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Abkommen mit Drittstaaten zwecks Rückführung von ausreisepflichtigen Migranten

dip / drucksache 07.09.2026 · WP 21 · 21/7883 · Kleine Anfrage · Original ↗

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Abkommen mit Drittstaaten zwecks Rückführung von ausreisepflichtigen Migranten Deutscher Bundestag Drucksache 21/7883 21. Wahlperiode 07.09.2026 Kleine Anfrage der Abgeordneten Markus Frohnmaier, Tobias Teich, Uwe Schulz, Stefan Keuter, Dr. Anna Rathert, Dr. Malte Kaufmann, Dr. Alexander Gauland, Udo Theodor Hemmelgarn, Dr. Alexander Wolf, Dr. Rainer Rothfuß und der Fraktion der AfD Abkommen mit Drittstaaten zwecks Rückführung von ausreisepflichtigen Migranten Ende Dezember 2025 waren in Deutschland 230 000 Menschen ausreisepflichtig (vgl. https://mediendienst-integration.de/fluechtlinge/abschiebungen/wie-vie le-personen-sind-ausreisepflichtig/). Oftmals stellen fehlende Pässe bzw. die Weigerung des Herkunftsstaates, Passersatzpapiere auszustellen, Hinderungsgründe für die Abschiebung dar (vgl. S. Luft: Ausländerpolitik in Deutschland: Mechanismen, Manipulation, Missbrauch. Gräfelfing 2003). Durch die neue EU-Verordnung, welche im EU-Parlament durch die Europäische Volkspartei (EVP) (CDU) und die ESN (Europa der Souveränen Nationen) (AfD) zusammen verabschiedet wurde (vgl. www.tagesspiegel.de/internationales/mit-stimm en-von-csu-cdu-und-afd-rechte-mehrheit-im-europaparlament-votiert-fur-absch iebezentren-ausserhalb-der-eu-15402376.html), wird nun die Rückführung von Ausländern in Drittstaaten ermöglicht, d. h. in Nicht-EU-Staaten, deren Staatsangehörigkeit die abzuschiebenden Personen nicht besitzen: „Es sollte möglich sein, spezifische Abkommen oder Vereinbarungen mit Drittstaaten zu schließen, um den Mitgliedstaaten mehr Optionen für die Rückkehr zu bieten, sofern der betreffende Drittstaat die internationalen Menschenrechtsnormen und den Grundsatz der Nichtzurückweisung einhält. Insbesondere sollten in dem Abkommen oder der Vereinbarung die Modalitäten der Überstellung, die Bedingungen für den Aufenthalt im Land, die Modalitäten für die Rückkehr in das Herkunftsland, die Folgen im Falle von Verstößen oder wesentlichen Änderungen, die sich negativ auf die Lage in dem Drittstaat auswirken, und eine unabhängige Überwachungsstelle oder ein unabhängiger Überwachungsmechanismus zur Bewertung der Umsetzung des Abkommens oder der Vereinbarung festgelegt werden“ (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri= CONSIL:ST_6917_2025_INIT). Medienberichten zufolge plant Deutschland bislang, zusammen mit Dänemark, Österreich, Griechenland und den Niederlanden, Abschiebezentren. EU-Staaten sollen ein „dutzend Länder als potenzielle Partner ins Auge gefasst haben, darunter Ruanda, Libyen, Mauretanien, Usbekistan und Äthiopien“ (www.n-t v.de/politik/Was-abgelehnte-Asylbewerber-erwartet-id30882080.html). Wir fragen die Bundesregierung:  1. Mit welchen Staaten ist die Bundesregierung derzeit im Gespräch hinsichtlich der Einrichtung von Abschiebezentren?  2. Liegen bereits Übereinkommen mit Drittstaaten hinsichtlich von Abschiebezentren vor, und wenn ja, mit welchen, und sind diese öffentlich einsehbar (bitte Quelle angeben)?  3. Gibt es neben den in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Staaten (Dänemark, Österreich, Griechenland und den Niederlanden) weitere EU- oder Nicht-EU-Staaten, mit denen Deutschland Abschiebezentren plant (bitte nennen)?  4. Hat sich die Bundesregierung bereits eine Auffassung dazu gebildet, und wenn ja, wie lautet diese, a) welche Kategorien von Ausreisepflichtigen prioritär in Drittstaaten zurückgeführt werden sollen (z. B. Kriminelle), b) wie viele Ausreisepflichtige von einer Abschiebung in Drittstaaten potenziell betroffen wären?  5. Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, welche Staaten ihre Staatsangehörigen besonders oft nicht zurücknehmen (wenn ja, bitte die TOP-10 seit 2017 nennen und die Gründe anführen)?  6. Staatsangehörige welcher Staaten a) sind besonders oft nach ihrer Einreise „untergetaucht“ (Aufenthalt unbekannt), und b) halten sich nach Ablauf ihres Visums rechtswidrig in Deutschland auf (Überziehen des Visums; bitte seit 2017 nach Staaten gemäß der Fragestellung und nach Visakategorien aufschlüsseln)?  7. Auf welche Weise wirkt die Bundesregierung auf die in den Fragen 5 und 6 genannten Staaten ein, damit diese sich kooperationswilliger verhalten (bitte begründen)?  8. Sieht die Bundesregierung ein Sicherheitsproblem z. B. hinsichtlich der Wirtschaftskriminalität bei Staaten, deren Staatsangehörige in die Bundesrepublik Deutschland visumfrei einreisen können (z. B. Republik Zypern) und in denen Drittstaatsangehörige die Aufenthaltserlaubnis durch Investitionen erwerben können, mit der späteren Möglichkeit des Erwerbs der Staatsangehörigkeit bei Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen (vgl. www.henleyglobal.com/de/residence-investment/cyprus; bitte begründen)?  9. Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, auf welche Staaten die in Frage 8 genannten Kriterien zutreffen (wenn ja, bitte angeben)? 10. Sieht die Bundesregierung im Begriff der „Remigration“ einen „rechtsextremistischen Kampfbegriff“ (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/1729), und wenn ja, hat sie sich bezüglich des Office of Remigration im State Department der USA eine Auffassung gebildet, und wie lautet diese (vgl. www.theamericancon servative.com/the-overblown-remigration-office-controversy/)? 11. Arbeitet die Bundesregierung mit einer eigenen Arbeitsdefinition der Kategorie „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ (Artikel 1 Buchstabe A Absatz 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), vgl. www.uno-fluechtlingshilfe.de/uploads/media/GFK_Pocket_2015.pdf), und wenn ja, mit welcher, und wie viele Migranten aus welchen Staaten wurden in Deutschland seit 2017 aufgrund dieser Kategorie anerkannt? Berlin, den 1. September 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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