Erfassung von gesetzlich so bezeichneten freiwilligen Ausreisen (Antwort zu Drs. 21/3179)
Text
Erfassung von gesetzlich so bezeichneten freiwilligen Ausreisen (Antwort zu Drs. 21/3179)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3479
21. Wahlperiode 30.12.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Doris Achelwilm, Anne-
Mieke Bremer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/3179 –
Erfassung von gesetzlich so bezeichneten freiwilligen Ausreisen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
„Freiwillige“ Ausreisen ausreisepflichtiger Personen werden bundesweit
statistisch nicht vollständig erfasst (vgl. bereits Antworten zu den Fragen 29 ff.
auf Bundestagsdrucksache 18/5862). Angaben des bayerischen
Innenministeriums zufolge (vgl. z. B. dpa-Meldung vom 24. Oktober 2025) gab es in den
ersten drei Quartalen des Jahres 2025 in Bayern insgesamt 14 646
Aufenthaltsbeendigungen, darunter 2 787 Abschiebungen und 11 859 „freiwillige“
Ausreisen. Die Zahl der Ausreisen war also mehr als viermal so hoch wie die
Zahl der Abschiebungen (zur Einordnung: Mitte 2025 lebten 24 529
Ausreisepflichtige in Bayern, 19 213 von ihnen mit einer Duldung; vgl. Antwort zu
Frage 34 auf Bundestagsdrucksache 21/1640). Auch die langjährige
Betrachtung der Ausreisen von Personen mit einer Grenzübertrittsbescheinigung
ergibt, dass diese Zahl oft doppelt bis dreimal so hoch ist wie die Zahl der
Abschiebungen (vgl. Antwort zu Frage 34 auf Bundestagsdrucksache 20/11101).
Bei politischen Debatten über vermeintliche Defizite bei der Durchsetzung der
Ausreisepflicht wird jedoch oftmals nur auf die Zahl der Abschiebungen
abgestellt. Die weitaus größere Zahl „freiwilliger“ Ausreisen bleibt dabei häufig
unberücksichtigt, oder es wird lediglich die Zahl der mit Bundesmitteln
finanziell geförderten Ausreisen genannt. Die EU-Kommission verweist häufiger
auf eine vermeintlich niedrige „Rückkehrquote“ in Höhe von angeblich nur
etwa 20 Prozent, etwa auch zur Begründung ihres Vorschlags zu
umfangreichen Verschärfungen der EU-Rückführungs-Richtlinie (vgl. KOM(2025)101,
Seite 1).
Bei der Berechnung dieser EU-Rückkehrquote wird allerdings nicht
berücksichtigt, ob Ausreiseaufforderungen rechtskräftig bestätigt oder von den
Gerichten aufgehoben wurden, ebenso wenig, ob Betroffene nach einer
Ausreiseaufforderung einen humanitären Aufenthaltstitel erhalten haben oder aus
anderen Gründen nicht ausreisen müssen, weil sie z. B. wegen einer
Erwerbstätigkeit oder Ausbildung, aus familiären Gründen, infolge einer
Gerichtsentscheidung und/oder wegen schwerer Erkrankungen oder eines noch laufenden
Asylfolgeverfahrens oder wegen Minderjährigkeit geduldet werden (dies geht
aus einer Antwort der EU-Kommission vom 17. Juli 2025 an die linke
Abgeordnete des Europäischen Parlaments Özlem Demirel hervor). Schließlich
meldet unter anderem Deutschland als größter Mitgliedstaat der EU keine Da-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 29. Dezember 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
ten zur Gesamtzahl freiwilliger Ausreisen an die zuständigen EU-Behörden,
weil diese bundesweit gar nicht vorliegen (siehe oben), sodass im Ergebnis die
sogenannte Rückkehrquote den Fragestellenden als wenig aussagekräftig
erscheint.
Das Wort „freiwillig“ wird in dieser Kleinen Anfrage in Anführungszeichen
gesetzt, weil es um Personen geht, die über kein Aufenthaltsrecht verfügen
und deshalb zur Ausreise verpflichtet sind. Würden sie nicht selbstständig das
Land verlassen, würde ihnen andernfalls eine Abschiebung mit
schwerwiegenden Konsequenzen (unter anderem jahrelanges Einreiseverbot in die EU,
Auferlegung der Kosten der Abschiebung, inklusive der Kosten einer möglichen
Abschiebungshaft) drohen. Deshalb kann bei diesen erzwungenen Ausreisen
nach Einschätzung der Fragestellenden von Freiwilligkeit im eigentlichen
Wortsinn keine Rede sein (https://mediendienst-integration.de/artikel/welche-a
lternativen-gibt-es-zur-abschiebung.html).
