Das Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz und die Leerstellen bei der Bekämpfung organisierter Cum-Steuerkriminalität
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Das Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz und die Leerstellen bei der Bekämpfung organisierter Cum-Steuerkriminalität
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5831
21. Wahlperiode 07.05.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Isabelle Vandre, Janine Wissler, Doris Achelwilm, Dr. Dietmar
Bartsch, Desiree Becker, Janina Böttger, Jörg Cezanne, Agnes Conrad, Mirze
Edis, Christian Görke, Cem Ince, Cansin Köktürk, Tamara Mazzi, Pascal Meiser,
Zada Salihović, Lisa Schubert, Ines Schwerdtner, Sarah Vollath, Sascha Wagner,
Anne Zerr und der Fraktion Die Linke
Das Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz und die Leerstellen bei der Bekämpfung
organisierter Cum-Steuerkriminalität
Noch immer ist die Bundesrepublik Deutschland bei der Bekämpfung der
Cum-Ex- sowie der Cum-Cum-Finanzvergehen defizitär aufgestellt. In einer
Unterrichtung übermittelte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) dem
Finanzausschuss des Deutschen Bundestages am 8. August 2025 die
Gesamtzahl der bei den obersten Finanzbehörden der Länder sowie dem
Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) geführten Cum-Ex- und Cum-Cum-Verdachtsfälle
(siehe Ausschussdrucksache 21(7)34). Mit Stand vom 31. Dezember 2024
befanden sich insgesamt 353 Cum-Ex-Verdachtsfälle mit einem Volumen nicht
anrechenbarer bzw. nicht erstattbarer Kapitalertragsteuer (KapESt) inklusive
Solidaritätszuschlag in der Höhe von 3,7 Mrd. Euro in Bearbeitung.
Rechtskräftig abgeschlossen waren zu dem Zeitpunkt 188 Fälle, die eine Summe von
3,1 Mrd. Euro umfassten. Am 31. Dezember 2023 waren es noch 174
abgeschlossene Fälle. Damit konnten binnen eines gesamten Jahres lediglich
14 Verdachtsfälle abgeschlossen werden. In Bezug auf die Cum-Cum-
Aufklärung konnte die Bundesregierung für den gleichen Stichtag in derselben
Ausschussdrucksache mitteilen, dass sich 253 Verdachtsfälle mit einem
Volumen an geprüften Anrechnungs- bzw. Erstattungssummen in Höhe von ca.
7,3 Mrd. Euro in Bearbeitung befänden. Insgesamt seien am 31. Dezember
2024 81 Fälle rechtskräftig abgeschlossen und die Kapitalertragsteuer in der
Höhe von 226,7 Mio. Euro zurückgefordert worden. Gegenüber dem 31.
Dezember 2023 wurden somit binnen eines gesamten Jahres fünf Verdachtsfälle
rechtskräftig abgeschlossen. In der bisherigen Aufklärungsgeschwindigkeit
würde die Aufarbeitung der bereits bekannten Fälle Jahrzehnte dauern.
Die Zahlen verdeutlichen: Der Abschluss der Prüfung der Verdachtsfälle geht
nur schleppend voran. Gleichzeitig besteht nach wie vor eine enorme
Diskrepanz zwischen den von den obersten Finanzbehörden der Länder sowie dem
Bundeszentralamt für Steuern geführten Verdachtsfällen und den
wissenschaftlich untersetzten Schätzungen über die finanziellen Schäden aus illegalen Cum-
Cum- und Cum-Ex-Geschäften. So verweist der Wissenschaftliche Beirat des
Bundesministeriums der Finanzen in seinem offenen Brief an den
Bundesminister der Finanzen Lars Klingbeil vom 15. August 2025 auf eine an der
Universität Mannheim in Kooperation mit CORRECTIV durchgeführte Schätzung
in zwei Szenarien, nach denen allein für Cum-Cum-Geschäfte durch
Steuerausländer in dem Zeitraum der Jahre von 2000 bis 2020 auf Dividenden ein
Volumen i. H. v. rund 28,5 Mrd. Euro bzw. 12,8 Mrd. Euro an Kapitalertragsteuer
erstattet worden sei (siehe www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Dow
nloads/Ministerium/Wissenschaftlicher-Beirat/Gutachten/brief-cum-cum-gestal
tungen-wirksam-aufgreifen.pdf?__blob=publicationFile&v=4). Wiederholt
wurde durch Prof. Dr. Christoph Spengel von der Universität Mannheim darauf
hingewiesen, dass die geschätzte Schadenssumme von 28,5 Mrd. Euro aus
Cum-Cum-Geschäften dabei noch konservativ angesetzt sei (siehe www.landta
g.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMST18-2378.pdf).
