zwecke der Durchführung der in Artikel 56 Absatz 2
Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten Maßnahmen bereitgestellt wurden,
zur Verfügung.
Artikel 9
Übergangsbestimmungen
Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung von Maßnahmen
unberührt, die gemäß der Verordnung (EU) 2021/1148 eingeleitet wurden; letztere
Verordnung ist auf die Maßnahmen bis zu deren Abschluss anwendbar.
Artikel 10
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am [zwanzigsten] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen
Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den
ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit für den Zeitraum 2028-
2034.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen
unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Die Präsidentin Der Präsident / Die Präsidentin
Drucksache 449/25- 21 -]
Relationen
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