Rückflüsse der Entwicklungskosten aus den Exporterlösen von ursprünglich für die Bundeswehr national oder gemeinsam mit Partnerstaaten beschafften, an Drittstaaten verkauften Waffensystemen und Großgeräten (Antwort zu Drs. 21/3165)
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Rückflüsse der Entwicklungskosten aus den Exporterlösen von ursprünglich für die Bundeswehr national oder gemeinsam mit Partnerstaaten beschafften, an Drittstaaten verkauften Waffensystemen und Großgeräten (Antwort zu Drs. 21/3165)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/3440
21. Wahlperiode 22.12.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kurt Kleinschmidt, Dr. Daniel Zerbin,
Jörg Zirwes, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/3165 –
Rückflüsse der Entwicklungskosten aus den Exporterlösen von ursprünglich für
die Bundeswehr national oder gemeinsam mit Partnerstaaten beschafften, an
Drittstaaten verkauften Waffensystemen und Großgeräten
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Entwicklungen sind für die Innovationskraft wehrtechnischer Industrien von
signifikanter Bedeutung. Vor diesem Hintergrund ist es für die Fragesteller
nachvollziehbar, dass in zahlreichen Staaten mit eigener wehrtechnischer
Industrie die der Beschaffung kostenintensiven Wehrmaterials vorausgehenden
Entwicklungsaktivitäten aus den jeweiligen Staatshaushalten unterstützt
werden. Denn ohne Aufwendungen für Entwicklung würden mittelfristig keine
innovativen und neuen Produkte entstehen. Dies hätte nicht nur für die
Wettbewerbsfähigkeit der betreffenden nationalen Unternehmen negative
Auswirkungen, sondern auch für die jeweilige nationale Souveränität
(Schlüsseltechnologien) und den Beitrag an multinationalen Kooperationen.
In einigen Staaten bestanden bzw. bestehen Regelungen und Forderungen,
dass dann, wenn die für die eigenen Streitkräfte national oder mit einem oder
mehreren Partnerländern gemeinsam entwickelten und beschafften
Waffensysteme und Großgeräte zu einem späteren Zeitpunkt auch im Ausland
vermarktet und dort an Dritte verkauft werden, der staatliche Anteil an den
Entwicklungskosten grundsätzlich durch die rüstungsexportierenden Unternehmen auf
den Kaufpreis aufzuschlagen und nach Zahlung des Kunden in den
Staatshaushalt abzuführen ist.
So verlangt in den USA beispielsweise der „Arms Export Control Act“
(AECA) aus dem Jahr 1976, dass für die über das Programm „Foreign
Military Sales“ (FMS) an andere Staaten verkauften Rüstungsgüter die einmaligen
Entwicklungs- und Produktionskosten, die sogenannten non-recurring costs,
grundsätzlich zurückgefordert werden müssen (vgl. u. a. die U.S. Department
of Defense Directive, Number 2140.02). Allerdings erlaubt das Gesetz unter
bestimmten Umständen bei diesen „government-to-government“-Geschäften
(G2G) auch, auf einen Aufschlag dieser Kosten zu verzichten, wenn hierdurch
die Wettbewerbsfähigkeit der eigenen Rüstungsindustrie sichergestellt oder
wenn mit dem Export heimischer Rüstungsgüter die Interoperabilität mit den
Streitkräften anderer Länder gefördert werden kann. Ähnlich verhielt es sich
in den USA lange Zeit mit den ohne direkte Einbindung der US-Regierung
vereinbarten „Direct Commercial Sales“. Die entsprechenden Verträge zwi-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung
vom 22. Dezember 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
schen dem amerikanischen Rüstungsunternehmen und der Regierung des
Käuferlandes, die sogenannten Direct Commercial Contracts (DCC), mussten
ursprünglich Vertragsklauseln enthalten, nach denen das exportierende
amerikanische Rüstungsunternehmen die „nonrecurring costs“ auf die Exportpreise
aufzuschlagen und u. a. den aus dem US-Haushalt finanzierten
Entwicklungskostenanteil an die US-Administration zurückzuzahlen hatte. Diese
Verpflichtung, bei Direktverkäufen einmalige Kosten wie Entwicklungskosten auf den
Verkaufspreis aufzuschlagen, hob das Pentagon jedoch bereits im Jahr 1992
wieder auf, um die Wettbewerbsfähigkeit US-amerikanischer Unternehmen
auf dem Weltmarkt zu stärken (vgl. u. a.: Military Exports: Recovery of
Nonrecurring Research and Development Costs sowie A Comparison of Foreign
Military Sales and Direct Commercial Sales).
