Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053
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Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 335/25
22.07.25
EU - AV - Fz - U - Wi
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union
und zur Aufhebung des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053
COM(2025) 574 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Das Europäische Parlament wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 867/10 = AE-Nr. 101108;
Drucksache 386/16 = AE-Nr. 160664;
Drucksache 168/18 = AE-Nr. 180393;
Drucksache 316/20 = AE-Nr. 200419;
Drucksache 714/21 = AE-Nr. 210810;
Drucksache 2/22 = AE-Nr. 220008;
Drucksache 419/22 = AE-Nr. 220838
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 16.7.2025
COM(2025) 574 final
2025/0574 (CNS)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des
Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053
BEGRÜNDUNG
1. GRÜNDE UND ZIELE DES VORSCHLAGS
Die Europäische Union sieht sich in wichtigen Bereichen wie Wettbewerbsfähigkeit,
Verteidigung, Sicherheit, dem grünen und dem digitalen Wandel sowie Widerstandsfähigkeit
gegenüber externen Schocks mit einem steigenden Bedarf konfrontiert. Außerdem muss der
nächste Mehrjährige Finanzrahmen (MFR) Mittel für die Rückzahlung der Kosten von
NextGenerationEU bereithalten, ohne dass es zu unangemessenen Kürzungen der Mittel von
EU-Programmen oder übermäßigen Anhebungen des BNE-Eigenmittelbeitrags kommt.
Wenngleich das derzeitige Eigenmittelsystem eine stabile und vorhersehbare Finanzierung
des EU-Haushalts gewährleistet, beruht es größtenteils und in zunehmendem Maße auf BNE-
Beiträgen und wird angesichts des steigenden Finanzierungsbedarfs an seine Grenzen stoßen.
Ziel des EU-Haushalts ist es, einen europäischen Mehrwert für alle zu schaffen, was bedeutet,
dass gemeinsame Prioritäten gemeinsam finanziert werden müssen. Durch die Einführung
neuer Eigenmittel wird die den Mitgliedstaaten auferlegte Last verringert, für die nachhaltige
Finanzierung gemeinsamer politischer Ziele der EU gesorgt und die Rückzahlung von
NextGenerationEU sichergestellt. Wie sich in den letzten Jahren zudem gezeigt hat, muss der
Haushalt es ermöglichen, flexibler auf Krisen und eine Welt im Wandel zu reagieren.
Im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung von 20201 zwischen dem
Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission hat die Kommission
2021 und 2023 Vorschläge zur Einführung neuer Eigenmittel vorgelegt, die nicht
angenommen wurden. Der vorliegende Vorschlag baut auf den vorherigen Vorschlägen und
Diskussionen auf. Er steht im Einklang mit den politischen Prioritäten, die die EU mit ihrem
nächsten MFR verfolgt, und würde beträchtliche Einnahmen für den EU-Haushalt bringen.
Eigenmittel beruhen auf bestehenden sektorspezifischen Rechtsvorschriften bzw. auf dem
Eigenmittelbeschluss selbst und können ohne übermäßigen Verwaltungsaufwand umgesetzt
werden.
Die Eigenmittel auf der Grundlage des Emissionshandelssystems (EHS) der EU sind nach wie
vor ein wichtiger Bestandteil des Vorschlags der Kommission; sie stehen in engem
Zusammenhang mit den Klimazielen der Union und stellen eine Möglichkeit dar, erhebliche
Einnahmen zu erzielen. Wenn dem EU-Haushalt 30 % der Einnahmen zufließen würden,
stünde der überwiegende Teil der Einkünfte aus der Versteigerung von Emissionszertifikaten
nach wie vor den nationalen Haushalten zur Verfügung. Außerdem hat die Kommission
beschlossen, sich dieses Mal ausschließlich auf Einnahmen aus dem bereits bestehenden
Emissionshandelssystem (EHS1) zu konzentrieren und keine Eigenmittel auf Grundlage des
neues Emissionshandelssystems für Straßenverkehr und Gebäude (EHS2) zu erheben.
Das CO2-Grenzausgleichssystem kann als „externe Dimension“ des EHS angesehen werden,
weswegen die Eigenmittel auf Grundlage des Systems integraler Bestandteil des Pakets sind.
Mit dem CO2-Grenzausgleichssystem wird sichergestellt, dass Einfuhren in die EU dem CO2-
Preis unterliegen, der anfallen würde, wenn diese Produkte in der EU hergestellt würden.
Die Kommission schlägt drei zusätzliche neue Eigenmittel vor:
1 Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen
Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im
Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich
eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (ABl. L 433I vom 22.12.2020,
S. 28).
– Neue Eigenmittel auf der Grundlage der Menge an nicht gesammelten Elektro- und
Elektronikgeräten („e-Abfall“), die sich positiv auf die Umwelt auswirken und
zugleich die strategische Autonomie der Union im Bereich kritische Rohstoffe
steigern würden. Neue Eigenmittel auf der Grundlage des von den Mitgliedstaaten
gemeldeten nicht gesammelten e-Abfalls würden Anreize für die Verringerung des
Abfallaufkommens schaffen und den Ausbau von Sammelstellen fördern. Den e-
Abfall-Eigenmitteln lägen bereits bestehende Daten zugrunde, die Eurostat von den
Mitgliedstaaten gemeldet wurden; ihre Berechnung würde anhand eines Satzes von
2 EUR pro kg nicht gesammelten e-Abfalls erfolgen. Zur Wahrung des tatsächlichen
Werts des Abrufsatzes würde der Satz anschließend jedes Jahr an die Inflation
angepasst.
– Eigenmittel auf Grundlage der Verbrauchsteuern auf Tabak würden den
gesundheitspolitischen Zielen der EU dienen, dem auf unterschiedliche
Steuerpolitiken der Mitgliedstaaten zurückzuführenden Problem des
grenzübergreifenden Einkaufs bestimmter Produkte entgegenwirken und erhebliche
Einnahmen für den EU-Haushalt erzielen. Der Vorschlag ergänzt den Vorschlag für
eine Neufassung der Richtlinie des Rates über die Verbrauchsteuern auf Tabak, mit
dem der Mindestverbrauchsteuersatz in der EU angepasst und der
Anwendungsbereich der Richtlinie auf neue Produkte ausgeweitet werden soll.
Allerdings kann die Einführung der Tabakeigenmittel rechtlich unabhängig von der
Annahme der Neufassung der Richtlinie des Rates erfolgen. Für alle Mitgliedstaaten
würde ein Abrufsatz von 15 % auf die in den steuerrechtlich freien Verkehr
überführten und mit dem für den jeweiligen Mitgliedstaat geltenden Mindestsatz
multiplizierten Mengen an Tabakwaren und mit Tabak verwandten Erzeugnissen
gelten.
– Mit einem Unternehmensbeitrag für Europa soll sichergestellt werden, dass
Unternehmen, die im größten Binnenmarkt der Welt mit mehr als 450 Millionen
Verbraucherinnen und Verbrauchern tätig sind, einen Beitrag zum EU-Haushalt
leisten. Diese Eigenmittel zielen vornehmlich auf EU-Unternehmen und
Unternehmen aus Drittstaaten ab, die über ständige Niederlassungen in der EU
verfügen und Nettoumsatzerlöse von mehr als 100 Mio. EUR im Jahr erzielen. Der
Unternehmensbeitrag für Europa wäre in Abhängigkeit von der Höhe der
Nettoumsatzerlöse des jeweiligen Unternehmens als jährlicher Pauschalbetrag zu
erbringen.
