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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/694, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697, (EU) 2021/1153, (EU) 2023/1525 und (EU) 2024/795 im Hinblick auf Anreize für verteidigungsbezogene Investitionen im EU-Haushalt zur Umsetzung des Plans "ReArm Europe"

dip / drucksache 03.06.2025 · WP 21 · 232/25 · Unterrichtung · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/694, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697, (EU) 2021/1153, (EU) 2023/1525 und (EU) 2024/795 im Hinblick auf Anreize für verteidigungsbezogene Investitionen im EU-Haushalt zur Umsetzung des Plans "ReArm Europe" [Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 232/25 03.06.25 EU - Fz - V - Vk - Wi Unterrichtung durch die Europäische Kommission Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/694, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697, (EU) 2021/1153, (EU) 2023/1525 und (EU) 2024/795 im Hinblick auf Anreize für verteidigungsbezogene Investitionen im EU-Haushalt zur Umsetzung des Plans "ReArm Europe" COM(2025) 188 final Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt. Hinweis: Drucksache 261/18 = AE-Nr. 180589; Drucksache 269/18 = AE-Nr. 180593; Drucksache 270/18 = AE-Nr. 180594; Drucksache 292/18 = AE-Nr. 180633; Drucksache 317/23 = AE-Nr. 230661; Drucksache 156/25 = AE-Nr. 250304; AE-Nr. 230414 DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 22.4.2025 COM(2025) 188 final 2025/0103 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/694, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697, (EU) 2021/1153, (EU) 2023/1525 und (EU) 2024/795 im Hinblick auf Anreize für verteidigungsbezogene Investitionen im EU-Haushalt zur Umsetzung des Plans „ReArm Europe“ (Text von Bedeutung für den EWR) BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS • Gründe und Ziele des Vorschlags Präsidentin von der Leyen kündigte in den politischen Leitlinien an, dass eine neue Ära für die Verteidigung vor uns liegt. Die EU wird in den nächsten fünf Jahren auf den Aufbau einer echten Europäischen Verteidigungsunion hinarbeiten. Die letzten Jahrzehnte waren, wie jetzt zutage tritt, durch ein chronisches Defizit an Investitionen in unsere militärischen Fähigkeiten sowie die mangelnde Effizienz der entsprechenden Ausgaben gekennzeichnet, welche die Produktionskapazitäten der technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung (EDTIB) sowie ihr Innovationspotenzial in Mitleidenschaft ziehen und zu einer nationalen Fragmentierung des Verteidigungsmarktes führen. Als Rahmen für den neuen Ansatz und um den Investitionsbedarf der EU zu ermitteln, haben die Europäische Kommission und die Hohe Vertreterin am 19. März 2025 ein Gemeinsames Weißbuch zur europäischen Verteidigung – Bereitschaft 2030 vorgelegt. Im Weißbuch wird hervorgehoben, dass die Mitgliedstaaten vor einer akuten und wachsenden Bedrohung stehen, die eine koordinierte Antwort im Geiste der Solidarität erfordert. Krieg, Aggression und andere feindselige Handlungen haben Auswirkungen auf den Kontinent. Nur wenn die Bereitschaft, von solchen Handlungen abzuschrecken, vorhanden ist, kann die EU den Frieden sichern und selbst über ihre Zukunft entscheiden. Dies erfordert eine Stärkung der Verteidigungsindustrie der Union, damit sie die Verteidigungsgüter herstellen kann, die zur Abschreckung potenzieller Aggressoren erforderlich sind. Der Wohlstand und die Produktivität der EU bilden eine solide Grundlage, die die Freisetzung von Ressourcen und latenter technologischer und industrieller Macht ermöglicht. Derzeit wird die Verteidigungsbereitschaft jedoch durch jahrzehntelange unzureichende Investitionen in diesen Sektor beeinträchtigt, was die Notwendigkeit einer vereinten Anstrengung zur Stärkung des Verteidigungsdispositivs der EU unterstreicht. Für den Aufbau der erforderlichen Fähigkeiten sowie der militärischen Bereitschaft zur glaubwürdigen Abschreckung bewaffneter Aggressionen und zur Sicherung der Zukunft der EU ist eine massive Aufstockung der europäischen Verteidigungsausgaben über einen längeren Zeitraum erforderlich. Dies erfordert kombinierte und nachhaltige Anstrengungen auf Ebene der EU und der Mitgliedstaaten, um gemeinsam in die Verteidigung der EU zu investieren. Dies sorgt für die langfristige Vorhersehbarkeit, die die Verteidigungsindustrie der Union für Investitionen in neue Produktionskapazitäten benötigt. Die Verordnung über die Plattform „Strategische Technologien für Europa“ (STEP) unterstützt die Wettbewerbsfähigkeit und den technologischen Vorteil der EU. Über die STEP können heute die Entwicklung und Herstellung bestimmter Verteidigungstechnologien, einschließlich KI, Cybersicherheitstechnologien und Drohnen, unterstützt werden. Die EU muss jedoch die dringend notwendige Aufstockung der europäischen Verteidigungsinvestitionen stärker aus dem EU-Haushalt unterstützen. Entsprechend dem Schreiben von Präsidentin von der Leyen vom 4. März an den Europäischen Rat zielt dieser Vorschlag darauf ab, den Anwendungsbereich der STEP auszuweiten, indem eine vierte strategische Branche eingeführt wird, die alle verteidigungsbezogenen Technologien und Güter abdeckt, einschließlich derjenigen, die unter die im Weißbuch genannten vorrangigen Fähigkeitenbereiche fallen. Die STEP könnte somit dazu genutzt werden, zusätzliche Ressourcen und Investitionen in den Verteidigungssektor zu lenken, insbesondere in seine technologische und industrielle Basis. Zu diesem Zweck enthält dieser Vorschlag Änderungen der STEP-Verordnung sowie der Verordnungen über andere von der STEP abgedeckte Programme, nämlich den Europäischen Verteidigungsfonds, das Programm „Digitales Europa“ und „Horizont Europa“. Überdies werden mit diesem Vorschlag auch die Verordnung zur Förderung der Munitionsproduktion (im Folgenden „Munitionsproduktionsverordnung“) sowie die Verordnung über die Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) geändert, damit weitere EU-Mittel in die Verteidigungsindustrie und in Verteidigungstechnologien fließen. Mit der Änderung des Europäischen Verteidigungsfonds soll eine Kumulierung der Finanzierung aus dem Europäischen Verteidigungsfonds und anderen Unionsprogrammen für dieselbe Maßnahme ermöglicht werden; zudem wird die Möglichkeit eingeführt, Ressourcen, die den Mitgliedstaaten aus den Fonds der Kohäsionspolitik zugewiesen wurden, auf den Europäischen Verteidigungsfonds zu übertragen. Die Munitionsproduktionsverordnung wird ebenfalls geändert, um ähnliche Übertragungen aus den Mitgliedstaaten zu ermöglichen und die Geltungsdauer der Verordnung über den 30. Juni 2025 hinaus zu verlängern. Mit der Änderung des Programms „Digitales Europa“ werden die Unterstützung für Maßnahmen im Zusammenhang mit doppelten Verwendungszwecken als allgemeines und spezifisches Ziel des Instruments sowie die Möglichkeit, die Haushaltsmittel flexibel zur Förderung zusätzlicher gezielter Investitionen in die Wettbewerbsfähigkeit und strategische Autonomie der EU einzusetzen, betont. Die Änderung des Programms „Horizont Europa“ wird es ermöglichen, Technologien mit potenziell doppeltem Verwendungszweck im Rahmen des sogenannten Accelerators des Europäischen Innovationsrates (EIC) zu fördern und Technologien mit Schwerpunkt auf Verteidigungsanwendungen durch Eigenkapitalunterstützung bei der Produktion in größerem Maßstab zu unterstützen. Nicht verwendete Beträge und potenzielle Erträge aus Investitionen des EIC-Fonds während der Pilotphase im Rahmen von „Horizont 2020“ sollten für die Finanzierung zusätzlicher Projekte zu Technologien mit doppeltem Verwendungszweck und Verteidigungstechnologien, die vom geänderten Anwendungsbereich profitieren, zur Verfügung gestellt werden. Aufgrund dieses Vorschlags könnte die Kommission STEP-Siegel1 auch im Rahmen von „Horizont Europa“, des Europäischen Verteidigungsfonds und des Programms „Digitales Europa“ an Projekte mit hohem Potenzial im Verteidigungssektor vergeben, um Mittel aus sonstigen Quellen (anderen EU-Fonds, nationalen Fonds sowie von privaten oder institutionellen Investoren) zu beschaffen. Am 1. April 2025 schlug die Kommission vor, die Verordnungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Sozialfonds+ (ESF+) zu ändern, um im Rahmen der Halbzeitüberprüfung der Kohäsionspolitik Investitionen in die Verteidigung weiter zu fördern. Dieser Vorschlag ergänzt die Halbzeitüberprüfung der Kohäsionspolitik. Der ausgeweitete Anwendungsbereich der STEP würde es erlauben, Investitionen in die Entwicklung und Herstellung kritischer Verteidigungstechnologien im Rahmen der geltenden STEP- 1 Das STEP-Siegel ist das Souveränitätssiegel gemäß der Verordnung (EU) 2024/795. spezifischen Ziele des EFRE und des Kohäsionsfonds zu unterstützen. Ebenso könnten für die Entwicklung und Herstellung kritischer Technologien im Verteidigungssektor maßgebliche Qualifikationen auch im Rahmen der STEP über den ESF+ gefördert werden. Ein koordinierter Ansatz auf EU-Ebene ist erforderlich, um eine nahtlose Mobilität von militärischem Personal und militärischer Ausrüstung in ganz Europa zu gewährleisten. Die CEF kann als zentral verwaltetes Programm auf der Grundlage der Korridore für die militärische Mobilität Projekte im Bereich der militärischen Mobilität mit hohem EU- Mehrwert und Reifegrad für eine rasche und koordinierte Umsetzung in mehreren Mitgliedstaaten auswählen. Die CEF gewährleistet auch, dass der Militärstab der EU in die Projektauswahl einbezogen wird und dass die ausgewählten Projekte die für Verkehrsinfrastruktur mit doppeltem Verwendungszweck notwendigen technischen Standards erfüllen. Der Vorschlag für die Halbzeitüberprüfung der Kohäsionspolitik ermöglicht es den Mitgliedstaaten, derzeitige Kohäsionsmittel in Verteidigungsinfrastrukturen oder Infrastrukturen mit doppeltem Verwendungszweck zur Förderung der militärischen Mobilität zu investieren; sie erhalten dafür eine Vorfinanzierung von 30 % der geplanten Beträge und können eine Finanzierung durch die Union von bis zu 100 % beantragen. Diese Investitionen konzentrieren sich in erster Linie auf die vier vorrangigen EU-Korridore für die militärische Mobilität. In der die Halbzeitüberprüfung der Kohäsionspolitik begleitenden Mitteilung werden die Mitgliedstaaten dazu ermutigt, für Investitionen in die militärische Mobilität von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, Ressourcen, die ihnen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugewiesen werden, an die CEF zu übertragen, wobei sie in den Genuss derselben vorteilhaften Vor- und Kofinanzierungssätze kommen wie bei der Kohäsionsfinanzierung. Um diesen Prozess zu erleichtern, wird eine Änderung der CEF- Verordnung vorgeschlagen. Die Änderung des CEF-Programms für den digitalen Sektor wird den Aufbau und die Bereitstellung der vernetzten digitalen Kapazitäten ermöglichen, die für die Entwicklung von Verteidigungsprodukten und -technologien einschließlich der Vernetzung von Cloud, KI und KI-Gigafabriken erforderlich sind. • Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich Der Vorschlag steht im Einklang mit den Zielen, die mit den erwähnten EU-Programmen und den Fonds der Kohäsionspolitik verfolgt werden. Er enthält gezielte Änderungen der Verordnungen (EU) 2021/694, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697, (EU) 2021/1153, (EU) 2023/1525 und (EU) 2024/795. • Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen Der Vorschlag ist auf gezielte Änderungen der Verordnungen (EU) 2021/694, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697, (EU) 2021/1153, (EU) 2023/1525 und (EU) 2024/795 beschränkt und wahrt die Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen. 2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT • Rechtsgrundlage Der Vorschlag stützt sich auf die Artikel 114, 164, 172, 173, 175 Absatz 3, 176, 177, 178, 182, 183, 188 und 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. • Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) Der Vorschlag zielt darauf ab, Investitionen in die Verteidigung zu fördern; hierzu sollen Anreize geschaffen, mögliche Hindernisse beseitigt und für mehr Flexibilität und Vereinfachung gesorgt werden. Das gleiche Ergebnis kann nicht durch Maßnahmen auf nationaler Ebene erzielt werden. • Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag zielt darauf ab, Investitionen in die Verteidigung zu mobilisieren und für mehr Flexibilität und Vereinfachung zu sorgen, um Investitionen zu beschleunigen. Die Maßnahmen gehen nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. • Wahl des Instruments Eine Verordnung stellt das geeignete Instrument dar, da sie direkt anwendbare Vorschriften für die Unterstützung enthält und da Änderungen an geltenden Verordnungen vorgenommen werden müssen. 