Geplanter Stellenabbau im Bundeszentralamt für Steuern (Antwort zu Drs. 21/7750)
Text
Geplanter Stellenabbau im Bundeszentralamt für Steuern (Antwort zu Drs. 21/7750)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8226
21. Wahlperiode 25.09.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katharina Beck, Dr. Moritz Heuberger,
Max Lucks, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/7750 –
Geplanter Stellenabbau im Bundeszentralamt für Steuern
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Koalitionsausschuss von CDU, CSU und SPD hat in seinen Beschlüssen
vom 2. Juli 2026 – wie bereits im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und
SPD vereinbart (www.koalitionsvertrag2025.de/sites/www.koalitionsvertrag2
025.de/files/koav_2025.pdf) – das Ziel bekräftigt, den Personalbestand der
Bundesverwaltung pauschal um 8 Prozent bzw. rund 24 000 Stellen innerhalb
der Legislaturperiode abzubauen (www.bundesregierung.de/resource/blob/219
6306/2445592/bc8e5e160d879f0bdd593121a96a45d2/2026-07-02-koaausschu
ss-data.pdf). Nach den bislang vorliegenden Planungen sollten bereits 2025
0,5 Prozent und 2026 weitere 2,2 Prozent der Stellen eingespart werden
(Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/5666).
Aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller ist bislang unklar, wie sich
ein solcher pauschaler, prozentualer Stellenabbau mit den spezifischen
Aufgaben des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) verträgt. Das BZSt nimmt
nach § 5 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG) eine Vielzahl hoch
spezialisierter Aufgaben wahr, die für die Sicherung des Steueraufkommens, die
Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung, die Wahrung
rechtsstaatlicher Grundsätze und die internationale Zusammenarbeit in
Steuersachen von zentraler Bedeutung sind.
Der geschätzte Schaden durch Cum-Cum-Gestaltungen in Deutschland beläuft
sich auf etwa 28,5 Mrd. Euro (www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumente
narchiv/Dokument/MMST18-2378.pdf). Für Steuerhinterziehung insgesamt
gehen Schätzungen von rund 100 Mrd. Euro jährlich aus (www.boeckler.de/d
e/magazin-mitbestimmung-2744-steuerhinterziehung-kostet-100-milliarden-5
391.htm; https://taz.de/Schaden-durch-Steuerhinterziehung/!6179843/). Die
Aufarbeitung der Rolle des BZSt im Cum-Ex-Skandal hat gezeigt, dass
unzureichende personelle und organisatorische Ausstattung sowie mangelnde
Priorisierung Aufsichts- und Kontrolldefizite begünstigen können, die
rechtsstaatlich bedenklich sind. Die aktuelle Berichterstattung über Strafermittlungen
gegen die Deutsche Bank wegen des Verdachts auf Verwicklungen in Cum-
Cum-Geschäfte der Postbank – die ab 2009 sukzessive von der Deutschen
Bank übernommen wurde – in den Jahren 2008 bis 2015 zeigt (www.tagessch
au.de/investigativ/wdr/cum-cum-deutsche-bank-100.html), dass in diesem
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 24. September
2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Bereich immenser Ermittlungs- und Aufarbeitungsbedarf besteht. Auch der
vom Bundesminister der Finanzen, Lars Klingbeil, und der Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz, Dr. Stefanie Hubig, vorgestellte
Aktionsplan zur Bekämpfung von Steuer- und Finanzkriminalität (www.bundesfi
nanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Steuern/aktionsplan-gegen-steue
r-und-finanzkriminalitaet.pdf?__blob=publicationFile&v=6) legt nahe, dass
statt pauschaler Stellenstreichungen personelle Verstärkungen in den
relevanten Behörden erfolgen müssen.
Die Fragestellerinnen und Fragesteller halten es deshalb für erforderlich, dass
die Bundesregierung darlegt, ob und in welchem Umfang der pauschale
Stellenabbau im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen (BMF)
auch das BZSt betrifft, welche Ausnahmeregelungen bestehen und wie
sichergestellt wird, dass die Bekämpfung von Steuerbetrug, insbesondere von
Cum‑Ex, Cum‑Cum und vergleichbaren Gestaltungen, nicht durch pauschale
Kürzungsvorgaben beeinträchtigt werden.
1. Wie viele Planstellen und Stellen waren im BZSt in den Haushaltsjahren
2020 bis 2026 jeweils veranschlagt, und wie viele davon waren zum
jeweiligen Stichtag tatsächlich besetzt (bitte nach Beamtinnen und
Beamten und Tarifbeschäftigten in Laufbahn- bzw. Entgeltgruppen
aufgliedern)?
Auf die Anlage* wird verwiesen.
2. In welchem Umfang ist das BZSt von dem im Koalitionsausschuss vom
2. Juli 2026 bekräftigten Ziel einer pauschalen 8‑prozentigen
Personaleinsparung in der Bundesverwaltung konkret erfasst?
Für das Haushaltsjahr 2025 wurde im Haushaltsgesetz (HG) 2025 eine
Einsparung im Umfang von 0,5 Prozent der (Plan‑)Stellen festgesetzt. Gemäß § 17
Absatz 2 Nummer 5 HG 2025 wurden 120 (Plan‑)Stellen des Bundeszentralamt
für Steuern (BZSt) zur Sanktionsdurchsetzung und Bekämpfung von
Steuerkriminalität von der Einsparung ausgenommen.
Für das Haushaltsjahr 2026 wurde im HG 2026 eine Einsparung im Umfang
von 2,2 Prozent festgelegt. Es wurden gem. § 17 Absatz 2 Nummer 5 HG 2026
maximal 280 (Plan‑)Stellen des BZSt von der Einsparung zur
Sanktionsdurchsetzung und Bekämpfung von Steuerkriminalität ausgenommen.
Der voraussichtliche Umfang der vom BZSt zu erbringenden
Personaleinsparung im Haushaltsjahr 2027 ergibt sich aus § 17 des Regierungsentwurfs
(RegE) zum HG 2027.
Gemäß § 17 Absatz 1 des RegE zum HG 2027 ist im Jahr 2027 eine
Einsparung von 2 Prozent der (Plan‑)Stellen zu leisten. Ausgenommen von der
Einsparung sind gem. § 17 Absatz 2 Nummer 5 RegE HG 2027 maximal 452
(Plan‑)Stellen des BZSt zur Sanktionsdurchsetzung und Bekämpfung von
Steuerkriminalität.
Der Umfang der in den Jahren 2028 und 2029 zu erbringenden Einsparungen
wird sich jeweils aus den HG 2028 und 2029 ergeben.
a) Welche Zielzahlen (absolut und prozentual) legt die Bundesregierung
hierfür für die Haushaltsjahre 2026 bis 2029 zugrunde?