1. Wie bewertet es die Bundesregierung den Umstand und welche
Schlussfolgerungen zieht sie hieraus, dass laut Informationen des bayerischen
Innenministeriums (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) die Zahl der
„freiwilligen“ Ausreisen im Rahmen der Aufenthaltsbeendigung mehr
als viermal so groß ist wie die der Abschiebungen, vor dem Hintergrund,
dass die Gesamtzahl aller „freiwilligen“ Ausreisen ausreisepflichtiger
Personen bundesweit nicht erfasst wird (siehe Vorbemerkung der
Fragesteller) und damit nach Auffassung der Fragestellenden ein verzerrtes
und unvollständiges Bild zu der Frage entsteht, wie viele zur Ausreise
aufgeforderte Personen dieser Aufforderung (angeblich) nachkommen
(bitte ausführen)?
Die Berechnung und Veröffentlichung der in der Frage genannten Daten
erfolgte in alleiniger Zuständigkeit und Verantwortung des Freistaates Bayern und
wird daher von der Bundesregierung nicht kommentiert. Die in Frageform
dargestellte Auffassung der Fragestellenden wird nicht geteilt.
2. Welche Informationen liegen der Bundesregierung dazu vor, inwiefern
die vom bayerischen Innenministerium verbreiteten Zahlen zu
„freiwilligen“ Ausreisen verlässlich sind, wie diese Zahlen erfasst werden und
welche weiteren Bundesländer gegebenenfalls über ähnliche
Informationen verfügen, und wenn ihr keine entsprechenden Informationen
vorliegen, wird sie sich solche Informationen im Rahmen des ständigen
Austausches mit den Bundesländern verschaffen, und wenn nein, warum
nicht?
Hierzu liegen keine Informationen vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
Frage 1 verwiesen.
3. Wird die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass es zumindest
einzelnen Bundesländern offenbar möglich ist, Zahlen zu „freiwilligen“
Ausreisen zu erfassen, Initiativen ergreifen, um eine bundesweite
Gesamtzahl „freiwilliger“ Ausreisen zu ermitteln, wenn ja, welche, und
wenn nein, warum nicht, vor dem Hintergrund der herausragenden
politischen Bedeutung des Themas der Durchsetzung der Ausreisepflicht, das
bereits mehrfach Anlass für Gesetzesverschärfungen war (bitte
begründen)?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.
4. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu, dass
bei der Bewertung, inwiefern es gegebenenfalls Defizite bei der
Durchsetzung der Ausreisepflicht geben könnte, die Zahl der „freiwilligen“
Ausreisen genauso berücksichtigt werden muss wie die Zahl der
Abschiebungen, weil es ansonsten zu einem unvollständigen und verzerrten
Bild kommt (wenn nein, bitte begründen)?
Die Anzahl der freiwilligen Ausreisen ist bei der Bewertung, inwiefern es
Defizite bei der Durchsetzung der Ausreisepflicht geben könnte, nicht genauso zu
berücksichtigen wie die Zahl der Abschiebungen. Personen können
beispielsweise auch vor Ablauf der im ablehnenden Asylbescheid gesetzten
Ausreisefrist oder auch nach längerer Dauer einer schon bestehenden, aber bisher nicht
durchsetzbaren Ausreiseverpflichtung das Land freiwillig verlassen.
5. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu, dass
bei der Bewertung, inwiefern es gegebenenfalls Defizite bei der
Durchsetzung der Ausreisepflicht geben könnte, berücksichtigt werden muss,
inwieweit Ausreiseaufforderungen bestands- oder rechtskräftig sind oder
von den Gerichten aufgehoben wurden (wenn nein, bitte begründen)?
Nach den Regelungen des Aufenthaltsgesetzes wird die Ausreisepflicht durch
Abschiebung durchgesetzt, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine
Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und die freiwillige
Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist. Die Abschiebung wird dabei
zuvor in der Regel unter Bestimmung einer Frist für die freiwillige Ausreise
angedroht. Eine Abschiebung ist daher in der Regel die Folge einer Weigerung,
der gesetzlichen Verpflichtung zur Ausreise nachzukommen.
6. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu, dass
bei der Bewertung, inwiefern es gegebenenfalls Defizite bei der
Durchsetzung der Ausreisepflicht geben könnte, berücksichtigt werden muss,
inwieweit formal ausreisepflichtige Personen über eine Duldung
verfügen, die anzeigt, dass ihre Abschiebung nicht möglich bzw. ihre Ausreise
nach Maßgabe des Aufenthaltsgesetzes behördlicherseits gar nicht
angestrebt wird, etwa wegen einer Erwerbstätigkeit oder Ausbildung, wegen
enger familiärer Bindungen an Personen mit einem Aufenthaltsrecht,
wegen eines Asylfolgeverfahrens oder Minderjährigkeit, wegen
gesundheitsbedingter Abschiebungshindernisse oder einer gerichtlichen
Anordnung usw. (wenn nein, bitte begründen), und welche Zahlen oder
Einschätzungen liegen der Bundesregierung hierzu vor (bitte ausführen)?
Eine Duldung bescheinigt nur eine Aussetzung der Abschiebung und lässt die
Ausreisepflicht grundsätzlich unberührt. Ein Befolgen der Ausreisepflicht
durch die Betroffenen bleibt damit weiterhin gesetzliches Ziel, es wird lediglich
bescheinigt, dass die staatliche Durchsetzung derzeit ausgesetzt ist. Bei einem
Teil der Duldungsgründe wird – unter Fortgeltung der bestehenden
Ausreisepflicht – lediglich von der staatlichen Durchsetzung für die Dauer bestimmte
Umstände abgesehen, wie beispielsweise bei der Ausbildungsduldung. Dies
ändert aber nichts daran, dass damit verbunden ist, dass dem eine bestehende
Ausreisepflicht zugrunde liegt, die zum Zeitpunkt der Duldungserteilung nicht
vollzogen werden konnte.
7. Wie viele der im Jahr 2024 bestands- oder rechtskräftig abgelehnten
Asylsuchenden lebten zum 31. Dezember 2004 bzw. zum 30. Juni 2025
bzw. zum letzten Stand in Deutschland (bitte auch nach den
Bundesländern und den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren), wie
lang lebten sie jeweils durchschnittlich in Deutschland, und über welche
Aufenthaltstitel verfügten sie jeweils (bitte so differenziert wie möglich
darstellen)?
Zunächst wird im Sinne des Gesamtkontext der Fragestellung davon
ausgegangen, dass mit dem genannten Stichtag „31. Dezember 2004“ der Stichtag
„31. Dezember 2024“ gemeint ist.
Im Jahr 2024 wurde bei 87.975 Personen der Asylantrag rechts- oder
bestandskräftig abgelehnt. 67.564 dieser Personen hielten sich zum Stichtag 31.
Dezember 2024 noch in Deutschland auf. Zum Stichtag 30. Juni 2025 waren noch
57.068 und zum Stichtag 30. November 2025 noch 52.225 Personen in
Deutschland aufhältig. Die durchschnittliche Aufenthaltsdauer der benannten
Personengruppe in Deutschland betrug zum Stichtag 31. Dezember 2024
1,55 Jahre, zum Stichtag 30. Juni 2025 2,04 Jahre und zum Stichtag 30.
November 2025 2,56 Jahre. Die weiteren Angaben können den nachfolgenden
Tabellen entnommen werden.
