Entwurf eines Gesetzes zur besseren Bekämpfung der Kriminalität von Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden
Text
Entwurf eines Gesetzes zur besseren Bekämpfung der Kriminalität von Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/333
21. Wahlperiode 03.06.2025
[Drucksachennummer und Datum werden von PD 1/Parlamentssekretariat
eingesetzt.]
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Stephan Brandner, Ulrich von Zons,
Knuth Meyer-Soltau, Martina Kempf, Thomas Fetsch, Carolin Bachmann, Adam
Balten, Dr. Christoph Birghan, Marcus Bühl, Thomas Dietz, Jan Feser, Hauke
Finger, Hans-Jürgen Goßner, Rainer Groß, Mirco Hanker, Nicole Hess, Karsten
Hilse, Nicole Höchst, Steffen Janich, Robin Jünger, Dr. Malte Kaufmann, Heinrich
Koch, Achim Köhler, Jörn König, Sergej Minich, Raimond Scheirich, Carina
Schießl, Manfred Schiller, Jan Wenzel Schmidt, Dr. Paul Schmidt, Thomas
Stephan, Jörg Zirwes und der Fraktion der AfD
Entwurf eines Gesetzes zur besseren Bekämpfung der Kriminalität von Kindern,
Jugendlichen und Heranwachsenden
A. Problem
Im Jahr 2024 wurden in Deutschland insgesamt rund 452.000 junge Menschen
unter 21 Jahren von der Polizei als Tatverdächtige ermittelt (https://de.sta
tista.com/statistik/daten/studie/1243155/umfrage/straftatverdaechtige-kinder-
undjugendliche-in-deutschland/).
Die Zahl der Kinder als tatverdächtige Gewalttäter in Deutschland erreichte im
Jahr 2024 mit rund 13.800 einen erneuten Höchststand und lag damit mehr als
doppelt so hoch wie 2016 (https://de.statista.com/themen/8074/jugendkriminali
taet-in-deutschland/). Rund 33.500 Kinder unter 14 Jahren waren eines
Rohheitsdelikts bzw. einer Straftat gegen die persönliche Freiheit tatverdächtig (https://de.
statista.com/statistik/daten/studie/1243217/umfrage/straftatverdaechtige-
kinderin-deutschland-nach-straftat/). Damit war dies die größte Straftatengruppe bei
Kindern, gefolgt von Diebstahl mit circa 31.700 Tatverdächtigen (ebd.).
2024 wurden in Deutschland rund 193.000 Jugendliche zwischen 14 und 17
Jahren von der Polizei als Tatverdächtige ermittelt (https://de.statista.com/statis
tik/daten/studie/550/umfrage/entwicklung-der-anzahl-von-tatverdaechtigen-jugend
lichen-seit-1993/). Rund 64.100 Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren waren
eines Rohheitsdelikts bzw. einer Straftat gegen die persönliche Freiheit
tatverdächtig. Damit war dies die größte Straftatengruppe bei Jugendlichen, gefolgt von
Diebstahl mit circa 57.100 Tatverdächtigen (https://de.statista.com/statistik/da
ten/studie/1243223/umfrage/straftatverdaechtige-jugendlichen-in-deutschland-nach
-straftat/).
Im Jahr 2024 wurden in Deutschland rund 157.000 Heranwachsende zwischen 18
und 20 Jahren von der Polizei als Straftatverdächtige ermittelt (https://de.sta-
tista.com/statistik/daten/studie/551/umfrage/entwicklung-der-anzahl-von-tatver
daechtigen-heranwachsenden-seit-1993/). Rund 49.100 Heranwachsende
zwischen 18 und 20 Jahren waren eines Delikts gegen strafrechtliche Nebengesetze
tatverdächtig; das waren vor allem Straftaten gegen das Aufenthalts-, das Asyl-
und das Freizügigkeitsgesetz sowie das Betäubungsmittelgesetz (https://de.statis
ta.com/statistik/daten/studie/1243344/umfrage/straftatverdaechtige-heranwachsen
den-in-deutschland-nach-straftat/). Damit war dies die größte Straftatengruppe
bei Heranwachsenden, gefolgt von Rohheitsdelikten und Straftaten gegen die
persönliche Freiheit mit circa 44.000 Tatverdächtigen (ebd.).
