Unbeantwortete Fragen bezüglich der Zuständigkeit und Verantwortung von Projekten des Geoengineering (Antwort zu Drs. 21/2083)
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Unbeantwortete Fragen bezüglich der Zuständigkeit und Verantwortung von Projekten des Geoengineering (Antwort zu Drs. 21/2083)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2382
21. Wahlperiode 22.10.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Höchst, Dr. Michael Kaufmann,
Dr. Christoph Birghan, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/2083 –
Unbeantwortete Fragen bezüglich der Zuständigkeit und Verantwortung von
Projekten des Geoengineering
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Fragesteller würden gern die Relation zwischen Bundesregierung und
dem EU-Forschungsrahmenprogramm, insbesondere dem Projekt Horizont
Europa, erfragen, um eine Klärung zu folgenden Fragen bzw. Punkten
herbeizuführen, welche unten stehend aufgelistet sind (vgl. www.horizont-europ
a.de/). Diese betreffen sowohl die Förderstruktur als auch potenzielle Risiken
und die diesbezügliche Verantwortlichkeit.
1. Unterstützt das Forschungsrahmenprogramm gezielt Maßnahmen der
Wissenschaftskommunikation, denn laut Richtlinien des
Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) sind Kosten für
dialogorientierte Kommunikation und die Vermittlung wissenschaftlicher Inhalte an
die Öffentlichkeit förderfähig, und Zuwendungsempfänger werden
angehalten, entsprechende Konzepte vorzulegen, wenn ja, gilt dies auch für
Projekte unter Horizont Europa, und wie wird dies in der Praxis
umgesetzt?
In Horizont Europa sind die Fördergeldempfänger nach Artikel 51 der Horizont
Europa Verordnung und Artikel 17 der Musterfinanzhilfevereinbarung
verpflichtet, für die Projekte und ihre Ergebnisse zu werben, indem sie
verschiedenen Adressatenkreisen, darunter auch den Medien und der Öffentlichkeit im
Rahmen von Informationskampagnen gezielt Informationen bereitstellen. Die
Kosten sind über die Projekte abrechenbar.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und
Raumfahrt vom 22. Oktober 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
2. Welche Rolle spielt die Bundesregierung bei der Bewilligung von
Fördermitteln im Rahmen des EU-Forschungsrahmenprogramms, und liegt
es nach Auffassung der Bundesregierung nahe, dass die Europäische
Kommission die Förderentscheidungen trifft, während nationale Stellen
wie das BMFTR (Bundesministerium für Forschung, Technologie und
Raumfahrt) oder der DLR Projektträger beratend tätig sind, z. B. über
nationale Kontaktstellen?
Die Entscheidung über die Bewilligung der Fördermittel in Horizont Europa
trifft die Europäische Kommission auf Basis der Evaluierung der
Projektvorschläge durch unabhängige Experten. Die Bundesregierung nimmt über die
Programmausschüsse, die sich aus den Vertreterinnen und Vertretern der
Mitgliedstaaten zusammensetzen, Einfluss auf die Ausrichtung und Ausgestaltung
der Arbeitsprogramme und damit auf die Inhalte der Ausschreibungen (Artikel
13 und 14 Beschluss des Rates 2021/764).
Die Nationalen Kontaktstellen sind im Auftrag der Bundesregierung beratend
für die deutschen Antragstellenden in Horizont Europa tätig.
3. Kann die Bundesregierung bestätigen und erläutern, wie sie
diesbezüglich (vgl. Frage 2) ggf. Einfluss nimmt, etwa durch strategische
Prioritätensetzung, und wenn ja, wer kommuniziert diese Prioritäten auf wessen
Geheiß in welche Gremien durch wen?
Die Bundesregierung nimmt über die Programmausschüsse, die sich aus den
Vertreterinnen und Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzen, Einfluss
auf die Ausrichtung und Ausgestaltung der Arbeitsprogramme und damit auf
die strategische Prioritätensetzung und Inhalte der Ausschreibungen. Das
Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) bindet
hierbei die betroffenen Referate und Ressorts in den Abstimmungen mit ein.
4. Besteht die Möglichkeit, trotz fehlenden Vetorechts, dass die
Bundesregierung Einschätzungen oder Stellungnahmen zu Projekten abgibt,
insbesondere wenn diese Reallabore in Deutschland betreffen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Die Bundesregierung kann sich
zu einzelnen EU-Projekten äußern. Darüber hinaus gibt es in Horizont Europa
keine besonderen Regelungen für Reallabore.
5. Gibt es Mechanismen, durch die die Bundesregierung potenzielle
Risiken oder Chancen solcher Projekte bewertet (vgl. Frage 4)?
Alle Projekte müssen bereits im Rahmen der Antragstellung eine Risiko- und
Sicherheits- und Ethikeinschätzung enthalten, in der mögliche Risiken
aufgelistet und Maßnahmen zur Risikominderung benannt werden, darunter fallen auch
der Umweltschutz und ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit
(Artikel 19 Horizont Europa Verordnung). Dies wird im Rahmen der
Projektevaluierung durch die externen Experten und die KOM bewertet.
