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Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften

dip / drucksache 04.09.2026 · WP 21 · 496/26 · Gesetzesbeschluss · Original ↗

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Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 496/26 04.09.26 BRFuss U Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften Der Deutsche Bundestag hat in seiner 86. Sitzung am 25. Juni 2026 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit – Drucksache 21/6692 – den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt- Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften – Drucksachen 21/4146, 21/4961 – in beigefügter Fassung angenommen. Fristablauf: 25.09.26 Erster Durchgang: Drs. 43/26 Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes* Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290), das zuletzt durch Artikel 14b des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 1a ersetzt: (1) „ Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen: 1. Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann nach a) dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, b) der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder c) landesrechtlichen Vorschriften; 2. Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie (EU) 2010/75 in der Fassung vom 24. April 2024 verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes; 3. Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes; 4. Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissions- * Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung - von Artikel 4 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2016/2284 vom 14. Dezember 2016 (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1) geändert worden ist, - von Artikel 13 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1010 vom 5. Juni 2019 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115; L 119 vom 17.4.2020, S. 20) geändert worden ist, - von Artikel 25 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17; L 158 vom 19.6.2012, S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/1785 vom 24. April 2024 (ABl. L, 2024/1785, 15.7.2024) geändert worden ist, - von Artikel 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/52/EU vom 16. April 2014 (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1) geändert worden ist, − von Artikel 23 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1). – 2 – schutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen; 5. Entscheidungen über Projekte oder Pläne, die nach § 34 Absatz 1 oder § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen sind, sofern sie nicht bereits den Nummern 1 bis 4 unterfallen oder 6. Entscheidungen über die Zulassung von Windenergieanlagen an Land, die in einem Beschleunigungsgebiet nach § 2 Nummer 4 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes liegen, wenn nach § 6b Absatz 6 Satz 1 und 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt wird. Dieses Gesetz ist auch anzuwenden, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben 1. § 44a der Verwaltungsgerichtsordnung, 2. § 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie 3. § 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere Rechtsvorschriften des Bundes, die eine selbständige gerichtliche Überprüfbarkeit ausschließen; § 47 Absatz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist auch anzuwenden auf Entscheidungen über Pläne, die nach § 36 Satz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000- Gebiets zu überprüfen sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist. (1a) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen die folgenden sonstigen Entscheidungen von Behörden gemäß § 1 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie gemäß den entsprechenden Vorschriften des Landesrechts, die im Anwendungsbereich von Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (BGBl. 2006 II S. 1251, 1252), das durch den Beschluss vom 27. Mai 2005 (BGBl. 2009 II, S. 794, 795) geändert worden ist, unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften getroffen wurden: 1. Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz; 2. Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, a) für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach landesrechtlichen Vorschriften eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann und die nicht bereits Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 unterfallen oder b) für deren Annahme in sonstiger Weise umweltbezogene Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union anzuwenden sind; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird; 3. Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden und die nicht bereits Absatz 1 Satz 1 unterfallen; 4. Entscheidungen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Nummer 4a bis 7 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie in Fällen nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes, die nicht bereits Absatz 1 Satz 1 unterfallen; die Länder können Rechtsbehelfe von aner- – 3 – kannten Naturschutzvereinigungen auch in anderen Fällen zulassen, in denen nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes eine Mitwirkung vorgesehen ist; 5. Entscheidungen durch deutsche Behörden über Typenzulassungen, Bauart- und Baumusterzulassungen oder ähnliche Entscheidungen über die Zulassung von Produktgruppen unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union; 5a. Entscheidungen nach Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 2020/741 in der Fassung vom 25. Mai 2020; 5b. Entscheidungen nach Artikel 7 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 1 und 9 und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 in der Fassung vom 11. April 2024; 5c. Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen nach der Zweiten Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung vom 20. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 159) oder nach der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 346); 5d. Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen nach § 47 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, in Verbindung mit der Einwegkunststoffverbotsverordnung vom 20. Januar 2021 (BGBl. I S. 95) oder der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung vom 24. Juni 2021 (BGBl. I S. 2024); 5e. Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024; 5f. Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/590 in der Fassung vom 7. Februar 2024; 5g. Entscheidungen nach den Artikeln 31 und 32 der Verordnung (EU) 2023/1115 in der Fassung vom 31. Mai 2023 und 6. Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 und nach Satz 1 dieses Absatzes, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen und die nicht bereits den Nummern 5c bis 5f unterfallen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.“ b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Dieses Gesetz gilt für Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen. Darüber hinaus gelten § 4 Absatz 1 bis 3 und 5, die §§ 5 bis 6 und § 7 Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie Absatz 4 bis 6 für Rechtsbehelfe von Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und von Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung.“ c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: „(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf 1. den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder 2. Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes beziehen. Verweist eine umweltbezogene Rechtsvorschrift im Sinne von Satz 1 auf eine weitere Bestimmung, so handelt es sich bei dieser weiteren Bestimmung nur dann um eine umweltbezogene Rechtsvorschrift, wenn sie ihrerseits die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt.“ – 4 – 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a Satz 1 oder gegen deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung 1. geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht, 2. geltend macht, in ihrem gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3 festgelegten Aufgabenbereich durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a Satz 1 oder durch deren Unterlassen berührt zu sein, und 3. im Fall eines Verfahrens nach a) § 1 Absatz 1 Satz 1 zur Beteiligung berechtigt war; b) § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b mit einem Beteiligungsverfahren, das die Mindestvoraussetzungen des § 42 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erfüllt, zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist. Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1a Satz 1 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.“ b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.“ c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: (4) „ Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit der Verstoß Belange berührt, die zu dem gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3 festgelegten Aufgabenbereich der Vereinigung gehören, und 1. die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder 2. die Entscheidung nach § 1 Absatz 1a Satz 1 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.“ 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt: (1) „ Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach diesem Gesetz erteilt; als Vereinigung im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Stiftungen des privaten Rechts. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung – 5 – 1. nach ihrer Satzung oder ihrer sonstigen Verfassung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert, 2. im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist, 3. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind zu berücksichtigen: a) Art und Umfang der bisherigen Tätigkeit der Vereinigung, b) der Kreis der Mitglieder oder, wenn keine Mitglieder vorhanden sind, die Organmitglieder und die für die Förderung der Ziele nach Nummer 1 für die Vereinigung tätigen Personen sowie c) die Leistungsfähigkeit der Vereinigung, und 4. gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt. In der Anerkennung ist der der Satzung oder der sonstigen Verfassung entsprechende räumliche und sachliche Aufgabenbereich, für den die Anerkennung nach Maßgabe der Voraussetzungen in Satz 2 gilt, festzulegen; dabei ist zudem anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert. Im Anerkennungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass Rechtsbehelfe außerhalb des in der Anerkennung bestimmten räumlichen und sachlichen Bereichs keine Erfolgsaussichten haben. Die Anerkennung ist mit der Auflage zu verbinden, dass Änderungen der Satzung oder der sonstigen Verfassung mitzuteilen sind. Die Anerkennung ist ganz oder teilweise zu widerrufen, soweit eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich weggefallen ist. Der jeweils gültige Anerkennungsbescheid oder seine Aufhebung ist von der zuständigen Behörde im Internet zu veröffentlichen. (2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Die Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, oder ein Widerruf dieser Anerkennung ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.“ b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: „(4) Ergeben sich in einem Rechtstreit nach Auffassung des Gerichtes begründete Zweifel daran, ob eine nach Absatz 1 Satz 1 anerkannte Vereinigung die Voraussetzungen für die Anerkennung nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 weiterhin ganz oder teilweise erfüllt, hat das Gericht die nach Absatz 2 oder 3 zuständige Anerkennungsbehörde zur Überprüfung der Anerkennung aufzufordern. Die zuständige Anerkennungsbehörde hat daraufhin die Anerkennung zu überprüfen. Wenn dieses Überprüfungsverfahren zu einer Aufhebung oder Änderung der Anerkennung nach Absatz 1 führt, entfaltet diese Aufhebung oder Änderung Wirkung für zukünftige Rechtsbehelfsverfahren.“ 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Nummer 1 bis 2b“ gestrichen. b) Absatz 1b wird durch den folgenden Absatz 1b ersetzt: „(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben 1. § 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie 2. § 75 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung. – 6 – Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, sofern dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.“ c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach § 1 Absatz 3 Satz 2 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung der Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.