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Innere Sicherheit und Chancengleichheit der Parteien gewährleisten - Förderung der DGB-Jugend umgehend einstellen

dip / drucksache 29.01.2026 · WP 21 · 21/3914 · Antrag · Original ↗

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Innere Sicherheit und Chancengleichheit der Parteien gewährleisten - Förderung der DGB-Jugend umgehend einstellen Antrag der Abgeordneten Hans-Jürgen Goßner, René Springer, Peter Bohnhof, Gerrit Huy, Carsten Becker, Jan Feser, Lukas Rehm, Ulrike Schielke-Ziesing, Thomas Stephan, Robert Teske, Johann Martel, Alexander Arpaschi, Adam Balten, Dr. Christoph Birghan, Joachim Bloch, Dr. Michael Blos, René Bochmann, Erhard Brucker, Marcus Bühl, Thomas Dietz, Tobias Ebenberger, Alexis L. Giersch, Rainer Groß, Dr. Ingo Hahn, Udo Theodor Hemmelgarn, Karsten Hilse, Nicole Höchst, Steffen Janich, Dr. Malte Kaufmann, Dr. Michael Kaufmann, Rocco Kever, Kurt Kleinschmidt, Heinrich Koch, Manuel Krauthausen, Edgar Naujok, Iris Nieland, Denis Pauli, Tobias Matthias Peterka, Arne Raue, Bernd Schattner, Lars Schieske, Manfred Schiller, Jan Wenzel Schmidt, Bernd Schuhmann, Martina Uhr, Mathias Weiser, Sven Wendorf, Jörg Zirwes, Ulrich von Zons und der Fraktion der AfD Innere Sicherheit und Chancengleichheit der Parteien gewährleisten – Förderung der DGB-Jugend umgehend einstellen Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Die Jugendorganisation des Deutschen Gewerkschaftsbundes, die DGB-Jugend, bekennt sich offen zur Kooperation mit Organisationen und zu ihrer Teilidentität mit der „Antifa“, bietet Schulungen zur Verbreitung entsprechenden Gedankenguts an, verharmlost linke Gewalt, rühmt sich eines entscheidenden Beitrags zur Rückabwicklung der demokratischen Wahl eines Ministerpräsidenten und macht sich über einschlägige Parolen und gemeinsame Demonstrationen mit Antideutschen und somit mit einer Szene gemein, in der Gewalt als politisches Mittel legitimiert und praktiziert wird und Kriegsverbrechen an deutschen Zivilisten gebilligt oder gar verherrlicht werden. Personen aus der Antifa-Szene, die das Mittel der Gewalt nicht nur legitimieren, sondern auch praktizieren, sind Kriminelle und regelmäßig keine Demokraten. Dies zeigt sich nicht zuletzt durch brutale Angriffe auf Gewerkschafter. Damit fördert die Bundesregierung durch ihre Förderung der DGB-Jugend die Verbreitung von undemokratischem bis hin zu demokratiefeindlichem Gedankengut und Aktivitäten, die bis zu politisch motivierter Gewalt reichen können. Zudem agitiert die DGB-Jugend offen gegen die politische Rechte im Allgemeinen und die Alternative für Deutschland im Besonderen. Laut DGB-Jugend verbietet sich eine Zusammenarbeit mit der AfD für Demokraten. Die DGB-Jugend veröffentlicht zudem anlässlich von Wahlen Aufrufe, der AfD keine Stimme zu geben sowie Aufrufe, gegen Parteiveranstaltungen wie die Gründungsveranstaltung der Jugendorganisation der AfD auf die Straße zu gehen, zu protestieren, sich darüber hinaus zu „wi- Deutscher Bundestag Drucksache 21/3914 21. Wahlperiode 29.01.2026 dersetzen“1 und die AfD allgemein in den Fokus von Antifa-Aktivitäten zu nehmen. Damit gefährdet die Bundesregierung durch ihre Förderung der DGB-Jugend die grundgesetzlich geschützte Chancengleichheit der Parteien, die auch außerhalb von Wahlkampfzeiten die Beachtung des Gebots staatlicher Neutralität erfordert. