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Nationale Zusatzanforderungen (sog. Gold Plating) bei der Anwendung der Anti-Hybrid-Regelung nach § 4k des Einkommensteuergesetzes (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/6091) (Antwort zu Drs. 21/7266)

dip / drucksache 03.08.2026 · WP 21 · 21/7492 · Antwort · Original ↗

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Nationale Zusatzanforderungen (sog. Gold Plating) bei der Anwendung der Anti-Hybrid-Regelung nach § 4k des Einkommensteuergesetzes (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/6091) (Antwort zu Drs. 21/7266) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7492 21. Wahlperiode 03.08.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Iris Nieland, Kay Gottschalk, Hauke Finger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/7266 – Nationale Zusatzanforderungen (sog. Gold Plating) bei der Anwendung der Anti- Hybrid-Regelung nach § 4k des Einkommensteuergesetzes (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/6091) V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/6091 zu § 4k des Einkommensteuergesetzes (EstG) ausgeführt, dass die nationale Anti-Hybrid-Regelung in Teilbereichen über die unionsrechtlichen Mindestvorgaben zu hybriden Gestaltungen hinausgeht. Als nationale Zusatzanforderungen werden insbesondere die Anwendung auf Einkommensteuerpflichtige sowie eine niedrigere Eingangshürde von 25 Prozent statt 50 Prozent Beteiligungsgrenze genannt. 1. In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung § 4k EStG seit dem Veranlagungszeitraum 2020 angewandt, und in welcher Höhe wurde der Betriebsausgabenabzug aufgrund dieser Vorschrift versagt (bitte jeweils nach Veranlagungszeitraum, Anzahl der Fälle, Höhe der nicht abziehbaren Betriebsausgaben und Art der Besteuerungsinkongruenz aufschlüsseln; sofern der Bundesregierung hierzu keine Angaben vorliegen, bitte die Gründe hierfür darlegen)? In der folgenden Tabelle sind die Fälle und die Höhe der nicht abziehbaren Aufwendungen nach § 4k EStG für alle Körperschaftsteuerpflichtigen für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 aufgelistet. Die Körperschaftsteuerstatistik 2021 ist die derzeit aktuellste Statistik. Zur Art der Besteuerungsinkongruenzen liegen keine statistischen Daten vor. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 3. August 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Nichtabziehbare Aufwendungen nach § 4k EStG Veranlagungszeitraum Körperschaftsteuerfälle Höhe (gerundet) 2020 18   4,7 Mio. Euro 2021 968 215,0 Mio. Euro Quelle: Destatis (Körperschaftsteuerstatistik) 2. Wie verteilt sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anwendung des § 4k EStG seit dem Veranlagungszeitraum 2020 auf Körperschaftsteuerpflichtige und Einkommensteuerpflichtige (bitte gegebenenfalls jeweils nach Veranlagungszeitraum, Anzahl der Fälle und Höhe der jeweils nicht abziehbaren Betriebsausgaben aufschlüsseln; sofern der Bundesregierung hierzu keine Angaben vorliegen, bitte die Gründe hierfür darlegen)? Da keine Daten zu den nichtabziehbaren Aufwendungen nach § 4k EStG in der Einkommensteuerstatistik erfasst sind, liegen der Bundesregierung keine derartigen Erkenntnisse vor. 3. Welche Berechnungen, Schätzungen oder sonstigen Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls zum Erklärungs-, Nachweis- und Prüfungsaufwand infolge der Anwendung des § 4k EStG auf Einkommensteuerpflichtige vor (bitte gegebenenfalls getrennt nach Aufwand der Steuerpflichtigen, insbesondere Erklärungs- und Nachweispflichten, sowie Aufwand der Finanzverwaltung, insbesondere Prüfungsaufwand und betroffenen Fallzahlen, aufschlüsseln; sofern keine entsprechenden Kenntnisse vorliegen, bitte die Gründe hierfür darstellen)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 4. In wie vielen Fällen beruhte die Anwendung des § 4k EStG seit dem Veranlagungszeitraum 2020 nach Kenntnis der Bundesregierung auf der niedrigeren nationalen Eingangshürde von 25 Prozent statt der unionsrechtlich zwingenden Beteiligungsgrenze von 50 Prozent (bitte gegebenenfalls jeweils nach Veranlagungszeitraum, Anzahl der Fälle und Höhe der nicht abziehbaren Betriebsausgaben aufschlüsseln; sofern der Bundesregierung hierzu keine Angaben vorliegen, bitte die Gründe hierfür darlegen)? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse dazu vor, in wie vielen Fällen die Anwendung eines Abzugsverbots nach § 4k EStG auf der Verwirklichung eines Sachverhaltes bei Beteiligungsverhältnissen zwischen 25 Prozent und 50 Prozent beruht. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die EU-Anti- Steuervermeidungsrichtline („Anti Tax Avoidance Directive“, ATAD) keine „zwingende Beteiligungsgrenze von 50 Prozent“, sondern ein Mindestschutzniveau (Artikel 3 ATAD) vorgibt. Dieses wird in § 4k Absatz 6 Satz 1 EStG durch den Verweis auf § 1 Absatz 2 AStG punktuell und zulässigerweise überschritten. Auch die ATAD sieht für bestimmte Arten von Besteuerungsinkongruenzen eine Beteiligungsgrenze von 25 Prozent vor (vgl. Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe a i. V. m. Artikel 2 Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstabe a). Eine generelle Anhebung der Beteiligungsgrenze auf 50 Prozent wäre folglich unionsrechtswidrig. Darüber hinaus ist die beteiligungsunabhängige Anwendung des § 4k EStG bei strukturierten Gestaltungen i. S. d. § 4k Absatz 6 Satz 3 EStG ebenfalls von der ATAD vorgegeben (Artikel 2 Absatz 9 Unterabsatz 2 Buchstabe c). 5. In wie vielen Außenprüfungen seit dem Veranlagungszeitraum 2020 war nach Kenntnis der Bundesregierung die Anwendung des § 4k EStG Gegenstand von Prüfungsfeststellungen (bitte gegebenenfalls nach Veranlagungszeitraum, Zahl der Prüfungsfälle und Art der Besteuerungsinkongruenz aufschlüsseln; sofern hierzu keine Angaben vorliegen, bitte die Gründe hierfür darlegen)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 6. In wie vielen Rechtsbehelfsverfahren oder finanzgerichtlichen Verfahren seit dem Veranlagungszeitraum 2020 war nach Kenntnis der Bundesregierung die Anwendung des § 4k EStG streitgegenständlich (bitte gegebenenfalls nach Jahr, entscheidungserheblichem Streitpunkt, Höhe der streitigen nicht abziehbaren Betriebsausgaben, Verfahrensstand und Ausgang bereits abgeschlossener Verfahren aufschlüsseln; sofern der Bundesregierung hierzu keine Angaben vorliegen, bitte die Gründe hierfür darlegen)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 7. Prüft die Bundesregierung Änderungen an den Anti-Hybrid-Regelungen nach § 4k EStG im Hinblick auf eine Begrenzung auf das unionsrechtlich zwingende Maß, und wenn ja, welche Varianten werden geprüft (bitte die zugrunde liegenden rechtlichen, fiskalischen und administrativen Erwägungen sowie die erwarteten Auswirkungen auf Steueraufkommen und Erfüllungsaufwand angeben)? Die Ausgestaltung des § 4k EStG steht im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben der ATAD und stellt ein angemessenes Schutzniveau gegen hybride Gestaltungen sicher. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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