3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG • Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften Nicht zutreffend • Konsultation der Interessenträger Nicht zutreffend • Einholung und Nutzung von Expertenwissen Nicht zutreffend • Folgenabschätzung Mit diesem Vorschlag wird kein neues Instrument geschaffen, sondern er wird durch bestehende Instrumente im Rahmen des EU-Haushalts umgesetzt, die geändert werden, um Investitionsressourcen besser für die Verteidigung mobilisieren zu können. Diese bestehenden Instrumente wie „Horizont Europa“, das Programm „Digitales Europa“, der Europäische Verteidigungsfonds oder die Fazilität „Connecting Europe“ wurden einer Folgenabschätzung unterzogen. Diese Analyse, die im Rahmen von Folgenabschätzungen oder Arbeitsunterlagen der Kommissionsdienststellen durchgeführt wurde, deckt die wichtigsten Auswirkungen des vorliegenden Vorschlags ab. Es ist daher keine weitere Folgenabschätzung erforderlich. Die begrenzten und gezielten Änderungen erfordern zudem keine separate Folgenabschätzung. • Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung Nicht zutreffend • Grundrechte Nicht zutreffend 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Diese Initiative wird aus vorhandenen Mitteln im Rahmen der vereinbarten Mittelausstattung der betreffenden Programme und des zugewiesenen Personals finanziert. Mit dem Vorschlag wird die Mittelausstattung des EIC um 210 Mio. EUR aus den nicht verwendeten Beträgen und Rückflüssen des EIC-Pilotprojekts im Rahmen von „Horizont 2020“ aufgestockt. 5. WEITERE ANGABEN • Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten Das Monitoring der Durchführung der Maßnahme sowie die diesbezügliche Berichterstattung erfolgen im Rahmen der allgemeinen Mechanismen zur Berichterstattung, wie sie für das jeweilige Programm und den jeweiligen Fonds vorgesehen sind. • Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien) Nicht zutreffend 2025/0103 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/694, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697, (EU) 2021/1153, (EU) 2023/1525 und (EU) 2024/795 im Hinblick auf Anreize für verteidigungsbezogene Investitionen im EU-Haushalt zur Umsetzung des Plans „ReArm Europe“ (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 114, 164, 172 und 173, Artikel 175 Absatz 3, die Artikel 176, 177, 178, 182, 183 und 188 sowie Artikel 192 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses2, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen3, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die beispiellose geopolitische Instabilität und die rasche Verschlechterung der regionalen und globalen Bedrohungslage erfordern eine dringende und erhebliche Aufstockung der Ausgaben der Union für Forschung und Entwicklung, industrielle Kapazitäten und die Entwicklung von Infrastrukturen im Zusammenhang mit Sicherheit und Verteidigung. Wie im Gemeinsamen Weißbuch zur europäischen Verteidigung – Bereitschaft 2030 dargelegt, sollte die Union die dringend notwendige Erhöhung der europäischen verteidigungsbezogenen Investitionen im Rahmen des Unionshaushalts stärker unterstützen. (2) Die mit der Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates4 eingerichtete Plattform für strategische Technologien für Europa (STEP) ist eine Initiative zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Union durch die Mobilisierung von Mitteln aus 11 bestehenden Unionsprogrammen für kritische Technologien in drei strategischen Branchen: digitale Technologien, technologieintensive Innovationen, 2 ABl. C vom , S. . 3 ABl. C vom , S. . 4 Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Plattform „Strategische Technologien für Europa“ (STEP) und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG und der Verordnungen (EU) 2021/1058, (EU) 2021/1056, (EU) 2021/1057, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) 2021/1060, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/241 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/795/oj). umweltschonende und ressourceneffiziente Technologien und Biotechnologien. Als solche ist sie ein gutes Instrument, um Unionsmittel koordiniert und synergetisch für Verteidigung zu mobilisieren, auch für digitale Schlüsseltechnologien auf Spitzenniveau, die für die Entwicklung von Verteidigungsgütern und -technologien erforderlich sind. (3) Zwar ist die Unterstützung von verteidigungsrelevanten Technologien heute in den drei bestehenden strategischen Branchen, die im Rahmen der STEP bestimmt wurden, möglich, doch erscheint es notwendig, das Entwicklungspotenzial von Forschung, Industrie und Innovation im Verteidigungsbereich zu erhöhen, indem innerhalb der STEP eine vierte strategische Branche mit Schwerpunkt auf Verteidigungstechnologien festgelegt wird. Diese neue strategische Branche sollte sicherstellen, dass die STEP-Anreize genutzt werden, um die Unionsmittel für Verteidigungstechnologien aufzustocken und im Einklang mit den STEP-Zielen zur Wettbewerbsfähigkeit Europas beizutragen. Unter Verteidigungstechnologien sollten die im Anhang der Richtlinie 2009/43/EG genannten Technologien verstanden werden; zu ihnen gehören insbesondere Technologien in den vom Europäischen Rat am 6. März 2025 festgelegten Bereichen, nämlich Luft- und Raketenabwehr, Artilleriesysteme, einschließlich Fähigkeiten für weitreichende Präzisionsschläge, Flugkörper und Munition, Drohnen und Drohnenabwehrsysteme, strategische Enabler, auch in Bezug auf den Weltraum und den Schutz kritischer Infrastrukturen, militärische Mobilität, Cyber-Fragen, künstliche Intelligenz und elektronische Kampfführung. Was die künstliche Intelligenz betrifft, so sollten KI-Gigafabriken zu wichtigen Infrastrukturen werden, um die Leistung der KI in Verteidigungstechnologien rasch zu steigern. (4) Überdies muss für die Optimierung der Kapazität der von der STEP abgedeckten Programme, Unionsressourcen für die Verteidigung zu mobilisieren, klargestellt werden, dass diese Programme Ziele verfolgen und Tätigkeiten ausführen können, die mit der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung (EDTIB) sowie mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten im Bereich Verteidigung im Zusammenhang stehen. (5) „Horizont Europa“, das mit der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates5 eingerichtet wurde, ist das wichtigste Programm der Union zur Finanzierung von Forschung und Innovation. Der mit der genannten Verordnung eingerichtete Accelerator des Europäischen Innovationsrats (EIC) unterstützt insbesondere möglicherweise bahnbrechende Innovationen mit disruptivem Charakter und Expansionspotenzial, die für private Investoren zu riskant sein könnten. KMU, die im Verteidigungssektor tätig sind, benötigen Finanzmittel für die Vermarktung innovativer Produkte. Diese Unternehmen sehen sich jedoch beim Zugang zu Finanzmitteln mit größeren Hindernissen konfrontiert als KMU in anderen Wirtschaftszweigen. Während die Unterstützung der Forschung und Entwicklung im Verteidigungsbereich über den Europäischen Verteidigungsfonds erfolgt, bei dem es sich um ein spezifisches Programm von „Horizont Europa“ handelt, ist es angezeigt, den EIC-Accelerator für Maßnahmen zu öffnen, die potenziell mit doppeltem 5 Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/695/2024-03-01). Verwendungszweck angewendet werden können. Die Unterstützung über den EIC- Accelerator sollte auch auf nicht bankfähige KMU einschließlich Start-ups und nicht bankfähige Midcap-Unternehmen sowie Einrichtungen, die bereits über den Accelerator unterstützt wurden, ausgedehnt werden, wenn diese bahnbrechende und disruptive nicht bankfähige Innovationen mit Schwerpunkt auf Verteidigungsanwendungen tätigen. Dies rechtfertigt eine gezielte Ausnahme von dem in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Grundsatz, wonach der Schwerpunkt der Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die im Rahmen von „Horizont Europa“ durchgeführt werden, ausschließlich auf zivilen Anwendungen liegen darf, wobei das Ziel der Vermeidung unnötiger Doppelarbeit nicht untergraben werden darf. (6) Um sicherzustellen, dass im Rahmen von „Horizont Europa“ angemessene Mittel in die Finanzierung von Projekten mit doppeltem Verwendungszweck und Verteidigungsprojekten fließen, ist es angemessen, von Artikel 212 Absatz 3 der Haushaltsordnung abzuweichen, um sicherzustellen, dass Erstattungen einschließlich erstatteter Vorschüsse, Einnahmen und nicht verwendeter Mittel abzüglich Gebühren und Kosten der EIC-Komponente für Mischfinanzierungsinvestitionen des EIC- Pilotprojekts im Rahmen von „Horizont 2020“ nicht in den Unionshaushalt fließen, sondern in den EIC-Fonds reinvestiert werden, damit zusätzliche Projekte mit doppeltem Verwendungszweck oder zusätzliche Verteidigungsprojekte finanziert werden können, die von dem geänderten Anwendungsbereich profitieren Der in Artikel 212 Absatz 3 der Haushaltsordnung festgelegte Zeitrahmen sollte ebenfalls angepasst werden, indem eine Ausnahmeregelung aufgenommen wird, die diese Möglichkeit vorsieht. (7) Der mit der Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates6 eingerichtete Europäische Verteidigungsfonds ist das führende Programm zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, Innovation, Effizienz und technologischen Autonomie der Verteidigungsindustrie der Union. Der Fonds dient auch der Unterstützung von Maßnahmen, die der Entwicklung disruptiver Technologien für die Verteidigung förderlich sind. Um den Besonderheiten solcher Maßnahmen, etwa ihrem geringen Umfang oder der Notwendigkeit für rasche Unterstützung, besser Rechnung zu tragen, ist es angebracht, die Verfahren für die Entscheidung über die Unterstützung solcher Maßnahmen zu vereinfachen und gleichzeitig die Bedingungen für die Entscheidung über eine solche Unterstützung im Arbeitsprogramm festzulegen. (8) Außerdem müssen Synergien zwischen dem Europäischen Verteidigungsfonds und anderen Programmen der Union genutzt werden. Zu diesem Zweck sollte es den Mitgliedstaaten, den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union, Drittländern, internationalen Finanzinstitutionen oder sonstigen Dritten möglich sein, freiwillige Beiträge zu dem Programm als externe zweckgebundene Einnahmen zu leisten. Freiwillige Übertragungen von