Aufgabe der Finanzbehörden ist nicht nur, allen vorliegenden
Verdachtsmeldungen schnellstmöglich nachzugehen, sondern auch die offensichtliche Lücke
zwischen Verdachtsmeldungen und Schätzungen des entstandenen
Schadensvolumens zu schließen. Immerhin handelt es sich um mehrere Milliarden Euro
Steuergelder, um die der deutsche Staat und mit ihm die Öffentlichkeit gebracht
wurde.
Doch statt der Voranbringung einer wirksamen Aufklärung, erweckt das
Bundesfinanzministerium regelmäßig, zuletzt in der Sitzung des Finanzausschusses
vom 25. März 2026, den Eindruck, die Schätzungen von Prof. Dr. Christoph
Spengel seien zu hoch angesetzt. Dementsprechend ist zu hinterfragen, auf
welcher methodischen Grundlage die Bundesregierung zu dieser Erkenntnis
gelangt. Die Schadensabschätzung ist jedoch nur ein Teilaspekt der fehlenden
Initiativen der Bundesregierung. Auch bei der rechtlichen Prävention schreibt der
Wissenschaftliche Beirat des Bundesministeriums der Finanzen, dass die
Grundlage der Steuerarbitrage noch nicht beseitigt ist und Cum-ähnliche
Geschäfte somit weitergehen können. Damit ist nicht nur eine Verbesserung der
Datenerfassung potenzieller Steuereinnahmen und Steuerausgaben nötig,
sondern es ist grundsätzlich vonnöten, die ungleiche Besteuerung wirtschaftlich
gleichartiger Erträge zu beseitigen. So berichtete die Tagesschau am 20. März
2025, dass noch 2019 in einem Gutachten für die Deutsche Bank festgehalten
worden war, dass manche Formen der Cum-Cum-Geschäfte legal seien (siehe
www.tagesschau.de/investigativ/wdr/cum-cum-deutsche-bank-100.html). Dies
widerspricht der bis heute geltenden Position der Bundesregierung, dass es für
den Zeitraum nach der Reform des Einkommensteuergesetzes im Jahr 2016
keinen Anlass zur Vermutung über die Existenz weiterer Cum-Cum-Geschäfte
gegeben habe.
