Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1603 Zwischenlagerung und Endlagerung radioaktiver Abfälle (Einzelplan 16 Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare)
Text
Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1603 Zwischenlagerung und Endlagerung radioaktiver Abfälle (Einzelplan 16 Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare)
1603 Zwischenlagerung und Endlagerung radioaktiver
Abfälle
Überblick zum Kapitel 1603
Soll
2025
1 000 €
Soll
2024
1 000 €
Veränderung
gegenüber
2024
1 000 €
Ausgabereste
2024
1 000 €
Ist
2023
1 000 €
Einnahmen
Verwaltungseinnahmen........................................... 21 621 27 927 -6 306 15 664
Übrige Einnahmen.................................................. 1 049 250 964 629 +84 621 808 054
Gesamteinnahmen.................................................. 1 070 871 992 556 +78 315 823 718
Ausgaben
Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen). 4 100 4 100 - 4 100
Ausgaben für Investitionen...................................... 1 396 255 1 140 000 +256 255 181 099 1 157 299
Gesamtausgaben.................................................... 1 400 355 1 144 100 +256 255 181 099 1 161 399
davon nicht flexibilisiert........................................... 1 400 355 1 144 100 +256 255 181 099 1 161 399
davon Ausgaben der Bereichsausnahmen............. - - - -
Verpflichtungsermächtigung im Haushalt 2025
Verpflichtungsermächtigung.................................... 1 620 000
davon fällig:
im Haushaltsjahr 2026 bis zu.................................. 533 000
im Haushaltsjahr 2027 bis zu.................................. 439 000
im Haushaltsjahr 2028 bis zu.................................. 284 000
im Haushaltsjahr 2029 bis zu.................................. 177 000
im Haushaltsjahr 2030 bis zu.................................. 112 000
im Haushaltsjahr 2031 bis zu.................................. 50 000
im Haushaltsjahr 2032 bis zu.................................. 25 000
- 25 -
Zwischenlagerung und Endlagerung radioaktiver
Abfälle
1603
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2025
1 000 €
Soll 2024
Reste 2024
1 000 €
Ist
2023
1 000 €
Einnahmen
Verwaltungseinnahmen
111 01
-341
Gebühren, sonstige Entgelte 19 499
25 809
15 157
Erläuterungen:
Bezeichnung 1 000 €
1. Einnahmen aus Produktkontrolle.................................................... 19 499
2. Sonstige Gebühren und Entgelte.................................................... -
Zusammen............................................................................................ 19 499
119 09
-341
Vermischte Einnahmen 2 117
2 117
502
124 01
-341
Einnahmen aus Vermietung, Verpachtung und Nutzung 5
1
5
Übrige Einnahmen
341 01
-342
Einnahmen für die Endlagerung radioaktiver Abfälle 581 250
531 546
488 894
Haushaltsvermerk:
Mehreinnahmen zu Nr. 1, 2, 3 und 4 der Erläuterungen sind gemäß §
1 Endlagervorausleistungsverordnung und § 28 Standortauswahlgesetz
zweckgebunden. Sie dienen nur zur Leistung der Mehrausgaben bei
folgendem Titel: 891 01.
Erläuterungen:
Bezeichnung 1 000 €
1. Deckung des notwendigen Aufwandes nach der
Endlagervorausleistungsverordnung - Kosten der BGE (einschließlich
Investitionskosten)....................................................................................... 437 016
2. Deckung des notwendigen Aufwandes nach der
Endlagervorausleistungsverordnung - Kosten der Bundesbehörden....................... 3 250
3. Deckung der umlagefähigen Kosten nach Standortauswahlgesetz
- Kosten der BGE (einschließlich Investitionskosten)...................... 95 560
4. Deckung der umlagefähigen Kosten nach Standortauswahlgesetz
- Kosten der Bundesbehörden........................................................ 37 505
5. Abführung von Kosten durch die Landessammelstellen................. 619
6. Sonstige.......................................................................................... 7 300
Zusammen............................................................................................ 581 250
Zu 1. und 2.:
Zur Deckung des notwendigen Aufwands für Anlagen des Bundes erhebt das
BMUKN Vorausleistungen auf die nach § 21b des Atomgesetzes zu entrichtenden
kostendeckenden Beiträge nach der "Verordnung über Vorausleistungen für die
Einrichtung von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung
radioaktiver Abfälle". Grundlage für die Ermittlung des Ansatzes sind die
berücksichtigungsfähigen Ausgaben der Bundesbehörden und der BGE für das
Endlagerprojekt Konrad (Titel 891 01 Erl.-Nr. 1).