Die Kommission kann Projekte beenden, wenn Sicherheitsvorschriften nicht
Genüge getan wird, Ziele oder wissenschaftliche Ergebnisse nicht erreicht
werden oder ethische Anforderungen oder Pflichten aus dem Grant Agreement
nicht erfüllt sind (Artikel 19, 20, 32 Horizont Europa Verordnung und Artikel
32.3 Musterfinanzhilfevereinbarung).
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Die Bundesregierung
nimmt keine weiteren Bewertungen vor.
6. Wie beurteilt die Bundesregierung die Sicherheitslage in Deutschland im
Hinblick auf die Forschung zu Carbon Dioxide Removal (CDR) und
Solar Radiation Management (SRM) – schließlich bergen diese
Technologien potenziell weitreichende ökologische und gesellschaftliche Risiken?
Die Bundesregierung hat keine Hinweise auf eine besondere Betroffenheit oder
Gefährdung der Sicherheitslage in Deutschland im Hinblick auf die Forschung
zu Carbon Dioxide Removal (CDR) und Solar Radiation Management (SRM).
7. Gibt es spezifische Sicherheitsvorkehrungen oder Regularien, die für
solche Projekte (vgl. Frage 6) in Deutschland gelten, insbesondere im
Rahmen von EU-geförderten Reallaboren?
Spezifische Sicherheitsvorkehrungen oder Regularien sieht die
Bundesregierung nicht im Hinblick auf entsprechende Projekte. Es wird auf die Antwort zu
Frage 5 verwiesen. Es wird keine Forschungstätigkeit in einem Mitgliedstaat
gefördert, die dort aufgrund nationalen Rechts verboten ist (Artikel 18 der
Horizont Europa Verordnung).
8. Wer trägt nach Kenntnis der Bundesregierung die Haftung in den
betroffenen Ländern im hypothetischen Fall einer wissenschaftsinduzierten
Katastrophe in der Folge eines EU-Forschungsprojekts, und liegt die
Verantwortung bei der EU, den nationalen Behörden (z. B. Deutschland,
wenn betroffen) oder den durchführenden Institutionen?
Im EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation („Horizont Europa“)
wird für die Ausstellung aller Förderverträge („Grant Agreements“) die
Musterfinanzhilfevereinbarung („Model Grant Agreement“) genutzt. Die
Förderverträge werden von der Europäischen Kommission bzw. deren ausführenden
Stellen mit den durchführenden Institutionen („Beneficiaries“) abgeschlossen. Bei
Schadensfällen, die durch die durchführenden Institutionen oder Dritte im
Rahmen der Projektimplementierung entstehen, haften die projektdurchführenden
Institutionen (Artikel 33.1 der Musterfinanzhilfevereinbarung).
9. Welche völkerrechtlichen Konsequenzen könnten nach Auffassung der
Bundesregierung sich aus weitreichenden Eingriffen in natürliche
Prozesse ergeben, etwa durch großskalige Geoengineering-Projekte (vgl.
Frage 8), und gibt es hierzu bereits rechtliche Rahmenbedingungen oder
Diskussionen auf EU- oder internationaler Ebene?
Grundsätzlich können sich völkerrechtliche Fragen aus weitreichenden
Eingriffen in natürliche Prozesse, etwa durch großskalige „Geoengineering“-Projekte,
ergeben. Dies ist auch Gegenstand der Forschung und der internationalen
Debatte (z. B. zu Prinzipien und Governance einer Risikovorsorge). Mit Blick auf
die internationale Regulierung bekennt sich die Bundesregierung zum
völkerrechtlichen Rahmen, wie z. B. zur Entscheidung X/33 vom 29. Oktober 2010
unter der Biodiversitätskonvention CBD. Auch die „Joint Communication to
the European Parliament and the Council“ (JOIN [2023] 19 vom 28. Juni 2023,
S. 20) entspricht dieser Haltung. Die Bundesregierung beobachtet die aktuelle
Diskussion über gegebenenfalls notwendige internationale Regelungen zur
SRM-Governance sorgfältig und behält sich vor, hier zukünftig aktiv zu
werden.
10. Ist geplant, EU-Forschungsprojekte, die wissenschaftliche Erkenntnisse
in die Anwendung bringen, durch Reallabore in Deutschland zu
unterstützen?
Die Bundesregierung setzt sich allgemein für die Nutzung von Reallaboren ein,
um den Transfer von Innovationen in den Markt zu beschleunigen und
regulatorisches Lernen zu ermöglichen. Eine besondere Behandlung von EU-
Forschungsprojekten erfolgt nicht. Die Kommission hat 2023 im Rahmen eines
Arbeitsdokumentes relevante Anwendungsfälle von Reallaboren, Testbeds und
Living Labs erläutert, um Regulierungsbehörden und Innovatoren bei ihrem
Ansatz für Experimente in der EU zu unterstützen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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