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Pläne der Bundesregierung zur Änderung der Schöffenwahl und zur Überprüfung der Verfassungstreue ehrenamtlicher Richter (Antwort zu Drs. 21/7164)

dip / drucksache 29.07.2026 · WP 21 · 21/7420 · Antwort · Original ↗

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Pläne der Bundesregierung zur Änderung der Schöffenwahl und zur Überprüfung der Verfassungstreue ehrenamtlicher Richter (Antwort zu Drs. 21/7164) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7420 21. Wahlperiode 29.07.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stephan Brandner, Dr. Christoph Birghan, Stefan Möller und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/7164 – Pläne der Bundesregierung zur Änderung der Schöffenwahl und zur Überprüfung der Verfassungstreue ehrenamtlicher Richter V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Medienberichten zufolge hat die Bundesministerin der Justiz, Stefanie Hubig, angekündigt, gesetzlich klarstellen zu wollen, dass Schöffen sich verfassungstreu verhalten müssen (vgl. www.welt.de/politik/deutschland/article6a2f634b7 e682fc37fbfa188/justizministerin-will-gerichte-vor-rechtsextremen-schoeffen- schuetzen.html). Die Bundesministerin sprach von Hinweisen, wonach sich zunehmend Personen als Schöffen bewerben würden, die nicht mehr auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung stünden (ebd.). Zudem kündigte sie einen Regelungsvorschlag an, um mögliche Blockaden bei Schöffenwahlen bzw. Richterwahlen abzumildern (ebd.). Die Schöffenwahl betrifft die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter an der Strafrechtspflege und damit einen sensiblen Bereich zwischen demokratischer Teilhabe, kommunalen Vorschlagsrechten, richterlicher Unabhängigkeit und Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Der Bedarf nach gesetzlichen Anpassungen im Richterrecht wird derzeit im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erörtert. Die Abstimmung hierzu ist noch nicht abgeschlossen. Zu einzelnen Regelungsgegenständen eines möglichen Gesetzgebungsvorhabens und deren jeweiliger Ausformung können daher noch keine näheren Angaben gemacht werden. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 29. Juli 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.  1. Auf welche konkreten Erkenntnisse stützt die Bundesministerin der Justiz ihre Aussage, es gebe Hinweise darauf, dass sich zunehmend Personen als Schöffen bewerben, die nicht auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung stehen, seit wann liegen der Bundesregierung entsprechende Hinweise vor, und von welchen Stellen stammen diese Hinweise, insbesondere gegebenenfalls von Landesjustizverwaltungen, Gerichten, Kommunen, Staatsanwaltschaften, Verfassungsschutzbehörden oder sonstigen Behörden? Im Vorfeld der Schöffenwahl 2023 haben extremistische Parteien ihre Mitglieder dazu aufgerufen, sich als Schöffinnen und Schöffen aufstellen zu lassen. Im Jahr 2023 hat die bereits Anfang 2022 vom Bundesamt für Verfassungsschutz als Verdachtsfall für verfassungsfeindliche Bestrebungen eingestufte Gruppe „Freie Sachsen“ in seinem Telegram-Kanal an ihre 150.000 Abonnentinnen und Abonnenten appelliert, sich „jetzt als Schöffe“ zu bewerben, „um die Justiz nicht den linken Hobby-Richtern zu überlassen“. Die Gruppierung „Freie Sachsen“ ist eine politische Partei und war bereits im Jahr 2023 als gesichert rechtsextremistisch eingestuft (vergleiche Verfassungsschutzbericht Bund 2023).  2. Wie viele konkrete Fälle von Bewerbern für das Schöffenamt mit mutmaßlich verfassungsfeindlichem Hintergrund sind der Bundesregierung seit 2019 bekannt geworden (bitte nach Jahren, Bundesländern und Phänomenbereichen aufschlüsseln)?  3. Wie viele dieser in Frage 2 erfragten Fälle betrafen nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich gewählte Schöffen?  4. In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu einer Nichtwahl, Streichung von Vorschlagslisten, Amtsenthebung oder sonstigen Maßnahme gegen Bewerber oder amtierende Schöffen wegen Zweifeln an der Verfassungstreue? Die Fragen 2 bis 4 werden gemeinsam beantwortet. Entsprechende Erkenntnisse entstehen im Zuständigkeitsbereich der Länder. Der Bundesregierung liegen insoweit keine konkreten Zahlen vor.  5. Mit welcher Arbeitsdefinition des Begriffes „rechtsextrem“ arbeitet die Bundesregierung im Zusammenhang mit der Schöffenwahl?  6. Wie definiert die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die Formulierung, eine Person stehe „nicht mehr auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung“? Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung benutzt im Zusammenhang mit der Schöffenwahl keine Arbeitsdefinition dieses Begriffes. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist bereits nach der aktuellen Rechtslage die besondere Verfassungstreue maßgebend als Voraussetzung für die Ernennung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter. Die Bewertung konkreter Sachverhalte obliegt der Rechtsprechung.  