Zum Erhalt der EU-Einnahmenbasis werden gezielte Anpassungen an bestehenden
Eigenmitteln vorgenommen. Bei den Eigenmitteln auf der Grundlage nicht recycelter
Verpackungsabfälle aus Kunststoff, die zu Beginn des laufenden MFR eingeführt wurden,
galt bislang ein fester Satz von 0,8 EUR pro kg. Aufgrund der Inflation hat sich jedoch der
tatsächliche Wert der Einnahmen aus dieser Eigenmittelart erheblich verringert. Um dem
entgegenzuwirken, wird vorgeschlagen, den Abrufsatz auf einen neuen Wert von 1 EUR pro
kg im Jahr 2028 festzulegen und anschließend jedes Jahr an die Inflation anzupassen. Der
Anteil von 25 % der Zölle, den die Mitgliedstaaten derzeit einbehalten, um ihre
Erhebungskosten zu decken, führt dazu, dass dem Unionshaushalt ein großer Anteil der
Eigenmittel entgeht. Daher wird vorgeschlagen, den Einbehaltungssatz auf 10 % zu senken.
Schließlich wird in dem Vorschlag klargestellt, dass die mit dem elektronischen Handel
gemäß Zollkodex der Union verbundenen Beträge unter die Kategorie traditionelle
Eigenmittel fallen.
Zur Gewährleistung eines transparenten Eigenmittelsystems werden an den Eigenmitteln
keine Anpassungen vorgenommen. Somit werden die Begrenzung der
Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage sowie die pauschalen Ermäßigungen der Eigenmittel
auf der Grundlage nicht recycelter Verpackungsabfälle aus Kunststoff sowie der BNE-
Eigenmittelbeiträge ausgesetzt.
In dem Vorschlag wird klargestellt, wie sich mögliche Änderungen am Europäischen System
Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen („ESA 2010“) auf das Eigenmittelsystem auswirken
könnten und wie sie zu handhaben sind.
Wie die vergangenen Jahre gezeigt haben, haben Häufigkeit, Schwere und Ausmaß schwerer
Krisen, schwerer Notlagen bzw. die ernste Gefahr solcher Krisen oder Notlagen
zugenommen. Die mangelnde Flexibilität der derzeitigen Haushaltsinfrastruktur schränkte die
Fähigkeit der Union, auf solche Ereignisse zu reagieren, ein. Daher sollte ein neuer
außergewöhnlicher Mechanismus eingerichtet werden, der es der Union ermöglicht, im
kommenden MFR 2028-2034 auf derartige Ereignisse zu reagieren. Die Aktivierung dieses
außerordentlichen und gezielten Krisenreaktionsmechanismus wird vom Rat unter
Berücksichtigung der Besonderheiten einer bestimmten Krise und des krisenbedingten
Bedarfs beschlossen. Der Rat erlässt im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 311
Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nach
Zustimmung des Europäischen Parlaments eine Verordnung des Rates. Für den Fall, dass ein
solcher außerordentlicher Krisenreaktionsmechanismus in Kraft tritt, gelten bei seiner
Durchführung die Vorschriften des einschlägigsten Programms oder Instruments.
In der Verordnung des Rates wird die von der Kommission auf den Kapitalmärkten getätigte
Aufnahme von Mitteln für die Vergabe von Darlehen an die Mitgliedstaaten genehmigt. In
der Verordnung des Rates wird auch festgelegt, welche Grundsätze bei der Rückzahlung
gelten. Dieses außergewöhnliche Krisenreaktionsinstrument wird durch eine spezielle
Anhebung der Eigenmittelobergrenze besichert.
2. RECHTSRAHMEN
2.1. Eigenmittelbeschluss
Gemäß Artikel 311 Absatz 3 AEUV kann der Rat nach Anhörung des Europäischen
Parlaments „neue Kategorien von Eigenmitteln [einführen] oder bestehende Kategorien
[abschaffen]“. Mit dieser Bestimmung wird ausdrücklich die Schaffung neuer Eigenmittel
genehmigt.
Gemäß dem in Artikel 311 Absatz 3 AEUV genannten besonderen Gesetzgebungsverfahren
erlässt der Rat den Beschluss einstimmig und nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
Der Beschluss wird in Kraft treten, sobald er von allen Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren
verfassungsrechtlichen Vorschriften gebilligt wurde.
Mit dem vorliegenden Vorschlag macht die Kommission von dieser Möglichkeit
vollumfänglich Gebrauch, indem sie die Schaffung mehrerer neuer Eigenmittel auf den Weg
bringt.
2.2. Durchführungsmaßnahmen für die Verordnungen über das Eigenmittelsystem und
die Bereitstellung
In Artikel 311 Absatz 4 AEUV ist vorgesehen, dass der „Rat gemäß einem besonderen
Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen Durchführungsmaßnahmen zu dem System der
Eigenmittel der Union fest[legt], sofern dies [im Eigenmittelbeschluss] vorgesehen ist“.
Durch diese Bestimmung ergibt sich die Möglichkeit, innerhalb der im Eigenmittelbeschluss
festgelegten Grenzen spezifische Durchführungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem
Eigenmittelsystem in einer Verordnung festzuschreiben. Ausgenommen hiervon sind Aspekte
des Eigenmittelsystems, die sich auf die Bereitstellung der Eigenmittel und die Bereitstellung
der erforderlichen Kassenmittel beziehen (siehe unten).
Die Durchführungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Eigenmittelsystem enthalten
Bestimmungen allgemeiner Art, die für alle Arten von Eigenmitteln gelten. Sie beziehen sich
vor allem auf die Kontrolle und die Überwachung der Einnahmen und die entsprechenden
Befugnisse der Kontrollbeauftragten der Kommission. Die Durchführungsmaßnahmen im
Zusammenhang mit dem Eigenmittelsystem umfassen ferner einige Aspekte der
Durchführung in Bezug auf den Unternehmensbeitrag für Europa.
Über die Durchführungsmaßnahmen hinaus werden die operativen Erfordernisse für die
Bereitstellung der Eigenmittel für den EU-Haushalt und die Konten der Kommission in
Verordnungen des Rates gemäß Artikel 322 Absatz 2 AEUV festgelegt.
Für alle neuen Eigenmittel müssen neue Bereitstellungsbestimmungen erlassen werden.
Die erforderlichen Vorschläge wird die Kommission zu einem späteren Zeitpunkt vorlegen.
2025/0574 (CNS)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des
Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 311 Absatz 3,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf
Artikel 106a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments2,
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das Eigenmittelsystem der Union sollte gewährleisten, dass die Union über
angemessene Mittel für eine geordnete Entwicklung ihrer Politikbereiche verfügt;
dabei ist eine strikte Haushaltsdisziplin zu wahren. Die Entwicklung des
Eigenmittelsystems sollte auch in größtmöglichem Umfang zur Entwicklung der
Politikbereiche der Union beitragen.
(2) Im Rahmen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 20203 erkannten
das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission die Bedeutung des Kontexts
des Europäischen Aufbauinstruments an und räumten ein, dass „die im
Zusammenhang mit der Rückzahlung des Aufbauinstruments der Europäischen Union
zu tätigenden Ausgaben aus dem Unionshaushalt nicht zu einer unangemessenen
Kürzung der Programmausgaben oder der Investitionsinstrumente im Rahmen des
mehrjährigen Finanzrahmens („MFR“) führen sollten.“ In der Interinstitutionellen
Vereinbarung hieß es außerdem: „Es ist ferner wünschenswert, dass der Anstieg der
Eigenmittel auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens (BNE) für die
Mitgliedstaaten abgeschwächt wird.“
(3) Im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung hat die Kommission 2021 und
2023 Vorschläge zur Einführung neuer Eigenmittel vorgelegt. Dieser Beschluss baut
auf vorangegangenen Diskussionen auf und ist Ausdruck der politischen Prioritäten
2 ABl. C , , S. .
3 Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der
Europäischen Kommission vom 16. Dezember 2020 über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit
im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel,
einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (ABl. L 433I vom
22.12.2020, S. 28).
der EU im Rahmen des MFR. Daher werden mit diesem Beschluss fünf neue
Eigenmittel eingeführt.
