Ausweisungen in den Jahren 2024 und 2025
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Ausweisungen in den Jahren 2024 und 2025
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3949
21. Wahlperiode 02.02.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Clara Bünger, Doris Achelwilm, Anne-Mieke Bremer, Agnes
Conrad, Katrin Fey, Dr. Gregor Gysi, Luke Hoß, Ferat Koçak, Jan Köstering, Sonja
Lemke, Bodo Ramelow, David Schliesing, Aaron Valent, Donata Vogtschmidt,
Christin Willnat und der Fraktion Die Linke
Ausweisungen in den Jahren 2024 und 2025
Bei einer Ausweisung handelt es sich um einen Verwaltungsvorgang, durch den
einer Person ohne deutsche Staatsangehörigkeit ein bestehendes
Aufenthaltsrecht entzogen wird. In der Regel ist dies an die Begehung von Straftaten
geknüpft, allerdings wird nur teilweise eine strafrechtliche Verurteilung
vorausgesetzt. In anderen Fällen reicht ein Verdacht, dass eine Person in der
Vergangenheit eine bestimmte Straftat begangen hat oder dies in Zukunft tun könnte (§ 54
des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)). Die Zahl der jährlichen Ausweisungen
bewegte sich in den letzten Jahren in etwa zwischen gut 7 000 und gut 8 000,
mit einem Ausreißer nach oben im Jahr 2019, als mehr als 11 000 Menschen
betroffen waren. Auch anerkannte Geflüchtete werden regelmäßig
ausgewiesen. Die wichtigsten Herkunftsländer der Ausgewiesenen waren zuletzt
Albanien, Georgien und die Türkei (vgl. die Antworten der Bundesregierung auf die
Kleinen Anfragen auf den Bundestagsdrucksachen 20/13061, 19/32269 und
19/3735 sowie die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/21195).
Für Betroffene hat eine Ausweisung schwerwiegende Folgen: Sie verlieren ihr
Aufenthaltsrecht und werden im schlimmsten Fall zwangsweise in das Land
ihrer Staatsbürgerschaft abgeschoben; außerdem tritt eine Wiedereinreisesperre
in Kraft. Sie werden somit aus allen sozialen Zusammenhängen gerissen, ihre
„inländische Existenz“ wird nach Ansicht der Fragestellenden vollständig
vernichtet. Besonders gravierend wirkt sich dies für Menschen aus, die zwar eine
ausländische Staatsbürgerschaft besitzen, aber seit Jahrzehnten in Deutschland
leben bzw. sogar hier geboren wurden, die also als faktische Inländerinnen und
Inländer angesehen werden müssen. Menschen, die aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können, wird eine Duldung
erteilt. Auch bei ihnen bewirkt die Ausweisung eine weitgehende soziale
Exklusion, da ihre gesellschaftlichen Teilhabemöglichkeiten auf Dauer in hohem
Maße eingeschränkt werden (www.cilip.de/2016/11/07/ausweisung-reloaded-geset
zgebung-unter-dem-vorwand-von-koeln/). Nach § 56 AufenthG können
ausgewiesene Personen zudem verpflichtet werden, sich regelmäßig bei der Polizei
zu melden, es kann eine Residenzpflicht angeordnet werden, es können
Kontaktverbote erlassen und die Nutzung bestimmter Kommunikationsmittel
untersagt werden.
In einigen Ländern gibt es seit Jahren Proteste und Kampagnen gegen
Ausweisungen. Kritisiert wird, dass Ausländerinnen und Ausländer, die Straftaten
begehen, dadurch eine ungerechte Doppelbestrafung erfahren. Neben der
Strafverfolgung im Land ihres Aufenthalts droht ihnen die Abschiebung in ihr
Herkunftsland bzw. in das Herkunftsland ihrer Eltern. In Deutschland gibt es
solche Diskussionen bislang kaum. Es regt sich wenig zivilgesellschaftlicher
Protest dagegen, dass die Ausländerbehörden Jahr für Jahr Tausenden Menschen
das Aufenthaltsrecht entziehen (www.rav.de/publikationen/rav-infobriefe/infob
rief-104-2010/den-ausschluss-festschreiben).
Die Fragestellenden halten Ausweisungen für eine unzulässige
Disziplinierungs- und Ausschlusstechnik, die darauf abzielt, Menschen ohne
deutsche Staatsbürgerschaft einer besonderen Kontrolle zu unterwerfen, und
setzen sich für deren Abschaffung ein.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Ausländerinnen und Ausländer waren mit Stand 31.
Dezember 2025 im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine
Ausweisungsverfügung ergangen ist (bitte die Ausweisungen der Jahre 2024 und
2025 gesondert angeben)?
