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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Wehrdienstes (Wehrdienst-Modernisierungsgesetz - WDModG) (Bericht zu Drs. 21/1853, 21/2581, 21/3076)

dip / drucksache 03.12.2025 · WP 21 · 21/3077 · Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Wehrdienstes (Wehrdienst-Modernisierungsgesetz - WDModG) (Bericht zu Drs. 21/1853, 21/2581, 21/3076) [Bericht des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss) gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 21/1853, 21/2581, 21/3076 – Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Wehrdienstes (Wehrdienst-Modernisierungsgesetz – WDModG) Bericht der Abgeordneten Andreas Mattfeldt, Thomas Ladzinski, Andreas Schwarz, Dr. Sebastian Schäfer und Dr. Dietmar Bartsch Mit dem Gesetzentwurf ist zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft der Bundeswehr eine Reaktivierung und Modernisierung der Wehrerfassung aller wehrpflichtigen Männer, die Einführung einer auch kürzeren freiwilligen Wehrdienstleistung im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit (Neuer Wehrdienst) sowie die verpflichtende Musterung und die Möglichkeit der verpflichtenden Einberufung zum Grundwehrdienst durch eine Rechtsverordnung und mit Zustimmung des Deutschen Bundestages beabsichtigt. Dazu sind Änderungen des Wehrpflichtgesetzes (WPflG), des Soldatengesetzes (SG) sowie des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes (KDVG) vorgesehen. Weitere Anpassungen im Zivildienstgesetz sollen zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Darüber hinaus hat der Verteidigungsausschuss folgende wesentliche Änderungen am Gesetzentwurf beschlossen: − Beibehaltung des Status Freiwillig Wehrdienst Leistender (FWDL) mit einer Verpflichtungszeit von 6 bis 11 Monaten, − Änderung des Wehrsoldgesetzes, vor allem in Bezug auf die Erhöhung des Wehrsoldgrundbetrages (Wehrsoldgruppen 1 bis 3 mit 2.600 Euro bis 2.650 Euro), − Status Soldat auf Zeit (SaZ) ab einer Verpflichtungszeit von 12 Monaten, − Zuschuss zum erstmaligen Erwerb der Fahrerlaubnisklasse C oder C1 von bis zu 5.000 Euro alternativ zum Zuschuss der Fahrerlaubnisklasse B; Wegfall des Zuschusses für Bestandspersonal für die Fahrerlaubnisklasse B und gleichlautend für die Fahrerlaubnisklassen C und C1. Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der vom federführenden Verteidigungsausschuss beschlossenen Änderungen auf die öffentlichen Haushalte stellen sich wie folgt dar: Deutscher Bundestag Drucksache 21/3077 21. Wahlperiode 03.12.2025 An den Aufwuchszahlen der Soldatinnen und Soldaten mit einer Dienstzeit von unter zwei Jahren wird weiterhin festgehalten. So sollen im Jahr 2026 20.000 Freiwillige gewonnen werden. Es ist derzeit nicht prognostizierbar, wie viele Rekrutinnen und Rekruten sich zukünftig für den Status FWDL oder für den Status SaZ (unter zwei Jahren) entscheiden werden. Aufgrund der derzeit nicht exakt möglichen quantitativen Binnendifferenzierung der beiden Statusgruppen bei einer Verpflichtungszeit unter zwei Jahren werden die bisherigen Ausgabenschätzungen beibehalten. Die Ausgaben für eine Gewährung des Zuschusses zum Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klassen C und C1 hängen davon ab, in welchem Umfang dieses Instrument in Anspruch genommen wird. Insoweit können diese nicht beziffert werden. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Für den Bund fallen infolge der geplanten Änderungen Mehrausgaben im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung an. Soweit derzeit prognostizierbar sind dies insgesamt 495 Mio. Euro für das Jahr 2026. Im Finanzplanungszeitraum werden zunächst für den Einzelplan 14 Mehrausgaben in Höhe von rund 603 Mio. Euro für das Jahr 2027, rund 713 Mio. Euro für das Jahr 2028 und rund 849 Mio. Euro für das Jahr 2029 erwartet. Mehrausgaben im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung werden im Einzelplan 14 gegenfinanziert. Ausgaben, die durch eine verpflichtende Einberufung zum Grundwehrdienst entstehen, können nicht prognostiziert werden, da weder absehbar ist, ob und wenn ja, wann eine Einberufung erfolgt, noch wie hoch die Anzahl der Einzuberufenden gegebenenfalls sein wird. Zu diesen Ausgaben, die entstehen können, zählen auch Mehrausgaben im Zuge des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung. Über diese und gegebenenfalls weitere Mehrbedarfe an Sach- und Personalmitteln in den Geschäftsbereichen ist finanziell und stellenmäßig im laufenden und in künftigen Haushaltsverfahren zu entscheiden. Erfüllungsaufwand Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für wehrpflichtige Bürger entsteht insoweit ein Aufwand, als sie ab 2026 die Bereitschaftserklärung abzugeben und sich ab Juli 2027 einer Musterung zu unterziehen haben. Es ist mit rund 300.000 Wehrpflichtigen pro Jahr zu rechnen. Der Erfüllungsaufwand für eine gegebenenfalls erfolgende Einberufung wird aus den oben genannten Gründen hier nicht angegeben Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für den Bund entsteht durch das geplante Regelungsvorhaben ein Erfüllungsaufwand wie nachfolgend dargestellt. Durch die vorgesehene Erfassung, Datenübermittlung und die Bereitschaftserklärung entsteht dem Normadressaten Wehr- und Arbeitsverwaltung ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 365.000 Euro und ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von 3.254.000 Euro. Zur Aufnahme verpflichtender Musterungen ab dem 1. Juli 2027 entsteht ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von 54.094.000 Euro. Ein weiterer Erfüllungsaufwand entsteht durch administrativen Mehraufwand infolge der Umstellung von FWDL auf SaZ. Dem gegenüber steht ein administrativer Minderaufwand durch den Wegfall der Statusgruppe FWDL. Der Erfüllungsaufwand für die Durchführung verpflichtender Einberufungen kann nicht prognostiziert werden, da der Eintritt vom Erlass einer Rechtsverordnung der Bundesregierung abhängt und Zeitpunkt und Inhalt dieser Rechtsverordnung im Einzelnen noch nicht vorhergesehen werden können. Für das Bundesverwaltungsamt entsteht durch die Umsetzung dieses Gesetzes und den damit verbundenen Aufwüchsen der SaZ bis zum Jahr 2030 ein Mehraufwand in Höhe von 33.738.000 Euro für 247 Stellen und Planstellen (11,4 eD, 187,7 mD, 40,1 gD und 7,8 hD). Für die Länder und Kommunen entsteht ein Erfüllungsaufwand dadurch, dass die Meldebehörden zu der neuen Erfassungsstruktur beitragen. Dieser Aufwand fällt aber gegenüber der bisher schon geltenden Rechtslage nicht ins Gewicht. Die Verpflichtung, Meldedaten zum Abruf bereitzuhalten, besteht bereits jetzt nach § 39 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes. Weitergehende Übermittlungs- und Aktualisierungspflichten der Meldebehörden, wie bislang in § 15 WPflG vorgesehen, entfallen. Damit werden die Meldebehörden von ihren bisherigen Aufgaben als Erfassungsbehörden entlastet. Weitere Kosten Weitere Kosten sind nicht zu erwarten. Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke für mit der Haushaltslage des Bundes vereinbar. Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben. Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Verteidigungsausschuss vorgelegten Beschlussempfehlung. Berlin, den 3. Dezember 2026 Der Haushaltsausschuss Lisa Paus Amtierende Vorsitzende Andreas Mattfeldt Berichterstatter Thomas Ladzinski Berichterstatter Andreas Schwarz Berichterstatter Dr. Sebastian Schäfer Berichterstatter Dr. Dietmar Bartsch Berichterstatter Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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