In Großbritannien kann das Verteidigungsministerium (MoD) mit dem
sogenannten Commercial Exploitation Levy (Abgabe zur kommerziellen
Verwertung) Gebühren, sogenannte Royalties, erheben, um den Vorteilen Rechnung
zu tragen, die den britischen Rüstungsunternehmen durch ihre Exporte aus
staatlich finanzierter Entwicklung entstanden sind, beispielsweise durch den
Verkauf von Designs, Spezialwerkzeugen oder Lizenzen für den Bau von
Rüstungsprodukten ins Ausland. Der Commercial Exploitation Levy wird dabei
entweder als gewisser Prozentsatz des kommerziellen Verkaufspreises oder als
Gewinnbeteiligung festgelegt und wird für jeden Vertrag individuell
ausgehandelt.
Wie im Vereinigten Königreich ein solcher Vertrag ausgestaltet sein kann,
zeigt beispielsweise das Dokument „Commercial Exploitation of Defence
Equipment Developed at Government Expense“ (CEL _Agreement No. CEA/
0775/ 22/23) aus dem Jahr 2022, in dem für das Rüstungsvorhaben „Delivery
Team Details: Specialist Explosive Ordnance and Disposal (EOD)
Exploitation Countermeasures (SEEC)“ die bei einem Verkauf an Dritte zu leistenden
Abgaben festgelegt sind. In seinen Antworten zu zwei schriftlichen
parlamentarischen Anfragen (UIN 35405, UIN 3281) bezifferte das britische MoD
2016 bzw. 2020 den Umfang des in den Finanzjahren von 2012 bis 2019
an die Staatskasse zurückgeflossenen Commercial Exploitation Levy auf
8,7 Mio. Britische Pfund (GBP; Finanzjahr 2012/2013), 8,3 Mio. GBP
(2013/2014), 12,5 Mio. GBP (2014/2015), 20,1 Mio. GBP (2015/2016),
10,8 Mio. GBP (2016/2017), 6,6 Mio. GBP (2017/2018) bzw. 52,7 Mio. GBP
(2018/2019).
Keine Regelungen zum Rückfluss von Entwicklungskosten bestehen nach
Kenntnis der Fragesteller hingegen in Frankreich, das trotz Konsolidierung
und Europäisierung von Teilen der eigenen verteidigungsindustriellen Basis
und trotz Ansätzen zur Privatisierung von Rüstungsunternehmen (KNDS,
Naval Group) immer noch große Anteile an deren Kapital hält. Durch den hohen
Grad der Staatlichkeit der verteidigungsindustriellen Basis kommen hier die
Erlöse aus dem Export von Waffensystemen ohnehin in großem Umfang der
französischen Staatskasse zugute, aus der zuvor ein großer Teil der
Entwicklungskosten finanziert wurde.
Wie in Frankreich wird auch in Deutschland ein nicht unbeträchtlicher Anteil
der Entwicklungskosten der von der heimischen wehrtechnischen Industrie für
die eigenen Streitkräfte entwickelten und produzierten Waffensysteme und
Großgeräte aus dem Bundeshaushalt finanziert. Für den Fall, dass baugleiche
oder ggf. auch abgewandelte Waffensysteme und Großgeräte zu einem
späteren Zeitpunkt nach entsprechender Exportfreigabe ins Ausland verkauft
werden, bestehen hier insbesondere mit den „Allgemeinen Bedingungen für
Entwicklungsverträge mit Industriefirmen“ (ABEI) vom 27. Juni 2005
Regelungen zum Rückfluss von Entwicklungskosten in den Bundeshaushalt, die in
der Vergangenheit laut Bundesregierung auch Anwendung gefunden haben
(vgl. hierzu u. a.: Antwort der Bundesregierung zu Frage V.2 auf
Bundestagsdrucksache 11/5399; Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 auf
Bundestagsdrucksache 11/6537; Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche
Frage 56 auf Bundestagsdrucksache 16/12356).
