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Ermäßigte Steuersätze der Umsatzsteuer (Antwort zu Drs. 21/2687)

dip / drucksache 24.11.2025 · WP 21 · 21/2906 · Antwort · Original ↗

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Ermäßigte Steuersätze der Umsatzsteuer (Antwort zu Drs. 21/2687) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2906 21. Wahlperiode 24.11.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stefan Schmidt, Katharina Beck, Dr. Moritz Heuberger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN – Drucksache 21/2687 – Ermäßigte Steuersätze der Umsatzsteuer V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Umsatzsteuer ist eine der zentralen Finanzierungsquellen im deutschen Steuersystem und macht einen erheblichen Anteil am Gesamtsteueraufkommen aus. Insgesamt betrug das Aufkommen im Jahr 2024 rund 302,1 Mrd. Euro. Hiervon erhielt der Bund 48,1 Prozent, die Länder erhielten 49,1 Prozent und die Gemeinden 2,8 Prozent (vgl. www.bundesfinanzminister ium.de/Monatsberichte/Ausgabe/2025/04/Inhalte/Kapitel-3-Analysen/3-1-bun desstaatlicher-finanzausgleich-2024.html). Neben dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19 Prozent sieht das Umsatzsteuergesetz (UstG) einen ermäßigten Steuersatz in Höhe von 7 Prozent vor (vgl. Umsatzsteuergesetz (UStG), Anlage 2 (zu § 12 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 14) – Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände). Diese Vielzahl an ermäßigten Steuersätzen und Sonderregelung verkompliziert grundsätzlich das Umsatzsteuersystem und führt in der Praxis häufig zu Abgrenzungsschwierigkeiten sowie als widersprüchlich empfundenen Ergebnissen. Dazu belaufen sich die Mindereinnahmen durch die Ausnahmen und Sonderregeln inzwischen auf ca. 35 Mrd. Euro jährlich (vgl. www.bundesrechnungshof.de/SharedDocs/Downl oads/DE/Berichte/2024/reform-ermaessigter-umsatzsteuersatz-volltext.pdf?__ blob=publicationFile&v=2). Mit der geplanten Senkung der Umsatzsteuer auf Speisen in der Gastronomie von regulär 19 Prozent auf 7 Prozent zum 1. Januar 2026 (vgl. www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-1104876) beabsichtigt die Bundesregierung, eine weitere Sonderregelung im Umsatzsteuerrecht zu schaffen, die nach Ansicht der Fragestellenden nicht nur die Anzahl der Ausnahmen, sondern auch die Komplexität des Steuersystems weiter erhöhen wird. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 24. November 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.  1. a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Lebende Tiere“ (bitte hier und in den Folgefragen jeweils einzeln angeben – siehe Anlage 2, UStG) eingeführt? Mit dem Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) wurde der ermäßigte Steuersatz für lebende Pferde, Maultiere, Maulesel, Hausrinder, Hausschweine, Hausschafe, Hausziegen, Hausgeflügel, Hauskaninchen, Haustauben und Bienen eingeführt (entsprechend dem damals geltenden Kapitel 1 des Zolltarifs). Mit dem Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und von steuerlichen Vorschriften vom 11. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030) wurden „Pferde, einschließlich reinrassiger Zuchttiere, ausgenommen Wildpferde“ aus der Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände gestrichen.  b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Lebende Tiere“? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, welche Erwägungen der Entscheidung des historischen Gesetzgebers für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für diese Warengruppe zugrunde lagen. Im Wesentlichen dürfte Ziel der Ermäßigung die Förderung landwirtschaftlicher Produkte, zu denen auch lebende Tiere gehören, gewesen sein. Der ermäßigte Steuersatz für ausgebildete Blindenführhunde dient sozialpolitischen Zwecken.  c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Lebende Tiere“? Die erfragten Güter betreffen Lieferungen und Leistungen insbesondere im Bereich der Land- und Forstwirtschaft. Eine Quantifizierung der Steuermindereinnahmen durch die Anwendung der ermäßigten Umsatzsteuersätze in diesem Bereich liegt nicht vor. Die Umsätze in der Land- und Forstwirtschaft stellen häufig Vorleistungen an andere Unternehmer dar. Soweit dann ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann, entstehen keine Steuermindereinnahmen. Daten zu Lieferungen an Endkunden oder an nach § 24 UStG pauschalierende Landwirte, die eine Schätzung der Steuermindereinnahmen ermöglichen würden, liegen nicht vor.  d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Lebende Tiere“ gegenüber anderen Gegenständen? Der Bundesregierung sind keine Abgrenzungsprobleme bekannt.  2. a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse“ (bitte hier und in den Folgefragen jeweils einzeln angeben – siehe Anlage 2, UStG) eingeführt? Mit dem Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) wurde der ermäßigte Steuersatz für Fleisch und genießbaren Schlachtabfall (jetzt: Schlachtnebenerzeugnisse) eingeführt (entsprechend dem damals geltenden Kapitel 1 des Zolltarifs).  b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse“? Entsprechend der damaligen Gesetzesbegründung sieht das Umsatzsteuergesetz aus sozialpolitischen Gründen eine ermäßigte Besteuerung für bestimmte Güter des lebensnotwendigen Bedarfs – insbesondere für Lebensmittel – vor (Bundestagsdrucksache IV/1590).  c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse“? Die erfragten Güter betreffen Nahrungsmittel. Hierzu liegen zwar Schätzungen vor, jedoch nicht in der gewünschten Gliederungstiefe. Die geschätzten Mindereinnahmen der vorliegenden Produktgruppen von Nahrungsmitteln, die dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen, können der nachstehenden Tabelle entnommen werden. Nahrungsmittelkategorie rechnerische Mindereinnahmen im Jahr 2025 durch Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Mrd. Euro Nahrungsmittel inkl. Milch, Kaffee, Tee, Kakao, Leitungswasser 28,8 davon* Leitungswasser 1,6 Brot und Getreideprodukte 4,3 Fleisch und Fleischwaren 4,8 Fisch, Fischwaren und Meeresfrüchte 0,9 Molkereiprodukte und Eier 4,1 Speisefette und -öle 0,8 Obst 2,4 Gemüse, Kartoffeln 3,2 Zucker, Konfitüre, Schokolade und Süßwaren 1,8 Nahrungsmittel a. n. g. (inkl. Nahrungsmittel o. n. Bez.) 1,2 Kaffee, Tee, Kakao 1,0 * ohne Umsätze in der Außerhausgastronomie und im Catering.  d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse“ gegenüber anderen Gegenständen? Auf die Antwort zu Frage 1d wird verwiesen.  3. a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, ausgenommen Zierfische, Langusten, Hummer, Austern und Schnecken“ eingeführt? Mit dem Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) wurde der ermäßigte Steuersatz für Fische (ausgenommen Zierfische), Krebstiere und Weichtiere eingeführt (aus Kapitel 3 des damals geltenden Zolltarifs).  