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, jegliche Förderung der DGB-Jugend umgehend einzustellen. Berlin, den 27. Januar 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung Bekenntnis zur Kooperation und Teilidentität der DGB-Jugend mit der Antifa In einer direkt von der Bundesregierung geförderten Publikation der DGB-Jugend von 2013 heißt es zum Thema politisch motivierter Gewalt u. a.: „Sind Mordanschläge auf sogenannte Ausländer/-innen, die nicht in das rassistische Wunschbild von Nazis passen und gekappte Oberleitungen der Bahn, die einen »Pausenmodus« herbeiführen sollen, vergleichbar oder sogar gleich gefährlich? In einem Interview mit der Frankfurter Allgemeinen Zeitung im März 2010 sagte Familienministerin Kristina Schröder: »Ich will ein gesellschaftliches Klima schaffen, in dem glasklar ist: Wenn Menschen angegriffen, Polizisten verletzt oder Autos angezündet werden, dann ist das immer brutale Gewalt.« Die Gleichsetzung von Gewalt gegen Personen und Gewalt gegen Sachen ist eine der bittersten Pillen, die Vertreter/-innen der Extremismustheorie erstmal geschluckt haben müssen.“2 Dabei handelt es sich nicht nur um eine Verharmlosung politisch links motivierter Gewalt gegen Sachen, da die Einwirkung auf eine Sache durchaus zu einem körperlichen Zwang für Personen führen und der Übergang zur Gewalt gegen Personen damit fließend sein kann.3 Die Insinuation, politisch links motivierte Gewalt richte sich nicht gegen Personen, ist zudem mit der Realität unvereinbar und dies nicht zuletzt mit Blick auf Gewalt gegen Gewerkschafter. Am 16. Mai 2020 überfiel eine Gruppe von etwa 20 bis 40 Personen aus der Antifa-Szene drei Angehörige der Gewerkschaft Zentrum Automobil e. V., wobei alle drei Gewerkschafter verletzt wurden und einer durch die erlittenen Verletzungen sogar vorübergehend in Lebensgefahr schwebte, weshalb die Staatsanwaltschaft Stuttgart wegen eines versuchten Tötungsdelikts ermittelte.4 Fälle dieser Art bestätigen eine im Magazin der Gewerkschaft der Polizei getroffene Formulierung von Prof. Dr. Dorothee Dienstbühl, Professorin an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen im Fachbereich Polizei mit den Fächern Kriminologie sowie Soziologie: „Allerdings sind die selbstbezeichneten Antifaschisten, die das Mittel der Gewalt nicht nur legitimieren, sondern auch praktizieren, regelmäßig keine Demokraten. […] Sie nennen sich zwar Antifaschisten, sind jedoch lediglich Kriminelle.“5 In der Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 33 des Abgeordneten Tobias Matthias Peterka nach etwaigen Erkenntnissen der Bundesregierung über die versuchte Tötung, Verstrickungen des Täterkreises in die Antifa-Szene und danach, ob die Bundesregierung Handlungsbedarf hinsichtlich eines etwaigen Vereinsverbots in Bezug auf die Antifa sehe, äußerte sich die damalige Bundesregierung am 3. Juni 2020 wie folgt: 1 Belege folgen im Begründungsteil. 2 Blickpunkt – Extrem demokratisch, abrufbar unter: https://jugend.dgb.de/++co++9620377c-e9c1-11ed-8ebe-001a4a16011a; abgerufen am 24. September 2025, S. 2. 3 https://strafrecht-online.org/problemfelder/bt/240/obj-tb/gewaltbegriff/; abgerufen am 24. September 2025. 4 https://im.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-im/intern/dateien/publikationen/20210708_RZ_MIDK_Verfassungsschutzbe- richt2020_web.pdf; abgerufen am 24. September 2025, S. 250. 