Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Wehrdienstes (Wehrdienst-Modernisierungsgesetz - WDModG) (Bericht zu Drs. 21/1853, 21/2581, 21/3076)
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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Wehrdienstes (Wehrdienst-Modernisierungsgesetz - WDModG) (Bericht zu Drs. 21/1853, 21/2581, 21/3076)
[Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/1853, 21/2581, 21/3076 –
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Wehrdienstes
(Wehrdienst-Modernisierungsgesetz – WDModG)
Bericht der Abgeordneten Andreas Mattfeldt, Thomas Ladzinski, Andreas
Schwarz, Dr. Sebastian Schäfer und Dr. Dietmar Bartsch
Mit dem Gesetzentwurf ist zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft der Bundeswehr
eine Reaktivierung und Modernisierung der Wehrerfassung aller wehrpflichtigen
Männer, die Einführung einer auch kürzeren freiwilligen Wehrdienstleistung im
Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit (Neuer Wehrdienst) sowie die verpflichtende
Musterung und die Möglichkeit der verpflichtenden Einberufung zum
Grundwehrdienst durch eine Rechtsverordnung und mit Zustimmung des Deutschen Bundestages
beabsichtigt. Dazu sind Änderungen des Wehrpflichtgesetzes (WPflG), des
Soldatengesetzes (SG) sowie des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes (KDVG) vorgesehen.
Weitere Anpassungen im Zivildienstgesetz sollen zu einem späteren Zeitpunkt
erfolgen.
Darüber hinaus hat der Verteidigungsausschuss folgende wesentliche Änderungen am
Gesetzentwurf beschlossen:
− Beibehaltung des Status Freiwillig Wehrdienst Leistender (FWDL) mit einer
Verpflichtungszeit von 6 bis 11 Monaten,
− Änderung des Wehrsoldgesetzes, vor allem in Bezug auf die Erhöhung des
Wehrsoldgrundbetrages (Wehrsoldgruppen 1 bis 3 mit 2.600 Euro bis 2.650 Euro),
− Status Soldat auf Zeit (SaZ) ab einer Verpflichtungszeit von 12 Monaten,
− Zuschuss zum erstmaligen Erwerb der Fahrerlaubnisklasse C oder C1 von bis zu
5.000 Euro alternativ zum Zuschuss der Fahrerlaubnisklasse B; Wegfall des
Zuschusses für Bestandspersonal für die Fahrerlaubnisklasse B und gleichlautend
für die Fahrerlaubnisklassen C und C1.
Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der vom
federführenden Verteidigungsausschuss beschlossenen Änderungen auf die
öffentlichen Haushalte stellen sich wie folgt dar:
Deutscher Bundestag Drucksache 21/3077
21. Wahlperiode 03.12.2025
An den Aufwuchszahlen der Soldatinnen und Soldaten mit einer Dienstzeit von unter
zwei Jahren wird weiterhin festgehalten. So sollen im Jahr 2026 20.000 Freiwillige
gewonnen werden. Es ist derzeit nicht prognostizierbar, wie viele Rekrutinnen und
Rekruten sich zukünftig für den Status FWDL oder für den Status SaZ (unter zwei
Jahren) entscheiden werden.
Aufgrund der derzeit nicht exakt möglichen quantitativen Binnendifferenzierung der
beiden Statusgruppen bei einer Verpflichtungszeit unter zwei Jahren werden die
bisherigen Ausgabenschätzungen beibehalten.
Die Ausgaben für eine Gewährung des Zuschusses zum Erwerb einer Fahrerlaubnis
der Klassen C und C1 hängen davon ab, in welchem Umfang dieses Instrument in
Anspruch genommen wird. Insoweit können diese nicht beziffert werden.
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bund fallen infolge der geplanten Änderungen Mehrausgaben im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung an.
Soweit derzeit prognostizierbar sind dies insgesamt 495 Mio. Euro für das Jahr 2026.
Im Finanzplanungszeitraum werden zunächst für den Einzelplan 14 Mehrausgaben in
Höhe von rund 603 Mio. Euro für das Jahr 2027, rund 713 Mio. Euro für das Jahr 2028
und rund 849 Mio. Euro für das Jahr 2029 erwartet.
