polradar

Geplanter Stellenabbau im Bundeszentralamt für Steuern (Antwort zu Drs. 21/7750)

dip / drucksache 25.09.2026 · WP 21 · 21/8226 · Antwort · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Geplanter Stellenabbau im Bundeszentralamt für Steuern (Antwort zu Drs. 21/7750) Deutscher Bundestag Drucksache 21/8226 21. Wahlperiode 25.09.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katharina Beck, Dr. Moritz Heuberger, Max Lucks, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/7750 – Geplanter Stellenabbau im Bundeszentralamt für Steuern V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Koalitionsausschuss von CDU, CSU und SPD hat in seinen Beschlüssen vom 2. Juli 2026 – wie bereits im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vereinbart (www.koalitionsvertrag2025.de/sites/www.koalitionsvertrag2 025.de/files/koav_2025.pdf) – das Ziel bekräftigt, den Personalbestand der Bundesverwaltung pauschal um 8 Prozent bzw. rund 24 000 Stellen innerhalb der Legislaturperiode abzubauen (www.bundesregierung.de/resource/blob/219 6306/2445592/bc8e5e160d879f0bdd593121a96a45d2/2026-07-02-koaausschu ss-data.pdf). Nach den bislang vorliegenden Planungen sollten bereits 2025 0,5 Prozent und 2026 weitere 2,2 Prozent der Stellen eingespart werden (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/5666). Aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller ist bislang unklar, wie sich ein solcher pauschaler, prozentualer Stellenabbau mit den spezifischen Aufgaben des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) verträgt. Das BZSt nimmt nach § 5 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG) eine Vielzahl hoch spezialisierter Aufgaben wahr, die für die Sicherung des Steueraufkommens, die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung, die Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze und die internationale Zusammenarbeit in Steuersachen von zentraler Bedeutung sind. Der geschätzte Schaden durch Cum-Cum-Gestaltungen in Deutschland beläuft sich auf etwa 28,5 Mrd. Euro (www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumente narchiv/Dokument/MMST18-2378.pdf). Für Steuerhinterziehung insgesamt gehen Schätzungen von rund 100 Mrd. Euro jährlich aus (www.boeckler.de/d e/magazin-mitbestimmung-2744-steuerhinterziehung-kostet-100-milliarden-5 391.htm; https://taz.de/Schaden-durch-Steuerhinterziehung/!6179843/). Die Aufarbeitung der Rolle des BZSt im Cum-Ex-Skandal hat gezeigt, dass unzureichende personelle und organisatorische Ausstattung sowie mangelnde Priorisierung Aufsichts- und Kontrolldefizite begünstigen können, die rechtsstaatlich bedenklich sind. Die aktuelle Berichterstattung über Strafermittlungen gegen die Deutsche Bank wegen des Verdachts auf Verwicklungen in Cum- Cum-Geschäfte der Postbank – die ab 2009 sukzessive von der Deutschen Bank übernommen wurde – in den Jahren 2008 bis 2015 zeigt (www.tagessch au.de/investigativ/wdr/cum-cum-deutsche-bank-100.html), dass in diesem Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 24. September 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Bereich immenser Ermittlungs- und Aufarbeitungsbedarf besteht. Auch der vom Bundesminister der Finanzen, Lars Klingbeil, und der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Dr. Stefanie Hubig, vorgestellte Aktionsplan zur Bekämpfung von Steuer- und Finanzkriminalität (www.bundesfi nanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Steuern/aktionsplan-gegen-steue r-und-finanzkriminalitaet.pdf?__blob=publicationFile&v=6) legt nahe, dass statt pauschaler Stellenstreichungen personelle Verstärkungen in den relevanten Behörden erfolgen müssen. Die Fragestellerinnen und Fragesteller halten es deshalb für erforderlich, dass die Bundesregierung darlegt, ob und in welchem Umfang der pauschale Stellenabbau im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) auch das BZSt betrifft, welche Ausnahmeregelungen bestehen und wie sichergestellt wird, dass die Bekämpfung von Steuerbetrug, insbesondere von Cum‑Ex, Cum‑Cum und vergleichbaren Gestaltungen, nicht durch pauschale Kürzungsvorgaben beeinträchtigt werden.  1. Wie viele Planstellen und Stellen waren im BZSt in den Haushaltsjahren 2020 bis 2026 jeweils veranschlagt, und wie viele davon waren zum jeweiligen Stichtag tatsächlich besetzt (bitte nach Beamtinnen und Beamten und Tarifbeschäftigten in Laufbahn- bzw. Entgeltgruppen aufgliedern)? Auf die Anlage* wird verwiesen.  2. In welchem Umfang ist das BZSt von dem im Koalitionsausschuss vom 2. Juli 2026 bekräftigten Ziel einer pauschalen 8‑prozentigen Personaleinsparung in der Bundesverwaltung konkret erfasst? Für das Haushaltsjahr 2025 wurde im Haushaltsgesetz (HG) 2025 eine Einsparung im Umfang von 0,5 Prozent der (Plan‑)Stellen festgesetzt. Gemäß § 17 Absatz 2 Nummer 5 HG 2025 wurden 120 (Plan‑)Stellen des Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zur Sanktionsdurchsetzung und Bekämpfung von Steuerkriminalität von der Einsparung ausgenommen. Für das Haushaltsjahr 2026 wurde im HG 2026 eine Einsparung im Umfang von 2,2 Prozent festgelegt. Es wurden gem. § 17 Absatz 2 Nummer 5 HG 2026 maximal 280 (Plan‑)Stellen des BZSt von der Einsparung zur Sanktionsdurchsetzung und Bekämpfung von Steuerkriminalität ausgenommen. Der voraussichtliche Umfang der vom