Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms für agile, schnelle Innovation im Verteidigungsbereich (AGILE)
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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms für agile, schnelle Innovation im Verteidigungsbereich (AGILE)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 235/26
24.04.26
EU - Fz - V - Wi
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung
des Programms für agile, schnelle Innovation im Verteidigungsbereich (AGILE)
COM(2026) 135 final; Ratsdok. 7716/26
Der Bundesrat wurde am 27. April 2026 über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch
die Bundesregierung unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 156/25 = AE-Nr. 250304;
Drucksache 684/25 = AE-Nr. 251052;
AE-Nr. 250641;
AE-Nr. 251249
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 25.3.2026
COM(2026) 135 final
2026/0078 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Einrichtung des Programms für agile, schnelle Innovation im Verteidigungsbereich
(AGILE)
(Text von Bedeutung für den EWR)
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Die Innovationszyklen im Verteidigungsbereich beschleunigen sich in einer bisher nicht da
gewesenen Geschwindigkeit. Neue und disruptive Technologien in Bereichen wie künstliche
Intelligenz (KI), Quanten, Robotik, Cyber- und Weltraum gewinnen zunehmend
entscheidende Bedeutung für die militärische Wirksamkeit. Gleichzeitig werden Akteure der
Neuen Verteidigung – insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Start-up-
Unternehmen, einschließlich solcher aus dem zivilen Sektor – zu einer wichtigen Triebkraft
für die Transformation der Verteidigungsindustrie der EU. Diese Akteure ermöglichen
schnellerer Innovationszyklen, mehr Flexibilität, kosteneffiziente Lösungen und neuartige
operative Konzepte und verändern die Art und Weise, wie innovative
Verteidigungstechnologien und -güter entwickelt und bereitgestellt werden.
In den letzten Jahren hat die Europäische Union bei der Stärkung der Forschung und
Entwicklung im Verteidigungsbereich erhebliche Fortschritte erzielt. Der Europäische
Verteidigungsfonds ist das Leitprogramm der Union für FuE im Verteidigungsbereich und
spielt eine zentrale Rolle bei der Förderung einer strukturierten, langfristigen und
kooperativen FuE im Verteidigungsbereich in Europa. Dank dem Europäischen
Verteidigungsfonds können Großprojekte unterstützt werden, an denen mehrere
Mitgliedstaaten beteiligt sind, was die Entwicklung komplexer, kostspieliger und
technologisch anspruchsvoller Verteidigungssysteme ermöglicht, die kein Mitgliedstaat allein
entwickeln könnte. Der Fonds ist von entscheidender Bedeutung, wenn es darum geht, die
grenzüberschreitende industrielle Zusammenarbeit zu stärken1, die Fragmentierung zu
verringern und die technologische und industrielle Basis zu festigen, von der die langfristigen
Verteidigungsfähigkeiten Europas abhängen.
In diesem Zusammenhang wurden auf EU-Ebene gezielte Initiativen auf den Weg gebracht,
um Innovation und nichttraditionelle Akteure im Verteidigungsbereich stärker zu
unterstützen. Im Rahmen des Europäischen Verteidigungsfonds wird über das EU-
Innovationsprogramm im Verteidigungsbereich (EUDIS) gezielte Unterstützung für
nichttraditionelle Akteure im Verteidigungsbereich, einschließlich KMU und innovativer
Start-up- und Scale-up-Unternehmen, bereitgestellt. Darüber hinaus fungiert das von der
Europäischen Verteidigungsagentur (EDA) im Jahr 2022 eingerichtete Innovationszentrum
für den Verteidigungsbereich (HEDI) als Plattform zur Förderung einer engen
Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Interessenträgern aus der EU bei
Verteidigungsinnovationen. Das Programm DIANA der NATO, der NATO-Innovationsfonds
und der Aktionsplan zur raschen Übernahme neuer Technologien zielen ebenfalls darauf ab,
die Übernahme neuer Verteidigungstechnologien zu beschleunigen und Akteure der Neuen
Verteidigung zu unterstützen.
Zusammen bilden diese Instrumente ein solides Rückgrat für eine nachhaltige, kooperative
und strategisch ausgerichtete Forschung und technologische Entwicklung im
Verteidigungsbereich in Europa. Gleichzeitig macht das sich rasch wandelnde
Sicherheitsumfeld deutlich, dass diese Instrumente durch zusätzliche Mechanismen ergänzt
werden müssen, die auf eine andere Innovationsdynamik zugeschnitten sind. In der Mitteilung
1 Unbeschadet der Wettbewerbsvorschriften der Union, insbesondere des Artikels 101 AEUV.
„Frieden sichern: Fahrplan für die Verteidigungsbereitschaft 2030“2 und im Weißbuch zur
Zukunft der europäischen Verteidigung – Bereitschaft 20303 wird die Notwendigkeit
hervorgehoben, die Innovation zu beschleunigen, die Vorlaufzeit zu verkürzen und disruptive
Technologien rasch einzuführen, um die Verteidigungsbereitschaft der EU zu unterstützen.
Im EU-Fahrplan zur Transformation der Verteidigungsindustrie4, der am 19. November 2025
angenommen wurde, wird ein grundlegender Wandel der Mentalität und der Prozesse im
europäischen Verteidigungsökosystem hin zu mehr Schnelligkeit, Agilität und
Risikobereitschaft gefordert. Es wird ausdrücklich auf die Notwendigkeit hingewiesen, neue,
durch mehr Reaktionsfähigkeit gekennzeichnete Ansätze zu entwickeln, um disruptive
Innovationen sowie die Entstehung von Akteuren der Neuen Verteidigung zu fördern.
Vor diesem Hintergrund muss die Fähigkeit der EU verbessert werden, eine schnelle
Innovation im Verteidigungsbereich mit hoher Einsatzfähigkeit der Technologie zu
unterstützen, die unmittelbar auf den dringenden Bedarf der Mitgliedstaaten im Bereich der
Fähigkeitenentwicklung ausgerichtet ist. Der Europäische Verteidigungsfonds ist
konzeptionell besonders gut für langfristige, komplexe und kapitalintensive Programme
geeignet, die von grenzüberschreitender industrieller Zusammenarbeit und strategischer
Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten profitieren. Gleichzeitig liegt der Schwerpunkt
des Fonds aufgrund seiner vorrangigen Ziele und der Standard-Verfahrensarchitektur
naturgemäß eher auf Robustheit, Inklusivität und Skalierung als auf Schnelligkeit.
Bei vielversprechenden Innovationen im Verteidigungsbereich, insbesondere solchen, die aus
zivilen Technologien oder kleinen Unternehmen hervorgehen, ist es jedoch häufig schwierig,
die Lücke zwischen Entwicklung und operativem Einsatz zu schließen. Dies kann die
großmaßstäbliche Umsetzung bahnbrechender Lösungen verlangsamen, die Entstehung von
Akteuren der Neuen Verteidigung behindern und die Umsetzung von Innovationen in
Fähigkeiten der Streitkräfte verzögern.
Um diese spezifische Lücke zu schließen, wurde im EU-Fahrplan zur Transformation der
Verteidigungsindustrie die Einrichtung eines Programms für schnelle und agile Innovationen
im Verteidigungsbereich (AGILE) vorgeschlagen. AGILE ist als ein Instrument konzipiert,
das den Europäischen Verteidigungsfonds, das Programm EUDIS sowie andere EU-
Programme im Verteidigungsbereich ergänzt und dabei eine besondere, jedoch verstärkende
Funktion erfüllt. EUDIS ist ein Rahmenprogramm für Maßnahmen, die im Europäischen
Verteidigungsfonds verankert sind, darunter gezielte Zuschüsse für FuE, Hackathons, ein
Business Accelerator und Kontaktanbahnungen. Für Unternehmen, die sich bereits an
Verteidigungsmaßnahmen der EU wie Hackathons oder dem Business Accelerator im
Rahmen von EUDIS beteiligt haben, wäre AGILE ein natürlicher nächster Schritt, bei dem sie
schnell und mit gestrafften Verfahren dabei unterstützt werden, ihre Lösungen rasch auf den
Markt zu bringen. Mit dem Europäischen Verteidigungsfonds wird dagegen ein längerfristiger
Weg geebnet, auf dem diese Unternehmen in eine umfassendere industrielle Zusammenarbeit
im Verteidigungsbereich, gesamteuropäische Lieferketten und nachhaltige FuE-
Partnerschaften eingebunden werden. Die beiden Instrumente ergänzen sich somit
konzeptionell und sind auf unterschiedliche, jedoch einander verstärkende Phasen des
Innovationswegs von Unternehmen im Verteidigungsbereich ausgerichtet.
2 Frieden sichern: Fahrplan für die Verteidigungsbereitschaft 2030.
3 Gemeinsames Weißbuch zur europäischen Verteidigung – Bereitschaft 2030.
4 EU-Fahrplan zur Transformation der Verteidigungsindustrie.
AGILE ist als schnelles, flexibles und einsatzorientiertes Programm konzipiert, mit dem im
Rahmen des derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) schnelle Innovationszyklen,
eine höhere Risikobereitschaft und die rasche Bereitstellung einsatzrelevanter Lösungen
unterstützt werden können, bis im MFR 2028-2034 ähnliche Bedingungen geschaffen werden.
In diesem Sinne könnte das Programm AGILE auch als Versuchslabor für einige der
Bestimmungen dienen, die im Vorschlag für den künftigen Europäischen Fonds für
Wettbewerbsfähigkeit verankert sind.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Diese Verordnung zur Einrichtung des Programms AGILE steht voll und ganz mit den
Fortschritten bei der Unterstützung von Innovationen im Verteidigungsbereich im Einklang,
die bereits im Rahmen der laufenden Programme und Initiativen der Union erzielt wurden,
und ergänzt diese.
Innovationen im Verteidigungsbereich sind eine strategische Priorität auf EU-Ebene. Sowohl
in der Europäische Industriestrategie für den Verteidigungsbereich, als auch im „Weißbuch
zur Zukunft der europäischen Verteidigung – Bereitschaft 2030“, in der Mitteilung „Frieden
sichern: Fahrplan für die Verteidigungsbereitschaft 2030“ und in dem am 19. November 2025
angenommenen EU-Fahrplan zur Transformation der Verteidigungsindustrie wird
hervorgehoben, dass es zur Unterstützung der Verteidigungsbereitschaft der EU erforderlich
ist, Innovationen zu beschleunigen, die Zeit bis zur Marktreife zu verkürzen und für die
rasche Einführung disruptiver Technologien zu sorgen.
Im Fahrplan zur Transformation der Verteidigungsindustrie wird ein grundlegender Wandel
der Mentalität und Prozesse im europäischen Verteidigungsökosystem hin zu mehr
Schnelligkeit, Agilität und Risikobereitschaft gefordert und festgestellt, dass neue,
reaktionsfähigere Ansätze entwickelt werden müssen, um disruptive Innovationen im
Verteidigungsbereich und die Entstehung von Akteuren der Neuen Verteidigung zu
unterstützen.
Diese strategische Ausrichtung spiegelt ein sich rasch wandelndes Bedrohungsumfeld wider.
Neue Technologien, einschließlich Technologien aus dem zivilen Sektor, spielen in modernen
Konflikten eine immer wichtigere Rolle. Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine hat vor
Augen geführt, dass kostengünstige, schnell zu iterierende Lösungen – einschließlich
softwaregestützter Technologien und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck – auf
operativer Ebene überaus relevant sind, und es wurde deutlich, dass die Innovationszyklen
verkürzt werden müssen. Die Fähigkeit, solche Technologien rasch zu erkennen, anzupassen
und vor Ort einzusetzen, ist für die Streitkräfte inzwischen zu einer zentralen operativen
Anforderung geworden.
Die EU hat als Reaktion auf diese Herausforderungen einen umfassenden Rahmen zur
Unterstützung von Innovationen im Verteidigungsbereich entwickelt und erfolgreich
Programme und Initiativen auf den Weg gebracht, die darauf abzielen, die Wettbewerbs- und
Innovationsfähigkeit der technologischen und industriellen Basis der europäischen
Verteidigung (EDTIB) zu fördern, auch in Bezug auf KMU, einschließlich Start-up-
Unternehmen, Midcap-Unternehmen, Forschungseinrichtungen und nichttraditionelle Akteure
im Verteidigungsbereich. Der Europäische Verteidigungsfonds ist das Leitprogramm der
Union für kooperative Forschung und Entwicklung im Verteidigungsbereich und bietet über
den gesamten FuE-Zyklus hinweg erhebliche Unterstützung, auch in Bezug auf disruptive
Technologien. Im Rahmen des Europäischen Verteidigungsfonds bietet insbesondere das EU-
Innovationsprogramm im Verteidigungsbereich (EUDIS), auf das etwa 20 % des
Jahreshaushalts des Europäischen Verteidigungsfonds entfallen, gezielte Unterstützung
speziell für nichttraditionelle Akteure im Verteidigungsbereich, darunter Start-up-
Unternehmen, KMU und andere innovative Unternehmen und Organisationen.
Darauf aufbauend hat die Kommission weitere Schritte unternommen, um die EU-
Unterstützung für Innovationen im Verteidigungsbereich schneller und leichter zugänglich zu
machen. Mit der Mini-Omnibus-Verordnung5 zur Schaffung von Anreizen für
verteidigungsbezogene Investitionen im EU-Haushalt wurde der Anwendungsbereich des
EIC-Accelerators auf Innovationen mit potenziell doppeltem Verwendungszweck
ausgeweitet. Darüber hinaus wurde auch das Scale-up-Programm STEP des EIC, das wie der
EIC-Accelerator im Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“
verankert ist, erweitert, sodass nun auch Innovationen im Bereich kritischer
Verteidigungstechnologien unterstützt werden können. Dies ist derzeit das einzige EU-
Instrument, mit dem innovative Verteidigungsunternehmen durch direkte
Kapitalbeteiligungen unterstützt werden können, was diesen Unternehmen wichtige neue
Wege für den Zugang zu EU-Unterstützung eröffnet.
Sowohl mit dem Omnibus-Paket zur Verteidigungsbereitschaft6 als auch mit der Mini-
Omnibus-Verordnung wurden die Verfahren für die Aufforderungen zur Einreichung von
Vorschlägen für KMU und disruptive Technologien im Rahmen des Europäischen
Verteidigungsfonds vereinfacht, um den Verwaltungsaufwand zu verringern und die
Prüfdauer für diese Kategorien zu verkürzen. Diese Maßnahmen stellen bedeutende
Fortschritte auf dem Weg zu einer flexibleren und reaktionsfähigeren EU-Unterstützung für
Innovationen im Verteidigungsbereich dar.
Zusammen bilden diese Instrumente eine solide Grundlage für die Unterstützung europäischer
Innovationen im Verteidigungsbereich. Es bestehen jedoch nach wie vor strukturelle Lücken,
die mit den bestehenden Instrumenten nicht vollständig geschlossen werden können. Die
grundlegenden Anforderungen des Europäischen Verteidigungsfonds in Bezug auf Konsortien
spiegeln den Schwerpunkt des Fonds auf Kooperation und die Systemebene wider und tragen
zu grenzüberschreitenden Vorhaben und zur Schaffung neuer EU-Lieferketten bei. Der EIC-
Accelerator, mit dem Finanzhilfen und Eigenkapitalunterstützung für einzelne Unternehmen
bereitstellt werden, wurde auf Innovationen mit doppeltem Verwendungszweck ausgeweitet;
sein Auftrag erstreckt sich jedoch nicht auf rein verteidigungsbezogene Anwendungen.
Darüber hinaus ist die Unterstützung für Verteidigung im Rahmen des Europäischen
Innovationsrats derzeit auf Beteiligungsfinanzierungen im Rahmen des Scale-up-
Programms STEP beschränkt, sodass bei anderen Arten der gezielten EU-Unterstützung für
verteidigungsspezifische Entwicklungsvorhaben, einschließlich Finanzhilfen, eine Lücke
besteht.
Das Programm AGILE ist daher so konzipiert, dass es die Fortschritte und Ergebnisse der
EU-Programme und -Initiativen in diesem Sektor ergänzt und mit ihnen im Einklang steht. Es
wird auf einzelne Einrichtungen (insbesondere KMU, einschließlich innovativer Start-ups und
Scale-ups) ausgerichtet und so strukturiert sein, dass die Vorlaufzeit bis zum Zuschlag
erheblich verkürzt wird. Das Programm nimmt somit eine ergänzende Position innerhalb der
umfassenderen EU-Förderlandschaft für Innovationen im Verteidigungsbereich ein und
unterstützt die EDTIB, da sein Schwerpunkt in erster Linie auf KMU, einschließlich Start-up-
5 Verordnung (EU) 2025/2653.
6 Omnibus-Paket zur Verteidigungsbereitschaft – Verteidigungsindustrie und Weltraum.
Unternehmen, und der allgemeinen Verteidigungsbereitschaft der EU und ihrer
Mitgliedstaaten liegt.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Die Verordnung steht voll und ganz im Einklang mit einem breiten Spektrum politischer Ziele
und strategischer Prioritäten der Union, insbesondere in den Bereichen Sicherheit und
Verteidigung, Wettbewerbsfähigkeit und Innovation sowie Vereinfachung, und trägt zu deren
Umsetzung bei.
