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Mittel aus dem Vermögen der Parteien- und Massenorganisationen der ehemaligen DDR (Antwort zu Drs. 21/2081)

dip / drucksache 22.10.2025 · WP 21 · 21/2383 · Antwort · Original ↗

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Mittel aus dem Vermögen der Parteien- und Massenorganisationen der ehemaligen DDR (Antwort zu Drs. 21/2081) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2383 21. Wahlperiode 22.10.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christian Görke, Janine Wissler, Doris Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/2081 – Mittel aus dem Vermögen der Parteien- und Massenorganisationen der ehemaligen DDR  1. Welche Behörden koordinieren und verwalten nach Kenntnis der Bundesregierung die Mittel aus dem Vermögen der Parteien- und Massenorganisationen (PMO) der ehemaligen DDR auf Bundes- und Landesebene? Nach § 20b Absatz 3 Satz 1 PartG-DDR wird das Vermögen der Parteien und der ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen, das am 7. Oktober 1989 bestanden oder seither an die Stelle dieses Vermögens getreten ist, (PMO-Vermögen) durch die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) treuhänderisch verwaltet. Das BMF führt die Rechts- und Fachaufsicht über die BvS in ihrer Funktion als treuhänderische Verwalterin des PMO-Vermögens (§ 20b Absatz 4 Satz 2 PartG-DDR). Bei den neuen Ländern und Berlin sind die Finanzministerien für die Verwaltung der von der BvS an die Länder ausgekehrten PMO-Mittel zuständig. Das Finanzministerium des Landes Sachsen-Anhalt koordiniert die Interessen der Länder (Länderkoordinator) gegenüber der BvS.  2. Wann und wie oft sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Behörden in den letzten zehn Jahren zusammengekommen, um im Kontext der PMO-Förderung auf bedeutende Ereignisse wie die Corona-Pandemie, den Preis- und Energieschock oder auf Anträge von Projektträgern zu reagieren, indem beispielsweise Fristen verlängert oder Verwaltungsvereinbarungen angepasst wurden? Die Korrespondenz wird zwischen der BvS in ihrer Funktion als treuhänderische Verwalterin des PMO-Vermögens und dem Finanzministerium Sachsen- Anhalt in seiner Funktion als Länderkoordinator geführt. Die BvS steht in ständigem Kontakt mit dem Länderkoordinator; gelegentlich finden persönliche Besprechungen statt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 22. Oktober 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Die Frist für die zweckgerechte Verwendung der PMO-Mittel durch die Länder wurde im Jahr 2018 auf Wunsch der Länder in der angepassten Verwaltungsvereinbarung (VV) 2018 insbesondere wegen Verzögerungen in der Umsetzung von Baumaßnahmen – von zwei auf vier Jahre verlängert. Die von der BvS an die Länder ausgereichten Mittel sind nach den Regelungen der VV 2018 bis zum Ablauf von vier Kalenderjahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem die Mittel ausgereicht wurden, einer zweckgerechten Verwendung zuzuführen. Angesichts der besonderen Situation der Corona-Pandemie hat die BvS für die im Jahr 2018 an die Länder ausgereichten PMO-Mittel, die bis zum 31. Dezember 2022 einer zweckgerechten Verwendungen hätten zugeführt werden müssen, im Einvernehmen mit den Ländern die generelle Verwendungsfrist unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 30. September 2023 oder bis zum 31. Dezember 2023 verlängert. Die Mittelvergabe unter Festlegung der auf den Einzelfall angepassten Konditionen erfolgt ausschließlich durch die vorgenannten Länder in Beziehung zum Verwendungsempfänger. Die BvS hat daher auf die Verlängerung von Verwendungsfristen im Einzelfall keinen Einfluss. Es entzieht sich daher – mit Ausnahme der zuvor genannten Corona-bedingten Sonderfälle – der Kenntnis der BvS, wie die Länder auf Fristverlängerungsanträge reagiert haben.  