Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze (12. GWB-Novelle)
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Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze (12. GWB-Novelle)
...
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 469/1/26
14.09.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
Wi - Fz - R - Wo
zu Punkt ... der 1068. Sitzung des Bundesrates am 25. September 2026
Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze
(12. GWB-Novelle)
Der federführende Wirtschaftsausschuss (Wi),
der Finanzausschuss (Fz),
der Rechtsausschuss (R) und
der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Wo)
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 5a – neu – (§ 29 Satz 1 Nummer 2 GWB)
Nach Artikel 1 Nummer 5 ist die folgende Nummer 5a einzufügen:
‚5a. In § 29 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „überschreiten.“ durch die
Angabe „überschreiten, wobei das Versorgungsunternehmen in Verfahren
vor der Kartellbehörde die Darlegungs- und Beweislast für die Zuordnung
und Höhe der Kosten und, soweit die Höhe der Kosten das Marktübliche
erheblich überschreitet, auch die Angemessenheit der Kosten trägt.“
ersetzt.‘
Wi
...
Begründung:
Im Rahmen der energiewirtschaftlichen Missbrauchsaufsicht sollte die in § 29
Satz 1 Nummer 1 bereits für das Vergleichsmarktprinzip normierte
Beweislastumkehr auch für die sogenannte Kostenkontrolle gemäß § 29 Satz 1
Nummer 2 gelten.
Da die Kartellbehörden zwischen den beiden Prüfverfahren des
Vergleichsmarktprinzips und der sogenannten Kostenkontrolle wählen können und diese
beiden Möglichkeiten gleichberechtigt nebeneinanderstehen, ist kein Grund
ersichtlich, weshalb die Verfahrenserleichterung für die Kartellbehörden
hinsichtlich der Feststellung eines Preishöhenmissbrauchs auf das
Vergleichsmarktprinzip beschränkt ist. Angesichts des verstärkten Ausbaus der
Fernwärmeversorgung im Zuge der Dekarbonisierung und der kommunalen
Wärmeplanung wird die Fernwärme in Zukunft noch an Bedeutung zunehmen.
Damit ist ein weiterer Anstieg der ohnehin schon angewachsenen Anzahl an
Beschwerden insbesondere bei den Landeskartellbehörden in diesem Bereich
zu erwarten.
Preishöhenmissbrauchsverfahren nach § 29 Satz 1 Nummer 2 könnten
effizienter und schneller durchgeführt werden, wenn die Unternehmen für die ihnen
entstandenen Kosten in Bezug auf deren Höhe, Angemessenheit und
Zuordnung in Verfahren vor den Kartellbehörden darlegungs- und beweispflichtig
wären. Die Beweislastumkehr würde die Preisaufsicht über
Fernwärmeversorger stärken und wäre nur mit vergleichsweise geringen Eingriffen für die
Branche verbunden.
2. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 32h Absatz 3 – neu –, 4 – neu – GWB)
Nach Artikel 1 Nummer 10 § 32h Absatz 2 sind die folgenden Absätze3 und 4
einzufügen:
„(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie überprüft die
Wirksamkeit, die Praxistauglichkeit sowie den Erfüllungsaufwand des durch
dieses Gesetz eingeführten Vergabescreenings nach Ablauf von drei Jahren
nach deren Inkrafttreten. Hierzu legt das Bundeskartellamt dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einen Bericht vor. Dieser enthält die
Auswertung und Nutzung der Daten sowie deren Auswirkungen auf kartellrechtliche
Untersuchungen des Bundeskartellamts sowie Informationen zum Aufwand für
Vergabestellen und zur Vollständigkeit und Qualität der Datengrundlage.
Wo
...
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie berichtet den
gesetzgebenden Körperschaften des Bundes über das Ergebnis der Überprüfung
nach Absatz 3. Der Bericht soll Vorschläge für die Weiterentwicklung oder
Anpassung der Vorschriften enthalten, sofern sich aus der Überprüfung ein
Änderungsbedarf ergibt.“
Begründung:
Die Ziele der GWB-Novelle werden grundsätzlich geteilt. Hinsichtlich des
Vergabescreenings enthält der Gesetzentwurf auch Aussagen zu einer
beabsichtigten Evaluierung des Vergabescreenings. Diese sind jedoch lediglich
konzeptionell angekündigt. Eine rechtlich verbindliche Evaluierungsklausel ist
im Gesetzestext nicht vorgesehen. Dies ist nicht ausreichend.
