Mögliche Verwendung des Ausdrucks "unsere Demokratie" als Parole durch die Bundesregierung (Antwort zu Drs. 21/3006)
Text
Mögliche Verwendung des Ausdrucks "unsere Demokratie" als Parole durch die Bundesregierung (Antwort zu Drs. 21/3006)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3287
21. Wahlperiode 16.12.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Hess, Dr. Götz Frömming, Martin
Erwin Renner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/3006 –
Mögliche Verwendung des Ausdrucks „unsere Demokratie“ als Parole
durch die Bundesregierung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesrepublik Deutschland ist gemäß Artikel 20 Absatz 1 des
Grundgesetzes (GG) ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. Das
Demokratieprinzip stellt damit eine tragende Säule der verfassungsmäßigen Ordnung dar.
Es besagt, dass die Staatsgewalt vom Volke ausgeht und alle Bürger die
gleichen Rechte und Pflichten besitzen. Die in den ersten 19 Artikeln des
Grundgesetzes festgeschriebenen Grundrechte schützen den Freiheitsraum des
Einzelnen vor Übergriffen der öffentlichen Gewalt, sie sind Abwehrrechte des
Bürgers gegen den Staat. Sie bilden die Grundlage der Werteordnung der
Bundesrepublik Deutschland, gehören zum Kern der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung und binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und
Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht (www.bpb.de/themen/politisches-s
ystem/deutsche-demokratie/39294/grundrechte/).
Von diesem liberalen Verfassungsgedanken ausgehend ist es nach Auffassung
der Fragesteller erklärungsbedürftig, wieso ausgerechnet Vertreter der
Bundesregierung in ihren Reden und Verlautbarungen zunehmend die mögliche
Parole „unsere Demokratie“ bemühen (s. u.). Dieser possessive Sprachgebrauch
suggeriert ihrer Ansicht nach eine einseitige Inbesitznahme des
Demokratieprinzips durch die Bundesregierung. Nach dem Prinzip der Gewaltenteilung
(Artikel 20 Absatz 2 und 3 GG) ist die Exekutive jedoch an geltendes Recht
gebunden und besitzt keine Definitionshoheit darüber, was als demokratisch
gilt.
Beispielsweise verwendete Nancy Faeser, die damalige Bundesministerin des
Innern und für Heimat und vormalige Autorin eines Gastbeitrages im Juli
2021 in der Zeitschrift „antifa“ der sogenannten Vereinigung der Verfolgten
des Naziregimes – Bund der Antifaschistinnen und Antifaschisten“, die nach
Einschätzung des bayerischen Verfassungsschutzes aus dem April 2021 für
das Jahr 2020 aus einer kommunistischen Grundhaltung heraus auch den
Kampf gegen die parlamentarische Demokratie verfolgte (www.verfassungssc
hutz.bayern.de/mam/anlagen/vsb_2020_bf.pdf, S. 258), die mögliche Parole
„unsere Demokratie“ in ihrer Bundestagsrede zum sogenannten
Demokratiefördergesetz im März 2023 gleich fünfmal (www.bmi.bund.de/SharedDocs/re
den/DE/2023/faeser-20230315-bt-demokratiefoerderung.html). Im Rahmen
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom
15. Dezember 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
dieses Gesetzes, so Nancy Faesers Vorstellung im Februar 2024, sollte „unsere
Demokratie […] durch unzählige zivilgesellschaftliche Initiativen“ gestärkt
werden (https://rp-online.de/politik/deutschland/der-widerstand-gegen-rechtse
xtremismus-bleibt_aid-106421283). Ebensolche Initiativen gerieten aber im
Vorfeld der Bundestagswahl 2025 als parteiisch in die Kritik, als sich
herausstellte, dass viele der sogenannten Nichtregierungsorganisationen, die
öffentlich gegen die Politik der Union protestierten, von der damals amtierenden
Bundesregierung Olaf Scholz finanziell gefördert wurden (www.faz.net/aktuel
l/politik/inland/anfrage-der-union-zu-demos-gegen-rechts-zivilgesellschaft-al
s-beute-110321736.html).
