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Das Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz und die Leerstellen bei der Bekämpfung organisierter Cum-Steuerkriminalität

dip / drucksache 07.05.2026 · WP 21 · 21/5831 · Kleine Anfrage · Original ↗

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Das Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz und die Leerstellen bei der Bekämpfung organisierter Cum-Steuerkriminalität Deutscher Bundestag Drucksache 21/5831 21. Wahlperiode 07.05.2026 Kleine Anfrage der Abgeordneten Isabelle Vandre, Janine Wissler, Doris Achelwilm, Dr. Dietmar Bartsch, Desiree Becker, Janina Böttger, Jörg Cezanne, Agnes Conrad, Mirze Edis, Christian Görke, Cem Ince, Cansin Köktürk, Tamara Mazzi, Pascal Meiser, Zada Salihović, Lisa Schubert, Ines Schwerdtner, Sarah Vollath, Sascha Wagner, Anne Zerr und der Fraktion Die Linke Das Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz und die Leerstellen bei der Bekämpfung organisierter Cum-Steuerkriminalität Noch immer ist die Bundesrepublik Deutschland bei der Bekämpfung der Cum-Ex- sowie der Cum-Cum-Finanzvergehen defizitär aufgestellt. In einer Unterrichtung übermittelte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages am 8. August 2025 die Gesamtzahl der bei den obersten Finanzbehörden der Länder sowie dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) geführten Cum-Ex- und Cum-Cum-Verdachtsfälle (siehe Ausschussdrucksache 21(7)34). Mit Stand vom 31. Dezember 2024 befanden sich insgesamt 353 Cum-Ex-Verdachtsfälle mit einem Volumen nicht anrechenbarer bzw. nicht erstattbarer Kapitalertragsteuer (KapESt) inklusive Solidaritätszuschlag in der Höhe von 3,7 Mrd. Euro in Bearbeitung. Rechtskräftig abgeschlossen waren zu dem Zeitpunkt 188 Fälle, die eine Summe von 3,1 Mrd. Euro umfassten. Am 31. Dezember 2023 waren es noch 174 abgeschlossene Fälle. Damit konnten binnen eines gesamten Jahres lediglich 14 Verdachtsfälle abgeschlossen werden. In Bezug auf die Cum-Cum- Aufklärung konnte die Bundesregierung für den gleichen Stichtag in derselben Ausschussdrucksache mitteilen, dass sich 253 Verdachtsfälle mit einem Volumen an geprüften Anrechnungs- bzw. Erstattungssummen in Höhe von ca. 7,3 Mrd. Euro in Bearbeitung befänden. Insgesamt seien am 31. Dezember 2024 81 Fälle rechtskräftig abgeschlossen und die Kapitalertragsteuer in der Höhe von 226,7 Mio. Euro zurückgefordert worden. Gegenüber dem 31. Dezember 2023 wurden somit binnen eines gesamten Jahres fünf Verdachtsfälle rechtskräftig abgeschlossen. In der bisherigen Aufklärungsgeschwindigkeit würde die Aufarbeitung der bereits bekannten Fälle Jahrzehnte dauern. Die Zahlen verdeutlichen: Der Abschluss der Prüfung der Verdachtsfälle geht nur schleppend voran. Gleichzeitig besteht nach wie vor eine enorme Diskrepanz zwischen den von den obersten Finanzbehörden der Länder sowie dem Bundeszentralamt für Steuern geführten Verdachtsfällen und den wissenschaftlich untersetzten Schätzungen über die finanziellen Schäden aus illegalen Cum- Cum- und Cum-Ex-Geschäften. So verweist der Wissenschaftliche Beirat des Bundesministeriums der Finanzen in seinem offenen Brief an den Bundesminister der Finanzen Lars Klingbeil vom 15. August 2025 auf eine an der Universität Mannheim in Kooperation mit CORRECTIV durchgeführte Schätzung in zwei Szenarien, nach denen allein für Cum-Cum-Geschäfte durch Steuerausländer in dem Zeitraum der Jahre von 2000 bis 2020 auf Dividenden ein Volumen i. H. v. rund 28,5 Mrd. Euro bzw. 12,8 Mrd. Euro an Kapitalertragsteuer erstattet worden sei (siehe www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Dow nloads/Ministerium/Wissenschaftlicher-Beirat/Gutachten/brief-cum-cum-gestal tungen-wirksam-aufgreifen.pdf?