b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, ausgenommen Zierfische, Langusten, Hummer, Austern und Schnecken“? Auf die Antwort zu Frage 2b wird verwiesen.  c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, ausgenommen Zierfische, Langusten, Hummer, Austern und Schnecken“? Auf die Antwort zu Frage 2c wird verwiesen.  d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, ausgenommen Zierfische, Langusten, Hummer, Austern und Schnecken“ gegenüber anderen Gegenständen? Auf die Antwort zu Frage 1d wird verwiesen.  4. a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier und Eigelb, ausgenommen ungenießbare Eier ohne Schale und ungenießbares Eigelb; natürlicher Honig“ eingeführt? Mit dem Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) wurde der ermäßigte Steuersatz für Milch und Milcherzeugnisse, Vogeleier und Eigelb (ausgenommen Eier ohne Schale und Eigelb, ungenießbar) eingeführt (aus Kapitel 4 des damals geltenden Zolltarifs).  b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier und Eigelb, ausgenommen ungenießbare Eier ohne Schale und ungenießbares Eigelb; natürlicher Honig“? Auf die Antwort zu Frage 2b wird verwiesen.  c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier und Eigelb, ausgenommen ungenießbare Eier ohne Schale und ungenießbares Eigelb; natürlicher Honig“? Auf die Antwort zu Frage 2c wird verwiesen.  d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier und Eigelb, ausgenommen ungenießbare Eier ohne Schale und ungenießbares Eigelb; natürlicher Honig“ gegenüber anderen Gegenständen? Auf die Antwort zu Frage 1d wird verwiesen.  5. a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Andere Waren tierischen Ursprungs, und zwar Mägen von Hausrindern und Hausgeflügel, sowie rohe Knochen“ eingeführt? Mit dem Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) wurde der ermäßigte Steuersatz für andere „Waren tierischen Ursprungs“ eingeführt (des Kapitels 1 oder 3 des damals geltenden Zolltarifs).  b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Andere Waren tierischen Ursprungs, und zwar Mägen von Hausrindern und Hausgeflügel, sowie rohe Knochen“? Auf die Antwort zu Frage 2b wird verwiesen.  c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Andere Waren tierischen Ursprungs, und zwar Mägen von Hausrindern und Hausgeflügel, sowie rohe Knochen“? Auf die Antwort zu Frage 2c wird verwiesen.  d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Andere Waren tierischen Ursprungs, und zwar Mägen von Hausrindern und Hausgeflügel, sowie rohe Knochen“ gegenüber anderen Gegenständen? Auf die Antwort zu Frage 1d wird verwiesen.  6. a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln“ eingeführt? Mit dem Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) wurde der ermäßigte Steuersatz für Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte eingeführt (Nr. 06.01 des damals geltenden Zolltarifs).  b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln“? Entsprechend der damaligen Gesetzesbegründung sieht das Umsatzsteuergesetz aus sozialpolitischen Gründen eine ermäßigte Besteuerung aller Lebensmittel – ausgenommen Spirituosen und Tabakwaren – vor. Den Lebensmitteln gleichgestellt sind die übrigen landwirtschaftlichen Erzeugnisse (Bundestagsdrucksache IV/1590).  c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln“? Die Steuermindereinnahmen aus der ermäßigten Besteuerung von gartenbaulichen Erzeugnissen wie Schnittblumen und Schnittgrün, Topfpflanzen, Obst- und Ziergehölzen werden insgesamt auf eine Größenordnung von 0,7 Mrd. Euro geschätzt. Eine tiefere Untergliederung liegt nicht vor.  d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln“ gegenüber anderen Gegenständen? Auf die Antwort zu Frage 1d wird verwiesen.  7. a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Andere lebende Pflanzen einschließlich ihrer Wurzeln, Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmyzel“ eingeführt? Mit dem Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) wurde der ermäßigte Steuersatz für andere lebende Pflanzen und Wurzeln, einschließlich Stecklinge und Edelreiser eingeführt (Nr. 06.02 des damals geltenden Zolltarifs).  b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Andere lebende Pflanzen einschließlich ihrer Wurzeln, Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmyzel“? Auf die Antwort zu Frage 6b wird verwiesen.  c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Andere lebende Pflanzen einschließlich ihrer Wurzeln, Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmyzel“? Auf die Antwort zu Frage 6c wird verwiesen.  d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Andere lebende Pflanzen einschließlich ihrer Wurzeln, Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmyzel“ gegenüber anderen Gegenständen? Auf die Antwort zu Frage 1d wird verwiesen.  8. a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch“ eingeführt? Mit dem Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) wurde der ermäßigte Steuersatz für „Blüten und Blütenknospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch“ (Nr. 06.03-A des damals geltenden Zolltarifs).  b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch“? Auf die Antwort zu Frage 6b wird verwiesen.  c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch“? Auf die Antwort zu Frage 6c wird verwiesen.  d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch“ gegenüber anderen Gegenständen? Auf die Antwort zu Frage 1d wird verwiesen.  9. a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch“ eingeführt? Mit dem Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) wurde der ermäßigte Steuersatz für „Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch“ eingeführt (Nr. 06.04-A des damals geltenden Zolltarifs).  b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch“? Auf die Antwort zu Frage 6b wird verwiesen.  c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch“? Auf die Antwort zu Frage 6c wird verwiesen.  d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Bindeoder Zierzwecken, frisch“ gegenüber anderen Gegenständen? Auf die Antwort zu Frage 1d wird verwiesen. 10. a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden“ (bitte hier und in den Folgefragen jeweils einzeln angeben – siehe Anlage 2, UStG) eingeführt? Mit dem Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) wurde der ermäßigte Steuersatz für „Gemüse und Küchenkräuter, trockene ausgelöste Hülsenfrüchte“ eingeführt (Nr. 07.01 bis 07.05 des damals geltenden Zolltarifs).  b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden“? Auf die Antwort zu Frage 6b wird verwiesen.  c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden“? Auf die Antwort zu Frage 2c wird verwiesen.  d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden“ gegenüber anderen Gegenständen? Auf die Antwort zu Frage 1d wird verwiesen. 