Vor dem Hintergrund dieses nach Ansicht der Fragesteller problematischen
Demokratieverständnisses stellen sich ihnen Fragen zum regierungsseitigen
Gebrauch dieser möglichen Parole, denn auch der amtierende Bundesminister
des Innern, Alexander Dobrindt, hat sich ihrer bereits vor dem Deutschen
Bundestag bedient (www.bundesregierung.de/breg-de/suche/rede-des-bundes
ministers-des-innern-alexander-dobrindt--2348484).
1. Welche Position vertritt die Bundesregierung zur Gültigkeit der Grund-
und Abwehrrechte der Bürger gegen den Staat, wie sie das Grundgesetz
in den Artikeln 1 bis 19 bestimmt, und welche zur Gültigkeit des
Artikels 20 Absatz 1 GG?
Sowohl die Grundrechte als auch die Staatsstrukturprinzipien des Artikels 20
Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) sind Normen der deutschen Verfassung und
besitzen Gültigkeit.
2. Wie definiert die Bundesregierung die Begriffe „Demokratie“ und
„unsere Demokratie“ für sich genommen und in Abgrenzung voneinander?
Es gibt keine gesonderte Definition der Bundesregierung zum Begriff „unsere
Demokratie“. Die Verwendung des Terminus der „Demokratie“ in
unterschiedlichen Verwendungskontexten erfolgt im Kontext der Werte und Normen der
verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes bzw. der Elemente der
freiheitlichen demokratischen Grundordnung.
3. Aus welchen Gründen verwendet die Bundesregierung zunehmend die
mögliche Parole „unsere Demokratie“ anstatt einfach von „Demokratie“
zu sprechen?
Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.
4. Welche Strategie für eine „wehrhafte Demokratie“ besitzt die
Bundesregierung, damit die Grund- und Abwehrrechte der Bürger gegen den
Staat gewahrt bleiben (https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelle
s/strategie-gemeinsam-fuer-demokratie-und-gegen-extremismus-228
4760)?
Das strategische Konzept einer wehrhaften Demokratie ergibt sich aus den
Normen und Werten des Grundgesetzes. Strategischer Mittelpunkt in der Politik
der Bundesregierung auf dieser Grundlage ist die Stärkung der Demokratie und
die nachhaltige Bekämpfung von Extremismus, Rassismus und Antisemitismus
im Sinne eines ganzheitlichen Ansatzes von Prävention und Repression.
5. Teilt die Bundesregierung die zunehmende Wahrnehmung des Einflusses
sogenannter zivilgesellschaftlicher Akteure, die vom Staat mitfinanziert
werden, als parteiisch (s. Vorbemerkung der Fragesteller), wenn ja,
welche Strategie für eine „wehrhafte Demokratie“ besitzt sie, um diesen
Einfluss auf den demokratischen Willensbildungsprozess der Bürger
einzuschränken, und wenn nein, warum nicht?
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, auf welche Wahrnehmung im Sinne der
Fragestellung Bezug genommen wird. Der politische Willensbildungsprozess
vollzieht sich in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der
verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes. Diese politischen
Willensbildungsprozesse sind für eine Demokratie grundlegend.
6. Meint die Bundesregierung mit „unserer Demokratie“ insbesondere auch
sogenannte zivilgesellschaftliche Akteure, und wenn nein, warum
werden diese als besonders demokratierelevant hervorgehoben (s.
Vorbemerkung der Fragesteller)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 der Kleinen Anfrage
der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/15101, insbesondere
ihrer dortigen Vorbemerkung verwiesen.
7. Wie definiert die Bundesregierung den Begriff der „Zivilgesellschaft“,
und wie unterscheiden sich „zivilgesellschaftliche Initiativen“ (s.
Vorbemerkung der Fragesteller) von anderen Nichtregierungsorganisationen,
die sich für das Allgemeinwohl einsetzen?
