Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/694, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697, (EU) 2021/1153, (EU) 2023/1525 und (EU) 2024/795 im Hinblick auf Anreize für verteidigungsbezogene Investitionen im EU-Haushalt zur Umsetzung des Plans "ReArm Europe"
Text
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/694, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697, (EU) 2021/1153, (EU) 2023/1525 und (EU) 2024/795 im Hinblick auf Anreize für verteidigungsbezogene Investitionen im EU-Haushalt zur Umsetzung des Plans "ReArm Europe"
[Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 232/25
03.06.25
EU - Fz - V - Vk - Wi
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Verordnungen (EU) 2021/694, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697, (EU) 2021/1153,
(EU) 2023/1525 und (EU) 2024/795 im Hinblick auf Anreize für verteidigungsbezogene
Investitionen im EU-Haushalt zur Umsetzung des Plans "ReArm Europe"
COM(2025) 188 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden
an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 261/18 = AE-Nr. 180589;
Drucksache 269/18 = AE-Nr. 180593;
Drucksache 270/18 = AE-Nr. 180594;
Drucksache 292/18 = AE-Nr. 180633;
Drucksache 317/23 = AE-Nr. 230661;
Drucksache 156/25 = AE-Nr. 250304;
AE-Nr. 230414
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 22.4.2025
COM(2025) 188 final
2025/0103 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/694, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697, (EU)
2021/1153, (EU) 2023/1525 und (EU) 2024/795 im Hinblick auf Anreize für
verteidigungsbezogene Investitionen im EU-Haushalt zur Umsetzung des Plans „ReArm
Europe“
(Text von Bedeutung für den EWR)
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Präsidentin von der Leyen kündigte in den politischen Leitlinien an, dass eine neue Ära für
die Verteidigung vor uns liegt. Die EU wird in den nächsten fünf Jahren auf den Aufbau einer
echten Europäischen Verteidigungsunion hinarbeiten. Die letzten Jahrzehnte waren, wie jetzt
zutage tritt, durch ein chronisches Defizit an Investitionen in unsere militärischen Fähigkeiten
sowie die mangelnde Effizienz der entsprechenden Ausgaben gekennzeichnet, welche die
Produktionskapazitäten der technologischen und industriellen Basis der europäischen
Verteidigung (EDTIB) sowie ihr Innovationspotenzial in Mitleidenschaft ziehen und zu einer
nationalen Fragmentierung des Verteidigungsmarktes führen. Als Rahmen für den neuen
Ansatz und um den Investitionsbedarf der EU zu ermitteln, haben die Europäische
Kommission und die Hohe Vertreterin am 19. März 2025 ein Gemeinsames Weißbuch zur
europäischen Verteidigung – Bereitschaft 2030 vorgelegt.
Im Weißbuch wird hervorgehoben, dass die Mitgliedstaaten vor einer akuten und wachsenden
Bedrohung stehen, die eine koordinierte Antwort im Geiste der Solidarität erfordert. Krieg,
Aggression und andere feindselige Handlungen haben Auswirkungen auf den Kontinent. Nur
wenn die Bereitschaft, von solchen Handlungen abzuschrecken, vorhanden ist, kann die EU
den Frieden sichern und selbst über ihre Zukunft entscheiden. Dies erfordert eine Stärkung
der Verteidigungsindustrie der Union, damit sie die Verteidigungsgüter herstellen kann, die
zur Abschreckung potenzieller Aggressoren erforderlich sind. Der Wohlstand und die
Produktivität der EU bilden eine solide Grundlage, die die Freisetzung von Ressourcen und
latenter technologischer und industrieller Macht ermöglicht. Derzeit wird die
Verteidigungsbereitschaft jedoch durch jahrzehntelange unzureichende Investitionen in diesen
Sektor beeinträchtigt, was die Notwendigkeit einer vereinten Anstrengung zur Stärkung des
Verteidigungsdispositivs der EU unterstreicht.
Für den Aufbau der erforderlichen Fähigkeiten sowie der militärischen Bereitschaft zur
glaubwürdigen Abschreckung bewaffneter Aggressionen und zur Sicherung der Zukunft der
EU ist eine massive Aufstockung der europäischen Verteidigungsausgaben über einen
längeren Zeitraum erforderlich. Dies erfordert kombinierte und nachhaltige Anstrengungen
auf Ebene der EU und der Mitgliedstaaten, um gemeinsam in die Verteidigung der EU zu
investieren. Dies sorgt für die langfristige Vorhersehbarkeit, die die Verteidigungsindustrie
der Union für Investitionen in neue Produktionskapazitäten benötigt.
Die Verordnung über die Plattform „Strategische Technologien für Europa“ (STEP)
unterstützt die Wettbewerbsfähigkeit und den technologischen Vorteil der EU. Über die STEP
können heute die Entwicklung und Herstellung bestimmter Verteidigungstechnologien,
einschließlich KI, Cybersicherheitstechnologien und Drohnen, unterstützt werden.
Die EU muss jedoch die dringend notwendige Aufstockung der europäischen
Verteidigungsinvestitionen stärker aus dem EU-Haushalt unterstützen.
Entsprechend dem Schreiben von Präsidentin von der Leyen vom 4. März an den
Europäischen Rat zielt dieser Vorschlag darauf ab, den Anwendungsbereich der STEP
auszuweiten, indem eine vierte strategische Branche eingeführt wird, die alle
verteidigungsbezogenen Technologien und Güter abdeckt, einschließlich derjenigen, die unter
die im Weißbuch genannten vorrangigen Fähigkeitenbereiche fallen.
Die STEP könnte somit dazu genutzt werden, zusätzliche Ressourcen und Investitionen in den
Verteidigungssektor zu lenken, insbesondere in seine technologische und industrielle Basis.
Zu diesem Zweck enthält dieser Vorschlag Änderungen der STEP-Verordnung sowie der
Verordnungen über andere von der STEP abgedeckte Programme, nämlich den Europäischen
Verteidigungsfonds, das Programm „Digitales Europa“ und „Horizont Europa“. Überdies
werden mit diesem Vorschlag auch die Verordnung zur Förderung der Munitionsproduktion
(im Folgenden „Munitionsproduktionsverordnung“) sowie die Verordnung über die Fazilität
„Connecting Europe“ (CEF) geändert, damit weitere EU-Mittel in die Verteidigungsindustrie
und in Verteidigungstechnologien fließen.
Mit der Änderung des Europäischen Verteidigungsfonds soll eine Kumulierung der
Finanzierung aus dem Europäischen Verteidigungsfonds und anderen Unionsprogrammen für
dieselbe Maßnahme ermöglicht werden; zudem wird die Möglichkeit eingeführt, Ressourcen,
die den Mitgliedstaaten aus den Fonds der Kohäsionspolitik zugewiesen wurden, auf den
Europäischen Verteidigungsfonds zu übertragen. Die Munitionsproduktionsverordnung wird
ebenfalls geändert, um ähnliche Übertragungen aus den Mitgliedstaaten zu ermöglichen und
die Geltungsdauer der Verordnung über den 30. Juni 2025 hinaus zu verlängern.
Mit der Änderung des Programms „Digitales Europa“ werden die Unterstützung für
Maßnahmen im Zusammenhang mit doppelten Verwendungszwecken als allgemeines und
spezifisches Ziel des Instruments sowie die Möglichkeit, die Haushaltsmittel flexibel zur
Förderung zusätzlicher gezielter Investitionen in die Wettbewerbsfähigkeit und strategische
Autonomie der EU einzusetzen, betont.
Die Änderung des Programms „Horizont Europa“ wird es ermöglichen, Technologien mit
potenziell doppeltem Verwendungszweck im Rahmen des sogenannten Accelerators des
Europäischen Innovationsrates (EIC) zu fördern und Technologien mit Schwerpunkt auf
Verteidigungsanwendungen durch Eigenkapitalunterstützung bei der Produktion in größerem
Maßstab zu unterstützen. Nicht verwendete Beträge und potenzielle Erträge aus Investitionen
des EIC-Fonds während der Pilotphase im Rahmen von „Horizont 2020“ sollten für die
Finanzierung zusätzlicher Projekte zu Technologien mit doppeltem Verwendungszweck und
Verteidigungstechnologien, die vom geänderten Anwendungsbereich profitieren, zur
Verfügung gestellt werden.
Aufgrund dieses Vorschlags könnte die Kommission STEP-Siegel1 auch im Rahmen von
„Horizont Europa“, des Europäischen Verteidigungsfonds und des Programms „Digitales
Europa“ an Projekte mit hohem Potenzial im Verteidigungssektor vergeben, um Mittel aus
sonstigen Quellen (anderen EU-Fonds, nationalen Fonds sowie von privaten oder
institutionellen Investoren) zu beschaffen.
Am 1. April 2025 schlug die Kommission vor, die Verordnungen über den Europäischen
Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen
gerechten Übergang und den Europäischen Sozialfonds+ (ESF+) zu ändern, um im Rahmen
der Halbzeitüberprüfung der Kohäsionspolitik Investitionen in die Verteidigung weiter zu
fördern.
Dieser Vorschlag ergänzt die Halbzeitüberprüfung der Kohäsionspolitik. Der ausgeweitete
Anwendungsbereich der STEP würde es erlauben, Investitionen in die Entwicklung und
Herstellung kritischer Verteidigungstechnologien im Rahmen der geltenden STEP-
1 Das STEP-Siegel ist das Souveränitätssiegel gemäß der Verordnung (EU) 2024/795.
spezifischen Ziele des EFRE und des Kohäsionsfonds zu unterstützen. Ebenso könnten für die
Entwicklung und Herstellung kritischer Technologien im Verteidigungssektor maßgebliche
Qualifikationen auch im Rahmen der STEP über den ESF+ gefördert werden.
Ein koordinierter Ansatz auf EU-Ebene ist erforderlich, um eine nahtlose Mobilität von
militärischem Personal und militärischer Ausrüstung in ganz Europa zu gewährleisten. Die
CEF kann als zentral verwaltetes Programm auf der Grundlage der Korridore für die
militärische Mobilität Projekte im Bereich der militärischen Mobilität mit hohem EU-
Mehrwert und Reifegrad für eine rasche und koordinierte Umsetzung in mehreren
Mitgliedstaaten auswählen. Die CEF gewährleistet auch, dass der Militärstab der EU in die
Projektauswahl einbezogen wird und dass die ausgewählten Projekte die für
Verkehrsinfrastruktur mit doppeltem Verwendungszweck notwendigen technischen Standards
erfüllen.
Der Vorschlag für die Halbzeitüberprüfung der Kohäsionspolitik ermöglicht es den
Mitgliedstaaten, derzeitige Kohäsionsmittel in Verteidigungsinfrastrukturen oder
Infrastrukturen mit doppeltem Verwendungszweck zur Förderung der militärischen Mobilität
zu investieren; sie erhalten dafür eine Vorfinanzierung von 30 % der geplanten Beträge und
können eine Finanzierung durch die Union von bis zu 100 % beantragen. Diese Investitionen
konzentrieren sich in erster Linie auf die vier vorrangigen EU-Korridore für die militärische
Mobilität. In der die Halbzeitüberprüfung der Kohäsionspolitik begleitenden Mitteilung
werden die Mitgliedstaaten dazu ermutigt, für Investitionen in die militärische Mobilität von
der Möglichkeit Gebrauch zu machen, Ressourcen, die ihnen im Rahmen der geteilten
Mittelverwaltung zugewiesen werden, an die CEF zu übertragen, wobei sie in den Genuss
derselben vorteilhaften Vor- und Kofinanzierungssätze kommen wie bei der
Kohäsionsfinanzierung. Um diesen Prozess zu erleichtern, wird eine Änderung der CEF-
Verordnung vorgeschlagen.
Die Änderung des CEF-Programms für den digitalen Sektor wird den Aufbau und die
Bereitstellung der vernetzten digitalen Kapazitäten ermöglichen, die für die Entwicklung von
Verteidigungsprodukten und -technologien einschließlich der Vernetzung von Cloud, KI und
KI-Gigafabriken erforderlich sind.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Der Vorschlag steht im Einklang mit den Zielen, die mit den erwähnten EU-Programmen und
den Fonds der Kohäsionspolitik verfolgt werden. Er enthält gezielte Änderungen der
Verordnungen (EU) 2021/694, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697, (EU) 2021/1153, (EU)
2023/1525 und (EU) 2024/795.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Der Vorschlag ist auf gezielte Änderungen der Verordnungen (EU) 2021/694, (EU) 2021/695,
(EU) 2021/697, (EU) 2021/1153, (EU) 2023/1525 und (EU) 2024/795 beschränkt und wahrt
die Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Der Vorschlag stützt sich auf die Artikel 114, 164, 172, 173, 175 Absatz 3, 176, 177, 178,
182, 183, 188 und 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Der Vorschlag zielt darauf ab, Investitionen in die Verteidigung zu fördern; hierzu sollen
Anreize geschaffen, mögliche Hindernisse beseitigt und für mehr Flexibilität und
Vereinfachung gesorgt werden. Das gleiche Ergebnis kann nicht durch Maßnahmen auf
nationaler Ebene erzielt werden.
• Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag zielt darauf ab, Investitionen in die Verteidigung zu mobilisieren und für mehr
Flexibilität und Vereinfachung zu sorgen, um Investitionen zu beschleunigen. Die
Maßnahmen gehen nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
• Wahl des Instruments
Eine Verordnung stellt das geeignete Instrument dar, da sie direkt anwendbare Vorschriften
für die Unterstützung enthält und da Änderungen an geltenden Verordnungen vorgenommen
werden müssen.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Nicht zutreffend
• Konsultation der Interessenträger
Nicht zutreffend
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Nicht zutreffend
• Folgenabschätzung
Mit diesem Vorschlag wird kein neues Instrument geschaffen, sondern er wird durch
bestehende Instrumente im Rahmen des EU-Haushalts umgesetzt, die geändert werden, um
Investitionsressourcen besser für die Verteidigung mobilisieren zu können. Diese bestehenden
Instrumente wie „Horizont Europa“, das Programm „Digitales Europa“, der Europäische
Verteidigungsfonds oder die Fazilität „Connecting Europe“ wurden einer Folgenabschätzung
unterzogen. Diese Analyse, die im Rahmen von Folgenabschätzungen oder Arbeitsunterlagen
der Kommissionsdienststellen durchgeführt wurde, deckt die wichtigsten Auswirkungen des
vorliegenden Vorschlags ab. Es ist daher keine weitere Folgenabschätzung erforderlich. Die
begrenzten und gezielten Änderungen erfordern zudem keine separate Folgenabschätzung.
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Nicht zutreffend
• Grundrechte
Nicht zutreffend
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Diese Initiative wird aus vorhandenen Mitteln im Rahmen der vereinbarten Mittelausstattung
der betreffenden Programme und des zugewiesenen Personals finanziert.
Mit dem Vorschlag wird die Mittelausstattung des EIC um 210 Mio. EUR aus den nicht
verwendeten Beträgen und Rückflüssen des EIC-Pilotprojekts im Rahmen von „Horizont
2020“ aufgestockt.
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Das Monitoring der Durchführung der Maßnahme sowie die diesbezügliche Berichterstattung
erfolgen im Rahmen der allgemeinen Mechanismen zur Berichterstattung, wie sie für das
jeweilige Programm und den jeweiligen Fonds vorgesehen sind.
• Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
Nicht zutreffend
2025/0103 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/694, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697, (EU)
2021/1153, (EU) 2023/1525 und (EU) 2024/795 im Hinblick auf Anreize für
verteidigungsbezogene Investitionen im EU-Haushalt zur Umsetzung des Plans „ReArm
Europe“
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die
Artikel 114, 164, 172 und 173, Artikel 175 Absatz 3, die Artikel 176, 177, 178, 182, 183 und
188 sowie Artikel 192 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses2,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen3,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die beispiellose geopolitische Instabilität und die rasche Verschlechterung der
regionalen und globalen Bedrohungslage erfordern eine dringende und erhebliche
Aufstockung der Ausgaben der Union für Forschung und Entwicklung, industrielle
Kapazitäten und die Entwicklung von Infrastrukturen im Zusammenhang mit
Sicherheit und Verteidigung. Wie im Gemeinsamen Weißbuch zur europäischen
Verteidigung – Bereitschaft 2030 dargelegt, sollte die Union die dringend notwendige
Erhöhung der europäischen verteidigungsbezogenen Investitionen im Rahmen des
Unionshaushalts stärker unterstützen.
(2) Die mit der Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates4
eingerichtete Plattform für strategische Technologien für Europa (STEP) ist eine
Initiative zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Union durch die Mobilisierung
von Mitteln aus 11 bestehenden Unionsprogrammen für kritische Technologien in drei
strategischen Branchen: digitale Technologien, technologieintensive Innovationen,
2 ABl. C vom , S. .
3 ABl. C vom , S. .
4 Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur
Einrichtung der Plattform „Strategische Technologien für Europa“ (STEP) und zur Änderung der
Richtlinie 2003/87/EG und der Verordnungen (EU) 2021/1058, (EU) 2021/1056, (EU) 2021/1057, (EU)
Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) 2021/1060, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697
und (EU) 2021/241 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/795/oj).
umweltschonende und ressourceneffiziente Technologien und Biotechnologien. Als
solche ist sie ein gutes Instrument, um Unionsmittel koordiniert und synergetisch für
Verteidigung zu mobilisieren, auch für digitale Schlüsseltechnologien auf
Spitzenniveau, die für die Entwicklung von Verteidigungsgütern und -technologien
erforderlich sind.
(3) Zwar ist die Unterstützung von verteidigungsrelevanten Technologien heute in den
drei bestehenden strategischen Branchen, die im Rahmen der STEP bestimmt wurden,
möglich, doch erscheint es notwendig, das Entwicklungspotenzial von Forschung,
Industrie und Innovation im Verteidigungsbereich zu erhöhen, indem innerhalb der
STEP eine vierte strategische Branche mit Schwerpunkt auf
Verteidigungstechnologien festgelegt wird. Diese neue strategische Branche sollte
sicherstellen, dass die STEP-Anreize genutzt werden, um die Unionsmittel für
Verteidigungstechnologien aufzustocken und im Einklang mit den STEP-Zielen zur
Wettbewerbsfähigkeit Europas beizutragen. Unter Verteidigungstechnologien sollten
die im Anhang der Richtlinie 2009/43/EG genannten Technologien verstanden
werden; zu ihnen gehören insbesondere Technologien in den vom Europäischen Rat
am 6. März 2025 festgelegten Bereichen, nämlich Luft- und Raketenabwehr,
Artilleriesysteme, einschließlich Fähigkeiten für weitreichende Präzisionsschläge,
Flugkörper und Munition, Drohnen und Drohnenabwehrsysteme, strategische Enabler,
auch in Bezug auf den Weltraum und den Schutz kritischer Infrastrukturen,
militärische Mobilität, Cyber-Fragen, künstliche Intelligenz und elektronische
Kampfführung. Was die künstliche Intelligenz betrifft, so sollten KI-Gigafabriken zu
wichtigen Infrastrukturen werden, um die Leistung der KI in
Verteidigungstechnologien rasch zu steigern.
(4) Überdies muss für die Optimierung der Kapazität der von der STEP abgedeckten
Programme, Unionsressourcen für die Verteidigung zu mobilisieren, klargestellt
werden, dass diese Programme Ziele verfolgen und Tätigkeiten ausführen können, die
mit der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der technologischen und industriellen
Basis der europäischen Verteidigung (EDTIB) sowie mit Forschungs- und
Entwicklungstätigkeiten im Bereich Verteidigung im Zusammenhang stehen.
(5) „Horizont Europa“, das mit der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen
Parlaments und des Rates5 eingerichtet wurde, ist das wichtigste Programm der Union
zur Finanzierung von Forschung und Innovation. Der mit der genannten Verordnung
eingerichtete Accelerator des Europäischen Innovationsrats (EIC) unterstützt
insbesondere möglicherweise bahnbrechende Innovationen mit disruptivem Charakter
und Expansionspotenzial, die für private Investoren zu riskant sein könnten. KMU, die
im Verteidigungssektor tätig sind, benötigen Finanzmittel für die Vermarktung
innovativer Produkte. Diese Unternehmen sehen sich jedoch beim Zugang zu
Finanzmitteln mit größeren Hindernissen konfrontiert als KMU in anderen
Wirtschaftszweigen. Während die Unterstützung der Forschung und Entwicklung im
Verteidigungsbereich über den Europäischen Verteidigungsfonds erfolgt, bei dem es
sich um ein spezifisches Programm von „Horizont Europa“ handelt, ist es angezeigt,
den EIC-Accelerator für Maßnahmen zu öffnen, die potenziell mit doppeltem
5 Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur
Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über
dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der
Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2021/695/2024-03-01).
Verwendungszweck angewendet werden können. Die Unterstützung über den EIC-
Accelerator sollte auch auf nicht bankfähige KMU einschließlich Start-ups und nicht
bankfähige Midcap-Unternehmen sowie Einrichtungen, die bereits über den
Accelerator unterstützt wurden, ausgedehnt werden, wenn diese bahnbrechende und
disruptive nicht bankfähige Innovationen mit Schwerpunkt auf
Verteidigungsanwendungen tätigen. Dies rechtfertigt eine gezielte Ausnahme von dem
in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments
und des Rates festgelegten Grundsatz, wonach der Schwerpunkt der Forschungs- und
Innovationstätigkeiten, die im Rahmen von „Horizont Europa“ durchgeführt werden,
ausschließlich auf zivilen Anwendungen liegen darf, wobei das Ziel der Vermeidung
unnötiger Doppelarbeit nicht untergraben werden darf.
(6) Um sicherzustellen, dass im Rahmen von „Horizont Europa“ angemessene Mittel in
die Finanzierung von Projekten mit doppeltem Verwendungszweck und
Verteidigungsprojekten fließen, ist es angemessen, von Artikel 212 Absatz 3 der
Haushaltsordnung abzuweichen, um sicherzustellen, dass Erstattungen einschließlich
erstatteter Vorschüsse, Einnahmen und nicht verwendeter Mittel abzüglich Gebühren
und Kosten der EIC-Komponente für Mischfinanzierungsinvestitionen des EIC-
Pilotprojekts im Rahmen von „Horizont 2020“ nicht in den Unionshaushalt fließen,
sondern in den EIC-Fonds reinvestiert werden, damit zusätzliche Projekte mit
doppeltem Verwendungszweck oder zusätzliche Verteidigungsprojekte finanziert
werden können, die von dem geänderten Anwendungsbereich profitieren Der in
Artikel 212 Absatz 3 der Haushaltsordnung festgelegte Zeitrahmen sollte ebenfalls
angepasst werden, indem eine Ausnahmeregelung aufgenommen wird, die diese
Möglichkeit vorsieht.
(7) Der mit der Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates6
eingerichtete Europäische Verteidigungsfonds ist das führende Programm zur
Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, Innovation, Effizienz und technologischen
Autonomie der Verteidigungsindustrie der Union. Der Fonds dient auch der
Unterstützung von Maßnahmen, die der Entwicklung disruptiver Technologien für die
Verteidigung förderlich sind. Um den Besonderheiten solcher Maßnahmen, etwa
ihrem geringen Umfang oder der Notwendigkeit für rasche Unterstützung, besser
Rechnung zu tragen, ist es angebracht, die Verfahren für die Entscheidung über die
Unterstützung solcher Maßnahmen zu vereinfachen und gleichzeitig die Bedingungen
für die Entscheidung über eine solche Unterstützung im Arbeitsprogramm festzulegen.
(8) Außerdem müssen Synergien zwischen dem Europäischen Verteidigungsfonds und
anderen Programmen der Union genutzt werden. Zu diesem Zweck sollte es den
Mitgliedstaaten, den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen
Union, Drittländern, internationalen Finanzinstitutionen oder sonstigen Dritten
möglich sein, freiwillige Beiträge zu dem Programm als externe zweckgebundene
Einnahmen zu leisten. Freiwillige Übertragungen von Mitteln, die Mitgliedstaaten im
Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugewiesen werden, an den Europäischen
Verteidigungsfonds und die Kombination von Beiträgen aus dem Europäischen
Verteidigungsfonds mit anderen Unionsprogrammen für spezifische Maßnahmen
sollten möglich sein, sofern die kumulierte Unionsunterstützung die förderfähigen
Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigt.
6 Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur
Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1092
(ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 149, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/697/2024-03-01).
(9) Das mit der Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates7
aufgestellte Programm „Digitales Europa“ dient dazu, den digitalen Wandel der
europäischen Wirtschaft, Industrie und Gesellschaft zu unterstützen und zu
beschleunigen und die Wettbewerbsfähigkeit Europas in der globalen digitalen
Wirtschaft zu steigern. In diesem Zusammenhang sollte das Programm auch darauf
abzielen, insbesondere Projekte, Dienste und Kompetenzen mit potenziell doppeltem
Verwendungszweck im Rahmen all seiner spezifischen Ziele zu unterstützen.
