Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
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Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 496/26
04.09.26 BRFuss
U
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und
weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 86. Sitzung am 25. Juni 2026 aufgrund
der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit – Drucksache 21/6692 –
den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-
Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
– Drucksachen 21/4146, 21/4961 –
in beigefügter Fassung angenommen.
Fristablauf: 25.09.26
Erster Durchgang: Drs. 43/26
Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes*
Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I
S. 3290), das zuletzt durch Artikel 14b des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 1a ersetzt:
(1) „ Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:
1. Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die eine Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann nach
a) dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b) der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c) landesrechtlichen Vorschriften;
2. Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17
Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des
Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie
(EU) 2010/75 in der Fassung vom 24. April 2024 verbunden sind, sowie gegen
Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes;
3. Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des
Bundesberggesetzes;
4. Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des
§ 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des
angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissions-
* Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung
- von Artikel 4 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der
Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und
96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17), die zuletzt
durch die Richtlinie (EU) 2016/2284 vom 14. Dezember 2016 (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1) geändert worden ist,
- von Artikel 13 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur
Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1010 vom
5. Juni 2019 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115; L 119 vom 17.4.2020, S. 20) geändert worden ist,
- von Artikel 25 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen
(integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17; L 158 vom
19.6.2012, S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/1785 vom 24. April 2024 (ABl. L, 2024/1785, 15.7.2024) geändert worden ist,
- von Artikel 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die
Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie
2014/52/EU vom 16. April 2014 (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1) geändert worden ist,
− von Artikel 23 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren
schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197
vom 24.7.2012, S. 1).
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schutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen
Vorschriften bedürfen;
5. Entscheidungen über Projekte oder Pläne, die nach § 34 Absatz 1 oder § 36 des
Bundesnaturschutzgesetzes auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu
überprüfen sind, sofern sie nicht bereits den Nummern 1 bis 4 unterfallen oder
6. Entscheidungen über die Zulassung von Windenergieanlagen an Land, die in einem
Beschleunigungsgebiet nach § 2 Nummer 4 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes liegen, wenn nach § 6b
Absatz 6 Satz 1 und 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes eine Öffentlichkeitsbeteiligung
durchgeführt wird.
Dieses Gesetz ist auch anzuwenden, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung
nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1. § 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2. § 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3. § 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 6 Absatz 9
Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung und andere Rechtsvorschriften des Bundes, die eine selbständige gerichtliche
Überprüfbarkeit ausschließen; § 47 Absatz 4 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung ist auch anzuwenden auf Entscheidungen über Pläne, die nach § 36 Satz 1 Nummer 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-
Gebiets zu überprüfen sind.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer
Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.
(1a) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen die folgenden sonstigen
Entscheidungen von Behörden gemäß § 1 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie gemäß den
entsprechenden Vorschriften des Landesrechts, die im Anwendungsbereich von Artikel 9 Absatz 3 des
Übereinkommens vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung
an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (BGBl. 2006 II S.
1251, 1252), das durch den Beschluss vom 27. Mai 2005 (BGBl. 2009 II, S. 794, 795) geändert worden
ist, unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften getroffen wurden:
1. Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
2. Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden
landesrechtlichen Vorschriften,
a) für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach landesrechtlichen
Vorschriften eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen
kann und die nicht bereits Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 unterfallen oder
b) für deren Annahme in sonstiger Weise umweltbezogene Rechtsvorschriften des
Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union
anzuwenden sind;
ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz
entschieden wird;
3. Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die Vorhaben unter Anwendung
umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender
Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden und die nicht bereits Absatz 1 Satz 1
unterfallen;
4. Entscheidungen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Nummer 4a bis 7 des
Bundesnaturschutzgesetzes sowie in Fällen nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 des
Bundesnaturschutzgesetzes, die nicht bereits Absatz 1 Satz 1 unterfallen; die Länder können Rechtsbehelfe von aner-
– 3 –
kannten Naturschutzvereinigungen auch in anderen Fällen zulassen, in denen nach § 63 Absatz 2
Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes eine Mitwirkung vorgesehen ist;
5. Entscheidungen durch deutsche Behörden über Typenzulassungen, Bauart- und
Baumusterzulassungen oder ähnliche Entscheidungen über die Zulassung von Produktgruppen unter Anwendung
umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar
geltender Rechtsakte der Europäischen Union;
5a. Entscheidungen nach Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 und 6 der Verordnung (EU)
Nr. 2020/741 in der Fassung vom 25. Mai 2020;
5b. Entscheidungen nach Artikel 7 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 1 und 9 und Artikel 14 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 in der Fassung vom 11. April 2024;
5c. Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen nach der Zweiten Verordnung
zur Novellierung der Trinkwasserverordnung vom 20. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 159) oder nach
der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 346);
5d. Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen nach § 47 Absatz 1 Satz 1 und
2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, in Verbindung mit der Einwegkunststoffverbotsverordnung
vom 20. Januar 2021 (BGBl. I S. 95) oder der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung vom
24. Juni 2021 (BGBl. I S. 2024);
5e. Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Durchführung der
Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024;
5f. Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Durchführung der
Verordnung (EU) 2024/590 in der Fassung vom 7. Februar 2024;
5g. Entscheidungen nach den Artikeln 31 und 32 der Verordnung (EU) 2023/1115 in der Fassung vom
31. Mai 2023 und
6. Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder
Durchführung von Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 und nach Satz 1 dieses Absatzes, die der
Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar
geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen und die nicht bereits den Nummern 5c bis 5f
unterfallen.
Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Dieses Gesetz gilt für Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2
Absatz 2 erfüllen. Darüber hinaus gelten § 4 Absatz 1 bis 3 und 5, die §§ 5 bis 6 und § 7 Absatz 2 Satz
1 und 3 sowie Absatz 4 bis 6 für Rechtsbehelfe von Personen gemäß § 61 Nummer 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung und von Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung.“
c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich
zum Schutz von Mensch und Umwelt auf
1. den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des
Umweltinformationsgesetzes oder
2. Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen. Verweist eine umweltbezogene Rechtsvorschrift im Sinne von Satz 1 auf eine weitere
Bestimmung, so handelt es sich bei dieser weiteren Bestimmung nur dann um eine umweltbezogene
Rechtsvorschrift, wenn sie ihrerseits die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt.“
– 4 –
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine
Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der
Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a Satz 1 oder gegen deren
Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung
1. geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a Satz 1 oder deren
Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2. geltend macht, in ihrem gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3 festgelegten Aufgabenbereich durch die
Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a Satz 1 oder durch deren Unterlassen berührt zu
sein, und
3. im Fall eines Verfahrens nach
a) § 1 Absatz 1 Satz 1 zur Beteiligung berechtigt war;
b) § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b mit einem Beteiligungsverfahren, das die
Mindestvoraussetzungen des § 42 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
erfüllt, zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden
Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine
Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1a Satz 1 oder gegen deren
Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend
machen.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 nach den geltenden
Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden,
so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von
der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine
Entscheidung nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier
Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine
Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften
nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte
erlangen können.“
c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit der Verstoß Belange berührt, die zu dem
gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3 festgelegten Aufgabenbereich der Vereinigung gehören, und
1. die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften
verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2. die Entscheidung nach § 1 Absatz 1a Satz 1 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene
Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind.
Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung
einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
(1) „ Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur
Einlegung von Rechtsbehelfen nach diesem Gesetz erteilt; als Vereinigung im Sinne dieses Gesetzes
gelten auch Stiftungen des privaten Rechts. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung
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1. nach ihrer Satzung oder ihrer sonstigen Verfassung ideell und nicht nur vorübergehend
vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
2. im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der
Nummer 1 tätig gewesen ist,
3. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte
Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind zu berücksichtigen:
a) Art und Umfang der bisherigen Tätigkeit der Vereinigung,
b) der Kreis der Mitglieder oder, wenn keine Mitglieder vorhanden sind, die Organmitglieder
und die für die Förderung der Ziele nach Nummer 1 für die Vereinigung tätigen Personen
sowie
c) die Leistungsfähigkeit der Vereinigung, und
4. gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt.
In der Anerkennung ist der der Satzung oder der sonstigen Verfassung entsprechende räumliche und
sachliche Aufgabenbereich, für den die Anerkennung nach Maßgabe der Voraussetzungen in Satz 2
gilt, festzulegen; dabei ist zudem anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des
Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert. Im Anerkennungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass
Rechtsbehelfe außerhalb des in der Anerkennung bestimmten räumlichen und sachlichen Bereichs
keine Erfolgsaussichten haben. Die Anerkennung ist mit der Auflage zu verbinden, dass Änderungen
der Satzung oder der sonstigen Verfassung mitzuteilen sind. Die Anerkennung ist ganz oder teilweise
zu widerrufen, soweit eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich weggefallen ist. Der
jeweils gültige Anerkennungsbescheid oder seine Aufhebung ist von der zuständigen Behörde im
Internet zu veröffentlichen.
