Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen und zur Änderung der Anzeige- und Erlaubnisverordnung
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Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen und zur Änderung der Anzeige- und Erlaubnisverordnung
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ISSN 0720-2946
Bundesrat zu Drucksache 36/26
22.09.26
U - AV - Fz - Wi
Berichtigung
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur
Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen
und zur Änderung der Anzeige- und Erlaubnisverordnung
Das Bundeskanzleramt teilte mit Schreiben vom 18. September 2026
Folgendes mit:
Die mit Schreiben vom 21. Januar 2026 durch den Bundeskanzler dem Präsidenten
des Bundesrates zugeleitete Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen und
zur Änderung der Anzeige- und Erlaubnisverordnung enthält folgende offenbare
Unrichtigkeiten:
In Artikel 3 Paragraph 3 Absatz 3 Nummer 5 wird das Wort „sowie" durch einen
Punkt ersetzt. Es handelt sich um einen redaktionellen Fehler. Der Satz ist aufgrund
einer im vorhergehenden Verfahren erfolgten Streichung unvollständig, so dass das
Wort „sowie“ offensichtlich entbehrlich ist und durch einen Punkt zu ersetzen ist.
Dies ist zweifelsfrei zu erkennen, so dass die Unrichtigkeit offensichtlich ist.
In Anbetracht des Regelungszusammenhangs besteht kein Zweifel, dass der Satz
nach Nr. 5 endet und keine weitere Nummer folgt. Eine inhaltliche Änderung der
Vorschrift ist damit zweifelsfrei nicht verbunden.
In Artikel 3 Paragraph 12 Absatz 2 wird nach den Wörtern „Nummer 1 und 2" ein
Leerzeichen eingefügt. Hierbei handelt es sich ebenfalls um eine offensichtliche
Unrichtigkeit. Zwischen den Wörtern „Nummer 1 und 2" und „ergebenden" fehlt
ein Leerzeichen; dieser redaktionelle Fehler ist zu korrigieren. Die Einfügung des
fehlenden Leerzeichens dient der Lesbarkeit und Normenklarheit; eine inhaltliche
Änderung ist damit zweifelsfrei nicht verbunden.
In Artikel 6 wird im Einsetzungsbefehl die Ziffer „6“ durch die Ziffer „7“ ersetzt.
Hierbei handelt es sich ebenfalls um eine offensichtliche Unrichtigkeit. Das
Außerkrafttreten der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erfolgt am Tag
vor dem Inkrafttreten der Mantelverordnung. Das Inkrafttreten ist offensichtlich in
Artikel 7 geregelt. Eine materielle Änderung des Regelungsgehalts ist mit dieser
Korrektur zweifelsfrei nicht verbunden.
Es wird gebeten, dieses im Wege einer zu-Drucksache zu korrigieren. Die
betreffenden Seiten sind als Anlage beigefügt.
A b s c h n i t t 2
U m w e l t m a n a g e m e n t s y s t e m e
§ 3
Anforderungen an die Einrichtung und die Umsetzung von
Umweltmanagementsystemen
(1) Die Verpflichtung nach § 58e Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
und nach § 61i Absatz 5 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes zur Einrichtung und
Umsetzung des Umweltmanagementsystems ist spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2030, bei
Anlagen, die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen werden, spätestens bis zur
Inbetriebnahme, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu erfüllen. Das
Umweltmanagementsystem kann Bestandteil eines Umweltmanagementsystems eines Standortes oder
Unternehmens sein, soweit die in Absatz 2 bis 4 genannten Merkmale berücksichtigt werden. In
diesen Fällen können mehrere Anlagen eines Betreibers oder eines Unternehmens durch
ein Umweltmanagementsystem erfasst werden.
(2) Der Grad der Detailgenauigkeit des Umweltmanagementsystems muss der Art,
dem Umfang und der Komplexität der Anlage sowie ihren sämtlichen potenziellen
Umweltauswirkungen entsprechen. Werden Inhalte des Umweltmanagementsystems oder damit
verbundene Leistungsindikatoren, Ziele oder Maßnahmen bereits an anderer Stelle
dokumentiert, so genügt ein Verweis im Umweltmanagementsystem auf diese Dokumente, unter
Angabe der Fundstellen.