Neben einem klaren Lagebild in der Cum-Bekämpfung und neuem gesetzlichen
Regelungsbedarf sind zweifelsohne abschreckende Strafen und ein hohes
Aufdeckungsrisiko entscheidend. Cum-Ermittlerinnen und Cum-Ermittler
berichten zudem davon, dass es häufig nicht gelinge, die Strippenzieher und
Vorstände zu überführen. Um eine Erhöhung der Aufklärungsgeschwindigkeit und
des Aufdeckungsrisikos zu erreichen, wird die Bundesregierung gefragt,
welche ermittlungsunterstützenden Maßnahmen und bündelnden Vorhaben sie
umsetzen möchte. Denn während im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU
und SPD eine mögliche Bündelung von Kompetenzen im Bereich der
Finanzkriminalität angekündigt wurde, verbleibt die Ermittlungshoheit für komplexe
und internationale Fälle bei den lokalen Ortsdirektionen. Außerdem taucht in
dem vorliegenden Entwurf des Zollfinanzgerechtigkeitsgesetzes (ZFG) der
Begriff „Steuerkriminalität“ überhaupt nicht auf. Das Gesetz ist mit einem
geplanten Zusatzaufkommen von 308 Mio. Euro nicht nur bei der Geldwäsche
unambitioniert, weil diese allein auf 100 Mrd. Euro im Jahr geschätzt wird; die
Reform wird voraussichtlich auch für die Bekämpfung von Steuerkriminalität und
dementsprechend für die Bekämpfung der Finanzkriminalität der Reichen und
Mächtigen wenig bringen.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Cum-Cum- und Cum-Ex-Verdachtsfälle gab es mit Stichtag
31. Dezember 2025 bei den obersten Finanzbehörden der Länder sowie
dem Bundeszentralamt für Steuern, und wie hoch war die potenzielle
Schadenssumme, die diese umfassten?
2. Wie viele Prüfungen der Cum-Cum- und Cum-Ex-Verdachtsfälle waren
mit Stichtag des 31. Dezember 2025 rechtskräftig abgeschlossen?
3. Wie hoch waren in den Kalenderjahren von 2000 bis 2025 die jährlichen
Bruttoeinnahmen aus der Kapitalertragsteuer im Vergleich zu den
tatsächlichen Erstattungen bzw. Auszahlungen (bitte, wenn möglich, nach Jahren
und dem Status der Empfänger – Inländer vs. Steuerausländer –
aufschlüsseln)?
4. Auf Basis welcher konkreten Kennzahlen trackt der koordinierende Kreis
im Bundesministerium der Finanzen bzw. im Bundeszentralamt für
Steuern die Schadens- und Rückforderungssummen in den Bundesländern,
und wie wird sichergestellt, dass diese Daten tagesaktuell für die
Fachaufsicht verfügbar sind?
5. Wie viele konkrete Fälle von Cum-Cum-Gestaltungen (inklusive
strukturierter Wertpapierleihen und Treaty-Shopping) wurden seit
Veröffentlichung des BMF-Schreibens vom 9. Juli 2021 durch das BZSt oder die
Länderfinanzbehörden aufgegriffen, und wie viele natürliche oder
juristische Personen sind von diesen Verfahren betroffen (bitte nach
Veranlagungszeiträumen aufschlüsseln)?
6. In welchem Gesamtumfang haben die der Bundesaufsicht unterliegenden
Institute (Banken, Versicherungen, Fonds) aufgrund der BaFin-Abfrage
(BaFin = Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) im Jahr 2025
Rückstellungen für drohende Steuerrückforderungen oder Bußgelder im
Kontext von Cum-Cum gebildet (bitte analog zur Systematik auf
Bundestagsdrucksache 19/120 nach Bundesländern und Institutsgruppen wie
öffentlich-rechtlich, genossenschaftlich und privat aufschlüsseln)?
7. Welche über die Abfragen von 2017, 2020 und 2021 hinausgehenden
neuen Erkenntnisse oder spezifischen Verdachtsmomente haben die BaFin
veranlasst, am 15. Dezember 2025 eine vierte, erweiterte Abfrage zu
starten, und inwieweit wurden hierbei erstmals gezielt Verknüpfungen
zwischen Cum-Cum-Strukturen und Cum-Ex-Informationen abgefragt?
8. Wie viele Planstellen (Soll) und wie viele tatsächlich besetzte Stellen (Ist)
weisen die Sondereinheit gegen Steuerhinterziehung beim BZSt sowie das
dort angesiedelte Informationsanalysezentrum (IAZ) derzeit auf, und wie
viele Fälle hat das IAZ seit seiner Einrichtung konkret mit dem Ergebnis
einer Einleitung von Strafverfahren an die Staatsanwaltschaften
übergeben?
