Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des § 65d Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des § 65d Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1548
21. Wahlperiode 09.09.2025
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Martin Sichert, Dr. Christina Baum, Carina Schießl, Claudia
Weiss, Kay-Uwe Ziegler, Thomas Dietz, Joachim Bloch, Tobias Ebenberger, Nicole
Hess, Dr. Christoph Birghan, Birgit Bessin, Kerstin Przygodda, Alexis L. Giersch,
Martina Kempf, Stefan Möller, Dr. Paul Schmidt, Gereon Bollmann, Thomas Fetsch,
Alexander Arpaschi, Erhard Brucker, Marcus Bühl, Udo Theodor Hemmelgarn,
Stefan Henze, Gerrit Huy, Steffen Janich, Dr. Michael Kaufmann, Kurt
Kleinschmidt, Maximilian Kneller, Reinhard Mixl, Gerold Otten, Dr. Rainer Rothfuß,
Lars Schieske, Manfred Schiller, Jan Wenzel Schmidt, Georg Schroeter, Otto
Winfried Strauß, Bastian Treuheit, Martina Uhr, Sven Wendorf, René Bochmann,
Rainer Galla, Christoph Grimm, Rainer Groß, Dr. Ingo Hahn, Lars Haise, Olaf
Hilmer, Nicole Höchst, Rocco Kever, Pierre Lamely, Denis Pauli, Angela Rudzka,
Ulrich von Zons und der Fraktion der AfD
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des § 65d Absatz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch
A. Problem
Der Kampf gegen pädophile Sexualstörungen und den Missbrauch von Kindern
ist von entscheidender Bedeutung, um Kinder vor schwerwiegenden Schäden zu
schützen. Studien zeigen, dass etwa 1 bis 3 % der männlichen Bevölkerung
pädophile Neigungen haben könnten (Prävalenzstudie von Seto et al. (2006) – www.re
searchgate.net/publication/49697619_Contact_Sexual_Offending_by_Men_With_
Online_Sexual_Offenses).
Genauere Zahlen sind schwierig zu bestimmen, da viele Betroffene ihre
Neigungen nicht offenlegen und oft keine Straftaten begehen. „Internationale Studien
legen nahe, dass etwa 12 % der Kinder sexuellen Kindesmissbrauch erleben
(CSA; Pereda et al., 2009; Stoltenborgh et al., 2011). In Deutschland berichten
zwischen 3,1 % und 7,1 % der Erwachsenen, dass sie sexuellen
Kindesmissbrauch erlebt haben (Brunner et al., 2021; Witt et al., 2017, 2019), und 0,8 % der
männlichen Allgemeinbevölkerung geben an, Kinder missbraucht zu haben
(Dombert et al., 2016). Neben sexuellem Kindesmissbrauch ist auch die
Verbreitung von Bildern sexuellen Kindesmissbrauchs (CSAI) ein zunehmendes Problem
(Seto et al., 2015; Steel, 2009). Dombert et al. (2016) berichten, dass 1,7 % der
Befragten schon einmal CSAI gesehen haben“ (https://journals.sage
pub.com/doi/10.1177/10790632241271204).
Erst kürzlich gelang es den Strafverfolgungsbehörden, ein internationales
Netzwerk zur Verbreitung von Kinderpornografie aufzudecken und zu zerschlagen
(www.zdf.de/nachrichten/panorama/kriminalitaet/kinderpornografie-plattform-
abgeschaltet-100.html). Solche Maßnahmen allein sind jedoch nicht ausreichend.
Prävention muss an erster Stelle stehen, um Menschen mit pädophilen Neigungen
frühzeitig zu unterstützen, bevor sie zu Tätern werden.