Mit der Strategischen Agenda 2024-2029 hat die EU Sicherheit und Verteidigung in den
Mittelpunkt ihrer politischen Prioritäten gestellt und sich verpflichtet, strategische
Abhängigkeiten zu verringern, ihre Verteidigungsfähigkeiten auszubauen und den Aufbau
einer Europäischen Verteidigungsunion voranzubringen. In den politischen Leitlinien für die
Europäische Kommission 2024-2029 wird diese Ausrichtung bekräftigt. Die vorgeschlagene
Verordnung trägt unmittelbar zu diesen Zielen bei.
Darüber hinaus steht das Programm AGILE im Einklang mit der Gemeinsamen Mitteilung
vom 26. März 2025 über die Europäische Strategie für eine Union der Krisenvorsorge. In
dieser wird eine verstärkte zivil-militärische Zusammenarbeit mit einem besseren
Zusammenspiel zwischen zivilen und militärischen Akteuren gefordert. Dieser Ansatz ist für
die vorliegende Verordnung, die ebenfalls darauf abzielt, Synergien mit zivilen Technologien
zu fördern, von entscheidender Bedeutung. Beim Programm AGILE wird ein wichtiger
Schwerpunkt auf der Nutzung ziviler Technologien für die Verteidigung liegen, um die
Synergien zwischen Forschung und Innovation im Verteidigungsbereich und im zivilen
Bereich zu verbessern.
Die vorgeschlagene Verordnung steht auch im Einklang mit den politischen Prioritäten der
EU im Bereich der Wettbewerbsfähigkeit. Im Kompass für Wettbewerbsfähigkeit, der im
Februar 2025 angenommen wurde und auf dem Draghi-Bericht aufbaut, werden die
Schließung der Innovationslücke und die Umsetzung von Forschung in marktreife, skalierbare
Produkte als eine der dringendsten strukturellen Prioritäten der EU genannt, wobei ein
besonderer Schwerpunkt auf technologieintensiven Innovationen, Technologien mit
doppeltem Verwendungszweck und Sektoren liegt, in denen die europäische Souveränität auf
dem Spiel steht.
Die Verordnung trägt zu diesem Ziel bei. Mit ihr werden der Zyklus zwischen Innovation und
Umsetzung im Verteidigungssektor beschleunigt und gezielt Akteure der Neuen Verteidigung
(insbesondere KMU, einschließlich innovativer Start-ups und Scale-ups) unterstützt, welche
zunehmend zu den wichtigsten Triebkräften für disruptive technologische Entwicklungen in
Europa werden, was unmittelbar dazu beiträgt, dass die Union das Ziel, ihre technologische
Souveränität zu stärken und strategische Abhängigkeiten in kritischen Sektoren zu verringern,
erreichen kann.
In den politischen Leitlinien für die Europäische Kommission 2024-2029 wird die
Vereinfachung als zentrale, bereichsübergreifende politische Priorität genannt. Dies ist
besonders für die nichttraditionellen Akteure im Verteidigungsbereich wichtig, auf die das
Programm AGILE abzielt, da diese häufig über äußerst relevante technologische Fähigkeiten,
jedoch nicht über die Ressourcen verfügen, um sich an komplexen und langwierigen
Finanzierungsverfahren zu beteiligen.
Der Verordnungsvorschlag steht auch im Einklang mit der zentralen, bereichsübergreifenden
politischen Priorität der Vereinfachung im Rahmen der Ziele im Zusammenhang mit
nachhaltigem Wohlstand, Wettbewerbsfähigkeit und Innovation in Europa. Mit dem Kompass
für Wettbewerbsfähigkeit und den nachfolgenden Omnibus-Vereinfachungspaketen, in denen
eine erhebliche Verringerung des Verwaltungsaufwands, insbesondere für KMU, sowie
zugängliche, schnelle und verhältnismäßige Finanzierungsinstrumente gefordert werden, wird
diese Verpflichtung konkretisiert. Mit dem Programm AGILE wird das Omnibus-Paket zur
Verteidigungsbereitschaft mit Blick auf die spezifischen Ziele der Dringlichkeit und Agilität
ergänzt.
Die Verordnung ist in vollem Einklang mit diesen Zielen konzipiert, da für das Programm
AGILE vereinfachte Bewertungs- und Gewährungsverfahren vorgesehen sind, mit denen die
Empfänger, bei geringerem Verwaltungsaufwand und einer kürzeren Vorlaufzeit bis zum
Zuschlag, leichter Zugang zu Finanzmitteln und Unterstützung haben.
Das vorgeschlagene Programm steht darüber hinaus voll und ganz im Einklang mit den
Vorschlägen der Kommission für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen, insbesondere mit
dem Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit. Es enthält Bestimmungen wie die
Anreizintervention oder die Möglichkeit, einen flexibleren und zugänglicheren Ansatz zur
Ermittlung, Auswahl und Unterstützung innovativer Vorhaben und Ideen zu verwenden, unter
anderem durch instrumentneutrale Gewährungsverfahren. Schließlich lässt der Vorschlag die
Anwendung des Wettbewerbsrechts der Union unberührt.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Das Programm AGILE stützt sich auf Artikel 173 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) (Wettbewerbsfähigkeit der Verteidigungsindustrie der EU).
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Die Maßnahmen der Mitgliedstaaten allein reichen nicht aus, um die sich rasch wandelnden
sicherheits- und verteidigungspolitischen Herausforderungen, denen die EU gegenübersteht,
in dem erforderlichen Umfang und Tempo zu bewältigen. Ein koordiniertes Vorgehen auf
EU-Ebene ist erforderlich, um eine glaubwürdige Abschreckung zu gewährleisten und die
technologische Führungsrolle im Verteidigungsbereich aufrechtzuerhalten.
Die bestehenden nationalen Mechanismen zur Förderung von Innovationen im
Verteidigungsbereich unterscheiden sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat erheblich. Nicht
alle Mitgliedstaaten verfügen über Mechanismen zur Förderung von raschen Innovationen im
Verteidigungsbereich, sodass innovative Unternehmen in einigen Ländern keinen Zugang zu
Finanzierungsmöglichkeiten haben. Wo solche Mechanismen bestehen, haben sie die
Tendenz, heimischen Ökosystemen Vorrang einzuräumen, die grenzüberschreitende
Zusammenarbeit einzuschränken und nationale Silostrukturen zu stärken. Diese
Fragmentierung hemmt die Entstehung EU-weiter Innovationspfade und verhindert, dass
innovative Lösungen in der gesamten Union schnell getestet, skaliert und eingesetzt werden.
Vor diesem Hintergrund ist ein allen Mitgliedstaaten zugängliches Programm auf EU-Ebene
erforderlich, das einen kohärenten und inklusiven Ansatz für Innovationen im
Verteidigungsbereich schafft. Mit einem solchen Programm auf EU-Ebene würden diese
Herausforderungen unmittelbar angegangen. Es wäre für Einrichtungen aus allen
Mitgliedstaaten zugänglich und vor allem darauf ausgerichtet, Lösungen für dringende
Bedarfe im Verteidigungsbereich zu entwickeln, die in mehreren Mitgliedstaaten bestehen
und ermittelt wurden, wodurch die Zusammenarbeit gefördert und die gemeinsame
Beschaffung erleichtert würde.
Darüber hinaus würde es die Entstehung von Akteuren der Neuen Verteidigung in der
gesamten EU erleichtern und so die Erweiterung der EDTIB unterstützen. Gleichzeitig würde
es dazu beitragen, die Abhängigkeit von Verteidigungssystemen und -lösungen aus
Drittländern zu verringern. Dank seines besonderen Schwerpunkts auf der raschen Einführung
von Verteidigungslösungen, unter anderem durch iterative Tests mit direkter Einbeziehung
der Mitgliedstaaten und Berücksichtigung von deren Rückmeldungen würde das Programm
darüber hinaus die Interoperabilität verbessern – ein Ergebnis, das durch rein national
verwaltete Mechanismen mit deutlich geringerer Wahrscheinlichkeit erreicht wird.
• Verhältnismäßigkeit
Die im Programm AGILE vorgesehenen Maßnahmen gehen nicht über das für die
Verwirklichung der damit verbundenen Ziele unbedingt erforderliche Maß hinaus und stehen
in einem angemessenen Verhältnis zum Ausmaß und zur Dringlichkeit der im Hinblick auf
diese Ziele festgestellten Probleme.
Mit der Verordnung zur Einrichtung des Programms soll ein schnelles, flexibles und
einsatzorientiertes EU-Instrument geschaffen werden, um disruptive Innovationen im
Verteidigungsbereich zu beschleunigen und rasch Lösungen bereitzustellen, die dem von den
Mitgliedstaaten ermittelten dringenden Verteidigungs- und Sicherheitsbedarf Rechnung
tragen. Durch das Instrument können innovative Ansätze getestet und operative Erkenntnisse
für den nächsten MFR gesammelt werden. Um dieses Ziel zu erreichen, werden die
vorgeschlagenen Maßnahmen sorgfältig abgewogen, sodass sie in einem angemessenen
Verhältnis zu den Erfordernissen der Verordnung stehen.
Mit der Verordnung wird in Bezug auf Laufzeit, Anwendungsbereich und Mittelausstattung
ein zielgerichteter und eng gefasster Ansatz verfolgt. Die Wirkung des Programms wird in
erster Linie auf eine Zielgruppe von Interessenträgern der Verteidigungsindustrie beschränkt
sein, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf innovativen KMU, einschließlich innovativer
Start-ups und Scale-ups, liegt. Durch diesen gezielten Ansatz werden die Auswirkungen auf
den zivilen Sektor minimiert. Darüber hinaus würden mit dem Programm Synergien gestärkt,
ein kooperatives Umfeld gefördert und Möglichkeiten für den zivilen Sektor in der gesamten
EU geschaffen, zur Verbesserung von Innovationen im Verteidigungsbereich beizutragen.
• Wahl des Instruments
Die Kommission schlägt eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vor.
Dies ist das am besten geeignete Rechtsinstrument, da nur eine Verordnung mit ihrer
einheitlichen Anwendung, ihrem Charakter und ihrer unmittelbaren Geltung das erforderliche
Maß an Einheitlichkeit bieten kann, um disruptive Innovationen im Verteidigungsbereich zu
beschleunigen und rasch Lösungen bereitzustellen, die dem dringenden Verteidigungsbedarf
der EU-Mitgliedstaaten Rechnung tragen.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Konsultation der Interessenträger
Am 17. Februar veröffentlichte die Kommission auf dem Portal „Ihre Meinung zählt“ eine
Aufforderung zur Stellungnahme, die vier Wochen lang zugänglich war. Auf die
Aufforderung zur Stellungnahme gingen sechs Antworten von einer Reihe von
Interessenträgern ein, darunter EU-Bürgerinnen und -Bürger (vier Antworten) und
Unternehmen/Betriebe (zwei Antworten), wobei die Antworten aus Belgien, Italien, der
Slowakei, Spanien und Deutschland kamen. Die Beiträge bezogen sich auf ein breites
Themenspektrum, darunter Unterstützung und spezifische Vorschläge für die Gestaltung
agilerer und Start-up-freundlicherer Finanzierungsmechanismen, Empfehlungen zu
Transparenz und einem Rahmen zur Bekämpfung von Wucherei bei der Beschaffung von
Verteidigungsgütern sowie Vorschläge für die Gestaltung und Umsetzung des Programms zur
besseren Integration innovativer KMU und neuer Marktteilnehmer.
Darüber hinaus flossen die Ergebnisse eines umfassenden Konsultationsprozesses in die
Verordnung ein, der zur Ausarbeitung des EU-Fahrplans zur Transformation der
Verteidigungsindustrie und anderer verteidigungsbezogener Initiativen mit allen
einschlägigen Interessenträgern, einschließlich der Mitgliedstaaten und der Industrie,
durchgeführt wurde, wobei sowohl etablierte Akteure als auch neue Marktteilnehmer
einbezogen wurden. Im Rahmen des Konsultationsprozesses fanden unter anderem
Rundtischgespräche mit Akteuren der Neuen Verteidigung und der Verteidigungsindustrie im
Juni bzw. November 2025, ein strategischer Dialog mit der Industrie im Mai 2025,
Konsultationen mit Start-up- und Scale-up-Unternehmen im Rahmen des EUDIS-Business-
Accelerator und weitere Veranstaltungen und Gelegenheiten zum Austausch statt.
Beim Instrument AGILE wurden darüber hinaus Rückmeldungen der Interessenträger
berücksichtigt, die in dem im Juni 2025 veröffentlichten Zwischenbewertungsbericht zum
Europäischen Verteidigungsfonds enthalten sind, in dem die ersten Jahre der Umsetzung des
Fonds untersucht werden. In dem Bericht wurden mehrere zentrale Fragen hervorgehoben,
insbesondere die Notwendigkeit, den Verwaltungsaufwand für Antragsteller – vor allem für
KMU – und die Vorlaufzeit bis zur Gewährung von Finanzhilfen zu verringern.
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Die Kommission stützte sich auf die Beiträge, die von Interessenträgern als Reaktion auf die
am 17. Februar 2026 veröffentlichte Aufforderung zur Stellungnahme eingegangen waren.
Darüber hinaus stützte sich die Kommission auf Beiträge im Rahmen einer speziellen
Diskussion mit Denkfabriken und Sachverständigen, mit der während der Vorarbeiten zum
EU-Fahrplan zur Transformation der Verteidigungsindustrie Erkenntnisse gesammelt und
Ideen ausgetauscht werden sollten. An dieser Diskussion nahmen Experten für Verteidigung,
Innovation, Geopolitik, disruptive Technologien und weitere Themenbereiche aus der
gesamten EU teil.
• Folgenabschätzung
Zu dieser Initiative wurde keine Folgenabschätzung durchgeführt.
Die Initiative ist äußerst zielgerichtet und verhältnismäßig. Sie ist als Pilotprogramm
konzipiert, das ausschließlich im Rahmen des derzeitigen MFR durchgeführt werden soll. Das
vorrangige Ziel ist es, mit Blick auf den nächsten MFR-Zeitraum innovative Ansätze zu
testen. Die Durchführung einer umfassenden Folgenabschätzung für ein solches zeitlich
begrenztes Pilotprogramm wäre unverhältnismäßig und würde zu Verzögerungen führen, die
mit seinem wesentlichen Zweck unvereinbar sind.
Darüber hinaus sind der Umfang und die Auswirkungen der Initiative begrenzt. Sie ist mit
einem begrenzten Budget von 115 Mio. EUR ausgestattet, das vollständig aus internen
Umschichtungen von Mitteln innerhalb des derzeitigen EU-Haushalts stammt, die
Programmen im Zusammenhang mit der Verteidigungsindustrie und dem Bereich Weltraum
zugewiesen wurden. Sie führt zu keiner zusätzlichen finanziellen Belastung für die
Mitgliedstaaten oder den EU-Haushalt, und ihre Auswirkungen beschränken sich auf ein
bestimmtes Segment von Interessenträgern im Verteidigungsbereich, in erster Linie
innovative KMU, einschließlich innovativer Start-up- und Scale-up-Unternehmen.
Die Ziele des Programms konzentrieren sich auf Bedürfnisse, die durch eine umfassende
Einbeziehung der Interessenträger sowie durch Analyse ermittelt wurden. Die Tatsache, dass
schnellere Unterstützungsmechanismen, ein geringerer Verwaltungsaufwand und mehr
Risikotoleranz notwendig sind, wurde durch Politikbewertungen und Konsultationen der
Interessenträger konsequent dokumentiert und bietet eine solide Faktengrundlage für das
vorgeschlagene Konzept.
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Es wird nicht davon ausgegangen, dass die Verordnung den Verwaltungsaufwand erhöht.
• Grundrechte
Nicht zutreffend
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die Initiative ist mit einem Budget von 115 Mio. EUR ausgestattet, das vollständig durch
interne Mittelumschichtungen innerhalb des derzeitigen MFR finanziert wird. Die Mittel
stammen aus bestehenden Programmen mit Bezug zur Verteidigungsindustrie und zum
Weltraum, insbesondere aus dem Europäischen Verteidigungsfonds, dem Programm für die
Europäische Verteidigungsindustrie (EDIP) und dem EU-Weltraumprogramm. Mit dieser
Mittelausstattung sollen einerseits die Auswirkungen auf bestehende Programme minimiert
und andererseits gewährleistet werden, dass die Ressourcen zur Förderung von Innovationen
im Verteidigungsbereich innerhalb des einjährigen Umsetzungszeitraums vollständig
ausgeschöpft werden können. Sie ist so bemessen, dass der festgestellte Finanzierungsbedarf
von KMU, einschließlich innovativer Start-up- und Scale-up-Unternehmen, gedeckt, neue und
disruptive Güter und Technologien für die Verteidigung entwickelt, mit dem Programm eine
spürbare Wirkung erzielt und das Wachstum dieser Unternehmen im Verteidigungssektor
sowie die Einführung innovativer Verteidigungslösungen durch die Mitgliedstaaten
unterstützt werden können.