(10) Um ihre technologische Souveränität und Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, benötigt
die Union die Rechen-, Cloud- und Dateninfrastrukturen, die eine Führungsrolle auf
dem Gebiet der künstlichen Intelligenz erfordert. Im Rahmen der Strategie „KI-
Kontinent“ sind die KI-Fabriken und -Gigafabriken eine wesentliche Voraussetzung
dafür, dass die Union im weltweiten Maßstab konkurrenzfähig sein und ihre
strategische Autonomie und Wettbewerbsfähigkeit in der Wissenschaft, in der
Forschung mit doppeltem Verwendungszweck sowie in kritischen Industriebranchen
einschließlich der Verteidigungsindustrie behaupten kann. Derartige Modelle der
nächsten Generation erfordern eine umfangreiche vernetzte Recheninfrastruktur, damit
Durchbrüche in bestimmten Bereichen einschließlich der Verteidigung erzielt werden
können. Daher ist es angezeigt, in das spezifische Ziel 1 – Hochleistungsrechnen des
Programms „Digitales Europa“ ein zusätzliches operatives Ziel aufzunehmen, das der
Einführung und dem Betrieb von KI-Fabriken und einer neuen Generation von KI-
Gigafabriken gilt, welche auf Entwicklung, Training und Betrieb der komplexesten,
äußerst umfangreichen KI-Modelle und -Anwendungen einschließlich der für die
Einführung notwendigen Hard- und Software spezialisiert sind.
(11) Im spezifischen Ziel 5 – Einführung und optimale Nutzung digitaler Kapazitäten und
Interoperabilität des Programms „Digitales Europe“ ist es außerdem erforderlich, in
das operative Ziel der Unterstützung für den öffentlichen Sektor und für Bereiche von
öffentlichem Interesse einen Verweis auf die Verteidigung aufzunehmen, um
klarzustellen, dass der finanzielle Beitrag der Union im Rahmen eines solchen Ziels
auf diesen Sektor ausgeweitet werden kann.
(12) Darüber hinaus müssen die im Arbeitsprogramm des Programms „Digitales Europa“
möglicherweise festgelegten Förderfähigkeitsregeln angepasst werden, damit
vorgesehen werden kann, dass Rechtsträger mit Sitz in assoziierten Ländern und
Rechtsträger, die ihren Sitz in der Union haben, aber aus Drittländern kontrolliert
werden, im Rahmen aller spezifischen Ziele von der Teilnahme an allen oder einigen
Maßnahmen ausgeschlossen sind, deren Schwerpunkt auf Technologien mit potenziell
doppeltem Verwendungszweck liegt. In solchen Fällen sollten Aufforderungen zur
Einreichung von Vorschlägen und Ausschreibungen auf Rechtsträger beschränkt
werden, die ihren Sitz in Mitgliedstaaten haben bzw. als in Mitgliedstaaten
niedergelassen gelten und von Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen der
Mitgliedstaaten kontrolliert werden.
(13) Die Verordnung (EU) 2023/1525 des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Förderung der Munitionsproduktion (ASAP)8 wurde angenommen, um die dringend
7 Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur
Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240
(ABl. L 166 vom 11.5.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/694/2023-09-21).
8 Verordnung (EU) 2023/1525 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 2023 zur
Förderung der Munitionsproduktion (ASAP) (ABl. L 185 vom 24.7.2023, S. 7, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1525/oj).
erforderliche Stärkung der Reaktionsfähigkeit der EDTIB und ihrer Fähigkeit, die
rechtzeitige Verfügbarkeit und Lieferung von Boden-Boden- und Artilleriemunition
sowie Flugkörpern sicherzustellen, finanziell zu unterstützen. Freiwillige
Übertragungen von Mitteln, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten
Mittelverwaltung zugewiesen werden, an das mit der
Munitionsproduktionsverordnung geschaffene Instrument sowie zusätzliche freiwillige
Beiträge von Mitgliedstaaten oder sonstigen maßgeblichen Interessenträgern sollten
zur Fortsetzung der Unterstützung für die Aufstockung der Herstellungskapazitäten
der Union über den 30. Juni 2025 hinaus beitragen. Die Verordnung (EU) 2023/1525
sollte daher dahin gehend geändert werden, dass eine solche Möglichkeit eingeführt
wird. Da sich die genannte Verordnung als nützlich für die Entwicklung neuer
Produktionskapazitäten für Pulver/Treibstoffe, Sprengstoffe und Geschosse sowie für
die Entwicklung neuer Prüfkapazitäten und Flugkörper in der gesamten Union
erwiesen hat, sollte sichergestellt werden, dass ihre Geltung bis zum 31. Dezember
2026 verlängert wird.
(14) Die Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) gemäß der Verordnung (EU) 2021/1153 des
Europäischen Parlaments und des Rates9 zielt darauf ab, Investitionen im Bereich der
transeuropäischen Netze zu beschleunigen und Synergien zwischen den Sektoren
Verkehr, Energie und Digitales zu ermöglichen. Zur Unterstützung der vernetzten
Recheninfrastruktur, die für Verteidigungsgüter und -technologien und darüber hinaus
erforderlich ist, sollten die Ziele des digitalen Sektors der CEF im Rahmen der
genannten Verordnung auf den Aufbau und die Bereitstellung digitaler Kapazitäten
wie Cloud, KI und KI-Gigafabriken ausgeweitet werden.
(15) Die militärische Mobilität ist auch eines der Ziele des CEF-Programms. Im
Gemeinsamen Weißbuch zur europäischen Verteidigung – Bereitschaft 2030 wurden
die militärische Mobilität als wesentlicher Enabler für die europäische Sicherheit und
Verteidigung anerkannt und der Unionsmehrwert bei der Förderung von Infrastruktur
mit doppeltem Verwendungszweck für die Mobilität hervorgehoben. Mit der
Halbzeitüberprüfung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und
des Kohäsionsfonds, die beide mit der Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen
Parlaments und des Rates10 eingerichtet wurden, wurde die Möglichkeit eingeführt, in
Verteidigungsinfrastrukturen oder Infrastrukturen mit doppeltem Verwendungszweck
zur Förderung der militärischen Mobilität zu investieren; hierfür wird eine
Vorfinanzierung von 30 % der geplanten Beträge gewährt, und es besteht die
Möglichkeit, eine Finanzierung durch die Union von bis zu 100 % zu beantragen. In
Fällen, in denen die Mitgliedstaaten Ressourcen, die ihnen im Rahmen der geteilten
Mittelverwaltung zugewiesen werden, auf die CEF übertragen, sollten sie bei Vor- und
Kofinanzierungen von Verkehrsinfrastrukturprojekten mit doppeltem
Verwendungszweck in den Genuss derselben Bedingungen kommen, wie sie im EFRE
und im Kohäsionsfonds eingeführt wurden. In einem solchen Fall sollten diese Beträge
für Projekte zur Entwicklung der Korridore für die militärische Mobilität, die von den
Mitgliedstaaten im Rahmen der Militärischen Anforderungen an die militärische
9 Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur
Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EU)
Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 38, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1153/2024-07-18).
10 Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den
Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021,
S. 60, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1058/2024-12-24).
Mobilität innerhalb und außerhalb der EU ermittelt wurden, sowie der digitalen
Konnektivität und digitaler Kapazitäten reserviert werden.
(16) Die Verordnungen (EU) 2021/694, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697, (EU) 2021/1153,
(EU) 2023/1525 und (EU) 2024/795 sollten daher entsprechend geändert werden.
(17) In Anbetracht der dringenden Notwendigkeit entscheidender
Verteidigungsinvestitionen im Zusammenhang mit drängenden geopolitischen
Herausforderungen sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
(18) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten mit
doppeltem Verwendungszweck und zu Verteidigungszwecken zu stärken, die
Wettbewerbsfähigkeit der Verteidigungsindustrie der Union zu verbessern und somit
zur Verteidigung der Union durch die Neuausrichtung der Investitionen auf diese
kritischen Prioritäten beizutragen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend
verwirklicht werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen
ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten
Subsidiaritätsprinzip Maßnahmen ergreifen. Entsprechend dem in demselben Artikel
genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das
für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) 2021/694 [Programm „Digitales Europa“] wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:
„c) Projekte, Dienste, Kompetenzen und Anwendungen mit doppeltem
Verwendungszweck zu unterstützen.“
2. In Artikel 4 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
„d) Einführung und Betrieb von KI-Fabriken und KI-Gigafabriken der neuen
Generation, welche auf Entwicklung, Training und Betrieb der komplexesten,
äußerst umfangreichen KI-Modelle und -Anwendungen einschließlich der für die
Einführung notwendigen Hard- und Software spezialisiert sind.“
3. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a) Unterstützung für den öffentlichen Sektor und für Bereiche von öffentlichem
Interesse, wie Gesundheit und Pflege, Bildung, Justiz, Zoll, Verteidigung, Verkehr,
Mobilität, Energie, Umwelt sowie die Kultur- und Kreativbranche, einschließlich in
der Union niedergelassener Unternehmen in diesen Bereichen, damit moderne
digitale Technologien, wie etwa Hochleistungsrechnen, Quantentechnologie, KI und
Cybersicherheit, tatsächlich eingeführt und genutzt werden;“
4. Artikel 12 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Im Arbeitsprogramm kann auch vorgesehen werden, dass Rechtsträger mit Sitz
in assoziierten Ländern und Rechtsträger mit Sitz in der Union, die aber aus
Drittländern kontrolliert werden, aus hinreichend gerechtfertigten Sicherheitsgründen
von der Teilnahme an einigen oder allen Maßnahmen im Rahmen des spezifischen
Ziels 3 und von Maßnahmen mit Schwerpunkt auf Technologien mit potenziell
doppeltem Verwendungszweck im Rahmen irgendeines spezifischen Ziels
ausgeschlossen sind. In solchen Fällen werden Aufforderungen zur Einreichung von
Vorschlägen und Ausschreibungen auf Rechtsträger beschränkt, die ihren Sitz in
Mitgliedstaaten haben bzw. als in Mitgliedstaaten niedergelassen gelten und von
Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten kontrolliert werden.
Solche Beschränkungen können auf den Zugang zu den im Rahmen solcher
Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Ausschreibungen
eingesetzten Kapazitäten angewandt werden.“
Artikel 2
Die Verordnung (EU) 2021/695 [„Horizont Europa“] wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 46 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Abweichend von Artikel 212 Absatz 3 der Haushaltsordnung gelten
Erstattungen, einschließlich erstatteter Vorschüsse, Einnahmen und nicht verwendete
Mittel abzüglich Gebühren und Kosten der EIC-Mischfinanzierung des EIC-
Pilotprojekts im Rahmen von Horizont 2020 als interne zweckgebundene Einnahmen
gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe f und Artikel 21 Absätze 4 und 5 der
Haushaltsordnung, und die in Artikel 212 Absatz 3 Unterabsatz 2 der
Haushaltsordnung festgelegte Frist von zwei Jahren gilt ab dem [Datum des
Inkrafttretens dieser Verordnung].“
2. Artikel 48 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Unter Buchstabe a wird der folgende Satz angefügt:
„Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 kann eine solche Unterstützung
potenzielle Anwendungen mit doppeltem Verwendungszweck umfassen.“
b) Unter Buchstabe b wird der folgende Satz angefügt:
„Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 kann eine solche Unterstützung
potenzielle Anwendungen mit doppeltem Verwendungszweck umfassen.“
c) Unter Buchstabe c wird der folgende Satz angefügt:
„Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 kann eine solche Unterstützung
potenzielle Anwendungen mit doppeltem Verwendungszweck umfassen.“
d) Unter Buchstabe d wird der folgende Satz angefügt:
„Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 kann eine solche Unterstützung
Innovationen im Bereich kritischer Technologien mit Schwerpunkt auf
Verteidigungsanwendungen umfassen.“
Artikel 3
Die Verordnung (EU) 2021/697 [Europäischer Verteidigungsfonds] wird wie folgt geändert:
1. Artikel 6 erhält folgende Fassung:
„Artikel 6
Förderung disruptiver Technologien für die Verteidigung
(1) Die Kommission unterstützt Maßnahmen, die der Entwicklung disruptiver
Technologien für die Verteidigung förderlich sind, in den Interventionsbereichen, die
in den Arbeitsprogrammen nach Artikel 24 festgelegt sind.
(2) In den Arbeitsprogrammen werden die am besten geeigneten Finanzierungsformen
für disruptive Technologien für die Verteidigung, die Auswahl- und Vergabekriterien
und -verfahren sowie die Durchführung festgelegt.“
2. Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 8a
Kumulierte Finanzierung und Mittelübertragungen
(1) Eine Maßnahme, die einen Beitrag aus einem anderen Programm der Union erhalten
hat, kann auch einen Beitrag aus dem Programm erhalten, sofern die Beiträge nicht
dieselben Kosten decken. Die Regelungen des einschlägigen Unionsprogramms
finden auf den entsprechenden Beitrag zu der Maßnahme Anwendung. Die
Unterstützung aus den verschiedenen Unionsprogrammen kann entsprechend den
Dokumenten, in denen die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt sind,
anteilig berechnet werden.
