Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung
Text
Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung
[Bundesrat Drucksache 352/25
14.08.25
AV
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ISSN 0720-2946
Verordnung
des Bundesministeriums
für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
Verordnung zur Änderung der Tierschutz-
Versuchstierverordnung
A. Problem und Ziel
Die Verordnung dient insbesondere der Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU)
2024/1262 der Kommission vom 13. März 2024 zur Änderung der Richtlinie 2010/63/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die
Einrichtungen und an die Pflege und Unterbringung der Tiere sowie hinsichtlich der
Methoden zur Tötung der Tiere in nationales Recht.
B. Lösung und Nutzen
Die Vorschriften zum Tötungsverfahren in der Anlage 2 der Tierschutz-
Versuchstierverordnung werden angepasst, um die Delegierte Richtlinie (EU) 2024/1262
umzusetzen. Dadurch wird eine einheitliche Rechtsanwendung sichergestellt.
C. Alternativen
Es bestehen keine Alternativen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Verordnung ergeben sich keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft ergibt sich eine geringfügige Verringerung des jährlichen
Erfüllungsaufwands, welche vollständig auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten entfällt. Da
EU-Recht 1:1 umgesetzt wird, ergeben sich keine Auswirkungen auf die One in one out-
Bilanz.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltungen der Länder (einschließlich Kommunen) ergibt sich eine geringfügige
Verringerung des jährlichen Erfüllungsaufwands.
F. Weitere Kosten
Aus der Verordnung ergeben sich keine weiteren Kosten für Bürgerinnen und Bürger, die
Wirtschaft oder die Verwaltung.
Bundesrat Drucksache 352/25
14.08.25
AV
Verordnung
des Bundesministeriums
für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
Verordnung zur Änderung der Tierschutz-
Versuchstierverordnung
Bundeskanzleramt Berlin, 11. August 2025
Staatsminister beim Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung
und Heimat zu erlassende
Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Michael Meister
Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung1
Vom ...
Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat verordnet aufgrund des
§ 4b Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Satz 2 Nummer 2, des § 8 Absatz 3 Nummer 4
und 5, des § 16b Absatz 1 Satz 2 und des § 21a des Tierschutzgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 2
Absatz 20 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, in
Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002
(BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGB. I S.
1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I
Nr. 131) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Forschung, Technologie und
Raumfahrt und nach Anhörung der Tierschutzkommission:
Artikel 1
Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung
Die Tierschutz-Versuchstierverordnung vom 1. August 2013 (BGBl. I S. 3125, 3126),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. August 2021 (BGBl. I S. 3570) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 26 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft“ durch die Angabe „Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und
Heimat“ ersetzt.
2. § 33 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 wird durch die folgenden Nummern 1 und 2
ersetzt:
1. „ nach § 34 Absatz 1 Satz 1 genehmigt oder
2. nach § 34 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 angezeigt und von der
zuständigen Behörde nicht beanstandet“.
3. § 36 Absatz 7 Nummer 2 Buchstabe a und b wird durch die folgenden Buchstaben a
und b ersetzt:
a) „ nach § 37 Absatz 2 in Verbindung mit § 34 Absatz 1 genehmigt worden sind oder
b) nach § 34 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 angezeigt und von der zuständigen
Behörde nicht beanstandet worden sind.“
4. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
1 Artikel 1 Nummer 4 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU) 2024/1262
der Kommission vom 13. März 2024 zur Änderung der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Einrichtungen und an die Pflege und
Unterbringung der Tiere sowie hinsichtlich der Methoden zur Tötung der Tiere (ABl. L, 2024/1262,
15.5.2024).
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Zeile 2 bis 9“ durch die Angabe „Zeile 2 bis 11“
ersetzt.
bb) Die Tabelle wird wie folgt geändert:
aaa) Nach Spalte 10 wird die folgende Spalte 11 eingefügt:
„Kopffüßer
Überdosis eines
Betäubungsmittels
+
Bolzenschuss
Kohlendioxidsexposition
Zervikale Dislokation
Gehirnerschütterung/stumpfer
Schlag auf den Kopf
Dekapitation
Elektrische Betäubung
Inhalation von Inertgasen
(Argon, Stickstoff)
Pistolen- oder Gewehrschuss
mit angemessenen Waffen und
angemessener Munition
“.
bbb) Zeile 9 wird durch die folgende Zeile 9 ersetzt:
Fi- Am- Rep- Vö-
Na- Ka- Hund Groß Pri- Kopf
sche
phibien
tilien gel
getiere
ninchen
e,
Katzen,
Frettchen
und
e
Säugetiere
maten
füßer
Füch
se
„Inhalation
von
+ +14 “.
