Arbeitssicherheit und Unfallgeschehen in der Stromerzeugung sowie Erkenntnisse der Bundesregierung zu Arbeitsunfällen und Sicherheitskennzahlen verschiedener Stromerzeugungstechnologien (Antwort zu Drs. 21/7531)
Text
Arbeitssicherheit und Unfallgeschehen in der Stromerzeugung sowie Erkenntnisse der Bundesregierung zu Arbeitsunfällen und Sicherheitskennzahlen verschiedener Stromerzeugungstechnologien (Antwort zu Drs. 21/7531)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7717
21. Wahlperiode 24.08.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Thomas Dietz, Martin Sichert, Carina
Schießl, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/7531 –
Arbeitssicherheit und Unfallgeschehen in der Stromerzeugung
sowie Erkenntnisse der Bundesregierung zu Arbeitsunfällen und
Sicherheitskennzahlen verschiedener Stromerzeugungstechnologien
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Arbeits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten im Bereich der
Stromerzeugung ist Gegenstand des Arbeitsschutzrechts sowie der Zuständigkeiten
des Bundes in den Bereichen Arbeit, Energie und Wirtschaft. Im Rahmen ihrer
Aufgaben berücksichtigt die Bundesregierung Erkenntnisse der zuständigen
Bundesbehörden, der gesetzlichen Unfallversicherung sowie nationaler und
internationaler Organisationen.
Für die verschiedenen Bereiche der Stromerzeugung bestehen
unterschiedliche Arbeitsbedingungen und Gefährdungen. Die Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung (DGUV) hat hierzu unter anderem Handlungshilfen für die
Gefährdungsbeurteilung bei Windenergieanlagen sowie weitere
Präventionsinformationen veröffentlicht. Hierzu zählt insbesondere die DGUV-Information
203‑007 „Windenergieanlagen – Handlungshilfe für die
Gefährdungsbeurteilung im On- und Offshorebereich“ (https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/
download/article/415).
Daneben wurde in den vergangenen Jahren wiederholt über Arbeitsunfälle und
besondere Anforderungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Bereich
der Stromerzeugung berichtet (www.tagesschau.de/inland/regional/niedersach
sen/rettungskette-auf-hoher-see-offshore-windparks-immer-weiter-draussen%
2Coffshore-220.html, www.zeit.de/news/2026-02/25/zwei-monteure-sterben-b
ei-arbeitsunfall-an-windkraftanlage sowie www.sueddeutsche.de/panorama/un
faelle-gutachten-montagefehler-ursache-fuer-toedlichen-absturz-dpa.urn-news
ml-dpa-com-20090101-260623-930-267133).
Vor diesem Hintergrund besteht für die Fragesteller parlamentarisches
Interesse daran, zu erfahren, über welche Erkenntnisse die Bundesregierung zum
Arbeits- und Gesundheitsschutz in den verschiedenen Bereichen der
Stromerzeugung verfügt, welche Datengrundlagen und Vergleichsmaßstäbe sie ihrer
Aufgabenwahrnehmung zugrunde legt und welche Schlussfolgerungen sie hieraus
für die Weiterentwicklung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zieht.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
24. August 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Über welche Erkenntnisse verfügt die Bundesregierung zu
meldepflichtigen Arbeitsunfällen und tödlichen Arbeitsunfällen in den einzelnen
Bereichen der Stromerzeugung in Deutschland?
Gemäß der gesetzlichen Vorgaben erfasst die Statistik der
Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) alle
meldepflichtigen Arbeitsunfälle (Arbeitsunfälle mit mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit
und tödliche Arbeitsunfälle) der Versicherten ihrer Mitgliedsbetriebe. Zur
Unterstützung der zielgerichteten und branchenspezifischen Präventionsarbeit
werden die Zahlen in der Präventionsstatistik nach Branchen und Teilbranchen
aufgeschlüsselt. Die Einteilung in Branchen und Teilbranchen richtet sich nach
verschiedenen Aspekten der Präventionsarbeit. Betriebe und ihre Kennzahlen
(Unfallzahlen, Versichertenzahlen, Vollarbeiterzahlen) werden entsprechend
ihrer überwiegenden Tätigkeit zu einer Branche zugeordnet. Folgende
Teilbranchen der Statistik der BG ETEM enthalten Tätigkeiten, die zumindest teilweise
die Stromerzeugung oder damit verbundene Tätigkeiten beinhalten:
Branche Energie und Wasserwirtschaft, davon folgende Teilbranchen:
• Betrieb eines Stromnetzes
• Betrieb eines spartenübergreifenden Netzes
• Energieerzeugung bis 5 Megawatt (MW)
• Energieerzeugung über 5 Megawatt (MW)
• EVU Facility Management in Betrieben der Energieerzeugung
• EVU reine aufsichtsführende Tätigkeiten in Betrieben der
Energieerzeugung
• Planung, Errichtung, Betriebsführung, Wartung und Instandhaltung von
Energie-Infrastrukturanlagen.
