Gewährung von Asyl an Personen mit Mitgliedschaft in als terroristisch eingestuften Organisationen
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Gewährung von Asyl an Personen mit Mitgliedschaft in als terroristisch eingestuften Organisationen
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5028
21. Wahlperiode 26.03.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Alexis L. Giersch, René Bochmann, Wolfgang Wiehle, Lars
Haise, Maximilian Kneller, Ulrich von Zons, Stefan Henze, Leif-Erik Holm,
Dr. Rainer Kraft, Hans-Jürgen Goßner, Volker Scheurell, Otto Strauß, Andreas
Mayer, Carsten Becker und der Fraktion der AfD
Gewährung von Asyl an Personen mit Mitgliedschaft in als terroristisch
eingestuften Organisationen
In der Ausgabe B 7/93 der Zeitschrift „Aus Politik und Zeitgeschichte“ vom
12. Februar 1993 erschien ein Artikel von Joachim Becker mit dem Titel „Die
Städte sind überfordert – Kommunale Erfahrungen mit Asylbewerbern“, in
welchem er schrieb: „Politisches Asyl können in Deutschland auch jene in
Anspruch nehmen, die in ihrem Heimatland Diktatur und Unterdrückung
praktiziert haben. In Pforzheim gibt es beispielsweise Angehörige der ehemaligen
rumänischen Sicherheitspolizei (‚Securitate‘), die bei uns um Asyl nachsuchen.
Kaum auszudenken, daß wir künftig einmal Asylbewerber aufnehmen müßten,
die in Bosnien-Herzegowina auf militärischen Befehl die abscheulichsten
Greueltaten verübt haben!“
Unter § 4 Absatz 2 des Asylgesetzes (AsylG) wird jedoch festgehalten:
„(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach
Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme
rechtfertigen, dass er
1. ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein
Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke
begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich
dieser Verbrechen festzulegen,
2. eine schwere Straftat begangen hat,
3. sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und
Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den
Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431)
verankert sind, zuwiderlaufen oder
4. eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den
genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran
beteiligen.“
Nach dem deutschen Asylrecht und der Genfer Flüchtlingskonvention wird
Personen der Flüchtlingsstatus verweigert, wenn ernsthafte Gründe die
Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller Verbrechen gegen den Frieden,
Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder schwere nichtpolitische
Verbrechen außerhalb des Zufluchtslandes begangen hat oder Handlungen, die
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, verübt hat.
Die Mitgliedschaft in einer anerkannten Terrororganisation kann als Grund für
den Ausschluss vom Asyl betrachtet werden.
Diese Kleine Anfrage ist darauf ausgerichtet, Transparenz über den Umgang
mit Asylanträgen von Personen mit möglicher Verbindung zu
Terrororganisationen herzustellen und zu beleuchten, wie Deutschland mit potenziellen
Sicherheitsrisiken umgeht, die durch Asylanträge von Personen mit
Verbindungen zu Terrororganisationen entstehen können.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Asylanträge wurden seit 1980 von Personen gestellt, die
nachweislich Mitglied in als terroristisch eingestuften Organisationen sind oder
waren oder einer Organisation oder Gruppierung der folgend aufgeführten
Regime angehörten, denen gewaltsame Verfolgung, Hinrichtungen oder
Folter von Oppositionellen oder Angehörigen anderer Gruppierungen oder
Minderheiten vorgeworfen wird in
a) Ländern der ehemaligen Sowjetunion und des Ostblocks inklusive
der Mongolei (1945 bis 1991)?
b) Ägypten (1982 bis 2011)?
c) Äthiopien bzw. Eritrea (1974 bis 1991)?
d) Afghanistan (1979 bis 1989 bzw. 1996 bis 2001)?
e) Bangladesch (1983 bis 1990)?
f) Burkina Faso (1987 bis 2014)?
g) Burma (1962 bis 1988)?
h) Myanmar (Burma) (2016 bis 2021)?
i) Tschad (1979 bis 1982 bzw. 1982 bis 1990)?
j) Elfenbeinküste (1993 bis 1999 bzw. 2000 bis 2005)?
k) Gambia (1962 bis 1994 bzw. 1996 bis 2017)?
l) Guinea (1958 bis 1984 bzw. 1984 bis 2008 bzw. 2008 bis 2009 bzw.
2010 bis 2021)?
m) Indonesien (1965 bis 1998)?
n) Irak (1979 bis 2003)?
o) Jemen (1978 bis 2012)?
p) Kambodscha (1975 bis 1979)?
q) Liberia (1997 bis 2003)?
r) Libyen (1969 bis 2011)?
s) Mali (2002 bis 2012 bzw. 2013 bis 2020)?
t) Mauretanien (1984 bis 2005)?
u) Nepal (bis 2008)?
v) Pakistan (1978 bis 1988)?
w) Philippinen (1965 bis 1986)?
x) Ruanda (1962 bis 1994)?
y) Sierra Leone (1985 bis 1992)?
z) Somalia (1969 bis 1991)?
aa) Sudan (1989 bis 2019)?
bb) Südkorea (1961 bis 1979 bzw. 1979 bis 1988)?
cc) Syrien (1970 bis 2000 bzw. 2000 bis 2024)?
dd) Tunesien (1987 bis 2011)?
ee) Uganda (1971 bis 1979 bzw. 1980 bis 1985)?
ff) Zentralafrikanische Republik (1979 bis 1981 bzw. 1981 bis 1993
bzw. 1993 bis 2003 bzw. 2003 bis 2013 bzw. 2013 bis 2014)?
gg) Zimbabwe (1987 bis 2017)?
