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Mögliche Verwendung des Ausdrucks "unsere Demokratie" als Parole durch die Bundesregierung (Antwort zu Drs. 21/3006)

dip / drucksache 16.12.2025 · WP 21 · 21/3287 · Antwort · Original ↗

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Mögliche Verwendung des Ausdrucks "unsere Demokratie" als Parole durch die Bundesregierung (Antwort zu Drs. 21/3006) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/3287 21. Wahlperiode 16.12.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Hess, Dr. Götz Frömming, Martin Erwin Renner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/3006 – Mögliche Verwendung des Ausdrucks „unsere Demokratie“ als Parole durch die Bundesregierung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Bundesrepublik Deutschland ist gemäß Artikel 20 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. Das Demokratieprinzip stellt damit eine tragende Säule der verfassungsmäßigen Ordnung dar. Es besagt, dass die Staatsgewalt vom Volke ausgeht und alle Bürger die gleichen Rechte und Pflichten besitzen. Die in den ersten 19 Artikeln des Grundgesetzes festgeschriebenen Grundrechte schützen den Freiheitsraum des Einzelnen vor Übergriffen der öffentlichen Gewalt, sie sind Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. Sie bilden die Grundlage der Werteordnung der Bundesrepublik Deutschland, gehören zum Kern der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht (www.bpb.de/themen/politisches-s ystem/deutsche-demokratie/39294/grundrechte/). Von diesem liberalen Verfassungsgedanken ausgehend ist es nach Auffassung der Fragesteller erklärungsbedürftig, wieso ausgerechnet Vertreter der Bundesregierung in ihren Reden und Verlautbarungen zunehmend die mögliche Parole „unsere Demokratie“ bemühen (s. u.). Dieser possessive Sprachgebrauch suggeriert ihrer Ansicht nach eine einseitige Inbesitznahme des Demokratieprinzips durch die Bundesregierung. Nach dem Prinzip der Gewaltenteilung (Artikel 20 Absatz 2 und 3 GG) ist die Exekutive jedoch an geltendes Recht gebunden und besitzt keine Definitionshoheit darüber, was als demokratisch gilt. Beispielsweise verwendete Nancy Faeser, die damalige Bundesministerin des Innern und für Heimat und vormalige Autorin eines Gastbeitrages im Juli 2021 in der Zeitschrift „antifa“ der sogenannten Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes – Bund der Antifaschistinnen und Antifaschisten“, die nach Einschätzung des bayerischen Verfassungsschutzes aus dem April 2021 für das Jahr 2020 aus einer kommunistischen Grundhaltung heraus auch den Kampf gegen die parlamentarische Demokratie verfolgte (www.verfassungssc hutz.bayern.de/mam/anlagen/vsb_2020_bf.pdf, S. 258), die mögliche Parole „unsere Demokratie“ in ihrer Bundestagsrede zum sogenannten Demokratiefördergesetz im März 2023 gleich fünfmal (www.bmi.bund.de/SharedDocs/re den/DE/2023/faeser-20230315-bt-demokratiefoerderung.html). Im Rahmen Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 15. Dezember 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. dieses Gesetzes, so Nancy Faesers Vorstellung im Februar 2024, sollte „unsere Demokratie […] durch unzählige zivilgesellschaftliche Initiativen“ gestärkt werden (https://rp-online.de/politik/deutschland/der-widerstand-gegen-rechtse xtremismus-bleibt_aid-106421283). Ebensolche Initiativen gerieten aber im Vorfeld der Bundestagswahl 2025 als parteiisch in die Kritik, als sich herausstellte, dass viele der sogenannten Nichtregierungsorganisationen, die öffentlich gegen die Politik der Union protestierten, von der damals amtierenden Bundesregierung Olaf Scholz finanziell gefördert wurden (www.faz.net/aktuel l/politik/inland/anfrage-der-union-zu-demos-gegen-rechts-zivilgesellschaft-al s-beute-110321736.html). Vor dem Hintergrund dieses nach Ansicht der Fragesteller problematischen Demokratieverständnisses stellen sich ihnen Fragen zum regierungsseitigen Gebrauch dieser möglichen Parole, denn auch der amtierende Bundesminister des Innern, Alexander Dobrindt, hat sich ihrer bereits vor dem Deutschen Bundestag bedient (www.bundesregierung.de/breg-de/suche/rede-des-bundes ministers-des-innern-alexander-dobrindt--2348484).  1. Welche Position vertritt die Bundesregierung zur Gültigkeit der Grund- und Abwehrrechte der Bürger gegen den Staat, wie sie das Grundgesetz in den Artikeln 1 bis 19 bestimmt, und welche zur Gültigkeit des Artikels 20 Absatz 1 GG? Sowohl die Grundrechte als auch die Staatsstrukturprinzipien des Artikels 20 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) sind Normen der deutschen Verfassung und besitzen Gültigkeit.  2. Wie definiert die Bundesregierung die Begriffe „Demokratie“ und „unsere Demokratie“ für sich genommen und in Abgrenzung voneinander? Es gibt keine gesonderte Definition der Bundesregierung zum Begriff „unsere Demokratie“. Die Verwendung des Terminus der „Demokratie“ in unterschiedlichen Verwendungskontexten erfolgt im Kontext der Werte und Normen der verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes bzw. der Elemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.  3. Aus welchen Gründen verwendet die Bundesregierung zunehmend die mögliche Parole „unsere Demokratie“ anstatt einfach von „Demokratie“ zu sprechen? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.  