Umfang der polizeilichen Datenhaltung 2026 (Antwort zu Drs. 21/6041)
Text
Umfang der polizeilichen Datenhaltung 2026 (Antwort zu Drs. 21/6041)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6288
21. Wahlperiode 03.06.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Köstering, Clara Bünger, Anne-
Mieke Bremer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/6041 –
Umfang der polizeilichen Datenhaltung 2026
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In den polizeilichen Informationssystemen werden umfassend Daten zu
polizeilichen Vorgängen verarbeitet und gespeichert. Neben der eigentlichen
Erhebung der personenbezogenen Daten sind auch die weitere Verarbeitung und
ggf. Speicherung grundrechtserheblich. Daher erfragt die Fraktion Die Linke
im Deutschen Bundestag regelmäßig den Umfang dieser Datenverarbeitung.
Aktuell steht die Schaffung neuer digitaler Ermittlungsbefugnisse der
Polizeibehörden des Bundes zur parlamentarischen Beratung an, nachdem das
Bundeskabinett am 29. April dieses Jahres entsprechende Gesetzentwürfe
beschlossen hat. Darin enthalten ist auch der Vorschlag, den Polizeibehörden des
Bundes Befugnisse zur automatisierten Auswertung des polizeilichen
Datenbestandes zu erlauben (§ 9b des Bundeskriminalamtsgesetz-Entwurfs
[BKAG‑E], § 58b des Bundespolizeigesetz-Entwurfs [BpolG‑E]). Mit dem
§ 22 Absatz 3 BKAG‑E wird sogar eine Befugnis geschaffen, Daten zum
Training von KI-Tools (KI = Künstliche Intelligenz) auch an Unternehmen in
Drittstaaten zu übermitteln.
Mit Blick auf eine lange Reihe von Kleinen Anfragen der Fraktion und der
Gruppe Die Linke, deren Beantwortung durch die Bundesregierung wegen
unvollständiger Antworten regelmäßig Nachfragen erforderlich gemacht hat,
möchten die Fragestellenden das Bundesministerium des Innern und die
Zuarbeiten liefernden nachgeordneten Behörden ganz ausdrücklich ermutigen, die
Fragen sehr aufmerksam zu lesen und die gemachten Angaben auf
Vollständigkeit zu prüfen.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 3. Juni 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Welche Amts-, Zentral- und Verbunddateien werden derzeit beim
Bundeskriminalamt (BKA) geführt (bitte mit Bezeichnung der Dateien bzw.
Datenbank, Datum der Errichtung, Zweck der Datei bzw. Datenbank,
Rechtsgrundlage, Zahl der Datensätze, Zahl der Personendatensätze,
Zahl der Datensätze zu Personenzusammenschlüssen, Organisationen
und Institutionen, durchschnittlicher Speicherdauer der enthaltenen
Datensätze aufführen)?
Die Anfrage wird aufgrund des Kontextes und der Fragestellung dergestalt
interpretiert, dass sie sich nur auf Dateien bezieht, die personenbezogene Daten
(pbD) enthalten. Der Begriff der „Datensätze zu Personenzusammenschlüssen,
Organisationen und Institutionen“ kann nicht zugeordnet werden bzw. wird
nicht geführt und kann damit nicht beauskunftet werden. Die durchschnittliche
Speicherdauer von Daten kann nicht erhoben werden. Werden Daten zum
Ablauf der Speicherdauer gelöscht, wird lediglich die Löschung protokolliert. Der
Datensatz selbst ist nicht mehr abrufbar. Für die Ermittlung der
durchschnittlichen Speicherdauer besteht damit keine Datengrundlage. Eine
Untergliederung der Tabelle ist demnach gemäß der Angaben erfolgt, die erhoben werden
konnten. Es wird auf die beigefügte Anlage 1 verwiesen.*
2. Welche Daten des Polizeilichen Informations- und Analyseverbunds (PI-
AV-Operativ-Dateien) führt das BKA, und an welche Verbunddateien in
PIAV-Operativ sind diese angebunden (bitte mit Errichtungsdatum, Zahl
der gespeicherten Daten, Zahl der gespeicherten Personendatensätze,
Zahl der Datensätze zu Institutionen bzw. Gruppen bzw.
Personenzusammenschlüssen, durchschnittlicher Speicherdauer der enthaltenen
Datensätze auflisten)?
Es wird auf die beigefügte Anlage 2 verwiesen.*
3. Wie viele Datensätze (Vorgänge) sind im Vorgangsbearbeitungssystem
des BKA gespeichert?
Im Vorgangsbearbeitungssystem des BKA sind zum Stichtag 27. April 2026
insgesamt 33.921.440 Vorgänge gespeichert.
4. Wie viele Strafverfolgungsdateien werden derzeit beim BKA geführt,
wie viele davon betreffen laufende Strafverfahren und wie viele
abgeschlossene Strafverfahren inklusive Vollstreckungsverfahren (bitte
bezogen auf die verfahrensführenden Abteilungen des BKA angeben)?
Die Anzahl der Strafverfolgungsdateien kann der nachfolgenden Tabelle
entnommen werden.
Abteilungen des BKA Anzahl der Strafverfolgungsdateien je Abteilung
(Stichtag 22.05.2026)
ST 358
TE 322
SO 337
CC 142
Für die Abteilungen ST und TE wurden für die angegebenen Zahlen
ausschließlich die eFBS Strafverfolgungsdateien (S-Verfahren) berücksichtigt. Es
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/6288 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/7864 verwiesen.
5. Welche Dateien bzw. Datenbanken werden bei der Bundespolizei zu
Zwecken der Straftatverhütung bzw. Strafverfolgungsvorsorge geführt
(bitte mit Bezeichnung der Dateien bzw. Datenbank, Datum der
Errichtung, Zweck der Datei bzw. Datenbank, Rechtsgrundlage, Zahl der
Datensätze, Zahl der Personendatensätze, Zahl der Datensätze zu
Personenzusammenschlüssen, Organisationen und Institutionen,
durchschnittlicher Speicherdauer der enthaltenen Datensätze aufführen)?
6. Welche Dateien bzw. Datenbanken werden zu Zwecken der
Strafverfolgung derzeit bei der Bundespolizei geführt (bitte mit Bezeichnung der
Dateien bzw. Datenbank, Datum der Errichtung, Zweck der Datei bzw.
Datenbank, Rechtsgrundlage, Zahl der Datensätze, Zahl der
Personendatensätze, Zahl der Datensätze zu Personenzusammenschlüssen,
Organisationen und Institutionen, durchschnittlicher Speicherdauer der
enthaltenen Datensätze aufführen)?
Die Fragen 5 und 6 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Die in der Bundespolizei im Sinne der Anfrage geführten Dateien bzw.
Datenbanken entsprechen sowohl den Zwecken der Straftatenverhütung bzw.
Strafverfolgungsvorsorge als auch den Zwecken der Strafverfolgung. Es wird auf
die beigefügte Anlage 3 verwiesen.*
7. Wie viele der in der Verbunddatei „Innere Sicherheit“ beim BKA
gespeicherten Personendatensätze sind welchen Phänomenbereichen
zugeordnet (bitte für die Datensätze in Datenbesitz des BKA und die Gesamtzahl
der Datensätze für die Phänomenbereiche getrennt angeben)?
In der Verbunddatei „Innere Sicherheit“ sind nach Phänomenbereich
aufgeschlüsselt die folgende Anzahl an Personen in Vorgängen der genannten
Phänomenbereiche enthalten.
Phänomenbereich Personen insgesamt davon Personen mit
Datenbesitz des BKA
Rechts 39.513 188
Links 11.988 35
Religiöse Ideologie 5.746 1.362
Ausländische Ideologie 5.393 118
nicht zuzuordnen 15.476 2
Dabei ist zu beachten, dass die Zuordnung zu Phänomenbereichen nicht im
Personenobjekt, sondern für jeden Vorgang einzeln erfasst wird, weshalb eine
Person in mehreren Phänomenbereichen vorkommen kann.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/6288 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
8. Wird in der Verbunddatei „Innere Sicherheit“ der Katalogwert „Sonstige
Zuordnung“ mittlerweile gesondert ausgewiesen, war hierfür eine
Änderung der Errichtungsanordnung notwendig, und auf welchem
Verfahrensweg wurde sie vorgenommen?
Der Katalogwert „Sonstige Zuordnung“ ist in der Verbunddatei „Innere
Sicherheit“ nicht in dem Katalog enthalten, in dem die Phänomenbereiche abgebildet
werden. Lediglich in dem Spezifikationskatalog der Objekte Ereignis/
Maßnahme liegt ein Wert „Sonstige Zuordnung“ vor. Eine Änderung der
Errichtungsanordnung ist in diesem Zusammenhang nicht erfolgt.
9. Welche Anträge auf Auskunft, Berichtigung und Löschung von
personenbezogenen Daten wurden im Jahr 2023 mit Bezug zu den in den
Fragen 1 bis 4 erfragten Dateien, Datenbanken etc. beim BKA und bei
der Bundespolizei gestellt, und in wie vielen Fällen wurde die Auskunft
ganz oder teilweise verweigert?
