Visaerteilung zum Ehegattennachzug bei sogenannten Handschuhehen
Text
Visaerteilung zum Ehegattennachzug bei sogenannten Handschuhehen
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1884
21. Wahlperiode 29.09.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Udo Theodor Hemmelgarn, Dr. Rainer
Rothfuß, Dr. Alexander Wolf, Stephan Brandner, Fabian Jacobi, Thomas Fetsch,
Rainer Galla, Stefan Möller, Ulrich von Zons, Martina Kempf, Christoph Grimm,
Dr. Christoph Birghan und der Fraktion der AfD
Visaerteilung zum Ehegattennachzug bei sogenannten Handschuhehen
Die Eheschließung ist in der Bundesrepublik Deutschland ein
höchstpersönliches Rechtsgeschäft, vgl. § 1311 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die
Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe richtet sich nach den
Bestimmungen der Artikel 11 und 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche (EGBGB). Wird nach diesen Vorschriften eine „Handschuhehe“
im deutschen Rechtsbereich für wirksam erachtet, entfaltet sie die gleichen
Wirkungen wie eine Eheschließung, die bei persönlicher Anwesenheit der
Eheschließungswilligen geschlossen wurde. Unter Handschuhehe versteht man
eine Eheschließung, die trotz Abwesenheit eines oder beider Ehegatten erfolgt,
wobei die Eheschließungserklärung durch einen Boten oder „Vertreter“
abgegeben wird. Der künftige Ehegatte bevollmächtigt in der Regel einen männlichen
volljährigen Verwandten, in seinem Namen zu erklären, eine in der Vollmacht
genannte Person ehelichen zu wollen (Vertretung in der Erklärung). Dies ist
insbesondere in islamisch geprägten Kulturkreisen üblich, wie auch die
38. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin in ihrem Urteil vom 27.
September 2023 ausführt (Aktenzeichen: 38 K 618/21 V). Entsprechend wird in
den Merkblättern der Auslandsvertretungen, die die Visaerteilung für die
Einreise zum Ehegattennachzug nach Deutschland betreffen, auf das Erfordernis
der Vorlage einer sogenannten Spezialvollmacht bei Eheschließung in
Abwesenheit hingewiesen, aus der die vollständigen Namen beider Ehegatten
hervorgehen müssen und die vor Abschluss des Ehevertrages ausgestellt worden sein
muss (z. B. https://beirut.diplo.de/resource/blob/2090034/4e5b59b488881c01e6
a599195d94751e/mb-ehegattennachzug-lbn-data.pdf und https://khartum.dipl
o.de/resource/blob/2381680/998cd72363768cf6894c8c0172cfbfa7/stand-septe
mber-2020-fz-fluechtling-data.pdf sowie https://afghanistan.diplo.de/af-de/05-v
isaeinreise/2697764-2697764?openAccordionId=item-2697764-2-panel).
Auch gibt es Fälle, in denen sich beide Ehepartner durch einen Stellvertreter
vertreten lassen (https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/bgh-zulaessig
e-eheschliessung-im-ausland-in-abwesenheit#:~:text=Solange%20die%20Rech
tslage%20am%20Ort,und%20keine%20eigene%20Entscheidungsbefugnis%20
haben).
Die Spezialvollmacht unterscheidet sich von der sogenannten
Generalvollmacht, die eine generelle Vertretung des Ehegatten für sämtliche
Rechtsgeschäfte bzw. auch die Auswahl der Braut bzw. des Ehepartners durch den
„Vertreter“ ermöglicht. Kollisionsrechtlich ist eine Eheschließung durch einen
Vertreter nur dann als reine Formfrage zu qualifizieren, wenn es sich um eine
Stellvertretung lediglich in der Erklärung handelt, bei der der Vollmachtgeber die
Eheschließung sowie den konkreten Ehepartner nach eigenem Willen bestimmt
hat. Demgegenüber würde eine Stellvertretung im Willen, die dem Vertreter
eine eigene Entscheidungsbefugnis bezüglich der Eheschließung oder der Wahl
des Ehepartners einräumt, auch die materiellen Voraussetzungen der
Eheschließung berühren und wäre nach dem für Deutsche geltenden Heimatrecht
unzulässig, Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 29. September 2021 – XII
ZB 309/21.