Inertgasen
(Argon,
Stickstoff)
ccc) Nach Zeile 10 wird die folgende Zeile 11 eingefügt:
Fi- Am- Rep- Vö- Na- Ka- Hund Groß Pri-
Kopfsche
phibien
tilien gel
getiere
ninchen
e,
Katzen,
Frettchen
und
e
Säugetiere
maten
füßer
Füch
se
„Hypo-
+17 “.
Fi- Am- Rep- Vö- Na- Ka- Hund Groß Pri-
Kopfsche
phibien
tilien gel
getiere
ninchen
e,
Katzen,
Frettchen
und
e
Säugetiere
maten
füßer
Füch
se
thermischer
Scho
ck
cc) In den Anmerkungen wird nach Anmerkung 16 die folgende Anmerkung 17
eingefügt:
„17 Das Verfahren darf nur bei Zebrafischen ≥ 16 Tage nach der Befruchtung
und mit einer Körperlänge von höchstens 5 cm angewendet werden. Die
Temperatur des hypothermischen Schocks muss ≤ 4 °C betragen und
der Temperaturunterschied zur Haltungstemperatur muss ≥ 20 °C
betragen. Die Fische dürfen nicht direkt mit Eis in Berührung kommen. Die
Mindestexpositionsdauer muss 5 Minuten betragen.“
b) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. Die Tötung der Tiere unter Anwendung der unter Nummer 1 genannten
Verfahren ist durch eines der folgenden Verfahren abzuschließen:
a) Bestätigen des endgültigen Kreislaufstillstands,
b) Zerstören des Gehirns,
c) Durchtrennen des Rückenmarks im Genick,
d) Entbluten oder
e) Bestätigen des Eintritts der Totenstarre.
Die Methoden zur Bestätigung des Todes nach Satz 1 Buchstabe a und e
müssen sich für die zu tötende Tierart eignen.“
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat kann den Text der
Tierschutz-Versuchstierverordnung in der vom 4. Dezember 2026 an geltenden Fassung
im Bundesgesetzblatt bekannt machen und dabei die Zitierweise von Vorschriften des
Rechts der Europäischen Union redaktionell ändern.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am … [einsetzen: Datum des ersten
Tages des auf die Verkündung folgenden Quartals] in Kraft. Artikel 1 Nummer 4 tritt am
4. Dezember 2026 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Verordnung dient zum einen der Umsetzung von EU-Recht. Zum anderen werden
redaktionelle Bereinigungen vorgenommen.
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
Im Fokus der vorliegenden Verordnung steht die Anpassung der Vorschriften zum
Tötungsverfahren in der Anlage 2 an das EU-Recht. Dabei wird unter anderem eine weitere
Tierkategorie, die Kopffüßer, hinzugefügt sowie der hypothermische Schock als Tötungsverfahren
ergänzt.
III. Exekutiver Fußabdruck
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte haben nicht
wesentlich zum Inhalt der Verordnung beigetragen. Anlass der Änderung ist insbesondere die
erforderliche Umsetzung von EU-Recht.
IV. Alternativen
Es bestehen keine Alternativen.
V. Regelungskompetenz
Die Verordnung stützt sich auf die Ermächtigungen der § 4b Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b
in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 und § 8 Absatz 3 Nummer 4 und 5 des
Tierschutzgesetzes.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen,
die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. Einschlägige
Vorschriften der Europäischen Union zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten
Tiere legt die Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.
September 2020 fest. Zusätzlich gilt die Delegierte Richtlinie (EU) 2024/1262 der
Kommission vom 13. März 2024 zur Änderung der Richtlinie 2010/63/EU. Die Änderungen dienen
insbesondere auch der Umsetzung der Delegierten Richtlinie.