Das BKA erteilt in Ausprägung des Rechts auf informationelle
Selbstbestimmung gemäß § 57 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) auf
Antrag des Betroffenen Auskunft darüber, ob bzw. welche personenbezogenen
Daten des Betroffenen vom BKA als Verantwortlichem verarbeitet werden. Daran
anschließend besteht das Recht, Daten ergänzen, korrigieren oder zu Unrecht
gespeicherte Daten löschen zu lassen (§ 58 BDSG). Über die in den §§ 57, 58
BDSG enthaltenen Rechte der betroffenen Person hinaus gilt für die
Verarbeitung im polizeilichen Informationsverbund die Besonderheit, dass bei Daten,
die im polizeilichen Informationsverbund verarbeitet werden, das BKA die
Auskunft nach § 57 Absatz 1 BDSG im Einvernehmen mit der Stelle, die die
datenschutzrechtliche Verantwortung nach § 31 Absatz 2 trägt, erteilt. Die
entsprechenden Anträge können frei, den eigenen Bedarfen entsprechend
formuliert sein.
Beim BKA sind im Jahr 2023 insgesamt 5.916 Ersuchen auf Auskunft aus den
polizeilichen Systemen eingegangen. In 3.508 Fällen ersuchte die betroffene
Person das BKA ausschließlich um Auskunft aus dem Schengener
Informationssystem. In 985 Vorgängen (von den verbleibenden 2.409) hat die betroffene
Person (auch) um Auskunft von PNR-Daten gebeten. Eine weitere
Differenzierung auf die Dateien, Datenbänken wird statistisch nicht vorgehalten, so dass
diesbezüglich keine Aussage getroffen werden kann.
Bezüglich der Auskunftserteilungen durch die Bundespolizei wird auf die
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Gruppe Die Linke auf
Bundestagsdrucksache 20/13130 verwiesen.
10. In wie vielen Fällen wurden im Jahr 2025 Personen über die Speicherung
von Daten zu Kindern, für die sie sorgeberechtigt sind, nach § 75 des
Bundeskriminalamtsgesetzes (BKAG) informiert, und in wie vielen
Fällen ist eine solche Information wegen der möglichen Gefährdung der
Aufgabenwahrnehmung des BKA unterblieben?
Mangels eines statistischen Nachhalts werden für das BKA im Jahr 2025 keine
Fälle im Sinne des § 75 BKAG gemeldet.
11. Gab es im Jahr 2023 Beanstandungen vonseiten der
datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörden, wenn ja welche, und wie wurden
Beanstandungsverfahren abgeschlossen?
Ja. Die Einzelheiten können dem 32. Tätigkeitsbericht der Bundesbeauftragten
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) entnommen werden,
dort Ziff. 9.1.
12. In wie vielen Fällen hat das BKA nach § 83 des
Bundeskriminalamtsgesetzes (BKAG) am Informationsverbund teilnehmende Behörden sowie
die zuständige Datenschutzaufsicht über eine Verletzung des Schutzes
personenbezogener Daten informiert?
Es wird davon ausgegangen, dass sich die Frage auf das Jahr 2025 bezieht. Es
ist kein Fall der Benachrichtigung von am Informationsverbund teilnehmenden
Behörden nach § 83 BKAG bekannt. Die BfDI wurde nach § 65 Absatz 1
BDSG in zehn Fällen von der Verletzung des Schutzes personenbezogener
Daten in Kenntnis gesetzt.
13. In wie vielen Fällen erfolgte eine solche Information an Verantwortliche
in einem anderen Mitgliedstaat der EU (§ 65 Absatz 6 des
Bundesdatenschutzgesetzes; bitte nach Jahren und für beide Fallkonstellationen
getrennt auflisten)?
Es wird davon ausgegangen, dass sich die Frage auf das Jahr 2025 bezieht. Es
ist kein Fall der Benachrichtigung nach § 65 Absatz 6 BDSG bekannt.
14. Wie viele Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit
insgesamt im Schengener Informationssystem nach Artikel 36 Absatz 3 des
Ratsbeschlusses 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 „über die Errichtung,
den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der
zweiten Generation“ (RB SIS II) zur verdeckten bzw. gezielten Kontrolle
ausgeschrieben, und
a) wie viele davon mit der Qualifizierung „immediate action“,
Schengenweite Ausschreibungen:
Gezielt + Verdeckte Kontrolle nach Artikel 36 Absatz 3 RB SIS II = 91.568 +
107.906 = 199.474,
davon immediate action = 332 + 913 = 1.245.
b) wie viele der Ausschreibungen wurden von deutschen Stellen
vorgenommen (bitte ebenfalls Gesamtzahl und Zahl der Datensätze mit der
Qualifizierung „immediate action“ angeben) und
Ausschreibungen aus Deutschland:
Gezielt + Verdeckte Kontrolle nach Artikel 36 Absatz 3 RB SIS II = 1.187 +
3.057 = 4.244,
davon immediate action = 39 + 258 = 297.
c) wie viele der von deutscher Seite vorgenommenen Ausschreibungen
gingen auf Informationen aus Drittstaaten zurück, welcher Art waren
die übermittelten Informationen, und welche qualifizierenden
Tatbestände für eine Ausschreibung nach Artikel 36 Absatz 3 RB SIS II
waren erfüllt?
Diese entsprechenden Informationen liegen ausschließlich in den Ländern vor.
Seite 1 von 12
Anlage 1 zu KA 21/6041
Zu 1.:
Zur Beantwortung der Frage wird auf folgende tabellarische Übersicht verwiesen.
Datei/Datenbank
Datum der
Errichtung
Zweck Rechtsgrundlage Zahl der Datensätze
N.SIS (Nationaler Teil des
Schengener
Informationssystems SIS)
Als Teil von SIS II –
09.04.2013; als Teil
von SIS –
07.03.2023
siehe Artikel 1 der „VERORD-
NUNG (EU) 2018/1862 DES EU-
ROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES vom 28.
November 2018“ Sicherstellung
der Anwendung der
Bestimmungen des von Teil 3
Titel V Kapitel 4 und 5 des AEUV
im Bereich des
Personenverkehrs
VERORDNUNG (EU)
2018/1862 DES EU-
ROPÄISCHEN
PARLAMENTS UND DES
RATES vom 28. November
2018 über die Einrichtung,
den Betrieb und die
Nutzung des Schengener
Informationssystems (SIS)
im Bereich der polizeilichen
Zusammenarbeit und der
justiziellen
Zusammenarbeit in
Strafsachen, zur Änderung
und Aufhebung des
Beschlusses 2007/533/JI
des Rates und zur
Aufhebung der Verordnung
(EG) Nr. 1986/2006 des
Europäischen Parlaments
und des Rates und des
93.255.557
Sachfahndungen +
2.077.726
Personenfahndungen =
95.333.283 Datensätze
gesamt (Stand
01.05.2026)
Seite 2 von 12
Beschlusses 2010/261/EU
der Kommission
VERORDNUNG (EU)
2018/1861 DES EU-
ROPÄISCHEN
PARLAMENTS UND DES
RATES vom 28. November
2018über die Einrichtung,
den Betrieb und die
Nutzung des Schengener
Informationssystems (SIS)
im Bereich der
Grenzkontrollen, zur
Änderung des
Übereinkommens zur
Durchführung des
Übereinkommens von
Schengen und zur
Änderung und Aufhebung
der Verordnung (EG) Nr.
1987/2006 VERORDNUNG
(EU) 2018/1860 DES EU-
ROPÄISCHEN
PARLAMENTS UND DES
RATES vom 28. November
2018 über die Nutzung des
Schengener
Informationssystems für
die Rückkehr illegal
aufhältiger
Seite 3 von 12
Drittstaatsangehöriger § 3
Abs. 2 BKAG
VBS
(Vorgangsbearbeitungssystem)
08.08.2005 Das VBS des BKA dient zur
Verwaltung (Wiedervorlage,
Fristüberwachung,
Aussonderung,
Vorgangssteuerung etc.) sowie
zum Aufnden von polizeilichen
Vorgängen (inkl.
Amtshilfevorgänge und
Grundsatzvorgänge aus dem
polizeilichen Bereich) und von
nichtpolizeilichen Vorgängen
§ 7 Abs. 1 BKAG a.F. (für
polizeiliche
Vorgangsbearbeitung) § 30
Abs. 2 BKAG a.F. (für
Vorgangsdokumentation)
§ 14 Abs. 1 BDSG-alt (für
nicht-polizeiliche
Vorgänge)
33.921.440 (siehe
Antwort zu Frage 3)
PKS (Polizeiliche
Kriminalstatistik)
2008 Die PKS ist eine
Zusammenstellung aller der
Polizei bekannt gewordenen
strafrechtlichen Sachverhalte
unter Beschränkung auf ihre
erfassbaren wesentlichen
Inhalte. Sie soll damit im
Interesse einer wirksamen
Kriminalitätsbekämpfung zu
einem überschaubaren und
möglichst verzerrungsfreien Bild
der angezeigten Kriminalität
führen.
§ 2 Abs. 6 Nr. 2 BKAG Ca. 6,5 Millionen
Keine
personenbezogenen
Daten
PKS BAB (PKS BKA als
Bundes-land)
2013 Erfassungskomponente für die
PKS-Fälle; die in den
Fachabteilungen SO und ST
geführten Ermittlungsverfahren.
§ 2 Abs. 6 Nr. 2 BKAG
Ca. 800
Seite 4 von 12
Lapos (Lageabbildung
politischmotivierter
Straftaten)
Seit 2010 betreibt
Inpol-A das DWH
für das aktuelle
Lapos. Davor waren
diese Daten in IN-
POL-FALL.