Die mit dem Vergabescreening einhergehende Meldepflicht der Vergabestellen
führt zu zusätzlichem Aufwand, die die Komplexität und die Anforderungen an
das Vergabeverfahren weiter erhöhen statt verringern. Generelles Bestreben ist
es jedoch, den bürokratischen Aufwand zu verringern statt zu erhöhen.
Letzteres führt zu verlängerten und komplexeren Vergabeverfahren, die angesichts
der bevorstehenden vergaberelevanten Maßnahmen, insbesondere im
Infrastrukturbereich, gerade vermieden werden sollen.
Weiterhin wird das anlasslose Sammeln von Unternehmensdaten generell
kritisch gesehen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass daraus fehlerhaft
Verdachtsfälle entstehen, die zu gerichtlichen Auseinandersetzungen oder
speziell zu Vergabenachprüfungen führen können. Dies verlängert das
Vergabeverfahren zusätzlich. Außerdem bedarf eine solche Datenerhebung neben einer
rechtlichen Grundlage auch immer einer Rechtfertigung.
Das Instrument des Vergabescreenings sollte daher ausschließlich zur
Missbrauchskontrolle dienen und über die bisherige Absicht hinaus rechtlich
verbindlich mit einer Evaluierung verbunden werden. Dies lässt sich nur mit einer
gesetzlichen Verankerung erreichen, welche mit dem Änderungsantrag bewirkt
werden soll. Bei Ausbleiben der Effizienz zusätzlich aufgedeckter
Kartellverstöße muss die Möglichkeit gegeben sein, die Meldepflichten und das
Vergabescreening wieder komplett abzuschaffen. Bei einer effektiven Aufdeckung
von Kartellverstößen dient eine verbindliche Evaluierung gleichzeitig als
Rechtfertigung für einen Fortbestand der Regelung.
...
3. Zu Artikel 1 Nummer 13 (§ 38 Absatz 3, 4a GWB)
Artikel 1 Nummer 13 ist durch die folgende Nummer 13 zu ersetzen:
,13. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird die Angabe „Achtfache“ durch die Angabe
„Vierfache“ ersetzt.
b) In Absatz 4a < … weiter wie Vorlage … >.‘
Begründung:
Die derzeitige Regelung des § 38 Absatz 3 GWB behandelt Presse und
Rundfunk bei der Berechnung der Umsatzerlöse unterschiedlich. Während bei
Presseunternehmen das Vierfache der Umsatzerlöse zugrunde gelegt wird, gilt
für Rundfunkunternehmen das Achtfache.
Diese Ungleichbehandlung ist angesichts der heutigen Medienmärkte nicht
mehr sachgerecht. Presse und Rundfunk stehen vor vergleichbaren
wirtschaftlichen Herausforderungen und sind insbesondere einem zunehmenden
Wettbewerbsdruck durch große digitale Plattformen ausgesetzt. Zugleich sind
gerade regionale und lokale Rundfunkanbieter auf wirtschaftlich tragfähige
Kooperationen angewiesen. Der Faktor Acht führt dazu, dass
Rundfunkunternehmen bei der fiktiven Berechnung ihrer Umsatzerlöse schneller die für die
Fusionskontrolle maßgeblichen Schwellen erreichen. Dadurch können
wirtschaftlich sinnvolle Zusammenschlüsse und Kooperationen erschwert werden.
Dies kann insbesondere in regionalen Medienmärkten die notwendige
Konsolidierung und Zusammenarbeit behindern.
Für eine unterschiedliche Behandlung von Presse und Rundfunk besteht
insoweit kein hinreichender sachlicher Grund. Die für die Presse geltende
Berechnung mit dem Faktor vier sollte daher gleichermaßen auf den Rundfunk
Anwendung finden. Die Änderung stärkt damit die Möglichkeit wirtschaftlich
sinnvoller Kooperationen, ohne den kartellrechtlichen Wettbewerbsschutz
aufzugeben. Die allgemeinen Regelungen der Fusionskontrolle bleiben unberührt.
4. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b (§ 47k Absatz 2 Satz 1 GWB)
a) Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Ausweitung der Meldepflicht auf
die Kraftstoffsorte „Super Plus“ an die Markttransparenzstelle für
Kraftstoffe (MTS-K). Der Bundesrat weist jedoch darauf hin, dass eine Auswei-
Wi
R
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tung der Meldepflicht auf sämtliche Otto- und Dieselkraftstoffe
zweckdienlich wäre, um einen effektiven Vollzug des
Kraftstoffpreisanpassungsgesetzes (KPAnG) zu gewährleisten. Die Regelungen des KPAnG
adressieren gemäß § 1 Nummer 1 KPAnG sämtliche Otto- und Dieselkraftstoffe.
b) Im Zusammenhang mit der Ausweitung der Meldepflicht und den
Auswirkungen auf den Vollzug des KPAnG weist der Bundesrat darauf hin, dass
der Vollzug durch die Länder zu unnötig mehr Bürokratieaufwand führt.
Zur Reduzierung des Verwaltungsaufwands und aus Gründen der Effizienz
wäre der Vollzug durch eine zentrale Stelle auf Bundesebene weiterhin
zielführend. Das Bundeskartellamt könnte eine geeignete Stelle sein, den
Vollzug effektiv – beispielsweise durch automatisierte Prozesse –
durchzuführen. Der MTS-K beim Bundeskartellamt liegen bereits die relevanten Daten
über die Kraftstoffpreise und Preisänderungen vor. Die MTS-K ist zudem
für die Ahndung von Verstößen gegen die Meldepflicht zuständig. Dabei
spricht vor allem die sachlich enge Verknüpfung der Meldepflicht und des
Vollzugs des KPAnG, die nicht zuletzt auch aus der
Zuständigkeitsübertragung nach § 82 Absatz 1a GWB für kombinierte Verstöße ersichtlich ist,
für eine Zuständigkeit des Bundeskartellamts. Mit dem Vollzug durch eine
Bundesbehörde wäre zudem eine bundeseinheitliche Rechtsanwendung des
KPAnG gewährleistet, die der Effektivität der neuen Vorgaben dienlich
wäre. Der Bundesrat bittet daher, die Zuständigkeitsregelung zu überprüfen.
c) Der Bundesrat weist zudem darauf hin, dass der Vollzug des KPAnG im
Rahmen der fakultativen Bundesverwaltung nach Artikel 87 Absatz 3
Satz 1 des Grundgesetzes durchgeführt werden könnte, wenn dies
einfachgesetzlich angeordnet wird. Der Bund hat die Gesetzgebungskompetenz für
das KPAnG inne und könnte das Bundeskartellamt, dem die für den
Vollzug erforderlichen Daten bundesweit vorliegen, als selbstständige
Bundesoberbehörde mit weiteren Vollzugsbefugnissen ausstatten. Ein zentraler
Vollzug ist auch aus dem Grund geboten, als dass der Adressat des
Ordnungswidrigkeitenverfahrens der Preishoheitsinhaber ist, der nicht
zwingend seinen Sitz in dem Land der betroffenen Tankstelle hat.
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5. Zu Artikel 1 Nummer 49 Buchstabe a (§ 187 Absatz 1 GWB)
Artikel 1 Nummer 49 Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu
ersetzen:
„a) Absatz 1 wird gestrichen.“
Begründung:
§ 187 Absatz 1 sollte gestrichen und damit die Befristung der
energiewirtschaftlichen Missbrauchsaufsicht gemäß § 29 GWB aufgehoben werden. Eine
Entfristung ist gegenüber der in der Vorlage vorgesehenen Verlängerung um
weitere fünf Jahre vorzugswürdig. Der Anwendungsbedarf der Vorschrift wird
insbesondere für den Bereich der Fernwärmeversorgung auf Dauer bestehen
bleiben. Solange keine Regulierung des Fernwärmemarkts erfolgt, ist weder
eine Änderung der monopolistischen Marktstruktur noch die Hinfälligkeit der
Missbrauchsaufsicht zu erwarten.
6. Zu Artikel 3 Nummer 1 (§ 3 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe h, Absatz 4 Satz 1
WRegG)
Artikel 3 Nummer 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu ersetzen:
‚a) Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe h wird durch den folgenden
Buchstaben h ersetzt:
„h) bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer oder, soweit diese nicht
vorhanden ist, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,“ ‘
b) In Buchstabe b § 3 Absatz 4 Satz 1 ist die Angabe „gültigen Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer“ durch die Angabe „bundeseinheitlichen
Wirtschaftsnummer oder, soweit diese nicht vorhanden ist, der gültigen
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer“ zu ersetzen.