__blob=publicationFile&v=4). Wiederholt wurde durch Prof. Dr. Christoph Spengel von der Universität Mannheim darauf hingewiesen, dass die geschätzte Schadenssumme von 28,5 Mrd. Euro aus Cum-Cum-Geschäften dabei noch konservativ angesetzt sei (siehe www.landta g.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMST18-2378.pdf). Aufgabe der Finanzbehörden ist nicht nur, allen vorliegenden Verdachtsmeldungen schnellstmöglich nachzugehen, sondern auch die offensichtliche Lücke zwischen Verdachtsmeldungen und Schätzungen des entstandenen Schadensvolumens zu schließen. Immerhin handelt es sich um mehrere Milliarden Euro Steuergelder, um die der deutsche Staat und mit ihm die Öffentlichkeit gebracht wurde. Doch statt der Voranbringung einer wirksamen Aufklärung, erweckt das Bundesfinanzministerium regelmäßig, zuletzt in der Sitzung des Finanzausschusses vom 25. März 2026, den Eindruck, die Schätzungen von Prof. Dr. Christoph Spengel seien zu hoch angesetzt. Dementsprechend ist zu hinterfragen, auf welcher methodischen Grundlage die Bundesregierung zu dieser Erkenntnis gelangt. Die Schadensabschätzung ist jedoch nur ein Teilaspekt der fehlenden Initiativen der Bundesregierung. Auch bei der rechtlichen Prävention schreibt der Wissenschaftliche Beirat des Bundesministeriums der Finanzen, dass die Grundlage der Steuerarbitrage noch nicht beseitigt ist und Cum-ähnliche Geschäfte somit weitergehen können. Damit ist nicht nur eine Verbesserung der Datenerfassung potenzieller Steuereinnahmen und Steuerausgaben nötig, sondern es ist grundsätzlich vonnöten, die ungleiche Besteuerung wirtschaftlich gleichartiger Erträge zu beseitigen. So berichtete die Tagesschau am 20. März 2025, dass noch 2019 in einem Gutachten für die Deutsche Bank festgehalten worden war, dass manche Formen der Cum-Cum-Geschäfte legal seien (siehe www.tagesschau.de/investigativ/wdr/cum-cum-deutsche-bank-100.html). Dies widerspricht der bis heute geltenden Position der Bundesregierung, dass es für den Zeitraum nach der Reform des Einkommensteuergesetzes im Jahr 2016 keinen Anlass zur Vermutung über die Existenz weiterer Cum-Cum-Geschäfte gegeben habe. Neben einem klaren Lagebild in der Cum-Bekämpfung und neuem gesetzlichen Regelungsbedarf sind zweifelsohne abschreckende Strafen und ein hohes Aufdeckungsrisiko entscheidend. Cum-Ermittlerinnen und Cum-Ermittler berichten zudem davon, dass es häufig nicht gelinge, die Strippenzieher und Vorstände zu überführen. Um eine Erhöhung der Aufklärungsgeschwindigkeit und des Aufdeckungsrisikos zu erreichen, wird die Bundesregierung gefragt, welche ermittlungsunterstützenden Maßnahmen und bündelnden Vorhaben sie umsetzen möchte. Denn während im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD eine mögliche Bündelung von Kompetenzen im Bereich der Finanzkriminalität angekündigt wurde, verbleibt die Ermittlungshoheit für komplexe und internationale Fälle bei den lokalen Ortsdirektionen. Außerdem taucht in dem vorliegenden Entwurf des Zollfinanzgerechtigkeitsgesetzes (ZFG) der Begriff „Steuerkriminalität“ überhaupt nicht auf. Das Gesetz ist mit einem geplanten Zusatzaufkommen von 308 Mio. Euro nicht nur bei der Geldwäsche unambitioniert, weil diese allein auf 100 Mrd. Euro im Jahr geschätzt wird; die Reform wird voraussichtlich auch für die Bekämpfung von Steuerkriminalität und dementsprechend für die Bekämpfung der Finanzkriminalität der Reichen und Mächtigen wenig bringen. Wir fragen die Bundesregierung:  1. Wie viele Cum-Cum- und Cum-Ex-Verdachtsfälle gab es mit Stichtag 31. Dezember 2025 bei den obersten Finanzbehörden der Länder sowie dem Bundeszentralamt für Steuern, und wie hoch war die potenzielle Schadenssumme, die diese umfassten?  2. Wie viele Prüfungen der Cum-Cum- und Cum-Ex-Verdachtsfälle waren mit Stichtag des 31. Dezember 2025 rechtskräftig abgeschlossen?  