Mehrausgaben im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung werden
im Einzelplan 14 gegenfinanziert.
Ausgaben, die durch eine verpflichtende Einberufung zum Grundwehrdienst
entstehen, können nicht prognostiziert werden, da weder absehbar ist, ob und wenn ja, wann
eine Einberufung erfolgt, noch wie hoch die Anzahl der Einzuberufenden
gegebenenfalls sein wird. Zu diesen Ausgaben, die entstehen können, zählen auch Mehrausgaben
im Zuge des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung.
Über diese und gegebenenfalls weitere Mehrbedarfe an Sach- und Personalmitteln in
den Geschäftsbereichen ist finanziell und stellenmäßig im laufenden und in künftigen
Haushaltsverfahren zu entscheiden.
Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für wehrpflichtige Bürger entsteht insoweit ein Aufwand, als sie ab 2026 die
Bereitschaftserklärung abzugeben und sich ab Juli 2027 einer Musterung zu unterziehen
haben. Es ist mit rund 300.000 Wehrpflichtigen pro Jahr zu rechnen. Der
Erfüllungsaufwand für eine gegebenenfalls erfolgende Einberufung wird aus den oben genannten
Gründen hier nicht angegeben
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für den Bund entsteht durch das geplante Regelungsvorhaben ein Erfüllungsaufwand
wie nachfolgend dargestellt.
Durch die vorgesehene Erfassung, Datenübermittlung und die Bereitschaftserklärung
entsteht dem Normadressaten Wehr- und Arbeitsverwaltung ein einmaliger
Erfüllungsaufwand in Höhe von 365.000 Euro und ein laufender Erfüllungsaufwand in
Höhe von 3.254.000 Euro.
Zur Aufnahme verpflichtender Musterungen ab dem 1. Juli 2027 entsteht ein laufender
Erfüllungsaufwand in Höhe von 54.094.000 Euro.
Ein weiterer Erfüllungsaufwand entsteht durch administrativen Mehraufwand infolge
der Umstellung von FWDL auf SaZ. Dem gegenüber steht ein administrativer
Minderaufwand durch den Wegfall der Statusgruppe FWDL.
Der Erfüllungsaufwand für die Durchführung verpflichtender Einberufungen kann
nicht prognostiziert werden, da der Eintritt vom Erlass einer Rechtsverordnung der
Bundesregierung abhängt und Zeitpunkt und Inhalt dieser Rechtsverordnung im
Einzelnen noch nicht vorhergesehen werden können.
Für das Bundesverwaltungsamt entsteht durch die Umsetzung dieses Gesetzes und den
damit verbundenen Aufwüchsen der SaZ bis zum Jahr 2030 ein Mehraufwand in Höhe
von 33.738.000 Euro für 247 Stellen und Planstellen (11,4 eD, 187,7 mD, 40,1 gD und
7,8 hD).
Für die Länder und Kommunen entsteht ein Erfüllungsaufwand dadurch, dass die
Meldebehörden zu der neuen Erfassungsstruktur beitragen. Dieser Aufwand fällt aber
gegenüber der bisher schon geltenden Rechtslage nicht ins Gewicht. Die Verpflichtung,
Meldedaten zum Abruf bereitzuhalten, besteht bereits jetzt nach § 39 Absatz 3 des
Bundesmeldegesetzes.
Weitergehende Übermittlungs- und Aktualisierungspflichten der Meldebehörden, wie
bislang in § 15 WPflG vorgesehen, entfallen. Damit werden die Meldebehörden von
ihren bisherigen Aufgaben als Erfassungsbehörden entlastet.
Weitere Kosten
Weitere Kosten sind nicht zu erwarten.
Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN und Die Linke für mit der Haushaltslage des Bundes vereinbar.
Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben.
Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Verteidigungsausschuss
vorgelegten Beschlussempfehlung.
Berlin, den 3. Dezember 2026
Der Haushaltsausschuss
Lisa Paus
Amtierende Vorsitzende
Andreas Mattfeldt
Berichterstatter
Thomas Ladzinski
Berichterstatter
Andreas Schwarz
Berichterstatter
Dr. Sebastian Schäfer
Berichterstatter
Dr. Dietmar Bartsch
Berichterstatter
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ISSN 0722-8333]
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