Die Abteilung ST hat den
Auftrag, die anonymisierte,
gemeldete Politisch motivierte
Kriminalität strategisch
auszuwerten.
§ 2 Abs 6 Nr. 2 BKAG 812.483 Datensätze
(Fälle) (Stand
26.05.2026)
Keine
personenbezogenen
Daten
AFIS-A 1992 In der Datei „AFIS-A“ werden
Daten von Asylsuchenden und
sonstigen Ausländern, die
edbehandelt wurden gespeichert.
Sie dient der
Identitätsfeststellung. Im
Rahmen der internationalen
polizeilichen Rechtshilfe dient
die Datei der Strafverfolgung,
der Strafvollstreckung, der
Abwehr von Gefahren für die
öffentliche Sicherheit oder der
Verhütung oder Verfolgung
künftiger Straftaten durch einen
Vergleich von Abbildern von
Fingerabdrücken bzw. von
Fingerabdrücken und
Fingerspuren.
§ 16 Abs. 3 bis 6 AsylG, §§
49 Abs. 3 bis 9, 89
AufenthG, § 1 Abs. 3 AZRG
8,1 Millionen
Personendatensätze
(Stand 22.05.2026)
AFIS-P 1992 Die Datei „AFIS-P" dient dazu,
durch einen daktyloskopischen
Vergleich Personen /
unbekannte Tote zur Abwehr
von Gefahren für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung oder
zur Strafverfolgung zu
§ 8 Abs. 6 BKAG a.F. 2,4 Millionen
Personaldatensätze
Stand 08.04.2023)
Seite 5 von 12
identizieren. Die Datei
ermöglicht darüber hin- aus
durch einen daktyloskopischen
Vergleich von
Hautleistenspuren und den in der Datei
erfassten Hautleistenabbildern,
um Spurenverursacher zu
identizieren.
DIGIFABL-P 2003 Die Datei „DigiFABl-P“ dient der
Speicherung der von den
Polizeien des Bundes und der
Länder und des Zolls zu
polizeilichen Zwecken
aufgenommenen Finger- und
Handächenabdruckdaten. Sie
ist das Archiv für die
angelieferten
Fingerabdruckblätter und hat
die in Papierform unterhaltenen
zentralen Sammlungen von
Fingerabdruckblättern abgelöst.
§§ 8 Abs. 6, 9 Abs. 3 BKAG
a.F.
2,9 Millionen
(Stand 22.05.2026)
DIGIFABL-A 2003 In der Datei „DigiFABl-A“
werden Daten von
Asylsuchenden und sonstigen
Ausländern, die ed-behandelt
wurden, digital gespeichert. Sie
hat die in Papierform
unterhaltenen zentralen
Sammlungen von
Fingerabdruckblättern abgelöst.
Die Datei dient als Archiv für die
§ 16 Abs. 3 bis 6 AsylG, §§
49 Abs. 3 bis 9, 89
AufenthG, § 1 Abs. 3 AZRG
8,1 Millionen (Stand
22.05.2026)
Seite 6 von 12
angelieferten
Fingerabdruckblätter.
DIGILIBI Ca. 2007 Gesichtserkennung § 8 Abs. 6 BKAG a. F. (GES): 7,5 Mio.
Datensätze. (#25779,
Lichtbilder der Bildart
20 und 91).
DAD-I Ca. 2008 Internationale DNA Muster
Recherche
Vertrag von Prüm 0,75 Millionen
Personen
DAD-Z 17.04.1998 Die „DNA-Analyse-Datei“ dient
der Vorsorge für die künftige
Verfolgung von Straftaten von
erheblicher Bedeutung, von
Straftaten gegen die sexuelle
Selbstbestimmung oder bei
wiederholt begangenen
sonstigen Straftaten, wenn diese
in ihrer Gesamtheit im
Unrechtsgehalt einer Straftat
von erheblicher Bedeutung
gleichstehen.
§ 8 Abs. 1, 3 und 6 BKAG
a.F. § 81 g Abs. 5 StPO
1.157.070
davon 763.349
Personendatensätze
BKA-Aktennachweis (AN) 30.04.2018 Die Datei weist Kriminalakten
nach, die im Bundeskriminalamt
aufgrund des
kriminalpolizeilichen
Meldedienstes oder
Schriftverkehrs im
Zusammenhang mit
Ermittlungsverfahren,
erkennungs- dienstlichen
Unterlagen, sonstigem
polizeilich relevanten
Für die Führung der Datei:
• § 7 Abs. 1 BKAG a.F.
Für die Datenanlieferung
durch das BKA:
• § 13 Abs. 4 BKAG a.F.
Für die Datenanlieferung
durch die Länder:
• § 13 Abs. 1 BKAG a.F.
Für die Übermittlung
personenbezogener Daten
24.736
Seite 7 von 12
Schriftverkehr angelegt werden,
wenn sie nicht in der Datei
Kriminalaktennachweis (KAN)
gespeichert sind.
an die Mitgliedstaaten der
Europäischen Union:
• § 14a BKAG a.F.
Kriminalaktennachweis (KAN) 09.05.2018 Der KAN dient dem Nachweis
von Kriminalakten, die beim
Bund und bei den Ländern
angelegt sind, sowie zu diesen
Kriminalakten erfassten
strafrechtlich relevanten
Ereignissen (Fallgrunddaten).
Für die Führung der Datei:
• § 8 Abs. 1 und 2 BKAG a.F.
Für die Datenanlieferung
durch das BKA:
• § 13 Abs. 4 BKAG a.F.
Für die Datenanlieferung
durch die Länder:
• § 13 Abs. 1 BKAG a.F.
Für die Datenanlieferung
durch die BPOL und den
Zoll:
• § 13 Abs. 3 BKAG a.F.
Für die Übermittlung
personenbezogener Daten
an die Mitgliedstaaten der
Europäischen Union:
• § 14a BKAG a.F.
3.670.462
Erkennungsdienst 27.09.2018 Die Datei dient dem Nachweis
von Hautleistenbildern
(Einzelnger- und
Zehnngerabdrücke sowie
polizeilich erhobene
Handächenabdrücke),
Lichtbildern,
Personenbeschreibungen und
Handschriften einschließlich der
zugehörigen
Für die Führung der Datei:
• § 8 Abs. 6 BKAG a.F.
Für die Datenanlieferung
durch das BKA:
• § 13 Abs. 4 BKAG a.F.
Für die Datenanlieferung
durch die Länder:
• § 13 Abs. 1 BKAG a.F.
• § 16 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs.
2 AsylG
11.071.897
Seite 8 von 12
personenbezogenen Daten, der
Information über bisherige
erkennungsdienstliche
Behandlungen.
• § 89 Abs. 1 Satz 1 i.V.m.
§ 49 AufenthG
• § 6 Abs. 3 PassG
• § 9 Abs. 4 PAuswG
Für die Datenanlieferung
durch die Bundespolizei
(BPOL) und den Zoll:
• § 13 Abs. 3 BKAG a.F.
• § 16 Abs. 1 i.V.m. § 18 Abs.
5 AsylG
• § 89 Abs. 1 Satz 1 i.V.m.
§ 49 AufenthG
Für die Datenanlieferung
durch die
Ausländerbehörden, die
Erstaufnahmeeinrichtungen
der Länder, die
Auslandsvertretungen der
Bundesrepublik
Deutschland oder das
Bundesverwaltungsamt
(BVA):
• § 16 Abs. 1 i.V.m., § 19
Abs. 2
AsylG
• § 73 Abs. 1, 4 oder § 89
Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 49
AufenthG
Für die Datenanlieferung
durch das Bundesamt für
Migration und
Seite 9 von 12
Flüchtlingsangelegenheiten
(BAMF):
• § 16 Abs. 3 AsylG
Für die Datenanlieferung
durch die Straf-
Untersuchungshaft- und
Maßregelvollzugsbehörden:
• § 13 Abs. 5 BKAG a.F.
Haftdatei 11.05.2018 Die Haftdatei dient dem
Nachweis über Personen, die
sich aufgrund richterlich
angeordneter
Freiheitsentziehung wegen einer
rechtswidrigen Tat in
behördlichem Gewahrsam
benden oder befanden.
Für die Führung der Datei:
• § 9 Abs. 2 BKAG a.F.
Für die Datenanlieferung
durch das BKA:
• § 13 Abs. 4 BKAG a.F.
Für die Datenanlieferung
durch die Länder:
• § 13 Abs. 1 BKAG a.F.
Für die Übermittlung
personenbezogener Daten
an die Mitgliedstaaten der
Europäischen Union:
• § 14a BKAG a.F.
443.476
Personenfahndung 24.05.2018 Die Datei dient dem Zwecke der
Fahndung nach Personen,
insbesondere zur
Festnahme/Ingewahrsamnahme
oder Aufenthaltsermittlung,
Polizeilichen Beobachtung,
Überwachung im Rahmen der
Führungsaufsicht und
Überwachung nach
zollrechtlichen Bestimmungen.
Für die Führung der Datei:
• § 9 Abs. 1 und 3 BKAG a.F.
• § 15 BKAG a.F.
Für die Datenanlieferung
durch das BKA:
• § 13 Abs. 4 BKAG a.F.
Für die Datenanlieferung
durch die Länder:
• § 13 Abs. 1 BKAG a.F.