Eine solche Eheschließung in Abwesenheit eines oder beider Ehegatten
erleichtert eine Zwangsheirat. Deshalb hat der Bundesrat bereits im Jahr 2011 die
damalige Bundesregierung im Rahmen seiner Stellungnahme zum Entwurf eines
Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der
Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und
asylrechtlicher Vorschriften (Bundestagsdrucksache 17/4401) darum gebeten, die
Anerkennung sogenannter Handschuhehen durch Änderung des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch auszuschließen.
Ebenso wies die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der
Länder (IMK) in der 219. Sitzung im Hinblick auf das besondere Schutzbedürfnis
potenzieller Opfer von Zwangsheirat auf einen vordringlichen
gesetzgeberischen Handlungsbedarf hin und bekräftigte diesen in ihrem Beschluss vom
16. Juni 2023 zu TOP 90 (www.innenministerkonferenz.de/IMK/DE/termine/t
o-beschluesse/2023-06-16-14/beschluesse.pdf?__blob=publicationFile&v=2).
Der Hinweis war verbunden mit der Bitte an das Bundesministerium des Innern
(BMI), sich innerhalb der Bundesregierung für die Prüfung einzusetzen, wie
die Stellvertretung bei der Eheschließung bzw. die Anerkennung von
Handschuhehen durch Änderung der einschlägigen Rechtsgrundlagen
ausgeschlossen werden kann. Dabei wurde seitens der IMK zur Kenntnis genommen, dass
das BMI sich gegenüber dem Bundesministerium der Justiz (BMJ) für die
Prüfung eingesetzt hat, wie die Stellvertretung bei Eheschließung bzw. die
Anerkennung von Handschuhehen durch Änderung des EGBGB im Rahmen des
verfassungsrechtlich Zulässigen ausgeschlossen werden kann. Diese Prüfung
wurde bisher nicht durchgeführt. Sie war deshalb erneut Gegenstand der
223. IMK vom 11. bis 13. Juni 2025 in Bremerhaven, TOP 69 (www.bundesra
t.de/IMK/DE/termine/to-beschluesse/2025-06-13_DOK/beschl%C3%BCsse.pd
f?__blob=publicationFile&v=1).
Auch der Bundesgerichtshof wies in seinem Beschluss vom 29. September
2021 – XII ZB 309/21 – darauf hin, dass der Gesetzgeber bisherige
Reformpläne nicht umgesetzt habe (https://beck-online.beck.de/Print/CurrentMagazine?vp
ath=bibdata%5Cents%5Cbeckrs%5C2021%5Ccont%5Cbeckrs.2021.34822.ht
m&hlwords=on&printdialogmode=CurrentDoc&actionname=Index&gesamtve
rsionpath=&timezone=Europe%2FBerlin&exportFormat=print&options=With
Links).
Die Bedeutung des Reformbedarfs im Hinblick auf das Ziel, die Zuwanderung
zu begrenzen, lässt sich nicht zuletzt anhand der umfangreichen
Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Handschuhehen erkennen. Der „Elefant im Raum“
– das Eingehen einer Aufenthaltsehe zum Erschleichen eines subjektiven
Aufenthaltsrechts für ausländische Ehegatten in Deutschland – wird im Fall der
doppelten Stellvertretung besonders deutlich (https://beck-online.beck.de/Doku
ment?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fnzfam%2F2021%2Fcont%2Fnzfam.2021.10
49.1.htm&anchor=Y-200-AZ-XIIZB30921-D-2021%2F09%2F29).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie vielen Personen wurde der Ehegattennachzug nach Deutschland seit
2011 gestattet, weil sie mit einer zum Ehegattennachzug berechtigten
Person (Referenzperson) im Wege der sogenannten Handschuhehe verheiratet
waren (bitte das Jahr des Zuzugs und jeweils die Herkunftsländer der
nachgezogenen Personen gesondert für Syrien, Libanon, Irak, Türkei,
Somalia, Sudan, Jordanien, Eritrea, Staatenlose ausweisen)?