5 www.gdp.de/gdp/gdp.nsf/id/dp202007/$file/DP_2020_07.pdf; abgerufen am 24. September 2025, S. 8 f. „Bei der „Antifa“ handelt es sich nicht um eine klar umgrenzte Organisation oder strukturell verfestigte Gruppierung, sodass eine Verbotsmöglichkeit aufgrund fehlender formeller Voraussetzungen nicht besteht. Derzeit prägt den Begriff „Antifa“ vor allem der „autonome Antifaschismus“, der anlassbezogen oder kampagnenorientiert agiert. Unter dem Motto „Antifa heißt Angriff“ rufen Linksextremisten im Rahmen des Aktionsfeldes „Antifaschismus“ regelmäßig zu „Gegenaktionen“ zum Nachteil ihrer Meinung nach „faschistischer“ Personen, Gruppierungen oder Institutionen auf. Gemeint ist damit letztlich die Begehung von Straftaten wie Sachbeschädigungen, Brandstiftungen oder teils erheblicher Körperverletzungen, bei denen zum Teil auch der Tod von Menschen zumindest billigend in Kauf genommen wird.“6 Die von der damaligen Bundesregierung als gegeben vorausgesetzte unklare organisationale Umgrenzung und mangelnde strukturelle Verfestigung der Antifa schien bereits damals in Widerspruch zur Wahrnehmung des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) zu stehen, der sich bereits zwei Jahre zuvor einem Bündnis mit antifaschistischen Organisationen verschrieben hatte. Im Jahr 2018 wurde auf dem 21. Bundeskongress des DGB ein Antrag des DGB-Jugendausschusses mit dem Titel „Bekenntnis zum Antifaschismus – Grundpfeiler gewerkschaftlicher Arbeit“ beschlossen.7 Darin heißt es u. a., der DGB bekenne sich zu seinen „antifaschistischen Wurzeln“, unterstütze „antifaschistische Organisationen (z. B. örtliche Bündnisse gegen Rechts), tatkräftig und aus eigener Initiative“, weise „Politische Einflussnahme, die diesem Handeln entgegenwirken will“ zurück und verurteile diese „aufs Schärfste“ und dürfe sich „insbesondere nicht von Nicht-DGB-Gewerkschaften in seiner „ (antifaschistischen) Arbeit behindern lassen“.8 Auf den distanzierenden Einwand des damaligen DGB-Vorsitzenden Reiner Hoffmann in einer Rede beim Bundeskongress der Gewerkschaft der Polizei, wonach die Gewerkschaften zwar in antifaschistischer Tradition stünden, jedoch zugleich gelte „Wir sind nicht die ANTIFA!“, entgegnete die DGB-Jugend Chemnitz in einer Stellungnahme: „Wir widersprechen: Wir sind alle Antifa!“9 Weitere Einsprüche gegen Hoffmanns Distanzierungsversuch ergingen u. a. durch die ver.di Jugend Bayern und die ver.di Jugend Baden-Württemberg – die ver.di Jugend ist Mitglied der DGB-Jugend.10 Im Erledigungsvermerk des Antifaschismus-Antrags werden Beispiele für die praktischen Implikationen des Bekenntnisses angeführt. So heißt es dort u. a.: „Wohl kein Parteitag extrem rechter Parteien und keine Demonstration der extremen Rechten konnten stattfinden, ohne dass auch gewerkschaftliche Gliederungen und engagierte Kolleg*innen die Gegenaktivitäten maßgeblich mitgetragen hätten. […] Auch nachdem im Thüringer Landtag der FDP-Politiker Kemmerich mit Stimmen der AfD zum Ministerpräsidenten gewählt worden war, organisierte das Bündnis sehr kurzfristig eine Großdemonstration in Erfurt mit ca. 18.000 Teilnehmenden. Nicht zuletzt als Reaktion auf dieses deutliche Zeichen der demokratischen Zivilgesellschaft wurde dieser parlamentarische Tabubruch einer Zusammenarbeit mit der AfD schon nach wenigen Tagen wieder rückgängig gemacht.