1.015.155
Seite 10 von 12
Für die Datenanlieferung
durch die BPol und den
Zoll:
• § 13 Abs. 3 BKAG a.F.
Für die Datenanlieferung
durch BfV, BND und MAD:
• § 17 Abs. 3 BVerfSchG
Für die Datenanlieferung
durch die Ausländerämter:
• § 50 Abs. 6 AufenthaltsG
Für die Datenanlieferung
durch die Polizei des
Deutschen Bundestages:
• § 29 Abs. 3 Nr. 3 BKAG
Für die Datenanlieferung
durch die
Zollfahndungsämter:
• § 29 Abs. 3 Nr. 5 BKAG
Für die Datenübermittlung
• §§ 10 und 14, § 14a BKAG
a.F.
Für die Datenanlieferung
durch das BAMF
(Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge)
• § 66 AsylG
Sachfahndung 16.05.2018 Die Datei dient der
Ausschreibung von Sachen (PDV
384.1 Nr. 2.2.3.3) zur
• Sicherstellung/
Beschlagnahme,
Für die Führung der Datei:
• § 2 Abs. 4 Nr. 2 BKAG a.F.
• § 7 Abs. 1 BKAG a.F.
• § 9 Abs. 1 BKAG a.F.
17.766.380
Seite 11 von 12
insbesondere zur
• Beweissicherung
• Einziehung, z.B.
Vermögensabschöpfung
• kriminaltechnischen
Untersuchung
• Eigentumssicherung
• Gefahrenabwehr
• Insassenfeststellung, zur
Unterstützung der Fahndung
nach Personen können
insbesondere Kfz
ausgeschrieben werden,
wenn Anhaltspunkte bestehen,
dass diese von gesuchten
Personen genutzt werden
• Eigentümer-
/Besitzerermittlung
• Feststellung der Identität einer
Person
• Kontrolle, soweit nach
Polizeirecht zulässig
Entstempelung von
Fahrzeugkennzeichen
• Kraftfahrzeugen, Flugzeugen,
Booten und Containern zur
polizeilichen Beobachtung oder
gezielten Kontrolle zum Zwecke
der Strafverfolgung, bzw.
Strafvollstreckung oder der
Für die Datenanlieferung
durch das BKA:
• § 13 Abs. 4 BKAG a.F.
Für die Datenanlieferung
durch die Länder:
• § 13 Abs. 1 BKAG a.F.
Für die Datenanlieferung
durch die BPol:
• § 13 Abs. 3 BKAG a.F., § 32
Abs. 1 BPolG
Für die Datenanlieferung
durch den Zoll:
• § 13 Abs. 3 BKAG a.F.
Für die Datenanlieferung
durch BfV, BND und MAD:
• § 17 Abs. 3 BVerfSchG
Für die Datenanlieferung
durch die Polizei des
Deutschen Bundestages:
• § 29 Abs. 3 Nr. 3 BKAG
Für die Datenanlieferung
durch die
Zollfahndungsämter:
• § 29 Abs. 3 Nr. 5 BKAG
Für die Datenübermittlung:
• §§ 10 und 14, § 14a BKAG
a.F
Seite 12 von 12
Gefahrenabwehr (PDV 384.2, Nr.
4.3.1 und 4.3.2)
• Beförderungsmitteln zur
zollrechtlichen Überwachung
(§10 Abs. 1 ZFdG)
• Kraftfahrzeugen, Flugzeugen,
Booten und Containern zur
polizeilichen Beobachtung für
die Nachrichtendienste, wenn
die Voraussetzungen des Art. 36
Abs. 3 SIS II - Ratsbeschluss
sowie tatsächliche
Anhaltspunkte für einen
grenzüberschreitenden Verkehr
vorliegen.
Seite 1 von 2
Anlage 2 zu KA 21/6041
Zu 2.:
Zur Beantwortung der Frage wird auf folgende tabellarische Übersicht verwiesen.
Verbunddatei Errichtungsdatum
Zahl der
gespeicherten
Daten
Zahl der
gespeicherten
Personendatensätze
Zahl der Datensätze
zu Institutionen /
Gruppen /
Personenzusammen
schlüssen
durchschnittliche
Speicherdauer der
enthaltenen
Datensätze
Gewaltdelikte /
gemeingefährliche
Straftaten (vormals Waffen-
und
Sprengstoffkriminalität)
WSK (WSK, WSK_V)
Stufe 1, 2
02.05.2016 423.506 163.144 18.797 2.138
Rauschgiftkriminalität RGK
(RGK, RGK_V) Stufe 2
01.06.2018 225.227 222.022 4.571 1.388
Cybercrime CYB (CYB,
CYB_V) Stufe 3
17.06.2020 1.218.208 517.043 138.066 1.076
Sexualdelikte SXD (SXD,
SXD_V) Stufe 3
17.06.2020 468.431 252.918 6.018 1.041
Eigentumskriminalität/Ver
mögensdelikte EIV (EIV,
EIV_V) Stufe 3
17.06.2020 2.347.027 1.652.886 278.125 1.058
Dokumentenkriminalität
DOK (DOK, DOK_V) Stufe 4
17.06.2020 115.793 116.017 9.112 1.059
Seite 2 von 2
Schleusung/Menschenhand
el/Ausbeutung SMA (SMA,
SMA_V) Stufe 4
17.06.2020 59.165 75.142 3.215 920
Arzneimittelkriminalität
AMK (AMK, AMK_V) Stufe 5
02.03.2026 424 362 24 30
Falschgeldkriminalität FGK
(FGK, FGK_V) Stufe 5
02.03.2026 50.268 5.145 26.779 86
Geldwäsche GEW (GEW,
GEW_V) Stufe 5
02.03.2026 7.029 3.396 1.080 65
Korruption KPT (KPT)
Stufe 5
02.03.2026 39 44 16 44
Wirtschaft- und
Umweltkriminalität WIK
(WIK, WIK_V) Stufe 5
02.03.2026 3.023 4.154 1.600 56
Politisch motivierte
Kriminalität PMK (PMK)
Stufe 6
02.03.2026 155.311 93.097 17.302 81
Organisierte Kriminalität
ORK (ORK) Stufe 7
02.03.2026 623 2.627 365 73
Hinweise:
• Stand der Auswertung - 22.05.2026 15:50 Uhr.
• Zahl der gespeicherten Daten entspricht Anzahl der Vorgänge.
• Zahl der gespeicherten Personendatensätze entspricht Anzahl der Personalien mit Doppelnennungen (Mischsachverhalte, Redundanzen etc.).
• Zahl der Datensätze zu Institutionen/Gruppen/Personenzusammenschlüssen entspricht Anzahl der Organisationen.
• Durchschnittliche Speicherdauer der enthaltenen Datensätze kann nicht ermittelt werden, da gelöschte Entitäten nicht protokolliert werden.
Angabe auf Basis der aktuellen Speicherdauer (durchschnittliche Tage ab Anlage Vorgang in PIAV bis 22.05.2026).
Seite 1 von 21
Anlage 3 zu KA 21/6041
Zu 5. und 6.:
Zur Beantwortung der Frage wird auf folgende tabellarische Übersicht verwiesen.
a)
1. Bezeichnung: Elektronische Kriminalakte (eKA) der Bundespolizei / Aktennachweis der Bundespolizei (BAN)
2. Datum: Seit April 2014 mit bestehender EAO im Wirkbetrieb.
3. Rechtsgrundlage im BPolG: Die Rechtsgrundlage im BPOLG bilden die §§ 1 bis 7, 12 und 29 BPolG
4. Zweck der Datei/Datenbank: Die eKA dient
a) der Bündelung polizeilicher Erkenntnisse zu (in VBS @rtus Bund) gespeicherten Personen
b) Ermittlungen zur Aufklärung von polizeilichen Sachverhalten, insbesondere von Straftaten sowie die
Feststellungen von Verdächtigen zu unterstützen,
c) Information zu Personen-, Tat – und Ereigniszusammenhängen bereitzuhalten,
d) Ermittlungsansätze zur Festnahme gesuchter Personen zu liefern,
e) Erkenntnisse für die Bewertung und Abwehr von Gefahren bereitzuhalten,
f) Hinweise für das taktische Vorgehen und die Eigensicherung bereitzuhalten.
Der BAN dient dem Nachweis von
personenbezogenen Akten, deren Dienststellen der
Bundespolizei sowie für den
grenzpolizeilichen Bereich bei den entsprechenden
Stellen der beauftragten Polizeibehörden in den
Ländern Bayern und der der Hansestadt Hamburg zur
Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben auf dem
Gebiet der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr
erforderlich ist.
Seite 2 von 21
5. Zahl der Datensätze: 483.387 (Stand: 01. Mai 2026)
6. Zahl der Personendatensätze: 483.387
7. Zahl der
Institutionen/Gruppen/
Personenzusammenschlüsse:
-/-
8. durchschnittliche
Speicherdauer der enthaltenen
Datensätze
Nach vorheriger Prüfung sind gespeicherte Daten regelmäßig zu löschen,
- bei Straftaten: 5 Jahre
- nach Erledigung von Fahndungen aufgrund eigener Zuständigkeit: 5 Jahre
- Nach Erledigung von Fahndungsersuchen anderer öffentlicher Stellen: 2 Jahre
- In allen anderen Fällen, seit dem jeweiligen letzten Ereignis, das für die Speicherung ursächlich war, nach 2
Jahren
b)
1. Bezeichnung: Einheitliches Fallbearbeitungssystem eFBS
2. Datum: Seit Januar 2008 mit bestehender EAO im Wirkbetrieb.
3. Rechtsgrundlage im BPolG: Die Rechtsgrundlage im BPOLG bilden § 29 i.V.m. §12 BPolG
4. Zweck der Datei/Datenbank: Die Datei dient im Rahmen der Bundespolizei
obliegenden Aufgaben der polizeilichen
Fallbearbeitung mit komplexen Ermittlungen, der
Recherche und der Analyse von Informationen zur
Aufklärung und Verhütung von Straftaten und nutzt
dabei auch die durch die Bundespolizei bereits in
anderen Dateien einmal erfassten
personenbezogenen Daten über entsprechende Schnittstellen.