(4) Die jüngsten Entwicklungen haben gezeigt, dass Fernverkäufe von Waren zunehmen.
Die Kosten für die Überführung dieser Waren in den zollrechtlich freien Verkehr
nehmen stetig zu, da die vorgelegten Daten kontrolliert, Risikoanalysen durchgeführt
und erforderlichenfalls Dokumentenprüfungen und Warenbeschauen vorgenommen
werden müssen; daher ist es denkbar, dass beim Handel mit Drittländern neue Beträge
an traditionellen Eigenmitteln auf Grundlage anderer Beträge oder Abgaben in
Rechnung gestellt werden, etwa eine Bearbeitungsgebühr der Union, die sich danach
richtet, welche Dienste zur Überführung dieser Waren in den zollrechtlich freien
Verkehr erbracht werden müssen. Es soll hier klargestellt werden, dass diese
Bearbeitungsgebühr der Union als traditionelle Eigenmittel der Union erst am
1. Januar 2028 zur Verfügung gestellt wird.
(5) Im Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates wird der Anteil der traditionellen
Eigenmittel, den die Mitgliedstaaten einbehalten, um ihre Kosten für die Erhebung der
Zölle zu decken, auf 25 % festgesetzt. In der Folge entgeht dem Unionshaushalt ein
großer Anteil an Eigenmitteln. Der von den Mitgliedstaaten als Erhebungskosten
einbehaltene Anteil an den traditionellen Eigenmitteln sollte von 25 % auf 10 %
gesenkt werden, damit die finanzielle Unterstützung für Zollausrüstung, Personal,
Digitalisierung und Informationen besser an die tatsächlichen Kosten und den
tatsächlichen Bedarf angepasst werden kann.
(6) Es sollte ein mit dem Unternehmenssektor verbundener Finanzbeitrag als Eigenmittel
eingeführt werden. Den Unternehmensbeitrag für Europa sollten Unternehmen leisten,
die steuerlich in der Union ansässig sind und einen jährlichen Nettoumsatzerlös von
mehr als 100 000 000 EUR erzielen. Ebenso sollte der Unternehmensbeitrag für
Europa von in einem Mitgliedstaat ansässigen ständigen Niederlassungen von
Unternehmen geleistet werden, die steuerlich in einem Drittland ansässig sind. Der
Unternehmensbeitrag für Europa sollte auf den Nettoumsatzerlös ständiger
Niederlassungen gezahlt werden, unabhängig davon, welchen Nettoumsatzerlös das
steuerlich in einem Drittland ansässige Unternehmen ohne die fragliche ständige
Niederlassung erzielt.
(7) Der Unternehmensbeitrag für Europa sollte als jährlicher Pauschalbetrag auf
Grundlage des Nettoumsatzerlöses von betroffenen Unternehmen berechnet werden,
wobei im Rahmen eines Spannensystems höhere Nettoumsatzerlöse zu höheren
Beiträgen führen. Die Berechnung anhand der Nettoumsatzerlöse sollte gewährleisten,
dass diese Eigenmittel auf standardisierten Unternehmensdaten beruhen. Durch die
Anwendung des Schwellenwerts von 100 000 000 EUR des Nettoumsatzerlöses sollte
sichergestellt werden, dass kleine und mittlere Unternehmen grundsätzlich vom
Anwendungsbereich des Unternehmensbeitrags für Europa ausgenommen sind. Es ist
überdies angemessen, bestimmte Unternehmen vom Anwendungsbereich des
Unternehmensbeitrags für Europa auszunehmen, die aufgrund ihres spezifischen
Zwecks und Status allgemein keinen Gewinnzweck verfolgen. Somit sollten staatliche
Rechtsträger (ausgenommen staatseigene Unternehmen), internationale
Organisationen und gemeinnützige Organisationen nicht in den Anwendungsbereich
des Unternehmensbeitrags für Europa fallen. Der Unternehmensbeitrag für Europa
sollte auf Ebene der Unternehmen bzw. auf Ebene jeder einzelnen ständigen, in einem
Mitgliedstaat ansässigen Niederlassung von steuerlich in einem Drittland ansässigen
Unternehmen geleistet werden.
(8) Zum Zwecke der Durchführung des Unternehmensbeitrags für Europa müssen die
Unternehmen, die diesen Beitrag an die Union leisten müssen, sowie der Umfang ihrer
Verpflichtungen festgelegt werden. Außerdem ist es angemessen, die Mitgliedstaaten
mit der Erhebung des Unternehmensbeitrags für Europa für die Union und im
Einklang mit den Unionsvorschriften zu betrauen.
(9) Mit der Richtlinie 2011/64/EU des Rates wurden harmonisierte Mindestsätze für in
den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Tabakwaren eingeführt. Mit der
Richtlinie [XXX] des Rates zur Neufassung der Richtlinie 2011/64/EG des Rates wird
die Struktur der Mindestsätze überarbeitet und der Anwendungsbereich der Richtlinie
auf mit Tabak verwandte Erzeugnisse ausgeweitet. Gleichzeitig ist Rauchen nach wie
vor eine EU-weite gesundheitspolitische Herausforderung. Zur Unterstützung der
einschlägigen Gesundheitspolitik und angesichts der wettbewerbsverzerrenden
grenzüberschreitenden Einkäufe dieser Erzeugnisse, die durch unterschiedliche
Besteuerung motiviert sind, ist es angemessen, einen Abrufsatz von 15 % auf die
Einkünfte aus der Anwendung dieser harmonisierten Mindestsätze auf in den
steuerrechtlich freien Verkehr überführte Erzeugnisse als Eigenmittel einzuführen.
(10) Im Beschluss (EU, Euratom) des Rates 2020/2053 wurde der Abrufsatz der
Eigenmittel auf der Grundlage nicht recycelter Verpackungsabfälle aus Kunststoff ab
2021 auf 0,8 EUR pro kg festgelegt. Seitdem ist der tatsächliche Wert der Einnahmen
aus diesen Eigenmitteln aufgrund der verhältnismäßig hohen Inflation
zurückgegangen, was wiederum den Anreiz für die Mitgliedstaaten, ihre
Anstrengungen zu intensivieren, um das Recyclingziel der EU zu erreichen, schmälern
könnte. Daher erscheint eine Anhebung des Abrufsatzes auf 1 EUR pro kg im Jahr
2028 angemessen.
(11) Zur Erzielung positiver Auswirkungen für die Umwelt und zur Stärkung der
strategischen Autonomie der Union bei kritischen Rohstoffen sollte der
Unionshaushalt einen Beitrag dazu leisten, dass mehr e-Abfall gesammelt wird.
Eigenmittel, die sich nach der Menge des nicht gesammelten e-Abfalls in den
einzelnen Mitgliedstaaten richten (wobei ein Abrufsatz von 2 EUR pro kg nicht
gesammelten Abfalls angewandt wird), würden Anreize schaffen, Abfall zu reduzieren
und ihn getrennt zu sammeln. Gleichzeitig sollte es den Mitgliedstaaten freistehen, die
am besten geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um diese Ziele zu erreichen, wie es
das Subsidiaritätsprinzip vorsieht.
(12) Die Abrufsätze für die Eigenmittel auf der Grundlage nicht recycelter
Verpackungsabfälle aus Kunststoff und die e-Abfall-Eigenmittel sollten der
Entwicklung des allgemeinen Niveaus der Preise für Waren und Dienstleistungen
Rechnung tragen und somit jährlich inflationsangepasst werden.
