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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des § 65d Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

dip / drucksache 09.09.2025 · WP 21 · 21/1548 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des § 65d Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1548 21. Wahlperiode 09.09.2025 Gesetzentwurf der Abgeordneten Martin Sichert, Dr. Christina Baum, Carina Schießl, Claudia Weiss, Kay-Uwe Ziegler, Thomas Dietz, Joachim Bloch, Tobias Ebenberger, Nicole Hess, Dr. Christoph Birghan, Birgit Bessin, Kerstin Przygodda, Alexis L. Giersch, Martina Kempf, Stefan Möller, Dr. Paul Schmidt, Gereon Bollmann, Thomas Fetsch, Alexander Arpaschi, Erhard Brucker, Marcus Bühl, Udo Theodor Hemmelgarn, Stefan Henze, Gerrit Huy, Steffen Janich, Dr. Michael Kaufmann, Kurt Kleinschmidt, Maximilian Kneller, Reinhard Mixl, Gerold Otten, Dr. Rainer Rothfuß, Lars Schieske, Manfred Schiller, Jan Wenzel Schmidt, Georg Schroeter, Otto Winfried Strauß, Bastian Treuheit, Martina Uhr, Sven Wendorf, René Bochmann, Rainer Galla, Christoph Grimm, Rainer Groß, Dr. Ingo Hahn, Lars Haise, Olaf Hilmer, Nicole Höchst, Rocco Kever, Pierre Lamely, Denis Pauli, Angela Rudzka, Ulrich von Zons und der Fraktion der AfD Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des § 65d Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch A. Problem Der Kampf gegen pädophile Sexualstörungen und den Missbrauch von Kindern ist von entscheidender Bedeutung, um Kinder vor schwerwiegenden Schäden zu schützen. Studien zeigen, dass etwa 1 bis 3 % der männlichen Bevölkerung pädophile Neigungen haben könnten (Prävalenzstudie von Seto et al. (2006) – www.re searchgate.net/publication/49697619_Contact_Sexual_Offending_by_Men_With_ Online_Sexual_Offenses). Genauere Zahlen sind schwierig zu bestimmen, da viele Betroffene ihre Neigungen nicht offenlegen und oft keine Straftaten begehen. „Internationale Studien legen nahe, dass etwa 12 % der Kinder sexuellen Kindesmissbrauch erleben (CSA; Pereda et al., 2009; Stoltenborgh et al., 2011). In Deutschland berichten zwischen 3,1 % und 7,1 % der Erwachsenen, dass sie sexuellen Kindesmissbrauch erlebt haben (Brunner et al., 2021; Witt et al., 2017, 2019), und 0,8 % der männlichen Allgemeinbevölkerung geben an, Kinder missbraucht zu haben (Dombert et al., 2016). Neben sexuellem Kindesmissbrauch ist auch die Verbreitung von Bildern sexuellen Kindesmissbrauchs (CSAI) ein zunehmendes Problem (Seto et al., 2015; Steel, 2009). Dombert et al. (2016) berichten, dass 1,7 % der Befragten schon einmal CSAI gesehen haben“ (https://journals.sage pub.com/doi/10.1177/10790632241271204). Erst kürzlich gelang es den Strafverfolgungsbehörden, ein internationales Netzwerk zur Verbreitung von Kinderpornografie aufzudecken und zu zerschlagen (www.zdf.de/nachrichten/panorama/kriminalitaet/kinderpornografie-plattform- abgeschaltet-100.html). Solche Maßnahmen allein sind jedoch nicht ausreichend. Prävention muss an erster Stelle stehen, um Menschen mit pädophilen Neigungen frühzeitig zu unterstützen, bevor sie zu Tätern werden. Präventive Maßnahmen sind besonders wichtig, weil strafrechtliches Eingreifen häufig erst dann erfolgt, wenn es bereits zu sexuellen Übergriffen auf Kinder gekommen ist. Ein frühzeitiges therapeutisches Angebot kann das Risiko erheblich mindern und das Entstehen neuer Täter verhindern. Es ist von größter Bedeutung, präventiv Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass sexuelle Übergriffe auf Kinder erst gar nicht stattfinden. Dazu gehört auch die Bereitstellung von spezialisierten Programmen, die darauf abzielen, Risikofaktoren zu reduzieren und von pädophilen Neigungen Betroffene dabei zu unterstützen, ihre Neigungen nicht in strafbare Handlungen umzusetzen. Solche Projekte könnten nicht nur das Risiko von