Beschlossene Verschärfungen im Waffenrecht und die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt abgelehnte Kennzeichnung zum erlaubnisfreien Erwerb des sogenannten Six Needler
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Beschlossene Verschärfungen im Waffenrecht und die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt abgelehnte Kennzeichnung zum erlaubnisfreien Erwerb des sogenannten Six Needler
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1036
21. Wahlperiode 28.07.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Steffen Janich, Dr. Gottfried Curio, Dr. Bernd Baumann,
Christopher Drößler, Jochen Haug, Martin Hess, Sascha Lensing, Markus
Matzerath, Arne Raue, Dr. Christian Wirth, Lars Haise, Jörg Zirwes, Markus
Bühl, Hans-Jürgen Goßner, Erhard Brucker, Rainer Galla, Dr. Daniel Zerbin, Lars
Schieske, Stephan Brandner, Gereon Bollmann, Peter Felser, Bernd Schattner,
Karsten Hilse, Stefan Möller und der Fraktion der AfD
Beschlossene Verschärfungen im Waffenrecht und die von der Physikalisch-
Technischen Bundesanstalt abgelehnte Kennzeichnung zum erlaubnisfreien
Erwerb des sogenannten Six Needler
Bis zum Zeitpunkt Mitte Juni des Jahres 2025 erforderte der Erwerb und der
Besitz von Druckluftwaffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Gase
Verwendung finden, keine Erlaubnis, soweit bei den Geschossen eine
Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und diese Waffen das
gesetzlich vorgesehene Kennzeichen tragen (Anlage 2 Abbildung 10 zur
Beschussverordnung, „PTB-Stempel F im Fünfeck“), Anlage 2 Abschnitt 2
Unterabschnitt 2 Nummer 1.1 zum Waffengesetz.
Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD sieht auf S. 83 im
Bereich Waffenrecht vor (www.koalitionsvertrag2025.de/sites/www.koalitionsvert
rag2025.de/files/koav_2025.pdf):
„Wir bekämpfen illegalen Waffenbesitz und evaluieren unter Einbeziehung
aller Betroffenen und 2666 Experten das Waffenrecht umfassend und entwickeln
es bis 2026 fort, unter den Maßgaben,
– es praxisorientierter und anwenderfreundlicher zu machen und die
Verhältnismäßigkeit zu wahren,
– die Verfahren effektiver und digitaler zu machen und die Dauer wesentlich
zu reduzieren und
– noch zuverlässiger sicherzustellen, dass insbesondere Extremisten oder
Menschen mit ernsthaften psychischen Erkrankungen nicht legal Waffen
besitzen.“
Eine weitere materiell-rechtliche Einschränkung des Waffenrechts zulasten von
allen rechtstreuen Bürgern, wie etwa ein Festhalten am Ziel der früheren
Bundesministerin des Innern und für Heimat, Nancy Faeser, den Besitz
kriegswaffenähnlicher Feuerwaffen zu verbieten (vgl. www.bayerische-staatszeitung.de/s
taatszeitung/politik/detailansicht-politik/artikel/soll-das-waffenrecht-verschaerf
t-werden-1.html#topPosition), sieht der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU
und SPD gerade nicht vor (a. a. O.).
Schon im Februar 2025 kündigte der Erfinder, Waffenhändler und Betreiber des
Youtube-Kanals „The Slingshot Channel“ an, mit dem von ihm entwickelten,
CO2-betriebenen „Six Needler“ „eine echte Zeitenwende im Bereich der frei
verkäuflichen Schusswaffen“ einzuleiten. Mit dem Six Needler habe er eine
kompakte und günstige Waffe entwickelt, welche die 7,5-Joule-Grenze
einhalte. Als Geschosse sollten demnach Spitzen aus gehärtetem Stahl (High
Penetration Darts) dienen (www.youtube.com/watch?v=MoiQoiWXAX8). In einem
weiteren Beitrag kündigte der Betreiber des genannten Portals an, nun auf das
Votum der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zu warten. Die PTB
könne die Erteilung des Stempels F im Fünfeck nicht verhindern, weil der
Umbau des Six Needler schwierig sei. Die PTB habe nur zwei Monate Zeit, um
den Six Needler zu zertifizieren (www.youtube.com/watch?v=Hl2Z36KNJ7k).
