Mittel aus dem Vermögen der Parteien- und Massenorganisationen der ehemaligen DDR (Antwort zu Drs. 21/2081)
Text
Mittel aus dem Vermögen der Parteien- und Massenorganisationen der ehemaligen DDR (Antwort zu Drs. 21/2081)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2383
21. Wahlperiode 22.10.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christian Görke, Janine Wissler, Doris
Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/2081 –
Mittel aus dem Vermögen der Parteien- und Massenorganisationen der
ehemaligen DDR
1. Welche Behörden koordinieren und verwalten nach Kenntnis der
Bundesregierung die Mittel aus dem Vermögen der Parteien- und
Massenorganisationen (PMO) der ehemaligen DDR auf Bundes- und
Landesebene?
Nach § 20b Absatz 3 Satz 1 PartG-DDR wird das Vermögen der Parteien und
der ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und
Massenorganisationen, das am 7. Oktober 1989 bestanden oder seither an die Stelle dieses
Vermögens getreten ist, (PMO-Vermögen) durch die Bundesanstalt für
vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) treuhänderisch verwaltet.
Das BMF führt die Rechts- und Fachaufsicht über die BvS in ihrer Funktion als
treuhänderische Verwalterin des PMO-Vermögens (§ 20b Absatz 4 Satz 2
PartG-DDR).
Bei den neuen Ländern und Berlin sind die Finanzministerien für die
Verwaltung der von der BvS an die Länder ausgekehrten PMO-Mittel zuständig. Das
Finanzministerium des Landes Sachsen-Anhalt koordiniert die Interessen der
Länder (Länderkoordinator) gegenüber der BvS.
2. Wann und wie oft sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Behörden
in den letzten zehn Jahren zusammengekommen, um im Kontext der
PMO-Förderung auf bedeutende Ereignisse wie die Corona-Pandemie,
den Preis- und Energieschock oder auf Anträge von Projektträgern zu
reagieren, indem beispielsweise Fristen verlängert oder
Verwaltungsvereinbarungen angepasst wurden?
Die Korrespondenz wird zwischen der BvS in ihrer Funktion als
treuhänderische Verwalterin des PMO-Vermögens und dem Finanzministerium Sachsen-
Anhalt in seiner Funktion als Länderkoordinator geführt. Die BvS steht in
ständigem Kontakt mit dem Länderkoordinator; gelegentlich finden persönliche
Besprechungen statt.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
vom 22. Oktober 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Die Frist für die zweckgerechte Verwendung der PMO-Mittel durch die Länder
wurde im Jahr 2018 auf Wunsch der Länder in der angepassten
Verwaltungsvereinbarung (VV) 2018 insbesondere wegen Verzögerungen in der Umsetzung
von Baumaßnahmen – von zwei auf vier Jahre verlängert. Die von der BvS an
die Länder ausgereichten Mittel sind nach den Regelungen der VV 2018 bis
zum Ablauf von vier Kalenderjahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in
dem die Mittel ausgereicht wurden, einer zweckgerechten Verwendung
zuzuführen.
Angesichts der besonderen Situation der Corona-Pandemie hat die BvS für die
im Jahr 2018 an die Länder ausgereichten PMO-Mittel, die bis zum 31.
Dezember 2022 einer zweckgerechten Verwendungen hätten zugeführt werden
müssen, im Einvernehmen mit den Ländern die generelle Verwendungsfrist unter
bestimmten Voraussetzungen bis zum 30. September 2023 oder bis zum
31. Dezember 2023 verlängert.
Die Mittelvergabe unter Festlegung der auf den Einzelfall angepassten
Konditionen erfolgt ausschließlich durch die vorgenannten Länder in Beziehung zum
Verwendungsempfänger. Die BvS hat daher auf die Verlängerung von
Verwendungsfristen im Einzelfall keinen Einfluss. Es entzieht sich daher – mit
Ausnahme der zuvor genannten Corona-bedingten Sonderfälle – der Kenntnis der
BvS, wie die Länder auf Fristverlängerungsanträge reagiert haben.
3. Welche konkreten Änderungen an den Förderbedingungen bzw.
Verwaltungsvereinbarungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den
letzten zehn Jahren bei den PMO-Mitteln vorgenommen (bitte mit
Datum und Änderung auflisten)?
Mit der VV 2018 wurden die VV 1994 und VV 2008 an veränderte Umstände
angepasst und neu gefasst, wobei die Regelungen der VV 1994 bzw. VV 2008
weitergelten, soweit diese nicht durch die VV 2018 geändert wurden.
Die Verwendungsfristen wurden zugunsten der Länder von zwei auf vier Jahre
verlängert (siehe Antwort zu Frage 2).