Die Zahl der meldepflichtigen Arbeitsunfälle (inklusive tödlicher Unfälle) für
die genannten Teilbranchen für die Jahre 2021 bis 2025 kann der Tabelle im
Anhang entnommen werden. Als etablierte Kennzahl für
branchenübergreifende und größenklassenübergreifende Vergleiche nutzt die BG ETEM die Zahl
der meldepflichtigen Arbeitsunfälle pro 1 000 Vollarbeiter.*
2. Welche Stromerzeugungstechnologien werden in den der
Bundesregierung vorliegenden Statistiken oder Datensätzen gesondert ausgewiesen?
Die Unfallstatistik der BG ETEM ist nicht nach Stromerzeugungstechnologien
gegliedert. Der Bundesregierung liegen darüber hinaus keine weiteren
Erkenntnisse vor.
3. Welche Bundesbehörden oder sonstigen öffentlichen Stellen erfassen
nach Kenntnis der Bundesregierung Arbeitsunfälle im Bereich der
Stromerzeugung, und welche Datengrundlagen nutzt die
Bundesregierung zur Bewertung der Arbeitssicherheit in diesem Bereich?
Arbeitsunfälle werden auf Grundlage von Unfallanzeigen nach § 193 Siebtes
Buch Sozialgesetzbuch durch die jeweils zuständigen Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung erfasst. Für die Stromerzeugung sind je nach Unternehmen
und Tätigkeit unterschiedliche Unfallversicherungsträger zuständig.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/7717 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
4. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur Arbeitssicherheit
(bitte schwere und tödliche Arbeitsunfälle je Betriebsstunde und je
Kilowattstunde erzeugter Elektrizität angeben) in
a) konventionellen Kraftwerken,
b) Kernkraftwerken,
c) Onshore-Windenergieanlagen,
d) Offshore-Windenergieanlagen,
e) Dach-Photovoltaikanlagen,
f) Freiflächen-Photovoltaikanlagen,
g) Biogas-Anlagen,
h) Oberflächen-Geothermie,
i) Tiefen-Geothermie sowie
j) sonstigen Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien
vor?
Die Unfallstatistik der BG ETEM ist nicht nach Betriebsstunden und
Kilowattstunden gegliedert. Der Bundesregierung liegen darüber hinaus keine weiteren
Erkenntnisse vor.
5. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Arbeitsunfälle
während
a) der Errichtung,
b) des Betriebes,
c) der Wartung und Instandhaltung sowie
d) des Rückbaus
von Anlagen zur Stromerzeugung vor, insbesondere über schwere oder
tödliche Arbeitsunfälle?
Arbeitsunfälle werden im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung
grundsätzlich unabhängig davon erfasst, ob sie bei der Errichtung, dem Betrieb, der
Wartung und Instandhaltung oder dem Rückbau einer Anlage auftreten.
6. Welche standardisierten Sicherheitskennzahlen und Vergleichsmaßstäbe
legt die Bundesregierung ihrer Bewertung der Arbeitssicherheit im
Bereich der Stromerzeugung zugrunde, und welche Erkenntnisse liegen ihr
zu Unfallraten je Arbeitsstunde, je Kilowattstunde erzeugter Elektrizität
oder je Beschäftigten in den verschiedenen Bereichen der
Stromerzeugung vor?
Für die Bewertung des Arbeitsunfallgeschehens werden im Bereich der
gesetzlichen Unfallversicherung die etablierten Unfallkennzahlen der Unfallstatistik
herangezogen. Hierzu gehören insbesondere die absolute Anzahl der
meldepflichtigen Arbeitsunfälle, die Anzahl der tödlichen Arbeitsunfälle, die
Unfallhäufigkeit bezogen auf Vollarbeiter beziehungsweise Versicherte sowie die
Unfallhäufigkeit bezogen auf die geleisteten Arbeitsstunden.
7. Welche internationalen Datenbanken oder Institutionen berücksichtigt
die Bundesregierung bei der Bewertung der Arbeitssicherheit im Bereich
der Stromerzeugung, darunter gegebenenfalls insbesondere
a) Eurostat,
b) die International Labour Organization (ILO),
c) die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung (OECD),
d) die International Energy Agency (IEA),
e) die International Renewable Energy Agency (IRENA)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
8. Welche wissenschaftlichen Studien wurden von Bundesministerien oder
Bundesbehörden seit dem Jahr 2015 zur Arbeitssicherheit im Bereich der
Stromerzeugung gegebenenfalls ausgewertet oder in Auftrag gegeben?