BZSt zu erbringenden Personaleinsparung im Haushaltsjahr 2027 ergibt sich aus § 17 des Regierungsentwurfs (RegE) zum HG 2027. Gemäß § 17 Absatz 1 des RegE zum HG 2027 ist im Jahr 2027 eine Einsparung von 2 Prozent der (Plan‑)Stellen zu leisten. Ausgenommen von der Einsparung sind gem. § 17 Absatz 2 Nummer 5 RegE HG 2027 maximal 452 (Plan‑)Stellen des BZSt zur Sanktionsdurchsetzung und Bekämpfung von Steuerkriminalität. Der Umfang der in den Jahren 2028 und 2029 zu erbringenden Einsparungen wird sich jeweils aus den HG 2028 und 2029 ergeben. a) Welche Zielzahlen (absolut und prozentual) legt die Bundesregierung hierfür für die Haushaltsjahre 2026 bis 2029 zugrunde? Auf die Antwort zur Frage 2 wird verwiesen. * Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/8226 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. b) Inwiefern spiegelt der Haushaltsentwurf 2027 (Einzelplan 08, Kapitel 0815) BZSt-Stellenkürzungen wider, und wie erklärt die Bundesregierung etwaige Abweichungen zwischen dem politisch kommunizierten Einsparziel und der tatsächlichen Stellenveranschlagung? Das HG 2026 sieht eine Einsparquote von 2,2 Prozent vor. Die Stelleneinsparung wird für alle Einzelpläne über die Personallisten zur Bereinigungssitzung am 12. November 2026 umgesetzt. Insoweit bildet der Regierungsentwurf diese Einsparung noch nicht ab. c) Wurde vor der Festlegung der pauschalen Einsparquote eine „Aufgabenkritik“ im Sinne einer Überprüfung, welche BZSt-Aufgaben in welchem Umfang mit welchem Personalbedarf zu erfüllen sind, durchgeführt, wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht? d) Wurde vor der Festlegung der pauschalen Einsparquote eine „Wirtschaftlichkeitsbetrachtung“ im Sinne einer Überprüfung, welche BZSt-Aufgaben in welchem Umfang mit welchem Personalbedarf mit welchen fiskalischen Erwägungen zu erfüllen sind, durchgeführt, wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht? Die Fragen 2c bis 2d werden zusammen beantwortet. Die Stelleneinsparung ist gesetzlich im jeweiligen HG festgelegt. e) Welche Auswirkungen hat der geplante Stellenabbau auf die Möglichkeit des BZSt, dringend benötigtes Fachpersonal (z. B. Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer, IT-Forensikerinnen und IT-Forensiker, Personal in den Betrugsbekämpfungsreferaten) neu einzustellen oder zu binden? Im Umfang der Einsparungen sind Neueinstellungen nicht möglich.  3. Liegen dem BMF oder dem BZSt Berechnungen vor, wie viel Euro an Steuermehreinnahmen bzw. verhinderten Steuerausfällen eine zusätzliche Stelle im BZSt im Durchschnitt erbringt bzw. deren Wegfall kosten würde (bitte nach Referaten aufgliedern)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. a) Wurde eine solche Kosten-Nutzen-Betrachtung bei der Festlegung der Einsparquote berücksichtigt, und wenn ja, mit welchem Ergebnis (bitte nach Referat für alle verfügbaren Referate aufgliedern)? b) Falls nur für einige Referate entsprechende Daten vorliegen oder keine Kosten-Nutzen-Berechnung vorgenommen und berücksichtigt wurde, warum nicht (bitte in beiden Fällen begründen)? c) Wie bewertet die Bundesregierung das Verhältnis zwischen den jährlich in Milliardenhöhe entgehenden Steuereinnahmen durch Steuergestaltungen wie beispielsweise vom Fremdvergleich abweichende Verrechnungspreise und durch Steuerhinterziehung wie beispielsweise Cum-Ex-, Cum-Cum- und Umsatzsteuerbetrug einerseits und den vergleichsweise geringen Einsparungen andererseits, die durch einen Stellenabbau bei den hierfür zuständigen Einheiten des BZSt erzielt werden könnten? Die Fragen 3a bis 3c werden zusammen beantwortet. Auf die Antwort zur Frage 2 wird verwiesen.  4. Liegen dem BMF oder dem BZSt Berechnungen vor, wie viel Euro an Prüfvolumen eine Stelle im BZSt im Durchschnitt verantwortet (bitte nach Referaten aufgliedern), und wenn nein, warum nicht? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.  5. Welche der bis zu 280 nach § 17 Absatz 2 Nummer 5 des Haushaltsgesetzes 2026 von der pauschalen Stelleneinsparung ausgenommenen BZSt-Stellen zur „Sanktionsdurchsetzung und Bekämpfung von Steuerkriminalität“ sind tatsächlich besetzt, und in welchen Referaten sind sie angesiedelt? Die von der pauschalen Stelleneinsparung ausgenommenen BZSt-Stellen zur „Sanktionsdurchsetzung und Bekämpfung von Steuerkriminalität“ sind annähernd vollbesetzt und sind überwiegend in der Sondereinheit angesiedelt. Im Einzelnen sind folgende Referate umfasst: St I A 2 (Internationaler Automatischer Informationsaustausch), St I A 3 und St I A 4 (Auswertung der grenzüberschreitenden Steuergestaltungen und Austausch von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen), St I B 1 (Informations- und Analysezentrum Kapitalertragsteuer, Cum/Ex- Gestaltungen), St I B 2 (Zentrale Bußgeld- und Strafsachenstelle), St I B 3 (Entlastung Kapitalertragsteuer), St I B 5 (Abzugsteuern gemäß §§ 50, 50a EstG und Entlastung Abzugsteuern nach §§ 50c, 50d EstG), St II 2 (Aufdeckung Missbrauch Kindergeld) und St III 9 (Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung) a) Wie erklärt die Bundesregierung die Erweiterung dieser Ausnahmeregelung von 120 Stellen im Haushaltsgesetz 2025 auf 280 Stellen im Haushaltsgesetz 2026? b) Ist beabsichtigt, diese oder vergleichbare Ausnahmeregelungen für das BZSt auch im Haushaltsjahr 2027 und den Folgejahren fortzuführen bzw. auszuweiten, und wenn nein, warum nicht? Die Fragen 5a und 5b werden zusammen beantwortet. Die Stelleneinsparung ist gesetzlich im jeweiligen HG festgelegt. Hierbei entscheidet der Haushaltsgesetzgeber auch über Ausnahmen.  