Auf die Antwort zur Frage 2 wird verwiesen.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/8226 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
b) Inwiefern spiegelt der Haushaltsentwurf 2027 (Einzelplan 08, Kapitel
0815) BZSt-Stellenkürzungen wider, und wie erklärt die
Bundesregierung etwaige Abweichungen zwischen dem politisch kommunizierten
Einsparziel und der tatsächlichen Stellenveranschlagung?
Das HG 2026 sieht eine Einsparquote von 2,2 Prozent vor. Die
Stelleneinsparung wird für alle Einzelpläne über die Personallisten zur Bereinigungssitzung
am 12. November 2026 umgesetzt. Insoweit bildet der Regierungsentwurf diese
Einsparung noch nicht ab.
c) Wurde vor der Festlegung der pauschalen Einsparquote eine
„Aufgabenkritik“ im Sinne einer Überprüfung, welche BZSt-Aufgaben in
welchem Umfang mit welchem Personalbedarf zu erfüllen sind,
durchgeführt, wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht?
d) Wurde vor der Festlegung der pauschalen Einsparquote eine
„Wirtschaftlichkeitsbetrachtung“ im Sinne einer Überprüfung, welche
BZSt-Aufgaben in welchem Umfang mit welchem Personalbedarf mit
welchen fiskalischen Erwägungen zu erfüllen sind, durchgeführt,
wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 2c bis 2d werden zusammen beantwortet.
Die Stelleneinsparung ist gesetzlich im jeweiligen HG festgelegt.
e) Welche Auswirkungen hat der geplante Stellenabbau auf die
Möglichkeit des BZSt, dringend benötigtes Fachpersonal (z. B.
Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer, IT-Forensikerinnen und IT-Forensiker,
Personal in den Betrugsbekämpfungsreferaten) neu einzustellen oder zu
binden?
Im Umfang der Einsparungen sind Neueinstellungen nicht möglich.
3. Liegen dem BMF oder dem BZSt Berechnungen vor, wie viel Euro an
Steuermehreinnahmen bzw. verhinderten Steuerausfällen eine zusätzliche
Stelle im BZSt im Durchschnitt erbringt bzw. deren Wegfall kosten
würde (bitte nach Referaten aufgliedern)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
a) Wurde eine solche Kosten-Nutzen-Betrachtung bei der Festlegung der
Einsparquote berücksichtigt, und wenn ja, mit welchem Ergebnis (bitte
nach Referat für alle verfügbaren Referate aufgliedern)?
b) Falls nur für einige Referate entsprechende Daten vorliegen oder keine
Kosten-Nutzen-Berechnung vorgenommen und berücksichtigt wurde,
warum nicht (bitte in beiden Fällen begründen)?
c) Wie bewertet die Bundesregierung das Verhältnis zwischen den
jährlich in Milliardenhöhe entgehenden Steuereinnahmen durch
Steuergestaltungen wie beispielsweise vom Fremdvergleich abweichende
Verrechnungspreise und durch Steuerhinterziehung wie beispielsweise
Cum-Ex-, Cum-Cum- und Umsatzsteuerbetrug einerseits und den
vergleichsweise geringen Einsparungen andererseits, die durch einen
Stellenabbau bei den hierfür zuständigen Einheiten des BZSt erzielt
werden könnten?
Die Fragen 3a bis 3c werden zusammen beantwortet.
Auf die Antwort zur Frage 2 wird verwiesen.
4. Liegen dem BMF oder dem BZSt Berechnungen vor, wie viel Euro an
Prüfvolumen eine Stelle im BZSt im Durchschnitt verantwortet (bitte
nach Referaten aufgliedern), und wenn nein, warum nicht?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
5. Welche der bis zu 280 nach § 17 Absatz 2 Nummer 5 des
Haushaltsgesetzes 2026 von der pauschalen Stelleneinsparung ausgenommenen
BZSt-Stellen zur „Sanktionsdurchsetzung und Bekämpfung von
Steuerkriminalität“ sind tatsächlich besetzt, und in welchen Referaten sind sie
angesiedelt?
Die von der pauschalen Stelleneinsparung ausgenommenen BZSt-Stellen zur
„Sanktionsdurchsetzung und Bekämpfung von Steuerkriminalität“ sind
annähernd vollbesetzt und sind überwiegend in der Sondereinheit angesiedelt.
Im Einzelnen sind folgende Referate umfasst:
St I A 2 (Internationaler Automatischer Informationsaustausch),
St I A 3 und St I A 4 (Auswertung der grenzüberschreitenden
Steuergestaltungen und Austausch von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen),
St I B 1 (Informations- und Analysezentrum Kapitalertragsteuer, Cum/Ex-
Gestaltungen),
St I B 2 (Zentrale Bußgeld- und Strafsachenstelle),
St I B 3 (Entlastung Kapitalertragsteuer),
St I B 5 (Abzugsteuern gemäß §§ 50, 50a EstG und Entlastung Abzugsteuern
nach §§ 50c, 50d EstG),
St II 2 (Aufdeckung Missbrauch Kindergeld) und
St III 9 (Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung)
a) Wie erklärt die Bundesregierung die Erweiterung dieser
Ausnahmeregelung von 120 Stellen im Haushaltsgesetz 2025 auf 280 Stellen im
Haushaltsgesetz 2026?
b) Ist beabsichtigt, diese oder vergleichbare Ausnahmeregelungen für das
BZSt auch im Haushaltsjahr 2027 und den Folgejahren fortzuführen
bzw. auszuweiten, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 5a und 5b werden zusammen beantwortet.
Die Stelleneinsparung ist gesetzlich im jeweiligen HG festgelegt. Hierbei
entscheidet der Haushaltsgesetzgeber auch über Ausnahmen.
6. Welche konkreten Organisationseinheiten oder Aufgabenbereiche des
BZSt sollen nach jetzigem Planungsstand vom Stellenabbau
ausgenommen, welche in besonderem Maße betroffen sein (bitte nach Referaten
und Laufbahn- bzw. Entgeltgruppen zahlenmäßig aufgliedern)?
a) Wie viele der betroffenen Stellen sind aktuell unbesetzt?
b) Plant die Bundesregierung, unbesetzte Stellen im Zuge des
Stellenabbaus ersatzlos entfallen zu lassen?
c) Welche Kriterien legt die Bundesregierung bei der Entscheidung
zugrunde, welche Aufgabenbereiche des BZSt von einem pauschalen
Stellenabbau ausgenommen werden und welche nicht?
d) Hält die Bundesregierung einen pauschalen, nicht nach
Aufgabenkritik differenzierten Stellenabbau für mit dem Ziel einer
funktionsfähigen, rechtsstaatlichen Steuerverwaltung vereinbar?
