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Beschlossene Verschärfungen im Waffenrecht und die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt abgelehnte Kennzeichnung zum erlaubnisfreien Erwerb des sogenannten Six Needler (Antwort zu Drs. 21/1036)

dip / drucksache 08.08.2025 · WP 21 · 21/1174 · Antwort · Original ↗

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Beschlossene Verschärfungen im Waffenrecht und die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt abgelehnte Kennzeichnung zum erlaubnisfreien Erwerb des sogenannten Six Needler (Antwort zu Drs. 21/1036) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1174 21. Wahlperiode 08.08.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Steffen Janich, Dr. Gottfried Curio, Dr. Bernd Baumann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/1036 – Beschlossene Verschärfungen im Waffenrecht und die von der Physikalisch- Technischen Bundesanstalt abgelehnte Kennzeichnung zum erlaubnisfreien Erwerb des sogenannten Six Needler V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Bis zum Zeitpunkt Mitte Juni des Jahres 2025 erforderte der Erwerb und der Besitz von Druckluftwaffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Gase Verwendung finden, keine Erlaubnis, soweit bei den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und diese Waffen das gesetzlich vorgesehene Kennzeichen tragen (Anlage 2 Abbildung 10 zur Beschussverordnung, „PTB-Stempel F im Fünfeck“), Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1 zum Waffengesetz. Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD sieht auf S. 83 im Bereich Waffenrecht vor (www.koalitionsvertrag2025.de/sites/www.koalitionsve rtrag2025.de/files/koav_2025.pdf): „Wir bekämpfen illegalen Waffenbesitz und evaluieren unter Einbeziehung aller Betroffenen und 2666 Experten das Waffenrecht umfassend und entwickeln es bis 2026 fort, unter den Maßgaben, – es praxisorientierter und anwenderfreundlicher zu machen und die Verhältnismäßigkeit zu wahren, – die Verfahren effektiver und digitaler zu machen und die Dauer wesentlich zu reduzieren und – noch zuverlässiger sicherzustellen, dass insbesondere Extremisten oder Menschen mit ernsthaften psychischen Erkrankungen nicht legal Waffen besitzen.“ Eine weitere materiell-rechtliche Einschränkung des Waffenrechts zulasten von allen rechtstreuen Bürgern, wie etwa ein Festhalten am Ziel der früheren Bundesministerin des Innern und für Heimat, Nancy Faeser, den Besitz kriegswaffenähnlicher Feuerwaffen zu verbieten (vgl. www.bayerische-staatszeitun g.de/staatszeitung/politik/detailansicht-politik/artikel/soll-das-waffenrecht-ver schaerft-werden-1.html#topPosition), sieht der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD gerade nicht vor (a. a. O.). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 8. August 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Schon im Februar 2025 kündigte der Erfinder, Waffenhändler und Betreiber des Youtube-Kanals „The Slingshot Channel“ an, mit dem von ihm entwickelten, CO2-betriebenen „Six Needler“ „eine echte Zeitenwende im Bereich der frei verkäuflichen Schusswaffen“ einzuleiten. Mit dem Six Needler habe er eine kompakte und günstige Waffe entwickelt, welche die 7,5-Joule- Grenze einhalte. Als Geschosse sollten demnach Spitzen aus gehärtetem Stahl (High Penetration Darts) dienen (www.youtube.com/watch?v=MoiQoiW XAX8). In einem weiteren Beitrag kündigte der Betreiber des genannten Portals an, nun auf das Votum der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zu warten. Die PTB könne die Erteilung des Stempels F im Fünfeck nicht verhindern, weil der Umbau des Six Needler schwierig sei. Die PTB habe nur zwei Monate Zeit, um den Six Needler zu zertifizieren (www.youtube.com/wa tch?v=Hl2Z36KNJ7k). Im Juni des Jahres 2025 waren bereits 90 000 Bestellwünsche für den Six Needler im Onlinegeschäft des Betreibers des genannten Youtube-Kanals registriert. 