Sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen als Arbeits- oder Schulunfall - Verletzung der Meldepflicht an die gesetzliche Unfallversicherung
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Sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen als Arbeits- oder Schulunfall - Verletzung der Meldepflicht an die gesetzliche Unfallversicherung
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5187
21. Wahlperiode 02.04.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Cem Ince, Janine Wissler, Doris Achelwilm, Dr. Dietmar
Bartsch, Desiree Becker, Jorrit Bosch, Janina Böttger, Jörg Cezanne, Agnes
Conrad, Mirze Edis, Kathrin Gebel, Nicole Gohlke, Christian Görke, Mareike
Hermeier, Cansin Köktürk, Tamara Mazzi, Pascal Meiser, Heidi Reichinnek, Zada
Salihović, Lisa Schubert, Ines Schwerdtner, Julia-Christina Stange, Isabelle
Vandre, Sarah Vollath, Sascha Wagner, Anne Zerr und der Fraktion Die Linke
Sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen als Arbeits- oder
Schulunfall – Verletzung der Meldepflicht an die gesetzliche Unfallversicherung
Der Runde Tisch „Sexueller Kindesmissbrauch in Abhängigkeits- und
Machtverhältnissen in privaten und öffentlichen Einrichtungen und im familiären
Bereich“ (RTSKM) stand unter dem gemeinsamen Vorsitz des damaligen
Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, des
Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und des Bundesministeriums für
Bildung und Forschung. Am 25. Mai 2011 fand in diesem Rahmen eine Sitzung
der Unterarbeitsgruppe zu „Immateriellen und materiellen Hilfen für
Betroffene“ statt (www.faz.net/aktuell/politik/inland/sexueller-missbrauch-in-schulen-u
nd-kitas-viele-opfer-werden-nicht-entschaedigt-accg-110840074.html). Dabei
ging es insbesondere um die Zuständigkeit der gesetzlichen Unfallversicherung
(GUV), gegenüber der Betroffene, „die etwa in schulischen Kontexten oder als
Ehrenamtliche in Kirchen missbraucht wurden […]“ (www.sueddeutsche.de/po
litik/missbrauch-schulen-kirche-entschaedigung-arbeitsunfall-li.3391377)
Anspruch auf Leistungen hätten. Diese umfassen u. a. psychotherapeutische
Behandlung, medizinische und berufliche Rehabilitation sowie Verletztenrente
gemäß § 26 ff. des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII). § 193
SGB VII regelt die Meldepflicht durch den Arbeitgeber bzw.
Schulhoheitsträger.
Als Grund, dass bis zum damaligen Zeitpunkt kaum Anträge auf Leistungen
aus der GUV gestellt worden waren, wurde der Umstand vermutet, dass diese
Zuständigkeit bisher „in der Öffentlichkeit bislang nicht ausreichend bekannt“
sei (s. FAZ-Artikel vom 20. Februar 2026). Dennoch wurden weder die
Meldepflicht noch die konkrete Zuständigkeit der GUV in die
Handlungsempfehlungen im Anhang des Abschlussberichts des RTSKM (www.bmbfsfj.bund.de/res
ource/blob/93204/2a2c26eb1dd477abc63a6025bb1b24b9/abschlussbericht-run
der-tisch-sexueller-kindesmissbrauch-data.pdf) von 2011/2012 aufgenommen.
Bis heute gebe es laut Unabhängiger Bundesbeauftragter gegen sexuellen
Missbrauch von Kindern und Jugendlichen kaum Meldungen bei der GUV (s. FAZ-
Artikel vom 20. Februar 2026). Durch eine Verjährungsfrist können
Betroffenen Leistungen für einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren verloren
gegangen sein, weil erstens die zuständigen Institutionen ihrer Meldepflicht nicht
nachgekommen sind und zweitens unzureichend darüber informiert wurde.