Zur Prüfung und Identifizierung der konkreten Einsparmöglichkeiten erfolgt
ein strukturierter Prozess, der methodisch die Einbindung aller Abteilungen des
BZSt und das Bundesministerium der Finanzen (BMF) vorsieht. Angesichts
des hierzu laufenden Verwaltungsverfahrens ist dieser Prozess noch nicht
abgeschlossen.
7. Wie bewertet die Bundesregierung mögliche Auswirkungen eines
Stellenabbaus in der Zentralabteilung des BZSt (u. a. Personalverwaltung,
IT-Unterstützung, Haushalts- und Beschaffungswesen) auf die
Arbeitsfähigkeit der von der pauschalen Stelleneinsparung ausgenommenen
Fachreferate?
a) Ist sichergestellt, dass ein solcher Stellenabbau nicht mittelbar zu
personellen Engpässen oder längeren Bearbeitungszeiten bei
Einstellungs-, Beschaffungs- oder IT-Verfahren in diesen Referaten führt?
b) Ist sichergestellt, dass ein Personalabbau in der Zentralabteilung
nicht die Digitalisierungsvorhaben (beispielsweise digitales Zielbild,
Digitalisierung von Daten, elektronischer Datenaustausch mit
anderen Verwaltungen, Entwicklung Datenatlas und Nutzung
Datenlabore, Entwicklung einer Analyse- und Auswertungssoftware, Schaffung
eines flexiblen Datenanalyseteams) im BZSt gefährdet?
c) Ist sichergestellt, dass ein solcher Stellenabbau nicht mittelbar zu
personellen Engpässen oder längeren Bearbeitungszeiten bei
Einstellungs-, Beschaffungs- oder IT-Verfahren in diesen Referaten führt?
Die Stelleneinsparung ist gesetzlich im jeweiligen HG festgelegt. Das BMF
steht hinsichtlich einer effizienten und effektiven Aufgabenwahrnehmung im
ständigen Austausch mit dem BZSt.
8. Wie viele Planstellen hat das BZSt für den Aufgabenbereich
Betrugsbekämpfung im Rahmen seiner Anmeldung zur Aufstellung des
Bundeshaushalts 2027 angemeldet (bitte nach Laufbahn- bzw. Entgeltgruppen
und Referaten aufschlüsseln)?
a) Wie viele dieser angemeldeten Planstellen wurden im
Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2027 tatsächlich veranschlagt bzw.
bewilligt?
b) Falls die bewilligte Zahl von der Anmeldung abweicht, welche
Begründung hat das BMF hierfür gegeben?
Die Fragen 8 bis 8b werden zusammen beantwortet.
Aufgrund der haushaltspolitischen Handlungsbedarfe sollen im Haushalt 2027
keine zusätzlichen Stellen für die unmittelbare Bundesverwaltung ausgebracht
werden. Hierbei handelt es sich um eine generelle Linie für alle Ressorts.
Mithin konnten Stellenanmeldungen des BZSt nicht berücksichtigt werden.
c) Wie hat sich die Zahl der Planstellen des BZSt im Bereich
Betrugsbekämpfung im Zeitverlauf entwickelt (bitte für die Haushaltsjahre 2020
bis 2027 angeben)?
Im BZSt wird die Betrugsbekämpfung von vielen Arbeitsbereichen – teils als
Querschnittsaufgabe – übernommen. Die vollständige Ausweisung von
Planstellen, die der Betrugsbekämpfung zuzuordnen sind, ist damit nicht konsistent
abbildbar.
9. Wie viele Planstellen umfasst die 2020 eingerichtete Sondereinheit zur
Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuerumgehung beim BZSt
aktuell?
Die Sondereinheit umfasst aktuell 454 Planstellen.
a) Wie viele davon sind besetzt?
425 dieser Planstellen sind aktuell besetzt. Zusätzlich wird die Sondereinheit
durch temporäre Arbeitskräfte unterstützt, sodass aktuell 504 Beschäftigte in
der Sondereinheit tätig sind.
b) Wie hat sich diese Zahl seit 2022 (328 Stellen, davon 300 besetzt)
entwickelt?
126 Plan-/Stellen wurden seit 2022 zusätzlich zu den 328 Plan-/Stellen in der
Sondereinheit angesiedelt, sodass sich die Anzahl von 454 Plan-/Stellen ergibt.
Ausgehend von 300 besetzten Stellen hat sich die Zahl der Stammbeschäftigten
von 300 um 125 auf 425 erhöht.
10. Ist die Sondereinheit von dem pauschalen Stellenabbau erfasst, wenn ja,
in welchem Umfang, und wenn nein, auf welcher rechtlichen bzw.
haushalterischen Grundlage erfolgt die Ausnahme?
Auf die Antwort zur Frage 6 wird verwiesen.
11. Wie viele Planstellen umfasst das Informations- und Analysezentrum
Kapitalertragsteuer (IAZ) aktuell (bitte nach Laufbahn bzw.
Entgeltgruppen aufgliedern)?
Das Informations- und Analysezentrum Kapitalertragsteuer (IAZ) umfasst
aktuell 17,5 Plan-/Stellen. Zwei Plan-/Stellen entfallen auf den höheren Dienst
und 15,5 Plan‑/Stellen auf den gehobenen Dienst.
a) Wie hat sich dessen Personalausstattung seit seiner Einrichtung
entwickelt?
Ursprünglich waren dem IAZ 15 Plan-/Stellen zugeordnet. Demnach wurde die
Personalisierung um 2,5 Plan-/Stellen erhöht.
b) Gab es in den letzten zwei Jahren personelle Veränderungen auf
Referenten- und bzw. oder Referatsleitungsebene, und wenn ja, welche,
und warum?
Durch Beförderungen und Nachbesetzungen innerhalb der Gruppe
Kapitalmarkt gab es personelle Veränderungen.
12. Wie viele Verfahren mit Bezug zu Cum-Ex- bzw. Cum-Cum-
Gestaltungen wurden durch das BZSt bzw. die Sondereinheit in den Jahren 2020
bis 2026 jeweils bearbeitet, abgeschlossen und an die zuständigen
Strafverfolgungsbehörden abgegeben?
a) Welche Steuerausfälle bzw. Steuerrückforderungen konnten
hierdurch beziffert werden?
Die Fragen 12 und 12a werden zusammen beantwortet.
Cum/Ex:
Zum Stichtag 31. August 2026 befinden sich im Besteuerungsverfahren beim
BZSt noch 153 Fälle in Bearbeitung.
Bisher wurden 143 Fälle rechtskräftig abgeschlossen, und weitere 140 Fälle
konnten erledigt werden, bei denen sich ein Cum/Ex-Verdacht nicht bestätigt
hat. Alle diese Fälle wurden an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden
abgegeben.