5. Zahl der Datensätze: 36803025 (Stand 05/2026)
6. Zahl der Personendatensätze: 1805952 (rechtmäßige Personalien: 105776)
7. Zahl der 8965
Seite 3 von 21
Institutionen/Gruppen/
Personenzusammenschlüsse:
8. Durchschnittliche
Speicherdauer
5 Jahre
c)
1. Bezeichnung: @rtus-Bund
2. Datum: Seit 2008 mit bestehender EAO im Wirkbetrieb.
3. Rechtsgrundlage im BPolG: Zum Zwecke
- der Gefahrenabwehr einschließlich der Verhütung von Straftaten: § 1 bis 7, § 12, § 13, § 23 Abs. 1 Nr. 4, §
26 Abs. 1 und 3, § 27 S. 1 Nr. 2 und § 29 Abs. 1 bis 3 BPOLG
- der Aufgabenwahrnehmung aus übertragenden Gesetzen: §1 Abs. 2 i.V.m. § 29 Abs. 1 BPOLG,
insbesondere i.V.m §§ 71 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 7 sowie 67 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).
- eines konkreten Strafverfahrens: § 29 Abs. 1 i.V.m. § 12 BPOLG und §§ 483 Abs. 3 i.V.m. 161, 163 stopp
- eines künftigen Strafverfahrens: § 29 Absatz 2 i.V.m. § 12 BPOLG und § 484 Abs. 4 stopp
- der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten: § 13 i.V.m. § 29 Abs. 1 BPOLG, § 49 c OwiG
- der Vorgangsverwaltung oder der befristeten Dokumentation: § 29 Abs. 5 BPOLG
- allgemeiner polizeilicher Dienstleistungen und allgemeiner Verwaltungszwecke, insofern nicht
spezialgesetzlich geregelt, gem. § 18 Abs. 2 i.V.m. § 12 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
4. Zweck der Datei/Datenbank: Die Datei dient der Vorgangsbearbeitung und der
Vorgangsverwaltung oder der befristeten
Dokumentation polizeilichen Handelns für die der
Bundespolizei obliegenden Aufgaben nach dem
Bundespolizeigesetz, den sich aus diesem Gesetz
übertragenen Aufgaben, der Verfolgung von
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten.
Die erfassten Daten können zu statistischen Zwecken
ausgewertet werden.
Seite 4 von 21
5. Zahl der Datensätze: 3.903.335 Vorgänge (Stand: 1. April 2026)
6. Zahl der Personendatensätze: 3.800.542 Personen in @rtus-Bund
7. Zahl der
Institutionen/Gruppen/
Personenzusammenschlüsse:
-/-
8. Durchschnittliche
Speicherdauer der enthaltenen
Datensätze:
Das aktuelle Löschkonzept verwirklicht
eine Speicherdauer, deren Löschzeitpunkt sich aus einer Kombination aus Personenrolle und Vorgangsart
zusammensetzt,
und je nach polizeilicher Interaktion in der Sachbearbeitung verlängert oder verkürzt wird; immer unter der
Maßgabe der Prüfung
und Einhaltung gesetzlicher Aussonderungsprüffristen. Inwieweit eine technische Recherche und
Bereitstellung eines
Gesamtdatensatzes i.S.d. Anfrage möglich ist, kann von hiesiger Stelle aus nicht beurteilt werden.
d)
1. Bezeichnung: Grenzfahndungsdatei (GFD)
2. Datum: Seit August 2008 mit bestehender EAO im Wirkbetrieb.
3. Rechtsgrundlage im BPolG: Rechtsgrundlage für die Führung der Datei sind §§ 30, 31 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 2b BPolG
4. Zweck der Datei/Datenbank: Die Grenzfahndungsdatei dient der
Fahndung nach Personen und Sachen, die von der
BPOL und/oder von den mit der grenzpolizeilichen
Kontrolle beauftragten Behörden/Dienststellen
gesucht werden;
⇒ Grenzfahndung Bereich
Personenfahndung zum Zwecke
• der Festnahme,
• der Ingewahrsamnahme,
• der Kontrolle,
Seite 5 von 21
• der Zurückweisung,
• der Ausreiseuntersagung und
• der grenzpolizeilichen Beobachtung,
⇒Grenzfahndung Bereich Sachfahndung zum Zwecke der grenzpolizeilichen Überwachung insbesondere
von
• Ausweisdokumenten,
• Sichtvermerken,
• benutzte oder eingesetzte Kraftfahrzeuge die zur Feststellung einer von der Person oder Sache
ausgehenden Gefahr dienen.
5. Zahl der Datensätze:
(Personenfahndungen)
3541 (Stand: 1.Mai 2026) (Zahl ist nicht abschließend, hinzu kommt eine unbekannte Anzahl an
Sachfahndungen, die statistisch nicht ausgewertet werden können.)
6. Zahl der
Institutionen/Gruppen/
Personenzusammenschlüsse:
werden im GFD nicht geführt
7. Durchschnittliche
Speicherdauer der enthaltenen
Datensätze:
Fahndungsausschreibungen von Personen und Sachen in der Grenzfahndungsdatei unterliegen einer
Einzelfallprüfung und können im Rahmen der Sachbearbeitung verlängert oder verkürzt werden. Dies
erfolgt immer unter der Maßgabe der Prüfung und Einhaltung gesetzlichen Vorgaben und nur solange, wie
es für den Fahndungszweck erforderlich ist.
Seite 6 von 21
e)
1. Bezeichnung: Polizeilicher Informations- und Analyseverbund
(PIAV – Rauschgiftkriminalität)
2. Datum: Seit Juni 2018 mit bestehender EAO im Wirkbetrieb
3. Rechtsgrundlage im BPolG: Die Befugnis zur Datenverarbeitung ergibt sich aus
den §§ 29, 32, 35 Bundespolizeigesetz (BPolG) sowie
den §§ 163 ff., 483 Strafprozessordnung (StPO).
Die rechtliche Grundlage und die Verpflichtung für die
Datenübermittlung an das BKA als Zentralstelle ergibt
sich aus §§ 29, 32 Abs. 3 i.V.m. 32 Abs. 1 BKAG,
§§ 2, 3 Europolgesetz (EuropolG) i.V.m. § 32 Abs. 1 –
3 BPolG.
4. Zweck der Datei/Datenbank: Die Datei "PIAV-Rauschgiftkriminalität" als Teil des
PIAV-Operativ Bundespolizei (RGK PIAV-O BPOL)
ermöglicht den Zugriff auf die Verbunddatei "PIAV
Rauschgiftkriminalität" des Bundeskriminalamtes
(BKA). Sie bildet das technische Bindeglied zwischen
der Datei der Bundespolizei und der Datei des BKA.
Alle anlieferungspflichtigen Daten werden aus dem
Vorgangsbearbeitungssystem (VBS) und dem
Fallbearbeitungssystem (FBS) in die Datei RGK PIAV-
O BPOL übertragen und von dort in die Verbunddatei
des BKA gespiegelt.
Als technisches Bindeglied zur zentralen Datei des
BKA PIAV Rauschgiftkriminalität ermöglicht sie die
Datenbereitstellung und -verwaltung und
gewährleistet damit die Verhütung und Verfolgung von
Straftaten mit länderübergreifender, internationaler
oder erheblicher Bedeutung.
Seite 7 von 21
5. Zahl der Datensätze: 494 (Stand 05/2026)
6. Zahl der Personendatensätze: 53
7. Zahl der
Institutionen/Gruppen/
Personenzusammenschlüsse:
0
8. Durchschnittliche
Speicherdauer
3 Jahre, in besonderen Fällen bis zu 5 Jahre
f)
1. Bezeichnung: Polizeilicher Informations- und Analyseverbund
(PIAV – Gewaltdelikte/gemeingefährliche Straftaten)
2. Datum: Seit Juni 2018 mit bestehender EAO im Wirkbetrieb
3. Rechtsgrundlage im BPolG: Die Befugnis zur Datenverarbeitung ergibt sich aus
den §§ 29, 32, 35 Bundespolizeigesetz (BPolG) sowie
den §§ 163 ff., 483 Strafprozessordnung (StPO).