Begründung:
Im Gesetzentwurf ist vorgesehen, in § 3 des Wettbewerbsregistergesetzes die
bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer als zu speicherndes Datum zu ergän-
Wi
Fz
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zen. In der Begründung des Gesetzentwurfes zu Artikel 3 Nummer 1
Buchstabe a wird ausgeführt, dass die Verarbeitung der bundeseinheitlichen
Wirtschaftsnummer für Unternehmen (§ 2 Unternehmensbasisdatenregistergesetz)
durch das Wettbewerbsregister im Austausch mit den mitteilenden Behörden,
den Auftraggebern sowie den amtlichen Verzeichnisstellen die registerinterne
Bearbeitung erleichtert und der Datenpflege dient.
Für die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer wird die – ursprünglich nur für
die Steuerverwaltung angedachte – Wirtschafts-Identifikationsnummer
(W-IdNr.) nach § 139c der Abgabenordnung verwendet. Die W-IdNr. wird
durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Stufen vergeben. Mit der
Vergabe wurde im Herbst 2024 begonnen, ein Abschluss ist voraussichtlich
Ende 2027 zu erwarten. Für Unternehmen, denen noch keine
bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer zugeteilt wurde, ist weiterhin die Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer maßgeblich. Entsprechend ist grundsätzlich die
bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer im Wettbewerbsregister zu speichern. Nur
soweit eine solche nicht vorhanden ist, ist die Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer zu speichern (analog der im Gesetzentwurf enthaltenen Änderung des
§ 114 Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen; Artikel 1
Nummer 47 Buchstabe b). Eine Speicherung beider Identifikationsnummern ist
nicht zielführend, zumal die W-IdNr. und die Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer optisch identisch sind.
Da das BZSt die W-IdNr. vergibt, sollte die Registerbehörde dort neben der
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auch die bundeseinheitliche
Wirtschaftsnummer erfragen können.
7. Zum Gesetzentwurf allgemein
Mit der 12. GWB-Novelle soll die Marktbeobachtung im Kraftstoffsektor durch
erweiterte Befugnisse der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe weiter
ausgebaut werden. Nach Ansicht des Bundesrates ist vor diesem Hintergrund
zugleich die in § 2 Absatz 1 des Kraftstoffpreisanpassungsgesetzes (KPAnG)
enthaltene Regelung, wonach die Verkaufspreise für Kraftstoffe nur einmal pro
Kalendertag um 12 Uhr erhöht werden dürfen, aufzuheben.
Begründung:
Die mit § 2 Absatz 1 KPAnG eingeführte 12-Uhr-Regelung sollte für mehr
Verlässlichkeit und Vergleichbarkeit bei Kraftstoffpreisen sorgen. Einen
erkennbaren Entlastungseffekt beim allgemeinen Preisniveau hat die Regelung
Wi
...
bislang jedoch nicht gezeigt. Vielmehr werden Preiserhöhungen auf den
Zeitpunkt um 12 Uhr konzentriert. Dies kann dazu führen, dass Tankstellen einen
höheren Preisaufschlag als Puffer für den weiteren Tagesverlauf
einkalkulieren. Entsprechend kommt es um 12 Uhr zu einem deutlichen Preissprung und
damit zu einem Anreiz, unmittelbar vor der Preiserhöhung zu tanken.
Dadurch kann eine Nachfragespitze vor der Preiserhöhung entstehen, während
die Nachfrage nach der Preisanhebung entsprechend zurückgeht. Die Regelung
verändert damit vor allem den zeitlichen Verlauf der Preisbildung, ohne
erkennbar einen Beitrag zu einer nachhaltigen Senkung des Preisniveaus zu
leisten. Die Vorgabe begrenzt zwar die Häufigkeit von Preiserhöhungen, beseitigt
aber nicht deren wirtschaftliche Ursachen. Zugleich kann sie die flexible
Anpassung der Preise an veränderte Markt- und Beschaffungsbedingungen
erschweren. Vor diesem Hintergrund erscheint die mit § 2 Absatz 1 KPAnG
verbundene Einschränkung der freien Preisbildung nicht hinreichend begründet.