- 26 -
1603 Zwischenlagerung und Endlagerung radioaktiver
Abfälle
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2025
1 000 €
Soll 2024
Reste 2024
1 000 €
Ist
2023
1 000 €
Noch zu Titel 341 01
Zu 3. und 4.:
Die entstehenden umlagefähigen Kosten für die Umsetzung des
Standortauswahlverfahrens sind nach § 28 Abs. 1 Standortauswahlgesetz anteilig auf die
Umlagepflichtigen umzulegen. Grundlage für die Ermittlung des Ansatzes sind die
berücksichtigungsfähigen Ausgaben der Bundesbehörden und der BGE für das
Standortauswahlverfahren.
Zu 5.:
Kosten und Entgelte für die Endlagerung radioaktiver Abfälle, die
Landessammelstellen nach § 21a Atomgesetz miterheben und an das BMUKN abführen.
341 02
-342
Einnahmen für die Zwischenlagerung radioaktiver Abfälle 468 000
433 083
319 160
Haushaltsvermerk:
Mehreinnahmen zu Nr. 1 der Erläuterungen sind gemäß § 4 Abs. 1
Entsorgungsübergangsgesetz zweckgebunden. Sie dienen nur zur Leistung
der Mehrausgaben bei folgendem Titel: 891 02.
Erläuterungen:
Bezeichnung 1 000 €
1. Deckung der notwendigen Aufwendungen nach § 4 Abs. 1
Entsorgungsübergangsgesetz (Investitionskosten, Kosten der
Bundesbehörden und der BGZ).................................................................. 465 500
2. Sonstige Zwischenlagerung............................................................ 2 500
Zusammen............................................................................................ 468 000
Ausgaben
Haushaltsvermerk:
Die Ausgaben folgender Titel sind gegenseitig deckungsfähig: 891 01
und 891 02. Von der Deckungsfähigkeit ausgenommen ist der sich aus
der Regelung des Haushaltsvermerks Nr. 2 bei Tit. 891 01 ergebende
Betrag.
Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen)
686 01
-342
Zuweisung zum Salzgitterfonds 700
700
700
686 02
-342
Zuweisung zum Morslebenfonds 400
400
400
686 03
-342
Zuweisung zum Assefonds 3 000
3 000
3 000
- 27 -
Zwischenlagerung und Endlagerung radioaktiver
Abfälle
1603
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2025
1 000 €
Soll 2024
Reste 2024
1 000 €
Ist
2023
1 000 €
Ausgaben für Investitionen
891 01
-342
Endlagerung und Standortauswahlverfahren 860 811
710 000
100 754
728 699
Verpflichtungsermächtigung.................................................. 1 244 000 T€
davon fällig:
im Haushaltsjahr 2026 bis zu............................................. 364 000 T€
im Haushaltsjahr 2027 bis zu............................................. 330 000 T€
im Haushaltsjahr 2028 bis zu............................................. 250 000 T€
im Haushaltsjahr 2029 bis zu............................................. 150 000 T€
im Haushaltsjahr 2030 bis zu............................................... 75 000 T€
im Haushaltsjahr 2031 bis zu............................................... 50 000 T€
im Haushaltsjahr 2032 bis zu............................................... 25 000 T€
Haushaltsvermerk:
1. Mehrausgaben zu Nr. 1, 4 und 5 der Erläuterungen dürfen bis zur
Höhe der zweckgebundenen Mehreinnahmen bei folgendem Titel
geleistet werden: 341 01.
Dies gilt auch für zu erwartende Einnahmen aus bestehenden
Ansprüchen. Falls Ausgaben aufgrund zu erwartender Einnahmen
geleistet wurden und diese Einnahmen im laufenden Haushaltsjahr
nicht eingehen, dürfen diese Einnahmen, soweit sie in den folgenden
Haushaltsjahren eingehen, nicht mehr zur Leistung von Ausgaben
verwendet werden.
2. Einnahmen aus der Veräußerung von Grundstücken oder sonstigen
Vermögensgegenständen sowie Entgelte für die Einräumung
dinglicher Rechte an Grundstücken fließen den Ausgaben zuund sind für
Zwecke des Ankaufs von Grundstücken oder sonstigen
Vermögensgegenständen im Bereich Endlagerung und
Standortauswahlverfahren zu verwenden. §§ 63 und 64 BHO bleiben unberührt.
3. Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 BHO wird zugelassen, dass Werbe- und
Informationsmaterialien gegen ermäßigtes Entgelt oder unentgeltlich
an Dritte abgegeben werden.
4. Nach § 63 Abs. 4 BHO in Verbindung mit § 63 Abs. 3 Satz 2 BHO
wird zugelassen, dass der BGE für die Durchführung von Aufgaben
nach § 9a Abs. 3 S. 2 und 3 Atomgesetz Vermögensgegenstände
einschließlich Grundstücke unentgeltlich beigestellt bzw. zur Nutzung
überlassen werden.
5. Aus dem Titel dürfen Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken
geleistet werden. §§ 63 und 64 BHO bleiben unberührt.
Erläuterungen:
Bezeichnung 1 000 €
1. Errichtung und Inbetriebnahme des Endlagers Konrad.................. 437 016
2. Stilllegung der Schachtanlage Asse II............................................. 206 832
3. Stilllegung des Endlagers für radioaktive Abfälle Morsleben.......... 99 600
4. Standortauswahlverfahren.............................................................. 62 905
5. Rückbau des Bergwerkes Gorleben................................................ 32 655
6. Produktkontrollmaßnahmen............................................................ 21 803
Zusammen............................................................................................ 860 811
Die Ausgaben sind nach Maßgabe des Standortauswahlgesetzes (StandAG) und
der Endlagervorausleistungsverordnung (EndlagerVIV) ganz oder teilweise
refinanzierbar. Die in Form von Vorausleistungen auf Beiträge bzw. in Form von
Umlagen erhobenen Einnahmen werden bei Kapitel 1603 Titel 341 01 vereinnahmt.
1. Refinanzierung nach EndlagerVIV
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1603 Zwischenlagerung und Endlagerung radioaktiver
Abfälle
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2025
1 000 €
Soll 2024
Reste 2024
1 000 €
Ist
2023
1 000 €
Noch zu Titel 891 01
Zur Deckung des notwendigen Aufwandes für die Errichtung, Planung, etc. von
Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und Endlagerung radioaktiver Abfälle
werden Vorausleistungen auf die nach § 21b AtG zu entrichtenden kostendeckenden
Beiträge nach der EndlagerVIV erhoben.
Abrechenbar ist der notwendige Aufwand für die anlagenbezogene Forschung
und Entwicklung, den Erwerb von Grundstücken und Rechten, die Planung, die
Erkundung, die Unterhaltung von Grundstücken und Einrichtungen, die Errichtung,
die Erweiterung und die Erneuerung von Anlagen des Bundes nach § 9a Abs. 3
S. 1 AtG. Vorausleistungspflichtig sind nach § 2 EndlagerVIV diejenigen, denen
eine Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 AtG oder nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 des
Strahlenschutzgesetzes erteilt worden ist, wenn auf Grund der genehmigten
Tätigkeit mit einem Anfall von radioaktiven Abfällen, die an ein Endlager abgeliefert
werden müssen, zu rechnen ist.
Soweit die Finanzierungspflicht für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle
auf den Fonds im Sinne von § 1 Entsorgungsübergangsgesetz übergegangen ist,
ist dieser Fonds anstelle des Genehmigungsinhabers vorausleistungspflichtig.
Der notwendige Aufwand nach § 21b AtG umfasst die berücksichtigungsfähigen
Ausgaben aus Kapitel 1603 sowie Personal-, Sach- und Gemeinkosten des BASE
und der anderen beteiligten Behörden (z. B. BGR). Die endgültige Verrechnung
erfolgt über Beiträge nach Erlass einer Beitragsverordnung gem. § 21b Abs. 1 und
3 AtG. Derzeit wird der notwendige Aufwand für die Errichtung des Endlagers
Konrad refinanziert.
2. Refinanzierung nach StandAG
Der Vorhabenträger und das BASE legen umlagefähige Kosten für die Umsetzung
des Standortauswahlverfahrens nach StandAG anteilig auf die Umlagepflichtigen
um.
Die entstehenden umlagefähigen Kosten für die Umsetzung des
Standortauswahlverfahrens, darunter der Rückbau des Bergwerkes Gorleben, sind nach StandAG
anteilig auf die Umlagepflichtigen umzulegen.