Zum Stichtag 31. Dezember 2024
Bundesland Anzahl der zum Stichtag
aufhältigen im Jahr 2024 abgelehnten
Asylsuchenden
Gesamt 67 564
davon:
Baden-Württemberg 7 630
Bayern 10 001
Berlin 6 383
Brandenburg 2 752
Bremen 664
Hamburg 1 803
Hessen 5 689
Mecklenburg-Vorpommern 1 582
Niedersachsen 5 796
Nordrhein-Westfalen 11 739
Rheinland-Pfalz 4 050
Saarland 307
Sachsen 3 866
Sachsen-Anhalt 1 243
Schleswig-Holstein 2 318
Thüringen 1 741
Top 15 Staaten Anzahl der zum Stichtag
aufhältigen im Jahr 2024 abgelehnten
Asylsuchenden
Gesamt 67 564
darunter:
Afghanistan 16 997
Türkei 10 155
Irak 3 697
Syrien 3 154
Georgien 2 641
Russische Föderation 1 847
Top 15 Staaten Anzahl der zum Stichtag
aufhältigen im Jahr 2024 abgelehnten
Asylsuchenden
Somalia 1 627
Kolumbien 1 525
Nigeria 1 478
Nordmazedonien 1 476
Moldau (Republik) 1 446
Venezuela 1 218
Serbien 1 191
Tunesien 1 158
Iran 1 082
Anzahl der zum Stichtag
aufhältigen im Jahr 2024 abgelehnten
Asylsuchenden
Gesamt 67 564
davon:
mit Aufenthaltserlaubnis (AE) 11 880
darunter
AE aus völkerrechtlichen,
humanitären oder politischen Gründen
10 697
AE aus familiären Gründen 651
AE zum Zweck der Ausbildung/
Bildung
66
AE zum Zweck der Erwerbstätigkeit 38
AE – Sonstige 428
Niederlassungserlaubnis 14
Sonstiges (z. B. Gestattung/
ausreisepflichtig/ kein Aufenthaltsrecht
erfasst)
55 670
Zum Stichtag 30. Juni 2025
Bundesland Anzahl der zum Stichtag
aufhältigen im Jahr 2024 abgelehnten
Asylsuchenden
Gesamt 57 068
davon:
Baden-Württemberg 6 173
Bayern 8 240
Berlin 5 364
Brandenburg 2 503
Bremen 636
Hamburg 1 636
Hessen 5 053
Mecklenburg-Vorpommern 1 317
Niedersachsen 4 778
Nordrhein-Westfalen 9 993
Rheinland-Pfalz 3 444
Saarland 242
Sachsen 3 315
Sachsen-Anhalt 947
Schleswig-Holstein 2 010
Thüringen 1 417
Top 15 Staaten Anzahl der zum Stichtag
aufhältigen im Jahr 2024 abgelehnten
Asylsuchenden
Gesamt 57 068
darunter:
Afghanistan 16 610
Türkei 7 990
Irak 3 313
Syrien 2 616
Georgien 1 712
Russische Föderation 1 675
Somalia 1 523
Nigeria 1 384
Venezuela 1 125
Kolumbien 1 095
Iran 1 000
Moldau (Republik) 970
Tunesien 884
Algerien 837
Nordmazedonien 728
Anzahl der zum Stichtag
aufhältigen im Jahr 2024 abgelehnten
Asylsuchenden
Gesamt 57 068
davon:
mit AE 18 054
darunter
AE aus völkerrechtlichen,
humanitären oder politischen Gründen
16 261
AE aus familiären Gründen 1 068
AE zum Zweck der Ausbildung/
Bildung
173
AE zum Zweck der Erwerbstätigkeit 60
AE – Sonstige 492
Niederlassungserlaubnis 26
Sonstiges (z. B. Gestattung /
ausreisepflichtig/ kein Aufenthaltsrecht
erfasst)
38 988
Zum Stichtag 30. November 2025
Bundesland Anzahl der zum Stichtag
aufhältigen im Jahr 2024 abgelehnten
Asylsuchenden
Gesamt 52 225
davon:
Baden-Württemberg 5 551
Bayern 7 253
Berlin 4 957
Brandenburg 2 342
Bremen 606
Hamburg 1 594
Hessen 4 834
Mecklenburg-Vorpommern 1 208
Bundesland Anzahl der zum Stichtag
aufhältigen im Jahr 2024 abgelehnten
Asylsuchenden
Niedersachsen 4 328
Nordrhein-Westfalen 9 240
Rheinland-Pfalz 3 003
Saarland 227
Sachsen 3 063
Sachsen-Anhalt 889
Schleswig-Holstein 1 854
Thüringen 1 276
Top 15 Staaten Anzahl der zum Stichtag
aufhältigen im Jahr 2024 abgelehnten
Asylsuchenden
Gesamt 52 225
darunter:
Afghanistan 16 402
Türkei 6 889
Irak 3 051
Syrien 2 371
Russische Föderation 1 520
Somalia 1 450
Georgien 1 379
Nigeria 1 296
Venezuela 1 075
Iran 953
Kolumbien 838
Moldau (Republik) 763
Tunesien 722
Algerien 692
Vietnam 681
Anzahl der zum Stichtag
aufhältigen im Jahr 2024 abgelehnten
Asylsuchenden
Gesamt 52 225
davon:
mit AE 20 203
darunter
AE aus völkerrechtlichen,
humanitären oder politischen Gründen
17 912
AE aus familiären Gründen 1 375
AE zum Zweck der Ausbildung/