6. Welche konkreten Organisationseinheiten oder Aufgabenbereiche des BZSt sollen nach jetzigem Planungsstand vom Stellenabbau ausgenommen, welche in besonderem Maße betroffen sein (bitte nach Referaten und Laufbahn- bzw. Entgeltgruppen zahlenmäßig aufgliedern)? a) Wie viele der betroffenen Stellen sind aktuell unbesetzt? b) Plant die Bundesregierung, unbesetzte Stellen im Zuge des Stellenabbaus ersatzlos entfallen zu lassen? c) Welche Kriterien legt die Bundesregierung bei der Entscheidung zugrunde, welche Aufgabenbereiche des BZSt von einem pauschalen Stellenabbau ausgenommen werden und welche nicht? d) Hält die Bundesregierung einen pauschalen, nicht nach Aufgabenkritik differenzierten Stellenabbau für mit dem Ziel einer funktionsfähigen, rechtsstaatlichen Steuerverwaltung vereinbar? Zur Prüfung und Identifizierung der konkreten Einsparmöglichkeiten erfolgt ein strukturierter Prozess, der methodisch die Einbindung aller Abteilungen des BZSt und das Bundesministerium der Finanzen (BMF) vorsieht. Angesichts des hierzu laufenden Verwaltungsverfahrens ist dieser Prozess noch nicht abgeschlossen.  7. Wie bewertet die Bundesregierung mögliche Auswirkungen eines Stellenabbaus in der Zentralabteilung des BZSt (u. a. Personalverwaltung, IT-Unterstützung, Haushalts- und Beschaffungswesen) auf die Arbeitsfähigkeit der von der pauschalen Stelleneinsparung ausgenommenen Fachreferate? a) Ist sichergestellt, dass ein solcher Stellenabbau nicht mittelbar zu personellen Engpässen oder längeren Bearbeitungszeiten bei Einstellungs-, Beschaffungs- oder IT-Verfahren in diesen Referaten führt? b) Ist sichergestellt, dass ein Personalabbau in der Zentralabteilung nicht die Digitalisierungsvorhaben (beispielsweise digitales Zielbild, Digitalisierung von Daten, elektronischer Datenaustausch mit anderen Verwaltungen, Entwicklung Datenatlas und Nutzung Datenlabore, Entwicklung einer Analyse- und Auswertungssoftware, Schaffung eines flexiblen Datenanalyseteams) im BZSt gefährdet? c) Ist sichergestellt, dass ein solcher Stellenabbau nicht mittelbar zu personellen Engpässen oder längeren Bearbeitungszeiten bei Einstellungs-, Beschaffungs- oder IT-Verfahren in diesen Referaten führt? Die Stelleneinsparung ist gesetzlich im jeweiligen HG festgelegt. Das BMF steht hinsichtlich einer effizienten und effektiven Aufgabenwahrnehmung im ständigen Austausch mit dem BZSt.  8. Wie viele Planstellen hat das BZSt für den Aufgabenbereich Betrugsbekämpfung im Rahmen seiner Anmeldung zur Aufstellung des Bundeshaushalts 2027 angemeldet (bitte nach Laufbahn- bzw. Entgeltgruppen und Referaten aufschlüsseln)? a) Wie viele dieser angemeldeten Planstellen wurden im Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2027 tatsächlich veranschlagt bzw. bewilligt? b) Falls die bewilligte Zahl von der Anmeldung abweicht, welche Begründung hat das BMF hierfür gegeben? Die Fragen 8 bis 8b werden zusammen beantwortet. Aufgrund der haushaltspolitischen Handlungsbedarfe sollen im Haushalt 2027 keine zusätzlichen Stellen für die unmittelbare Bundesverwaltung ausgebracht werden. Hierbei handelt es sich um eine generelle Linie für alle Ressorts. Mithin konnten Stellenanmeldungen des BZSt nicht berücksichtigt werden. c) Wie hat sich die Zahl der Planstellen des BZSt im Bereich Betrugsbekämpfung im Zeitverlauf entwickelt (bitte für die Haushaltsjahre 2020 bis 2027 angeben)? Im BZSt wird die Betrugsbekämpfung von vielen Arbeitsbereichen – teils als Querschnittsaufgabe – übernommen. Die vollständige Ausweisung von Planstellen, die der Betrugsbekämpfung zuzuordnen sind, ist damit nicht konsistent abbildbar.  9. Wie viele Planstellen umfasst die 2020 eingerichtete Sondereinheit zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuerumgehung beim BZSt aktuell? Die Sondereinheit umfasst aktuell 454 Planstellen. a) Wie viele davon sind besetzt? 425 dieser Planstellen sind aktuell besetzt. Zusätzlich wird die Sondereinheit durch temporäre Arbeitskräfte unterstützt, sodass aktuell 504 Beschäftigte in der Sondereinheit tätig sind. b) Wie hat sich diese Zahl seit 2022 (328 Stellen, davon 300 besetzt) entwickelt? 126 Plan-/Stellen wurden seit 2022 zusätzlich zu den 328 Plan-/Stellen in der Sondereinheit angesiedelt, sodass sich die Anzahl von 454 Plan-/Stellen ergibt. Ausgehend von 300 besetzten Stellen hat sich die Zahl der Stammbeschäftigten von 300 um 125 auf 425 erhöht. 10. Ist die Sondereinheit von dem pauschalen Stellenabbau erfasst, wenn ja, in welchem Umfang, und wenn nein, auf welcher rechtlichen bzw. haushalterischen Grundlage erfolgt die Ausnahme? Auf die Antwort zur Frage 6 wird verwiesen. 11. Wie viele Planstellen umfasst das Informations- und Analysezentrum Kapitalertragsteuer (IAZ) aktuell (bitte nach Laufbahn bzw. Entgeltgruppen aufgliedern)? Das Informations- und Analysezentrum Kapitalertragsteuer (IAZ) umfasst aktuell 17,5 Plan-/Stellen. Zwei Plan-/Stellen entfallen auf den höheren Dienst und 15,5 Plan‑/Stellen auf den gehobenen Dienst. a) Wie hat sich dessen Personalausstattung seit seiner Einrichtung entwickelt? Ursprünglich waren dem IAZ 15 Plan-/Stellen zugeordnet. Demnach wurde die Personalisierung um 2,5 Plan-/Stellen erhöht. b) Gab es in den letzten zwei Jahren personelle Veränderungen auf Referenten- und bzw. oder Referatsleitungsebene, und wenn ja, welche, und warum? Durch Beförderungen und Nachbesetzungen innerhalb der Gruppe Kapitalmarkt gab es personelle Veränderungen. 