Umlagepflichtig sind diejenigen, denen eine Genehmigung nach §§ 6, 7 oder
9 AtG oder nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 des Strahlenschutzgesetzes erteilt worden ist
oder war, wenn aufgrund der genehmigten Tätigkeit radioaktive Abfälle, die an
ein Endlager nach § 9a Abs. 3 S. 1 AtG abgeliefert werden müssen, angefallen
sind oder damit zu rechnen ist. Landessammelstellen sind nicht umlagepflichtig.
Soweit die Finanzierungspflicht für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle
auf den Fonds im Sinne von § 1 Entsorgungsübergangsgesetz übergegangen
ist, ist dieser Fonds anstelle des Genehmigungsinhabers umlagepflichtig. Der zu
entrichtende Teil eines Umlagepflichtigen bemisst sich aufwandsgerecht nach § 6
der EndlagerVIV.
Derzeit werden die umlagefähigen Kosten für den Rückbau des Bergwerkes
Gorleben sowie für das Standortauswahlverfahren refinanziert.
3. Ausnahmen von der Refinanzierbarkeit
Die Kosten der Offenhaltung bis zum Planfeststellungsbeschluss, die Kosten des
Planfeststellungsverfahrens und die Kosten für die Stilllegung des Endlagers
für radioaktive Abfälle Morsleben sind nicht refinanzierbar. Die Kosten der
Stilllegung der Schachtanlage Asse II sind ebenfalls nicht refinanzierbar. Vor der
Stilllegung sollen gemäß § 57b AtG die eingelagerten radioaktiven Abfälle
zurückgeholt werden. Die Umsetzung aller Maßnahmen im Rahmen der Notfallvorsorge
werden voraussichtlich 2029 vollständig abgeschlossen sein. Nach § 57b AtG
trägt der Bund die Kosten für den Weiterbetrieb und die Stilllegung.
4. Sonstige, im BMUKN-Haushalt veranschlagte Ausgaben, die ganz oder
teilweise refinanzierbar sind
Über die in Kapitel 1603 Titel 891 01 veranschlagten Ausgaben hinaus sind aus
Gründen der Zuordnung von Aufgaben anderer Behörden oder aus Gründen der
haushaltstechnischen Abbildung auch in anderen Kapiteln Ausgaben etatisiert,
die im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung nach EndlagerVIV und
StandAG stehen und daher ganz oder teilweise nach EndlagerVIV oder StandAG
refinanzierbar sind.
Haushaltsstellen, aus denen weitere refinanzierbare Ausgaben geleistet werden:
Kapitel 1611
Kapitel 1613 Titel 422 01, 428 01 und 511 01, Kapitel 1615,
Kapitel 1616 Tgr. 02.
Mehr wegen Anpassung an die Bedarfe.
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Zwischenlagerung und Endlagerung radioaktiver
Abfälle
1603
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2025
1 000 €
Soll 2024
Reste 2024
1 000 €
Ist
2023
1 000 €
891 02
-342
Zwischenlagerung 535 444
430 000
80 345
428 600
Verpflichtungsermächtigung..................................................... 376 000 T€
davon fällig:
im Haushaltsjahr 2026 bis zu............................................. 169 000 T€
im Haushaltsjahr 2027 bis zu............................................. 109 000 T€
im Haushaltsjahr 2028 bis zu............................................... 34 000 T€
im Haushaltsjahr 2029 bis zu............................................... 27 000 T€
im Haushaltsjahr 2030 bis zu............................................... 37 000 T€
Haushaltsvermerk:
Mehrausgaben zu Nr. 1 der Erläuterungen dürfen bis zur Höhe der
zweckgebundenen Mehreinnahmen bei folgendem Titel geleistet werden:
891 02. Dies gilt auch für zu erwartende Einnahmen aus bestehenden
Ansprüchen. Falls Ausgaben aufgrund zu erwartender Einnahmen
geleistet wurden und diese Einnahmen im laufenden Haushaltsjahr nicht
eingehen, dürfen diese Einnahmen, soweit sie in den folgenden
Haushaltsjahren eingehen, nicht mehr zur Leistung von Ausgaben verwendet
werden.