Bildung
321
AE zum Zweck der Erwerbstätigkeit 94
AE – Sonstige 501
Niederlassungserlaubnis 37
Sonstiges (z. B. Gestattung/
ausreisepflichtig/ kein Aufenthaltsrecht
erfasst)
31 985
8. Welche Daten zu Ausreiseaufforderungen an Drittstaatsangehörige hat
Deutschland an EU-Behörden für das Jahr 2024 bzw. das bisherige Jahr
2025 übermittelt (bitte die Art der Daten und die jeweiligen konkreten
Zahlen nennen), inwiefern wurde dabei differenziert, ob diese
Ausreiseaufforderungen bestands- oder rechtskräftig geworden sind (bitte
gegebenenfalls entsprechende Zahlen nennen), und was ist der Bundesregierung
dazu bekannt, auf welche Daten genau sich die EU-Kommission bei der
Berechnung einer Rückkehrquote in diesem Zusammenhang stützt (bitte
ausführen)?
An Eurostat werden quartalsweise Daten zu Ausreiseaufforderungen versendet.
Hierbei handelt es sich um vollziehbare Abschiebeandrohungen und
Ausreiseaufforderungen in dem jeweiligen Quartal. Die Zahlen können der Eurostat-
Webseite unter nachfolgenden Link entnommen werden.
https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/migr_eiord1__custom_1930362
4/default/table
Es wird zudem auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1 bis 1c
der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache
20/5849 verwiesen.
In Bezug auf die Berechnung der Rückkehrquote wird ebenfalls auf die
Antwort der Bundesregierung zu Frage 1a der Kleinen Anfrage der Fraktion Die
Linke auf Bundestagsdrucksache 20/5849 verwiesen.
9. Welche Daten zu Abschiebungen von Drittstaatsangehörigen hat
Deutschland an EU-Behörden für das Jahr 2024 bzw. das bisherige Jahr
2025 übermittelt (bitte die Art der Daten und die jeweiligen konkreten
Zahlen nennen), inwiefern wurde dabei danach differenziert, ob die
Abschiebungen in EU- oder Drittstaaten erfolgten (bitte gegebenenfalls
entsprechende Zahlen nennen), und was ist der Bundesregierung dazu
bekannt, auf welche Daten genau sich die EU-Kommission bei der
Berechnung einer Rückkehrquote in diesem Zusammenhang stützt (bitte
ausführen)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung übermittelt die Bundespolizei monatlich
Daten zu Abschiebungen von Drittstaatsangehörigen in die Mitgliedstaaten der
Europäischen Union (EU), Island, Norwegen und die Schweiz an die
Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex). Im Jahr 2024 waren
es 8 569 und im bisherigen Jahr 2025 bis zum 31. Oktober 2025 7 335
Personen.
Quartalsweise werden zudem Daten zu rückgeführten Drittstaatsangehörigen
sowohl in Zielstaaten innerhalb als auch außerhalb der EU an das Bundesamt
für Migration und Flüchtlinge (BAMF) übermittelt. Durch das BAMF werden
diese und weitere Daten an das Statistische Amt der Europäischen Union (EU-
ROSTAT) übermittelt. Die Daten können auf der Eurostat-Webseite betrachtet
werden.
https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/migr_eirtn1__custom_1930366
8/default/table
In Bezug auf die Berechnung der Rückkehrquote wird auf die Antwort zu
Frage 8 verwiesen.
10. Welche Daten zu „freiwilligen“ Ausreisen von Drittstaatsangehörigen hat
Deutschland an EU-Behörden für das Jahr 2024 bzw. das bisherige Jahr
2025 übermittelt (bitte die Art der Daten und die jeweiligen konkreten
Zahlen nennen), inwiefern wurde dabei danach differenziert, ob es sich
um finanziell geförderte Ausreisen handelte und ob die Ausreisen in EU-
oder Drittstaaten erfolgten (bitte gegebenenfalls entsprechende Zahlen
nennen), und was ist der Bundesregierung dazu bekannt, auf welche
Daten genau sich die EU-Kommission bei der Berechnung einer
Rückkehrquote in diesem Zusammenhang stützt (bitte ausführen)?
