Beschlossene Verschärfungen im Waffenrecht und die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt abgelehnte Kennzeichnung zum erlaubnisfreien Erwerb des sogenannten Six Needler (Antwort zu Drs. 21/1036)
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Beschlossene Verschärfungen im Waffenrecht und die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt abgelehnte Kennzeichnung zum erlaubnisfreien Erwerb des sogenannten Six Needler (Antwort zu Drs. 21/1036)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1174
21. Wahlperiode 08.08.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Steffen Janich, Dr. Gottfried Curio,
Dr. Bernd Baumann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/1036 –
Beschlossene Verschärfungen im Waffenrecht und die von der Physikalisch-
Technischen Bundesanstalt abgelehnte Kennzeichnung zum erlaubnisfreien
Erwerb des sogenannten Six Needler
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Bis zum Zeitpunkt Mitte Juni des Jahres 2025 erforderte der Erwerb und der
Besitz von Druckluftwaffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Gase
Verwendung finden, keine Erlaubnis, soweit bei den Geschossen eine
Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und diese Waffen das
gesetzlich vorgesehene Kennzeichen tragen (Anlage 2 Abbildung 10 zur
Beschussverordnung, „PTB-Stempel F im Fünfeck“), Anlage 2 Abschnitt 2
Unterabschnitt 2 Nummer 1.1 zum Waffengesetz.
Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD sieht auf S. 83 im
Bereich Waffenrecht vor (www.koalitionsvertrag2025.de/sites/www.koalitionsve
rtrag2025.de/files/koav_2025.pdf):
„Wir bekämpfen illegalen Waffenbesitz und evaluieren unter Einbeziehung
aller Betroffenen und 2666 Experten das Waffenrecht umfassend und
entwickeln es bis 2026 fort, unter den Maßgaben,
– es praxisorientierter und anwenderfreundlicher zu machen und die
Verhältnismäßigkeit zu wahren,
– die Verfahren effektiver und digitaler zu machen und die Dauer wesentlich
zu reduzieren und
– noch zuverlässiger sicherzustellen, dass insbesondere Extremisten oder
Menschen mit ernsthaften psychischen Erkrankungen nicht legal Waffen
besitzen.“
Eine weitere materiell-rechtliche Einschränkung des Waffenrechts zulasten
von allen rechtstreuen Bürgern, wie etwa ein Festhalten am Ziel der früheren
Bundesministerin des Innern und für Heimat, Nancy Faeser, den Besitz
kriegswaffenähnlicher Feuerwaffen zu verbieten (vgl. www.bayerische-staatszeitun
g.de/staatszeitung/politik/detailansicht-politik/artikel/soll-das-waffenrecht-ver
schaerft-werden-1.html#topPosition), sieht der Koalitionsvertrag zwischen
CDU, CSU und SPD gerade nicht vor (a. a. O.).
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 8. August 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Schon im Februar 2025 kündigte der Erfinder, Waffenhändler und Betreiber
des Youtube-Kanals „The Slingshot Channel“ an, mit dem von ihm
entwickelten, CO2-betriebenen „Six Needler“ „eine echte Zeitenwende im
Bereich der frei verkäuflichen Schusswaffen“ einzuleiten. Mit dem Six Needler
habe er eine kompakte und günstige Waffe entwickelt, welche die 7,5-Joule-
Grenze einhalte. Als Geschosse sollten demnach Spitzen aus gehärtetem Stahl
(High Penetration Darts) dienen (www.youtube.com/watch?v=MoiQoiW
XAX8). In einem weiteren Beitrag kündigte der Betreiber des genannten
Portals an, nun auf das Votum der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB)
zu warten. Die PTB könne die Erteilung des Stempels F im Fünfeck nicht
verhindern, weil der Umbau des Six Needler schwierig sei. Die PTB habe nur
zwei Monate Zeit, um den Six Needler zu zertifizieren (www.youtube.com/wa
tch?v=Hl2Z36KNJ7k).