Diese Umschichtungen werden sich nicht negativ auf die Ziele und die Durchführung
bestehender Programme auswirken, sodass sichergestellt ist, dass die laufenden
Mittelbindungen und geplanten Tätigkeiten im Rahmen dieser Programme wie geplant
fortgesetzt werden können. Die Mittelumschichtung wurde so konzipiert, dass die
Wirksamkeit der laufenden Programme aufrechterhalten und gleichzeitig der dringende
Innovationsbedarf im Verteidigungsbereich mit dieser gezielten Initiative gedeckt werden
kann. Die Unterstützung durch die Union im Rahmen des Programms wird in den meisten
Fällen denselben Einrichtungen zugutekommen, auf die auch andere Verteidigungs- und
Weltraumprogramme abzielen, nur gezielter und schneller. Dies gilt besonders für den
Europäischen Verteidigungsfonds, dessen Ziele durch diese Initiative ergänzt werden.
Darüber hinaus stammen die aus dem EDIP umgeschichteten Mittel aus dem Teil des
Haushalts, der ursprünglich für die Unterstützung von in erster Linie auf KMU ausgerichteten
Maßnahmen vorgesehen war, sodass durch die Bereitstellung dieser Mittel über AGILE eine
wirksame und wirkungsvolle Unterstützung derselben Zielgruppe von Begünstigten durch die
Union sichergestellt wird. Schließlich werden sich durch die Unterstützung aus dem
Programm für neue und disruptive Verteidigungslösungen im Bereich Weltraum auch positive
Spillover-Effekte auf das EU-Weltraumprogramm und das Programm für sichere
Konnektivität ergeben, wodurch letztlich ein Beitrag zu den weltraumpolitischen Zielen der
Union geleistet wird.
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Die Umsetzung von AGILE wird im gesamten Jahr 2027 genau überwacht, wobei der
Schwerpunkt auf der Fähigkeit der Initiative liegt, rasche Innovationen mit großer Wirkung
im Verteidigungsbereich hervorzubringen. Bei der Überwachung werden insbesondere
Schlüsselaspekte berücksichtigt, darunter die Schnelligkeit der Entscheidungsfindung und die
Vorlaufzeiten bis zur Gewährung der Finanzhilfe, die Teilnahme von Akteuren der Neuen
Verteidigung, einschließlich KMU sowie innovative Start-up- und Scale-up-Unternehmen, die
Einbeziehung von Einrichtungen aus assoziierten Drittländern, insbesondere der Ukraine, und
der Übergang von der Innovation zur Erprobung oder zum Einsatz.
Die Kommission wird am Ende des Durchführungszeitraums eine gezielte Evaluierung
durchführen, um die Wirksamkeit, die Effizienz und den EU-Mehrwert des Programms zu
bewerten. Die Ergebnisse und gewonnenen Erkenntnisse könnten in Überlegungen über
künftige Innovationsprogramme der EU im Verteidigungsbereich im Zusammenhang mit den
Vorschlägen der Kommission für den mehrjährigen Finanzrahmen ab 2028 einfließen.
2026/0078 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Einrichtung des Programms für agile, schnelle Innovation im Verteidigungsbereich
(AGILE)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 173 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses7,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Rückkehr von Kriegshandlungen mit hoher Intensität, die der grundlose und
ungerechtfertigte Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine mit sich gebracht hat,
stellt eine existenzielle Herausforderung für die Union dar und macht es erforderlich,
dass die Kapazitäten der Mitgliedstaaten für den Ausbau ihrer
Verteidigungsfähigkeiten und ihrer Verteidigungsbereitschaft erheblich und dauerhaft
gesteigert werden. Die langfristige Verschlechterung der regionalen und globalen
Sicherheit erfordert eine tiefgreifende Umgestaltung der technologischen und
industriellen Basis der europäischen Verteidigung (EDTIB), damit diese in die Lage
versetzt wird, die von den Streitkräften der Mitgliedstaaten benötigten innovativen
Verteidigungsgüter rechtzeitig und in dem benötigten Umfang bereitzustellen,
insbesondere in Kriegszeiten.
(2) Die Mitgliedstaaten haben sich bei dem Treffen der Staats- und Regierungschefs der
Union am 11. März 2022 in Versailles verpflichtet, die Verteidigungsfähigkeiten
Europas zu stärken und ihre Verteidigungsausgaben zu erhöhen, die Zusammenarbeit
durch gemeinsame Projekte und die gemeinsame Beschaffung von
Verteidigungsfähigkeiten zu intensivieren, Defizite zu beseitigen, Innovation zu
fördern und die europäische Verteidigungsindustrie zu stärken und auszubauen.
(3) Innovation ist von entscheidender Bedeutung, um die Verteidigungsbereitschaft
Europas zu gewährleisten und zu unterstützen, insbesondere in der heutigen Zeit sich
verschärfender Bedrohungen, des systemischen Wettbewerbs und geopolitischer
Rivalitäten. Die zunehmende Bedrohungslage hat ein internationales Wettrüsten und
einen globalen technologischen Wettbewerb ausgelöst, wobei neue und disruptive
7 ABl. C , , S. .
Technologien in Bereichen wie KI, Quanten, Robotik, Cyberraum und Weltraum eine
entscheidende Rolle spielen, wenn es darum geht, strategische Vorteile
aufrechtzuerhalten und eine glaubwürdige Abschreckung zu gewährleisten. Um dies
zu erreichen, ist eine rasche Erprobung, Validierung und Integration dieser
Technologien in die Verteidigungsfähigkeiten sowie eine kontinuierliche
Zusammenarbeit mit dem Technologie- und Innovationsökosystem erforderlich.
(4) Der Krieg in der Ukraine führt uns vor Augen, wie schnell sich
Verteidigungstechnologien weiterentwickeln. Die Innovationszyklen werden immer
kürzer, was bedeutet, dass Verteidigungsgüter schnell angepasst werden müssen.
Durch diese Entwicklungen verändert sich auch die Dynamik auf dem Gefechtsfeld.
KMU, einschließlich innovativer Start-up- und Scale-up-Unternehmen, die häufig
einen wichtigen zivilen Hintergrund haben, spielen eine Schlüsselrolle bei der
Unterstützung der Verteidigungs- und Streitkräfte der Ukraine. Diese Akteure der
Neuen Verteidigung bringen eine schnellere Innovation, mehr Flexibilität,
kosteneffiziente Lösungen und neue operative Ideen und Prozesse mit. Sie werden
dadurch zu einer wichtigen treibenden Kraft für die Transformation der EDTIB. Im
gemeinsamen Weißbuch zur europäischen Verteidigung – Bereitschaft 2030 wird die
Bedeutung eines starken Ökosystems der technologischen Innovation hervorgehoben.
Dies ist von entscheidender Bedeutung, damit die europäische Verteidigungsindustrie
mit dem sich rasch wandelnden Charakter der modernen Kriegsführung Schritt halten
kann.
(5) Um die kooperative Forschung und Entwicklung (FuE) im Bereich von
Verteidigungsgütern und -technologien umfassend zu unterstützen, hat die Union den
Europäischen Verteidigungsfonds eingerichtet. Mit einem Budget von 7,3 Mrd. Euro
im MFR 2021-2027 ist der Europäische Verteidigungsfonds darauf ausgerichtet, die
Wettbewerbsfähigkeit, Effizienz und Innovationskapazität der EDTIB zu fördern und
die Fragmentierung innerhalb der EDTIB zu verringern. Als eines der größten FuE-
Programme im Verteidigungsbereich in Europa dient der Europäische
Verteidigungsfonds dazu, die kooperative Entwicklung besonders komplexer
Verteidigungssysteme zu unterstützen, deren Entwicklung sich kein Mitgliedstaat
allein leisten könnte. Darüber hinaus wird mit dem Fonds die Entwicklung neuer
europäischer Lieferketten im Verteidigungsbereich unterstützt. Im Rahmen des
Europäischen Verteidigungsfonds wurde 2022 das EU-Innovationsprogramm im
Verteidigungsbereich (EUDIS) eingerichtet, um nichttraditionelle Akteure im
Verteidigungsbereich, insbesondere KMU und Start-up-Unternehmen, gezielt zu
unterstützen und Marktzutrittsschranken abzubauen. Das Programm EUDIS umfasst
mehrere Initiativen wie gezielte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im
Bereich FuE, Dienstleistungen zur Beschleunigung der Geschäftstätigkeit und zur
Kontaktvermittlung, Hackathons und Eigenkapitalfinanzierung, auf die jährlich rund
20 % der gebundenen Mittel des Europäischen Verteidigungsfonds entfallen. Diese
Maßnahmen haben erheblich zum Ausbau der EDTIB und zur Förderung der
Innovationskapazität im Verteidigungsbereich in der gesamten Union beigetragen.
Darüber hinaus wird Innovatoren im Verteidigungsbereich mit der Initiative
BraveTech EU des Europäischen Verteidigungsfonds weitere Unterstützung
bereitgestellt und neben Technologietests und iterativen Entwicklungszyklen ein
schrittweiser Zugang zu Finanzmitteln geboten. Der Schwerpunkt liegt auf der
Entwicklung von Lösungen auf der Grundlage des von der Ukraine ermittelten
Verteidigungsbedarfs, wodurch die ukrainische Industrie eine unmittelbare
Gelegenheit zur Zusammenarbeit mit Innovatoren im Verteidigungsbereich aus der EU
erhält.
(6) Durch die Verordnungen (EU) 2021/6958 und (EU) 2024/7959 können mit dem
Accelerator des Europäischen Innovationsrats (European Innovation Council, EIC) im
Rahmen der Plattform für strategische Technologien für Europa (Strategic
Technologies for Europe Platform, STEP) Technologien mit doppeltem
Verwendungszweck unterstützt und Investitionen in Verteidigungstechnologien
gefördert werden. Darüber hinaus wird mit der vorliegenden Verordnung eine direkte
Unterstützung von Verteidigungstechnologien durch den EIC in Form einer direkten
Beteiligungsfinanzierung ermöglicht.
(7) Mit der Verordnung (EU) 2025/265310 wurden auch gezielte Änderungen an der
Verordnung (EU) 2021/69711 vorgenommen, insbesondere im Hinblick auf
Maßnahmen mit Bezug auf disruptive Technologien für die Verteidigung. Mit diesen
Änderungen wurde insbesondere die Möglichkeit geschaffen, im Arbeitsprogramm für
jede Aufforderung zur Einreichung von Projektvorschlägen die am besten geeigneten
Auswahl- und Zuschlagskriterien und -verfahren festzulegen. Darüber hinaus wurden
mit der Verordnung (EU) [Verweis auf das Omnibus-Paket zur
Verteidigungsbereitschaft] weitere Änderungen an der Verordnung (EU) 2021/697
vorgenommen, mit denen diese Möglichkeit auf alle Aufforderungen zur Einreichung
von Vorschlägen im Rahmen des Europäischen Verteidigungsfonds ausgeweitet
wurde, insbesondere auf diejenigen, die sich an KMU richten.
(8) Zusätzlich zu diesen erheblichen Anstrengungen sollte ein neues Programm (das
Programm AGILE, im Folgenden „das Programm“) eingerichtet werden, um KMU,
einschließlich innovativer Start-up- und Scale-up-Unternehmen, die die
Anforderungen der KMU-Definition erfüllen, bei der Entwicklung innovativer
Verteidigungslösungen schnell, agil und gezielt zu unterstützen. Der Schwerpunkt des
Programms sollte auf der Unterstützung der Entwicklung neuer und disruptiver Güter
und Technologien für die Verteidigung bis zu einer hohen Technologiereife liegen,
einschließlich der Anpassung ziviler Technologien für Verteidigungsanwendungen,
um dem dringendsten Bedarf der Mitgliedstaaten und assoziierten Drittländer
hinsichtlich der Entwicklung von Fähigkeiten gerecht zu werden, wobei ein
besonderer Schwerpunkt auf kostengünstigen Verteidigungslösungen liegen sollte.
8 Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur
Einrichtung von Horizont Europa, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen
Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU)
Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/695/oj).
9 Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur
Einrichtung der Plattform „Strategische Technologien für Europa“ (STEP) und zur Änderung der
Richtlinie 2003/87/EG und der Verordnungen (EU) 2021/1058, (EU) 2021/1056, (EU) 2021/1057,
(EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) 2021/1060, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697 und
(EU) 2021/241 (ABl. L 2024/795, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/795/oj).
10 Verordnung (EU) 2025/2653 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2025 zur
Änderung der Verordnungen (EU) 2021/694, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697, (EU) 2021/1153 und (EU)
2024/795 im Hinblick auf Anreize für verteidigungsbezogene Investitionen im EU-Haushalt zur Umsetzung des
Plans „ReArm Europe“ (ABl L, 2025/2653, 22.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/2653/oj).
11 Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur
Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1092 (ABl.
L 170 vom 12.5.2021, S. 149, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/697/oj).
(9) Um eine effiziente Ausführung des Haushaltsplans der Union zu gewährleisten, wird
das Programm AGILE vollständig komplementär zu den bestehenden EU-
Instrumenten zur Förderung von Innovationen im Verteidigungsbereich stehen. Mit
dem Programm EUDIS werden innerhalb des weiter gefassten Rahmens des
Europäischen Verteidigungsfonds nichttraditionelle Akteure im Verteidigungsbereich
unterstützt, unter anderem durch FuE-Finanzhilfen für Konsortien und andere
Unterstützungsmaßnahmen, die sich an einzelne Einrichtungen richten (Business
Accelerator, Matchmaking). Das Innovationszentrum für den Verteidigungsbereich
(Hub for European Defence Innovation, HEDI), das von der Europäischen
Verteidigungsagentur (European Defence Agency, EDA) verwaltet wird, fördert die
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei Innovationen im
Verteidigungsbereich. Der EIC ist ein wichtiges Innovationsprogramm der EU zur
Ermittlung, Entwicklung und Ausweitung bahnbrechender Technologien und
disruptiver Innovationen. Nach der Annahme der Verordnung (EU) 2025/2653 wird
über das EIC-Scale-up-Programm STEP eine direkte Beteiligungsfinanzierung
bereitgestellt, um Unternehmen in den Bereichen Verteidigung und Technologien mit
doppeltem Verwendungszweck bei der Weiterentwicklung ihrer Innovationen zu
unterstützen. Mit dem Programm AGILE wird eine klar umrissene Lücke geschlossen,
da einzelnen KMU, einschließlich innovativer Start-up- und Scale-up-Unternehmen,
eine vereinfachte und direkte Unterstützung bei der Entwicklung innovativer
Lösungen und deren Nutzung durch die Mitgliedstaaten und die Industrie bereitgestellt
wird, die sehr kurze Zuschlagsfristen aufweist und klar mit dem Fähigkeitenbedarf der
Mitgliedstaaten verknüpft ist. Das Programm sollte es der Union daher ermöglichen,
neue Ansätze bei der Unterstützung von Innovationen im Verteidigungsbereich zu
erproben, und ergänzt gleichzeitig bestehende EU-Instrumente unabhängig von
Reifegrad, Konsortiumsgröße, Zeitrahmen und Technologiebereich. Angesichts der
raschen Weiterentwicklung der Bedrohungen im Verteidigungsbereich muss ein
flexiblerer Ansatz verfolgt werden, der innovative Unternehmen (insbesondere KMU,
einschließlich innovativer Start-up- und Scale-up-Unternehmen) in die Lage versetzt,
schnell auf ermittelte Fähigkeitslücken zu reagieren. Das Programm sollte daher
vorwiegend auf herausforderungsbasierte Innovationstätigkeiten mit kurzen
Iterationszyklen ausgerichtet sein, die unmittelbar mit den vorrangigen operativen
Anforderungen der Mitgliedstaaten verknüpft sind.
(10) Insbesondere sollte mit dem Programm angestrebt werden, die Innovationszyklen von
Verteidigungsgütern und -technologien mit hohem disruptiven Potenzial, die in den
nächsten ein bis drei Jahren voraussichtlich voll nutzbar sein werden, erheblich zu
beschleunigen. Das Programm sollte Innovatoren größtmögliche Flexibilität bieten,
sodass neuartige Lösungen auch von einzelnen Rechtsträgern vorgeschlagen werden
können und gleichzeitig die Vergabe von Unteraufträgen für bestimmte Aufgaben oder
die Zusammenarbeit mit anderen Rechtsträgern während der Umsetzung ermöglicht
wird.
(11) Die anhaltende strukturelle Herausforderung für europäische KMU im
Verteidigungsbereich, einschließlich innovativer Start-up- und Scale-up-Unternehmen,
ist jedoch die Lücke zwischen erfolgreicher Innovation und dem operativen Einsatz
durch die Streitkräfte der Mitgliedstaaten und assoziierter Drittländer. Um diese Lücke
zu schließen, sollte das Programm auf den tatsächlichen und vorrangigen
Verteidigungsbedarf der Mitgliedstaaten und assoziierten Drittländer abgestimmt sein.
