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Umfang der polizeilichen Datenhaltung 2026 (Antwort zu Drs. 21/6041)

dip / drucksache 03.06.2026 · WP 21 · 21/6288 · Antwort · Original ↗

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Umfang der polizeilichen Datenhaltung 2026 (Antwort zu Drs. 21/6041) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6288 21. Wahlperiode 03.06.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Köstering, Clara Bünger, Anne- Mieke Bremer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/6041 – Umfang der polizeilichen Datenhaltung 2026 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In den polizeilichen Informationssystemen werden umfassend Daten zu polizeilichen Vorgängen verarbeitet und gespeichert. Neben der eigentlichen Erhebung der personenbezogenen Daten sind auch die weitere Verarbeitung und ggf. Speicherung grundrechtserheblich. Daher erfragt die Fraktion Die Linke im Deutschen Bundestag regelmäßig den Umfang dieser Datenverarbeitung. Aktuell steht die Schaffung neuer digitaler Ermittlungsbefugnisse der Polizeibehörden des Bundes zur parlamentarischen Beratung an, nachdem das Bundeskabinett am 29. April dieses Jahres entsprechende Gesetzentwürfe beschlossen hat. Darin enthalten ist auch der Vorschlag, den Polizeibehörden des Bundes Befugnisse zur automatisierten Auswertung des polizeilichen Datenbestandes zu erlauben (§ 9b des Bundeskriminalamtsgesetz-Entwurfs [BKAG‑E], § 58b des Bundespolizeigesetz-Entwurfs [BpolG‑E]). Mit dem § 22 Absatz 3 BKAG‑E wird sogar eine Befugnis geschaffen, Daten zum Training von KI-Tools (KI = Künstliche Intelligenz) auch an Unternehmen in Drittstaaten zu übermitteln. Mit Blick auf eine lange Reihe von Kleinen Anfragen der Fraktion und der Gruppe Die Linke, deren Beantwortung durch die Bundesregierung wegen unvollständiger Antworten regelmäßig Nachfragen erforderlich gemacht hat, möchten die Fragestellenden das Bundesministerium des Innern und die Zuarbeiten liefernden nachgeordneten Behörden ganz ausdrücklich ermutigen, die Fragen sehr aufmerksam zu lesen und die gemachten Angaben auf Vollständigkeit zu prüfen. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 3. Juni 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.  1. Welche Amts-, Zentral- und Verbunddateien werden derzeit beim Bundeskriminalamt (BKA) geführt (bitte mit Bezeichnung der Dateien bzw. Datenbank, Datum der Errichtung, Zweck der Datei bzw. Datenbank, Rechtsgrundlage, Zahl der Datensätze, Zahl der Personendatensätze, Zahl der Datensätze zu Personenzusammenschlüssen, Organisationen und Institutionen, durchschnittlicher Speicherdauer der enthaltenen Datensätze aufführen)? Die Anfrage wird aufgrund des Kontextes und der Fragestellung dergestalt interpretiert, dass sie sich nur auf Dateien bezieht, die personenbezogene Daten (pbD) enthalten. Der Begriff der „Datensätze zu Personenzusammenschlüssen, Organisationen und Institutionen“ kann nicht zugeordnet werden bzw. wird nicht geführt und kann damit nicht beauskunftet werden. Die durchschnittliche Speicherdauer von Daten kann nicht erhoben werden. Werden Daten zum Ablauf der Speicherdauer gelöscht, wird lediglich die Löschung protokolliert. Der Datensatz selbst ist nicht mehr abrufbar. Für die Ermittlung der durchschnittlichen Speicherdauer besteht damit keine Datengrundlage. Eine Untergliederung der Tabelle ist demnach gemäß der Angaben erfolgt, die erhoben werden konnten. Es wird auf die beigefügte Anlage 1 verwiesen.*  2. Welche Daten des Polizeilichen Informations- und Analyseverbunds (PI- AV-Operativ-Dateien) führt das BKA, und an welche Verbunddateien in PIAV-Operativ sind diese angebunden (bitte mit Errichtungsdatum, Zahl der gespeicherten Daten, Zahl der gespeicherten Personendatensätze, Zahl der Datensätze zu Institutionen bzw. Gruppen bzw. Personenzusammenschlüssen, durchschnittlicher Speicherdauer der enthaltenen Datensätze auflisten)? Es wird auf die beigefügte Anlage 2 verwiesen.*  3. Wie viele Datensätze (Vorgänge) sind im Vorgangsbearbeitungssystem des BKA gespeichert? Im Vorgangsbearbeitungssystem des BKA sind zum Stichtag 27. April 2026 insgesamt 33.921.440 Vorgänge gespeichert.  4. Wie viele Strafverfolgungsdateien werden derzeit beim BKA geführt, wie viele davon betreffen laufende Strafverfahren und wie viele abgeschlossene Strafverfahren inklusive Vollstreckungsverfahren (bitte bezogen auf die verfahrensführenden Abteilungen des BKA angeben)? Die Anzahl der Strafverfolgungsdateien kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Abteilungen des BKA Anzahl der Strafverfolgungsdateien je Abteilung (Stichtag 22.05.2026) ST 358 TE 322 SO 337 CC 142 Für die Abteilungen ST und TE wurden für die angegebenen Zahlen ausschließlich die eFBS Strafverfolgungsdateien (S-Verfahren) berücksichtigt. Es * Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/6288 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/7864 verwiesen.  5. Welche Dateien bzw. Datenbanken werden bei der Bundespolizei zu Zwecken der Straftatverhütung bzw. Strafverfolgungsvorsorge geführt (bitte mit Bezeichnung der Dateien bzw. Datenbank, Datum der Errichtung, Zweck der Datei bzw. Datenbank, Rechtsgrundlage, Zahl der Datensätze, Zahl der Personendatensätze, Zahl der Datensätze zu Personenzusammenschlüssen, Organisationen und Institutionen, durchschnittlicher Speicherdauer der enthaltenen Datensätze aufführen)?  6. Welche Dateien bzw. Datenbanken werden zu Zwecken der Strafverfolgung derzeit bei der Bundespolizei geführt (bitte mit Bezeichnung der Dateien bzw. Datenbank, Datum der Errichtung, Zweck der Datei bzw. Datenbank, Rechtsgrundlage, Zahl der Datensätze, Zahl der Personendatensätze, Zahl der Datensätze zu Personenzusammenschlüssen, Organisationen und Institutionen, durchschnittlicher Speicherdauer der enthaltenen Datensätze aufführen)? Die Fragen 5 und 6 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Die in der Bundespolizei im Sinne der Anfrage geführten Dateien bzw. Datenbanken entsprechen sowohl den Zwecken der Straftatenverhütung bzw. Strafverfolgungsvorsorge als auch den Zwecken der Strafverfolgung. Es wird auf die beigefügte Anlage 3 verwiesen.*  7. Wie viele der in der Verbunddatei „Innere Sicherheit“ beim BKA gespeicherten Personendatensätze sind welchen Phänomenbereichen zugeordnet (bitte für die Datensätze in Datenbesitz des BKA und die Gesamtzahl der Datensätze für die Phänomenbereiche getrennt angeben)? In der Verbunddatei „Innere Sicherheit“ sind nach Phänomenbereich aufgeschlüsselt die folgende Anzahl an Personen in Vorgängen der genannten Phänomenbereiche enthalten. Phänomenbereich Personen insgesamt davon Personen mit Datenbesitz des BKA Rechts 39.513 188 Links 11.988 35 Religiöse Ideologie 5.746 1.362 Ausländische Ideologie 5.393 118 nicht zuzuordnen 15.476 2 Dabei ist zu beachten, dass die Zuordnung zu Phänomenbereichen nicht im Personenobjekt, sondern für jeden Vorgang einzeln erfasst wird, weshalb eine Person in mehreren Phänomenbereichen vorkommen kann. * Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/6288 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.  