Bei Jugendlichen (14 bis 17 Jahre) und Heranwachsenden (18 bis 20 Jahre) greift
in Deutschland in den meisten Fällen nicht das Strafgesetzbuch (StGB), sondern
das Jugendgerichtsgesetz (JGG). Dieses Jugendstrafrecht hat zum Ziel, das
Aufkommen erneuter Straftaten zu verhindern und ist in diesem Sinne vorrangig dem
Erziehungsgedanken verpflichtet, der insbesondere den psychologischen
Entwicklungsprozess junger Menschen berücksichtigt. Unter das Jugendstrafrecht
fallen Personen im Alter von mindestens 14 Jahren bis unter 18 Jahre, aber auch
Heranwachsende (im Alter von 18 bis 20 Jahren) werden in der Praxis in der
Regel nach dem Jugendstrafrecht verurteilt.
Besonders erschreckend ist, dass in den letzten Jahren eine deutliche Zunahme im
Bereich der Kinderdelinquenz zu verzeichnen ist. Im März 2023 erschütterte die
Ermordung der zwölfjährigen Schülerin Luise aus Nordrhein-Westfalen die
Öffentlichkeit. Das Mädchen wurde mit mehreren Messerstichen von zwei
Mitschülerinnen im Alter von 12 und 13 Jahren getötet („Luise wurde erstochen –
von ihren Freundinnen (12, 13) – Wie können Kinder so etwas tun?“ von K.
Weuster, J. Wollbrett, S. Schlagenhaufer, T. Kaa, B.Z. vom 15.03.2022, S. 20,
21). Es handelt sich hierbei mitnichten um einen Einzelfall. Im Jahr 2023 haben
sich 6.288 Kinder bis 5 Jahre, 5.191 Kinder im Alter von 6 bis 7 Jahren, 10.137
Kinder im Alter von 8 bis 9 Jahre, 23.445 Kinder im Alter von 10 bis 11 Jahren
und 59.172 Kinder im Alter von 12 bis 13 Jahren straftatverdächtig gemacht
(https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1243135/umfrage/straftatverdaechti
ge-kinder-und-jugendliche-in-deutschland-nach-altersgruppen/).
In Deutschland sind Kinder nach dem Strafgesetzbuch (StGB) bis zum 14.
Lebensjahr schuldunfähig und können somit nicht zur Verantwortung gezogen
werden, wenn sie Straftaten begehen.
In anderen Ländern werden Kinder strafrechtlich deutlich früher zur
Verantwortung gezogen: In der Schweiz (Art. 3 JStG), in England, Wales und Nordirland
sind Kinder ab dem zehnten Lebensjahr strafmündig. In Schottland, Ungarn,
Kanada und den Niederlanden beginnt die Strafmündigkeit mit vollendetem 12.
Lebensjahr (Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages
vom 07.08.2019 – WD 7 – 3000 – 120/19).
Die in Deutschland bestehende Rechtslage wird als unzureichend angesehen, weil
sie offenkundig nicht geeignet ist, die steigende Kriminalität von Kindern,
Jugendlichen und Heranwachsenden einzudämmen.
B. Lösung
Zur Lösung des beschriebenen Problems sollen folgende Änderungen im Gesetz
vorgenommen werden:
Die Altersgrenze für die Strafmündigkeit soll auf 12 Jahre gesenkt werden.
Das Erwachsenenstrafrecht soll künftig für Täter gelten, die älter als 18 Jahre sind.
Gleichzeitig soll der Staatsanwaltschaft das Recht eingeräumt werden, beim
zuständigen Familiengericht die Unterbringung eines Kindes zu beantragen.
Dadurch kann künftig angemessen auf Straftaten von Kindern unter 12 Jahren
reagiert werden.
