Visaerteilung zum Ehegattennachzug bei sogenannten Handschuhehen (Antwort zu Drs. 21/1884)
Text
Visaerteilung zum Ehegattennachzug bei sogenannten Handschuhehen (Antwort zu Drs. 21/1884)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2335
21. Wahlperiode 20.10.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Udo Theodor
Hemmelgarn, Dr. Rainer Rothfuß, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/1884 –
Visaerteilung zum Ehegattennachzug bei sogenannten Handschuhehen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Eheschließung ist in der Bundesrepublik Deutschland ein
höchstpersönliches Rechtsgeschäft, vgl. § 1311 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die
Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe richtet sich nach den
Bestimmungen der Artikel 11 und 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche (EGBGB). Wird nach diesen Vorschriften eine „Handschuhehe“
im deutschen Rechtsbereich für wirksam erachtet, entfaltet sie die gleichen
Wirkungen wie eine Eheschließung, die bei persönlicher Anwesenheit der
Eheschließungswilligen geschlossen wurde. Unter Handschuhehe versteht
man eine Eheschließung, die trotz Abwesenheit eines oder beider Ehegatten
erfolgt, wobei die Eheschließungserklärung durch einen Boten oder
„Vertreter“ abgegeben wird. Der künftige Ehegatte bevollmächtigt in der Regel einen
männlichen volljährigen Verwandten, in seinem Namen zu erklären, eine in
der Vollmacht genannte Person ehelichen zu wollen (Vertretung in der
Erklärung). Dies ist insbesondere in islamisch geprägten Kulturkreisen üblich, wie
auch die 38. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin in ihrem Urteil
vom 27. September 2023 ausführt (Aktenzeichen: 38 K 618/21 V).
Entsprechend wird in den Merkblättern der Auslandsvertretungen, die die
Visaerteilung für die Einreise zum Ehegattennachzug nach Deutschland betreffen, auf
das Erfordernis der Vorlage einer sogenannten Spezialvollmacht bei
Eheschließung in Abwesenheit hingewiesen, aus der die vollständigen Namen
beider Ehegatten hervorgehen müssen und die vor Abschluss des Ehevertrages
ausgestellt worden sein muss (z. B. https://beirut.diplo.de/resource/blob/20900
34/4e5b59b488881c01e6a599195d94751e/mb-ehegattennachzug-lbn-data.pdf
und https://khartum.diplo.de/resource/blob/2381680/998cd72363768cf6894c8
c0172cfbfa7/stand-september-2020-fz-fluechtling-data.pdf sowie https://afgha
nistan.diplo.de/af-de/05-visaeinreise/2697764-2697764?openAccordionId=ite
m-2697764-2-panel).
Auch gibt es Fälle, in denen sich beide Ehepartner durch einen Stellvertreter
vertreten lassen (https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/bgh-zulaessi
ge-eheschliessung-im-ausland-in-abwesenheit#:~:text=Solange%20die%20Re
chtslage%20am%20Ort,und%20keine%20eigene%20Entscheidungsbefugnis
%20haben).
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Auswärtigen Amts vom
20. Oktober 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Die Spezialvollmacht unterscheidet sich von der sogenannten
Generalvollmacht, die eine generelle Vertretung des Ehegatten für sämtliche
Rechtsgeschäfte bzw. auch die Auswahl der Braut bzw. des Ehepartners durch den
„Vertreter“ ermöglicht. Kollisionsrechtlich ist eine Eheschließung durch einen
Vertreter nur dann als reine Formfrage zu qualifizieren, wenn es sich um eine
Stellvertretung lediglich in der Erklärung handelt, bei der der Vollmachtgeber
die Eheschließung sowie den konkreten Ehepartner nach eigenem Willen
bestimmt hat. Demgegenüber würde eine Stellvertretung im Willen, die dem
Vertreter eine eigene Entscheidungsbefugnis bezüglich der Eheschließung
oder der Wahl des Ehepartners einräumt, auch die materiellen
Voraussetzungen der Eheschließung berühren und wäre nach dem für Deutsche geltenden
Heimatrecht unzulässig, Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 29.
September 2021 – XII ZB 309/21.
Eine solche Eheschließung in Abwesenheit eines oder beider Ehegatten
erleichtert eine Zwangsheirat. Deshalb hat der Bundesrat bereits im Jahr 2011
die damalige Bundesregierung im Rahmen seiner Stellungnahme zum Entwurf
eines Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz
der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und
asylrechtlicher Vorschriften (Bundestagsdrucksache 17/4401) darum gebeten,
die Anerkennung sogenannter Handschuhehen durch Änderung des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch auszuschließen.