Cum/Cum:
Das BZSt bearbeitet derzeit sechs Verfahren im Zusammenhang mit Cum/Cum-
Gestaltungen, bei denen sich die Rückforderungssumme auf insgesamt
ca. 46 Mio. Euro beläuft. Alle Verfahren befinden sich im
Rechtsbehelfsverfahren.
b) Wie viele Vollzeitäquivalente sind beim BZSt bzw. bei den
zuständigen Landesbehörden derzeit mit der Aufarbeitung und Rückforderung
befasst (bitte nach Laufbahn- bzw. Entgeltgruppen aufgliedern)?
Beim BZSt sind insgesamt 37 Personen (34,45 VZÄ) mit der Aufarbeitung und
der Rückforderung von Cum/Cum und Cum/Ex befasst. Diese verteilen sich
insgesamt auf zwei Referate:
St I B 1 (Cum/Ex und Cum/Cum):
hD: 1 Person (1 VZÄ)
gD: 12 Personen (11,02 VZÄ)
St I B 2 (Cum/Ex-BuStra):
hD: 3 Personen (2,75 VZÄ)
gD/mD: 21 Personen (19,68 VZÄ)
13. Wie bewertet die Bundesregierung die Schadensschätzungen in Höhe
von rund 100 Mrd. Euro jährlich durch Steuerhinterziehung insgesamt
sowie rund 28,5 Mrd. Euro durch Cum-Cum- und rund 7,2 Mrd. Euro
durch Cum-Ex-Gestaltungen?
a) Legt die Bundesregierung diese Schätzungen auch zugrunde, und
wenn nein, warum nicht?
b) Liegen der Bundesregierung hierzu eigene Schätzungen vor, und
wenn nein, warum nicht?
c) Welchen aktuellen Stand hat die Rückforderung des geschätzten
Cum-Cum-Schadens von rund 28,5 Mrd. Euro und des geschätzten
Cum-Ex-Schadens von rund 7,2 Mrd. Euro (alternativ – falls
vorliegend – bezüglich der Schätzungen der Bundesregierung)?
d) Welchen Anteil dieser Schäden hält die Bundesregierung durch eine
bessere personelle Ausstattung des BZSt für vermeidbar?
Auf die Antwort der Bundesregierung zur Frage 9 der Kleinen Anfrage der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Aktueller Stand der Aufarbeitung und
Rückforderungen von Cum-Cum-Geschäften“ auf Bundestagsdrucksache
21/915 und zur Frage 14 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke
„Verjährung von Steuerbetrug durch Cum-Ex und Cum-Cum“ auf
Bundestagsdrucksache 21/548 wird verwiesen.
14. Welche Lehren zieht die Bundesregierung aus der Aufarbeitung der
Rolle des BZSt im Cum-Ex-Skandal (u. a. Untersuchungsausschuss
2016/2017, Strafanzeige gegen BZSt-Mitarbeitende 2020) im Hinblick
auf die notwendige personelle Mindestausstattung von Kontroll- und
Aufsichtseinheiten, insbesondere auch mit Blick auf Cum-Cum-
Geschäfte?
15. Welche Risiken sieht die Bundesregierung vor diesem Hintergrund durch
einen pauschalen Stellenabbau im BZSt für die Aufdeckung und
Verfolgung von CumEx- und Cum-Cum-Gestaltungen?
Die Fragen 14 und 15 werden zusammen beantwortet.
Mit Einrichtung der Sondereinheit im BZSt wurden umfangreiche
organisatorische und personelle Maßnahmen gegen Steuerumgehung und Steuerbetrug am
Kapitalmarkt ergriffen. Das IAZ des BZSt zur Verhinderung von Gestaltungen
zur Umgehung der Dividendenbesteuerung ist Teil der Gruppe Kapitalmarkt
der Sondereinheit und befindet sich in engem Austausch mit denjenigen
nationalen Ermittlungsbehörden, welche an der Aufarbeitung von Gestaltungen zur
Umgehung der Dividendenbesteuerung beteiligt sind. Darüber hinaus tauscht
sich das IAZ auch im internationalen Bereich mit Finanzverwaltungen
verschiedenster Staaten und in internationalen Gremien zu Steuergestaltungen am
Kapitalmarkt aus. Zusätzlich verständigt sich das IAZ auch mit Behörden der
Finanzmarktaufsicht, wie der Bafin.
Mit den Regelungen in § 45b–§ 45c EStG wurde für Kapitalerträge aus
inländischen girosammelverwahrten Wertpapieren eine Pflicht zur Datenmeldung an
das BZSt durch die den Zentralverwahrer und die Depotbanken etabliert. Damit
soll der Finanzverwaltung ermöglicht werden, die Prüfung des wirtschaftlich
Berechtigten einer Dividendenzahlung und den korrekten Steuereinbehalt auf
einer besseren Datengrundlage vornehmen zu können.
Da die EU-Richtlinie 2025/50 über schnellere und sicherere Verfahren für die
Entlastung von überschüssigen Quellensteuern (FASTER-Richtlinie) dieses
Ziel mit einem dem § 45b EStG sehr ähnlichen Meldekatalog verfolgt und im
Mai 2024 im Rat Wirtschaft und Finanzen eine politische Verständigung auf die
FASTER-Richtlinie erzielt werden konnte, wurde bereits im Jahressteuergesetz
(JStG) 2024 der Meldekatalog des § 45b EStG an den Meldekatalog der
FASTER-Richtline angepasst. Die Meldung der Daten auf Grundlage der
Vorgaben im JStG 2024 ist erstmalig für Kapitalerträge vorgesehen, die nach dem
31. Dezember 2026 zufließen.
Außerdem prüfen Bund und Länder im Rahmen des Bund-Länder-Kernteams
„Bekämpfung von Steuerkriminalität“ weitere Maßnahmen, damit die
Finanzverwaltung noch schlagkräftiger gegen Gestaltungen zur Umgehung der
Dividendenbesteuerung vorgehen kann.
Die im IAZ eingerichteten Aufgabenbereiche sind Teil der 280 Planstellen und
Stellen, die zur Sanktionsdurchsetzung und Bekämpfung der Steuerkriminalität
im Haushaltsjahr 2026 von der Einsparung ausgenommen werden.
16. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung der personellen
Ausstattung der „Zentralen Stelle zur Koordinierung von Prüfungsmaßnahmen
in länder- und staatenübergreifenden Umsatzsteuer-Betrugsfällen“
(KUSS) für die Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug bei?