(3)
Das nach Absatz 1 erforderliche Umweltmanagementsystem beinhaltet
mindestens folgende Elemente:
1. Umweltpolitische Ziele für die fortlaufende Verbesserung der Umweltleistung und der
Anlagensicherheit, einschließlich Maßnahmen, um die Entstehung von Abfällen zu
vermeiden, die Nutzung von materiellen Ressourcen, den Energieverbrauch und die
Wasserwiederverwendung zu optimieren und die Verwendung oder die Emissionen
gefährlicher Stoffe zu vermeiden oder zu mindern;
2. Ziele und Leistungsindikatoren für wesentliche Umweltaspekte unter Berücksichtigung
der Orientierungswerte für die Umweltleistung;
3. Ziele und Maßnahmen zur Ausweitung der Nutzung und Erzeugung erneuerbarer
Energien, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar;
4. bei Anlagen, die der Verpflichtung unterliegen, ein Energieaudit nach § 8 Absatz 1 des
Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen vom
4. November 2010 (BGBl. I S. 1483), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27.
Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nummer 70) geändert worden ist, durchzuführen oder ein
Umwelt- oder Energiemanagementsystem gemäß § 8 des Energieeffizienzgesetzes
vom 13. November 2023 (BGBl. 2023 I Nummer 309) umzusetzen, die Ergebnisse
dieses Audits oder die Ergebnisse der Umsetzung dieses Umwelt- oder
Energiemanagementsystems sowie die Maßnahmen zur Umsetzung der im Rahmen des Audits
abgegebenen Empfehlungen;
5. die ergriffenen Maßnahmen zur Erreichung der Ziele nach Nummer 1, 2 und 3 und zur
Vermeidung von Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt,
einschließlich gegebenenfalls erforderlicher Abhilfe- und Vorsorgemaßnahmen.
(zur Seite 41)
(2) Für die in Absatz 1 genannten Anlagen, deren Haupttätigkeit in den
Anwendungsbereich einer der in Anlage 1 genannten BVT-Schlussfolgerungen fällt, gelten die sich aus
§ 3 Absatz 3 Nummer 1 und 2 ergebenden Anforderungen, im Falle der Novellierung dieser
BVT-Schlussfolgerungen erst 4 Jahre nach Veröffentlichung der novellierten BVT-
Schlussfolgerungen.
(zur Seite 46)
Artikel 6
Außerkrafttreten
Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist, tritt …mit Ablauf des
… [EINSETZEN: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 7 dieser Verordnung]
außer Kraft.
Artikel 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
EU-Rechtsakte:
1. Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über
Emissionen aus Industrie und Tierhaltung (integrierte Vermeidung und Verminderung der
Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/1785
(ABl. L 1785 vom 15.7.2024, S. 1) geändert worden ist.
2. Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien vom 26. April 1999 (ABl. L 182
vom 16.7.1999, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/1785 vom 24. April 2024 zur Änderung der
Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) und der Richtlinie 1999/31/EG des Rates über
Abfalldeponien (ABl. L 1785 vom 15.7.2024, S. 1) geändert worden ist.
3. Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008
über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und
Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1; L 16 vom 20.1.2011, S. 1; L 94 vom 10.4.2015, S. 9; L 349
vom 21.12.2016, S. 1; L 190 vom 27.7.2018, S. 20; L 55 vom 25.2.2019, S. 18; L 117 vom 3.5.2019, S. 8;
L, 2024/90811, 13.12.2024), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/2865 vom 23. Oktober 2024 (ABl.
L, 2024/2865, 20.11.2024) geändert worden ist.
4. Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung,
Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1),
die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2016/266 (ABl. L 54 vom 1.3.2016, S. 1) geändert worden ist.
(zur Seite 54)