Dadurch sollte das Programm die Einführung von Innovationslösungen durch deren
Streitkräfte und Verteidigungsindustrie, insbesondere Hauptauftragnehmer und
Unternehmen der obersten Zulieferebene, unterstützen. Mit dem Programm sollte ein
beschleunigtes Verfahren eingeführt werden, das es der Union ermöglicht, innovative
Unterstützungsmechanismen zu erproben und einzuführen, die den dringendsten
Anforderungen an die Verteidigungsbereitschaft gerecht werden, nicht zuletzt, um die
europäischen Leitinitiativen für die Bereitschaft zu unterstützen.
(12) Zu diesem Zweck sollten im Rahmen des Programms Tätigkeiten unterstützt werden,
zu denen Feldversuche, Experimente und Demonstrationen gehören. Diese Tätigkeiten
sollten es den Einrichtungen ermöglichen, innovative Lösungen unter realistischen
Einsatzbedingungen zu erproben und in Echtzeit Rückmeldungen zu erhalten, mit
deren Hilfe die Lösungen in einem iterativen Prozess verfeinert und verbessert werden
können. Die aktive Beteiligung der Mitgliedstaaten ist in jeder Phase dieses Prozesses,
von der Festlegung der Testanforderungen bis zur Bewertung unter Beweis gestellter
Fähigkeiten, von entscheidender Bedeutung. Dies wird dazu beitragen, glaubwürdige
Nachfragesignale zu setzen und spätere Entscheidungen bei der Beschaffung zu
erleichtern. Darüber hinaus können mit dem Programm die Nachfrage gebündelt,
innovative Beschaffungsmechanismen wie Innovationspartnerschaften genutzt und so
die Einführung neuer Technologien und Güter unterstützt werden. Ferner können
gemeinsame Plattformen und Dienste entwickelt werden, um den gemeinsamen
operativen Bedürfnissen mehrerer Endnutzer gerecht zu werden.
(13) Weltraumgestützte Fähigkeiten sind zu einer unverzichtbaren Voraussetzung für
moderne Verteidigungs- und Sicherheitsoperationen geworden und stellen kritische
Funktionen wie Nachrichtengewinnung, Überwachung und Aufklärung, sichere
Kommunikation, Ortung, Navigation und Zeiterfassung sowie Frühwarnsysteme
bereit. Darüber hinaus ist die Resilienz und Reaktionsfähigkeit des europäischen
Raumfahrtsektors angesichts der zunehmenden Abhängigkeit der Streitkräfte von
weltraumgestützten Ressourcen in Verbindung mit der wachsenden Anfälligkeit der
Weltrauminfrastruktur für Bedrohungen eine strategische Priorität. Im Gemeinsamen
Weißbuch zur europäischen Verteidigung – Bereitschaft 2030 wird der Weltraum im
Rahmen der von der EU und ihren Mitgliedstaaten festgelegten vorrangigen
Fähigkeitsbereiche als wichtiger strategischer Enabler hervorgehoben, und im
Fahrplan für die Verteidigungsbereitschaft wird ein europäischer Weltraumschild als
mögliche Leitinitiative vorgeschlagen. Die Tatsache, dass Weltraumtechnologien und
-dienste einen doppelten Verwendungszweck haben, bedeutet, dass sich Innovationen
im Weltraumsektor direkt und unmittelbar auf die Verteidigungsfähigkeiten auswirken
und dass die verteidigungsbezogene Nachfrage die Entwicklung und Vermarktung
europäischer Weltraumtechnologien beschleunigen kann. Mit dem Programm sollte
daher die Entwicklung innovativer weltraumgestützter Verteidigungsfähigkeiten durch
die Einbeziehung neuer Marktteilnehmer und nichttraditioneller Akteure unterstützt
werden, um die strategische Autonomie der Union im Weltraum zu erhöhen und die
EDTIB zu stärken. Dazu gehören auch Beiträge zur Entwicklung eines künftigen
staatlichen Erdbeobachtungsdienstes (Earth Observation Governmental Service,
EOGS) mit autonomen, resilienten und für Verteidigungszwecke geeigneten
Erdbeobachtungsfähigkeiten. Mit dem Programm sollten auch Tätigkeiten im Bereich
Weltraum unterstützt werden, um die Einführung weltraumgestützter
Verteidigungsfähigkeiten durch die Mitgliedstaaten und die EU im Einklang mit dem
Weltraumprogramm, dem Programm für sichere Konnektivität oder den Tätigkeiten
des Satellitenzentrums der EU (SatCen) zu beschleunigen, wobei gleichzeitig die
Kohärenz mit den einschlägigen weltraumbezogenen Initiativen der Union
sichergestellt werden muss.
(14) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu
gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für die die Annahme
von Arbeitsprogrammen übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der
Verordnung (EU) Nr. 182/201112 wahrgenommen werden. Um die rasche Annahme
dieser Arbeitsprogramme und letztlich die Durchführung des Programms zugunsten
des europäischen KMU-Ökosystems im Verteidigungsbereich zu gewährleisten, sollte
die Kommission das Beratungsverfahren nach Artikel 4 der genannten Verordnung
anwenden können.
(15) Im Arbeitsprogramm sollten Herausforderungen festgelegt werden, die als
Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für spezifische Bedarfe im
Verteidigungsbereich definiert sind; diese Bedarfe sollten in Abstimmung mit den
Mitgliedstaaten und auf der Grundlage eines strukturierten Prozesses ermittelt werden,
an dem die Mitgliedstaaten beteiligt sind, sodass die geförderten Vorhaben auf den
tatsächlichen und vorrangigen Verteidigungsbedarf der Mitgliedstaaten ausgerichtet
sind. Zu diesem Zweck können auch Beiträge wichtiger Industriezweige und der EDA
in das Arbeitsprogramm einfließen, damit es spezifischen, einsatzorientierten Bedarfen
an Fähigkeiten gerecht wird. In jedem Fall sollte solchen Herausforderungen Vorrang
eingeräumt werden, deren Bewältigung von möglichst vielen Mitgliedstaaten
unterstützt wird, die eine echte gemeinsame Nachfrage und strategische Ausrichtung
widerspiegeln und zur Verteidigungsbereitschaft der EU insgesamt beitragen. Um die
gesamte Bandbreite möglicher Innovationen abzudecken, sollte das Programm auch
Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen umfassen, bei denen umfassendere
Innovationsziele im Verteidigungsbereich verfolgt werden. Bei der Auswahl von
Vorhaben im Rahmen dieser Aufforderungen und Herausforderungen sollte die
Kommission sicherstellen, dass das Programm zur Stärkung der Kapazitäten der
Verteidigungsindustrie in der gesamten Union und zur Bewältigung dringender und
dauerhafter Bedrohungen beiträgt.
(16) Mit dem Programm sollen die Innovationsanstrengungen nichttraditioneller Akteure
im Verteidigungsbereich und in erster Linie von KMU, einschließlich innovativer
Start-up- und Scale-up-Unternehmen, unterstützt werden. Über das Programm werden
diese Akteure gezielt unterstützt, um die Weiterentwicklung und Feinabstimmung
ihrer disruptiven Technologien und Güter zu beschleunigen, sie näher an den Markt
heranzuführen und letztlich ihre Wettbewerbsfähigkeit und ihr Wachstum zu stärken.
(17) Da das Programm AGILE darauf abzielt, die Innovationsfähigkeit der
Verteidigungsindustrie der Union zu steigern, sollten nur in der Union oder in
assoziierten Drittländern niedergelassene Rechtsträger, die nicht der Kontrolle durch
nicht assoziierte Drittländer oder durch Rechtsträger nicht assoziierter Drittländer
unterliegen, förderfähig sein. Damit die wesentlichen Sicherheits- und
Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten geschützt sind, sollten
sich ferner die Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen der Empfänger
und der an einer durch das Programm unterstützten Maßnahme beteiligten
Unterauftragnehmer während der gesamten Laufzeit einer Maßnahme im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder eines assoziierten Drittlandes befinden, und
die Empfänger sollten ihre Leitungs- und Verwaltungsstrukturen in der Union oder in
einem assoziierten Drittland haben. Damit diese wesentlichen Sicherheits- und
12 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur
Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der
Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren.
Verteidigungsinteressen gewahrt sind, sollten diese Kriterien auch für Finanzierungen
gelten, die im Wege der Auftragsvergabe bereitgestellt werden.
(18) Die Zwischenbewertung des Europäischen Verteidigungsfonds hat gezeigt, dass, wenn
ein in der EU niedergelassener Empfänger von einem nicht assoziierten Drittland oder
einer nicht assoziierten Einrichtung kontrolliert wird, der Verwaltungsaufwand und die
zur Stellung von Garantien erforderliche Zeit nicht mit der Geschwindigkeit und
Flexibilität vereinbar sind, die für eine wirksame Programmdurchführung erforderlich
sind. Um diese Herausforderung zu bewältigen und die rasche Durchführung des
Programms zu erleichtern, sollten keine Ausnahmen von dem Grundsatz zulässig sein,
dass die Empfänger nicht von Einrichtungen kontrolliert werden dürfen, die außerhalb
der EU oder assoziierter Länder niedergelassen sind. Praktische Erfahrungen aus
früheren Programmen für die Verteidigungsindustrie deuten ferner darauf hin, dass die
Bereitstellung von Garantien die Verfahren komplexer macht und zu längeren
Bewertungsfristen führt, während die Streichung dieser Ausnahme wahrscheinlich
keine erheblichen Auswirkungen auf die Zahl der förderfähigen Einrichtungen haben
wird.
(19) Um sicherzustellen, dass die Streitkräfte der Mitgliedstaaten von Spitzentechnologien
und Innovationen profitieren können, sollte das Programm durch entsprechende
Anreize für KMU, einschließlich innovativer Start-up- und Scale-up-Unternehmen,
attraktiv sein, die außerhalb der EU oder assoziierter Drittländer niedergelassen sind,
aber das Potenzial haben, erheblich zur Verwirklichung der Ziele des Programms
beizutragen. Zu diesem Zweck sollten im Arbeitsprogramm bestimmte
Gewährungsverfahren festgelegt werden können, nach denen solche KMU auch dann
am Programm AGILE teilnehmen können, wenn sie die Fördervoraussetzungen in
Bezug auf ihre Niederlassung oder den Sitz ihrer Leitungs- und Verwaltungsstruktur
in der EU oder einem assoziierten Drittland noch nicht erfüllen (Anreizintervention).
Nach diesem Konzept würde den Empfängern eine befristete und an Bedingungen
geknüpfte Ausnahme von diesen Fördervoraussetzungen gewährt, die sie innerhalb der
in der rechtlichen Verpflichtung im Zusammenhang mit der Unionsunterstützung
festgelegten Frist erfüllen müssten. Die finanziellen Interessen der Union sollten
angemessen geschützt werden, und Zahlungen sollten erst geleistet werden, wenn die
Fördervoraussetzungen bis zum Ablauf der Ausnahmefrist erfüllt sind.
(20) Damit die Anreizintervention ihren beabsichtigten Zweck erfüllen kann, sollte es
möglich sein, von der Förderfähigkeitsanforderung abzuweichen, wonach Empfänger
in der EU oder einem assoziierten Drittland niedergelassen sein und ihre Leitungs- und
Verwaltungsstruktur in der EU oder einem assoziierten Drittland haben müssen, um
Unionsunterstützung zu erhalten, sofern diese Unterstützung speziell darauf abzielt,
die Erfüllung dieser Förderfähigkeitsanforderungen zu erleichtern, unter anderem
durch die Deckung der Kosten im Zusammenhang mit der Verlegung des
Unternehmensstandorts oder der Einrichtung der Leitungs- und Verwaltungsstruktur
innerhalb der EU oder eines assoziierten Drittlands.
(21) Da die im Rahmen des Programms AGILE unterstützten Maßnahmen innerhalb kurzer
Zeit durchgeführt werden müssen und gleichzeitig der Verwaltungsaufwand für die
Antragsteller so gering wie möglich gehalten werden muss, sollten nicht an Kosten
geknüpfte Finanzierungen oder vereinfachte Kostenoptionen, einschließlich einmaliger
Pauschalbeträge, verwendet werden, wenn die Unionsunterstützung in Form einer
Finanzhilfe gewährt wird. Die Unionsunterstützung sollte nur dann in Form der
Erstattung tatsächlich förderfähiger Kosten geleistet werden, wenn die Ziele einer
spezifischen Maßnahme nicht auf andere Weise erreicht werden können.
(22) Die Verteidigungsindustrie folgt nicht den herkömmlichen Regeln und
Geschäftsmodellen, die auf eher klassischen Märkten herrschen. Die Nachfrage geht
fast ausschließlich von nationalen Regierungen aus, die außerdem die gesamte
Beschaffung von Verteidigungsgütern und -technologien einschließlich der Ausfuhren
kontrollieren. Daher führt die Verteidigungsindustrie, insbesondere kleine und
nichttraditionelle Innovatoren im Verteidigungsbereich, keine umfangreichen
selbstfinanzierten Innovationsvorhaben durch, und häufig finanzieren die
Mitgliedstaaten und assoziierten Drittländer vollständig alle mit solchen Vorhaben
verbundenen Kosten. Darüber hinaus stehen diese Akteure vor anhaltenden
Hindernissen beim Zugang zu Finanzmitteln, einschließlich der Kofinanzierung,
insbesondere zu privaten Finanzmitteln für Investitionen, was an den Risiken liegt, die
Marktakteure mit diesen Investitionen verbinden. Aus diesem Grund und angesichts
der dringenden Notwendigkeit, Investitionen in Innovation im Verteidigungsbereich
zu fördern, ist der Einsatz öffentlicher Investitionen für den Verteidigungssektor der
Union von entscheidender Bedeutung. Da diese Maßnahmen andernfalls nicht
durchgeführt würden, erscheint es gerechtfertigt, dass durch die finanzielle
Unterstützung seitens der Union bei Maßnahmen, die im Rahmen des Programms
AGILE förderfähig sind, bis zu 100 % der förderfähigen Kosten gedeckt werden
können.
(23) Um das Einreichungs- und Bewertungsverfahren weiter zu vereinfachen und zu
beschleunigen, sollte die Unionsunterstützung im Rahmen eines speziellen
Bewertungsverfahrens gewährt werden, das bestimmte Kontrollen im Anschluss an
den Gewährungsbeschluss umfasst. Die Antragsteller sollten aufgefordert werden,
Vorschläge zusammen mit einer kurzen Zusammenfassung einzureichen. Diese
Zusammenfassung sollte vor der vollständigen Bewertung der Vorschläge anhand der
im Arbeitsprogramm festgelegten einschlägigen Zuschlagskriterien bewertet werden.
Dadurch soll der Verwaltungsaufwand für die Antragsteller verringert und für diese so
schnell wie möglich Investitionssicherheit geschaffen werden, wobei ein vertretbares
finanzielles oder rechtliches Risiko für die Union, das in einem angemessenen
Verhältnis zu den verfolgten Zielen steht, in Kauf genommen wird. Die finanziellen
Interessen der Union sollten angemessen geschützt werden, und Finanzmittel sollten
erst bereitgestellt werden, nachdem die vollständige Bewertung abgeschlossen ist.
(24) Zu demselben Zweck sollte es möglich sein, von bestimmten Verpflichtungen im
Rahmen der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 in Bezug auf den Inhalt der
Finanzhilfeanträge, die Eignungskriterien und das Bewertungsverfahren abzuweichen.
Dadurch könnte der Gewährungsbeschluss auf der Grundlage einer vorläufigen
Bewertung der Förderfähigkeits- und Eignungskriterien getroffen werden, die sich,
auch in Bezug auf die Kontrollanforderungen, insbesondere auf die ehrenwörtlichen
Erklärungen der Antragsteller stützt; auch die Finanzhilfevereinbarung könnte auf
dieser Grundlage unterzeichnet werden. Die Kommission sollte
Gewährungsbeschlüsse unverzüglich treffen und die endgültige Bewertung der
einschlägigen Kriterien innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der Antragsfrist
abschließen. Die finanziellen Interessen der Union sollten angemessen geschützt
werden, und Zahlungen sollten erst geleistet werden, nachdem die endgültige
Bewertung abgeschlossen ist.
(25) Alternativ zu diesem beschleunigten Bewertungsverfahren und damit die Union
Innovationslösungen unterstützen kann, ohne dies zunächst künstlich auf eine spezielle
Form der Unionsunterstützung einzuengen oder zu beschränken, sollte das Programm
AGILE einen flexibleren und leichter zugänglichen Ansatz zur Ermittlung, Auswahl
und Unterstützung innovativer Projekte und Ideen ermöglichen, u. a. durch
instrumentneutrale Gewährungsverfahren. Nach einem solchen Ansatz sollten Ideen
auf der Grundlage ihres Beitrags zu den Zielen des Programms AGILE bewertet und
ausgewählt werden. Ob eine Finanzhilfe, eine Auftragsvergabe oder eine andere Form
der Unterstützung das am besten geeignete und wirksamste Instrument zur Ausführung
des Haushaltsplans im Rahmen des Programms darstellt, sollte erst nach der Auswahl
auf der Grundlage der spezifischen Merkmale, Anforderungen und Vorzüge des
jeweiligen Projekts festgelegt werden.