Gemäß § 9 ABEI ist das beteiligte deutsche Rüstungsunternehmen
grundsätzlich verpflichtet, die vom Auftraggeber getragenen Entwicklungskosten
zuzüglich eines einmaligen Aufgeldes von 6,5 Prozent an den Auftraggeber
zurückzuzahlen, wenn und soweit
„Absatz 1 a) der Auftragnehmer den entwickelten Gegenstand, auch in
abgewandelter Ausführung, oder Teile desselben an Dritte liefert, die ihrerseits
nicht an den Auftraggeber liefern, oder
Absatz 1 b) der Auftragnehmer Dritten Rechte zum Nachbau des entwickelten
Gegenstandes oder zur Anwendung des entwickelten Verfahrens (auch in
abgewandelter Ausführung) für Lieferungen einräumt, die nicht für den
Auftraggeber bestimmt sind.
Gemäß § 9 ABEI erfolgt die Rückzahlung in der Weise, dass der
Auftragnehmer,
Absatz 2 a) in den vorstehend zu Absatz 1 a) genannten Fällen 5 Prozent des
Stückveräußerungspreises des Gegenstandes oder Teiles
Absatz 2 b) in den vorstehend zu 1 b) genannten Fällen 50 Prozent der Netto-
Lizenzgebühren an den Auftraggeber abführt, bis der nach Absatz 1 zu
zahlende Betrag erreicht ist.“
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkung der Fragesteller zur Kenntnis.
Sie stimmt weder den darin enthaltenen Wertungen zu, noch bestätigt sie die
darin enthaltenen Feststellungen oder dargestellten Sachverhalte.
Betrachtet wurden alle Vorhaben, die in den Berichten des Bundesministeriums
der Verteidigung zu Rüstungsangelegenheiten (Rüstungsberichten) seit dem
Jahr 2015 aufgeführt waren. Zu betrachten waren insgesamt 37 Großprojekte.
Diese bestehen in der Regel aus vielen Einzelverträgen.
Soweit internationale Organisationen Vertragshalter sind, liegen die
betreffenden Verträge der Bundesregierung nicht vor. Die Bedarfe der
Kooperationspartner werden der Organisation gemeldet und von dieser zentral beschafft.
Darüber hinaus liegen die vom Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik
und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw) gehaltenen Verträge, aus denen die
Informationen zur Beantwortung der Fragen zu entnehmen sind, nicht zentral
auswertbar vor. Eine Identifikation von Verträgen mit Entwicklungsanteilen
und deren Auswertung würde Aufwand in erheblichem Umfang verursachen
und ist daher nicht ohne unverhältnismäßigen Personaleinsatz und nur unter
Vernachlässigung der originären Aufgaben des BAAINBw möglich. Daher war
eine Beantwortung nur eingeschränkt leistbar.
Die Antworten zu den Fragen 1, 3, 3a bis 3c und 4a bis 4d kann nicht in offener
Form erfolgen. Die Einstufung als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ ist im
vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach § 2
Absatz 2 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen
Geheimschutz im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
(A-1130/100) vom 1. November 2024 sind Informationen, deren
Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder
eines ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend einzustufen.
Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung würde
Rückschlüsse auf die Einsatzfähigkeit und Bündnisfähigkeit der Bundeswehr
und ihrer Partner erlauben, da sie u. a. Informationen zu geschlossenen bzw.
nicht geschlossenen Verträgen und Vertragsinhalten mit Bezug zu
Rüstungsgütern enthalten.
1. Wie hoch waren bei den seit 2015 für die Bundeswehr national oder unter
Mitwirkung deutscher Rüstungsunternehmen gemeinsam mit
Partnernationen beschafften Waffensystemen und Großgeräten die jeweiligen vom
Bund getragenen Entwicklungskosten (bitte die vom Bund getragenen
Entwicklungskosten für alle in den Berichten des Bundesministeriums der
Verteidigung zu Rüstungsangelegenheiten betrachteten Großprojekte,
angefangen mit dem 2. Rüstungsbericht vom Oktober 2015, beziffern)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und auf die als „VS-Nur für den
Dienstgebrauch“ eingestufte Anlage* wird verwiesen.
2. Welches der in den Rüstungsberichten seit Oktober 2015 betrachteten, für
die Bundeswehr national entwickelten und beschafften Waffensysteme
und Großgeräte (unter Berücksichtigung der Zuständigkeit der
Bundesregierung nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz [KrWaffKontrG]) und in
welcher Anzahl wurde nach Kenntnis der Bundesregierung von der
deutschen wehrtechnischen Industrie baugleich oder in abgewandelter Form an
Drittländer verkauft?