(2) Mittel, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt
wurden, können – auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats – unter den in den
einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060 für 2021–2027
festgelegten Voraussetzungen auf das Programm übertragen werden. Die
Kommission führt diese Mittel direkt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1
Buchstabe a der Haushaltsordnung oder indirekt gemäß Buchstabe c des genannten
Unterabsatzes aus. Diese Mittel werden zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats
verwendet.
Die gemäß Absatz 2 dieses Artikels übertragenen Mittel können abweichend von
Artikel 13 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung verwendet werden, um bis zu
100 % der förderfähigen Kosten zur Finanzierung förderfähiger Maßnahmen gemäß
Artikel 10 der vorliegenden Verordnung beizutragen.
(3) Ist die Kommission keine rechtlichen Verpflichtungen in direkter oder indirekter
Mittelverwaltung für gemäß Absatz 3 übertragene Mittel eingegangen, können die
entsprechenden nicht gebundenen Mittel auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats
unter den in den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060
festgelegten Bedingungen bis spätestens zum 30. September 2027 wieder auf eines
oder mehrere der jeweiligen ursprünglichen Programme rückübertragen werden.
(4) Mitgliedstaaten, Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Europäischen
Union, Drittländer, internationale Organisationen, internationale Finanzinstitutionen
oder sonstige Dritte können zusätzliche Finanzbeiträge zu dem Programm leisten.
Solche Finanzbeiträge gelten als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des
Artikels 21 Absatz 2 Buchstabe a, d oder e oder des Artikel 21 Absatz 5 der
Haushaltsordnung.“
Artikel 4
Die Verordnung (EU) 2021/1153 [Fazilität „Connecting Europe“] wird wie folgt geändert:
1. Artikel 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Buchstabe c erhält folgende Fassung:
„c) im Digitalsektor: ein Beitrag zur Entwicklung von Vorhaben von gemeinsamem
Interesse in Bezug auf die Einführung von und Zugang zu sicheren und geschützten
digitalen Netzen mit sehr hoher Kapazität, einschließlich 5G-Systemen, zur
Einrichtung und Einführung digitaler Kapazitäten wie Cloud, KI und KI-
Gigafabriken, zur Steigerung der Widerstandsfähigkeit und der Kapazität digitaler
Backbone-Netze in den Gebieten der Union durch deren Anbindung an benachbarte
Gebiete sowie zur Digitalisierung der Verkehrs- und Energienetze.“
2. In Artikel 8 Absatz 4 wird folgender Buchstabe f angefügt:
„f) Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die zur Einrichtung und zur Einführung
oder zur erheblichen Modernisierung digitaler Kapazitäten, einschließlich Cloud-, KI
und KI-Gigafabriken, beitragen, erhalten in dem Maße Vorrang, wie sie erheblich
zur Verbesserung der Leistung, Widerstandskraft und Sicherheit von Verkehrs-,
Energie- und Digitalinfrastrukturen beitragen, die für die Verwirklichung des
Binnenmarkts von entscheidender Bedeutung sind.“
3. In Artikel 9 Absatz 4 wird folgender Buchstabe f angefügt:
„f) Maßnahmen zur Unterstützung der Einrichtung und der Einführung digitaler
Kapazitäten in den Bereichen Cloud, KI und KI-Gigafabriken.“
4. In Artikel 15 Absatz 2 wird folgender Buchstabe ba eingefügt:
„ba) vorbehaltlich der Übertragung der erforderlichen Mittel auf die CEF im Rahmen
der Halbzeitüberprüfung der aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung
und dem Kohäsionsfonds unterstützten Programme [Rechtsverweis auf die gemäß
COM(2025) 123, 2025/0084 (COD) erlassene Verordnung] gemäß Artikel 4
Absatz 13 gelten für Arbeiten im Zusammenhang mit den in Artikel 3 Absatz 2
Buchstabe a Ziffer ii genannten spezifischen Zielen folgende Bedingungen:
i) die Kofinanzierungssätze können auf bis zu 100 % angehoben werden;
ii) die Maßnahmen haben Anspruch auf eine Vorfinanzierung in Höhe von
mindestens 30 % des in der Finanzhilfevereinbarung zugewiesenen Betrags;
iii) die Maßnahmen werden auf einem oder mehreren der vier vorrangigen
Korridore für die militärische Mobilität der EU durchgeführt, die von den
Mitgliedstaaten in Anhang II der vom Rat am [18. März 2025 unter dem
Aktenzeichen ST 6728/25 ADD1] angenommenen Militärischen
Anforderungen an die militärische Mobilität innerhalb und außerhalb der
Union festgelegt wurden, und entsprechen den Infrastrukturanforderungen
gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1328 der Kommission.“
Artikel 5
Die Verordnung (EU) 2023/1525 [Förderung der Munitionsproduktion] wird wie folgt
geändert:
1. In Artikel 6 werden die folgenden Absätze eingefügt:
„(3a) Mitgliedstaaten, Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union,
Drittländer, internationale Organisationen, internationale Finanzinstitutionen oder
sonstige Dritte können zusätzliche finanzielle Beiträge zu dem Instrument leisten.
Solche finanziellen Beiträge gelten als externe zweckgebundene Einnahmen im
Sinne des Artikels 21 Absatz 2 Buchstabe a, d oder e oder des Artikels 21 Absatz 5
der Haushaltsordnung.
(3b) Den Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilte Mittel
können auf Antrag der betreffenden Mitgliedstaaten unter den in den einschlägigen
Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten Bedingungen auf das
Instrument übertragen werden. Die Kommission verwendet diese Mittel direkt im
Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung
oder indirekt im Einklang mit Buchstabe c des genannten Unterabsatzes. Diese
Mittel werden zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet.
(3c) Die gemäß Absatz 3b dieses Artikels übertragenen Mittel können abweichend
von Artikel 19c Absatz 6 dieser Verordnung verwendet werden, um bis zu 100 % der
förderfähigen Kosten zur Finanzierung förderfähiger Maßnahmen gemäß Artikel 13
dieser Verordnung beizutragen.
(3d) Ist die Kommission keine rechtlichen Verpflichtungen in direkter oder indirekter
Mittelverwaltung für gemäß Absatz 3 übertragene Mittel eingegangen, so können die
entsprechenden nicht gebundenen Mittel auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats
unter den in den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060
festgelegten Bedingungen bis spätestens zum 30. September 2027 wieder auf eines
oder mehrere der jeweiligen ursprünglichen Programme rückübertragen werden.“
2. Artikel 24 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Diese Verordnung gilt bis zum 31. Dezember 2026. Die Fortsetzung oder Änderung
von gemäß dieser Verordnung eingeleiteten Maßnahmen und alle zum Schutz der
finanziellen Interessen der Union erforderlichen Maßnahmen bleiben davon
unberührt.“
Artikel 6
In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/795 [Plattform „Strategische
Technologien für Europa“ (STEP)] wird folgende Ziffer angefügt:
„iv) Verteidigungstechnologien;“
Artikel 7
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen
unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Die Präsidentin Der Präsident /// Die Präsidentin
FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE ...................................................
1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative ....................................................................
1.2. Politikbereich(e) .............................................................................................................
1.3. Ziel(e) .............................................................................................................................
1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e) .....................................................................................................
1.3.2. Einzelziel(e) ...................................................................................................................
1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen ......................................................................
1.3.4. Leistungsindikatoren ......................................................................................................
1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft ..............................................................................
1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative .....................................................................
1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten
Zeitleiste für die Durchführung der Initiative ................................................................
1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen
Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere
Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet
der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus
dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den
Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre. ......................................................................
1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse ....................................
1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte
mit anderen geeigneten Instrumenten ............................................................................
1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der
Möglichkeiten für eine Umschichtung ...........................................................................
1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen
Auswirkungen ................................................................................................................
1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) .....................................................................
2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN ..............................................................................
2.1. Überwachung und Berichterstattung ..............................................................................
2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) .............................................................................
2.2.1. Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der
Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der
Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen .............................................................................
2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung
eingerichteten System(en) der internen Kontrolle .........................................................
2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen
den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie
Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim
Abschluss) ......................................................................................................................
2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten ...........................................................
3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE ..................................................................................................................
3.1. Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im
Haushaltsplan .................................................................................................................
3.2. Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel ............................
3.2.1. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel .....................
3.2.1.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan .............................................................
3.2.1.2. Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen .......................................................
3.2.2. Geschätzter Output, der mit operativen Mitteln finanziert wird ....................................
3.2.3. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel ...................
3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan ..............................................................
3.2.3.2. Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen .......................................................
3.2.3.3. Mittel insgesamt .............................................................................................................
3.2.4. Geschätzter Personalbedarf ............................................................................................
3.2.4.1. Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt ...............................................................
3.2.4.2. Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen .................................................
3.2.4.3. Geschätzter Personalbedarf insgesamt ...........................................................................
3.2.5. Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit
digitalen Technologien ...................................................................................................
3.2.6. Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen ..................................
3.2.7. Beiträge Dritter...............................................................................................................
3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen ..............................................................
4. DIGITALE ASPEKTE...................................................................................................
4.1. Anforderungen von digitaler Relevanz ..........................................................................
4.2. Daten ..............................................................................................................................
4.3. Digitale Lösungen ..........................................................................................................
4.4. Interoperabilitätsbewertung............................................................................................
4.5. Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung ................................................
1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Änderung der Verordnungen (EU) 2021/694, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697, (EU)
2021/1153, (EU) 2023/1525 und (EU) 2024/795 im Hinblick auf Anreize für
verteidigungsbezogene Investitionen im EU-Haushalt zur Umsetzung des Plans
„ReArm Europe“
1.2. Politikbereich(e)
Eine neue Ära für die europäische Verteidigung und Sicherheit
1.3. Ziel(e)
1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e)
Schaffung von Anreizen für verteidigungsbezogene Investitionen im EU-Haushalt
und Stärkung der Verteidigungsindustrie und technologischen Basis der EU im
Einklang mit dem Plan „ReArm Europe“.
1.3.2. Einzelziel(e)
Ermöglichung der Ausweitung der Plattform „Strategische Technologien für
Europa“ (STEP) auf verteidigungsbezogene Technologien und Güter und
Stärkung der strategischen Autonomie der EU im Verteidigungssektor.
Änderung des Europäischen Verteidigungsfonds, um 1) Synergien mit anderen
Unionsprogrammen besser zu nutzen, indem die Kombination von Beiträgen
aus dem Europäischen Verteidigungsfonds mit anderen Unionsprogrammen für
spezifische Maßnahmen erlaubt wird, 2) die freiwillige Übertragung von
Mitteln, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung
zugewiesen wurden, zu ermöglichen, 3) das Bewertungs- und
Finanzierungsverfahren für die Entwicklung disruptiver Technologien für die
Verteidigung zu straffen.
Änderung der Verordnung zur Förderung der Munitionsproduktion (ASAP)
durch 1) die Einführung der Möglichkeit zur freiwilligen Übertragung von
Mitteln, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung
zugewiesen wurden, an das mit der Verordnung geschaffene Instrument sowie
zu freiwilligen Zusatzbeiträgen von Mitgliedstaaten oder anderen
maßgeblichen Interessenträgern, 2) die Verlängerung der Geltungsdauer der
Munitionsproduktionsverordnung bis zum 31. Dezember 2026, um eine
kontinuierliche Unterstützung der Entwicklung neuer Produktionskapazitäten
für Munition und zugehörige Erzeugnisse sicherzustellen.
Änderung des Programms „Digitales Europa“, um dessen Schwerpunkt stärker
auf strategische Autonomie und Wettbewerbsfähigkeit zu legen und
Technologien und Anwendungen mit doppeltem Verwendungszweck besser zu
unterstützen. Dazu gehört die Einführung digitaler Infrastrukturen wie
künstliche Intelligenz, Hochleistungsrechnen und Cybersicherheit, z. B. durch
die Entwicklung von KI-Fabriken und -Gigafabriken. Mit der Änderung wird
auch sichergestellt, dass die Mittel des Programms in einer Weise verwendet
werden, die den strategischen Interessen der EU entspricht, auch durch
Anpassung der Förderfähigkeitsregeln für Maßnahmen mit doppeltem
Verwendungszweck.
Änderung von „Horizont Europa“, um die Unterstützung von Projekten mit
potenziellen Anwendungen mit doppeltem Verwendungszweck im Rahmen des
Accelerators des Europäischen Innovationsrats (EIC) sowie von Projekten mit
Schwerpunkt auf Verteidigungsanwendungen im Rahmen des Scale-up-
Programms STEP des EIC zu ermöglichen.