Übergriffen deutlich verringern, sondern auch langfristig zum Schutz der Kinder und zur Entlastung des Gesundheitssystems beitragen. Seit dem 1. Januar 2017 fördert der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gemäß § 65d SGB V mit insgesamt 5 Millionen Euro je Kalenderjahr im Rahmen von Modellvorhaben Leistungserbringer, die Patienten mit pädophilen Sexualstörungen behandeln. Die Regelung wurde ins SGB V aufgenommen, um präventive Behandlungen von Menschen mit pädophilen Neigungen zu fördern. Ziel ist es, sexuellen Missbrauch von Kindern zu verhindern. Im Unterschied zu anderen Modellvorhaben bleibt hier die Anonymität der Patienten gewahrt. Die Anonymität der Behandlung im Präventionsnetzwerk „Kein Täter werden“ ist entscheidend, weil viele Menschen mit pädophilen Neigungen aufgrund von Scham, Angst vor gesellschaftlicher Stigmatisierung oder strafrechtlicher Verfolgung zögern, Hilfe in Anspruch zu nehmen. Durch das Angebot einer anonymen Therapie wird die Hemmschwelle für Betroffene gesenkt, sich frühzeitig Unterstützung zu holen, ohne Angst vor Konsequenzen haben zu müssen. Dies ermöglicht eine effektive Prävention, bevor es zu strafbaren Handlungen kommt, und schützt dadurch potenzielle Opfer (https://kein-taeter-werden.de/uploads/2021-11-Sexuologie-10-Jahre-Praeventions netzwerk-Kein-Taeter-werden.pdf). Gemäß § 65d Absatz 2 SGB V hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben im Hinblick auf die Erreichung der Ziele der Modellvorhaben nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards zu veranlassen. Ziel dieser wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung ist die Erreichung möglichst hochwertiger Evidenz zur Wirksamkeit der Therapieangebote nach Absatz 1 unter Berücksichtigung der Besonderheiten der pädophilen Sexualstörungen. Mit dieser Evaluation hat der GKV-Spitzenverband die Professur für Klinische Psychologie und Psychotherapie der TU Chemnitz beauftragt. Das Projekt wird bis zum 30. Juni 2026 andauern (www.tu-chemnitz.de/hsw/psychologie/professuren/klinpsy/ forschung/%C2%A765d/). Die finanzielle Förderung des Modelvorhabens ist jedoch bis zum 31. Dezember 2025 befristet. Damit müsste das Präventionsnetzwerk „Kein Täter werden“ seine Tätigkeit einstellen, bevor die Ergebnisse der Evaluation vorliegen. Auch aus europarechtlicher Sicht wäre dies eine Situation, die zu vermeiden ist. Die EU-Richtlinie 2011/93/EU (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/ PDF/?uri=CELEX:32011L0093; https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/ PDF/?uri=CELEX:32011L0093R(01)&from=IT) https://eur-lex.europa.eu/legal- content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32011L0093befasst sich mit dem Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass entsprechende Straftaten wirksam verfolgt und angemessene Strafen verhängt werden. Die Richtlinie fordert auch präventive Maßnahmen, wie Sensibilisierung und Schutzmaßnahmen für gefährdete Kinder, und legt den Fokus auf die Unterstützung der Opfer. Außerdem verlangt sie, dass Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Menschen, die in Kontakt mit Kindern arbeiten, keine Vorstrafen im Bereich des Kindesmissbrauchs haben. Eine Verlängerung der Frist des § 65d Absatz 1 SGB V zur Finanzierung von präventiven Behandlungsprogrammen wie „Kein Täter werden“ ist aus mehreren Gründen sinnvoll, insbesondere im Hinblick auf die EU-Richtlinie 2011/93/EU. Mit einer Verlängerung der Frist erfüllt Deutschland seine europarechtliche Verpflichtung, Maßnahmen gegen sexuellen Missbrauch von Kindern zu ergreifen, einschließlich der Prävention und der Unterstützung von Opfern. Präventive Therapien verhindern, dass Menschen mit pädophilen Neigungen zu Tätern werden, was den Missbrauch und die sexuelle Ausbeutung von Kindern reduziert. Eine fortgesetzte Förderung würde die Umsetzung