Die rechtliche Grundlage und die Verpflichtung für die
Datenübermittlung an das BKA als Zentralstelle ergibt
sich aus §§ 29, 32 Abs. 3 i.V.m. 32 Abs. 1 BKAG,
§§ 2, 3 Europolgesetz (EuropolG) i.V.m. § 32 Abs. 1 –
3 BPolG.
4. Zweck der Datei/Datenbank: Die Datei "PIAV-Gewaltdelikte und gemeingefährliche Straftaten" als Teil des PIAV-Operativ Bundespolizei
(WSK PIAV-O BPOL) ermöglicht den Zugriff auf die Verbunddatei "PIAV Gewaltdelikte und
gemeingefährliche Straftaten" des BKA. Sie bildet das technische Bindeglied zwischen der Datei der
Bundespolizei und der Datei des BKA. Alle anlieferungspflichtigen Daten werden aus dem VBS und dem FBS
in die Datei WSK PIAV-O BPOL übertragen und von dort in die Verbunddatei des BKA gespiegelt. Als
technisches Bindeglied zur zentralen Datei des BKA PIAV Gewaltdelikte und gemeingefährliche Straftaten
ermöglicht sie die Datenbereitstellung und -verwaltung und gewährleistet damit die Verhütung und
Verfolgung von Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung.
5. Zahl der Datensätze: 26362 (Stand 05/2026)
Seite 8 von 21
6. Zahl der Personendatensätze: 2947
7. Zahl der
Institutionen/Gruppen/
Personenzusammenschlüsse:
10
8. Durchschnittliche
Speicherdauer
3 Jahre, in besonderen Fällen bis zu 5 Jahre
g)
1. Bezeichnung: Polizeilicher Informations- und Analyseverbund
(PIAV –Cybercrime)
2. Datum: Seit Juni 2020 mit bestehender EAO im Wirkbetrieb
3. Rechtsgrundlage im BPolG: Die Befugnis zur Datenverarbeitung ergibt sich aus
den §§ 29, 32, 35 Bundespolizeigesetz (BPolG) sowie
den §§ 163 ff., 483 Strafprozessordnung (StPO).
Die rechtliche Grundlage und die Verpflichtung für die
Datenübermittlung an das BKA als Zentralstelle ergibt
sich aus §§ 29, 32 Abs. 3 i.V.m. 32 Abs. 1 BKAG,
§§ 2, 3 Europolgesetz (EuropolG) i.V.m. § 32 Abs. 1 –
3 BPolG.
4. Zweck der Datei/Datenbank: Die Datei "PIAV-Cybercrime“ als Teil des PIAV-Operativ Bundespolizei (CYB PIAV-O BPOL) ermöglicht den
Zugriff auf die Verbunddatei "PIAV Cybercrime“ des BKA. Sie bildet das technische Bindeglied zwischen der
Datei der Bundespolizei und der Datei des BKA. Alle anlieferungspflichtigen Daten werden aus dem VBS
und FBS in die Datei CYB PIAV-O BPOL übertragen und von dort in die Verbunddatei des BKA gespiegelt.
Als technisches Bindeglied zur zentralen Datei des BKA PIAV CYB ermöglicht sie die Datenbereitstellung
und -verwaltung und gewährleistet damit die Verhütung und Verfolgung von Straftaten mit
länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung.
5. Zahl der Datensätze: 4645 (Stand 05/2026)
6. Zahl der Personendatensätze: 274
7. Zahl der 4
Seite 9 von 21
Institutionen/Gruppen/
Personenzusammenschlüsse:
8. Durchschnittliche
Speicherdauer
3 Jahre, in besonderen Fällen bis zu 5 Jahre
h)
1. Bezeichnung: Polizeilicher Informations- und Analyseverbund
(PIAV – Dokumentenkriminalität)
2. Datum: Seit Juni 2020 mit bestehender EAO im Wirkbetrieb
3. Rechtsgrundlage im BPolG: Die Befugnis zur Datenverarbeitung ergibt sich aus
den §§ 29, 32, 35 Bundespolizeigesetz (BPolG) sowie
den §§ 163 ff., 483 Strafprozessordnung (StPO).
Die rechtliche Grundlage und die Verpflichtung für die
Datenübermittlung an das BKA als Zentralstelle ergibt
sich aus §§ 29, 32 Abs. 3 i.V.m. 32 Abs. 1 BKAG,
§§ 2, 3 Europolgesetz (EuropolG) i.V.m. § 32 Abs. 1 –
3 BPolG.
4. Zweck der Datei/Datenbank: Die Datei "PIAV-Dokumentenkriminalität“ als Teil des PIAV-Operativ Bundespolizei (DOK PIAV-O BPOL)
ermöglicht den Zugriff auf die Verbunddatei "PIAV Dokumentenkriminalität“ des BKA. Sie bildet das
technische Bindeglied zwischen der Datei der Bundespolizei und der Datei des BKA. Alle
anlieferungspflichtigen Daten werden aus dem VBS und FBS in die Datei DOK PIAV-O BPOL übertragen
und von dort in die Verbunddatei des BKA gespiegelt. Als technisches Bindeglied zur zentralen Datei des
BKA PIAV DOK ermöglicht sie die Datenbereitstellung und -verwaltung und gewährleistet damit die
Verhütung und Verfolgung von Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher
Bedeutung.
5. Zahl der Datensätze: 144012 (Stand 05/2026)
6. Zahl der Personendatensätze: 14362
7. Zahl der
Institutionen/Gruppen/
106
Seite 10 von 21
Personenzusammenschlüsse:
8. Durchschnittliche
Speicherdauer
3 Jahre, in besonderen Fällen bis zu 5 Jahre
i)
1. Bezeichnung: Polizeilicher Informations- und Analyseverbund
(PIAV – Eigentumskriminalität und Vermögensdelikte)
2. Datum: Seit Juni 2020 mit bestehender EAO im Wirkbetrieb
3. Rechtsgrundlage im BPolG: Die Befugnis zur Datenverarbeitung ergibt sich aus
den §§ 29, 32, 35 Bundespolizeigesetz (BPolG) sowie
den §§ 163 ff., 483 Strafprozessordnung (StPO).
Die rechtliche Grundlage und die Verpflichtung für die
Datenübermittlung an das BKA als Zentralstelle ergibt
sich aus §§ 29, 32 Abs. 3 i.V.m. 32 Abs. 1 BKAG,
§§ 2, 3 Europolgesetz (EuropolG) i.V.m. § 32 Abs. 1 –
3 BPolG.
4. Zweck der Datei/Datenbank: Die Datei "PIAV-Eigentumskriminalität und Vermögensdelikte“ als Teil des PIAV-Operativ Bundespolizei
(EIV PIAV-O BPOL) ermöglicht den Zugriff auf die Verbunddatei "PIAV Eigentumskriminalität und
Vermögensdelikte“ des BKA. Sie bildet das technische Bindeglied zwischen der Datei der Bundespolizei
und der Datei des BKA. Alle anlieferungspflichtigen Daten werden aus dem VBS und FBS in die Datei EIV
PIAV-O BPOL übertragen und von dort in die Verbunddatei des BKA gespiegelt. Als technisches
Bindeglied zur zentralen Datei des BKA PIAV EIV ermöglicht sie die Datenbereitstellung und -verwaltung
und gewährleistet damit die Verhütung und Verfolgung von Straftaten mit länderübergreifender,
internationaler oder erheblicher Bedeutung.
5. Zahl der Datensätze: 65319 (Stand 05/2026)
6. Zahl der Personendatensätze: 8395
7. Zahl der
Institutionen/Gruppen/
Personenzusammenschlüsse:
69
Seite 11 von 21
8. Durchschnittliche
Speicherdauer
3 Jahre, in besonderen Fällen bis zu 5 Jahre
j)
1. Bezeichnung: Polizeilicher Informations- und Analyseverbund
(PIAV – Schleusung, Menschenhandel, Ausbeutung)
2. Datum: Seit Juni 2020 mit bestehender EAO im Wirkbetrieb
3. Rechtsgrundlage im BPolG: Die Befugnis zur Datenverarbeitung ergibt sich aus
den §§ 29, 32, 35 Bundespolizeigesetz (BPolG) sowie
den §§ 163 ff., 483 Strafprozessordnung (StPO).
Die rechtliche Grundlage und die Verpflichtung für die
Datenübermittlung an das BKA als Zentralstelle ergibt
sich aus §§ 29, 32 Abs. 3 i.V.m. 32 Abs. 1 BKAG,
§§ 2, 3 Europolgesetz (EuropolG) i.V.m. § 32 Abs. 1 –
3 BPolG.
4. Zweck der Datei/Datenbank: Die Datei "PIAV-Schleusung, Menschenhandel, Ausbeutung“ als Teil des PIAV-Operativ Bundespolizei
(SMA PIAV-O BPOL) ermöglicht den Zugriff auf die Verbunddatei "PIAV Schleusung, Menschenhandel,
Ausbeutung“ des BKA. Sie bildet das technische Bindeglied zwischen der Datei der Bundespolizei und der
Datei des BKA. Alle anlieferungspflichtigen Daten werden aus dem VBS und FBS in die Datei SMA PIAV-O
BPOL übertragen und von dort in die Verbunddatei des BKA gespiegelt. Als technisches Bindeglied zur
zentralen Datei des BKA PIAV SMA ermöglicht sie die Datenbereitstellung und -verwaltung und
gewährleistet damit die Verhütung und Verfolgung von Straftaten mit länderübergreifender,
internationaler oder erheblicher Bedeutung.
