Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung (Bericht zu Drs. 21/1501, 21/2072, 21/2146 Nr. 1.11, 21/2782)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung (Bericht zu Drs. 21/1501, 21/2072, 21/2146 Nr. 1.11, 21/2782)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2783
21. Wahlperiode 12.11.2025
Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/1501, 21/2072, 21/2146 Nr. 1.11, 21/2782 –
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung
wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der
Bundesverwaltung
Bericht der Abgeordneten Martin Gerster, Klaus-Peter Willsch, Marcus
Bühl, Leon Eckert, Dr. Dietmar Bartsch und Stefan Seidler
Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, unionsrechtlichen Vorgaben der NIS-2-
Richtlinie im Rahmen einer Novellierung des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit
in der Informationstechnik (BSI-Gesetz) sowie einzelner Fachgesetze umzusetzen.
Des Weiteren soll das Informationssicherheitsmanagement in der Bundesverwaltung
gestärkt werden. Die Neuregelung hinsichtlich der im Anwendungsbereich erfassten
Unternehmen soll insbesondere zur Stärkung der Resilienz der Wirtschaft erfolgen,
welche vor dem Hintergrund der gesteigerten Cyberbedrohungslage und den
Implikationen der „Zeitenwende“ notwendig geworden ist.
Darüber hinaus hat der Innenausschuss folgende Änderungen am Gesetzentwurf
beschlossen:
• Erweiterung des Anwendungsbereichs auf die Geschäftsbereichsbehörden
(§§ 29, 44 BSIG-E)
• Ausgestaltung des CISO Bund (§ 48 BSIG-E)
• Neuregelung des § 41 BSIG-E zur Untersagung des Einsatzes von kritischen
Komponenten (alt: § 9b BSIG-E)
• Weiterhin finden sich darin Anpassungen in den §§ 1, 15 und 16 BSIG-E. Dabei
handelt es sich um eine Klarstellung der Aufgabengrundlage des BSI, um
Anpassungen beim Schwachstellenscan und die Streichung der 100.000-Grenze für
Anordnungen gegenüber Telekommunikationsdiensten sowie die Möglichkeit zur
Aussendung von Bereinigungsbefehlen in § 16 BSIG-E.
Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der vom
federführenden Innenausschuss beschlossenen Änderungen auf die öffentlichen
Haushalte stellen sich wie folgt dar:
Die finanziellen Auswirkungen der Erweiterung des Anwendungsbereichs auf die
Bundesverwaltung und der Ausgestaltung des CISO Bund sind derzeit nicht
abschließend quantifizierbar.
Hinsichtlich des § 41 BSIG-E kann das Bundesministerium des Innern wie bisher auch
künftig den Einsatz kritischer Komponenten bei allen Betreibern kritischer Anlagen in
allen Kritischen Infrastrukturen prüfen, wenn eine kritische Komponente vorliegt.
Eine Festlegung zu kritischen Komponenten in dem jeweiligen Fachgesetz ist dafür
künftig nicht mehr erforderlich. An den geltenden Prüfmaßstäben ändert sich nichts.
Das Bundesministerium des Innern und die Ressorts können damit im Ergebnis künftig
flexibel auf aktuell vorliegende Erkenntnisse reagieren.
Hinsichtlich der übrigen Änderungen sind keine signifikanten Änderungen der
finanziellen Auswirkungen zu erwarten.
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bundeshaushalt entstehen durch das Gesetz bei der Bundesverwaltung
einmalige Ausgaben in Höhe von rund 112 Mio. Euro sowie bis zum Jahr 2029 insgesamt
laufende jährliche Ausgaben in Höhe von rund 1,38 Mrd. Euro (beides in Summe
1,492 Mrd. EUR bis 2029). Die einmaligen Ausgaben umfassen dabei die Sachkosten
in den Jahren 2026 bis 2029. Die einmaligen und laufenden jährlichen Ausgaben
verteilen sich dabei wie folgt auf den Zeitraum 2026 bis 2029:
in Mio. Euro
2026 2027 2028 2029
einmalige Ausgaben 107,7 3,1 0,6 0,6
laufende Ausgaben 257,5 365,6 376,5 378,8
Ausgaben (gesamt) 365,2 368,7 377,1 379,4
Der Bedarf an Sach- und Personalmitteln sowie Planstellen und Stellen ist Gegenstand
künftiger Haushaltsaufstellungsverfahren.
Mehrausgaben für Länder und Kommunen entstehen nicht.
Den Sozialversicherungsträgern entsteht durch das Gesetz insgesamt laufende
jährliche Ausgaben in Höhe von rund 16,6 Mio. Euro.
Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 2,3 Mrd. Euro.
Insgesamt entsteht einmaliger Aufwand von rund 2,2 Mrd. Euro. Dieser ist fast
ausschließlich der Kategorie Einführung oder Anpassung digitaler Prozessabläufe
zuzuordnen.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es entfallen rund 2,4 Mio. Euro auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Bundesverwaltung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um 320 Mio.
Euro. Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt 177 Mio. Euro. Der jährliche
Erfüllungsaufwand der Länder erhöht sich um 166.000 Euro.
Weitere Kosten
Keine.
Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke für mit der
Haushaltslage des Bundes vereinbar.
Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben.
Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Innenausschuss vorgelegten
Beschlussempfehlung.
Berlin, den 12. November 2025
Der Haushaltsausschuss
Lisa Paus
Amtierende Vorsitzende
Martin Gerster
Berichterstatter
Klaus-Peter Willsch
Berichterstatter
Marcus Bühl
Berichterstatter
Leon Eckert
Berichterstatter
Dr. Dietmar Bartsch
Berichterstatter
Stefan Seidler
Berichterstatter
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ISSN 0722-8333]
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