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Einbestellung des deutschen Botschafters in Georgien (Antwort zu Drs. 21/2084)

dip / drucksache 24.10.2025 · WP 21 · 21/2426 · Antwort · Original ↗

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Einbestellung des deutschen Botschafters in Georgien (Antwort zu Drs. 21/2084) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2426 21. Wahlperiode 24.10.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Udo Theodor Hemmelgarn, Gerold Otten, Heinrich Koch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/2084 – Einbestellung des deutschen Botschafters in Georgien V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Botschafter der Bundesrepublik Deutschland in Georgien, Ernst Peter Fischer, wurde vor Kurzem von der georgischen Regierung einbestellt, wobei ihm vorgeworfen wurde, eine „radikale Agenda“ in Georgien zu fördern (www.welt.de/politik/ausland/article68d448b76199625f8c0fc1ed/Neuer-Tiefp unkt-Georgien-bestellt-deutschen-Botschafter-ein.html#Comments). Die Vorwürfe wurden dabei nur wenige Tage vor den georgischen Kommunalwahlen am 4. Oktober 2025 erhoben. Ernst Peter Fischer selbst bezeichnete den Vorgang als „neuen Tiefpunkt“ in den Beziehungen zwischen den Ländern und die Vorwürfe gegen ihn als „haltlos“ (a. a. O.). Bereits vor einigen Wochen wurde dem deutschen Botschafter vorgeworfen, er habe eine hochwertige Immobilie von dem georgischen Oppositionsführer Mamuka Khazaradze angemietet und damit gegen diplomatische Gepflogenheiten verstoßen (www.t-online.de/nachrichten/ausland/id_100869536/georgie n-regierungspartei-wirft-deutschem-botschafter-korruption-vor.html). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Entsprechend Artikel 3 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen (WÜD) gehört es zu den Kernaufgaben einer diplomatischen Mission, sich mit allen rechtmäßigen Mitteln über Verhältnisse und Entwicklungen im Empfangsstaat zu unterrichten und darüber an die Regierung des Entsendestaats zu berichten. Dazu zählen Treffen mit Vertretern der Regierung genauso wie mit Vertretern der Opposition. 1. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass der Botschafter der Bundesrepublik Deutschland in Georgien, Ernst Peter Fischer, eine hochwertige Immobilie von dem georgischen Oppositionsführer Mamuka Khazaradze angemietet hat (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)? Nein, dies trifft nicht zu. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 24. Oktober 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. 2. Mit welchen Oppositionsgruppen und Oppositionspolitikern hat sich der Botschafter der Bundesrepublik Deutschland in Georgien, Ernst Peter Fischer, in den letzten zehn Wochen getroffen? Der deutsche Botschafter hat sich im oben genannten Zeitraum mit einer Vertreterin der Oppositionspartei „For Georgia“ getroffen. 3. Gab es bestimmte Anlässe für diese Treffen (vgl. Frage 2), und wenn ja, welche? 4. Welchen Zwecken dienten die vorstehenden Treffen (vgl. Frage 2)? Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 5. Welche Themen wurden anlässlich dieser Treffen besprochen (vgl. Frage 2)? 6. Aus welchen Gründen fanden diese Treffen jetzt, wenige Wochen vor den Kommunalwahlen in Georgien, statt (vgl. Frage 2)? Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung äußert sich grundsätzlich nicht zu den Inhalten vertraulicher Gespräche. Die Bundesregierung weist darüber hinaus darauf hin, dass das in der Antwort zu Frage 2 aufgeführte Treffen erst nach den am 4. Oktober 2025 abgehaltenen Kommunalwahlen stattfand. 7. Wie oft hat sich der Botschafter der Bundesrepublik Deutschland in Georgien, Ernst Peter Fischer, in den letzten zwölf Wochen mit Vertretern der georgischen Regierung getroffen? Der deutsche Botschafter traf sich in diesem Zeitraum einmal mit dem Leiter der georgischen Staatskanzlei und einmal mit dem Vize-Außenminister Georgiens. 8. Wie sind die Treffen mit georgischen Oppositionsgruppen oder Oppositionspolitikern aus Sicht der Bundesregierung mit der Regelung nach Artikel 41 Absatz 1 Satz 2 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen (Wiener Konvention) zu vereinbaren? Die Treffen stehen im Einklang mit dem Wiener Übereinkommen. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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