8. Wird in der Verbunddatei „Innere Sicherheit“ der Katalogwert „Sonstige Zuordnung“ mittlerweile gesondert ausgewiesen, war hierfür eine Änderung der Errichtungsanordnung notwendig, und auf welchem Verfahrensweg wurde sie vorgenommen? Der Katalogwert „Sonstige Zuordnung“ ist in der Verbunddatei „Innere Sicherheit“ nicht in dem Katalog enthalten, in dem die Phänomenbereiche abgebildet werden. Lediglich in dem Spezifikationskatalog der Objekte Ereignis/ Maßnahme liegt ein Wert „Sonstige Zuordnung“ vor. Eine Änderung der Errichtungsanordnung ist in diesem Zusammenhang nicht erfolgt.  9. Welche Anträge auf Auskunft, Berichtigung und Löschung von personenbezogenen Daten wurden im Jahr 2023 mit Bezug zu den in den Fragen 1 bis 4 erfragten Dateien, Datenbanken etc. beim BKA und bei der Bundespolizei gestellt, und in wie vielen Fällen wurde die Auskunft ganz oder teilweise verweigert? Das BKA erteilt in Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung gemäß § 57 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) auf Antrag des Betroffenen Auskunft darüber, ob bzw. welche personenbezogenen Daten des Betroffenen vom BKA als Verantwortlichem verarbeitet werden. Daran anschließend besteht das Recht, Daten ergänzen, korrigieren oder zu Unrecht gespeicherte Daten löschen zu lassen (§ 58 BDSG). Über die in den §§ 57, 58 BDSG enthaltenen Rechte der betroffenen Person hinaus gilt für die Verarbeitung im polizeilichen Informationsverbund die Besonderheit, dass bei Daten, die im polizeilichen Informationsverbund verarbeitet werden, das BKA die Auskunft nach § 57 Absatz 1 BDSG im Einvernehmen mit der Stelle, die die datenschutzrechtliche Verantwortung nach § 31 Absatz 2 trägt, erteilt. Die entsprechenden Anträge können frei, den eigenen Bedarfen entsprechend formuliert sein. Beim BKA sind im Jahr 2023 insgesamt 5.916 Ersuchen auf Auskunft aus den polizeilichen Systemen eingegangen. In 3.508 Fällen ersuchte die betroffene Person das BKA ausschließlich um Auskunft aus dem Schengener Informationssystem. In 985 Vorgängen (von den verbleibenden 2.409) hat die betroffene Person (auch) um Auskunft von PNR-Daten gebeten. Eine weitere Differenzierung auf die Dateien, Datenbänken wird statistisch nicht vorgehalten, so dass diesbezüglich keine Aussage getroffen werden kann. Bezüglich der Auskunftserteilungen durch die Bundespolizei wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/13130 verwiesen. 10. In wie vielen Fällen wurden im Jahr 2025 Personen über die Speicherung von Daten zu Kindern, für die sie sorgeberechtigt sind, nach § 75 des Bundeskriminalamtsgesetzes (BKAG) informiert, und in wie vielen Fällen ist eine solche Information wegen der möglichen Gefährdung der Aufgabenwahrnehmung des BKA unterblieben? Mangels eines statistischen Nachhalts werden für das BKA im Jahr 2025 keine Fälle im Sinne des § 75 BKAG gemeldet. 11. Gab es im Jahr 2023 Beanstandungen vonseiten der datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörden, wenn ja welche, und wie wurden Beanstandungsverfahren abgeschlossen? Ja. Die Einzelheiten können dem 32. Tätigkeitsbericht der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) entnommen werden, dort Ziff. 9.1. 12. In wie vielen Fällen hat das BKA nach § 83 des Bundeskriminalamtsgesetzes (BKAG) am Informationsverbund teilnehmende Behörden sowie die zuständige Datenschutzaufsicht über eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten informiert? Es wird davon ausgegangen, dass sich die Frage auf das Jahr 2025 bezieht. Es ist kein Fall der Benachrichtigung von am Informationsverbund teilnehmenden Behörden nach § 83 BKAG bekannt. Die BfDI wurde nach § 65 Absatz 1 BDSG in zehn Fällen von der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten in Kenntnis gesetzt. 13. In wie vielen Fällen erfolgte eine solche Information an Verantwortliche in einem anderen Mitgliedstaat der EU (§ 65 Absatz 6 des Bundesdatenschutzgesetzes; bitte nach Jahren und für beide Fallkonstellationen getrennt auflisten)? Es wird davon ausgegangen, dass sich die Frage auf das Jahr 2025 bezieht. Es ist kein Fall der Benachrichtigung nach § 65 Absatz 6 BDSG bekannt. 14. Wie viele Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit insgesamt im Schengener Informationssystem nach Artikel 36 Absatz 3 des Ratsbeschlusses 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 „über die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation“ (RB SIS II) zur verdeckten bzw. gezielten Kontrolle ausgeschrieben, und a) wie viele davon mit der Qualifizierung „immediate action“, Schengenweite Ausschreibungen: Gezielt + Verdeckte Kontrolle nach Artikel 36 Absatz 3 RB SIS II = 91.568 + 107.906 = 199.474, davon immediate action = 332 + 913 = 1.245. b) wie viele der Ausschreibungen wurden von deutschen Stellen vorgenommen (bitte ebenfalls Gesamtzahl und Zahl der Datensätze mit der Qualifizierung „immediate action“ angeben) und Ausschreibungen aus Deutschland: Gezielt + Verdeckte Kontrolle nach Artikel 36 Absatz 3 RB SIS II = 1.187 + 3.057 = 4.244, davon immediate action = 39 + 258 = 297. c) wie viele der von deutscher Seite vorgenommenen Ausschreibungen gingen auf Informationen aus Drittstaaten zurück, welcher Art waren die übermittelten Informationen, und welche qualifizierenden Tatbestände für eine Ausschreibung nach Artikel 36 Absatz 3 RB SIS II waren erfüllt? Diese entsprechenden Informationen liegen ausschließlich in den Ländern vor. Seite 1 von 12 Anlage 1 zu KA 21/6041 Zu 1.: Zur Beantwortung der Frage wird auf folgende tabellarische Übersicht verwiesen. Datei/Datenbank Datum der Errichtung Zweck Rechtsgrundlage Zahl der Datensätze N.SIS (Nationaler Teil des Schengener Informationssystems SIS) Als Teil von SIS II – 09.04.2013; als Teil von SIS – 07.03.2023 siehe Artikel 1 der „VERORD- NUNG (EU) 2018/1862 DES EU- ROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 28. November 2018“ Sicherstellung der Anwendung der Bestimmungen des von Teil 3 Titel V Kapitel 4 und 5 des AEUV im Bereich des Personenverkehrs VERORDNUNG (EU) 2018/1862 DES EU- ROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des 93.255.557 Sachfahndungen + 2.077.726 Personenfahndungen = 95.333.283 Datensätze gesamt (Stand 01.05.2026) Seite 2 von 12 Beschlusses 2010/261/EU der Kommission VERORDNUNG (EU) 2018/1861 DES EU- ROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 28. November 2018über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 VERORDNUNG (EU) 2018/1860 DES EU- ROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Seite 3 von 12 Drittstaatsangehöriger § 3 Abs. 2 BKAG VBS (Vorgangsbearbeitungssystem) 08.08.2005 Das VBS des BKA dient zur Verwaltung (Wiedervorlage, Fristüberwachung, Aussonderung, Vorgangssteuerung etc.) sowie zum Aufnden von polizeilichen Vorgängen (inkl. Amtshilfevorgänge und Grundsatzvorgänge aus dem polizeilichen Bereich) und von nichtpolizeilichen Vorgängen § 7 Abs. 1 BKAG a.F. (für polizeiliche Vorgangsbearbeitung) § 30 Abs. 2 BKAG a.F. (für Vorgangsdokumentation) § 14 Abs. 1 BDSG-alt (für nicht-polizeiliche Vorgänge) 33.921.440 (siehe Antwort zu Frage 3) PKS (Polizeiliche Kriminalstatistik) 2008 Die