3. Wie hoch waren in den Kalenderjahren von 2000 bis 2025 die jährlichen Bruttoeinnahmen aus der Kapitalertragsteuer im Vergleich zu den tatsächlichen Erstattungen bzw. Auszahlungen (bitte, wenn möglich, nach Jahren und dem Status der Empfänger – Inländer vs. Steuerausländer – aufschlüsseln)?  4. Auf Basis welcher konkreten Kennzahlen trackt der koordinierende Kreis im Bundesministerium der Finanzen bzw. im Bundeszentralamt für Steuern die Schadens- und Rückforderungssummen in den Bundesländern, und wie wird sichergestellt, dass diese Daten tagesaktuell für die Fachaufsicht verfügbar sind?  5. Wie viele konkrete Fälle von Cum-Cum-Gestaltungen (inklusive strukturierter Wertpapierleihen und Treaty-Shopping) wurden seit Veröffentlichung des BMF-Schreibens vom 9. Juli 2021 durch das BZSt oder die Länderfinanzbehörden aufgegriffen, und wie viele natürliche oder juristische Personen sind von diesen Verfahren betroffen (bitte nach Veranlagungszeiträumen aufschlüsseln)?  6. In welchem Gesamtumfang haben die der Bundesaufsicht unterliegenden Institute (Banken, Versicherungen, Fonds) aufgrund der BaFin-Abfrage (BaFin = Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) im Jahr 2025 Rückstellungen für drohende Steuerrückforderungen oder Bußgelder im Kontext von Cum-Cum gebildet (bitte analog zur Systematik auf Bundestagsdrucksache 19/120 nach Bundesländern und Institutsgruppen wie öffentlich-rechtlich, genossenschaftlich und privat aufschlüsseln)?  7. Welche über die Abfragen von 2017, 2020 und 2021 hinausgehenden neuen Erkenntnisse oder spezifischen Verdachtsmomente haben die BaFin veranlasst, am 15. Dezember 2025 eine vierte, erweiterte Abfrage zu starten, und inwieweit wurden hierbei erstmals gezielt Verknüpfungen zwischen Cum-Cum-Strukturen und Cum-Ex-Informationen abgefragt?  8. Wie viele Planstellen (Soll) und wie viele tatsächlich besetzte Stellen (Ist) weisen die Sondereinheit gegen Steuerhinterziehung beim BZSt sowie das dort angesiedelte Informationsanalysezentrum (IAZ) derzeit auf, und wie viele Fälle hat das IAZ seit seiner Einrichtung konkret mit dem Ergebnis einer Einleitung von Strafverfahren an die Staatsanwaltschaften übergeben?  9. Ist die vom BZSt zur Verbesserung der Erfassung von Dividenden- Umgehungsgestaltungen geplante IT-Plattform zum jetzigen Zeitpunkt (April 2026) bereits voll einsatzfähig, wird sie bereits aktiv von den Finanzbehörden der Länder genutzt, und wenn nein, wann genau ist mit dem Abschluss der Programmierung und dem Rollout zu rechnen? 10. Führt die Bundesregierung die Prüfansätze des IAZ auf Basis „hypothetischer Modelle“ weiter, wenn diese sich laut eigenen Angaben in der Praxis bislang nicht bestätigt haben, und welche Konsequenzen zieht sie daraus für die künftige Risikoparametrierung bei Kapitalertragsteuer- Erstattungsanträgen? 11. Über welche validen Datengrundlagen verfügt die Bundesregierung, um den Erfolg oder Misserfolg der Cum-Cum-Aufklärung zu messen, wenn kein bundesweites Echtzeit-Tracking existiert? 12. Wie bewertet die Bundesregierung das lückenhafte Bild beim Schadensumfang, und warum werden aggregierte, anonymisierte Daten zu Rückforderungen unter Verweis auf das Steuergeheimnis zurückgehalten, obwohl kein Rückschluss auf einzelne Steuerpflichtige möglich wäre (bitte konkret begründen, welche Norm des § 30 der Abgabenordnung [AO] oder einer anderen Rechtsvorschrift einer aggregierten Veröffentlichung ohne Personenbezug entgegensteht)? 13. Plant die Bundesregierung, der Empfehlung der EU-Kommission aus dem Bericht „Mind the Gap“ (2025) zu folgen und eine systematische Schätzung der „Steuerlücke“ (Tax Gap) für Deutschland einzuführen, und welche methodischen Hürden stehen einer solchen Schätzung derzeit entgegen? 