(13) Das mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
eingerichtete Emissionshandelssystem (EHS) der EU ist ein zentraler Bestandteil der
Klimapolitik der Union. Da der Emissionshandel eng mit den klimapolitischen Zielen
der Union verknüpft ist, ist es angemessen, dass dem Unionshaushalt ein Teil der
Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten gemäß Artikel 3d und 10 zur
Verfügung gestellt wird. 30 % dieser Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten
sollten für den Unionshaushalt bereitgestellt werden.
(14) Die Eigenmittel auf der Grundlage des Emissionshandelssystems umfassen einen Teil
der Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten in bestimmten Sektoren, die in
den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG fallen. Gemäß der
Richtlinie 2003/87/EG und der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen
Parlaments und des Rates4 können die Mitgliedstaaten beschließen, einen Teil der in
der Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Gesamtmenge der Zertifikate nicht zu
versteigern oder aber übertragen zu lassen und die Einkünfte aus der Versteigerung
dem mit dieser Richtlinie eingerichteten Modernisierungsfonds zukommen zu lassen.
Diese Zertifikate sollten bei der Berechnung des Betrags der Eigenmittel auf der
Grundlage des Emissionshandelssystems mitberücksichtigt werden. Es ist
angemessen, Zertifikate für die ursprüngliche Mittelausstattung des
Modernisierungsfonds sowie Zertifikate für den Innovationsfonds bei dieser
Berechnung unberücksichtigt zu lassen.
(15) Mit der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates5 wird
ein CO2-Grenzausgleichssystem geschaffen, um das System für den Handel mit
Treibhausgasemissionszertifikaten zu ergänzen und die Wirksamkeit der Klimapolitik
der Union zu gewährleisten. In Anbetracht des engen Zusammenhangs zwischen dem
CO2-Grenzausgleichssystem und der Klimapolitik der Union sollte dem
Unionshaushalt ein Teil der Einnahmen aus dem Verkauf von Zertifikaten als
Eigenmittel zur Verfügung gestellt werden.
(16) Anpassungen bei den Eigenmitteln erhöhen die Komplexität und die
Undurchsichtigkeit des Eigenmittelsystems. Um dem entgegenzuwirken und die
Transparenz des Eigenmittelsystems zu gewährleisten, werden die Begrenzung der
Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage sowie die pauschalen Ermäßigungen der
Eigenmittel auf der Grundlage nicht recycelter Verpackungsabfälle aus Kunststoff
sowie der BNE-Eigenmittelbeiträge ausgesetzt.
(17) Damit die Union alle ihre in einem bestimmten Jahr fällig werdenden finanziellen
Verpflichtungen und Eventualverbindlichkeiten decken kann, sollten ausreichende
Spielräume im Rahmen der Obergrenzen der Eigenmittel gewährleistet werden. Der
Gesamtbetrag der Eigenmittel, der der Union für die jährlichen Mittel für Zahlungen
zur Verfügung steht, sollte 1,75 % der Summe der BNE aller Mitgliedstaaten nicht
überschreiten. Der jährliche Gesamtbetrag der Mittel für Verpflichtungen, der in den
Unionshaushalt eingestellt wird, sollte 1,81 % der Summe der BNE aller
Mitgliedstaaten nicht übersteigen.
(18) Das BNE sollte definiert werden als jährliches BNE zu Marktpreisen, das von der
Kommission durch Anwendung des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher
Gesamtrechnungen 2010 („ESVG 2010“) im Sinne der Verordnung (EU)
Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates6 („ESVG 2010“) ermittelt
wird. Es wird erwartet, dass das ESVG 2010 nach Annahme des „Systems
Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2025“ durch die Vereinten Nationen in den
kommenden Jahren überarbeitet und anschließend ein neues Europäisches System
4 Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur
Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im
Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen
aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl.
L 156 vom 19.6.2018, S. 26).
5 Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines CO2-
Grenzausgleichssystems (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 52).
6 Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum
Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in
der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).
Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen („überarbeitetes ESVG“) eingeführt wird.
Es ist angezeigt, Vorschriften für die Auswirkungen einer solchen Überarbeitung auf
die Ermittlung des BNE vorzusehen. Sobald das überarbeitete ESVG in Kraft ist,
sollte das BNE als jährliches BNE zu Marktpreisen definiert werden, wie in
Anwendung des überarbeiteten ESVG vorgesehen. Falls das überarbeitete ESVG zu
einer wesentlichen Änderung der Höhe des BNE führt, sollten die
Eigenmittelobergrenzen für die Mittel für Verpflichtungen und die Mittel für
Zahlungen angepasst werden. Allerdings sollte durch eine Schutzklausel sichergestellt
werden, dass die Obergrenzen in Euro dadurch nicht nach unten angepasst werden.
(19) Es sollten Vorschriften für einen reibungslosen Übergang hin zur Anwendung der
überarbeiteten ESVG erlassen werden. Zur Vermeidung nachträglicher Änderungen
am geltenden Rechnungslegungssystem sollte das ESVG 2010 noch für die
Bestimmung des BNE der Mitgliedstaaten sowie für die Eigenmittelobergrenzen für
die Jahre herangezogen werden, in denen das BNE erstmals gemäß dem ESVG 2010
bestimmt wurde.
(20) Wie die vergangenen Jahre gezeigt haben, haben Häufigkeit, Schwere und Ausmaß
schwerer Krisen und Notlagen in der Union bzw. ihren Mitgliedstaaten zugenommen.
Dies zeigt, wie wichtig es ist, dass die Union über ausreichende finanzielle
Kapazitäten verfügt, um darauf zu reagieren. Seit 2020 wurde der Unionshaushalt um
die folgenden Ad-hoc- und befristeten Instrumente ergänzt: NextGenerationEU, das
Instrument zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von
Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) und Sicherheitsmaßnahmen für
Europa (SAFE). Die Union muss sich zur Erreichung ihrer Ziele weiterhin mit den
erforderlichen Mitteln ausstatten. Möglicherweise werden außerordentliche finanzielle
Mittel in außergewöhnlicher Höhe benötigt, um die finanziellen Auswirkungen eines
oder mehrerer derartiger Ausnahmeereignisse auf den Haushaltsplan bewältigen zu
können.
(21) Ohne ausreichende Haushaltskapazitäten zur Gewährung von aus den Eigenmitteln
besicherten Darlehen erlaubt es der Haushalt in seiner derzeitigen Architektur nicht,
wirksam und rechtzeitig genug auf Krisen zu reagieren. Deshalb ist es angemessen, ein
neues, befristetes, außergewöhnliches und gezieltes Instrument zur ausschließlichen
Reaktion auf schwere Krisen, schwere Notlagen oder die ernste Gefahr solcher Krisen
oder Notlagen einzurichten. Über dieses außergewöhnliche Kriseninstrument sollten
ausschließlich im Zeitraum des nächsten MFR 2028-2034 die Haushaltsmittel für die
Gewährung von Darlehen zugeteilt werden. Der Krisenmechanismus sollte nicht
eingeleitet werden, wenn bereits im Rahmen von Unionsprogrammen adäquat mit den
Auswirkungen der Situation umgegangen wird.
(22) Die Inanspruchnahme dieses außergewöhnlichen und gezielten
Krisenreaktionsinstruments sollte vom Rat ad hoc unter Berücksichtigung der
Besonderheiten und des aufkommenden Bedarfs beschlossen werden; hierbei ist die
Rolle des Europäischen Rats anzuerkennen, der auch in Zeiten von Krisen, Notlagen
oder der Gefahr von Krisen oder Notlagen die erforderlichen Impulse für die
Weiterentwicklung der Union gibt und die allgemeinen politischen Zielvorstellungen
und Prioritäten festlegt. Der Rat sollte im Einklang mit dem Verfahren gemäß
Artikel 311 Absatz 4 AEUV nach Zustimmung des Europäischen Parlaments eine
Verordnung des Rates erlassen. In der Verordnung des Rates sollte der Betrag der
Darlehen genehmigt werden. Die in der Verordnung des Rates bestimmten
Modalitäten und Vorschriften für die Zuteilung der Darlehensbeträge sollten in einem
Basisrechtsakt festgelegt werden, der angesichts des sich abzeichnenden Bedarfs zur
Bewältigung der Situation angenommen oder angepasst wird.