Im Juni des Jahres 2025 waren bereits 90 000 Bestellwünsche für den Six
Needler im Onlinegeschäft des Betreibers des genannten Youtube-Kanals
registriert. 15 000 Six Needler waren schon hergestellt. Die PTB hat dem
antragstellenden Unternehmen Spraves mit Schreiben vom 12. Juni 2025 mitgeteilt, dass
es seinen Antrag auf Bestätigung der Berechtigung zum Aufbringen des
Kennzeichens nach Anlage II Abbildung 10 der Beschussverordnung (F im Fünfeck)
für den Six Needler ablehne. Sie begründet dies mit einem ungeschriebenen
Tatbestandsmerkmal, das in die Normen des Beschussgesetzes hineinzulesen
sei, und mit der Eignung des Six Needler, schwere oder gar tödliche
Verletzungen zu verursachen (www.youtube.com/watch?v=nklS9YJnXFE).
Am 4. Juni 2025 hat das Bundesministerium des Innern (BMI) an sachkundige
Verbände zur Stellungnahme einen Referentenentwurf zur Änderung des
Waffengesetzes und des Sprengstoffgesetzes weitergeleitet (www.vdb-waf-fen.de/d
e/service/nachrichten/aktuelle/05062025_neuer_entwurf_zum_waffengeset
z.html sowie www.vdb-waffen.de/d/f703txrd.pdf). Laut diesem Entwurf sollen
mehrschüssige Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum
Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden und die Geschosse mit
einer Länge über 40 mm verschießen können, erlaubnispflichtig werden. Der
Verband Deutscher Büchsenmacher hat kritisiert, dass die Übermittlung des
Referentenentwurfs zum Pfingstwochenende mit einer kurzen Fristsetzung zur
Stellungnahme durch die Bundesregierung dem Vertrauen auf einen
demokratischen Prozess der Willensbildung abträglich sei. Er lehnt die geplanten
rechtlichen Änderungen bei der Zulassung mehrschüssiger Druckluft-, Federdruck-
und Kaltgas-Waffen umfänglich ab. Die Änderungen führten zu
Rechtsunsicherheit, zumal das Führen dieser Kaltgaswaffen bereits heute
erlaubnispflichtig sei, es also nur um den Erwerb und Besitz hieran gehe (www.vdb-waffe
n.de/downloads/editor/x7187x_de.pdf).
Die Bundesregierung hat in ihrer Kabinettssitzung am 18. Juni 2025 das
Gesetzesvorhaben des BMI begrüßt (www.bundesregierung.de/breg-de/bundesregier
ung/bundeskanzleramt/erlaubnispflicht-fuer-druckluftwaffen-2355052). Das
BMI hat im Weiteren eine „Formulierungshilfe für die Fraktionen der
CDU/CSU und SPD für einen aus der Mitte des Deutschen Bundestages
einzubringenden Gesetzentwurf“ veröffentlicht. Dieser hat einen Bearbeitungsstand
vom 11. Juni 2025 (www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/D
E/Downloads/kabinettsfassung/KM5/waffenrecht.pdf?__blob=publicationFile
&v=2).
Mittels eines Änderungsantrags vom 25. Juni 2025 zum Entwurf eines Gesetzes
zur Anpassung von Regelungen über den polizeilichen Informationsverbund im
Bundeskriminalamtgesetz (Bundestagsdrucksache 21/324) haben die
Bundestagsfraktionen CDU/CSU und SPD dieses Gesetzvorhaben nunmehr in die
Beratung des Innenausschusses eingebracht (www.bundestag.de/resource/blob/10
94144/21-4-019-AendA-CDU-CSU-und-SPD-BKAG_WaffGAendG2025-21-3
24.pdf).