14. Inwieweit unterscheidet das BMF-Tracking methodisch zwischen „festgesetzten“, „angemeldeten“ und „tatsächlich eingetriebenen“ Rückforderungen, und wie erklärt die Bundesregierung die statistischen Diskrepanzen zwischen Länderberichten und BaFin-Risikomeldungen? 15. Welche konkreten (auch vorläufigen) Erkenntnisse liegen dem BMF aus der BaFin-Abfrage vom 15. Dezember 2025 vor, insbesondere hinsichtlich der gemeldeten finanziellen Belastungen und Governance-Mängel bei den befragten Instituten, und welches Bild ergibt sich insgesamt mit vorherigen Abfragen? 16. Wie verhält sich nach Kenntnis der Bundesregierung ihre eigene Schadensschätzung von lediglich 7,3 Mrd. Euro angesichts der Tatsache, dass zwei Drittel der deutschen Aktien bei Steuerausländern liegen und das Transaktionsvolumen um Dividendenstichtage massiv erhöht ist? 17. Auf welcher mathematisch-statistischen Grundlage (Variablen und Gewichtung) kommt das BMF zu dem Schluss, dass die Schätzungen von Experten wie Prof. Dr. Christoph Spengel (bis zu 28 Mrd. Euro) zu hoch seien, wenn das BMF gleichzeitig einräumt, über keine vollumfängliche eigene Datenbasis zu verfügen? 18. Auf welcher mathematisch-statistischen Grundlage, insbesondere hinsichtlich der verwendeten Variablen, Gewichtungsannahmen und Datenquellen, kommt das BMF zu seiner Schätzung des Cum-Cum-Schadens von 7,3 Mrd. Euro, und wurde diese Methodik extern begutachtet oder veröffentlicht? 19. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu den abweichenden Schätzungen von Prof. Dr. Christoph Spengel (bis zu 28 Mrd. Euro) methodisch, und worin liegen nach ihrer Einschätzung die konkreten methodischen Unterschiede zu ihrer eigenen Schätzung, insbesondere hinsichtlich der Behandlung von Steuerausländern, die ca. zwei Drittel des deutschen Aktienbestands halten? 20. Hat die Bundesregierung bei der Schweizer oder französischen Finanzverwaltung nachgefragt, welche Methodik dort zur Schadensermittlung bei vergleichbaren Dividendensteuer-Gestaltungen angewandt wird, wenn ja, mit welchem Ergebnis und welchen Konsequenzen für die deutsche Praxis, und wenn nein, aus welchem Grund wurde dieser naheliegende Schritt bislang unterlassen? 21. Hat das BMF seit dem BMF-Schreiben vom 9. Juli 2021 eine eigene Methodikstudie zur Schätzung des Cum-Cum-Schadens, insbesondere zur Problematik der mehrfachen Rückforderung durch Leerverkäufer, in Auftrag gegeben oder intern erarbeitet, und wenn nein, auf welcher Datenbasis will die Bundesregierung künftig valide Schadensaussagen treffen? 22. Wie viele der von der BaFin angeschriebenen Institute haben Cum-Cum- Gestaltungen im Sinne des BMF-Schreibens vom 9. Juli 2021 gemeldet, und wie verteilen sich diese auf öffentlich-rechtliche, genossenschaftliche und private Finanzinstitute? 23. Verfügt das BMF oder das BZSt über einen automatisierten Datenabgleich zwischen Erstattungsanträgen und Handelsdaten der Clearstream bzw. Eurex, um „Dividend-Wash“-Muster in Echtzeit zu identifizieren, wenn nein, wann wurde die Einrichtung solcher Systeme zuletzt konkret geprüft, zu welchem Ergebnis kam diese Prüfung, welche rechtlichen oder technischen Hindernisse wurden identifiziert, und warum wurde eine solche Schnittstelle (z. B. im ZFG) nicht vorgesehen? 24. Über welche neuen Arbitragemodelle oder vergleichbaren Gestaltungen hat die Bundesregierung seit der 2016er-Reform (§ 36a des Einkommensteuergesetzes [EStG]) Kenntnis erlangt, und wie bewertet sie Hinweise auf neue „synthetische Replikationen“, die die Haltedauer-Regeln umgehen? 25. Warum wurde bislang keine digitale 1 : 1-Verknüpfung zwischen Steuerbescheinigung und Wertpapier eingeführt, und welche politischen oder rechtlichen Hindernisse stehen dem entgegen? 26. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Freshfields- Gutachten für die Deutsche Bank vom 13. November 2019, das explizit Cum-Merkmale nach der Reform von 2016 als rechtlich möglich darstellt, und wurden diese Varianten in die BaFin-Abfrage 2025 aufgenommen? 27. Bleibt das BMF angesichts dieses Gutachtens und weiterer Erkenntnisse bei der Einschätzung, Cum-Cum sei seit 2016 beendet, und wie bewertet es die Einschätzung, dass sich die Geschäfte in neue Varianten (Derivate, Leihmodelle) verlagert haben können? 28. Wie rechtfertigt das BMF die Mahnungen seines Wissenschaftlichen Beirats, der feststellt, dass § 36a EStG nur transaktionsbezogen, aber nicht anreizbezogen wirkt und somit die Umgehungsmöglichkeit nicht beseitigt ist, und welche Schlüsse zieht sie daraus? 29. Plant die Bundesregierung eine Reform zur Beseitigung der Arbitragegrundlage durch eine einheitliche Besteuerung wirtschaftlich gleichartiger Erträge, wenn ja, mit welchem Zeithorizont, und warum wird das OECD- Musterabkommen (OECD = Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung; Artikel 10 vs. Artikel 13) als unüberwindbares Hindernis angeführt, statt nationale Schutzvorschriften zu priorisieren? 30. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus, dass Sparkassen-Vorstände und Sparkassen-Verwaltungsräte sich teils aktiv für Cum-ähnliche Geschäfte einsetzten, und sieht sie hierin einen Handlungsbedarf für eine Verschärfung der §§ 39 und 40 des Kreditwesengesetzes (KWG) hinsichtlich des Gemeinwohlorientierungsmandats? 31. Inwieweit ist der Bundesregierung bekannt, dass kommunale oder staatliche Aufsichtsstellen ihre Aufsichtspflicht bei Cum-Geschäften von Sparkassen verletzt haben, und welche Fälle von mangelhafter Aufsicht wurden entdeckt? 32. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass das Steuergeheimnis nicht als Schutzschild für illegale Profite öffentlich-rechtlicher Institute missbraucht wird, wenn das öffentliche Interesse an der Aufklärung von Milliardenschäden überwiegt? 33. Wie verteilen sich die der Bundesregierung bekannten Fälle von Beteiligungen an strukturierten Wertpapierleihen im Cum-Cum-Kontext auf öffentlich-rechtliche, genossenschaftliche und private Kreditinstitute, jeweils aufgeschlüsselt nach Größenklasse gemäß KWG-Einstufung (bedeutendes Institut bzw. weniger bedeutendes Institut), und wie hoch ist der auf diese Kategorien entfallende identifizierte Steuerschaden in aggregierter Form? 34. Wie bewertet die Bundesregierung das Verhältnis zwischen gemeldeten Schäden und tatsächlichen Verurteilungen sowie Rückzahlungen und Vergleichen, und verfügt das BMF hierzu über eine bundesweite Statistik (wenn ja, bitte beifügen)? 35. Ist das BMF der Ansicht, dass die aktuelle Straf- und Anreizstruktur (geringe Verurteilungen, bescheidene Vergleiche) geeignet ist, vor künftigem Steuerraub abzuschrecken? 36. Prüft die Bundesregierung eine Ausweitung der Qualifikationstatbestände der besonders schweren Steuerhinterziehung im Strafrecht, damit die Organisierte Kriminalität (OK) im Bereich der Ertragsteuern (wie Cum-Ex bzw. Cum-Cum) hinreichend abgebildet ist? 37. Warum taucht der Begriff „Steuerkriminalität“ im Entwurf des Zollfinanzgerechtigkeitsgesetzes nicht auf, obwohl die Bündelung von Finanzkriminalitätsbekämpfungskompetenzen im Koalitionsvertrag (Zeile 1544 ff.) beschlossen wurde? 38. Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung aus dem Vorschlag der BDZ Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft (vgl. www.bdz.eu/wp-c ontent/uploads/2026/04/260331-BDZ-Stellungnahme-ZFG.pdf), eine „Finanzermittlungsgruppe Bund“ interdisziplinär auszugestalten (Einbeziehung von Zoll, Steuerfahndung und Bundesbetriebsprüfung)? 39. Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung aus der Kritik des BDZ, wonach die im „Aktionsplan gegen OK“ (Februar 2026) versprochenen Investitionen in Personal und IT im aktuellen ZFG-Entwurf keine hinreichende Entsprechung finden, und auf welcher Basis hält sie die im Gesetz kalkulierten personellen Ressourcen für „realistisch“? 