Zukünftige Abrechnungen erfolgen nach Buchstabe A 2 VV 2018 nicht mehr
jährlich, sondern regelmäßig alle vier Jahre. Eine vorzeitige Abrechnung
erfolgt nur, wenn dem PMO-Vermögen – bestimmte Wertgrenzen übersteigende –
Beträge zufließen.
Nach § 20b Absatz 3 Satz 3 PartG-DDR ist das Vermögen, soweit nicht andere
vorrangige gesetzliche Vorgaben zu beachten sind, zugunsten gemeinnütziger
Zwecke, insbesondere der wirtschaftlichen Umstrukturierung, in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zu verwenden.
Artikel 2 VV 1994 „Zweckbindung“ konkretisiert die Verwendung der den
Ländern überlassenen PMO-Mittel. Das verfügbare Vermögen ist zu ca. 60
Prozent für investive und investitionsfördernde Maßnahmen der öffentlichen Hand
im Bereich der wirtschaftlichen Umstrukturierung, im Übrigen für investive
und investitionsfördernde Maßnahmen zu sozialen und kulturellen Zwecken
(ca. 25 Prozent im Bereich der öffentlichen Hand, ca. 15 Prozent im Bereich
nicht-staatlicher Träger) einzusetzen. Der kommunale Bereich ist angemessen
zu berücksichtigen.
Die Vergabe der Fördermittel an den Verwendungsempfänger und die
Ausgestaltung der einzelnen Förderungsbedingungen gegenüber dem
Verwendungsempfänger obliegt allein den Ländern.
4. Wer darf nach Kenntnis der Bundesregierung Anträge auf PMO-Mittel
stellen, wo können Anträge auf Abweichung gestellt werden, und wer
entscheidet darüber?
Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
5. Welche Projekte aus PMO-Mitteln werden nach Kenntnis der
Bundesregierung aktuell in den Ländern mit den Mitteln umgesetzt, und reichen
die beantragten Mittel und Fristen aus, im Vergleich zu den damals
beantragten Daten bei der Einreichung?
Die mit PMO-Mitteln finanzierten Projekte waren bisher vielschichtig und
umfassen Bauprojekte, die Förderung im kulturellen und schulischen Bereich,
Wissenschaftsprojekte, Projekte des Nahverkehrs, den Bau und die Reparatur
von Spiel- und Sportplätzen und vieles mehr. Der BvS gegenüber werden die
Projekte von den Ländern nur im Rahmen des Nachweises der zweckgerechten
Verwendung der PMO-Mittel in aller Kürze dargestellt. Eine Vorabstimmung
der aktuellen Verwendungen durch die Länder mit der BvS findet nicht statt
und ist nach den Verwaltungsvereinbarungen auch nicht vorgesehen.
Eine Evaluierung der beantragten Daten zu den Ist-Daten kann nur durch die
Länder erfolgen, da die BvS auf die einzelnen Fördermaßnahmen keinen
Einfluss hat.
6. Welche Abweichungen bei Projekten aus PMO-Mitteln, beispielsweise
durch das Baurecht oder die Kostensteigerungen, gibt es nach Kenntnis
der Bundesregierung, und welche Möglichkeiten haben in diesen Fällen
die Projekte zur Verlängerung der Umsetzungsfrist und Aufstockung der
Mittel?
Über etwaige Anträge auf Verlängerung der Umsetzungsfrist und Aufstockung
der Mittel im Einzelfall entscheiden die Länder.
7. Wurde nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten zehn Jahren
PMO-Projekten eine Fristverlängerung gewährt (bitte Einzelfälle
auflisten und jeweils Begründung angeben)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Die BvS hat angesichts der
besonderen Situation der Corona-Pandemie für die im Jahr 2018 an die Länder
ausgereichten PMO-Mittel, die bis zum 31. Dezember 2022 einer
zweckgerechten Verwendungen hätten zugeführt werden müssen, im Einvernehmen mit den
Ländern die generelle Verwendungsfrist unter bestimmten Voraussetzungen bis
zum 30. September 2023 oder bis zum 31. Dezember 2023 für bestimmte
Einzelprojekte verlängert.