(23) Die aufgenommenen Mittel, die den Mitgliedstaaten als Darlehen gewährt werden,
sollten unter Verwendung der von den Empfängermitgliedstaaten erhaltenen Beträge
zurückgezahlt werden. Damit die Union in der Lage ist, für Eventualverbindlichkeiten
im Zusammenhang mit der geplanten Mittelaufnahme zur Gewährung von Darlehen
zu haften, ist eine außerordentliche und vorübergehende Anhebung der
Eigenmittelobergrenzen erforderlich. Die Obergrenze der Mittel für Zahlungen und die
Obergrenze der Mittel für Verpflichtungen sollten um jeweils 0,25 Prozentpunkte
angehoben werden. Alleiniger Zweck dieser Anhebung sollte es sein, alle
Verbindlichkeiten, die der Union aus der Aufnahme von Mitteln für Darlehen zur
Bewältigung der Folgen derartiger Ereignisse entstehen, zu decken.
(24) Die Ermächtigung der Kommission, im Namen der Union zum alleinigen und
ausschließlichen Zweck der Finanzierung außerordentlicher Maßnahmen in Form von
Darlehen zur Bewältigung der Folgen derartiger Krisen Mittel an den Kapitalmärkten
aufzunehmen, sollte in engem Zusammenhang mit der in diesem Beschluss
vorgesehenen Anhebung der Eigenmittelobergrenzen und letztlich mit dem
Funktionieren des Eigenmittelsystems der Union stehen. Folglich sollte die
Ermächtigung in dem vorliegenden Beschluss vorgesehen werden. Dieses
außergewöhnliche Vorhaben und die außerordentliche Höhe der aufzunehmenden
Mittel erfordern Gewissheit über die Gesamthöhe der Verbindlichkeiten der Union. In
Anbetracht des zu erwartenden Umfangs ist es anmessen, die Mittelaufnahme gemäß
der diversifizierten Finanzierungsstrategie, der Standardmethode gemäß Artikel 224
der Haushaltsordnung7, durchzuführen.
(25) Die außergewöhnliche Anhebung der Eigenmittelobergrenzen ist jedoch notwendig,
da die bisherigen Obergrenzen nicht ausreichen würden, um die Verfügbarkeit
angemessener Mittel zu gewährleisten, die die Union zur Deckung der
Eventualverbindlichkeiten benötigt, die sich aus der außerordentlichen und befristeten
Ermächtigung zur Mittelaufnahme ergeben.
(26) Es ist angemessen, die Regel beizubehalten, wonach die Union operative Ausgaben
nicht aus an den Kapitalmärkten aufgenommenen Mitteln als zweckgebundene externe
Einnahmen finanzieren sollte, da dies für den Unionshaushalt mit Mittelbindungen
verbunden ist und die Bereitstellung von Mitteln für Zahlungen erforderlich macht.
Die Ermächtigung der Kommission, Ausgaben aus aufgenommenen Mitteln zu
tätigen, sollte auf die außergewöhnliche und befristete Notwendigkeit zur Bewältigung
der Folgen der COVID-19-Krise über das Aufbauinstrument der Europäischen Union
beschränkt sein —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Dieser Beschluss enthält die Vorschriften für die Bereitstellung der Eigenmittel der Union,
damit die Finanzierung des Jahreshaushalts der Union gewährleistet ist.
7 Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September
2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (Neufassung) (ABl. L,
2024/2509, 26.9.2024).
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck
1. „Nettoumsatzerlöse“ den Nettoumsatz gemäß Artikel 2 Nummer 5 der
Richtlinie 2013/34/EU8 oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften;
2. „Unternehmen“ eine juristische Person oder Rechtsgestaltung (im Folgenden
„Rechtsträger“), die in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig ist, und eine ständige
Niederlassung in einem Mitgliedstaat von Rechtsträgern, die in einem Drittland
steuerlich ansässig sind, für die eine Verpflichtung zur Meldung von
Nettoumsatzerlösen besteht. Unternehmen schließen jedoch staatliche Rechtsträger,
internationale Organisationen und gemeinnützige Organisationen aus;
3. „Tabakwaren“ Erzeugnisse im Sinne des Artikels 2 und folgender Artikel der
Richtlinie 2011/64/EU des Rates9;
4. „mit Tabak verwandte Erzeugnisse“ Erzeugnisse im Sinne des Artikels 2 und
folgender Artikel der [Richtlinie [XXX] des Rates]10;
5. „Mindestsatz“ für jeden Mitgliedstaat für die Zwecke des Artikel 3 Absatz 1
Buchstabe d den Mindestnennwert, der im jeweiligen Mitgliedstaat für die in den
Artikeln 10 und 14 der Richtlinie 2011/64/EU des Rates festgelegte globale
Verbrauchsteuer gilt;
6. „in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt“ die Überführung in den
steuerrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie (EU)
2020/262 des Rates11;
7. „Kunststoff“ Kunststoff im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 52 der
Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates12;
8. „Verpackungsabfälle“ Verpackungsabfälle im Sinne des Artikels 3 Absatz 1
Nummer 25 der Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des
Rates;
9. „Recycling“ Recycling im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates;
10. „Elektro- und Elektronikgeräte“ Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des
Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates13;
8 Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den
Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen
bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl.
L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
9 Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der
Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (ABl. L 176 vom 5.7.2011, S. 24).
10 Richtlinie [XX] des Rates über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren und
mit Tabak verwandte Erzeugnisse (Neufassung).
11 Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen
Verbrauchsteuersystems (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4).
12 Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über
Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der
Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG (ABl. L, 2025/40, 22.1.2025).
11. „Sammlung“ für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe f die Sammlung
gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2012/19/EU;
12. „in Verkehr gebracht“ für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe f das
Inverkehrbringen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe k der Richtlinie 2012/19/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates.
Artikel 3
Eigenmittelkategorien und konkrete Methoden für ihre Berechnung
(1) Folgende Einnahmen stellen in den Unionshaushalt einzusetzende Eigenmittel dar:
a) traditionelle Eigenmittel in Form von Abschöpfungen, Prämien, Zusatz- oder
Ausgleichsbeträgen, zusätzlichen Teilbeträgen und anderen Abgaben, Zöllen des
Gemeinsamen Zolltarifs und anderen Zöllen auf den Warenverkehr mit Drittländern,
die von den Organen der Union eingeführt worden sind oder noch eingeführt werden,
Zöllen auf die unter den ausgelaufenen Vertrag über die Gründung der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnisse sowie Abgaben, die im
Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vorgesehen sind;
b) jährliche Beiträge der Unternehmen hinsichtlich ihrer jährlichen Nettoumsatzerlöse.