40. Wie will die Bundesregierung eine effektive Bekämpfung der Finanzkriminalität im ZFG sicherstellen, wenn der Erfüllungsaufwand (ZFG- Entwurf, S. 172) durch die „One-in-one-out“-Regelung kompensiert werden muss, und führt dies zu einem Personalabbau in der klassischen Betriebsprüfung? 41. Beabsichtigt die Bundesregierung, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, gestützt auf Artikel 108 Absatz 4 des Grundgesetzes (GG) sowie Artikel 87 Absatz 3 Satz 1 i. V. m. Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG, eine Bundesbehörde mit eigenen Ermittlungsbefugnissen für schwere und international vernetzte Steuerkriminalität einzurichten, um der Fragmentierung der Strafverfolgung auf Länderebene zu begegnen, die nach Einschätzung parlamentarischer Sachverständiger dazu führt, dass die vollständige Aufarbeitung von Altfällen wie Cum-Ex mehrere Jahrzehnte in Anspruch nimmt? 42. Wie rechtfertigt die Bundesregierung das im ZFG geplante Zusatzaufkommen von lediglich 308 Mio. Euro im Verhältnis zu einem geschätzten Geldwäschevolumen von 100 Mrd. Euro und den massiven Cum- Steuerausfällen? 43. Warum finden Geldströme aus international organisierter Steuerhinterziehung im ZFG-Entwurf keine explizite Erwähnung als Fokusgruppe der neuen Ermittlungsbefugnisse? 44. Wie definiert das BMF die „begründeten Zweifel“ an der Herkunft eines Vermögensgegenstandes so, dass nicht nur finanziell schwach aufgestellte Tätergruppen (Fokus: Autos, Luxusuhren) durch das ZFG effektiv erfasst werden können, sondern auch vermögende Tätergruppen aus dem Banken- und Unternehmenssektor? 45. Wie viele der seit 2016 festgestellten Cum-Cum- und Cum-Ex-Fälle sind bis heute (Stand: April 2026) aufgrund von Verjährung oder Personalmangel in den Ländern rechtlich nicht mehr verfolgbar (bitte nach Grund, Verjährung oder Personalmangel und jeweils entstandenem Steuerausfall auflisten)? 46. Wie stellt die Bundesregierung die grenzüberschreitende Ermittlungsunterstützung sicher, damit internationale Rechts- und Amtshilfeersuchen bei komplexen Cum-Modellen nicht an fehlenden Kapazitäten im Bund scheitern? 47. Wann wird das BMF den von Bundesfinanzminister Lars Klingbeil im März 2026 bei der Bertelsmann Stiftung angekündigten „Aktionsplan gegen Steuerbetrug“ präsentieren, und wird dieser Plan, analog zum bereits im ZFG-Referentenentwurf reflektierten „Aktionsplan gegen Organisierte Kriminalität“ vom Februar 2026, noch im laufenden Gesetzgebungsverfahren in eine überarbeitete finale Version des Zollfinanzgerechtigkeitsgesetzes integriert? 48. Welche konkreten gesetzgeberischen Maßnahmen enthält der „Aktionsplan gegen Steuerbetrug“, um die vom Wissenschaftlichen Beirat des BMF kritisierte „transaktionsbezogene“ Prüfung des § 36a EStG durch anreizbezogene Maßnahmen erweitern? 49. Wird der „Aktionsplan gegen Steuerbetrug“ über rein administrative Koordinierung hinausgehen und die vom Wissenschaftlichen Beirat des BMF geforderte institutionelle Bundeskompetenz für grenzüberschreitende Ertragsteuerfälle (analog zu Artikel 108 Absatz 4 GG) herstellen? 50. Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung aus der Kritik der Gewerkschaft der Polizei (GdP) in ihrer ZFG-Stellungnahme, wonach die Bezeichnung des Zolls als „Partner der Wirtschaft“ im ZFG-Begleittext dessen Auftrag als Eingriffsverwaltung und „Wächter über die Wirtschaft“ konterkariert, und welche Auswirkungen hat dieses „partnerschaftliche“ Verständnis auf die Intensität von Ermittlungen im Finanzsektor? Berlin, den 24. April 2026 Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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