Präventive Maßnahmen sind besonders wichtig, weil strafrechtliches Eingreifen
häufig erst dann erfolgt, wenn es bereits zu sexuellen Übergriffen auf Kinder
gekommen ist. Ein frühzeitiges therapeutisches Angebot kann das Risiko erheblich
mindern und das Entstehen neuer Täter verhindern. Es ist von größter Bedeutung,
präventiv Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass sexuelle Übergriffe
auf Kinder erst gar nicht stattfinden. Dazu gehört auch die Bereitstellung von
spezialisierten Programmen, die darauf abzielen, Risikofaktoren zu reduzieren und
von pädophilen Neigungen Betroffene dabei zu unterstützen, ihre Neigungen
nicht in strafbare Handlungen umzusetzen. Solche Projekte könnten nicht nur das
Risiko von Übergriffen deutlich verringern, sondern auch langfristig zum Schutz
der Kinder und zur Entlastung des Gesundheitssystems beitragen.
Seit dem 1. Januar 2017 fördert der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
gemäß § 65d SGB V mit insgesamt 5 Millionen Euro je Kalenderjahr im Rahmen
von Modellvorhaben Leistungserbringer, die Patienten mit pädophilen
Sexualstörungen behandeln.
Die Regelung wurde ins SGB V aufgenommen, um präventive Behandlungen von
Menschen mit pädophilen Neigungen zu fördern. Ziel ist es, sexuellen Missbrauch
von Kindern zu verhindern. Im Unterschied zu anderen Modellvorhaben bleibt
hier die Anonymität der Patienten gewahrt. Die Anonymität der Behandlung im
Präventionsnetzwerk „Kein Täter werden“ ist entscheidend, weil viele Menschen
mit pädophilen Neigungen aufgrund von Scham, Angst vor gesellschaftlicher
Stigmatisierung oder strafrechtlicher Verfolgung zögern, Hilfe in Anspruch zu
nehmen. Durch das Angebot einer anonymen Therapie wird die Hemmschwelle
für Betroffene gesenkt, sich frühzeitig Unterstützung zu holen, ohne Angst vor
Konsequenzen haben zu müssen. Dies ermöglicht eine effektive Prävention,
bevor es zu strafbaren Handlungen kommt, und schützt dadurch potenzielle Opfer
(https://kein-taeter-werden.de/uploads/2021-11-Sexuologie-10-Jahre-Praeventions
netzwerk-Kein-Taeter-werden.pdf).
Gemäß § 65d Absatz 2 SGB V hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben im
Hinblick auf die Erreichung der Ziele der Modellvorhaben nach allgemein
anerkannten wissenschaftlichen Standards zu veranlassen. Ziel dieser wissenschaftlichen
Begleitung und Auswertung ist die Erreichung möglichst hochwertiger Evidenz
zur Wirksamkeit der Therapieangebote nach Absatz 1 unter Berücksichtigung der
Besonderheiten der pädophilen Sexualstörungen. Mit dieser Evaluation hat der
GKV-Spitzenverband die Professur für Klinische Psychologie und
Psychotherapie der TU Chemnitz beauftragt. Das Projekt wird bis zum 30. Juni 2026 andauern
(www.tu-chemnitz.de/hsw/psychologie/professuren/klinpsy/
forschung/%C2%A765d/). Die finanzielle Förderung des Modelvorhabens ist jedoch
bis zum 31. Dezember 2025 befristet. Damit müsste das Präventionsnetzwerk
„Kein Täter werden“ seine Tätigkeit einstellen, bevor die Ergebnisse der
Evaluation vorliegen.
Auch aus europarechtlicher Sicht wäre dies eine Situation, die zu vermeiden ist.
Die EU-Richtlinie 2011/93/EU (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/
PDF/?uri=CELEX:32011L0093; https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/
PDF/?uri=CELEX:32011L0093R(01)&from=IT) https://eur-lex.europa.eu/legal-
content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32011L0093befasst sich mit dem Schutz von
Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch. Sie verpflichtet die
Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass entsprechende Straftaten wirksam verfolgt
und angemessene Strafen verhängt werden. Die Richtlinie fordert auch präventive
Maßnahmen, wie Sensibilisierung und Schutzmaßnahmen für gefährdete Kinder,
und legt den Fokus auf die Unterstützung der Opfer. Außerdem verlangt sie, dass
Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Menschen, die in Kontakt mit Kindern
arbeiten, keine Vorstrafen im Bereich des Kindesmissbrauchs haben.