9. Ist die vom BZSt zur Verbesserung der Erfassung von Dividenden-
Umgehungsgestaltungen geplante IT-Plattform zum jetzigen Zeitpunkt
(April 2026) bereits voll einsatzfähig, wird sie bereits aktiv von den
Finanzbehörden der Länder genutzt, und wenn nein, wann genau ist mit dem
Abschluss der Programmierung und dem Rollout zu rechnen?
10. Führt die Bundesregierung die Prüfansätze des IAZ auf Basis
„hypothetischer Modelle“ weiter, wenn diese sich laut eigenen Angaben in der
Praxis bislang nicht bestätigt haben, und welche Konsequenzen zieht sie
daraus für die künftige Risikoparametrierung bei Kapitalertragsteuer-
Erstattungsanträgen?
11. Über welche validen Datengrundlagen verfügt die Bundesregierung, um
den Erfolg oder Misserfolg der Cum-Cum-Aufklärung zu messen, wenn
kein bundesweites Echtzeit-Tracking existiert?
12. Wie bewertet die Bundesregierung das lückenhafte Bild beim
Schadensumfang, und warum werden aggregierte, anonymisierte Daten zu
Rückforderungen unter Verweis auf das Steuergeheimnis zurückgehalten, obwohl
kein Rückschluss auf einzelne Steuerpflichtige möglich wäre (bitte
konkret begründen, welche Norm des § 30 der Abgabenordnung [AO] oder
einer anderen Rechtsvorschrift einer aggregierten Veröffentlichung ohne
Personenbezug entgegensteht)?
13. Plant die Bundesregierung, der Empfehlung der EU-Kommission aus dem
Bericht „Mind the Gap“ (2025) zu folgen und eine systematische
Schätzung der „Steuerlücke“ (Tax Gap) für Deutschland einzuführen, und
welche methodischen Hürden stehen einer solchen Schätzung derzeit
entgegen?
14. Inwieweit unterscheidet das BMF-Tracking methodisch zwischen
„festgesetzten“, „angemeldeten“ und „tatsächlich eingetriebenen“
Rückforderungen, und wie erklärt die Bundesregierung die statistischen Diskrepanzen
zwischen Länderberichten und BaFin-Risikomeldungen?
15. Welche konkreten (auch vorläufigen) Erkenntnisse liegen dem BMF aus
der BaFin-Abfrage vom 15. Dezember 2025 vor, insbesondere
hinsichtlich der gemeldeten finanziellen Belastungen und Governance-Mängel bei
den befragten Instituten, und welches Bild ergibt sich insgesamt mit
vorherigen Abfragen?
16. Wie verhält sich nach Kenntnis der Bundesregierung ihre eigene
Schadensschätzung von lediglich 7,3 Mrd. Euro angesichts der Tatsache, dass
zwei Drittel der deutschen Aktien bei Steuerausländern liegen und das
Transaktionsvolumen um Dividendenstichtage massiv erhöht ist?
17. Auf welcher mathematisch-statistischen Grundlage (Variablen und
Gewichtung) kommt das BMF zu dem Schluss, dass die Schätzungen von
Experten wie Prof. Dr. Christoph Spengel (bis zu 28 Mrd. Euro) zu hoch
seien, wenn das BMF gleichzeitig einräumt, über keine vollumfängliche
eigene Datenbasis zu verfügen?
18. Auf welcher mathematisch-statistischen Grundlage, insbesondere
hinsichtlich der verwendeten Variablen, Gewichtungsannahmen und
Datenquellen, kommt das BMF zu seiner Schätzung des Cum-Cum-Schadens
von 7,3 Mrd. Euro, und wurde diese Methodik extern begutachtet oder
veröffentlicht?
19. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu den abweichenden
Schätzungen von Prof. Dr. Christoph Spengel (bis zu 28 Mrd. Euro)
methodisch, und worin liegen nach ihrer Einschätzung die konkreten
methodischen Unterschiede zu ihrer eigenen Schätzung, insbesondere hinsichtlich
der Behandlung von Steuerausländern, die ca. zwei Drittel des deutschen
Aktienbestands halten?
20. Hat die Bundesregierung bei der Schweizer oder französischen
Finanzverwaltung nachgefragt, welche Methodik dort zur Schadensermittlung bei
vergleichbaren Dividendensteuer-Gestaltungen angewandt wird, wenn ja,
mit welchem Ergebnis und welchen Konsequenzen für die deutsche
Praxis, und wenn nein, aus welchem Grund wurde dieser naheliegende Schritt
bislang unterlassen?
21. Hat das BMF seit dem BMF-Schreiben vom 9. Juli 2021 eine eigene
Methodikstudie zur Schätzung des Cum-Cum-Schadens, insbesondere zur
Problematik der mehrfachen Rückforderung durch Leerverkäufer, in
Auftrag gegeben oder intern erarbeitet, und wenn nein, auf welcher
Datenbasis will die Bundesregierung künftig valide Schadensaussagen treffen?
22. Wie viele der von der BaFin angeschriebenen Institute haben Cum-Cum-
Gestaltungen im Sinne des BMF-Schreibens vom 9. Juli 2021 gemeldet,
und wie verteilen sich diese auf öffentlich-rechtliche, genossenschaftliche
und private Finanzinstitute?
23. Verfügt das BMF oder das BZSt über einen automatisierten Datenabgleich
zwischen Erstattungsanträgen und Handelsdaten der Clearstream bzw.
Eurex, um „Dividend-Wash“-Muster in Echtzeit zu identifizieren, wenn nein,
wann wurde die Einrichtung solcher Systeme zuletzt konkret geprüft, zu
welchem Ergebnis kam diese Prüfung, welche rechtlichen oder
technischen Hindernisse wurden identifiziert, und warum wurde eine solche
Schnittstelle (z. B. im ZFG) nicht vorgesehen?
24. Über welche neuen Arbitragemodelle oder vergleichbaren Gestaltungen
hat die Bundesregierung seit der 2016er-Reform (§ 36a des
Einkommensteuergesetzes [EStG]) Kenntnis erlangt, und wie bewertet sie Hinweise
auf neue „synthetische Replikationen“, die die Haltedauer-Regeln
umgehen?
25. Warum wurde bislang keine digitale 1 : 1-Verknüpfung zwischen
Steuerbescheinigung und Wertpapier eingeführt, und welche politischen oder
rechtlichen Hindernisse stehen dem entgegen?
26. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Freshfields-
Gutachten für die Deutsche Bank vom 13. November 2019, das explizit
Cum-Merkmale nach der Reform von 2016 als rechtlich möglich darstellt,
und wurden diese Varianten in die BaFin-Abfrage 2025 aufgenommen?
27. Bleibt das BMF angesichts dieses Gutachtens und weiterer Erkenntnisse
bei der Einschätzung, Cum-Cum sei seit 2016 beendet, und wie bewertet
es die Einschätzung, dass sich die Geschäfte in neue Varianten (Derivate,
Leihmodelle) verlagert haben können?
28. Wie rechtfertigt das BMF die Mahnungen seines Wissenschaftlichen
Beirats, der feststellt, dass § 36a EStG nur transaktionsbezogen, aber nicht
anreizbezogen wirkt und somit die Umgehungsmöglichkeit nicht beseitigt
ist, und welche Schlüsse zieht sie daraus?
29. Plant die Bundesregierung eine Reform zur Beseitigung der
Arbitragegrundlage durch eine einheitliche Besteuerung wirtschaftlich gleichartiger
Erträge, wenn ja, mit welchem Zeithorizont, und warum wird das OECD-
Musterabkommen (OECD = Organisation für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung; Artikel 10 vs. Artikel 13) als unüberwindbares
Hindernis angeführt, statt nationale Schutzvorschriften zu priorisieren?
30. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus, dass
Sparkassen-Vorstände und Sparkassen-Verwaltungsräte sich teils aktiv für
Cum-ähnliche Geschäfte einsetzten, und sieht sie hierin einen
Handlungsbedarf für eine Verschärfung der §§ 39 und 40 des Kreditwesengesetzes
(KWG) hinsichtlich des Gemeinwohlorientierungsmandats?
31. Inwieweit ist der Bundesregierung bekannt, dass kommunale oder
staatliche Aufsichtsstellen ihre Aufsichtspflicht bei Cum-Geschäften von
Sparkassen verletzt haben, und welche Fälle von mangelhafter Aufsicht
wurden entdeckt?
32. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass das Steuergeheimnis nicht als
Schutzschild für illegale Profite öffentlich-rechtlicher Institute
missbraucht wird, wenn das öffentliche Interesse an der Aufklärung von
Milliardenschäden überwiegt?
33. Wie verteilen sich die der Bundesregierung bekannten Fälle von
Beteiligungen an strukturierten Wertpapierleihen im Cum-Cum-Kontext auf
öffentlich-rechtliche, genossenschaftliche und private Kreditinstitute,
jeweils aufgeschlüsselt nach Größenklasse gemäß KWG-Einstufung
(bedeutendes Institut bzw. weniger bedeutendes Institut), und wie hoch ist der
auf diese Kategorien entfallende identifizierte Steuerschaden in
aggregierter Form?
34. Wie bewertet die Bundesregierung das Verhältnis zwischen gemeldeten
Schäden und tatsächlichen Verurteilungen sowie Rückzahlungen und
Vergleichen, und verfügt das BMF hierzu über eine bundesweite Statistik
(wenn ja, bitte beifügen)?
35. Ist das BMF der Ansicht, dass die aktuelle Straf- und Anreizstruktur
(geringe Verurteilungen, bescheidene Vergleiche) geeignet ist, vor künftigem
Steuerraub abzuschrecken?
36. Prüft die Bundesregierung eine Ausweitung der Qualifikationstatbestände
der besonders schweren Steuerhinterziehung im Strafrecht, damit die
Organisierte Kriminalität (OK) im Bereich der Ertragsteuern (wie Cum-Ex
bzw. Cum-Cum) hinreichend abgebildet ist?
37. Warum taucht der Begriff „Steuerkriminalität“ im Entwurf des
Zollfinanzgerechtigkeitsgesetzes nicht auf, obwohl die Bündelung von
Finanzkriminalitätsbekämpfungskompetenzen im Koalitionsvertrag (Zeile 1544 ff.)
beschlossen wurde?
38. Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung aus dem Vorschlag
der BDZ Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft (vgl. www.bdz.eu/wp-c
ontent/uploads/2026/04/260331-BDZ-Stellungnahme-ZFG.pdf), eine
„Finanzermittlungsgruppe Bund“ interdisziplinär auszugestalten
(Einbeziehung von Zoll, Steuerfahndung und Bundesbetriebsprüfung)?
39. Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung aus der Kritik des
BDZ, wonach die im „Aktionsplan gegen OK“ (Februar 2026)
versprochenen Investitionen in Personal und IT im aktuellen ZFG-Entwurf keine
hinreichende Entsprechung finden, und auf welcher Basis hält sie die im
Gesetz kalkulierten personellen Ressourcen für „realistisch“?
40. Wie will die Bundesregierung eine effektive Bekämpfung der
Finanzkriminalität im ZFG sicherstellen, wenn der Erfüllungsaufwand (ZFG-
Entwurf, S. 172) durch die „One-in-one-out“-Regelung kompensiert
werden muss, und führt dies zu einem Personalabbau in der klassischen
Betriebsprüfung?