5. Zahl der Datensätze: 246010 (Stand 05/2026)
6. Zahl der Personendatensätze: 34456
7. Zahl der
Institutionen/Gruppen/
Personenzusammenschlüsse:
402
Seite 12 von 21
8. Durchschnittliche
Speicherdauer
3 Jahre, in besonderen Fällen bis zu 5 Jahre
k)
1. Bezeichnung: Polizeilicher Informations- und Analyseverbund
(PIAV – Sexualdelikte)
2. Datum: Seit Juni 2020 mit bestehender EAO im Wirkbetrieb
3. Rechtsgrundlage im BPolG: Die Befugnis zur Datenverarbeitung ergibt sich aus
den §§ 29, 32, 35 Bundespolizeigesetz (BPolG) sowie
den §§ 163 ff., 483 Strafprozessordnung (StPO).
Die rechtliche Grundlage und die Verpflichtung für die
Datenübermittlung an das BKA als Zentralstelle ergibt
sich aus §§ 29, 32 Abs. 3 i.V.m. 32 Abs. 1 BKAG,
§§ 2, 3 Europolgesetz (EuropolG) i.V.m. § 32 Abs. 1 –
3 BPolG.
4. Zweck der Datei/Datenbank: Die Datei "PIAV-Sexualdelikte“ als Teil des PIAV-Operativ Bundespolizei (SXD PIAV-O BPOL) ermöglicht
den Zugriff auf die Verbunddatei "PIAV Sexualdelikte“ des BKA. Sie bildet das technische Bindeglied
zwischen der Datei der Bundespolizei und der Datei des BKA. Alle anlieferungspflichtigen Daten werden
aus dem VBS und FBS in die Datei SXD PIAV-O BPOL übertragen und von dort in die Verbunddatei des
BKA gespiegelt. Als technisches Bindeglied zur zentralen Datei des BKA PIAV SXD ermöglicht sie die
Datenbereitstellung und -verwaltung und gewährleistet damit die Verhütung und Verfolgung von
Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung.
5. Zahl der Datensätze: 1105 (Stand 05/2026)
6. Zahl der Personendatensätze: 131
7. Zahl der
Institutionen/Gruppen/
Personenzusammenschlüsse:
1
8. Durchschnittliche
Speicherdauer
3 Jahre, in besonderen Fällen bis zu 5 Jahre
Seite 13 von 21
l)
1. Bezeichnung: Polizeilicher Informations- und Analyseverbund
(PIAV – Arzneimittelkriminalität)
2. Datum: Seit März 2026 mit bestehender EAO im Wirkbetrieb
3. Rechtsgrundlage im BPolG: Die Befugnis zur Datenverarbeitung ergibt sich aus
den §§ 29, 32, 35 Bundespolizeigesetz (BPolG) sowie
den §§ 163 ff., 483 Strafprozessordnung (StPO).
Die rechtliche Grundlage und die Verpflichtung für die
Datenübermittlung an das BKA als Zentralstelle ergibt
sich aus §§ 29, 32 Abs. 3 i.V.m. 32 Abs. 1 BKAG,
§§ 2, 3 Europolgesetz (EuropolG) i.V.m. § 32 Abs. 1 –
3 BPolG.
4. Zweck der Datei/Datenbank: Die Datei "PIAV-Arzneimittelkriminaliät“ als Teil des PIAV-Operativ Bundespolizei (AMK PIAV-O BPOL)
ermöglicht den Zugriff auf die Verbunddatei "PIAV Arzneimittelkriminalität“ des BKA. Sie bildet das
technische Bindeglied zwischen der Datei der Bundespolizei und der Datei des BKA. Alle
anlieferungspflichtigen Daten werden aus dem VBS und FBS in die Datei AMK PIAV-O BPOL übertragen
und von dort in die Verbunddatei des BKA gespiegelt. Als technisches Bindeglied zur zentralen Datei des
BKA PIAV AMK ermöglicht sie die Datenbereitstellung und -verwaltung und gewährleistet damit die
Verhütung und Verfolgung von Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher
Bedeutung.
5. Zahl der Datensätze: 10 (Stand 05/2026)
6. Zahl der Personendatensätze: 1
7. Zahl der
Institutionen/Gruppen/
Personenzusammenschlüsse:
0
8. Durchschnittliche
Speicherdauer
3 Jahre, in besonderen Fällen bis zu 5 Jahre
Seite 14 von 21
m)
1. Bezeichnung: Polizeilicher Informations- und Analyseverbund
(PIAV – Falschgeldkriminalität)
2. Datum: Seit März 2026 mit bestehender EAO im Wirkbetrieb
3. Rechtsgrundlage im BPolG: Die Befugnis zur Datenverarbeitung ergibt sich aus
den §§ 29, 32, 35 Bundespolizeigesetz (BPolG), § 4
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), §§ 163ff, 483ff
Strafprozessordnung (StPO).
Die rechtliche Grundlage und die Verpflichtung für die
Datenübermittlung an das BKA als Zentralstelle ergibt
sich aus §§ 11, 13 BKAG, §§ 2, 3 Europolgesetz
(EuropolG) i.V.m. § 32 Abs. 1 - 3 BPolG.
4. Zweck der Datei/Datenbank: Die Datei "PIAV- Falschgeldkriminalität“ als Teil des PIAV-Operativ Bundespolizei (FGK PIAV-O BPOL)
ermöglicht den Zugriff auf die Verbunddatei "PIAV Falschgeldkriminalität“ des BKA. Sie bildet das
technische Bindeglied zwischen der Datei der Bundespolizei und der Datei des BKA. Alle
anlieferungspflichtigen Daten werden aus dem VBS und FBS in die Datei FGK PIAV-O BPOL übertragen
und von dort in die Verbunddatei des BKA gespiegelt. Als technisches Bindeglied zur zentralen Datei des
BKA PIAV FGK ermöglicht sie die Datenbereitstellung und -verwaltung und gewährleistet damit die
Verhütung und Verfolgung von Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher
Bedeutung.
5. Zahl der Datensätze: 20 (Stand 05/2026)
6. Zahl der Personendatensätze: 2
7. Zahl der
Institutionen/Gruppen/
Personenzusammenschlüsse:
0
8. Durchschnittliche
Speicherdauer
3 Jahre, in besonderen Fällen bis zu 5 Jahre
Seite 15 von 21
n)
1. Bezeichnung: Polizeilicher Informations- und Analyseverbund
(PIAV – Geldwäsche)
2. Datum: Seit März 2026 mit bestehender EAO im Wirkbetrieb
3. Rechtsgrundlage im BPolG: Die Befugnis zur Datenverarbeitung ergibt sich aus
den §§ 29, 32, 35 Bundespolizeigesetz (BPolG), § 4
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), §§ 163ff, 483ff
Strafprozessordnung (StPO).
Die rechtliche Grundlage und die Verpflichtung für die
Datenübermittlung an das BKA als Zentralstelle ergibt
sich aus §§ 11, 13 BKAG, §§ 2, 3 Europolgesetz
(EuropolG) i.V.m. § 32 Abs. 1 - 3 BPolG.
4. Zweck der Datei/Datenbank: Die Datei "PIAV-Geldwäsche“ als Teil des PIAV-Operativ Bundespolizei (GEW PIAV-O BPOL) ermöglicht
den Zugriff auf die Verbunddatei "PIAV Geldwäsche“ des BKA. Sie bildet das technische Bindeglied
zwischen der Datei der Bundespolizei und der Datei des BKA. Alle anlieferungspflichtigen Daten werden
aus dem VBS und FBS in die Datei GEW PIAV-O BPOL übertragen und von dort in die Verbunddatei des
BKA gespiegelt. Als technisches Bindeglied zur zentralen Datei des BKA PIAV GEW ermöglicht sie die
Datenbereitstellung und -verwaltung und gewährleistet damit die Verhütung und Verfolgung von
Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung.
5. Zahl der Datensätze: 96 (Stand 05/20226)
6. Zahl der Personendatensätze: 13
7. Zahl der
Institutionen/Gruppen/
Personenzusammenschlüsse:
0
8. Durchschnittliche
Speicherdauer
3 Jahre, in besonderen Fällen bis zu 5 Jahre
Seite 16 von 21
o)
1. Bezeichnung: Polizeilicher Informations- und Analyseverbund
(PIAV – Wirtschafts- und Umweltkriminalität)
2. Datum: Seit März 2026 mit bestehender EAO im Wirkbetrieb
3. Rechtsgrundlage im BPolG: Die Befugnis zur Datenverarbeitung ergibt sich aus
den §§ 29, 32, 35 Bundespolizeigesetz (BPolG), § 4
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), §§ 163ff, 483ff
Strafprozessordnung (StPO).
Die rechtliche Grundlage und die Verpflichtung für die
Datenübermittlung an das BKA als Zentralstelle ergibt
sich aus §§ 11, 13 BKAG, §§ 2, 3 Europolgesetz
(EuropolG) i.V.m. § 32 Abs. 1 - 3 BPolG.
4. Zweck der Datei/Datenbank: Die Datei "PIAV-Wirtschafts- und Umweltkriminalität“ als Teil des PIAV-Operativ Bundespolizei (WIK
PIAV-O BPOL) ermöglicht den Zugriff auf die Verbunddatei "PIAV Wirtschafts- und Umweltkriminalität“
des BKA. Sie bildet das technische Bindeglied zwischen der Datei der Bundespolizei und der Datei des BKA.
Alle anlieferungspflichtigen Daten werden aus dem VBS und FBS in die Datei WIK PIAV-O BPOL
übertragen und von dort in die Verbunddatei des BKA gespiegelt. Als technisches Bindeglied zur zentralen
Datei des BKA PIAV WIK ermöglicht sie die Datenbereitstellung und -verwaltung und gewährleistet damit
die Verhütung und Verfolgung von Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher
Bedeutung.