11. a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Genießbare Früchte und Nüsse“ eingeführt? Mit dem Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) wurde der ermäßigte Steuersatz für „genießbare Früchte“ eingeführt (Nr. 08.01 bis 08.12 des damals geltenden Zolltarifs). Später wurden „Nüsse“ mitaufgenommen.  b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Genießbare Früchte und Nüsse“? Auf die Antwort zu Frage 6b wird verwiesen.  c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Genießbare Früchte und Nüsse“? Auf die Antwort zu Frage 2c wird verwiesen.  d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Genießbare Früchte und Nüsse“ gegenüber anderen Gegenständen? Auf die Antwort zu Frage 1d wird verwiesen. 12. a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Kaffee, Tee, Mate und Gewürze“ eingeführt? Mit dem Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) wurde der ermäßigte Steuersatz für „Kaffee, Tee, Mate und Gewürze“ eingeführt (Kapitel 9 des damals geltenden Zolltarifs). Später wurden „Nüsse“ mitaufgenommen.  b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Kaffee, Tee, Mate und Gewürze“? Entsprechend der damaligen Gesetzesbegründung sieht das Umsatzsteuergesetz aus sozialpolitischen Gründen eine ermäßigte Besteuerung aller Lebensmittel – ausgenommen Spirituosen und Tabakwaren – vor. (Bundestagsdrucksache IV/ 1590).  c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Kaffee, Tee, Mate und Gewürze“? Auf die Antwort zu Frage 2c wird verwiesen.  d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Kaffee, Tee, Mate und Gewürze“ gegenüber anderen Gegenständen? Auf die Antwort zu Frage 1d wird verwiesen. 13. a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Getreide“ eingeführt? Mit dem Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) wurde der ermäßigte Steuersatz für „Getreide“ eingeführt (Kapitel 10 des damals geltenden Zolltarifs).  b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Getreide“? Auf die Antwort zu Frage 6b wird verwiesen.  c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Getreide“? Auf die Antwort zu Frage 2c wird verwiesen.  d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Getreide“ gegenüber anderen Gegenständen? Auf die Antwort zu Frage 1d wird verwiesen. 14. a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Müllereierzeugnisse“ (bitte hier und in den Folgefragen jeweils einzeln angeben – siehe Anlage 2, UStG) eingeführt? Mit dem Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) wurde der ermäßigte Steuersatz für „Müllereierzeugnisse, Mehl von Hülsenfrüchten, Mehl aus Früchten“ eingeführt (Nr. 11.01 bis 11.4 des damals geltenden Zolltarifs).  b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Müllereierzeugnisse“? Auf die Antwort zu Frage 12b wird verwiesen.  c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Müllereierzeugnisse“? Auf die Antwort zu Frage 2c wird verwiesen.  d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Müllereierzeugnisse“ gegenüber anderen Gegenständen? Auf die Antwort zu Frage 1d wird verwiesen. 15. a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln“ eingeführt? Mit dem Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) wurde der ermäßigte Steuersatz für „Mehl, Grieß und Flocken von Kartoffeln“ eingeführt (Nr. 11.05 des damals geltenden Zolltarifs). Später wurden „Granulat und Pellets von Kartoffeln“ mitaufgenommen.  b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln“? Auf die Antwort zu Frage 12b wird verwiesen.  c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln“? Auf die Antwort zu Frage 2c wird verwiesen.  d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln“ gegenüber anderen Gegenständen? Auf die Antwort zu Frage 1d wird verwiesen. 16. a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten sowie Mehl, Grieß und Pulver von genießbaren Früchten“ eingeführt? Mit dem Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) wurde der ermäßigte Steuersatz für „Mehl von Hülsenfrüchten, Mehl aus Früchten“ eingeführt (Nr. 11.01 bis 11.04 des damals geltenden Zolltarifs). Später wurden „Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten und genießbaren Früchten“ mitaufgenommen.  b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten sowie Mehl, Grieß und Pulver von genießbaren Früchten“? Auf die Antwort zu Frage 12b wird verwiesen.  c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten sowie Mehl, Grieß und Pulver von genießbaren Früchten“? Auf die Antwort zu Frage 2c wird verwiesen.  d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten sowie Mehl, Grieß und Pulver von genießbaren Früchten“ gegenüber anderen Gegenständen? Auf die Antwort zu Frage 1d wird verwiesen. 17. a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Stärke“ eingeführt? Mit dem Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) wurde der ermäßigte Steuersatz für „Stärke“ eingeführt (Nr. 11.08-A des damals geltenden Zolltarifs).  b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Stärke“? Auf die Antwort zu Frage 12b wird verwiesen.  c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Stärke“? Auf die Antwort zu Frage 2c wird verwiesen.  d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Stärke“ gegenüber anderen Gegenständen? Auf die Antwort zu Frage 1d wird verwiesen. 18. a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Ölsamen und ölhaltige Früchte sowie Mehl hiervon“ eingeführt? Mit dem Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) wurde der ermäßigte Steuersatz für „Ölsaaten und ölhaltige Früchte sowie Mehl hiervon“ eingeführt (Nr. 12.01 und 12.02 des damals geltenden Zolltarifs).  b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Ölsamen und ölhaltige Früchte sowie Mehl hiervon“? Auf die Antwort zu Frage 6b wird verwiesen.  c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Ölsamen und ölhaltige Früchte sowie Mehl hiervon“? Auf die Antwort zu Frage 2c wird verwiesen.  d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Ölsamen und ölhaltige Früchte sowie Mehl hiervon“ gegenüber anderen Gegenständen? Auf die Antwort zu Frage 1d wird verwiesen. 19. a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat“ eingeführt? Mit dem Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) wurde der ermäßigte Steuersatz für „verschiedene Samen und Früchte“ eingeführt (Nr. 12.03, 12.04-A, 12.05, 12.06 und 12.08 des damals geltenden Zolltarifs).  b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat“? Auf die Antwort zu Frage 6b wird verwiesen.  c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat“? Auf die Antwort zu Frage 1c wird verwiesen.  d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat“ gegenüber anderen Gegenständen? Auf die Antwort zu Frage 1d wird verwiesen. 20. a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Rosmarin, Beifuß und Basilikum in Aufmachungen für den Küchengebrauch sowie Dost, Minzen, Salbei, Kamilleblüten und Haustee“ eingeführt? Mit dem Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) wurde der ermäßigte Steuersatz für „Dost, Minzen, Salbei, Kamilleblüten und Haustee“ sowie für Küchenkräuter eingeführt (Nr. 12.07-K-I und Nr. 12.07-K-II des damals geltenden Zolltarifs).  