Steuergestaltung verhindern - Mindeststeuer stärken
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Steuergestaltung verhindern - Mindeststeuer stärken
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2245
21. Wahlperiode 15.10.2025
Antrag
der Abgeordneten Karoline Otte, Schahina Gambir, Katharina Beck,
Dr. Moritz Heuberger, Max Lucks, Sascha Müller, Stefan Schmidt, Claudia
Roth, Dr. Sebastian Schäfer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Steuergestaltung verhindern – Mindeststeuer stärken
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Durch Steuertricks riesiger Konzerne entgehen den öffentlichen Kassen jährlich
Milliardeneinnahmen. So werden beispielsweise durch komplexe
Unternehmenskonstrukte legale Schlupflöcher und Besteuerungsunterschiede zwischen Ländern
ausgenutzt. Ein paradigmatisches Beispiel für die Tragweite aggressiver Steuergestaltung
großer Konzerne sind die reichsten Unternehmenseigner Deutschlands, die durch
Steuergestaltung effektiv heute nur noch 30 % statt 60 % Steuern auf ihre Einkünfte zahlen
im Vergleich zu 1996 (www.mdr.de/nachrichten/deutschland/politik/buergergeld-be-
trug-steuerhinterziehung-finanzieller-schaden-102.html). Um dies wirksam zu
verhindern, braucht es eine starke Umsetzung der internationalen Mindestbesteuerung von
Unternehmen. Dieser Meilenstein gegen Steuervermeidung und -gestaltung steht unter
Druck, insbesondere durch die Kritik der Trump-Regierung in den Vereinigten Staaten
von Amerika.
Um für ein starkes Level-Playing-Field einzustehen und internationale
Steuerabkommen nicht zu unterlaufen, müssen politische Vorschläge in die Gegenrichtung weisen.
Um für mehr globale Steuergerechtigkeit zu sorgen gilt es zudem, die Vereinten
Nationen bei den Verhandlungen für eine globale Steuerrahmenkonvention zu
unterstützen. Statt in den Abbau der Vorgaben mit einzusteigen, ist es die Rolle der
Bundesrepublik Deutschland, auch innerhalb der EU für eine wirksame Besteuerung
einzustehen. Auch Transparenz muss gestärkt werden, denn die Bundesregierung räumt
selbst ein, ihr liegt keine „wissenschaftlich fundierte und evidenzbasierte Einschätzung
der tatsächlichen Steuerbelastung von Hochvermögenden vor“ (BT-DS 21/1910).
Hierfür sollte Deutschland die internationalen Initiativen zu einer besseren
Transparenz über die globalen Vermögensbestände, die unter anderem von Brasilien und
Spanien erneut bei der diesjährigen International Conference on Financing for
Developement in Sevilla vorgeschlagen wurden, unterstützen (https://news.un.org/en/story/-
2025/07/1165146).
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. sich auf internationaler und auf EU-Ebene für die Globale Mindeststeuer
einzusetzen. Dabei ist das aktuell innerhalb der G7 vereinbarte Side-by-Side-System
als Zwischenziel zu verstehen und langfristig wieder eine konsequentere
Anwendung des innerhalb der G20 vereinbarten Mindeststeuerkonzepts anzustreben;
2. an den aktuell bestehenden Regeln zur Lizenzschranke festzuhalten und einer
Aufweichung vorzubeugen und stattdessen zu prüfen, ob die Regelungen des § 4i
EStG noch in einem angemessenen Verhältnis zum bürokratischen Aufwand
stehen;
3. etwaige Mindereinnahmen, die durch Gesetzesvorhaben zur Mindestbesteuerung
für die Kommunen auftreten, gemäß der im Koalitionsvertrag verankerten
Vereinbarungen zur Veranlassungskonnexität vollständig zu kompensieren;
4. Transparenz auch in Steuersachen zu verbessern, z. B. durch eine verbesserte
Erfassung der Vermögensdaten von sehr reichen Individuen und ein verbessertes
Monitoring von Ungleichheit innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sowie
der EU und global;
5. die internationale Steuerkooperation und Infrastruktur zur Erfassung von
Vermögen und Austausch von Bankdaten weiter zu verbessern;
6. die Kapazitäten der Vereinten Nationen bei den Verhandlungen für eine globale
Steuerrahmenkonvention zu stärken, indem z. B. Expert*innen der Vereinten
Nationen, die diesen Prozess vorantreiben von der Bundesregierung mit finanziert
werden.