“ d) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: (4) „ Die Absätze 1 bis 2 sind entsprechend anzuwenden für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach § 1 Absatz 3 Satz 1 gegen 1. Entscheidungen über Pläne nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 2. Entscheidungen nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2. Sofern Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.“ e) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1, 3 und 6“ ersetzt. 5. Die §§ 5 und 6 werden durch die folgenden §§ 5 und 6 ersetzt: § 5„ Missbräuchliches Verhalten im Rechtsbehelfsverfahren Einwendungen, die eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 1 Absatz 3 erstmals im Rechtsbehelfsverfahren erhebt, bleiben unberücksichtigt, wenn die erstmalige Geltendmachung im Rechtsbehelfsverfahren missbräuchlich ist. Die erstmalige Geltendmachung einer Einwendung im Rechtsbehelfsverfahren ist insbesondere missbräuchlich, wenn 1. dem Rechtsbehelfsführer die Einwendung bereits im Verwaltungsverfahren bekannt war und er sie bewusst und in vorwerfbarer Weise erst im Rechtsbehelfsverfahren geltend macht oder 2. der Rechtsbehelfsführer die Möglichkeit der Teilnahme an einem ordnungsgemäßen Beteiligungsverfahren nicht genutzt hat und deshalb die Einwendung erstmalig im Rechtsbehelfsverfahren geltend macht. § 6 Fristen, Fristversäumnis (1) Eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 1 Absatz 3 hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 oder gegen das jeweilige Unterlassen dieser Entscheidungen dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn die Person oder die Vereinigung in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. – 7 – (2) Das Gericht soll im Interesse der Verfahrensbeschleunigung den übrigen Beteiligten mit der Zustellung der Klagebegründung eine angemessene Frist zur Äußerung setzen. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für 1. Fälle, in denen das gerichtliche Verfahren zur Durchführung eines ergänzenden Verfahrens ausgesetzt wurde und später fortgesetzt wird; die Frist nach Absatz 1 läuft ab Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens; und 2. Normenkontrollanträge nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung.“ 6. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Ist für Entscheidungen nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 bis 5 und 6 nach den geltenden Rechtsvorschriften keine öffentliche Bekanntmachung vorgeschrieben, so hat die zuständige Behörde die im Einzelfall getroffene Entscheidung mit Rechtsbehelfsbelehrung einer oder mehreren genau zu bezeichnenden Personen oder Vereinigungen bekannt zu geben, wenn dies beantragt wird 1. vom Antragsteller des Verwaltungsaktes oder 2. von demjenigen, an den die Behörde den Verwaltungsakt gerichtet hat. Die Kosten der Bekanntgabe hat der Antragsteller zu tragen.“ b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2“ ersetzt. c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Hat eine Vereinigung im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 in einem Verfahren nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b, wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b dieses Gesetzes erfüllt sind, Gelegenheit zur Äußerung gehabt, so ist sie im Verfahren über den Rechtsbehelf nach Absatz 2 mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Verfahren nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b nicht oder nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Satz 1 gilt nicht für Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bebauungsplänen nach § 10 des Baugesetzbuches.“ d) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: (4) „ Im Rechtsbehelfsverfahren gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 ist § 73 Absatz 2 Satz 4 und 5 sowie § 73c Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht anzuwenden. Im Rechtsbehelfsverfahren gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist § 42 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht anzuwenden.“ e) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: (5) „ Eine Verletzung materieller Rechtsvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 Nummer 3, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Satz 1 gilt nicht im Anwendungsbereich des § 75 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.“ f) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt: „(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen über Projekte nach § 1 Absatz 1 und 1a, insbesondere 1. Projekte der Verkehrs-, Energie- und Telekommunikationsinfrastruktur sowie 2. Maßnahmen, die dem Klimaschutz, der Klimaanpassung oder der Ernährungssicherheit, ausgenommen Tierhaltungsanlagen, dienen, haben keine aufschiebende Wirkung.“ – 8 – 7. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Abweichend von Satz 1 ist § 6 in der bis zum 2. Juni 2017 geltenden Fassung nur auf solche in Satz 1 genannten Rechtsbehelfe anzuwenden, die nach dem 28. Januar 2013 und vor dem 2. Juni 2017 eingelegt worden sind.“ b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Dieses Gesetz gilt für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 und 6, 1. die am 2. Juni 2017 noch keine Bestandskraft erlangt haben, oder 2. die nach dem Zeitpunkt nach Nummer 1 ergangen sind oder hätten ergehen müssen.“ c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt: „(2a) Dieses Gesetz gilt für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und Nummer 6 sowie nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 5 bis 5g, die 1. am … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 7] noch keine Bestandskraft erlangt haben, oder 2. nach dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 7] ergangen sind oder hätten ergehen müssen. (2b) § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 4 gilt für Rechtsbehelfe, die ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 7] eingelegt werden. Für Rechtsbehelfe, die vor dem … [einsetzen: Datum Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 7] eingelegt wurden, gilt § 64 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, fort.