(26) Um für eine größere Bandbreite potenzieller Antragsteller attraktiv zu bleiben und eine
bestehende Lücke im Innovationszyklus im Verteidigungsbereich zu schließen, ist es
notwendig und verhältnismäßig, dass Kosten, die vor der Einreichung des
Finanzhilfeantrags angefallen sind, unter den in Artikel 196 Absatz 2 der Verordnung
(EU, Euratom) 2024/2509 festgelegten Bedingungen förderfähig sind. Der
Schwerpunkt des Programms AGILE liegt auf Entwicklungstätigkeiten in einer späten
Phase, mit denen die kritische Lücke zwischen Vermarktung und Beschaffung
überbrückt und neue und disruptive Güter und Technologien für die Verteidigung
näher an die Marktreife und den operativen Einsatz gebracht werden. Innovative
Unternehmen, insbesondere KMU, führen häufig auf eigene Initiative selbstfinanzierte
Entwicklungsarbeiten durch, bevor formale Finanzierungsmöglichkeiten zur
Verfügung stehen. Dadurch können über das Programm kritische
Innovationsmaßnahmen unterstützt werden, die bis zu drei Monate vor Abschluss der
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen begonnen haben, sodass diese
Maßnahmen Unionsunterstützung erhalten, schneller abgeschlossen werden können
und zeitnah Ergebnisse erzielen, mit denen die dringendsten Herausforderungen
angegangen werden, denen die Streitkräfte der Mitgliedstaaten und assoziierter
Drittländer gegenüberstehen.
(27) In der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates13 ist für
Aufträge, die im Rahmen eines bestimmten Kooperationsprogramms vergeben
werden, das auf Forschung und Entwicklung beruht, eine spezifische Ausnahme von
den in der genannten Richtlinie festgelegten Verpflichtungen vorgesehen. Nach der
Annahme der Richtlinie XXX [Omnibus-Richtlinie 2025/0177 (COD)] wird in der
Richtlinie über die Vergabeverfahren im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich
klargestellt, dass ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, das von Organen oder
Einrichtungen der EU verwaltet, im Einklang mit den Unionsvorschriften durchgeführt
und aus dem Unionshaushalt finanziert wird, ein Kooperationsprogramm darstellt, das
von mindestens zwei Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführt wird und nach der
Forschungs- und Entwicklungsphase fortgesetzt werden kann. In diesem Fall gilt die
Ausnahme auch für im Rahmen des Folgeprogramms vergebene Aufträge. Diese
Ausnahme gilt insbesondere für Aufträge, die im Rahmen von durch das Programm
AGILE unterstützten Vorhaben vergeben werden.
(28) Um den Schutz von Verschlusssachen auf der vorgeschriebenen Sicherheitsstufe zu
gewährleisten, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass bei der Unterzeichnung von als
Verschlusssache eingestuften Finanzierungsvereinbarungen die Mindeststandards zum
Geheimschutz in der Wirtschaft eingehalten werden. Zu diesem Zweck sollten die
Mitgliedstaaten und die assoziierten Drittländer, in deren Gebiet die Empfänger
13 Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die
Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den
Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG.
niedergelassen sind, in Fällen, in denen die Durchführung des Programms AGILE
Informationen umfassen oder generieren würde, die einen Geheimhaltungsgrad
rechtfertigen, im Einklang mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften einen
Sicherheitsrahmen einrichten, der aus Projektsicherheitsanweisungen und einer
zugehörigen VS-Einstufungsliste besteht.
(29) Diese Verordnung sollte unbeschadet der Wettbewerbsvorschriften der Europäischen
Union, insbesondere der Artikel 101 bis 109 AEUV und der Rechtsakte, die diesen
Artikeln Wirksamkeit verleihen, gelten.
(30) Da angesichts drängender geopolitischer Herausforderungen mit höchster
Dringlichkeit entscheidende Investitionen in Verteidigungsfähigkeiten und
insbesondere in Innovationen im Verteidigungsbereich unterstützt werden müssen, ist
es angemessen, eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem
EUV, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag
zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über
die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union vorzusehen. Auf
derselben Grundlage sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
(31) Für das Programm AGILE sollte eine indikative Finanzausstattung festgelegt werden.
(32) Die Verordnung (EU, Euratom) 2024/250914 findet auf dieses Programm Anwendung.
Sie regelt die Aufstellung und den Vollzug des Gesamthaushaltsplans der Union und
enthält unter anderem Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisen, nichtfinanziellen
Zuwendungen, Auftragsvergabe, indirekter Mittelverwaltung, finanziellem Beistand,
Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien.
(33) Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509, der Verordnung (EU, Euratom)
Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates15, der Verordnung (EG,
Euratom) Nr. 2988/95 des Rates16, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des
Rates17 und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates18 sollen die finanziellen
Interessen der Union geschützt werden, indem verhältnismäßige Maßnahmen unter
anderem zur Prävention, Aufdeckung, Korrektur und Untersuchung von
Unregelmäßigkeiten und Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos
gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls
verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden.
14 Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September
2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509,
26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).
15 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung
(OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des
Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/883/oj).
16 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der
finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/2988/oj).
17 Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen
und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der
Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom
15.11.1996, S. 2, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/2185/oj).
18 Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten
Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom
31.10.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1939/oj).
(34) Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den
Verordnungen (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und (Euratom, EG) Nr. 2185/96
Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen,
um festzustellen, ob Betrug oder Korruption oder eine sonstige rechtswidrige
Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Wie in der
Verordnung (EU) 2017/1939 vorgesehen ist, kann die Europäische Staatsanwaltschaft
(EUStA) gemäß der Richtlinie (EU) 2017/137119 Betrugsfälle und sonstige gegen die
finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen untersuchen
und ahnden.
(35) Nach der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 ist jede Person oder Stelle, die
Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen
Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, der EUStA und dem
Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren
und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte
gleichwertige Rechte gewähren —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird das Programm für agile, schnelle Innovation im
Verteidigungsbereich (Programm AGILE) für den Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum
31. Dezember 2027 eingerichtet, und es werden die Ziele und die Mittelausstattung des
Programms, die Formen der Finanzierungen im Rahmen des Programms und die Vorschriften
für die Bereitstellung dieser Finanzierungen festgelegt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „Rechtsträger“ eine nach Unionsrecht, nationalem Recht oder Völkerrecht
gegründete und anerkannte juristische Person – einschließlich der im Einklang mit
der Verordnung (EU) 2025/2643 eingerichteten Strukturen für ein europäisches
Rüstungsprogramm (SEAP) –, die Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem
Namen handeln, Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann, oder eine Stelle
ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Sinne des Artikels 200 Absatz 2 Buchstabe c
der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2024/2509;
2. „Kontrolle“ die Fähigkeit, unmittelbar oder mittelbar durch einen oder mehrere
zwischengeschaltete Rechtsträger einen bestimmenden Einfluss auf einen
Rechtsträger auszuüben;
3. „Verteidigungsgut“ Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen, die in den
Anwendungsbereich des Artikels 2 der Richtlinie 2009/81/EG fallen;
4. „neue disruptive Güter oder Technologien für die Verteidigung“ Verteidigungsgüter
oder -technologien, die zu einem radikalen Wandel führen, einschließlich eines
19 Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die
strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl.
L 198 vom 28.7.2017, S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2017/1371/oj).
Paradigmenwechsels in der Verteidigungstheorie und -praxis, auch dadurch, dass
bestehende Verteidigungstechnologien ersetzt oder überflüssig werden, und die am
Ende der Maßnahme voraussichtlich in vollem Umfang genutzt werden können;
5. „kleine und mittlere Unternehmen“ oder „KMU“ kleine und mittlere Unternehmen
im Sinne des Artikels 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der
Kommission;
6. „Hintergrundinformationen“ alle für die Durchführung des Programms
erforderlichen oder nützlichen Informationen, die vor der Maßnahme oder außerhalb
ihres Rahmes gewonnen und für die Zwecke der Maßnahme bereitgestellt und
verwendet werden;
7. „neue Kenntnisse“ Daten, Fachkenntnisse oder Informationen jeder Art und in jeder
Form, die durch die Tätigkeit des Programms generiert werden.
Artikel 3
Ziele
(1) Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, mit Schwerpunkt auf
Kosteneffizienz die rasche Innovationskapazität von KMU, einschließlich
innovativer Start-up- und Scale-up- Unternehmen, zu unterstützen, um die rasche
Bereitstellung neuer disruptiver Güter und Technologien für die Verteidigung zu
unterstützen und die jüngsten und sich rasch wandelnden Herausforderungen zu
bewältigen, mit denen die Streitkräfte der Mitgliedstaaten konfrontiert sind,
insbesondere diejenigen, die sich aus dem Angriffskrieg Russlands gegen die
Ukraine ergeben. Das Programm soll auf diese Weise die Wettbewerbsfähigkeit der
technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung (EDTIB)
fördern, zur Stärkung der Verteidigungsbereitschaft der Union beitragen und
gleichzeitig strategische Abhängigkeiten von nicht assoziierten Drittländern
verringern.
(2) Mit dem Programm werden die folgenden spezifischen Ziele verfolgt:
a) die Innovationszyklen für neue disruptive Güter und Technologien für die
Verteidigung, die in der gesamten Union von KMU, einschließlich Start-up-
Unternehmen, entwickelt werden, unter Berücksichtigung des dringenden
Bedarfs der Mitgliedstaaten und unter Nutzung des Innovationspotenzials der
Industrie der Union insgesamt deutlich zu beschleunigen;
b) den Einsatz neuer disruptiver Güter und Technologien für die Verteidigung, die
von KMU, einschließlich innovativer Start-up- und Scale-up-Unternehmen,
entwickelt werden, durch die Streitkräfte der Mitgliedstaaten und die
Hauptauftragnehmer in der europäischen Verteidigungsindustrie sowie die
großflächige Einführung dieser Güter und Technologien in ganz Europa zu
unterstützen, um so den technologischen Vorsprung der Streitkräfte der
Mitgliedstaaten zu stärken und die Resilienz sowie die Versorgungssicherheit
hinsichtlich dieser Verteidigungsgüter und -technologien in der gesamten EU
zu verbessern.
Artikel 4
Mittelausstattung
(1) Die indikative Finanzausstattung für die Durchführung des Programms vom
1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2027 wird auf 115 000 000 EUR zu jeweiligen
Preisen festgesetzt.
(2) Mittelbindungen für Tätigkeiten, deren Durchführung sich über mehr als ein
Haushaltsjahr erstreckt, können über mehrere Jahre in jährlichen Tranchen erfolgen.
(3) Über das Jahr 2027 hinaus können Mittel in den Unionshaushalt eingesetzt werden,
um notwendige Ausgaben zu decken und um die Verwaltung von Maßnahmen zu
ermöglichen, die bis Ende des Programms noch nicht abgeschlossen sind; Gleiches
gilt für Ausgaben für kritische operative Tätigkeiten und die Bereitstellung von
Diensten.
(4) Die in Absatz 1 genannte Finanzausstattung und die Beträge der zusätzlichen Mittel
gemäß Artikel 5 können auch für technische und administrative Hilfe bei der
Durchführung des Programms verwendet werden, z. B. für Vorbereitungs-,
Überwachungs-, Kontroll-, Prüfungs- und Bewertungstätigkeiten, einschließlich der
Konzeption, Einrichtung, Erprobung und Zertifizierung, des Betriebs und der
Instandhaltung institutioneller IT-Systeme und -Plattformen, sowie Informations-
und Kommunikationstätigkeiten einschließlich institutioneller Kommunikation zu
den politischen Prioritäten der Union sowie für jegliche sonstige technische und
administrative Hilfe oder Personalausgaben, die der Kommission bei der Verwaltung
des Programms entstehen.
Artikel 5
Zusätzliche Mittel
(1) Mitgliedstaaten, Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union, Drittländer,
internationale Organisationen, internationale Finanzinstitutionen oder sonstige Dritte
können zusätzliche Finanzbeiträge oder nichtfinanzielle Beiträge zu dem Programm
oder zu seinen in Artikel 3 genannten spezifischen Tätigkeiten oder Zielen leisten.
Zusätzliche Finanzbeiträge gelten als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne
des Artikels 21 Absatz 2 Buchstaben a, d oder e oder im Sinne des Artikels 21
Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509.
(2) Den Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilte Mittel
können auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats unter den in den einschlägigen
Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten Bedingungen auf das
Programm übertragen werden. Die Kommission verwendet diese Mittel direkt gemäß
Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom)
2024/2509 bzw. indirekt gemäß Buchstabe c des genannten Unterabsatzes. Diese
Mittel werden zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet. Ist die
Kommission für dem Instrument auf diese Weise bereitgestellte Mittel keine
rechtlichen Verpflichtungen im Rahmen der direkten oder indirekten
Mittelverwaltung eingegangen, so können die entsprechenden nicht gebundenen
Mittel auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats gemäß den in der
Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten Bedingungen an die ursprünglichen
Programme rückübertragen werden.
Artikel 6
Alternative, kombinierte und kumulative Finanzierung
(1) Das Programm wird in Synergie mit anderen Programmen der Union durchgeführt.
Auch Maßnahmen, für die aus einem anderen Programm ein Unionsbeitrag
bereitgestellt wurde, können einen Beitrag aus dem Programm erhalten. Die
Vorschriften des jeweiligen Unionsprogramms gelten für den entsprechenden
Beitrag; alternativ können auf alle Beiträge einheitliche Regeln angewandt werden,
wobei in dem Fall eine einzige rechtliche Verpflichtung eingegangen werden kann.
Wird der Unionsbeitrag auf Grundlage der förderfähigen Kosten geleistet, so darf die
kumulierte Unterstützung aus dem Unionshaushalt die förderfähigen Gesamtkosten
der Maßnahme nicht übersteigen; sie kann anteilig auf der Grundlage der Unterlagen,
in denen die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt sind, berechnet werden.
(2) Gewährungsverfahren im Rahmen des Programms können unter direkter oder
indirekter Mittelverwaltung gemeinsam mit den Mitgliedstaaten, Organen,
Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU, Drittländern, internationalen
Organisationen, internationalen Finanzinstituten oder sonstigen Dritten durchgeführt
werden, vorausgesetzt, dass der Schutz der finanziellen Interessen der Union
gewährleistet ist. Derartige Verfahren unterliegen einheitlichen Regeln und ziehen
eine einzige rechtliche Verpflichtung nach sich. Zu diesem Zweck können die an
dem gemeinsamen Gewährungsverfahren beteiligten Partner dem Programm gemäß
Artikel 5 dieser Verordnung Mittel zur Verfügung stellen bzw. gegebenenfalls im
Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU,
Euratom) 2024/2509 mit der Durchführung des Gewährungsverfahrens betraut
werden. Für die Zwecke von Artikel 153 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom)
2024/2509 kann sich der Evaluierungsausschuss bei gemeinsamen
Gewährungsverfahren teilweise aus Vertretern der an diesem Verfahren
teilnehmenden Partner zusammensetzen.
Artikel 7
Mit dem Programm assoziierte Drittländer
(1) Die folgenden Drittländer können sich durch vollständige oder teilweise
Assoziierung an dem Programm beteiligen, soweit das mit den in Artikel 3
dargelegten Zielen und mit den einschlägigen internationalen Vereinbarungen oder
Beschlüssen, die gemäß diesen Vereinbarungen getroffen wurden und für sie gelten,
im Einklang steht:
a) Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation, die dem Europäischen
Wirtschaftsraum (EWR) angehören,
b) die Ukraine gemäß den im Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der
Ukraine festgelegten Bedingungen.
(2) Im Rahmen der mit den in Artikel 7 Absatz 1 genannten Ländern geschlossenen
Assoziierungsabkommen für die Teilnahme an den Programmen
a) wird gewährleistet, dass die Beiträge des an dem Programm teilnehmenden
Drittlands in einem ausgewogenen Verhältnis zum Nutzen für das Land stehen;
b) werden die Bedingungen für die Teilnahme an dem Programm festgelegt,
einschließlich der Berechnung der aus einem operativen Beitrag und einer
Teilnahmegebühr bestehenden finanziellen Beiträge zu dem Programm sowie
zu den allgemeinen Verwaltungskosten des Programms;
c) wird dem Drittland keine Entscheidungsbefugnis in dem Programm übertragen;
d) werden die Rechte der Union gewahrt, was die Sicherstellung der
Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und den Schutz ihrer finanziellen
Interessen anbelangt;
e) wird gegebenenfalls für den Schutz der Sicherheit und der Interessen der Union
im Bereich der öffentlichen Ordnung gesorgt.
(3) Für die Zwecke von Buchstabe d gewährt das assoziierte Drittland die erforderlichen
Rechte und den Zugang gemäß den Verordnungen (EU, Euratom) 2024/2509 und
(EU, Euratom) Nr. 883/2013, garantiert, dass Vollstreckungsbeschlüsse zur
Verhängung einer Geldstrafe auf der Grundlage von Artikel 299 AEUV sowie
Urteile und Anordnungen des Gerichtshofs der Europäischen Union unmittelbar
vollstreckbar sind, und stellt sicher, dass seine zuständigen Behörden bei der
Ermittlung und Verfolgung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen
der Union im Einklang mit geltenden internationalen Übereinkünften oder anderen
geltenden Vorschriften mit der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)
zusammenarbeiten.