Berlin, den 14. Oktober 2025
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Begründung
Grundsätzlich erscheint die Begründung einer Aufweichung der Mindeststeuerstandards und den damit
verbundenen Begleitmaßnahmen mit der Unsicherheit hinsichtlich der Umsetzung durch die USA nicht überzeugend,
da diese Pillar II nie umgesetzt haben und dies auch unter Präsident Biden nicht wahrscheinlich war. Dass die zu
Beginn der zweiten Amtszeit Donald Trumps angekündigten „Strafmaßnahmen“ keine hinreichende
Rechtfertigung für eine Abkehr von der Mindeststeuer sind, zeigt nicht zuletzt auch die Streichung von Sec. 899 im „Big
Beautiful Bill“ (vgl. z. B. https://assets.kpmg.com/content/dam/kpmg/de/pdf/newsletter/global-mobility-ser-
vices-news/1-gms-nl-2025-07-steuerreform.pdf). Zur Erreichung eines „level playing fields“ im internationalen
Steuerwettbewerb, sollte Deutschland daher klar hinter dem Vorhaben stehen. Auch die Begleitmaßnahmen sind
dabei zu hinterfragen.
Insbesondere der von der Bundesregierung geplante Wegfall der Lizenzschranke ist hierbei der Weg in die
falsche Richtung. Faktisch macht dies den Weg für Unternehmen frei, Lizenz- und Markenrechte an
Tochtergesellschaften im Ausland zu vergeben. Die Steuerersparnis, die durch eine geringere Besteuerung im Ausland entsteht,
kommt somit den Profiten von Unternehmen zustande, die sich an der Nutzung von Steuertricks orientieren. Dies
führt auch zu einem Anreiz zusätzlicher Wertschöpfung im Ausland. Die Bundesregierung argumentiert zur
Lizenzschranke: „unerwünschte Gestaltungen zur Gewinnverlagerung werden mittlerweile durch eine Vielzahl an
international abgestimmten Maßnahmen – wie die globale Mindestbesteuerung – verhindert. Mit der
Abschaffung der Lizenzschranke geht zudem eine Verringerung des Compliance-Aufwands für Unternehmen einher.“
Die Lizenzschranke gilt aber auch für Unternehmen, die nicht von der Mindeststeuer erfasst sind und sorgt
außerdem für eine höhere Besteuerung, als es international wirksam wäre. Zudem schließt die globale
Mindeststeuer und deren Umsetzung in Deutschland nicht alle Gestaltungsmöglichkeiten ein, die originär von der
nationalen Lizenzschranke erfasst sind. In der aktuellen öffentlichen Haushaltslage verengen sie zudem noch
Spielräume, die die Ungleichheit in der Bundesrepublik Deutschland noch verschärfen könnten. Aus diesen Gründen
ist dieses Vorhaben abzulehnen. Im Gegenzug bietet es sich an, § 4i EStG insbesondere vor dem Hintergrund des
weitreichenden § 4k EStG zu hinterfragen und zu prüfen, ob der mit ihm verbundene Compliance-Aufwand noch
in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Nutzen steht.
Das Vorhaben der Bundesregierung insgesamt wird damit der öffentlichen Daseinsvorsorge weiter schaden,
während es großen Unternehmen zu höheren Profiten verhilft. Damit reiht es sich ein in eine Reihe anderer Vorhaben,
die vor allem zugunsten der reichsten Bevölkerungsgruppe wirken. Zuvorderst ist hierbei das „Gesetz für ein
steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ zu nennen.
Hiervon profitieren besonders Unternehmensbesiter*innen, wodurch die steuerliche Entlastungswirkung zu 86
Prozent auf die reichsten 10 Prozent entfällt (www.bundestag.de/resource/blob/1111630/Protokoll.pdf, S. 11).
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ISSN 0722-8333]
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