(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich,
der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt
ausgesprochen. Die Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des
Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, oder ein Widerruf dieser Anerkennung ergehen im
Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und
Auslagen erhoben.“
b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
„(4) Ergeben sich in einem Rechtstreit nach Auffassung des Gerichtes begründete Zweifel daran,
ob eine nach Absatz 1 Satz 1 anerkannte Vereinigung die Voraussetzungen für die Anerkennung nach
Absatz 1 Satz 2 oder 3 weiterhin ganz oder teilweise erfüllt, hat das Gericht die nach Absatz 2 oder 3
zuständige Anerkennungsbehörde zur Überprüfung der Anerkennung aufzufordern. Die zuständige
Anerkennungsbehörde hat daraufhin die Anerkennung zu überprüfen. Wenn dieses
Überprüfungsverfahren zu einer Aufhebung oder Änderung der Anerkennung nach Absatz 1 führt, entfaltet diese
Aufhebung oder Änderung Wirkung für zukünftige Rechtsbehelfsverfahren.“
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Nummer 1 bis 2b“ gestrichen.
b) Absatz 1b wird durch den folgenden Absatz 1b ersetzt:
„(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung
nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3, wenn sie nicht durch
Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben
1. § 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2. § 75 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften
zur Planerhaltung.
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Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern
im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, sofern dies im Sinne der Verfahrenskonzentration
sachdienlich ist.“
c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach § 1 Absatz 3 Satz 2 ist Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung der Entscheidung nur verlangt
werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen
Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.“
d) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Die Absätze 1 bis 2 sind entsprechend anzuwenden für Rechtsbehelfe von Vereinigungen
nach § 1 Absatz 3 Satz 1 gegen
1. Entscheidungen über Pläne nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und
2. Entscheidungen nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2.
Sofern Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz Gegenstand der gerichtlichen
Überprüfung sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie
die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.“
e) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 1a
Satz 1 Nummer 1, 3 und 6“ ersetzt.
5. Die §§ 5 und 6 werden durch die folgenden §§ 5 und 6 ersetzt:
§ 5„
Missbräuchliches Verhalten im Rechtsbehelfsverfahren
Einwendungen, die eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 1 Absatz 3 erstmals im
Rechtsbehelfsverfahren erhebt, bleiben unberücksichtigt, wenn die erstmalige Geltendmachung im
Rechtsbehelfsverfahren missbräuchlich ist. Die erstmalige Geltendmachung einer Einwendung im Rechtsbehelfsverfahren
ist insbesondere missbräuchlich, wenn
1. dem Rechtsbehelfsführer die Einwendung bereits im Verwaltungsverfahren bekannt war und er sie
bewusst und in vorwerfbarer Weise erst im Rechtsbehelfsverfahren geltend macht oder
2. der Rechtsbehelfsführer die Möglichkeit der Teilnahme an einem ordnungsgemäßen
Beteiligungsverfahren nicht genutzt hat und deshalb die Einwendung erstmalig im Rechtsbehelfsverfahren geltend
macht.
§ 6
Fristen, Fristversäumnis
(1) Eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 1 Absatz 3 hat innerhalb einer Frist von zehn
Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1
Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 oder gegen das jeweilige Unterlassen dieser Entscheidungen dienenden
Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist
vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der
Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit
geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach
Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn die Person
oder die Vereinigung in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine
Möglichkeit der Beteiligung hatte.
– 7 –
(2) Das Gericht soll im Interesse der Verfahrensbeschleunigung den übrigen Beteiligten mit der
Zustellung der Klagebegründung eine angemessene Frist zur Äußerung setzen. Die Frist nach Satz 1 kann durch
den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
1. Fälle, in denen das gerichtliche Verfahren zur Durchführung eines ergänzenden Verfahrens ausgesetzt
wurde und später fortgesetzt wird; die Frist nach Absatz 1 läuft ab Fortsetzung des gerichtlichen
Verfahrens; und
2. Normenkontrollanträge nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung.“
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Ist für Entscheidungen nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 bis 5 und 6 nach den geltenden
Rechtsvorschriften keine öffentliche Bekanntmachung vorgeschrieben, so hat die zuständige Behörde
die im Einzelfall getroffene Entscheidung mit Rechtsbehelfsbelehrung einer oder mehreren genau zu
bezeichnenden Personen oder Vereinigungen bekannt zu geben, wenn dies beantragt wird
1. vom Antragsteller des Verwaltungsaktes oder
2. von demjenigen, an den die Behörde den Verwaltungsakt gerichtet hat.