Änderung der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF), um deren Ziele für den
Sektor „Digitales“ auf die Einführung und Bereitstellung digitaler Kapazitäten
wie Cloud, KI und KI-Gigafabriken auszuweiten und um zur Entwicklung von
Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Zusammenhang mit effizienten,
miteinander verbundenen und multimodalen Netzen und Infrastrukturen für
intelligente, interoperable, nachhaltige, inklusive, zugängliche, sichere und
geschützte Mobilität im Einklang mit den Zielen der Verordnung (EU)
Nr. 1315/2013 beizutragen.
1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken
sollte.
Die vorgeschlagene Mini-Omnibus-Verordnung dürfte sich auf die Begünstigten und
Zielgruppen wie folgt auswirken:
Verstärkte Investitionen in die Verteidigung: Der Vorschlag wird den
Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Verwendung von EU-Haushaltsmitteln
bieten, um ihren Bedarf im Bereich Verteidigung zu decken, was zu einer
erheblichen Erhöhung der Verteidigungsinvestitionen entsprechend den Zielen des
Plans „ReArm Europe“ führen wird.
Verbesserte technologische und industrielle Basis der europäischen Verteidigung
(EDTIB): Durch die Unterstützung der Entwicklung von Verteidigungstechnologien
und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck wird der Vorschlag es der EU
ermöglichen, ihre Abhängigkeit von Lieferanten aus Drittländern zu verringern,
wodurch ihre strategische Autonomie und damit letztlich die EDTIB gestärkt wird.
Verbesserung der militärischen Bereitschaft, der militärischen Fähigkeiten und der
militärischen Mobilität: Der Vorschlag wird es den Mitgliedstaaten ermöglichen, ihre
Lücken bei den Verteidigungsfähigkeiten zu schließen, die erforderliche militärische
Bereitschaft zur glaubwürdigen Abschreckung bewaffneter Aggressionen zu
entwickeln und die militärische Mobilität auf dem gesamten Kontinent zu
verbessern, unter anderem durch die Entwicklung von Korridoren für die militärische
Mobilität. Die neuen Vor- und Kofinanzierungssätze bei Projekten für
Verkehrsinfrastrukturen mit doppeltem Verwendungszweck sollten den
Mitgliedstaaten als Anreize dafür dienen, Ressourcen aus der geteilten
Mittelverwaltung an die CEF zu übertragen und so einen koordinierten Ansatz bei
grenzüberschreitenden Investitionen in die militärische Mobilität zu ermöglichen und
zur Erreichung der Ziele des Gemeinsamen Weißbuchs zur europäischen
Verteidigung – Bereitschaft 2030 beizutragen.
Unterstützung von KMU und Start-ups: Durch die Öffnung des Accelerators des
Europäischen Innovationsrates (EIC) und des EIC-Scale-up-Programms für
Technologien mit doppeltem Verwendungszweck und Verteidigungstechnologien
wird der Vorschlag Innovation und Wettbewerbsfähigkeit in der EU fördern, die
EDTIB stärken und KMU sowie Start-up-Unternehmen Gelegenheiten zu
Entwicklung und Wachstum bieten.
Verstärkte Synergien mit anderen Sektoren: Der Vorschlag wird größere Synergien
zwischen dem Verteidigungssektor und anderen Sektoren wie dem digitalen Sektor
fördern, indem er die Finanzierung von Initiativen wie KI-Fabriken und KI-
Gigafabriken sowie von Projekten mit doppeltem Verwendungszweck und
potenziellen Ausstrahlungseffekten auf Innovation und Wettbewerbsfähigkeit in
Bereichen wie Forschung, Technologie und Industrie ermöglicht.
Diese erwarteten Ergebnisse und Auswirkungen werden verschiedenen
Interessenträgern zugutekommen, darunter:
– Mitgliedstaaten durch mehr Flexibilität bei der Verwendung von EU-Mitteln zur
Unterstützung von Sicherheit und Verteidigung,
– der Verteidigungsindustrie der EU, einschließlich KMU und Start-up-
Unternehmen, durch die Schaffung von Wachstums- und Innovationsmöglichkeiten
und die Stärkung der EDTIB,
– den Bürgerinnen und Bürgern der EU, indem sie zu Frieden, Sicherheit und
strategischer Autonomie beitragen.
1.3.4. Leistungsindikatoren
Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse verfolgt werden
sollen.
Spezifisches Ziel Indikator
Stärkung der technologischen und
industriellen Basis der
europäischen Verteidigung
(EDTIB) und der
Widerstandsfähigkeit der
Lieferketten
Anzahl der über die STEP unterstützten
Verteidigungsprojekte
Verbesserung der militärischen
Mobilität
Zahl der Verkehrsinfrastrukturkomponenten,
die an die Anforderungen einer
Doppelnutzung angepasst sind
Unterstützung von Innovationen im
Verteidigungsbereich
Unterstützung von KMU und
Startup-Unternehmen, die Technologien
mit doppeltem Verwendungszweck
und Verteidigungstechnologien
entwickeln
Verringerung des Zeitbedarfs für die
Bewertung von Projekten und die Vergabe
von Mitteln aus dem Europäischen
Verteidigungsfonds im Zusammenhang mit
disruptiven Technologien für die
Verteidigung
Zahl der KMU und Start-up-Unternehmen im
Bereich der Verteidigungstechnologien und
der Technologien mit doppeltem
Verwendungszweck, die über den
Accelerator des Europäischen Innovationsrats
(EIC) und das Scale-up-Programm STEP des
EIC gefördert werden
Verstärkte Synergien mit anderen
Sektoren, z. B. im digitalen Bereich
Zahl der im Rahmen des Programms
„Digitales Europa“ finanzierten Projekte, die
eine Komponente mit doppeltem
Verwendungszweck oder eine
Verteidigungskomponente aufweisen
1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
eine neue Maßnahme
eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende
Maßnahme11
die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens
einer Maßnahme
1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten
Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
Der Vorschlag zielt darauf ab, dem Bedarf an einer Aufstockung und
Beschleunigung der Investitionen in die Verteidigung sowie an der Entwicklung
einer starken und wettbewerbsfähigen EDTIB entsprechend dem Plan „ReArm
Europe“ abzuhelfen. Es sollen Änderungen an bestehenden EU-Programmen,
darunter die STEP, „Horizont Europa“, der Europäische Verteidigungsfonds, die
Munitionsproduktionsverordnung, das Programm „Digitales Europa“ sowie die CEF,
vorgenommen werden, um Initiativen aus dem Bereich der Verteidigung und der
Güter mit doppeltem Verwendungszweck zu unterstützen. Die gezielten Änderungen
der EU-Verordnungen werden unmittelbar nach Annahme der vorgeschlagenen
Verordnung wirksam. Gegebenenfalls sollten sie bei der Ausarbeitung und/oder
Änderung bestehender Arbeitsprogramme einschlägiger Initiativen („Horizont
Europa“, CEF, Programm „Digitales Europa“, STEP, Europäischer
Verteidigungsfonds) berücksichtigt werden. Dies wird die Veröffentlichung neuer
Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und die Auswahl von Projekten
ermöglichen, die mit den Verteidigungs- und Sicherheitszielen der EU und der
Mitgliedstaaten im Einklang stehen.
Zeitplan für die Umsetzung:
Der Zeitplan für die Umsetzung der Mini-Omnibus-Verordnung wird von den
bestehenden Programmzyklen und der Notwendigkeit, die Änderungen in die
jeweiligen Arbeitsprogramme zu integrieren, beeinflusst. Bei den meisten
Programmen werden die Änderungen voraussichtlich in das nächste verfügbare
Arbeitsprogramm aufgenommen, wobei die ersten Aufforderungen zur Einreichung
von Vorschlägen kurz darauf veröffentlicht werden.
Bei Änderungen, mit denen den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt wird,
kohäsionspolitische Mittel für Investitionen im Verteidigungsbereich (einschließlich
CEF, STEP, Europäischer Verteidigungsfonds und
Munitionsproduktionsverordnung) zu verwenden, um in den Genuss der zusätzlichen
Vorfinanzierung in Höhe von 30 % der geplanten Beträge zu kommen, sollten die
Mitgliedstaaten ihre Programmänderungen bis Ende 2025 vorlegen.
11 Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen
Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere
Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet
der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus
dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den
Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
Der Mehrwert der EU-Maßnahmen liegt in deren Fähigkeit, Investitionen zu
koordinieren, die Haushaltseffizienz zu maximieren und eine größere Wirksamkeit
bei der Unterstützung von Verteidigungsinvestitionen zu erreichen, als dies für jeden
einzelnen Mitgliedstaat allein möglich wäre. Die Rolle der EU bei der Förderung
eines koordinierten Ansatzes für Verteidigungsinvestitionen ermöglicht es den
Mitgliedstaaten, ihren Verteidigungsbedarf zu decken, was für die Gewährleistung
der Sicherheit und Stabilität der EU sowie ihrer Mitgliedstaaten von entscheidender
Bedeutung ist.
Gründe für Maßnahmen auf EU-Ebene (ex ante):
– Die Notwendigkeit koordinierter Investitionen in die Verteidigung, um
gemeinsamen sicherheitspolitischen Herausforderungen und Bedrohungen zu
begegnen, die von den einzelnen Mitgliedstaaten allein nicht wirksam
bewältigt werden können.
– Die Wichtigkeit, die Haushaltseffizienz sowie die Komplementarität
verschiedener Finanzierungsprogramme zu maximieren und Doppelarbeit zu
verringern, was durch Koordinierung und Zusammenarbeit auf EU-Ebene
erreicht werden kann.
Gründe für Maßnahmen auf EU-Ebene (ex ante):
– Unterstützung der Verteidigungsbereitschaft und Verbesserung der
militärischen Mobilität, wodurch die Fähigkeit der Mitgliedstaaten gestärkt
wird, auf gemeinsame sicherheitspolitische Herausforderungen und
Bedrohungen zu reagieren.
– Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Verteidigungsindustrie
und Förderung von Innovationen infolge des koordinierten Ansatzes der EU
bei Verteidigungsinvestitionen und der Entwicklung einer starken und
wettbewerbsfähigen technologischen und industriellen Basis der europäischen
Verteidigung (EDTIB).
– Maximierung von Synergien zwischen den verschiedenen EU-
Finanzinstrumenten sowie Vergrößerungen des Maßstabs und des
Anwendungsbereichs, die es der EU ermöglichen werden, ihre Ressourcen
wirksamer zu nutzen und mit ihren Investitionen größere Wirkung zu erzielen
als einzelne Mitgliedstaaten, insbesondere bei Großprojekten.
– Ein besseres Kosten-Nutzen-Verhältnis durch die effiziente Nutzung der
Ressourcen und die Verringerung von Doppelarbeit, sodass die EU mit ihren
verfügbaren Ressourcen mehr erreichen kann. Durch die Bündelung der
Ressourcen und des Fachwissens verschiedener EU-Programme kann die EU
einen umfassenderen und stärker integrierten Ansatz für
Verteidigungsinvestitionen entwickeln, der größere Vorteile und Erträge mit
sich bringt, als dies allein mit einzelnen Programmen möglich wäre.
1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
Die EU hat bereits in der Vergangenheit ihre Finanzierungsinstrumente erfolgreich
an neue Herausforderungen und Prioritäten angepasst. So hat sie beispielsweise
während der COVID-19-Pandemie mehrere Instrumente zur Unterstützung der
Erholung betroffener Regionen und Gemeinden und zur Erhöhung ihrer Resilienz
eingeführt, darunter die Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronavirus-Krise
(CRII und CRII+) sowie REACT-EU (Aufbauhilfe für den Zusammenhalt und die
Gebiete Europas). Darüber hinaus schlug die EU als Reaktion auf den Krieg
zwischen Russland und der Ukraine und die daraus resultierende Energiepreiskrise
eine flexiblere Nutzung ihrer Finanzierungsinstrumente vor, um die Mitgliedstaaten
bei der Bewältigung verschiedener Herausforderungen zu unterstützen.
Diese Erfahrungen haben gezeigt, dass die Anpassung der EU-
Finanzierungsinstrumente ein wirksames Mittel sein kann, um auf die sich
wandelnden Herausforderungen und strategischen Prioritäten zu reagieren. Sie haben
auch unterstrichen, wie wichtig eine enge Koordinierung und Zusammenarbeit
zwischen der Europäischen Kommission, den Mitgliedstaaten und den zuständigen
Behörden ist, um sicherzustellen, dass Mittel wirksam und effizient eingesetzt
werden.