Mitteln, die Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugewiesen werden, an den Europäischen Verteidigungsfonds und die Kombination von Beiträgen aus dem Europäischen Verteidigungsfonds mit anderen Unionsprogrammen für spezifische Maßnahmen sollten möglich sein, sofern die kumulierte Unionsunterstützung die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigt. 6 Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1092 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 149, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/697/2024-03-01). (9) Das mit der Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates7 aufgestellte Programm „Digitales Europa“ dient dazu, den digitalen Wandel der europäischen Wirtschaft, Industrie und Gesellschaft zu unterstützen und zu beschleunigen und die Wettbewerbsfähigkeit Europas in der globalen digitalen Wirtschaft zu steigern. In diesem Zusammenhang sollte das Programm auch darauf abzielen, insbesondere Projekte, Dienste und Kompetenzen mit potenziell doppeltem Verwendungszweck im Rahmen all seiner spezifischen Ziele zu unterstützen. (10) Um ihre technologische Souveränität und Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, benötigt die Union die Rechen-, Cloud- und Dateninfrastrukturen, die eine Führungsrolle auf dem Gebiet der künstlichen Intelligenz erfordert. Im Rahmen der Strategie „KI- Kontinent“ sind die KI-Fabriken und -Gigafabriken eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass die Union im weltweiten Maßstab konkurrenzfähig sein und ihre strategische Autonomie und Wettbewerbsfähigkeit in der Wissenschaft, in der Forschung mit doppeltem Verwendungszweck sowie in kritischen Industriebranchen einschließlich der Verteidigungsindustrie behaupten kann. Derartige Modelle der nächsten Generation erfordern eine umfangreiche vernetzte Recheninfrastruktur, damit Durchbrüche in bestimmten Bereichen einschließlich der Verteidigung erzielt werden können. Daher ist es angezeigt, in das spezifische Ziel 1 – Hochleistungsrechnen des Programms „Digitales Europa“ ein zusätzliches operatives Ziel aufzunehmen, das der Einführung und dem Betrieb von KI-Fabriken und einer neuen Generation von KI- Gigafabriken gilt, welche auf Entwicklung, Training und Betrieb der komplexesten, äußerst umfangreichen KI-Modelle und -Anwendungen einschließlich der für die Einführung notwendigen Hard- und Software spezialisiert sind. (11) Im spezifischen Ziel 5 – Einführung und optimale Nutzung digitaler Kapazitäten und Interoperabilität des Programms „Digitales Europe“ ist es außerdem erforderlich, in das operative Ziel der Unterstützung für den öffentlichen Sektor und für Bereiche von öffentlichem Interesse einen Verweis auf die Verteidigung aufzunehmen, um klarzustellen, dass der finanzielle Beitrag der Union im Rahmen eines solchen Ziels auf diesen Sektor ausgeweitet werden kann. (12) Darüber hinaus müssen die im Arbeitsprogramm des Programms „Digitales Europa“ möglicherweise festgelegten Förderfähigkeitsregeln angepasst werden, damit vorgesehen werden kann, dass Rechtsträger mit Sitz in assoziierten Ländern und Rechtsträger, die ihren Sitz in der Union haben, aber aus Drittländern kontrolliert werden, im Rahmen aller spezifischen Ziele von der Teilnahme an allen oder einigen Maßnahmen ausgeschlossen sind, deren Schwerpunkt auf Technologien mit potenziell doppeltem Verwendungszweck liegt. In solchen Fällen sollten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Ausschreibungen auf Rechtsträger beschränkt werden, die ihren Sitz in Mitgliedstaaten haben bzw. als in Mitgliedstaaten niedergelassen gelten und von Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten kontrolliert werden. (13) Die Verordnung (EU) 2023/1525 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Munitionsproduktion (ASAP)8 wurde angenommen, um die dringend 7 Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240 (ABl. L 166 vom 11.5.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/694/2023-09-21). 8 Verordnung (EU) 2023/1525 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 2023 zur Förderung der Munitionsproduktion (ASAP) (ABl. L 185 vom 24.7.2023, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1525/oj). erforderliche Stärkung der Reaktionsfähigkeit der EDTIB und ihrer Fähigkeit, die rechtzeitige Verfügbarkeit und Lieferung von Boden-Boden- und Artilleriemunition sowie Flugkörpern sicherzustellen, finanziell zu unterstützen. Freiwillige Übertragungen von Mitteln, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugewiesen werden, an das mit der Munitionsproduktionsverordnung geschaffene Instrument sowie zusätzliche freiwillige Beiträge von Mitgliedstaaten oder sonstigen maßgeblichen Interessenträgern sollten zur Fortsetzung der Unterstützung für die Aufstockung der Herstellungskapazitäten der Union über den 30. Juni 2025 hinaus beitragen. Die Verordnung (EU) 2023/1525 sollte daher dahin gehend geändert werden, dass eine solche Möglichkeit eingeführt wird. Da sich die genannte Verordnung als nützlich für die Entwicklung neuer Produktionskapazitäten für Pulver/Treibstoffe, Sprengstoffe und Geschosse sowie für die Entwicklung neuer Prüfkapazitäten und Flugkörper in der gesamten Union erwiesen hat, sollte sichergestellt werden, dass ihre Geltung bis zum 31. Dezember 2026 verlängert wird. (14) Die Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) gemäß der Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates9 zielt darauf ab, Investitionen im Bereich der transeuropäischen Netze zu beschleunigen und Synergien zwischen den Sektoren Verkehr, Energie und Digitales zu ermöglichen. Zur Unterstützung der vernetzten Recheninfrastruktur, die für Verteidigungsgüter und -technologien und darüber hinaus erforderlich ist, sollten die Ziele des digitalen Sektors der CEF im Rahmen der genannten Verordnung auf den Aufbau und die Bereitstellung digitaler Kapazitäten wie Cloud, KI und KI-Gigafabriken ausgeweitet werden. (15) Die militärische Mobilität ist auch eines der Ziele des CEF-Programms. Im Gemeinsamen Weißbuch zur europäischen Verteidigung – Bereitschaft 2030 wurden die militärische Mobilität als wesentlicher Enabler für die europäische Sicherheit und Verteidigung anerkannt und der Unionsmehrwert bei der Förderung von Infrastruktur mit doppeltem Verwendungszweck für die Mobilität hervorgehoben. Mit der Halbzeitüberprüfung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und des Kohäsionsfonds, die beide mit der Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates10 eingerichtet wurden, wurde die Möglichkeit eingeführt, in Verteidigungsinfrastrukturen oder Infrastrukturen mit doppeltem Verwendungszweck zur Förderung der militärischen Mobilität zu investieren; hierfür wird eine Vorfinanzierung von 30 % der geplanten Beträge gewährt, und es besteht die Möglichkeit, eine Finanzierung durch die Union von bis zu 100 % zu beantragen. In Fällen, in denen die Mitgliedstaaten Ressourcen, die ihnen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugewiesen werden, auf die CEF übertragen, sollten sie bei Vor- und Kofinanzierungen von Verkehrsinfrastrukturprojekten mit doppeltem Verwendungszweck in den Genuss derselben Bedingungen kommen, wie sie im EFRE und im Kohäsionsfonds eingeführt wurden. In einem solchen Fall sollten diese Beträge für Projekte zur Entwicklung der Korridore für die militärische Mobilität, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Militärischen Anforderungen an die militärische 9 Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 38, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1153/2024-07-18). 10 Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1058/2024-12-24). Mobilität innerhalb und außerhalb der EU ermittelt wurden, sowie der digitalen Konnektivität und digitaler Kapazitäten reserviert werden. (16) Die Verordnungen (EU) 2021/694, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697, (EU) 2021/1153, (EU) 2023/1525 und (EU) 2024/795 sollten daher entsprechend geändert werden. (17) In Anbetracht der dringenden Notwendigkeit entscheidender Verteidigungsinvestitionen im Zusammenhang mit drängenden geopolitischen Herausforderungen sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. (18) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten mit doppeltem Verwendungszweck und zu Verteidigungszwecken zu stärken, die Wettbewerbsfähigkeit der Verteidigungsindustrie der Union zu verbessern und somit zur Verteidigung der Union durch die Neuausrichtung der Investitionen auf diese kritischen Prioritäten beizutragen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip Maßnahmen ergreifen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus — HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EU) 2021/694 [Programm „Digitales Europa“] wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt: „c) Projekte, Dienste, Kompetenzen und Anwendungen mit doppeltem Verwendungszweck zu unterstützen.“ 2. In Artikel 4 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt: „d) Einführung und Betrieb von KI-Fabriken und KI-Gigafabriken der neuen Generation, welche auf Entwicklung, Training und Betrieb der komplexesten, äußerst umfangreichen KI-Modelle und -Anwendungen einschließlich der für die Einführung notwendigen Hard- und Software spezialisiert sind.“ 3. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Unterstützung für den öffentlichen Sektor und für Bereiche von öffentlichem Interesse, wie Gesundheit und Pflege, Bildung, Justiz, Zoll, Verteidigung, Verkehr, Mobilität, Energie, Umwelt sowie die Kultur- und Kreativbranche, einschließlich in der Union niedergelassener Unternehmen in diesen Bereichen, damit moderne digitale Technologien, wie etwa Hochleistungsrechnen, Quantentechnologie, KI und Cybersicherheit, tatsächlich eingeführt und genutzt werden;“ 4. Artikel 12 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Im Arbeitsprogramm kann auch vorgesehen werden, dass Rechtsträger mit Sitz in assoziierten Ländern und Rechtsträger mit Sitz in der Union, die aber aus Drittländern kontrolliert werden, aus hinreichend gerechtfertigten Sicherheitsgründen von der Teilnahme an einigen oder allen Maßnahmen im Rahmen des spezifischen Ziels 3 und von Maßnahmen mit Schwerpunkt auf Technologien mit potenziell doppeltem Verwendungszweck im Rahmen irgendeines spezifischen Ziels ausgeschlossen sind. In solchen Fällen werden Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Ausschreibungen auf Rechtsträger beschränkt, die ihren Sitz in Mitgliedstaaten haben bzw. als in Mitgliedstaaten niedergelassen gelten und von Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten kontrolliert werden. Solche Beschränkungen können auf den Zugang zu den im Rahmen solcher Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Ausschreibungen eingesetzten Kapazitäten angewandt werden.“ Artikel 2 Die Verordnung (EU) 2021/695 [„Horizont Europa“] wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 46 wird folgender Absatz 4a eingefügt: „(4a) Abweichend von Artikel 212 Absatz 3 der Haushaltsordnung gelten Erstattungen, einschließlich erstatteter Vorschüsse, Einnahmen und nicht verwendete Mittel abzüglich Gebühren und Kosten der EIC-Mischfinanzierung des EIC- Pilotprojekts im Rahmen von Horizont 2020 als interne zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe f und Artikel 21 Absätze 4 und 5 der Haushaltsordnung, und die in Artikel 212 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung festgelegte Frist von zwei Jahren gilt ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung].“ 2. Artikel 48 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird wie folgt geändert: a) Unter Buchstabe a wird der folgende Satz angefügt: „Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 kann eine solche Unterstützung potenzielle Anwendungen mit doppeltem Verwendungszweck umfassen.“ b) Unter Buchstabe b wird der folgende Satz angefügt: „Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 kann eine solche Unterstützung potenzielle Anwendungen mit doppeltem Verwendungszweck umfassen.“ c) Unter Buchstabe c wird der folgende Satz angefügt: „Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 kann eine solche Unterstützung potenzielle Anwendungen mit doppeltem Verwendungszweck umfassen.“ d) Unter Buchstabe d wird der folgende Satz angefügt: „Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 kann eine solche Unterstützung Innovationen im Bereich kritischer Technologien mit Schwerpunkt auf Verteidigungsanwendungen umfassen.“ Artikel 3 Die Verordnung (EU) 2021/697 [Europäischer Verteidigungsfonds] wird wie folgt geändert: 1. Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 Förderung disruptiver Technologien für die Verteidigung (1) Die Kommission unterstützt Maßnahmen, die der Entwicklung disruptiver Technologien für die Verteidigung förderlich sind, in den Interventionsbereichen, die in den Arbeitsprogrammen nach Artikel 24 festgelegt sind. (2) In den Arbeitsprogrammen werden die am besten geeigneten Finanzierungsformen für disruptive Technologien für die Verteidigung, die Auswahl- und Vergabekriterien und -verfahren sowie die Durchführung festgelegt.“ 2. Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 8a Kumulierte Finanzierung und Mittelübertragungen (1) Eine Maßnahme, die einen Beitrag aus einem anderen Programm der Union erhalten hat, kann auch einen Beitrag aus dem Programm erhalten, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten decken. Die Regelungen des einschlägigen Unionsprogramms finden auf den entsprechenden Beitrag zu der Maßnahme Anwendung. Die Unterstützung aus den verschiedenen Unionsprogrammen kann entsprechend den Dokumenten, in denen die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt sind, anteilig berechnet werden. (2) Mittel, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt wurden, können – auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats – unter den in den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060 für 2021–2027 festgelegten Voraussetzungen auf das Programm übertragen werden. Die Kommission führt diese Mittel direkt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung oder indirekt gemäß Buchstabe c des genannten Unterabsatzes aus. Diese Mittel werden zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet. Die gemäß Absatz 2 dieses Artikels übertragenen Mittel können abweichend von Artikel 13 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung verwendet werden, um bis zu 100 % der förderfähigen Kosten zur Finanzierung förderfähiger Maßnahmen gemäß Artikel 10 der vorliegenden Verordnung beizutragen. (3) Ist die Kommission keine rechtlichen Verpflichtungen in direkter oder indirekter Mittelverwaltung für gemäß Absatz 3 übertragene Mittel eingegangen, können die entsprechenden nicht gebundenen Mittel auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats unter den in den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten Bedingungen bis spätestens zum 30. September 2027 wieder auf eines oder mehrere der jeweiligen ursprünglichen Programme rückübertragen werden. (4) Mitgliedstaaten, Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Europäischen Union, Drittländer, internationale Organisationen, internationale Finanzinstitutionen oder sonstige Dritte können zusätzliche Finanzbeiträge zu dem Programm leisten. Solche Finanzbeiträge gelten als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 2 Buchstabe a, d oder e oder des Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung.“ Artikel 4 Die Verordnung (EU) 2021/1153 [Fazilität „Connecting Europe“] wird wie folgt geändert: 1. Artikel 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert: Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) im Digitalsektor: ein Beitrag zur Entwicklung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse in Bezug auf die Einführung von und Zugang zu sicheren und geschützten digitalen Netzen mit sehr hoher Kapazität, einschließlich 5G-Systemen, zur Einrichtung und Einführung digitaler Kapazitäten wie Cloud, KI und KI- Gigafabriken, zur Steigerung der Widerstandsfähigkeit und der Kapazität digitaler Backbone-Netze in den Gebieten der Union durch deren Anbindung an benachbarte Gebiete sowie zur Digitalisierung der Verkehrs- und Energienetze.“ 2. In Artikel 8 Absatz 4 wird folgender Buchstabe f angefügt: „f) Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die zur Einrichtung und zur Einführung oder zur erheblichen Modernisierung digitaler Kapazitäten, einschließlich Cloud-, KI und KI-Gigafabriken, beitragen, erhalten in dem Maße Vorrang, wie sie erheblich zur Verbesserung der Leistung, Widerstandskraft und Sicherheit von Verkehrs-, Energie- und Digitalinfrastrukturen beitragen, die für die Verwirklichung des Binnenmarkts von entscheidender Bedeutung sind.“ 3. In Artikel 9 Absatz 4 wird folgender Buchstabe f angefügt: „f) Maßnahmen zur Unterstützung der Einrichtung und der Einführung digitaler Kapazitäten in den Bereichen Cloud, KI und KI-Gigafabriken.“ 4. In Artikel 15 Absatz 2 wird folgender Buchstabe ba eingefügt: „ba) vorbehaltlich der Übertragung der erforderlichen Mittel auf die CEF im Rahmen der Halbzeitüberprüfung der aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und dem Kohäsionsfonds unterstützten Programme [Rechtsverweis auf die gemäß COM(2025) 123, 2025/0084 (COD) erlassene Verordnung] gemäß Artikel 4 Absatz 13 gelten für Arbeiten im Zusammenhang mit den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii genannten spezifischen Zielen folgende Bedingungen: i) die Kofinanzierungssätze können auf bis zu 100 % angehoben werden; ii) die Maßnahmen haben Anspruch auf eine Vorfinanzierung in Höhe von mindestens 30 % des in der Finanzhilfevereinbarung zugewiesenen Betrags; iii) die Maßnahmen werden auf einem oder mehreren der vier vorrangigen Korridore für die militärische Mobilität der EU durchgeführt, die von den Mitgliedstaaten in Anhang II der vom Rat am [18. März 2025 unter dem Aktenzeichen ST 6728/25 ADD1] angenommenen Militärischen Anforderungen an die militärische Mobilität innerhalb und außerhalb der Union festgelegt wurden, und entsprechen den Infrastrukturanforderungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1328 der Kommission.“ Artikel 5 Die Verordnung (EU) 2023/1525 [Förderung der Munitionsproduktion] wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 6 werden die folgenden Absätze eingefügt: „(3a) Mitgliedstaaten, Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union, Drittländer, internationale Organisationen, internationale Finanzinstitutionen oder sonstige Dritte können zusätzliche finanzielle Beiträge zu dem Instrument leisten. Solche finanziellen Beiträge gelten als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 2 Buchstabe a, d oder e oder des Artikels 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung. (3b) Den Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilte Mittel können auf Antrag der betreffenden Mitgliedstaaten unter den in den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten Bedingungen auf das Instrument übertragen werden. Die Kommission verwendet diese Mittel direkt im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung oder indirekt im Einklang mit Buchstabe c des genannten Unterabsatzes. Diese Mittel werden zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet. (3c) Die gemäß Absatz 3b dieses Artikels übertragenen Mittel können abweichend von Artikel 19c Absatz 6 dieser Verordnung verwendet werden, um bis zu 100 % der förderfähigen Kosten zur Finanzierung förderfähiger Maßnahmen gemäß Artikel 13 dieser Verordnung beizutragen. (3d) Ist die Kommission keine rechtlichen Verpflichtungen in direkter oder indirekter Mittelverwaltung für gemäß Absatz 3 übertragene Mittel eingegangen, so können die entsprechenden nicht gebundenen Mittel auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats unter den in den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten Bedingungen bis spätestens zum 30. September 2027 wieder auf eines oder mehrere der jeweiligen ursprünglichen Programme rückübertragen werden.“ 2. Artikel 24 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Diese Verordnung gilt bis zum 31. Dezember 2026. Die Fortsetzung oder Änderung von gemäß dieser Verordnung eingeleiteten Maßnahmen und alle zum Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlichen Maßnahmen bleiben davon unberührt.“ Artikel 6 In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/795 [Plattform „Strategische Technologien für Europa“ (STEP)] wird folgende Ziffer angefügt: „iv) Verteidigungstechnologien;“ Artikel 7 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Die Präsidentin Der Präsident /// Die Präsidentin FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE ................................................... 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative .................................................................... 1.2. Politikbereich(e) ............................................................................................................. 1.3. Ziel(e) ............................................................................................................................. 1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e) ..................................................................................................... 1.3.2. Einzelziel(e) ................................................................................................................... 1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen ...................................................................... 1.3.4. Leistungsindikatoren ...................................................................................................... 1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft .............................................................................. 1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative ..................................................................... 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative ................................................................ 1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre. ...................................................................... 1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse .................................... 1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten ............................................................................ 1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung ........................................................................... 1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen ................................................................................................................ 1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) ..................................................................... 2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN .............................................................................. 