2. Wenn zu Frage 1 keine Daten im Ausländerzentralregister (AZR)
vorhanden sind, welche Ergebnisse lassen sich durch Auswertung der an den
Auslandsvertretungen verwendeten RK-Visa Software der Firma Conet
ermitteln (www.conet-isb.de/fileadmin/content/_PDF/RK_Portale_Onepage
r_2013.pdf)?
3. Welche tatsächlichen Anhaltspunkte veranlassen die Visastellen der
Auslandsvertretungen zu einer genaueren Prüfung des Vorliegens der
Voraussetzungen einer wirksamen Eheschließung zwischen Antragsteller und
Referenzperson?
4. Bei wie vielen Visaanträgen zum Ehegattennachzug wurde näher geprüft,
ob lediglich eine Vertretung in der Erklärung oder im Willen (d. h. der
„Stellvertreter“ nimmt die Auswahl des Ehepartners vor) vorlag?
5. Von wie vielen Antragstellern zum Ehegattennachzug wurden weitere
Unterlagen nachgefordert (z. B. erfasst als „Nachforderung“/„NF“ im RK-
Visa System der Visastellen der Auslandsvertretungen, Software der
Firma Conet)?
6. Bei wie vielen der o. g. Visaanträge wurden sogenannte
Generalvollmachten vorgelegt?
7. Bei wie vielen der o. g. Visaanträge wurde eine sogenannte
Spezialvollmacht nachgefordert?
8. Ist es nach der Praxis der Auslandsvertretungen ausreichend, wenn die
Eheschließung im Fall einer Handschuhehe seitens der Antragsteller am
Visaschalter glaubhaft vorgetragen wird, oder werden zusätzliche
Nachweise verlangt, und welche Nachweise sind das gegebenenfalls?
9. Gibt es anknüpfend an Frage 8 eine einheitliche Praxis der Visastellen
bezüglich der Glaubhaftmachung bzw. der Erfordernis des Nachweises
mittels Unterlagen?
10. Welche Unterlagen bzw. Nachweise werden von den Visastellen in der
Regel nachgefordert, wenn der Verdacht besteht, dass ein Antragsteller
oder eine Referenzperson sich nicht lediglich in der Erklärung, sondern
auch im Willen hat vertreten lassen?
11. Bei wie vielen der o. g. Antragsteller wurden parallele bzw. zeitgleiche
Ehegattenbefragungen der Visastellen in Abstimmung mit den
Ausländerbehörden durchgeführt, um zu überprüfen, ob sich die Eheleute
(Antragsteller und Referenzperson) zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits
kannten?
12. Entspricht es der Praxis der Auslandsvertretungen, dass Fotos und
Nachrichtenverläufe aus Messengerdiensten (z. B. WhatsApp, Telegram) und
SMS von bzw. zwischen Ehegatten als ausreichender Nachweis dafür
angesehen werden, dass sich die Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung
bereits kannten?
13. Wie viele parallele (zeitgleich durchgeführte) Ehegattenbefragungen
haben die Visastellen in Abstimmung mit den jeweils zuständigen
Ausländerbehörden in Bezug auf die in Frage 1 genannten Antragsteller seit 2011
durchgeführt?
14. Wie viele parallele Ehegattenbefragungen haben die Visastellen in Bezug
auf Antragsteller aus den in Frage 1 genannten Herkunftsländern in
Abstimmung mit den jeweiligen Ausländerbehörden allgemein – d. h.
unabhängig von der Thematik der Handschuhehen – durchgeführt, z. B. weil
der Verdacht einer Scheinehe bestand?