Im Zusammenhang mit Verteidigungsinvestitionen kann die EU auf diese Lehren
zurückgreifen, um bei der Anpassung ihrer Finanzierungsinstrumente Transparenz,
Wahrung der Rechenschaftspflicht und Wirksamkeit zu gewährleisten. Aufbauend
auf diesen Erfahrungen kann die EU einen flexibleren und reaktionsfähigeren
Rahmen schaffen, der besser gerüstet ist, um die komplexen und sich wandelnden
sicherheitspolitischen Herausforderungen zu bewältigen, mit denen die EU und ihre
Mitgliedstaaten konfrontiert sind.
1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte
mit anderen geeigneten Instrumenten
Die vorgeschlagenen gezielten Änderungen der einschlägigen EU-Verordnungen
sind mit dem bestehenden Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) 2021-2027
vollständig vereinbar. Die Änderungen erfordern keinerlei zusätzliche Mittel aus
dem EU-Haushalt und berühren die Gesamtmittelzuweisung für die meisten
Programme nicht, da sie daraufhin konzipiert sind, die Nutzung der im Rahmen der
laufenden Programme vorhandenen Ressourcen zu optimieren. Die vorgeschlagenen
Flexibilitäten und Synergien zwischen verschiedenen Finanzinstrumenten der EU
wie der STEP, dem Europäischen Verteidigungsfonds, der
Munitionsproduktionsverordnung, der CEF und dem Programm „Digitales Europa“
stehen ebenfalls im Einklang mit dem geltenden MFR. Um die Ziele des Mini-
Omnibus-Vorschlags zu erreichen, werden jedoch zusätzliche Mittel aus Rückflüssen
aus dem EIC-Pilotprojekt im vorangegangenen MFR im Rahmen von „Horizont
2020“ „Horizont Europa“, insbesondere für den Europäischen Innovationsrat,
zugewiesen. Diese gezielte Aufstockung, die die Entwicklung von innovativen
Verteidigungstechnologien und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck
unterstützen wird, wird innerhalb des bestehenden MFR umgesetzt.
Die vorgeschlagenen Änderungen könnten als Grundlage für den künftigen MFR
dienen, indem sie wertvolle Erkenntnisse und Lehren aus der Umsetzung der
laufenden Programme liefern. Die Erfahrungen mit der Flexibilisierung der
kohäsionspolitischen Mittel und der Schaffung von Synergien zwischen den
verschiedenen Finanzierungsinstrumenten der EU könnten bei der Gestaltung
künftiger EU-Programme und Mittelzuweisungen berücksichtigt werden. Dies
könnte dazu beitragen, sicherzustellen, dass künftige EU-Finanzierungen wirksamer,
effizienter und besser an den strategischen Prioritäten der EU, einschließlich
Verteidigung und Sicherheit, ausgerichtet sind.
1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der
Möglichkeiten für eine Umschichtung
Die vorgeschlagenen gezielten Änderungen der einschlägigen EU-Verordnungen
bieten eine Reihe von Finanzierungsoptionen und Gelegenheiten zu
Umschichtungen, die für die Optimierung vorhandener Ressourcen hilfreich und der
Entwicklung von Verteidigungsfähigkeiten und -technologien in der EU förderlich
sein könnten.
Eine der Finanzierungsoptionen ist die Möglichkeit, kohäsionspolitische Mittel für
die Unterstützung verteidigungsbezogener Investitionen und Tätigkeiten zu
verwenden, etwa über die STEP.
Die Änderungen am Europäischen Verteidigungsfonds sollen die Kumulierung von
Finanzierungen zwischen dem Europäischen Verteidigungsfonds und anderen
Unionsprogrammen für dieselbe Maßnahme und damit einen umfassenderen,
integrierteren Ansatz bei der Unterstützung verteidigungsbezogener Investitionen
ermöglichen. Darüber hinaus sieht die Änderung die Möglichkeit vor, Mittel, die den
Mitgliedstaaten im Rahmen der Kohäsionspolitik zugewiesen wurden, auf den
Europäischen Verteidigungsfonds zu übertragen, was es den Mitgliedstaaten
ermöglichen würde, ihre kohäsionspolitischen Mittel zur Unterstützung
verteidigungsbezogener Investitionen zu verwenden. Außerdem gestattet die
Änderung der Munitionsproduktionsverordnung den Mitgliedstaaten die freiwillige
Übertragung von Mitteln, die ihnen im Rahmen der Kohäsionspolitik zugewiesen
werden, auf das mit der Munitionsproduktionsverordnung geschaffene Instrument
sowie zusätzliche freiwillige Beiträge.
Die Änderung des Programms „Digitales Europa“ sieht die Möglichkeit vor, die
Haushaltsflexibilität zu nutzen, um zusätzliche, gezielte Investitionen, auch solche
mit doppeltem Verwendungszweck, in die Wettbewerbsfähigkeit und strategische
Autonomie der EU zu unterstützen.
Die Änderung des Programms „Horizont Europa“ wird die Unterstützung von
Projekten mit potenziellen Anwendungen mit doppeltem Verwendungszweck im
Rahmen des Accelerators des Europäischen Innovationsrats (EIC) (Finanzhilfen und
Beteiligungskapital) sowie von Projekten mit Schwerpunkt auf
Verteidigungsanwendungen im Rahmen der Scale-up-Regelung des EIC (nur
Beteiligungskapital) ermöglichen.
Die Änderung an der CEF wird die vernetzten digitalen Kapazitäten einschließlich
der Vernetzung von Cloud, KI und KI-Gigafabriken ermöglichen, die für die
Entwicklung von Verteidigungsgütern und -technologien sowie für die militärische
Mobilität erforderlich sind. Dies wird die Entwicklung von Infrastrukturen und
Technologien unterstützen, die für Sicherheit und Verteidigung von wesentlicher
Bedeutung sind. Die Mittelausstattung für militärische Mobilität innerhalb der CEF
(1,7 Mrd. EUR) wurde 2024 nach drei Aufforderungen zur Einreichung von
Vorschlägen vollständig an Projekte vergeben. Übertragungen von Mitteln unter
geteilter Verwaltung durch Mitgliedstaaten sind daher eine Option, um weitere
Projekte im Bereich der militärischen Mobilität im Rahmen der CEF zu unterstützen.
1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der
finanziellen Auswirkungen
Befristete Laufzeit
– Laufzeit: 4.2025 bis 31.12.2028
– Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von 2025 bis
2027 und auf die Mittel für Zahlungen von 2025 bis 2030
Unbefristete Laufzeit
– Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ
– Anschließend reguläre Umsetzung
1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)12
Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission
– über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-
Delegationen
– über Exekutivagenturen
Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben
an:
– Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen
– internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)
– die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds
– Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung
– öffentlich-rechtliche Körperschaften
– privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden,
sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung
einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende
finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter
Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im
Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und die
in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind
– in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines
Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit
sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von
Unionsmitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht
kommen, insofern diese Einrichtungen von privatrechtlichen, im öffentlichen
12 Erläuterungen zu den Haushaltsvollzugsarten und Verweise auf die Haushaltsordnung finden sich auf
der Website BUDGpedia (in englischer Sprache):
https://myintracomm.ec.europa.eu/corp/budget/financial-rules/budget-
implementation/Pages/implementation-methods.aspx.
Auftrag tätig werdenden Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen
mit angemessenen finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung
oder gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder
Maßnahme auf den Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein
können.
Bemerkungen
Die Haushaltsvollzugsart hängt von dem von der Änderung betroffenen Programm ab. Im
Einzelnen:
Bei „Horizont Europa“/dem EIC-Accelerator erfolgt der Haushaltsvollzug wahrscheinlich
über Exekutivagenturen (vor allem die Europäische Exekutivagentur für den Innovationsrat
und für KMU); der Fonds des Europäischen Innovationsrats wird von der Europäischen
Investitionsbank verwaltet.
Für die STEP, die CEF, das Programm „Digitales Europa“, den Europäischen
Verteidigungsfonds und die Munitionsproduktionsverordnung ist eine direkte
Mittelverwaltung vorgesehen.
Was die CEF betrifft, so wird das Programm in direkter Mittelverwaltung durchgeführt und
vollständig an die Europäische Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt
übertragen. Einige programmunterstützende Maßnahmen werden direkt von der Kommission
verwaltet.
Für die Kohäsionspolitik gilt die geteilte Mittelverwaltung mit den Mitgliedstaaten.
2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1. Überwachung und Berichterstattung
Die gezielten Änderungen der Verordnung werden im Einklang mit den Vorschriften
und Verfahren überwacht und evaluiert, die in den einschlägigen Programmen –
„Horizont Europa“, CEF, „Digitales Europa“, Europäischer Verteidigungsfonds,
Munitionsproduktionsverordnung und STEP – festgelegt sind. Häufigkeit und
Modalitäten der Überwachung und Berichterstattung werden in den jeweiligen
Programmvorschriften und -vereinbarungen festgelegt.
Überdies sind die Bestimmungen mit Bezug zur Kohäsionspolitik Gegenstand einer
periodischen Bewertung und Berichterstattung im Einklang mit den einschlägigen
kohäsionspolitischen Verpflichtungen einschließlich der Anforderungen an Ex-ante-,
Zwischen- und Ex-post-Bewertungen sowie der in den geltenden Verordnungen und
Finanzierungsvereinbarungen festgelegten Anforderungen an die Berichterstattung.
Im Allgemeinen erfolgen Überwachung und Berichterstattung regelmäßig, wobei die
spezifische Häufigkeit und die Modalitäten von den jeweiligen Programmbehörden
gemäß den geltenden Vorschriften und Verordnungen festgelegt werden.
2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1. Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der
Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der
Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
Die vorgeschlagenen Haushaltsvollzugsarten, Durchführungsmechanismen und
Zahlungsmodalitäten sowie die vorgeschlagene Kontrollstrategie beruhen auf den
vorhandenen Strukturen und Mechanismen, die bereits für die einschlägigen
Programme („Horizont Europa“, CEF, „Digitales Europa“, Europäischer
Verteidigungsfonds, Munitionsproduktionsverordnung, STEP) eingerichtet wurden.
Dies bleibt von den Änderungen, die mit der vorliegenden Verordnung eingeführt
werden, unberührt. Stattdessen bauen sie auf bestehenden Rahmen auf, die eine
wirksame, effiziente und wirtschaftliche Durchführung der Programme
gewährleisten sollen.
Der Einsatz der direkten Mittelverwaltung, der geteilten Mittelverwaltung und von
Exekutivagenturen sowie die Durchführungsmechanismen für die Finanzierung und
die Kontrollstrategien wurden im Rahmen der bestehenden Programme eingerichtet
und erprobt. Die vorgeschlagenen Änderungen erfordern keine erheblichen
Änderungen an diesen vorhandenen Strukturen. Die Kommission wird sich bei der
Durchführung der geänderten Programme auf das vorhandene Fachwissen sowie die
bestehenden Systeme und Verfahren stützen.
Die Kontrollstrategie, einschließlich des risikobasierten Ansatzes, Ex-ante-,
Zwischen- und Ex-post-Kontrollen, Audits und Evaluierungen, wird weiterhin im
Einklang mit den geltenden Vorschriften und Bestimmungen im Rahmen der
einschlägigen Programme angewandt. Die Kommission wird die Durchführung der
Programme, einschließlich der geänderten Bestimmungen, im Einklang mit den
bestehenden Anforderungen und Verfahren weiterhin überwachen und darüber
Bericht erstatten.
2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung
eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
Die internen Kontrollsysteme für die bestehenden Programme („Horizont Europa“,
CEF, „Digitales Europa“, Europäischer Verteidigungsfonds,
Munitionsproduktionsverordnung, STEP) wurden so konzipiert, dass Risiken,
einschließlich des Risikos von Fehlern und Unregelmäßigkeiten, ermittelt und
gemindert werden.
Die mit dieser Verordnung eingeführten Änderungen verändern die Risikolandschaft
der bestehenden Programme nicht grundlegend. Die Kommission wird sich weiterhin
auf die bestehenden internen Kontrollsysteme stützen, die eingerichtet wurden, um
die wirksame und effiziente Durchführung der Programme zu gewährleisten.
2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen
den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie
Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim
Abschluss)
Die Kosteneffizienz der Kontrollen für die geänderten Programme dürfte mit den
bestehenden Programmen im Einklang stehen. Die Kommission wird sich weiterhin
auf die bestehenden Kontrollsysteme stützen, die eingerichtet wurden, um die
wirksame und effiziente Durchführung der Programme zu gewährleisten, da keine
erheblichen Änderungen an den Programmen vorgenommen werden.
Die Kommission wird die Durchführung der Programme, einschließlich der
geänderten Bestimmungen, im Einklang mit den bestehenden Anforderungen und
Verfahren weiterhin überwachen und darüber Bericht erstatten.