Aus Sicht der Fragesteller hat die ursprünglich geplante Änderung des
Bundeskriminalamtgesetzes inhaltlich nichts mit einer Änderung des Waffengesetzes
zu tun. Durch dieses Vorgehen wird jedoch die erste Lesung im Plenum des
Deutschen Bundestages zu einer Änderung des Waffengesetzes verhindert. Es
gibt aus Sicht der Fragesteller darum weniger Gelegenheit für das Parlament,
das gesetzgeberische Abweichen vom Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU
und SPD in Bezug auf das Waffenrecht demokratisch und öffentlich zu beraten.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Haben seit der in der Vorbemerkung der Fragesteller erwähnten
Antragstellung der GoGun GmbH bei der PTB zur Bestätigung der Berechtigung
zum Aufbringen des Kennzeichens nach Anlage II Abbildung 10 der
Beschussverordnung Beratungen oder der Austausch von Nachrichten
zwischen Vertretern des Bundesministeriums des Innern (BMI) und Vertretern
der PTB in Bezug auf den Six Needler stattgefunden, und wenn ja, wann
erfolgten diese Gespräche, und welchen Inhalt hatten diese?
2. Hat das BMI oder eine im Geschäftsbereich des BMI liegende Behörde
anderweitig Einfluss auf die Entscheidung der PTB in Bezug auf den
Antrag der GoGun GmbH auf Bestätigung der Berechtigung zum Aufbringen
des Kennzeichens nach Anlage II Abbildung 10 der Beschussverordnung
auf dem Six Needler genommen, und wenn ja, in welcher Form?
3. Hat sich die Bundesregierung zu der beschriebenen Rechtsauffassung der
PTB gegenüber der GoGun GmbH (vergleiche Vorbemerkung der
Fragesteller, www.youtube.com/watch?v=nklS9YJnXFE), wonach bei
entsprechenden Verfahren über die Bestätigung der Berechtigung zum
Aufbringen des Kennzeichens nach Anlage II Abbildung 10 der
Beschussverordnung zusätzlich zu der Prüfung der waffenrechtlichen Voraussetzungen
zusätzlich das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal zu prüfen sei, ob der
Six Needler geeignet ist, schwere Verletzungen herbeizuführen, obwohl er
sämtliche geschriebene gesetzliche Voraussetzungen erfüllt, und diese
Eignung zur Ablehnung der Bestätigung durch die PTB führen muss,
eigenen juristischen Rat eingeholt, und wenn ja, was besagt dieser?
4. Ist der Bundesregierung bekannt, ob die PTB in anderen Fällen die
Bestätigung der Berechtigung zum Aufbringen des Kennzeichens nach
Anlage II Abbildung 10 der Beschussverordnung verweigert hat, obwohl alle
geschriebenen gesetzlichen Voraussetzungen für eine entsprechende
Bestätigung vorlagen, jedoch ungeschriebene Tatbestandsmerkmale
vorlagen, die eine Bestätigung verhinderten (wenn ja, bitte ausführen)?
5. Erwartet die Bundesregierung die Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen durch die GoGun GmbH im Rahmen der Staatshaftung wegen
der verweigerten Berechtigung zum Aufbringen des Kennzeichens nach
Anlage II Abbildung 10 der Beschussverordnung durch die PTB, obwohl
alle geschriebenen waffengesetzlichen Voraussetzungen vorgelegen haben
und schon 15 000 Stück Six Needler hergestellt worden sind, und ist ihr
bekannt, ob eine staatliche Stelle hierzu bereits Vorkehrungen getroffen
hat (bitte begründen)?