b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Rosmarin, Beifuß und Basilikum in Aufmachungen für den Küchengebrauch sowie Dost, Minzen, Salbei, Kamilleblüten und Haustee“? Auf die Antwort zu Frage 6b wird verwiesen.  c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Rosmarin, Beifuß und Basilikum in Aufmachungen für den Küchengebrauch sowie Dost, Minzen, Salbei, Kamilleblüten und Haustee“? Auf die Antwort zu Frage 2c wird verwiesen.  d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Rosmarin, Beifuß und Basilikum in Aufmachungen für den Küchengebrauch sowie Dost, Minzen, Salbei, Kamilleblüten und Haustee“ gegenüber anderen Gegenständen? Auf die Antwort zu Frage 1d wird verwiesen. 21. a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Johannisbrot und Zuckerrüben, frisch oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen Algen, Tange und Zuckerrohr“ eingeführt? Mit dem Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) wurde der ermäßigte Steuersatz für „genießbare Früchte“ eingeführt (Nr. 08.01 bis 08.12 des damals geltenden Zolltarifs).  b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Johannisbrot und Zuckerrüben, frisch oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen Algen, Tange und Zuckerrohr“? Auf die Antwort zu Frage 6b wird verwiesen.  c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Johannisbrot und Zuckerrüben, frisch oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen Algen, Tange und Zuckerrohr“? Auf die Antwort zu Frage 2c wird verwiesen.  d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Johannisbrot und Zuckerrüben, frisch oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen Algen, Tange und Zuckerrohr“ gegenüber anderen Gegenständen? Auf die Antwort zu Frage 1d wird verwiesen. 22. a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Stroh und Spreu von Getreide sowie verschiedene zur Fütterung verwendete Pflanzen“ eingeführt? Mit dem Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) wurde der ermäßigte Steuersatz für „Getreide“ eingeführt (Kapitel 10 des damals geltenden Zolltarifs). Später wurde die Nutzung als Futtermittel ergänzt.  b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Stroh und Spreu von Getreide sowie verschiedene zur Fütterung verwendete Pflanzen“? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, welche Erwägungen der Entscheidung des historischen Gesetzgebers für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für diese Warengruppe zugrunde lagen. Das Ziel dieser Begünstigung dürfte überwiegend in der Förderung der Land- und Forstwirtschaft (Futtermittel) zu sehen sein.  c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Stroh und Spreu von Getreide sowie verschiedene zur Fütterung verwendete Pflanzen“? Auf die Antwort zu Frage 1c wird verwiesen.  d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Stroh und Spreu von Getreide sowie verschiedene zur Fütterung verwendete Pflanzen“ gegenüber anderen Gegenständen? Auf die Antwort zu Frage 1d wird verwiesen. 23. a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Pektinstoffe, Pektinate und Pektate“ eingeführt? Mit dem Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) wurde der ermäßigte Steuersatz für „Pektinstoffe, Pektinate und Pektate“ eingeführt (Nr. 13.03-B des damals geltenden Zolltarifs).  b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Pektinstoffe, Pektinate und Pektate“? Auf die Antwort zu Frage 12b wird verwiesen.  c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Pektinstoffe, Pektinate und Pektate“? Auf die Antwort zu Frage 2c wird verwiesen.  d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Pektinstoffe, Pektinate und Pektate“ gegenüber anderen Gegenständen? Auf die Antwort zu Frage 1d wird verwiesen. 24. a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Genießbare tierische und pflanzliche Fette und Öle, auch verarbeitet“ (bitte hier und in den Folgefragen jeweils einzeln angeben – siehe Anlage 2, UStG) eingeführt? Mit dem Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) wurde der ermäßigte Steuersatz für „genießbare Fette und Öle tierischer und pflanzlicher Herkunft, auch verarbeitet“ eingeführt (Nr. 15.01 bis 15.03, 15.07, 15.12 und 15.13 des damals geltenden Zolltarifs).  b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Genießbare tierische und pflanzliche Fette und Öle, auch verarbeitet“? Auf die Antwort zu Frage 6b wird verwiesen.  c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Genießbare tierische und pflanzliche Fette und Öle, auch verarbeitet“? Auf die Antwort zu Frage 2c wird verwiesen.  d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Genießbare tierische und pflanzliche Fette und Öle, auch verarbeitet“ gegenüber anderen Gegenständen? Auf die Antwort zu Frage 1d wird verwiesen. 25. a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren, ausgenommen Kaviar sowie zubereitete oder haltbar gemachte Langusten, Hummer, Austern und Schnecken“ eingeführt? Mit dem Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) wurde der ermäßigte Steuersatz für „Zubereitung von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren, ausgenommen Kaviar, Langusten, Hummern, Austern und Schnecken“ eingeführt (Kapitel 16 des damals geltenden Zolltarifs).  b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren, ausgenommen Kaviar sowie zubereitete oder haltbar gemachte Langusten, Hummer, Austern und Schnecken“? Auf die Antwort zu Frage 12b wird verwiesen.  c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren, ausgenommen Kaviar sowie zubereitete oder haltbar gemachte Langusten, Hummer, Austern und Schnecken“? Auf die Antwort zu Frage 2c wird verwiesen.  d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren, ausgenommen Kaviar sowie zubereitete oder haltbar gemachte Langusten, Hummer, Austern und Schnecken“ gegenüber anderen Gegenständen? Auf die Antwort zu Frage 1d wird verwiesen. 26. a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Zucker und Zuckerwaren“ eingeführt? Mit dem Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) wurde der ermäßigte Steuersatz für „Zucker und Zuckerwaren“ eingeführt (Kapitel 17 des damals geltenden Zolltarifs).  b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Zucker und Zuckerwaren“? Auf die Antwort zu Frage 12b wird verwiesen.  c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Zucker und Zuckerwaren“? Auf die Antwort zu Frage 2c wird verwiesen.  d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Zucker und Zuckerwaren“ gegenüber anderen Gegenständen? Auf die Antwort zu Frage 1d wird verwiesen. 