2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Die Kommission wird die Maßnahmen zur Verhinderung von Betrug und
Unregelmäßigkeiten, die in den von der vorgeschlagenen Verordnung betroffenen
Programmen vorgesehen sind, weiter anwenden; dies gilt auch für die in der
Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission aufgeführten Maßnahmen.
Die geänderten Programme unterliegen auch dem Gesamtrahmen der Kommission
für die Betrugsbekämpfung, der eine regelmäßige Überwachung und
Berichterstattung über Betrugsrisiken und -vorfälle umfasst. Die Kommission wird
weiterhin eng mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und
anderen zuständigen Behörden zusammenarbeiten, um Betrug und
Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu untersuchen.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind keine zusätzlichen Maßnahmen vorgesehen, da
die bestehenden Maßnahmen als angemessen erachtet werden, um Betrug und
Unregelmäßigkeiten im Rahmen der geänderten Programme zu verhindern.
3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1. Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)
im Haushaltsplan
Bestehende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der
Haushaltslinien.
Rubrik des
Mehrjährig
en
Finanzrahm
ens
Haushaltslinie Art der
Ausgaben Beiträge
Nummer
GM/NGM
von
EFTA-
Ländern
von
Kandidaten
ländern und
potenzielle
n
Kandidaten
von
anderen
Drittlände
rn
andere
zweckgebundene
Einnahmen
1 01.02.03.01 – Europäischer Innovationsrat
(Horizont Europa)
GM JA JA JA JA
5 13.04.01.00 – Militärische Mobilität GM NEIN JA NEIN NEIN
13.01.03.01 – Unterstützungsausgaben für
militärische Mobilität NGM NEIN JA NEIN NEIN
13.01.03.74 – Europäische
Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur
und Umwelt – Beitrag aus der Fazilität
„Connecting Europe“ (Verkehr) für
militärische Mobilität
NGM NEIN JA NEIN NEIN
13 GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
14 EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
15 Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
D
E
D
E
3.
2.
G
es
ch
ät
zt
e
fi
n
an
zi
el
le
A
u
sw
ir
k
u
n
ge
n
d
es
V
or
sc
h
la
gs
a
u
f
d
ie
M
it
te
l
3.
2.
1.
Ü
be
rs
ic
ht
ü
be
r
di
e
ge
sc
h
ät
zt
en
A
us
w
ir
ku
ng
en
a
uf
d
ie
o
pe
ra
ti
ve
n
M
it
te
l
–
F
ür
d
en
V
or
sc
hl
ag
/d
ie
I
n
it
ia
ti
ve
w
er
de
n
ke
in
e
op
er
at
iv
en
M
it
te
l
be
nö
ti
gt
.
–
F
ür
d
en
V
or
sc
hl
ag
/d
ie
I
n
it
ia
ti
ve
w
er
de
n
di
e
fo
lg
en
de
n
op
er
at
iv
en
M
it
te
l
b
en
öt
ig
t:
3.
2.
1.
1.
M
it
te
l
au
s
de
m
v
er
a
bs
ch
ie
de
te
n
H
au
sh
al
ts
p
la
n
in
M
io
. E
U
R
(
D
ez
im
al
st
el
le
n
)
R
u
b
ri
k
d
es
M
eh
rj
äh
ri
ge
n
F
in
a
n
zr
ah
m
en
s
N
um
m
er
S
ic
he
rh
ei
t
un
d
V
er
te
id
ig
un
g
H
or
iz
on
t
E
ur
op
a
0
3
0
4
0
5
0
6
0
IN
S
G
E
S
A
M
T
G
es
ch
ät
zt
e
op
er
at
iv
e
M
it
te
l
a
u
s
R
ü
ck
za
h
lu
n
ge
n
a
u
s
d
em
P
il
ot
p
ro
je
k
t
d
es
E
u
ro
p
äi
sc
h
en
I
n
n
o
va
ti
on
sr
at
s
im
R
ah
m
en
v
o
n
H
or
iz
o
n
t
02
*
1
.0
2.
3
.0
–
E
u
ro
p
äi
sc
h
er
In
n
ov
at
io
n
sr
at
V
er
p
fl
ic
h
tu
n
g
en
(1
a)
p
.
m
.
p
.
m
.
p
.
m
.
p
.
m
.
A
u
s
d
er
D
o
ta
ti
o
n
b
es
ti
m
m
te
r
sp
ez
if
is
ch
er
P
ro
g
ra
m
m
e
fi
n
an
zi
er
te
V
er
w
al
tu
n
g
sm
it
te
l1
p
.
m
.
p
.
m
.
p
.
m
.
G
es
am
tb
et
ra
g
d
er
M
it
te
l
im
R
ah
m
en
v
on
H
or
iz
on
t
E
u
ro
p
a
1
.0
2.
3
.0
–
E
u
ro
p
äi
sc
h
er
In
n
ov
at
io
n
sr
at
V
er
p
fl
ic
h
tu
n
g
en
(1
a)
p
.
m
.
p
.
m
.
p
.
m
.
p
.
m
.
Z
ah
lu
n
g
en
(2
a)
p
.
m
.
p
.
m
.
p
.
m
.
D
ie
t
ec
h
n
is
ch
e
u
nd
/o
d
er
a
d
m
in
is
tr
at
iv
e
H
il
fe
u
nd
d
ie
A
u
sg
ab
en
s
in
d
n
ic
h
t
au
fg
es
ch
lü
ss
el
t,
s
o
nd
er
n
i
n
d
en
u
n
te
r
d
en
o
p
er
at
iv
en
H
au
sh
al
ts
li
ni
en
a
ng
eg
eb
en
en
G
es
am
tb
et
rä
g
en
e
n
th
al
te
n
.
S
ie
so
ll
te
n
i
m
V
er
gl
ei
ch
z
u
d
en
H
au
sh
al
ts
li
n
ie
n
f
ü
r
V
er
w
al
tu
n
g
sa
u
sg
ab
en
i
n
e
tw
a
d
en
se
lb
en
P
ro
ze
n
ts
ät
ze
n
e
n
ts
p
re
ch
en
w
ie
i
m
Z
ei
tr
au
m
0
‑2
4
.
D
ru
ck
sa
ch
e
2/
- 3
-
D
E
D
E
G
D
M
O
V
E
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
M
F
R
0
1
0
7
IN
S
G
E
S
A
M
T
0
5
0
6
0
7
N
a
ch
0
7
O
pe
ra
ti
v
e
M
it
te
l
H
au
sh
al
ts
li
ni
e
–
M
il
it
är
is
ch
e
M
ob
il
it
ät
V
er
p
fl
ic
h
tu
n
g
en
(1
a)
p
.
m
.
p
.
m
.
p
.
m
.
p
.
m
.
Z
ah
lu
n
g
en
(2
a)
p
.
m
.
p
.
m
.
p
.
m
.
p
.
m
.
p
.
m
.
H
au
sh
al
ts
li
n
ie
V
er
p
fl
ic
h
tu
n
g
en
(1
b)
,0
0
Z
ah
lu
n
g
en
(2
b)
,0
0
A
us
d
er
D
ot
at
io
n
b
es
ti
m
m
te
r
sp
ez
if
is
ch
er
P
ro
g
ra
m
m
e
fi
na
nz
ie
rt
e
V
er
w
al
tu
ng
sm
it
te
l1
H
au
sh
al
ts
li
ni
e
.0
1.
.0
–
U
nt
er
st
üt
zu
ng
sa
us
ga
be
n
fü
r
m
il
it
är
is
ch
e
M
ob
il
it
ät
(3
)
p
.
m
.*
p
.
m
.
p
.
m
.
p
.
m
.
H
au
sh
al
ts
li
ni
e
.0
1.
.7
–
E
ur
op
äi
sc
he
E
xe
ku
ti
va
ge
nt
u
r
fü
r
K
li
m
a,
I
nf
ra
st
ru
kt
ur
u
nd
U
m
w
el
t
–
B
ei
tr
ag
au
s
de
r
F
az
il
it
ät
„C
on
ne
ct
in
g
E
ur
op
e“
(V
er
ke
h
r)
fü
r
m
il
it
är
is
ch
e
M
ob
il
it
ät
p
.
m
.*
*
p
.
m
.
p
.
m
.
p
.
m
.
M
it
te
l
IN
S
G
E
S
A
M
T
fü
r
d
ie
G
D
M
O
V
E
V
er
p
fl
ic
h
tu
n
g
en
=
1a
+
1b
+
p
.
m
.
p
.
m
.
p
.
m
.
p
.
m
.
p
.
m
.
Z
ah
lu
n
g
en
=
2a
+
2b
+
p
.
m
.
p
.
m
.
p
.
m
.
p
.
m
.
p
.
m
.
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
M
F
R
0
1
0
7
IN
S
G
E
S
A
M
T
0
5
0
6
0
7
N
a
ch
0
7
O
pe
ra
ti
v
e
M
it
te
l
IN
S
G
E
S
A
M
T
V
er
p
fl
ic
h
tu
n
g
en
(4
)
p
.
m
.
p
.
m
.
p
.
m
.
,0
0
p
.
m
.
Z
ah
lu
n
g
en
(5
)
p
.
m
.
p
.
m
.
p
.
m
.
p
.
m
.
p
.
m
.
T
ec
h
n
is
ch
e
u
nd
/o
d
er
a
d
m
in
is
tr
at
iv
e
H
il
fe
u
n
d
A
u
sg
ab
en
z
u
r
U
n
te
rs
tü
tz
u
ng
d
er
D
u
rc
h
fü
h
ru
ng
v
on
P
ro
g
ra
m
m
en
b
zw
.
M
aß
n
ah
m
en
d
er
E
U
(
v
o
rm
al
ig
e
B
A
-L
in
ie
n
),
i
nd
ir
ek
te
F
o
rs
ch
un
g
,
d
ir
ek
te
F
o
rs
ch
un
g.
D
ru
ck
sa
ch
e
2/
- 3
-
D
E
D
E
A
us
d
er
D
ot
at
io
n
b
es
ti
m
m
te
r
sp
ez
if
is
ch
er
P
ro
g
ra
m
m
e
fi
n
an
zi
er
te
V
er
w
al
tu
ng
sm
it
te
l
IN
S
G
E
S
A
M
T
(6
)
p
.
m
.
p
.
m
.
p
.
m
.
,0
0
p
.
m
.
M
it
te
l
IN
S
G
E
S
A
M
T
u
n
te
r
d
er
R
U
B
R
IK
V
er
p
fl
ic
h
tu
n
g
en
=
+
p
.
m
.
p
.
m
.
p
.
m
.
p
.
m
.
p
.
m
.
de
s
M
eh
rj
äh
ri
ge
n
F
in
an
zr
ah
m
en
s
Z
ah
lu
n
g
en
=
+
p
.
m
.
p
.
m
.
p
.
m
.
p
.
m
.
p
.
m
.
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
M
F
R
0
1
-
0
7
IN
S
G
E
S
A
M
T
0
5
0
6
0
7
N
a
ch
0
7
•
O
pe
ra
ti
v
e
M
it
te
l
IN
S
G
E
S
A
M
T
(
al
le
o
p
er
at
iv
en
R
u
br
ik
en
)
V
er
p
fl
ic
h
tu
n
g
en
(4
)
p
.
m
.
p
.
m
.
p
.
m
.
,0
0
p
.
m
.
Z
ah
lu
n
g
en
(5
)
p
.
m
.
p
.
m
.
p
.
m
.
p
.
m
.
p
.
m
.
•
A
us
d
er
D
ot
at
io
n
b
es
ti
m
m
te
r
sp
ez
if
is
ch
er
P
ro
gr
am
m
e
fi
na
nz
ie
rt
e
V
er
w
al
tu
ng
sm
it
te
l
IN
S
G
E
S
A
M
T
(
al
le
o
p
er
at
iv
en
R
ub
ri
k
en
)
(6
)
p
.
m
.
p
.
m
.
p
.
m
.
,0
0
p
.
m
.
M
it
te
l
IN
S
G
E
S
A
M
T
u
n
te
r
d
en
R
U
B
R
IK
E
N
b
is
V
er
p
fl
ic
h
tu
n
g
en
=
+
p
.
m
.
p
.
m
.
p
.
m
.
p
.
m
.
p
.
m
.
d
es
M
eh
rj
äh
ri
g
en
F
in
an
zr
ah
m
en
s
(R
ef
er
en
zb
et
ra
g)
Z
ah
lu
n
g
en
=
+
p
.
m
.
p
.
m
.
p
.
m
.
p
.
m
.
p
.
m
.
