Abkommen mit Drittstaaten zwecks Rückführung von ausreisepflichtigen Migranten
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Abkommen mit Drittstaaten zwecks Rückführung von ausreisepflichtigen Migranten
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7883
21. Wahlperiode 07.09.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Markus Frohnmaier, Tobias Teich, Uwe Schulz, Stefan Keuter,
Dr. Anna Rathert, Dr. Malte Kaufmann, Dr. Alexander Gauland, Udo Theodor
Hemmelgarn, Dr. Alexander Wolf, Dr. Rainer Rothfuß und der Fraktion der AfD
Abkommen mit Drittstaaten zwecks Rückführung von ausreisepflichtigen
Migranten
Ende Dezember 2025 waren in Deutschland 230 000 Menschen
ausreisepflichtig (vgl. https://mediendienst-integration.de/fluechtlinge/abschiebungen/wie-vie
le-personen-sind-ausreisepflichtig/). Oftmals stellen fehlende Pässe bzw. die
Weigerung des Herkunftsstaates, Passersatzpapiere auszustellen,
Hinderungsgründe für die Abschiebung dar (vgl. S. Luft: Ausländerpolitik in Deutschland:
Mechanismen, Manipulation, Missbrauch. Gräfelfing 2003). Durch die neue
EU-Verordnung, welche im EU-Parlament durch die Europäische Volkspartei
(EVP) (CDU) und die ESN (Europa der Souveränen Nationen) (AfD)
zusammen verabschiedet wurde (vgl. www.tagesspiegel.de/internationales/mit-stimm
en-von-csu-cdu-und-afd-rechte-mehrheit-im-europaparlament-votiert-fur-absch
iebezentren-ausserhalb-der-eu-15402376.html), wird nun die Rückführung von
Ausländern in Drittstaaten ermöglicht, d. h. in Nicht-EU-Staaten, deren
Staatsangehörigkeit die abzuschiebenden Personen nicht besitzen: „Es sollte möglich
sein, spezifische Abkommen oder Vereinbarungen mit Drittstaaten zu
schließen, um den Mitgliedstaaten mehr Optionen für die Rückkehr zu bieten, sofern
der betreffende Drittstaat die internationalen Menschenrechtsnormen und den
Grundsatz der Nichtzurückweisung einhält. Insbesondere sollten in dem
Abkommen oder der Vereinbarung die Modalitäten der Überstellung, die
Bedingungen für den Aufenthalt im Land, die Modalitäten für die Rückkehr in das
Herkunftsland, die Folgen im Falle von Verstößen oder wesentlichen
Änderungen, die sich negativ auf die Lage in dem Drittstaat auswirken, und eine
unabhängige Überwachungsstelle oder ein unabhängiger
Überwachungsmechanismus zur Bewertung der Umsetzung des Abkommens oder der Vereinbarung
festgelegt werden“ (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=
CONSIL:ST_6917_2025_INIT).
Medienberichten zufolge plant Deutschland bislang, zusammen mit Dänemark,
Österreich, Griechenland und den Niederlanden, Abschiebezentren. EU-Staaten
sollen ein „dutzend Länder als potenzielle Partner ins Auge gefasst haben,
darunter Ruanda, Libyen, Mauretanien, Usbekistan und Äthiopien“ (www.n-t
v.de/politik/Was-abgelehnte-Asylbewerber-erwartet-id30882080.html).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Mit welchen Staaten ist die Bundesregierung derzeit im Gespräch
hinsichtlich der Einrichtung von Abschiebezentren?
2. Liegen bereits Übereinkommen mit Drittstaaten hinsichtlich von
Abschiebezentren vor, und wenn ja, mit welchen, und sind diese öffentlich
einsehbar (bitte Quelle angeben)?
3. Gibt es neben den in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten
Staaten (Dänemark, Österreich, Griechenland und den Niederlanden) weitere
EU- oder Nicht-EU-Staaten, mit denen Deutschland Abschiebezentren
plant (bitte nennen)?
4. Hat sich die Bundesregierung bereits eine Auffassung dazu gebildet, und
wenn ja, wie lautet diese,
a) welche Kategorien von Ausreisepflichtigen prioritär in Drittstaaten
zurückgeführt werden sollen (z. B. Kriminelle),
b) wie viele Ausreisepflichtige von einer Abschiebung in Drittstaaten
potenziell betroffen wären?
5. Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, welche Staaten ihre
Staatsangehörigen besonders oft nicht zurücknehmen (wenn ja, bitte die
TOP-10 seit 2017 nennen und die Gründe anführen)?
6. Staatsangehörige welcher Staaten
a) sind besonders oft nach ihrer Einreise „untergetaucht“ (Aufenthalt
unbekannt), und
b) halten sich nach Ablauf ihres Visums rechtswidrig in Deutschland auf
(Überziehen des Visums; bitte seit 2017 nach Staaten gemäß der
Fragestellung und nach Visakategorien aufschlüsseln)?
7. Auf welche Weise wirkt die Bundesregierung auf die in den Fragen 5 und
6 genannten Staaten ein, damit diese sich kooperationswilliger verhalten
(bitte begründen)?
8. Sieht die Bundesregierung ein Sicherheitsproblem z. B. hinsichtlich der
Wirtschaftskriminalität bei Staaten, deren Staatsangehörige in die
Bundesrepublik Deutschland visumfrei einreisen können (z. B. Republik Zypern)
und in denen Drittstaatsangehörige die Aufenthaltserlaubnis durch
Investitionen erwerben können, mit der späteren Möglichkeit des Erwerbs der
Staatsangehörigkeit bei Erfüllung der allgemeinen
Einbürgerungsvoraussetzungen (vgl. www.henleyglobal.com/de/residence-investment/cyprus;
bitte begründen)?
9. Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, auf welche Staaten die in
Frage 8 genannten Kriterien zutreffen (wenn ja, bitte angeben)?
10. Sieht die Bundesregierung im Begriff der „Remigration“ einen
„rechtsextremistischen Kampfbegriff“ (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/1729), und wenn ja, hat sie
sich bezüglich des Office of Remigration im State Department der USA
eine Auffassung gebildet, und wie lautet diese (vgl. www.theamericancon
servative.com/the-overblown-remigration-office-controversy/)?
11. Arbeitet die Bundesregierung mit einer eigenen Arbeitsdefinition der
Kategorie „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ (Artikel 1
Buchstabe A Absatz 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), vgl.
www.uno-fluechtlingshilfe.de/uploads/media/GFK_Pocket_2015.pdf),
und wenn ja, mit welcher, und wie viele Migranten aus welchen Staaten
wurden in Deutschland seit 2017 aufgrund dieser Kategorie anerkannt?
Berlin, den 1. September 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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