“11 Entsprechend kommentierte der Bezirksvorsitzende des DGB Hessen-Thüringen Michael Rudolph die Ereignisse nach der auch mit Stimmen der AfD erfolgten Wahl des damaligen Thüringer FDP-Landesvorsitzenden Kemmerich zum Ministerpräsidenten des Freistaates Thüringen rückblickend mit den Worten: „Aus dem Schock wurde unmittelbar Wut. Spontan versammelten sich 1.000 Menschen vor dem Thüringer Landtag. Bundesweit gab es Proteste. Viele getragen von den Gewerkschaften und ihren traditionellen antifaschistischen Bündnispartnern. Binnen weniger als zwei Wochen ist es uns, gemeinsam mit anderen gelungen, eine Großdemonstration mit 18.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu mobilisieren. Mit dieser Mobilisierung haben wir, hat die Zivilgesellschaft, Kemmerich in die Knie und zum Rücktritt gezwungen.“12 Dafür, dass sich im Zuge der Mobilisierung durch den DGB und dessen Antifa-Bündnispartner tatsächlich Wut und Wille zum 6 Bundestagsdrucksache 19/19773, S. 24 f. 7 Deutscher Gewerkschaftsbund: Beschlüsse des 21. Bundeskongresses 2018 mit Erledigungsvermerken. Anlage zum Geschäftsbericht 2018– 2021. Stand: 9. Februar 2022, S. 37. 8 Deutscher Gewerkschaftsbund: Beschlüsse des 21. Bundeskongresses 2018 mit Erledigungsvermerken. Anlage zum Geschäftsbericht 2018– 2021. Stand: 9. Februar 2022, S. 38. 9 www.nd-aktuell.de/artikel/1106991.dgb-und-antifaschismus-wir-widersprechen-wir-sind-alle-antifa.html; abgerufen am 24. September 2025. 10 www.labournet.de/interventionen/antifa/antifa-ini/reiner-hoffmann-dgb-auf-dem-gdp-bundeskongress-wir-dgb-gewerkschaften-sind- diegroessten-antifaschistischen-organisationen-diesem-land-wir-sind-nicht-die-antifa/; abgerufen am 24. September 2025; https://ju- gend.dgb.de/ueber-uns/wer-wir-sind/mitgliedsgewerkschaften; abgerufen am 24. September 2025. 11 Deutscher Gewerkschaftsbund: Beschlüsse des 21. Bundeskongresses 2018 mit Erledigungsvermerken. Anlage zum Geschäftsbericht 2018– 2021. Stand: 9. Februar 2022, S. 37. 12 https://hessen-thueringen.dgb.de/uber-uns/vorstaende/geschaeftsfuhrender-vorstand/vorsitz?tab=tab_0_2#tabnav; abgerufen am 24. September 2025. Zwang entluden, spricht, dass es nach den Demonstration zu Brandanschlägen auf Fahrzeuge auf dem Gelände einer Burschenschaft sowie auf das Fahrzeug eines AfD-Kommunalpolitikers kam und neben Kemmerich selbst auch dessen Wohnhaus und Familie aufgrund von Drohungen unter Polizeischutz gestellt wurden.13 Das Thüringer Amt für Verfassungsschutz ordnete die Brandstifter der Antifa-Szene zu.14 Die mit dem Rücktritt Kemmerichs verbundene Forderung nach Neuwahlen beurteilte der Politikwissenschaftler Prof. Dr. Werner Patzelt, Gründungsprofessor des Dresdner Instituts für Politikwissenschaft und Professor für Politische Systeme und Systemvergleich an der Technischen Universität Dresden (TU Dresden), als undemokratisch, da versucht werde „ein Volk so lange wählen zu lassen, bis ein Parlament zustande kommt, mit dem die politische Klasse bequem umzugehen vermag“.15 Das Bekenntnis zur Überschneidung der DGB-Jugend mit der Antifa-Szene zeigt sich auch anhand des Arbeitskreises Antifa-Arbeit (AK Antifa) der DGB-Jugend Nordrhein-Westfalen.16 So veranstaltete die DGB-Jugend NRW im September 2025 gemeinsam mit der Österreichischen Gewerkschaftsjugend ein „Antifa Seminar“.17 Im Oktober 2025 verkündete die Hochschulgruppe der DGB-Jugend an der TU Dresden: „Ob Antifa-Demo, Workshops zur Arbeitszeitverkürzung oder Tarifverhandlungen – wir sind dabei“.18 Die sich auf Leipzig und Dresden konzentrierende autonome Antifa-Szene dominiert dem Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen zufolge den Linksextremismus in Sachsen und ist ideologisch antideutsch ausgerichtet.19 Auch hatte die DGB-Jugend in diesem Jahr zur 1.