12. Wie viele Verfahren mit Bezug zu Cum-Ex- bzw. Cum-Cum- Gestaltungen wurden durch das BZSt bzw. die Sondereinheit in den Jahren 2020 bis 2026 jeweils bearbeitet, abgeschlossen und an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden abgegeben? a) Welche Steuerausfälle bzw. Steuerrückforderungen konnten hierdurch beziffert werden? Die Fragen 12 und 12a werden zusammen beantwortet. Cum/Ex: Zum Stichtag 31. August 2026 befinden sich im Besteuerungsverfahren beim BZSt noch 153 Fälle in Bearbeitung. Bisher wurden 143 Fälle rechtskräftig abgeschlossen, und weitere 140 Fälle konnten erledigt werden, bei denen sich ein Cum/Ex-Verdacht nicht bestätigt hat. Alle diese Fälle wurden an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden abgegeben. Cum/Cum: Das BZSt bearbeitet derzeit sechs Verfahren im Zusammenhang mit Cum/Cum- Gestaltungen, bei denen sich die Rückforderungssumme auf insgesamt ca. 46 Mio. Euro beläuft. Alle Verfahren befinden sich im Rechtsbehelfsverfahren. b) Wie viele Vollzeitäquivalente sind beim BZSt bzw. bei den zuständigen Landesbehörden derzeit mit der Aufarbeitung und Rückforderung befasst (bitte nach Laufbahn- bzw. Entgeltgruppen aufgliedern)? Beim BZSt sind insgesamt 37 Personen (34,45 VZÄ) mit der Aufarbeitung und der Rückforderung von Cum/Cum und Cum/Ex befasst. Diese verteilen sich insgesamt auf zwei Referate: St I B 1 (Cum/Ex und Cum/Cum): hD: 1 Person (1 VZÄ) gD: 12 Personen (11,02 VZÄ) St I B 2 (Cum/Ex-BuStra): hD: 3 Personen (2,75 VZÄ) gD/mD: 21 Personen (19,68 VZÄ) 13. Wie bewertet die Bundesregierung die Schadensschätzungen in Höhe von rund 100 Mrd. Euro jährlich durch Steuerhinterziehung insgesamt sowie rund 28,5 Mrd. Euro durch Cum-Cum- und rund 7,2 Mrd. Euro durch Cum-Ex-Gestaltungen? a) Legt die Bundesregierung diese Schätzungen auch zugrunde, und wenn nein, warum nicht? b) Liegen der Bundesregierung hierzu eigene Schätzungen vor, und wenn nein, warum nicht? c) Welchen aktuellen Stand hat die Rückforderung des geschätzten Cum-Cum-Schadens von rund 28,5 Mrd. Euro und des geschätzten Cum-Ex-Schadens von rund 7,2 Mrd. Euro (alternativ – falls vorliegend – bezüglich der Schätzungen der Bundesregierung)? d) Welchen Anteil dieser Schäden hält die Bundesregierung durch eine bessere personelle Ausstattung des BZSt für vermeidbar? Auf die Antwort der Bundesregierung zur Frage 9 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Aktueller Stand der Aufarbeitung und Rückforderungen von Cum-Cum-Geschäften“ auf Bundestagsdrucksache 21/915 und zur Frage 14 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke „Verjährung von Steuerbetrug durch Cum-Ex und Cum-Cum“ auf Bundestagsdrucksache 21/548 wird verwiesen. 14. Welche Lehren zieht die Bundesregierung aus der Aufarbeitung der Rolle des BZSt im Cum-Ex-Skandal (u. a. Untersuchungsausschuss 2016/2017, Strafanzeige gegen BZSt-Mitarbeitende 2020) im Hinblick auf die notwendige personelle Mindestausstattung von Kontroll- und Aufsichtseinheiten, insbesondere auch mit Blick auf Cum-Cum- Geschäfte? 15. Welche Risiken sieht die Bundesregierung vor diesem Hintergrund durch einen pauschalen Stellenabbau im BZSt für die Aufdeckung und Verfolgung von CumEx- und Cum-Cum-Gestaltungen? Die Fragen 14 und 15 werden zusammen beantwortet. Mit Einrichtung der Sondereinheit im BZSt wurden umfangreiche organisatorische und personelle Maßnahmen gegen Steuerumgehung und Steuerbetrug am Kapitalmarkt ergriffen. Das IAZ des BZSt zur Verhinderung von Gestaltungen zur Umgehung der Dividendenbesteuerung ist Teil der Gruppe Kapitalmarkt der Sondereinheit und befindet sich in engem Austausch mit denjenigen nationalen Ermittlungsbehörden, welche an der Aufarbeitung von Gestaltungen zur Umgehung der Dividendenbesteuerung beteiligt sind. Darüber hinaus tauscht sich das IAZ auch im internationalen Bereich mit Finanzverwaltungen verschiedenster Staaten und in internationalen Gremien zu Steuergestaltungen am Kapitalmarkt aus. Zusätzlich verständigt sich das IAZ auch mit Behörden der Finanzmarktaufsicht, wie der Bafin. Mit den Regelungen in § 45b–§ 45c EStG wurde für Kapitalerträge aus inländischen girosammelverwahrten Wertpapieren eine Pflicht zur Datenmeldung an das BZSt durch die den Zentralverwahrer und die Depotbanken etabliert. Damit soll der Finanzverwaltung ermöglicht werden, die Prüfung des wirtschaftlich Berechtigten einer Dividendenzahlung und den korrekten Steuereinbehalt auf einer besseren Datengrundlage vornehmen zu können. Da die EU-Richtlinie 2025/50 über schnellere und sicherere Verfahren für die Entlastung von überschüssigen Quellensteuern (FASTER-Richtlinie) dieses Ziel mit einem dem § 45b EStG sehr ähnlichen Meldekatalog verfolgt und im Mai 2024 im Rat Wirtschaft und Finanzen eine politische Verständigung auf die FASTER-Richtlinie erzielt werden konnte, wurde bereits im Jahressteuergesetz (JStG) 2024 der Meldekatalog des § 45b EStG an den Meldekatalog der FASTER-Richtline angepasst. Die Meldung der Daten auf Grundlage der Vorgaben im JStG 2024 ist erstmalig für Kapitalerträge vorgesehen, die nach dem 31. Dezember 2026 zufließen. Außerdem prüfen Bund und Länder im Rahmen des Bund-Länder-Kernteams „Bekämpfung von Steuerkriminalität“ weitere Maßnahmen, damit die Finanzverwaltung noch schlagkräftiger gegen Gestaltungen zur Umgehung der Dividendenbesteuerung vorgehen kann. Die im IAZ eingerichteten Aufgabenbereiche sind Teil der 280 Planstellen und Stellen, die zur Sanktionsdurchsetzung und Bekämpfung der Steuerkriminalität im Haushaltsjahr 2026 von der Einsparung ausgenommen werden. 16. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung der personellen Ausstattung der „Zentralen Stelle zur Koordinierung von Prüfungsmaßnahmen in länder- und staatenübergreifenden Umsatzsteuer-Betrugsfällen“ (KUSS) für die Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug bei? Die Bundesregierung misst der personellen Ausstattung der „Zentralen Stelle zur Koordinierung der Prüfungsmaßnahmen der Länder im Bereich der Umsatzsteuer“ (KUSS) eine erhebliche Bedeutung für die Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug bei. Die KUSS leistete insbesondere durch ihre koordinierende Tätigkeit einen entscheidenden Beitrag zur Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung. a) Wie viele Stellen stehen dieser Einheit aktuell zur Verfügung, und wie hat sich die Personalausstattung seit 2020 entwickelt (bitte nach Laufbahnen aufgliedern)? Der KUSS stehen aktuell 43 Stellen im mittleren und gehobenen Dienst und 2,5 Stellen im höheren Dienst zur Verfügung. Im Jahr 2020 standen der KUSS 36 Stellen im mittleren und gehobenen Dienst und 2,5 Stellen im höheren Dienst zur Verfügung. b) Wie viele Fälle mit internationalem Bezug zur Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung mit welchem Finanzvolumen wurden über KUSS in den Jahren 2020 bis 2026 koordiniert? Die Anzahl der Fälle mit internationalem Bezug zur Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung (staatenübergreifende Fälle), die durch die KUSS in den Jahren 2020 bis 2026 koordiniert wurden, sind in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt: Kalenderjahr Fallzahl 2020 779 2021 694 2022 702 2023 724 2024 714 2025 849 2026 (Stichtag 31. August 2026) 667 c) Welchen jährlichen Steuerschaden schätzt die Bundesregierung durch grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrug? Die Bundesregierung führt keine eigenen Schätzungen zum jährlichen Steuerschaden durch Umsatzsteuerbetrug durch. Dies gilt umso mehr als die Fragesteller zwischen nationalem und grenzüberschreitendem Umsatzsteuerbetrug differenzieren. Schätzungen zum Schaden durch Steuerbetrug sind stark von den verfügbaren und verwendeten Daten, den jeweiligen Methoden und Annahmen abhängig. 17. Wie viele Planstellen entfallen aktuell auf die für den internationalen Informationsaustausch zuständigen Referate und Arbeitsbereiche des BZSt (bitte nach Referaten und Laufbahn- bzw. Entgeltgruppen aufgliedern)? Referat hD gD mD/eD gesamt St I A 1 2 10 36 48 St I A 2 5 40 15 60 St I A 3 5 13 4 22 St I A 4 3 13 0 16 St I A 5 2 7 29 38 SE IA gesamt 17 83 84 184 a) Wie hat sich diese Zahl seit 2020 entwickelt? Anfänglich waren 145 Plan-/Stellen der Gruppe Internationaler Informationsaustausch zugewiesen. Durch diverse Umstrukturierungsmaßnahmen erhöhte sich der Plan‑/Stellenbestand auf das aktuelle Niveau von 184 Planstellen. b) Wie bewertet die Bundesregierung mögliche Auswirkungen eines Stellenabbaus in den für den internationalen Informationsaustausch zuständigen Referaten auf die Fähigkeit des BZSt, aus internationalen Daten zeitnah Erkenntnisse zur Aufdeckung von missbräuchlichen Steuergestaltungen und Steuerkriminalität, insbesondere Cum-Ex- und Cum-Cum-Gestaltungen, zu gewinnen? Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. 18. Wie viele Planstellen für die beim BZSt angesiedelte Bundesbetriebsprüfung waren in den Jahren 2020 bis 2026 jeweils veranschlagt (bitte nach Referaten und Laufbahn- bzw. Entgeltgruppen aufgliedern)? a) Wie viele davon waren besetzt (bitte nach Jahren, Referaten und Laufbahn- bzw. Entgeltgruppen aufgliedern)? Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf den Bp‑Prüfdienst und die diesem Aufgabenbereich grundsätzlich zugeordneten Plan‑/Stellen. Andere in der Abteilung Bundesbetriebsprüfung angesiedelte Aufgabenbereiche (z. B. S‑Referate) sind nicht erfasst. Die Anzahl der Plan-/ Stellen gibt die grundsätzliche Zuordnung zum Aufgabenbereich „Bp- Prüfdienst“ wieder. Da die Prüferplanstellen durch die vom BZSt ausgebildeten Anwärterinnen und Anwärter nach ihrer dreijährigen Ausbildung besetzt werden, erfolgt die Personalisierung sukzessive über mehrere Jahre. Die Justierung der Planstellen erfolgte 2023 mit dem Konzept zur Neustrukturierung der Bundesbetriebsprüfung. Laufbahn Plan-/Stellen Besetzung 2020 hD 118 78 gD 538 450 2021 hD 118 78 gD 538 434 2022 hD 110 80 gD 538 427 2023 hD 110 88 gD 538 415 2024 hD 110 91 gD 538 420 Laufbahn Plan-/Stellen Besetzung 2025 hD 89 83 gD 460 409 2026 hD 89 81 gD 460 412 b) Ist die Bundesbetriebsprüfung von der geplanten pauschalen Personaleinsparung erfasst, wenn ja, inwiefern, und wenn nein, warum nicht? In 2025 fanden keine Einsparungen statt. Für 2026 wird auf die Ausführungen zu Frage 6 verwiesen. 