Im Juni des Jahres 2025 waren bereits 90 000 Bestellwünsche für den Six
Needler im Onlinegeschäft des Betreibers des genannten Youtube-Kanals
registriert. 15 000 Six Needler waren schon hergestellt. Die PTB hat dem
antragstellenden Unternehmen Spraves mit Schreiben vom 12. Juni 2025
mitgeteilt, dass es seinen Antrag auf Bestätigung der Berechtigung zum Aufbringen
des Kennzeichens nach Anlage II Abbildung 10 der Beschussverordnung (F
im Fünfeck) für den Six Needler ablehne. Sie begründet dies mit einem
ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal, das in die Normen des Beschussgesetzes
hineinzulesen sei, und mit der Eignung des Six Needler, schwere oder gar
tödliche Verletzungen zu verursachen (www.youtube.com/watch?v=nklS9YJ
nXFE).
Am 4. Juni 2025 hat das Bundesministerium des Innern (BMI) an sachkundige
Verbände zur Stellungnahme einen Referentenentwurf zur Änderung des
Waffengesetzes und des Sprengstoffgesetzes weitergeleitet (www.vdb-waf-fen.de/
de/service/nachrichten/aktuelle/05062025_neuer_entwurf_zum_waffengeset
z.html sowie www.vdb-waffen.de/d/f703txrd.pdf). Laut diesem Entwurf
sollen mehrschüssige Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum
Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden und die Geschosse
mit einer Länge über 40 mm verschießen können, erlaubnispflichtig werden.
Der Verband Deutscher Büchsenmacher hat kritisiert, dass die Übermittlung
des Referentenentwurfs zum Pfingstwochenende mit einer kurzen Fristsetzung
zur Stellungnahme durch die Bundesregierung dem Vertrauen auf einen
demokratischen Prozess der Willensbildung abträglich sei. Er lehnt die geplanten
rechtlichen Änderungen bei der Zulassung mehrschüssiger Druckluft-,
Federdruck- und Kaltgas-Waffen umfänglich ab. Die Änderungen führten zu
Rechtsunsicherheit, zumal das Führen dieser Kaltgaswaffen bereits heute
erlaubnispflichtig sei, es also nur um den Erwerb und Besitz hieran gehe (www.
vdb-waffen.de/downloads/editor/x7187x_de.pdf).
Die Bundesregierung hat in ihrer Kabinettssitzung am 18. Juni 2025 das
Gesetzesvorhaben des BMI begrüßt (www.bundesregierung.de/breg-de/bundesre
gierung/bundeskanzleramt/erlaubnispflicht-fuer-druckluftwaffen-2355052).
Das BMI hat im Weiteren eine „Formulierungshilfe für die Fraktionen der
CDU/CSU und SPD für einen aus der Mitte des Deutschen Bundestages
einzubringenden Gesetzentwurf“ veröffentlicht. Dieser hat einen
Bearbeitungsstand vom 11. Juni 2025 (www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfah
ren/DE/Downloads/kabinettsfassung/KM5/waffenrecht.pdf?__blob=publicatio
nFile&v=2).
Mittels eines Änderungsantrags vom 25. Juni 2025 zum Entwurf eines
Gesetzes zur Anpassung von Regelungen über den polizeilichen
Informationsverbund im Bundeskriminalamtgesetz (Bundestagsdrucksache 21/324) haben die
Bundestagsfraktionen CDU/CSU und SPD dieses Gesetzvorhaben nunmehr in
die Beratung des Innenausschusses eingebracht (www.bundestag.de/resource/
blob/1094144/21-4-019-AendA-CDU-CSU-und-SPD-BKAG_WaffGAendG2
025-21-324.pdf).
Aus Sicht der Fragesteller hat die ursprünglich geplante Änderung des
Bundeskriminalamtgesetzes inhaltlich nichts mit einer Änderung des
Waffengesetzes zu tun. Durch dieses Vorgehen wird jedoch die erste Lesung im Plenum
des Deutschen Bundestages zu einer Änderung des Waffengesetzes verhindert.
Es gibt aus Sicht der Fragesteller darum weniger Gelegenheit für das
Parlament, das gesetzgeberische Abweichen vom Koalitionsvertrag zwischen CDU,
CSU und SPD in Bezug auf das Waffenrecht demokratisch und öffentlich zu
beraten.