-Mai-Demonstration des DGB einen „antiautoritären Block“ angekündigt, um der antideutschen Prägung der Antifa-Szene in Dresden Ausdruck zu verleihen.20 In dieser Szene ist es üblich, mit Parolen wie „Keine Träne für Dresden“, „Deutsche Täter sind keine Opfer“ und „Bomber Harris – do it again!“ Gedenkveranstaltungen zur Bombardierung Dresdens des Jahres 1945 zu stören und alliierte Flächenbombardements auch auf zivile deutsche Ziele während des Zweiten Weltkriegs zu billigen oder gar zu verherrlichen.21 Der Militärhistoriker Gerd R. Ueberschär, u. a. Lehrbeauftragter an der Universität Freiburg sowie Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Bundesarchiv-Militärarchiv Freiburg, stellte fest, dass die Vernichtung Dresdens und die Tötung eines großen Teils der städtischen Zivilbevölkerung im Februar 1945 militärisch sinnlos und nicht durch die allgemeinen Regeln des Kriegsvölkerrechts gedeckt waren – sogar US-Offiziere hätten nach dem Krieg die Bombardierung der Wohnviertel als „Massenmord an Männern, Frauen und Kindern“ verurteilt.22 Dem Militärhistoriker Horst Boog – u. a. leitender wissenschaftlicher Direktor a. D. des Militärgeschichtlichen Forschungsamtes in Freiburg – zufolge symbolisierte die Zerstörung Dresdens durch britische und amerikanische Bomber 1945 den Höhepunkt der alliierten strategischen Bomberoffensive gegen Deutschland und war mit den Angriffen auf Hamburg im Juli 1943, „eines der größten Kriegsverbrechen des Zweiten Weltkriegs“.23 Die besagte antideutsche Antifa-Szene, mit der sich die DGB-Jugend gemeinmacht, zeichnet sich daher nach Auffassung der Antragsteller durch die Billigung und gar Verherrlichung von Kriegsverbrechen an deutschen Zivilisten aus. Die AfD-Fraktion hat die Bundesregierung bereits u. a. dazu aufgefordert, die Voraussetzungen für Verbote von Gruppierungen zu prüfen und zeitnah umzusetzen, die sich unter der Bezeichnung „Antifa“ oder „Antifaschistische Aktion“ zusammengeschlossen haben, beziehungsweise unter dieser Bezeichnung firmieren, insbesondere wenn es sich um gewaltbereite Gruppierungen mit Organisationsstrukturen und einem dahinterstehenden festen Personenkern handelt.24 13 www.thueringer-allgemeine.de/leben/blaulicht/article228357031/Nach-Kemmerich-Wahl-Polizisten-im-Dauerstress-Brandanschlaege-auf- Burschenschaft-und-AfD-Politiker.html; abgerufen am 24. September 2025. 14 https://verfassungsschutz.thueringen.de/fileadmin/Verfassungsschutz/Oeffentlichkeitsarbeit/Verfassschutzber20_web.pdf; abgerufen am 24. September 2025, S. 84, 111. 15 www.ndr.de/fernsehen/sendungen/panorama/archiv/2020/Thueringen-Was-heisst-hier-Demokratie,thueringen-ndr-112.html; abgerufen am 24. September 2025. 16 www.dgb-bildungswerk.de/sites/default/files/media/product/files/nrw-jubi-2018_03.pdf; abgerufen am 24. September 2025, S. 39. 17 www.instagram.com/p/DMXuJHdIZV7/; abgerufen am 24. September 2025. 18 www.instagram.com/p/DPmUksEiFfn/; abgerufen am 24. September 2025. 19 www.verfassungsschutz.sachsen.de/download/Verfassungsschutzbericht_2024_barrierefrei.pdf; abgerufen am 24. September 2025, S. 5 f. 20 https://jungle.world/artikel/2025/22/bomber-harris-ist-angeschlagen; abgerufen am 24. September 2025. 21 Rohrmoser, Richard: Antifa. Porträt einer linksradikalen Bewegung. Von den 1920er Jahren bis heute. München 2022, S. 153. 