Der jährliche Beitrag der einzelnen Unternehmen wird wie folgt festgesetzt:
i. Nettoumsatzerlöse von 100 000 000,01 EUR bis 249 999 999,99 EUR: Beitrag
in Höhe von 100 000 EUR;
ii. Nettoumsatzerlöse von 250 000 000 EUR bis 499 999 999,99 EUR: Beitrag in
Höhe von 250 000 EUR;
iii. Nettoumsatzerlöse von 500 000 000 EUR bis 749 999 999,99 EUR: Beitrag in
Höhe von 500 000 EUR;
iv. Nettoumsatzerlöse von 750 000 000 EUR oder höher: Beitrag in Höhe von
750 000 EUR.
c) Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines einheitlichen Abrufsatzes für alle
Mitgliedstaaten in Höhe von 0,30 % auf den Gesamtbetrag der auf alle
steuerpflichtigen Lieferungen erhobenen Mehrwertsteuer (MwSt), geteilt durch den
für das jeweilige Kalenderjahr gemäß der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89
des Rates14 berechneten gewogenen mittleren MwSt-Satz, ergeben;
d) die Anwendung eines einheitlichen Abrufsatzes von 15 % für alle Mitgliedstaaten
auf die in einem Kalenderjahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten und
mit dem für den jeweiligen Mitgliedstaat geltenden Mindestsatz multiplizierten
Mengen an Tabakwaren und mit Tabak verwandten Erzeugnissen;
13 Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und
Elektronik-Altgeräte (Neufassung) (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38).
14 Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche
Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9).
e) Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines einheitlichen Abrufsatzes auf das
Gewicht der in dem jeweiligen Mitgliedstaat angefallenen nicht recycelten
Verpackungsabfälle aus Kunststoff ergeben. Der einheitliche Abrufsatz beträgt
1 EUR pro Kilogramm.
Das Gewicht nicht recycelter Verpackungsabfälle aus Kunststoff wird berechnet als
die Differenz zwischen dem Gewicht der in einem Mitgliedstaat in einem
bestimmten Jahr angefallenen Verpackungsabfälle aus Kunststoff und der in
demselben Jahr recycelten Verpackungsabfälle aus Kunststoff. Zur Berechnung der
anfallenden Verpackungsabfälle aus Kunststoff wenden die Mitgliedstaaten beide
Ansätze gemäß Artikel 53 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung
(EU) 2025/40 an, die angepasst werden, um die Vergleichbarkeit, Zuverlässigkeit
und Vollständigkeit der Ergebnisse sicherzustellen;
f) Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines einheitlichen Abrufsatzes auf das
Gewicht der in dem jeweiligen Mitgliedstaat jährlich nicht gesammelten Elektro- und
Elektronikgeräte ergeben. Der einheitliche Abrufsatz beträgt 2 EUR pro Kilogramm.
Das Gewicht von Elektro- und Elektronikgeräten, die in einem Mitgliedstaat in
einem bestimmten Jahr (N) nicht gesammelt werden, wird berechnet als das jährliche
Durchschnittsgewicht der Elektro- und Elektronikgeräte, die in den drei
vorangegangenen Jahren (N-1, N-2, N-3) in Verkehr gebracht wurden, abzüglich des
Gewichts der im Jahr N gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte.
Ist die Differenz negativ, so wird das Gewicht von in einem Mitgliedstaat nicht
gesammelten Elektro- und Elektronikgeräten als gleich Null angesehen;
g) Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines einheitlichen Satzes von 30 % auf
Folgendes ergeben:
1. die Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten durch die
Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 3d und 10 der Richtlinie 2003/87/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates15;
2. den Betrag, der sich aus der Multiplikation der jährlichen Menge an
Zertifikaten, bei denen der jeweilige Mitgliedstaat von Folgendem
Gebrauch macht:
a) der Möglichkeit einer begrenzten Löschung nach Artikel 6
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen
Parlaments und des Rates16;
b) der Verwendung von Zertifikaten nach Artikel 10d Absatz 4 der
Richtlinie 2003/87/EG für die Versteigerung zugunsten des
Modernisierungsfonds gemäß Artikel 10d Absatz 3 der genannten
Richtlinie
15 Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein
System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der
Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).
16 Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur
Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im
Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen
aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl.
L 156 vom 19.6.2018, S. 26).
mit dem gewogenen Durchschnittspreis, der in dem Jahr, in dem diese
Zertifikate versteigert worden wären, von den Mitgliedstaaten durch
Versteigerung nach Artikel 3d und Artikel 10 der Richtlinie 2003/87/EG
auf der gemeinsamen Auktionsplattform für Zertifikate erzielt wurde.
h) Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines einheitlichen Abrufsatzes von 75 %
der Einnahmen aus dem Verkauf von Zertifikaten im Rahmen des CO2-
Grenzausgleichssystems gemäß der Verordnung (EU) 2023/95617 ergeben;
i) Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines im Rahmen des Haushaltsverfahrens
unter Berücksichtigung aller übrigen Einnahmen festzulegenden einheitlichen
Abrufsatzes auf den Gesamtbetrag der BNE aller Mitgliedstaaten ergeben.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben e und f werden die jeweiligen Abrufsätze
in Preisen von 2028 ausgedrückt und in jeweilige Preise umgerechnet, indem der
jeweils jüngste von der Kommission errechnete Deflator für das
Bruttoinlandsprodukt der Union in Euro herangezogen wird, der zum Zeitpunkt der
Aufstellung des Haushaltsplanentwurfs vorliegt.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe i wird der einheitliche Abrufsatz auf das
BNE der einzelnen Mitgliedstaaten angewendet.
Das BNE gemäß Absatz 1 Buchstabe i ist bis zur Anwendbarkeit des überarbeiteten
ESVG das in Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 549/201318, geändert durch die
Verordnung (EU) 2023/73419, von der Kommission errechnete jährliche BNE zu
Marktpreisen. Wenn das BNE für ein bestimmtes Jahr erstmals gemäß dem
ESVG 2010 ermittelt wurde, so gilt für die Zwecke dieses Absatzes weiterhin das
ESVG 2010.
(4) Ist der Unionshaushalt zu Beginn des Haushaltsjahres der Union noch nicht
angenommen, so bleiben die vorherigen einheitlichen Abrufsätze für das BNE bis
zum Inkrafttreten der neuen Sätze gültig.
Artikel 4
Eigenmittelobergrenzen
(1) Der Gesamtbetrag der Eigenmittel, der der Union für die jährlichen Mittel für
Zahlungen zur Verfügung steht, darf 1,75 % der Summe der BNE aller
Mitgliedstaaten nicht übersteigen.
(2) Der Gesamtbetrag der jährlichen Mittel für Verpflichtungen, die in den
Unionshaushalt eingesetzt werden, darf 1,81 % der Summe der BNE aller
Mitgliedstaaten nicht übersteigen.
17 Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines CO2-
Grenzausgleichssystems (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 52).
18 Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum
Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in
der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).
19 Verordnung (EU) 2023/734 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2023 zur
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher
Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union und zur Aufhebung
von elf Rechtsakten im Bereich Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen (ABl. L 97 vom 5.4.2023,
S. 1).
(3) Es ist für ein angemessenes Verhältnis zwischen Mitteln für Verpflichtungen und
Mitteln für Zahlungen zu sorgen, um zu gewährleisten, dass sie miteinander
vereinbar sind und dass die in Absatz 1 festgelegte Obergrenze in den folgenden
Jahren eingehalten werden kann.
(4) Wenn Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 549/2013, insbesondere zur Einführung
des überarbeiteten ESVG, zu erheblichen Änderungen bei der Höhe des BNE führen,
so nimmt die Kommission eine Neuberechnung der in den Absätzen 1 und 2
festgelegten Obergrenzen anhand der folgenden Formel vor:
𝑥%(𝑦%) ×
𝐵𝑁𝐸𝑡−2 + 𝐵𝑁𝐸𝑡−1 + 𝐵𝑁𝐸𝑡 𝑎𝑘𝑡𝑢𝑒𝑙𝑙𝑒𝑠 𝐸𝑆𝑉𝐺
𝐵𝑁𝐸𝑡−2 + 𝐵𝑁𝐸𝑡−1 + 𝐵𝑁𝐸𝑡 ü𝑏𝑒𝑟𝑎𝑟𝑏𝑒𝑖𝑡𝑒𝑡𝑒𝑠 𝐸𝑆𝑉𝐺
wobei:
— „x %“ die Eigenmittelobergrenze für Mittel für Zahlungen,
— „y %“ die Eigenmittelobergrenze für Mittel für Verpflichtungen und
— „t“ das letzte volle Jahr, für das Angaben nach der Verordnung
(EU) 2019/516 des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Verfügung stehen, ist.