1. Haben seit der in der Vorbemerkung der Fragesteller erwähnten
Antragstellung der GoGun GmbH bei der PTB zur Bestätigung der
Berechtigung zum Aufbringen des Kennzeichens nach Anlage II Abbildung 10
der Beschussverordnung Beratungen oder der Austausch von
Nachrichten zwischen Vertretern des Bundesministeriums des Innern (BMI) und
Vertretern der PTB in Bezug auf den Six Needler stattgefunden, und
wenn ja, wann erfolgten diese Gespräche, und welchen Inhalt hatten
diese?
Zwischen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) und dem
Bundesministerium des Innern (BMI) besteht ein regelmäßiger Austausch zu Fragen
der Anwendung des Waffen- und Beschussrechts. Gegenstand dieses
Austauschs sind häufig auch bei der PTB eingereichte Waffen. Im Frühjahr 2025
war auch die den Fragegegenstand bildende Waffe Gegenstand des Austauschs.
2. Hat das BMI oder eine im Geschäftsbereich des BMI liegende Behörde
anderweitig Einfluss auf die Entscheidung der PTB in Bezug auf den
Antrag der GoGun GmbH auf Bestätigung der Berechtigung zum
Aufbringen des Kennzeichens nach Anlage II Abbildung 10 der
Beschussverordnung auf dem Six Needler genommen, und wenn ja, in welcher Form?
3. Hat sich die Bundesregierung zu der beschriebenen Rechtsauffassung der
PTB gegenüber der GoGun GmbH (vergleiche Vorbemerkung der
Fragesteller, www.youtube.com/watch?v=nklS9YJnXFE), wonach bei
entsprechenden Verfahren über die Bestätigung der Berechtigung zum
Aufbringen des Kennzeichens nach Anlage II Abbildung 10 der
Beschussverordnung zusätzlich zu der Prüfung der waffenrechtlichen Voraussetzungen
zusätzlich das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal zu prüfen sei, ob der
Six Needler geeignet ist, schwere Verletzungen herbeizuführen, obwohl
er sämtliche geschriebene gesetzliche Voraussetzungen erfüllt, und diese
Eignung zur Ablehnung der Bestätigung durch die PTB führen muss,
eigenen juristischen Rat eingeholt, und wenn ja, was besagt dieser?
Die Fragen 2 und 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Am 28. Mai 2025 hat das BMI eine Auslegungshilfe zu § 11 Absatz 6 der
Beschussverordnung an die PTB, die Beschussämter und das Bundeskriminalamt
versandt, in der die Auffassung vertreten wird, dass es für die in § 11 Absatz 6
Satz 4 der Beschussverordnung vorgesehene Bestätigung der Berechtigung zum
Aufbringen des Kennzeichens nach Anlage II Abbildung 10 nicht alleine
genüge, dass eine Waffe den Vorgaben von Anlage VI zur Beschussverordnung
entspräche. Darüber hinaus dürfe von ihr keine nennenswerte Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, insbesondere dürfe sie keine
schweren oder gar tödlichen Verletzungen verursachen.
4. Ist der Bundesregierung bekannt, ob die PTB in anderen Fällen die
Bestätigung der Berechtigung zum Aufbringen des Kennzeichens nach
Anlage II Abbildung 10 der Beschussverordnung verweigert hat, obwohl
alle geschriebenen gesetzlichen Voraussetzungen für eine entsprechende
Bestätigung vorlagen, jedoch ungeschriebene Tatbestandsmerkmale
vorlagen, die eine Bestätigung verhinderten (wenn ja, bitte ausführen)?
Der Bundesregierung sind keine derartigen Fälle bekannt.
5. Erwartet die Bundesregierung die Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen durch die GoGun GmbH im Rahmen der Staatshaftung
wegen der verweigerten Berechtigung zum Aufbringen des Kennzeichens
nach Anlage II Abbildung 10 der Beschussverordnung durch die PTB,
obwohl alle geschriebenen waffengesetzlichen Voraussetzungen
vorgelegen haben und schon 15 000 Stück Six Needler hergestellt worden sind,
und ist ihr bekannt, ob eine staatliche Stelle hierzu bereits Vorkehrungen
getroffen hat (bitte begründen)?