PKS ist eine Zusammenstellung aller der Polizei bekannt gewordenen strafrechtlichen Sachverhalte unter Beschränkung auf ihre erfassbaren wesentlichen Inhalte. Sie soll damit im Interesse einer wirksamen Kriminalitätsbekämpfung zu einem überschaubaren und möglichst verzerrungsfreien Bild der angezeigten Kriminalität führen. § 2 Abs. 6 Nr. 2 BKAG Ca. 6,5 Millionen Keine personenbezogenen Daten PKS BAB (PKS BKA als Bundes-land) 2013 Erfassungskomponente für die PKS-Fälle; die in den Fachabteilungen SO und ST geführten Ermittlungsverfahren. § 2 Abs. 6 Nr. 2 BKAG Ca. 800 Seite 4 von 12 Lapos (Lageabbildung politischmotivierter Straftaten) Seit 2010 betreibt Inpol-A das DWH für das aktuelle Lapos. Davor waren diese Daten in IN- POL-FALL. Die Abteilung ST hat den Auftrag, die anonymisierte, gemeldete Politisch motivierte Kriminalität strategisch auszuwerten. § 2 Abs 6 Nr. 2 BKAG 812.483 Datensätze (Fälle) (Stand 26.05.2026) Keine personenbezogenen Daten AFIS-A 1992 In der Datei „AFIS-A“ werden Daten von Asylsuchenden und sonstigen Ausländern, die edbehandelt wurden gespeichert. Sie dient der Identitätsfeststellung. Im Rahmen der internationalen polizeilichen Rechtshilfe dient die Datei der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung, der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder der Verhütung oder Verfolgung künftiger Straftaten durch einen Vergleich von Abbildern von Fingerabdrücken bzw. von Fingerabdrücken und Fingerspuren. § 16 Abs. 3 bis 6 AsylG, §§ 49 Abs. 3 bis 9, 89 AufenthG, § 1 Abs. 3 AZRG 8,1 Millionen Personendatensätze (Stand 22.05.2026) AFIS-P 1992 Die Datei „AFIS-P" dient dazu, durch einen daktyloskopischen Vergleich Personen / unbekannte Tote zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder zur Strafverfolgung zu § 8 Abs. 6 BKAG a.F. 2,4 Millionen Personaldatensätze Stand 08.04.2023) Seite 5 von 12 identizieren. Die Datei ermöglicht darüber hin- aus durch einen daktyloskopischen Vergleich von Hautleistenspuren und den in der Datei erfassten Hautleistenabbildern, um Spurenverursacher zu identizieren. DIGIFABL-P 2003 Die Datei „DigiFABl-P“ dient der Speicherung der von den Polizeien des Bundes und der Länder und des Zolls zu polizeilichen Zwecken aufgenommenen Finger- und Handächenabdruckdaten. Sie ist das Archiv für die angelieferten Fingerabdruckblätter und hat die in Papierform unterhaltenen zentralen Sammlungen von Fingerabdruckblättern abgelöst. §§ 8 Abs. 6, 9 Abs. 3 BKAG a.F. 2,9 Millionen (Stand 22.05.2026) DIGIFABL-A 2003 In der Datei „DigiFABl-A“ werden Daten von Asylsuchenden und sonstigen Ausländern, die ed-behandelt wurden, digital gespeichert. Sie hat die in Papierform unterhaltenen zentralen Sammlungen von Fingerabdruckblättern abgelöst. Die Datei dient als Archiv für die § 16 Abs. 3 bis 6 AsylG, §§ 49 Abs. 3 bis 9, 89 AufenthG, § 1 Abs. 3 AZRG 8,1 Millionen (Stand 22.05.2026) Seite 6 von 12 angelieferten Fingerabdruckblätter. DIGILIBI Ca. 2007 Gesichtserkennung § 8 Abs. 6 BKAG a. F. (GES): 7,5 Mio. Datensätze. (#25779, Lichtbilder der Bildart 20 und 91). DAD-I Ca. 2008 Internationale DNA Muster Recherche Vertrag von Prüm 0,75 Millionen Personen DAD-Z 17.04.1998 Die „DNA-Analyse-Datei“ dient der Vorsorge für die künftige Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung, von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder bei wiederholt begangenen sonstigen Straftaten, wenn diese in ihrer Gesamtheit im Unrechtsgehalt einer Straftat von erheblicher Bedeutung gleichstehen. § 8 Abs. 1, 3 und 6 BKAG a.F. § 81 g Abs. 5 StPO 1.157.070 davon 763.349 Personendatensätze BKA-Aktennachweis (AN) 30.04.2018 Die Datei weist Kriminalakten nach, die im Bundeskriminalamt aufgrund des kriminalpolizeilichen Meldedienstes oder Schriftverkehrs im Zusammenhang mit Ermittlungsverfahren, erkennungs- dienstlichen Unterlagen, sonstigem polizeilich relevanten Für die Führung der Datei: • § 7 Abs. 1 BKAG a.F. Für die Datenanlieferung durch das BKA: • § 13 Abs. 4 BKAG a.F. Für die Datenanlieferung durch die Länder: • § 13 Abs. 1 BKAG a.F. Für die Übermittlung personenbezogener Daten 24.736 Seite 7 von 12 Schriftverkehr angelegt werden, wenn sie nicht in der Datei Kriminalaktennachweis (KAN) gespeichert sind. an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union: • § 14a BKAG a.F. Kriminalaktennachweis (KAN) 09.05.2018 Der KAN dient dem Nachweis von Kriminalakten, die beim Bund und bei den Ländern angelegt sind, sowie zu diesen Kriminalakten erfassten strafrechtlich relevanten Ereignissen (Fallgrunddaten). Für die Führung der Datei: • § 8 Abs. 1 und 2 BKAG a.F. Für die Datenanlieferung durch das BKA: • § 13 Abs. 4 BKAG a.F. Für die Datenanlieferung durch die Länder: • § 13 Abs. 1 BKAG a.F. Für die Datenanlieferung durch die BPOL und den Zoll: • § 13 Abs. 3 BKAG a.F. Für die Übermittlung personenbezogener Daten an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union: • § 14a BKAG a.F. 3.670.462 Erkennungsdienst 27.09.2018 Die Datei dient dem Nachweis von Hautleistenbildern (Einzelnger- und Zehnngerabdrücke sowie polizeilich erhobene Handächenabdrücke), Lichtbildern, Personenbeschreibungen und Handschriften einschließlich der zugehörigen Für die Führung der Datei: • § 8 Abs. 6 BKAG a.F. Für die Datenanlieferung durch das BKA: • § 13 Abs. 4 BKAG a.F. Für die Datenanlieferung durch die Länder: • § 13 Abs. 1 BKAG a.F. • § 16 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 2 AsylG 11.071.897 Seite 8 von 12 personenbezogenen Daten, der Information über bisherige erkennungsdienstliche Behandlungen. • § 89 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 49 AufenthG • § 6 Abs. 3 PassG • § 9 Abs. 4 PAuswG Für die Datenanlieferung durch die Bundespolizei (BPOL) und den Zoll: • § 13 Abs. 3 BKAG a.F. • § 16 Abs. 1 i.V.m. § 18 Abs. 5 AsylG • § 89 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 49 AufenthG Für die Datenanlieferung durch die Ausländerbehörden, die Erstaufnahmeeinrichtungen der Länder, die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland oder das Bundesverwaltungsamt (BVA): • § 16 Abs. 1 i.V.m., § 19 Abs. 2 AsylG • § 73 Abs. 1, 4 oder § 89 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 49 AufenthG Für die Datenanlieferung durch das Bundesamt für Migration und Seite 9 von 12 Flüchtlingsangelegenheiten (BAMF): • § 16 Abs. 3 AsylG Für die Datenanlieferung durch die Straf- Untersuchungshaft- und Maßregelvollzugsbehörden: • § 13 Abs. 5 BKAG a.F. Haftdatei 11.05.2018 Die Haftdatei dient dem Nachweis über Personen, die sich aufgrund richterlich angeordneter Freiheitsentziehung wegen einer rechtswidrigen Tat in behördlichem Gewahrsam benden oder befanden. Für die Führung der Datei: • § 9 Abs. 2 BKAG a.F. Für die Datenanlieferung durch das BKA: • § 13 Abs. 4 BKAG a.F. Für die Datenanlieferung durch die Länder: • § 13 Abs. 1 BKAG a.F. Für die Übermittlung personenbezogener Daten an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union: • § 14a BKAG a.F. 443.476 Personenfahndung 24.05.2018 Die Datei dient dem Zwecke der Fahndung nach Personen, insbesondere zur Festnahme/Ingewahrsamnahme oder Aufenthaltsermittlung, Polizeilichen