Die Kosten der Bekanntgabe hat der Antragsteller zu tragen.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 1a
Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Hat eine Vereinigung im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 in einem Verfahren nach § 1
Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b, wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 Buchstabe b dieses Gesetzes erfüllt sind, Gelegenheit zur Äußerung gehabt, so ist sie im
Verfahren über den Rechtsbehelf nach Absatz 2 mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Verfahren
nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b nicht oder nach den geltenden
Rechtsvorschriften nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Satz 1 gilt nicht für
Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bebauungsplänen nach § 10 des
Baugesetzbuches.“
d) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Im Rechtsbehelfsverfahren gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 ist § 73
Absatz 2 Satz 4 und 5 sowie § 73c Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht anzuwenden.
Im Rechtsbehelfsverfahren gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist § 42
Absatz 3 Satz 3 und 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht anzuwenden.“
e) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Eine Verletzung materieller Rechtsvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der
Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 Nummer 3, wenn sie nicht durch
Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Satz 1 gilt nicht im
Anwendungsbereich des § 75 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.“
f) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
„(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen über Projekte nach § 1 Absatz 1
und 1a, insbesondere
1. Projekte der Verkehrs-, Energie- und Telekommunikationsinfrastruktur sowie
2. Maßnahmen, die dem Klimaschutz, der Klimaanpassung oder der Ernährungssicherheit,
ausgenommen Tierhaltungsanlagen, dienen,
haben keine aufschiebende Wirkung.“
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7. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Abweichend von Satz 1 ist § 6 in der bis zum 2. Juni 2017 geltenden Fassung nur auf solche in Satz 1
genannten Rechtsbehelfe anzuwenden, die nach dem 28. Januar 2013 und vor dem 2. Juni 2017
eingelegt worden sind.“
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Dieses Gesetz gilt für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1a Satz 1
Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 und 6,
1. die am 2. Juni 2017 noch keine Bestandskraft erlangt haben, oder
2. die nach dem Zeitpunkt nach Nummer 1 ergangen sind oder hätten ergehen müssen.“
c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt:
„(2a) Dieses Gesetz gilt für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1
Nummer 5 und Nummer 6 sowie nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 5 bis 5g,
die
1. am … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 7] noch keine
Bestandskraft erlangt haben, oder
2. nach dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 7] ergangen sind
oder hätten ergehen müssen.
(2b) § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 4 gilt für Rechtsbehelfe, die ab dem … [einsetzen: Datum des
Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 7] eingelegt werden. Für Rechtsbehelfe, die vor dem …
[einsetzen: Datum Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 7] eingelegt wurden, gilt § 64 des
Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das
zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden
ist, fort.“
d) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 bis 6 eingefügt:
(4) „ § 6 in der Fassung dieses Gesetzes vom … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses
Gesetzes nach Artikel 7] gilt für Verfahren, die ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses
Gesetzes nach Artikel 7] anhängig werden. Vorbehaltlich des Absatzes 1 Satz 2 gilt für Verfahren, die
vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 7] anhängig geworden
sind, § 6 in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290), der zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 71) geändert worden ist, fort.
(5) Die nach § 64 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum … [einsetzen: Datum
des Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 7] geltenden Fassung erlassenen
Landesvorschriften gelten fort.
(6) Die Verpflichtung der zuständigen Behörden zur Veröffentlichung des jeweiligen gültigen
Anerkennungsbescheides oder seiner Aufhebung im Internet nach § 3 Absatz 1 Satz 7 gilt auch für die
vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 7] ausgesprochenen
Anerkennungsbescheide oder deren Aufhebung.“
– 9 –
Artikel 2
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes
vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 64 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 64 (weggefallen)“.
2. § 64 wird gestrichen.
3. § 74 Absatz 3 wird gestrichen.
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März
2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 Absatz 2 Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt:
„Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 2 Satz 1 haben keine
aufschiebende Wirkung.“
2. § 48 wird durch den folgenden § 48 ersetzt:
§ 48„
Raumordnungspläne
Besteht für die Aufstellung eines Raumordnungsplans nach diesem Gesetz die SUP-Pflicht, so wird die
Strategische Umweltprüfung einschließlich der Überwachung nach dem Raumordnungsgesetz durchgeführt.