Zu den Absichten des in der Fragestellung genannten Unternehmens liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
6. Wann wurde der Referentenentwurf zur Änderung des Waffengesetzes
und des Sprengstoffgesetzes (www.vdb-waffen.de/d/f703txrd.pdf)
innerhalb des BMI in Auftrag gegeben, wann war die Erstellung dieses
Entwurfs abgeschlossen, und welche Erwägungen lagen diesem Auftrag
zugrunde?
Die Arbeiten am Referentenentwurf begannen zu Beginn des Jahres 2025,
nachdem das BMI von Seiten der Länder auf einige Fehler und Unrichtigkeiten
der waffen- und sprengstoffrechtlichen Regelungen im Gesetz zur
Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems (BGBl. 2024 I Nr. 332)
hingewiesen worden war. Am 27. Mai 2025 hat das BMI die als Frühkoordinierung
bezeichnete Vorabstimmung mit dem Bundeskanzleramt und dem
Bundesministerium der Finanzen eingeleitet. Die wesentlichen Erwägungen, die dem
Gesetzentwurf zugrunde liegen, sind in der auf der Website des BMI (www.bm
i.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwu
erfe/KM5/waffenrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=1) veröffentlichten
Gesetzesbegründung dokumentiert.
7. Haben Vertreter der Bundesregierung vor oder während der Erstellung
des Referentenentwurfs zur Änderung des Waffengesetzes und des
Sprengstoffgesetzes (www.vdb-waffen.de/d/f703txrd.pdf) Kontakt mit
der hiervon in besonderer Weise betroffenen GoGun GmbH oder Herrn
Jörg Sprave gesucht, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Es bestand kein Kontakt zwischen Vertreterinnen und Vertretern der
Bundesregierung zu dem in der Fragestellung genannten Unternehmen oder der in der
Fragestellung genannten Person.
8. Auf welche Erwägungen oder Tests stützt sich die im Referententwurf
vertretene Annahme, dass Geschosse unterhalb der 40-mm-Grenze nicht
die nötige Flugstabilität besitzen, um das Ziel sicher zu erreichen, und
dass von ihnen keine Gefahr ausgehe, die es erforderlich mache, für
Erwerb und Besitz der Waffe eine Erlaubnispflicht vorzusehen (vgl. www.b
mi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/kabinet
tsfassung/KM5/waffenrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=2; S. 10
Absatz 2) (bitte auch für eine Geschosslänge von 30 mm begründen)?
Die Einschätzung der Bundesregierung, dass kürzere Geschosse mit einer
hohen Querschnittsbelastung eine geringere Flugstabilität und damit eine
geringere Gefährlichkeit aufweisen, beruht auf der allgemeinen Erkenntnis, dass solche
Geschosse anfälliger für Störungen im Flug sind und eher dazu neigen, im Flug
zu taumeln.
9. Ist damit zu rechnen, dass die Bundesregierung in dieser Wahlperiode in
weiteren Fällen über die Vereinbarungen im Koalitionsvertrag zwischen
CDU, CSU und SPD hinausgehen und Gesetzesvorhaben zur
Verschärfung des Waffenrechts einbringen wird?
Unabhängig von den Vereinbarungen des Koalitionsvertrages ist es die
Aufgabe der Bundesregierung, fortlaufend die Wirksamkeit von Bundesgesetzen
im Blick zu behalten sowie gegebenenfalls auf Fehlentwicklungen zu reagieren
und gesetzliche Änderungen vorzuschlagen. Dies gilt auch für das Waffenrecht.
10. Warum wurde der Referentenentwurf (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller) den sachkundigen Verbänden mit einer nur kurzen Frist zur
Stellungnahme zugeleitet, und hält die Bundesregierung diese Fristsetzung in
künftigen Fällen für ausreichend?