15 000 Six Needler waren schon hergestellt. Die PTB hat dem antragstellenden Unternehmen Spraves mit Schreiben vom 12. Juni 2025 mitgeteilt, dass es seinen Antrag auf Bestätigung der Berechtigung zum Aufbringen des Kennzeichens nach Anlage II Abbildung 10 der Beschussverordnung (F im Fünfeck) für den Six Needler ablehne. Sie begründet dies mit einem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal, das in die Normen des Beschussgesetzes hineinzulesen sei, und mit der Eignung des Six Needler, schwere oder gar tödliche Verletzungen zu verursachen (www.youtube.com/watch?v=nklS9YJ nXFE). Am 4. Juni 2025 hat das Bundesministerium des Innern (BMI) an sachkundige Verbände zur Stellungnahme einen Referentenentwurf zur Änderung des Waffengesetzes und des Sprengstoffgesetzes weitergeleitet (www.vdb-waf-fen.de/ de/service/nachrichten/aktuelle/05062025_neuer_entwurf_zum_waffengeset z.html sowie www.vdb-waffen.de/d/f703txrd.pdf). Laut diesem Entwurf sollen mehrschüssige Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden und die Geschosse mit einer Länge über 40 mm verschießen können, erlaubnispflichtig werden. Der Verband Deutscher Büchsenmacher hat kritisiert, dass die Übermittlung des Referentenentwurfs zum Pfingstwochenende mit einer kurzen Fristsetzung zur Stellungnahme durch die Bundesregierung dem Vertrauen auf einen demokratischen Prozess der Willensbildung abträglich sei. Er lehnt die geplanten rechtlichen Änderungen bei der Zulassung mehrschüssiger Druckluft-, Federdruck- und Kaltgas-Waffen umfänglich ab. Die Änderungen führten zu Rechtsunsicherheit, zumal das Führen dieser Kaltgaswaffen bereits heute erlaubnispflichtig sei, es also nur um den Erwerb und Besitz hieran gehe (www. vdb-waffen.de/downloads/editor/x7187x_de.pdf). Die Bundesregierung hat in ihrer Kabinettssitzung am 18. Juni 2025 das Gesetzesvorhaben des BMI begrüßt (www.bundesregierung.de/breg-de/bundesre gierung/bundeskanzleramt/erlaubnispflicht-fuer-druckluftwaffen-2355052). Das BMI hat im Weiteren eine „Formulierungshilfe für die Fraktionen der CDU/CSU und SPD für einen aus der Mitte des Deutschen Bundestages einzubringenden Gesetzentwurf“ veröffentlicht. Dieser hat einen Bearbeitungsstand vom 11. Juni 2025 (www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfah ren/DE/Downloads/kabinettsfassung/KM5/waffenrecht.pdf?__blob=publicatio nFile&v=2). Mittels eines Änderungsantrags vom 25. Juni 2025 zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Regelungen über den polizeilichen Informationsverbund im Bundeskriminalamtgesetz (Bundestagsdrucksache 21/324) haben die Bundestagsfraktionen CDU/CSU und SPD dieses Gesetzvorhaben nunmehr in die Beratung des Innenausschusses eingebracht (www.bundestag.de/resource/ blob/1094144/21-4-019-AendA-CDU-CSU-und-SPD-BKAG_WaffGAendG2 025-21-324.pdf). Aus Sicht der Fragesteller hat die ursprünglich geplante Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes inhaltlich nichts mit einer Änderung des Waffengesetzes zu tun. Durch dieses Vorgehen wird jedoch die erste Lesung im Plenum des Deutschen Bundestages zu einer Änderung des Waffengesetzes verhindert. Es gibt aus Sicht der Fragesteller darum weniger Gelegenheit für das Parlament, das gesetzgeberische Abweichen vom Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD in Bezug auf das Waffenrecht demokratisch und öffentlich zu beraten.  