19. Wie viele Betriebsprüfungen von Großunternehmen und Konzernen hat die Bundesbetriebsprüfung in den Jahren 2020 bis 2026 durchgeführt? Die vorliegenden Zahlen für 2020 bis 2025 enthalten keine Fälle der Versicherung- und Feuerschutzsteuer und keine internationalen Verfahren. Für das Kalenderjahr 2026 liegt noch keine Gesamtzahl der beendeten Mitwirkungen vor. Jahr 2020 2021 2022 2023 2024 2025 Prüfungsfälle 1230 1217 1030 1181 1016 1061 a) In welcher Höhe wurden steuerliche Mehreinnahmen dabei festgestellt, und falls hierzu keine Daten vorliegen, warum nicht? Ein steuerliches Mehrergebnis ist nicht mit bestandskräftig festgesetzten oder tatsächlich vereinnahmten Steuern gleichzusetzen. Die Festsetzung und Erhebung obliegt regelmäßig den zuständigen Landesfinanzbehörden. Die Berechnung des BZSt setzt sich aus 30 Prozent des festgestellten Mehrgewinns bzw. der erhöhten Bemessungsgrundlage sowie sonstigen Steuern und Lohnsteuer zusammen. Jahr 2020 2021 2022 2023 2024 2025 Mehrsteuern in T€ 2.710.673 2.898.141 2.292.575 4.879.677 2.672.278 4.370.091 b) Wie verteilen sich die steuerlichen Mehreinnahmen auf die verschiedenen steuerlichen Korrekturvorschriften, und falls hierzu keine Daten vorliegen, warum nicht? Die Bundesbetriebsprüfung wirkt nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 19 FVG an den Außenprüfungen der Landesfinanzbehörden mit. Über die im Rahmen ihrer Mitwirkung getroffenen Prüfungsfeststellungen erstellt sie einen Teilbericht und übermittelt diesen an die zuständige Landesbetriebsprüfung. Die steuerliche Auswertung der Prüfungsfeststellungen, insbesondere die Änderung der Steuerbescheide, obliegt den zuständigen Landesfinanzbehörden. Die Bundesbetriebsprüfung erhält keine Information von den Landesfinanzbehörden, auf welchen einzelnen steuerlichen Korrekturvorschriften spätere Bescheidänderungen beruhen. c) Welcher Anteil dieses Mehrergebnisses ist nach Kenntnis der Bundesregierung auf internationale Steuerfälle zurückzuführen, und falls hierzu keine Daten vorliegen, warum nicht? Der Anteil des steuerlichen Mehrergebnisses, der auf internationale Steuerfälle zurückzuführen ist, wird von der Bundesbetriebsprüfung nicht erfasst. d) Welcher Anteil dieses Mehrergebnisses ist nach Kenntnis der Bundesregierung auf Steuerbetrug sowie Cum‑Ex- und Cum-Cum- Gestaltungen zurückzuführen, und falls hierzu keine Daten vorliegen, warum nicht? Es wird auf die Antwort zu Frage 25 verwiesen. 20. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der durchschnittliche Prüfungsturnus und der Rückstand an noch nicht geprüften prüfungswürdigen Fällen im Bereich der Bundesbetriebsprüfung? Die Bundesbetriebsprüfung wirkt an den von den Landesfinanzbehörden durchgeführten Außenprüfungen mit. Die Bundesbetriebsprüfung hat insoweit keinen eigenen Prüfungsturnus. Rückstand von nicht geprüften prüfungswürdigen Fällen gibt es daher nicht. 21. Wie würde sich der geplante Stellenabbau auf diesen Rückstand voraussichtlich auswirken? Auf die Antwort zu Frage 20 wird verwiesen. 22. Ist der Verdacht oder das Risiko, dass ein Unternehmen in Cum-Ex-, Cum-Cum- oder andere Arten von Steuerbetrug verwickelt ist, Bestandteil des datenbasierten Systems zur risikoorientierten Fallauswahl (DSRF), wenn ja, inwiefern, und wenn nein, warum nicht? Das DSRF befindet sich derzeit noch im Aufbau. Ziel des Systems ist es, die Fallauswahl der Bundesbetriebsprüfung durch eine digitale, strukturierte, datenbasierte Bewertung steuerlicher Risiken zu unterstützen. Hierzu sollen die verfügbaren steuerlich relevanten Informationen aus unterschiedlichen digitalen Datenquellen zusammengeführt, anhand fachlich entwickelter Kriterien automatisiert ausgewertet und für die risikoorientierte Auswahl von Mitwirkungsfällen nutzbar gemacht werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 25 verwiesen. 23. Inwiefern ist das im „Zentrale Betriebsprüfungsmanagement“ angesiedelte Risikomanagementsystem (RMS) der Bundesbetriebsprüfung mit Steuerbetrug, Cum‑Ex- und Cum-Cum-Gestaltungen befasst, und wenn nein, warum nicht? Auf die Antwort zu Frage 22 verwiesen. 24. Wie viele Planstellen stehen dem Kooperationsbereich III (Finanzsektor) der Bundesbetriebsprüfung aktuell zur Verfügung (bitte nach Referaten und Laufbahn- bzw. Entgeltgruppen aufgliedern)? a) Wie viele davon sind besetzt? Plan-/Stellen Besetzung hD  21  19 gD 113 105 b) Ist dieser Bereich von der geplanten pauschalen Personaleinsparung erfasst? Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen. 25. Leistet die Bundesbetriebsprüfung, insbesondere der Kooperationsbereich III (Finanzsektor), einen Beitrag zur Aufdeckung von Steuerbetrug, insbesondere von Cum-Ex- und Cum-Cum-Geschäften sowie Umsatzsteuerbetrug, wenn ja, inwiefern, und wenn nein, warum nicht? Ja. Die Bundesbetriebsprüfung übernimmt in sich geschlossene Prüfungsfelder, bringt bundesweit gewonnenes Branchen- und Spezialwissen ein und unterstützt die einheitliche steuerliche Würdigung länderübergreifend bedeutsamer Sachverhalte. Im Zuge dieser Tätigkeit können steuerlich erhebliche Gestaltungen und Auffälligkeiten erkannt und aufgegriffen werden. Die planmäßige Suche nach Steuerbetrugsmodellen ist jedoch Aufgabe der Steuerfahndungsstellen (§ 208 AO), sie gehört damit nicht zum Aufgabenbereich der Außenprüfung, der