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Entwurf eines Gesetzes zur besseren Bekämpfung der Kriminalität von Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden

dip / drucksache 03.06.2025 · WP 21 · 21/333 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur besseren Bekämpfung der Kriminalität von Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden [Deutscher Bundestag Drucksache 21/333 21. Wahlperiode 03.06.2025 [Drucksachennummer und Datum werden von PD 1/Parlamentssekretariat eingesetzt.] Gesetzentwurf der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Stephan Brandner, Ulrich von Zons, Knuth Meyer-Soltau, Martina Kempf, Thomas Fetsch, Carolin Bachmann, Adam Balten, Dr. Christoph Birghan, Marcus Bühl, Thomas Dietz, Jan Feser, Hauke Finger, Hans-Jürgen Goßner, Rainer Groß, Mirco Hanker, Nicole Hess, Karsten Hilse, Nicole Höchst, Steffen Janich, Robin Jünger, Dr. Malte Kaufmann, Heinrich Koch, Achim Köhler, Jörn König, Sergej Minich, Raimond Scheirich, Carina Schießl, Manfred Schiller, Jan Wenzel Schmidt, Dr. Paul Schmidt, Thomas Stephan, Jörg Zirwes und der Fraktion der AfD Entwurf eines Gesetzes zur besseren Bekämpfung der Kriminalität von Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden A. Problem Im Jahr 2024 wurden in Deutschland insgesamt rund 452.000 junge Menschen unter 21 Jahren von der Polizei als Tatverdächtige ermittelt (https://de.sta tista.com/statistik/daten/studie/1243155/umfrage/straftatverdaechtige-kinder- undjugendliche-in-deutschland/). Die Zahl der Kinder als tatverdächtige Gewalttäter in Deutschland erreichte im Jahr 2024 mit rund 13.800 einen erneuten Höchststand und lag damit mehr als doppelt so hoch wie 2016 (https://de.statista.com/themen/8074/jugendkriminali taet-in-deutschland/). Rund 33.500 Kinder unter 14 Jahren waren eines Rohheitsdelikts bzw. einer Straftat gegen die persönliche Freiheit tatverdächtig (https://de. statista.com/statistik/daten/studie/1243217/umfrage/straftatverdaechtige- kinderin-deutschland-nach-straftat/). Damit war dies die größte Straftatengruppe bei Kindern, gefolgt von Diebstahl mit circa 31.700 Tatverdächtigen (ebd.). 2024 wurden in Deutschland rund 193.000 Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren von der Polizei als Tatverdächtige ermittelt (https://de.statista.com/statis tik/daten/studie/550/umfrage/entwicklung-der-anzahl-von-tatverdaechtigen-jugend lichen-seit-1993/). Rund 64.100 Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren waren eines Rohheitsdelikts bzw. einer Straftat gegen die persönliche Freiheit tatverdächtig. Damit war dies die größte Straftatengruppe bei Jugendlichen, gefolgt von Diebstahl mit circa 57.100 Tatverdächtigen (https://de.statista.com/statistik/da ten/studie/1243223/umfrage/straftatverdaechtige-jugendlichen-in-deutschland-nach -straftat/). Im Jahr 2024 wurden in Deutschland rund 157.000 Heranwachsende zwischen 18 und 20 Jahren von der Polizei als Straftatverdächtige ermittelt (https://de.sta- tista.com/statistik/daten/studie/551/umfrage/entwicklung-der-anzahl-von-tatver daechtigen-heranwachsenden-seit-1993/). Rund 49.100 Heranwachsende zwischen 18 und 20 Jahren waren eines Delikts gegen strafrechtliche Nebengesetze tatverdächtig; das waren vor allem Straftaten gegen das Aufenthalts-, das Asyl- und das Freizügigkeitsgesetz sowie das Betäubungsmittelgesetz (https://de.statis ta.com/statistik/daten/studie/1243344/umfrage/straftatverdaechtige-heranwachsen den-in-deutschland-nach-straftat/). Damit war dies die größte Straftatengruppe bei Heranwachsenden, gefolgt von Rohheitsdelikten und Straftaten gegen die persönliche Freiheit mit circa 44.000 Tatverdächtigen (ebd.). Bei Jugendlichen (14 bis 17 Jahre) und Heranwachsenden (18 bis 20 Jahre) greift in Deutschland in den meisten Fällen nicht das Strafgesetzbuch (StGB), sondern das Jugendgerichtsgesetz (JGG). Dieses