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Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung

dip / drucksache 14.08.2025 · WP 21 · 352/25 · Verordnung · Original ↗

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Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung [Bundesrat Drucksache 352/25 14.08.25 AV Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Verordnung des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat Verordnung zur Änderung der Tierschutz- Versuchstierverordnung A. Problem und Ziel Die Verordnung dient insbesondere der Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU) 2024/1262 der Kommission vom 13. März 2024 zur Änderung der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Einrichtungen und an die Pflege und Unterbringung der Tiere sowie hinsichtlich der Methoden zur Tötung der Tiere in nationales Recht. B. Lösung und Nutzen Die Vorschriften zum Tötungsverfahren in der Anlage 2 der Tierschutz- Versuchstierverordnung werden angepasst, um die Delegierte Richtlinie (EU) 2024/1262 umzusetzen. Dadurch wird eine einheitliche Rechtsanwendung sichergestellt. C. Alternativen Es bestehen keine Alternativen. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Durch die Verordnung ergeben sich keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft ergibt sich eine geringfügige Verringerung des jährlichen Erfüllungsaufwands, welche vollständig auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten entfällt. Da EU-Recht 1:1 umgesetzt wird, ergeben sich keine Auswirkungen auf die One in one out- Bilanz. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltungen der Länder (einschließlich Kommunen) ergibt sich eine geringfügige Verringerung des jährlichen Erfüllungsaufwands. F. Weitere Kosten Aus der Verordnung ergeben sich keine weiteren Kosten für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft oder die Verwaltung. Bundesrat Drucksache 352/25 14.08.25 AV Verordnung des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat Verordnung zur Änderung der Tierschutz- Versuchstierverordnung Bundeskanzleramt Berlin, 11. August 2025 Staatsminister beim Bundeskanzler An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Anke Rehlinger Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat zu erlassende Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Mit freundlichen Grüßen Dr. Michael Meister Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung1 Vom ... Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat verordnet aufgrund des § 4b Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Satz 2 Nummer 2, des § 8 Absatz 3 Nummer 4 und 5, des § 16b Absatz 1 Satz 2 und des § 21a des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 20 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGB. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt und nach Anhörung der Tierschutzkommission: Artikel 1 Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung Die Tierschutz-Versuchstierverordnung vom 1. August 2013 (BGBl. I S. 3125, 3126), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. August 2021 (BGBl. I S. 3570) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 26 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Angabe „Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat“ ersetzt. 2. § 33 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 wird durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt: 1. „ nach § 34 Absatz 1 Satz 1 genehmigt oder 2. nach § 34 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 angezeigt und von der zuständigen Behörde nicht beanstandet“. 3. § 36 Absatz 7 Nummer 2 Buchstabe a und b wird durch die folgenden Buchstaben a und b ersetzt: a) „ nach § 37 Absatz 2 in Verbindung mit § 34 Absatz 1 genehmigt worden sind oder b) nach § 34 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 angezeigt und von der zuständigen Behörde nicht beanstandet worden sind.