Bei folgenden Projekten erfolgte, eine Verlängerung der Verwendungsfrist aus
Corona-bedingten Verzögerungen:
– Land Berlin
– Sanierung des Kreativhauses auf der Fischerinsel in Berlin Mitte
– Wiederaufbau des Kirchturms der Schlosskirche Buch in Berlin-Pankow
– Errichtung eines Gästehauses für die Landesmusikakademie in
– Berlin- Treptow-Köpenick
– Land Brandenburg
– Wiederaufbau des Kultur- und Bürgerbahnhofs Liebenwalde
– Wiederaufbau des „Elbschlösschens“ in Lenzen
– Land Mecklenburg-Vorpommern
– Ocean Technology Campus (OTC)
– Erweiterung der Regionalen Schule „Rudolf Tarnow“ in Boizenburg
– Land Sachsen-Anhalt
– Sanierung des Kinder- und Jugendheimes Schloss Pretzsch Teilprojekte
Haus 4a (Kavaliershaus) und Haus 7 (Kulturhaus)
– Freistaat Thüringen
– Seesport und Erlebnispädagogisches Zentrum (SEZ) Kloster
– Sanierung des Spiegelschen Hauses in Ellrich/OT Werna
– Freistaat Sachsen
– grundlegende Sanierung des sowjetischen Haftkellers in der Gedenkstätte
Bautzner Straße Dresden
– Errichtung eines Lern- und Gedenkortes Kaßberg-Gefängnis
– Festspielhaus Hellerau, Dresden; Sanierung des Ostflügels
– Schloss Hoheneck, Stollberg; Sanierung für Gesundheitszentrum mit
Lehrschwimmbecken
– Platz der Revolution und Freiheit, Olbernhau.
8. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung PMO-Projektmittel in den
letzten zehn Jahren umgewidmet (bitte Einzelfälle auflisten und jeweils
Begründung angeben)?
Sämtliche freien PMO-Mittel werden nur an die Länder ausgekehrt und sind
einer zweckgerechten Verwendung i. S. des § 20b PartG-DDR i. V. mit den VV
1994, VV 2008 und VV 2018 zuzuführen. Soweit die Verwendung nicht
fristgerecht oder nicht zweckentsprechend erfolgt, sind die PMO-Mittel von den
Ländern an das PMO-Vermögen zurückzuzahlen. Eine erneute
Berücksichtigung der zurückgezahlten Mittel erfolgt dann im Rahmen der nächsten PMO-
Abrechnung.
Eine Umwidmung von PMO-Mitteln außerhalb des gesetzlich vorgegebenen –
und durch die mit den Ländern geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen
konkretisierten – Verwendungszwecks ist gesetzlich nicht vorgesehen.
9. Welche PMO-Projektmittel sind nach Kenntnis der Bundesregierung
zurückgeflossen (bitte, soweit möglich, Gesamtsummen nennen, nach
Projekten aufschlüsseln und Gründe nennen)?
Die Rückzahlungen der Länder ergeben sich aus nachfolgender Übersicht; die
Rückzahlung nicht verbrauchter bzw. nicht fristgerecht verbrauchter PMO-
Mittel durch die Länder erfolgte überwiegend ohne detaillierte Angabe von
Gründen.
Lfd.
Nr
Rückzahlungsgrund Jahr Land Berlin
in Euro
Land
Brandenburg
in Euro
Land
Mecklenburg-
Vorpommern
in Euro
Freistaat
Sachsen
in Euro
1 nicht/nicht
fristgerecht verbraucht
betrifft
Auszahlung 2009
234 734,72
2 nicht/nicht
fristgerecht verbraucht
betrifft
Auszahlung 2009
18 998,45
3 nicht/nicht
fristgerecht verbraucht
betrifft
Auszahlung 2010
20 128,00
4 nicht/nicht
fristgerecht verbraucht
betrifft
Auszahlung 2009
11 013,22
5 nicht/nicht
fristgerecht verbraucht
betrifft
Auszahlung 2010
291,00
6 zweckwidrig zzgl
516 509,59 Euro
Zinsen vom
30.09.2008-15.05.20
15 (6 Prozent)
betrifft
Auszahlung 2008
1 300 000,00
516 509,69
7 nicht/nicht
fristgerecht verbraucht
betrifft
Auszahlung 2010
761,31
8 nicht/nicht
fristgerecht verbraucht
betrifft
Auszahlung 2009
11 451,81
9 nicht/nicht
fristgerecht verbraucht
betrifft
Auszahlung 2009
20 004,88
10 nicht/nicht
fristgerecht verbraucht
betrifft
Auszahlung 2018
1 395 557,90
11 nicht/nicht
fristgerecht verbraucht
betrifft
Auszahlung 2018
16 678,70
12 nicht/nicht
fristgerecht verbraucht
betrifft
Auszahlung 2018
2 582,30
12 nicht/nicht
fristgerecht verbraucht
betrifft
Auszahlung 2018
2 516 092,87
14 nicht/nicht
fristgerecht verbraucht
betrifft
Auszahlung 2018
89 749,93
15 nicht/nicht
fristgerecht verbraucht
betrifft
Auszahlung 2018
19 410,96
16 nicht/nicht
fristgerecht verbraucht
betrifft
Auszahlung 2018
801 472,33
17 nicht/nicht
fristgerecht verbraucht
betrifft
Auszahlung 2018
10 596,35
18 zweckwidrig zzgl
74 440,85 Euro
Zinsen vom 17.07.2018
-31.03.2024 (3,5
Prozent)
betrifft
Auszahlung 2018
362 545,49
72 440,85
Summe 2 522 222,81 3 052 280,95 19 410,96 1 827 105,94
Die teilweise Rückzahlung des Freistaates Sachsen hinsichtlich der im Jahr
2008 ausgezahlten PMO-Mittel in Höhe von insgesamt 1,3 Mio. Euro (ohne
Zinsen) in das PMO-Vermögen erfolgte wegen nicht zweckentsprechender
Verwendung der PMO-Mittel (Verwendung als Stiftungskapital). Es handelte sich
um die Zuführung an das Grundkapital der Sächsischen Jugendstiftung (1 Mio.