27. a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln sowie Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen“ eingeführt? Mit dem Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) wurde der ermäßigte Steuersatz für „Kakaopulver, nicht gezuckert; Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittel“ eingeführt (Nr. 18.05 und 18.06 des damals geltenden Zolltarifs).  b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln sowie Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen“? Auf die Antwort zu Frage 12b wird verwiesen.  c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln sowie Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen“? Auf die Antwort zu Frage 2c wird verwiesen.  d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln sowie Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen“ gegenüber anderen Gegenständen? Auf die Antwort zu Frage 1d wird verwiesen. 28. a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren“ eingeführt? Mit dem Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) wurde der ermäßigte Steuersatz für die „Zubereitung auf der Grundlage von Getreide, Mehl oder Stärke; Backwaren“ eingeführt (Kapitel 19 des damals geltenden Zolltarifs). Später wurde die Zubereitung auf der Grundlage von Milch hinzugefügt.  b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren“? Auf die Antwort zu Frage 12b wird verwiesen.  c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren“? Auf die Antwort zu Frage 2c wird verwiesen.  d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren“ gegenüber anderen Gegenständen? Auf die Antwort zu Frage 1d wird verwiesen. 29. a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte“ eingeführt? Mit dem Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) wurde der ermäßigte Steuersatz für die „Zubereitung von Gemüse, Küchenkräutern, Früchten und anderen Pflanzenteilen, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte“ eingeführt (Nr. 20.01 bis 20.06 des damals geltenden Zolltarifs). Später wurde die Zubereitung von Nüssen hinzugefügt.  b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte“? Auf die Antwort zu Frage 12b wird verwiesen.  c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte“? Auf die Antwort zu Frage 2c wird verwiesen.  d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte“ gegenüber anderen Gegenständen? Auf die Antwort zu Frage 1d wird verwiesen. 30. a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Verschiedene Lebensmittelzubereitungen“ eingeführt? Mit dem Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) wurde der ermäßigte Steuersatz für „Verschiedene Lebensmittelzubereitungen“ eingeführt (Kapitel 21 des damals geltenden Zolltarifs).  b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Verschiedene Lebensmittelzubereitungen“? Auf die Antwort zu Frage 12b wird verwiesen.  c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Verschiedene Lebensmittelzubereitungen“? Auf die Antwort zu Frage 2c wird verwiesen.  d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Verschiedene Lebensmittelzubereitungen“ gegenüber anderen Gegenständen? Auf die Antwort zu Frage 1d wird verwiesen. 31. a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Wasser, ausgenommen Trinkwasser, einschließlich Quellwasser und Tafelwasser, das in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen in den Verkehr gebracht wird, Heilwasser und Wasserdampf“ eingeführt? Mit dem Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) wurde der ermäßigte Steuersatz für „Wasser“ eingeführt (Nr. 22.01 des damals geltenden Zolltarifs).  b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Wasser, ausgenommen Trinkwasser, einschließlich Quellwasser und Tafelwasser, das in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen in den Verkehr gebracht wird, Heilwasser und Wasserdampf“? Entsprechend der damaligen Gesetzesbegründung sieht das Umsatzsteuergesetz aus sozialpolitischen Gründen eine ermäßigte Besteuerung aller Lebensmittel – ausgenommen Spirituosen und Tabakwaren – vor. Den Lebensmitteln gleichgestellt sind die übrigen landwirtschaftlichen Erzeugnisse (Bundestagsdrucksache IV/1590). Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens wurde die Begünstigung auf Wasser und Milch sowie bestimmte Milchmischgetränke beschränkt und alle sonstigen Getränke wurden dem Normalsatz unterworfen.  c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Wasser, ausgenommen Trinkwasser, einschließlich Quellwasser und Tafelwasser, das in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen in den Verkehr gebracht wird, Heilwasser und Wasserdampf“? Auf die Antwort zu Frage 2c wird verwiesen.  d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Wasser, ausgenommen Trinkwasser, einschließlich Quellwasser und Tafelwasser, das in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen in den Verkehr gebracht wird, Heilwasser und Wasserdampf“ gegenüber anderen Gegenständen? Auf die Antwort zu Frage 1d wird verwiesen. 32. a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Milchmischgetränke mit einem Anteil an Milch oder Milcherzeugnissen (z. B. Molke) von mindestens 75 Prozent des Fertigerzeugnisses“ eingeführt? Mit dem Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) wurde der ermäßigte Steuersatz für „Milchmischgetränke mit einem Anteil an Milch von mindestens fünfundsiebzig vom Hundert des Fertigerzeugnisses“ eingeführt (Nr. 22.02 des damals geltenden Zolltarifs).  b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Milchmischgetränke mit einem Anteil an Milch oder Milcherzeugnissen (z. B. Molke) von mindestens 75 Prozent des Fertigerzeugnisses“? Auf die Antwort zu Frage 31b wird verwiesen.  c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Milchmischgetränke mit einem Anteil an Milch oder Milcherzeugnissen (z. B. Molke) von mindestens 75 Prozent des Fertigerzeugnisses“? Auf die Antwort zu Frage 2c wird verwiesen.  d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Milchmischgetränke mit einem Anteil an Milch oder Milcherzeugnissen (z. B. Molke) von mindestens 75 Prozent des Fertigerzeugnisses“ gegenüber anderen Gegenständen? Auf die Antwort zu Frage 1d wird verwiesen. 33. a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Speiseessig“ eingeführt? Mit dem Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) wurde der ermäßigte Steuersatz für „Speiseessig“ eingeführt (Nr. 22.10 des damals geltenden Zolltarifs).  b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Speiseessig“? Auf die Antwort zu Frage 12b wird verwiesen.  c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Speiseessig“? Auf die Antwort zu Frage 2c wird verwiesen.  d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Speiseessig“ gegenüber anderen Gegenständen? Auf die Antwort zu Frage 1d wird verwiesen. 34. a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter“ eingeführt? Mit dem Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) wurde der ermäßigte Steuersatz für „Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter“ eingeführt (Kapitel 23 des damals geltenden Zolltarifs).  