2.1. Überwachung und Berichterstattung .............................................................................. 2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) ............................................................................. 2.2.1. Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen ............................................................................. 2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle ......................................................... 2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) ...................................................................................................................... 2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten ........................................................... 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE .................................................................................................................. 3.1. Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan ................................................................................................................. 3.2. Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel ............................ 3.2.1. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel ..................... 3.2.1.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan ............................................................. 3.2.1.2. Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen ....................................................... 3.2.2. Geschätzter Output, der mit operativen Mitteln finanziert wird .................................... 3.2.3. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel ................... 3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan .............................................................. 3.2.3.2. Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen ....................................................... 3.2.3.3. Mittel insgesamt ............................................................................................................. 3.2.4. Geschätzter Personalbedarf ............................................................................................ 3.2.4.1. Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt ............................................................... 3.2.4.2. Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen ................................................. 3.2.4.3. Geschätzter Personalbedarf insgesamt ........................................................................... 3.2.5. Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien ................................................................................................... 3.2.6. Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen .................................. 3.2.7. Beiträge Dritter............................................................................................................... 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen .............................................................. 4. DIGITALE ASPEKTE................................................................................................... 4.1. Anforderungen von digitaler Relevanz .......................................................................... 4.2. Daten .............................................................................................................................. 4.3. Digitale Lösungen .......................................................................................................... 4.4. Interoperabilitätsbewertung............................................................................................ 4.5. Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung ................................................ 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/694, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697, (EU) 2021/1153, (EU) 2023/1525 und (EU) 2024/795 im Hinblick auf Anreize für verteidigungsbezogene Investitionen im EU-Haushalt zur Umsetzung des Plans „ReArm Europe“ 1.2. Politikbereich(e) Eine neue Ära für die europäische Verteidigung und Sicherheit 1.3. Ziel(e) 1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e) Schaffung von Anreizen für verteidigungsbezogene Investitionen im EU-Haushalt und Stärkung der Verteidigungsindustrie und technologischen Basis der EU im Einklang mit dem Plan „ReArm Europe“. 1.3.2. Einzelziel(e)  Ermöglichung der Ausweitung der Plattform „Strategische Technologien für Europa“ (STEP) auf verteidigungsbezogene Technologien und Güter und Stärkung der strategischen Autonomie der EU im Verteidigungssektor.  Änderung des Europäischen Verteidigungsfonds, um 1) Synergien mit anderen Unionsprogrammen besser zu nutzen, indem die Kombination von Beiträgen aus dem Europäischen Verteidigungsfonds mit anderen Unionsprogrammen für spezifische Maßnahmen erlaubt wird, 2) die freiwillige Übertragung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugewiesen wurden, zu ermöglichen, 3) das Bewertungs- und Finanzierungsverfahren für die Entwicklung disruptiver Technologien für die Verteidigung zu straffen.  Änderung der Verordnung zur Förderung der Munitionsproduktion (ASAP) durch 1) die Einführung der Möglichkeit zur freiwilligen Übertragung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugewiesen wurden, an das mit der Verordnung geschaffene Instrument sowie zu freiwilligen Zusatzbeiträgen von Mitgliedstaaten oder anderen maßgeblichen Interessenträgern, 2) die Verlängerung der Geltungsdauer der Munitionsproduktionsverordnung bis zum 31. Dezember 2026, um eine kontinuierliche Unterstützung der Entwicklung neuer Produktionskapazitäten für Munition und zugehörige Erzeugnisse sicherzustellen.  Änderung des Programms „Digitales Europa“, um dessen Schwerpunkt stärker auf strategische Autonomie und Wettbewerbsfähigkeit zu legen und Technologien und Anwendungen mit doppeltem Verwendungszweck besser zu unterstützen. Dazu gehört die Einführung digitaler Infrastrukturen wie künstliche Intelligenz, Hochleistungsrechnen und Cybersicherheit, z. B. durch die Entwicklung von KI-Fabriken und -Gigafabriken. Mit der Änderung wird auch sichergestellt, dass die Mittel des Programms in einer Weise verwendet werden, die den strategischen Interessen der EU entspricht, auch durch Anpassung der Förderfähigkeitsregeln für Maßnahmen mit doppeltem Verwendungszweck.  Änderung von „Horizont Europa“, um die Unterstützung von Projekten mit potenziellen Anwendungen mit doppeltem Verwendungszweck im Rahmen des Accelerators des Europäischen Innovationsrats (EIC) sowie von Projekten mit Schwerpunkt auf Verteidigungsanwendungen im Rahmen des Scale-up- Programms STEP des EIC zu ermöglichen.  Änderung der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF), um deren Ziele für den Sektor „Digitales“ auf die Einführung und Bereitstellung digitaler Kapazitäten wie Cloud, KI und KI-Gigafabriken auszuweiten und um zur Entwicklung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Zusammenhang mit effizienten, miteinander verbundenen und multimodalen Netzen und Infrastrukturen für intelligente, interoperable, nachhaltige, inklusive, zugängliche, sichere und geschützte Mobilität im Einklang mit den Zielen der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 beizutragen. 1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken sollte. Die vorgeschlagene Mini-Omnibus-Verordnung dürfte sich auf die Begünstigten und Zielgruppen wie folgt auswirken: Verstärkte Investitionen in die Verteidigung: Der Vorschlag wird den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Verwendung von EU-Haushaltsmitteln bieten, um ihren Bedarf im Bereich Verteidigung zu decken, was zu einer erheblichen Erhöhung der Verteidigungsinvestitionen entsprechend den Zielen des Plans „ReArm Europe“ führen wird. Verbesserte technologische und industrielle Basis der europäischen Verteidigung (EDTIB): Durch die Unterstützung der Entwicklung von Verteidigungstechnologien und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck wird der Vorschlag es der EU ermöglichen, ihre Abhängigkeit von Lieferanten aus Drittländern zu verringern, wodurch ihre strategische Autonomie und damit letztlich die EDTIB gestärkt wird. Verbesserung der militärischen Bereitschaft, der militärischen Fähigkeiten und der militärischen Mobilität: Der Vorschlag wird es den Mitgliedstaaten ermöglichen, ihre Lücken bei den Verteidigungsfähigkeiten zu schließen, die erforderliche militärische Bereitschaft zur glaubwürdigen Abschreckung bewaffneter Aggressionen zu entwickeln und die militärische Mobilität auf dem gesamten Kontinent zu verbessern, unter anderem durch die Entwicklung von Korridoren für die militärische Mobilität. Die neuen Vor- und Kofinanzierungssätze bei Projekten für Verkehrsinfrastrukturen mit doppeltem Verwendungszweck sollten den Mitgliedstaaten als Anreize dafür dienen, Ressourcen aus der geteilten Mittelverwaltung an die CEF zu übertragen und so einen koordinierten Ansatz bei grenzüberschreitenden Investitionen in die militärische Mobilität zu ermöglichen und zur Erreichung der Ziele des Gemeinsamen Weißbuchs zur europäischen Verteidigung – Bereitschaft 2030 beizutragen. Unterstützung von KMU und Start-ups: Durch die Öffnung des Accelerators des Europäischen Innovationsrates (EIC) und des EIC-Scale-up-Programms für Technologien mit doppeltem Verwendungszweck und Verteidigungstechnologien wird der Vorschlag Innovation und Wettbewerbsfähigkeit in der EU fördern, die EDTIB stärken und KMU sowie Start-up-Unternehmen Gelegenheiten zu Entwicklung und Wachstum bieten. Verstärkte Synergien mit anderen Sektoren: Der Vorschlag wird größere Synergien zwischen dem Verteidigungssektor und anderen Sektoren wie dem digitalen Sektor fördern, indem er die Finanzierung von Initiativen wie KI-Fabriken und KI- Gigafabriken sowie von Projekten mit doppeltem Verwendungszweck und potenziellen Ausstrahlungseffekten auf Innovation und Wettbewerbsfähigkeit in Bereichen wie Forschung, Technologie und Industrie ermöglicht. Diese erwarteten Ergebnisse und Auswirkungen werden verschiedenen Interessenträgern zugutekommen, darunter: – Mitgliedstaaten durch mehr Flexibilität bei der Verwendung von EU-Mitteln zur Unterstützung von Sicherheit und Verteidigung, – der Verteidigungsindustrie der EU, einschließlich KMU und Start-up- Unternehmen, durch die Schaffung von Wachstums- und Innovationsmöglichkeiten und die Stärkung der EDTIB, – den Bürgerinnen und Bürgern der EU, indem sie zu Frieden, Sicherheit und strategischer Autonomie beitragen. 