Erläuterungen:
Bezeichnung 1 000 €
1. Zwischenlagerung nach EntsorgungsübergangsG ........................ 535 142
2. Sonstige Zwischenlagerung............................................................ 302
Zusammen............................................................................................ 535 444
Zu 1:
Nach dem Entsorgungsübergangsgesetz, Art. 2 des Gesetzes zur Neuordnung
der Verantwortung der kerntechnischen Entsorgung vom 27. Februar 2017
(BGBl. I S. 114), geht die Verantwortung für die Zwischenlagerung der
radioaktiven Abfälle der Energieversorgungsunternehmen auf den Bund über.
Der Bund hat hierzu eine bundeseigene Gesellschaft gegründet (§ 2 Abs. 1
Entsorgungsübergangsgesetz), die bis zum Jahr 2020 in Stufen die zentralen und
dezentralen Zwischenlager der Energieversorgungsunternehmen übernommen hat.
Die Kosten der Zwischenlagerung (Errichtung, Nachrüstung und Betrieb), die noch
bei den EVU ab dem 1. Januar 2017 anfallen, sind nach § 3 Abs. 5 und 6
Entsorgungsübergangsgesetz den Energieversorgungsunternehmen vom
bundeseigenen Betreiber der Zwischenlager zu erstatten.
Die Aufwendungen, die dem Bundeshaushalt nach dem
Entsorgungsübergangsgesetz entstehen, erstattet der Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen
Entsorgung (KENFO) dem Bund (§ 4 Entsorgungsübergangsgesetz).
Die dem Bund entstehenden Kosten sind nach § 4 Abs. 1
Entsorgungsübergangsgesetz refinanziert.
Mehr wegen Anpassung an die Bedarfe.
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1603 Zwischenlagerung und Endlagerung radioaktiver
Abfälle
Vorbemerkung
Wesentliche finanzwirksame Schwerpunkte des Kapitels
Schwerpunkt des Kapitels ist der Bundesnaturschutzfonds
(Titel 894 02, SDGs 11 bis 15 und 17), der die bisherigen
Einzelförderprogramme für Natur und biologische Vielfalt
haushälterisch zusammenfasst und um ein Artenhilfsprogramm
erweitert. Wichtig sind daneben insbesondere Maßnahmen des
Meeresnaturschutzes, die sich aus Zahlungen aus der
Meeresnaturschutzkomponente gemäß WindSeeG ergeben (Titel
894 03, SDGs 3, 9, 14), die Ressortforschung
(Auswirkungen des Klimawandels auf Natur und Landschaft, Artenschutz,
Ökosystemschutz, etc.) und die internationale
Zusammenarbeit.
Mit den Mitteln aus der Meeresnaturschutzkomponente
werden insbesondere dringende Maßnahmen des
Meeresnaturschutzes möglichst in dem betroffenen Naturraum finanziert,
die dem Verlust der Artenvielfalt und der Lebensräume aktiv
entgegenwirken. Sie werden zwingend benötigt, um auf die
Auswirkungen des zunehmenden Nutzungsdrucks und der
Klimakrise zu reagieren, Meeresnatur zu schützen und
wiederherzustellen und die ohnehin nicht im guten Zustand
befindliche Nord- und Ostsee mittel- bis langfristig widerstandsfähiger
zu machen.
Wesentliche Ziele, die mit den veranschlagten Mitteln erreicht werden sollen
Das BMUKN setzt sich dafür ein, den Schutz von Natur und
biologischer Vielfalt national und international entscheidend
voranzubringen. Mit dem Bundesnaturschutzfonds wird der
Einsatz der Programmmittel flexibilisiert und Synergieeffekte
werden nutzbar gemacht.
Mit dem neuen Artenhilfsprogramm sollen vorbeugende
Maßnahmen zum Schutz der durch die Erzeugung erneuerbarer
Energien besonders betroffenen Arten ergriffen werden, um
zu gewährleisten, dass sich der Erhaltungszustand der
betroffenen lokalen und überregionalen Populationen nicht
verschlechtert. Geprüft wird, in welcher Weise die Betreiber von
erneuerbaren Energien beteiligt werden können. Weitere
Programme im Bundesnaturschutzfonds sind das Programm zur
Auenrenaturierung - Blaues Band, das Bundesprogramm
Biologische Vielfalt, die Zuweisungen zur Errichtung und
Sicherung schutzwürdiger Teile von Natur und Landschaft mit
gesamtstaatliche repräsentativer Bedeutung (chance natur), die
Förderung von Erprobungs- und Entwicklungsvorhaben sowie
der Wildnisfonds. Im Bundesprogramm Biologische Vielfalt,
mit dem Projekte gefördert werden, die die Ziele der
Nationalen Strategie zur biologischen Vielfalt in besonders
beispielhafter und maßstabsetzender Weise umsetzen, stellen
Insektenschutz und Stadtnatur aktuelle Schwerpunkte dar.