3. Welche konkreten Änderungen an den Förderbedingungen bzw. Verwaltungsvereinbarungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten zehn Jahren bei den PMO-Mitteln vorgenommen (bitte mit Datum und Änderung auflisten)? Mit der VV 2018 wurden die VV 1994 und VV 2008 an veränderte Umstände angepasst und neu gefasst, wobei die Regelungen der VV 1994 bzw. VV 2008 weitergelten, soweit diese nicht durch die VV 2018 geändert wurden. Die Verwendungsfristen wurden zugunsten der Länder von zwei auf vier Jahre verlängert (siehe Antwort zu Frage 2). Zukünftige Abrechnungen erfolgen nach Buchstabe A 2 VV 2018 nicht mehr jährlich, sondern regelmäßig alle vier Jahre. Eine vorzeitige Abrechnung erfolgt nur, wenn dem PMO-Vermögen – bestimmte Wertgrenzen übersteigende – Beträge zufließen. Nach § 20b Absatz 3 Satz 3 PartG-DDR ist das Vermögen, soweit nicht andere vorrangige gesetzliche Vorgaben zu beachten sind, zugunsten gemeinnütziger Zwecke, insbesondere der wirtschaftlichen Umstrukturierung, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zu verwenden. Artikel 2 VV 1994 „Zweckbindung“ konkretisiert die Verwendung der den Ländern überlassenen PMO-Mittel. Das verfügbare Vermögen ist zu ca. 60 Prozent für investive und investitionsfördernde Maßnahmen der öffentlichen Hand im Bereich der wirtschaftlichen Umstrukturierung, im Übrigen für investive und investitionsfördernde Maßnahmen zu sozialen und kulturellen Zwecken (ca. 25 Prozent im Bereich der öffentlichen Hand, ca. 15 Prozent im Bereich nicht-staatlicher Träger) einzusetzen. Der kommunale Bereich ist angemessen zu berücksichtigen. Die Vergabe der Fördermittel an den Verwendungsempfänger und die Ausgestaltung der einzelnen Förderungsbedingungen gegenüber dem Verwendungsempfänger obliegt allein den Ländern.  4. Wer darf nach Kenntnis der Bundesregierung Anträge auf PMO-Mittel stellen, wo können Anträge auf Abweichung gestellt werden, und wer entscheidet darüber? Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.  5. Welche Projekte aus PMO-Mitteln werden nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell in den Ländern mit den Mitteln umgesetzt, und reichen die beantragten Mittel und Fristen aus, im Vergleich zu den damals beantragten Daten bei der Einreichung? Die mit PMO-Mitteln finanzierten Projekte waren bisher vielschichtig und umfassen Bauprojekte, die Förderung im kulturellen und schulischen Bereich, Wissenschaftsprojekte, Projekte des Nahverkehrs, den Bau und die Reparatur von Spiel- und Sportplätzen und vieles mehr. Der BvS gegenüber werden die Projekte von den Ländern nur im Rahmen des Nachweises der zweckgerechten Verwendung der PMO-Mittel in aller Kürze dargestellt. Eine Vorabstimmung der aktuellen Verwendungen durch die Länder mit der BvS findet nicht statt und ist nach den Verwaltungsvereinbarungen auch nicht vorgesehen. Eine Evaluierung der beantragten Daten zu den Ist-Daten kann nur durch die Länder erfolgen, da die BvS auf die einzelnen Fördermaßnahmen keinen Einfluss hat.  6. Welche Abweichungen bei Projekten aus PMO-Mitteln, beispielsweise durch das Baurecht oder die Kostensteigerungen, gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung, und welche Möglichkeiten haben in diesen Fällen die Projekte zur Verlängerung der Umsetzungsfrist und Aufstockung der Mittel? Über etwaige Anträge auf Verlängerung der Umsetzungsfrist und Aufstockung der Mittel im Einzelfall entscheiden die Länder.  7. Wurde nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten zehn Jahren PMO-Projekten eine Fristverlängerung gewährt (bitte Einzelfälle auflisten und jeweils Begründung angeben)? Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Die BvS hat angesichts der besonderen Situation der Corona-Pandemie für die im Jahr 2018 an die Länder ausgereichten PMO-Mittel, die bis zum 31. Dezember 2022 einer zweckgerechten Verwendungen hätten zugeführt werden müssen, im Einvernehmen mit den Ländern die generelle Verwendungsfrist unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 30. September 2023 oder bis zum 31. Dezember 2023 für bestimmte Einzelprojekte verlängert. Bei folgenden Projekten erfolgte, eine Verlängerung der Verwendungsfrist aus Corona-bedingten Verzögerungen: – Land Berlin – Sanierung des Kreativhauses auf der Fischerinsel in Berlin Mitte – Wiederaufbau des Kirchturms der Schlosskirche Buch in Berlin-Pankow – Errichtung eines Gästehauses für die Landesmusikakademie in – Berlin- Treptow-Köpenick – Land Brandenburg – Wiederaufbau des Kultur- und Bürgerbahnhofs Liebenwalde – Wiederaufbau des „Elbschlösschens“ in Lenzen – Land Mecklenburg-Vorpommern – Ocean Technology Campus (OTC) – Erweiterung der Regionalen Schule „Rudolf Tarnow“ in Boizenburg – Land Sachsen-Anhalt – Sanierung des Kinder- und Jugendheimes Schloss Pretzsch Teilprojekte Haus 4a (Kavaliershaus) und Haus 7 (Kulturhaus) – Freistaat Thüringen – Seesport und Erlebnispädagogisches Zentrum (SEZ) Kloster – Sanierung des Spiegelschen Hauses in Ellrich/OT Werna – Freistaat Sachsen – grundlegende Sanierung des sowjetischen Haftkellers in der Gedenkstätte Bautzner Straße Dresden – Errichtung eines Lern- und Gedenkortes Kaßberg-Gefängnis – Festspielhaus Hellerau, Dresden; Sanierung des Ostflügels – Schloss Hoheneck, Stollberg; Sanierung für Gesundheitszentrum mit Lehrschwimmbecken – Platz der Revolution und Freiheit, Olbernhau.  8. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung PMO-Projektmittel in den letzten zehn Jahren umgewidmet (bitte Einzelfälle auflisten und jeweils Begründung angeben)? Sämtliche freien PMO-Mittel werden nur an die Länder ausgekehrt und sind einer zweckgerechten Verwendung i. S. des § 20b PartG-DDR i. V. mit den VV 1994, VV 2008 und VV 2018 zuzuführen. Soweit die Verwendung nicht fristgerecht oder nicht zweckentsprechend erfolgt, sind die PMO-Mittel von den Ländern an das PMO-Vermögen zurückzuzahlen. Eine erneute Berücksichtigung der zurückgezahlten Mittel erfolgt dann im Rahmen der nächsten PMO- Abrechnung. Eine Umwidmung von PMO-Mitteln außerhalb des gesetzlich vorgegebenen – und durch die mit den Ländern geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen konkretisierten – Verwendungszwecks ist gesetzlich nicht vorgesehen.  9. Welche PMO-Projektmittel sind nach Kenntnis der Bundesregierung zurückgeflossen (bitte, soweit möglich, Gesamtsummen nennen, nach Projekten aufschlüsseln und Gründe nennen)? Die Rückzahlungen der Länder ergeben sich aus nachfolgender Übersicht; die Rückzahlung nicht verbrauchter bzw. nicht fristgerecht verbrauchter PMO- Mittel durch die Länder erfolgte überwiegend ohne detaillierte Angabe von Gründen. Lfd. Nr Rückzahlungsgrund Jahr Land Berlin in Euro Land Brandenburg in Euro Land Mecklenburg- Vorpommern in Euro Freistaat Sachsen in Euro 1 nicht/nicht fristgerecht verbraucht betrifft Auszahlung 2009 234 734,72 2 nicht/nicht fristgerecht verbraucht betrifft Auszahlung 2009 18 998,45 3 nicht/nicht fristgerecht verbraucht betrifft Auszahlung 2010 20 128,00 4 nicht/nicht fristgerecht verbraucht betrifft Auszahlung 2009 11 013,22 5 nicht/nicht fristgerecht verbraucht betrifft Auszahlung 2010 291,00 6 zweckwidrig zzgl 516 509,59 Euro Zinsen vom 30.09.2008-15.05.20 15 (6 Prozent) betrifft Auszahlung 2008 1 300 000,00 516 509,69 7 nicht/nicht fristgerecht verbraucht betrifft Auszahlung 2010 761,31 8 nicht/nicht fristgerecht verbraucht betrifft Auszahlung 2009 11 451,81 9 nicht/nicht fristgerecht verbraucht betrifft Auszahlung 2009 20 004,88 10 nicht/nicht fristgerecht verbraucht betrifft Auszahlung 2018 1 395 557,90 11 nicht/nicht fristgerecht verbraucht betrifft Auszahlung 2018 16 678,70 12 nicht/nicht fristgerecht verbraucht betrifft Auszahlung 2018 2 582,30 12 nicht/nicht fristgerecht verbraucht betrifft Auszahlung 2018 2 516 092,87 14 nicht/nicht fristgerecht verbraucht betrifft Auszahlung 2018 89 749,93 15 nicht/nicht fristgerecht verbraucht betrifft Auszahlung 2018 19 410,96 16 nicht/nicht fristgerecht verbraucht betrifft Auszahlung 2018 801 472,33 17 nicht/nicht fristgerecht verbraucht betrifft Auszahlung 