Ebenso wies die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der
Länder (IMK) in der 219. Sitzung im Hinblick auf das besondere
Schutzbedürfnis potenzieller Opfer von Zwangsheirat auf einen vordringlichen
gesetzgeberischen Handlungsbedarf hin und bekräftigte diesen in ihrem Beschluss
vom 16. Juni 2023 zu TOP 90 (www.innenministerkonferenz.de/IMK/DE/ter
mine/to-beschluesse/2023-06-16-14/beschluesse.pdf?__blob=publicationFile
&v=2). Der Hinweis war verbunden mit der Bitte an das Bundesministerium
des Innern (BMI), sich innerhalb der Bundesregierung für die Prüfung
einzusetzen, wie die Stellvertretung bei der Eheschließung bzw. die Anerkennung
von Handschuhehen durch Änderung der einschlägigen Rechtsgrundlagen
ausgeschlossen werden kann. Dabei wurde seitens der IMK zur Kenntnis
genommen, dass das BMI sich gegenüber dem Bundesministerium der Justiz
(BMJ) für die Prüfung eingesetzt hat, wie die Stellvertretung bei
Eheschließung bzw. die Anerkennung von Handschuhehen durch Änderung des
EGBGB im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen ausgeschlossen
werden kann. Diese Prüfung wurde bisher nicht durchgeführt. Sie war deshalb
erneut Gegenstand der 223. IMK vom 11. bis 13. Juni 2025 in Bremerhaven,
TOP 69 (www.bundesrat.de/IMK/DE/termine/to-beschluesse/2025-06-13_DO
K/beschl%C3%BCsse.pdf?__blob=publicationFile&v=1).
Auch der Bundesgerichtshof wies in seinem Beschluss vom 29. September
2021 – XII ZB 309/21 – darauf hin, dass der Gesetzgeber bisherige
Reformpläne nicht umgesetzt habe (https://beck-online.beck.de/Print/CurrentMagazin
e?vpath=bibdata%5Cents%5Cbeckrs%5C2021%5Ccont%5Cbeckrs.2021.348
22.htm&hlwords=on&printdialogmode=CurrentDoc&actionname=Index&ges
amtversionpath=&timezone=Europe%2FBerlin&exportFormat=print&option
s=WithLinks).
Die Bedeutung des Reformbedarfs im Hinblick auf das Ziel, die Zuwanderung
zu begrenzen, lässt sich nicht zuletzt anhand der umfangreichen
Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Handschuhehen erkennen. Der „Elefant im
Raum“ – das Eingehen einer Aufenthaltsehe zum Erschleichen eines
subjektiven Aufenthaltsrechts für ausländische Ehegatten in Deutschland – wird im
Fall der doppelten Stellvertretung besonders deutlich (https://beck-online.bec
k.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fnzfam%2F2021%2Fcont%2Fnzf
am.2021.1049.1.htm&anchor=Y-200-AZ-XIIZB30921-D-2021%2F09%
2F29).
1. Wie vielen Personen wurde der Ehegattennachzug nach Deutschland seit
2011 gestattet, weil sie mit einer zum Ehegattennachzug berechtigten
Person (Referenzperson) im Wege der sogenannten Handschuhehe
verheiratet waren (bitte das Jahr des Zuzugs und jeweils die Herkunftsländer
der nachgezogenen Personen gesondert für Syrien, Libanon, Irak, Türkei,
Somalia, Sudan, Jordanien, Eritrea, Staatenlose ausweisen)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor,
da der erfragte Sachverhalt nicht im Ausländerzentralregister (AZR) erfasst
wird.
2. Wenn zu Frage 1 keine Daten im Ausländerzentralregister (AZR)
vorhanden sind, welche Ergebnisse lassen sich durch Auswertung der an den
Auslandsvertretungen verwendeten RK-Visa Software der Firma Conet
ermitteln (www.conet-isb.de/fileadmin/content/_PDF/RK_Portale_Onep
ager_2013.pdf)?
Eine systematische Erfassung im Sinne der Fragestellung erfolgt nicht. Selbst
mit einer händischen Auswertung aller RK-Visa-Vorgänge, die die Ressourcen
in den entsprechenden Arbeitseinheiten für einen nicht absehbaren Zeitraum
vollständig beanspruchen würde, könnten keine aussagekräftigen Ergebnisse im
Sinne der Fragestellung ermittelt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat in
ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. BVerfGE 147, 50, Rdn 249) bestätigt, dass
das parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit
steht. Aus den oben dargelegten Gründen kann die Beantwortung der
vorliegenden Frage wegen des unzumutbaren Aufwandes, der mit der Recherche
verbunden wäre, nicht erfolgen.