2. Wie vielen der in Frage 1 genannten Personen wurde in Deutschland Asyl
gewährt und jeweils mit welchem Rechtfertigungsgrund (bitte nach Jahr
des Asylantrags und Land aufschlüsseln)?
3. Wie viele Asylanträge wurden seit 1980 von Personen gestellt, bei denen
der Verdacht bestand oder besteht, dass sie Mitglied in als terroristisch
eingestuften Organisationen oder einer der in Frage 1 spezifizierten
Organisationen sind oder waren?
4. Wie vielen der in Frage 3 genannten Personen wurde in Deutschland Asyl
gewährt und jeweils mit welchem Rechtfertigungsgrund (bitte nach Jahr
des Asylantrags und Land aufschlüsseln)?
5. Gibt es eine statistische Erfassung von in den Fragen 2 und 4 genannten
Asylbewerbern, die nach Gewährung von Asyl im In- oder Ausland
straffällig wurden, und wenn ja, wie hoch ist diese Zahl seit 1980?
6. Welche Methoden und Kriterien werden bei der Überprüfung von
Asylbewerbern angewendet, um deren mögliche Mitgliedschaft in
Terrororganisationen oder einer der in Frage 1 spezifizierten Organisationen
festzustellen?
7. Gibt es spezifische Profile oder Indikatoren, die im Asylverfahren genutzt
werden, um Personen mit möglichem terroristischem Hintergrund zu
identifizieren?
8. Gibt es spezielle Schulungen für Mitarbeiter des Bundesamtes für
Migration und Flüchtlinge (BAMF) zur Erkennung von Personen mit
terroristischem Hintergrund unter den Asylbewerbern?
9. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung ggf., um
sicherzustellen, dass Personen, die Mitglied in Terrororganisationen oder einer der in
Frage 1 spezifizierten Organisationen sind oder waren, kein Asyl in
Deutschland erhalten (bitte detailliert auflisten)?
10. In wie vielen Fällen erfolgte seit 1980 eine Rücknahme bereits erteilter
positiver Asylbescheide, weil sich herausstellte, dass der Antragsteller
Mitglied einer Terrororganisation oder einer der in Frage 1 spezifizierten
Organisationen war oder gewesen war (bitte nach Jahr und Herkunftsland
aufschlüsseln)?
11. Wie viele Personen wurden seit 2015 aufgrund einer Zugehörigkeit zu
einer Terrororganisation oder einer der in Frage 1 spezifizierten
Organisationen aus Deutschland abgeschoben?
12. Plant die Bundesregierung Änderungen im Asylgesetz, um effektiver
gegen die Infiltration durch Personen mit terroristischem Hintergrund
vorzugehen?
13. Ergreift die Bundesregierung Maßnahmen, um Asylverfahren bei
Verdacht auf Beteiligung an terroristischen Aktivitäten zu beschleunigen, und
wenn ja, welche?
14. Wie wird sichergestellt, dass von Personen, deren Asylantrag aufgrund
ihrer Zugehörigkeit zu terroristischen Organisationen oder einer der in
Frage 1 spezifizierten Organisationen abgelehnt wurde, bis zu ihrer
Abschiebung keine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit ausgeht?
15. Sind der Bundesregierung Vorgehensweisen bekannt, mithilfe derer
Personen, bei welchen der Verdacht auf Zugehörigkeit zu terroristischen
Organisationen oder einer der in Frage 1 spezifizierten Organisationen besteht,
dennoch Asyl erhalten können, und wenn ja, welche Maßnahmen ergreift
die Bundesregierung, um das zu verhindern?
16. Sind der Bundesregierung in den letzten Jahren Fälle bekannt geworden,
bei denen trotz bestehender Sicherheitsbedenken Asyl gewährt wurde, und
wenn ja, in wie vielen Fällen ist dies geschehen, und welche Gründe
waren jeweils ausschlaggebend, um die Sicherheitsbedenken
hintanzustellen?
17. Wie arbeitet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bei der
Erkennung und dem Management von risikobehafteten Asylanträgen mit
anderen Sicherheitsbehörden zusammen?
18. Welche finanziellen und personellen Ressourcen werden bereitgestellt, um
die Überprüfung von Asylanträgen mit potenziellen terroristischen
Verbindungen zu gewährleisten, und wie hat sich der Aufwand an
finanziellen und personellen Ressourcen seit 2015 entwickelt (bitte für jedes Jahr
seit 2015 aufschlüsseln)?
Berlin, den 20. März 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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