— „ESVG“ steht für das Europäische System Volkswirtschaftlicher
Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Union.
Die Anpassungen gelten ab dem Jahr, für das das BNE erstmals gemäß dem
überarbeiteten ESVG ermittelt wird. Wenn das BNE für ein bestimmtes Jahr erstmals
gemäß dem ESVG 2010 ermittelt wurde, so gilt für die Zwecke dieses Absatzes
weiterhin das ESVG 2010.
Sollte eine solche Neuberechnung der in den Absätzen 1 und 2 genannten
Obergrenzen dazu führen, dass die Obergrenzen in Euro nach unten angepasst
werden, so werden die Ergebnisse dieser Neuberechnung für die Zwecke dieses
Absatzes nicht berücksichtigt.
Artikel 5
Nutzung der an den Kapitalmärkten aufgenommenen Mittel
Die Union verwendet die an den Kapitalmärkten aufgenommenen Mittel nicht zur
Finanzierung operativer Ausgaben.
Artikel 6
Außerordentliche Mittelaufnahme, um auf die Auswirkungen schwerer Krisen, schwerer
Notlagen oder der ernsten Gefahr solcher Krisen oder Notlagen im Zeitraum 2028-2034 zu
reagieren
(1) Im Falle einer schweren Krise, schweren Notlage oder der ernsten Gefahr solcher
Krisen oder Notlagen, von denen die Union oder ihre Mitgliedstaaten betroffen sind,
kann der Rat durch eine Verordnung gemäß dem in Artikel 311 Absatz 4 AEUV
festgelegten Verfahren eine außerordentliche Mittelaufnahme mit dem alleinigen
Ziel bewirken, auf die Auswirkungen einer solchen Situation zu reagieren.
(2) Im Rahmen des in Artikel 7 genannten Höchstbetrags kann mit der Verordnung des
Rates die Mittelaufnahme für Darlehen an Mitgliedstaaten genehmigt werden, sofern
die jeweiligen Darlehensvereinbarungen zwischen dem 1. Januar 2028 und dem
31. Dezember 2034 in Kraft treten.
(3) Das im ersten Absatz festgelegte Verfahren wird nicht eingeleitet, wenn bereits im
Rahmen von Unionsprogrammen adäquat mit den Auswirkungen der Situation
umgegangen wird.
Artikel 7
Höchstbetrag für die außerordentliche Mittelaufnahme, um auf die Auswirkungen
schwerer Krisen, schwerer Notlagen oder der ernsten Gefahr solcher Krisen oder Notlagen
im Zeitraum 2028-2034 zu reagieren
(1) Die Kommission wird ermächtigt, an den Kapitalmärkten Mittel im Namen der
Union aufzunehmen, sofern die Bedingungen gemäß Artikel 6 erfüllt sind und unter
Beachtung der in Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Grenzen. Die
Mittelaufnahmetransaktionen erfolgen gemäß Artikel 224 der Verordnung (EU,
Euratom) 2024/2509 und in Euro.
(2) Die Summe ausstehender Kapitalbeträge, zu deren Aufnahme an den Kapitalmärkten
die Kommission für derlei Finanzierungen ermächtigt werden kann, ist auf den
Betrag beschränkt, der angesichts der geschätzten Entwicklung der
Eventualverbindlichkeiten aus der Mittelaufnahme der Kommission im Namen der
Union über mehrere Jahre mit der in Artikel 8 festgelegten Obergrenze in Einklang
steht.
Artikel 8
Außerordentliche und vorübergehende Anhebung der Eigenmittelobergrenzen
Die in Artikel 4 Absätze 1 und 2 jeweils festgelegten Obergrenzen werden ausschließlich zur
Deckung aller Verbindlichkeiten der Union, die sich aus der in Artikel 7 genannten
Mittelaufnahme für Darlehen ergeben, vorübergehend um jeweils 0,25 Prozentpunkte
angehoben, bis keine derartigen Verbindlichkeiten mehr bestehen.
Die Anhebung der Eigenmittelobergrenzen darf nicht der Deckung sonstiger
Verbindlichkeiten der Union dienen.
Artikel 9
Grundsatz der Gesamtdeckung
Die in Artikel 3 genannten Einnahmen dienen unterschiedslos der Finanzierung aller im
Jahreshaushaltsplan der Union ausgewiesenen Ausgaben.
Artikel 10
Übertragung von Überschüssen
Ein etwaiger Mehrbetrag der Einnahmen der Union gegenüber den tatsächlichen
Gesamtausgaben im Verlauf eines Haushaltsjahres wird auf das folgende Haushaltsjahr
übertragen.
Artikel 11
Erhebung der Eigenmittel und deren Bereitstellung für die Kommission
(1) Die Eigenmittel gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b sind von jedem Unternehmen
zu entrichten.
(2) Die Mitgliedstaaten erheben die Eigenmittel nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a
und b im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, den nach
Artikel 12 erlassenen Vorschriften und den nationalen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften, die für die Erhebung, einschließlich der Einziehung, sowie
für Durchsetzungsmaßnahmen, Sanktionen und Verwaltungssanktionen im Falle
eines Verstoßes erforderlich sind. Die Mitgliedstaaten erlassen diese Vorschriften
oder passen sie an, um den Anforderungen der Unionsvorschriften zu entsprechen,
wobei sie den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und des
Schutzes der finanziellen Interessen der Union gebührend Rechnung tragen.
Die Kommission prüft die einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften, die ihr von
den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden, teilt den Mitgliedstaaten die Anpassungen
mit, die sie zur Gewährleistung der Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften für
notwendig hält, und erstattet erforderlichenfalls dem Europäischen Parlament und
dem Rat Bericht.
(3) Die Mitgliedstaaten behalten von den in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a genannten
Einnahmen 10 % als Erhebungskosten ein.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission die in Artikel 3 Absatz 1 dieses
Beschlusses genannten Eigenmittel gemäß Verordnungen zur Verfügung, die im
Rahmen des Artikels 322 Absatz 2 AEUV erlassen wurden. Im Wege dieser
Verordnungen werden auch Vorschriften über die Haftung der Mitgliedstaaten
gegenüber der Union für die Erhebung und Einziehung der Eigenmittel gemäß
Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b von Zollschuldnern und Unternehmen
festgelegt.
Artikel 12
Durchführungsmaßnahmen
Der Rat legt nach dem Verfahren des Artikels 311 Absatz 4 AEUV
Durchführungsmaßnahmen für folgende Elemente des Eigenmittelsystems der Union fest:
a) das Verfahren zur Berechnung des jährlichen Haushaltssaldos gemäß Artikel 10;
b) die notwendigen Bestimmungen und Regelungen zur Kontrolle und Überwachung
der Erhebung der Eigenmittel gemäß Artikel 3 Absatz 1 und etwaige einschlägige
Mitteilungspflichten;
c) hinsichtlich der Eigenmittel nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b:
i. Vorschriften über die Verpflichtungen von Unternehmen in Bezug auf den
Beitrag;
ii. jegliche für die praktische Durchführung der Erhebung des Beitrags durch die
Mitgliedstaaten von den Unternehmen erforderlichen Vorschriften,
einschließlich in Bezug auf Verwaltungsverfahren, Formulare, Verzugszinsen,
Kontrollmaßnahmen und alle einschlägigen Maßnahmen im Zusammenhang
mit Einziehung, Sanktionen und Verwaltungssanktionen bei Verstößen seitens
der Unternehmen;
iii. die Regeln für die Umrechnung der Schwellenwerte und der Beitragsbeträge in
die Landeswährung für jene Mitgliedstaaten mit anderer Währung als dem
Euro.
d) hinsichtlich der Eigenmittel gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e: Bestimmungen
über Anpassungen im Sinne der Vergleichbarkeit, Zuverlässigkeit und
Vollständigkeit der Ergebnisse in Bezug auf das Gewicht der entstandenen
Verpackungsabfälle aus Kunststoff.