Für den Schutz von Natur und biologischer Vielfalt sind
Auen und Wildnisflächen von besonderer Bedeutung. Ziel des
„Blauen Band Deutschlands“ ist es, durch
Renaturierungsmaßnahmen an Bundeswasserstraßen einen Biotopverbund
von nationaler Bedeutung aufzubauen. Die Nationale
Strategie zur biologischen Vielfalt hat zum Ziel, in Deutschland
wieder mehr und großflächige Wildnis entstehen zu lassen.
Mit dem Wildnisfonds wird die Entwicklung und Sicherung
von Wildnisgebieten unterstützt. Darüber hinaus werden
Naturschutzgroßprojekte von gesamtstaatlich repräsentativer
Bedeutung zusammen mit den Bundesländern gefördert.
Deutschland ist seit Jahren ein international führender Akteur
in der internationalen Zusammenarbeit im Bereich von
Naturschutz und biologischer Vielfalt. Dies ist mit hohen
Erwartungen an Deutschland und zugleich Einflussmöglichkeiten für
Deutschland verbunden. Insbesondere stellt der illegale
internationale Wildtierhandel eine existenzielle Bedrohung für
tausende von Tier- und Pflanzenarten und damit für die globale
Biodiversität dar. Seine Bekämpfung muss entlang der
gesamten Handelskette erfolgen.
Die Ressortforschung auf dem Gebiet des Naturschutzes
dient insbesondere dazu, den zur Wahrnehmung der
Aufgaben des BMUKN erforderlichen Unterstützungs- und
Forschungsbedarf im Bereich Naturschutz zu decken. Die
Ergebnisse sind für das BMUKN Entscheidungsgrundlagen und -
hilfen für die Vorbereitung, Überprüfung, Weiterentwicklung und
Umsetzung von naturschutzpolitischen Zielen, Instrumenten,
Programmen und Konzeptionen oder rechtlichen Regelungen.
Zur ressortakzessorischen Forschung gehört auch die
praktische Erprobung von Ergebnissen der Forschung und
Entwicklung durch Erprobungs- und Entwicklungsvorhaben.
Die veranschlagten Mittel tragen insbesondere zur Erreichung
der SDGs 11 bis 15 und 17 und dadurch zu Verbesserungen
in den sechs Transformationsbereichen der DNS 2021 bei.
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Naturschutz 1604
Überblick zum Kapitel 1604
Soll
2025
1 000 €
Soll
2024
1 000 €
Veränderung
gegenüber
2024
1 000 €
Ausgabereste
2024
1 000 €
Ist
2023
1 000 €
Einnahmen
Verwaltungseinnahmen........................................... 1 000 1 000 - 740
Übrige Einnahmen.................................................. - - - -
Gesamteinnahmen.................................................. 1 000 1 000 - 740
Ausgaben
Sächliche Verwaltungsausgaben............................ 27 395 25 303 +2 092 1 500 22 144
Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen). 12 920 12 840 +80 5 006
Ausgaben für Investitionen...................................... 160 000 108 000 +52 000 6 000 92 227
Besondere Finanzierungsausgaben....................... - - - -
Gesamtausgaben.................................................... 200 315 146 143 +54 172 7 500 119 377
davon nicht flexibilisiert........................................... 200 315 146 143 +54 172 7 500 119 377
davon Ausgaben der Bereichsausnahmen............. - - - -
Verpflichtungsermächtigung im Haushalt 2025
Verpflichtungsermächtigung.................................... 226 008
davon fällig:
im Haushaltsjahr 2026 bis zu.................................. 54 471
im Haushaltsjahr 2027 bis zu.................................. 57 880
im Haushaltsjahr 2028 bis zu.................................. 51 737
im Haushaltsjahr 2029 bis zu.................................. 29 425
im Haushaltsjahr 2030 bis zu.................................. 18 050
im Haushaltsjahr 2031 bis zu.................................. 14 445
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