41. Beabsichtigt die Bundesregierung, von der Möglichkeit Gebrauch zu
machen, gestützt auf Artikel 108 Absatz 4 des Grundgesetzes (GG) sowie
Artikel 87 Absatz 3 Satz 1 i. V. m. Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG,
eine Bundesbehörde mit eigenen Ermittlungsbefugnissen für schwere und
international vernetzte Steuerkriminalität einzurichten, um der
Fragmentierung der Strafverfolgung auf Länderebene zu begegnen, die nach
Einschätzung parlamentarischer Sachverständiger dazu führt, dass die
vollständige Aufarbeitung von Altfällen wie Cum-Ex mehrere Jahrzehnte in
Anspruch nimmt?
42. Wie rechtfertigt die Bundesregierung das im ZFG geplante
Zusatzaufkommen von lediglich 308 Mio. Euro im Verhältnis zu einem geschätzten
Geldwäschevolumen von 100 Mrd. Euro und den massiven Cum-
Steuerausfällen?
43. Warum finden Geldströme aus international organisierter
Steuerhinterziehung im ZFG-Entwurf keine explizite Erwähnung als Fokusgruppe der
neuen Ermittlungsbefugnisse?
44. Wie definiert das BMF die „begründeten Zweifel“ an der Herkunft eines
Vermögensgegenstandes so, dass nicht nur finanziell schwach aufgestellte
Tätergruppen (Fokus: Autos, Luxusuhren) durch das ZFG effektiv erfasst
werden können, sondern auch vermögende Tätergruppen aus dem
Banken- und Unternehmenssektor?
45. Wie viele der seit 2016 festgestellten Cum-Cum- und Cum-Ex-Fälle sind
bis heute (Stand: April 2026) aufgrund von Verjährung oder
Personalmangel in den Ländern rechtlich nicht mehr verfolgbar (bitte nach Grund,
Verjährung oder Personalmangel und jeweils entstandenem Steuerausfall
auflisten)?
46. Wie stellt die Bundesregierung die grenzüberschreitende
Ermittlungsunterstützung sicher, damit internationale Rechts- und Amtshilfeersuchen
bei komplexen Cum-Modellen nicht an fehlenden Kapazitäten im Bund
scheitern?
47. Wann wird das BMF den von Bundesfinanzminister Lars Klingbeil im
März 2026 bei der Bertelsmann Stiftung angekündigten „Aktionsplan
gegen Steuerbetrug“ präsentieren, und wird dieser Plan, analog zum
bereits im ZFG-Referentenentwurf reflektierten „Aktionsplan gegen
Organisierte Kriminalität“ vom Februar 2026, noch im laufenden
Gesetzgebungsverfahren in eine überarbeitete finale Version des
Zollfinanzgerechtigkeitsgesetzes integriert?
48. Welche konkreten gesetzgeberischen Maßnahmen enthält der
„Aktionsplan gegen Steuerbetrug“, um die vom Wissenschaftlichen Beirat des
BMF kritisierte „transaktionsbezogene“ Prüfung des § 36a EStG durch
anreizbezogene Maßnahmen erweitern?
49. Wird der „Aktionsplan gegen Steuerbetrug“ über rein administrative
Koordinierung hinausgehen und die vom Wissenschaftlichen Beirat des BMF
geforderte institutionelle Bundeskompetenz für grenzüberschreitende
Ertragsteuerfälle (analog zu Artikel 108 Absatz 4 GG) herstellen?
50. Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung aus der Kritik der
Gewerkschaft der Polizei (GdP) in ihrer ZFG-Stellungnahme, wonach die
Bezeichnung des Zolls als „Partner der Wirtschaft“ im ZFG-Begleittext
dessen Auftrag als Eingriffsverwaltung und „Wächter über die Wirtschaft“
konterkariert, und welche Auswirkungen hat dieses „partnerschaftliche“
Verständnis auf die Intensität von Ermittlungen im Finanzsektor?
Berlin, den 24. April 2026
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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