1. Haben seit der in der Vorbemerkung der Fragesteller erwähnten Antragstellung der GoGun GmbH bei der PTB zur Bestätigung der Berechtigung zum Aufbringen des Kennzeichens nach Anlage II Abbildung 10 der Beschussverordnung Beratungen oder der Austausch von Nachrichten zwischen Vertretern des Bundesministeriums des Innern (BMI) und Vertretern der PTB in Bezug auf den Six Needler stattgefunden, und wenn ja, wann erfolgten diese Gespräche, und welchen Inhalt hatten diese? Zwischen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) und dem Bundesministerium des Innern (BMI) besteht ein regelmäßiger Austausch zu Fragen der Anwendung des Waffen- und Beschussrechts. Gegenstand dieses Austauschs sind häufig auch bei der PTB eingereichte Waffen. Im Frühjahr 2025 war auch die den Fragegegenstand bildende Waffe Gegenstand des Austauschs.  2. Hat das BMI oder eine im Geschäftsbereich des BMI liegende Behörde anderweitig Einfluss auf die Entscheidung der PTB in Bezug auf den Antrag der GoGun GmbH auf Bestätigung der Berechtigung zum Aufbringen des Kennzeichens nach Anlage II Abbildung 10 der Beschussverordnung auf dem Six Needler genommen, und wenn ja, in welcher Form?  3. Hat sich die Bundesregierung zu der beschriebenen Rechtsauffassung der PTB gegenüber der GoGun GmbH (vergleiche Vorbemerkung der Fragesteller, www.youtube.com/watch?v=nklS9YJnXFE), wonach bei entsprechenden Verfahren über die Bestätigung der Berechtigung zum Aufbringen des Kennzeichens nach Anlage II Abbildung 10 der Beschussverordnung zusätzlich zu der Prüfung der waffenrechtlichen Voraussetzungen zusätzlich das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal zu prüfen sei, ob der Six Needler geeignet ist, schwere Verletzungen herbeizuführen, obwohl er sämtliche geschriebene gesetzliche Voraussetzungen erfüllt, und diese Eignung zur Ablehnung der Bestätigung durch die PTB führen muss, eigenen juristischen Rat eingeholt, und wenn ja, was besagt dieser? Die Fragen 2 und 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Am 28. Mai 2025 hat das BMI eine Auslegungshilfe zu § 11 Absatz 6 der Beschussverordnung an die PTB, die Beschussämter und das Bundeskriminalamt versandt, in der die Auffassung vertreten wird, dass es für die in § 11 Absatz 6 Satz 4 der Beschussverordnung vorgesehene Bestätigung der Berechtigung zum Aufbringen des Kennzeichens nach Anlage II Abbildung 10 nicht alleine genüge, dass eine Waffe den Vorgaben von Anlage VI zur Beschussverordnung entspräche. Darüber hinaus dürfe von ihr keine nennenswerte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, insbesondere dürfe sie keine schweren oder gar tödlichen Verletzungen verursachen.  4. Ist der Bundesregierung bekannt, ob die PTB in anderen Fällen die Bestätigung der Berechtigung zum Aufbringen des Kennzeichens nach Anlage II Abbildung 10 der Beschussverordnung verweigert hat, obwohl alle geschriebenen gesetzlichen Voraussetzungen für eine entsprechende Bestätigung vorlagen, jedoch ungeschriebene Tatbestandsmerkmale vorlagen, die eine Bestätigung verhinderten (wenn ja, bitte ausführen)? Der Bundesregierung sind keine derartigen Fälle bekannt.  5. Erwartet die Bundesregierung die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch die GoGun GmbH im Rahmen der Staatshaftung wegen der verweigerten Berechtigung zum Aufbringen des Kennzeichens nach Anlage II Abbildung 10 der Beschussverordnung durch die PTB, obwohl alle geschriebenen waffengesetzlichen Voraussetzungen vorgelegen haben und schon 15 000 Stück Six Needler hergestellt worden sind, und ist ihr bekannt, ob eine staatliche Stelle hierzu bereits Vorkehrungen getroffen hat (bitte begründen)? Zu den Absichten des in der Fragestellung genannten Unternehmens liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.  