Wirksamkeit, wissenschaftliche Evaluation und methodische Grundlagen staatlich geförderter Deradikalisierungsprogramme - Insbesondere des Violence Prevention Network
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Wirksamkeit, wissenschaftliche Evaluation und methodische Grundlagen staatlich geförderter Deradikalisierungsprogramme - Insbesondere des Violence Prevention Network
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7846
21. Wahlperiode 07.09.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Nicole Höchst, Martin Reichardt, Sebastian Maack, Gereon
Bollmann, Dr. Götz Frömming, Birgit Bessin, Kerstin Przygodda, Angela Rudzka,
Christian Zaum, Dr. Anna Rathert, Beatrix von Storch, Jan Feser, Tobias
Ebenberger, Claudia Weiss, Otto Strauß, Martina Kempf, Lukas Rehm, Johann
Martel und der Fraktion der AfD
Wirksamkeit, wissenschaftliche Evaluation und methodische Grundlagen
staatlich geförderter Deradikalisierungsprogramme – Insbesondere des Violence
Prevention Networks
Der Bund fördert seit Jahren verschiedene Programme zur
Extremismusprävention, Distanzierungsarbeit und Deradikalisierung. Zu den größten
Zuwendungsempfängern zählt das Violence Prevention Network (VPN). Nach Angaben des
Violence Prevention Networks belief sich das Gesamtbudget im Jahr 2024 auf
11 063 726,56 Euro. Im Jahresbericht 2024 werden 135 Fälle intensiver
Distanzierungs- bzw. Ausstiegsarbeit ausgewiesen. Gleichzeitig enthält der
Bericht keine Angaben über Erfolgsquoten, Abbruchquoten, Rückfallquoten oder
den langfristigen Verlauf der betreuten Fälle. Der Jahresbericht 2024 ist
abrufbar unter: https://violence-prevention-network.de/wp-content/uploads/2025/12/
Violence-Prevention-Network-Jahresbericht-2024.pdf.
Vor dem Hintergrund erheblicher öffentlicher Fördermittel sowie der
sicherheitspolitischen Bedeutung von Deradikalisierungsmaßnahmen stellt sich den
Fragestellern die Frage, ob und gegebenenfalls nach welchen
wissenschaftlichen Standards die Wirksamkeit dieser Programme überprüft wird und auf
welcher empirischen Grundlage ihre Förderung erfolgt. Von besonderem
Interesse ist für sie ferner, welche wissenschaftlich fundierten Methoden in der
Distanzierungs- und Ausstiegsarbeit eingesetzt werden, auf welchen
evidenzbasierten Standards diese beruhen und welche Erkenntnisse über deren
tatsächliche Wirksamkeit vorliegen.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Ist die Gewährung von Bundesmitteln grundsätzlich an den Nachweis
einer wissenschaftlich belegten oder zumindest empirisch plausibel
begründeten Wirksamkeit der eingesetzten Methoden geknüpft, und wenn
nein, warum nicht?
2. Hat die Bundesregierung eine Kosten-Wirksamkeits- oder Kosten-Nutzen-
Analyse der staatlich geförderten Deradikalisierungsprogramme,
insbesondere des Violence Prevention Networks, durchführen lassen, wenn ja,
mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht?
3. Verlangt die Bundesregierung grundsätzlich wissenschaftliche Nachweise
dafür, dass die in staatlich geförderten Deradikalisierungsprogrammen
eingesetzten Methoden dem aktuellen Stand der Forschung entsprechen –
etwa als Voraussetzung für die Bewilligung oder Fortführung einer
Förderung?
a) Wenn ja, welche konkreten Nachweise werden verlangt, in welcher
Form (z. B. Konzeptgutachten, externe Evaluation, Selbstauskunft),
und wie wird deren Einhaltung überprüft?
b) Wenn nein, warum verzichtet die Bundesregierung auf eine solche
Nachweispflicht, und ist eine Einführung entsprechender
Anforderungen künftig vorgesehen?