Die Bunderegierung definiert den Begriff der Zivilgesellschaft nicht. Eine
Legaldefinition des Begriffs der Zivilgesellschaft existiert gleichfalls nicht.
Der freiheitliche demokratische Verfassungsstaat lebt von
zivilgesellschaftlichem Engagement für ein friedliches und respektvolles Zusammenleben und
dem Einsatz gegen menschen- und demokratiefeindliche Phänomene. Es ist die
Verantwortung des Staates, im Rahmen einer wehrhaften Demokratie für den
Erhalt der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten (vgl.
BVerfGE 162, 207 <Rn. 116>). Hierzu zählt auch die aktive und passive
Förderung bürgerschaftlichen und zivilgesellschaftlichen Engagements, entweder
durch Zuwendungen gemäß den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO)
und/oder durch Steuerbegünstigung gemäß den §§ 51 ff. der Abgabenordnung
(AO) (bzw. Regelungen in den Einzelsteuergesetzen).
8. Welche Rolle spielt nach Auffassung der Bundesregierung die
Zivilgesellschaft für „unsere Demokratie“, und welche der Wille der Mehrheit
der Bürger?
Auf die Antwort zu den Fragen 2 und 7 wird verwiesen.
9. Existieren Leitlinien irgendeiner Art hinsichtlich der Kommunikation
und öffentlichen Verwendung der möglichen Parole „unsere Demokratie“
durch die Bundesministerien oder Bundesbehörden, und wenn ja,
welche?
Nein, es existieren keine Leitlinien im Sinne der Fragestellung.
10. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung der möglichen Parole
„unsere Demokratie“ im Rahmen der politischen Bildung und ihrer
Öffentlichkeitsarbeit bei?
Das Begriffspaar „unsere Demokratie“ erfährt keine Verwendung im Rahmen
der politischen Bildung und Öffentlichkeitsarbeit, die einen eigenen,
spezifischen Bedeutungsgehalt aufweist, und über die Antwort zu Frage 2 hinausgeht.
Ganz allgemein lässt sich feststellen, dass Demokratiebildung im Rahmen
politischer Bildung die Demokratie stärken soll, denn sie motiviert und befähigt
Bürger, sich kritisch mit gesellschaftlichen Fragen auseinanderzusetzen, in der
Demokratie mitzuwirken und am politischen Leben teilzuhaben. Die Nutzung
des Possessivpronomens („unsere“) kann dabei dazu auffordern, dieses
Bewusstsein in der Bevölkerung im Sinne einer gemeinsamen Verantwortung
anzusprechen und die politische Partizipation weiter zu fördern.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
11. Prüft die Bundesregierung bei der Bewilligung von Förderprogrammen
im Bereich Demokratieförderung, Extremismusprävention oder
politischer Bildung, ob die Zuwendungsempfänger sich mit allen Grundsätzen
und Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung
identifizieren?
Die Träger aller geförderten Maßnahmen müssen auf dem Boden der
freiheitlichen demokratischen Grundordnung stehen und haben eine den Zielen des
Grundgesetzes förderliche Arbeit zu gewährleisten. Dies wird durch eine
Vielzahl von Prüfschritten sichergestellt. Soweit dies nicht der Fall ist, insoweit der
Zuwendungsempfänger gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung
verstößt, ist eine Förderung grundsätzlich ausgeschlossen. Näheres regeln die
jeweiligen Förderrichtlinien sowie der zugeordnete Zuwendungsbescheid.
12. Wurden konkrete Programme, Projekte oder Kampagnen in den letzten
fünf Jahre unter der möglichen Parole „unsere Demokratie“ (oder
sinngleich) gestartet, wenn ja, welche, und wie hoch waren die jeweiligen
Fördervolumina?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
13. Bewertet die Bundesregierung „unsere Demokratie“ als eine inklusive
oder ausgrenzende mögliche Parole gegenüber regierungskritischen
Positionen und Meinungen (bitte erläutern)?
Auf die Antwort zu den Fragen 2 und 5 wird verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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