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Nationale Zusatzanforderungen (sog. Gold Plating) bei der Anwendung der Anti-Hybrid-Regelung §4k EstG (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/6091)

dip / drucksache 22.07.2026 · WP 21 · 21/7266 · Kleine Anfrage · Original ↗

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Nationale Zusatzanforderungen (sog. Gold Plating) bei der Anwendung der Anti-Hybrid-Regelung §4k EstG (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/6091) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7266 21. Wahlperiode 22.07.2026 Kleine Anfrage der Abgeordneten Iris Nieland, Kay Gottschalk, Hauke Finger, Rainer Groß, Jörn König, Reinhard Mixl, Marcel Queckemeyer, Diana Zimmer und der Fraktion der AfD Nationale Zusatzanforderungen (sog. Gold Plating) bei der Anwendung der Anti-Hybrid-Regelung nach § 4k des Einkommensteuergesetzes (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/6091) Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/6091 zu § 4k des Einkommensteuergesetzes (EstG) ausgeführt, dass die nationale Anti-Hybrid-Regelung in Teilbereichen über die unionsrechtlichen Mindestvorgaben zu hybriden Gestaltungen hinausgeht. Als nationale Zusatzanforderungen werden insbesondere die Anwendung auf Einkommensteuerpflichtige sowie eine niedrigere Eingangshürde von 25 Prozent statt 50 Prozent Beteiligungsgrenze genannt. Wir fragen die Bundesregierung: 1. In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung § 4k EStG seit dem Veranlagungszeitraum 2020 angewandt, und in welcher Höhe wurde der Betriebsausgabenabzug aufgrund dieser Vorschrift versagt (bitte jeweils nach Veranlagungszeitraum, Anzahl der Fälle, Höhe der nicht abziehbaren Betriebsausgaben und Art der Besteuerungsinkongruenz aufschlüsseln; sofern der Bundesregierung hierzu keine Angaben vorliegen, bitte die Gründe hierfür darlegen)? 2. Wie verteilt sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anwendung des § 4k EStG seit dem Veranlagungszeitraum 2020 auf Körperschaftsteuerpflichtige und Einkommensteuerpflichtige (bitte gegebenenfalls jeweils nach Veranlagungszeitraum, Anzahl der Fälle und Höhe der jeweils nicht abziehbaren Betriebsausgaben aufschlüsseln; sofern der Bundesregierung hierzu keine Angaben vorliegen, bitte die Gründe hierfür darlegen)? 3. Welche Berechnungen, Schätzungen oder sonstigen Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls zum Erklärungs-, Nachweis- und Prüfungsaufwand infolge der Anwendung des § 4k EStG auf Einkommensteuerpflichtige vor (bitte gegebenenfalls getrennt nach Aufwand der Steuerpflichtigen, insbesondere Erklärungs- und Nachweispflichten, sowie Aufwand der Finanzverwaltung, insbesondere Prüfungsaufwand und betroffenen Fallzahlen, aufschlüsseln; sofern keine entsprechenden Kenntnisse vorliegen, bitte die Gründe hierfür darstellen)? 4. In wie vielen Fällen beruhte die Anwendung des § 4k EStG seit dem Veranlagungszeitraum 2020 nach Kenntnis der Bundesregierung auf der niedrigeren nationalen Eingangshürde von 25 Prozent statt der unionsrechtlich zwingenden Beteiligungsgrenze von 50 Prozent (bitte gegebenenfalls jeweils nach Veranlagungszeitraum, Anzahl der Fälle und Höhe der nicht abziehbaren Betriebsausgaben aufschlüsseln; sofern der Bundesregierung hierzu keine Angaben vorliegen, bitte die Gründe hierfür darlegen)? 5. In wie vielen Außenprüfungen seit dem Veranlagungszeitraum 2020 war nach Kenntnis der Bundesregierung die Anwendung des § 4k EStG Gegenstand von Prüfungsfeststellungen (bitte gegebenenfalls nach Veranlagungszeitraum, Zahl der Prüfungsfälle und Art der Besteuerungsinkongruenz aufschlüsseln; sofern hierzu keine Angaben vorliegen, bitte die Gründe hierfür darlegen)? 6. In wie vielen Rechtsbehelfsverfahren oder finanzgerichtlichen Verfahren seit dem Veranlagungszeitraum 2020 war nach Kenntnis der Bundesregierung die Anwendung des § 4k EStG streitgegenständlich (bitte gegebenenfalls nach Jahr, entscheidungserheblichem Streitpunkt, Höhe der streitigen nicht abziehbaren Betriebsausgaben, Verfahrensstand und Ausgang bereits abgeschlossener Verfahren aufschlüsseln; sofern der Bundesregierung hierzu keine Angaben vorliegen, bitte die Gründe hierfür darlegen)? 7. Prüft die Bundesregierung Änderungen an den Anti-Hybrid-Regelungen nach § 4k EStG im Hinblick auf eine Begrenzung auf das unionsrechtlich zwingende Maß, und wenn ja, welche Varianten werden geprüft (bitte die zugrunde liegenden rechtlichen, fiskalischen und administrativen Erwägungen sowie die erwarteten Auswirkungen auf Steueraufkommen und Erfüllungsaufwand angeben)? Berlin, den 9. Juli 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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