1.3.4. Leistungsindikatoren Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse verfolgt werden sollen. Spezifisches Ziel Indikator Stärkung der technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung (EDTIB) und der Widerstandsfähigkeit der Lieferketten Anzahl der über die STEP unterstützten Verteidigungsprojekte Verbesserung der militärischen Mobilität Zahl der Verkehrsinfrastrukturkomponenten, die an die Anforderungen einer Doppelnutzung angepasst sind Unterstützung von Innovationen im Verteidigungsbereich Unterstützung von KMU und Startup-Unternehmen, die Technologien mit doppeltem Verwendungszweck und Verteidigungstechnologien entwickeln Verringerung des Zeitbedarfs für die Bewertung von Projekten und die Vergabe von Mitteln aus dem Europäischen Verteidigungsfonds im Zusammenhang mit disruptiven Technologien für die Verteidigung Zahl der KMU und Start-up-Unternehmen im Bereich der Verteidigungstechnologien und der Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, die über den Accelerator des Europäischen Innovationsrats (EIC) und das Scale-up-Programm STEP des EIC gefördert werden Verstärkte Synergien mit anderen Sektoren, z. B. im digitalen Bereich Zahl der im Rahmen des Programms „Digitales Europa“ finanzierten Projekte, die eine Komponente mit doppeltem Verwendungszweck oder eine Verteidigungskomponente aufweisen 1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft  eine neue Maßnahme  eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme11  die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme  die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative Der Vorschlag zielt darauf ab, dem Bedarf an einer Aufstockung und Beschleunigung der Investitionen in die Verteidigung sowie an der Entwicklung einer starken und wettbewerbsfähigen EDTIB entsprechend dem Plan „ReArm Europe“ abzuhelfen. Es sollen Änderungen an bestehenden EU-Programmen, darunter die STEP, „Horizont Europa“, der Europäische Verteidigungsfonds, die Munitionsproduktionsverordnung, das Programm „Digitales Europa“ sowie die CEF, vorgenommen werden, um Initiativen aus dem Bereich der Verteidigung und der Güter mit doppeltem Verwendungszweck zu unterstützen. Die gezielten Änderungen der EU-Verordnungen werden unmittelbar nach Annahme der vorgeschlagenen Verordnung wirksam. Gegebenenfalls sollten sie bei der Ausarbeitung und/oder Änderung bestehender Arbeitsprogramme einschlägiger Initiativen („Horizont Europa“, CEF, Programm „Digitales Europa“, STEP, Europäischer Verteidigungsfonds) berücksichtigt werden. Dies wird die Veröffentlichung neuer Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und die Auswahl von Projekten ermöglichen, die mit den Verteidigungs- und Sicherheitszielen der EU und der Mitgliedstaaten im Einklang stehen. Zeitplan für die Umsetzung: Der Zeitplan für die Umsetzung der Mini-Omnibus-Verordnung wird von den bestehenden Programmzyklen und der Notwendigkeit, die Änderungen in die jeweiligen Arbeitsprogramme zu integrieren, beeinflusst. Bei den meisten Programmen werden die Änderungen voraussichtlich in das nächste verfügbare Arbeitsprogramm aufgenommen, wobei die ersten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen kurz darauf veröffentlicht werden. Bei Änderungen, mit denen den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt wird, kohäsionspolitische Mittel für Investitionen im Verteidigungsbereich (einschließlich CEF, STEP, Europäischer Verteidigungsfonds und Munitionsproduktionsverordnung) zu verwenden, um in den Genuss der zusätzlichen Vorfinanzierung in Höhe von 30 % der geplanten Beträge zu kommen, sollten die Mitgliedstaaten ihre Programmänderungen bis Ende 2025 vorlegen. 11 Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung. 1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre. Der Mehrwert der EU-Maßnahmen liegt in deren Fähigkeit, Investitionen zu koordinieren, die Haushaltseffizienz zu maximieren und eine größere Wirksamkeit bei der Unterstützung von Verteidigungsinvestitionen zu erreichen, als dies für jeden einzelnen Mitgliedstaat allein möglich wäre. Die Rolle der EU bei der Förderung eines koordinierten Ansatzes für Verteidigungsinvestitionen ermöglicht es den Mitgliedstaaten, ihren Verteidigungsbedarf zu decken, was für die Gewährleistung der Sicherheit und Stabilität der EU sowie ihrer Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung ist. Gründe für Maßnahmen auf EU-Ebene (ex ante): – Die Notwendigkeit koordinierter Investitionen in die Verteidigung, um gemeinsamen sicherheitspolitischen Herausforderungen und Bedrohungen zu begegnen, die von den einzelnen Mitgliedstaaten allein nicht wirksam bewältigt werden können. – Die Wichtigkeit, die Haushaltseffizienz sowie die Komplementarität verschiedener Finanzierungsprogramme zu maximieren und Doppelarbeit zu verringern, was durch Koordinierung und Zusammenarbeit auf EU-Ebene erreicht werden kann. Gründe für Maßnahmen auf EU-Ebene (ex ante): – Unterstützung der Verteidigungsbereitschaft und Verbesserung der militärischen Mobilität, wodurch die Fähigkeit der Mitgliedstaaten gestärkt wird, auf gemeinsame sicherheitspolitische Herausforderungen und Bedrohungen zu reagieren. – Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Verteidigungsindustrie und Förderung von Innovationen infolge des koordinierten Ansatzes der EU bei Verteidigungsinvestitionen und der Entwicklung einer starken und wettbewerbsfähigen technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung (EDTIB). – Maximierung von Synergien zwischen den verschiedenen EU- Finanzinstrumenten sowie Vergrößerungen des Maßstabs und des Anwendungsbereichs, die es der EU ermöglichen werden, ihre Ressourcen wirksamer zu nutzen und mit ihren Investitionen größere Wirkung zu erzielen als einzelne Mitgliedstaaten, insbesondere bei Großprojekten. – Ein besseres Kosten-Nutzen-Verhältnis durch die effiziente Nutzung der Ressourcen und die Verringerung von Doppelarbeit, sodass die EU mit ihren verfügbaren Ressourcen mehr erreichen kann. Durch die Bündelung der Ressourcen und des Fachwissens verschiedener EU-Programme kann die EU einen umfassenderen und stärker integrierten Ansatz für Verteidigungsinvestitionen entwickeln, der größere Vorteile und Erträge mit sich bringt, als dies allein mit einzelnen Programmen möglich wäre. 1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse Die EU hat bereits in der Vergangenheit ihre Finanzierungsinstrumente erfolgreich an neue Herausforderungen und Prioritäten angepasst. So hat sie beispielsweise während der COVID-19-Pandemie mehrere Instrumente zur Unterstützung der Erholung betroffener Regionen und Gemeinden und zur Erhöhung ihrer Resilienz eingeführt, darunter die Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronavirus-Krise (CRII und CRII+) sowie REACT-EU (Aufbauhilfe für den Zusammenhalt und die Gebiete Europas). Darüber hinaus schlug die EU als Reaktion auf den Krieg zwischen Russland und der Ukraine und die daraus resultierende Energiepreiskrise eine flexiblere Nutzung ihrer Finanzierungsinstrumente vor, um die Mitgliedstaaten bei der Bewältigung verschiedener Herausforderungen zu unterstützen. Diese Erfahrungen haben gezeigt, dass die Anpassung der EU- Finanzierungsinstrumente ein wirksames Mittel sein kann, um auf die sich wandelnden Herausforderungen und strategischen Prioritäten zu reagieren. Sie haben auch unterstrichen, wie wichtig eine enge Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Kommission, den Mitgliedstaaten und den zuständigen Behörden ist, um sicherzustellen, dass Mittel wirksam und effizient eingesetzt werden. Im Zusammenhang mit Verteidigungsinvestitionen kann die EU auf diese Lehren zurückgreifen, um bei der Anpassung ihrer Finanzierungsinstrumente Transparenz, Wahrung der Rechenschaftspflicht und Wirksamkeit zu gewährleisten. Aufbauend auf diesen Erfahrungen kann die EU einen flexibleren und reaktionsfähigeren Rahmen schaffen, der besser gerüstet ist, um die komplexen und sich wandelnden sicherheitspolitischen Herausforderungen zu bewältigen, mit denen die EU und ihre Mitgliedstaaten konfrontiert sind. 1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten Die vorgeschlagenen gezielten Änderungen der einschlägigen EU-Verordnungen sind mit dem bestehenden Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) 2021-2027 vollständig vereinbar. Die Änderungen erfordern keinerlei zusätzliche Mittel aus dem EU-Haushalt und berühren die Gesamtmittelzuweisung für die meisten Programme nicht, da sie daraufhin konzipiert sind, die Nutzung der im Rahmen der laufenden Programme vorhandenen Ressourcen zu optimieren. Die vorgeschlagenen Flexibilitäten und Synergien zwischen verschiedenen Finanzinstrumenten der EU wie der STEP, dem Europäischen Verteidigungsfonds, der Munitionsproduktionsverordnung, der CEF und dem Programm „Digitales Europa“ stehen ebenfalls im Einklang mit dem geltenden MFR. Um die Ziele des Mini- Omnibus-Vorschlags zu erreichen, werden jedoch zusätzliche Mittel aus Rückflüssen aus dem EIC-Pilotprojekt im vorangegangenen MFR im Rahmen von „Horizont 2020“ „Horizont Europa“, insbesondere für den Europäischen Innovationsrat, zugewiesen. Diese gezielte Aufstockung, die die Entwicklung von innovativen Verteidigungstechnologien und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck unterstützen wird, wird innerhalb des bestehenden MFR umgesetzt. Die vorgeschlagenen Änderungen könnten als Grundlage für den künftigen MFR dienen, indem sie wertvolle Erkenntnisse und Lehren aus der Umsetzung der laufenden Programme liefern. Die Erfahrungen mit der Flexibilisierung der kohäsionspolitischen Mittel und der Schaffung von Synergien zwischen den verschiedenen Finanzierungsinstrumenten der EU könnten bei der Gestaltung künftiger EU-Programme und Mittelzuweisungen berücksichtigt werden. Dies könnte dazu beitragen, sicherzustellen, dass künftige EU-Finanzierungen wirksamer, effizienter und besser an den strategischen Prioritäten der EU, einschließlich Verteidigung und Sicherheit, ausgerichtet sind. 1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung Die vorgeschlagenen gezielten Änderungen der einschlägigen EU-Verordnungen bieten eine Reihe von Finanzierungsoptionen und Gelegenheiten zu Umschichtungen, die für die Optimierung vorhandener Ressourcen hilfreich und der Entwicklung von Verteidigungsfähigkeiten und -technologien in der EU förderlich sein könnten. Eine der Finanzierungsoptionen ist die Möglichkeit, kohäsionspolitische Mittel für die Unterstützung verteidigungsbezogener Investitionen und Tätigkeiten zu verwenden, etwa über die STEP. Die Änderungen am Europäischen Verteidigungsfonds sollen die Kumulierung von Finanzierungen zwischen dem Europäischen Verteidigungsfonds und anderen Unionsprogrammen für dieselbe Maßnahme und damit einen umfassenderen, integrierteren Ansatz bei der Unterstützung verteidigungsbezogener Investitionen ermöglichen. Darüber hinaus sieht die Änderung die Möglichkeit vor, Mittel, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der Kohäsionspolitik zugewiesen wurden, auf den Europäischen Verteidigungsfonds zu übertragen, was es den Mitgliedstaaten ermöglichen würde, ihre kohäsionspolitischen Mittel zur Unterstützung verteidigungsbezogener Investitionen zu verwenden. Außerdem gestattet die Änderung der Munitionsproduktionsverordnung den Mitgliedstaaten die freiwillige Übertragung von Mitteln, die ihnen im Rahmen der Kohäsionspolitik zugewiesen werden, auf das mit der Munitionsproduktionsverordnung geschaffene Instrument sowie zusätzliche freiwillige Beiträge. Die Änderung des Programms „Digitales Europa“ sieht die Möglichkeit vor, die Haushaltsflexibilität zu nutzen, um zusätzliche, gezielte Investitionen, auch solche mit doppeltem Verwendungszweck, in die Wettbewerbsfähigkeit und strategische Autonomie der EU zu unterstützen. Die Änderung des Programms „Horizont Europa“ wird die Unterstützung von Projekten mit potenziellen Anwendungen mit doppeltem Verwendungszweck im Rahmen des Accelerators des Europäischen Innovationsrats (EIC) (Finanzhilfen und Beteiligungskapital) sowie von Projekten mit Schwerpunkt auf Verteidigungsanwendungen im Rahmen der Scale-up-Regelung des EIC (nur Beteiligungskapital) ermöglichen. Die Änderung an der CEF wird die vernetzten digitalen Kapazitäten einschließlich der Vernetzung von Cloud, KI und KI-Gigafabriken ermöglichen, die für die Entwicklung von Verteidigungsgütern und -technologien sowie für die militärische Mobilität erforderlich sind. Dies wird die Entwicklung von Infrastrukturen und Technologien unterstützen, die für Sicherheit und Verteidigung von wesentlicher Bedeutung sind. Die Mittelausstattung für militärische Mobilität innerhalb der CEF (1,7 Mrd. EUR) wurde 2024 nach drei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen vollständig an Projekte vergeben. Übertragungen von Mitteln unter geteilter Verwaltung durch Mitgliedstaaten sind daher eine Option, um weitere Projekte im Bereich der militärischen Mobilität im Rahmen der CEF zu unterstützen. 