Artikel 8
Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung
(1) Das Programm wird gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 in direkter
Mittelverwaltung oder in indirekter Mittelverwaltung mit Stellen durchgeführt, die in
Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung aufgeführt sind.
(2) Im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 können Unionsmittel in
jeglicher Form bereitgestellt werden.
(3) Im Einklang mit Artikel 196 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom)
2024/2509 können Finanzbeiträge, soweit sie für die Durchführung einer Maßnahme
relevant und notwendig sind, für Maßnahmen geleistet werden und Kosten decken,
die vor dem Datum der Vorlage des entsprechenden Vorschlags begonnen haben
beziehungsweise entstanden sind, sofern diese Maßnahmen nicht mehr als drei
Monate vor Abschluss der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen begonnen
und nicht vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung abgeschlossen
wurden.
(4) Werden Unionsmittel in Form von Finanzhilfen bereitgestellt, so werden die Mittel
gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 als nicht mit Kosten verknüpfte
Finanzierung oder im Wege vereinfachter Kostenoptionen bereitgestellt. Eine
Finanzierung kann nur dann in Form einer Erstattung der tatsächlichen förderfähigen
Kosten erfolgen, wenn die Ziele einer Maßnahme nicht auf andere Weise erreicht
werden können.
(5) Im Einklang mit Artikel 153 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509
kann sich der Bewertungsausschuss ganz oder teilweise aus unabhängigen externen
Sachverständigen zusammensetzen.
Artikel 9
Förderfähigkeit
(1) Die Förderfähigkeitskriterien werden mit Blick auf die Verwirklichung der in
Artikel 3 festgelegten Ziele im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom)
2024/2509 festgelegt und gelten für alle Gewährungsverfahren im Rahmen des
Programms.
(2) Bei Gewährungsverfahren im Rahmen der direkten oder indirekten Mittelverwaltung
kommen einer oder mehrere der folgenden Rechtsträger für den Erhalt von
Unionsmitteln infrage:
a) in einem Mitgliedstaat niedergelassene Rechtsträger,
b) in einem assoziierten Drittland niedergelassene Rechtsträger,
c) internationale Organisationen.
(3) Bei den in Artikel 10 aufgeführten Maßnahmen, die im Rahmen des Programms
unterstützt werden, mit Ausnahme der in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d genannten
Maßnahmen, sind die Empfänger von Unionsmitteln KMU, einschließlich
innovativer Start-up- und Scale-up-Unternehmen, und erfüllen die in diesem Artikel
festgelegten Fördervoraussetzungen.
(4) Mit Ausnahme der in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c genannten Maßnahmen sind
die Empfänger in der EU oder in einem assoziierten Drittland niedergelassen und
haben ihre Leitungs- und Verwaltungsstrukturen in der EU oder in einem
assoziierten Drittland.
(5) Die Empfänger dürfen nicht der Kontrolle durch ein nicht assoziiertes Drittland oder
einen Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlands unterliegen.
(6) Die Infrastruktur, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen der Empfänger von
Unionsmitteln, die für die Zwecke der finanzierten Maßnahme genutzt werden,
müssen sich für die gesamte Dauer der Maßnahme im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats oder eines assoziierten Drittlandes befinden.
(7) Wenn an einer Maßnahme beteiligte Empfänger von Unionsmitteln in der Union
oder einem assoziierten Drittland keine unverzüglich verfügbaren Alternativen oder
keine einschlägige Infrastruktur, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen haben,
können sie ihre Infrastruktur, Einrichtungen, Mittel oder Ressourcen, die sich
außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten oder der assoziierten Drittländer
befinden oder dort gehalten werden, nutzen, sofern diese Nutzung den Sicherheits-
und Verteidigungsinteressen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten,
wozu auch die Achtung des Grundsatzes der gutnachbarlichen Beziehungen gehört,
nicht zuwiderläuft und den in Artikel 3 festgelegten Zielen entspricht. Die mit
Tätigkeiten unter Nutzung dieser Infrastruktur, Einrichtungen, Mittel oder
Ressourcen einhergehenden Kosten sind im Rahmen des Programms nicht
förderfähig.
(8) Bei Rechtsträgern kann davon ausgegangen werden, dass sie die in diesem Absatz
genannten Förderfähigkeitsbedingungen erfüllen, wenn sie gleichwertige
Bedingungen nach den Verordnungen (EU) 2018/109220, (EU) 2021/69721, (EU)
20 Verordnung (EU) 2018/1092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli
2018 zur Einrichtung des Europäischen Programms zur industriellen Entwicklung im
2023/152522 oder (EU) 2023/241823 des Europäischen Parlaments und des Rates oder
nach der Verordnung (EU) 2025/110624 erfüllt haben und sofern die Erfüllung dieser
Bedingungen nicht durch spätere Änderungen infrage gestellt wird.
(9) Bei Gewährungsverfahren kommen folgende Maßnahmen nicht für eine
Finanzierung in Betracht:
a) Maßnahmen oder Teile davon, die bereits vollständig aus anderen öffentlichen
oder privaten Quellen finanziert werden, mit Ausnahme von Beiträgen der
Union im Zusammenhang mit Synergiemaßnahmen gemäß Artikel 6;
b) Maßnahmen zur Entwicklung von Gütern und Technologien, deren Einsatz,
Entwicklung oder Herstellung durch das geltende Völkerrecht verboten ist.
Artikel 10
Maßnahmen im Rahmen von AGILE
(1) Maßnahmen, die für eine Finanzierung im Rahmen des Programms in Betracht
kommen, dienen der Umsetzung der in Artikel 3 dieser Verordnung genannten Ziele
und können eine der folgenden Formen oder eine Kombination dieser Formen
annehmen:
a) Unterstützung der raschen Entwicklung neuer disruptiver Güter und
Technologien für die Verteidigung, auch wenn diese auf der Integration und
Anpassung ziviler Technologien mit potenziell doppeltem Verwendungszweck
für Verteidigungszwecke beruht;
Verteidigungsbereich zwecks Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und der Innovation in der
Verteidigungsindustrie der Union (ABl. L 200 vom 7.8.2018, S. 30, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1092/oj).
21 Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April
2021 zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds und zur Aufhebung der
Verordnung (EU) 2018/1092 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 149, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2021/697/oj).
22 Verordnung (EU) 2023/1525 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli
2023 zur Förderung der Munitionsproduktion (ASAP) (ABl. L 185 vom 24.7.2023, S. 7, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1525/oj).
23 Verordnung (EU) 2023/2418 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
18. Oktober 2023 über die Einrichtung eines Instruments zur Stärkung der europäischen
Verteidigungsindustrie durch gemeinsame Beschaffung (EDIRPA) (ABl. L, 2023/2418,
26.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2418/oj).
24 Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates vom 27. Mai 2025 zur Festlegung des
Instruments „Sicherheitsmaßnahmen für Europa (SAFE) durch die Stärkung der europäischen
Verteidigungsindustrie“ (ABl. L, 2025/1106, 28.5.2025, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2025/1106/oj).
b) Unterstützung der Markteinführung neuer disruptiver Güter und Technologien
für die Verteidigung, unter anderem durch gezielte und iterative Feldversuche
und Demonstrationen sowie durch Bündelung der Nachfrage;
c) Unterstützung bei der Einrichtung eines Rechtsträgers oder seiner Leitungs-
und Verwaltungsstruktur in der EU oder in einem assoziierten Drittland zur
wirksamen Durchführung der unter den Buchstaben a und b genannten
Maßnahmen;
d) Unterstützungsmaßnahmen, die für die wirksame Durchführung der unter den
Buchstaben a und b genannten Maßnahmen erforderlich sind, einschließlich,
aber nicht beschränkt auf Qualifizierung, Zertifizierung, Zugang zur
Infrastruktur, Zugang zu innovativen Fertigungskapazitäten und -prozessen,
Kompetenzentwicklung, Vergabe von Aufträgen für Studien und Aufbau und
Stärkung von Ökosystemen.
(2) Im Rahmen des Programms können Maßnahmen zur raschen Modernisierung
bestehender Güter und Technologien unterstützt werden, sofern die Nutzung bereits
bestehender Informationen, geistigen Eigentums oder anderer Rechte, die für die
Durchführung der Maßnahme erforderlich sind, nicht unmittelbar oder mittelbar über
einen oder mehrere zwischengeschaltete Rechtsträger einer Beschränkung durch ein
nicht assoziiertes Drittland oder einen Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlands
unterliegt, die die wirksame Durchführung der Maßnahme verhindern würde.
(3) Die Empfänger des Programms genießen, soweit möglich und angemessen, einen
beschleunigten Zugang zu Test- und Versuchseinrichtungen der EU und zum
EUDIS-Business-Accelerator.
Artikel 11
Zuschlagskriterien
(1) Soweit dies angesichts der Art des Gewährungsverfahrens relevant und angemessen
ist, werden die Zuschlagskriterien im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom)
2024/2509 in den Arbeitsprogrammen nach Artikel 16 festgelegt und tragen den
folgenden Grundsätzen Rechnung:
a) dem Innovationspotenzial;
b) der Qualität des Vorschlags und der Fähigkeit zur Durchführung der
Maßnahme;
c) den Auswirkungen im Verteidigungsbereich unter Berücksichtigung des
Bedarfs der Mitgliedstaaten und assoziierten Drittländer, auch im Hinblick auf
Kosteneffizienz, Schnelligkeit der Bereitstellung und Einsatzbereitschaft.
(2) In dem Arbeitsprogramm nach Artikel 16 werden unter Berücksichtigung der Ziele
der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sowie des Auswahl- und
Bewertungsverfahrens weitere Einzelheiten zur Anwendung der in Absatz 1
genannten Zuschlagskriterien festgelegt.
Artikel 12
Auswahl- und Gewährungsverfahren
(1) Damit die in Artikel 10 aufgeführten Maßnahmen unverzüglich wirksam angewandt
werden können, können im Arbeitsprogramm Gewährungsverfahren mit direkter
oder indirekter Mittelverwaltung festgelegt werden, für die ein beschleunigtes und
vereinfachtes Gewährungsverfahren gilt.
(2) Abweichend von den Artikeln 199, 201 und 203 der Verordnung (EU, Euratom)
2024/2509 in Bezug auf Finanzhilfen und von Artikel 170 Absatz 1 Buchstaben b
und c sowie Absatz 2 in Bezug auf die Auftragsvergabe können für im
Arbeitsprogramm festgelegte Gewährungsverfahren die folgenden Bedingungen
gelten:
a) Die Anforderungen für den Gewährungsbeschluss und die
Unterzeichnung rechtlicher Verpflichtungen werden auf eine vorläufige
Bewertung der Zuschlags- und Ausschlusskriterien beschränkt; der
Gewährungsbeschluss kann ausschließlich auf der Grundlage einer
Eigenerklärung der Antragsteller und Bieter zu den Eignungs- und
Förderfähigkeitskriterien, insbesondere in Bezug auf die Kontrolle,
getroffen werden, ohne dass im Rahmen der vorläufigen Bewertung
entsprechende Belege angefordert werden. Die Kommission schließt die
endgültige Bewertung unverzüglich ab.
b) Die Ergebnisse der vorläufigen Bewertung werden den Antragstellern
und Bietern innerhalb einer im Arbeitsprogramm festgelegten Frist
mitgeteilt; der Gewährungsbeschluss wird innerhalb einer im
Arbeitsprogramm festgelegten Frist getroffen.
(3) Führt die endgültige Bewertung nach Absatz 2 Buchstabe a zu dem Schluss, dass der
Empfänger nicht alle Förderfähigkeits- und Eignungskriterien erfüllt, so wird die
rechtliche Verpflichtung gekündigt.
(4) Mit dem Arbeitsprogramm können gezielte zweistufige Bottom-up-
Gewährungsverfahren nach folgenden Regeln eingeführt werden:
a) In der ersten Phase kann eine Aufforderung zur Interessenbekundung ohne
nähere Angaben zu der Art der Tätigkeiten oder dem zu verwendenden
Haushaltsvollzugsinstrument veröffentlicht werden, um Antragstellern und
Bietern die Möglichkeit zu geben, Projektvorschläge oder Angebote für Waren,
Bauleistungen oder Dienstleistungen einzureichen, die zu den im
Arbeitsprogramm nach Artikel 16 festgelegten Zielen dieser Verordnung
beitragen könnten.
Vorschläge und Angebote werden auf der Grundlage der im Arbeitsprogramm
festgelegten gemeinsamen Zuschlagskriterien, etwa anhand ihres komparativen
Beitrags zu diesen Zielen, bewertet und eingestuft. Der Bewertungsausschuss
bestimmt das am besten geeignete Instrument für den Haushaltsvollzug mit
direkter oder indirekter Mittelverwaltung und schlägt den Höchstbetrag und die
Form des Unionsbeitrags vor.
b) In der zweiten Phase werden die Antragsteller, Bieter und Rechtsträger, deren
Projekte bzw. Angebote erfolgreich bewertet wurden, dazu aufgefordert, ihren
Vorschlag oder ihr Angebot im Einklang mit den Schlussfolgerungen des
Bewertungsausschusses und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel
anzupassen und zu ergänzen.
Andernfalls erfolgt das Gewährungsverfahren gemäß den Vorschriften der
Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509, die für das jeweilige Instrument des
Haushaltsvollzugs gelten.
Artikel 13
Anreizintervention
(1) Abweichend von Artikel 9 dieser Verordnung kann im Arbeitsprogramm festgelegt
werden, dass ein Gewährungsverfahren in Form einer Anreizintervention
durchgeführt wird, um eine vorübergehende und bedingte Ausnahme von der
Einhaltung der Förderfähigkeitsanforderungen in Bezug auf den Ort der
Niederlassung oder der Leitungs- und Verwaltungsstruktur zu ermöglichen.
(2) Die Einhaltung der Förderfähigkeitskriterien, für die eine vorübergehende Ausnahme
nach Absatz 1 gilt, muss innerhalb einer gemäß der rechtlichen Verpflichtung
festgelegten Frist erreicht und bewertet werden. Die Unterstützung der Union wird
gewährt, sobald alle Anforderungen erfüllt sind.
(3) Werden die Förderfähigkeitskriterien, für die eine vorübergehende Ausnahme nach
Absatz 1 gilt, innerhalb der in der rechtlichen Verpflichtung festgelegten Frist nicht
erfüllt, so gilt die Maßnahme als nicht förderfähig, und alle Unionsmittel werden
vollständig zurückgefordert.
(4) Für die Zwecke dieses Artikels wird keine Vorfinanzierung ausgezahlt.
Artikel 14
Finanzierungssätze
Unbeschadet des Artikels 193 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 können aus dem
Programm bis zu 100 % der förderfähigen Kosten finanziert werden.
Artikel 15
Eigentum an Ergebnissen
(1) Die Ergebnisse der Maßnahmen, für die eine Unterstützung durch das Programm
gewährt wird, dürfen weder direkt noch indirekt über einen oder mehrere
zwischengeschaltete Rechtsträger, auch nicht in Form eines Technologietransfers,
einer Kontrolle oder Beschränkung durch nicht assoziierte Drittländer oder durch
Rechtsträger nicht assoziierter Drittländer unterliegen.
(2) Diese Verordnung beeinträchtigt nicht das politische Ermessen der Mitgliedstaaten
im Bereich der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern.
(3) Technologietransfers erfolgen in voller Übereinstimmung mit den Bestimmungen der
Richtlinie 2009/43/EG zur Vereinfachung der Bedingungen für die
innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern und gegebenenfalls
der Verordnung (EU) 2021/821 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der
Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der
Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck.
(4) Unbeschadet des Absatzes 2 erfolgt innerhalb von drei Jahren nach der
Abschlusszahlung für die Maßnahme jede Übertragung des Eigentums an
Ergebnissen oder jede Erteilung ausschließlicher Lizenzen für Ergebnisse, die im
Rahmen des Programms gewonnen wurden, an ein nicht assoziiertes Drittland oder
einen Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlands unter Bedingungen, die den
Schutz der Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union gewährleisten, sowie
vorbehaltlich der vorherigen Mitteilung und der Genehmigung durch die
Kommission oder die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder assoziierten
Landes. Läuft eine solche Übertragung des Eigentums den Sicherheits- und
Verteidigungsinteressen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten oder den
in Artikel 3 festgelegten Zielen zuwider, so wird die Unterstützung aus dem
Programm zurückerstattet.
(5) Erfolgt die Unterstützung der Union in Form der Vergabe öffentlicher Aufträge für
eine Studie, so ist die Europäische Union Eigentümerin der Ergebnisse und alle
Mitgliedstaaten oder assoziierten Drittländer haben auf schriftlichen Antrag das
Recht auf eine unentgeltliche nicht ausschließliche Lizenz für die Nutzung der
Studie.