22 Ueberschär, Gerd R.: Dresden 1945 – Symbol für Luftkriegsverbrechen, in: Wette, Wolfram/Ueberschär, Gerd R. (Hrsg.): Kriegsverbrechen im 20. Jahrhundert. Darmstadt 2001, S. 392. 23 Boog, Horst: Zerstörung der Stadt Dresden am 13./14.2.1945, in: Seidler, Franz W./de Zayas, Alfred M. (Hrsg.): Kriegsverbrechen in Europa und im Nahen Osten im 20. Jahrhundert. Hamburg u. a. 2002, S. 222 f. 24 Vgl. Abschnitt III Nummer 3 auf Bundestagsdrucksache 21/2221. Gefährdung der Chancengleichheit der Parteien Zudem agitiert die DGB-Jugend offen gegen die politische Rechte im Allgemeinen und die Alternative für Deutschland im Besonderen. So heißt es in den Forderungen der DGB-Jugend zur Bundestagswahl 2025 u. a.: „Wir fordern klare Kante gegen rechts und eine starke demokratische Brandmauer. […] Gewerkschaften, Kultur- und Bildungsvereine, aber auch engagierten Pädagog*innen in öffentlichen Einrichtungen leisten wertvolle Arbeit in Projekten gegen rechts und für eine demokratische Kultur.“25 In einer Resolution der DGB-Jugend zur Bundestagswahl 2025 heißt es: „Für die Gewerkschaftsjugend ist klar: Es darf keine Normalisierung der AfD geben. Jede Zusammenarbeit mit ihr verbietet sich für Demokrat*innen.“26 Die DGB-Jugend veröffentlicht zudem anlässlich von Wahlen Aufrufe, der AfD keine Stimme zu geben sowie Aufrufe unter Losungen wie „Alerta“, augenscheinlich in Anlehnung an eine einschlägige Antifa-Parole27, gegen Parteiveranstaltungen wie die Gründungsveranstaltung der Jugendorganisation der AfD auf die Straße zu gehen, zu protestieren oder sich darüber hinaus zu „widersetzen“.28 In einer von der Bundesregierung direkt geförderten Broschüre formuliert die DGB-Jugend Niederbayern vor dem Hintergrund eines angeblichen weltweiten Erstarkens von Rechtsextremismus Handlungsweisungen für die sogenannte antifaschistische Bewegung – „Die antifaschistische Bewegung muss darauf auf verschiedenen Ebenen reagieren“ – und formuliert in Bezug auf die AfD: „Später erkannten Antifaschist*innen den Charakter der AfD sehr schnell und rückten die Partei in den Fokus ihrer Aktivitäten, lange bevor Behörden dies zögerlich taten.“29 Damit gefährdet die Bundesregierung durch ihre Förderung der DGB-Jugend die grundgesetzlich geschützte Chancengleichheit der Parteien, die auch außerhalb von Wahlkampfzeiten die Beachtung des Gebots staatlicher Neutralität erfordert. In seinem Urteil vom 6. Juli 2016 stellte der Thüringer Verfassungsgerichtshof (ThürVerfGH) fest, dass der damalige Thüringer Minister für Migration, Justiz und Verbraucherschutz Dieter Lauinger durch einen auf der Webseite des von ihm geführten Ministeriums eingestellten Aufruf die sich aus Art. 21 Abs. 1 GG ergebenden Rechte der AfD verletzt hatte.30 Lauinger hatte die Bürger dazu aufgerufen, genau zu prüfen, ob sie sich für die Ziele der von der AfD angemeldeten Demonstration unter dem Motto „Asylkrise beenden! Grenzen sichern!“ „einspannen lassen“ wollten und hatte dies mit zahlreichen Diffamierungen der AfD verknüpft. Der ThürVerfGH stellte fest: „Die in der verfahrensgegenständlichen Medieninformation enthaltene Aufforderung an die Bürgerinnen und Bürger, genau zu prüfen, ob sie sich „für die Ziele der Demonstrationsanmelder einspannen lassen wollen“, ist geeignet, die Stellung der Antragstellerin im politischen Wettbewerb negativ zu beeinflussen und potenzielle Teilnehmer der Kundgebung abzuschrecken. […] Denn bei der Aufforderung, die im Zusammenhang mit den in der