1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen Befristete Laufzeit –  Laufzeit: 4.2025 bis 31.12.2028 –  Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von 2025 bis 2027 und auf die Mittel für Zahlungen von 2025 bis 2030  Unbefristete Laufzeit – Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ – Anschließend reguläre Umsetzung 1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)12  Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission –  über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU- Delegationen –  über Exekutivagenturen  Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten  Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: –  Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen –  internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben) –  die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds –  Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung –  öffentlich-rechtliche Körperschaften –  privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden –  privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden –  Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und die in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind –  in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von Unionsmitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht kommen, insofern diese Einrichtungen von privatrechtlichen, im öffentlichen 12 Erläuterungen zu den Haushaltsvollzugsarten und Verweise auf die Haushaltsordnung finden sich auf der Website BUDGpedia (in englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/corp/budget/financial-rules/budget- implementation/Pages/implementation-methods.aspx. Auftrag tätig werdenden Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen mit angemessenen finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder Maßnahme auf den Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein können. Bemerkungen Die Haushaltsvollzugsart hängt von dem von der Änderung betroffenen Programm ab. Im Einzelnen: Bei „Horizont Europa“/dem EIC-Accelerator erfolgt der Haushaltsvollzug wahrscheinlich über Exekutivagenturen (vor allem die Europäische Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU); der Fonds des Europäischen Innovationsrats wird von der Europäischen Investitionsbank verwaltet. Für die STEP, die CEF, das Programm „Digitales Europa“, den Europäischen Verteidigungsfonds und die Munitionsproduktionsverordnung ist eine direkte Mittelverwaltung vorgesehen. Was die CEF betrifft, so wird das Programm in direkter Mittelverwaltung durchgeführt und vollständig an die Europäische Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt übertragen. Einige programmunterstützende Maßnahmen werden direkt von der Kommission verwaltet. Für die Kohäsionspolitik gilt die geteilte Mittelverwaltung mit den Mitgliedstaaten. 2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 2.1. Überwachung und Berichterstattung Die gezielten Änderungen der Verordnung werden im Einklang mit den Vorschriften und Verfahren überwacht und evaluiert, die in den einschlägigen Programmen – „Horizont Europa“, CEF, „Digitales Europa“, Europäischer Verteidigungsfonds, Munitionsproduktionsverordnung und STEP – festgelegt sind. Häufigkeit und Modalitäten der Überwachung und Berichterstattung werden in den jeweiligen Programmvorschriften und -vereinbarungen festgelegt. Überdies sind die Bestimmungen mit Bezug zur Kohäsionspolitik Gegenstand einer periodischen Bewertung und Berichterstattung im Einklang mit den einschlägigen kohäsionspolitischen Verpflichtungen einschließlich der Anforderungen an Ex-ante-, Zwischen- und Ex-post-Bewertungen sowie der in den geltenden Verordnungen und Finanzierungsvereinbarungen festgelegten Anforderungen an die Berichterstattung. Im Allgemeinen erfolgen Überwachung und Berichterstattung regelmäßig, wobei die spezifische Häufigkeit und die Modalitäten von den jeweiligen Programmbehörden gemäß den geltenden Vorschriften und Verordnungen festgelegt werden. 2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 2.2.1. Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen Die vorgeschlagenen Haushaltsvollzugsarten, Durchführungsmechanismen und Zahlungsmodalitäten sowie die vorgeschlagene Kontrollstrategie beruhen auf den vorhandenen Strukturen und Mechanismen, die bereits für die einschlägigen Programme („Horizont Europa“, CEF, „Digitales Europa“, Europäischer Verteidigungsfonds, Munitionsproduktionsverordnung, STEP) eingerichtet wurden. Dies bleibt von den Änderungen, die mit der vorliegenden Verordnung eingeführt werden, unberührt. Stattdessen bauen sie auf bestehenden Rahmen auf, die eine wirksame, effiziente und wirtschaftliche Durchführung der Programme gewährleisten sollen. Der Einsatz der direkten Mittelverwaltung, der geteilten Mittelverwaltung und von Exekutivagenturen sowie die Durchführungsmechanismen für die Finanzierung und die Kontrollstrategien wurden im Rahmen der bestehenden Programme eingerichtet und erprobt. Die vorgeschlagenen Änderungen erfordern keine erheblichen Änderungen an diesen vorhandenen Strukturen. Die Kommission wird sich bei der Durchführung der geänderten Programme auf das vorhandene Fachwissen sowie die bestehenden Systeme und Verfahren stützen. Die Kontrollstrategie, einschließlich des risikobasierten Ansatzes, Ex-ante-, Zwischen- und Ex-post-Kontrollen, Audits und Evaluierungen, wird weiterhin im Einklang mit den geltenden Vorschriften und Bestimmungen im Rahmen der einschlägigen Programme angewandt. Die Kommission wird die Durchführung der Programme, einschließlich der geänderten Bestimmungen, im Einklang mit den bestehenden Anforderungen und Verfahren weiterhin überwachen und darüber Bericht erstatten. 2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle Die internen Kontrollsysteme für die bestehenden Programme („Horizont Europa“, CEF, „Digitales Europa“, Europäischer Verteidigungsfonds, Munitionsproduktionsverordnung, STEP) wurden so konzipiert, dass Risiken, einschließlich des Risikos von Fehlern und Unregelmäßigkeiten, ermittelt und gemindert werden. Die mit dieser Verordnung eingeführten Änderungen verändern die Risikolandschaft der bestehenden Programme nicht grundlegend. Die Kommission wird sich weiterhin auf die bestehenden internen Kontrollsysteme stützen, die eingerichtet wurden, um die wirksame und effiziente Durchführung der Programme zu gewährleisten. 2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) Die Kosteneffizienz der Kontrollen für die geänderten Programme dürfte mit den bestehenden Programmen im Einklang stehen. Die Kommission wird sich weiterhin auf die bestehenden Kontrollsysteme stützen, die eingerichtet wurden, um die wirksame und effiziente Durchführung der Programme zu gewährleisten, da keine erheblichen Änderungen an den Programmen vorgenommen werden. Die Kommission wird die Durchführung der Programme, einschließlich der geänderten Bestimmungen, im Einklang mit den bestehenden Anforderungen und Verfahren weiterhin überwachen und darüber Bericht erstatten. 2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten Die Kommission wird die Maßnahmen zur Verhinderung von Betrug und Unregelmäßigkeiten, die in den von der vorgeschlagenen Verordnung betroffenen Programmen vorgesehen sind, weiter anwenden; dies gilt auch für die in der Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission aufgeführten Maßnahmen. Die geänderten Programme unterliegen auch dem Gesamtrahmen der Kommission für die Betrugsbekämpfung, der eine regelmäßige Überwachung und Berichterstattung über Betrugsrisiken und -vorfälle umfasst. Die Kommission wird weiterhin eng mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und anderen zuständigen Behörden zusammenarbeiten, um Betrug und Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu untersuchen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind keine zusätzlichen Maßnahmen vorgesehen, da die bestehenden Maßnahmen als angemessen erachtet werden, um Betrug und Unregelmäßigkeiten im Rahmen der geänderten Programme zu verhindern. 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan  Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des Mehrjährig en Finanzrahm ens Haushaltslinie Art der Ausgaben Beiträge Nummer GM/NGM von EFTA- Ländern von Kandidaten ländern und potenzielle n Kandidaten von anderen Drittlände rn andere zweckgebundene Einnahmen 1 01.02.03.01 – Europäischer Innovationsrat (Horizont Europa) GM JA JA JA JA 5 13.04.01.00 – Militärische Mobilität GM NEIN JA NEIN NEIN 13.01.03.01 – Unterstützungsausgaben für militärische Mobilität NGM NEIN JA NEIN NEIN 13.01.03.74 – Europäische Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt – Beitrag aus der Fazilität „Connecting Europe“ (Verkehr) für militärische Mobilität NGM NEIN JA NEIN NEIN 13 GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel. 14 EFTA: Europäische Freihandelsassoziation. 15 Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans. D E D E 3. 2. G es ch ät zt e fi n an zi el le A u sw ir k u n ge n d es V or sc h la gs a u f d ie M it te l 3. 2. 1. Ü be rs ic ht ü be r di e ge sc h ät zt en A us w ir ku ng en a uf d ie o pe ra ti ve n M it te l –  F ür d en V or sc hl ag /d ie I n it ia ti ve w er de n ke in e op er at iv en M it te l be nö ti gt . –  F ür d en V or sc hl ag /d ie I n it ia ti ve w er de n di e fo lg en de n op er at iv en M it te l b en öt ig t: 3. 2. 1. 1. M it te l au s de m v er a bs ch ie de te n H au sh al ts p la n in M io . E U R ( D ez im al st el le n ) R u b ri k d es M eh rj äh ri ge n F in a n zr ah m en s N um m er S ic he rh ei t un d V er te id ig un g H or iz on t E ur op a 0 3 0 4 0 5 0 6 0 IN S G E S A M T G es ch ät zt e op er at iv e M it te l a u s R ü ck za h lu n ge n a u s d em P il ot p ro je k t d es E u ro p äi sc h en I n n o va ti on sr at s im R ah m en v o n H or iz o n t 02 * 1 .0 2. 3 .0 – E u ro p äi sc h er In n ov at io n sr at V er p fl ic h tu n g en (1 a) p . m . p . m . p . m . p . m . A u s d er D o ta ti o n b es ti m m te r sp ez if is ch er P ro g ra m m e fi n an zi er te V er w al tu n g sm it te l1 p . m . p . m . p . m . G es am tb et ra g d er M it te l im R ah m en v on H or iz on t E u ro p a 1 .0 2. 3 .0 – E u ro p äi sc h er In n ov at io n sr at V er p fl ic h tu n g en (1 a) p . m . p . m . p . m . p . m . Z ah lu n g en (2 a) p . m . p . m . p . m . D ie t ec h n is ch e u nd /o d er a d m in is tr at iv e H il fe u nd d ie A u sg ab en s in d n ic h t au fg es ch lü ss el t, s o nd er n i n d en u n te r d en o p er at iv en H au sh al ts li ni en a ng eg eb en en G es am tb et rä g en e n th al te n . S ie so ll te n i m V er gl ei ch z u d en H au sh al ts li n ie n f ü r V er w al tu n g sa u sg ab en i n e tw a d en se lb en P ro ze n ts ät ze n e n ts p re ch en w ie i m Z ei tr au m 0 ‑2 4 . D ru ck sa ch e 2/ - 3 - D E D E G D M O V E Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 0 7 IN S G E S A M T 0 5 0 6 0 7 N a ch 0 7 O pe ra ti v e M it te l H au sh al ts li ni e – M il it är is ch e M ob il it ät V er p fl ic h tu n g en (1 a) p . m . p . m . p . m . p . m . Z ah lu n g en (2 a) p . m . p . m . p . m . p . m . p . m . H au sh al ts li n ie V er p fl ic h tu n g en (1 b) ,0 0 Z ah lu n g en (2 b) ,0 0 A us d er D ot at io n b es ti m m te r sp ez if is ch er P ro g ra m m e fi na nz ie rt e V er w al tu ng sm it te l1 H au sh al ts li ni e .0 1. .0 – U nt er st üt zu ng sa us ga be n fü r m il it är is ch e M ob il it ät (3 ) p . m .