7. Soll nach Auffassung der Bundesregierung bereits eine bloße politische Einstellung, eine Parteimitgliedschaft, eine Beobachtung durch den Verfassungsschutz, eine strafrechtliche Verurteilung oder ein konkretes Verhalten für einen Ausschluss vom Schöffenamt relevant sein? Es muss bereits nach derzeitiger Rechtslage jeweils im konkreten Einzelfall entschieden werden, ob die betreffende Person durch ein bestimmtes Verhalten die Annahme begründet, dass sie nicht jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintritt.  8. Soll die Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen Partei oder Organisation aus Sicht der Bundesregierung künftig ein Ausschlussgrund für das Schöffenamt sein können, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen und auf welcher Grundlage? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.  9. Welche konkreten gesetzlichen Änderungen im Bereich der Schöffenwahl plant die Bundesregierung, und wann soll ein entsprechender Gesetzentwurf vorgelegt werden? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 10. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse zu Bewerbungen oder Tätigkeiten von Schöffen mit a) linksextremistischem, b) islamistischem und c) auslandsbezogenem-extremistischem Hintergrund vor, und wenn ja, wie viele Fälle sind der Bundesregierung jeweils seit 2019 bekannt geworden (bitte nach Jahren, Bundesländern und Phänomenbereichen aufschlüsseln)? Nein. Die Antwort bezieht sich auf die präsenten Erkenntnisse. Eine spezielle Sichtung des immensen Aktenbestandes der Bundesregierung (mit Geschäftsbereich) wäre mit unzumutbarem Aufwand verbunden (als auskunftsbeschränkender Sachverhalt: BVerfG, Urteil vom 7. November 2017, 2 BvE 2/11, Randnummer 249 folgend). In diesem konkreten Fall müssten Aktenbestände zu einem Personenpotential von mehreren 10 000 Personen gesichtet werden. Erschwerend kommt hinzu, dass in der Fragestellung nach allgemeinen Erkenntnissen zu Tätigkeiten oder Bewerbungen als Schöffen, seit 2019, gefragt wird, folglich müssten umfangreiche Suchabfragen im Aktenbestand zu einer Vielzahl von Einzelpersonen aus verschiedenen Phänomenbereichen durchgeführt werden. Eine Suchanfrage im elektronischen Aktensystem kann diese Suche aus mehreren Gründen nicht wesentlich erleichtern. Dies würde jeweils einen erheblichen – je nach Umfang des Dokuments einen immensen – Arbeitsaufwand verursachen. Im Ergebnis würde eine Sichtung der Dokumente einschließlich einer etwaigen Identitätsprüfung – auch unter Berücksichtigung des vorgetragenen Auskunftsinteresses – einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand in den thematisch betroffenen Abteilungen verursachen. Eine Auskunft kommt daher nicht in Betracht. Der mit der händischen Suche verbundene Aufwand würde die Personalressourcen unterschiedlicher Fachabteilungen für mehrere Monate vollständig beanspruchen und ihre Arbeit zum Erliegen bringen. 11. Warum stellt die Bundesministerin der Justiz in ihren öffentlichen Äußerungen nach Kenntnis der Bundesregierung insbesondere auf Rechtsextremismus ab? Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz hat in ihren Äußerungen stets deutlich gemacht, dass alle Personen, die für die Justiz arbeiten, fest auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung stehen müssen. Ein Ausschluss vom Schöffenamt muss unabhängig davon sein, vor welchem politischen Hintergrund das verfassungsfeindliche Verhalten steht. 12. Beabsichtigt die Bundesregierung eine phänomenbereichsübergreifende Regelung für alle verfassungsfeindlichen Bestrebungen, und wenn nein, warum nicht? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 13. Welche bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten gibt es nach Auffassung der Bundesregierung bereits heute, ungeeignete Personen vom Schöffenamt auszuschließen? Die besondere Verfassungstreue ist nach gefestigter Rechtsprechung des BVerfG schon nach aktueller Rechtslage eine zwingende Voraussetzung für die Ernennung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter. Nicht nur hauptamtliche, sondern auch ehrenamtliche Richterinnen und Richter unterliegen einer Pflicht zur besonderen Verfassungstreue. Dies folgt aus der Funktion ehrenamtlicher Richterinnen und Richter als den hauptamtlichen Richterinnen und Richtern gleichberechtigte Organe genuin staatlicher Aufgabenerfüllung (näher dazu BVerfGE 39, 334, 346 folgend, BVerfGE 55, 372, 391 folgend, BVerfGE 39, 334, 346, BVerfGE 48, 300, 321; zuletzt bestätigt durch Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Mai 2008 – 2 BvR 337/08, juris). Für hauptamtliche Richterinnen und Richter ist dies bereits explizit in § 9 Nummer 2 des Deutschen Richtergesetzes geregelt. 14. Hält die Bundesregierung die bestehenden Regelungen für unzureichend, wenn ja, aus welchen konkreten Gründen, und wenn nein, warum ist aus Sicht der Bundesregierung eine Neuregelung notwendig? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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