Jugendstrafrecht hat zum Ziel, das Aufkommen erneuter Straftaten zu verhindern und ist in diesem Sinne vorrangig dem Erziehungsgedanken verpflichtet, der insbesondere den psychologischen Entwicklungsprozess junger Menschen berücksichtigt. Unter das Jugendstrafrecht fallen Personen im Alter von mindestens 14 Jahren bis unter 18 Jahre, aber auch Heranwachsende (im Alter von 18 bis 20 Jahren) werden in der Praxis in der Regel nach dem Jugendstrafrecht verurteilt. Besonders erschreckend ist, dass in den letzten Jahren eine deutliche Zunahme im Bereich der Kinderdelinquenz zu verzeichnen ist. Im März 2023 erschütterte die Ermordung der zwölfjährigen Schülerin Luise aus Nordrhein-Westfalen die Öffentlichkeit. Das Mädchen wurde mit mehreren Messerstichen von zwei Mitschülerinnen im Alter von 12 und 13 Jahren getötet („Luise wurde erstochen – von ihren Freundinnen (12, 13) – Wie können Kinder so etwas tun?“ von K. Weuster, J. Wollbrett, S. Schlagenhaufer, T. Kaa, B.Z. vom 15.03.2022, S. 20, 21). Es handelt sich hierbei mitnichten um einen Einzelfall. Im Jahr 2023 haben sich 6.288 Kinder bis 5 Jahre, 5.191 Kinder im Alter von 6 bis 7 Jahren, 10.137 Kinder im Alter von 8 bis 9 Jahre, 23.445 Kinder im Alter von 10 bis 11 Jahren und 59.172 Kinder im Alter von 12 bis 13 Jahren straftatverdächtig gemacht (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1243135/umfrage/straftatverdaechti ge-kinder-und-jugendliche-in-deutschland-nach-altersgruppen/). In Deutschland sind Kinder nach dem Strafgesetzbuch (StGB) bis zum 14. Lebensjahr schuldunfähig und können somit nicht zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie Straftaten begehen. In anderen Ländern werden Kinder strafrechtlich deutlich früher zur Verantwortung gezogen: In der Schweiz (Art. 3 JStG), in England, Wales und Nordirland sind Kinder ab dem zehnten Lebensjahr strafmündig. In Schottland, Ungarn, Kanada und den Niederlanden beginnt die Strafmündigkeit mit vollendetem 12. Lebensjahr (Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages vom 07.08.2019 – WD 7 – 3000 – 120/19). Die in Deutschland bestehende Rechtslage wird als unzureichend angesehen, weil sie offenkundig nicht geeignet ist, die steigende Kriminalität von Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden einzudämmen. B. Lösung Zur Lösung des beschriebenen Problems sollen folgende Änderungen im Gesetz vorgenommen werden: Die Altersgrenze für die Strafmündigkeit soll auf 12 Jahre gesenkt werden. Das Erwachsenenstrafrecht soll künftig für Täter gelten, die älter als 18 Jahre sind. Gleichzeitig soll der Staatsanwaltschaft das Recht eingeräumt werden, beim zuständigen Familiengericht die Unterbringung eines Kindes zu beantragen. Dadurch kann künftig angemessen auf Straftaten von Kindern unter 12 Jahren reagiert werden. Eine vorläufige Festnahme durch die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes zu diesem Zweck soll ebenfalls ermöglicht werden. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keiner. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Erfüllungsaufwand für Bürger entsteht durch die Einführung der vorgeschlagenen Änderungen nicht. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Durch die vorgeschlagene Gesetzesänderung wird die Wirtschaft nicht mit Kosten belastet. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Durch die vorgeschlagene Gesetzesänderung entstehen keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Durch die Einführung der vorgeschlagenen Änderungen entsteht kein Erfüllungsaufwand bei der Verwaltung des Bundes. F. Weitere Kosten Keine. Entwurf eines Gesetzes zur besseren Bekämpfung der Kriminalität von Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden Vom … Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351) geändert worden ist, wird wie folgt geändert. In § 19 wird die Angabe „vierzehn“ durch die Angabe „zwölf“ ersetzt. Artikel 2 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 1 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat zwölf, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn Jahre alt ist.