Eine vorläufige Festnahme durch die Staatsanwaltschaft und die Beamten des
Polizeidienstes zu diesem Zweck soll ebenfalls ermöglicht werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keiner.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für Bürger entsteht durch die Einführung der vorgeschlagenen
Änderungen nicht.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch die vorgeschlagene Gesetzesänderung wird die Wirtschaft nicht mit
Kosten belastet.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Durch die vorgeschlagene Gesetzesänderung entstehen keine Bürokratiekosten
aus Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch die Einführung der vorgeschlagenen Änderungen entsteht kein
Erfüllungsaufwand bei der Verwaltung des Bundes.
F. Weitere Kosten
Keine.
Entwurf eines Gesetzes zur besseren Bekämpfung der Kriminalität von Kindern,
Jugendlichen und Heranwachsenden
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert.
In § 19 wird die Angabe „vierzehn“ durch die Angabe „zwölf“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427),
das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
§ 1 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat zwölf, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit
der Tat achtzehn Jahre alt ist.“
Artikel 3
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319),
die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 127 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im Verzug zur
vorläufigen Festnahme eines Kindes befugt, wenn dieses der Begehung einer rechtswidrigen Tat im
Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 5 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist und eine Vorführung
vor den Familienrichter gemäß § 1631b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches erfolgen soll. § 128
gilt entsprechend.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4.
c) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5.
2. § 152 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren
Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Die Vorschrift des
§ 1631b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt.“
Artikel 4
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909;
2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 1631b wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:
„(2) Auch auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann das Familiengericht eine Unterbringung des Kindes
im Sinne des Absatzes 1 anordnen. Sie ist nur zulässig, wenn das Kind der Begehung einer rechtswidrigen
Tat im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 5 des Strafgesetzbuches, insbesondere der Begehung von Taten
gegen die sexuelle Selbstbestimmung und gegen die körperliche Unversehrtheit, dringend verdächtig ist und
solange sie zum Wohl des Kindes erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch
andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Besteht Wiederholungsgefahr oder hat das Kind
wiederholt rechtswidrige Taten im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 5 des Strafgesetzbuches begangen, wird die
Erforderlichkeit der Unterbringung vermutet.“
2. Der bisherige Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Die Genehmigung des Familiengerichts ist auch erforderlich, wenn dem Kind, das sich in einem
Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, durch mechanische Vorrichtungen,
Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig in nicht altersgerechter
Weise die Freiheit entzogen werden soll. Absatz 1 Satz 2 und 3 beziehungsweise Absatz 2 Satz 2 und 3
gelten entsprechend.“
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 3. Juni 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Ziel der Regelung ist, Straftaten durch Kinder, Jugendliche und Heranwachsende wirksam zu bekämpfen und
gleichzeitig sicherzustellen, Kindern bzw. Jugendlichen, die straffällig geworden sind, künftig schneller
psychotherapeutische Hilfe zukommen zu lassen.
Weiter sollen delinquente Kinder vorläufig festgenommen werden können, um durch die Staatsanwaltschaft
prüfen zu lassen, ob eine Unterbringung erforderlich ist. Die Regelung dient zum einen dem Kindeswohl. Denn
häufig sind es die Eltern von delinquenten Kindern, die Hilfen der Jugendämter ablehnen und ihren Kindern die
dringend erforderliche Behandlung ihrer Kinder verweigern. Zum anderen dient die Regelung auch dem Schutz
der Allgemeinheit.
Das Jugendstrafrecht soll künftig nur noch bis zum 18. Lebensjahr anwendbar sein. Täter, die älter sind, sind
künftig nur noch nach dem Erwachsenenstrafrecht zu verurteilen.
Durch die Neuregelung wird der Schutz der Bevölkerung vor Straftaten durch Jugendliche ab dem 12. Lebensjahr
verbessert. Gleichzeitig wird aber auch das Kindeswohl gestärkt, weil durch die Neuregelung die Möglichkeit der
Unterbringung von Kindern und Jugendlichen bei Vorliegen von Straftaten deutlich verbessert wird. Die
Notwendigkeit der Absenkung der Altersgrenze für die Strafmündigkeit auf 12 Jahre wurde auch von dem CDU-
Generalsekretär Carsten Linnemann erkannt, der sich hierfür bei Welt TV ausgesprochen hat: „Wenn jede Woche oder
jeden Monat was passiert im Bereich der 13-Jährigen, dann müssen wir doch reagieren. Die Schweiz hat es auch
gesenkt. Ich bin klar für zwölf Jahre.“ (www.welt.de/politik/deutschland/video255335226/Die-Schweiz-hat-
dasauch-Linnemann-fordert-Absenkung-der-Strafmuendigkeit-auf-12-Jahre.html). Damit löse man zwar „nicht alle
Probleme“, aber jeder Tag, an dem durch eine solche Absenkung eine Straftat verhindert werde, sei „ein guter
Tag für Deutschland – und deswegen sollten wir es machen“, sagte Linnemann (ebd.).