6. Wann wurde der Referentenentwurf zur Änderung des Waffengesetzes und des Sprengstoffgesetzes (www.vdb-waffen.de/d/f703txrd.pdf) innerhalb des BMI in Auftrag gegeben, wann war die Erstellung dieses Entwurfs abgeschlossen, und welche Erwägungen lagen diesem Auftrag zugrunde? Die Arbeiten am Referentenentwurf begannen zu Beginn des Jahres 2025, nachdem das BMI von Seiten der Länder auf einige Fehler und Unrichtigkeiten der waffen- und sprengstoffrechtlichen Regelungen im Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems (BGBl. 2024 I Nr. 332) hingewiesen worden war. Am 27. Mai 2025 hat das BMI die als Frühkoordinierung bezeichnete Vorabstimmung mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium der Finanzen eingeleitet. Die wesentlichen Erwägungen, die dem Gesetzentwurf zugrunde liegen, sind in der auf der Website des BMI (www.bm i.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwu erfe/KM5/waffenrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=1) veröffentlichten Gesetzesbegründung dokumentiert.  7. Haben Vertreter der Bundesregierung vor oder während der Erstellung des Referentenentwurfs zur Änderung des Waffengesetzes und des Sprengstoffgesetzes (www.vdb-waffen.de/d/f703txrd.pdf) Kontakt mit der hiervon in besonderer Weise betroffenen GoGun GmbH oder Herrn Jörg Sprave gesucht, und wenn ja, mit welchem Ergebnis? Es bestand kein Kontakt zwischen Vertreterinnen und Vertretern der Bundesregierung zu dem in der Fragestellung genannten Unternehmen oder der in der Fragestellung genannten Person.  8. Auf welche Erwägungen oder Tests stützt sich die im Referententwurf vertretene Annahme, dass Geschosse unterhalb der 40-mm-Grenze nicht die nötige Flugstabilität besitzen, um das Ziel sicher zu erreichen, und dass von ihnen keine Gefahr ausgehe, die es erforderlich mache, für Erwerb und Besitz der Waffe eine Erlaubnispflicht vorzusehen (vgl. www.b mi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/kabinet tsfassung/KM5/waffenrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=2; S. 10 Absatz 2) (bitte auch für eine Geschosslänge von 30 mm begründen)? Die Einschätzung der Bundesregierung, dass kürzere Geschosse mit einer hohen Querschnittsbelastung eine geringere Flugstabilität und damit eine geringere Gefährlichkeit aufweisen, beruht auf der allgemeinen Erkenntnis, dass solche Geschosse anfälliger für Störungen im Flug sind und eher dazu neigen, im Flug zu taumeln.  9. Ist damit zu rechnen, dass die Bundesregierung in dieser Wahlperiode in weiteren Fällen über die Vereinbarungen im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD hinausgehen und Gesetzesvorhaben zur Verschärfung des Waffenrechts einbringen wird? Unabhängig von den Vereinbarungen des Koalitionsvertrages ist es die Aufgabe der Bundesregierung, fortlaufend die Wirksamkeit von Bundesgesetzen im Blick zu behalten sowie gegebenenfalls auf Fehlentwicklungen zu reagieren und gesetzliche Änderungen vorzuschlagen. Dies gilt auch für das Waffenrecht. 10. Warum wurde der Referentenentwurf (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) den sachkundigen Verbänden mit einer nur kurzen Frist zur Stellungnahme zugeleitet, und hält die Bundesregierung diese Fristsetzung in künftigen Fällen für ausreichend? Die Bundesregierung ist bemüht, die sachkundigen Verbände möglichst frühzeitig und mit ausreichender Stellungnahmefrist in Gesetzgebungsverfahren zu beteiligen. Bei besonders eilbedürftigen Verfahren können kurze Fristen jedoch nicht in allen Fällen vermieden werden. 