(6) Erfolgt die Unterstützung der Union in Form einer Finanzhilfe, so erwerben die
Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union sowie die
Bewilligungsbehörden auf Antrag das Recht auf unentgeltlichen Zugang zu den
Ergebnissen, ohne dass dadurch das Eigentum an den Ergebnissen einschließlich der
Rechte des geistigen Eigentums an Hintergrundinformationen beeinträchtigt wird,
und zwar ausschließlich zum Zweck der Entwicklung, Durchführung und
Überwachung bestehender Strategien oder Programme der Union in ihren
Zuständigkeitsbereichen.
Artikel 16
Arbeitsprogramm
(1) Die Umsetzung des Programms erfolgt im Wege eines Arbeitsprogramms im Sinne
des Artikels 110 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509.
(2) Im Arbeitsprogramm sind die Kategorien von Maßnahmen, die durch das Programm
unterstützt werden sollen, detailliert aufgeführt. Diese Kategorien müssen den in
Artikel 3 genannten Zielen entsprechen.
(3) Mit Ausnahme des Gewährungsverfahrens nach Artikel 12 Absatz 5 enthält das
Arbeitsprogramm gegebenenfalls Funktionsanforderungen und Angaben zur Form
der Unionsfinanzierung gemäß Artikel 8, ohne dass der Wettbewerb bei den
Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen verhindert wird.
(4) Die Kommission erlässt das Arbeitsprogramm im Wege eines
Durchführungsrechtsakts. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in
Artikel 17 Absatz 3 genannten Beratungsverfahren erlassen.
Artikel 17
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein
Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Die Europäische Verteidigungsagentur (European Defence Agency, EDA) wird
ersucht, ihre Ansichten und ihr Fachwissen als Beobachterin in den Ausschuss
einzubringen. Der Europäische Auswärtige Dienst wird ebenfalls ersucht, die Arbeit
des Ausschusses zu unterstützen.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011.
Artikel 18
Verhältnis zur Richtlinie 2009/81/EG
Der Beschaffungsauftrag eines Mitgliedstaats für Verteidigungsgüter, die aus einer im
Rahmen des Programms unterstützten Maßnahme hervorgehen, gilt als Auftrag, der im
Rahmen eines auf Forschung und Entwicklung beruhenden Kooperationsprogramms im Sinne
des Artikels 13 Buchstabe c der Richtlinie 2009/81/EG [nach Annahme der Omnibus-
Richtlinie 2025/0177 (COD)] vergeben wird.
Artikel 19
Anwendung der Vorschriften für Verschlusssachen
(1) Im Rahmen dieser Verordnung gilt Folgendes:
a) Die Mitgliedstaaten und assoziierten Drittländer, in deren Hoheitsgebiet
Empfänger niedergelassen sind, bewerten die Sensibilität der
Hintergrundinformationen und neuen Kenntnisse, die während der
Durchführung der finanzierten Maßnahmen gehandhabt werden.
b) Weisen diese Informationen oder Kenntnisse einen nationalen
Geheimhaltungsgrad auf, so schaffen die unter Buchstabe a genannten
Mitgliedstaaten und assoziierten Drittländer im Einklang mit den nationalen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften einen angemessenen Sicherheitsrahmen.
c) Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass er einen Schutz von EU-
Verschlusssachen sicherstellt, der dem Schutz nach den Sicherheitsvorschriften
des Rates gemäß dem Beschluss 2013/488/EU gleichwertig ist.
d) Die Kommission schützt die als Verschlusssachen eingestuften Informationen,
die im Zusammenhang mit dem Programm übermittelt werden, gemäß den im
Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 festgelegten Sicherheitsvorschriften.
(2) Um den Austausch von Verschlusssachen und vertraulichen Informationen zwischen
der Kommission und den Mitgliedstaaten und assoziierten Drittländern sowie
gegebenenfalls den Antragstellern und den Empfängern zu erleichtern, stellt die
Kommission ein akkreditiertes sicheres Austauschsystem zur Verfügung. Dieses
System trägt den nationalen Sicherheitsvorschriften der Mitgliedstaaten Rechnung.
Artikel 20
Prüfungen
Prüfungen der Verwendung des Unionsbeitrags, die von Personen oder Stellen –
einschließlich nicht von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union
beauftragter Personen oder Stellen – durchgeführt werden, bilden die Grundlage für die
Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit gemäß Artikel 127 der Verordnung (EU,
Euratom) 2024/2509. Der Europäische Rechnungshof überprüft gemäß Artikel 287 AEUV
alle Einnahmen und Ausgaben der Union.
Artikel 21
Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
(1) Empfänger von Unionsmitteln machen durch kohärente, wirksame und
verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter Medien
und Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Mittel bekannt und stellen sicher, dass diese
Förderung Sichtbarkeit erhält, auch im Rahmen von Informationskampagnen zu den
Maßnahmen und deren Ergebnissen.
(2) Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über diese
Verordnung, die gemäß dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen und die erzielten
Ergebnisse durch.
(3) Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln kann ein Beitrag zur Organisation der
Verbreitung sowie von Veranstaltungen für die Suche geeigneter Partner und von
Sensibilisierungsmaßnahmen geleistet werden, die auch darauf ausgerichtet sind, die
Lieferketten zu öffnen, um die grenzübergreifende Teilnahme von KMU zu fördern.
Artikel 22
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin
FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE ................................................. 3
1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative .................................................................. 3
1.2. Politikbereich(e) ........................................................................................................... 3
1.3. Ziel(e) ........................................................................................................................... 3
1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e) ................................................................................................... 3
1.3.2. Einzelziel(e) ................................................................................................................. 3
1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen .................................................................... 3
1.3.4. Leistungsindikatoren .................................................................................................... 3
1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft ............................................................................ 4
1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative ................................................................... 4
1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten
Zeitleiste für die Durchführung der Initiative .............................................................. 4
1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen
Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere
Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet
der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus
dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den
Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre. .................................................................... 4
1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse .................................. 4
1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte
mit anderen geeigneten Instrumenten .......................................................................... 5
1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der
Möglichkeiten für eine Umschichtung ......................................................................... 5
1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen
Auswirkungen .............................................................................................................. 6
1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) ................................................................... 6
2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN ............................................................................ 8
2.1. Überwachung und Berichterstattung ............................................................................ 8
2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) ........................................................................... 8
2.2.1. Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der
Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der
Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen ........................................................................... 8
2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung
eingerichteten System(en) der internen Kontrolle ....................................................... 8
2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen
den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie
Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim
Abschluss) .................................................................................................................... 8
2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten ......................................................... 9
3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE .............................................................................................................. 10
3.1. Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im
Haushaltsplan ............................................................................................................. 10
3.2. Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel ........................ 12
3.2.1 Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel ................. 12
3.2.1.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan ......................................................... 12
3.2.1.2. Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen ................................................... 17
3.2.2. Geschätzter Output, der mit operativen Mitteln finanziert wird ................................ 22
3.2.3. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel ............... 24
3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan .......................................................... 24
3.2.3.2. Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen ................................................... 24
3.2.3.3. Mittel insgesamt ......................................................................................................... 24
3.2.4. Geschätzter Personalbedarf ........................................................................................ 25
3.2.4.1. Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt ........................................................... 25
3.2.4.2. Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen ............................................. 26
3.2.4.3. Geschätzter Personalbedarf insgesamt ....................................................................... 26
3.2.5. Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit
digitalen Technologien ............................................................................................... 28
3.2.6. Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen .............................. 28
3.2.7. Beiträge Dritter........................................................................................................... 28
3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen .......................................................... 29
4. DIGITALE ASPEKTE............................................................................................... 29
4.1. Anforderungen von digitaler Relevanz ...................................................................... 30
4.2. Daten .......................................................................................................................... 30
4.3. Digitale Lösungen ...................................................................................................... 31
4.4. Interoperabilitätsbewertung........................................................................................ 31
4.5. Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung ............................................ 32
1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des
Programms für agile, schnelle Innovation im Verteidigungsbereich (AGILE)
1.2. Politikbereich(e)
Verteidigungsindustrie, Forschung und Innovation, Wettbewerbsfähigkeit.
1.3. Ziel(e)
1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e)
Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, die rasche Bereitstellung neuer
und disruptiver Güter und Technologien für die Verteidigung zu unterstützen, die auf
die jüngsten und sich rasch wandelnden Herausforderungen ausgerichtet sind, mit
denen die Streitkräfte der Mitgliedstaaten konfrontiert sind, insbesondere diejenigen,
die sich aus dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine ergeben. Mit dem
Programm sollen die rasche Innovationskapazität und Reaktionsfähigkeit der
technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung (EDTIB)
verbessert, ihre Wettbewerbsfähigkeit gefördert, die Verteidigungsbereitschaft der
Union gestärkt sowie strategische Abhängigkeiten von nicht assoziierten Drittländern
verringert werden.
1.3.2. Einzelziel(e)
Mit dem Programm werden zwei Einzelziele verfolgt:
die Innovationszyklen für neue und disruptive Güter und Technologien für die
Verteidigung, die in der gesamten Union von KMU, einschließlich innovativer
Startup- und Scale-up-Unternehmen, entwickelt werden, deutlich zu beschleunigen,
wobei dem dringenden Bedarf der Mitgliedstaaten Rechnung getragen und das
Innovationspotenzial der EU-Industrie insgesamt genutzt wird;
den Einsatz neuer und disruptiver Güter und Technologien für die Verteidigung, die
von KMU, einschließlich innovativer Start-up- und Scale-up-Unternehmen,
entwickelt werden, durch die Streitkräfte der Mitgliedstaaten und die
Hauptauftragnehmer in der europäischen Verteidigungsindustrie sowie die
großflächige Einführung dieser Güter und Technologien in ganz Europa zu
unterstützen und so den technologischen Vorsprung der Streitkräfte der
Mitgliedstaaten zu stärken und die Resilienz sowie die Versorgungssicherheit in
Bezug auf Verteidigungsgüter und -technologien in der gesamten Union zu
verbessern.
1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken
sollte.
Es wird erwartet, dass mit dem Programm AGILE neue Wege für eine effizientere
Unterstützung von Innovationen im Verteidigungsbereich aufgezeigt werden, die in
die Überlegungen über künftige EU-Innovationsprogramme im Verteidigungsbereich
im Zusammenhang mit den Vorschlägen der Kommission für den mehrjährigen
Finanzrahmen ab 2028 einfließen könnten.
Mit der Initiative werden gestraffte Finanzierungsmechanismen für innovative
Startup- und Scale-up-Unternehmen und KMU im Verteidigungssektor erprobt und
schnellere Wege zur Vermarktung von Verteidigungsinnovationen demonstriert. Sie
wird die Verteidigungsbereitschaft erhöhen, indem innovative
Verteidigungslösungen bereitgestellt werden, die auf die Bedürfnisse der Streitkräfte
in den EU-Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern abgestimmt sind.
Sie wird dazu beitragen, dass die Menschen in der EU besser geschützt werden,
indem der technologische Vorsprung der Streitkräfte ausgebaut und die
Abschreckung gestärkt wird.
Sie wird beweisen, dass eine Verringerung des Verwaltungsaufwandes und eine
Beschleunigung der Verfahren für die unterstützten Unternehmen (insbesondere
KMU, einschließlich innovativer Start-up- und Scale-up-Unternehmen), welche
derzeit durch die langen Fristen bestehender FuE-Programme im
Verteidigungsbereich unverhältnismäßig beeinträchtigt werden, machbar ist, und
damit wertvolle Erkenntnisse für künftige Programme liefern.
1.3.4. Leistungsindikatoren
Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse verfolgt werden
sollen.
Die Fortschritte bei der Umsetzung des ersten Einzelziels werden anhand folgender
Indikatoren verfolgt: Zahl der pro Aufforderung eingegangenen Anträge und erteilten
Zuschläge, einschließlich der Beteiligung von Innovatoren, die erstmalig im
Verteidigungsbereich tätig werden, sowie durchschnittliche Dauer bis zum Zuschlag
bzw. zur Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung, gemessen vom Abschluss der
Aufforderung bis zur Unterzeichnung der Vergabe der Unionsmittel und der
Auszahlung der entsprechenden Mittel. Es wird angestrebt, die Vorlaufzeit bis zum
Zuschlag auf vier Monate zu begrenzen, wobei der Ausgangswert bei acht Monaten
liegt (auf der Grundlage der Erfahrungen mit dem Europäischen
Verteidigungsfonds).
Die Fortschritte bei der Umsetzung des zweiten Einzelziels werden anhand der Zahl
der pro Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen erteilten Zuschläge
überwacht, insbesondere für Maßnahmen im Zusammenhang mit der
grenzüberschreitenden Einführung neuer und disruptiver Güter und Technologien für
die Verteidigung, wobei die Fortschritte der Programmteilnehmer und der Umfang
verfolgt werden, in dem die finanzierten Projekte zur Einführung durch die
Streitkräfte der Mitgliedstaaten oder die Hauptauftragnehmer führen. Ausgangswerte
und Ziele werden zu Beginn des Programms festgelegt und am Ende des
Programmzeitraums (Dauer 1 Jahr) überprüft.
1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
eine neue Maßnahme
eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende
Maßnahme25
25 Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens
einer Maßnahme
1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten
Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
Da sich das Programm auf den derzeitigen MFR beschränkt, ist der gesamte Bedarf
kurz- bis mittelfristig. Die unmittelbare Priorität besteht darin, so früh wie möglich
die Governancestrukturen und operativen Strukturen des Programms einzurichten
und Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zu veröffentlichen, um die für
die Projektdurchführung und die Mittelausschöpfung zur Verfügung stehende Zeit zu
maximieren, damit durch die finanzierten Projekte vor Ende des Programmzeitraums
konkrete Ergebnisse erzielt werden können.
Vorläufiger Zeitplan für die Durchführung: Annahme der Verordnung bis Ende
2026, Veröffentlichung des ersten Arbeitsprogramms und Aufforderungen zur
Einreichung von Vorschlägen Anfang 2027 und Unterzeichnung von
Finanzhilfevereinbarungen bis zum zweiten oder dritten Quartal 2027.
1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen
Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere
Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet
der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus
dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den
Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
Eine koordinierte Maßnahme auf EU-Ebene ist entscheidend dafür, rasch für
glaubwürdige Abschreckung zu sorgen und eine technologische Führungsposition im
Verteidigungsbereich zu erlangen. Da die moderne Kriegsführung, wie durch den
Krieg in der Ukraine deutlich wird, durch schnelle Innovationszyklen
gekennzeichnet ist, muss die EU in der Lage sein, innovative Verteidigungslösungen
schnell zu entwickeln und einzuführen. Die Mitgliedstaaten allein sind nicht in der
Lage, die ermittelten Herausforderungen im ausreichenden Maße und schnell genug
im Einklang mit den strategischen Interessen der EU zu bewältigen. Nicht alle
Mitgliedstaaten verfügen über Mechanismen zur Unterstützung der raschen
Innovation im Verteidigungsbereich, sodass innovative Unternehmen in einigen
Ländern keinen Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten haben. Selbst wenn
nationale Instrumente vorhanden sind, haben sie in der Regel einen inländischen
Schwerpunkt und verfügen nicht über die erforderliche Größenordnung, um die
grenzüberschreitende Einführung von Lösungen zu unterstützen, die den EU-weiten
operativen Erfordernissen entsprechen. Dies führt zu fragmentierten Bemühungen,
doppelten Investitionen und verpassten Möglichkeiten für die Zusammenarbeit in der
technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung (European
defence technological and industrial base, EDTIB).
Eine Maßnahme auf EU-Ebene wie AGILE bietet einen klaren Mehrwert, indem sie
sicherstellt, dass alle Unternehmen in allen Mitgliedstaaten unabhängig von der
nationalen Politik in ihrem Heimatland gleichberechtigten Zugang zu schneller,
gestraffter Finanzierung haben. Die auf EU-Ebene angesiedelte Initiative AGILE
kann mittels vereinfachter Verfahren und kurzer Vergabefristen einer modernen
Kriegsführung mit ihren Geschwindigkeitsanforderungen wirksamer gerecht werden
als fragmentierte nationale Ansätze. Sie geht grenzübergreifende Herausforderungen
an, indem sie Lösungen fördert, die den operativen Anforderungen der
Mitgliedstaaten entsprechen, nutzt so das gesamte Innovationspotenzial des
industriellen Ökosystems der EU und ermöglicht überall in der EU das Entstehen
neuer Akteure im Verteidigungsbereich. Durch diesen koordinierten Ansatz werden
Dopplungen vermieden, die Wirkung von EU-Investitionen wird erhöht, und die
kollektive Abhängigkeit von Nicht-EU-Systemen wird so verringert, wie es
einzelnen Mitgliedstaaten nicht möglich ist.
1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
Bei der Gestaltung des Programms wurden Erkenntnisse aus bestehenden
Verteidigungsprogrammen berücksichtigt, unter anderem aus dem Europäischen
Verteidigungsfonds und seinem Zwischenbewertungsbericht. Aufbauend auf diesen
Erfahrungen und in voller Komplementarität wird mit der Initiative AGILE darauf
abgezielt, einen flexibleren und reaktionsfähigeren Ansatz für die Unterstützung von
Innovationen im Verteidigungsbereich einzuführen, der auf die sich rasch
wandelnden Bedürfnisse des Verteidigungssektors der EU zugeschnitten ist. Darüber
hinaus sind umfassende Konsultationen der Interessenträger im Verteidigungsbereich
in die Initiative eingeflossen (u. a. im Rahmen des strategischen Dialogs 2025 mit
der europäischen Verteidigungsindustrie und des Umsetzungsdialogs zur
Vorbereitung des Omnibus-Pakets zur Verteidigungsbereitschaft).