* p . m . p . m . p . m . H au sh al ts li ni e .0 1. .7 – E ur op äi sc he E xe ku ti va ge nt u r fü r K li m a, I nf ra st ru kt ur u nd U m w el t – B ei tr ag au s de r F az il it ät „C on ne ct in g E ur op e“ (V er ke h r) fü r m il it är is ch e M ob il it ät p . m .* * p . m . p . m . p . m . M it te l IN S G E S A M T fü r d ie G D M O V E V er p fl ic h tu n g en = 1a + 1b + p . m . p . m . p . m . p . m . p . m . Z ah lu n g en = 2a + 2b + p . m . p . m . p . m . p . m . p . m . Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 0 7 IN S G E S A M T 0 5 0 6 0 7 N a ch 0 7 O pe ra ti v e M it te l IN S G E S A M T V er p fl ic h tu n g en (4 ) p . m . p . m . p . m . ,0 0 p . m . Z ah lu n g en (5 ) p . m . p . m . p . m . p . m . p . m . T ec h n is ch e u nd /o d er a d m in is tr at iv e H il fe u n d A u sg ab en z u r U n te rs tü tz u ng d er D u rc h fü h ru ng v on P ro g ra m m en b zw . M aß n ah m en d er E U ( v o rm al ig e B A -L in ie n ), i nd ir ek te F o rs ch un g , d ir ek te F o rs ch un g. D ru ck sa ch e 2/ - 3 - D E D E A us d er D ot at io n b es ti m m te r sp ez if is ch er P ro g ra m m e fi n an zi er te V er w al tu ng sm it te l IN S G E S A M T (6 ) p . m . p . m . p . m . ,0 0 p . m . M it te l IN S G E S A M T u n te r d er R U B R IK V er p fl ic h tu n g en = + p . m . p . m . p . m . p . m . p . m . de s M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s Z ah lu n g en = + p . m . p . m . p . m . p . m . p . m . Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 - 0 7 IN S G E S A M T 0 5 0 6 0 7 N a ch 0 7 • O pe ra ti v e M it te l IN S G E S A M T ( al le o p er at iv en R u br ik en ) V er p fl ic h tu n g en (4 ) p . m . p . m . p . m . ,0 0 p . m . Z ah lu n g en (5 ) p . m . p . m . p . m . p . m . p . m . • A us d er D ot at io n b es ti m m te r sp ez if is ch er P ro gr am m e fi na nz ie rt e V er w al tu ng sm it te l IN S G E S A M T ( al le o p er at iv en R ub ri k en ) (6 ) p . m . p . m . p . m . ,0 0 p . m . M it te l IN S G E S A M T u n te r d en R U B R IK E N b is V er p fl ic h tu n g en = + p . m . p . m . p . m . p . m . p . m . d es M eh rj äh ri g en F in an zr ah m en s (R ef er en zb et ra g) Z ah lu n g en = + p . m . p . m . p . m . p . m . p . m . R u b ri k d es M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s „V er w al tu ng sa us ga be n“ 8 D er M it te lb ed ar f so ll te a u f d er G ru n dl ag e d er A n g ab en z u d en D u rc h sc h n it ts k o st en v er an sc h la g t w er d en , d ie a u f d er e in sc h lä g ig en B U D G p ed ia -S ei te v er fü g b ar s in d . D ru ck sa ch e 2/ - 3 - D E D E G D M O V E Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 - 0 7 IN S G E S A M T 0 5 0 6 0 7 N A C H 0 7  P er so na la us ga be n  0 0  S on st ig e V er w al tu ng sa us g ab en  p . m . p . m . p . m . p . m . p . m . G D M O V E I N S G E S A M T M it te l p . m . p . m . p . m . p . m . p . m . in M io . E U R ( D ez im al st el le n ) Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 - 0 7 IN S G E S A M T 0 5 0 6 0 7 N A C H 0 7 M it te l IN S G E S A M T u n te r d en R U B R IK E N b is V er p fl ic h tu n g en p . m . p . m . p . m . p . m . p . m . de s M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s Z ah lu n g en p . m . p . m . p . m . p . m . p . m . Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 0 7 IN S G E S A M T 0 5 0 6 0 7 N A C H 0 7 O pe ra ti v e M it te l IN S G E S A M T V er p fl ic h tu n g en (4 ) p . m . p . m . p . m . ,0 0 p . m . Z ah lu n g en (5 ) p . m . p . m . p . m . p . m . p . m . A us d er D ot at io n b es ti m m te r sp ez if is ch er P ro g ra m m e fi n an zi er te V er w al tu ng sm it te l IN S G E S A M T (6 ) p . m . p . m . p . m . ,0 0 p . m . M it te l IN S G E S A M T u n te r d er R U B R IK V er p fl ic h tu n g en = + p . m . p . m . p . m . ,0 0 p . m . D ru ck sa ch e 2/ - 3 - D E D E de s M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s Z ah lu n g en = + p . m . p . m . p . m . p . m . p . m . Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 - 0 7 IN S G E S A M T 0 5 0 6 0 7 N A C H 0 7 • O pe ra ti v e M it te l IN S G E S A M T ( al le o p er at iv en R u br ik en ) V er p fl ic h tu n g en (4 ) p . m . p . m . p . m . ,0 0 p . m . Z ah lu n g en (5 ) p . m . p . m . p . m . p . m . p . m . • A us d er D ot at io n b es ti m m te r sp ez if is ch er P ro gr am m e fi na nz ie rt e V er w al tu ng sm it te l IN S G E S A M T ( al le o p er at iv en R ub ri k en ) (6 ) p . m . p . m . p . m . p . m . p . m . M it te l IN S G E S A M T u n te r d en R U B R IK E N b is V er p fl ic h tu n g en = + p . m . p . m . p . m . ,0 0 p . m . d es M eh rj äh ri g en F in an zr ah m en s (R ef er en zb et ra g) Z ah lu n g en = + p . m . p . m . p . m . p . m . p . m . R u b ri k d es M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s „V er w al tu ng sa us ga be n“ 9 in M io . E U R ( D ez im al st el le n ) in M io . E U R ( D ez im al st el le n ) Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 - 0 7 IN S G E S A M T 0 5 0 6 0 7 N A C H 0 7 M it te l IN S G E S A M T u n te r d en R U B R IK E N b is V er p fl ic h tu n g en p . m . p . m . p . m . p . m . p . m . D er M it te lb ed ar f so ll te a u f d er G ru n dl ag e d er A n g ab en z u d en D u rc h sc h n it ts k o st en v er an sc h la g t w er d en , d ie a u f d er e in sc h lä g ig en B U D G p ed ia -S ei te v er fü g b ar s in d . D ru ck sa ch e 2/ - 3 - D E D E de s M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s Z ah lu n g en p . m . p . m . p . m . p . m . p . m . D ru ck sa ch e 2/ - 3 - DE 7 DE 3.2.3. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel –  Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt. –  Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt: 3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan BEWILLIGTE MITTEL Jahr Jahr Jahr Jahr 2021-2027 INSGESAMT 2025 2026 2027 NACH 2027 RUBRIK 7 Personalausgaben 0 0 0 0 0 Sonstige Verwaltungsausgaben p. m. p. m. p. m. p. m. p. m. Zwischensumme RUBRIK 7 p. m. p. m. p. m. p. m. p. m. Außerhalb der RUBRIK 7 Personalausgaben – 13.01.03.74 – Europäische Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt – Beitrag aus der Fazilität „Connecting Europe“ (Verkehr) für militärische Mobilität* p. m. p. m. p. m. p. m. p. m. Sonstige Verwaltungsausgaben 13.01.03.01 – Unterstützungsausgaben für militärische Mobilität** p. m. p. m. p. m. p. m. p. m. Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 p. m. p. m. p. m. p. m. p. m. INSGESAMT p. m. p. m. p. m. p. m. p. m. 3.2.4. Geschätzter Personalbedarf –  Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt. – Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt: 3.2.5. Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien Obligatorisch: In die Tabelle unten ist die bestmögliche Einschätzung der für den Vorschlag/die Initiative erforderlichen Investitionen in digitale Technologien einzutragen. Wenn dies für die Durchführung des Vorschlags/der Initiative erforderlich ist, sollten die Mittel der Rubrik 7 ausnahmsweise in der dafür vorgesehenen Haushaltslinie ausgewiesen werden. Die unter die Rubriken 1-6 fallenden Mittel sollten als „IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für operationelle Programme“ aufgeführt werden. Diese Ausgaben beziehen sich auf die operativen Mittel, die für die Wiederverwendung/den Erwerb/die Entwicklung von IT-Plattformen/Instrumenten verwendet werden, welche in direktem Zusammenhang mit der Durchführung der Initiative und den damit verbundenen Investitionen stehen (z. B. Lizenzen, Studien, Datenspeicherung usw.). Die in dieser Tabelle dargelegten Informationen sollten mit den Angaben in Abschnitt 4 „Digitale Aspekte“ vereinbar sein. DE 8 DE Mittel INSGESAMT für Digitales und IT Jahr Jahr Jahr Jahr MFR 2027 INSGES AMT 2025 2026 2027 NACH RUBRIK 7 IT-Ausgaben (intern) 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Außerhalb der RUBRIK 7 IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für operationelle Programme* p. m. p. m. p. m. p. m. p. m. Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 p. m. p. m. p. m. p. m. p. m. *Interne IT-Ausgaben für operationelle Programme, die aus der Haushaltslinie 13.01.03.01 – Unterstützungsausgaben für militärische Mobilität finanziert werden. INSGESAMT p. m. p. m. p. m. p. m. p. m. 3.2.6. Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen Der Vorschlag/Die Initiative –  kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden. Diese Initiative wird aus vorhandenen Mitteln im Rahmen der vereinbarten Mittelausstattung der betreffenden Programme und des zugewiesenen Personals finanziert. Mit dem Vorschlag wird die Mittelausstattung des EIC um 210 Mio. EUR aus den nicht verwendeten Beträgen und Rückflüssen des EIC-Pilotprojekts im Rahmen von „Horizont 2020“ aufgestockt. Die Neuprogrammierung wird Umschichtungen zwischen den Rubriken des MFR erfordern, wie sie in den Verordnungen über das Kohäsionsprogramm und über die Fazilität „Connecting Europe“ sowie in der Halbzeitüberprüfung des Kohäsionsprogramms vorgesehen sind. 3.2.7. Beiträge Dritter Der Vorschlag/Die Initiative  sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor. 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen –  Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus. –  Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar –  auf die Eigenmittel –  auf die übrigen Einnahmen –  Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind. in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) DE 9 DE Einnahmenlinie: Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative Jahr 2024 Jahr 2025 Jahr 2026 Jahr 2027 – Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an. Diese Initiative wird aus vorhandenen Mitteln im Rahmen der vereinbarten Mittelausstattung der betreffenden Programme und des zugewiesenen Personals finanziert. Mit dem Vorschlag wird die Mittelausstattung des EIC um 210 Mio. EUR aus den nicht verwendeten Beträgen und Rückflüssen des EIC-Pilotprojekts im Rahmen von „Horizont 2020“ aufgestockt. – 4. DIGITALE ASPEKTE 4.1. Anforderungen von digitaler Relevanz Mit den vorgeschlagenen Änderungen werden keine neuen Anforderungen von digitaler Relevanz eingeführt. Die Bewertung der digitalen Relevanz wurde bereits für jedes der von den Änderungen betroffenen Programme durchgeführt, und mit den vorgeschlagenen Änderungen werden keine zusätzlichen Verpflichtungen oder Bestimmungen in Bezug auf die Erhebung, Verarbeitung und Generierung, den Austausch oder die gemeinsame Nutzung von Daten, die Automatisierung oder Digitalisierung der Prozesse der Interessenträger, die Nutzung neuer oder bestehender digitaler Lösungen oder digitaler öffentlicher Dienste eingeführt. Daher werden in diesem Vorschlag keine zusätzlichen Anforderungen von digitaler Relevanz festgestellt. 20 Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben. Drucksache 232/25 - 40 -]

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