Die Bundesregierung misst der personellen Ausstattung der „Zentralen Stelle
zur Koordinierung der Prüfungsmaßnahmen der Länder im Bereich der
Umsatzsteuer“ (KUSS) eine erhebliche Bedeutung für die Bekämpfung von
Umsatzsteuerbetrug bei. Die KUSS leistete insbesondere durch ihre koordinierende
Tätigkeit einen entscheidenden Beitrag zur Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung.
a) Wie viele Stellen stehen dieser Einheit aktuell zur Verfügung, und wie
hat sich die Personalausstattung seit 2020 entwickelt (bitte nach
Laufbahnen aufgliedern)?
Der KUSS stehen aktuell 43 Stellen im mittleren und gehobenen Dienst und
2,5 Stellen im höheren Dienst zur Verfügung. Im Jahr 2020 standen der KUSS
36 Stellen im mittleren und gehobenen Dienst und 2,5 Stellen im höheren
Dienst zur Verfügung.
b) Wie viele Fälle mit internationalem Bezug zur
Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung mit welchem Finanzvolumen wurden über KUSS in den
Jahren 2020 bis 2026 koordiniert?
Die Anzahl der Fälle mit internationalem Bezug zur
Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung (staatenübergreifende Fälle), die durch die KUSS in den Jahren 2020
bis 2026 koordiniert wurden, sind in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt:
Kalenderjahr Fallzahl
2020 779
2021 694
2022 702
2023 724
2024 714
2025 849
2026
(Stichtag 31. August 2026)
667
c) Welchen jährlichen Steuerschaden schätzt die Bundesregierung durch
grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrug?
Die Bundesregierung führt keine eigenen Schätzungen zum jährlichen
Steuerschaden durch Umsatzsteuerbetrug durch. Dies gilt umso mehr als die
Fragesteller zwischen nationalem und grenzüberschreitendem Umsatzsteuerbetrug
differenzieren. Schätzungen zum Schaden durch Steuerbetrug sind stark von
den verfügbaren und verwendeten Daten, den jeweiligen Methoden und
Annahmen abhängig.
17. Wie viele Planstellen entfallen aktuell auf die für den internationalen
Informationsaustausch zuständigen Referate und Arbeitsbereiche des
BZSt (bitte nach Referaten und Laufbahn- bzw. Entgeltgruppen
aufgliedern)?
Referat hD gD mD/eD gesamt
St I A 1 2 10 36 48
St I A 2 5 40 15 60
St I A 3 5 13 4 22
St I A 4 3 13 0 16
St I A 5 2 7 29 38
SE IA gesamt 17 83 84 184
a) Wie hat sich diese Zahl seit 2020 entwickelt?
Anfänglich waren 145 Plan-/Stellen der Gruppe Internationaler
Informationsaustausch zugewiesen. Durch diverse Umstrukturierungsmaßnahmen erhöhte
sich der Plan‑/Stellenbestand auf das aktuelle Niveau von 184 Planstellen.
b) Wie bewertet die Bundesregierung mögliche Auswirkungen eines
Stellenabbaus in den für den internationalen Informationsaustausch
zuständigen Referaten auf die Fähigkeit des BZSt, aus internationalen
Daten zeitnah Erkenntnisse zur Aufdeckung von missbräuchlichen
Steuergestaltungen und Steuerkriminalität, insbesondere Cum-Ex- und
Cum-Cum-Gestaltungen, zu gewinnen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
18. Wie viele Planstellen für die beim BZSt angesiedelte
Bundesbetriebsprüfung waren in den Jahren 2020 bis 2026 jeweils veranschlagt (bitte nach
Referaten und Laufbahn- bzw. Entgeltgruppen aufgliedern)?
a) Wie viele davon waren besetzt (bitte nach Jahren, Referaten und
Laufbahn- bzw. Entgeltgruppen aufgliedern)?
Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf den
Bp‑Prüfdienst und die diesem Aufgabenbereich grundsätzlich zugeordneten
Plan‑/Stellen. Andere in der Abteilung Bundesbetriebsprüfung angesiedelte
Aufgabenbereiche (z. B. S‑Referate) sind nicht erfasst. Die Anzahl der Plan-/
Stellen gibt die grundsätzliche Zuordnung zum Aufgabenbereich „Bp-
Prüfdienst“ wieder. Da die Prüferplanstellen durch die vom BZSt ausgebildeten
Anwärterinnen und Anwärter nach ihrer dreijährigen Ausbildung besetzt werden,
erfolgt die Personalisierung sukzessive über mehrere Jahre. Die Justierung der
Planstellen erfolgte 2023 mit dem Konzept zur Neustrukturierung der
Bundesbetriebsprüfung.
Laufbahn Plan-/Stellen Besetzung
2020 hD 118 78
gD 538 450
2021 hD 118 78
gD 538 434
2022 hD 110 80
gD 538 427
2023 hD 110 88
gD 538 415
2024 hD 110 91
gD 538 420
Laufbahn Plan-/Stellen Besetzung
2025 hD 89 83
gD 460 409
2026 hD 89 81
gD 460 412
b) Ist die Bundesbetriebsprüfung von der geplanten pauschalen
Personaleinsparung erfasst, wenn ja, inwiefern, und wenn nein, warum nicht?
In 2025 fanden keine Einsparungen statt. Für 2026 wird auf die Ausführungen
zu Frage 6 verwiesen.
19. Wie viele Betriebsprüfungen von Großunternehmen und Konzernen hat
die Bundesbetriebsprüfung in den Jahren 2020 bis 2026 durchgeführt?
Die vorliegenden Zahlen für 2020 bis 2025 enthalten keine Fälle der
Versicherung- und Feuerschutzsteuer und keine internationalen Verfahren. Für das
Kalenderjahr 2026 liegt noch keine Gesamtzahl der beendeten Mitwirkungen vor.
Jahr 2020 2021 2022 2023 2024 2025
Prüfungsfälle 1230 1217 1030 1181 1016 1061
a) In welcher Höhe wurden steuerliche Mehreinnahmen dabei
festgestellt, und falls hierzu keine Daten vorliegen, warum nicht?
Ein steuerliches Mehrergebnis ist nicht mit bestandskräftig festgesetzten oder
tatsächlich vereinnahmten Steuern gleichzusetzen. Die Festsetzung und
Erhebung obliegt regelmäßig den zuständigen Landesfinanzbehörden.
Die Berechnung des BZSt setzt sich aus 30 Prozent des festgestellten
Mehrgewinns bzw. der erhöhten Bemessungsgrundlage sowie sonstigen Steuern und
Lohnsteuer zusammen.
Jahr 2020 2021 2022 2023 2024 2025
Mehrsteuern in T€
2.710.673 2.898.141 2.292.575 4.879.677 2.672.278 4.370.091
b) Wie verteilen sich die steuerlichen Mehreinnahmen auf die
verschiedenen steuerlichen Korrekturvorschriften, und falls hierzu keine Daten
vorliegen, warum nicht?