4. Erhebt die Bundesregierung selbst oder lässt sie im Rahmen der
Förderung des Violence Prevention Networks systematisch
Wirkungsindikatoren zur intensiven Distanzierungs- und Ausstiegsarbeit erheben bzw. sich
berichten?
a) Wenn ja, welche konkreten Indikatoren sind das, und wer erhebt diese
(VPN selbst, externe Evaluatoren, Bundesbehörden)?
b) Wenn nein, wie stellt die Bundesregierung dann die Erfolgskontrolle
nach § 7 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) für die bewilligten
Zuwendungen sicher?
5. Legt die Bundesregierung ihrer Förderentscheidung bzw. der
Erfolgskontrolle eine eigene oder eine von den Trägern vorgegebene Definition von
„erfolgreicher“ oder „nachhaltiger“ Deradikalisierung bzw. Distanzierung
zugrunde?
a) Wenn ja, welche objektiven Kriterien umfasst diese Definition?
b) Wenn nein, anhand welcher Maßstäbe bewertet die Bundesregierung
dann die Zweckerreichung der bewilligten Fördermittel?
6. Liegen der Bundesregierung Angaben oder Berichte des VPN zu Erfolgs-,
Abbruch- und Rückfallquoten der intensiven Distanzierungs- und
Ausstiegsarbeit für die Jahre 2022, 2023 und 2024 vor?
a) Wenn ja, wie lauten diese Quoten jeweils für die genannten Jahre?
b) Wenn nein, wurden entsprechende Angaben angefordert, und wenn
nein, warum nicht?
7. Erhebt oder erhält die Bundesregierung Daten darüber, ob und wie viele
der von VPN betreuten Personen nach Abschluss der Maßnahme erneut
wegen extremistischer Aktivitäten polizeilich oder strafrechtlich auffällig
wurden oder den Sicherheitsbehörden bekannt wurden?
a) Wenn ja, wie viele Personen betrifft dies jeweils innerhalb von zwölf
bzw. 24 Monaten nach Abschluss der Maßnahme (bitte nach Jahren
von 2022 bis 2024 aufschlüsseln)?
b) Wenn nein, ist ein Datenabgleich mit den Sicherheitsbehörden
vorgesehen oder wurde er angefordert, und wenn nein, warum nicht?
8. Liegen der Bundesregierung unabhängige wissenschaftliche Evaluationen
zur Wirksamkeit der intensiven Distanzierungs- und Ausstiegsarbeit des
VPN vor oder sind ihr solche bekannt?
a) Wenn ja, von wem wurden diese durchgeführt, mit welchem
methodischen Ansatz (z. B. Längsschnittstudien, Vergleichsgruppen,
Followup-Untersuchungen oder sonstige Evaluationsverfahren), und zu
welchen Ergebnissen, auch hinsichtlich der nachhaltigen Wirksamkeit,
kommen sie?
b) Wenn nein, wurde die Durchführung einer solchen unabhängigen
Evaluation von der Bundesregierung angeregt, gefordert oder als
Förderauflage vorgesehen, und wenn nein, warum nicht?
9. Ist der Bundesregierung bekannt, dass VPN in seinen Jahresberichten
keine Erfolgs-, Abbruch- oder Rückfallquoten veröffentlicht?
a) Wenn ja, hat die Bundesregierung dies gegenüber VPN thematisiert
oder eine entsprechende Veröffentlichung als Förderauflage bzw.
Förderempfehlung angeregt?
b) Wenn nein, wenn keine Angabe möglich ist, wird die Bundesregierung
dies künftig als Bedingung für die Fortführung der Förderung in
Betracht ziehen?
10. Welche konkreten pädagogischen, psychologischen, sozialpädagogischen,
kriminologischen oder sonstigen Interventionsmethoden werden in der
intensiven Distanzierungs- und Ausstiegsarbeit des Violence Prevention
Networks eingesetzt?