b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter“? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, welche Erwägungen der Entscheidung des historischen Gesetzgebers für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für diese Warengruppe zugrunde lagen. Das Ziel dieser Begünstigung dürfte überwiegend in der Förderung der Landwirtschaft (Futtermittel) zu sehen sein.  c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter“? Für den Teilbereich des Heimtierfutters werden die Steuermindereinnahmen aus der ermäßigten Besteuerung auf eine Größenordnung von 0,5 Mrd. Euro geschätzt.  d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter“ gegenüber anderen Gegenständen? Auf die Antwort zu Frage 1d wird verwiesen. 35. a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Speisesalz, nicht in wässriger Lösung“ (bitte hier und in den Folgefragen jeweils einzeln angeben – siehe Anlage 2, UStG) eingeführt? Mit dem Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) wurde der ermäßigte Steuersatz für „Speisesalz“ eingeführt (Nr. 25.01- A-II-b-2 des damals geltenden Zolltarifs).  b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Speisesalz, nicht in wässriger Lösung“? Auf die Antwort zu Frage 12b wird verwiesen.  c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Speisesalz, nicht in wässriger Lösung“? Auf die Antwort zu Frage 2c wird verwiesen.  d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Speisesalz, nicht in wässriger Lösung“ gegenüber anderen Gegenständen? Auf die Antwort zu Frage 1d wird verwiesen. 36. a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „D-Glucitol (Sorbit), auch mit Zusatz von Saccharin oder dessen Salzen“ eingeführt? Der ermäßigte Steuersatz für D-Glucitol (Sorbit) wurde mit Wirkung ab dem 1. Januar 1980 durch das Gesetz zur Neufassung des Umsatzgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze vom 26. November 1979 (BGBl. I S. 1953) eingeführt. Aufgrund einer Erweiterung der Anlage durch das Steuerbereinigungsgesetz 1985 vom 14. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1493) wurde mit Wirkung ab dem 1. Januar 1985 auch D-Sorbit mit Zusatz von Saccharin oder dessen Salzen in die Steuerermäßigung einbezogen.  b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „D-Glucitol (Sorbit), auch mit Zusatz von Saccharin oder dessen Salzen“? Die Änderung folgte der Grundentscheidung des Gesetzgebers, Lebensmittel ermäßigt zu besteuern.  c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „D‑Glucitol (Sorbit), auch mit Zusatz von Saccharin oder dessen Salzen“? Auf die Antwort zu Frage 2c wird verwiesen.  d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „D‑Glucitol (Sorbit), auch mit Zusatz von Saccharin oder dessen Salzen“ gegenüber anderen Gegenständen? Auf die Antwort zu Frage 1d wird verwiesen. 37. a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Essigsäure“ eingeführt? Mit dem Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) wurde der ermäßigte Steuersatz für „Essigsäure“ eingeführt (Nr. 29.14- A-II-a) des damals geltenden Zolltarifs).  b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Essigsäure“? Auf die Antwort zu Frage 6b wird verwiesen.  c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Essigsäure“? Auf die Antwort zu Frage 2c wird verwiesen.  d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Essigsäure“ gegenüber anderen Gegenständen? Auf die Antwort zu Frage 1d wird verwiesen. 38. a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Natriumsalz und Kaliumsalz des Saccharins“ eingeführt? Mit dem Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) wurde der ermäßigte Steuersatz für „Saccharin, das zu Ernährungszwecken verwendet wird“ eingeführt (Nr. 29.23-D-III des damals geltenden Zolltarifs). In späteren Fassungen wurde die Warenbezeichnung in „Natriumsalz und Kaliumsalz des Saccharins“ umbenannt.  b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Natriumsalz und Kaliumsalz des Saccharins“? Auf die Antwort zu Frage 12b wird verwiesen.  c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Natriumsalz und Kaliumsalz des Saccharins“? Auf die Antwort zu Frage 2c wird verwiesen.  d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Natriumsalz und Kaliumsalz des Saccharins“ gegenüber anderen Gegenständen? Auf die Antwort zu Frage 1d wird verwiesen. 39. a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Tierische oder pflanzliche Düngemittel mit Ausnahme von Guano, auch untereinander gemischt, jedoch nicht chemisch behandelt; durch Mischen von tierischen oder pflanzlichen Erzeugnissen gewonnene Düngemittel“ eingeführt? Mit dem Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) wurde der ermäßigte Steuersatz für „natürliche tierische oder pflanzliche Düngemittel (ausgenommen Guano), auch untereinander gemischt, jedoch nicht chemisch bearbeitet“ eingeführt (Nr. 31.04 des damals geltenden Zolltarifs). Später wurde „durch Mischen von tierischen oder pflanzlichen Erzeugnissen gewonnene Düngemittel“ ergänzt.  b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Tierische oder pflanzliche Düngemittel mit Ausnahme von Guano, auch untereinander gemischt, jedoch nicht chemisch behandelt; durch Mischen von tierischen oder pflanzlichen Erzeugnissen gewonnene Düngemittel“? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, welche Erwägungen der Entscheidung des historischen Gesetzgebers für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für diese Warengruppe zugrunde lagen. Das Ziel dieser Begünstigung dürfte überwiegend in der Förderung der Land- und Forstwirtschaft zu sehen sein.  c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Tierische oder pflanzliche Düngemittel mit Ausnahme von Guano, auch untereinander gemischt, jedoch nicht chemisch behandelt; durch Mischen von tierischen oder pflanzlichen Erzeugnissen gewonnene Düngemittel“? Auf die Antwort zu Frage 1c wird verwiesen.  d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Tierische oder pflanzliche Düngemittel mit Ausnahme von Guano, auch untereinander gemischt, jedoch nicht chemisch behandelt; durch Mischen von tierischen oder pflanzlichen Erzeugnissen gewonnene Düngemittel“ gegenüber anderen Gegenständen? Auf die Antwort zu Frage 1d wird verwiesen. 40. a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholischer Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, in Aufmachungen für den Küchengebrauch“ eingeführt? Mit dem Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) wurde der ermäßigte Steuersatz für „Aromengemische in Aufmachung für den Küchengebrauch“ eingeführt (Nr. 33.04 des damals geltenden Zolltarifs). Später wurde hieraus „Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholischer Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, in Aufmachungen für den Küchengebrauch“.  