Die Bundesbetriebsprüfung wirkt nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung
mit § 19 FVG an den Außenprüfungen der Landesfinanzbehörden mit. Über die
im Rahmen ihrer Mitwirkung getroffenen Prüfungsfeststellungen erstellt sie
einen Teilbericht und übermittelt diesen an die zuständige
Landesbetriebsprüfung. Die steuerliche Auswertung der Prüfungsfeststellungen, insbesondere die
Änderung der Steuerbescheide, obliegt den zuständigen Landesfinanzbehörden.
Die Bundesbetriebsprüfung erhält keine Information von den
Landesfinanzbehörden, auf welchen einzelnen steuerlichen Korrekturvorschriften spätere
Bescheidänderungen beruhen.
c) Welcher Anteil dieses Mehrergebnisses ist nach Kenntnis der
Bundesregierung auf internationale Steuerfälle zurückzuführen, und falls
hierzu keine Daten vorliegen, warum nicht?
Der Anteil des steuerlichen Mehrergebnisses, der auf internationale Steuerfälle
zurückzuführen ist, wird von der Bundesbetriebsprüfung nicht erfasst.
d) Welcher Anteil dieses Mehrergebnisses ist nach Kenntnis der
Bundesregierung auf Steuerbetrug sowie Cum‑Ex- und Cum-Cum-
Gestaltungen zurückzuführen, und falls hierzu keine Daten vorliegen, warum
nicht?
Es wird auf die Antwort zu Frage 25 verwiesen.
20. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der durchschnittliche
Prüfungsturnus und der Rückstand an noch nicht geprüften
prüfungswürdigen Fällen im Bereich der Bundesbetriebsprüfung?
Die Bundesbetriebsprüfung wirkt an den von den Landesfinanzbehörden
durchgeführten Außenprüfungen mit. Die Bundesbetriebsprüfung hat insoweit
keinen eigenen Prüfungsturnus. Rückstand von nicht geprüften prüfungswürdigen
Fällen gibt es daher nicht.
21. Wie würde sich der geplante Stellenabbau auf diesen Rückstand
voraussichtlich auswirken?
Auf die Antwort zu Frage 20 wird verwiesen.
22. Ist der Verdacht oder das Risiko, dass ein Unternehmen in Cum-Ex-,
Cum-Cum- oder andere Arten von Steuerbetrug verwickelt ist,
Bestandteil des datenbasierten Systems zur risikoorientierten Fallauswahl
(DSRF), wenn ja, inwiefern, und wenn nein, warum nicht?
Das DSRF befindet sich derzeit noch im Aufbau. Ziel des Systems ist es, die
Fallauswahl der Bundesbetriebsprüfung durch eine digitale, strukturierte,
datenbasierte Bewertung steuerlicher Risiken zu unterstützen. Hierzu sollen die
verfügbaren steuerlich relevanten Informationen aus unterschiedlichen digitalen
Datenquellen zusammengeführt, anhand fachlich entwickelter Kriterien
automatisiert ausgewertet und für die risikoorientierte Auswahl von
Mitwirkungsfällen nutzbar gemacht werden.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 25 verwiesen.
23. Inwiefern ist das im „Zentrale Betriebsprüfungsmanagement“
angesiedelte Risikomanagementsystem (RMS) der Bundesbetriebsprüfung mit
Steuerbetrug, Cum‑Ex- und Cum-Cum-Gestaltungen befasst, und wenn
nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 22 verwiesen.
24. Wie viele Planstellen stehen dem Kooperationsbereich III (Finanzsektor)
der Bundesbetriebsprüfung aktuell zur Verfügung (bitte nach Referaten
und Laufbahn- bzw. Entgeltgruppen aufgliedern)?
a) Wie viele davon sind besetzt?
Plan-/Stellen Besetzung
hD 21 19
gD 113 105
b) Ist dieser Bereich von der geplanten pauschalen Personaleinsparung
erfasst?
Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen.
25. Leistet die Bundesbetriebsprüfung, insbesondere der
Kooperationsbereich III (Finanzsektor), einen Beitrag zur Aufdeckung von Steuerbetrug,
insbesondere von Cum-Ex- und Cum-Cum-Geschäften sowie
Umsatzsteuerbetrug, wenn ja, inwiefern, und wenn nein, warum nicht?
Ja. Die Bundesbetriebsprüfung übernimmt in sich geschlossene Prüfungsfelder,
bringt bundesweit gewonnenes Branchen- und Spezialwissen ein und
unterstützt die einheitliche steuerliche Würdigung länderübergreifend bedeutsamer
Sachverhalte. Im Zuge dieser Tätigkeit können steuerlich erhebliche
Gestaltungen und Auffälligkeiten erkannt und aufgegriffen werden. Die planmäßige
Suche nach Steuerbetrugsmodellen ist jedoch Aufgabe der
Steuerfahndungsstellen (§ 208 AO), sie gehört damit nicht zum Aufgabenbereich der
Außenprüfung, der die Bundesbetriebsprüfung zuzurechnen ist.
Der Kooperationsbereich III verfügt über besondere Expertise für Unternehmen
des Finanzsektors. Er hat in der Vergangenheit in Mitwirkungsfällen zur
Aufdeckung oder steuerlichen Würdigung der genannten Gestaltungen beigetragen.
Was die in der Fragestellung konkret genannten Gestaltungen angeht, sind
diese im Betrachtungszeitraum 2020 bis 2026 differenziert zu würdigen:
Cum/Ex, Cum/Cum wurde durch die Einführung des sog. Zahlstellenprinzips
im System der Kapitalertragsteuererhebung (ab dem VZ 2012) nach den hier
vorliegenden Erkenntnissen wirksam unterbunden. In den Mitwirkungsfällen
des Betrachtungszeitraums ist diese Thematik daher kein
Prüfungsschwerpunkt.
Cum/Cum: Nach Einführung von § 36a EStG (VZ 2016) wurde bei der Prüfung
von Kreditinstituten und Investmentvermögen stichprobenartig die Wirkung der
Vorschrift durch die Bundesbetriebsprüfung überprüft. In den geprüften Fällen
wurde von den Steuerpflichtigen keine Kapitalertragsteuer auf
Dividendenerträge angerechnet, die die Tatbestandsmerkmale des § 36a EStG nicht erfüllten.
Cum/Cum-Sachverhalte wurden in den Mitwirkungsfällen der
Bundesbetriebsprüfung in den Jahren ab Einführung des § 36a EStG bis heute nicht
angetroffen.