Auf einen Raumordnungsplan nach Anlage 5 Nummer 1.5 oder 1.6, der Flächen für die Windenergienutzung
oder für den Abbau von Rohstoffen ausweist sowie auf einen Plan, der Beschleunigungsgebiete für die
Windenergie an Land nach § 28 des Raumordnungsgesetzes ausweist, ist § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 des
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht anzuwenden.“
3. § 53 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Bei der Verkehrswegeplanung auf Bundesebene nach Nummer 1.1 der Anlage 5 werden bei der
Erstellung des Umweltberichts in Betracht kommende vernünftige Alternativen, die die Ziele und den
geographischen Anwendungsbereich des Plans oder Programms berücksichtigen, insbesondere alternative
Verkehrsnetze und alternative Verkehrsträger ermittelt, beschrieben und bewertet. Auf die
Verkehrswegeplanung auf Bundesebene sind § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-
Rechtsbehelfsgesetzes nicht anzuwenden.“
– 10 –
Artikel 4
Änderung des Bundesberggesetzes
Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 5a Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Entscheidungen, die in Ausführung dieses Gesetzes ergehen und auf die § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 1
Absatz 1 Satz 1a Nummer 3 oder 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes Anwendung findet, können von der
zuständigen Behörde auch öffentlich bekannt gegeben werden.“
Artikel 5
Änderung des Umweltinformationsgesetzes
Das Umweltinformationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I
S. 1643), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Nach § 10 Absatz 3 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die Umweltinformationen müssen uneingeschränkt, kostenlos und, soweit das möglich und sinnvoll ist,
maschinenlesbar sowie über eine Anwendungsprogrammierschnittstelle nutzbar sein. Ein Format ist
maschinenlesbar, wenn die enthaltenen Daten durch Software automatisiert ausgelesen und verarbeitet werden
können.“
2. § 11 wird durch den folgenden § 11 ersetzt:
§ 11„
Umweltzustandsbericht
Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit veröffentlicht
regelmäßig im Abstand von nicht mehr als vier Jahren einen Bericht über den Zustand der Umwelt im
Bundesgebiet. Hierbei wird § 10 Absatz 1, 3 und 6 berücksichtigt. Der Bericht wird im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Verkehr und dem
Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat erstellt und veröffentlicht. Der Bericht enthält
Informationen über die Umweltqualität und vorhandene Umweltbelastungen. Dabei kann auf an anderer Stelle
veröffentlichte Informationen verwiesen werden. Der erste Bericht nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ist
spätestens am 31. Dezember 2006 zu veröffentlichen.“
Artikel 6
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit kann den Text des
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der vom … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach
Artikel 7] an geltenden Fassung, den Text des Bundesnaturschutzgesetzes in der vom … [einsetzen: Datum des
Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 7] an geltenden Fassung, den Text des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung in der vom … [einsetzen: Datum Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 7] an geltenden
– 11 –
Fassung, den Text des Bundesberggesetzes in der vom ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes
nach Artikel 7] an geltenden Fassung und den Text des Umweltinformationsgesetzes in der vom … [einsetzen:
Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 7] an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen und dabei die Zitierweise von Vorschriften des Rechts der Europäischen Union redaktionell ändern.
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Richtlinie (EU) 2010/75 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen
(integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17; L 158
vom 19.6.2012, S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/1785 vom 24. April 2024 (ABl. L, 2024/1785, 15.7.2024)
geändert worden ist
2. Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von
Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 330 vom 10.12.2013,
S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1157 vom 11. April 2024 (ABl. L, 2024/1157, 30.4.2024; 2024/90786,
9.12.2024) geändert worden ist
3. Verordnung (EU) 2020/741 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über Mindestanforderungen an die
Wasserwiederverwendung (ABl. L 177 vom 5.6.2020, S. 32)
4. Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Bereitstellung bestimmter
Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre
Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 206;
L, 2025/90188, 28.2.2025), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung (EU) 2025/2650 vom 19. Dezember 2025 (ABl. L,
2025/2650, 23.12.2025) geändert worden ist
5. Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase,
zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (ABl. L, 2024/573,
20.2.2024; 2024/90731, 19.11.2024; 2025/90271, 24.3.2025; 2025/90393, 7.5.2025; 2025/90514, 18.6.2025)
6. Verordnung (EU) 2024/590 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über Stoffe, die zum Abbau der
Ozonschicht führen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 (ABl. L, 2024/590, 20.2.2024)
Drucksache 496/26
Relationen
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