“ 4. Anlage 2 wird wie folgt geändert: 1 Artikel 1 Nummer 4 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU) 2024/1262 der Kommission vom 13. März 2024 zur Änderung der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Einrichtungen und an die Pflege und Unterbringung der Tiere sowie hinsichtlich der Methoden zur Tötung der Tiere (ABl. L, 2024/1262, 15.5.2024). a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „Zeile 2 bis 9“ durch die Angabe „Zeile 2 bis 11“ ersetzt. bb) Die Tabelle wird wie folgt geändert: aaa) Nach Spalte 10 wird die folgende Spalte 11 eingefügt: „Kopffüßer Überdosis eines Betäubungsmittels + Bolzenschuss Kohlendioxidsexposition Zervikale Dislokation Gehirnerschütterung/stumpfer Schlag auf den Kopf Dekapitation Elektrische Betäubung Inhalation von Inertgasen (Argon, Stickstoff) Pistolen- oder Gewehrschuss mit angemessenen Waffen und angemessener Munition “. bbb) Zeile 9 wird durch die folgende Zeile 9 ersetzt: Fi- Am- Rep- Vö- Na- Ka- Hund Groß Pri- Kopf sche phibien tilien gel getiere ninchen e, Katzen, Frettchen und e Säugetiere maten füßer Füch se „Inhalation von + +14 “. Inertgasen (Argon, Stickstoff) ccc) Nach Zeile 10 wird die folgende Zeile 11 eingefügt: Fi- Am- Rep- Vö- Na- Ka- Hund Groß Pri- Kopfsche phibien tilien gel getiere ninchen e, Katzen, Frettchen und e Säugetiere maten füßer Füch se „Hypo- +17 “. Fi- Am- Rep- Vö- Na- Ka- Hund Groß Pri- Kopfsche phibien tilien gel getiere ninchen e, Katzen, Frettchen und e Säugetiere maten füßer Füch se thermischer Scho ck cc) In den Anmerkungen wird nach Anmerkung 16 die folgende Anmerkung 17 eingefügt: „17 Das Verfahren darf nur bei Zebrafischen ≥ 16 Tage nach der Befruchtung und mit einer Körperlänge von höchstens 5 cm angewendet werden. Die Temperatur des hypothermischen Schocks muss ≤ 4 °C betragen und der Temperaturunterschied zur Haltungstemperatur muss ≥ 20 °C betragen. Die Fische dürfen nicht direkt mit Eis in Berührung kommen. Die Mindestexpositionsdauer muss 5 Minuten betragen.“ b) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: „2. Die Tötung der Tiere unter Anwendung der unter Nummer 1 genannten Verfahren ist durch eines der folgenden Verfahren abzuschließen: a) Bestätigen des endgültigen Kreislaufstillstands, b) Zerstören des Gehirns, c) Durchtrennen des Rückenmarks im Genick, d) Entbluten oder e) Bestätigen des Eintritts der Totenstarre. Die Methoden zur Bestätigung des Todes nach Satz 1 Buchstabe a und e müssen sich für die zu tötende Tierart eignen.“ Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat kann den Text der Tierschutz-Versuchstierverordnung in der vom 4. Dezember 2026 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen und dabei die Zitierweise von Vorschriften des Rechts der Europäischen Union redaktionell ändern. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Quartals] in Kraft. Artikel 1 Nummer 4 tritt am 4. Dezember 2026 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die Verordnung dient zum einen der Umsetzung von EU-Recht. Zum anderen werden redaktionelle Bereinigungen vorgenommen. II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung Im Fokus der vorliegenden Verordnung steht die Anpassung der Vorschriften zum Tötungsverfahren in der Anlage 2 an das EU-Recht. Dabei wird unter anderem eine weitere Tierkategorie, die Kopffüßer, hinzugefügt sowie der hypothermische Schock als Tötungsverfahren ergänzt. III. Exekutiver Fußabdruck Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte haben nicht wesentlich zum Inhalt der Verordnung beigetragen. Anlass der Änderung ist insbesondere die erforderliche Umsetzung von EU-Recht. IV. Alternativen Es bestehen keine Alternativen. V. Regelungskompetenz Die Verordnung stützt sich auf die Ermächtigungen der § 4b Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 und § 8 Absatz 3 Nummer 4 und 5 des Tierschutzgesetzes. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. Einschlägige Vorschriften der Europäischen Union zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere legt die Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2020 fest. Zusätzlich gilt die Delegierte Richtlinie (EU) 2024/1262 der Kommission vom 13. März 2024 zur Änderung der Richtlinie 2010/63/EU. Die Änderungen dienen insbesondere auch der Umsetzung der Delegierten Richtlinie. VII. Regelungsfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Durch die Ergänzung des hypothermischen Schocks als Tötungsverfahren für bestimmte Zebrafische in Anlage 2 ist für diese Tiere keine Genehmigung der Anwendung dieses Verfahrens mehr erforderlich nach § 2 Absatz 3. Gleichzeitig entfällt die damit zusammenhängende Informationspflicht nach Artikel 54 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2010/63/EU. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Eine Nachhaltigkeitsprüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 4 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ist erfolgt. Die vorliegenden Regelungen sind im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig, weil damit die wissenschaftliche Forschung in Deutschland attraktiver gemacht werden soll. Hierdurch wird die Erreichung des Nachhaltigkeitsziels Nummer 9 „Industrie, Innovationen und Infrastruktur“ und insbesondere die Erreichung des Nachhaltigkeitsindikators 9.5, nachdem die wissenschaftliche Forschung unter anderem durch Innovationen verbessert werden soll, gefördert. Gleichzeitig wird dem Prinzip einer Nachhaltigen Entwicklung Nr. 6.c Rechnung getragen, da die Innovationsfreudigkeit gestärkt wird. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Durch die Verordnung ergeben sich keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. 4. Erfüllungsaufwand 4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger ändert sich der Erfüllungsaufwand nicht. 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Das Konzept zur Erhöhung der Transparenz über den Umstellungsaufwand für die Wirtschaft sowie zu dessen wirksamer und verhältnismäßiger Begrenzung wurde durch die Bestimmung der Erfüllungsaufwandskategorien angewandt. Im Folgenden wird die Schätzung des Erfüllungsaufwands der Wirtschaft für die einzelnen Vorgaben dargestellt. Vorgabe 4.2.1 ( Informationspflicht): Antrag auf Genehmigung eines Versuchs an Wirbeltieren (private Forschungseinrichtungen); § 31 TierSchVersV mit Verweis auf § 8 Absatz 3 TierSchG Es werden die Vorschriften zum Tötungsverfahren in der Anlage 2 an das EU-Recht angepasst und der hypothermische Schock als Tötungsverfahren bei Fischen bzw. speziell Zebrafischen ergänzt. Die Tötung mittels hypothermischen Schocks wird bereits im Rahmen von Ausnahmegenehmigungen nach § 2 Absatz 3 TierSchVersV angewendet. Durch die Ergänzung als zulässiges Tötungsverfahren in Anlage 2 muss keine Ausnahme mehr beantragt werden. Dadurch ergibt sich eine Entlastung für die Betroffenen. Da keine Daten zu der Anzahl von Versuchstierforschungseinrichtungen mit entsprechenden Ausnahmegenehmigungen vorliegen, wird hilfsweise die jährliche Anzahl der Tierversuche, bei denen der Eistod als Tötungsverfahren verwendet wird herangezogen, da davon ausgegangen wird, dass auch die überzähligen Tiere aus der Zucht in den Forschungseinrichtungen entsprechend mit derselben Methode getötet werden. Gemäß der Datenbank AnimalTestInfo des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) wurden im Jahr 2024 insgesamt 2 699 Tierversuchsvorhaben in Deutschland freigegeben, darunter 97 mit Fischen bzw. 62 speziell mit Zebrafischen. Bei drei der Vorhaben mit Zebrafischen wurde als Tötungsmethode der Eistod angegeben, das heißt, dass in diesen Forschungseinrichtungen bisher vermutlich eine Ausnahmegenehmigung bestand. Die Fallzahl muss zudem auf private Forschungseinrichtungen (= Wirtschaft; gemäß den Vorgaben der TierSchVersV in der Datenbank OnDEA sind dies circa 20 Prozent der Fälle) und öffentliche Forschungseinrichtungen (= Verwaltung; circa 80 Prozent der Fälle) aufgeteilt werden, sodass es sich jeweils lediglich um Einzelfälle handelt. Die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung ist in der Regel in den Antrag auf Genehmigung eines Versuchs an Wirbeltieren integriert und macht nur einen geringen Anteil am Gesamtantrag aus. Es wird daher angenommen, dass die jährliche Entlastung für die Betroffenen insgesamt vernachlässigbar ist. 4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Im Folgenden wird die Schätzung des Erfüllungsaufwands der Verwaltung für die einzelnen Vorgaben dargestellt. Vorgabe 4.3.1: Antrag auf Genehmigung eines Versuchs an Wirbeltieren (öffentliche Forschungseinrichtungen); § 31 TierSchVersV mit Verweis auf § 8 Absatz 3 TierSchG Den Ausführungen unter Vorgabe 4.2.1 folgend ändert sich der Erfüllungsaufwand auch für öffentliche Forschungseinrichtungen (= Verwaltung). Die jährliche Entlastung für die Länder ist aufgrund der geringen Fallzahl und des geringen Zeitaufwands vernachlässigbar. Vorgabe 4.3.2: Genehmigung von Versuchsvorhaben an Wirbeltieren; § 31 Absatz 1 TierSchVersV mit Verweis auf § 8 Absatz 3 TierSchG Spiegelbildlich zu der Antragstellung unter Vorgabe 4.2.1 und 4.3.1 entsteht eine ebenfalls zu vernachlässigende geringe Entlastung bei der Antragsbearbeitung und Genehmigung durch die Länder. 5. Weitere Kosten Es entstehen keine sonstigen Kosten für die Wirtschaft. Ebenso entstehen keine Kosten für die sozialen Sicherungssysteme. Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, die durch die Änderungen nicht zu erwarten. 6. Weitere Regelungsfolgen Die Verordnung hat keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Spezifische Auswirkungen auf die Lebenssituation von Frauen und Männern sind nicht zu erwarten, da die Verordnung ausschließlich sachbezogene Regelungen enthält. Das Vorhaben hat keine Auswirkungen auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse der Menschen. VIII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung und eine Evaluierung kommen hinsichtlich der Umsetzung der europarechtlichen Vorschriften nicht in Betracht. Im Hinblick auf die weiteren Vorschriften wird von einer Evaluierung abgesehen, da diese nur mit einem unerheblichen Aufwand verbunden sind. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung) Zu Nummer 1 Durch die Änderung in § 33 Absatz 2 Satz 2 wird der fehlerhafte Verweis in Nummer 2 bereinigt. Die Regelung stützt sich auf § 8 Absatz 3 Nummer 4 und 5 des Tierschutzgesetzes. Zu Nummer 2 Durch die Änderung des § 36 Absatz 7 Nummer 2 werden die fehlerhaften Verweise in Buchstabe a und b bereinigt. Die Regelung stützt sich auf § 8 Absatz 3 Nummer 4 und 5 des Tierschutzgesetzes. Zu Nummer 3 Durch die Änderungen in der Anlage 2 wird die Delegierte Richtlinie (EU) 2024/1262 der Kommission vom 13. März 2024 zur Änderung der Richtlinie 2020/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Einrichtungen und an die Pflege und Unterbringung der Tiere sowie hinsichtlich der Methoden zur Tötung der Tiere umgesetzt. Es wurde unter anderem eine weitere Tierkategorie, die Kopffüßer, hinzugefügt sowie der hypothermische Schock als Tötungsverfahren ergänzt. Darüber hinaus wurde für Nagetiere die Tötungsmethode „Inhalation von Inertgasen“ gestrichen. Die Regelungen sind auf § 4b Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 des Tierschutzgesetzes gestützt. Zu Artikel 2 (Bekanntmachungserlaubnis) Artikel 2 ermöglicht es dem fachlich zuständigen Bundesministerium, den ab dem 4. Dezember 2026 geltenden Text der Tierschutz-Versuchstierverordnung im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen und redaktionelle Berichtigungen vorzunehmen. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten) Artikel 3 regelt das Inkrafttreten der Verordnung. Da Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Richtlinie (EU) 2024/1262 regelt, dass die Mitgliedstaaten die Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie ab dem 4. Dezember 2026 anwenden, ist ein gestuftes Inkrafttreten der Verordnung vorgesehen. Drucksache 352/25 - 8 -]

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