11. Auf welche wissenschaftlichen Theorien, empirischen Modelle oder
evidenzbasierten Interventionsstandards stützen sich diese Methoden jeweils,
und woher stammt diese Kenntnis (z. B. Konzeptpapiere, Förderanträge,
Berichte des Trägers)?
12. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung einzelne der bei VPN
eingesetzten Methoden in unabhängigen wissenschaftlichen Studien
hinsichtlich ihrer Wirksamkeit überprüft?
a) Wenn ja, welche Methoden wurden untersucht, von wem, und zu
welchen Ergebnissen kamen diese Studien?
b) Wenn nein, ist der Bundesregierung bekannt, ob eine solche
Überprüfung geplant oder als Förderauflage vorgesehen ist?
13. Welche nationalen oder internationalen Leitlinien, Qualitätsstandards oder
fachwissenschaftlichen Empfehlungen gelten nach Auffassung der
Bundesregierung derzeit als wissenschaftlicher Standard der
Deradikalisierungs- und Distanzierungsarbeit?
14. Hat sich die Bundesregierung – etwa im Rahmen der Förderprüfung,
Fachaufsicht oder externer Gutachten – damit auseinandergesetzt, ob die
vom Violence Prevention Network eingesetzten Methoden den in
Frage 13 genannten Standards entsprechen?
a) Wenn ja, zu welchem Ergebnis ist sie gekommen, und auf welcher
Grundlage?
b) Wenn nein, ist eine solche Prüfung künftig vorgesehen, etwa als
Voraussetzung für eine Fortführung der Förderung?
15. Welche Formen des Extremismus werden durch die Programme des
Violence Prevention Networks nach Kenntnis der Bundesregierung bearbeitet
(insbesondere islamistischer Extremismus, Rechtsextremismus,
Linksextremismus, auslandsbezogener Extremismus, religiös motivierter
Extremismus sowie sonstige extremistische Phänomenbereiche)?
16. Wie verteilen sich die im Jahresbericht 2024 ausgewiesenen 135 Fälle
intensiver Distanzierungs- und Ausstiegsarbeit nach Kenntnis der
Bundesregierung auf die einzelnen Phänomenbereiche des Extremismus?
17. Liegen der Bundesregierung Erfolgs-, Abbruch- und Rückfallquoten der
intensiven Distanzierungs- und Ausstiegsarbeit des Violence Prevention
Networks getrennt nach den in Frage 15 genannten Phänomenbereichen
vor?
a) Wenn ja, wie lauten diese Quoten jeweils?
b) Wenn nein, wurde eine entsprechend aufgeschlüsselte Erhebung
angefordert, und wenn nein, warum nicht?
18. Welche Informationen erhält die Bundesregierung gegebenenfalls darüber,
ob Teilnehmer staatlich geförderter Deradikalisierungsprogramme
während oder nach Abschluss der Betreuung erneut Gegenstand polizeilicher
Ermittlungen, staatsanwaltschaftlicher Verfahren oder
nachrichtendienstlicher Beobachtung werden?
19. Aus welchen Gründen werden Distanzierungs- und Ausstiegsmaßnahmen
nach Kenntnis der Bundesregierung überwiegend beendet (insbesondere
erfolgreicher Abschluss, freiwilliger Abbruch, Ausschluss, Inhaftierung
oder unbekannter Aufenthalt)?
20. Welche Staaten verfügen nach Kenntnis der Bundesregierung über
wissenschaftlich evaluierte Deradikalisierungsprogramme mit
veröffentlichten Erfolgsindikatoren?
a) Hat die Bundesregierung das Violence Prevention Network mit
solchen Programmen verglichen oder eine entsprechende Einordnung
vorgenommen?
b) Wenn ja, zu welchem Ergebnis kam sie dabei, und wenn nein, ist ein
solcher Vergleich künftig vorgesehen?
Berlin, den 27. August 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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