b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholischer Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, in Aufmachungen für den Küchengebrauch“? Auf die Antwort zu Frage 12b wird verwiesen.  c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholischer Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, in Aufmachungen für den Küchengebrauch“? Auf die Antwort zu Frage 2c wird verwiesen.  d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholischer Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, in Aufmachungen für den Küchengebrauch“ gegenüber anderen Gegenständen? Auf die Antwort zu Frage 1d wird verwiesen. 41. a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Gelatine“ eingeführt? Mit dem Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) wurde der ermäßigte Steuersatz für „Gelatine“ eingeführt (Nr. 35.03 des damals geltenden Zolltarifs).  b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Gelatine“? Auf die Antwort zu Frage 12b wird verwiesen.  c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Gelatine“? Auf die Antwort zu Frage 2c wird verwiesen.  d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Gelatine“ gegenüber anderen Gegenständen? Auf die Antwort zu Frage 1d wird verwiesen. 42. a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Holz“ (bitte hier und in den Folgefragen jeweils einzeln angeben – siehe Anlage 2, UStG) eingeführt? Mit dem Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) wurde der ermäßigte Steuersatz für „Holz“ eingeführt (Nr. 44.01, Nr. 44.03-B, Nr. 44.04-B und Nr. 44.09-B des damals geltenden Zolltarifs).  b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Holz“? Das Ziel dieser Begünstigung dürfte überwiegend in der Förderung der Forstwirtschaft zu sehen sein (Bundestagsdrucksache IV/1590).  c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Holz“? Die Steuermindereinnahmen aus der ermäßigten Besteuerung von Brennholz und Ähnlichem werden auf eine Größenordnung von 0,2 Mrd. Euro geschätzt.  d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Holz“ gegenüber anderen Gegenständen? Der Bundesregierung sind keine Abgrenzungsprobleme bekannt. Zum ermäßigten Steuersatz auf die Lieferung von Holzhackschnitzel als Brennholz hat das Bundesministerium der Finanzen aktuell mit Schreiben vom 15. Juli 2025 (BStBl I 2025, S. 1513) Stellung genommen. 43. a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Bücher, Zeitungen und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes“ (bitte hier und in den Folgefragen jeweils einzeln angeben – siehe Anlage 2, UStG) eingeführt? Mit dem Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) wurde der ermäßigte Steuersatz für „Waren des Buchhandels und Erzeugnisse des graphischen Gewerbes mit Ausnahme der Erzeugnisse, die auf Grund des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften in der Fassung vom 29. April 1961 (BGBl. I S. 498 in eine Liste aufgenommen sind“, eingeführt (Nr. 49.01 und 99.06, 49.02, 49.03, 49.04, 49.05, 49.07-A und 99.04 des damals geltenden Zolltarifs). Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlichen Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) wurde der ermäßigte Steuersatz für „E-Books“ eingeführt.  b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Bücher, Zeitungen und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes“? Entsprechend der damaligen Gesetzesbegründung erfolgte die ermäßigte Besteuerung aus sozialpolitischen Gründen (Bundestagsdrucksache IV/1590).  c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Bücher, Zeitungen und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes“? Die Steuermindereinnahmen werden auf eine Größenordnung von 2,9 Mrd. Euro geschätzt.  d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Bücher, Zeitungen und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes“ gegenüber anderen Gegenständen? Auf die Antwort zu Frage 1d wird verwiesen. 44. a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen, ‚intelligente Karten (smart cards)‘ und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, die ausschließlich die Tonaufzeichnung der Lesung eines Buches enthalten, mit Ausnahme der Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien bzw. Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen“ eingeführt? Mit dem Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritts Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlichen Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) wurde der ermäßigte Steuersatz für „Hörbücher“ eingeführt.  b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen, ‚intelligente Karten (smart cards)‘ und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, die ausschließlich die Tonaufzeichnung der Lesung eines Buches enthalten, mit Ausnahme der Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien bzw. Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen“? Mit der Einführung des ermäßigten Steuersatzes in Nr. 50 der Anlage 2 gilt seit dem 1. Januar 2015 der ermäßigte Steuersatz für Hörbücher. Der Gesetzgeber wollte hiermit Hörbücher ebenso wie gedruckte Bücher ermäßigt besteuern (Bundestagsdrucksache 18/1995, S. 121).  c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen, ‚ intelligente Karten (smart cards)‘ und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, die ausschließlich die Tonaufzeichnung der Lesung eines Buches enthalten, mit Ausnahme der Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien bzw. Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen“? Die Steuermindereinnahmen werden auf eine Größenordnung im zweistelligen Millionenbereich geschätzt.  d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen, ‚ intelligente Karten (smart cards)‘ und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, die ausschließlich die Tonaufzeichnung der Lesung eines Buches enthalten, mit Ausnahme der Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien bzw. Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen“ gegenüber anderen Gegenständen? Auf die Antwort zu Frage 1d wird verwiesen. 45. a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte, auch mit Motor oder anderer Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung“ eingeführt? Mit dem Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) wurde der ermäßigte Steuersatz für „Fahrstühle und ähnliche Fahrzeuge, für Kranke oder Körperbehinderte, und zwar Vorrichtungen zur mechanischen Fortbewegung (Nr. 87.11 des damals geltenden Zolltarifs) und ohne Vorrichtungen zur mechanischen Fortbewegung (Nr. 87.13 des damals geltenden Zolltarifs)“ eingeführt.  b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte, auch mit Motor oder anderer Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung“? Auf die Antwort zu Frage 43b wird verwiesen.  