Mit dieser Kleinen Anfrage sollen nach Ansicht der fragestellenden Fraktion
Ausmaß und Verantwortung für dieses Versagen erfragt werden.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Fälle sexuellen Missbrauchs an Kindern und Jugendlichen
wurden nach Kenntnis der Bundesregierung der GUV als Arbeits- bzw.
Schulunfall gemeldet, und wie viele wurden anerkannt (bitte, wenn möglich,
jeweils nach Jahren, Unfallversicherungsträger [UV‑T] und meldender
Institution bzw. Kontext des Versicherungsfalls – etwa katholische Kirche,
evangelische Kirche, Schule bzw. Förderschule,
Kindestageseinrichtungen – sowie Bundesland aufgliedern)?
2. In welcher Höhe wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bei den
anerkannten Fällen Leistungen bewilligt, und ab welchem Zeitpunkt (bitte
differenziert nach UV‑T, insgesamt sowie durchschnittlich pro Person, die
Leistungen erhielt, angeben und medizinische Leistungen sowie
Unfallrente auch separat ausweisen)?
3. In wie vielen Fällen gab es nach Kenntnis der Bundesregierung
Regressforderungen bzw. Regressklagen nach § 110 SGB VII seitens der UV‑T,
und mit welchem Ergebnis (bitte, wenn möglich, jeweils nach Jahren,
Unfallversicherungsträger [UV‑T] und beklagter Institution aufgliedern)?
4. In wie vielen Fällen haben nach Kenntnis der Bundesregierung UV‑T die
Anerkennung als Versicherungsfall mit der Begründung abgelehnt, dass es
sich nicht um „ein einmaliges, unvorhersehbares Ereignis“, sondern um
fortgesetzte Taten (vgl. FAZ-Artikel vom 20. Februar 2026) handele (bitte
jeweils nach Jahren und UV‑T aufgliedern)?
a) Hat die Bundesregierung eine Auffassung dazu, und sieht sie
gesetzgeberischen Handlungsbedarf?
b) Hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Möglichkeiten, auf die UV‑T in der Weise einzuwirken, dass ein Fall sexuellen
Missbrauchs nicht nur deshalb als Versicherungsfall abgelehnt wird,
weil er fortgesetzt stattfand, und wenn ja, welche?
c) Inwiefern hat das BMAS diese Möglichkeiten genutzt?
5. Welche einzelnen Bundesministerien waren an der Sitzung der
Unterarbeitsgruppe „Immaterielle und materielle Hilfen für Betroffene“ am
25. Mai 2011 beteiligt, und auf welcher Ebene (Staatssekretärin bzw
Staatssekretär, Abteilungsleitung, Referatsleitung) waren diese vertreten?
6. Welche weiteren Institutionen haben nach Kenntnis der Bundesregierung
an dieser Sitzung teilgenommen?
7. Seit wann ist der Bundesregierung bekannt, dass sexueller Missbrauch
insbesondere in Schulen, Kindertageseinrichtungen und kirchlichen
Kontexten unter bestimmten Umständen als Versicherungsfall der GUV
anerkannt werden kann?
a) Welche Schlussfolgerungen hat sie daraus spätestens seit der Sitzung
der Unterarbeitsgruppe zu „Immateriellen und materiellen Hilfen für
Betroffene“ am 25. Mai 2011 gezogen, wo über die Zuständigkeit der
GUV explizit berichtet wurde?
b) Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um
die Information über die Anwendbarkeit des SGB VII auf Fälle
sexuellen Missbrauchs u. a. an Bundesländer, Kultusbehörden, Kirchen
oder Unfallversicherungsträger weiterzuleiten?
c) Wenn keine solchen Maßnahmen ergriffen wurden, aus welchen
Gründen wurde die Weitergabe dieser Information unterlassen?
8. Haben nach Kenntnis der Bundesregierung die Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung (DGUV) oder die einzelnen UV‑T (insbesondere die
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft [VBG] und die Unfallkassen der
Länder) nach 2011 eigene Initiativen ergriffen, um Kirchen, Schulträger und
Kindertageseinrichtungen auf die Meldepflicht bei Fällen sexuellen
Missbrauchs hinzuweisen (wenn ja, bitte ausführen, und wenn nein, bitte
begründen)?