VII. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Durch die Ergänzung des hypothermischen Schocks als Tötungsverfahren für bestimmte
Zebrafische in Anlage 2 ist für diese Tiere keine Genehmigung der Anwendung dieses
Verfahrens mehr erforderlich nach § 2 Absatz 3. Gleichzeitig entfällt die damit
zusammenhängende Informationspflicht nach Artikel 54 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 4 der
Richtlinie 2010/63/EU.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Eine Nachhaltigkeitsprüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 4 der Gemeinsamen
Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ist erfolgt. Die vorliegenden Regelungen sind im Sinne
der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig, weil damit die
wissenschaftliche Forschung in Deutschland attraktiver gemacht werden soll. Hierdurch wird die
Erreichung des Nachhaltigkeitsziels Nummer 9 „Industrie, Innovationen und Infrastruktur“ und
insbesondere die Erreichung des Nachhaltigkeitsindikators 9.5, nachdem die
wissenschaftliche Forschung unter anderem durch Innovationen verbessert werden soll, gefördert.
Gleichzeitig wird dem Prinzip einer Nachhaltigen Entwicklung Nr. 6.c Rechnung getragen,
da die Innovationsfreudigkeit gestärkt wird.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Verordnung ergeben sich keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger ändert sich der Erfüllungsaufwand nicht.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Das Konzept zur Erhöhung der Transparenz über den Umstellungsaufwand für die
Wirtschaft sowie zu dessen wirksamer und verhältnismäßiger Begrenzung wurde durch die
Bestimmung der Erfüllungsaufwandskategorien angewandt.
Im Folgenden wird die Schätzung des Erfüllungsaufwands der Wirtschaft für die einzelnen
Vorgaben dargestellt.
Vorgabe 4.2.1 ( Informationspflicht): Antrag auf Genehmigung eines Versuchs an
Wirbeltieren (private Forschungseinrichtungen); § 31 TierSchVersV mit Verweis auf
§ 8 Absatz 3 TierSchG
Es werden die Vorschriften zum Tötungsverfahren in der Anlage 2 an das EU-Recht
angepasst und der hypothermische Schock als Tötungsverfahren bei Fischen bzw. speziell
Zebrafischen ergänzt. Die Tötung mittels hypothermischen Schocks wird bereits im Rahmen
von Ausnahmegenehmigungen nach § 2 Absatz 3 TierSchVersV angewendet. Durch die
Ergänzung als zulässiges Tötungsverfahren in Anlage 2 muss keine Ausnahme mehr
beantragt werden. Dadurch ergibt sich eine Entlastung für die Betroffenen.
Da keine Daten zu der Anzahl von Versuchstierforschungseinrichtungen mit
entsprechenden Ausnahmegenehmigungen vorliegen, wird hilfsweise die jährliche Anzahl der
Tierversuche, bei denen der Eistod als Tötungsverfahren verwendet wird herangezogen, da davon
ausgegangen wird, dass auch die überzähligen Tiere aus der Zucht in den
Forschungseinrichtungen entsprechend mit derselben Methode getötet werden. Gemäß der Datenbank
AnimalTestInfo des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) wurden im Jahr 2024
insgesamt 2 699 Tierversuchsvorhaben in Deutschland freigegeben, darunter 97 mit Fischen
bzw. 62 speziell mit Zebrafischen. Bei drei der Vorhaben mit Zebrafischen wurde als
Tötungsmethode der Eistod angegeben, das heißt, dass in diesen Forschungseinrichtungen
bisher vermutlich eine Ausnahmegenehmigung bestand. Die Fallzahl muss zudem auf
private Forschungseinrichtungen (= Wirtschaft; gemäß den Vorgaben der TierSchVersV in der
Datenbank OnDEA sind dies circa 20 Prozent der Fälle) und öffentliche
Forschungseinrichtungen (= Verwaltung; circa 80 Prozent der Fälle) aufgeteilt werden, sodass es sich jeweils
lediglich um Einzelfälle handelt.
Die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung ist in der Regel in den Antrag auf
Genehmigung eines Versuchs an Wirbeltieren integriert und macht nur einen geringen Anteil am
Gesamtantrag aus.