Umsatzsteuerbetrug: Die Umsatzsteuer gehört zu den generellen Prüffeldern
der Bundesbetriebsprüfung. Sie ist daher auch Gegenstand der
Prüfungsmitwirkung des Kooperationsbereichs III.
Strafrechtliche Ermittlungen und Steuerfestsetzungen verbleiben im Übrigen
bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Länder und den
Landesfinanzbehörden.
a) In wie vielen Fällen war dies jeweils für die Aufdeckung solcher
Gestaltungen wesentlich (bitte nach Jahren und Referaten aufgliedern)?
Auf die Antwort zu Frage 25 wird verwiesen.
b) Werden entsprechende Erkenntnisse an die Bundesbetriebsprüfung,
die Sondereinheit oder die zuständigen Finanzbehörden in den
Bundesländern weitergeleitet, wenn ja, wie, und wenn nein, warum nicht?
Die Informationsweitergabe an die Sondereinheit Kapitalmarkt erfolgt
regelmäßig und zusätzlich anlassbezogen. Die zuständigen Finanzbehörden der
Länder werden im Rahmen der jeweiligen Mitwirkungsfälle unmittelbar über die
Erkenntnisse und Erfahrungen der Bundesbetriebsprüfung informiert. Ferner
nimmt die Bundesbetriebsprüfung regelmäßig an den vom BZSt (hier
Sondereinheit Kapitalmarkt) organsierten Erfahrungsaustauschen mit den
Bundesländern teil.
c) Wie viele der in der Bundesbetriebsprüfung, insbesondere beim
Kooperationsbereich III (Finanzsektor), durchgeführten Prüfungen
standen im Zusammenhang mit Steuerbetrug, insbesondere Cum-Ex- bzw.
Cum-Cum-Gestaltungen und Umsatzsteuerbetrug?
Auf die Antwort zu Frage 25 wird verwiesen.
d) Welche Steuermehreinnahmen bzw. Steuerrückforderungen konnten
hierdurch erzielt werden, und falls hierzu keine Daten vorliegen,
warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 25 wird verwiesen.
e) Wie arbeiten der Kooperationsbereich III, die Sondereinheit gegen
Steuerhinterziehung und Steuerumgehung sowie das Informations-
und Analysezentrum Kapitalertragsteuer (IAZ) bei der Aufdeckung
von Cum-Ex- und Cum-Cum-Gestaltungen zusammen, und sieht die
Bundesregierung hier organisatorischen Verbesserungsbedarf, und
wenn nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu den Fragen 25 und 25b) wird verwiesen.
26. Liegen der Bundesregierung Daten dazu vor, inwiefern im Rahmen von
Internationalen Verfahren (Abteilung Bundesbetriebsprüfung,
Kooperationsbereich V) Fälle von Steuerbetrug, insbesondere Cum-Ex- und Cum-
Cum-Gestaltungen offenbar werden (bitte differenziert nach Joint Audits
einerseits und Verständigungs-, Schieds- und
Vorabverständigungsverfahren andererseits beantworten)?
a) In wie vielen Fällen war dies für die Aufdeckung solcher
Gestaltungen wesentlich (bitte nach Jahren aufgliedern)?
b) Wie werden entsprechende Erkenntnisse an die
Bundesbetriebsprüfung, die Sondereinheit (insbesondere das Informations- und
Analysezentrum Kapitalertragsteuer (IAZ)) oder die zuständigen Finanz-
und bzw. oder Strafverfolgungsbehörden in den Bundesländern
weitergeleitet?
c) Falls der Bundesregierung dazu keine Daten vorliegen, warum nicht?
Die Fragen 26a) bis 26c) werden zusammen beantwortet.
Im Kooperationsbereich V der Abteilung Bundesbetriebsprüfung wurden keine
Fälle von Steuerbetrug offenbar.
27. Welche konkreten personellen Konsequenzen für das BZSt ergeben sich
aus dem am 16. Juli 2026 von der Bundesministerin der Justiz und für
Verbraucherschutz und dem Bundesminister der Finanzen vorgestellten
„Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität“?
28. Sieht der Aktionsplan zusätzliche Stellen oder eine personelle
Aufstockung bestehender BZSt-Einheiten (u. a. Sondereinheit, IAZ) vor?
a) Wenn ja, in welchem zeitlichen und zahlenmäßigen Verhältnis steht
dies zu dem für das BZSt gleichzeitig vorgesehenen Stellenabbau?
b) Wenn nein, warum nicht?
29. Wie bewertet die Bundesregierung die im Aktionsplan enthaltene
Forderung, eine spezialisierte, mehrere Steuerarten umfassende Analyse- und
Ermittlungseinheit für international organisierte Steuerhinterziehung auf
Bundesebene einzurichten?
30. Ist beabsichtigt, eine solche Einheit beim BZSt anzusiedeln?
a) Wenn ja, welche personellen Konsequenzen (zusätzliche Stellen,
Verlagerung bestehender Stellen aus Sondereinheit oder anderen
Abteilungen) hätte dies, und wie verträgt sich dies mit dem für das BZSt
gleichzeitig vorgesehenen Stellenabbau?
b) Wenn nein, in welchem Verhältnis stünde eine solche neue Einheit zu
den bereits beim BZSt bestehenden Strukturen, und sieht die
Bundesregierung dort Aufgabenüberschneidungen oder Synergiepotenziale?
31. Wie bewertet die Bundesregierung die Errichtung eines „Gemeinsamen
Zentrums gegen Steuer- und Finanzkriminalität“ beim Zoll, in dem
Steuerfahnder der Länder, Ermittler des Zolls und Analysten der
Bundesbehörden Verfahren koordinieren sollen?
a) Welche Behörden von Bund und Ländern sollen im Gemeinsamen
Zentrum konkret vertreten sein?
b) In welcher organisatorischen Struktur soll es errichtet werden?
c) Zu welchem Zeitpunkt soll es seine Arbeit aufnehmen?
d) Ist eine institutionalisierte Zusammenarbeit des Zolls mit dem
Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vorgesehen – etwa durch
Entsendung von Personal, gemeinsamen Datenzugriff über das geplante
Datenanalysezentrum oder gemeinsame Fallbearbeitung –, und wenn ja,
in welcher Form?
e) Wie viele zusätzliche Planstellen sind seitens des Zolls für Aufbau
und Betrieb des Gemeinsamen Zentrums vorgesehen, und wie
verteilen sich diese auf die Bereiche Ermittlung, Datenanalyse und
Koordination?
f) Wie sind diese zusätzlichen Planstellen ins Verhältnis zum im
Referentenentwurf des Zollfinanzgerechtigkeitsgesetzes veranschlagten
Personalaufwendungen von 278 Stellen durch Änderungen des
Zollkriminalitätsbekämpfungsgesetzes (ZollKrimBG) und des
Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) und den vom BMF angekündigten
personellen Minderbedarf von 324 Stellen (Regierungsentwurf des
Zollfinanzgerechtigkeitsgesetzes (RegE ZFG), S. 181) zu setzen?