6. Wann wurde der Referentenentwurf zur Änderung des Waffengesetzes
und des Sprengstoffgesetzes (www.vdb-waffen.de/d/f703txrd.pdf)
innerhalb des BMI in Auftrag gegeben, wann war die Erstellung dieses
Entwurfs abgeschlossen, und welche Erwägungen lagen diesem Auftrag
zugrunde?
7. Haben Vertreter der Bundesregierung vor oder während der Erstellung des
Referentenentwurfs zur Änderung des Waffengesetzes und des
Sprengstoffgesetzes (www.vdb-waffen.de/d/f703txrd.pdf) Kontakt mit der
hiervon in besonderer Weise betroffenen GoGun GmbH oder Herrn Jörg
Sprave gesucht, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
8. Auf welche Erwägungen oder Tests stützt sich die im Referententwurf
vertretene Annahme, dass Geschosse unterhalb der 40-mm-Grenze nicht
die nötige Flugstabilität besitzen, um das Ziel sicher zu erreichen, und
dass von ihnen keine Gefahr ausgehe, die es erforderlich mache, für
Erwerb und Besitz der Waffe eine Erlaubnispflicht vorzusehen (vgl. www.b
mi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/kabinetts
fassung/KM5/waffenrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=2; S. 10 Absatz
2) (bitte auch für eine Geschosslänge von 30 mm begründen)?
9. Ist damit zu rechnen, dass die Bundesregierung in dieser Wahlperiode in
weiteren Fällen über die Vereinbarungen im Koalitionsvertrag zwischen
CDU, CSU und SPD hinausgehen und Gesetzesvorhaben zur
Verschärfung des Waffenrechts einbringen wird?
10. Warum wurde der Referentenentwurf (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller) den sachkundigen Verbänden mit einer nur kurzen Frist zur
Stellungnahme zugeleitet, und hält die Bundesregierung diese Fristsetzung in
künftigen Fällen für ausreichend?
11. Auf welchen Tatsachen basiert die Entscheidung, den Referentenentwurf
des BMI nachträglich als „Formulierungshilfe für die Fraktionen der
CDU/CSU und SPD“ zu etikettieren (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller)?
12. Aus welchem Grund sind die Ressourcen des BMI für die Erstellung der
Formulierungshilfe in Gestalt des Gesetzentwurfs verwendet worden, um
für die Bundestagsfraktionen von CDU/CSU und SPD einen derartigen
Entwurf zu erstellen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), und sind von
den beiden Fraktionen gegenüber der Bundesregierung Gründe genannt
worden, warum sie diesen Entwurf nicht selbst erstellen?
13. Ist der Bundesregierung aus Beratungen mit den Koalitionsfraktionen
bekannt, aus welchem Grund die Koalitionsfraktionen die gesetzlichen
Neuregelungen im Waffenrecht als Änderungsantrag zu einem Gesetz zur
Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes (BKA-Gesetz) im Innenausschuss
eingebracht haben und hierdurch von § 78 Absatz 1 der Geschäftsordnung
des Deutschen Bundestages abweichend die erste Lesung des
Gesetzentwurfs zur Änderung des Waffengesetzes ausgelassen haben?
14. Stellen die gegenwärtig im Umlauf befindlichen Doppelflinten vom Typ
Umarex HDS 68, welche – vom Hersteller nicht intendiert – theoretisch
mit Dartgeschossen betrieben werden können, aus Sicht der
Bundesregierung in gleicher Weise eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar wie
der Six Needler (vgl. www.youtube.com/watch?v=nklS9YJnXFE; www.y
outube.com/watch?v=t-03ghZrxlY) und leitet sie daraus die
Notwendigkeit weiterer gesetzlicher Änderungen im Waffenrecht ab?
15. Welche Gefahr für die öffentliche Sicherheit geht aus Sicht der
Bundesregierung gegenwärtig von aktuell verfügbaren 3D-Druckern und der
damit verbundenen Möglichkeit zur illegalen Herstellung von Schusswaffen
aus?
Berlin, den 3. Juli 20225
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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