dieser Richtlinie unterstützen und den Schutz von Kindern langfristig sichern. Die Justizministerkonferenz hat am 28. November 2024 einstimmig die Bedeutung des Präventionsprojekts „Kein Täter werden“ für den Kinderschutz und die Verhinderung sexueller Übergriffe auf Kinder hervorgehoben. Das bundesweite Therapieangebot richtet sich anonym und kostenlos an Menschen mit pädophilen Neigungen, um Straftaten zu verhindern. Die derzeitige Finanzierung des Projekts durch den GKV-Spitzenverband im Rahmen eines Modellvorhabens nach § 65d SGB V endet jedoch zum 31. Dezember 2025. Vor diesem Hintergrund bittet die Konferenz den Bundesminister der Justiz, sich nachdrücklich beim Bundesminister für Gesundheit für eine Verlängerung oder dauerhafte Absicherung der Finanzierung einzusetzen. Zugleich soll die Vorsitzende der Justizministerkonferenz diesen Beschluss an die Gesundheitsministerkonferenz weiterleiten (https://kein- taeter-werden.de/aktuelles/justizministerkonferenz-2025/; www.justiz.nrw/sites/ default/files/2024-12/JumikoTOP%20II.24%20-%20GL%20F%C3%B6rderung %20des%20Pr%C3%A4ventionsprojekts%20%27Kein%20T%C3%A4ter%20 werden%27.pdf). B. Lösung § 65d Absatz 1 Satz 1 SGB V soll dahingehend geändert werden, dass die Befristung der Förderung um drei Jahre bis zum 31. Dezember 2028 verlängert wird. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand Keiner. E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. Die Gesetzesänderung betrifft die Wirtschaft nicht. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Keiner. F. Weitere Kosten Keine. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des § 65d Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Vom … Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 64) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 65d Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2025“ durch die Angabe „2028“ ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 9. September 2025 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Der Gesetzentwurf dient der Verlängerung der Möglichkeit der Finanzierung von präventiven Behandlungsprogrammen wie „Kein Täter werden“, insbesondere auch im Hinblick auf die EU-Richtlinie 2011/93/EU. Durch eine Verlängerung erfüllt Deutschland seine Verpflichtung, Maßnahmen gegen sexuellen Missbrauch von Kindern zu ergreifen, insbesondere im Bereich Prävention und Opferunterstützung. Präventive Therapien helfen, dass Menschen mit pädophilen Neigungen keine Straftaten begehen, was langfristig den Schutz von Kindern stärkt und die Umsetzung der EU-Richtlinie unterstützt. II. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 des Grundgesetzes. III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. IV. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Keine. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Keine. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. 4. Erfüllungsaufwand Keiner. 5. Weitere Kosten Keine. 6. Weitere Gesetzesfolgen Keine. V. Befristung; Evaluierung Nicht notwendig. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 Der Gesetzentwurf hat die Verlängerung der Frist zur Finanzierung von Programmen wie „Kein Täter werden“ ist notwendig zum Ziel, um den präventiven Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch weiterhin sicherzustellen. Diese Programme bieten Menschen mit pädophilen Neigungen anonymen Zugang zu Therapien und verhindern so, dass sie Straftaten begehen. Eine Fortsetzung der Förderung entspricht den Anforderungen der EU- Richtlinie 2011/93/EU, die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, Maßnahmen zur Prävention und zum Schutz von Kindern zu ergreifen. Sie trägt langfristig zum Schutz der Kinder und zur öffentlichen Sicherheit bei. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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