Nationale Zusatzanforderungen (sog. Gold Plating) bei der Anwendung der Anti-Hybrid-Regelung nach § 4k des Einkommensteuergesetzes (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/6091) (Antwort zu Drs. 21/7266)
Text
Nationale Zusatzanforderungen (sog. Gold Plating) bei der Anwendung der Anti-Hybrid-Regelung nach § 4k des Einkommensteuergesetzes (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/6091) (Antwort zu Drs. 21/7266)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7492
21. Wahlperiode 03.08.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Iris Nieland, Kay Gottschalk,
Hauke Finger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/7266 –
Nationale Zusatzanforderungen (sog. Gold Plating) bei der Anwendung der Anti-
Hybrid-Regelung nach § 4k des Einkommensteuergesetzes
(Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/6091)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/6091 zu § 4k des Einkommensteuergesetzes (EstG)
ausgeführt, dass die nationale Anti-Hybrid-Regelung in Teilbereichen über die
unionsrechtlichen Mindestvorgaben zu hybriden Gestaltungen hinausgeht. Als
nationale Zusatzanforderungen werden insbesondere die Anwendung auf
Einkommensteuerpflichtige sowie eine niedrigere Eingangshürde von 25 Prozent
statt 50 Prozent Beteiligungsgrenze genannt.
1. In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung § 4k EStG
seit dem Veranlagungszeitraum 2020 angewandt, und in welcher Höhe
wurde der Betriebsausgabenabzug aufgrund dieser Vorschrift versagt (bitte
jeweils nach Veranlagungszeitraum, Anzahl der Fälle, Höhe der nicht
abziehbaren Betriebsausgaben und Art der Besteuerungsinkongruenz
aufschlüsseln; sofern der Bundesregierung hierzu keine Angaben vorliegen,
bitte die Gründe hierfür darlegen)?
In der folgenden Tabelle sind die Fälle und die Höhe der nicht abziehbaren
Aufwendungen nach § 4k EStG für alle Körperschaftsteuerpflichtigen für die
Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 aufgelistet. Die
Körperschaftsteuerstatistik 2021 ist die derzeit aktuellste Statistik. Zur Art der
Besteuerungsinkongruenzen liegen keine statistischen Daten vor.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
vom 3. August 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Nichtabziehbare Aufwendungen nach § 4k EStG
Veranlagungszeitraum Körperschaftsteuerfälle Höhe
(gerundet)
2020 18 4,7 Mio. Euro
2021 968 215,0 Mio. Euro
Quelle: Destatis (Körperschaftsteuerstatistik)
2. Wie verteilt sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anwendung des
§ 4k EStG seit dem Veranlagungszeitraum 2020 auf
Körperschaftsteuerpflichtige und Einkommensteuerpflichtige (bitte gegebenenfalls jeweils
nach Veranlagungszeitraum, Anzahl der Fälle und Höhe der jeweils nicht
abziehbaren Betriebsausgaben aufschlüsseln; sofern der Bundesregierung
hierzu keine Angaben vorliegen, bitte die Gründe hierfür darlegen)?
Da keine Daten zu den nichtabziehbaren Aufwendungen nach § 4k EStG in der
Einkommensteuerstatistik erfasst sind, liegen der Bundesregierung keine
derartigen Erkenntnisse vor.