Beobachtung, Überwachung im Rahmen der Führungsaufsicht und Überwachung nach zollrechtlichen Bestimmungen. Für die Führung der Datei: • § 9 Abs. 1 und 3 BKAG a.F. • § 15 BKAG a.F. Für die Datenanlieferung durch das BKA: • § 13 Abs. 4 BKAG a.F. Für die Datenanlieferung durch die Länder: • § 13 Abs. 1 BKAG a.F. 1.015.155 Seite 10 von 12 Für die Datenanlieferung durch die BPol und den Zoll: • § 13 Abs. 3 BKAG a.F. Für die Datenanlieferung durch BfV, BND und MAD: • § 17 Abs. 3 BVerfSchG Für die Datenanlieferung durch die Ausländerämter: • § 50 Abs. 6 AufenthaltsG Für die Datenanlieferung durch die Polizei des Deutschen Bundestages: • § 29 Abs. 3 Nr. 3 BKAG Für die Datenanlieferung durch die Zollfahndungsämter: • § 29 Abs. 3 Nr. 5 BKAG Für die Datenübermittlung • §§ 10 und 14, § 14a BKAG a.F. Für die Datenanlieferung durch das BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) • § 66 AsylG Sachfahndung 16.05.2018 Die Datei dient der Ausschreibung von Sachen (PDV 384.1 Nr. 2.2.3.3) zur • Sicherstellung/ Beschlagnahme, Für die Führung der Datei: • § 2 Abs. 4 Nr. 2 BKAG a.F. • § 7 Abs. 1 BKAG a.F. • § 9 Abs. 1 BKAG a.F. 17.766.380 Seite 11 von 12 insbesondere zur • Beweissicherung • Einziehung, z.B. Vermögensabschöpfung • kriminaltechnischen Untersuchung • Eigentumssicherung • Gefahrenabwehr • Insassenfeststellung, zur Unterstützung der Fahndung nach Personen können insbesondere Kfz ausgeschrieben werden, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass diese von gesuchten Personen genutzt werden • Eigentümer- /Besitzerermittlung • Feststellung der Identität einer Person • Kontrolle, soweit nach Polizeirecht zulässig Entstempelung von Fahrzeugkennzeichen • Kraftfahrzeugen, Flugzeugen, Booten und Containern zur polizeilichen Beobachtung oder gezielten Kontrolle zum Zwecke der Strafverfolgung, bzw. Strafvollstreckung oder der Für die Datenanlieferung durch das BKA: • § 13 Abs. 4 BKAG a.F. Für die Datenanlieferung durch die Länder: • § 13 Abs. 1 BKAG a.F. Für die Datenanlieferung durch die BPol: • § 13 Abs. 3 BKAG a.F., § 32 Abs. 1 BPolG Für die Datenanlieferung durch den Zoll: • § 13 Abs. 3 BKAG a.F. Für die Datenanlieferung durch BfV, BND und MAD: • § 17 Abs. 3 BVerfSchG Für die Datenanlieferung durch die Polizei des Deutschen Bundestages: • § 29 Abs. 3 Nr. 3 BKAG Für die Datenanlieferung durch die Zollfahndungsämter: • § 29 Abs. 3 Nr. 5 BKAG Für die Datenübermittlung: • §§ 10 und 14, § 14a BKAG a.F Seite 12 von 12 Gefahrenabwehr (PDV 384.2, Nr. 4.3.1 und 4.3.2) • Beförderungsmitteln zur zollrechtlichen Überwachung (§10 Abs. 1 ZFdG) • Kraftfahrzeugen, Flugzeugen, Booten und Containern zur polizeilichen Beobachtung für die Nachrichtendienste, wenn die Voraussetzungen des Art. 36 Abs. 3 SIS II - Ratsbeschluss sowie tatsächliche Anhaltspunkte für einen grenzüberschreitenden Verkehr vorliegen. Seite 1 von 2 Anlage 2 zu KA 21/6041 Zu 2.: Zur Beantwortung der Frage wird auf folgende tabellarische Übersicht verwiesen. Verbunddatei Errichtungsdatum Zahl der gespeicherten Daten Zahl der gespeicherten Personendatensätze Zahl der Datensätze zu Institutionen / Gruppen / Personenzusammen schlüssen durchschnittliche Speicherdauer der enthaltenen Datensätze Gewaltdelikte / gemeingefährliche Straftaten (vormals Waffen- und Sprengstoffkriminalität) WSK (WSK, WSK_V) Stufe 1, 2 02.05.2016 423.506 163.144 18.797 2.138 Rauschgiftkriminalität RGK (RGK, RGK_V) Stufe 2 01.06.2018 225.227 222.022 4.571 1.388 Cybercrime CYB (CYB, CYB_V) Stufe 3 17.06.2020 1.218.208 517.043 138.066 1.076 Sexualdelikte SXD (SXD, SXD_V) Stufe 3 17.06.2020 468.431 252.918 6.018 1.041 Eigentumskriminalität/Ver mögensdelikte EIV (EIV, EIV_V) Stufe 3 17.06.2020 2.347.027 1.652.886 278.125 1.058 Dokumentenkriminalität DOK (DOK, DOK_V) Stufe 4 17.06.2020 115.793 116.017 9.112 1.059 Seite 2 von 2 Schleusung/Menschenhand el/Ausbeutung SMA (SMA, SMA_V) Stufe 4 17.06.2020 59.165 75.142 3.215 920 Arzneimittelkriminalität AMK (AMK, AMK_V) Stufe 5 02.03.2026 424 362 24 30 Falschgeldkriminalität FGK (FGK, FGK_V) Stufe 5 02.03.2026 50.268 5.145 26.779 86 Geldwäsche GEW (GEW, GEW_V) Stufe 5 02.03.2026 7.029 3.396 1.080 65 Korruption KPT (KPT) Stufe 5 02.03.2026 39 44 16 44 Wirtschaft- und Umweltkriminalität WIK (WIK, WIK_V) Stufe 5 02.03.2026 3.023 4.154 1.600 56 Politisch motivierte Kriminalität PMK (PMK) Stufe 6 02.03.2026 155.311 93.097 17.302 81 Organisierte Kriminalität ORK (ORK) Stufe 7 02.03.2026 623 2.627 365 73 Hinweise: • Stand der Auswertung - 22.05.2026 15:50 Uhr. • Zahl der gespeicherten Daten entspricht Anzahl der Vorgänge. • Zahl der gespeicherten Personendatensätze entspricht Anzahl der Personalien mit Doppelnennungen (Mischsachverhalte, Redundanzen etc.). • Zahl der Datensätze zu Institutionen/Gruppen/Personenzusammenschlüssen entspricht Anzahl der Organisationen. • Durchschnittliche Speicherdauer der enthaltenen Datensätze kann nicht ermittelt werden, da gelöschte Entitäten nicht protokolliert werden. Angabe auf Basis der aktuellen Speicherdauer (durchschnittliche Tage ab Anlage Vorgang in PIAV bis 22.05.2026). Seite 1 von 21 Anlage 3 zu KA 21/6041 Zu 5. und 6.: Zur Beantwortung der Frage wird auf folgende tabellarische Übersicht verwiesen. a) 1. Bezeichnung: Elektronische Kriminalakte (eKA) der Bundespolizei / Aktennachweis der Bundespolizei (BAN) 2. Datum: Seit April 2014 mit bestehender EAO im Wirkbetrieb. 3. Rechtsgrundlage im BPolG: Die Rechtsgrundlage im BPOLG bilden die §§ 1 bis 7, 12 und 29 BPolG 4. Zweck der Datei/Datenbank: Die eKA dient a) der Bündelung polizeilicher Erkenntnisse zu (in VBS @rtus Bund) gespeicherten Personen b) Ermittlungen zur Aufklärung von polizeilichen Sachverhalten, insbesondere von Straftaten sowie die Feststellungen von Verdächtigen zu unterstützen, c) Information zu Personen-, Tat – und Ereigniszusammenhängen bereitzuhalten, d) Ermittlungsansätze zur Festnahme gesuchter Personen zu liefern, e) Erkenntnisse für die Bewertung und Abwehr von Gefahren bereitzuhalten, f) Hinweise für das taktische Vorgehen und die Eigensicherung bereitzuhalten. Der BAN dient dem Nachweis von personenbezogenen Akten, deren Dienststellen der Bundespolizei sowie für den grenzpolizeilichen Bereich bei den entsprechenden Stellen der beauftragten Polizeibehörden in den Ländern Bayern und der der Hansestadt Hamburg zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr erforderlich ist. Seite 2 von 21 5. Zahl der Datensätze: 483.387 (Stand: 01. Mai 2026) 6. Zahl der Personendatensätze: 483.387 7. Zahl der Institutionen/Gruppen/ Personenzusammenschlüsse: -/- 8. durchschnittliche Speicherdauer der enthaltenen Datensätze Nach vorheriger Prüfung sind gespeicherte Daten regelmäßig zu löschen, - bei Straftaten: 5 Jahre - nach Erledigung von Fahndungen aufgrund eigener Zuständigkeit: 5 Jahre - Nach Erledigung von Fahndungsersuchen anderer öffentlicher Stellen: 2 Jahre - In allen anderen Fällen, seit dem jeweiligen letzten Ereignis, das für die Speicherung ursächlich war, nach 2 Jahren b) 1. Bezeichnung: Einheitliches Fallbearbeitungssystem eFBS 2. Datum: Seit Januar 2008 mit bestehender EAO im Wirkbetrieb. 