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Wesentlicher Inhalt des Entwurfs ist die Senkung der Altersgrenze der Strafmündigkeit von 14 auf 12 Jahre und
die Änderung des § 1631b BGB dahingehend, dass der Staatsanwaltschaft neben dem Sorgeberechtigten ein
Antragsrecht beim Familiengericht zur Unterbringung eines Kindes, eingeräumt wird. Zusätzlich soll es der Polizei
und der Staatsanwaltschaft ermöglicht werden, Kinder, die im Verdacht stehen, eine rechtswidrige Tat im Sinne
des § 11 Absatz 1 Nummer 5 StGB begangen zu haben, vorläufig festzunehmen. Außerdem soll das
Jugendstrafrecht künftig nur noch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres anwendbar sein.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit
Artikel 72 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG).
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
Die vorgeschlagenen Änderungen werden das Vertrauen der Bürger in den Rechtsstaat stärken und den
zuständigen Institutionen ermöglichen, rechtzeitig und wirksam bei Kinderdelinquenz im Kindeswohl reagieren zu
können.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches)
Durch die Änderung wird die Altersgrenze für die Strafmündigkeit von 14 auf 12 Jahre gesenkt.
Es ist aufgrund der vorgeschlagenen Änderung nicht zu befürchten, dass Kinder bzw. Jugendliche vermehrt wegen
Fahrlässigkeitstaten belangt werden. Derartige Sachverhalte sind in der Regel so komplex, dass im Rahmen der
Prüfung der strafrechtlichen Reife man regelmäßig zu dem Ergebnis kommen wird, dass eine strafbare Handlung
wegen eines Fahrlässigkeitsdeliktes ausscheidet. Insofern wird es in der Praxis auch nicht zu einer nennenswerten
Mehrbelastung bei Gerichten und Staatsanwaltschaften kommen. Von einer Absenkung der Altersgrenze,
aufgrund dessen junge Menschen wegen einer Ordnungswidrigkeit belangt werden könnten, wurde aus dem
vorstehenden Grund Abstand genommen.
Zu Artikel 2 (Änderung des Jugendgerichtsgesetzes)
Durch die Änderung wird die Altersgrenze für die Strafmündigkeit von 14 auf 12 Jahre gesenkt. Außerdem soll
das Jugendstrafrecht künftig nur noch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres anwendbar sein.
Zu Artikel 3 (Änderung der Strafprozessordnung)
Zu Nummer 1 (§ 127)
Die Änderung des § 127 StPO ermöglicht es der Polizei und der Staatsanwaltschaft, ein delinquentes Kind
vorläufig festzunehmen. Durch die entsprechende Anwendung des § 128 StPO sind die Vorgaben des Artikels 104
Absatz 3 Satz 1 GG garantiert.
Zu Nummer 2 (§ 152 Absatz 2)
Durch die Neuregelung wird der Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft auf die Vorschrift des § 1631b
BGB erweitert.
Zu Artikel 4 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches)
Mit der vorgeschlagenen Neuregelung des § 1631b BGB wird es der Staatsanwaltschaft ermöglicht, beim
Familiengericht einen Antrag auf Unterbringung eines delinquenten Kindes zu stellen. Der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit und das Kindeswohl sind durch die Neuregelung gewährleistet. Die Entscheidung über die
Unterbringung bleibt dem Richter vorbehalten, so dass auch den verfassungsrechtlichen Vorgaben in Bezug auf
freiheitsentziehenden Maßnahmen entsprochen ist.
Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)
Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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