Die Bundesregierung ist bemüht, die sachkundigen Verbände möglichst
frühzeitig und mit ausreichender Stellungnahmefrist in Gesetzgebungsverfahren zu
beteiligen. Bei besonders eilbedürftigen Verfahren können kurze Fristen jedoch
nicht in allen Fällen vermieden werden.
11. Auf welchen Tatsachen basiert die Entscheidung, den Referentenentwurf
des BMI nachträglich als „Formulierungshilfe für die Fraktionen der
CDU/CSU und SPD“ zu etikettieren (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller)?
12. Aus welchem Grund sind die Ressourcen des BMI für die Erstellung der
Formulierungshilfe in Gestalt des Gesetzentwurfs verwendet worden, um
für die Bundestagsfraktionen von CDU/CSU und SPD einen derartigen
Entwurf zu erstellen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), und sind von
den beiden Fraktionen gegenüber der Bundesregierung Gründe genannt
worden, warum sie diesen Entwurf nicht selbst erstellen?
Die Fragen 11 und 12 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Es entspricht üblichen Gepflogenheiten, dass sich die Bundesregierung
tragenden Fraktionen des Deutschen Bundestages Gesetzentwürfe der
Bundesregierung oder eine von der Bundesregierung beschlossene Formulierungshilfe zu
eigen machen und diese als Gesetzentwurf aus der Mitte des Deutschen
Bundestages oder als Änderungsantrag in einem Ausschuss einbringen. Grund für
diese Vorgehensweise – wie auch beim fragegegenständlichen Gesetzentwurf –
kann die besondere Eilbedürftigkeit eines Vorhabens sein.
13. Ist der Bundesregierung aus Beratungen mit den Koalitionsfraktionen
bekannt, aus welchem Grund die Koalitionsfraktionen die gesetzlichen
Neuregelungen im Waffenrecht als Änderungsantrag zu einem Gesetz
zur Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes (BKA-Gesetz) im
Innenausschuss eingebracht haben und hierdurch von § 78 Absatz 1 der
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages abweichend die erste Lesung
des Gesetzentwurfs zur Änderung des Waffengesetzes ausgelassen
haben?
Die Ausgestaltung des parlamentarischen Verfahrens beruht auf einer
Entscheidung der Fraktionen der CDU/CSU und SPD. Im Vorfeld dieser Entscheidung
hat die Bundesregierung auf die aus ihrer Sicht bestehende Eilbedürftigkeit des
Vorhabens hingewiesen.
14. Stellen die gegenwärtig im Umlauf befindlichen Doppelflinten vom Typ
Umarex HDS 68, welche – vom Hersteller nicht intendiert – theoretisch
mit Dartgeschossen betrieben werden können, aus Sicht der
Bundesregierung in gleicher Weise eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar
wie der Six Needler (vgl. www.youtube.com/watch?v=nklS9YJnXFE;
www.youtube.com/watch?v=t-03ghZrxlY) und leitet sie daraus die
Notwendigkeit weiterer gesetzlicher Änderungen im Waffenrecht ab?
Die Bundesregierung prüft fortlaufend die Wirksamkeit von Bundesgesetzen,
um gegebenenfalls auf Fehlentwicklungen zu reagieren und gesetzliche
Änderungen vorzuschlagen. Dies gilt auch für das Waffenrecht.
15. Welche Gefahr für die öffentliche Sicherheit geht aus Sicht der
Bundesregierung gegenwärtig von aktuell verfügbaren 3D-Druckern und der
damit verbundenen Möglichkeit zur illegalen Herstellung von
Schusswaffen aus?
Die Bundesregierung nimmt die mit der Herstellung von Waffen und
Waffenteilen aus 3D-Druckern einhergehenden Gefahren sehr ernst. Nach
Einschätzung des Bundeskriminalamts dürfte die stetige Weiterentwicklung der frei
verfügbaren Druckvorlagen und Materialien zur Herstellung von 3D-Druck-
Schusswaffen in Zukunft das Gefahrenpotenzial weiter steigern (vgl.
Bundeslagebild Waffenkriminalität 2024, S. 13).
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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