5. Zahl der Datensätze: 9 (Stand 05/2026)
6. Zahl der Personendatensätze: 1
7. Zahl der
Institutionen/Gruppen/
Personenzusammenschlüsse:
0
8. Durchschnittliche
Speicherdauer
3 Jahre, in besonderen Fällen bis zu 5 Jahre
Seite 17 von 21
p)
1. Bezeichnung: Polizeilicher Informations- und Analyseverbund
(PIAV – Korruption)
2. Datum: Seit März 2026 mit bestehender EAO im Wirkbetrieb
3. Rechtsgrundlage im BPolG: Die Befugnis zur Datenverarbeitung ergibt sich aus
den §§ 29, 32, 35 Bundespolizeigesetz (BPolG), § 4
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), §§ 163ff, 483ff
Strafprozessordnung (StPO).
Die rechtliche Grundlage und die Verpflichtung für die
Datenübermittlung an das BKA als Zentralstelle ergibt
sich aus §§ 11, 13 BKAG, §§ 2, 3 Europolgesetz
(EuropolG) i.V.m. § 32 Abs. 1 - 3 BPolG.
4. Zweck der Datei/Datenbank: Die Datei "PIAV-Korruption“ als Teil des PIAV-Operativ Bundespolizei (KPT PIAV-O BPOL) ermöglicht
den Zugriff auf die Verbunddatei "PIAV Korruption“ des BKA. Sie bildet das technische Bindeglied
zwischen der Datei der Bundespolizei und der Datei des BKA. Alle anlieferungspflichtigen Daten werden
aus dem VBS und FBS in die Datei KPT PIAV-O BPOL übertragen und von dort in die Verbunddatei des
BKA gespiegelt. Als technisches Bindeglied zur zentralen Datei des BKA PIAV KPT ermöglicht sie die
Datenbereitstellung und -verwaltung und gewährleistet damit die Verhütung und Verfolgung von
Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung.
5. Zahl der Datensätze: 0 (Stand 05/2026)
6. Zahl der Personendatensätze: 0
7. Zahl der
Institutionen/Gruppen/
Personenzusammenschlüsse:
0
8. Durchschnittliche
Speicherdauer
3 Jahre, in besonderen Fällen bis zu 5 Jahre
Seite 18 von 21
q)
1. Bezeichnung: Polizeilicher Informations- und Analyseverbund
(PIAV – Politisch motivierte Kriminalität)
2. Datum: Seit März 2026 mit bestehender EAO im Wirkbetrieb
3. Rechtsgrundlage im BPolG: Die Befugnis zur Datenverarbeitung ergibt sich aus
den §§ 29, 32, 35 Bundespolizeigesetz (BPolG), § 4
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), §§ 163ff, 483ff
Strafprozessordnung (StPO).
Die rechtliche Grundlage und die Verpflichtung für die
Datenübermittlung an das BKA als Zentralstelle ergibt
sich aus §§ 11, 13 BKAG, §§ 2, 3 Europolgesetz
(EuropolG) i.V.m. § 32 Abs. 1 - 3 BPolG.
4. Zweck der Datei/Datenbank: Die Datei "PIAV-Politisch motivierte Kriminalität“ als Teil des PIAV-Operativ Bundespolizei (PMK PIAV-O
BPOL) ermöglicht den Zugriff auf die Verbunddatei "PIAV Politisch motivierte Kriminalität“ des BKA. Sie
bildet das technische Bindeglied zwischen der Datei der Bundespolizei und der Datei des BKA. Alle
anlieferungspflichtigen Daten werden aus dem VBS und FBS in die Datei PMK PIAV-O BPOL übertragen
und von dort in die Verbunddatei des BKA gespiegelt. Als technisches Bindeglied zur zentralen Datei des
BKA PIAV PMK ermöglicht sie die Datenbereitstellung und -verwaltung und gewährleistet damit die
Verhütung und Verfolgung von Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher
Bedeutung.
5. Zahl der Datensätze: 16 (Stand 05/2026)
6. Zahl der Personendatensätze: 2
7. Zahl der
Institutionen/Gruppen/
Personenzusammenschlüsse:
0
8. Durchschnittliche
Speicherdauer
3 Jahre, in besonderen Fällen bis zu 5 Jahre
Seite 19 von 21
r)
1. Bezeichnung: Polizeilicher Informations- und Analyseverbund
(PIAV – Organisierte Kriminalität)
2. Datum: Seit März 2026 mit bestehender EAO im Wirkbetrieb
3. Rechtsgrundlage im BPolG: Die Befugnis zur Datenverarbeitung ergibt sich aus
den §§ 29, 32, 35 Bundespolizeigesetz (BPolG), § 4
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), §§ 163ff, 483ff
Strafprozessordnung (StPO).
Die rechtliche Grundlage und die Verpflichtung für die
Datenübermittlung an das BKA als Zentralstelle ergibt
sich aus §§ 11, 13 BKAG, §§ 2, 3 Europolgesetz
(EuropolG) i.V.m. § 32 Abs. 1 - 3 BPolG.
4. Zweck der Datei/Datenbank: Die Datei "PIAV-Organisierte Kriminalität“ als Teil des PIAV-Operativ Bundespolizei (ORK PIAV-O BPOL)
ermöglicht den Zugriff auf die Verbunddatei "PIAV Organisierte Kriminalität“ des BKA. Sie bildet das
technische Bindeglied zwischen der Datei der Bundespolizei und der Datei des BKA. Alle
anlieferungspflichtigen Daten werden aus dem VBS und FBS in die Datei ORK PIAV-O BPOL übertragen
und von dort in die Verbunddatei des BKA gespiegelt. Als technisches Bindeglied zur zentralen Datei des
BKA PIAV ORK ermöglicht sie die Datenbereitstellung und -verwaltung und gewährleistet damit die
Verhütung und Verfolgung von Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher
Bedeutung.
5. Zahl der Datensätze: 0 (Stand 05/2026)
6. Zahl der Personendatensätze: 0
7. Zahl der
Institutionen/Gruppen/
Personenzusammenschlüsse:
0
8. Durchschnittliche
Speicherdauer
3 Jahre, in besonderen Fällen bis zu 5 Jahre
Seite 20 von 21
s)
1. Bezeichnung: Passagier Daten Datei (PDD) -Übermittlung von Fluggastdaten
2. Datum: Seit 01.04.2008 mit bestehender EAO im Wirkbetrieb
3. Rechtsgrundlage im BPolG: Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Bundespolizeigesetzes (BPOLG) am 1. April 2008 wurde die
Richtlinie des Rates 2004/82/EG vom 29. April 2004 über die Verpflichtung von
Beförderungsunternehmen, Angaben über die beförderten Personen zu übermitteln, für den Luftverkehr in
Deutschland in nationales Recht umgesetzt. Die rechtliche Befugnis des § 31a BPOLG erlaubt dem
Bundespolizeipräsidium Luftfahrtunternehmen (LFU), die Passagiere über die Schengenaußengrenzen in
das Bundesgebiet befördern, aufzufordern Fluggastdaten zu erheben und an die Bundespolizei zu
übermitteln. Die Norm zielt darauf ab, unerlaubte Einreisen wirkungsvoll zu verhindern und Gefahren für
die Bundesrepublik Deutschland abzuwehren. Die Befugnis wird in Deutschland nicht als
Generalanordnung an alle Luftfahrtunternehmen umgesetzt. Das Bundespolizeipräsidium bestimmt
Risikoflugstrecken auf Grundlage einer Lage- und Gefährdungsbewertung
4. Zweck der Datei/Datenbank: Die gemäß § 31a Absatz 3 Bundespolizeigesetz zu übermittelnden Daten sind ausreichend und stellen
durch eine zeitlich vorgelagerte fahndungsmäßige Überprüfung einen Mehrwert für die grenzpolizeiliche
Einreisekontrolle dar. Diese polizeiliche IT-Anwendung ermöglicht den automatisierten Abgleich von
Personen-und Sachdaten mit dem polizeilichen Verbund-Informationssystem (INPOL) und die gezielte
Übermittlung der Überprüfungsergebnisse an die zuständigen Dienststellen der Bundespolizei und anderer
mit der grenzüberschreitenden Aufgabenwahrnehmung beauftragten Behörden. Ziel ist die Übermittlung
von Fluggastdaten vor dem Abflug. Ziel ist die Erhöhung der Qualität der grenzpolizeilichen Kontrolle, da
bereits bei Ankunft die Ergebnisse der Fahndungsabfragen vorliegen und die Zeit während der Einreise
weiteren grenzpolizeilichen Analysen zur Verfügung steht. Die Vorschrift ist ein wichtiges Instrument für
die grenzpolizeiliche Kontrolle und verbessert die Bekämpfung der illegalen Migration, des internationalen
Terrorismus und sonstiger schwerer Straftaten.
5. Zahl der Datensätze: 26.715.881
6. Zahl der Personendatensätze: -/-
7. Zahl der
Institutionen/Gruppen/
Personenzusammenschlüsse:
-/-
Seite 21 von 21
8. Durchschnittliche
Speicherdauer der enthaltenen
Datensätze
24h nach Einreise
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
- answered_by → Bundesministerium des Innern
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Umfang der polizeilichen Datenhaltung 2026 (Antwort)