3. Rechtsgrundlage im BPolG: Die Rechtsgrundlage im BPOLG bilden § 29 i.V.m. §12 BPolG 4. Zweck der Datei/Datenbank: Die Datei dient im Rahmen der Bundespolizei obliegenden Aufgaben der polizeilichen Fallbearbeitung mit komplexen Ermittlungen, der Recherche und der Analyse von Informationen zur Aufklärung und Verhütung von Straftaten und nutzt dabei auch die durch die Bundespolizei bereits in anderen Dateien einmal erfassten personenbezogenen Daten über entsprechende Schnittstellen. 5. Zahl der Datensätze: 36803025 (Stand 05/2026) 6. Zahl der Personendatensätze: 1805952 (rechtmäßige Personalien: 105776) 7. Zahl der 8965 Seite 3 von 21 Institutionen/Gruppen/ Personenzusammenschlüsse: 8. Durchschnittliche Speicherdauer 5 Jahre c) 1. Bezeichnung: @rtus-Bund 2. Datum: Seit 2008 mit bestehender EAO im Wirkbetrieb. 3. Rechtsgrundlage im BPolG: Zum Zwecke - der Gefahrenabwehr einschließlich der Verhütung von Straftaten: § 1 bis 7, § 12, § 13, § 23 Abs. 1 Nr. 4, § 26 Abs. 1 und 3, § 27 S. 1 Nr. 2 und § 29 Abs. 1 bis 3 BPOLG - der Aufgabenwahrnehmung aus übertragenden Gesetzen: §1 Abs. 2 i.V.m. § 29 Abs. 1 BPOLG, insbesondere i.V.m §§ 71 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 7 sowie 67 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). - eines konkreten Strafverfahrens: § 29 Abs. 1 i.V.m. § 12 BPOLG und §§ 483 Abs. 3 i.V.m. 161, 163 stopp - eines künftigen Strafverfahrens: § 29 Absatz 2 i.V.m. § 12 BPOLG und § 484 Abs. 4 stopp - der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten: § 13 i.V.m. § 29 Abs. 1 BPOLG, § 49 c OwiG - der Vorgangsverwaltung oder der befristeten Dokumentation: § 29 Abs. 5 BPOLG - allgemeiner polizeilicher Dienstleistungen und allgemeiner Verwaltungszwecke, insofern nicht spezialgesetzlich geregelt, gem. § 18 Abs. 2 i.V.m. § 12 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) 4. Zweck der Datei/Datenbank: Die Datei dient der Vorgangsbearbeitung und der Vorgangsverwaltung oder der befristeten Dokumentation polizeilichen Handelns für die der Bundespolizei obliegenden Aufgaben nach dem Bundespolizeigesetz, den sich aus diesem Gesetz übertragenen Aufgaben, der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten. Die erfassten Daten können zu statistischen Zwecken ausgewertet werden. Seite 4 von 21 5. Zahl der Datensätze: 3.903.335 Vorgänge (Stand: 1. April 2026) 6. Zahl der Personendatensätze: 3.800.542 Personen in @rtus-Bund 7. Zahl der Institutionen/Gruppen/ Personenzusammenschlüsse: -/- 8. Durchschnittliche Speicherdauer der enthaltenen Datensätze: Das aktuelle Löschkonzept verwirklicht eine Speicherdauer, deren Löschzeitpunkt sich aus einer Kombination aus Personenrolle und Vorgangsart zusammensetzt, und je nach polizeilicher Interaktion in der Sachbearbeitung verlängert oder verkürzt wird; immer unter der Maßgabe der Prüfung und Einhaltung gesetzlicher Aussonderungsprüffristen. Inwieweit eine technische Recherche und Bereitstellung eines Gesamtdatensatzes i.S.d. Anfrage möglich ist, kann von hiesiger Stelle aus nicht beurteilt werden. d) 1. Bezeichnung: Grenzfahndungsdatei (GFD) 2. Datum: Seit August 2008 mit bestehender EAO im Wirkbetrieb. 3. Rechtsgrundlage im BPolG: Rechtsgrundlage für die Führung der Datei sind §§ 30, 31 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 2b BPolG 4. Zweck der Datei/Datenbank: Die Grenzfahndungsdatei dient der Fahndung nach Personen und Sachen, die von der BPOL und/oder von den mit der grenzpolizeilichen Kontrolle beauftragten Behörden/Dienststellen gesucht werden; ⇒ Grenzfahndung Bereich Personenfahndung zum Zwecke • der Festnahme, • der Ingewahrsamnahme, • der Kontrolle, Seite 5 von 21 • der Zurückweisung, • der Ausreiseuntersagung und • der grenzpolizeilichen Beobachtung, ⇒Grenzfahndung Bereich Sachfahndung zum Zwecke der grenzpolizeilichen Überwachung insbesondere von • Ausweisdokumenten, • Sichtvermerken, • benutzte oder eingesetzte Kraftfahrzeuge die zur Feststellung einer von der Person oder Sache ausgehenden Gefahr dienen. 5. Zahl der Datensätze: (Personenfahndungen) 3541 (Stand: 1.Mai 2026) (Zahl ist nicht abschließend, hinzu kommt eine unbekannte Anzahl an Sachfahndungen, die statistisch nicht ausgewertet werden können.) 6. Zahl der Institutionen/Gruppen/ Personenzusammenschlüsse: werden im GFD nicht geführt 7. Durchschnittliche Speicherdauer der enthaltenen Datensätze: Fahndungsausschreibungen von Personen und Sachen in der Grenzfahndungsdatei unterliegen einer Einzelfallprüfung und können im Rahmen der Sachbearbeitung verlängert oder verkürzt werden. Dies erfolgt immer unter der Maßgabe der Prüfung und Einhaltung gesetzlichen Vorgaben und nur solange, wie es für den Fahndungszweck erforderlich ist. Seite 6 von 21 e) 1. Bezeichnung: Polizeilicher Informations- und Analyseverbund (PIAV – Rauschgiftkriminalität) 2. Datum: Seit Juni 2018 mit bestehender EAO im Wirkbetrieb 3. Rechtsgrundlage im BPolG: Die Befugnis zur Datenverarbeitung ergibt sich aus den §§ 29, 32, 35 Bundespolizeigesetz (BPolG) sowie den §§ 163 ff., 483 Strafprozessordnung (StPO). Die rechtliche Grundlage und die Verpflichtung für die Datenübermittlung an das BKA als Zentralstelle ergibt sich aus §§ 29, 32 Abs. 3 i.V.m. 32 Abs. 1 BKAG, §§ 2, 3 Europolgesetz (EuropolG) i.V.m. § 32 Abs. 1 – 3 BPolG. 4. Zweck der Datei/Datenbank: Die Datei "PIAV-Rauschgiftkriminalität" als Teil des PIAV-Operativ Bundespolizei (RGK PIAV-O BPOL) ermöglicht den Zugriff auf die Verbunddatei "PIAV Rauschgiftkriminalität" des Bundeskriminalamtes (BKA). Sie bildet das technische Bindeglied zwischen der Datei der Bundespolizei und der Datei des BKA. Alle anlieferungspflichtigen Daten werden aus dem Vorgangsbearbeitungssystem (VBS) und dem Fallbearbeitungssystem (FBS) in die Datei RGK PIAV- O BPOL übertragen und von dort in die Verbunddatei des BKA gespiegelt. Als technisches Bindeglied zur zentralen Datei des BKA PIAV Rauschgiftkriminalität ermöglicht sie die Datenbereitstellung und -verwaltung und gewährleistet damit die Verhütung und Verfolgung von Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung. Seite 7 von 21 5. Zahl der Datensätze: 494 (Stand 05/2026) 6. Zahl der Personendatensätze: 53 7. Zahl der Institutionen/Gruppen/ Personenzusammenschlüsse: 0 8. Durchschnittliche Speicherdauer 3 Jahre, in besonderen Fällen bis zu 5 Jahre f) 1. Bezeichnung: Polizeilicher Informations- und Analyseverbund (PIAV – Gewaltdelikte/gemeingefährliche Straftaten) 2. Datum: Seit Juni 2018 mit bestehender EAO im Wirkbetrieb 3. Rechtsgrundlage im BPolG: Die Befugnis zur Datenverarbeitung ergibt sich aus den §§ 29, 32, 35 Bundespolizeigesetz (BPolG) sowie den §§ 163 ff., 483 Strafprozessordnung (StPO). Die rechtliche Grundlage und die Verpflichtung für die Datenübermittlung an das BKA als Zentralstelle ergibt sich aus §§ 29, 32 Abs. 3 i.V.m. 32 Abs. 1 BKAG, §§ 2, 3 Europolgesetz (EuropolG) i.V.m. § 32 Abs. 1 – 3 BPolG. 