Der Bundesregierung sind keine entsprechenden wissenschaftlichen Studien
bekannt.
9. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Entwicklung
der Arbeitssicherheit im Bereich der Stromerzeugung seit dem Jahr 2015
vor, insbesondere im Zusammenhang mit
a) dem Ausbau der erneuerbaren Energien sowie
b) der Digitalisierung, Automatisierung oder Fernüberwachung von
Anlagen zur Stromerzeugung?
Aus Sicht der BG ETEM ist der Bereich der Stromerzeugung seit 2015 durch
erhebliche technologische und organisatorische Veränderungen geprägt. Hierzu
zählen insbesondere der Ausbau erneuerbarer Energien, der Rückbau von
konventionellen Kraftwerken, der Netzausbau und die zunehmende Digitalisierung
und Vernetzung von Anlagen sowie die fortschreitende Automatisierung und
Fernüberwachung von Betriebs- und Instandhaltungsprozessen. Eine belastbare
quantitative Aussage darüber, in welchem Umfang diese Entwicklungen die
Zahl oder Schwere der Arbeitsunfälle beeinflusst haben, lässt sich aus den
vorhandenen Unfallstatistiken jedoch nicht unmittelbar ableiten.
10. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls über
Unterschiede der Arbeitssicherheit zwischen Beschäftigten der
Anlagenbetreiber und Beschäftigten externer Dienstleistungsunternehmen im
Bereich der Stromerzeugung vor?
Sowohl für die Anlagenbetreiber als auch für externe
Dienstleistungsunternehmen, die im Bereich der Stromerzeugung tätig sind, gilt, dass jeder einzelne
Arbeitgeber für den Arbeitsschutz in seinem Unternehmen verantwortlich ist.
Es gelten keine unterschiedlichen Arbeitsschutzvorschriften.
Ein Arbeitgeber ist auch dann für die Durchführung der
Arbeitsschutzbestimmungen primär verantwortlich, wenn seine Beschäftigten außerhalb seines
Betriebes, z. B. in Fremdbetrieben, tätig sind. Nach § 3 Arbeitsschutzgesetz
(ArbSchG) ist der (jeweilige) Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen
Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen,
die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er
hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls
sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von
Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.
Beim Zusammenarbeiten mehrerer Arbeitgeber entstehen zusätzliche
Koordinierungs- und Überwachungspflichten; sie sind allgemein in § 8 ArbSchG und
in der Vorschrift 1 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)
geregelt. Nach § 8 Absatz 1 ArbSchG gilt: Werden Beschäftigte mehrerer
Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, sind die (jeweiligen) Arbeitgeber
verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits- und
Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Soweit dies für die Sicherheit und den
Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit erforderlich ist, haben die
Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten insbesondere sich gegenseitig und ihre
Beschäftigten über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und
Gesundheit der Beschäftigten zu unterrichten und Maßnahmen zur Verhütung
dieser Gefahren abzustimmen.
Zusätzlich ist der Arbeitgeber des Fremdbetriebs für die betriebsspezifischen
Gefährdungen aus seiner Sphäre verantwortlich. Werden Beschäftigte eines
Arbeitgebers im Betrieb eines anderen Arbeitgebers tätig (sog. Fremdarbeiter), so
muss sich letzterer vergewissern, dass die Beschäftigten während ihrer
Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben (§ 8 Absatz 2
ArbSchG). D. h., der für den Betrieb verantwortliche Unternehmer hat
festzustellen, ob die Personen tatsächlich angemessene Anweisungen hinsichtlich der
Gefahren für Sicherheit und Gesundheit erhalten haben. Ein Vergewissern kann
z. B. durch die Einsicht in die Dokumentation der Unterweisung oder durch
gezieltes Nachfragen erfolgen.
11. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls über
die Arbeitssicherheit im Bereich der Stromerzeugung im internationalen
Vergleich, insbesondere im Vergleich zu den übrigen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, vor?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse hinsichtlich der
Arbeitssicherheit im Bereich der Stromerzeugung im internationalen Vergleich, insbesondere
im Vergleich zu den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, vor.
Innerhalb der EU gelten die EU-Arbeitsschutzrichtlinien, die in den
Mitgliedstaaten umgesetzt wurden und auch im Bereich der Stromversorgung ein
vergleichbares Schutzniveau gewährleisten.
12. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung seit dem Jahr 2021
gegebenenfalls ergriffen oder eingeleitet, um den Arbeits- und
Gesundheitsschutz im Bereich der Stromerzeugung weiterzuentwickeln?
Aus dem Zuständigkeitsbereich der BG ETEM erfolgt eine kontinuierliche
Weiterentwicklung der Präventionsarbeit entsprechend den sich verändernden
technischen, organisatorischen und betrieblichen Rahmenbedingungen. Hierzu
gehören insbesondere die Bereitstellung und Weiterentwicklung
branchenspezifischer Informationen und Handlungshilfen, die Beratung der
Mitgliedsunternehmen, die Überwachung der Umsetzung des Arbeitsschutzes sowie die
Qualifizierung und Information der für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
verantwortlichen Personen. Für den Bereich der Stromversorgung bestehen
unter anderem branchenspezifische Hilfestellungen zur Organisation des
Arbeitsschutzes, zu Verantwortlichkeiten und Funktionsträgern sowie zu
Verfahren für Durchführungserlaubnis und Arbeitsfreigabe bei Arbeiten an
elektrischen Anlagen. Auch für den Einsatz von Fremdfirmen bestehen spezifische
Präventionsansätze. Hierzu zählen insbesondere die Gestaltung der
Schnittstellen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, die Abstimmung von
Gefährdungsbeurteilungen und Schutzmaßnahmen sowie die Koordination mehrerer
gleichzeitig tätiger Unternehmen.
13. Beabsichtigt die Bundesregierung, die Datengrundlagen zur
Arbeitssicherheit im Bereich der Stromerzeugung weiterzuentwickeln oder
regelmäßig technologiespezifische Sicherheits- oder Unfallkennzahlen zu
veröffentlichen, wenn ja, welche Maßnahmen sind vorgesehen, und wenn
nein, aus welchen Gründen nicht?
Eine Weiterentwicklung bestehender Datengrundlagen zur Arbeitssicherheit
wird fortlaufend geprüft. Zusätzliche technologiespezifische Meldepflichten
sind derzeit nicht vorgesehen, auch um zusätzliche Bürokratie für Unternehmen
zu vermeiden.
Energie und Wasserwirtschaft
2021 2022 2023 2024 2025
Betrieb eines Stromnetzes 251 257 273 304 318
Betrieb eines spartenübergreifenden Netzes 501 528 545 552 578
Energieerzeugung (bis 5 MW) 1.098 1.120 1.177 1.188 1.179
Energieerzeugung über 5 MW 201 159 192 166 181
EVU Facility Management in Betrieben der Energieerzeugung 78 42 58 49 45
EVU reine aufsichtsführende Tätigkeiten in Betrieben der Energieerzeugung 21 33 34 27 23
Planung, Errichtung, Betriebsführung, Wartung und Instandhaltung von Energie-Infrastrukturanlagen 922 865 839 767 794
2021 2022 2023 2024 2025
Betrieb eines Stromnetzes 6,9 6,7 6,6 7,0 6,6
Betrieb eines spartenübergreifenden Netzes 9,3 9,7 9,5 9,2 9,0
Energieerzeugung (bis 5 MW) 14,2 14,2 14,2 13,8 13,1
Energieerzeugung über 5 MW 11,0 8,4 10,0 8,4 9,0
EVU Facility Management in Betrieben der Energieerzeugung 10,9 11,8 15,8 12,7 11,1
EVU reine aufsichtsführende Tätigkeiten in Betrieben der Energieerzeugung 3,8 6,3 5,0 4,2 3,7
Planung, Errichtung, Betriebsführung, Wartung und Instandhaltung von Energie-Infrastrukturanlagen 33,4 30,7 30,1 27,2 27,7
2021 2022 2023 2024 2025
Betrieb eines Stromnetzes 1 1
Betrieb eines spartenübergreifenden Netzes 2
Energieerzeugung (bis 5 MW) 2 1
Energieerzeugung über 5 MW 1 1
EVU Facility Management in Betrieben der Energieerzeugung 1
EVU reine aufsichtsführende Tätigkeiten in Betrieben der Energieerzeugung
Planung, Errichtung, Betriebsführung, Wartung und Instandhaltung von Energie-Infrastrukturanlagen 1 2 2 1
Quelle: Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse
meldepflichtige Arbeitsunfälle
Arbeitsunfälle je 1.000 Vollarbeiter
davon tödliche Arbeitsunfälle
Branchengruppe
Branchengruppe
Branchengruppe
Anlage zu der Frage 1
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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