Frage von Filiz Polat (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/8048)
Teil von Protokoll der 95. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.
Text
Frage von Filiz Polat (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/8048)
Wie viele Anträge auf Zulassung zur freiwilligen Teilnahme an Integrations- und Sprachkursen nach § 44 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) bzw. § 44 Absatz 4 AufenthG in Verbindung mit § 5 Absatz 4 Satz 2 der Integrationskursverordnung (IntV) sind beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anhängig, und wie viele Anträge wurden 2026 abgelehnt oder bewilligt (bitte nach Ablehnungsgründen und nach Personengruppen gemäß § 44 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 AufenthG bzw. § 5 Absatz 4 Satz 2 IntV auflisten)?
Antwort der Parl. Staatssekretärin Daniela Ludwig:
Die Sechste Änderungsverordnung der Integrationskursverordnung (IntV) ist am 28. Juli 2026 in Kraft getreten. Seit dem 1. August 2026 erfolgt die Wiederzulassung bestimmter Personengruppen gemäß § 44 Absatz 4 AufenthG in Verbindung mit § 5 Absatz 4 Satz 2 IntV. In diesem Sinne bezieht sich die Auswertung der Antragszahlen auf Anträge ab diesem Zeitpunkt.
Zum Stichtag 16. September 2026 sind beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 8 580 Antragseingänge zu verzeichnen. Davon wurden 4 840 Anträge bearbeitet. Davon wiederum wurden 1 980 zugelassen und 2 860 abgelehnt.
Die Ablehnungsgründe bezogen auf die einzelnen Personengruppen werden im Folgenden gegeben.
Tabelle 1: Anhängige Verfahren/Zulassungen/Ablehnungen BAMF-Zulassungen – Monitoring zu Antragszahlen/Entscheidungen –
Anträge/Entscheidungen1
01.08.2026–16.09.2026
§ 24 AufenthG2
D
EU
Härtefall3
Gesamt
Sonstige
Insgesamt
Hinweise:
1 Sowohl bei „Anträge“ als auch „Entscheidungen“ werden ausschließlich Erstanträge berücksichtigt.
2 Vereinzelt können auch Personen mit ukrainischer Staatsangehörigkeit umfasst sein, die einen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG noch nicht erworben haben bzw. noch nicht vorlegen konnten.
3 Als Härtefall wird aktuell jede Zulassung gewertet, die nicht wegen EU- bzw. deutscher Staatsangehörigkeit oder nach § 24 AufenthG erteilt wird.
4 Unberücksichtigt sind Zulassungsanträge, die nicht über OZG eingegangen und zum Zeitpunkt der Datenabfrage in InGe erfasst wurden.
5 Die Auswertung eingegangener Anträge auf Zulassung zum Integrationskurs gem. § 44 Abs. 4 AufgenthG und der entschiedenen Anträge auf Zulassung zum Integrationskurs für die prioritär zuzulassenden Personengruppen gem. § 5 Abs. 4 Nr. 2 und 3 IntV erfolgt auf unterschiedlichen Datengrundlagen. Beide Kennzahlen können daher nicht in ein direktes Verhältnis zueinander gesetzt werden.
Antragseingänge4
2 048
261
3 199
44
5 552
3 028
8 580
Bearbeitete Anträge5
1 075
51
1 107
44
2 277
2 563
4 840
davon Zulassung
896
32
1 008
44
1 980
0
1 980
davon Ablehnung
179
19
99
0
297
2 563
2 860
davon Zurückstellungen
0
0
0
0
0
0
0
Tabelle 2: Ablehnungen inklusive der Ablehnungsgründe
Ablehnungen durch das BAMF seit 01.08.2026 – Ablehnungsgründe im Einzelnen
Personengruppe
§ 24 AufenthG
D
EU
Härtefall
Gesamt
Sonstige
Insgesamt
Ablehnungen
179
19
99
0
297
2 563
2 860
ABH-Zuständigkeit für Neuzuwanderer
2
0
0
0
2
126
128
ABH-Zuständigkeit gemäß § 44 Abs. 1 AufenthG wg. Anerkennung als Asyl- oder Schutzberechtigter
0
0
0
0
0
2
2
Anderweitige Berechtigung/Verpflichtung
8
3
5
0
16
5
21
B1-Sprachniveau bereits vorhanden
1
0
0
0
1
0
1
Fehlende Zugehörigkeit zur Personengruppe
0
0
0
0
0
54
54
Kein dauerhafter Aufenthalt
1
0
0
0
1
109
110
Kein Kursplatz verfügbar
13
0
5
0
18
1 851
1 869
Sonstige Gründe
7
0
2
0
9
20
29
Systemseitige Ablehnung wegen aktiver Kurswiederholung
30
2
8
0
40
37
77
Systemseitige Ablehnung wegen bereits erfolgreicher Kursteilnahme
9
2
0
0
11
4
15
Teilnahmeberechtigung bereits vorhanden
108
12
77
0
197
352
549
Unvollständige Angaben
0
0
2
0
2
3
5
Insgesamt
179
19
99
0
297
2 563
2 860
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