Bei etwaigen Verkäufen von Rüstungsgütern durch deutsche Unternehmen
handelt es sich grundsätzlich um unternehmerische Angelegenheiten, die außerhalb
der Zuständigkeit der Bundesregierung liegen. Für die für den Verkauf von
Rüstungsgütern erforderlichen und erteilten Ausfuhrgenehmigungen verweist
die Bundesregierung auf ihre jeweiligen Rüstungsexportberichte.
3. Bei welchen dieser Waffensysteme und Großgeräte (vgl. Frage 2) wurde in
den Entwicklungs- bzw. Beschaffungsverträgen für den Fall eines
Verkaufs an Drittstaaten die Rückzahlung von Entwicklungskosten vereinbart,
und wie lautete die jeweilige Rückzahlungsvereinbarung (sollte in dem
jeweiligen Entwicklungs- bzw. Beschaffungsvertrag die
Rückzahlungsvereinbarung nicht mit § 9 ABEI übereinstimmen, beispielsweise bezüglich
der Frist der Rückzahlungsverpflichtung, die gemäß ABEI grundsätzlich
nach fünf Jahren verfällt, wird um Darstellung des genauen Wortlautes der
Rückzahlungsvereinbarung gebeten)?
a) Bei welchem der in den Rüstungsberichten seit Oktober 2015
betrachteten, national beschafften Großprojekte ist es nach einem Verkauf an
Drittstaaten tatsächlich zu einem Rückfluss von Entwicklungskosten
gekommen, und wie hoch war dieser Rückfluss jeweils?
b) Gab es Abweichungen von der Rückzahlungsvereinbarung, und wenn
ja, warum?
c) Wie bzw. wo wurde der jeweilige Rückfluss verbucht (z. B.
Einzelplan, Jahr, Kapitel, Titel)?
Die Fragen 3 bis 3c werden zusammen beantwortet.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und auf die als „VS-Nur für den
Dienstgebrauch“ eingestufte Anlage* wird verwiesen.
* Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen
Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
4. Welches der gemeinsam mit Partnernationen beschafften Waffensysteme
und Großgeräte (Großprojekte gemäß Antwort zu Frage 1) wurde von der
wehrtechnischen Industrie eines der beteiligten Staaten bzw. von den für
diese Beschaffung gegründeten multinationalen Konsortien baugleich oder
in abgewandelter Form an Drittländer verkauft?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
a) Welcher der beteiligten Staaten hat bei diesen gemeinsamen
Beschaffungen welchen Anteil der Entwicklungskosten und in welcher Höhe
getragen?
b) Wurden hier bei den Entscheidungen zu einer gemeinsamen
Beschaffung von Waffensystemen und Großgeräten vertragliche Regelungen
dazu getroffen, ob, an wen und in welchem Umfang im Falle eines
Verkaufs baugleicher oder abgewandelter Waffensysteme und
Großgeräte an Drittstaaten aus den Exporterlösen die von den
Herstellerstaaten getragenen Entwicklungskosten zurückzuzahlen sind, wenn das
Rüstungsprodukt gemeinsam vermarktet wird oder wenn das
Rüstungsprodukt nur von einem der beteiligten Staaten vermarktet wird
(beispielsweise Abgabe bzw. Verkauf von Eurofightern durch
Großbritannien an Saudi-Arabien; bitte ggf. getrennt aufführen, ob, an wen
und in welchem Umfang)?
c) Wie sahen hier diese vertraglichen Regelungen jeweils aus?
d) Bei welchen dieser multinational entwickelten und dann exportierten
Waffensysteme und Großgeräte ist es tatsächlich zu einem Rückfluss
von Entwicklungskosten an Deutschland gekommen, und wie bzw. wo
wurde dieser Rückfluss jeweils verbucht (z. B. Einzelplan, Jahr,
Kapitel, Titel)?
Die Fragen 4a bis 4d werden zusammen beantwortet.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und auf die als „VS-Nur für den
Dienstgebrauch“ eingestufte Anlage* wird verwiesen.
5. Bestehen seitens der Bundesregierung Absichten, neue rechtliche
Regelungen zum Rückfluss von Entwicklungskosten zu schaffen bzw.
bestehende Regelungen zu ändern, beispielsweise auf Grundlage der in der
2016 abgeschlossenen Dissertationsschrift „Forschungs- und
Entwicklungsverträge zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und
Industriefirmen im wehrtechnischen Bereich“ (ISBN 978-3-631-67740-7) enthaltenen
Vorschläge zur Änderung der ABEI?
Derartige Absichten bestehen derzeit nicht.
* Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen
Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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