Eine Verlängerung der Frist des § 65d Absatz 1 SGB V zur Finanzierung von
präventiven Behandlungsprogrammen wie „Kein Täter werden“ ist aus mehreren
Gründen sinnvoll, insbesondere im Hinblick auf die EU-Richtlinie 2011/93/EU.
Mit einer Verlängerung der Frist erfüllt Deutschland seine europarechtliche
Verpflichtung, Maßnahmen gegen sexuellen Missbrauch von Kindern zu ergreifen,
einschließlich der Prävention und der Unterstützung von Opfern. Präventive
Therapien verhindern, dass Menschen mit pädophilen Neigungen zu Tätern werden,
was den Missbrauch und die sexuelle Ausbeutung von Kindern reduziert. Eine
fortgesetzte Förderung würde die Umsetzung dieser Richtlinie unterstützen und
den Schutz von Kindern langfristig sichern.
Die Justizministerkonferenz hat am 28. November 2024 einstimmig die
Bedeutung des Präventionsprojekts „Kein Täter werden“ für den Kinderschutz und die
Verhinderung sexueller Übergriffe auf Kinder hervorgehoben. Das bundesweite
Therapieangebot richtet sich anonym und kostenlos an Menschen mit pädophilen
Neigungen, um Straftaten zu verhindern. Die derzeitige Finanzierung des Projekts
durch den GKV-Spitzenverband im Rahmen eines Modellvorhabens nach § 65d
SGB V endet jedoch zum 31. Dezember 2025. Vor diesem Hintergrund bittet die
Konferenz den Bundesminister der Justiz, sich nachdrücklich beim
Bundesminister für Gesundheit für eine Verlängerung oder dauerhafte Absicherung der
Finanzierung einzusetzen. Zugleich soll die Vorsitzende der Justizministerkonferenz
diesen Beschluss an die Gesundheitsministerkonferenz weiterleiten (https://kein-
taeter-werden.de/aktuelles/justizministerkonferenz-2025/; www.justiz.nrw/sites/
default/files/2024-12/JumikoTOP%20II.24%20-%20GL%20F%C3%B6rderung
%20des%20Pr%C3%A4ventionsprojekts%20%27Kein%20T%C3%A4ter%20
werden%27.pdf).
B. Lösung
§ 65d Absatz 1 Satz 1 SGB V soll dahingehend geändert werden, dass die
Befristung der Förderung um drei Jahre bis zum 31. Dezember 2028 verlängert wird.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
Keiner.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner. Die Gesetzesänderung betrifft die Wirtschaft nicht.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Keine.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des § 65d Absatz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 64) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 65d Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2025“ durch die Angabe „2028“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 9. September 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Der Gesetzentwurf dient der Verlängerung der Möglichkeit der Finanzierung von präventiven
Behandlungsprogrammen wie „Kein Täter werden“, insbesondere auch im Hinblick auf die EU-Richtlinie 2011/93/EU. Durch
eine Verlängerung erfüllt Deutschland seine Verpflichtung, Maßnahmen gegen sexuellen Missbrauch von
Kindern zu ergreifen, insbesondere im Bereich Prävention und Opferunterstützung. Präventive Therapien helfen, dass
Menschen mit pädophilen Neigungen keine Straftaten begehen, was langfristig den Schutz von Kindern stärkt
und die Umsetzung der EU-Richtlinie unterstützt.
II. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 des Grundgesetzes.
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik
Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
IV. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Keine.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Keine.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
Keiner.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
V. Befristung; Evaluierung
Nicht notwendig.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Der Gesetzentwurf hat die Verlängerung der Frist zur Finanzierung von Programmen wie „Kein Täter werden“
ist notwendig zum Ziel, um den präventiven Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch weiterhin
sicherzustellen. Diese Programme bieten Menschen mit pädophilen Neigungen anonymen Zugang zu Therapien und
verhindern so, dass sie Straftaten begehen. Eine Fortsetzung der Förderung entspricht den Anforderungen der EU-
Richtlinie 2011/93/EU, die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, Maßnahmen zur Prävention und zum Schutz von
Kindern zu ergreifen. Sie trägt langfristig zum Schutz der Kinder und zur öffentlichen Sicherheit bei.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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