“ d) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 bis 6 eingefügt: (4) „ § 6 in der Fassung dieses Gesetzes vom … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 7] gilt für Verfahren, die ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 7] anhängig werden. Vorbehaltlich des Absatzes 1 Satz 2 gilt für Verfahren, die vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 7] anhängig geworden sind, § 6 in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290), der zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 71) geändert worden ist, fort. (5) Die nach § 64 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 7] geltenden Fassung erlassenen Landesvorschriften gelten fort. (6) Die Verpflichtung der zuständigen Behörden zur Veröffentlichung des jeweiligen gültigen Anerkennungsbescheides oder seiner Aufhebung im Internet nach § 3 Absatz 1 Satz 7 gilt auch für die vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 7] ausgesprochenen Anerkennungsbescheide oder deren Aufhebung.“ – 9 – Artikel 2 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 64 durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 64 (weggefallen)“. 2. § 64 wird gestrichen. 3. § 74 Absatz 3 wird gestrichen. Artikel 3 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 1 Absatz 2 Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt: „Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.“ 2. § 48 wird durch den folgenden § 48 ersetzt: § 48„ Raumordnungspläne Besteht für die Aufstellung eines Raumordnungsplans nach diesem Gesetz die SUP-Pflicht, so wird die Strategische Umweltprüfung einschließlich der Überwachung nach dem Raumordnungsgesetz durchgeführt. Auf einen Raumordnungsplan nach Anlage 5 Nummer 1.5 oder 1.6, der Flächen für die Windenergienutzung oder für den Abbau von Rohstoffen ausweist sowie auf einen Plan, der Beschleunigungsgebiete für die Windenergie an Land nach § 28 des Raumordnungsgesetzes ausweist, ist § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht anzuwenden.“ 3. § 53 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Bei der Verkehrswegeplanung auf Bundesebene nach Nummer 1.1 der Anlage 5 werden bei der Erstellung des Umweltberichts in Betracht kommende vernünftige Alternativen, die die Ziele und den geographischen Anwendungsbereich des Plans oder Programms berücksichtigen, insbesondere alternative Verkehrsnetze und alternative Verkehrsträger ermittelt, beschrieben und bewertet. Auf die Verkehrswegeplanung auf Bundesebene sind § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 des Umwelt- Rechtsbehelfsgesetzes nicht anzuwenden.“ – 10 – Artikel 4 Änderung des Bundesberggesetzes Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 5a Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Entscheidungen, die in Ausführung dieses Gesetzes ergehen und auf die § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 1 Absatz 1 Satz 1a Nummer 3 oder 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes Anwendung findet, können von der zuständigen Behörde auch öffentlich bekannt gegeben werden.“ Artikel 5 Änderung des Umweltinformationsgesetzes Das Umweltinformationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1643), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 10 Absatz 3 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Die Umweltinformationen müssen uneingeschränkt, kostenlos und, soweit das möglich und sinnvoll ist, maschinenlesbar sowie über eine Anwendungsprogrammierschnittstelle nutzbar sein. Ein Format ist maschinenlesbar, wenn die enthaltenen Daten durch Software automatisiert ausgelesen und verarbeitet werden können.“ 2. § 11 wird durch den folgenden § 11 ersetzt: § 11„ Umweltzustandsbericht Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit veröffentlicht regelmäßig im Abstand von nicht mehr als vier Jahren einen Bericht über den Zustand der Umwelt im Bundesgebiet. Hierbei wird § 10 Absatz 1, 3 und 6 berücksichtigt. Der Bericht wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Verkehr und dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat erstellt und veröffentlicht. Der Bericht enthält Informationen über die Umweltqualität und vorhandene Umweltbelastungen. Dabei kann auf an anderer Stelle veröffentlichte Informationen verwiesen werden. Der erste Bericht nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ist spätestens am 31. Dezember 2006 zu veröffentlichen.“ Artikel 6 Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit kann den Text des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der vom … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 7] an geltenden Fassung, den Text des Bundesnaturschutzgesetzes in der vom … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 7] an geltenden Fassung, den Text des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der vom … [einsetzen: Datum Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 7] an geltenden – 11 – Fassung, den Text des Bundesberggesetzes in der vom ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 7] an geltenden Fassung und den Text des Umweltinformationsgesetzes in der vom … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 7] an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen und dabei die Zitierweise von Vorschriften des Rechts der Europäischen Union redaktionell ändern. Artikel 7 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. EU-Rechtsakte: 1. Richtlinie (EU) 2010/75 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17; L 158 vom 19.6.2012, S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/1785 vom 24. April 2024 (ABl. L, 2024/1785, 15.7.2024) geändert worden ist 2. Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 330 vom 10.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1157 vom 11. April 2024 (ABl. L, 2024/1157, 30.4.2024; 2024/90786, 9.12.2024) geändert worden ist 3. Verordnung (EU) 2020/741 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung (ABl. L 177 vom 5.6.2020, S. 32) 4. Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 206; L, 2025/90188, 28.2.2025), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung (EU) 2025/2650 vom 19. Dezember 2025 (ABl. L, 2025/2650, 23.12.2025) geändert worden ist 5. Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (ABl. L, 2024/573, 20.2.2024; 2024/90731, 19.11.2024; 2025/90271, 24.3.2025; 2025/90393, 7.5.2025; 2025/90514, 18.6.2025) 6. Verordnung (EU) 2024/590 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 (ABl. L, 2024/590, 20.2.2024) Drucksache 496/26

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