die Bundesbetriebsprüfung zuzurechnen ist. Der Kooperationsbereich III verfügt über besondere Expertise für Unternehmen des Finanzsektors. Er hat in der Vergangenheit in Mitwirkungsfällen zur Aufdeckung oder steuerlichen Würdigung der genannten Gestaltungen beigetragen. Was die in der Fragestellung konkret genannten Gestaltungen angeht, sind diese im Betrachtungszeitraum 2020 bis 2026 differenziert zu würdigen: Cum/Ex, Cum/Cum wurde durch die Einführung des sog. Zahlstellenprinzips im System der Kapitalertragsteuererhebung (ab dem VZ 2012) nach den hier vorliegenden Erkenntnissen wirksam unterbunden. In den Mitwirkungsfällen des Betrachtungszeitraums ist diese Thematik daher kein Prüfungsschwerpunkt. Cum/Cum: Nach Einführung von § 36a EStG (VZ 2016) wurde bei der Prüfung von Kreditinstituten und Investmentvermögen stichprobenartig die Wirkung der Vorschrift durch die Bundesbetriebsprüfung überprüft. In den geprüften Fällen wurde von den Steuerpflichtigen keine Kapitalertragsteuer auf Dividendenerträge angerechnet, die die Tatbestandsmerkmale des § 36a EStG nicht erfüllten. Cum/Cum-Sachverhalte wurden in den Mitwirkungsfällen der Bundesbetriebsprüfung in den Jahren ab Einführung des § 36a EStG bis heute nicht angetroffen. Umsatzsteuerbetrug: Die Umsatzsteuer gehört zu den generellen Prüffeldern der Bundesbetriebsprüfung. Sie ist daher auch Gegenstand der Prüfungsmitwirkung des Kooperationsbereichs III. Strafrechtliche Ermittlungen und Steuerfestsetzungen verbleiben im Übrigen bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Länder und den Landesfinanzbehörden. a) In wie vielen Fällen war dies jeweils für die Aufdeckung solcher Gestaltungen wesentlich (bitte nach Jahren und Referaten aufgliedern)? Auf die Antwort zu Frage 25 wird verwiesen. b) Werden entsprechende Erkenntnisse an die Bundesbetriebsprüfung, die Sondereinheit oder die zuständigen Finanzbehörden in den Bundesländern weitergeleitet, wenn ja, wie, und wenn nein, warum nicht? Die Informationsweitergabe an die Sondereinheit Kapitalmarkt erfolgt regelmäßig und zusätzlich anlassbezogen. Die zuständigen Finanzbehörden der Länder werden im Rahmen der jeweiligen Mitwirkungsfälle unmittelbar über die Erkenntnisse und Erfahrungen der Bundesbetriebsprüfung informiert. Ferner nimmt die Bundesbetriebsprüfung regelmäßig an den vom BZSt (hier Sondereinheit Kapitalmarkt) organsierten Erfahrungsaustauschen mit den Bundesländern teil. c) Wie viele der in der Bundesbetriebsprüfung, insbesondere beim Kooperationsbereich III (Finanzsektor), durchgeführten Prüfungen standen im Zusammenhang mit Steuerbetrug, insbesondere Cum-Ex- bzw. Cum-Cum-Gestaltungen und Umsatzsteuerbetrug? Auf die Antwort zu Frage 25 wird verwiesen. d) Welche Steuermehreinnahmen bzw. Steuerrückforderungen konnten hierdurch erzielt werden, und falls hierzu keine Daten vorliegen, warum nicht? Auf die Antwort zu Frage 25 wird verwiesen. e) Wie arbeiten der Kooperationsbereich III, die Sondereinheit gegen Steuerhinterziehung und Steuerumgehung sowie das Informations- und Analysezentrum Kapitalertragsteuer (IAZ) bei der Aufdeckung von Cum-Ex- und Cum-Cum-Gestaltungen zusammen, und sieht die Bundesregierung hier organisatorischen Verbesserungsbedarf, und wenn nein, warum nicht? Auf die Antwort zu den Fragen 25 und 25b) wird verwiesen. 26. Liegen der Bundesregierung Daten dazu vor, inwiefern im Rahmen von Internationalen Verfahren (Abteilung Bundesbetriebsprüfung, Kooperationsbereich V) Fälle von Steuerbetrug, insbesondere Cum-Ex- und Cum- Cum-Gestaltungen offenbar werden (bitte differenziert nach Joint Audits einerseits und Verständigungs-, Schieds- und Vorabverständigungsverfahren andererseits beantworten)? a) In wie vielen Fällen war dies für die Aufdeckung solcher Gestaltungen wesentlich (bitte nach Jahren aufgliedern)? b) Wie werden entsprechende Erkenntnisse an die Bundesbetriebsprüfung, die Sondereinheit (insbesondere das Informations- und Analysezentrum Kapitalertragsteuer (IAZ)) oder die zuständigen Finanz- und bzw. oder Strafverfolgungsbehörden in den Bundesländern weitergeleitet? c) Falls der Bundesregierung dazu keine Daten vorliegen, warum nicht? Die Fragen 26a) bis 26c) werden zusammen beantwortet. Im Kooperationsbereich V der Abteilung Bundesbetriebsprüfung wurden keine Fälle von Steuerbetrug offenbar. 27. Welche konkreten personellen Konsequenzen für das BZSt ergeben sich aus dem am 16. Juli 2026 von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Bundesminister der Finanzen vorgestellten „Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität“? 28. Sieht der Aktionsplan zusätzliche Stellen oder eine personelle Aufstockung bestehender BZSt-Einheiten (u. a. Sondereinheit, IAZ) vor? a) Wenn ja, in welchem zeitlichen und zahlenmäßigen Verhältnis steht dies zu dem für das BZSt gleichzeitig vorgesehenen Stellenabbau? b) Wenn nein, warum nicht? 29. Wie bewertet die Bundesregierung die im Aktionsplan enthaltene Forderung, eine spezialisierte, mehrere Steuerarten umfassende Analyse- und Ermittlungseinheit für international organisierte Steuerhinterziehung auf Bundesebene einzurichten? 