Euro) und die Zustiftung zum Stiftungskapital der Stiftung Technisches
Denkmal und Museum Kraftwerk Hirschfelde (300 T€). Die Zuführung von PMO-
Mitteln in Stiftungskapital ist nicht investiv und nicht investitionsfördernd i. S.
der vorgenannten Zweckbindung von PMO-Mitteln. Der Freistaat Sachsen hat
im Mai 2015 auf die Klage der BvS als treuhänderische Verwalterin des PMO-
Vermögens wegen Erstattung nicht ordnungsgemäß verwendeter Finanzmittel
vor dem VG Dresden die Klageforderung in Höhe von 1,3 Mio. Euro nebst
Verzugszinsen in Höhe von rd. 516,5 T€ beglichen.
Die Rückzahlung des Landes Brandenburg aus den 2018 ausgekehrten PMO-
Mitteln i. H. v. 362 545,49 Euro (ohne Zinsen) betraf die Projekte „Umbau und
Sanierung des Kinos Venuslichtspiele Beelitz, Teilmaßnahme 3 (Innenausbau
Kinosaal)“ und „HVHS 2.0 – Campus für die ländliche Region am Seddiner
See, Teilmaßnahme 5 (Energieversorgung-Sonnen-energie PV – Anlage
Dach)“. Die Mittelverwendung für diese beiden Teilmaßnahmen erfolgte nicht
innerhalb der in der VV 2018 festgelegten Verwendungsfrist und wurde von der
BvS in Abstimmung mit dem Land Brandenburg als nicht zweck- bzw. nicht
fristgerecht anerkannt. Für beide Projekte wurden keine Anträge auf
(Coronabedingte) Verlängerung der Verwendungsfrist gestellt.
10. Wie schätzen nach Kenntnis der Bundesregierung die derzeit sich in der
Umsetzung befindenden PMO-Projekte die Effekte auf die
Volkswirtschaft vor Ort ein (das heißt, wie viele Drittmittel zu den PMO-Mitteln
werden akquiriert, welche wirtschaftlichen Effekte beispielsweise von
Drittinvestitionen schließen sich an, wie viele Arbeitsplätze und wie viel
zusätzliche Infrastruktur werden über das Projekt hinaus geschaffen;
bitte, soweit möglich, quantifizieren)?
Hierzu liegen keine Informationen vor.
11. Ist es aus Sicht der Bundesregierung in Anbetracht der Konjunkturkrise
sinnvoll, laufenden PMO-Projekten, die sich in der Umsetzung befinden,
die Möglichkeit zu geben, Fristen zu verlängern, wenn die eigentlich
vorgesehenen Fristen nicht ausreichen, und wird dies unterstützt?
Für die Verlängerung der Verwendungsfrist im Einzelfall wird auf die Antwort
zu Frage 6 verwiesen.
Darüber hinaus haben die Länder keine Bitte um Verlängerung der
Verwendungsfristen, insbesondere wegen des Vorliegens besonderer Umstände, an die
BvS herangetragen.
12. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellenden, dass es
sich bei PMO-Mitteln um politische Mittel handelt und dass insofern die
Vorgabe von Fristen fraglich ist, weil die Projekte in den Bundesländern
politisch gewollt sind und unterstützt werden?
Es handelt sich bei PMO-Mitteln ausschließlich um treuhänderisch verwaltete
Mittel, deren Verwendung durch die Länder nur entsprechend den gesetzlichen
Vorgaben des § 20b Absatz 3 Satz 3 PartG-DDR, konkretisiert durch die
Verwaltungsvereinbarungen mit den Ländern, erfolgen darf. Freie PMO-Mittel
sind zeitnah gemeinnützigen Zwecken zuzuführen; d. h. ein angemessenes
Zeitmoment, ist den gesetzlichen Vorgaben immanent. Die geltenden
Verwendungsfristen sind mit den Ländern abgestimmt.
Die gesetzliche Vorgabe des § 20b Absatz 3 Satz 3 PartG-DDR ist nicht – auch
nicht durch eine einvernehmliche Regelung zwischen BvS und den Ländern –
disponibel.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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