Spezifische Daten zu freiwilligen Ausreisen werden an Eurostat nicht
übermittelt. Daten zu geförderten Ausreisen wurden an Eurostat quartalsweise
versendet. Hierbei wurden die Reintegration and Emigration Programme for Asylum-
Seekers in Germany/Government Assisted Repatriation Programm (REAG-
GARP) Zahlen des jeweiligen Quartals genutzt. Die Daten sind ebenfalls auf
der Eurostat-Webseite abrufbar unter
https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/migr_eirtn1__custom_1930366
8/default/table
Hinweis: Die an Eurostat übermittelten Daten stammen nicht aus dem
Ausländerzentralregister (AZR). Sie sind deshalb mit den Daten zu Frage 11 nicht
vergleichbar.
In Bezug auf die Berechnung der Rückkehrquote wird auf die Antwort zu
Frage 8 verwiesen.
11. Welche Angaben kann die Bundesregierung dazu machen, wie viele
Menschen im bisherigen Jahr 2025 mit einer Förderung des Bundes oder
der Länder aus Deutschland ausgereist sind (bitte nach den zehn
wichtigsten Herkunftsländern, nach Art der Förderung und nach
Bundesländern differenzieren)?
Zum Stichtag 30. November 2025 waren im AZR 16 545 Personen erfasst, die
mit einer Förderung des Bundes und/oder der Bundesländer aus Deutschland
freiwillig ausgereist sind.
Die Zahl ist unterzeichnet, u. a. da eine Eintragung über die Ausreise im AZR
mit zeitlichem Verzug erfolgen kann.
Zu den angefragten Differenzierungen liegen der Bundesregierung
nachfolgende Informationen vor:
Ausgereiste Personen mit finanzieller Förderung des
Bundes
oder/und der Bundesländer (insgesamt)
16 545
darunter: 10 wichtigste Herkunftsstaaten Personenanzahl
Syrien, Arabische Republik 3 707
Türkei 3 589
Russische Föderation 1 761
Georgien 1 110
Kolumbien 894
Nordmazedonien 679
Irak 495
Aserbaidschan 470
Kosovo 447
Armenien 253
Ausgereiste Personen mit finanzieller Förderung des
Bundes
oder/und der Bundesländer (insgesamt)
16.545
Bundesland Personenanzahl
Baden-Württemberg 1 632
Bayern 2 197
Berlin 1 693
Brandenburg 566
Bremen 269
Hamburg 1 193
Hessen 3 237
Mecklenburg-Vorpommern 98
Niedersachsen 1 307
Nordrhein-Westfalen 2 499
Rheinland-Pfalz 367
Saarland 209
Sachsen 571
Sachsen-Anhalt 232
Schleswig-Holstein 195
Thüringen 280
12. Wie viele Menschen sind im bisherigen Jahr mit einer
Grenzübertrittsbescheinigung aus Deutschland ausgereist (bitte auch hier nach den zehn
wichtigsten Herkunftsländern und den Bundesländern differenzieren)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung sind im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis
31. Oktober 2025 30.406 Personen freiwillig mit einer
Grenzübertrittsbescheinigung aus Deutschland ausgereist. Die erbetenen Daten sind den
nachfolgenden Übersichten zu entnehmen.
Grenzübertrittsbescheinigung ausgestellt von Anzahl Personen
Baden-Württemberg 4 119
Bayern 5 279
Berlin 1 286
Brandenburg 569
Bremen 312
Hamburg 647
Hessen 1 973
Mecklenburg-Vorpommern 419
Niedersachsen 2 773
Nordrhein-Westfalen 6 700
Rheinland-Pfalz 1 534
Saarland 368
Sachsen 1 092
Sachsen-Anhalt 656
Schleswig-Holstein 906
Thüringen 864
Postrückläufer Auslandsvertretung 27
Bundespolizei 882
Gesamt 30 406
zehn häufigste Staatsangehörigkeiten
Staatsangehörigkeit Anzahl Personen
türkisch 7 100
syrisch 3 548
albanisch 1 559
russisch 1 497
georgisch 1 454
mazedonisch 1 121
irakisch 1 035
kosovarisch 1 001
vietnamesisch 800
iranisch 752
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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