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Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 9. Dezember 2022 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über die Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/2963)

dip / drucksache 29.01.2026 · WP 21 · 21/3917 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 9. Dezember 2022 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über die Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/2963) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/3917 21. Wahlperiode 29.01.2026 Beschlussempfehlung und Bericht des Verteidigungsausschusses (12. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 21/2963 – Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 9. Dezember 2022 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über die Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft A. Problem Zur Verbesserung der Abwehr von Bedrohungslagen, die von der missbräuchlichen Verwendung ziviler Luftfahrzeuge für luftverkehrsfremde Zwecke ausgehen, ist eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit notwendig. Das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über die Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft bildet die rechtliche Grundlage für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten. Das Abkommen legt Rahmen, Verfahren und Mittel der Zusammenarbeit fest. Das Abkommen bedarf für seine innerstaatliche Wirksamkeit eines Vertragsgesetzes gemäß Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. B. Lösung Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, AfD, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind durch das Gesetz nicht zu erwarten. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Es werden keine Informations- oder anderweitigen Pflichten für Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Das Abkommen bewirkt keinen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Es werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt, geändert oder aufgehoben. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Entfällt. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Die Anwendung des Gesetzes wird zur Arbeitserleichterung bei der Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit des Luftraums bei Bedrohungen durch zivile Luftfahrzeuge beitragen und keine zusätzlichen Kosten verursachen. Es werden zwei neue Informationspflichten für die Verwaltung ein geführt: – Austausch von Informationen über die allgemeine Luftlage (Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens), – Mitteilung über den Einsatz von Luftfahrzeugen im Luftraum der anderen Vertragspartei (Artikel 4 Absatz 2 Satz 1 des Abkommens). Der Austausch von Informationen zur Luftlage erfolgt über bereits etablierte Leitungen. Die Kosten für den Einsatz der Luftfahrzeuge einschließlich etwaiger Unterstützungsleistungen nach Artikel 6 des Abkommens sind vorab nicht bezifferbar, da diese erst anlassbezogen bei Eintritt eines Zwischenfalls im Luftraum anfallen. Länder und Gemeinden werden durch das Gesetz nicht mit zusätzlichen Kosten belastet. F. Weitere Kosten Kosten für die Wirtschaft und soziale Sicherungssysteme entstehen nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/2963 unverändert anzunehmen. Berlin, den 28. Januar 2026 Der Verteidigungsausschuss Thomas Röwekamp Vorsitzender Volker-Mayer-Lay Berichterstatter Dr. Daniel Zerbin Berichterstatter Christoph Schmid Berichterstatter Jeanne Dillschneider Berichterstatterin Desiree Becker Berichterstatterin Bericht der Abgeordneten Volker Mayer-Lay, Dr. Daniel Zerbin, Christoph Schmid, Jeanne Dillschneider und Desiree Becker A. Allgemeiner Teil I. Überweisung Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/2963 in seiner 50. Sitzung am 18. Dezember 2025 dem Verteidigungsausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Verkehrsausschuss zur Mitberatung überwiesen. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage Das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich regelt die Zusammenarbeit beider Staaten im Bereich der Sicherheit im Luftraum bei Bedrohungen durch nichtmilitärische Luftfahrzeuge. Es ermöglicht grenzüberschreitenden militärischen Flugverkehr zur Wahrung der Sicherheit im Luftraum. Bisher war es beiden Vertragsparteien nicht möglich, verdächtige zivile Luftfahrzeuge aus dem eigenen Hoheitsgebiet hinaus grenzüberschreitend bis zur Übernahme durch Luftfahrzeuge der anderen Vertragspartei in deren Luftraum zu begleiten, um einen unkontrollierten Weiterflug des verdächtigen zivilen Luftfahrzeugs auszuschließen. Künftig ist es möglich, ein verdächtiges ziviles Luftfahrzeug im Rahmen der militärischen Luftraumüberwachung grenzüberschreitend zu begleiten, zu identifizieren sowie weitere erforderliche Maßnahmen zu ergreifen. Ausgeschlossen sind lufthoheitliche Maßnahmen mit Eingriffscharakter im Luftraum der jeweils anderen Vertragspartei. Darüber hinaus wird der systematische Austausch von Informationen über die allgemeine Lage im Luftraum erleichtert. Das Abkommen ermöglicht es der Bundesrepublik Deutschland, in Kooperation mit der Republik Österreich die Sicherheit im Luftraum bei nichtmilitärischen Bedrohungen zu erhöhen. III. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses Der Verkehrsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/2963 in seiner 19. Sitzung am 28. Januar 2026 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, AfD, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/2963 in unveränderter Fassung empfohlen. IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Der Verteidigungsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/2963 in seiner 19. Sitzung am 28. Januar 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, AfD, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung. In der Ausschussberatung verzichteten die Fraktionen CDU/CSU, AfD, SPD und Die Linke auf einen Redebeitrag. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte das Abkommen und erkundigte sich nach der Ausgestaltung einer klaren und praktikablen Trennlinie zwischen zivilen und militärischen Anwendungen. B. Besonderer Teil Da der Verteidigungsausschuss die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die Begründung auf Drucksache 21/2963 verwiesen. Berlin, den 28. Januar 2026 Volker Mayer-Lay Berichterstatter Dr. Daniel Zerbin Berichterstatter Christoph Schmid Berichterstatter Jeanne Dillschneider Berichterstatterin Desiree Becker Berichterstatterin Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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