11. Auf welchen Tatsachen basiert die Entscheidung, den Referentenentwurf des BMI nachträglich als „Formulierungshilfe für die Fraktionen der CDU/CSU und SPD“ zu etikettieren (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)? 12. Aus welchem Grund sind die Ressourcen des BMI für die Erstellung der Formulierungshilfe in Gestalt des Gesetzentwurfs verwendet worden, um für die Bundestagsfraktionen von CDU/CSU und SPD einen derartigen Entwurf zu erstellen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), und sind von den beiden Fraktionen gegenüber der Bundesregierung Gründe genannt worden, warum sie diesen Entwurf nicht selbst erstellen? Die Fragen 11 und 12 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Es entspricht üblichen Gepflogenheiten, dass sich die Bundesregierung tragenden Fraktionen des Deutschen Bundestages Gesetzentwürfe der Bundesregierung oder eine von der Bundesregierung beschlossene Formulierungshilfe zu eigen machen und diese als Gesetzentwurf aus der Mitte des Deutschen Bundestages oder als Änderungsantrag in einem Ausschuss einbringen. Grund für diese Vorgehensweise – wie auch beim fragegegenständlichen Gesetzentwurf – kann die besondere Eilbedürftigkeit eines Vorhabens sein. 13. Ist der Bundesregierung aus Beratungen mit den Koalitionsfraktionen bekannt, aus welchem Grund die Koalitionsfraktionen die gesetzlichen Neuregelungen im Waffenrecht als Änderungsantrag zu einem Gesetz zur Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes (BKA-Gesetz) im Innenausschuss eingebracht haben und hierdurch von § 78 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages abweichend die erste Lesung des Gesetzentwurfs zur Änderung des Waffengesetzes ausgelassen haben? Die Ausgestaltung des parlamentarischen Verfahrens beruht auf einer Entscheidung der Fraktionen der CDU/CSU und SPD. Im Vorfeld dieser Entscheidung hat die Bundesregierung auf die aus ihrer Sicht bestehende Eilbedürftigkeit des Vorhabens hingewiesen. 14. Stellen die gegenwärtig im Umlauf befindlichen Doppelflinten vom Typ Umarex HDS 68, welche – vom Hersteller nicht intendiert – theoretisch mit Dartgeschossen betrieben werden können, aus Sicht der Bundesregierung in gleicher Weise eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar wie der Six Needler (vgl. www.youtube.com/watch?v=nklS9YJnXFE; www.youtube.com/watch?v=t-03ghZrxlY) und leitet sie daraus die Notwendigkeit weiterer gesetzlicher Änderungen im Waffenrecht ab? Die Bundesregierung prüft fortlaufend die Wirksamkeit von Bundesgesetzen, um gegebenenfalls auf Fehlentwicklungen zu reagieren und gesetzliche Änderungen vorzuschlagen. Dies gilt auch für das Waffenrecht. 15. Welche Gefahr für die öffentliche Sicherheit geht aus Sicht der Bundesregierung gegenwärtig von aktuell verfügbaren 3D-Druckern und der damit verbundenen Möglichkeit zur illegalen Herstellung von Schusswaffen aus? Die Bundesregierung nimmt die mit der Herstellung von Waffen und Waffenteilen aus 3D-Druckern einhergehenden Gefahren sehr ernst. Nach Einschätzung des Bundeskriminalamts dürfte die stetige Weiterentwicklung der frei verfügbaren Druckvorlagen und Materialien zur Herstellung von 3D-Druck- Schusswaffen in Zukunft das Gefahrenpotenzial weiter steigern (vgl. Bundeslagebild Waffenkriminalität 2024, S. 13). Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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