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Steuergestaltung verhindern - Mindeststeuer stärken

dip / drucksache 15.10.2025 · WP 21 · 21/2245 · Antrag · Original ↗

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Steuergestaltung verhindern - Mindeststeuer stärken [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2245 21. Wahlperiode 15.10.2025 Antrag der Abgeordneten Karoline Otte, Schahina Gambir, Katharina Beck, Dr. Moritz Heuberger, Max Lucks, Sascha Müller, Stefan Schmidt, Claudia Roth, Dr. Sebastian Schäfer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Steuergestaltung verhindern – Mindeststeuer stärken Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Durch Steuertricks riesiger Konzerne entgehen den öffentlichen Kassen jährlich Milliardeneinnahmen. So werden beispielsweise durch komplexe Unternehmenskonstrukte legale Schlupflöcher und Besteuerungsunterschiede zwischen Ländern ausgenutzt. Ein paradigmatisches Beispiel für die Tragweite aggressiver Steuergestaltung großer Konzerne sind die reichsten Unternehmenseigner Deutschlands, die durch Steuergestaltung effektiv heute nur noch 30 % statt 60 % Steuern auf ihre Einkünfte zahlen im Vergleich zu 1996 (www.mdr.de/nachrichten/deutschland/politik/buergergeld-be- trug-steuerhinterziehung-finanzieller-schaden-102.html). Um dies wirksam zu verhindern, braucht es eine starke Umsetzung der internationalen Mindestbesteuerung von Unternehmen. Dieser Meilenstein gegen Steuervermeidung und -gestaltung steht unter Druck, insbesondere durch die Kritik der Trump-Regierung in den Vereinigten Staaten von Amerika. Um für ein starkes Level-Playing-Field einzustehen und internationale Steuerabkommen nicht zu unterlaufen, müssen politische Vorschläge in die Gegenrichtung weisen. Um für mehr globale Steuergerechtigkeit zu sorgen gilt es zudem, die Vereinten Nationen bei den Verhandlungen für eine globale Steuerrahmenkonvention zu unterstützen. Statt in den Abbau der Vorgaben mit einzusteigen, ist es die Rolle der Bundesrepublik Deutschland, auch innerhalb der EU für eine wirksame Besteuerung einzustehen. Auch Transparenz muss gestärkt werden, denn die Bundesregierung räumt selbst ein, ihr liegt keine „wissenschaftlich fundierte und evidenzbasierte Einschätzung der tatsächlichen Steuerbelastung von Hochvermögenden vor“ (BT-DS 21/1910). Hierfür sollte Deutschland die internationalen Initiativen zu einer besseren Transparenz über die globalen Vermögensbestände, die unter anderem von Brasilien und Spanien erneut bei der diesjährigen International Conference on Financing for Developement in Sevilla vorgeschlagen wurden, unterstützen (https://news.un.org/en/story/- 2025/07/1165146). II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. sich auf internationaler und auf EU-Ebene für die Globale Mindeststeuer einzusetzen. Dabei ist das aktuell innerhalb der G7 vereinbarte Side-by-Side-System als Zwischenziel zu verstehen und langfristig wieder eine konsequentere Anwendung des innerhalb der G20 vereinbarten Mindeststeuerkonzepts anzustreben; 2. an den aktuell bestehenden Regeln zur Lizenzschranke festzuhalten und einer Aufweichung vorzubeugen und stattdessen zu prüfen, ob die Regelungen des § 4i EStG noch in einem angemessenen Verhältnis zum bürokratischen Aufwand stehen; 3. etwaige Mindereinnahmen, die durch Gesetzesvorhaben zur Mindestbesteuerung für die Kommunen auftreten, gemäß der im Koalitionsvertrag verankerten Vereinbarungen zur Veranlassungskonnexität vollständig zu kompensieren; 4. Transparenz auch in Steuersachen zu verbessern, z. B. durch eine verbesserte Erfassung der Vermögensdaten von sehr reichen Individuen und ein verbessertes Monitoring von Ungleichheit innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sowie