30. Ist beabsichtigt, eine solche Einheit beim BZSt anzusiedeln? a) Wenn ja, welche personellen Konsequenzen (zusätzliche Stellen, Verlagerung bestehender Stellen aus Sondereinheit oder anderen Abteilungen) hätte dies, und wie verträgt sich dies mit dem für das BZSt gleichzeitig vorgesehenen Stellenabbau? b) Wenn nein, in welchem Verhältnis stünde eine solche neue Einheit zu den bereits beim BZSt bestehenden Strukturen, und sieht die Bundesregierung dort Aufgabenüberschneidungen oder Synergiepotenziale? 31. Wie bewertet die Bundesregierung die Errichtung eines „Gemeinsamen Zentrums gegen Steuer- und Finanzkriminalität“ beim Zoll, in dem Steuerfahnder der Länder, Ermittler des Zolls und Analysten der Bundesbehörden Verfahren koordinieren sollen? a) Welche Behörden von Bund und Ländern sollen im Gemeinsamen Zentrum konkret vertreten sein? b) In welcher organisatorischen Struktur soll es errichtet werden? c) Zu welchem Zeitpunkt soll es seine Arbeit aufnehmen? d) Ist eine institutionalisierte Zusammenarbeit des Zolls mit dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vorgesehen – etwa durch Entsendung von Personal, gemeinsamen Datenzugriff über das geplante Datenanalysezentrum oder gemeinsame Fallbearbeitung –, und wenn ja, in welcher Form? e) Wie viele zusätzliche Planstellen sind seitens des Zolls für Aufbau und Betrieb des Gemeinsamen Zentrums vorgesehen, und wie verteilen sich diese auf die Bereiche Ermittlung, Datenanalyse und Koordination? f) Wie sind diese zusätzlichen Planstellen ins Verhältnis zum im Referentenentwurf des Zollfinanzgerechtigkeitsgesetzes veranschlagten Personalaufwendungen von 278 Stellen durch Änderungen des Zollkriminalitätsbekämpfungsgesetzes (ZollKrimBG) und des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) und den vom BMF angekündigten personellen Minderbedarf von 324 Stellen (Regierungsentwurf des Zollfinanzgerechtigkeitsgesetzes (RegE ZFG), S. 181) zu setzen? Die Fragen 27 bis 31 werden zusammen beantwortet. Die 26 Maßnahmen des Aktionsplans sollen dazu beitragen, dass Steuer- und Finanzkriminalität künftig schneller, gezielter und härter verfolgt werden können. Entscheidend sind schlagkräftigere Finanz- und Ermittlungsbehörden, die Bündelung der Expertise und Erkenntnisse von Bund und Ländern, die Analyse von Daten ebenso wie die Erhöhung von Abschreckung und Entdeckungsrisiko. Die hierzu erforderlichen Maßnahmen werden derzeit erarbeitet und vorbereitet. Sie sollen schrittweise umgesetzt werden. Erst nach Abschluss der jeweiligen Arbeiten können Aussagen zu den personellen und organisatorischen Veränderungen gemacht werden. Besoldungsgruppe B 8 B 6 B 5 B 4 B 3 B 2 A 16 A 15 A 14 A 13h 2020 Plan-/Stellen 1,0 1,0 6,0 7,0 68,0 163,0 11,0 01.01.2020 1,0 6,0 4,8 54,2 68,4 47,8 2021 Plan-/Stellen 1,0 1,0 6,0 8,0 71,0 166,0 11,0 01.01.2021 1,0 1,0 4,0 7,0 61,0 75,0 50,0 2022 Plan-/Stellen 1,0 1,0 7,0 9,0 71,0 158,0 11,0 01.01.2022 1,0 1,0 4,0 6,8 58,4 87,7 52,6 2023 Plan-/Stellen 1,0 1,0 7,0 9,0 71,0 156,0 11,0 01.01.2023 1,0 1,0 5,5 1,0 4,4 56,8 87,2 46,0 2024 Plan-/Stellen 1,0 1,0 7,0 9,0 71,0 153,0 11,0 01.01.2024 1,0 0,0 6,5 0,0 5,1 58,8 97,1 42,0 2025 Plan-/Stellen 1,0 1,0 6,0 11,0 70,0 153,0 11,0 01.01.2025 1,0 0,0 6,5 6,0 58,5 105,2 27,6 2026 Plan-/Stellen 1,0 1,0 6,0 11,0 70,0 152,0 6,0 01.01.2026 1,0 1,0 5,0 9,9 61,3 108,6 25,8 A 13g+Z 89,0 104,0 56,4 104,0 57,4 103,0 70,7 103,0 65,0 103,0 84,5 A 13g 452,0 284,8 371,0 295,0 426,0 266,1 426,0 294,1 421,0 324,3 421,0 328,1 419,0 341,9 A 12 452,0 197,7 459,0 217,0 409,0 241,7 411,0 309,2 406,0 264,7 406,0 284,8 405,0 242,1 A 11 170,5 81,2 190,0 129,0 192,0 128,5 184,0 85,1 182,0 98,1 182,0 86,3 180,0 114,8 A 10 19,0 102,6 19,0 79,0 19,0 43,1 19,0 43,9 18,5 44,4 18,5 63,3 18,5 62,1 A 9g 13,0 205,5 13,0 181,0 13,0 182,9 13,0 193,8 13,0 216,1 13,0 221,5 13,0 215,8 A 9m+Z 55,0 48,3 57,0 47,0 57,0 52,5 55,0 48,5 55,0 41,6 55,0 44,9 55,0 45,9 A 9m 195,5 136,1 205,5 131,0 207,5 166,2 205,5 169,9 202,0 171,0 202,0 179,7 202,0 176,9 A 8 259,0 245,3 258,5 255,0 255,5 238,6 248,5 243,8 246,5 237,7 246,5 224,3 253,5 213,6 A 7 119,5 49,8 119,5 58,0 119,5 50,8 119,5 35,6 117,5 49,0 117,5 50,2 114,5 64,4 A 6m 21,0 79,4 21,0 84,0 22,0 79,8 22,0 92,5 22,0 89,5 22,0 91,2 22,0 87,2 A 6e A 5e 5,0 5,0 5,0 1,0 3,0 1,0 4,0 3,0 1,0 5,0 4,0 5,0 5,0 5,0 5,0 5,0 5,0 Entgeltgruppe 2018,5 1617,9 2072,5 1679,0 2086,5 1722,1 2068,5 1780,7 2044,5 1822,6 2044,5 1849,1 2037,5 1866,8 E 14 1,0 0,9 1,0 1,0 1,0 0,9 1,0 0,9 1,0 1,9 1,0 0,9 1,0 0,9 E 13 2,0 4,7 2,0 5,0 4,0 3,7 4,0 4,1 4,0 3,8 4,0 4,0 4,0 8,0 E 12 E 11 22,0 10,7 21,0 17,0 19,0 23,3 19,0 25,4 19,0 24,7 19,0 21,4 19,0 21,9 E 10 2,0 2,0 2,0 1,0 2,0 1,0 2,0 2,0 2,0 1,0 2,0 2,0 E 9c 7,0 4,9 1,6 1,0 1,0 2,6 E 9b 1,0 0,5 1,0 1,0 1,0 0,5 1,0 1,5 1,0 3,0 2,0 E 9a 43,0 36,0 41,0 36,0 39,0 33,6 38,0 29,6 38,0 23,6 37,0 24,6 37,0 27,1 E 8 7,0 4,4 7,0 7,0 10,0 6,6 10,0 11,7 9,0 16,9 9,0 23,1 9,0 24,9 E 7 24,0 25,1 22,0 25,0 22,0 24,1 23,0 20,3 23,0 21,3 23,0 15,5 20,0 16,6 E 6 29,0 25,5 31,0 26,0 31,0 26,7 43,0 24,1 43,0 26,1 42,0 24,1 38,0 21,3 E 5 35,5 42,6 37,5 40,0 33,5 39,8 21,5 37,4 21,0 34,9 21,0 28,2 18,0 32,5 E 4 E 3 2,0 18,0 2,0 16,2 2,0 16,0 2,0 14,0 2,0 15,5 2,0 16,9 5,0 24,0 2,0 16,1 5,0 24,0 4,0 25,4 5,0 24,0 3,0 22,7 4,0 21,0 4,0 21,1 Insgesamt 186,5 2205,0 170,6 1788,5 183,5 2256,0 182,0 1861,0 180,0 2266,5 184,0 1906,1 191,5 2260,0 176,7 1957,4 189,0 2233,5 185,6 2008,2 187,0 2231,5 171,5 2020,6 173,0 2210,5 182,9 2049,7 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

Relationen