Information vorhandenen weiteren negativen Werturteilen über die Veranstalter gesehen werden muss, handelt es sich zwar nicht um einen Boykottaufruf ieS. Die Aussage kommt in der Dringlichkeit ihres moralischen Appells diesem jedoch nahe und kann somit eine abschreckende Wirkung auf potenzielle Teilnehmer haben […]. Eine amtliche Äußerung ist insbes dann gegeben, wenn diese unter Rückgriff auf die einem Regierungsmitglied zur Verfügung stehenden Ressourcen erfolgt oder eine spezifische Bezugnahme auf das Regierungsamt vorliegt und damit die Äußerung mit einer aus der Autorität des Amtes fließenden besonderen Gewichtung versehen wird“. 31 Mit Urteil vom 27. Februar 2018 stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die damalige Bundesministerin für Bildung und Forschung Johanna Wanka gegen die grundgesetzlich geschützte Chancengleichheit der Parteien verstoßen hatte, indem sie mit der auf der Internetseite des von ihr geleiteten Ministeriums die Forderung nach einer „Roten Karte“ für die AfD Bürger dazu veranlasst habe, nicht an einer Demonstration der Partei teilzuneh- 25 Forderungen der DGB-Jugend zur Bundestagswahl 2025, abrufbar unter: https://jugend.dgb.de/ueber-uns/was-wir-machen/politik/bundestags- wahl-2025/++co++9673eea0-9dcd-11ef-9c38-6bf91102506b; abgerufen am 24. September 2025, S. 14. 26 Resolution der DGB-Jugend zur Bundestagswahl 2025, abrufbar unter: https://jugend.dgb.de/ueber-uns/wer-wir-sind/dgb-jugend/bundesju- gendausschuss/unsere-beschluesse/++co++27bf3fa4-f8e1-11ef-9c25-07794e77c1c3; abgerufen am 24. September 2025, S. 4. 27 www.verfassungsschutz.sachsen.de/download/Verfassungsschutzbericht_2018_Web.pdf; abgerufen am 24. September 2025, S. 236. 28 https://hessen-thueringen-jugend.dgb.de/kampagnen/++co++380f347a-80a2-11ef-8411-6bd912611cf6; abgerufen am 24. September 2025; https://hessen-thueringen-jugend.dgb.de/++co++24ef058c-9acd-11f0-bf34-b7eb733c7902; abgerufen am 24. September 2025; 29, 29 www.demokratie-leben.de/dl/projektpraxis/magazin/praktische-tipps-fuer-das-engagement-gegen-rechtsextremismus-250018; abgerufen am 24. September 2025; www.vielfalt-mediathek.de/wp-content/uploads/2023/11/Rechtsextremismus_Nazis-hassen-diese-Tricks.pdf; abgerufen am 24. September 2025, S. 9 f. 30 https://urteile.news/Thueringer-VerfGH_VerfGH-3815_Organklage-der-AfD-erfolgreich~N22865?utm_source=kostenlose-urteile.de; abgerufen am 10. Juli 2025. 31 https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/NJRE001276117; abgerufen am 10. Juli 2025. men.32 Auch außerhalb von Wahlkampfzeiten erfordere „der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien die Beachtung des Gebots staatlicher Neutralität“, so das BVerfG.33 Am 9. Juni 2020 urteilte das BVErfG, dass der damalige Bundesinnenminister Horst Seehofer ein Interview mit der Deutschen Presse-Agentur, in welchem er die AfD als staatszersetzend bezeichnete, nicht auf der Internetseite des Bundesinnenministeriums hätte veröffentlichen dürfen.34 In Rahmen der Urteilsverkündung betonte der damalige Vorsitzende des zweiten Senats des BVerfG Andreas Voßkuhle, im Mittelpunkt dieser Rechtsprechung stehe die Erkenntnis, dass die Chancengleichheit der Parteien immer dann verletzt sei, „wenn Inhaber eines Regierungsamtes die Autorität des Amtes und die mit ihnen verbundenen Mittel und Möglichkeiten in spezifischer Weise nutzen, um zielgerichtet zugunsten oder zulasten einer politischen Partei am Meinungskampf