Die Fragen 27 bis 31 werden zusammen beantwortet.
Die 26 Maßnahmen des Aktionsplans sollen dazu beitragen, dass Steuer- und
Finanzkriminalität künftig schneller, gezielter und härter verfolgt werden
können. Entscheidend sind schlagkräftigere Finanz- und Ermittlungsbehörden, die
Bündelung der Expertise und Erkenntnisse von Bund und Ländern, die Analyse
von Daten ebenso wie die Erhöhung von Abschreckung und
Entdeckungsrisiko. Die hierzu erforderlichen Maßnahmen werden derzeit erarbeitet und
vorbereitet. Sie sollen schrittweise umgesetzt werden. Erst nach Abschluss der
jeweiligen Arbeiten können Aussagen zu den personellen und organisatorischen
Veränderungen gemacht werden.
Besoldungsgruppe
B 8
B 6
B 5
B 4
B 3
B 2
A 16
A 15
A 14
A 13h
2020
Plan-/Stellen
1,0
1,0
6,0
7,0
68,0
163,0
11,0
01.01.2020
1,0
6,0
4,8
54,2
68,4
47,8
2021
Plan-/Stellen
1,0
1,0
6,0
8,0
71,0
166,0
11,0
01.01.2021
1,0
1,0
4,0
7,0
61,0
75,0
50,0
2022
Plan-/Stellen
1,0
1,0
7,0
9,0
71,0
158,0
11,0
01.01.2022
1,0
1,0
4,0
6,8
58,4
87,7
52,6
2023
Plan-/Stellen
1,0
1,0
7,0
9,0
71,0
156,0
11,0
01.01.2023
1,0
1,0
5,5
1,0
4,4
56,8
87,2
46,0
2024
Plan-/Stellen
1,0
1,0
7,0
9,0
71,0
153,0
11,0
01.01.2024
1,0
0,0
6,5
0,0
5,1
58,8
97,1
42,0
2025
Plan-/Stellen
1,0
1,0
6,0
11,0
70,0
153,0
11,0
01.01.2025
1,0
0,0
6,5
6,0
58,5
105,2
27,6
2026
Plan-/Stellen
1,0
1,0
6,0
11,0
70,0
152,0
6,0
01.01.2026
1,0
1,0
5,0
9,9
61,3
108,6
25,8
A 13g+Z 89,0 104,0 56,4 104,0 57,4 103,0 70,7 103,0 65,0 103,0 84,5
A 13g 452,0 284,8 371,0 295,0 426,0 266,1 426,0 294,1 421,0 324,3 421,0 328,1 419,0 341,9
A 12 452,0 197,7 459,0 217,0 409,0 241,7 411,0 309,2 406,0 264,7 406,0 284,8 405,0 242,1
A 11 170,5 81,2 190,0 129,0 192,0 128,5 184,0 85,1 182,0 98,1 182,0 86,3 180,0 114,8
A 10 19,0 102,6 19,0 79,0 19,0 43,1 19,0 43,9 18,5 44,4 18,5 63,3 18,5 62,1
A 9g 13,0 205,5 13,0 181,0 13,0 182,9 13,0 193,8 13,0 216,1 13,0 221,5 13,0 215,8
A 9m+Z 55,0 48,3 57,0 47,0 57,0 52,5 55,0 48,5 55,0 41,6 55,0 44,9 55,0 45,9
A 9m 195,5 136,1 205,5 131,0 207,5 166,2 205,5 169,9 202,0 171,0 202,0 179,7 202,0 176,9
A 8 259,0 245,3 258,5 255,0 255,5 238,6 248,5 243,8 246,5 237,7 246,5 224,3 253,5 213,6
A 7 119,5 49,8 119,5 58,0 119,5 50,8 119,5 35,6 117,5 49,0 117,5 50,2 114,5 64,4
A 6m 21,0 79,4 21,0 84,0 22,0 79,8 22,0 92,5 22,0 89,5 22,0 91,2 22,0 87,2
A 6e
A 5e
5,0 5,0 5,0
1,0
3,0
1,0
4,0 3,0
1,0
5,0 4,0 5,0 5,0 5,0 5,0 5,0 5,0
Entgeltgruppe
2018,5 1617,9 2072,5 1679,0 2086,5 1722,1 2068,5 1780,7 2044,5 1822,6 2044,5 1849,1 2037,5 1866,8
E 14 1,0 0,9 1,0 1,0 1,0 0,9 1,0 0,9 1,0 1,9 1,0 0,9 1,0 0,9
E 13 2,0 4,7 2,0 5,0 4,0 3,7 4,0 4,1 4,0 3,8 4,0 4,0 4,0 8,0
E 12
E 11 22,0 10,7 21,0 17,0 19,0 23,3 19,0 25,4 19,0 24,7 19,0 21,4 19,0 21,9
E 10 2,0 2,0 2,0 1,0 2,0 1,0 2,0 2,0 2,0 1,0 2,0 2,0
E 9c 7,0 4,9 1,6 1,0 1,0 2,6
E 9b 1,0 0,5 1,0 1,0 1,0 0,5 1,0 1,5 1,0 3,0 2,0
E 9a 43,0 36,0 41,0 36,0 39,0 33,6 38,0 29,6 38,0 23,6 37,0 24,6 37,0 27,1
E 8 7,0 4,4 7,0 7,0 10,0 6,6 10,0 11,7 9,0 16,9 9,0 23,1 9,0 24,9
E 7 24,0 25,1 22,0 25,0 22,0 24,1 23,0 20,3 23,0 21,3 23,0 15,5 20,0 16,6
E 6 29,0 25,5 31,0 26,0 31,0 26,7 43,0 24,1 43,0 26,1 42,0 24,1 38,0 21,3
E 5 35,5 42,6 37,5 40,0 33,5 39,8 21,5 37,4 21,0 34,9 21,0 28,2 18,0 32,5
E 4
E 3
2,0
18,0
2,0
16,2
2,0
16,0
2,0
14,0
2,0
15,5
2,0
16,9
5,0
24,0
2,0
16,1
5,0
24,0
4,0
25,4
5,0
24,0
3,0
22,7
4,0
21,0
4,0
21,1
Insgesamt
186,5
2205,0
170,6
1788,5
183,5
2256,0
182,0
1861,0
180,0
2266,5
184,0
1906,1
191,5
2260,0
176,7
1957,4
189,0
2233,5
185,6
2008,2
187,0
2231,5
171,5
2020,6
173,0
2210,5
182,9
2049,7
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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