Darüber hinaus schafft die Regelung immensen Verwaltungsaufwand in der
Bearbeitung eventueller Verstöße. Vor dem Hintergrund des zweifelhaften
Nutzens auf der einen und neu geschaffenem Verwaltungsaufwand auf der
anderen Seite, ist die Regelung wieder abzuschaffen.
8. Zum Gesetzentwurf allgemein (Ahndung von Verstößen gegen das
Kraftstoffpreisanpassungsgesetz)
Der Bundesrat begrüßt die Möglichkeit, Verstöße gegen das
Kraftstoffpreisanpassungsgesetz mit Bußgeldern zu ahnden. Er ist jedoch der Ansicht, dass
eine einheitliche Stelle zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten für
bundesweit agierende Unternehmen folgerichtig ist, um einen einheitlichen Vollzug zu
gewährleisten.
Daher bittet der Bundesrat, die Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen das
Kraftstoffpreisanpassungsgesetz durch die für die bundesweite Überwachung
der Kraftstoffpreise zuständige Behörde auf Bundesebene durchzuführen.
Begründung:
Es hat sich gezeigt, dass die Länder unterschiedliche Behörden für die
Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach dem Kraftstoffpreisanpassungsgesetz
(KPAnG) benennen. Zum Teil liegt der Vollzug in Ministerien, zum Teil bei
Kommunen, zum Teil bei nachgeordneten Landesbehörden. Dadurch gibt es
eine Zersplitterung der Zuständigkeiten sowie uneinheitliche Sanktionen in den
Ländern. Die Meldungen der Abweichungen von der 12-Uhr-Regelung laufen
Wi
jedoch bei der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe (MTS-K) auf, die die
Daten dann auf die zuständigen Landesbehörden verteilen muss. Dies ist
fehleranfällig.
Die Länder sind zudem in das Meldeverfahren bei der MTS-K nicht
eingebunden und müssen bei der Sanktionierung der Verstöße bei Unklarheiten immer
wieder Einzelfälle bei der MTS-K nachfragen und Informationen erbitten. Die
Landesbehörden müssen also auf Grundlage von Daten Dritter Verstöße gegen
die 12-Uhr-Regelung ahnden, auf die sie keinen direkten Zugriff haben Daraus
folgend sollte auch der Vollzug des KPAnG beim Bund liegen. Zudem fehlt
den Landesbehörden ein umfassender Überblick über wiederholte Verstöße
einzelner Unternehmen bzw. bundesweit tätiger Konzerne. Es gilt, einen
Flickenteppich bei Qualität und Quantität der durch die Preisabweichung zu
verfolgenden Ordnungswidrigkeiten zu vermeiden. Nur ein zentraler Vollzug
durch den Bund ermöglicht einen umfassenden Überblick über die bundesweit
agierenden Konzerne. Nur so können schlagkräftige Sanktionen bei
wiederholten Verstößen sichergestellt werden. Daher sollen nicht die Länder- und/oder
Kommunalbehörden für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten zuständig
sein, sondern eine zentrale Stelle beim Bund. Dafür ist das KPAnG
entsprechend anzupassen.
9. Zum Gesetzentwurf allgemein (Entlastung bei hohen Kraftstoffpreisen)
a) Der Bundesrat weist mit Sorge darauf hin, dass Verbraucherinnen und
Verbraucher sowie die Wirtschaft in Deutschland durch die globalen Krisen-
und Kriegsherde und die damit verbundenen Folgen für die
Energieversorgung weiterhin mit stark erhöhten Kraftstoffpreisen konfrontiert sind.
b) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher erneut auf, ein temporäres
Aussetzen der CO2-Abgabe auf Kraftstoffe zu prüfen.
c) Ebenso fordert er die Bundesregierung erneut auf, eine vorübergehende
Senkung der Energiesteuer zu prüfen.
Begründung:
Durch eine erneute kurzfristige, befristete Senkung der Energiesteuer und das
befristete Aussetzen der CO2-Abgabe kann den Preisanstiegen an den
Tankstellen schnell und wirksam entgegengewirkt werden, um die Menschen und
Unternehmen zu entlasten. Dadurch können die Bürgerinnen und Bürger sowie
Unternehmen mit Verbrennerfahrzeugen an den Tankstellen vor hohen Preisen
für fossile Brennstoffe geschützt werden.
Wi
Relationen
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