der EU und global; 5. die internationale Steuerkooperation und Infrastruktur zur Erfassung von Vermögen und Austausch von Bankdaten weiter zu verbessern; 6. die Kapazitäten der Vereinten Nationen bei den Verhandlungen für eine globale Steuerrahmenkonvention zu stärken, indem z. B. Expert*innen der Vereinten Nationen, die diesen Prozess vorantreiben von der Bundesregierung mit finanziert werden. Berlin, den 14. Oktober 2025 Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion Begründung Grundsätzlich erscheint die Begründung einer Aufweichung der Mindeststeuerstandards und den damit verbundenen Begleitmaßnahmen mit der Unsicherheit hinsichtlich der Umsetzung durch die USA nicht überzeugend, da diese Pillar II nie umgesetzt haben und dies auch unter Präsident Biden nicht wahrscheinlich war. Dass die zu Beginn der zweiten Amtszeit Donald Trumps angekündigten „Strafmaßnahmen“ keine hinreichende Rechtfertigung für eine Abkehr von der Mindeststeuer sind, zeigt nicht zuletzt auch die Streichung von Sec. 899 im „Big Beautiful Bill“ (vgl. z. B. https://assets.kpmg.com/content/dam/kpmg/de/pdf/newsletter/global-mobility-ser- vices-news/1-gms-nl-2025-07-steuerreform.pdf). Zur Erreichung eines „level playing fields“ im internationalen Steuerwettbewerb, sollte Deutschland daher klar hinter dem Vorhaben stehen. Auch die Begleitmaßnahmen sind dabei zu hinterfragen. Insbesondere der von der Bundesregierung geplante Wegfall der Lizenzschranke ist hierbei der Weg in die falsche Richtung. Faktisch macht dies den Weg für Unternehmen frei, Lizenz- und Markenrechte an Tochtergesellschaften im Ausland zu vergeben. Die Steuerersparnis, die durch eine geringere Besteuerung im Ausland entsteht, kommt somit den Profiten von Unternehmen zustande, die sich an der Nutzung von Steuertricks orientieren. Dies führt auch zu einem Anreiz zusätzlicher Wertschöpfung im Ausland. Die Bundesregierung argumentiert zur Lizenzschranke: „unerwünschte Gestaltungen zur Gewinnverlagerung werden mittlerweile durch eine Vielzahl an international abgestimmten Maßnahmen – wie die globale Mindestbesteuerung – verhindert. Mit der Abschaffung der Lizenzschranke geht zudem eine Verringerung des Compliance-Aufwands für Unternehmen einher.“ Die Lizenzschranke gilt aber auch für Unternehmen, die nicht von der Mindeststeuer erfasst sind und sorgt außerdem für eine höhere Besteuerung, als es international wirksam wäre. Zudem schließt die globale Mindeststeuer und deren Umsetzung in Deutschland nicht alle Gestaltungsmöglichkeiten ein, die originär von der nationalen Lizenzschranke erfasst sind. In der aktuellen öffentlichen Haushaltslage verengen sie zudem noch Spielräume, die die Ungleichheit in der Bundesrepublik Deutschland noch verschärfen könnten. Aus diesen Gründen ist dieses Vorhaben abzulehnen. Im Gegenzug bietet es sich an, § 4i EStG insbesondere vor dem Hintergrund des weitreichenden § 4k EStG zu hinterfragen und zu prüfen, ob der mit ihm verbundene Compliance-Aufwand noch in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Nutzen steht. Das Vorhaben der Bundesregierung insgesamt wird damit der öffentlichen Daseinsvorsorge weiter schaden, während es großen Unternehmen zu höheren Profiten verhilft. Damit reiht es sich ein in eine Reihe anderer Vorhaben, die vor allem zugunsten der reichsten Bevölkerungsgruppe wirken. Zuvorderst ist hierbei das „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ zu nennen. Hiervon profitieren besonders Unternehmensbesiter*innen, wodurch die steuerliche Entlastungswirkung zu 86 Prozent auf die reichsten 10 Prozent entfällt (www.bundestag.de/resource/blob/1111630/Protokoll.pdf, S. 11). Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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