2018 10 596,35 18 zweckwidrig zzgl 74 440,85 Euro Zinsen vom 17.07.2018 -31.03.2024 (3,5 Prozent) betrifft Auszahlung 2018 362 545,49 72 440,85 Summe 2 522 222,81 3 052 280,95 19 410,96 1 827 105,94 Die teilweise Rückzahlung des Freistaates Sachsen hinsichtlich der im Jahr 2008 ausgezahlten PMO-Mittel in Höhe von insgesamt 1,3 Mio. Euro (ohne Zinsen) in das PMO-Vermögen erfolgte wegen nicht zweckentsprechender Verwendung der PMO-Mittel (Verwendung als Stiftungskapital). Es handelte sich um die Zuführung an das Grundkapital der Sächsischen Jugendstiftung (1 Mio. Euro) und die Zustiftung zum Stiftungskapital der Stiftung Technisches Denkmal und Museum Kraftwerk Hirschfelde (300 T€). Die Zuführung von PMO- Mitteln in Stiftungskapital ist nicht investiv und nicht investitionsfördernd i. S. der vorgenannten Zweckbindung von PMO-Mitteln. Der Freistaat Sachsen hat im Mai 2015 auf die Klage der BvS als treuhänderische Verwalterin des PMO- Vermögens wegen Erstattung nicht ordnungsgemäß verwendeter Finanzmittel vor dem VG Dresden die Klageforderung in Höhe von 1,3 Mio. Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von rd. 516,5 T€ beglichen. Die Rückzahlung des Landes Brandenburg aus den 2018 ausgekehrten PMO- Mitteln i. H. v. 362 545,49 Euro (ohne Zinsen) betraf die Projekte „Umbau und Sanierung des Kinos Venuslichtspiele Beelitz, Teilmaßnahme 3 (Innenausbau Kinosaal)“ und „HVHS 2.0 – Campus für die ländliche Region am Seddiner See, Teilmaßnahme 5 (Energieversorgung-Sonnen-energie PV – Anlage Dach)“. Die Mittelverwendung für diese beiden Teilmaßnahmen erfolgte nicht innerhalb der in der VV 2018 festgelegten Verwendungsfrist und wurde von der BvS in Abstimmung mit dem Land Brandenburg als nicht zweck- bzw. nicht fristgerecht anerkannt. Für beide Projekte wurden keine Anträge auf (Coronabedingte) Verlängerung der Verwendungsfrist gestellt. 10. Wie schätzen nach Kenntnis der Bundesregierung die derzeit sich in der Umsetzung befindenden PMO-Projekte die Effekte auf die Volkswirtschaft vor Ort ein (das heißt, wie viele Drittmittel zu den PMO-Mitteln werden akquiriert, welche wirtschaftlichen Effekte beispielsweise von Drittinvestitionen schließen sich an, wie viele Arbeitsplätze und wie viel zusätzliche Infrastruktur werden über das Projekt hinaus geschaffen; bitte, soweit möglich, quantifizieren)? Hierzu liegen keine Informationen vor. 11. Ist es aus Sicht der Bundesregierung in Anbetracht der Konjunkturkrise sinnvoll, laufenden PMO-Projekten, die sich in der Umsetzung befinden, die Möglichkeit zu geben, Fristen zu verlängern, wenn die eigentlich vorgesehenen Fristen nicht ausreichen, und wird dies unterstützt? Für die Verlängerung der Verwendungsfrist im Einzelfall wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. Darüber hinaus haben die Länder keine Bitte um Verlängerung der Verwendungsfristen, insbesondere wegen des Vorliegens besonderer Umstände, an die BvS herangetragen. 12. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellenden, dass es sich bei PMO-Mitteln um politische Mittel handelt und dass insofern die Vorgabe von Fristen fraglich ist, weil die Projekte in den Bundesländern politisch gewollt sind und unterstützt werden? Es handelt sich bei PMO-Mitteln ausschließlich um treuhänderisch verwaltete Mittel, deren Verwendung durch die Länder nur entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 20b Absatz 3 Satz 3 PartG-DDR, konkretisiert durch die Verwaltungsvereinbarungen mit den Ländern, erfolgen darf. Freie PMO-Mittel sind zeitnah gemeinnützigen Zwecken zuzuführen; d. h. ein angemessenes Zeitmoment, ist den gesetzlichen Vorgaben immanent. Die geltenden Verwendungsfristen sind mit den Ländern abgestimmt. Die gesetzliche Vorgabe des § 20b Absatz 3 Satz 3 PartG-DDR ist nicht – auch nicht durch eine einvernehmliche Regelung zwischen BvS und den Ländern – disponibel. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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