“ Artikel 3 Änderung der Strafprozessordnung Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 127 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: „(3) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im Verzug zur vorläufigen Festnahme eines Kindes befugt, wenn dieses der Begehung einer rechtswidrigen Tat im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 5 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist und eine Vorführung vor den Familienrichter gemäß § 1631b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches erfolgen soll. § 128 gilt entsprechend.“ b) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4. c) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5. 2. § 152 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Die Vorschrift des § 1631b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt.“ Artikel 4 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 1631b wird wie folgt geändert: 1. Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt: „(2) Auch auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann das Familiengericht eine Unterbringung des Kindes im Sinne des Absatzes 1 anordnen. Sie ist nur zulässig, wenn das Kind der Begehung einer rechtswidrigen Tat im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 5 des Strafgesetzbuches, insbesondere der Begehung von Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und gegen die körperliche Unversehrtheit, dringend verdächtig ist und solange sie zum Wohl des Kindes erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Besteht Wiederholungsgefahr oder hat das Kind wiederholt rechtswidrige Taten im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 5 des Strafgesetzbuches begangen, wird die Erforderlichkeit der Unterbringung vermutet.“ 2. Der bisherige Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Die Genehmigung des Familiengerichts ist auch erforderlich, wenn dem Kind, das sich in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig in nicht altersgerechter Weise die Freiheit entzogen werden soll. Absatz 1 Satz 2 und 3 beziehungsweise Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.“ Artikel 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 3. Juni 2025 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Ziel der Regelung ist, Straftaten durch Kinder, Jugendliche und Heranwachsende wirksam zu bekämpfen und gleichzeitig sicherzustellen, Kindern bzw. Jugendlichen, die straffällig geworden sind, künftig schneller psychotherapeutische Hilfe zukommen zu lassen. Weiter sollen delinquente Kinder vorläufig festgenommen werden können, um durch die Staatsanwaltschaft prüfen zu lassen, ob eine Unterbringung erforderlich ist. Die Regelung dient zum einen dem Kindeswohl. Denn häufig sind es die Eltern von delinquenten Kindern, die Hilfen der Jugendämter ablehnen und ihren Kindern die dringend erforderliche Behandlung ihrer Kinder verweigern. Zum anderen dient die Regelung auch dem Schutz der Allgemeinheit. Das Jugendstrafrecht soll künftig nur noch bis zum 18. Lebensjahr anwendbar sein. Täter, die älter sind, sind künftig nur noch nach dem Erwachsenenstrafrecht zu verurteilen. Durch die Neuregelung wird der Schutz der Bevölkerung vor Straftaten durch Jugendliche ab dem 12. Lebensjahr verbessert. Gleichzeitig wird aber auch das Kindeswohl gestärkt, weil durch die Neuregelung die Möglichkeit der Unterbringung von Kindern und Jugendlichen bei Vorliegen von Straftaten deutlich verbessert wird. Die Notwendigkeit der Absenkung der Altersgrenze für die Strafmündigkeit auf 12 Jahre wurde auch von dem CDU- Generalsekretär Carsten Linnemann erkannt, der sich hierfür bei Welt TV ausgesprochen hat: „Wenn jede Woche oder jeden Monat was passiert im Bereich der 13-Jährigen, dann müssen wir doch reagieren. Die Schweiz hat es auch gesenkt. Ich bin klar für zwölf Jahre.