4. Zweck der Datei/Datenbank: Die Datei "PIAV-Gewaltdelikte und gemeingefährliche Straftaten" als Teil des PIAV-Operativ Bundespolizei (WSK PIAV-O BPOL) ermöglicht den Zugriff auf die Verbunddatei "PIAV Gewaltdelikte und gemeingefährliche Straftaten" des BKA. Sie bildet das technische Bindeglied zwischen der Datei der Bundespolizei und der Datei des BKA. Alle anlieferungspflichtigen Daten werden aus dem VBS und dem FBS in die Datei WSK PIAV-O BPOL übertragen und von dort in die Verbunddatei des BKA gespiegelt. Als technisches Bindeglied zur zentralen Datei des BKA PIAV Gewaltdelikte und gemeingefährliche Straftaten ermöglicht sie die Datenbereitstellung und -verwaltung und gewährleistet damit die Verhütung und Verfolgung von Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung. 5. Zahl der Datensätze: 26362 (Stand 05/2026) Seite 8 von 21 6. Zahl der Personendatensätze: 2947 7. Zahl der Institutionen/Gruppen/ Personenzusammenschlüsse: 10 8. Durchschnittliche Speicherdauer 3 Jahre, in besonderen Fällen bis zu 5 Jahre g) 1. Bezeichnung: Polizeilicher Informations- und Analyseverbund (PIAV –Cybercrime) 2. Datum: Seit Juni 2020 mit bestehender EAO im Wirkbetrieb 3. Rechtsgrundlage im BPolG: Die Befugnis zur Datenverarbeitung ergibt sich aus den §§ 29, 32, 35 Bundespolizeigesetz (BPolG) sowie den §§ 163 ff., 483 Strafprozessordnung (StPO). Die rechtliche Grundlage und die Verpflichtung für die Datenübermittlung an das BKA als Zentralstelle ergibt sich aus §§ 29, 32 Abs. 3 i.V.m. 32 Abs. 1 BKAG, §§ 2, 3 Europolgesetz (EuropolG) i.V.m. § 32 Abs. 1 – 3 BPolG. 4. Zweck der Datei/Datenbank: Die Datei "PIAV-Cybercrime“ als Teil des PIAV-Operativ Bundespolizei (CYB PIAV-O BPOL) ermöglicht den Zugriff auf die Verbunddatei "PIAV Cybercrime“ des BKA. Sie bildet das technische Bindeglied zwischen der Datei der Bundespolizei und der Datei des BKA. Alle anlieferungspflichtigen Daten werden aus dem VBS und FBS in die Datei CYB PIAV-O BPOL übertragen und von dort in die Verbunddatei des BKA gespiegelt. Als technisches Bindeglied zur zentralen Datei des BKA PIAV CYB ermöglicht sie die Datenbereitstellung und -verwaltung und gewährleistet damit die Verhütung und Verfolgung von Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung. 5. Zahl der Datensätze: 4645 (Stand 05/2026) 6. Zahl der Personendatensätze: 274 7. Zahl der 4 Seite 9 von 21 Institutionen/Gruppen/ Personenzusammenschlüsse: 8. Durchschnittliche Speicherdauer 3 Jahre, in besonderen Fällen bis zu 5 Jahre h) 1. Bezeichnung: Polizeilicher Informations- und Analyseverbund (PIAV – Dokumentenkriminalität) 2. Datum: Seit Juni 2020 mit bestehender EAO im Wirkbetrieb 3. Rechtsgrundlage im BPolG: Die Befugnis zur Datenverarbeitung ergibt sich aus den §§ 29, 32, 35 Bundespolizeigesetz (BPolG) sowie den §§ 163 ff., 483 Strafprozessordnung (StPO). Die rechtliche Grundlage und die Verpflichtung für die Datenübermittlung an das BKA als Zentralstelle ergibt sich aus §§ 29, 32 Abs. 3 i.V.m. 32 Abs. 1 BKAG, §§ 2, 3 Europolgesetz (EuropolG) i.V.m. § 32 Abs. 1 – 3 BPolG. 4. Zweck der Datei/Datenbank: Die Datei "PIAV-Dokumentenkriminalität“ als Teil des PIAV-Operativ Bundespolizei (DOK PIAV-O BPOL) ermöglicht den Zugriff auf die Verbunddatei "PIAV Dokumentenkriminalität“ des BKA. Sie bildet das technische Bindeglied zwischen der Datei der Bundespolizei und der Datei des BKA. Alle anlieferungspflichtigen Daten werden aus dem VBS und FBS in die Datei DOK PIAV-O BPOL übertragen und von dort in die Verbunddatei des BKA gespiegelt. Als technisches Bindeglied zur zentralen Datei des BKA PIAV DOK ermöglicht sie die Datenbereitstellung und -verwaltung und gewährleistet damit die Verhütung und Verfolgung von Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung. 5. Zahl der Datensätze: 144012 (Stand 05/2026) 6. Zahl der Personendatensätze: 14362 7. Zahl der Institutionen/Gruppen/ 106 Seite 10 von 21 Personenzusammenschlüsse: 8. Durchschnittliche Speicherdauer 3 Jahre, in besonderen Fällen bis zu 5 Jahre i) 1. Bezeichnung: Polizeilicher Informations- und Analyseverbund (PIAV – Eigentumskriminalität und Vermögensdelikte) 2. Datum: Seit Juni 2020 mit bestehender EAO im Wirkbetrieb 3. Rechtsgrundlage im BPolG: Die Befugnis zur Datenverarbeitung ergibt sich aus den §§ 29, 32, 35 Bundespolizeigesetz (BPolG) sowie den §§ 163 ff., 483 Strafprozessordnung (StPO). Die rechtliche Grundlage und die Verpflichtung für die Datenübermittlung an das BKA als Zentralstelle ergibt sich aus §§ 29, 32 Abs. 3 i.V.m. 32 Abs. 1 BKAG, §§ 2, 3 Europolgesetz (EuropolG) i.V.m. § 32 Abs. 1 – 3 BPolG. 4. Zweck der Datei/Datenbank: Die Datei "PIAV-Eigentumskriminalität und Vermögensdelikte“ als Teil des PIAV-Operativ Bundespolizei (EIV PIAV-O BPOL) ermöglicht den Zugriff auf die Verbunddatei "PIAV Eigentumskriminalität und Vermögensdelikte“ des BKA. Sie bildet das technische Bindeglied zwischen der Datei der Bundespolizei und der Datei des BKA. Alle anlieferungspflichtigen Daten werden aus dem VBS und FBS in die Datei EIV PIAV-O BPOL übertragen und von dort in die Verbunddatei des BKA gespiegelt. Als technisches Bindeglied zur zentralen Datei des BKA PIAV EIV ermöglicht sie die Datenbereitstellung und -verwaltung und gewährleistet damit die Verhütung und Verfolgung von Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung. 5. Zahl der Datensätze: 65319 (Stand 05/2026) 6. Zahl der Personendatensätze: 8395 7. Zahl der Institutionen/Gruppen/ Personenzusammenschlüsse: 69 Seite 11 von 21 8. Durchschnittliche Speicherdauer 3 Jahre, in besonderen Fällen bis zu 5 Jahre j) 1. Bezeichnung: Polizeilicher Informations- und Analyseverbund (PIAV – Schleusung, Menschenhandel, Ausbeutung) 2. Datum: Seit Juni 2020 mit bestehender EAO im Wirkbetrieb 3. Rechtsgrundlage im BPolG: Die Befugnis zur Datenverarbeitung ergibt sich aus den §§ 29, 32, 35 Bundespolizeigesetz (BPolG) sowie den §§ 163 ff., 483 Strafprozessordnung (StPO). Die rechtliche Grundlage und die Verpflichtung für die Datenübermittlung an das BKA als Zentralstelle ergibt sich aus §§ 29, 32 Abs. 3 i.V.m. 32 Abs. 1 BKAG, §§ 2, 3 Europolgesetz (EuropolG) i.V.m. § 32 Abs. 1 – 3 BPolG. 4. Zweck der Datei/Datenbank: Die Datei "PIAV-Schleusung, Menschenhandel, Ausbeutung“ als Teil des PIAV-Operativ Bundespolizei (SMA PIAV-O BPOL) ermöglicht den Zugriff auf die Verbunddatei "PIAV Schleusung, Menschenhandel, Ausbeutung“ des BKA. Sie bildet das technische Bindeglied zwischen der Datei der Bundespolizei und der Datei des BKA. Alle anlieferungspflichtigen Daten werden aus dem VBS und FBS in die Datei SMA PIAV-O BPOL übertragen und von dort in die Verbunddatei des BKA gespiegelt. Als technisches Bindeglied zur zentralen Datei des BKA PIAV SMA ermöglicht sie die Datenbereitstellung und -verwaltung und gewährleistet damit die Verhütung und Verfolgung von Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung. 5. Zahl der Datensätze: 246010 (Stand 05/2026) 6. Zahl der Personendatensätze: 34456 7. Zahl der Institutionen/Gruppen/ Personenzusammenschlüsse: 402 Seite 12 von 21 8. Durchschnittliche Speicherdauer 3 Jahre, in besonderen Fällen bis zu 5 Jahre k) 1. Bezeichnung: Polizeilicher Informations- und Analyseverbund (PIAV – Sexualdelikte) 2. Datum: Seit Juni 2020 mit bestehender EAO im Wirkbetrieb 3. Rechtsgrundlage im BPolG: Die Befugnis zur Datenverarbeitung ergibt sich aus den §§ 29, 32, 35 Bundespolizeigesetz (BPolG) sowie den §§ 163 ff., 483 Strafprozessordnung (StPO). Die rechtliche Grundlage und die Verpflichtung für die Datenübermittlung an das BKA als Zentralstelle ergibt sich aus §§ 29, 32 Abs. 3 i.V.m. 32 Abs. 1 BKAG, §§ 2, 3 Europolgesetz (EuropolG) i.V.m. § 32 Abs. 1 – 3 BPolG. 