Artikel 13
Schluss- und Übergangsbestimmungen
(1) Vorbehaltlich der Absätze 2, 3 und 4 wird der Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053
des Rates aufgehoben.
Bezugnahmen auf den Beschluss 70/243/EGKS, EWG, Euratom des Rates20, den
Beschluss 85/257/EWG, Euratom des Rates21, den Beschluss 88/376/EWG, Euratom
des Rates22, den Beschluss 94/728/EG, Euratom des Rates23, den
Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates24, den Beschluss 2007/436/EG, Euratom
des Rates25, den Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates26 oder den Beschluss
(EU, Euratom) 2020/2053 des Rates27 gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden
Beschluss; Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss sind nach Maßgabe der
Entsprechungstabelle im Anhang des vorliegenden Beschlusses zu lesen.
(2) Die Artikel 2, 4 und 5 des Beschlusses 94/728/EG, Euratom, die Artikel 2, 4 und 5
des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom, die Artikel 2, 4 und 5 des
Beschlusses 2007/436/EG, Euratom und die Artikel 2, 4 und 5 des
Beschlusses 2014/335/EU, Euratom und Artikel 2 des Beschlusses (EU, Euratom)
2020/2053 finden für die betreffenden Jahre weiterhin Anwendung bei der
Berechnung und der Anpassung der Einnahmen, die sich aus der Anwendung des
Abrufsatzes auf die für alle Mitgliedstaaten einheitlich festgelegte, auf 50 % bis
20 70/243/EGKS, EWG, Euratom: Beschluss des Rates vom 21. April 1970 über die Ersetzung der
Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften (ABl. L 94 vom 28.4.1970,
S. 19).
21 85/257/EWG, Euratom: Beschluss des Rates vom 7. Mai 1985 über das System der eigenen Mittel der
Gemeinschaften (ABl. L 128 vom 14.5.1985, S. 15).
22 88/376/EWG, Euratom: Beschluss des Rates vom 24. Juni 1988 über das System der Eigenmittel der
Gemeinschaften (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 24).
23 94/728/EG, Euratom: Beschluss des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der
Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 9).
24 2000/597/EG, Euratom: Beschluss des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel
der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42).
25 2007/436/EG, Euratom: Beschluss des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der
Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17).
26 2014/335/EU, Euratom: Beschluss des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der
Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105).
27 Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der
Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (ABl. L 424 vom
15.12.2020, S. 1).
55 % des BSP oder des BNE eines jeden Mitgliedstaats begrenzte MwSt-
Bemessungsgrundlage ergeben.
(3) Artikel 5, 6 und 9 Absätze 4 bis 9 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 des
Rates gelten weiterhin für die Zwecke der außerordentlichen und zeitlich befristeten
zusätzlichen Mittel zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Krise.
(4) Das in Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates
genannte Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen ist weiterhin
das ESVG 2010.
(5) Die Mitgliedstaaten behalten als Erhebungskosten weiterhin 10 % der Beträge nach
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a ein, die nach dem geltenden Unionsrecht bis zum
28. Februar 2001 von den Mitgliedstaaten hätten zur Verfügung gestellt werden
müssen.
(6) Die Mitgliedstaaten behalten als Erhebungskosten weiterhin 25 % der Beträge nach
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a ein, die nach dem geltenden Unionsrecht zwischen
dem 1. März 2001 und dem 28. Februar 2014 von den Mitgliedstaaten hätten zur
Verfügung gestellt werden müssen.
(7) Die Mitgliedstaaten behalten als Erhebungskosten weiterhin 20 % der Beträge nach
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a ein, die nach dem geltenden Unionsrecht zwischen
dem 1. März 2014 und dem 28. Februar 2021 von den Mitgliedstaaten hätten zur
Verfügung gestellt werden müssen.
(8) Die Mitgliedstaaten behalten als Erhebungskosten weiterhin 25 % der Beträge nach
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a ein, die nach dem geltenden Unionsrecht zwischen
dem 1. März 2021 und dem 29. Februar 2028 von den Mitgliedstaaten hätten zur
Verfügung gestellt werden müssen.
(9) Im Zeitraum vom [1. November 2026] bis zum 31. Dezember 2027 werden Beträge
traditioneller Eigenmittel in Bezug auf die Handhabung der Überlassung von im
Fernverkauf verkauften Waren zum zollrechtlich freien Verkehr abweichend von
Artikel 9 Absatz 3 und von den in Einklang mit Artikel 10 Buchstabe b des
Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 erlassenen Vorschriften nicht bereitgestellt
und gelten die Vorschriften bezüglich der Kontrollen, Überwachung und
Berichterstattung nicht für diese Beträge.
(10) Für die Zwecke dieses Beschlusses werden alle Geldbeträge in Euro ausgedrückt.
Artikel 14
Inkrafttreten
Der Generalsekretär des Rates gibt den Mitgliedstaaten diesen Beschluss bekannt.
Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretär des Rates unverzüglich den Abschluss der
Verfahren mit, die nach ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften zur Annahme dieses
Beschlusses erforderlich sind.
Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat des
Eingangs der letzten Mitteilung nach Absatz 2 folgt.
Er gilt ab dem [1. Januar 2028].
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b gilt jedoch ab dem 1. Januar des ersten Kalenderjahres, das
auf das Jahr folgt, in dem dieser Beschluss in Kraft getreten ist.
Artikel 15
Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 16.7.2025
COM(2025) 574 final
ANNEX
ANHANG
des
Vorschlags für einen BESCHLUSS DES RATES
über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des
Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053
DE 1 DE
ANHANG
ENTSPRECHUNGSTABELLE
Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des
Rates
Vorliegender Beschluss
Artikel 1 Artikel 1
- Artikel 2
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a
- Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c
- Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e
- Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f
- Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g
- Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe i
- Artikel 3 Absatz 2
- Artikel 3 Absatz 3
Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 Artikel 2 Absätze 7 bis 9
Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e
Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 3 -
Artikel 2 Absatz 3 Artikel 3 Absatz 3
Artikel 2 Absatz 4 _
Artikel 2 Absatz 5 Artikel 3 Absatz 4
Artikel 3 Artikel 4
Artikel 4 Artikel 5
_ Artikel 6
_ Artikel 7
DE 2 DE
_ Artikel 8
Artikel 5 Artikel 13 Absatz 3
Artikel 6 Artikel 13 Absatz 3
Artikel 7 Artikel 9
Artikel 8 Artikel 10
_ Artikel 11 Absatz 1
Artikel 9 Absatz 1 Artikel 11 Absatz 2
Artikel 9 Absatz 2 Artikel 11 Absatz 3
Artikel 9 Absatz 3 Artikel 11 Absatz 4
Artikel 9 Absätze 4 bis 9 Artikel 13 Absatz 3
Artikel 10 Buchstaben a und b Artikel 12 Buchstaben a und b
- Artikel 12 Buchstaben c und d
Artikel 11 Artikel 13
Artikel 12 Artikel 14
Artikel 13 Artikel 15
Drucksache 335/25 - 24 -]
Relationen
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- part_of_vorgang → Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses (EU, Euratom) 20 (Unterrichtung)