Mit dem Programm AGILE werden vereinfachte Methoden und Verfahren
eingeführt, unter anderem in Bezug auf Governance, Auswahl, Evaluierung und
Gewährung sowie die Bewertung der Förderfähigkeit, um eine schnellere
Entscheidungsfindung zu ermöglichen und den Verwaltungsaufwand (sowohl für die
Antragsteller als auch für die Kommission) zu verringern. Durch diesen gestrafften
Ansatz wird eine rasche Unterstützung innovativer Verteidigungslösungen
erleichtert.
Der Schwerpunkt des Programms AGILE wird darauf liegen, einzelne Rechtsträger,
insbesondere KMU, einschließlich innovativer Start-up- und Scale-up-Unternehmen,
die häufig an der Spitze der Innovation stehen, gezielt zu unterstützen. Im Rahmen
dieses Ansatzes wird nicht nur das Antrags- und Finanzierungsverfahren vereinfacht,
sondern auch eine direktere und wirksamere Unterstützung dieser wichtigen Akteure
des Innovationsökosystems im Verteidigungsbereich ermöglicht.
1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte
mit anderen geeigneten Instrumenten
Das vorgeschlagene Programm ist vollständig mit dem derzeitigen MFR 2021-2027
vereinbar, da es keine neuen Haushaltsmittel oder Änderungen der
Gesamtmittelausstattung bestehender Programme erfordert. Stattdessen werden
bestehende Mittel für Raumfahrt und Verteidigung umgeschichtet, um rasche
Innovationen im Verteidigungsbereich zu unterstützen.
Das Programm wird innerhalb des bestehenden Finanzrahmens durchgeführt, wobei
Synergien mit anderen EU-Instrumenten wie dem Europäischen Verteidigungsfonds
und dem Europäischen Innovationsrat (EIC) genutzt werden. Da das Programm
AGILE auf den Stärken dieser Programme aufbaut, spezifische Lücken schließt und
mit diesen vollständig komplementär ist, wird es die allgemeine Wirksamkeit und
Effizienz der EU-Finanzierung in diesem Bereich verbessern.
Im Zuge der Durchführung des Programms AGILE im Jahr 2027 werden
Erfahrungen und Erkenntnisse gewonnen, die in das Konzept für Innovationen im
Verteidigungsbereich im nächsten MFR einfließen können.
1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der
Möglichkeiten für eine Umschichtung
In der derzeitigen Phase des MFR 2021-2027 sind neue Finanzierungsquellen nur
eingeschränkt verfügbar. Folglich stützt sich die Finanzierung des Programms auf
interne Mittelumschichtungen innerhalb des bestehenden MFR.
Die dem Programm zugewiesenen Gesamtmittel belaufen sich auf 115 Mio. EUR,
die vollständig durch Umschichtung von Mitteln aus bestehenden Programmen der
Generaldirektion Verteidigungsindustrie und Weltraum (GD DEFIS) finanziert
werden. Die Finanzierungsquellen lassen sich wie folgt aufschlüsseln:
35 Mio. EUR aus dem Programm für die Europäische Verteidigungsindustrie (EDIP)
35 Mio. EUR aus dem Europäischen Verteidigungsfonds
22,5 Mio. EUR aus dem EU-Weltraumprogramm
22,5 Mio. EUR aus dem Programm für sichere Konnektivität
Durch diesen Ansatz wird die optimale Nutzung der verfügbaren Ressourcen zur
Unterstützung der Verteidigung ermöglicht und sichergestellt, dass das Programm
ohne zusätzliche Mittel aus dem EU-Haushalt durchgeführt werden kann.
1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der
finanziellen Auswirkungen
Befristete Laufzeit
– Laufzeit von XX/XX/XX bis XX/XX/XX
– Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen ab 2027 und auf
die Mittel für Zahlungen von 2027 bis 2029
Unbefristete Laufzeit
– Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ
– Anschließend reguläre Umsetzung
1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)
Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission
– über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen
– über Exekutivagenturen
Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben
an:
– Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen
– internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)
– die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds
– Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung
– öffentlich-rechtliche Körperschaften
– privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern
ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung
einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende
finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter
Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im
Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und die in
dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind
– in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines
Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit
sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von
Unionsmitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht
kommen, insofern diese Einrichtungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften
oder von privatrechtlichen, im öffentlichen Auftrag tätig werdenden
Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen mit angemessenen
finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder gleichwertigen
finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder Maßnahme auf den
Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein können.
Bemerkungen
Mit der AGILE-Verordnung wird sichergestellt, dass mehrere Durchführungsmethoden
gewählt werden können: direkte Mittelverwaltung, indirekte Mittelverwaltung oder eine
Kombination aus beiden. Die Wahl der Durchführungsmethode wird von Fall zu Fall
getroffen, um die Wirkung, Effizienz und Wirksamkeit der dem Programm zugewiesenen
Mittel zu maximieren. Beispielsweise kann die indirekte Mittelverwaltung für bestimmte
Tätigkeiten wie Test- und Validierungskampagnen genutzt werden, bei denen vorhandenes
Fachwissen und vorhandene Fähigkeiten genutzt werden können, z. B. für die Europäische
Verteidigungsagentur. Mit diesem flexiblen Ansatz wird eine optimale Nutzung der
Ressourcen ermöglicht und sichergestellt, dass die Ziele des Programms rasch und wirksam
erreicht werden.
2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1. Überwachung und Berichterstattung
Angesichts der begrenzten Dauer des Instruments wird die Kommission am Ende des
Durchführungszeitraums einen Durchführungsbericht erstellen, in dem die
wichtigsten Ergebnisse und gewonnenen Erkenntnisse dargelegt werden. Dieser wird
bei Entscheidungen über die Gestaltung der Unterstützung für Innovationen im
Verteidigungsbereich im Rahmen des nächsten MFR ab 2028 berücksichtigt.
2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1. Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der
Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der
Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
Im Rahmen des Programms werden alle Formen von EU-Mitteln genutzt, die im
Rahmen der Haushaltsordnung zur Verfügung stehen, einschließlich Finanzhilfen,
Preisgeldern und der Vergabe öffentlicher Aufträge. Dadurch können im Programm
die unterschiedlichen Bedürfnisse der Unternehmen berücksichtigt werden, von der
Entwicklung von Prototypen bis hin zur Erprobung und Validierung, wobei der
Schwerpunkt auf Technologien und Gütern mit hohem Technologie-Reifegrad (TRL)
liegt.
Da im Programm unterschiedliche Finanzierungsinstrumente genutzt werden, kann
die Unterstützung auf die spezifischen Bedürfnisse der einzelnen Projekte
zugeschnitten werden und dazu beitragen, die Lücke zwischen Forschung und
Markteinführung zu schließen. Ziel des Programms ist es, Zahlungen auf der
Grundlage erreichter Etappenziele zu leisten und sicherzustellen, dass die
Finanzierung an konkrete Ergebnisse geknüpft ist. Das Programm wird so konzipiert,
dass ein Gleichgewicht zwischen der erforderlichen Schnelligkeit und Flexibilität
einerseits und der notwendigen wirksamen Kontrolle und des wirksamen
Risikomanagements andererseits herrscht. Darüber hinaus wird das Programm über
einen Mechanismus für die Rückforderung von Mitteln verfügen, wenn festgestellt
wird, dass Antragsteller die Förderfähigkeits- und Eignungskriterien nicht erfüllen,
und auch wenn eine kurze Vorlaufzeit bis zur Gewährung der Finanzhilfe angestrebt
wird, ist dennoch sichergestellt, dass die erforderlichen Kontrollen vorgesehen sind.
2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung
eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
Bei dem Programm besteht das Risiko, dass einige Antragsteller die
Förderfähigkeitskriterien letztlich nicht vollständig erfüllen. Um dieses Risiko zu
mindern, wird im Rahmen des Programms eine vorläufige Bewertung der Eignungs-
und Förderfähigkeitskriterien auf der Grundlage von ehrenwörtlichen Erklärungen
der Antragsteller durchgeführt. Um eine zusätzliche Kontrollebene zu schaffen, wird
im Rahmen des Programms zudem eine stichprobenartige Kontrolle der Antragsteller
durchgeführt, bei der die REA eine vollständige Beurteilung der Eigentums- und
Kontrollstruktur vornimmt.
Da der Schwerpunkt des Programms auf der Unterstützung von KMU im
Verteidigungssektor liegt, wird dieser Ansatz als ausgewogen und gerechtfertigt
angesehen. Interne Daten aus EU-Verteidigungsprogrammen deuten darauf hin, dass
die überwiegende Mehrheit der im Verteidigungsbereich tätigen KMU in der
Europäischen Union von der EU kontrolliert wird, weshalb das Risiko von Verstößen
als relativ gering angesehen wird. Wird letztlich festgestellt, dass der Antragsteller
die Förderfähigkeitskriterien nicht erfüllt, sieht das Programm vor, dass alle
ausgezahlten Unionsmittel zurückgefordert werden.
Darüber hinaus wird das Programm eine Anreizintervention umfassen, bei der unter
bestimmten Bedingungen eine Ausnahme von bestimmten Förderfähigkeitskriterien
(insbesondere der EU-Niederlassung) gewährt werden kann, sofern der Begünstigte
diese Kriterien innerhalb einer bestimmten Frist erfüllt. Um die mit dieser
Intervention verbundenen Risiken so gering wie möglich zu halten, wird
Begünstigten, die Mittel im Rahmen dieser Regelung erhalten, keine
Vorfinanzierung ausgezahlt. Durch das interne Kontrollsystem soll sichergestellt
werden, dass diese Risiken wirksam gesteuert und die Ziele des Programms erreicht
werden.
2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen
den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie
Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim
Abschluss)
Die Kontrollkosten für das Programm werden auf etwa 2-3 % des gesamten
Programmbudgets geschätzt, was angesichts der Ziele und des Risikoprofils des
Programms als angemessener und verhältnismäßiger Betrag angesehen wird. Bei
dieser Schätzung werden die Kosten für die Durchführung von vorläufigen
Bewertungen, zufälligen Kontrollen in Form einer Beurteilung der Eigentums- und
Kontrollstruktur und anderen Kontrollmaßnahmen berücksichtigt.
Das erwartete Fehlerrisiko wird als gering eingeschätzt, da der Schwerpunkt des
Programms auf Zahlungen auf der Grundlage von Etappenzielen liegt und ein
Mechanismus für die Rückforderung von Mitteln vorgesehen ist, wenn festgestellt
wird, dass Antragsteller die Förderfähigkeits- und Eignungskriterien nicht erfüllen.
Im Rahmen des Programms besteht das Ziel darin, die Fehlerquote im Einklang mit
dem Gesamtziel der Kommission unter 2 % zu halten. Die Kosteneffizienz der
Kontrollen wird regelmäßig überprüft und bewertet, um sicherzustellen, dass sie bei
der Steuerung der Risiken des Programms weiterhin verhältnismäßig und wirksam
sind.
2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Das Programm AGILE wird sich auf bestehende Maßnahmen und Rahmen stützen,
um Betrug und Unregelmäßigkeiten zu verhindern und aufzudecken. Das Programm
unterliegt zudem dem übergeordneten Rahmen der Kommission für die
Betrugsbekämpfung, der eine regelmäßige Überwachung und Berichterstattung über
Betrugsrisiken und -vorfälle umfasst. Die Kommission wird weiterhin eng mit dem
Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und anderen zuständigen
Behörden zusammenarbeiten, um Betrug und Unregelmäßigkeiten zu verhindern und
zu untersuchen.
Darüber hinaus werden Prüfungen der Verwendung des Unionsbeitrags von Personen
oder Stellen – einschließlich nicht von Organen, Einrichtungen oder sonstigen
Stellen der Union beauftragter Personen oder Stellen – durchgeführt und die
Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit gemäß Artikel 127
der Haushaltsordnung bilden. Ferner prüft der Europäische Rechnungshof die
Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben der Union gemäß Artikel 287 AEUV.
GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE
3.1. Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)
im Haushaltsplan
Bestehende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der
Haushaltslinien.
Rubrik des
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Neu zu schaffende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der
Haushaltslinien.
Rubrik des
Mehrjährig
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Ausgaben Beiträge
Nummer
GM/NGM
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Ländern
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Einnahmen
13.0901 Programm für agile, schnelle
Innovation im Verteidigungsbereich
(AGILE)
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[XX.YY.YY.YY]
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26 GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
27 EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
28 Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
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3.2.3. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
– Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.
– Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel
benötigt:
3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan
BEWILLIGTE MITTEL
Jahr Jahr Jahr Jahr 2021-2027
INSGESAMT 2024 2025 2026 2027
RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 0,582 1,164 1,746
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,018 0,161 0,179
Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,600 1,325 1,925
Außerhalb der RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
INSGESAMT 0,000 0,000 0,600 1,325 1,925
3.2.3.2. Mittel insgesamt
INSGESAMT
BEWILLIGTE MITTEL + EXTERNE
ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN
Jahr Jahr Jahr Jahr
2021-2027
INSGESAMT
2024 2025 2026 2027
RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 0,582 1,164 1,746
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,018 0,161 0,179
Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,600 1,325 1,925
Außerhalb der RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
INSGESAMT 0,000 0,000 0,600 1,325 1,925
Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der
Maßnahme zugeordnete Mittel der GD und/oder durch eine Umschichtung innerhalb der GD gedeckt.
Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD
nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
3.2.4. Geschätzter Personalbedarf
– Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
– Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:
3.2.4.1. Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt
Schätzung in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)
DE 19 DE
BEWILLIGTE MITTEL
Jahr Jahr Jahr Jahr
2024 2025 2026 2027
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission) 0 0 3 6
20 01 02 03 (EU-Delegationen) 0 0 0 0
01 01 01 01 (Indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 11 (Direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) 0 0 0 0
• Externes Personal (in VZÄ)
20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation) 0 0 0 0
20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen) 0 0 0 0
Haushaltslinie
administr.
Unterstützung
[XX.01.YY.YY]
- in den zentralen Dienststellen 0 0 0 0
- in den EU-Delegationen 0 0 0 0
01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7 0 0 0 0
INSGESAMT 0 0 3 6
Für die Durchführung des Vorschlags benötigtes Personal (in VZÄ):
Personal aus den
Dienststellen der
Kommission
Zusatzpersonal (ausnahmsweise)*
Zu finanzieren
aus Rubrik 7 oder
Forschung
Zu finanzieren
aus einer
Haushaltslinie für
administrative
Unterstützung
Zu finanzieren
aus Gebühren
Planstellen 6 Nicht zutreffend
Externes Personal
(VB, ANS, LAK)
Beschreibung der Aufgaben, die ausgeführt werden sollen durch:
Beamte und Zeitbedienstete Die angeforderten VZÄ werden sich als Programmmanager mit der
Strategieentwicklung zur Festlegung der vorrangigen Bereiche (5 AD) beschäftigen.
Der Assistent deckt den gesamten administrativen Teil ab, der insbesondere mit den
Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen usw. in Zusammenhang steht.
Externes Personal
3.2.5. Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit
digitalen Technologien
DE 20 DE
Mittel INSGESAMT für Digitales und
IT
Jahr Jahr Jahr Jahr MFR 202
1-2027
INSGES
AMT 2024 2025 2026 2027
RUBRIK 7
IT-Ausgaben (intern) 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Außerhalb der RUBRIK 7
IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für
operationelle Programme
0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
INSGESAMT 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
3.2.6. Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen
Der Vorschlag/Die Initiative
– kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des
Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.
Siehe Tabelle 3.2.1
– erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der
einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente
im Sinne der MFR-Verordnung.
– erfordert eine Änderung des MFR.
3.2.7. Beiträge Dritter
Der Vorschlag/Die Initiative
– sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.
– sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:
Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Jahr
Jahr
Jahr
Jahr
Insgesamt
Kofinanzierende Einrichtung
Kofinanzierung INSGESAMT
3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
– Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.
– Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar
– auf die Eigenmittel
– auf die übrigen Einnahmen
– Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten
Ausgabenlinien zugeordnet sind.
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
DE 21 DE
Einnahmenlinie:
Für das laufende
Haushaltsjahr zur
Verfügung
stehende Mittel
Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative29
Jahr 2024 Jahr 2025 Jahr 2026 Jahr 2027
Artikel ….
Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n)
Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.
Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen
verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).
29 Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 %
für Erhebungskosten, anzugeben.
DE 22 DE
4. DIGITALE ASPEKTE
Mit dem Programm werden keine neuen Anforderungen von digitaler Relevanz eingeführt.
Es wird sich auf bestehende und bereits bewertete digitale Systeme und IT-Systeme
stützen, insbesondere auf diejenigen, die bereits für den Europäischen Verteidigungsfonds
genutzt werden.
4.1. Anforderungen von digitaler Relevanz
Das Programm wird
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Europäische Kommission
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms für agile, schnelle Innovation im Vert (Unterrichtung)