c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte, auch mit Motor oder anderer Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung“? Die Steuermindereinnahmen aus der Ermäßigung für Krankenrollstühle, Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen sowie zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen sowie für Schwimm- und Heilbäder und die Bereitstellung von Kureinrichtungen können Nr. 42 der Anlage 3 des 30. Subventionsberichts des Bundes entnommen werden. Eine tiefere Untergliederung der Bezifferung liegt nicht vor.  d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte, auch mit Motor oder anderer Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung“ gegenüber anderen Gegenständen? Auf die Antwort zu Frage 1d wird verwiesen. 46. a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen sowie Vorrichtungen zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen, für Menschen“ eingeführt? Mit dem Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) wurde der ermäßigte Steuersatz für „Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen“ eingeführt (Nr. 90.19 des damals geltenden Zolltarifs).  b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen sowie Vorrichtungen zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen, für Menschen“? Auf die Antwort zu Frage 43b wird verwiesen.  c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen sowie Vorrichtungen zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen, für Menschen“? Auf die Antwort zu Frage 45c wird verwiesen.  d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen sowie Vorrichtungen zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen, für Menschen“ gegenüber anderen Gegenständen? Der Bundesregierung sind keine Abgrenzungsprobleme bekannt. Die Auswirkungen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 12. April 2018 (Rs. C-227/17) zum Steuersatz für Wirbelsäulenfixationssysteme werden derzeit von der Bundesregierung geprüft. 47. a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Kunstgegenstände, und zwar Gemälde und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen, sowie Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke, sowie Originalstiche, -schnitte und - steindrucke, Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art“ eingeführt? Mit dem Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) wurde erstmals der ermäßigte Steuersatz für „Kunstgegenstände und Sammlungsstücke“ eingeführt (Nr. 99.01 bis 99.03 des damals geltenden Zolltarifs). Nachdem der ermäßigte Steuersatz für „Kunstgegenstände“ zwischenzeitlich aufgehoben wurde, wurde er zum 1. Januar 2025 mit dem Jahressteuergesetz 2024 vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) wiedereingeführt.  b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Kunstgegenstände, und zwar Gemälde und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen, Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke, sowie Originalstiche, -schnitte und -steindrucke, sowie Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art“? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, welche Erwägungen der Entscheidung des historischen Gesetzgebers für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für diese Warengruppe zugrunde lagen. Da die bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Regelungen gegen damals geltendes Unionsrecht verstießen, wurde der Anwendungsbereich des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Umsätze mit Kunstgegenständen und Sammlungsstücke durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) an die unionsrechtlichen Vorgaben in Artikel 103 der Richtlinie 2006/112/EG angepasst. Nunmehr gestattet Artikel 98 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Nr. 26 der Richtlinie 2006/112/EG, ab dem 1. Januar 2025 auf Umsätze mit in Anhang IX Teil A und B dieser Richtlinie aufgeführten Kunstgegenständen und Sammlungsstücken den ermäßigten Umsatzsteuersatz (wieder) anzuwenden. Mit der Änderung durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde von dieser unionsrechtlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht.  c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Kunstgegenstände, und zwar Gemälde und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen, sowie Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke, Originalstiche, -schnitte und -steindrucke, sowie Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art“? Die Steuermindereinnahmen der Wiedereinführung der Ermäßigung von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken im Jahressteuergesetz 2024 wurden auf 80 Mio. Euro p. a. geschätzt. Eine Unterteilung in Kunstgegenstände und Sammlungsstücke liegt nicht vor.  d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Kunstgegenstände, und zwar Gemälde und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen, sowie Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke, sowie Originalstiche, -schnitte und -steindrucke, Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art“ gegenüber anderen Gegenständen? Auf die Antwort zu Frage 1d wird verwiesen. 48. a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Sammlungsstücke“ (bitte hier und in den Folgefragen jeweils einzeln angeben – siehe Anlage 2, UStG) eingeführt? Auf die Antwort zu Frage 47a wird verwiesen.  b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Sammlungsstücke“? Auf die Antwort zu Frage 47b wird verwiesen.  c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Sammlungsstücke“? Auf die Antwort zu Frage 47c wird verwiesen.  d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Sammlungsstücke“ gegenüber anderen Gegenständen? Auf die Antwort zu Frage 1d wird verwiesen. 49. a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Erzeugnisse für Zwecke der Monatshygiene“ (bitte hier und in den Folgefragen jeweils einzeln angeben – siehe Anlage 2, UStG) eingeführt? Der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Erzeugnisse für Zwecke der Monatshygiene wurde mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlichen Vorschriften vom 12. Dezember 2019 auf Empfehlung des Finanzausschusses zum 1. Januar 2020 eingeführt.  b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Erzeugnisse für Zwecke der Monatshygiene“? Dem Bericht des Finanzausschusses zum Entwurf eines Gesetzes ist eine inhaltliche Begründung der Einführung des ermäßigten Steuersatzes für Erzeugnisse für Zwecke der Monatshygiene nicht zu entnehmen. In dem Bericht wird lediglich darauf hingewiesen, dass die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Erzeugnisse für Zwecke der Monatshygiene zulässt.  c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Erzeugnisse für Zwecke der Monatshygiene“? Die Steuermindereinnahmen werden auf eine Größenordnung von 0,1 Mrd. Euro geschätzt.  d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Erzeugnisse für Zwecke der Monatshygiene“ gegenüber anderen Gegenständen? Auf die Antwort zu Frage 1d wird verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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