2. Wie viele Ausländerinnen und Ausländer waren mit Stand 31.
Dezember 2025 im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine
Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach Geschlecht (bitte die
Ausweisungen der Jahre 2024 und 2025 gesondert angeben)?
3. Wie viele Ausländerinnen und Ausländer waren mit Stand 31.
Dezember 2025 im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine
Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach Alter (bitte in den
Schritten 0 bis 13 Jahre, 14 bis 17 Jahre, 18 bis 21 Jahre, 22 bis 26 Jahre, 27 bis
35 Jahre, 36 bis 60 Jahre, 60 Jahre und älter und bitte die Ausweisungen
der Jahre 2024 und 2025 gesondert angeben)?
4. Wie viele Ausländerinnen und Ausländer waren mit Stand 31.
Dezember 2025 im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine
Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach Bundesländern (bitte die
Ausweisungen der Jahre 2024 und 2025 gesondert angeben und jeweils
auch nach den zehn wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren,
bitte so darstellen wie in der Antwort zu Frage 4 auf
Bundestagsdrucksache 19/32269)?
5. Wie viele Ausländerinnen und Ausländer waren mit Stand 31.
Dezember 2025 im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine
Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach den 30 wichtigsten
Herkunftsstaaten (bitte die Ausweisungen der Jahre 2024 und 2025 gesondert
angeben)?
6. Über welchen Aufenthaltsstatus verfügten Ausländerinnen und Ausländer
laut Ausländerzentralregister zum Stand 31. Dezember 2025, gegen die
eine noch nicht bestands- oder rechtskräftige Ausweisungsverfügung
ergangen ist (bei Duldungen bitte, soweit möglich, nach Grund der Duldung
differenzieren)?
7. Welche Angaben kann die Bundesregierung dazu machen, über welchen
Aufenthaltsstatus die Ausländerinnen und Ausländer, gegen die eine
Ausweisungsverfügung ergangen ist, vor der Ausweisung verfügten (bitte die
Ausweisungen der Jahre 2024 und 2025 gesondert angeben)?
8. Wie viele Ausländerinnen und Ausländer, gegen die eine
Ausweisungsverfügung ergangen ist, waren anerkannte Flüchtlinge, Asylberechtigte
und subsidiär Schutzberechtigte (bitte die Ausweisungen der Jahre 2024
und 2025 gesondert angeben und zusätzlich auch nach Staatsbürgerschaft
aufschlüsseln)?
9. Wie viele Ausländerinnen und Ausländer, gegen die eine
Ausweisungsverfügung ergangen ist, waren mit Stand 31. Dezember 2025 im
Ausländerzentralregister gespeichert, differenziert nach befristet und unbefristet,
und wie viele dieser Ausweisungen erfolgten in den Jahren 2024 und 2025
(bitte differenzieren)?
10. Wie viele Ausländerinnen und Ausländer, gegen die eine
Ausweisungsverfügung ergangen ist, waren mit Stand 31. Dezember 2025 im
Ausländerzentralregister als „aufhältig“ bzw. „nicht aufhältig“ gespeichert (bitte
bei den noch aufhältigen Personen nach Bundesländern, den 15 häufigsten
Herkunftsstaaten, dem aktuellen Aufenthaltsstatus und dem Jahr der
Ausweisung differenzieren)?
11. Wie viele der Ausländerinnen und Ausländer, gegen die eine
Ausweisungsverfügung ergangen ist (bitte zum Stand 31. Dezember 2025 sowie
für die Ausweisungen der Jahre 2024 und 2025 angeben),
a) reisten nach Kenntnis der Bundesregierung freiwillig aus,
b) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung abgeschoben,
c) konnten nach Kenntnis der Bundesregierung aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden (bitte auch die Gründe
benennen)?
12. In wie vielen Fällen wurden durch die Arbeitsgruppe „Statusrechtliche
Begleitmaßnahmen“ (AG Status) im Gemeinsamen
Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) in den Jahren 2024 und 2025 Überwachungsmaßnahmen
nach § 56 AufenthG begleitet bzw. koordiniert (bitte nach Jahren und
Herkunftsstaaten der Betroffenen aufschlüsseln)?
13. In wie vielen Fällen hat die AG Status 2024 und 2025 eine
Abschiebungsanordnung ohne vorherige Ausweisung nach § 58a AufenthG empfohlen,
in wie vielen Fällen wurde dieser Empfehlung nach Kenntnis der
Bundesregierung Folge geleistet, und wie viele Abschiebungsanordnungen gab es
insgesamt (bitte nach Jahren und Herkunftsstaat der Betroffenen
aufschlüsseln)?
Berlin, den 28. Januar 2026
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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