Nationale Zusatzanforderungen (sog. Gold Plating) bei der Anwendung der Anti-Hybrid-Regelung §4k EstG (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/6091)
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Nationale Zusatzanforderungen (sog. Gold Plating) bei der Anwendung der Anti-Hybrid-Regelung §4k EstG (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/6091)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7266
21. Wahlperiode 22.07.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Iris Nieland, Kay Gottschalk, Hauke Finger, Rainer
Groß, Jörn König, Reinhard Mixl, Marcel Queckemeyer, Diana Zimmer und
der Fraktion der AfD
Nationale Zusatzanforderungen (sog. Gold Plating) bei der Anwendung der
Anti-Hybrid-Regelung nach § 4k des Einkommensteuergesetzes
(Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/6091)
Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/6091 zu § 4k des Einkommensteuergesetzes (EstG)
ausgeführt, dass die nationale Anti-Hybrid-Regelung in Teilbereichen über die
unionsrechtlichen Mindestvorgaben zu hybriden Gestaltungen hinausgeht. Als
nationale Zusatzanforderungen werden insbesondere die Anwendung auf
Einkommensteuerpflichtige sowie eine niedrigere Eingangshürde von 25 Prozent
statt 50 Prozent Beteiligungsgrenze genannt.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung § 4k EStG
seit dem Veranlagungszeitraum 2020 angewandt, und in welcher Höhe
wurde der Betriebsausgabenabzug aufgrund dieser Vorschrift versagt (bitte
jeweils nach Veranlagungszeitraum, Anzahl der Fälle, Höhe der nicht
abziehbaren Betriebsausgaben und Art der Besteuerungsinkongruenz
aufschlüsseln; sofern der Bundesregierung hierzu keine Angaben vorliegen, bitte die
Gründe hierfür darlegen)?
2. Wie verteilt sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anwendung des
§ 4k EStG seit dem Veranlagungszeitraum 2020 auf
Körperschaftsteuerpflichtige und Einkommensteuerpflichtige (bitte gegebenenfalls jeweils
nach Veranlagungszeitraum, Anzahl der Fälle und Höhe der jeweils nicht
abziehbaren Betriebsausgaben aufschlüsseln; sofern der Bundesregierung
hierzu keine Angaben vorliegen, bitte die Gründe hierfür darlegen)?
3. Welche Berechnungen, Schätzungen oder sonstigen Erkenntnisse liegen der
Bundesregierung gegebenenfalls zum Erklärungs-, Nachweis- und
Prüfungsaufwand infolge der Anwendung des § 4k EStG auf
Einkommensteuerpflichtige vor (bitte gegebenenfalls getrennt nach Aufwand der
Steuerpflichtigen, insbesondere Erklärungs- und Nachweispflichten, sowie
Aufwand der Finanzverwaltung, insbesondere Prüfungsaufwand und
betroffenen Fallzahlen, aufschlüsseln; sofern keine entsprechenden Kenntnisse
vorliegen, bitte die Gründe hierfür darstellen)?
4. In wie vielen Fällen beruhte die Anwendung des § 4k EStG seit dem
Veranlagungszeitraum 2020 nach Kenntnis der Bundesregierung auf der
niedrigeren nationalen Eingangshürde von 25 Prozent statt der unionsrechtlich
zwingenden Beteiligungsgrenze von 50 Prozent (bitte gegebenenfalls
jeweils nach Veranlagungszeitraum, Anzahl der Fälle und Höhe der nicht
abziehbaren Betriebsausgaben aufschlüsseln; sofern der Bundesregierung
hierzu keine Angaben vorliegen, bitte die Gründe hierfür darlegen)?
5. In wie vielen Außenprüfungen seit dem Veranlagungszeitraum 2020 war
nach Kenntnis der Bundesregierung die Anwendung des § 4k EStG
Gegenstand von Prüfungsfeststellungen (bitte gegebenenfalls nach
Veranlagungszeitraum, Zahl der Prüfungsfälle und Art der Besteuerungsinkongruenz
aufschlüsseln; sofern hierzu keine Angaben vorliegen, bitte die Gründe hierfür
darlegen)?
6. In wie vielen Rechtsbehelfsverfahren oder finanzgerichtlichen Verfahren
seit dem Veranlagungszeitraum 2020 war nach Kenntnis der
Bundesregierung die Anwendung des § 4k EStG streitgegenständlich (bitte
gegebenenfalls nach Jahr, entscheidungserheblichem Streitpunkt, Höhe der streitigen
nicht abziehbaren Betriebsausgaben, Verfahrensstand und Ausgang bereits
abgeschlossener Verfahren aufschlüsseln; sofern der Bundesregierung
hierzu keine Angaben vorliegen, bitte die Gründe hierfür darlegen)?
7. Prüft die Bundesregierung Änderungen an den Anti-Hybrid-Regelungen
nach § 4k EStG im Hinblick auf eine Begrenzung auf das unionsrechtlich
zwingende Maß, und wenn ja, welche Varianten werden geprüft (bitte die
zugrunde liegenden rechtlichen, fiskalischen und administrativen
Erwägungen sowie die erwarteten Auswirkungen auf Steueraufkommen und
Erfüllungsaufwand angeben)?
Berlin, den 9. Juli 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
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ISSN 0722-8333
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