4. Zweck der Datei/Datenbank: Die Datei "PIAV-Sexualdelikte“ als Teil des PIAV-Operativ Bundespolizei (SXD PIAV-O BPOL) ermöglicht den Zugriff auf die Verbunddatei "PIAV Sexualdelikte“ des BKA. Sie bildet das technische Bindeglied zwischen der Datei der Bundespolizei und der Datei des BKA. Alle anlieferungspflichtigen Daten werden aus dem VBS und FBS in die Datei SXD PIAV-O BPOL übertragen und von dort in die Verbunddatei des BKA gespiegelt. Als technisches Bindeglied zur zentralen Datei des BKA PIAV SXD ermöglicht sie die Datenbereitstellung und -verwaltung und gewährleistet damit die Verhütung und Verfolgung von Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung. 5. Zahl der Datensätze: 1105 (Stand 05/2026) 6. Zahl der Personendatensätze: 131 7. Zahl der Institutionen/Gruppen/ Personenzusammenschlüsse: 1 8. Durchschnittliche Speicherdauer 3 Jahre, in besonderen Fällen bis zu 5 Jahre Seite 13 von 21 l) 1. Bezeichnung: Polizeilicher Informations- und Analyseverbund (PIAV – Arzneimittelkriminalität) 2. Datum: Seit März 2026 mit bestehender EAO im Wirkbetrieb 3. Rechtsgrundlage im BPolG: Die Befugnis zur Datenverarbeitung ergibt sich aus den §§ 29, 32, 35 Bundespolizeigesetz (BPolG) sowie den §§ 163 ff., 483 Strafprozessordnung (StPO). Die rechtliche Grundlage und die Verpflichtung für die Datenübermittlung an das BKA als Zentralstelle ergibt sich aus §§ 29, 32 Abs. 3 i.V.m. 32 Abs. 1 BKAG, §§ 2, 3 Europolgesetz (EuropolG) i.V.m. § 32 Abs. 1 – 3 BPolG. 4. Zweck der Datei/Datenbank: Die Datei "PIAV-Arzneimittelkriminaliät“ als Teil des PIAV-Operativ Bundespolizei (AMK PIAV-O BPOL) ermöglicht den Zugriff auf die Verbunddatei "PIAV Arzneimittelkriminalität“ des BKA. Sie bildet das technische Bindeglied zwischen der Datei der Bundespolizei und der Datei des BKA. Alle anlieferungspflichtigen Daten werden aus dem VBS und FBS in die Datei AMK PIAV-O BPOL übertragen und von dort in die Verbunddatei des BKA gespiegelt. Als technisches Bindeglied zur zentralen Datei des BKA PIAV AMK ermöglicht sie die Datenbereitstellung und -verwaltung und gewährleistet damit die Verhütung und Verfolgung von Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung. 5. Zahl der Datensätze: 10 (Stand 05/2026) 6. Zahl der Personendatensätze: 1 7. Zahl der Institutionen/Gruppen/ Personenzusammenschlüsse: 0 8. Durchschnittliche Speicherdauer 3 Jahre, in besonderen Fällen bis zu 5 Jahre Seite 14 von 21 m) 1. Bezeichnung: Polizeilicher Informations- und Analyseverbund (PIAV – Falschgeldkriminalität) 2. Datum: Seit März 2026 mit bestehender EAO im Wirkbetrieb 3. Rechtsgrundlage im BPolG: Die Befugnis zur Datenverarbeitung ergibt sich aus den §§ 29, 32, 35 Bundespolizeigesetz (BPolG), § 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), §§ 163ff, 483ff Strafprozessordnung (StPO). Die rechtliche Grundlage und die Verpflichtung für die Datenübermittlung an das BKA als Zentralstelle ergibt sich aus §§ 11, 13 BKAG, §§ 2, 3 Europolgesetz (EuropolG) i.V.m. § 32 Abs. 1 - 3 BPolG. 4. Zweck der Datei/Datenbank: Die Datei "PIAV- Falschgeldkriminalität“ als Teil des PIAV-Operativ Bundespolizei (FGK PIAV-O BPOL) ermöglicht den Zugriff auf die Verbunddatei "PIAV Falschgeldkriminalität“ des BKA. Sie bildet das technische Bindeglied zwischen der Datei der Bundespolizei und der Datei des BKA. Alle anlieferungspflichtigen Daten werden aus dem VBS und FBS in die Datei FGK PIAV-O BPOL übertragen und von dort in die Verbunddatei des BKA gespiegelt. Als technisches Bindeglied zur zentralen Datei des BKA PIAV FGK ermöglicht sie die Datenbereitstellung und -verwaltung und gewährleistet damit die Verhütung und Verfolgung von Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung. 5. Zahl der Datensätze: 20 (Stand 05/2026) 6. Zahl der Personendatensätze: 2 7. Zahl der Institutionen/Gruppen/ Personenzusammenschlüsse: 0 8. Durchschnittliche Speicherdauer 3 Jahre, in besonderen Fällen bis zu 5 Jahre Seite 15 von 21 n) 1. Bezeichnung: Polizeilicher Informations- und Analyseverbund (PIAV – Geldwäsche) 2. Datum: Seit März 2026 mit bestehender EAO im Wirkbetrieb 3. Rechtsgrundlage im BPolG: Die Befugnis zur Datenverarbeitung ergibt sich aus den §§ 29, 32, 35 Bundespolizeigesetz (BPolG), § 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), §§ 163ff, 483ff Strafprozessordnung (StPO). Die rechtliche Grundlage und die Verpflichtung für die Datenübermittlung an das BKA als Zentralstelle ergibt sich aus §§ 11, 13 BKAG, §§ 2, 3 Europolgesetz (EuropolG) i.V.m. § 32 Abs. 1 - 3 BPolG. 4. Zweck der Datei/Datenbank: Die Datei "PIAV-Geldwäsche“ als Teil des PIAV-Operativ Bundespolizei (GEW PIAV-O BPOL) ermöglicht den Zugriff auf die Verbunddatei "PIAV Geldwäsche“ des BKA. Sie bildet das technische Bindeglied zwischen der Datei der Bundespolizei und der Datei des BKA. Alle anlieferungspflichtigen Daten werden aus dem VBS und FBS in die Datei GEW PIAV-O BPOL übertragen und von dort in die Verbunddatei des BKA gespiegelt. Als technisches Bindeglied zur zentralen Datei des BKA PIAV GEW ermöglicht sie die Datenbereitstellung und -verwaltung und gewährleistet damit die Verhütung und Verfolgung von Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung. 5. Zahl der Datensätze: 96 (Stand 05/20226) 6. Zahl der Personendatensätze: 13 7. Zahl der Institutionen/Gruppen/ Personenzusammenschlüsse: 0 8. Durchschnittliche Speicherdauer 3 Jahre, in besonderen Fällen bis zu 5 Jahre Seite 16 von 21 o) 1. Bezeichnung: Polizeilicher Informations- und Analyseverbund (PIAV – Wirtschafts- und Umweltkriminalität) 2. Datum: Seit März 2026 mit bestehender EAO im Wirkbetrieb 3. Rechtsgrundlage im BPolG: Die Befugnis zur Datenverarbeitung ergibt sich aus den §§ 29, 32, 35 Bundespolizeigesetz (BPolG), § 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), §§ 163ff, 483ff Strafprozessordnung (StPO). Die rechtliche Grundlage und die Verpflichtung für die Datenübermittlung an das BKA als Zentralstelle ergibt sich aus §§ 11, 13 BKAG, §§ 2, 3 Europolgesetz (EuropolG) i.V.m. § 32 Abs. 1 - 3 BPolG. 4. Zweck der Datei/Datenbank: Die Datei "PIAV-Wirtschafts- und Umweltkriminalität“ als Teil des PIAV-Operativ Bundespolizei (WIK PIAV-O BPOL) ermöglicht den Zugriff auf die Verbunddatei "PIAV Wirtschafts- und Umweltkriminalität“ des BKA. Sie bildet das technische Bindeglied zwischen der Datei der Bundespolizei und der Datei des BKA. Alle anlieferungspflichtigen Daten werden aus dem VBS und FBS in die Datei WIK PIAV-O BPOL übertragen und von dort in die Verbunddatei des BKA gespiegelt. Als technisches Bindeglied zur zentralen Datei des BKA PIAV WIK ermöglicht sie die Datenbereitstellung und -verwaltung und gewährleistet damit die Verhütung und Verfolgung von Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung. 5. Zahl der Datensätze: 9 (Stand 05/2026) 6. Zahl der Personendatensätze: 1 7. Zahl der Institutionen/Gruppen/ Personenzusammenschlüsse: 0 8. Durchschnittliche Speicherdauer 3 Jahre, in besonderen Fällen bis zu 5 Jahre Seite 17 von 21 p) 1. Bezeichnung: Polizeilicher Informations- und Analyseverbund (PIAV – Korruption) 2. Datum: Seit März 2026 mit bestehender EAO im Wirkbetrieb 3. Rechtsgrundlage im BPolG: Die Befugnis zur Datenverarbeitung ergibt sich aus den §§ 29, 32, 35 Bundespolizeigesetz (BPolG), § 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), §§ 163ff, 483ff Strafprozessordnung (StPO). Die rechtliche Grundlage und die Verpflichtung für die Datenübermittlung an das BKA als Zentralstelle ergibt sich aus §§ 11, 13 BKAG, §§ 2, 3 Europolgesetz (EuropolG) i.V.m. § 32 Abs. 1 - 3 BPolG. 