15. Bei wie vielen Visaanträgen wurde die ausdrückliche Zustimmung der
jeweils zuständigen Ausländerbehörde eingeholt, da die Möglichkeit zur
Visaerteilung mittels Vorabzustimmung (§ 31 III der Aufenthaltsverordnung
(AufenthV)) aufgrund von Verzögerungen durch umfangreiche
Nachforderungen bereits abgelaufen war?
16. Welche Erleichterungen bzw. Verfahrenserleichterungen gab es seit 2015
bei der Vorlage von Unterlagen bzw. Erbringung von Nachweisen für den
Ehegattennachzug allgemein sowie in Bezug auf die Frage, ob sich die
Referenzperson und der Antragsteller bereits vor Schließung der Ehe
kannten (siehe Ankündigung von Staatsminister Michael Roth am 1. Juli
2015; https://dserver.bundestag.de/btp/18/18114.pdf)?
17. Wenn ab 2015 Erleichterungen im Sinne von Frage 16 eingeführt wurden,
inwiefern sind diese aktuell weiterhin gültig?
18. In wie vielen Fällen hat die Ausländerbehörde gegenüber der
Auslandsvertretung nach Kenntnis der Bundesregierung die nach § 31 III AufenthV
erforderliche Zustimmung verweigert, aufgrund von Bedenken bezüglich
der Wirksamkeit der Eheschließung bei sogenannten Handschuhehen?
19. In wie vielen Fällen wurde seit 2011 ein Ehegattennachzug generell
mangels Zustimmung bzw. aufgrund der Verweigerung der Zustimmung zur
Visumerteilung seitens der jeweils zuständigen Ausländerbehörde
gegenüber der Auslandsvertretung verweigert, unabhängig von der Thematik
der Handschuhehen?
20. Wie viele Remonstrationsverfahren wurden im Zeitraum von 2011 bis zur
Abschaffung der Remonstrationsverfahren 2025 durch die Visastellen
bzw. die Referate 508 und 509 des Auswärtigen Amts bezüglich
sogenannter Handschuhehen betreffend der in Frage 1 genannten Antragsteller
bearbeitet?
21. Wie viele verwaltungsgerichtliche Verfahren wurden im in Frage 20
benannten Zeitraum vor dem Verwaltungsgericht Berlin in Bezug auf die
Wirksamkeit von sogenannten Handschuhehen seitens des Auswärtigen
Amts geführt?
22. Welche konkreten Schritte (z. B. Vorgangseröffnung durch das
federführende Referat, Einrichtung eines Arbeitskreises, gemeinsame
Erörterung durch BMI und BMJ, ggf. Einbindung von externem juristischem
Sachverstand) hat die Bundesregierung seit 2011 veranlasst, um die durch
den Bundesrat angeregte Änderung des EGBGB mit dem Ziel des
Ausschlusses der Anerkennung von Handschuhehen durchzuführen, und
beabsichtigt die Bundesregierung eine solche Änderung in Zukunft?
Berlin, den 29. September 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
- asked ← Alexander Wolf (Kleine Anfrage)
- asked ← Christoph Birghan (Kleine Anfrage)
- asked ← Christoph Grimm (Kleine Anfrage)
- asked ← Fabian Jacobi (Kleine Anfrage)
- asked ← Martina Kempf (Kleine Anfrage)
- asked ← Rainer Galla (Kleine Anfrage)
- asked ← Rainer Rothfuß (Kleine Anfrage)
- asked ← Stefan Möller (Kleine Anfrage)
- asked ← Stephan Brandner (Kleine Anfrage)
- asked ← Thomas Fetsch (Kleine Anfrage)
- asked ← Tobias Matthias Peterka (Kleine Anfrage)
- asked ← Udo Theodor Hemmelgarn (Kleine Anfrage)
- asked ← Ulrich von Zons (Kleine Anfrage)
- authored ← Fraktion der AfD
- authored ← Tobias Matthias Peterka
- authored ← Udo Theodor Hemmelgarn
- part_of_vorgang → Visaerteilung zum Ehegattennachzug bei sogenannten Handschuhehen (Kleine Anfrage)