4. Welche Strategie für eine „wehrhafte Demokratie“ besitzt die Bundesregierung, damit die Grund- und Abwehrrechte der Bürger gegen den Staat gewahrt bleiben (https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelle s/strategie-gemeinsam-fuer-demokratie-und-gegen-extremismus-228 4760)? Das strategische Konzept einer wehrhaften Demokratie ergibt sich aus den Normen und Werten des Grundgesetzes. Strategischer Mittelpunkt in der Politik der Bundesregierung auf dieser Grundlage ist die Stärkung der Demokratie und die nachhaltige Bekämpfung von Extremismus, Rassismus und Antisemitismus im Sinne eines ganzheitlichen Ansatzes von Prävention und Repression.  5. Teilt die Bundesregierung die zunehmende Wahrnehmung des Einflusses sogenannter zivilgesellschaftlicher Akteure, die vom Staat mitfinanziert werden, als parteiisch (s. Vorbemerkung der Fragesteller), wenn ja, welche Strategie für eine „wehrhafte Demokratie“ besitzt sie, um diesen Einfluss auf den demokratischen Willensbildungsprozess der Bürger einzuschränken, und wenn nein, warum nicht? Der Bundesregierung ist nicht bekannt, auf welche Wahrnehmung im Sinne der Fragestellung Bezug genommen wird. Der politische Willensbildungsprozess vollzieht sich in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes. Diese politischen Willensbildungsprozesse sind für eine Demokratie grundlegend.  6. Meint die Bundesregierung mit „unserer Demokratie“ insbesondere auch sogenannte zivilgesellschaftliche Akteure, und wenn nein, warum werden diese als besonders demokratierelevant hervorgehoben (s. Vorbemerkung der Fragesteller)? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/15101, insbesondere ihrer dortigen Vorbemerkung verwiesen.  7. Wie definiert die Bundesregierung den Begriff der „Zivilgesellschaft“, und wie unterscheiden sich „zivilgesellschaftliche Initiativen“ (s. Vorbemerkung der Fragesteller) von anderen Nichtregierungsorganisationen, die sich für das Allgemeinwohl einsetzen? Die Bunderegierung definiert den Begriff der Zivilgesellschaft nicht. Eine Legaldefinition des Begriffs der Zivilgesellschaft existiert gleichfalls nicht. Der freiheitliche demokratische Verfassungsstaat lebt von zivilgesellschaftlichem Engagement für ein friedliches und respektvolles Zusammenleben und dem Einsatz gegen menschen- und demokratiefeindliche Phänomene. Es ist die Verantwortung des Staates, im Rahmen einer wehrhaften Demokratie für den Erhalt der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten (vgl. BVerfGE 162, 207 <Rn. 116>). Hierzu zählt auch die aktive und passive Förderung bürgerschaftlichen und zivilgesellschaftlichen Engagements, entweder durch Zuwendungen gemäß den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und/oder durch Steuerbegünstigung gemäß den §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO) (bzw. Regelungen in den Einzelsteuergesetzen).  8. Welche Rolle spielt nach Auffassung der Bundesregierung die Zivilgesellschaft für „unsere Demokratie“, und welche der Wille der Mehrheit der Bürger? Auf die Antwort zu den Fragen 2 und 7 wird verwiesen.  9. Existieren Leitlinien irgendeiner Art hinsichtlich der Kommunikation und öffentlichen Verwendung der möglichen Parole „unsere Demokratie“ durch die Bundesministerien oder Bundesbehörden, und wenn ja, welche? Nein, es existieren keine Leitlinien im Sinne der Fragestellung. 10. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung der möglichen Parole „unsere Demokratie“ im Rahmen der politischen Bildung und ihrer Öffentlichkeitsarbeit bei? Das Begriffspaar „unsere Demokratie“ erfährt keine Verwendung im Rahmen der politischen Bildung und Öffentlichkeitsarbeit, die einen eigenen, spezifischen Bedeutungsgehalt aufweist, und über die Antwort zu Frage 2 hinausgeht. Ganz allgemein lässt sich feststellen, dass Demokratiebildung im Rahmen politischer Bildung die Demokratie stärken soll, denn sie motiviert und befähigt Bürger, sich kritisch mit gesellschaftlichen Fragen auseinanderzusetzen, in der Demokratie mitzuwirken und am politischen Leben teilzuhaben. Die Nutzung des Possessivpronomens („unsere“) kann dabei dazu auffordern, dieses Bewusstsein in der Bevölkerung im Sinne einer gemeinsamen Verantwortung anzusprechen und die politische Partizipation weiter zu fördern. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 11. Prüft die Bundesregierung bei der Bewilligung von Förderprogrammen im Bereich Demokratieförderung, Extremismusprävention oder politischer Bildung, ob die Zuwendungsempfänger sich mit allen Grundsätzen und Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung identifizieren? Die Träger aller geförderten Maßnahmen müssen auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung stehen und haben eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit zu gewährleisten. Dies wird durch eine Vielzahl von Prüfschritten sichergestellt. Soweit dies nicht der Fall ist, insoweit der Zuwendungsempfänger gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verstößt, ist eine Förderung grundsätzlich ausgeschlossen. Näheres regeln die jeweiligen Förderrichtlinien sowie der zugeordnete Zuwendungsbescheid. 12. Wurden konkrete Programme, Projekte oder Kampagnen in den letzten fünf Jahre unter der möglichen Parole „unsere Demokratie“ (oder sinngleich) gestartet, wenn ja, welche, und wie hoch waren die jeweiligen Fördervolumina? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 13. Bewertet die Bundesregierung „unsere Demokratie“ als eine inklusive oder ausgrenzende mögliche Parole gegenüber regierungskritischen Positionen und Meinungen (bitte erläutern)? Auf die Antwort zu den Fragen 2 und 5 wird verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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