4. Zweck der Datei/Datenbank: Die Datei "PIAV-Korruption“ als Teil des PIAV-Operativ Bundespolizei (KPT PIAV-O BPOL) ermöglicht den Zugriff auf die Verbunddatei "PIAV Korruption“ des BKA. Sie bildet das technische Bindeglied zwischen der Datei der Bundespolizei und der Datei des BKA. Alle anlieferungspflichtigen Daten werden aus dem VBS und FBS in die Datei KPT PIAV-O BPOL übertragen und von dort in die Verbunddatei des BKA gespiegelt. Als technisches Bindeglied zur zentralen Datei des BKA PIAV KPT ermöglicht sie die Datenbereitstellung und -verwaltung und gewährleistet damit die Verhütung und Verfolgung von Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung. 5. Zahl der Datensätze: 0 (Stand 05/2026) 6. Zahl der Personendatensätze: 0 7. Zahl der Institutionen/Gruppen/ Personenzusammenschlüsse: 0 8. Durchschnittliche Speicherdauer 3 Jahre, in besonderen Fällen bis zu 5 Jahre Seite 18 von 21 q) 1. Bezeichnung: Polizeilicher Informations- und Analyseverbund (PIAV – Politisch motivierte Kriminalität) 2. Datum: Seit März 2026 mit bestehender EAO im Wirkbetrieb 3. Rechtsgrundlage im BPolG: Die Befugnis zur Datenverarbeitung ergibt sich aus den §§ 29, 32, 35 Bundespolizeigesetz (BPolG), § 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), §§ 163ff, 483ff Strafprozessordnung (StPO). Die rechtliche Grundlage und die Verpflichtung für die Datenübermittlung an das BKA als Zentralstelle ergibt sich aus §§ 11, 13 BKAG, §§ 2, 3 Europolgesetz (EuropolG) i.V.m. § 32 Abs. 1 - 3 BPolG. 4. Zweck der Datei/Datenbank: Die Datei "PIAV-Politisch motivierte Kriminalität“ als Teil des PIAV-Operativ Bundespolizei (PMK PIAV-O BPOL) ermöglicht den Zugriff auf die Verbunddatei "PIAV Politisch motivierte Kriminalität“ des BKA. Sie bildet das technische Bindeglied zwischen der Datei der Bundespolizei und der Datei des BKA. Alle anlieferungspflichtigen Daten werden aus dem VBS und FBS in die Datei PMK PIAV-O BPOL übertragen und von dort in die Verbunddatei des BKA gespiegelt. Als technisches Bindeglied zur zentralen Datei des BKA PIAV PMK ermöglicht sie die Datenbereitstellung und -verwaltung und gewährleistet damit die Verhütung und Verfolgung von Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung. 5. Zahl der Datensätze: 16 (Stand 05/2026) 6. Zahl der Personendatensätze: 2 7. Zahl der Institutionen/Gruppen/ Personenzusammenschlüsse: 0 8. Durchschnittliche Speicherdauer 3 Jahre, in besonderen Fällen bis zu 5 Jahre Seite 19 von 21 r) 1. Bezeichnung: Polizeilicher Informations- und Analyseverbund (PIAV – Organisierte Kriminalität) 2. Datum: Seit März 2026 mit bestehender EAO im Wirkbetrieb 3. Rechtsgrundlage im BPolG: Die Befugnis zur Datenverarbeitung ergibt sich aus den §§ 29, 32, 35 Bundespolizeigesetz (BPolG), § 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), §§ 163ff, 483ff Strafprozessordnung (StPO). Die rechtliche Grundlage und die Verpflichtung für die Datenübermittlung an das BKA als Zentralstelle ergibt sich aus §§ 11, 13 BKAG, §§ 2, 3 Europolgesetz (EuropolG) i.V.m. § 32 Abs. 1 - 3 BPolG. 4. Zweck der Datei/Datenbank: Die Datei "PIAV-Organisierte Kriminalität“ als Teil des PIAV-Operativ Bundespolizei (ORK PIAV-O BPOL) ermöglicht den Zugriff auf die Verbunddatei "PIAV Organisierte Kriminalität“ des BKA. Sie bildet das technische Bindeglied zwischen der Datei der Bundespolizei und der Datei des BKA. Alle anlieferungspflichtigen Daten werden aus dem VBS und FBS in die Datei ORK PIAV-O BPOL übertragen und von dort in die Verbunddatei des BKA gespiegelt. Als technisches Bindeglied zur zentralen Datei des BKA PIAV ORK ermöglicht sie die Datenbereitstellung und -verwaltung und gewährleistet damit die Verhütung und Verfolgung von Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung. 5. Zahl der Datensätze: 0 (Stand 05/2026) 6. Zahl der Personendatensätze: 0 7. Zahl der Institutionen/Gruppen/ Personenzusammenschlüsse: 0 8. Durchschnittliche Speicherdauer 3 Jahre, in besonderen Fällen bis zu 5 Jahre Seite 20 von 21 s) 1. Bezeichnung: Passagier Daten Datei (PDD) -Übermittlung von Fluggastdaten 2. Datum: Seit 01.04.2008 mit bestehender EAO im Wirkbetrieb 3. Rechtsgrundlage im BPolG: Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Bundespolizeigesetzes (BPOLG) am 1. April 2008 wurde die Richtlinie des Rates 2004/82/EG vom 29. April 2004 über die Verpflichtung von Beförderungsunternehmen, Angaben über die beförderten Personen zu übermitteln, für den Luftverkehr in Deutschland in nationales Recht umgesetzt. Die rechtliche Befugnis des § 31a BPOLG erlaubt dem Bundespolizeipräsidium Luftfahrtunternehmen (LFU), die Passagiere über die Schengenaußengrenzen in das Bundesgebiet befördern, aufzufordern Fluggastdaten zu erheben und an die Bundespolizei zu übermitteln. Die Norm zielt darauf ab, unerlaubte Einreisen wirkungsvoll zu verhindern und Gefahren für die Bundesrepublik Deutschland abzuwehren. Die Befugnis wird in Deutschland nicht als Generalanordnung an alle Luftfahrtunternehmen umgesetzt. Das Bundespolizeipräsidium bestimmt Risikoflugstrecken auf Grundlage einer Lage- und Gefährdungsbewertung 4. Zweck der Datei/Datenbank: Die gemäß § 31a Absatz 3 Bundespolizeigesetz zu übermittelnden Daten sind ausreichend und stellen durch eine zeitlich vorgelagerte fahndungsmäßige Überprüfung einen Mehrwert für die grenzpolizeiliche Einreisekontrolle dar. Diese polizeiliche IT-Anwendung ermöglicht den automatisierten Abgleich von Personen-und Sachdaten mit dem polizeilichen Verbund-Informationssystem (INPOL) und die gezielte Übermittlung der Überprüfungsergebnisse an die zuständigen Dienststellen der Bundespolizei und anderer mit der grenzüberschreitenden Aufgabenwahrnehmung beauftragten Behörden. Ziel ist die Übermittlung von Fluggastdaten vor dem Abflug. Ziel ist die Erhöhung der Qualität der grenzpolizeilichen Kontrolle, da bereits bei Ankunft die Ergebnisse der Fahndungsabfragen vorliegen und die Zeit während der Einreise weiteren grenzpolizeilichen Analysen zur Verfügung steht. Die Vorschrift ist ein wichtiges Instrument für die grenzpolizeiliche Kontrolle und verbessert die Bekämpfung der illegalen Migration, des internationalen Terrorismus und sonstiger schwerer Straftaten. 5. Zahl der Datensätze: 26.715.881 6. Zahl der Personendatensätze: -/- 7. Zahl der Institutionen/Gruppen/ Personenzusammenschlüsse: -/- Seite 21 von 21 8. Durchschnittliche Speicherdauer der enthaltenen Datensätze 24h nach Einreise Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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