Es wird daher angenommen, dass die jährliche Entlastung für die Betroffenen insgesamt
vernachlässigbar ist.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Im Folgenden wird die Schätzung des Erfüllungsaufwands der Verwaltung für die einzelnen
Vorgaben dargestellt.
Vorgabe 4.3.1: Antrag auf Genehmigung eines Versuchs an Wirbeltieren (öffentliche
Forschungseinrichtungen); § 31 TierSchVersV mit Verweis auf § 8 Absatz 3 TierSchG
Den Ausführungen unter Vorgabe 4.2.1 folgend ändert sich der Erfüllungsaufwand auch für
öffentliche Forschungseinrichtungen (= Verwaltung). Die jährliche Entlastung für die Länder
ist aufgrund der geringen Fallzahl und des geringen Zeitaufwands vernachlässigbar.
Vorgabe 4.3.2: Genehmigung von Versuchsvorhaben an Wirbeltieren; § 31 Absatz 1
TierSchVersV mit Verweis auf § 8 Absatz 3 TierSchG
Spiegelbildlich zu der Antragstellung unter Vorgabe 4.2.1 und 4.3.1 entsteht eine ebenfalls
zu vernachlässigende geringe Entlastung bei der Antragsbearbeitung und Genehmigung
durch die Länder.
5. Weitere Kosten
Es entstehen keine sonstigen Kosten für die Wirtschaft. Ebenso entstehen keine Kosten für
die sozialen Sicherungssysteme. Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine
Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, die durch die Änderungen nicht zu
erwarten.
6. Weitere Regelungsfolgen
Die Verordnung hat keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Spezifische
Auswirkungen auf die Lebenssituation von Frauen und Männern sind nicht zu erwarten, da die
Verordnung ausschließlich sachbezogene Regelungen enthält. Das Vorhaben hat keine
Auswirkungen auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse der Menschen.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung und eine Evaluierung kommen hinsichtlich der Umsetzung der
europarechtlichen Vorschriften nicht in Betracht. Im Hinblick auf die weiteren Vorschriften wird von einer
Evaluierung abgesehen, da diese nur mit einem unerheblichen Aufwand verbunden sind.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung)
Zu Nummer 1
Durch die Änderung in § 33 Absatz 2 Satz 2 wird der fehlerhafte Verweis in Nummer 2
bereinigt.
Die Regelung stützt sich auf § 8 Absatz 3 Nummer 4 und 5 des Tierschutzgesetzes.
Zu Nummer 2
Durch die Änderung des § 36 Absatz 7 Nummer 2 werden die fehlerhaften Verweise in
Buchstabe a und b bereinigt.
Die Regelung stützt sich auf § 8 Absatz 3 Nummer 4 und 5 des Tierschutzgesetzes.
Zu Nummer 3
Durch die Änderungen in der Anlage 2 wird die Delegierte Richtlinie (EU) 2024/1262 der
Kommission vom 13. März 2024 zur Änderung der Richtlinie 2020/63/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Einrichtungen und an die
Pflege und Unterbringung der Tiere sowie hinsichtlich der Methoden zur Tötung der Tiere
umgesetzt. Es wurde unter anderem eine weitere Tierkategorie, die Kopffüßer, hinzugefügt
sowie der hypothermische Schock als Tötungsverfahren ergänzt. Darüber hinaus wurde für
Nagetiere die Tötungsmethode „Inhalation von Inertgasen“ gestrichen.
Die Regelungen sind auf § 4b Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Satz 2
Nummer 2 des Tierschutzgesetzes gestützt.
Zu Artikel 2 (Bekanntmachungserlaubnis)
Artikel 2 ermöglicht es dem fachlich zuständigen Bundesministerium, den ab dem 4.
Dezember 2026 geltenden Text der Tierschutz-Versuchstierverordnung im Bundesgesetzblatt
bekannt zu machen und redaktionelle Berichtigungen vorzunehmen.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten der Verordnung. Da Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der
Delegierten Richtlinie (EU) 2024/1262 regelt, dass die Mitgliedstaaten die Vorschriften zur
Umsetzung der Richtlinie ab dem 4. Dezember 2026 anwenden, ist ein gestuftes
Inkrafttreten der Verordnung vorgesehen.
Drucksache 352/25 - 8 -]
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