mitzuwirken“.35 Entsprechend erklärte das BVerfG mit Urteil vom 15. Juni 2022 die öffentliche Missbilligung der Wahl Thomas Kemmerichs mit Stimmen der AfD zum Ministerpräsidenten des Freistaats Thüringen durch die ehemalige Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel, seinerzeit verbreitet über die Internetseiten der Bundeskanzlerin und der Bundesregierung, mit Verweis auf das sich aus der Chancengleichheit der Parteien ergebende Neutralitätsgebot für rechtswidrig.36 Das BVerfG stellte dabei fest, die Bundeskanzlerin habe mit ihrer Aussage, dass die Ministerpräsidentenwahl mit der „Grundüberzeugung“ gebrochen habe, mit der AfD keine Mehrheiten bilden zu sollen, die AfD insgesamt als eine Partei qualifiziert, „mit der jedwede (parlamentarische) Zusammenarbeit von vornherein ausscheidet“.37 Dies beinhalte eine vom konkreten Anlass der Äußerung losgelöste Ausgrenzung der AfD aus dem Prozess parlamentarisch- demokratischer Willensbildung. Die Bundeskanzlerin habe deutlich gemacht, dass sie die Beteiligung der AfD „an der Bildung parlamentarischer Mehrheiten generell als demokratieschädlich erachtet, und implizit ein insgesamt negatives Werturteil über die Koalitions- und Kooperationsfähigkeit“ der AfD im demokratischen Gemeinwesen gefällt.38 Die Parallelen zu den selbsterklärten Positionen der DGB-Jugend, wonach es eine Normalisierung der AfD nicht geben dürfe, sich jede Zusammenarbeit mit ihr für Demokraten verbiete, man sich Parteiveranstaltungen der AfD widersetzen solle und die AfD in den Fokus von Antifa-Aktivitäten zu nehmen sei, sind klar erkennbar. Die von den Verfassungsgerichten beschriebenen Missstände sind bei der Verbreitung von gegen die AfD gerichteter Agitation wie im Fall besagter Publikationen und Aufrufe der DGB-Jugend gegen die AfD nach Ansicht der Antragsteller somit gegeben. Zugleich erhält die DGB-Jugend alljährlich umfängliche Fördermittel aus dem Bundeshaushalt und über den Bund zugeteilte Mittel des Europäischen Sozialfonds: von 2015 bis 2025 fördert der Bund die DGB-Jugend mit über 30 Millionen Euro.39 32 www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverfg-2bve1-16-rote-karte-afd-bildungsministerin-wanka-chancengleichheit-parteien; abgerufen am 10. Juli 2025. 33 www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/02/es20180227_2bve000116.html; abgerufen am 10. Juli 2025. 34 www.lto.de/recht/hintergruende/h/2bve119-bverfg-afd-seehofer-interview-bmi-aeusserungsbefugnisse-regierung-neutralitaet; abgerufen am 10. Juli 2025. 35 www.lto.de/recht/hintergruende/h/2bve119-bverfg-afd-seehofer-interview-bmi-aeusserungsbefugnisse-regierung-neutralitaet; abgerufen am 10. Juli 2025. 36 www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2022/06/es20220615_2bve000420.html; abgerufen am 24. September 2025. 37 www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2022/06/es20220615_2bve000420.html; abgerufen am 24. September 2025. 38 www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2022/06/es20220615_2bve000420.html; abgerufen am 24. September 2025. 39 Vgl. Tabelle in Anlage 1 der Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 74 des Abgeordneten Hans-Jürgen Goßner auf Bundestagsdrucksache 21/2486 sowie Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 138 des Abgeordneten Hans-Jürgen Goßner auf Bundestagsdrucksache 21/3236. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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