R
u
b
ri
k
d
es
M
eh
rj
äh
ri
ge
n
F
in
an
zr
ah
m
en
s
„V
er
w
al
tu
ng
sa
us
ga
be
n“
8
D
er
M
it
te
lb
ed
ar
f
so
ll
te
a
u
f
d
er
G
ru
n
dl
ag
e
d
er
A
n
g
ab
en
z
u
d
en
D
u
rc
h
sc
h
n
it
ts
k
o
st
en
v
er
an
sc
h
la
g
t
w
er
d
en
, d
ie
a
u
f
d
er
e
in
sc
h
lä
g
ig
en
B
U
D
G
p
ed
ia
-S
ei
te
v
er
fü
g
b
ar
s
in
d
.
D
ru
ck
sa
ch
e
2/
- 3
-
D
E
D
E
G
D
M
O
V
E
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
M
F
R
0
1
-
0
7
IN
S
G
E
S
A
M
T
0
5
0
6
0
7
N
A
C
H
0
7
P
er
so
na
la
us
ga
be
n
0
0
S
on
st
ig
e
V
er
w
al
tu
ng
sa
us
g
ab
en
p
.
m
.
p
.
m
.
p
.
m
.
p
.
m
.
p
.
m
.
G
D
M
O
V
E
I
N
S
G
E
S
A
M
T
M
it
te
l
p
.
m
.
p
.
m
.
p
.
m
.
p
.
m
.
p
.
m
.
in
M
io
.
E
U
R
(
D
ez
im
al
st
el
le
n
)
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
M
F
R
0
1
-
0
7
IN
S
G
E
S
A
M
T
0
5
0
6
0
7
N
A
C
H
0
7
M
it
te
l
IN
S
G
E
S
A
M
T
u
n
te
r
d
en
R
U
B
R
IK
E
N
b
is
V
er
p
fl
ic
h
tu
n
g
en
p
. m
.
p
. m
.
p
. m
.
p
.
m
.
p
. m
.
de
s
M
eh
rj
äh
ri
ge
n
F
in
an
zr
ah
m
en
s
Z
ah
lu
n
g
en
p
. m
.
p
. m
.
p
. m
.
p
.
m
.
p
. m
.
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
M
F
R
0
1
0
7
IN
S
G
E
S
A
M
T
0
5
0
6
0
7
N
A
C
H
0
7
O
pe
ra
ti
v
e
M
it
te
l
IN
S
G
E
S
A
M
T
V
er
p
fl
ic
h
tu
n
g
en
(4
)
p
.
m
.
p
.
m
.
p
.
m
.
,0
0
p
.
m
.
Z
ah
lu
n
g
en
(5
)
p
.
m
.
p
.
m
.
p
.
m
.
p
.
m
.
p
.
m
.
A
us
d
er
D
ot
at
io
n
b
es
ti
m
m
te
r
sp
ez
if
is
ch
er
P
ro
g
ra
m
m
e
fi
n
an
zi
er
te
V
er
w
al
tu
ng
sm
it
te
l
IN
S
G
E
S
A
M
T
(6
)
p
.
m
.
p
.
m
.
p
.
m
.
,0
0
p
.
m
.
M
it
te
l
IN
S
G
E
S
A
M
T
u
n
te
r
d
er
R
U
B
R
IK
V
er
p
fl
ic
h
tu
n
g
en
=
+
p
.
m
.
p
.
m
.
p
.
m
.
,0
0
p
.
m
.
D
ru
ck
sa
ch
e
2/
- 3
-
D
E
D
E
de
s
M
eh
rj
äh
ri
ge
n
F
in
an
zr
ah
m
en
s
Z
ah
lu
n
g
en
=
+
p
.
m
.
p
.
m
.
p
.
m
.
p
.
m
.
p
.
m
.
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
M
F
R
0
1
-
0
7
IN
S
G
E
S
A
M
T
0
5
0
6
0
7
N
A
C
H
0
7
•
O
pe
ra
ti
v
e
M
it
te
l
IN
S
G
E
S
A
M
T
(
al
le
o
p
er
at
iv
en
R
u
br
ik
en
)
V
er
p
fl
ic
h
tu
n
g
en
(4
)
p
.
m
.
p
.
m
.
p
.
m
.
,0
0
p
.
m
.
Z
ah
lu
n
g
en
(5
)
p
.
m
.
p
.
m
.
p
.
m
.
p
.
m
.
p
.
m
.
•
A
us
d
er
D
ot
at
io
n
b
es
ti
m
m
te
r
sp
ez
if
is
ch
er
P
ro
gr
am
m
e
fi
na
nz
ie
rt
e
V
er
w
al
tu
ng
sm
it
te
l
IN
S
G
E
S
A
M
T
(
al
le
o
p
er
at
iv
en
R
ub
ri
k
en
)
(6
)
p
.
m
.
p
.
m
.
p
.
m
.
p
.
m
.
p
.
m
.
M
it
te
l
IN
S
G
E
S
A
M
T
u
n
te
r
d
en
R
U
B
R
IK
E
N
b
is
V
er
p
fl
ic
h
tu
n
g
en
=
+
p
.
m
.
p
.
m
.
p
.
m
.
,0
0
p
.
m
.
d
es
M
eh
rj
äh
ri
g
en
F
in
an
zr
ah
m
en
s
(R
ef
er
en
zb
et
ra
g)
Z
ah
lu
n
g
en
=
+
p
.
m
.
p
.
m
.
p
.
m
.
p
.
m
.
p
.
m
.
R
u
b
ri
k
d
es
M
eh
rj
äh
ri
ge
n
F
in
an
zr
ah
m
en
s
„V
er
w
al
tu
ng
sa
us
ga
be
n“
9
in
M
io
.
E
U
R
(
D
ez
im
al
st
el
le
n
)
in
M
io
.
E
U
R
(
D
ez
im
al
st
el
le
n
)
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
M
F
R
0
1
-
0
7
IN
S
G
E
S
A
M
T
0
5
0
6
0
7
N
A
C
H
0
7
M
it
te
l
IN
S
G
E
S
A
M
T
u
n
te
r
d
en
R
U
B
R
IK
E
N
b
is
V
er
p
fl
ic
h
tu
n
g
en
p
. m
.
p
. m
.
p
. m
.
p
. m
.
p
. m
.
D
er
M
it
te
lb
ed
ar
f
so
ll
te
a
u
f
d
er
G
ru
n
dl
ag
e
d
er
A
n
g
ab
en
z
u
d
en
D
u
rc
h
sc
h
n
it
ts
k
o
st
en
v
er
an
sc
h
la
g
t
w
er
d
en
, d
ie
a
u
f
d
er
e
in
sc
h
lä
g
ig
en
B
U
D
G
p
ed
ia
-S
ei
te
v
er
fü
g
b
ar
s
in
d
.
D
ru
ck
sa
ch
e
2/
- 3
-
D
E
D
E
de
s
M
eh
rj
äh
ri
ge
n
F
in
an
zr
ah
m
en
s
Z
ah
lu
n
g
en
p
. m
.
p
. m
.
p
. m
.
p
. m
.
p
. m
.
D
ru
ck
sa
ch
e
2/
- 3
-
DE 7 DE
3.2.3. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
– Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.
– Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel
benötigt:
3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan
BEWILLIGTE MITTEL
Jahr Jahr Jahr Jahr 2021-2027
INSGESAMT 2025 2026 2027 NACH 2027
RUBRIK 7
Personalausgaben 0 0 0 0 0
Sonstige Verwaltungsausgaben p. m. p. m. p. m. p. m. p. m.
Zwischensumme RUBRIK 7 p. m. p. m. p. m. p. m. p. m.
Außerhalb der RUBRIK 7
Personalausgaben – 13.01.03.74 –
Europäische Exekutivagentur für
Klima, Infrastruktur und Umwelt –
Beitrag aus der Fazilität
„Connecting Europe“ (Verkehr)
für militärische Mobilität*
p. m. p. m. p. m. p. m. p. m.
Sonstige Verwaltungsausgaben
13.01.03.01 –
Unterstützungsausgaben für
militärische Mobilität**
p. m. p. m. p. m. p. m. p. m.
Zwischensumme außerhalb der
RUBRIK 7
p. m. p. m. p. m. p. m. p. m.
INSGESAMT p. m. p. m. p. m. p. m. p. m.
3.2.4. Geschätzter Personalbedarf
– Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
– Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:
3.2.5. Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit
digitalen Technologien
Obligatorisch: In die Tabelle unten ist die bestmögliche Einschätzung der für den
Vorschlag/die Initiative erforderlichen Investitionen in digitale Technologien
einzutragen.
Wenn dies für die Durchführung des Vorschlags/der Initiative erforderlich ist, sollten
die Mittel der Rubrik 7 ausnahmsweise in der dafür vorgesehenen Haushaltslinie
ausgewiesen werden.
Die unter die Rubriken 1-6 fallenden Mittel sollten als „IT-Ausgaben zur
Politikunterstützung für operationelle Programme“ aufgeführt werden. Diese
Ausgaben beziehen sich auf die operativen Mittel, die für die
Wiederverwendung/den Erwerb/die Entwicklung von IT-Plattformen/Instrumenten
verwendet werden, welche in direktem Zusammenhang mit der Durchführung der
Initiative und den damit verbundenen Investitionen stehen (z. B. Lizenzen, Studien,
Datenspeicherung usw.). Die in dieser Tabelle dargelegten Informationen sollten mit
den Angaben in Abschnitt 4 „Digitale Aspekte“ vereinbar sein.
DE 8 DE
Mittel INSGESAMT für Digitales und
IT
Jahr Jahr Jahr Jahr
MFR
2027
INSGES
AMT
2025 2026 2027
NACH
RUBRIK 7
IT-Ausgaben (intern) 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Außerhalb der RUBRIK 7
IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für
operationelle Programme*
p. m. p. m. p. m. p. m. p. m.
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 p. m. p. m. p. m. p. m. p. m.
*Interne IT-Ausgaben für operationelle Programme, die aus der Haushaltslinie 13.01.03.01 –
Unterstützungsausgaben für militärische Mobilität finanziert werden.
INSGESAMT p. m. p. m. p. m. p. m. p. m.
3.2.6. Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen
Der Vorschlag/Die Initiative
– kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des
Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.
Diese Initiative wird aus vorhandenen Mitteln im Rahmen der vereinbarten
Mittelausstattung der betreffenden Programme und des zugewiesenen Personals
finanziert. Mit dem Vorschlag wird die Mittelausstattung des EIC um 210 Mio. EUR
aus den nicht verwendeten Beträgen und Rückflüssen des EIC-Pilotprojekts im
Rahmen von „Horizont 2020“ aufgestockt. Die Neuprogrammierung wird
Umschichtungen zwischen den Rubriken des MFR erfordern, wie sie in den
Verordnungen über das Kohäsionsprogramm und über die Fazilität „Connecting
Europe“ sowie in der Halbzeitüberprüfung des Kohäsionsprogramms vorgesehen
sind.
3.2.7. Beiträge Dritter
Der Vorschlag/Die Initiative
sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.
3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
– Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.
– Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar
– auf die Eigenmittel
– auf die übrigen Einnahmen
– Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien
zugewiesen sind.
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
DE 9 DE
Einnahmenlinie:
Für das laufende
Haushaltsjahr zur
Verfügung
stehende Mittel
Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
Jahr 2024 Jahr 2025 Jahr 2026 Jahr 2027
– Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n)
Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.
Diese Initiative wird aus vorhandenen Mitteln im Rahmen der vereinbarten Mittelausstattung
der betreffenden Programme und des zugewiesenen Personals finanziert. Mit dem Vorschlag
wird die Mittelausstattung des EIC um 210 Mio. EUR aus den nicht verwendeten Beträgen
und Rückflüssen des EIC-Pilotprojekts im Rahmen von „Horizont 2020“ aufgestockt.
– 4. DIGITALE ASPEKTE
4.1. Anforderungen von digitaler Relevanz
Mit den vorgeschlagenen Änderungen werden keine neuen Anforderungen von digitaler
Relevanz eingeführt. Die Bewertung der digitalen Relevanz wurde bereits für jedes der von
den Änderungen betroffenen Programme durchgeführt, und mit den vorgeschlagenen
Änderungen werden keine zusätzlichen Verpflichtungen oder Bestimmungen in Bezug auf
die Erhebung, Verarbeitung und Generierung, den Austausch oder die gemeinsame
Nutzung von Daten, die Automatisierung oder Digitalisierung der Prozesse der
Interessenträger, die Nutzung neuer oder bestehender digitaler Lösungen oder digitaler
öffentlicher Dienste eingeführt. Daher werden in diesem Vorschlag keine zusätzlichen
Anforderungen von digitaler Relevanz festgestellt.
20 Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 %
für Erhebungskosten, anzugeben.
Drucksache 232/25 - 40 -]
Relationen
- authored ← Europäische Kommission
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/694, (EU) 2021/695, (EU) 202 (Unterrichtung)