3. Welche tatsächlichen Anhaltspunkte veranlassen die Visastellen der
Auslandsvertretungen zu einer genaueren Prüfung des Vorliegens der
Voraussetzungen einer wirksamen Eheschließung zwischen Antragsteller und
Referenzperson?
Voraussetzung für den Ehegattennachzug ist eine wirksam geschlossene Ehe.
Eine im Ausland geschlossene Ehe ist für den deutschen Rechtsbereich
grundsätzlich wirksam, wenn bei beiden Verlobten die materiellen
Eheschließungsvoraussetzungen vorgelegen haben (Artikel 13 Abatz 1 EGBGB) und die für
die Eheschließung maßgeblichen Formvorschriften eingehalten wurden
(Artikel 11 EGBGB).
Für die Fälle des Ehegattennachzugs stellt § 27 Absatz 1 AufenthG darauf ab,
dass eine familiäre Lebensgemeinschaft hergestellt und gewahrt werden soll.
Entscheidend ist der Schutzzweck des Artikels 6 GG bezogen auf die
Herstellung und Aufrechterhaltung einer auf Dauer angelegten, tatsächlich geführten
Lebensgemeinschaft (vgl. § 1353 Absatz 1 BGB). Die formal wirksame
Eheschließung allein reicht für den Nachzugsanspruch nicht aus. Die Ehepartner
müssen auch die Absicht haben, aus freiem Willen eine eheliche
Lebensgemeinschaft herzustellen.
Bestehen im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte, dass die eheliche
Gemeinschaft nicht hergestellt werden soll (s. dazu 27.1a.1.1.7 der
Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz), so können die Auslandsvertretungen gemäß
§ 86 AufenthG im geeigneten und erforderlichen Umfang personenbezogene
Daten erheben und den Ehepartnern die Beibringung geeigneter Nachweise
aufgeben, die ihre Absicht belegen, eine familiäre Lebensgemeinschaft in
Deutschland herzustellen.
4. Bei wie vielen Visaanträgen zum Ehegattennachzug wurde näher geprüft,
ob lediglich eine Vertretung in der Erklärung oder im Willen (d. h. der
„Stellvertreter“ nimmt die Auswahl des Ehepartners vor) vorlag?
5. Von wie vielen Antragstellern zum Ehegattennachzug wurden weitere
Unterlagen nachgefordert (z. B. erfasst als „Nachforderung“/„NF“ im
RK-Visa System der Visastellen der Auslandsvertretungen, Software der
Firma Conet)?
6. Bei wie vielen der o. g. Visaanträge wurden sogenannte
Generalvollmachten vorgelegt?
7. Bei wie vielen der o. g. Visaanträge wurde eine sogenannte
Spezialvollmacht nachgefordert?
Die Fragen 4 bis 7 werden zusammen beantwortet.
Auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 wird verwiesen.
8. Ist es nach der Praxis der Auslandsvertretungen ausreichend, wenn die
Eheschließung im Fall einer Handschuhehe seitens der Antragsteller am
Visaschalter glaubhaft vorgetragen wird, oder werden zusätzliche
Nachweise verlangt, und welche Nachweise sind das gegebenenfalls?
9. Gibt es anknüpfend an Frage 8 eine einheitliche Praxis der Visastellen
bezüglich der Glaubhaftmachung bzw. der Erfordernis des Nachweises
mittels Unterlagen?
10. Welche Unterlagen bzw. Nachweise werden von den Visastellen in der
Regel nachgefordert, wenn der Verdacht besteht, dass ein Antragsteller
oder eine Referenzperson sich nicht lediglich in der Erklärung, sondern
auch im Willen hat vertreten lassen?
Die Fragen 8 bis 10 werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen.
11. Bei wie vielen der o. g. Antragsteller wurden parallele bzw. zeitgleiche
Ehegattenbefragungen der Visastellen in Abstimmung mit den
Ausländerbehörden durchgeführt, um zu überprüfen, ob sich die Eheleute
(Antragsteller und Referenzperson) zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits
kannten?
Auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 wird verwiesen.
12. Entspricht es der Praxis der Auslandsvertretungen, dass Fotos und
Nachrichtenverläufe aus Messengerdiensten (z. B. WhatsApp, Telegram) und
SMS von bzw. zwischen Ehegatten als ausreichender Nachweis dafür
angesehen werden, dass sich die Eheleute zum Zeitpunkt der
Eheschließung bereits kannten?
Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen.
13. Wie viele parallele (zeitgleich durchgeführte) Ehegattenbefragungen
haben die Visastellen in Abstimmung mit den jeweils zuständigen
Ausländerbehörden in Bezug auf die in Frage 1 genannten Antragsteller seit
2011 durchgeführt?
Auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 wird verwiesen.
14. Wie viele parallele Ehegattenbefragungen haben die Visastellen in Bezug
auf Antragsteller aus den in Frage 1 genannten Herkunftsländern in
Abstimmung mit den jeweiligen Ausländerbehörden allgemein – d. h.
unabhängig von der Thematik der Handschuhehen – durchgeführt, z. B. weil
der Verdacht einer Scheinehe bestand?
Eine statistische Erfassung im Sinne der Fragestellung erfolgt nicht.
15. Bei wie vielen Visaanträgen wurde die ausdrückliche Zustimmung der
jeweils zuständigen Ausländerbehörde eingeholt, da die Möglichkeit zur
Visaerteilung mittels Vorabzustimmung (§ 31 III der
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)) aufgrund von Verzögerungen durch umfangreiche
Nachforderungen bereits abgelaufen war?
Eine statistische Erfassung im Sinne der Fragestellung erfolgt nicht.
16. Welche Erleichterungen bzw. Verfahrenserleichterungen gab es seit 2015
bei der Vorlage von Unterlagen bzw. Erbringung von Nachweisen für
den Ehegattennachzug allgemein sowie in Bezug auf die Frage, ob sich
die Referenzperson und der Antragsteller bereits vor Schließung der Ehe
kannten (siehe Ankündigung von Staatsminister Michael Roth am 1. Juli
2015; https://dserver.bundestag.de/btp/18/18114.pdf)?
Mit Länderrundschreiben vom 28. April 2023 hat das Bundesministerium des
Innern eine Globalzustimmung nach § 32 AufenthV zur Beschleunigung der
Visumerteilung zur Familienzusammenführung bei Anträgen aus Ländern mit
verlässlichem Urkundenwesen empfohlen. Alle Bundesländer haben
entsprechende Globalzustimmungen abgegeben.
17. Wenn ab 2015 Erleichterungen im Sinne von Frage 16 eingeführt
wurden, inwiefern sind diese aktuell weiterhin gültig?
Die Globalzustimmungen der Länder nach § 32 AufenthV zur Beschleunigung
der Visumerteilung zur Familienzusammenführung bei Anträgen aus Ländern
mit verlässlichem Urkundenwesen haben weiterhin Bestand.
18. In wie vielen Fällen hat die Ausländerbehörde gegenüber der
Auslandsvertretung nach Kenntnis der Bundesregierung die nach § 31 III
AufenthV erforderliche Zustimmung verweigert, aufgrund von Bedenken
bezüglich der Wirksamkeit der Eheschließung bei sogenannten
Handschuhehen?
Auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 wird verwiesen.
19. In wie vielen Fällen wurde seit 2011 ein Ehegattennachzug generell
mangels Zustimmung bzw. aufgrund der Verweigerung der Zustimmung zur
Visumerteilung seitens der jeweils zuständigen Ausländerbehörde
gegenüber der Auslandsvertretung verweigert, unabhängig von der Thematik
der Handschuhehen?
Eine statistische Erfassung im Sinne der Fragestellung erfolgt nicht.
20. Wie viele Remonstrationsverfahren wurden im Zeitraum von 2011 bis
zur Abschaffung der Remonstrationsverfahren 2025 durch die
Visastellen bzw. die Referate 508 und 509 des Auswärtigen Amts bezüglich
sogenannter Handschuhehen betreffend der in Frage 1 genannten
Antragsteller bearbeitet?
Auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 wird verwiesen.
21. Wie viele verwaltungsgerichtliche Verfahren wurden im in Frage 20
benannten Zeitraum vor dem Verwaltungsgericht Berlin in Bezug auf die
Wirksamkeit von sogenannten Handschuhehen seitens des Auswärtigen
Amts geführt?
Eine statistische Erfassung im Sinne der Fragestellung erfolgt nicht.
22. Welche konkreten Schritte (z. B. Vorgangseröffnung durch das
federführende Referat, Einrichtung eines Arbeitskreises, gemeinsame
Erörterung durch BMI und BMJ, ggf. Einbindung von externem juristischem
Sachverstand) hat die Bundesregierung seit 2011 veranlasst, um die
durch den Bundesrat angeregte Änderung des EGBGB mit dem Ziel des
Ausschlusses der Anerkennung von Handschuhehen durchzuführen, und
beabsichtigt die Bundesregierung eine solche Änderung in Zukunft?
Die vom Bundesrat im Jahr 2011 angeregte Änderung des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) wurde damals nach eingehender
Prüfung von der Bundesregierung abgelehnt. Die Beschlüsse der IMK aus den
Jahren 2023 und 2025 werden derzeit innerhalb der Bundesregierung erörtert.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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