3. Welche Berechnungen, Schätzungen oder sonstigen Erkenntnisse liegen
der Bundesregierung gegebenenfalls zum Erklärungs-, Nachweis- und
Prüfungsaufwand infolge der Anwendung des § 4k EStG auf
Einkommensteuerpflichtige vor (bitte gegebenenfalls getrennt nach Aufwand der
Steuerpflichtigen, insbesondere Erklärungs- und Nachweispflichten, sowie
Aufwand der Finanzverwaltung, insbesondere Prüfungsaufwand und
betroffenen Fallzahlen, aufschlüsseln; sofern keine entsprechenden
Kenntnisse vorliegen, bitte die Gründe hierfür darstellen)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
4. In wie vielen Fällen beruhte die Anwendung des § 4k EStG seit dem
Veranlagungszeitraum 2020 nach Kenntnis der Bundesregierung auf der
niedrigeren nationalen Eingangshürde von 25 Prozent statt der unionsrechtlich
zwingenden Beteiligungsgrenze von 50 Prozent (bitte gegebenenfalls
jeweils nach Veranlagungszeitraum, Anzahl der Fälle und Höhe der nicht
abziehbaren Betriebsausgaben aufschlüsseln; sofern der Bundesregierung
hierzu keine Angaben vorliegen, bitte die Gründe hierfür darlegen)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse dazu vor, in wie vielen Fällen
die Anwendung eines Abzugsverbots nach § 4k EStG auf der Verwirklichung
eines Sachverhaltes bei Beteiligungsverhältnissen zwischen 25 Prozent und
50 Prozent beruht.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die EU-Anti-
Steuervermeidungsrichtline („Anti Tax Avoidance Directive“, ATAD) keine „zwingende
Beteiligungsgrenze von 50 Prozent“, sondern ein Mindestschutzniveau (Artikel 3
ATAD) vorgibt. Dieses wird in § 4k Absatz 6 Satz 1 EStG durch den Verweis
auf § 1 Absatz 2 AStG punktuell und zulässigerweise überschritten. Auch die
ATAD sieht für bestimmte Arten von Besteuerungsinkongruenzen eine
Beteiligungsgrenze von 25 Prozent vor (vgl. Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 2
Buchstabe a i. V. m. Artikel 2 Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstabe a). Eine generelle
Anhebung der Beteiligungsgrenze auf 50 Prozent wäre folglich
unionsrechtswidrig. Darüber hinaus ist die beteiligungsunabhängige Anwendung des § 4k
EStG bei strukturierten Gestaltungen i. S. d. § 4k Absatz 6 Satz 3 EStG
ebenfalls von der ATAD vorgegeben (Artikel 2 Absatz 9 Unterabsatz 2
Buchstabe c).
5. In wie vielen Außenprüfungen seit dem Veranlagungszeitraum 2020 war
nach Kenntnis der Bundesregierung die Anwendung des § 4k EStG
Gegenstand von Prüfungsfeststellungen (bitte gegebenenfalls nach
Veranlagungszeitraum, Zahl der Prüfungsfälle und Art der
Besteuerungsinkongruenz aufschlüsseln; sofern hierzu keine Angaben vorliegen, bitte die
Gründe hierfür darlegen)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
6. In wie vielen Rechtsbehelfsverfahren oder finanzgerichtlichen Verfahren
seit dem Veranlagungszeitraum 2020 war nach Kenntnis der
Bundesregierung die Anwendung des § 4k EStG streitgegenständlich (bitte
gegebenenfalls nach Jahr, entscheidungserheblichem Streitpunkt, Höhe der streitigen
nicht abziehbaren Betriebsausgaben, Verfahrensstand und Ausgang bereits
abgeschlossener Verfahren aufschlüsseln; sofern der Bundesregierung
hierzu keine Angaben vorliegen, bitte die Gründe hierfür darlegen)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
7. Prüft die Bundesregierung Änderungen an den Anti-Hybrid-Regelungen
nach § 4k EStG im Hinblick auf eine Begrenzung auf das unionsrechtlich
zwingende Maß, und wenn ja, welche Varianten werden geprüft (bitte die
zugrunde liegenden rechtlichen, fiskalischen und administrativen
Erwägungen sowie die erwarteten Auswirkungen auf Steueraufkommen und
Erfüllungsaufwand angeben)?
Die Ausgestaltung des § 4k EStG steht im Einklang mit den unionsrechtlichen
Vorgaben der ATAD und stellt ein angemessenes Schutzniveau gegen hybride
Gestaltungen sicher.
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ISSN 0722-8333
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