9. Welche Bundesministerien waren in den Prozess der Ausarbeitungen der
Handlungsempfehlungen im Anhang des Abschlussberichts des RTSKM
eingebunden, und wie lief dieser Prozess genau ab?
10. Warum werden nach Kenntnis der Bundesregierung unter der Überschrift
„Verbesserung bestehender gesetzlicher Hilfsleistungen“ Aufgaben und
Erwartungen bezüglich Krankenversicherungen und das
Opferentschädigungsgesetz im Abschlussbericht des RTKSM in Anlage 1 „Immaterielle
und materielle Hilfen für Betroffene – Empfehlungen des Runden
Tisches“ detailliert beschrieben, die Zuständigkeit der gesetzlichen
Unfallversicherung aber nur einmal am Rande erwähnt?
a) Warum wurde die Meldepflicht nach § 193 SGB VII im o. g.
Abschlussbericht nicht thematisiert?
b) Inwiefern kann die Bundesregierung diesbezüglich eine
Einflussnahme vonseiten der Kirchen ausschließen?
11. Hat die Bundesregierung eine Auffassung zu der Rechtsfrage, ob die
Verjährungsvorschrift des § 45 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I)
auch für Leistungen der GUV bei Betroffenen sexuellen Missbrauchs bei
kirchlichen Arbeitgebern bzw. Schulen oder Kindertageseinrichtungen
gilt, wenn ja, wie lautet diese, und wenn ja,
a) welche konkreten Leistungen der GUV unterliegen nach Kenntnis der
Bundesregierung welcher Verjährungsfrist,
b) in wie vielen der gemeldeten Fälle wurde nach Kenntnis der
Bundesregierung die Einrede der Verjährung nach § 45 SGB I seitens des
UV‑T geltend gemacht (bitte nach UV‑T aufgliedern),
c) inwiefern hat der UV‑T nach Kenntnis der Bundesregierung
Ermessensspielraum, ob er die Verjährungsfrist anwendet?
12. Hat die Bundesregierung eine Auffassung zu der Rechtsfrage, ob diese
Unfallgeschädigten Schadenersatzansprüche geltend machen können
gegenüber den kirchlichen Arbeitgebern, (Förder-)Schulen oder
Kindertageseinrichtungen, wenn diese ihre Meldepflicht nach § 193 Absatz 1
und 3 SGB VII vorsätzlich oder fahrlässig verletzt haben, und wenn ja,
wie lautet diese?
a) Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Einschränkungen
bezüglich der Verletzung der Meldepflicht, weil die GUV erst 2011 über die
Möglichkeit der Einstufung von sexuellem Missbrauch als
Arbeitsbzw. Schulunfall informiert hat?
b) Auf welcher Rechtsgrundlage können Unfallgeschädigte durch
sexuellen Missbrauch nach Kenntnis der Bundesregierung von den o. g.
Institutionen, die ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen sind,
Schadenersatz für entgangene Leistungen durch die UV‑T aufgrund von
Verjährung verlangen?
13. Von wie vielen potenziell gegenüber der GUV leistungsberechtigten
Betroffenen sexuellen Missbrauchs geht die Bundesregierung aus, die seit
der Einführung der Schülerunfallversicherung im Jahr 1971 bzw. seit 1963
durch den Versicherungsschutz für kirchliches Ehrenamt unter dem Schutz
der GUV stehen?
a) Auf welche Höhe beläuft sich nach Schätzung der Bundesregierung
der Schaden für die Betroffenen, der durch unterlassene Meldung an
die UV‑T und damit entgangene Leistungen der GUV entstanden ist?
b) Auf welche Höhe beläuft sich nach Schätzung der Bundesregierung
der Schaden für die gesetzliche Krankenversicherung und die
gesetzliche Rentenversicherung durch Übernahme von Leistungen, für die
eigentlich die GUV zuständig war?
c) Auf welcher Grundlage basieren diese o. g. Schätzungen konkret?
d) Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung aus der
Forderung des Vereins Eckiger Tisch nach Einrichtung eines von Kirchen
und staatlichen Schulträgern finanzierten Ausgleichsfonds für etwaige
durch Nichtmeldung entgangene Leistungen durch die GUV?
14. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den in der o. g.
Berichterstattung beschriebenen Umständen?
a) Inwiefern befürwortet die Bundesregierung eine gesetzliche Regelung,
wonach Betroffene bei Verletzung der Meldepflicht durch die
meldepflichtige Einrichtung nach SGB VII keine Nachteile durch den
Ablauf von Verjährungs- oder Ausschlussfristen erleiden dürfen?
b) Inwiefern befürwortet die Bundesregierung die Einführung einer
verbindlichen automatischen Prüfung als Unfallversicherungsfall der
GUV, wenn eine Institution einen Fall sexuellen Missbrauchs in ihrem
Verantwortungsbereich offiziell anerkennt und der oder die Betroffene
zum versicherten Personenkreis gehört?
c) Welche Sanktionen kommen nach Kenntnis der Bundesregierung bei
Nichtbeachtung der Meldepflicht nach § 193 SGB VII infrage, und
inwiefern befürwortet die Bundesregierung schärfere Sanktionen bei
(systematischer) Nichtbeachtung dieser Meldepflicht?
d) Hat die Bundesregierung aufgrund der Berichterstattung im Februar
2026 Kontakt zu den Kultusministerien der Länder oder zur
Kultusministerkonferenz aufgenommen, um auf die Meldepflichten bei
sexuellem Missbrauch in (Förder-)Schulen und Kindertageseinrichtungen
hinzuweisen, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
e) Hat die Bundesregierung aufgrund der Berichterstattung im Februar
2026 Kontakt zu den Kirchen (Deutsche Bischofskonferenz,
Evangelische Kirche in Deutschland [EKD]) aufgenommen, um die
systematische nachholende Meldung bekannter Fälle einzufordern, und wenn ja,
mit welchem Ergebnis?
f) Welche Maßnahmen und Forderungen gab es nach Kenntnis der
Bundesregierung seitens der Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen
sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen aufgrund der
Berichterstattung im Februar 2026, und welche dieser Forderungen
unterstützt die Bundesregierung (bitte begründen)?
15. Will die Bundesregierung Betroffene unterstützen, damit sie ihre
Ansprüche spätestens jetzt geltend machen können, wenn ja, wie, und inwiefern
hält es die Bundesregierung für Betroffene für zumutbar, rückwirkende
Leistungsansprüche gegenüber den UV‑T ausschließlich in
Einzelverfahren geltend machen zu müssen, obwohl es sich bei den unterlassenen
Meldungen nach Ansicht der fragestellenden Fraktion um ein strukturelles
Problem handelt?
16. Inwiefern befürwortet die Bundesregierung den Vorschlag, die
posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) bzw. komplexe PTBS als Folge
sexualisierter Gewalt in die Berufskrankheitenliste (BKV-Anlage 1 [BKV =
Berufskrankheiten-Verordnung]) aufzunehmen oder als Wie-
Berufskrankheit zu behandeln, nachdem das Bundessozialgericht mit
Urteil vom 22. Juni 2023 die Anwendung von § 9 Absatz 2 SGB VII (Wie-
Berufskrankheit) für Rettungssanitäter bejaht hat und wissenschaftliche
Erkenntnisse belegen, dass die PTBS-Prävalenz bei Kindesmissbrauch mit
35,3 Prozent erheblich über der bei anderen Traumaereignissen liegt (vgl.
Echterhoff/Kranig, Zur Entschädigung der Opfer sexuellen
Kindesmissbrauchs im System der sozialen Sicherung, NZS 2023, S. 561 ff.)?
Berlin, den 17. März 2026
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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