“ (www.welt.de/politik/deutschland/video255335226/Die-Schweiz-hat- dasauch-Linnemann-fordert-Absenkung-der-Strafmuendigkeit-auf-12-Jahre.html). Damit löse man zwar „nicht alle Probleme“, aber jeder Tag, an dem durch eine solche Absenkung eine Straftat verhindert werde, sei „ein guter Tag für Deutschland – und deswegen sollten wir es machen“, sagte Linnemann (ebd.). II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Wesentlicher Inhalt des Entwurfs ist die Senkung der Altersgrenze der Strafmündigkeit von 14 auf 12 Jahre und die Änderung des § 1631b BGB dahingehend, dass der Staatsanwaltschaft neben dem Sorgeberechtigten ein Antragsrecht beim Familiengericht zur Unterbringung eines Kindes, eingeräumt wird. Zusätzlich soll es der Polizei und der Staatsanwaltschaft ermöglicht werden, Kinder, die im Verdacht stehen, eine rechtswidrige Tat im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 5 StGB begangen zu haben, vorläufig festzunehmen. Außerdem soll das Jugendstrafrecht künftig nur noch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres anwendbar sein. III. Alternativen Keine. IV. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG). V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. VI. Gesetzesfolgen Die vorgeschlagenen Änderungen werden das Vertrauen der Bürger in den Rechtsstaat stärken und den zuständigen Institutionen ermöglichen, rechtzeitig und wirksam bei Kinderdelinquenz im Kindeswohl reagieren zu können. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches) Durch die Änderung wird die Altersgrenze für die Strafmündigkeit von 14 auf 12 Jahre gesenkt. Es ist aufgrund der vorgeschlagenen Änderung nicht zu befürchten, dass Kinder bzw. Jugendliche vermehrt wegen Fahrlässigkeitstaten belangt werden. Derartige Sachverhalte sind in der Regel so komplex, dass im Rahmen der Prüfung der strafrechtlichen Reife man regelmäßig zu dem Ergebnis kommen wird, dass eine strafbare Handlung wegen eines Fahrlässigkeitsdeliktes ausscheidet. Insofern wird es in der Praxis auch nicht zu einer nennenswerten Mehrbelastung bei Gerichten und Staatsanwaltschaften kommen. Von einer Absenkung der Altersgrenze, aufgrund dessen junge Menschen wegen einer Ordnungswidrigkeit belangt werden könnten, wurde aus dem vorstehenden Grund Abstand genommen. Zu Artikel 2 (Änderung des Jugendgerichtsgesetzes) Durch die Änderung wird die Altersgrenze für die Strafmündigkeit von 14 auf 12 Jahre gesenkt. Außerdem soll das Jugendstrafrecht künftig nur noch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres anwendbar sein. Zu Artikel 3 (Änderung der Strafprozessordnung) Zu Nummer 1 (§ 127) Die Änderung des § 127 StPO ermöglicht es der Polizei und der Staatsanwaltschaft, ein delinquentes Kind vorläufig festzunehmen. Durch die entsprechende Anwendung des § 128 StPO sind die Vorgaben des Artikels 104 Absatz 3 Satz 1 GG garantiert. Zu Nummer 2 (§ 152 Absatz 2) Durch die Neuregelung wird der Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft auf die Vorschrift des § 1631b BGB erweitert. Zu Artikel 4 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches) Mit der vorgeschlagenen Neuregelung des § 1631b BGB wird es der Staatsanwaltschaft ermöglicht, beim Familiengericht einen Antrag auf Unterbringung eines delinquenten Kindes zu stellen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Kindeswohl sind durch die Neuregelung gewährleistet. Die Entscheidung über die Unterbringung bleibt dem Richter vorbehalten, so dass auch den verfassungsrechtlichen Vorgaben in Bezug auf freiheitsentziehenden Maßnahmen entsprochen ist. Zu Artikel 5 (Inkrafttreten) Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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